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Bundesstrafgericht 18.05.2026 SK.2025.23

18. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,734 Wörter·~34 min·15

Zusammenfassung

Einstellung des Verfahrens;;Einstellung des Verfahrens;;Einstellung des Verfahrens;;Einstellung des Verfahrens

Volltext

Verfügung vom 18. Mai 2026 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stellvertretender Bundesanwalt Jacques Rayroud

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst

gegen

A., amerikanische Staatsangehörige, erbeten verteidigt durch Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Florentin Weibel Gegenstand

Einstellung des Verfahrens Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2025.23

- 2 - SK.2025.23 Prozessgeschichte: A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») erstattete am 12. November 2021 beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der M. AG, N. AG (nachfolgend gemeinsam oder einzeln «Bank O.») sowie allfällige weitere involvierte Personen Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (EFD-Akten Nr. 442.3-218, pag. 010 1 ff.). B. Das EFD eröffnete am 19. Juli 2022 in Sachen Bank O. ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (EFD 040 1). C. Am 12. Januar 2024 dehnte das EFD das Verwaltungsstrafverfahren auf A. (nachfolgend «Beschuldigte») aus (EFD 041 2). D. Mit Strafbescheid des EFD vom 15. November 2024 wurde die Beschuldigte der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, begangen vom 2. Juni 2016 bis am 16. März 2018, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 5'310.-- verurteilt (EFD 090 1 ff.). E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbescheid und stellte im Hauptantrag das Begehren, das Verfahren sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (EFD 090 51). F. Mit Strafverfügung des EFD vom 7. März 2025 gemäss Art. 70 VStrR wurde die Beschuldigte der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, begangen vom 2. Juni 2016 bis am 16. März 2018, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 11'210.-- verurteilt (SK 1.100.037 ff.). G. Die Beschuldigte verlangte mit Schreiben an das EFD vom 20. März 2025 die gerichtliche Beurteilung. Gleichzeitig stellte sie zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den prozessualen Hauptantrag, das Verfahren sei wegen Verjährung einzustellen (SK 1.100.007 ff.). H. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies der Einzelrichter der Strafkammer den prozessualen Antrag der Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens

- 3 - SK.2025.23 einstweilen ab. Er wies in der Begründung darauf hin, dass sich die Frage der Verjährung aufgrund der derart engen Verknüpfung mit dem Sachverhalt voraussichtlich erst nach Durchführung des Beweisverfahrens abschliessend beurteilen lässt (SK 2.255.001). I. Mit Verfügung vom 19. August 2025 setzte der Einzelrichter die Hauptverhandlung auf den 30. / 31. Oktober 2025 fest. J. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 beantragte die Beschuldigte den Ausstand des Einzelrichters und die Abnahme der Hauptverhandlung (SK 5.521.124 ff.). Dieser unterbreitete das Gesuch zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer und beantragte dessen Abweisung. Die Beschwerdekammer wies das Gesuch mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 ab (SK 9.921.1.001 ff.). K. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragte die Beschuldigte und am 24. Oktober 2025 das EFD den Beizug mehrerer Akten aus dem von der Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahren (SV.23.0182) wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (SK 5.521.040 ff.; 5.511.010 f.). L. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. Oktober 2025 wurden die Akten aus dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft (SV.23.0182) gegen die Beschuldigte beigezogen. Gleichzeitig wurde die Hauptverhandlung vom 30. / 31. Oktober 2025 abgesagt (SK 2.255.009 f.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 setzte der Einzelrichter die Hauptverhandlung neu auf den 2. / 3. März 2026 fest (SK 3.310.012). M. Die Hauptverhandlung fand am 2. März 2026 in Anwesenheit eines Vertreters des EFD sowie der Verteidiger der Beschuldigten vor dem Einzelrichter am Sitz des Gerichts statt (SK 7.720.001 ff.). Die Beschuldigte liess sich von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensieren. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SK 7.720.002). Der Einzelrichter wies gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich eröffnet wird (SK 7.720.007).

- 4 - SK.2025.23 Der Einzelrichter erwägt: 1. Vorwurf Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift bzw. Strafverfügung vorgeworfen, sie hätte es vom 2. Juni 2016 bis am 16. März 2018 in ihrer Funktion als […] der Bank O. unterlassen, eine MROS-Meldung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei zu veranlassen. Eine Meldepflicht habe aufgrund einer Überweisung von USD 7'861'388.89 am 22. März 2016 vom Finanzministerium des Landes Mosambik auf ein in der Schweiz gebuchtes Bank O.-Konto, lautend auf die B. AG (nachfolgend «B.»), und anschliessendem Weitertransfer innert gut eineinhalb Wochen ins Ausland bestanden. Die abgeflossenen Gelder sollen aus dem Kontext der Kreditvergaben an mosambikanische Staatsunternehmen herrühren und deliktischer Herkunft sein. Konkret seien von den eingegangenen rund USD 7.86 Mio. auf das Konto der B. bei der Bank O. am 1. April 2016 in fünf Transaktionen rund USD 7 Mio. auf die Konten der B.-Gesellschaften bei der Bank C. in Abu Dhabi, lautend auf die D. LLC sowie die E. LTD, weitergeleitet worden sein. Sowohl die eingehende Zahlung am 22. März 2016 als auch die ausgehenden Zahlungen am 1. April 2016 in Höhe von USD 3'734'835.-- und USD 1'505'692.30 an die D. LLC mit Sitz in Abu Dhabi und in Höhe von USD 766'120.--, USD 625'079.22 und USD 71'823.75 an die E. LTD mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln seien vom Transaktionsüberwachungssystem der Bank O. als Transaktionen mit erhöhten Risiken erfasst worden. Die Transaktionen seien von der Bank O. als Durchlauftransaktionen identifiziert worden und es sei für die Bank unklar gewesen, wieso die Zahlungen über das Schweizer Konto erfolgt seien, zumal es sich beim Staat Mosambik um einen Staat mit dem höchsten Korruptionsrisiko weltweit handeln würde. Am 2. Juni 2016 habe ausserdem die Beschuldigte an andere Mitglieder der Geschäftsleitung geschrieben, dass es im Zusammenhang mit den B.-Transaktionen «[p]otential indications of fraud or AML issues» gebe. Es habe daher für die Beschuldigte der Verdacht bestanden, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammen würden. Die Beschuldigte soll somit spätestens am 2. Juni 2016 Kenntnis sämtlicher objektiver Tatumstände, die eine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 GwG begründen würden, gehabt haben. Die Meldepflicht habe anschliessend über die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der B. inkl. Saldierung deren Konten am 23. September 2016 bis zum Eingang der Bank O.-Unterlagen zur B. bei der Bundesanwaltschaft am 16. März 2018 bestanden. Indem die Beschuldigte keine MROS-Meldung veranlasst habe, habe sie wissentlich und willentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB die Meldepflicht nach Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG und Art. 6 Abs.1 VStrR verletzt.

- 5 - SK.2025.23 2. Verfahrenseinstellung 2.1 Standpunkte der Parteien 2.1.1 Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte im Vorfeld und an der Hauptverhandlung (SK 5.521.053 ff.; 7.721.014 ff., 020 ff.), das Verfahren sei wegen Verjährung der angeblichen Meldepflichtverletzung einzustellen. Die Verteidigung machte verschiedene Gründe geltend, weshalb die Meldepflicht verjährt sei. Unter anderem führte sie aus, dass die Meldepflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ende, wenn Vermögenswerte nicht mehr aufgespürt und eingezogen werden können (SK 7.721.020). Sollte die Verletzung der Meldepflicht überhaupt als Dauerdelikt qualifiziert werden, dauere diese höchstens solange an, wie Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können (SK 5.521.067). In der Strafverfügung des EFD würden Sachverhaltsfeststellungen fehlen, wie lange die angebliche deliktische Gutschrift von rund USD 7.86 Mio. aus Mosambik noch aufgespürt und eingezogen hätten werden können. Aus dem Umstand, dass die Bundesanwaltschaft gegen F. – ehemalige Mitarbeiterin […] der Bank O. Anklage erhoben habe, lasse sich schliessen, dass sie nach Auffassung der Bundesanwaltschaft bewirkt oder zugelassen habe, die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln. Die Bundesanwaltschaft vertrete im Strafverfahren gegen F. (SV.23.0182) die Auffassung, dass sie am 23. September 2016 durch aktives Tun den Abfluss der Restgelder auf dem Konto der B. nach Abu Dhabi veranlasst habe, obwohl ihr ernsthafte Hinweise auf eine mögliche verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte vorgelegen hätten. F. habe gewusst oder hätte annehmen sollen, dass diese Saldierungszahlungen am 23. September 2016 geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Die Bundesanwaltschaft gehe somit im Verfahren SV.23.0182 davon aus, dass die Einziehung der deliktischen Vermögenswerte mit der Saldierung vom 23. September 2016 vereitelt worden sei. In diesem Fall wäre die angebliche Verletzung der Meldepflicht – angesichts der siebenjährigen Verjährungsfrist – am 23. September 2023 verjährt. Ausserdem hätten die Strafverfolgungsbehörden nie Schritte in die Wege geleitet, um die nach Abu Dhabi abgeflossenen Vermögenswerte zu sperren oder einzuziehen. Die Bundesanwaltschaft scheine sich auf den Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz zu stützen und die Auffassung zu vertreten, dass die Vereinigten Arabischen Emirate nur äusserst eingeschränkt Rechtshilfe leisten würden. Auch dies lasse den Schluss zu, dass die Vermögenswerte bereits ab 2016 bei den Konten der D. LLC und der E. LTD, den Empfängern der angeblich verdächtigen Gelder, nicht mehr einziehbar gewesen seien. Die Verletzung

- 6 - SK.2025.23 der Meldepflicht sei somit spätestens im Jahr 2023 verjährt, nachdem die fraglichen Vermögenswerte der B. im Jahr 2016 nicht mehr einziehbar gewesen seien. Das EFD habe denn auch an keiner Stelle behauptet – geschweige denn bewiesen –, dass die Vermögenswerte noch bis im Jahr 2018 einziehbar gewesen wären. Die Verteidigung führte weiter aus, dass gemäss EFD die Gelder der B. aus der Schweiz an die D. LLC und die E. LTD in Abu Dhabi überwiesen worden seien. Das EFD habe in der Strafverfügung festgestellt, dass die Gelder der D. LLC und der E. LTD anschliessend «weitergeleitet» worden seien. Dies scheine sich auch aus dem Schreiben der B. vom 2. Juni 2016, vertreten durch G., an H. von der Bank O. zu ergeben, wonach die D. LLC und die E. LTD USD 6 Mio. als Dividenden an die Aktionäre und USD 1 Mio. als Bonuszahlungen an zwei Mitarbeitende ausbezahlt hätten (Bank O. 442.3-218 00000187). Für diese Weiterleitungen habe die Bank O. im November 2016 SWIFT-Belege eingefordert, allerdings nie erhalten. Ein Umstand, der auch darauf hindeute, dass diese Vermögenswerte spätestens ab November 2016 nicht mehr einziehbar gewesen seien. 2.1.2 Das EFD führte in der Strafverfügung aus, dass die Verletzung der Meldepflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Dauerdelikt sei (SK 1.100.151). Die Meldepflicht ende nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung, sondern grundsätzlich erst an dem Tag, an welchem der Finanzintermediär gegenüber der MROS die erforderliche Meldung erstatte. Die Meldepflicht des Finanzintermediärs dauere an, solange nicht alle Vermögenswerte, die mit Geldwäscherei in Verbindung stehen könnten, direkt oder rechtshilfeweise, eingezogen worden seien – sei es beim meldepflichtigen Finanzintermediär oder bei späteren, in- oder ausländischen Empfängern der verdächtigen Gelder – und die Strafbehörden nicht über die Informationen verfügen würden, welche im Rahmen einer Meldung gemäss Art. 9 GwG hätten eingereicht werden müssen (SK 1.100.141 f.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 habe die Bundesanwaltschaft die Bank O. zur Herausgabe von Unterlagen betreffend Geschäftsbeziehungen mit der B. aufgefordert. Die Unterlagen seien bei der Bundesanwaltschaft am 16. März 2018 eingegangen (SK 1.100.141). Das EFD folgert, dass die Meldepflicht vorliegend bis am 16. März 2018 gedauert habe und somit die Verjährung – angesichts der siebenjährigen Verjährungsfrist – bei Erlass der Strafverfügung, die den Lauf der Verjährung beendet habe, am 7. März 2025 noch nicht eigetreten gewesen sei (SK 1.100.142, 151). Das EFD bringt weiter vor, dass ohne Meldung die Meldepflicht solange andauern würde, wie die Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden könnten (SK 1.100.140). Falsch sei daher auch die Auffassung der Verteidigung, wonach

- 7 - SK.2025.23 die Vermögenswerte der B. ab der Kontosaldierung durch die Mitarbeiterin der Bank O. am 23. September 2016 nicht mehr aufspürbar und einziehbar gewesen seien und deshalb die Meldepflicht am 23. September 2023 verjährt sei. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass Finanzintermediäre sich ihrer Meldeplicht nicht entledigen könnten, indem sie die zu meldende Kundenbeziehung beenden und die Vermögenswerte abfliessen lassen würden. Die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG höre nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung auf, sondern halte an, solange die Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden könnten. Aufgespürt und eingezogen könnten Vermögenswerte nach einem Abfluss ins Ausland grundsätzlich auch dort, wenn auch unter erschwerten Umständen (SK 5.511.019). Das EFD führt wiederholt aus, dass die Rechtsprechung besage, dass die Meldepflicht des Finanzintermediäres andauere, solange nicht alle Vermögenswerte, die mit Geldwäscherei in Verbindung stehen könnten, direkt oder rechtshilfeweise, eingezogen worden seien – sei es beim meldepflichtigen Finanzintermediär oder bei späteren, in- oder ausländischen Empfängern der verdächtigen Gelder – und die Strafbehörden nicht über Informationen verfügen würden, welche im Rahmen einer Meldung gemäss Art. 9 GwG hätten eingereicht werden müssen (SK 1.100.141). 2.2 Rechtliches Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG wird mit Busse geahndet und ist somit eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Verfolgung von Übertretungen der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren (Art. 52 FINMAG). Gemäss Bundesgericht und Lehre entsteht die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnten (BGE 142 IV 276 E 5.4.2; IVELL, Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021, Art. 9 GwG N. 122; HUTZLER, in: Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd II, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 9 GwG N. 24). Die Meldepflicht hört nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung auf, sondern hält an, solange Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können. Die Meldepflicht endet somit, wenn die involvierten Vermögenswerte nicht mehr aufgespürt und eingezogen werden können (BGE 142 IV 276 E. 5.4.2; BGE 144 IV 391 E. 3.4; IVELL, a.a.O., Art. 9 GwG N. 125 m.w.H.; THELES- KLAF, OFK/GwG/AMLA, Zürich 2019, 3. Aufl., GwG 9 N. 8). Die Meldepflicht endet ebenfalls mit der Einreichung der MROS-Meldung oder wenn die Strafbehörde auf anderem Weg alle Informationen erhalten hat, die die Meldung des

- 8 - SK.2025.23 Finanzintermediärs gemäss Art. 9 GwG hätte enthalten müssen (BGE 144 IV 391 E. 3.4). Die Verjährung beginnt, wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). Mit dem Ende der Meldepflicht beginnt somit die Verjährungsfrist von sieben Jahren zu laufen. Die Strafverfügung des EFD gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (BGE 147 IV 274 E. 1 S. 277; BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). Der Lauf der Verjährung wird durch die Strafverfügung somit beendet; die Verfolgungsverjährung kann dann nicht mehr eintreten. 2.3 Hinweise zum Verbleib der Vermögenswerte 2.3.1 Aus den Transaktionsbelegen der Bank O. ergibt sich, dass am 22. März 2016 auf dem in der Schweiz bei der Bank O. gebuchten Konto der B. eine Zahlung in der Höhe von USD 7'861'388.89 einging. Absenderin war das Finanzministerium von Mosambik. Am 1. April 2016 überwies die B. rund USD 7 Mio. mittels fünf Transaktionen auf zwei Konten, eines lautend auf die D. LLC und eines lautend auf die E. LTD, bei der Bank C. in den Vereinigten Arabischen Emiraten (FINMA 1 0498 f.; 3 130; 3c 591 ff. und 607 ff.). 2.3.2 Das Transaktionsüberwachungssystem der Bank O. erfasste die ein- und ausgehenden Überweisungen am 22. März 2016 und 1. April 2016 als Transaktionen mit erhöhten Risiken (EFD 010 29; FINMA 1 496 ff., 3 130; 3c 591 ff. und 607 ff.). Im Anschluss an diese Transaktionen versuchte die Bank O. die Hintergründe und den Zweck dieser Transaktionen abzuklären. Im Rahmen dieser Abklärungen teilte die B., vertreten durch G., mit Schreiben vom 2. Juni 2016 gegenüber der Bank O. mit, wie die am 1. April 2016 an die Bank C. in den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesenen rund USD 7 Mio. verwendet worden seien. Laut ihren Auskünften seien USD 6 Mio. als Dividenden an die Aktionäre der D. LLC und der E. LTD und USD 1 Mio. als Bonus an zwei Mitarbeitende ausbezahlt worden. In ihrem Schreiben vom 2. Juni 2016 fügte die B. an, falls erwünscht entsprechende SWIFT-Belege nachzuliefern (Bank O. 442.3-218 180 ff., -187). 2.3.3 Gemäss interner Client Notes der Bank O. gab es am 3. Juni 2016 ein Treffen zwischen Bank O.-Vertretern und der B., vertreten durch G., I. und J. Die Client Notes hält fest, dass die Kundin bereit sei, sämtliche SWIFT- und Bankstatements herauszugeben, damit ersichtlich sei, dass das Geld noch bei den

- 9 - SK.2025.23 entsprechenden Personen auf dem Bankkonto sei und es nicht weitergeleitet worden sei (BA 001759_00147 f.). 2.3.4 Am 8. September 2016 beendete die Bank O. die Geschäftsbeziehung mit der B. und teilte ihr mit, dass sie bis am 19. September 2016 gegenüber der Bank mitteilen müsse, auf welches Konto die verbleibenden Beträge zu überweisen seien. Gemäss den Kontoauszügen der B. wurden die Restbeträge in Höhe von CHF 143'689.77, CHF 28'128.47, USD 33.98, USD 609'589.23 und EUR 702.51 am 23. September 2016 auf Konten der E. LTD bei der Bank C. in Abu Dhabi überwiesen. Gleichentags saldierte F. von der Bank O. die Geschäftsbeziehung mit der B. (SK 1.100.068, 100; FINMA 3c 325 ff.; BA 001759_00839, 001759_00887, 001759_00903, 001759_00920, 001759_00934, 001759_01500 ff., 001759_03321 ff., 001759_03398 ff., 001759_03713 ff., 001759_03764 ff.). 2.3.5 Mit E-Mail vom 14. November 2016 ersuchte die Bank O. I., Vertreter der B., die Belege über die Verwendung der am 1. April 2016 auf die Konten der B. bei der Bank C. in Abu Dhabi überwiesenen rund USD 7 Mio. unverzüglich zu liefern. I. verweigerte deren Herausgabe und teilte mit, dass man sie früher angeboten habe. Jetzt sei die Geschäftsbeziehung beendet (FINMA 3c 313 ff.; 0320). 2.3.6 Ausgelöst durch ein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Mosambik vom 4. Dezember 2017 edierte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2018 bei der Bank O. deren Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der B. Die ersuchten Unterlagen gingen am 16. März 2018 bei der Bundesanwaltschaft ein (EFD 030 29 ff.; BA 001759_0000 1 ff.). 2.3.7 Die Bundesanwaltschaft führte gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, das sie mit Verfügung vom 25. November 2025 rechtskräftig einstellte (Aktenzeichen SV.23.0182). Gegen die Mitbeschuldigten erhob die Bundesanwaltschaft hingegen gegen Ende 2025 Anklage. Verfahrensgegenstand war bzw. ist der Vorwurf, durch den Abfluss der Vermögenswerte vom B.-Bank O.-Konto in die Vereinigten Arabischen Emirate den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt zu haben. Die Untersuchung bezog sich auf die identischen Transaktionen wie im vorliegenden Verfahren. In den durch das Gericht beigezogenen Akten der erwähnten Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte finden sich keine weiteren Hinweise auf den Verbleib der involvierten Vermögenswerte. Seitens der Strafverfolgungsbehörden wurden insbesondere keine Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten Arabischen Emirate gestellt, weder in Bezug auf die Edition von Kontenunterlagen bei der Bank C. in Abu Dhabi über den Verbleib

- 10 - SK.2025.23 der involvierten Gelder noch hinsichtlich einer Kontensperre oder Einziehung der überwiesenen Gelder (SK 2.262.1.005, vgl. 5.521.068). 2.4 Subsumtion 2.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Parteien vorgebrachten Varianten zur Beendigung der Meldepflicht, wonach die Meldepflicht endet, wenn die Strafbehörde alle Informationen erhalten hat, die die Meldung des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 GwG zu enthalten hat (Anknüpfungspunkt 1), wie auch die Argumentation, wonach diese endet, sofern die möglicherweise inkriminierten Vermögenswerte nicht mehr aufspür- und einziehbar sind (Anknüpfungspunkt 2), zutreffend sind. Wichtig ist jedoch klarzustellen, dass die zwei erwähnten Anknüpfungspunkte für das Ende der Meldepflicht nicht kumulativ erfüllt sein müssen, sondern das Eintreten eines dieser Anknüpfungspunkte ausreicht, um die Meldepflicht zu beenden. Die vom EFD vorgenommene Schlussfolgerung, dass die Meldepflicht am 16. März 2018 mit dem Eingang der Unterlagen bei der Bundesanwaltschaft endete, bedingt somit, dass die Vermögenswerte bis zu diesem Zeitpunkt noch aufspür- und einziehbar waren. Nur dann endete die Meldepflicht mit dem Eingang der Unterlangen. Sofern die Vermögenswerte jedoch zuvor bereits nicht mehr aufspür- und einziehbar waren, endete die Meldepflicht bereits in diesem Zeitpunkt und die Verjährung begann zu laufen. 2.4.2 Es gilt demnach zu prüfen, bis wann die möglicherweise inkriminierten Vermögenswerte noch aufspür- und einziehbar waren. Dazu Folgendes: a) Belegt ist, dass die Vermögenswerte am 1. April 2016 und 23. September 2016 auf die Konten der D. LLC und E. LTD bei der Bank C. in Abu Dhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten transferiert wurden. Zu deren anschliessendem Verbleib gab die B. gegenüber der Bank O. Auskunft. Laut ihrem Standpunkt seien die Vermögenswerte auf den zwei Konten bei der Bank C. in Abu Dhabi bereits Mitte 2016 für Dividenden an die Aktionäre der D. LLC und der E. LTD und Bonuszahlungen an zwei Mitarbeitende ausbezahlt worden. Die B. lieferte – obschon von der Bank O. aufgefordert – keine Transaktionsbelege zur behaupteten Verwendung. Der Umstand, dass die B. keine Belege zum Verbleib der in die Vereinigten Arabischen Emirate transferierten Vermögenswerte lieferte, hat zur Folge, dass deren Schicksal unklar ist. Ob die Vermögenswerte bei der Bank C. blieben, wegtransferiert oder gar in Bar abgezogen wurden, ist unbekannt und darüber kann einzig spekuliert werden. Die Auskunft der B. zur Verwendung der Vermögenswerte ist nicht überprüfbar und da sie sich weigerte, Belege zu liefern, erscheinen sie unglaubhaft. Und selbst, wenn sie als glaubhaft qualifiziert würden, wäre deren Aussage, Verwendung der Gelder für Dividenden

- 11 - SK.2025.23 und Bonuszahlungen, ein Argument gegen das Aufspüren, da es zu einer grossen Streuung der Vermögenswerte gekommen wäre. Dies spricht insgesamt – egal ob auf die Auskunft der B. abgestellt wird oder nicht – dafür, dass die Vermögenswerte bereits kurz nach dem Transfer in die Vereinigten Arabischen Emirate im Jahr 2016 nicht mehr aufspürbar waren. Nebst dem, dass der Verbleib der Vermögenswerte nach dem Transfer in die Vereinigten Arabischen Emirate unbekannt ist, kommt hinzu, dass der Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz warnt, dass Beweiserhebungen in den Vereinigten Arabischen Emirate sehr schwierig seien. Das unbekannte Schicksal der Vermögenswerte in den Vereinigten Arabischen Emirate in Kombination mit der schwierigen Rechtshilfe spricht ebenfalls gegen die Möglichkeit des Aufspürens bzw. Einziehens der Vermögenswerte. Wie der Beizug der Strafakten aus dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte wegen Geldwäscherei zeigt, hat die Bundesanwaltschaft sodann keine rechtshilfeweisen Schritte unternommen, um Unterlagen bei der Bank C. in Abu Dhabi über den Verbleib der Vermögenswerte einzuholen oder um Kontosperren zu ersuchen. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Bundesanwaltschaft davon ausging, dass die Vermögenswerte nicht aufspür- und einziehbar sind. Nach dem Gesagten ist somit in dubio pro reo davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2017 die Vermögenswerte nicht mehr aufspür- und einziehbar waren. Zu erwähnen bleibt, dass das EFD richtigerweise ausführt, dass Vermögenswerte nach einem Abfluss ins Ausland grundsätzlich auch dort aufgespürt und eingezogen werden können. Vorliegend fehlen jedoch Hinweise, wo sich die Vermögenswerte ab 2017 befanden. Hinzu kommt, dass es sich bei den Vereinigten Arabischen Emirate um einen Staat handelt, mit welchem sich – wie oben erwähnt – die Rechtshilfe gemäss Bundesamt für Justiz als schwierig darstellt. Unter diesen konkreten Umständen würde die Annahme, die Vermögenswerte seien im Jahr 2017 und bis am 16. März 2018 aufspür- und einziehbar gewesen, den Grundsatz in dubio pro reo verletzen. Was nach dem Transfer im April und September 2016 mit den Vermögenswerten in den Vereinigten Arabischen Emirate geschah, ist unbekannt. Bis zum März 2018 vergingen nach dem Transfer vom September 2016 rund eineinhalb Jahre. Für diesen Zeitraum existieren keine Belege oder Indizien zum Verbleib der Vermögenswerte. Des Weiteren zeigte sich die B. bereits im November 2016 unkooperativ gegenüber der Bank O., als die Bank O. Transaktionsbelege einforderte. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2017 die Vermögenswerte nicht mehr aufspürund einziehbar waren.

- 12 - SK.2025.23 b) Was den Eintritt der Verjährung anbelangt, ist entscheidend, dass die Strafverfügung des EFD am 7. März 2025 erlassen wurde, womit die Vermögenswerte aufgrund der siebenjährigen Verjährungsfrist bis mindestens am 8. März 2018 hätten aufspür- und einziehbar sein müssen. Wie erwähnt bestehen indessen keine Hinweise, wonach diese Möglichkeit ab 2017 noch bestanden hätte. Die Meldepflicht endete somit nicht am 16. März 2018 mit der Herausgabe der Unterlagen von der Bank O. an die Bundesanwaltschaft, sondern anfangs 2017, da die involvierten Vermögenswerte ab dann nicht mehr aufspür- und einziehbar waren. Die Verjährung trat entsprechend anfangs 2024 ein. Bei Erlass der Strafverfügung am 7. März 2025, die den Lauf der Verjährung beendet hätte, war somit die Verjährung bereits eingetreten. 2.5 Die Verjährung der Meldepflicht ist eingetreten. Das gegen die Beschuldigte geführte Verfahren ist deshalb infolge eines Verfahrenshindernisses gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO einzustellen. 3. Verfahrenskosten Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Entschädigung der erbetenen Verteidigung 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, (u.a.) Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 Satz 1 StPO). 4.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in

- 13 - SK.2025.23 Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). 4.1.3 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, betrug der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- sowie Wartezeit (Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom 27. November 2023 E. 12.1 m.w.H.). Seit 2026 beträgt der Stundenansatz im Normalfall CHF 240.-- für Arbeits- sowie Wartezeit und CHF 120.-- für Reisezeit, was der Hälfte des Stundensatzes für die Anwaltstätigkeit entspricht (vgl. Art. 12 Abs. 3 BStKR). Bis einschliesslich 2025 betrug der Stundenansatz für die Arbeitstätigkeit und die Reise- sowie Wartezeit von Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten CHF 100.--. Ab 2026 beträgt deren Stundenansatz für Arbeitstätigkeit CHF 100.-- und für Reise- sowie Wartezeit CHF 60.--. 4.1.4 Praxisgemäss sind interne «Doppelspurigkeiten» nicht zu entschädigen (Urteil der Strafkammer SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 5.4.1). Nicht zu entschädigen sind beispielswiese kanzleiinterne Absprachen und andere Koordinationstätigkeiten, die anfallen, wenn mehrere Anwälte gemeinsam ein Mandat betreuen (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2017.125, BB.2017.210 vom 15. März 2018 E. 7.4), zumindest sofern keine fall- oder mandatsspezifischen Umstände, wie besondere Fachkenntnisse eines deshalb beigezogenen Kanzleikollegen, eine Arbeitsteilung und den daraus resultierenden zusätzlichen Zeitaufwand objektiv zu begründen vermögen. Auch der Zeitaufwand für Rechtsabklärungen stellt mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (Verfügung der Beschwerdekammer BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 5.4 m.w.H.). 4.1.5 Die Rechnungspositionen haben den Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit aufzuführen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024 E. 3.4; Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.146 vom 27. Oktober 2022 E. 2.5). Die geleisteten Arbeiten müssen für das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar sein. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewendet hat (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2013.1 vom 24. Juli 2013 E. 3.2; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 17b).

- 14 - SK.2025.23 4.2 4.2.1 Mit Honorarnote vom 12. März 2026 machen Rechtsanwalt Roberto Dallafior und Rechtsanwalt Florentin Weibel als erbetene Verteidiger der Beschuldigten für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis 4. März 2026 ein Honorar von insgesamt CHF 374'020.24 geltend (SK 8.821.003 ff.). Das geltend gemacht Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 712 Stunden zu Stundenansätzen von CHF 690.-- bzw. CHF 720.-- (Rechtsanwalt Dallafior), CHF 420.-- bzw. CHF 460.-- (Rechtsanwalt Florentin Weibel) sowie unterschiedlicher Stundenansätze beigezogener Kanzleimitarbeiter (Stundenansatz von CHF 605.-- von Rechtsanwalt K.; Stundenansatz von CHF 230.-- von Jurist L.), ausmachend total CHF 367'783.50, Auslagen von CHF 3'350.80 und einer Kleinspesenpauschale von 3 % der anwaltlichen Honorare im Umfang von CHF 2'885.94. Eine Mehrwertsteuer entfällt aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschuldigten und wurde auch nicht geltend gemacht. 4.2.2 Der vorliegende Fall ist dem ordentlichen Schwierigkeitsbereich zuzuordnen. Weder die sich stellenden Rechtsfragen noch der zu beurteilende Sachverhalt weisen Besonderheit auf, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen. Der Stundenansatz für die anwaltlichen Tätigkeiten ist daher praxisgemäss auf CHF 230.-- (bis 31.12.2025) bzw. auf CHF 240.-- (ab 01.01.2026) festzusetzen. Die zum höheren Ansatz geltend gemachten Positionen für anwaltliche Tätigkeiten sind daher auf den jeweiligen Stundenansatz zu reduzieren. 4.2.3 In der Honorarnote wurden sowohl einzelne Leistungen ausgewiesen als auch Leistungen pro Kalendertag zusammengefasst, ohne den für die einzelnen Tätigkeiten jeweils angefallenen Zeitaufwand auszuweisen. Die Honorarrechnung der Verteidigung enthält überwiegend Sammelpositionen, welche diverse Aufwendungen zusammenfassen, sodass sich der Zeitaufwand für die einzelnen Bemühungen nicht genau eruieren lässt. Soweit sich aus den nachstehenden Gründen aufgrund von Sammelpositionen Kürzungen aufdrängen, sind diesen daher notgedrungen Schätzungen zugrunde zu legen. 4.3 Die Auslagen und der ausgewiesene Aufwand sind angemessen, mit folgenden Korrekturen: 4.3.1 Der Kostenträger «Study of file» bzw. «study» (nachfolgend «Aktenstudium») wird in der Honorarnote an insgesamt 101 Kalendertagen ausgewiesen, an 48 Kalendertagen, 48.40 Stunden, allein und an 53 Kalendertagen, 127.20 Stunden, am selben Tag zusammen mit anderen Aufwänden.

- 15 - SK.2025.23 Im Einzelnen sind folgende Aufwände für das Aktenstudium ausgewiesen:

Study of file Datum Anwalt Tätigkeit Stunden Stundensatz Betrag 19.07.2024 RDA […] 0.6 720.00 432.00 16.08.2024 RDA […] 1.1 720.00 792.00 19.08.2024 RDA […] 0.8 720.00 576.00 20.08.2024 RDA […] 3.2 720.00 2’304.00 23.08.2024 FWE […] 4.5 420.00 1’890.00 13.09.2024 FWE […] 0.2 420.00 84.00 19.10.2024 FWE […] 0.1 420.00 42.00 21.10.2024 RDA […] 0.5 720.00 360.00 29.10.2024 FWE […] 0.1 420.00 42.00 11.11.2024 RDA […] 1.3 720.00 936.00 18.11.2024 FWE […] 2.5 420.00 1'050.00 10.02.2025 RDA […] 0.4 690.00 276.00 10.02.2025 FWE […] 0.3 460.00 138.00 03.03.2025 RDA […] 0.2 690.00 138.00 03.03.2025 FWE […] 0.2 460.00 92.00 10.03.2025 FWE […] 3.5 460.00 1’610.00 07.05.2025 RDA […] 0.2 690.00 138.00 26.06.2025 RDA […] 0.9 690.00 621.00 03.07.2025 FWE […] 0.1 460.00 46.00 07.07.2025 FWE […] 0.2 460.00 92.00 28.07.2025 RDA […] 0.2 690.00 138.00 02.09.2025 RDA […] 0.4 690.00 276.00 16.09.2025 RDA […] 0.3 690.00 207.00 16.09.2025 FWE […] 0.3 460.00 138.00 19.09.2025 FWE […] 0.1 460.00 46.00 02.10.2025 RDA […] 0.2 690.00 138.00 02.10.2025 FWE […] 0.3 460.00 138.00 06.10.2025 FWE […] 2.4 460.00 1’104.00 07.10.2025 FWE […] 5.3 460.00 2’438.00 08.10.2025 FWE […] 3 460.00 1’380.00 09.10.2025 FWE […] 3 460.00 1’380.00 10.10.2025 FWE […] 3.5 460.00 1’610.00 12.10.2025 FWE […] 2.4 460.00 1’104.00 14.10.2025 FWE […] 0.3 460.00 138.00 28.10.2025 FWE […] 0.2 460.00 92.00 28.10.2025 RDA […] 0.3 690.00 207.00 31.10.2025 RDA […] 0.4 690.00 276.00 03.11.2025 FWE […] 0.3 460.00 138.00 11.11.2025 RDA […] 0.3 690.00 207.00 14.11.2025 RDA […] 0.3 690.00 207.00 19.11.2025 FWE […] 0.3 460.00 138.00 25.11.2025 RDA […] 1 460.00 460.00 01.12.2025 RDA […] 1.5 690.00 1’035.00 03.12.2025 RDA […] 0.2 690.00 138.00 03.12.2025 RDA […] 0.3 690.00 207.00 13.01.2026 FWE […] 0.2 460.00 92.00 26.01.2026 FWE […] 0.3 460.00 138.00 28.01.2026 FWE […] 0.2 460.00 92.00 48.4 Std. 25'321.00

- 16 - SK.2025.23 Study… Datum Anwalt Tätigkeit Stunden Stundensatz Betrag 01.07.2024 RDA […] 2.6 720.00 1’872.00 05.07.2024 RDA […] 1.9 720.00 1’368.00 08.07.2024 RDA […] 1.8 720.00 1’296.00 15.07.2024 RDA […] 1.8 720.00 1’296.00 19.08.2024 FWE […] 5.2 420.00 2’184.00 21.08.2024 RDA […] 3.6 720.00 2’592.00 21.08.2024 FWE […] 3 420.00 1’260.00 22.08.2024 FWE […] 7.2 420.00 3’024.00 26.08.2024 RDA […] 3.4 720.00 2’448.00 27.08.2024 RDA […] 3.4 720.00 2’448.00 10.09.2024 FWE […] 5.6 420.00 2’352.00 13.09.2024 RDA […] 3.2 720.00 2’304.00 26.09.2024 FWE […] 3 420.00 1’260.00 07.10.2024 RDA […] 1.2 720.00 864.00 23.10.2024 FWE […] 1.3 420.00 546.00 29.10.2024 RDA […] 0.3 720.00 216.00 21.11.2024 RDA […] 1.3 720.00 936.00 21.11.2024 FWE […] 1.9 420.00 798.00 09.12.2024 RDA […] 0.7 720.00 504.00 09.12.2024 FWE […] 3.6 420.00 1’512.00 01.03.2025 FWE […] 2.8 460.00 1’288.00 10.03.2025 RDA […] 2.5 690.00 1’725.00 10.03.2025 FWE […] 1 460.00 460.00 13.03.2025 K. […] 0.7 605.00 423.50 18.03.2025 FWE […] 9.4 460.00 4’324.00 06.05.2025 RDA […] 0.6 690.00 414.00 07.05.2025 RDA […] 0.3 690.00 207.00 09.05.2025 FWE […] 0.5 460.00 230.00 17.06.2025 RDA […] 0.5 690.00 345.00 17.06.2025 FWE […] 0.3 460.00 138.00 24.06.2025 RDA […] 0.5 690.00 345.00 06.07.2025 RDA […] 0.3 690.00 207.00 08.07.2025 FWE […] 0.2 460.00 92.00 28.07.2025 FWE […] 0.2 460.00 92.00 06.08.2025 FWE […] 3 460.00 1’380.00 11.09.2025 FWE […] 0.3 460.00 138.00 06.10.2025 RDA […] 3.6 690.00 2’484.00 08.10.2025 RDA […] 3.9 690.00 2’691.00 09.10.2025 RDA […] 2.8 690.00 1’932.00 14.10.2025 RDA […] 0.3 690.00 207.00 27.10.2025 FWE […] 0.4 460.00 184.00 27.10.2025 FWE […] 0.5 460.00 230.00 14.11.2025 FWE […] 0.5 460.00 230.00 05.12.2025 FWE […] 1.7 460.00 782.00 19.01.2026 FWE […] 0.7 460.00 322.00 23.01.2026 RDA […] 1.3 690.00 897.00 28.01.2026 RDA […] 0.4 690.00 276.00 10.02.2026 FWE […] 1.2 460.00 552.00

- 17 - SK.2025.23 18.02.2026 RDA […] 4.8 690.00 3’312.00 18.02.2026 RDA […] 5.7 690.00 3’933.00 19.02.2026 RDA […] 5.3 690.00 3’657.00 25.02.2026 RDA […] 5.2 690.00 3’588.00 27.02.2026 FWE […] 9.8 460.00 4’508.00 127.2 Std. 72'673.50 Der genaue Aufwand für das Aktenstudium kann bei den Sammelpositionen nicht festgestellt werden und ist daher zu schätzen. An 53 Kalendertagen, bei welchen das Aktenstudium zusammen mit anderen Aufwänden mit einem total von 127.20 Stunden ausgewiesen wird, geht das Gericht schätzungsweise davon aus, dass die Hälfte davon auf den Kostenträger Aktenstudium entfällt (63.60 Stunden). An Kalendertagen, bei welchen ausschliesslich Aktenstudium betrieben wurde, sind 48.40 Stunden ausgewiesen. Auf den Kostenträger Aktenstudium entfallen somit insgesamt 112 Stunden. In der Kostennote machen sowohl Rechtsanwalt Dallafior als auch Rechtsanwalt Weibel Aufwände für das Aktenstudium geltend. Aufgrund der «Doppelspurigkeiten» beim Aktenstudium ist eine Kürzung des Leistungsträgers um schätzungsweise 20 Stunden angezeigt (bis 2025: Kürzung um 15 Stunden: ab 2026: Kürzung um 5 Stunden). Das Aktenstudium ist somit im Umfang von 92 Stunden zu entschädigen. 4.3.2 Der Honorarnote ist an 25 Kalendertagen der Leistungsträger «Research» (nachfolgend «Rechtsabklärungen») ausgewiesen. Bei denjenigen Aufwänden für Rechtsabklärungen, welche mehrheitlich als Sammelpositionen erfasst wurden, kann wiederum der genaue Umfang nicht festgestellt werden, weshalb es bei diesen Positionen einer Schätzung bedarf. Im Einzelnen präsentieren sich die Aufwände für Rechtsabklärungen wie folgt:

Research… Datum Anwalt Tätigkeit Stunden Stundensatz Betrag 01.11.2024 FWE […] 1 420.00 420.00 21.11.2024 […] Bereits in Liste study 09.12.2024 […] Bereits in Liste study 09.12.2024 […] Bereits in Liste study 10.12.2024 FWE […] 4.6 420.00 1’932.00 13.03.2025 FWE […] 2.4 460.00 1’104.00 17.03.2025 FWE […] 4.5 460.00 2’070.00 09.05.2025 FWE […] 0.4 460.00 184.00 03.10.2025 L. […] 1.5 230.00 345.00 06.10.2025 L. […] 1 230.00 230.00 07.10.2025 L. […] 2 230.00 460.00 08.10.2025 L. […] 5 230.00 1’150.00

- 18 - SK.2025.23 09.10.2025 L. […] 3.5 230.00 805.00 10.10.2025 L. […] 4 230.00 920.00 13.10.2025 RDA […] 1.8 690.00 1’242.00 13.10.2025 L. […] 4.2 230.00 966.00 14.10.2025 L. […] 2 230.00 460.00 14.10.2025 FWE […] 0.9 460.00 414.00 17.10.2025 L. […] 2.1 230.00 483.00 22.10.2025 L. […] 2.5 230.00 575.00 23.10.2025 L. […] 1.7 230.00 391.00 25.10.2025 FWE […] 3.3 460.00 1’518.00 25.02.2026 L. […] 4.4 230.00 1’012.00 26.02.2026 L. […] 7.5 230.00 1’725.00 27.02.2025 L. […] 11.9 230.00 2’737.00 72.2 Std. 21’143.00 Die in der Honorarnote erfassten Einträge für das Rechtsstudium stellen keine entschädigungspflichtigen Aufwände dar, da es sich bei den gemachten Abklärungen nicht um aussergewöhnliche Rechtsfragen handelt. Aus diesem Grund sind die Stunden zu kürzen. An Kalendertagen, bei welchen ausschliesslich Aufwand für das Rechtsstudium geltend gemacht wird (03.10.2025, 06.10.2025, 13.10.2025, 14.10.2025, 17.10.2025, 22.10.2025, 23.10.2025), ist dieser im vollen Umfang von total 15.90 Stunden zu kürzen. Bei den übrigen Sammelpositionen mit einem Aufwand von total 56.30 Stunden (72.20 Stunden – 15.90 Stunden), bei welchen das Rechtsstudium mit anderen Kostenträgern ausgewiesen wird, ist der geltend gemachte Aufwand um schätzungsweise 50 % bzw. 28.15 Stunden zu kürzen. Daraus resultiert eine Kürzung des Aufwands um insgesamt 44 Stunden (bis 2025: Kürzung um 39 Stunden: ab 2026: Kürzung um 5 Stunden). 4.3.3 In der Honorarnote sind Leistungsträger enthalten, welche kanzleiinterne Arbeiten erfassen, so z.B. «Internal conference», «internal meeting», «internal discussion» und dergleichen. Solche Arbeiten sind, wenn mehrere Anwälte gemeinsam ein Mandat betreuen, grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. E. 4.1.4). Im Einzelnen präsentieren sich die kanzleiinternen Aufwände wie folgt:

Internal conference… Datum Anwalt Tätigkeit Stunden Stundensatz Betrag 26.08.2024 […] Bereits in Liste study 13.09.2024 […] Bereits in Liste study 20.09.2024 RDA […] 0.2 720.00 144.00 22.10.2024 RDA […] 0.8 720.00 576.00 29.10.2024 […] Bereits in Liste study 21.11.2024 […] Bereits in Liste study 10.12.2024 RDA […] 2.6 720.00 1’872.00

- 19 - SK.2025.23 10.12.2024 FWE […] Bereits in Liste research 19.02.2024 RDA […] 0.9 690.00 621.00 13.03.2025 K. […] Bereits in Liste study 18.03.2025 RDA […] 2.4 690.00 1’656.00 14.10.2025 […] Bereits in Liste study 21.10.2025 FWE […] 0.4 460.00 184.00 28.01.2026 […] Bereits in Liste study 24.02.2026 RDA […] 4.1 690.00 2’829.00 24.02.2026 L. […] 2.5 230.00 575.00 26.02.2026 […] Bereits in Liste research 27.02.2026 […] Bereits in Liste research 13.9 Std. 8’457.00 4.3.4 Der genaue Umfang der kanzleiinternen Aufwände und Koordinationstätigkeiten kann aufgrund der Sammelpositionen in der Honorarnote nicht festgestellt werden, weshalb der zu entschädigende Aufwand zu schätzen ist. Bei einem Gesamtaufwand von 13.9 Stunden für die betroffene Rechtsposition rechtfertigt sich eine Kürzung um 7 Stunden (bis 2025: Kürzung um 3.50 Stunden: ab 2026: Kürzung um weitere 3.50 Stunden) für nicht entschädigungspflichtige kanzleiinterne Absprachen und Koordinationstätigkeiten. 4.3.5 Zusammenfassend ist die Honorarnote um 71 Stunden (bis 2025: Kürzung um 57.50 Stunden: ab 2026: Kürzung um weitere 13.50 Stunden) zu kürzen. Die übrigen in der Honorarnote geltend gemachten Tätigkeiten sind nicht zu beanstanden. 4.3.6 Es resultiert ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 641.70 Stunden (bis 2025: 469.60 Stunden [527.10 Stunden – 57.5 Stunden]; ab 2026: 172.10 Stunden [185.60 Stunden – 13.50 Stunden]). 4.4 Im Ergebnis ist von entschädigungsberechtigten Gesamtkosten von CHF 155'548.75 (469.60 Stunden x CHF 230.-- = CHF 108’008.--; 172.10 Stunden x CHF 240.-- = CHF 41’304.--; Auslagen CHF 3'350.80; 3 % Kleinspesenpauschale von CHF 2'885.94) auszugehen. Aufgrund der Verfahrenseinstellung sind Rechtsanwalt Dallafior sowie Rechtsanwalt Weibel für die erbetene Verteidigung der Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO von der Eidgenossenschaft mit insgesamt CHF 155'548.75 zu entschädigen. 5. Der vorliegende Einstellungsentscheid ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1).

- 20 - SK.2025.23 Der Einzelrichter verfügt: I. 1. Das gegen A. geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten werden von der Eidgenossenschaft getragen. 3. Rechtsanwalt Roberto Dallafior und Rechtsanwalt Florentin Weibel werden für die Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 155'548.75 entschädigt. II. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 21 - SK.2025.23 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 18. Mai 2026

SK.2025.23 — Bundesstrafgericht 18.05.2026 SK.2025.23 — Swissrulings