Urteil vom 25. Februar 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth,
und
als Privatklägerschaft:
1. B., c/o Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, 2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo, 3. D., vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo,
gegen A. Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2024.51
- 2 - SK.2024.51 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei gemäss berichtigtem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. August 2024 (zum Strafbefehl vom 24. Januar 2024) zu verurteilen und zu bestrafen (vgl. Prozessgeschichte, lit. C und H). 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.– und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen. Anträge der Privatkläger C. und D.: 1. A. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von C. und D., begangen am 3. November 2022, schuldig zu sprechen. 2. A. sei angemessen zu bestrafen. 3. A. sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und zu einer gerichtlich festzusetzenden Parteientschädigung zu verurteilen. Antrag des Beschuldigten A. (sinngemäss): A. sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 3. November 2022, freizusprechen.
- 3 - SK.2024.51 Prozessgeschichte: A. Am 5. Mai 2022 ging bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie weiterer Delikte im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 31. März 2022 am Bahnhof Meilen ein. Die mutmasslich geschädigte Person, B., konstituierte sich als Privatkläger im Strafpunkt gegen A. B. Am 1. Februar 2023 gingen bei der Bundesanwaltschaft zwei weitere Strafanzeigen der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und weiterer in Frage kommender Delikte ein. Die Anzeigen bezogen sich auf einen Vorfall, der sich am 3. November 2022 anlässlich einer Fahrausweiskontrolle im Zug Nr. […] auf der Strecke Uetikon – Meilen ereignet hatte. Die mutmasslich geschädigten Personen, C. und D., konstituierten sich als Privatkläger im Strafpunkt gegen A. C. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2024 sprach die Bundesanwaltschaft A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von B., begangen am 31. März 2022, sowie zum Nachteil von C. und D., begangen am 3. November 2022, schuldig und bestrafte ihn, teilweise in Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. Juni 2022, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 450.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen, verlängerte hingegen die Probezeit um ein Jahr. A. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. D. Am 6. Februar 2024 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. E. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft am 15. Februar 2024 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 31. März 2022 und 3. November 2022 (Geschäftsnummer SV.22.0598). F. Am 28. April 2024 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen D. und C. wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede gegenüber Strafbehörden im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. November 2022 ein. Zudem erklärte er, sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt gegen die Beanzeigten am Strafverfahren zu beteiligen. G. Am 1. Mai 2024 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf D. und C. wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung aus. Am 21. August 2024
- 4 - SK.2024.51 verfügte sie die Abtrennung der gegen D. und C. geführten Strafuntersuchung vom Verfahren SV.22.0598 und deren Weiterführung unter einer separaten Geschäftsnummer. H. Nach Abnahme von weiteren für die Beurteilung der Einsprache erforderlichen Beweisen im Verfahren SV.22.0598 entschied die Bundesanwaltschaft, materiell am Strafbefehl vom 24. Januar 2024 festzuhalten (Art. 355 Abs. 1 und 3 lit. a StPO), wobei sie am 21. August 2024 einen redaktionell berichtigten Strafbefehl erliess. I. Am 9. September 2024 überwies die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO den berichtigten Strafbefehl vom 21. August 2024 als Anklageschrift dem hiesigen Gericht zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens. J. Am 25. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, des Privatklägers C. sowie dessen und des Privatklägers D. gemeinsamen Rechtsvertreters am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft und der Privatkläger B. hatten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet; der Privatkläger D. war an der Hauptverhandlung krankheitshalber nicht anwesend. Gleichentags eröffnete die Einzelrichterin das Urteil und begründete es mündlich. K. Am 5. März 2025 verlangte der Rechtsvertreter der Privatkläger C. und D. die schriftliche Begründung des Urteils. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist Folgendes anzumerken:
- 5 - SK.2024.51 Die Einsprache vom 6. Februar 2024 gegen den Strafbefehl vom 24. Januar 2024 erfolgte fristgerecht i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO. Der von der Bundesanwaltschaft am 21. August 2024 erlassene redaktionell berichtigte Strafbefehl ist bezüglich des Schuldspruchs, der Sanktionen und der Kostenregelung identisch mit dem ursprünglichen Strafbefehl. Bei dieser Sachlage erstreckt sich die Einsprache vom 6. Februar 2024 auf den berichtigten Strafbefehl vom 21. August 2024 (vgl. BGE 145 IV 438 E. 1.5.4). Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen. 1.3 Eingeschränkte Begründungspflicht Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet (lit. a) und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (lit. b). Gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO stellt das Gericht den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (lit. a) oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (lit. b). Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). Vorliegend sind keine Strafen oder Massnahmen i.S.v. Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO ausgesprochen worden (vgl. Urteilsdispositiv). Das Urteil wurde in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 den anwesenden Parteien eröffnet und durch die Einzelrichterin gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO mündlich begründet. Von den Parteien haben nur die Privatkläger D. und C. mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2025 gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung verlangt (SK 2.553.001). Ein Rechtsmittel i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO wurde von keiner Partei ergriffen. Bei dieser Sachlage wird das (inzwischen in Rechtskraft erwachsene) Urteil gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO nur in dem Masse begründet, als es sich auf die angeklagte Tat des Beschuldigten zum Nachteil der Privatkläger D. und C. bezieht. 2. Materielles 2.1 Anklagevorwurf Vorfall vom 3. November 2022 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:
- 6 - SK.2024.51 Am 3. November 2022 sei der Beschuldigte im Zug Nr. […] auf der Strecke Uetikon – Meilen gefahren. Anlässlich der von der SBB-Zugbegleiterin E. durchgeführten Fahrausweiskontrolle, bei welcher er ein gültiges Ticket habe vorweisen können, habe der Beschuldigte vor Ort sein Generalabonnement verlängern wollen. In der Folge sei noch der SBB-Zugbegleiter D. in Begleitung des Auszubildenden C. dazugestossen. Die drei SBB-Zugbegleiter hätten versucht, dem Beschuldigten zu erklären, dass es nicht möglich sei, eine Abo-Verlängerung im Zug vorzunehmen, und er sich ans Kundenzentrum in Brig wenden solle. Daraufhin sei der Beschuldigte wütend geworden und habe erklärt, dass er bereits am Schalter gewesen sei und er dort ebenfalls ans Kundenzentrum in Brig verwiesen worden sei. Im Verlaufe der Diskussion habe der Beschuldigte ohne weiteren Anlass angefangen, die Zugbegleiter zu bedrohen, indem er in ihre Richtung geäussert habe, dass er sie alle kaputt- und totschlagen werde. Verbunden mit der verbalen Drohung sei er zunehmend aggressiv immer näher auf die Zugbegleiter zugegangen. Aufgrund der als bedrohlich und ausweglos empfundenen Lage habe der Zugbegleiter D. die SBB-Transportpolizei angefordert. Als der Beschuldigte dies mitbekommen habe, habe er versucht, der zwischenzeitlich ebenfalls dazugestossenen SBB-Zugbegleiterin F. deren mobiles Kontrollgerät aus der Hand zu reissen. Erneut habe er den anwesenden Zugbegleitern dabei Schläge angedroht. Er habe den Zugbegleitern gegenüber zudem erklärt, dass er eine grosse Menge Drogen in seinem Rucksack habe und er diese nicht kampflos aufgeben werde. Beim Aussteigen an der Haltestelle Meilen habe der Beschuldigte noch heftig gegen die auf dem Perron befindlichen Werbeschilder geschlagen und habe sich in unbekannte Richtung entfernt. 2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (vgl. unten E. 2.4.1.3). 2.3 Rechtliches 2.3.1 Drohung gegen Behörden und Beamte 2.3.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 2.3.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten u.a. auch Angestellte von
- 7 - SK.2024.51 Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 und dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 als Beamte. 2.3.1.3 Die Bestimmung stellt mehrere Tatvarianten unter Strafe, u.a. die (vorliegend relevante) Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1). Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). 2.3.1.4 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15). Der Täter muss zudem wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). 2.3.2 Hinderung einer Amtshandlung 2.3.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 al. 1 StGB). 2.3.2.2 In Bezug auf das Angriffsobjekt sowie die Amtshandlung wird auf E. 2.3.1.2 f. verwiesen. Ergänzend zur Amtshandlung Folgendes: Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7) 2.3.2.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand wird auf E. 2.3.1.4, erster Abschnitt, verwiesen.
- 8 - SK.2024.51 2.4 Beweismittel 2.4.1 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger D. und C. sowie die von der SBB-Transportpolizei eingereichten Videoaufnahmen des Vorfalls durch zwei Überwachungskameras im Zug vor. 2.4.1.1 Aussagen des Privatklägers D. D. führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 26. Januar 2023 aus, der Beschuldigte habe, während Frau E. sein Billett kontrolliert habe, eine Verlängerung seines Generalabonnements verlangt. Er (D.) und der Auszubildende C. seien zur Kontrolle dazugestossen. Frau E. habe sie nach der Telefonnummer des Kundenzentrums Brig gefragt. Der Beschuldigte sei daraufhin wütend geworden und habe ihnen erklärt, dass er bereits am Schalter gewesen und dort ans Kundenzentrum in Brig verwiesen worden sei. Unterdessen sei eine unbekannte männliche Person hinzugekommen, die dem Beschuldigten das Billett habe zahlen wollen. Frau E. habe dieser Person gesagt, dass der Beschuldigte ein gültiges Billett habe. Danach habe der Beschuldigte angefangen, sie (die Zugbegleiter) ohne Grund aufs Übelste zu bedrohen. Er habe gesagt, dass er sie kaputtund totschlagen würde. Der Beschuldigte sei ihnen sehr nahegekommen. Er (D.) habe sich zutiefst bedroht und eingeschüchtert gefühlt. Er habe Angst gehabt, weil die Situation ausweglos erschienen und der Beschuldigte immer aggressiver geworden sei. Aus diesem Grund habe er die Transportpolizei angerufen. Als der Beschuldigte dies mitbekommen habe, habe er mit Gewalt versucht, ihrer zwischenzeitlich dazugestossenen Kollegin F. das Kontrollgerät aus der Hand zu reissen. Er habe ihnen wieder mit Schlägen gedroht. Er habe ihnen auch erzählt, dass er Drogen in seinem Rucksack habe und diese nicht kampflos aufgeben werde. In Meilen sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe am Bahnhof mit voller Kraft gegen die Schilder geschlagen (BA 5.2.5). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 8. August 2024 schilderte D. den Tatablauf wie folgt: Er und seine Kollegen hätten im Zug auf der Strecke in Richtung Meilen eine Stichkontrolle durchgeführt. Herr C. und er seien unten in der ersten Klasse am Kontrollieren gewesen. Er habe gehört, dass eine lautere Diskussion zwischen dem Beschuldigten und Frau E. stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, er sei etwas angespannt gewesen. Herr C. und er hätten noch nicht gewusst, worum es gehe. Sie seien dazu gestossen, um abzusichern, wie es üblich sei. Der Beschuldigte habe ihnen die Situation erklärt. Es sei um die Zahlung seines Generalabonnements gegangen. Sie hätten ihm erklärt, dass sie «das» im Zug nicht machen könnten, u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen. Sie hätten den Beschuldigten auf das Kundencenter Brig verwiesen. Plötzlich sei es aus einem nicht nachvollziehbaren Grund «eine Aggressionsstufe nach oben» gegangen. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und habe sich aufgebaut. Sie seien so geschult, dass sie in solchen Momenten merken würden, hier hätten sie es mit einer Aggression zu tun. Er
- 9 - SK.2024.51 habe sich in diesem Moment extrem eingeschüchtert gefühlt. Nachher seien die berühmten Sätze «Ich schlage euch tot und kaputt» gefallen. Der Beschuldigte habe ihnen mit körperlicher Gewalt gedroht, das heisse bei der SBB, sofort ein Anruf bei der SBB-Transportpolizei. Sie hätten auch nicht gewusst, was sich im Rucksack des Beschuldigten befinde, es hätte alles darin sein können. In diesem Moment habe er die Transportpolizei angerufen. Unterdessen sei Frau F. gekommen und habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. Danach sei es zum Griff des Beschuldigten nach dem mobilen Kontrollgerät von Frau F. gekommen. Sie seien kurz vor Meilen gewesen und er (D.) sei am Telefonieren mit der Transportpolizei gewesen. Er sei sehr eingeschüchtert gewesen und habe gezittert. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde seinen Rucksack nicht kampflos aufgeben, was ihnen herzlich egal gewesen sei. In der Zwischenzeit habe sich ein Kunde eingemischt, der dem Beschuldigten das Billett habe zahlen wollen. Er (D.) habe diesem Kunden erklärt, dass es nicht darum gehe. Als sie in Meilen angekommen seien, sei der Beschuldigte, der sehr wütend gewesen sei, ausgestiegen, habe auf die Werbetafeln geschlagen und sei davongelaufen (BA 13.2.10 f.). Bezüglich des Vorwurfs des versuchten Wegreissens des mobilen Kontrollgeräts der Zugbegleiterin F. wurde D. eine Videosequenz vorgehalten, auf der zu sehen ist, wie sich die Zugbegleiter vom Beschuldigten wegbewegen und dieser ihnen von hinten folgt. D. führte dazu aus, Frau F. sei bei ihm gestanden, er sei unten bei der Treppe gestanden. Er glaube sich zu erinnern, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand nach dem Handgelenk von Frau F. gegriffen habe; es habe zu 100 % eine Berührung «von Haut zu Haut» stattgefunden. Für die Zugbegleiter sei es eine ultimative Stresssituation, wenn der Beschuldigte mit der ausgestreckten Hand auf sie zukomme. Er habe in diesem Moment nicht gewusst, dass der Beschuldigte «nur» das Kontrollgerät von Frau F. greifen wollte (BA 13.2.12). Auf Vorhalt einer anderen Videosequenz, auf der zu sehen ist, wie der Beschuldigte seinen Rucksack vom Rücken nimmt, diesen öffnet und nach ca. 15 Sekunden wieder anzieht, sagte D. aus, er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte seinen Rucksack geöffnet und ihnen gezeigt habe. Er könne nur sagen, dass wenn jemand in einer solchen Rage sei und einen Rucksack öffne, wisse man nicht, was diese Person rausholen wolle. Sie hätten oft solche Fälle auch mit Waffen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ihnen zeigen wollte, dass er nichts habe. Auf Frage, ob der Beschuldigte dabei etwas gesagt habe, gab D. an, er habe einfach gesagt, er habe den Rucksack voller Gras (BA 13.2.12 f.). Dazu befragt, ob der Vorfall Nachwirkungen auf ihn gehabt habe, sagte D. aus, er habe 3 – 4 Tage nach dem Vorfall nicht gut geschlafen. Es beschäftige einen auch 2 Jahre nach dem Vorfall noch, vor allem, wenn man auf derselben Strecke unterwegs sei (BA 13.2.13). An einer anderen Stelle sagte er dazu von sich aus, es sei ihm wichtig zu sagen, der Vorfall habe für ihn Nachwirkungen gehabt, wegen seiner Angst. Es habe für ihn einen Stein ins Rollen gebracht, so dass er sich beruflich umorientieren werde. Er wolle zwar weiterhin bei der SBB arbeiten, aber nicht mehr im Zug (BA 13.2.11). Auf Frage, ob er durch das Verhalten des
- 10 - SK.2024.51 Beschuldigten an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, namentlich der ordnungsgemässen Durchführung weiterer Ticketkontrollen im Zug, gehindert worden sei, führte D. aus, ja, weil sie in so einer Situation zuerst ein Debriefing machen würden, um aufzuarbeiten, was passiert sei. Sie hätten im Zug nicht mehr weiterkontrolliert. Sie seien danach, ca. 45 Minuten nach dem Vorfall, ins Depot gefahren, um Meldungen zu schreiben. Er wisse nicht mehr, wo das Ende der Kontrollstrecke geplant gewesen sei, es sei aber nicht in Meilen gewesen (BA 13.2.13 f.). 2.4.1.2 Aussagen des Privatklägers C. C. hielt in seinem Wahrnehmungsbericht vom 23. November 2022 fest, der Beschuldigte habe mit Frau E. bezüglich seines Generalabonnements diskutiert, als er dazugestossen sei. Sie hätten dem Beschuldigten erklären wollen, dass sie ihm bei dieser Angelegenheit im Zug nicht helfen könnten. Der Beschuldigte habe sich als Opfer des Systems bezeichnet. Plötzlich habe er sie angeschrien: «Ich schlage euch tot, ihr wisst sowieso nichts.» Nachdem der Beschuldigte sie bedroht habe, habe sein Berufsbildner D. dem Beschuldigten gesagt, dass er jetzt die Polizei anrufen werde, was dem Beschuldigten offensichtlich nicht gepasst habe. Er (C.) habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihn angreifen und verletzen würde. Er sei sehr nahe beim Beschuldigten gestanden. Danach habe der Beschuldigte über seinen Rucksack geredet und ihnen den Inhalt gezeigt; er wisse nicht, warum. Als der Beschuldigte in Meilen ausgestiegen sei, sei er froh gewesen, dass der Beschuldigte seine Wut an einer Werbeanzeige, auf die er eingeschlagen habe, ausgelassen habe und nicht an ihm (BA 5.2.11). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 8. August 2024 führte C. auf Vorhalt seiner Aussagen im Wahrnehmungsbericht vom 23. November 2022 aus, er habe Angst gehabt und sei wie eingefroren gewesen; er habe nicht gewusst, wie zu reagieren sei. Nach dem Satz des Beschuldigten «Ich schlage euch tot» habe er sich gedacht, «Was mache ich hier?». Er sei dann froh gewesen, als Herr D. gesagt habe, sie würden bedroht und würden deshalb die Transportpolizei anrufen. Er habe nur darauf gewartet, dass sie oder der Beschuldigte würden aussteigen können (BA 13.3.10). Den Tatablauf schilderte C. wie folgt: Als sie zur Kontrolle dazugestossen seien, sei es schon ein bisschen lauter als üblich gewesen. Er sei acht Monate in der Ausbildung gewesen und habe so etwas noch nie erlebt. Er habe eine Stimme gehört, die immer lauter geworden sei. Er habe dann gesehen, dass der Beschuldigte versucht habe, Frau F. das Kontrollgerät wegzunehmen. Er habe aber nicht genau gesehen, wie der Beschuldigte das Kontrollgerät mit der Hand wegnehmen wollte. Als der Beschuldigte den Rucksack geöffnet und gesagt habe «Ich gebe das nicht kampflos her», sei er (C.) verwirrt gewesen und habe nicht gewusst, warum er ihnen das gesagt habe. Dann sei der Satz «Ich schlage euch tot» gefallen. Daraufhin habe Herr D. die Transportpolizei angerufen. Der Beschuldigte habe dann auf die Werbetafel geschlagen und er sei sehr froh gewesen, dass der Beschuldigte weg gewesen und
- 11 - SK.2024.51 der Zug abgefahren sei (BA 13.3.10 f.). Die Frage, ob er vom Beschuldigten neben der Äusserung «Ich schlage euch tot» anderweitig bedroht worden sei, verneinte C. Auf Frage, inwiefern sich der Beschuldigte den anderen Zugbegleitern gegenüber aggressiv verhalten habe, sagte C. aus, es sei einfach die Haltung und die laute und aggressive Stimme des Beschuldigten gewesen. Es sei auf alles ausgerichtet gewesen. Man habe nicht gewusst, wo er sich umdrehen und wen er anschreien würde. Im Weiteren wurde C. die oben erwähnte Videosequenz vorgehalten, auf der zu sehen ist, wie sich die Zugbegleiter vom Beschuldigten wegbewegen und dieser ihnen von hinten folgt. Auf Frage, weshalb der Beschuldigte ihnen gefolgt sei, gab C. an, definitiv, um das Handy (d.h. das mobile Kontrollgerät der Zugbegleiterin F.) wegzunehmen. Auf Nachfrage führte C. aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte mit der Hand zum Handy gegangen sei; dann habe sich Frau F. umgedreht und er habe es nicht mehr gesehen (BA 13.3.11). Auf Frage, wie er sich während des Vorfalls gefühlt habe, sagte C. aus, er habe Angst gehabt, weil er nicht gewusst habe, was jetzt passieren werde. Er habe die Situation nicht verstanden. Es habe auch wenig Platz gegeben bzw. der Beschuldigte sei sehr nahe gewesen. Auf Frage, ob der Vorfall Nachwirkungen auf ihn gehabt habe, gab C. an, es habe ihn noch drei Tage lang beschäftigt. Das Arbeiten sei nicht mehr wie vorher gewesen, wenn er in den Zug eingestiegen sei, um den Regionalverkehr zu kontrollieren. Auf Frage, ob er durch das Verhalten des Beschuldigten an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, namentlich der ordnungsgemässen Durchführung weiterer Ticketkontrollen im Zug, gehindert worden sei, gab C. an, er habe keine Kontrolle mehr durchführen können, obwohl solche geplant gewesen wäre (BA 13.3.12 f.). 2.4.1.3 Aussagen des Beschuldigten In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 8. August 2024 sagte der Beschuldigte aus, die Anschuldigungen der Privatkläger seien frei erfunden. Er sei körperlich nicht sehr gross, die Zugbegleiter seien zu fünft gewesen. Er sei keine Person, die anderen den Tod androhen würde. Auf der Videoaufnahme sehe man, dass er die Zugbelgleiter nicht körperlich bedrohe; man sehe auch nicht, dass sie eingeschüchtert wären (BA 13.1.18). Zum Ablauf des Vorfalls äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Er sei in Männedorf eingestiegen und nach einiger Zeit sei Frau E. gekommen, um sein Billett zu kontrollieren. Sie hätten darüber gesprochen, dass sein Generalabonnement immer wieder fälschlicherweise gesperrt werde und ihm weder am Schalter noch im Kundencenter Brig weitergeholfen werde. Er habe die Kontrolleurin gefragt, ob sie ihm nicht damit helfen könne. Als die Herren C. und D. dazugestossen seien, sei er eventuell ein bisschen lauter geworden. Etwas später sei auch der hilfsbereite Herr dazugekommen, der am Vorbeilaufen gewesen sei. Die Zugbegleiter hätten ihm (dem Beschuldigten) gesagt, sie könnten bezüglich seines Problems nichts machen. Man werde immer an eine andere Stelle weitergeleitet, niemand wolle das Problem lösen. 40 Sekunden, bevor Herr D. die Transportpolizei angerufen habe,
- 12 - SK.2024.51 habe er (der Beschuldigte) noch mit Frau E. gesprochen, während Herr D. dem hilfsbereiten Herrn gesagt habe, er solle gehen. Es habe aus seiner Sicht keinen Grund dafür gegeben, dass Herr D. die Transportpolizei angerufen habe. Er habe nur gesagt, jemand solle endlich die Verantwortung übernehmen. Er habe Frau E. zudem gesagt, sie solle versuchen, das Kundencenter Brig anzurufen. Sie habe gemeint, sie könne das nicht und sei nicht zuständig. Sie habe ihn angelogen, er wisse, dass sie dort anrufen könne. Er sei schockiert gewesen, dass sie die Transportpolizei angerufen hätten. Er sei zu Herrn D. gegangen und habe ihm gesagt, es gebe keinen Grund dazu. Dann sei ihm ein Licht aufgegangen. Da er gerne Gras rauche, habe er gedacht, sie würden deswegen die Transportpolizei anrufen. Er habe ihnen gesagt, er stinke vielleicht ein bisschen nach Gras, aber er habe bestimmt keinen Rucksack voller Drogen. Es habe aus seiner Sicht, abgesehen vom leichten Grasgeruch, keinen Grund gegeben, die Transportpolizei anzurufen. Der einzige Grund sei der Verdacht gewesen, dass er Gras im Rucksack habe. Das sei seine Logik in diesem Moment gewesen. Er habe den Rucksack aufgemacht und gezeigt, dass er dort seinen Laptop und eine Wasserflasche habe. Das habe er gemacht, als er gesehen habe, was diese Gruppe für ein Konfliktpotenzial biete. Alle hätten gegen ihn agiert, er sei in der Defensive gewesen (BA 13.1.18 f.). Auf entsprechende Fragen verneinte der Beschuldigte, den Privatklägern C. und D. sowie den weiteren Zugbegleitern gedroht zu haben, sie alle kaputt- und totzuschlagen, oder sonstige Drohungen ausgesprochen zu haben. Er glaube, er habe in seinem Leben niemals jemandem gedroht. Er gehe Konflikten aus dem Weg. Er habe lediglich die Kompetenz der Zugbegleiter und ihre Hilfsbereitschaft in Frage gestellt. Dazu befragt, weshalb die Privatkläger ihn falsch beschuldigen sollten, gab der Beschuldigte an, Herr D. habe vorschnell reagiert, indem er die Transportpolizei angerufen habe. Wenn man die Polizei anrufe, müsse man auch einen Bericht schreiben. Herr C. würde ihn auf Anweisung von Herrn D. beschuldigen und habe wahrscheinlich die Situation falsch aufgenommen (BA 13.1.20 f.). Weiter bestritt der Beschuldigte, versucht zu haben, der Zugbegleiterin F. das mobile Kontrollgerät aus der Hand zu reissen. Es habe keinen Grund gegeben, warum er dies hätte machen sollen. Auf Vorhalt der Videosequenz, auf der zu sehen ist, wie sich die Zugbegleiter vom Beschuldigten wegbewegen und dieser ihnen von hinten folgt, führte der Beschuldigte aus, retrospektiv sei er zu nah an Frau F. und den Mann ihr gegenüber gegangen. Aber man sehe auf der Videoaufnahme, dass sein Arm angelehnt sei. Er sei eventuell etwas aufgewühlt gewesen. Er habe Herrn D. gesagt, es gebe keinen Grund, die Transportpolizei anzurufen, und er solle endlich auflegen. In diesem Moment sei bei ihm ein Licht aufgegangen, dass der Grund für den Anruf an die Transportpolizei der Grasgeruch sein könnte (BA 13.1.22). Weiter sagte der Beschuldigte aus, es tue ihm leid, wenn die Privatkläger D. und C. sich aufgrund seines Verhaltens eingeschüchtert gefühlt und Angst gehabt hätten. Er habe das nicht bewirken wollen. Er habe sich auch bedroht gefühlt, insbesondere durch die Reaktion von Herrn D. und Herrn C. Die Gruppe als Ganzes habe auf ihn bedrohend
- 13 - SK.2024.51 gewirkt, wie ein Rudel. Er habe sich verteidigen wollen. Er mache keinen Kampfsport, «prügle» sich nicht und habe niemandem gedroht (BA 13.1.23). In der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, es seien haltlose Anschuldigungen. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie eine Todesdrohung ausgesprochen (SK 2.731.005). 2.4.1.4 Videoaufnahmen Die bei den Akten liegenden Videoaufnahmen (BA 5.2.13) sind ohne Ton; sie zeigen den Vorfall vom 3. November 2022 aus zwei verschieden Perspektiven. Auf den Videoaufnahmen ist Folgendes zu sehen: Um 09:26:45 Uhr steigt der Beschuldigte in den doppelstöckigen Zug ein und hält sich in der Folge auf der Einstiegsplattform im Zwischenstock in der Ecke auf. Um 09:28:10 Uhr tritt die Zugbegleiterin E. an ihn heran und kontrolliert den Fahrausweis. Der Beschuldigte spricht zu ihr. Ab ca. 09:28:42 Uhr stossen die Zugbegleiter D. und C., vom unteren Stock kommend, dazu. Der Beschuldigte tritt ihnen ein-zwei Schritte entgegen und spricht in der Folge zu den drei Zugbegleitern. Ab ca. 09:29:26 Uhr stossen die Zugbegleiterin F. und ein weiterer Zugbegleiter (fortan: der fünfte Zugbegleiter), vom oberen Stock kommend, dazu. F. bleibt vor der Treppe zum oberen Stock stehen, der fünfte Zugbegleiter hält sich vor der Treppe zum unteren Stock auf; die beiden beteiligen sich vorerst nicht am Gespräch. Um ca. 09:30:15 Uhr stösst ein weiterer Mann (der «hilfsbereite Herr» gemäss dem Beschuldigten; fortan: die unbekannte Drittperson), der mutmasslich am Vorbeigehen war, dazu. Er beteiligt sich kurz am Gespräch und bleibt auf der Einstiegsplattform stehen. Um ca. 09:31:30 Uhr begibt sich D., nachdem er dem Beschuldigten etwas gesagt hat, mit dem Mobiltelefon am Ohr zum unteren Stock. F. begibt sich ebenfalls in Richtung des unteren Stocks, sie bleibt vor der Treppe neben dem fünften Zugbegleiter stehen. Der Beschuldigte eilt ihr nach und tritt an sie seitlich von hinten unmittelbar heran. Sie dreht sich um, es kommt zu einem Wortwechsel zwischen ihr und dem Beschuldigten. C. steht während dem vor der Treppe zum oberen Stock und beobachtet das Geschehen mit dem Beschuldigten und F. von hinten von der Seite. Unterdessen (um ca. 09:31:50 Uhr) kommt vom oberen Stock ein weiterer Mann auf die Einstiegsplattform. Es findet ein kurzer Wortwechsel zwischen diesem Mann und der erwähnten unbekannten Drittperson statt, worauf (um ca. 09:32:02 Uhr) sich der Erstgenannte wieder zum oberen Stock begibt. Der Beschuldigte diskutiert währenddessen weiter mit F. und C. Er nimmt seinen Rucksack vom Rücken, öffnet diesen und zeigt ihn F. und C. Danach schliesst er den Rucksack und zieht ihn wieder an. Anschliessend bewegt er sich weg von den Zugbegleitern zur Zugtür und spricht kurz mit der erwähnten unbekannten Drittperson. Danach spricht er noch einmal während ca. 5 – 6 Sekunden mit F. von einer Distanz von ca. 2 Metern. Um 09:30:00 öffnet sich die Zugtür und der Beschuldigte steigt aus.
- 14 - SK.2024.51 2.4.2 Beweis- und rechtliche Würdigung 2.4.2.1 Der Anklagesachverhalt ist mit Ausnahme der im Folgenden zu thematisierenden Punkte unbestritten und erstellt. Der Beschuldigte bestreitet, den Zugbegleitern D. und C. Schläge angedroht resp. ihnen gesagt zu haben, er werde sie kaputtund totschlagen. Weiter bestreitet er, versucht zu haben, der Zugbegleiterin F. deren mobiles Kontrollgerät aus der Hand zu reissen. Schliesslich bestreitet er, den Zugbegleitern gesagt zu haben, er habe Drogen in seinem Rucksack und werde diese nicht kampflos aufgeben. 2.4.2.2 Was der Beschuldigte in Bezug auf den Inhalt des Rucksacks gesagt hat, ist für die Beurteilung des Anklagevorwurfs belanglos. Die in der Anklageschrift erwähnte Äusserung stellt offensichtlich keine Drohung dar. Die fragliche Äusserung wurde auch von den Privatklägern D. und C. nicht als Drohung wahrgenommen. Dies geht klar aus ihren Aussagen hervor. 2.4.2.3 In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe versucht, der Zugbegleiterin F. ihr mobiles Kontrollgerät aus der Hand zu reissen, ergibt sich das Folgende: Die Videoaufnahmen sind diesbezüglich nicht ergiebig. Auf einer Videoaufnahme sind F. und der Beschuldigte während der fraglichen Szene von hinten zu sehen, auf der anderen Videoaufnahme befindet sich F. ausserhalb des Bilds. Ein (versuchtes) Greifen des Beschuldigten nach dem Mobilgerät von F. ist auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar. Aussagen von F. liegen nicht vor. C. sagte zwar aus, dass der Beschuldigte mit der Hand zum Mobilgerät gegangen sein soll. Aus seinen Aussagen geht aber auch hervor, dass er die Szene nicht vollständig beobachten konnte. Gemäss Aussagen von D. soll der Beschuldigte mit der rechten Hand nach der Hand von F. gegriffen haben, es habe «zu 100 %» eine Berührung stattgefunden; er sei in diesem Moment neben ihr gestanden. D. war während der fraglichen Szene am Telefonieren mit der Transportpolizei. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass er in der Stresssituation, in der er sich gemäss eigenen Aussagen befand, das Geschehnis, das sich in Sekundenschnelle abgespielt hat, nicht richtig erfasste. Es ist möglich, dass der Beschuldigte F. an der Hand berührt hat, um sie auf sich aufmerksam zu machen, ohne die Absicht zu haben, ihr das Mobilgerät aus der Hand zu reissen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er, nachdem sich F. umgedreht hat, keine Anstalten gemacht hat, das Mobilgerät zu behändigen. Dies ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Bei der gegebenen Beweislage ist der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht rechtsgenügend erstellt. 2.4.2.4 Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe den Zugbegleitern D. und C. angedroht, sie kaputt- und totzuschlagen, ist Folgendes festzuhalten: Bei den Billetkontrolleuren handelt es sich um exponierte Amtsträger, die geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Dementsprechend sind die
- 15 - SK.2024.51 Anforderungen an die Intensität der Drohung bei dieser Kategorie von Beamten relativ hoch (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 11). Im vorliegenden Fall stand der Beschuldigte fünf Zugbegleitern (drei männlichen und zwei weiblichen Personen) gegenüber. Er ist von durchschnittlicher Statur. Auf den Videoaufnahmen ist ein physisch aggressives Verhalten seinerseits nicht erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte, dass er eine Waffe oder andere gefährliche Gegenstände bei sich hatte, lagen nicht vor. In der gegebenen Konstellation war eine allfällige Drohung, die anwesenden Zugbegleiter kaputt- bzw. totzuschlagen nicht geeignet, einen verständigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen. Betrachtet man im Weiteren die Körpersprache und die Mimik der fünf Zugbegleiter auf den Videoaufnahmen, erweckt es nicht den Anschein, dass sie angespannt oder erschreckt sind. Die Zugbegleiterin F. zum Beispiel beschäftigt sich mit ihrem Mobilgerät und schaut zwischendurch kurz auf. Dies lässt nicht auf eine Verängstigung schliessen. Der Privatkläger D. dreht sich, als er im Begriff ist, die Transportpolizei anzurufen, mit dem Rücken zum Beschuldigten und bewegt sich normalen Schrittes von ihm weg. Für eine Person, die sich fürchtet, geschlagen zu werden, bzw. sich ernsthaft bedroht fühlt, ist ein solches Verhalten untypisch. Unter den dargelegten konkreten Umständen sind die inkriminierten Äusserungen nicht als Drohung i.S.v. Art. 285 StGB zu qualifizieren. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschuldige die fraglichen Äusserungen tatsächlich getätigt hat. 2.4.2.5 Nach dem Gesagten erfüllt das zur Diskussion stehende Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht. 2.4.2.6 Der Anklagesachverhalt lässt sich im Übrigen auch nicht unter den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung subsumieren. Gemäss Anklage sollen die Zugbegleiter namentlich durch die inkriminierten Drohungen des Beschuldigten und das versuchte Wegreissen des mobilen Kontrollgeräts der Zugbegleiterin F. an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gehindert worden sein. Nachdem diese Elemente nicht erstellt sind, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschuldigte sonst die Beamten an der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse gehindert haben soll. 2.4.3 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. November 2022 freizusprechen.
- 16 - SK.2024.51 Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 31. März 2022. 2. In Bezug auf den Vorfall vom 3. November 2022 wird A. vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. 3. A. wird in Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. Juni 2022 bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 2'000.– (bestehend aus den Gebühren für das Vor- und das Hauptverfahren von je Fr. 1'000.–). Hiervon werden A. Fr. 1'000.– auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Begründung des Urteils veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 750.–. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 17 - SK.2024.51 Zustellung an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth − Rechtsanwalt Miro Prskalo − A.
Mitteilung an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
Versand: 10. Dezember 2025