Urteil vom 11. September 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
und
als Privatklägerschaft:
2. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, D. und E.
gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Lenz, 3. C., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Dieter Caliezi Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2025.9
- 2 - SK.2025.9
Gegenstand Mehrfache Urkundenfälschung im Amt und mehrfache Anstiftung dazu, mehrfaches Bestechen, mehrfaches Sich bestechen lassen, gewerbsmässiger Abgabebetrug, mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung
- 3 - SK.2025.9 Anträge der Bundesanwaltschaft A. A. 1. A. sei schuldig zu sprechen − des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB); − des gewerbsmässigen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 3 VStrR); und − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR). 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 71'300.-- zu begründen (Art. 71 Abs. 1 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 26'000.-- (Gebühren: Fr. 24'000.--, Auslagen: Fr. 2'000.--) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. sowie B. und C. unter solidarischer Haftung je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Auslagen in der Höhe von Fr. 2'000.-- seien A. aufzuerlegen. 5. Fürsprecher Philipp Kunz sei für die amtliche Verteidigung von A., unter Berücksichtigung der bereits durch die Bundeskasse geleistete Akontozahlung von Fr. 15'000.--, in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. B. 1. B. sei schuldig zu sprechen − des Bestechens (Art. 322ter StGB); − des gewerbsmässigen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 3 VStrR); und − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR).
- 4 - SK.2025.9 2. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Zulasten von B. und C. unter solidarischer Haftung und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'147'760.-- zu begründen (Art. 71 Abs. 1 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 26'000.-- (Gebühren: Fr. 24'000.--, Auslagen: Fr. 2'000.--) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien B. sowie A. und C. unter solidarischer Haftung je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Abzüglich der Auslagen in der Höhe von Fr. 2'000.--, welche A. aufzuerlegen seien. C. C. 1. C. sei schuldig zu sprechen − des Bestechens (Art. 322ter StGB); − des gewerbsmässigen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 3 VStrR); und − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR). 2. C. sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Zulasten von C. und B. unter solidarischer Haftung und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'147'760.-- zu begründen (Art. 71 Abs. 1 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 26'000.-- (Gebühren: Fr. 24'000.--, Auslagen: Fr. 2'000.--) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien C. sowie A. und B. unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Abzüglich der Auslagen in der Höhe von Fr. 2'000.--, welche A. aufzuerlegen seien. D. (Zivil)forderung bzw. Rückleistungspflicht (Art. 12 Abs. 3 VStR) A., B. und C. seien zu verpflichten, der Eidgenossenschaft unter gerichtlich festgestellter solidarsicher Haftung (Art. 12 Abs. 3 VStrR) folgende gegenüber der F. AG verfügten CO2-Sanktionen zu entrichten: − Referenzjahr 2015: Fr. 4'230'600.-- zzgl. 3 % Zins seit 1. August 2016
- 5 - SK.2025.9 − Referenzjahr 2016: Fr. 3'002'782.50 zzgl. 3 % Zins seit 1. August 2017 − Referenzjahr 2017: Fr. 1'793'880.-- zzgl. 3 % Zins seit 1. August 2018 A., B. und C. seien zudem ebenfalls unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft Fr. 149'037.25 für die Prüfung der Fahrzeugdaten durch die G. AG zu bezahlen. E. Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Aufzeichnungen Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen seien als Beweismittel in den Akten zu belassen (in zusammengefasster Form wiedergegeben): Ass.-Nr. Beschreibung 02.01.0004 Stapel Papierunterlagen, u.a. bestehend aus Posteinzahlungsquittung Fr. 3'428.85 v. 02.05.2015 02.07.0003 Stapel Papierunterlagen, u.a. bestehend aus Kaufvertrag- Quittung für P. 02.12.0001 Posteinzahlungsquittung Fr. 1'800.-- v. 09.08.2017 auf Konto Nr. 1 02.07.0001 Notebook LENOVO (forensische Sicherung) 02.07.0002 Apple iPad Air (forensische Sicherung) 01.01.0005 Stapel Papiere, u.a. bestehend aus Quittung für Posteinzahlung Fr. 2'000.-- auf Konto Nr. 1 v. 02.11.2016 01.01.0006 Stapel Unterlagen, u.a. bestehend aus Sammeldossier blau mit aufgelisteten Fahrzeugen als Inhalt 01.01.0007 Stapel diverse Unterlagen, u.a. bestehend aus Berechnungstool für Kleinimporteure, Arbeitsvertragsänderung 01.01.0009 Stapel diverse Visitenkarten 01.01.0010 Stapel Papierunterlagen, u.a. bestehend aus Posteinzahlungsquittungen Konto Nr. 1 01.01.0001 Mobiltelefon, Google Nexus 5 X (forensische Sicherung) 01.01.0008 PC DELL Optiplex 9020 (forensische Sicherung) 03.07.0001 Ordner grün, Inhalt: Rechnungen, Kontoblätter 03.07.0002 Ordner schwarz, u.a. bestehend aus Kontoauszüge, Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen 03.07.0003 Ordner schwarz, Kontodetails 2012, H. AG 03.07.0004 Ordner schwarz, Konto Details 2009 + 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, F1. GmbH 03.07.0005 Ordner pink, Bank- und J.-Unterlagen 03.07.0006 Ordner grün, Korrespondenz 1.1.2012 bis 31.12.15, F1. GmbH, Inhalt: Steuerunterlagen, Buchhaltung, Unterlagen J. etc.
- 6 - SK.2025.9 03.07.0007 Ordner pink, Belege Buha vom 1.1.2015 bis, Rechnungen Steueramt, Steuerunterlagen, Jahresrechnung L. 03.07.0008 Ordner blau, Steuererklärung B.-C.'s Privat 03.07.0009 Ordner schwarz, Korrespondenz 2017, H. AG 03.07.0010 Ordner orange, F1. GmbH BuHa Belege 2014 03.07.0011 Ordner schwarz, BUHA 2014 03.07.0012 Ordner schwarz, Kontodetails 2013, H. AG 03.07.0013 Ordner schwarz, BUHA Abschluss, 2011 2012 2013 2015 inkl. Steuern, H. AG 03.07.0014 Ordner schwarz, Buha Abschlüsse 2011 2012 2013 2014 Bilanzen + Erfolgsrechnungen F1. GmbH 03.07.0015 Ordner schwarz, 2016 Korrespondenz H. AG 03.07.0016 Ordner schwarz, 2016 + 2017, Banken, Kreditkarten, Benzinkarten, H. AG 03.07.0017 Ordner schwarz, Korrespondenz vom 1.1.2016 bis 31.12.16 03.07.0018 Sichtmappe blau, Inhalt: Mail, Prüfberichte, Kopien Fahrzeugausweise mit Prüfberichten u.a. K. 03.02.0001 Blätter Kassabuch APS 9.1. - 17.9. 03.03.0001 Ordner schwarz, S. CO2 Diverse Fahrzeuge fakturiert im Jahr 2017 03.03.0002 Ordner schwarz, CO2 1.1.17 bis 30.4.17, Rechnungen für CO2 Abgabe für PW F. AG an diverse Adressaten 03.03.0003 Ordner schwarz, CO2 Schlussabrechnung 2015, diverse Listen, Rechnungen CO2 Emissionsabgabe für PW von F1. GmbH diverse Adressaten 03.03.0004 Ordner pink, Korrespondenz vom 1.1.2010 bis 31.12.2014, Steuerunterlagen H. AG und L. GmbH 03.03.0005 Archivschachtel weiss, F1. Belege 2015 bis sep. 03.03.0006 Archivschachtel weiss, APS 1.7 - 31.12.16 03.03.0007 Archivschachtel weiss, APS 1.1.16 - 30.6.16 03.03.0008 Archivschachtel dunkelgrau, 2016 Bezahlung S. CO2 alle Fakturen 03.03.0009 Archivschachtel weiss, F1. Belege ab Oktober 2015 03.03.0010 Archivschachtel weiss, F1. Belege 2013 03.03.0011 Archivschachtel weiss, nicht beschriftet 03.04.0001 Ordner schwarz, COC Papiere vom 1.1.15 bis 31.12.15 03.04.0002 Ordner schwarz, Korrespondenz 2013 2014 03.04.0003 Ordner schwarz, CO2, 1.9.17 bis 31.12.17 03.04.0004 Ordner schwarz, CO2 1.5.17 bis 31.8.17 03.04.0005 Ordner blau, K. MFK 30.6.15 bis 31.12.15 03.04.0006 Ordner schwarz, CO2 1.4.16 bis 15.6.16 03.04.0007 Ordner schwarz, CO2 16.6.16 bis 31.7.16
- 7 - SK.2025.9 03.04.0008 Ordner schwarz, CO2 1.11.16 bis 31.12.16 03.04.0009 Ordner schwarz, CO2 1.1.2016 bis 31.3.16 03.04.0010 Ordner schwarz, CO2 1.8.16 bis 31.10.16 03.04.0011 Ordner pink, Belege Buha Januar 2010 bis Dez. 2014, L. GmbH 03.07.0019 IT Sicherstellungen HD 2794 WD: 03.07.0001: Google- Takeout [...], Daten aus dem Bundesportal BFE und Teile Benutzerverz. auf Arbeitsplatz-PC; 03.07.0002: Daten der Online-Speicher Dropbox, Google-Drive und Teile Benutzerverz.; 03.07.0019: Google-Takeout Konto C.: [....] E- Mails, Kalender + Kontakte 03.07.0020 IT-Sicherstellung HD 2794 WD: 03.07.0020 Google-Takeout Konto; [...] Mail und Drive E-Mails, Homeshare-Daten A. (forensische Sicherung) F. Vollzug Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 33 f. StPO). G. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 8 - SK.2025.9 Anträge des UVEK 1. A., ist – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft – der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen sich bestechen Lassens nach Art. 322quater StGB, des gewerbsmässigen Abgabebetrugs nach Art.14 VStrR sowie des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 15 Ziff. 1 VStrR nach Recht und Gesetz zu verurteilen. B. ist der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Bestechens nach Art. 322ter StGB, des gewerbsmässigen Abgabebetrugs nach Art. 14 VStrR sowie des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 15 Ziff. 1 VStrR nach Recht und Gesetz zu verurteilen. C. ist der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Bestechens nach Art. 322ter StGB, des gewerbsmässigen Abgabebetrugs nach Art. 14 VStrR sowie des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 15 Ziff. 1 VStrR nach Recht und Gesetz zu verurteilen. 2. A., B. und C. sind unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung der Zivilforderung an die Schweizerische Eidgenossenschaft von total Fr. 9'176'299.75 zu verpflichten. Diese Forderung setzt sich zusammen wie folgt: − Fr. 9'027'262.50 zuzüglich Zins davon betreffend Fr. 4'230'600.-- das Veranlagungsjahr 2015 zuzüglich Zins in der Höhe von 3 % ab dem 1. August 2016; Fr. 3'002'782.50 für das Veranlagungsjahr 2016 zuzüglich Zins in der Höhe von 3 % ab dem 1. August 2017 und Fr. 1'793'880.-- für das Veranlagungsjahr 2017 zuzüglich Zins in der Höhe von 3 % ab dem 1. August 2018 sowie − Fr. 149'037.25 für Auslagen und Aufwendungen für die externe Unterstützung zur Berechnung der Ausstände. 3. A., B. und C. sind zudem unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung der Auslagen der Privatklägerin für das vorliegende Strafverfahren inkl. der Auslagen der Hauptverhandlung gemäss hinterlegter Auflistung in der Höhe von total Fr. 1'750.-- zu verpflichten.
- 9 - SK.2025.9 Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A. I. A., geb. […], von Z., des M. und der N. geboren N1., wohnhaft […], sei freizusprechen von den Vorwürfen: 1. der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB); angeblich begangen im Zeitraum von Juni 2014 bis 25. September 2017 in U.; 2. des gewerbsmässigen Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR); angeblich begangen im Zeitraum von Juni 2014 bis 25. September 2017 in U.; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. II. A., vgt., sei hingegen schuldig zu erklären: 1. des mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB), begangen im Zeitraum von Juni 2014 bis 25. September 2017 in V. AG; 2. des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR), begangen im Zeitraum von Juni 2014 bis 25. September 2017 in U.; und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 37 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.--, ausmachend Fr. 9'600.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. III. 1. Die Zivilklage sei abzuweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
- 10 - SK.2025.9 Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B. 1. Freisprüche B. sei freizusprechen vom Vorwurf − der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt gemäss Ziff. 2.2.1 der Anklageschrift, angeblich begangen vom Oktober 2014 bis 25. September 2017; − des gewerbsmässigen Abgabebetrugs gemäss Ziff. 2.2.3 der Anklageschrift, angeblich begangen vom Juni 2014 bis 25. September 2017; − des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Ziff. 2.2.4 der Anklageschrift, angeblich begangen vom Juni bis 25. September 2017. 2. Schuldspruch B. sei dagegen schuldig zu erklären des mehrfachen Bestechens gemäss Ziff. 2.2.2 der Anklageschrift, begangen im Zeitraum von Oktober 2014 bis 25. September 2017. 3. Strafe B. sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des StGB zu verurteilen − zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 200.--, ausmachend total Fr. 10'000.-- − unter Aufschub des Vollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Verfahrenskosten Von den gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten seien ¾ der noch verbleibenden Kosten auszuscheiden und dem Staat, der Rest den unter solidarischer Haftbarkeit den Angeklagten aufzuerlegen. 5. Parteientschädigung Der Bund hat Rechtsanwalt Stefan Lenz für die Verteidigung von B. eine Parteientschädigung ausmachend ¾ des Honorars gemäss Honorarnote zu entschädigen.
- 11 - SK.2025.9 6. Zivilklage Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten bzw. diese sei eventualiter abzuweisen. 7. Weitere Verfügungen Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C. I. Das Verfahren gegen C. sei einzustellen bezüglich der Vorwürfe 1. des gewerbsmässigen Abgabebetruges (Art. 14 VStrR) gemäss der Anklageschrift vom 14. Februar 2025, soweit angeblich auch von Juni 2014 bis Ende Dezember 2014 begangen; 2. des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR) der Anklageschrift vom 14. Februar 2025, soweit angeblich auch von Juni 2014 bis Ende Dezember 2014 begangen. Beides unter Ausscheidung eines angemessenen Teils der Verfahrenskosten und unter Auferlegung dieser Kosten an den Staat, sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an C. II. C. sei freizusprechen wegen 1. mehrfacher Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt, angeblich begangen im Zeitraum von Oktober 2014 bis 25. September 2017, V. AG, gemäss Ziff. 2.3.1 der Anklageschrift Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2025; 2. mehrfachem Bestechen, angeblich begangen im Zeitraum von Oktober 2014 bis 25. September 2017, in V. AG, gemäss Ziff. 2.3.2 der Anklageschrift Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2025; 3. gewerbsmässigem Abgabebetrug, angeblich begangen im Zeitraum von Juni 2014 bis 25. September 2017, in V. AG, gemäss Ziff. 2.3.3 der Anklageschrift Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2025; 4. mehrfachem Erschleichen einer falschen Beurkundung, angeblich begangen im Zeitraum von Juni 2014 bis 25. September 2017, in V. AG, gemäss Ziff. 2.3.4 der Anklageschrift Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2025.
- 12 - SK.2025.9 III. Die auf C. fallenden Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. IV. Es sei C. eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote der Verteidigung auszurichten. V. Der Antrag auf Begründung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'147'760.-- zugunsten der Eidgenossenschaft unter solidarischer Haftung mit B. sei vollumfänglich abzuweisen. VI. Die Zivilforderung bzw. der Antrag auf Rückleistung der Eidgenossenschaft für die Referenzjahre 2015, 2016 und 2017 von total Fr. 9'027'262.50 sowie Auslagen und Aufwendungen von Fr. 149'037.25 total Fr. 9'176'299.75 sei vollumfänglich abzuweisen. VII. Weiter sei zu verfügen was rechtens.
- 13 - SK.2025.9 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf die Strafanzeige des Bundesamtes für Strassen (nachfolgend «ASTRA») vom 12. September 2017 (BA 05-01-0001 ff.; s.a. Strafanzeigeergänzung des ASTRA vom 23. Oktober 2017: BA 05-01-0051 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 14. September 2017 gegen A. eine Untersuchung wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 StGB (BA 01-01-0001). B. Am 25. September 2017 führte die BA am Arbeitsort von A. beim ASTRA, in seinen Wohnräumen und in den Geschäftsräumen der F. AG (vormals F1. GmbH) in V./AG Hausdurchsuchungen durch (BA 08-01-0006 ff.; 08-02-0006 ff.; 08-03- 0010 ff.). Gleichentags wurde A. in Untersuchungshaft gesetzt (BA 06-01-0001 ff.). C. In der Folge dehnte die BA die Untersuchung gegen A. auf den Tatbestand des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) sowie auf B. und dessen Sohn C. auf die Tatbestände des Bestechens (Art. 322ter StGB) und der Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 i.V.m. Art. 24 StGB) aus (BA 01-01-0002 f.). D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, ergänzt am 5. November 2018, ersuchte das dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend «UVEK») unterstehende Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») die BA um Zustimmung zur Vereinigung der Strafverfolgung i.S.v. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und führte aus, in derselben Sache kämen die Tatbestände des Abgabetrugs und der Urkundenfälschung gemäss Art. 14 und Art. 15 VStrR hinzu, für deren Verfolgung das BFE zuständig sei (BA 02-02- 0001 f.). Die BA stimmte der Vereinigung der Strafverfolgung am 8. November 2018 zu (BA 02-02-0004 f.), woraufhin das Generalsekretariat des UVEK mit Verfügung vom 19. November 2018 die Untersuchung zur Strafverfolgung der verwaltungsstrafrechtlichen Straftatbestände gemäss Art. 14 und Art. 15 VStrR mit der bei der BA hängigen Strafuntersuchung vereinigte und dies den Betroffenen eröffnete (BA 02-02-0008 ff.). E. Am 2. April 2020 verfügte das BFE gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion von CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) gegenüber der F. AG in drei separaten Verfügungen für die Referenzjahre 2015, 2016 und 2017 CO2-Sanktionen (nachfolgend auch «CO2-Abgaben») in der Höhe von insgesamt Fr. 9'027'262.50 (Fr. 4'230'600.-- zzgl. 3 % Zins ab August 2016 für das Referenzjahr 2015; Fr. 3'002'782.50 zzgl. 3 % Zins ab
- 14 - SK.2025.9 August 2017 für das Referenzjahr 2016; Fr. 793'880.-- zzgl. 3 % Zins ab August 2018 für das Referenzjahr 2017) (BA 15-04-0035). F. Gegen die drei Verfügungen des BFE vom 2. April 2020 erhob die F. AG am 18. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BA 16-02-0027 ff.). Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bildete die Frage, ob die F. AG den Begriff der Importeurin und somit die Kriterien für eine Verpflichtung zur Leistung einer CO2-Abgabe erfüllte. Ferner war die Höhe einer allfälligen Sanktion und die Zulässigkeit von CO2-Börsen Verfahrensgegenstand (BA 16-02-0032 ff.; 18-03-0046 ff.). Am 25. Juni 2020 sistierte das Bundesverwaltungsgericht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die CO2-Abgabe für das Referenzjahr 2015 die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die zwei Verfügungen zu den Referenzjahren 2016 und 2017 (BA 18-03-0006; -0080). Die BA erhob am 21. April 2021 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen A., B. und C. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und mehrfacher Anstiftung dazu, mehrfachen Bestechens, mehrfachen Sich bestechen lassens, gewerbsmässigen Abgabebetrugs sowie mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung. G. Das Verfahren wurde von der Strafkammer unter der Verfahrensnummer SK.2021.16 eröffnet. Mit Beschluss vom 26. Mai 2021 erwog die Strafkammer, es könne kein Strafurteil ergehen, solange die mit dem Strafverfahren zusammenhängende abgaberechtliche Streitigkeit (hängig beim Bundesverwaltungsgericht, Ref. A-2595/2020) nicht rechtskräftig erledigt sei. Mangels Prozessvoraussetzung sistierte die Strafkammer das Verfahren mit dem Hinweis, eine definitive Erledigung der abgaberechtlichen Streitigkeit im Verwaltungsverfahren sei erforderlich zur Frage der Sanktionspflicht der F. AG und damit zur Frage, ob diese als Importeurin und somit als Abgabesubjekt zu qualifizieren sei. Die Rechtshängigkeit ging zurück an die BA. H. Am 19. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (A-2595/2020) und am 22. März 2024 das Bundesgericht (2C_58/2023) die Beschwerde der F. AG ab (BA 18-06-0002 ff.; 18-07-0009 ff.). In der Folge verfügte die BA am 25. Juli 2024 die Wiederanhandnahme der am 25. August 2021 sistierten Strafuntersuchung (BA 03-00-0125 ff.; 01-01-0005 f.). Die F. AG teilte am 9. August 2024 dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerden vom 18. Mai 2020 betreffend die Referenzjahre 2015, 2016 und 2017 zurückzuziehen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 15. August 2024 die Verfahren A-2594/2020 und A-2596/2020 (Referenzjahre 2016 und 2017) abschrieb (BA 18-03-0156 ff.; -0162 ff.).
- 15 - SK.2025.9 I. Infolge der Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch die BA schrieb das BFE am 26. August 2024 das Verfahren betreffend der Frage nach einer solidarischen Haftung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR von A., B. und C. für die Nachentrichtung der CO2-Sanktionen der F. AG für die Jahre 2015 bis 2017 als gegenstandlos ab. Die Verfügung trat in Rechtskraft (BA 18-03-0110 ff./-0195). J. Am 14. Februar 2025 reichte die BA bei der Strafkammer die ergänzte und geänderte Anklageschrift vom 21. April 2021 (SK.2021.16) gegen A., B. und C. (zusammen auch «die Beschuldigten») ein wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und mehrfacher Anstiftung dazu, mehrfachen Bestechens, mehrfachen Sich bestechen lassens, gewerbsmässigen Abgabebetrugs sowie mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung. K. Die Strafkammer eröffnete das Verfahren unter der Verfahrensnummer SK.2025.9 und holte im Zuge der Prozessvorbereitung von Amtes wegen Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge sowie Steuerunterlagen betreffend die drei Beschuldigten ein. Zur F. AG wurde zudem ein Handelsregisterauszug eingeholt (SK 64.263.1.001 f.). Die Parteien verzichteten, Beweisanträge zu stellen. L. Innert der von der Strafkammer erstreckten Frist liess das UVEK am 30. April 2025 vom ASTRA eine Zivilforderung inkl. schriftlicher Begründung einreichen (SK 64.551.002 f.). M. Unter Fristansetzung lud die Strafkammer die Parteien am 30. Juli 2025 ein, Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 StPO schriftlich einzureichen (SK 64.400.006 f.). Die Beschuldigten reichten am 25. August 2025 Eingaben mit Vorfragen ein. N. Die Hauptverhandlung fand am 9. und 10. September 2025 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt (SK 64.720.001 ff.). Mit den Beschuldigten erfolgte eine Einvernahme. O. In Anwesenheit der Parteien wurde am 11. September 2025 das Dispositiv des vorliegenden Urteils eröffnet und mündlich begründet (SK 64.720.015 f.). P. Mit Schreiben vom 15. September 2025 meldeten die drei Beschuldigten innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (SK 64.940.001 ff.).
- 16 - SK.2025.9 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit und Ermächtigung 1.1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter-322octies StGB), die Gegenstand der Anklage gegen die drei Beschuldigten bilden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben, soweit eine Bundesbeamteneigenschaft vorliegt bzw. Delikte gegen den Bund verübt wurden. Wie noch ausgeführt wird, ist in Bezug auf den Beschuldigten A. Bundesbeamteneigenschaft gegeben (vgl. hinten E. 3.3.2). Ist in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörden anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat. Das UVEK vereinigte gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VStrR die Untersuchung der verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände gemäss Art. 14 und 15 VStrR mit der bei der BA hängigen strafrechtlichen Untersuchung (vgl. lit. D Prozessgeschichte). Für die Untersuchung der strafbaren Handlungen von Art. 14 ff. VStrR ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR die beteiligte Verwaltung, d.h. das BFE (i.e. Unterorganisation des UVEK; vgl. Art. 9 der Organisationsverordnung für das UVEK vom 6. Dezember 1999 [OV-UVEK]; SR 172.217.1) als die für den Vollzug der CO2- Gesetzgebung sachlich zuständige Behörde zuständig (Art. 12 Abs. 1 CO2-Gesetz; Art. 30 ff. und Art. 130 Abs. 2 der Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen vom 30. November 2012 [CO2-Verordnung; SR 641.711]). Dies lässt sich im Übrigen auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2595/2020 vom 19. Dezember 2022 entnehmen, worin festgehalten wurde, die Strafverfahren gegen die beiden Verwaltungsräte der F. AG (B. und C.) und gegen den ASTRA- Angestellten (A.) seien «unbestrittenermassen» mit dem Verfahren betreffend die Strafverfolgung der verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VStrR vereinigt worden (a.a.O., E. 10.4). Eine Vereinigungsverfügung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (vormals Eidgenössische Zollverwaltung: EZV) bzw. vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ist – entgegen den Einwendungen der Beschuldigten im
- 17 - SK.2025.9 Vorverfahren – nicht erforderlich. Somit liegt eine gültige Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VStrR vor. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche Beschuldigten und angeklagten Delikte zu bejahen. 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71). 1.1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Das EJPD erteilte am 11. Dezember 2017 die erforderliche Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA 01-02-0007 f.; s.a. hinten E. 3.3.2 zu A.s Beamtenstellung). 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht vor, dass das neue Recht anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. 1.2.2 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten sollen im Zeitraum von Juni bzw. Oktober 2014 bis 25. September 2017 begangen worden sein. Gemäss Art. 14 VStrR wurde der Qualifikationstatbestand des Abgabebetrugs bis Ende 2015 ausschliesslich auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Ware und damit auf sog. grenzüberschreitende Sachverhalte angewendet (vgl. aArt. 14 Abs. 4 VStrR). Erst ab dem 1. Januar 2016 umfasste der Qualifikationsartikel alle vom Bund im Steuer- und Zollbereich erhobenen Steuern, Gebühren und Abgaben (MAEDER, Basler Kommentar, 2020, Art. 14 VStrR N. 134).
- 18 - SK.2025.9 Eine weitere Änderung der angeklagten Straftatbestände trat mit der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 in Kraft, wobei Art. 15 VStrR keine und Art. 14 VStrR keine für die vorliegende Konstellation relevanten Änderungen erfuhren (MACALUSO/GARBARSKI, Basler Kommentar, 2020, Art. 15 VStrR N. 3; MAEDER, a.a.O., Art. 14 VStrR N. 9 ff.). Zu den sanktionsrechtlichen Änderungen von Art. 14 und Art. 15 VStrR wird auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen (vgl. hinten E. 8.1 zum anwendbaren Sanktionsrecht). 1.3 Verjährung 1.3.1 Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Taten, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe angedroht sind, eine Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), und bei anderen angedrohten Strafen eine solche von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Taten verjähren weiterhin in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Für die angeklagten Verwaltungsstraftaten des gewerbsmässigen Abgabebetrugs und des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Ziff. 1 VStrR), die auch Freiheitsstrafe als Sanktion androhen und die somit ein Vergehen oder Verbrechen darstellen, gelten gemäss Art. 2 VStrR die Verfolgungsverjährungsfristen des StGB (vgl. Art. 11 VStrR e contrario). Die Verjährungsfrist beginnt am Folgetag des Tatzeitpunkts zu laufen (Art. 98 StGB; OESTERHELT/FRACHEBOUD, Basler Kommentar, 2020, Art. 11 VStrR N. 21). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung gemäss Art. 98 lit. b StGB mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung gelangt zur Anwendung, wenn mehrere Einzelhandlungen als Handlungseinheit zu qualifizieren sind (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; TRECH- SEL/SCHULTZE, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 98 StGB N. 4). 1.3.2 Die Tathandlungen erfolgten laut Anklageschrift im Zeitraum von Juni bzw. Oktober 2014 bis 25. September 2017. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) und Anstiftung dazu (Art. 317 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), Bestechen (Art. 322ter StGB) und Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) sowie gewerbsmässiger Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 3 VStrR) verjähren alt und neurechtlich in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 StGB), wobei der gewerbsmässige Abgabebetrug erst seit 2016 auf sämtliche Bundeseinnahmen ausgeweitet wurde (vgl. E. 1.2.2 zum anwendbaren Recht). Abgabebetrug als Grundtatbestand sah bereits in seiner vor 2016 geltenden Fassung «Gefängnis bis zu einem Jahr» als Strafdrohung vor (aArt. 14 Abs. 2 VStrR), wohingegen dessen Strafdrohung neurechtlich auf drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Mangels Prozessvoraussetzung für die Anklagevorwürfe betreffend Art. 14 und 15 VStrR für das Jahr 2014 (vgl. hinten E. 1.6.2 bei Vorfragen) beschränkt sich
- 19 - SK.2025.9 vorliegend die Prüfung des Verjährungseintritts in Bezug auf die zwei genannten Verwaltungsstraftatbestände auf den angeklagten Sachverhaltszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 25. September 2017: Die Frage eines Verjährungseintritts stellt sich somit beim Abgabebetrug zu Handlungen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 erfolgt sein sollen, da damals der Qualifikationstatbestand des Abgabebetrugs die vorliegende Ausgangslage nicht erfasste und somit dieser Anklagezeitraum nach dem Grundtatbestand von Art. 14 VStrR zu beurteilen ist. Andernfalls würde das Anklageprinzip verletzt werden, wie B. zu Recht geltend macht (SK 64.721.076). Entgegen den Ausführungen der BA (SK 64.721.003) erforderte der altrechtlich qualifizierte Abgabebetrug eine «bandenmässiger Begehung» (vgl. aArt. 14 Abs. 4 VStrR), deren Nennung und Umschreibung allerdings in der Anklageschrift nicht enthalten ist (s.a. hinten E. 5.3.8 bei rechtlicher Würdigung). In Anwendung der lex mitior ist für den Teilsachverhalt, d.h. die Handlungen bis 31. Dezember 2015, von einer 7-jährigen Verjährungsfrist auszugehen (aArt. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung sieht in Art. 15 Ziff. 1 Abs. 3 VStrR neurechtlich eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Altrechtlich drohte Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu Fr. 30'000.--. Die Strafverfolgungsverjährung trat somit unter altem Recht nach sieben Jahren bzw. nach neuem Recht tritt sie nach 10 Jahren ein (aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). In Anwendung der lex mitior gelangt die altrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung. 1.3.3 Es stellt sich zudem die Frage, ob die Verjährungsfristen von Art. 14 und 15 VStrR ruhten. Während mit der Totalrevision des StGB von 2002 die Möglichkeit zum Ruhen (und zur Unterbrechung) von Verjährungsfristen aufgegeben wurde, sieht Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR vor, dass die Strafverfolgungsverjährung von Verwaltungsstraftaten während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage ruht (OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., Art. 11 VStrR N. 27). Im Bereich des Abgaberechts stellt insbesondere der Bestand und Umfang der gefährdeten Abgabeforderung eine Vorfrage dar, da davon die Strafbarkeit und auch das Strafmass abhängen (OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., Art. 11 VStrR N. 35). Die Verjährungsfrist ruht ab dem Datum des Entscheides der zuständigen Behörde (BGE 143 IV 228 E. 5.7; OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., Art. 11 VStrR N. 33). Das BFE verfügte am 2. April 2020 gestützt auf das CO2-Gesetz gegenüber der F. AG für die Referenzjahre 2015 bis 2017 CO2-Sanktionen, wogegen letztere Beschwerde erhob. Strittig war insbesondere der Begriff des Importeurs und
- 20 - SK.2025.9 somit die Kriterien für eine Verpflichtung zur Leistung einer CO2-Abgabe. Ferner war die Höhe einer allfälligen Sanktion und die Zulässigkeit von CO2-Börsen Verfahrensgegenstand (vgl. lit. E bis G Prozessgeschichte). Diese Fragen stellen Vorfragen dar, um eine allfällige Strafbarkeit beurteilen und gegebenenfalls die Strafzumessung vornehmen zu können. Die abgaberechtliche Streitigkeit wurde am 22. März 2024 durch das Bundesgericht rechtskräftig entschieden (vgl. lit. H Prozessgeschichte), womit die Verjährungsfrist seit dem 2. April 2020 bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils am 22. März 2024, d.h. während rund vier Jahren, in Bezug auf die abgaberechtlichen Streitigkeiten betreffend die Referenzjahre 2015, 2016 und 2017 ruhte. 1.3.4 In Anbetracht der 7-jährigen Verjährungsfrist (vgl. E. 1.3.2) und der Phase des Ruhens der Verjährungsfrist in Bezug auf die Referenzjahre 2015 bis 2017 (vgl. vorstehende Erwägung) ist im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (11. September 2025) eine Strafverfolgung des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR für die ab 2015 angeklagten Handlungen nicht verjährt, selbst wenn keine natürliche Handlungseinheit angenommen würde (vgl. hinten E. 5.3.7 zur Handlungseinheit). Gleiches trifft für die Strafverfolgung von Art. 15 Ziff. 1 VStrR zu, da der angeklagte Teilsachverhalt das Jahr 2014 (Juni 2014 bis 31. Dezember 2014) betreffend, welcher zwar keiner gerichtlichen – verjährungsunterbrechenden – Auseinandersetzung unterlag, jedoch mangels Prozessvoraussetzung (vgl. hinten E. 1.6.2 Vorfragen) einzustellen ist. Damit besteht auch für die Strafverfolgung von Art. 15 Ziff. 1 VStrR für Taten ab dem 1. Januar 2015 kein Verjährungshindernis, ungeachtet einer allfälligen Handlungseinheit. 1.4 Anklagegrundsatz 1.4.1 B. macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklageschrift erwähne beim Vorwurf des Abgabetrugs weder Ort, Zeit und Umstände noch involvierte Personen, die arglistig getäuscht worden sein sollen (SK 64.721.073/-075/ -078 f.). C. moniert ebenfalls eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklageschrift lege nicht dar, welche Person innerhalb des ASTRA/BFE getäuscht worden sei (SK 64.721.118/-121) und in Bezug auf sämtliche vier Anklagevorwürfe seien die konkret vorgeworfenen Tathandlungen nicht erwähnt, die sein angebliches mittäterschaftliches Zusammenwirken mit seinem Vater begründen würden (SK 64.721.116). 1.4.2 Rechtliches Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (u.a.) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
- 21 - SK.2025.9 der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll der beschuldigten Person ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass diese genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, je m.w.H.). Solange klar ist, welcher Sachverhalt einer beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es obliegt dem Gericht, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b). 1.4.3 Die Anklageschrift erwähnt jeweils bei sämtlichen Vorwürfen gegenüber den Beschuldigten zu Beginn sowohl den Anklagezeitraum (Juni bzw. Oktober 2014 bis 25. September 2017) als auch die Tatorte (Büroräumlichkeit A.s im ASTRA in U. bzw. Räumlichkeiten der F. AG in V.). Da Beginn und Ende des fraglichen Tatzeitraums sowie der Tatort ausreichend bestimmt sind, erfüllt die Anklageschrift betreffend Zeit- und Ortsangabe ihre Umgrenzungsfunktion. Den jeweiligen Anklagesachverhalten lassen sich Umstände entnehmen, die mittäterschaftliches Verhalten begründen sollen. Beim Anklagesachverhalt zum Bestechungsvorwurf nennt die Anklageschrift konkretisierend die Bargeld- und Fahrzeugübergabe an A. (vgl. Anklageziffern 2.2.2 bzw. 2.3.2, jeweils 4. Absatz). Konkrete Handlungen, die B. und seinem Sohn C. (mittäterschaftlich) angelastet werden, finden sich ebenfalls bei den Anklagevorwürfen des Abgabebetrugs und Erschleichens einer falschen Beurkundung. Demnach hätten die beiden Beschuldigten die verfahrensgegenständlichen Personenwagen mittels Formulars «Antrag auf Bescheinigung» (samt Beilagen) unter Verwendung des Grossimporteur- Codes «2» dem ASTRA und dem BFE gemeldet (vgl. Anklageziffern 2.2.3/2.2.4 bzw. 2.3.3/2.3.4, jeweils 4. Absatz). Dadurch wird dem Anklageprinzip in Bezug auf das mittäterschaftliche Element genüge getan. Fehl geht schliesslich der Einwand der Beschuldigten, die Anklageschrift enthalte keine natürliche, individualisierte, getäuschte Person. Die Getäuschte beim Abgabebetrug bildet die Verwaltung (vgl. hinten E. 5.3.4). Die BA führt das BFE explizit in der Anklageschrift als getäuschte Verwaltungseinheit auf. Die Anklageschrift genügt somit den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO und verletzt nicht den Anklagegrundsatz.
- 22 - SK.2025.9 1.5 Parteistellung der Privatklägerschaft 1.5.1 Mit Strafanzeige vom 12. September 2017 erklärte das ASTRA in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. des UVEK, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (BA 05-01-0001 ff., -0008). Die Beschuldigten bestritten vorfrageweise die rechtsgültige Vertretung des UVEK durch das ASTRA sowie die rechtswirksame Konstituierung des UVEK als Privatklägerschaft (s.a. hinten E. 1.6.4 bei Vorfragen). Die Beschuldigten beriefen sich dabei auf eine Lehrmeinung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI) und führten an, dass das ASTRA in der Person des Beschuldigten A. als für den Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften zuständiger Verwaltungsträger hoheitlich aufgetreten sei, um öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen. Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung (u.a. BGE 134 Il 45 E. 2.2.3 sowie Urteile 7B_540/2023 und 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3) sei das ASTRA nicht als Privatklägerschaft zu betrachten. Dem UVEK sei eine Geschädigtenstellung auch aufgrund fehlender Rechtsgutsträgerschaft der massgebenden Strafnorm von Art. 14 VStrR abzusprechen. 1.5.2 Zur rechtsgültigen Vertretung des UVEK durch das ASTRA Dem Departement UVEK unterstehen gemäss dessen Organisationsverordnung (Art. 9 und 10 OV-UVEK) die beiden Bundesämter ASTRA und BFE. Dies geht auch aus dem Briefkopf aktenkundiger Schreiben des ASTRA hervor, so in der Strafanzeige vom 12. September 2017, worin das ASTRA erklärte, in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. des UVEK sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (BA 05-01-0001 ff., -0008). Eine Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (vgl. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] und Verordnung dazu). Ein schriftliches Ermächtigungsschreiben des Generalsekretariats des UVEK an das ASTRA zur Vertretung im vorliegenden Verfahren erfordert es vor diesem Hintergrund – der koordinierten Angelegenheit innerhalb des Departements UVEK – nicht. Die Bevollmächtigung der gegenwärtigen Rechtsvertreterinnen – Rechtsanwältin D. (22. Dezember 2022) und E. (19. Juli 2021) – durch den Direktor des ASTRA sind aktenkundig (BA 15-04-0038 f.). Das UVEK ist rechtsgültig vertreten, und zwar aus Sicht der Strafkammer auch ohne die an der Hauptverhandlung nachgereichten Ermächtigungsverfügung vom 4. September 2025 des zuständigen Departementsvorstehers (SK 64.721.005). 1.5.3 Zur Privatkläger-/Geschädigtenstellung des UVEK Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss
- 23 - SK.2025.9 nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Die Privatklägerstellung muss sich nicht allein bzw. exklusiv aus Art. 14 VStrR ergeben, da vorliegend weitere Delikte wie aktive und passive Bestechung Verfahrensgegenstand sind. Die bei den Bestechungstatbeständen als geschütztes Rechtsgut anerkannte Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit beschlägt offensichtlich öffentliche Interessen: Der Bund hat wie ein privater Arbeitgeber ein unmittelbares Interesse, dass die amtliche Tätigkeit – vorliegend die Mitwirkung eines ASTRA-Angestellten im Rahmen der vom BFE eingezogenen CO2- Sanktionen – durch seine Beamten ohne Verletzung strafrechtlicher Normen ausgeübt wird. Durch die Bestechung eines Beamten werden so oder anders die Objektivität und die Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit aufs Spiel gesetzt (BGE 141 IV 329 E. 1.4.2; Urteile der Strafkammer SK.2024.39 vom 21. Februar 2025 E. 1.9 [Verfahren betreffend die Bestechung eines Bundesangestellten], SK.2020.10 vom 17. September 2021, Prozessgeschichte lit. H und XI. Zivilklagen E. 2; SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016, Prozessgeschichte lit. D und E. 2.4 und SK.2015.12 vom 15. September 2015, Prozessgeschichte lit. D). Die Geschädigtenstellung des sich als Privatklägerschaft konstituierten UVEK i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist demnach in Bezug auf die Bestechungsdelikte gegeben. 1.5.4 Die eingangs erwähnten Anträge der Beschuldigten erwiesen sich daher als unbegründet und waren an der Hauptverhandlung vorfrageweise abzuweisen. 1.6 Vorfragen 1.6.1 Auf Einladung des Gerichts reichten die Beschuldigen am 25. August 2025 ihre Vorfragen schriftlich ein (vgl. lit. M Prozessgeschichte). In der Hauptverhandlung wurden keine weiteren Vorfragen gestellt (SK 64.720.002 f.). An der Hauptverhandlung wies das Gericht die Anträge der Beschuldigten – soweit sie aus materiellrechtlicher Sicht (Frage der Handlungseinheit bzw. teilweisen Verjährung und Parteientschädigung/Verfahrenskostenübernahme) nicht dem Sachurteil vorzubehalten waren – ab (SK 64.720.004 ff.). 1.6.2 Prozessvoraussetzung nach Art. 73 Abs. 1 VStrR Die drei Beschuldigten rügten mit Blick auf Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR eine fehlende Prozessvoraussetzung nach Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO. B. rügte zusätzlich sinngemäss auch die Gültigkeit der Anklage nach lit. a (SK 64.522.003).
- 24 - SK.2025.9 Art. 73 Abs. 1 VStrR besagt, dass wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist oder das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB für gegeben hält, die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überweist. Satz 2 der Bestimmung schreibt zudem vor, eine Überweisung habe zu unterbleiben, solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist. Gemäss Akten wurden für die Referenzjahre bis einschliesslich 2014 keine CO2- Sanktionen/Abgaben verfügt bzw. in Wiedererwägung gezogen. Damit besteht für den Anklagezeitraum betreffend das Jahr 2014 keine nachträglich verfügte Leistungspflicht. Mangels Prozessvoraussetzung hat für die Anklagesachverhalte zum Abgabebetrug und Erschleichen einer falschen Beurkundung für den Anklagezeitraum Juni 2014 bis und mit 31. Dezember 2014 eine Einstellung zu erfolgen. Der entsprechende Antrag der Beschuldigten ist daher gutzuheissen. Das Verfahren gegen die drei Beschuldigten ist diesbezüglich gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. 1.6.3 Verfahrenskosten/Parteientschädigung Die Anträge der Beschuldigten, es sei ein Verfahrenskostenanteil für die eingestellten Teilsachverhalte, d.h. für den Zeitraum Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 betreffend Abgabebetrug und Erschleichen einer falschen Beurkundung, dem Staat aufzuerlegen und den Beschuldigten sei dafür eine Parteientschädigung auszurichten, sind aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. vorstehende Erwägung zur Teileinstellung) gutzuheissen (s.a. hinten E. 11 zu den Verfahrenskosten und E. 12 f. zur Entschädigung der amtlichen und erbetenen Verteidigung). 1.6.4 Vertretung des UVEK und Privatklägerstellung Die angezweifelte Vertretungskompetenz des ASTRA und Privatklägerstellung des UVEK wurden an der Hauptverhandlung bejaht. Die damit zusammenhängenden Anträge der Beschuldigten wies die Strafkammer ab (vgl. E. 1.5 zur Parteistellung). 1.7 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der einer beschuldigten Person vorgeworfene Anklagesachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine
- 25 - SK.2025.9 strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (vgl. TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1 149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2, je m.H.). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/201 6 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je m.H.). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je m.H.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit. Der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 la 31 E. 2c; TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 19). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet als Beweislastregel hingegen keine
- 26 - SK.2025.9 Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Eine Beweislastumkehr tritt jedenfalls insoweit ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1). 1.8 Verwertbarkeit der Beweismittel 1.8.1 Die Parteien haben keine Einwände betreffend Verwertbarkeit der Beweismittel erhoben. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln hat das Gericht jedoch von Amtes wegen zu prüfen. 1.8.2 B. und C. wurden am 25. September 2017 zunächst als Auskunftspersonen einvernommen (BA 12-01-0003 ff.; 12-02-0003 ff.). Die Strafbehörden machten sie auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf Beizug eines Rechtsbeistands aufmerksam (BA 12-01-0004; 12-02-0004). Damit bleiben ihre Aussagen nach dem Rollenwechsel zur beschuldigten Person verwertbar (KERNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 178 StPO N. 21; EBNETER/HEIMGARTNER, Von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person – Verwertbarkeit vormaliger Aussagen?, in: AJP 3/2018, S. 67 ff.). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Aussagen der beiden Auskunftspersonen B. und C. nicht das alleinige Beweismittel darstellen (vgl. bspw. hinten E. 3.2 Sach- und Personalbeweise zum Anklagevorwurf Urkundenfälschung im Amt). 1.8.3 Sämtliche erhobene Beweismittel sind somit verwertbar. 2. Anklagevorwürfe 2.1 Laut Anklageschrift sollen B. und sein Sohn, C., von Oktober 2014 bis September 2017 monatlich einen Bargeldbetrag von Fr. 2'000.-- an den Bundesbeamten A. bezahlt und ihm ein Fahrzeug im Wert von Fr. 15'300.-- zu Eigentum überlassen haben. Diese Leistungen hätten bezweckt, dass A. an seinem Arbeitsplatz beim ASTRA in insgesamt 2'234 Fällen (Tabellen 1 bis 4 Anklageschrift [nachfolgend «AKS»]) von der F. AG – welche dem ASTRA (und dem BFE) gegenüber als (Gross-)Importeurin von Personenwagen im Sinne der CO2-Gesetzgebung aufgetreten sei – importierte Personenwagen in den Computersystemen des ASTRA mittels vier verschiedenen Manipulationsarten («Code 2/2a», «Code 3/3aa», «Code 3b/3c/3d», «Code 4/4a/4b») unrichtig erfasst habe. Dadurch hätten B. und C., Verwaltungsratsmitglieder der F. AG, erreicht, dass die Gesellschaft für die Jahre 2015 bis September 2017 keine CO2-Sanktionen entrichtet bzw. CO2-Sanktionen in der Höhe von Fr. 9'027'262.50 habe umgehen können. Gleichzeitig sei es der F. AG dadurch gelungen, von mehreren gewerblichen Personenwagenimporteuren für die Übernahme der CO2-Sanktionsabwicklung ihrer
- 27 - SK.2025.9 jeweiligen Fahrzeugimporte einen Totalbetrag von Fr. 2'147'760.-- zu vereinnahmen. A. habe mit diesem Vorgehen in den 36 Monaten, d.h. von Oktober 2014 bis September 2017, geldwerte Vorteile in der Höhe von mindestens Fr. 71'300.-- (Bargeld in der Gesamthöhe von Fr. 56'000.-- sowie ein Occasionsauto der Marke P. im Wert von Fr. 15'300.--) erzielt. 2.2 Vor diesem Hintergrund soll sich der Beschuldigte A. der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB), gewerbsmässigen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 3 VStrR) und des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR) schuldig gemacht haben. Die Beschuldigten B. und C. sollen sich schuldig gemacht haben der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB) sowie (in Mittäterschaft zu A.) des gewerbsmässigen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 3 VStrR) und mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 15 Ziff. 1 VStrR). 3. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) 3.1 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt (Abs. 1) oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Abs. 2). Wie bei den gemeinen Urkundendelikten ist das Rechtsgut dieser Bestimmung der Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr als Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Darüber hinaus schützt Art. 317 StGB das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amtspflichttreue (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 317 StGB N. 1 m.w.H.). 3.1.2 Der Täterkreis beschränkt sich auf Beamte gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB und Personen öffentlichen Glaubens (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2; DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 123, S. 562). Mittäterschaft kommt bei diesem Sonderdelikt nur in Betracht, sofern die betreffende Person die speziellen Tätereigenschaften selbst aufweist. Nach Art. 26 f. StGB findet der Straftatbestand jedoch Anwendung auf Teilnehmer, d.h. Anstifter und Gehilfen. Der Teilnehmer (sog.
- 28 - SK.2025.9 Extraneus) unterliegt der Strafdrohung des Sonderdelikts, wird jedoch gemäss Art. 48a StGB milder bestraft, weil er keine speziellen Tätereigenschaften aufweist (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 123, S. 565). Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 m.w.H.). 3.1.3 Die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens von Art. 317 StGB stimmt weitgehend mit jener in Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung) überein, wobei die Tatvariante des Gebrauchs in Art. 317 StGB nicht enthalten ist (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 4). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1; BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 4). Hierbei ist auf die Urkunde abzustellen. Der Umstand, dass sie durch einen Beamten ausgestellt wurde, führt nicht schon von vornherein zu ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 5 m.w.V.). 3.1.4 Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Als öffentliche Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 5 StGB gelten Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der
- 29 - SK.2025.9 wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. 3.1.5 Subjektiv ist nebst Vorsatz, wobei Eventualvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB genügt, auch Täuschungsabsicht erforderlich (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 18). Eventualabsicht genügt (BGE 102 IV 195). Eine Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 223). Ebenso wenig ist – im Unterschied zu Art. 251 StGB – Vorteils- oder Schädigungsabsicht notwendig (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 19; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 123, S. 565). 3.1.6 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts (eventual-)vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, wenn er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2; 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 StGB N. 12). 3.1.7 Anstiftung (Art. 24 StGB) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (BGE 116 IV 1 E. 3c). Der Anstifter hat kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten. Anschliessend, in der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat, übt er hingegen keinen entscheidenden
- 30 - SK.2025.9 Einfluss mehr auf den Täter aus. Andernfalls, bei Tatherrschaft des Teilnehmers, wäre er allenfalls Mittäter (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 24 StGB N. 12). Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss somit zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 m.w.H.). 3.2 Tatsächliches 3.2.1 Ausgangslage: CO2-Abgabe auf Personenwagenimporte 3.2.1.1 Die Schweiz führte per Juli 2012 mit Blick auf die kommende Revision des CO2- Gesetzes CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen ein. Demnach waren die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt wurden, bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu vermindern. Überschritten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs die Zielvorgabe, so musste dieser dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen eine Sanktion entrichten. Für Kleinimporteure (weniger als 50 Personenwagen pro Jahr) war die Sanktion für jeden einzelnen Personenwagen zu entrichten (Art. 10 Abs. 1 [Grundsatz] sowie Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 [Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe] CO2-Gesetz in der Fassung vor 1. Januar 2018; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2023 vom 22. März 2024 E. 4). 3.2.1.2 Jeder Importeur von Personenwagen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hatte die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Importeur abzutreten. Eine Abtretung musste dem ASTRA vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Für die Abtretung eines Fahrzeuges war das Formular «Antrag auf Bescheinigung bezüglich Art. 29 oder Art. 30 der CO2-Verordnung» des ASTRA zu verwenden (BA 05-00-0049). Privatimporteure hatten die Möglichkeit, durch die CO2-Bescheinigung über eine CO2-Börse einen Bonus für ein verbrauchsarmes Fahrzeug zu erhalten. Die Berechtigung zur Abtretung kam einzig dem Importeur zu, der dies auf dem Formular «Antrag auf Bescheinigung» ausdrücklich verlangen musste. Ohne Abtretung verfiel ein allfälliger Bonus (BA 10- 00-0165). 3.2.1.3 Die Erfassung der Importe, die Rechnungsstellung für die CO2-Sanktion und das Inkasso erfolgte bei Grossimporteuren (mindestens 50 Personenwagen pro Jahr) durch das BFE und bei Kleinimporteuren durch das ASTRA. Überdies war das ASTRA für Grossimporteure zuständig, die ihre Personenwagen nicht mittels Typengenehmigung, sondern stückweise zulassen wollten. Wurde die Rechnung bestritten, so verfügte das BFE die Sanktion (Art. 30 ff. CO2-Verordnung in der Fassung vor 1. Januar 2018).
- 31 - SK.2025.9 3.2.1.4 Die Abteilung Strassenverkehr des ASTRA führte zum Vollzug der Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen ein automatisiertes Motorfahrzeug-Informationssystem (MOFIS) (aArt. 104a Abs. 1 und Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] sowie Art. 2 MOFIS-Register- Verordnung [SR 741.56]; je aufgehoben per 1. Januar 2019). Ebenso führte sie elektronisch das Fahrzeugtypenregister TARGA (für: Technische Angaben, Rauch, Geräusch, Abgas), das u.a. dem Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften dient und die Erfassung der CO2-Emissionen von sämtlichen Personenwagen bezweckt (BA 05-000-0052; Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2023 vom 22. März 2024 lit. A). Das Fahrzeugtypenregister TARGA ist seit mehr als 30 Jahren in Betrieb und befindet sich auf einem IBM-Grossrechner beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (nachfolgend «BIT») (BA 10-00- 0189). Das TARGA enthielt im anklagerelevanten Zeitraum die Zulassungsdaten für jeden Fahrzeugtyp, welche das ASTRA den für die Fahrzeugzulassung zuständigen Stellen bekanntgab (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Typengenehmigungsverordnung [TGV; SR 741.511] in der Fassung vor 1. Januar 2019). Über TARGA erfolgte zudem der Datenaustausch zwischen dem ASTRA und dem BFE zum Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften (BA 05-00-0002; s.a. Art. 29 ff. und Art. 130 Abs. 2 CO2-Verordnung in der Fassung vor 1. Januar 2018). 3.2.1.5 Zulassungsverfahren importierter Personenwagen und CO2-Emissionskontrolle Das Zulassungsverfahren für importierte Personenwagen war in den Wegleitungen des ASTRA und des BFE beschrieben (BA 10-00-0185 f./-0218 ff.). Demnach hatte jeder Klein- und Grossimporteur für jeden einzelnen Personenwagen einen «Antrag auf Bescheinigung» beim ASTRA zu stellen, wozu er das Formular mit den Originaldokumenten des Zolls, dem Prüfungsbericht (Form. 13.20 A; BA 05-00-0046 f.) und dem «Certificate of Conformity» (nachfolgend «CoC») des Fahrzeugherstellers per Post an das ASTRA sandte (Art. 29 Abs. 2 CO2-Verordnung [Fassung vor 1. Januar 2018]). Das ASTRA sichtete die Dokumente, kontrollierte die Emissionen und klärte ab, ob es sich beim Personenwagen um eine Ausnahme bzw. Sonderfahrzeug handelte. Diejenigen importierten Strassenfahrzeuge, die nicht als Personenwagen im Sinne der CO2-Gesetzgebung galten und damit von der CO2-Sanktionspflicht befreit waren («Ausnahmefahrzeuge»), erfasste das ASTRA in einer Excel-Liste betitelt mit «bestätigte Fehler». Im elektronischen Fahrzeugtypenregister TARGA, das bei Grossimporteuren dem BFE zur Erstellung der (Gesamt-)Abrechnung diente, erfasste das ASTRA die für die Berechnung der Sanktion erforderlichen Daten, insbesondere die CO2-Emission (in g/km). Ebenso wurden darin eine allfällige Abtretung eines importierten Personenwagens für die CO2-Sanktionsberechnung an einen anderen Importeur erfasst. Das ASTRA bescheinigte anschliessend dem Importeur, die Pflichten gemäss CO2-Verordnung erfüllt bzw. eine allfällige CO2-Sanktion bezahlt zu haben. Die Bescheinigung erfolgte mittels Stempel des ASTRA-Angestellten auf dem Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) des importierten Personenwagens und enthielt nebst Datum und Signatur des ausstellenden Beamten dessen handschriftlichen
- 32 - SK.2025.9 Vermerk der CO2-Emission (in g/km) sowie den für die CO2-Sanktionsberechnung massgebenden Malus. Erst mit dieser Bescheinigung durfte die Immatrikulation beim kantonalen Strassenverkehrsamt erfolgen (BA 10-00-0185 ff./-0218 ff.; 05-00-0002 f./-0019 f./-0045 f./-0053 ff.; s.a. CO2-Verordnung). 3.2.2 Die Gesellschaften H. AG und F1. GmbH bzw. F. AG 3.2.2.1 Die H. AG wurde am 17. November 1997 mit Sitz in W. gegründet. Ende 2011 wurde deren Sitz nach X. verlegt. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckte die Gesellschaft u.a. den Handel mit Automobilien. Als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift fungierte C. (BA 10-00-0212). Laut Aussage von B. wies die Gesellschaft im anklagerelevanten Zeitraum jeweils zwei oder drei Mitarbeiter mit einem Arbeitspensum von insgesamt 100 % auf (BA 13-02-0008). Sein Sohn und er seien die einzigen Aktionäre der Gesellschaft gewesen, die ihnen für den Import von Fahrzeugen diente (BA 12-01-0003 ff.; SK 64.732.002). 3.2.2.2 Die F1. GmbH (nachfolgend «F1. GmbH» oder «F1.») wurde am 6. August 2009 mit Sitz in V. mit den Gesellschaftern B. und C., je mit Einzelunterschrift, im Handelsregister eingetragen (BA 10-00-0209 f.). In den Steuererklärungen der Gesellschaft betreffend die Jahre 2012 bis 2015 war C. als Mitglied der Geschäftsleitung und B. als Verantwortlicher für das Rechnungswesen aufgeführt (BA 18- 01-0006 ff.). Im Dezember 2016 wurde die Umwandlung der F1. GmbH in die F. AG beim Handelsregister angemeldet. In der Folge besass die umfirmierte Gesellschaft ihren Sitz in X. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckte die Gesellschaft u.a. das Erbringen von Importdienstleistungen bei Fahrzeugen. Mit der Umwandlung zu einer Aktiengesellschaft wurde C. Mitglied des Verwaltungsrats und B. Verwaltungsratspräsident, je mit Einzelunterschrift (BA 10-00-0209 f.). In der Öffentlichkeit agierte die Gesellschaft teilweise weiterhin unter der Bezeichnung «F1.» (BA 10-00-0003). Am 7. Februar 2025 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Firma neu: F. AG in Liquidation; SK 64.263.1.001 f.). Gemäss Steuererklärung von C. vom 18. Dezember 2024 (SK 64.232.2.021) und Aussagen von B. waren sie beide im anklagerelevanten Zeitraum die einzigen Aktionäre der Gesellschaft (BA 12-01-0003 ff.; SK 64.732.003). Öffentliche Quellen geben die Mitarbeiterzahl der F. AG mit ein bis vier Personen an (BA 10-00- 0003). In der ersten Einvernahme als beschuldigte Person erklärte B., die Gesellschaft werde von ihm und seinem Sohn als einen Familienbetrieb geführt (BA 13-02-0008). In der Einvernahme vor Gericht stellte er dies in Abrede (SK 64.732.003). 3.2.2.3 Die F1. GmbH bzw. F. AG war Inhaberin von Typengenehmigungen diverser Fahrzeugmodelle. Die Typengenehmigungen bzw. Datenblätter enthielten die für die Zulassung und Überprüfung notwendigen Daten der typengenehmigten
- 33 - SK.2025.9 Personenwagen. Die F. AG war somit berechtigt, spezifische Fahrzeugmodelle zu kommerziellen Zwecken in der Schweiz in den Verkehr zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2023 vom 22. März 2024 lit. A; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2595/2020 vom 19. Dezember 2022 lit. B). Im Jahr 2012 registrierte das BFE die F1. GmbH als Grossimporteurin. Für den Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften errichtete das Amt der Gesellschaft ein CO2-Konto. In der Folge wurden die CO2-Emissionswerte der in Verkehr gesetzten, typengenehmigten Personenwagen, deren Typengenehmigungen im Fahrzeugtypenregister TARGA dem «ImporteurCode» für Grossimporteure («GI») 2 zugeordnet waren, dem CO2-Konto der F1. GmbH bzw. F. AG angerechnet. Zu diesem Zweck trugen die kantonalen Strassenverkehrsämter anlässlich der Zulassung eines Fahrzeugs neben dem Datum den Typengenehmigungsinhabercode 2 in das MOFIS ein. Die Daten im MOFIS und die im Fahrzeugtypenregister registrierten Typengenehmigungen bzw. Datenblätter, aus denen die Leergewichte und die Motorhöchstleistungen ersichtlich waren, dienten dem BFE, einen konkreten Personenwagen der F. AG zu zuordnen und die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte sowie eine allfällige CO2-Sanktion zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2023 vom 22. März 2024 lit. A.a.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2595/2020 vom 19. Dezember 2022 lit. C). 3.2.2.4 Die bei der F. AG in der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen zeigen, dass die Gesellschaft am 26. Oktober 2012 begann, als Importeurin für Personenwagen gegenüber dem ASTRA aufzutreten und diese Dienstleistung ihren Kunden mit Pauschalbeträgen in Rechnung zu stellen (BA 10-00-0117 ff. [Rechnungsstellung F. für CO2 Emissionsabgabe]; 08-03-0012 ff.; Beilagen-Ordner zu Rubrik 8.3). 3.2.3 Zuständigkeitsbereich und Aufgaben des Beschuldigten A. beim Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften 3.2.3.1 Gemäss arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und eigener Angabe war der Beschuldigte A. seit dem 1. Mai 2012 bis zu seiner Verhaftung am 25. September 2017 beim ASTRA als technischer Sachbearbeiter im Bereich Fahrzeugtypisierung bzw. in der Marktaufsicht/CO2 angestellt (BA 05-00-0015 ff.; 13-01-0007). Seiner Stellenbeschreibung und seinen Aussagen zufolge war A. verpflichtet, Anmeldeunterlagen betreffend CO2-Emissionen von Personenwagen zu beurteilen und zu verarbeiten, CO2-Daten gemäss CO2-Verordnung zu erheben, emissionsund sicherheitsrelevante Daten zu kontrollieren und zu beurteilen sowie deren Zuordnung zu den jeweiligen Personenwagen gemäss CO2-Verordnung und Typgengenehmigungsverordnung zu veranlassen (BA 05-00-0013 f.; 06-01- 0005). Sein Arbeitsvertrag beim ASTRA vom 23. Februar 2012 verwies auf die Rechte und Pflichten gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) (BA 05-00-0017).
- 34 - SK.2025.9 3.2.3.2 Der Beschuldigte A. führte aus, als Sachbearbeiter des ASTRA dafür verantwortlich gewesen zu sein, die Dokumente betreffend CO2-Emissionen auf Vollständigkeit zu kontrollieren und die Daten mit dem CoC zu vergleichen. Anschliessend seien die Daten aus dem CoC zu übernehmen und handschriftlich auf das Formular «Form. 13.20 A» einzutragen gewesen. Die Bestätigung seiner Überprüfung habe er mit dem ASTRA-Stempel gekennzeichnet. Unter der Rubrik «Kontrollmarke» sei mit einem weiteren ASTRA-Stempel und einem Handeintrag die CO2-Emission des jeweiligen Personenwagens, der Sanktionswert in g/km und sein Visum als zuständiger Sachbearbeiter einzutragen gewesen (BA 13-01- 0037/-0306). 3.2.3.3 Das ASTRA, Bereich Fahrzeugtypisierung, Fachbereich Marktaufsicht/CO2, führte auf einem internen Laufwerk eine Excel-Liste «Bestätigte Fehler», die sämtliche von der Sanktion befreiten Personenwagen enthielt. Personenwagen, die auf der Excel-Liste «Bestätigte Fehler» eingetragen waren, gelangten nicht in die Endabrechnungen beim BFE und blieben sanktionsfrei, da es sich um «Ausnahmefahrzeuge» handelte. Sie wurden somit dem BFE nicht übermittelt (BA 05-00-0053 ff.; 18-04-0042; s.a. E. 3.2.1.5 zum Zulassungsprozess). Gemäss Vorgehensschema «Bestätigte Fehler» des ASTRA waren die Einträge in der Excel-Liste «Bestätigte Fehler» von den beiden Angestellten A. und O. vorzunehmen (BA 05-00-0054). 3.2.3.4 Die Aussagen von A. und O. sowie die Angaben des ASTRA zeigen, dass sich beim ASTRA eine kleine Anzahl von ASTRA-Angestellten mittels «Smartcard- Login» zunächst auf dem Computer anmelden und anschliessend mit einem weiteren, wechselnden Passwort ins TARGA anmelden konnte. Mittels seines Benutzernamens «[…]» und Passworts besass A. Zugang ins TARGA und konnte darin Daten eingeben bzw. bearbeiten, wie aktenkundige Auszüge von Datenmutationen belegen (BA 05-00-0006 f./-0022/-0026; 12-04-0005 ff.; 13-01- 0010 f./-0041/-0137/-0150 ff.). 3.2.4 Falscherfassungen in den Computersystemen des ASTRA und Bezahlung 3.2.4.1 Sachbeweise a) Mit Bericht vom 28. Februar 2019 unterrichtete das ASTRA die BA, jene Personenwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2017 im Rahmen der CO2-Sanktionsgesetzgebung den Zulassungsprozess durchlaufen hatten, geprüft zu haben (BA 18-04-0033 ff.). Die überprüften Fahrzeugdossiers führte das ASTRA in einer Excel-Liste «Relevante Fälle per 28.02.2019» auf und codierte sie basierend auf den dazugehörenden PDF-Fahrzeugdossiers (BA 18- 04-0034 ff./-0042). Mittels unterschiedlicher Codierung dokumentierte das ASTRA, wie das Fahrzeugdossier erfasst oder manipuliert worden sei. Die korrekt erfassten Personenwagen klassifizierte das ASTRA mit «Code 1» und «Code 1a». Ungeklärte Fälle, die das ASTRA nicht dem Importeurenkonto «2»
- 35 - SK.2025.9 der F1. GmbH bzw. F. AG zuordnen konnte, führte es mit «Code 5» auf. Jene Personenwagen, bei denen es sich nach Auffassung des ASTRA offensichtlich um Falscheinträge handeln dürfte, klassifizierte das Bundesamt wiederum mit «Code 3a». Das ASTRA gelangte zum Schluss, dass bei insgesamt 2'239 Fahrzeugdossiers Informationen manipuliert worden seien: Bei 1'697 Fahrzeugdossiers bestünden fiktive Abtretungen bzw. bei diesen seien Personenwagen zu Unrecht auf «2», das Konto der F. AG, verbucht worden («Code 2»). Betroffen seien Personenwagen mit niedrigen CO2-Emissionen, die zu Unrecht dem Grossimporteurenkonto der F. AG im TARGA gutgeschrieben bzw. fiktiv an dieses abgetreten worden seien. Die Unterkategorie «Code 2a» umfasst dasselbe Vorgehen, wobei lediglich das Formular «Antrag auf Bescheinigung» in den Akten des ASTRA nicht enthalten sei. Weiter seien bei 373 Fahrzeugdossiers falsche Werte im TARGA erfasst worden («Wertmanipulation») («Code 3») und es bestünden 169 Einträge, die sich zu Unrecht auf der Excel-Liste «Bestätigte Fehler» befänden («Code 4») (BA 18-04- 0033 ff.). Bei den Fahrzeugdossiers mit den Codierungen «Code 3» und «Code 3aa» seien zu tiefe Emissionswerte im TARGA erfasst worden («Wertmanipulation»), wobei die Kategorien «Code 3b», «Code 3c» und «Code 3d» die Personenwagen enthalten würden, die zu Unrecht zusätzlich als Kleinimporteure erfasst worden seien («ImporteurCode 0» anstatt «2»). Mit den Kategorien «Code 4» und «Code 4b» klassifizierte das ASTRA jene Personenwagen, die mittels fingierter Ausnahmegründe in die Excel-Liste «Bestätigte Fehler» des ASTRA eingetragen und zu Unrecht nicht im TARGA erfasst worden seien. Demgegenüber seien jene mit «Code 4a» klassifizierten Personenwagen wiederum im TARGA aufgeführt worden. b) Gemäss schriftlicher Auskunft des BFE vom 14. November 2017 wurden in den Jahren 2012 bis 2014 die Sanktionsabrechnungen quartalsweise gestellt und abgerechnet. Ab 2015 hätten Grossimporteure die Sanktionen erst nach Jahresabschluss im ersten Quartal des darauffolgenden Jahres zu bezahlen gehabt (BA 18-03-0003). Mit Jahresschlussrechnung, jeweils zuhanden von C., zeigte das BFE der F1. GmbH bzw. F. AG (Importeurenkonto 2) am 30. April 2013 für das Referenzjahr 2012, am 9. April 2014 für das Referenzjahr 2013, am 1. April 2015 für das Referenzjahr 2014, am 22. April 2016 für das Referenzjahr 2015 und am 12. April 2017 für das Referenzjahr 2016 an, deren individuelle Zielvorgabe sei erfüllt, womit keine CO2-Sanktion geschuldet sei (BA 18-03-0036). Mit Jahresschlussrechnung 2014 vom 1. April 2015 erstattete das BFE zudem der F1. GmbH deren Anzahlung von insgesamt Fr. 96'030.-- für das erste Quartal 2014 mit Verzinsung von 5 %, d.h. total Fr. 99'777.85, zurück (BA 18-03- 0014 ff.).
- 36 - SK.2025.9 Aus den Gesellschaftsbilanzen geht hervor, dass die F1. GmbH für die Jahre 2015/2016 und die H. AG für die Jahre 2014/2015/2016 CO2-Rückstellungen gebildet und diese wieder aufgelöst hatte (BA B2-07-07-0002/-0071; B11-08-03- 0197; B3-07-07-0057/-0278). Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 zeigte das BFE der F. AG an, die früheren Sanktionsabrechnungen gegenüber der Gesellschaft zu widerrufen; die Überprüfung des BFE habe ergeben, dass diese auf einer falschen Zusammensetzung der Fahrzeugflotte der F. AG sowie teilweise auf falschen CO2- und/oder Leergewichtswerten der Fahrzeuge beruhen würden. Damit einhergehend erhielt die F. AG drei revidierte Schlussrechnungen für die Referenzjahre 2015 bis 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'027'262.50 (Fr. 4'230'600.-- [2015], Fr. 3'002'782.50 [2016], Fr. 1'793'880.-- [2017]) zugestellt. Für die Referenzjahre 2012 bis 2014 resultierte hingegen keine CO2-Sanktion (BA 18-03-0036). c) Über die Collab-Plattform bzw. später über den «Sharepoint»-Link konnten die für die Jahresschlussrechnungen relevanten Daten für die Sanktionsberechnung von der Importeurin eingesehen werden. Das BFE hob die Möglichkeit zur Einsichtnahme in ihren jährlichen Schreiben an die F1. GmbH bzw. F. AG, jeweils z.H. von C., hervor (BA 18-03-0014 f./-0017 f.). Die von der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») ausgewerteten E-Mail- Korrespondenzen zeigen, dass in den Jahren 2014 bis 2017 A. jeweils der F1. GmbH bzw. F. AG die Fahrzeuglisten deren Generalimporteurenkontos «2» mit den CO2 verrechneten Fahrzeugen per E-Mail zustellte. Die Mitteilung erfolgte erstmals am 10. November 2014, im Jahr 2015 quartalsweise, im Jahr 2016 im ersten und letzten Quartal und im Juni 2017 (BA 08-05-0006 [IT-Sicherstellung]; 10-00-0062). d) A.s J. Konto wies jeweils ab Mitte Monat bis zur Überweisung des Monatslohns vom ASTRA mehrheitlich einen negativen Saldo auf (BA 10-00-0171; 07-01- 0020). Zudem zeigen die Bankbelege, dass mittels A.s Bankkarte in den Jahren 2016 und 2017 je drei Mal Fr. 2'000.-- auf sein Konto einbezahlt wurden. Die Auswertung der edierten Kontounterlagen von B. und C. durch die Abteilung Forensische Finanzanalyse der BA ergab demgegenüber keine verfahrensrelevanten Transaktionen (BA 11-01-0001 ff.; -0006 f.). Auf dem Bankkonto von A.s Ehefrau, Q., bei der R. fanden sich im Zeitraum vom 7. November 2013 bis 26. Juni 2015 runde Zahlungseingänge im tiefen vierstelligen Bereich, wobei es sich gemäss ihrer Aussage nicht um ihre Lohnzahlungen handelte (BA 12-05- 0015 ff.). e) Gemäss (nicht unterzeichnetem) Kaufvertrag, aufgesetzt am 18. Juni 2015 und mit den Initialen «C.» versehen, erwarb A. von der H. AG ein Personenfahrzeug der Marke P. (BA 13-01-0079 ff.).
- 37 - SK.2025.9 3.2.4.2 Aussagen im Vor- und Hauptverfahren a) Beschuldigter A. A. wurde im Vorverfahren am 25./27. September 2017, 5./26. Oktober 2017, 10./12. Januar 2018, 4. April 2019, 20. Mai 2019, 17. Oktober 2019 und 19. November 2020 als beschuldigte Person einvernommen (BA 13-01-0005 ff./- 0018 ff./-0034 ff./-0060 ff./-0127 ff./-0304 ff./-0332 ff./-0351 ff./-0363 ff.; 06-01- 0003 ff./-0035 ff.): In der ersten Einvernahme vom 25. September 2017 gestand der Beschuldigte A. den Vorhalt ein, in seiner Tätigkeit als ASTRA-Mitarbeiter Urkunden gefälscht zu haben (BA 13-01-0005 ff.). Er führte aus, im TARGA Daten falsch erfasst zu haben, damit die F1. bzw. F. AG CO2-Gebühren habe umgehen können. Die CO2-Werte habe er verkleinert und Fahrzeuge auf dem CO2-Konto der F1. GmbH verbucht, welche die Gesellschaft allerdings nicht importiert habe. Zudem habe er im System die Fahrzeugtypen, bspw. Ford Mustang in Ford Fiesta, verändert. Er habe im Gegenzug nichts vom F1. erhalten. Vielmehr habe er aus Mitleid oder aus Gefälligkeit bzw. «Goodwill» gehandelt. Er habe B. und C. jeweils dringende Fahrzeugpapiere vorbeigebracht. Vor drei Jahren habe er bei ihnen einen P. erworben und vor zwei Jahren hätten ihre Familien in einer Pizzeria gemeinsam gegessen. In der Hafteinvernahme vom 25. September 2017 wiederholte A. im Wesentlichen seine zuvor gemachten Aussagen (BA 06-01-0003 ff.). Er bestätigte, im TARGA falsche Daten, zu tiefe CO2-Emissionen und fiktive CO2-Bonusabtretungen eingetragen zu haben. Die F1. GmbH bzw. F. AG kenne er seit Juli 2012, als sie begonnen hätten. Die F. AG (vormals F1. GmbH) sei eine der ca. 170 Grossimporteurinnen, die er beim ASTRA betreue. Er habe mit B. und C. in regelässigen schriftlichen und telefonischen Kontakt gestanden. Auch per SMS sei kommuniziert worden. Bei dringendem Bedarf habe er ihnen jeweils die Unterlagen persönlich vorbeigebracht. Er habe mit Vater und Sohn B.-C. etwa gleich viel Kontakt gehabt. A. verneinte, andere Importeure über sein privates Mobiltelefon kontaktiert zu haben. B.-C.s seien so liebe Leute und würden gut arbeiten. Er habe aus Mitleid oder «Goodwill» gehandelt und ihnen einen guten Dienst erweisen wollen (BA 06-01-0006 Z. 26 ff.). B. und C. hätten erst bei der Schlussabrechnung 2013 die Abänderung der CO2-Daten zu ihren Gunsten festgestellt. Sie hätten Freude gehabt, sich bedankt und seien froh gewesen, Unterstützung erhalten zu haben. Zusätzlich zum Bargeld habe er (A.) noch anderweitige Vorteile von ihnen erhalten. So sei man ein- bis zweimal gemeinsam Pizza essen gegangen, wobei B. bezahlt habe und einmal habe er (A.) für einige Stunden einen Lamborghini des F1.s fahren dürfen. In der Einvernahme vom 5. Oktober 2017 anerkannte A., regelmässig Barzahlungen von Fr. 2'000.-- von B. und C. erhalten zu haben. Dieser Fixbetrag habe nicht in Abhängigkeit zur Anzahl der von ihm (A.) erfassten Falscheinträge zugunsten des Generalimporteurenkontos der F1. GmbH bzw. F. AG gestanden.
- 38 - SK.2025.9 Die Gesamtsumme in der Zeitspanne von 2013 bis 2017 schätze er auf ca. Fr. 50'000.-- bis Fr. 80'000.-- (BA 13-01-0018 ff./-0023 ff.). B.-C.s hätten Angst gehabt um ihr Geschäft. B. habe ihn angefragt, ob er (A.) «saubere» Autos im System buchen könne. Die Abmachung, gegen Bezahlung «saubere» Fahrzeuge ins System zu buchen bzw. das Generalimporteurenkonto («2») «sauber» zu halten, d.h. den Zielwert zu erreichen, damit das Unternehmen keine CO2- Sanktionen zu bezahlen habe, habe er mit B. getroffen. Nach der ersten Quartalsrechnung habe er (A.) erstmals Geld erhalten (BA 13-01-0024/-0129). In der Regel habe er einmal im Monat Fr. 2'000.-- erhalten, meist am Ende des Monats. Die Barzahlung sei ihm jeweils im F1. übergeben worden. Er habe sie nicht erinnern müssen, ihn zu bezahlen. Über die Abmachung hätten sie nie mehr gesprochen (BA 13-01-0024). In der Einvernahme vom 26. Oktober 2017 führte A. aus, er habe einen Peugeot kaufen wollen; dies sei im Jahr 2012 oder 2013 gewesen. Dafür sei er zum F1. gefahren. Dort habe er mit B. über die CO2-Problematik gesprochen. Das Gesetz sei gerade neu in Kraft gewesen. Sie hätten darüber diskutiert, wie sie «saubere» Autos auf das Konto der B.-C.s buchen könnten, wobei die Initiative für dieses Vorgehen von B. ausgegangen sei. C. sei damals nicht anwesend gewesen. Als er (A.) mit den Buchungen begonnen habe, habe B. ihm dafür Fr. 2'000.-- gegeben (BA 13-01-0035 f.). Am 12. Januar 2018 wiederholte A. in der Einvernahme, die Idee, «saubere» Autos auf das CO2-Konto der B.-C.s zu buchen, sei von B. gekommen. Dieser habe ihn gefragt, was mit den Boni der guten Fahrzeuge, die nicht über eine Börse laufen würden, passiere. B. habe ihn gefragt, ob er (A.) dabei nicht etwas machen könnte (BA 13-01-0129). Weiter gab A. zu Protokoll, er habe ca. im Jahr 2016 aufgrund der vielen amerikanischen Personenwagen den Eindruck gehabt, dass weitere Manipulationsarten erforderlich seien, um die (angestrebten) Zielwerte der F. AG zu erreichen. B. habe gesagt, damit einverstanden zu sein, und sich zufrieden gezeigt, wenn alles weiterliefe (BA 13-01-0134). In der Einvernahme vom 4. April 2019 wiederholte A., B. habe die Grundidee gehabt. Die Frage, ob B. bereits damals gewusst habe, dass die Manipulationen illegal gewesen seien, bejahte A. Er fügte an, sie hätten damals viel zusammen gesprochen (BA 13-01-0307), wobei er mehrheitlich mit B. gesprochen habe (BA 13-01-0324). In der Schlusseinvernahme vom 19. November 2020 war A. geständig und anerkannte den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB). Er gab an, im Zeitraum von Juni 2014 bis 25. September 2017 an seinem Arbeitsplatz beim ASTRA in U. die für die Erhebung der CO2-Sanktionen massgebenden Daten von insgesamt 2'239 Personenwagen in den Computersystemen des ASTRA auf vier verschiedene Arten («Code 2/2a», «Code 3/3aa», «Code 3b/3c/3d», «Code 4/4a/4b») unrichtig erfasst zu haben (BA 13-01-0365 ff./-0366 f./-0367 f./-0369 f./-0370 f.). Er habe beabsichtigt, dem ASTRA und BFE vorzutäuschen, die CO2-Emissionen der von der F. AG importierten
- 39 - SK.2025.9 Personenwagen betrage weniger als deren individuelle Zielvorgabe, damit die Gesellschaft keine CO2-Sanktion zu bezahlen hatte (BA 13-01-0371 f.). A. machte geltend, er habe die Höhe des finanziellen Vorteils nicht erahnen können (BA 13-01-0372). Der Beschuldigte bestritt, dass ihn das Geld dazu motiviert habe, die Daten zu manipulieren und machte geltend, er habe einzig der F. AG helfen wollen (BA 13-01-0372). Die Vereinbarung bzw. der Pakt hierzu sei ausschliesslich mit B. zustande gekommen. C. habe ihm nur zwei- oder dreimal Geld ausgehändigt. Anstelle von Bargeld im Zeitraum von Juni bis Dezember 2015 habe B. ihm am 18. Juni 2015 einen P. im Wert von Fr. 15'300.-- zu Eigentum übergeben (BA 13-01-0373). Schliesslich präzisierte A., er habe erstmals nach Vorliegen der ersten – gemeint «sauberen» – Quartalsrechnung, d.h. der dritten Quartalsrechnung des BFE, die im Oktober 2014 vorgelegen habe, die Bargeldzahlung erhalten (BA 13-01-0374). In der Einvernahme vor Gericht am 9. September 2025 bestätigt A. seine Aussagen im Vorverfahren (SK 64.731.008 ff.). Er anerkennt, von Beginn weg gewusst zu haben, dass durch Falsch- und Nichteinträge im TARGA die Gesellschaft der B.-C.s keine CO2-Sanktionen würde entrichten müssen (SK 64.731.013). Die CO2-Sanktionierung sei vor allem für kleinere Garagen schwierig gewesen. Der Zwei-Mann/Familien-Betreib bzw. B. habe ihm leidgetan, weswegen er begonnen habe, falsche Daten im System einzugeben (SK 64.731.010). Mit B. und C. sei er jeweils in persönlichem Kontakt gestanden, wobei der Kontakt zu B. häufiger gewesen sei (SK 64.731.009 f.). C. habe ihm mehr als einmal das Bargeld ausbezahlt. Die Vereinbarung betreffend den Personenwagen P. habe zwischen B. und ihm (A.) bestanden (SK 64.731.011). In Bezug auf die Vereinbarung, das CO2-Konto der Gesellschaft gegen Bezahlung «sauber» zu halten, gab er an, ausschliesslich mit B. in Kontakt gestanden zu sein (SK 64.731.012). Jedoch habe er angenommen, B. und C. seien gleichberechtigte Partner im Unternehmen und C. sei über das Vorgehen im Bilde. Eine Hackordnung zwischen Vater und Sohn habe er nie festgestellt. Er habe den Eindruck gehabt, B. kümmere sich mehr um die bürolastigen Tätigkeiten (SK 64.731.012).
- 40 - SK.2025.9 b) Beschuldigter B. B. gab am 25. September 2017 als Auskunftsperson an (BA 12-01-0003 ff.), die F. AG, die vor allem CO2-Sanktionen für Personenwagenimporte abwickle, gehöre ihm und seinem Sohn. Die Importe würden über die H. AG erfolgen, deren Aktionär er sei. A. kenne er seit zwei Jahren. Sie («Wir») hätten teilweise zweibis dreimal monatlich Kontakt mit A. gehabt. Wenn Fahrzeugpapiere dringend gebraucht worden seien, habe der in der Region Y. wohnhafte A. diese persönlich in V. vorbeigebracht. A. habe zudem bei ihnen einen P. erworben und vor zwei Jahren habe ein gemeinsames Nachtessen unter ihren Familien stattgefunden; ansonsten hätten sie keinen Kontakt gehabt. Anschliessend wurde B. am 10. Oktober 2017, 22. Februar 2018, 17. Oktober 2019 (2x), 25. November 2020 und 13. Januar 2025 im Vorverfahren als beschuldigte Person einvernommen (BA 13-02-0003 ff./-0022 ff./-0074 ff./-0083 ff./ -0089 ff./-0120 ff.): Am 10. Oktober 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, nachdem sie die erste Rechnung der CO2-Sanktion in der Höhe von Fr. 90'000.-- erhalten hätten, hätten sie sich intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und bemerkt, dass man die Sache optimieren könne. Dies sei vor der Zeit gewesen, als A. die Fr. 2'000.-- habe erhalten wollen (BA 13-02-0012). Die K. AG habe die Dienstleistung der F. AG, das Angebot zur CO2-Börse, genutzt. Da sie der K. AG einen Pauschalbetrag von Fr. 2'000.-- pro Fahrzeug in Rechnung gestellt hätten, sei diese Gesellschaft bei ihnen besser gefahren als bei einem anderen Dienstleister (BA 13-02-0011). In der Einvernahme vom 22. Februar 2018 sagte B. aus, A. habe ab Sommer 2014 ohne ihr Wissen gute Fahrzeuge auf ihr CO2-Konto verbucht. Nach Vorliegen der Quartalsabrechnung im November 2014 habe er mit A. diskutiert, was er (A.) für das Betreuen des Kontos haben möchte. Er (B.) habe A. für das «Sauberhalten» des Kontos freiwillig Fr. 2'000.-- bezahlt (BA 13-02-0024). Anfangs habe A. ihnen («uns») erzählt, er würde gute Fahrzeuge «hinzubuchen» (BA 13- 02-0031). Für den P. im Wert von Fr. 15'300.-- habe A. nicht bezahlen müssen. Sie hätten dieses Fahrzeug für die H. AG erworben und der Kaufpreis sei A. mit den Fr. 2'000.-- verrechnet worden, indem A. acht Mal keine Barzahlung erhalten habe. Dies sei seine (B.s) Idee gewesen. Er (B.) habe das Geld für den P. aus seinem privaten Vermögen in die Kasse gelegt (BA 13-02-0034). B. stellte in Abrede, A. beauftragt zu haben, Daten zu manipulieren, da sie die Organisation und Abläufe beim ASTRA nicht gekannt hätten (BA 13-02-0028/-0031). Er und sein Sohn hätten A. nicht angewiesen, wie dieser die Dossiers der K. AG zu behandeln habe (BA 13-02-0043). Der Beschuldigte räumte ein, dass der ASTRA-Angestellte O. von ihnen kein Geld erhalten habe und er sei davon ausgegangen, O. habe von den Zahlungen an A. keine Kenntnis gehabt (BA 13-02-0032). Den Stand