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Bundesstrafgericht 11.04.2024 SK.2024.15

11. April 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,180 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB);;Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB);;Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB);;Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

Volltext

Urteil vom 11. April 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth

und

als Privatklägerschaft:

B.

gegen

A. Gegenstand Sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.15

- 2 - SK.2024.15 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei der mehrfachen sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) schuldig zu sprechen. 2. A. sei mit einer Übertretungsbusse von Fr. 900.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- seien A. aufzuerlegen. 4. Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO).

Anträge der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft verzichtete auf die Stellung von Anträgen.

Antrag des Beschuldigten (sinngemäss): A. sei freizusprechen.

Sachverhalt: A. An Bord des Fluges der Swiss E. vom 24./25. April 2024 kam es zwischen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) und B. (nachfolgend: der Privatkläger) zu einem Vorfall, der die Crew-Mitglieder zum Ausfüllen eines «Passenger Disturbance Reports, Level 2/3» veranlasste und nach der Landung der Maschine in U. zum Ausrücken der Kantonspolizei Zürich führte (BA pag. 10-2023.4.29-1.4). Gleichentags stellte der Privatkläger bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten (BA pag. 10-2023.4.29-1.6). B. Am 15. August 2023 stellte das Stadthalteramt Bezirk V. eine Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft, woraufhin Letztere am 24. August 2023 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 2-2023.8.24- 1).

- 3 - SK.2024.15 C. Mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.--, bei Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilt (BA pag. 3-2023.10.24-2). D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (BA pag. 3-2023.10.31-1). E. In der Folge nahm die Bundesanwaltschaft weitere Beweise i.S.v. Art. 355 Abs. 1 StPO ab und lud die Parteien insbesondere zu einer Konfrontationseinvernahme vor, zu welcher der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschien (BA pag. 12.2- 2024.01.05-1 f.; 12.2-2024.2.7-1; 13-2024.01.05-1; 13-2024.2.7-2). F. Die Bundesanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO fest, berichtigte diesen sachverhaltsmässig indes in zwei Punkten (BA pag. 3-2024.2.13-1). Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 teilte der Beschuldigte der Bundesanwaltschaft mit, dass er an seiner Einsprache gegen den geänderten Strafbefehl vom 13. Februar 2024 festhalte (BA pag.3-2024.2.20-1). G. Am 26. Februar 2024 überwies die Bundeanwaltschaft den Strafbefehl sowie die dazugehörigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.1 f.). H. Am 15. März 2024 setzte der Einzelrichter Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lud den Beschuldigten sowie die Privatklägerschaft zur Hauptverhandlung vor. Gleichentags informierte er die Bundesanwaltschaft über die Daten der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.310.1; 2.331.2 ff.; 2.371.1 f.; 2.320.1). I. Mit Verfügung vom 2. April 2024 lud der zuständige Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Parteien ein Beweisanträge zu stellen und zu begründen und ordnete gleichzeitig die Edition des Straf- und Betreibungsregisterauszugs betreffend den Beschuldigten an (TPF pag. 2.400.2). J. Die Hauptverhandlung fand am 11. April 2024 am Sitz des hiesigen Gerichts statt. Das Urteil wurde gleichentags durch den Einzelrichter mündlich eröffnet und begründet; der Bundesanwaltschaft wurde es postalisch zugestellt. K. Der Beschuldigte gab im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung zu Protokoll, dass er die schriftliche Begründung des Urteils verlange und meldete damit sinngemäss die Berufung an (TPF pag. 2.720.9).

- 4 - SK.2024.15 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 98 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748) gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Antragsdelikte Bei der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrags zu prüfen ist. Der Privatkläger erstattete im Anschluss an den hier gegenständlichen Vorfall vom 24./25. April 2023 persönlich Strafanzeige, stellte gleichzeitig die entsprechenden Strafanträge und konstituierte sich als Privatkläger (BA pag. 10-2023.4.29-1.8). 1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine Fragen; Strafbefehl und Einsprache sind gültig. 2. Materielles 2.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an Bord des Flugzeuges der Swiss, Flug E. von W. nach U. vom 24./25. April 2023, dem neben ihm sitzenden Privatkläger mehrfach unaufgefordert tätlich und in grober Weise verbal sexuell belästigt zu haben. Dies indem er zunächst mit seinem Ellbogen – den er über die sich zwischen ihnen befindliche Armstütze hinaus bewegte – Körperkontakt suchte. Nach einiger Zeit seien die Sitznachbarn ins Gespräch gekommen, woraufhin der Beschuldigte dem Privatkläger unter anderem von seinen sexuellen Vorlieben und seiner sexuellen Orientierung erzählt habe. In der Folge soll der Beschuldigte mit seinen Beinen den Körperkontakt zum Privatkläger gesucht und dessen Arm gestreichelt haben. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt, dass er aufhören solle und er nicht homosexuell sei. Der Beschuldigte soll seine Annäherungsversuche dennoch ungehindert fortgesetzt und dem Privatkläger gesagt haben: «Komm Junge, du hast es doch noch nie probiert.». Im weiteren Verlauf des Fluges soll sich der Beschuldigte

- 5 - SK.2024.15 dicht zum Privatkläger herüber gebeugt und ihn gefragt haben, ob er ihm «einen blasen» soll und ihm die Füsse lecken dürfe. Da der Beschuldigte trotz Aufforderung des Privatklägers nicht von ihm abliess, habe Letzterer die Cabin Crew um einen anderen Sitzplatz gebeten. Nachdem sich der Privatkläger umgesetzt hat, soll der Beschuldigte ihn aufgesucht und ihm nach einer Diskussion mit einer (mutmasslich) PET-Wasserflasche auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, woraufhin diese nicht mehr dicht gewesen sei. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Sexuelle Belästigung Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die als Übertretung ausgestaltete Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein, sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Bei der sexuellen Belästigung durch Worte muss es sich um grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich des Sexuallebens des Opfers handeln. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024, E. 3.3). Für den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich; der Täter muss dabei mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 2.2.2 Tätlichkeiten Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N 5). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=25&from_date=16.01.2024&to_date=04.02.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-263%3Ade&number_of_ranks=0#page263

- 6 - SK.2024.15 In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.3 Tatsächliches 2.3.1 Die Gegebenheiten, welche die Rahmenbedingungen zum in Frage stehenden Vorkommnis bilden, d.h. Ort, Zeit und involvierte Personen, sind unbestritten. Ebenso ist erstellt, dass es auf dem Flug E. am 24./25. April 2023 zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist, welcher den Privatkläger dazu veranlasste seinen Sitzplatz zu wechseln. Umstritten ist indes, was in diesem Zusammenhang vorgefallen ist. Somit ist anhand der Personalbeweise und der anderen Beweismittel festzustellen, was sich während des besagten Fluges zugetragen hat und ob der Beschuldigte – wie in dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl ausgeführt – den Privatkläger sexuell belästigt und ihm mit einer Wasserflasche ins Gesicht geschlagen hat. 2.3.2 2.3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.3.2.2 Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

- 7 - SK.2024.15 2.3.3 Beweismittel und Beweiswürdigung 2.3.3.1 Passenger Disturbance Report Aktenmässig erstellt – und im Übrigen auch unbestritten – ist, dass es während dem Flug E. der Swiss am 24./25. April 2023 zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigen und dem Privatkläger gekommen ist, welcher das Bord-Personal dazu veranlasste einen sog. «Passenger Disturbance Report», Levels 2/3 zu erstellen (BA pag. 10-2023.04.29-1.7). Unter dem Titel «Description of misbehavior» (zu Deutsch: Beschreibung des Fehlverhaltens) werden «sexual harassment/physically assault» (zu Deutsch: Sexuelle Belästigung und tätlicher Angriff) aufgeführt. Der Auflistung der gemachten Beobachtungen und getätigten Massnahmen ist insbesondere zu entnehmen, dass der Privatkläger aufgrund sexueller Belästigung durch den Beschuldigten umplatziert wurde («PAX 1 reseated due sex. harr. from PAX 2»), der Beschuldigte sich körperlich aggressiv gegenüber dem Privatkläger verhielt und er diesen an seinem neuen Sitzplatz aufsuchte («Physical Aggressiv to PAX 1; PAX 2 searched & follow PAX 1»). 2.3.3.2 Notizen der Maître de Cabine Aus den bei den Akten liegenden Notizen von C., Maître de Cabine, welche diese während dem hier interessierenden Flug verfasst hat, ergibt sich zudem, dass es zu folgenden Verhaltensweisen des Beschuldigten gekommen ist: «sexual - geküsst»; «Physical»; «Verfolgen»; «Aggression Crew»; «Anzeige» (BA pag. 12.1- 2023.12.11-1.1 ff.; -1.4). 2.3.3.3 Aussagen einer Passagierin Die Passagierin D., die neben dem Privatkläger sass, nachdem dieser umplatziert worden war, wurde im Anschluss an den Vorfall von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Zusammengefasst gab sie zu Protokoll, dass kurz nachdem der Privatkläger neben ihr Platz nahm, der Beschuldigte dazu gekommen sei und die beiden heftig miteinander diskutiert hätten. Dann habe sie gesehen «wie der ältere der beiden, welcher dazugekommen war, dem jüngeren eine Wasserflasche an den Kopf schlug» (BA pag. 10-2023.04.29-1.5). 2.3.3.4 Aussagen und Einsprache des Beschuldigten a) Der Beschuldige führte anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 25. April 2023 aus, dass man sich aufgrund der engen Plätze in der Economy berühren müsse, fügte indes an, die Berührung sei aus Versehen erfolgt. Er gab weiter zu Protokoll: «Ich habe nie gesagt, dass ich homosexuell bin und ich habe ihm auch nicht gesagt, Komm Junge, du hast es noch nie probiert [...].» Es gilt jedoch die freie Meinungsäusserung. [...] Ich habe ihm auch nie gesagt bzw. ihn gefragt, ob ich ihm einen blasen soll [...].» (BA pag. 10-2023.04.29- 1.3 f.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte, dem Privatkläger eine Wasserflasche ins Gesicht geschlagen zu haben, fügte relativierend indes hinzu, dass er

- 8 - SK.2024.15 betrunken gewesen sei und er evtl. ein «Black-Out» gehabt habe (BA pag. 10- 2023.04.29-1.4). b) In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Oktober 2023 räumte der Beschuldigte ein, dass er dem Privatkläger gesagt habe, dass er ein attraktiver junger Mann sei und er mit ihm «über Sex» gesprochen habe, aber mit anderen Worten. Erstmals führte er aus, der Privatkläger habe seine «BOSE Kopfhörer gegriffen und diesen [...] beschädigt», ihn getreten und mehrmals mit den Fingernägeln gekratzt, so dass er an mehreren Stellen am Körper blutige Kratzer gehabt hätte (BA pag. 3-2023.10.311-1.1 f.). c) Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 7. Februar 2023, gab der Beschuldigte zunächst an, dass der Privatkläger – anders als im Strafbefehl geschildert – rechts von ihm gesessen habe. Angefangen, so der Beschuldigte, habe alles, als er seine Hand auf der Armlehne gehabt habe, woraufhin ihn der Privatkläger aufgefordert habe, diese wegzunehmen. Er habe sich geweigert, den Privatkläger an die Crew verwiesen und angefangen Musik zu hören. Der Privatkläger habe dann nach seinen Kopfhörern gegriffen und diese beschädigt (BA pag. 13-2024.02.07-2.3 f.). Danach seien sie ins Gespräch gekommen, wobei sie sich über das Nachtleben in U. und Drogen unterhalten und dadurch Gemeinsamkeiten gefunden hätten. Dann habe er dem Privatkläger gesagt, dass er schwul sei, er ihm gefalle und er ihn attraktiv finde (BA pag. 13-2024.02.07-2.3 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme räumte er als dann ein, dass er dem Privatkläger mitgeteilt habe, dass er schöne Füsse habe, woraufhin dieser aggressiv reagiert und «hör uf» sagte. Der Privatkläger habe ihm auch mitgeteilt, dass er heterosexuell sei, woraufhin er, so der Beschuldigte, diesem gesagt habe, dass wenn er 100% heterosexuell sei, er ja gar keine Erfahrung in den Bereichen, die nicht zur Heterosexualität gehören, habe (BA pag. 13-2024.02.07-2.7 f.). Der Beschuldigte räumte schliesslich auch ein, den Privatkläger am Arm berührt zu haben (BA pag. 13-2024.02.07-2.8). Eskaliert sei das Ganze, nachdem der Privatkläger ihm Fusstritte gegeben und ihn am Hals auf der linken Seite gekratzt habe (BA pag. 13-2024.02.07-2.5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme, führte der Beschuldigte auf die Frage, wo er gekratzt worden sei aus, «Am Hals auf der rechten Seite und auf den Händen - Hinter der linken Schulter auf dem Rücken» (BA pag. 13-2024.02.07-2.12). Konkret auf den Sitzplatzwechsel angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Er hat mir so viel Privates über sich erzählt [...] und dann plötzlich ging er einfach weg» (BA pag. 13-2024.02.07-2.5), «Ich habe ihn aufgesucht, weil ich mich schlecht behandelt gefühlt habe.» (BA pag. 13-2024.02.07-2.10). Auf die Frage ob er den Privatkläger geküsst habe, gab er zu Protokoll «Ich kann mich nicht daran erinnern. Wenn ich das versucht hätte, hätte er das wahrscheinlich nicht zugelassen. Es würde aber die Fusstritte erklären. Vielleicht so als Art Rache.» (BA pag. 13-2024.02.07-2.8). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers gab der Beschuldigte an, dass sei gelogen, relativierte in der Folge aber,

- 9 - SK.2024.15 dass er sich nicht erinnern könne (BA pag. 13-2024.02.07-2.9). An die Sache mit der Flasche könne er sich auch nicht erinnern (BA pag. 13-2024.02.07-2.6; -2.10). d) Anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung, bestätigte der Beschuldigte, dem Privatkläger gesagt zu haben, dass er ihn attraktiv finde und fügte an, «er ist immer noch attraktiv, einfach ein bisschen älter geworden» (TPF 2.731.3). Im Übrigen führte er aus, dass von der Polizei und der Bundesanwaltschaft nicht alles genau protokolliert worden und alles ganz anders gewesen sei, als der Privatkläger dies schilderte. Zu den konkreten Vorhalten wollte er indes keine Stellung nehmen (TPF 2.731.4). Auf Frage, weshalb er die von ihm behaupteten Kratzer nicht in der ersten Einvernahme vorbrachte, gab er an, dass er dem Privatkläger nicht habe schaden wollen (TPF 2.731.4). Es könne auch sein, so der Beschuldigte, dass der Privatkläger, C. und D. sich abgesprochen hätten (TPF 2.731.4). Auf Vorhalt des Notizzettels von C. merkte der Beschuldigte an, es überrasche ihn nicht, «...dass man das nicht lesen kann, wenn diese Frau mich vergiftet hat, dann war sie ja nervös.» (TPF 2.731.3). 2.3.3.5 Aussagen Privatkläger Der Privatkläger gab in seinen Einvernahmen im Vorverfahren konsistent und zusammengefasst zu Protokoll, dass alles damit angefangen habe, dass der Beschuldigte seinen Ellenbogen immer weiter auf seine Seite begeben und diesen auf seine Bitte hin nicht zurückgezogen habe. Daraufhin habe er das Gespräch gesucht. Der Beschuldigte habe ihm dabei unverhofft mitgeteilt, dass er schwul sei und von seinen speziellen (sexuellen) Vorlieben erzählt. Der Privatkläger habe seine Kopfhörer aufgesetzt und den Beschuldigten ignoriert, woraufhin dieser die körperliche Nähe zu ihm gesucht und mit seinen Beinen die Seinen berührt habe. Er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er nicht schwul sei und er damit aufhören solle. Der Beschuldigte habe aber nicht aufgehört, ihn am linken Arm gestreichelt und zu ihm gesagt, «Komm Junge, du hast es doch noch nie probiert». Er sei ihm sehr nahe gekommen und habe ihn dann gefragt, ob er ihm «eins Blasen» soll und ob er seine Füsse lecken dürfe, was dieser verneint habe. Der Beschuldigte habe dann seinen Arm geküsst, woraufhin der Privatkläger aufgestanden sei und sich umgesetzt habe. Danach habe der Beschuldigte nach ihm gesucht, sich am neuen Sitzplatz über ihn gebeugt, woraufhin der Privatkläger den Beschuldigten, als dieser seinen Arm gepackt habe, weggestossen habe. Dieser sei dadurch zu Boden gefallen, wieder aufgestanden und habe ihm eine Wasserflasche ins Gesicht auf die linke Seite geschlagen (BA pag. 10- 2023.04.29-1 ff.; 12.2-2024.02.07-1 ff.). In der Hauptverhandlung wiederholte er diese Aussagen (TPF pag. 2.751.1 ff.).

- 10 - SK.2024.15 2.3.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 2.3.4.1 Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Passagierin D. – die das Geschehen aus unmittelbarer Nähe beobachten konnte – und des Privatklägers ist in Zusammenhang mit den Tätlichkeiten erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger an seinem neuen Platz aufgesucht und diesem eine PET-Flasche auf die linke Seite des Gesichtes geschlagen hat. 2.3.4.2 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien ist in Bezug auf die sexuelle Belästigung zunächst erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger in einem Gespräch unvermittelt mitteilte, dass er schwul sei, dieser ihm gefalle und er ihn attraktiv finde. Erstellt und im Übrigen unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, er habe schöne Füsse und er, – zumindest sinngemäss – wenn er wirklich heterosexuell sei, keine Erfahrung im homosexuellen Bereich habe. Gleiches gilt für die mehrfachen Berührungen am Arm. Dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger «über Sex» gesprochen und sich damit unaufgefordert hinsichtlich seines und des Sexuallebens des Privatklägers geäussert hat, ist ebenfalls erstellt, bestritten wird vom Beschuldigten hingegen die verwendeten Worte. 2.3.4.3 Die Aussagen des Privatklägers sind konsistent und geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das hier interessierende Hauptgeschehen ein schlüssiges Bild. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten an diversen Stellen von Widersprüchen und – wo andere Passagiere, das Geschehene mitbeobachten konnten – von Erinnerungslücken geprägt. Sie zeichnen sich insbesondere durch zunehmende Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger aus. Diese Vorwürfe hat der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme und damit zu einem Zeitpunkt, als die Erinnerungen noch aktuell waren, mit keinem Wort erwähnt. Der Beschuldigte hat sie erst vorgebracht, nachdem er den ersten Strafbefehl erhalten hat und sich somit dem Ernst der Lage bewusst wurde. Folglich sind seine Aussagen, wonach der Privatkläger ihn getreten, am Hals gekratzt und seine Kopfhörer beschädigt haben soll, als blosse Schutzbehauptungen und als Versuch der Deskreditierung des Privatklägers zu qualifizieren. Diese Vorbringen vermögen an der strafrechtlichen Qualifikation des Verhaltens ohnehin nichts zu ändern. Insofern ist, über die Eingeständnisse des Beschuldigten hinaus anhand der glaubhaften Angaben des Privatklägers davon auszugehen, dass der Beschuldigte zuerst mit seinem Ellbogen, dann anschliessend mit seinen Beinen den Körperkontakt gesucht und den Arm des Privatklägers gestreichelt hat; sich zum Privatkläger hinübergebeugt und ihn gefragt hat, ob er ihn oral befriedigen («einen blasen») soll und ihm die Füsse lecken dürfe und den Arm vom Privatkläger geküsst hat. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt.

- 11 - SK.2024.15 2.3.5 Rechtliche Würdigung 2.3.5.1 Sexuelle Belästigung Indem der Beschuldigte dem Privatkläger unverhofft von seiner sexuellen Orientierung und seinen sexuellen Vorlieben erzählte, diesem – zumindest sinngemäss – sagte «Komm Junge, du hast es doch noch nie probiert» und ihn fragte, ob er ihm «ein Blasen» soll und ihm die Füsse lecken dürfe, hat er sich diesem gegenüber explizit und in grober Weise sexuell geäussert. Auch seine Berührungen an den Armen und Beinen sowie das Küssen des Armes des Privatklägers hatten in diesem Zusammenhang einen eindeutigen sexuellen Bezug. Der Beschuldigte handelte dabei wissentlich und willentlich und dies gegen den ausdrücklichen Willen des Privatklägers, der ihm wiederholt deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er sich belästigt fühlt und er mit diesem Verhalten aufhören soll. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Da die Geschehnisse in der Kabine des Fluges E. am 24./25. April 2023 sowohl zeitlich, örtlich als auch sachlich eng verbunden sind, ist von einer Tateinheit auszugehen, weshalb sich der Beschuldigte – entgegen dem Strafbefehl resp. der Anklage – der einfachen sexuellen Belästigung strafbar gemacht hat. 2.3.5.2 Tätlichkeiten Indem der Beschuldigte dem Privatkläger – welchen er an dessen neuen Sitzplatz aufsuchte – eine volle PET-Flasche gezielt ins Gesicht geschlagen hat, ohne diesen zu verletzen, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Damit hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht. 3. Strafzumessung 3.1 Die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) sowie die Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) werden als Übertretung mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist primär auf das Verschulden, sekundär auf die (finanziellen) Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER,

- 12 - SK.2024.15 Strafrecht II, 9. Aufl., S. 136). Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlichen Schwächeren härter trifft als den wirtschaftlich Starken (BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). 3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Einsatzstrafe ist vorliegend aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts die sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB. 3.2.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innert kurzer Zeit den Privatkläger mehrfach, sowohl durch Worte als auch tätlich sexuell belästigte. Die Berührungen waren nicht beiläufig, ebenso wenig waren es seine Worte. Im Rahmen der denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästigung ist das Verhalten des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren, womit das objektive Tatverschulden noch leicht wiegt. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte einzig aus egoistischen Gründen, mithin aus sexueller Anziehung zum Privatkläger. Er hat von ihm nicht abgelassen, nachdem dieser sein Missbehagen geäussert und auch dann nicht, als sich dieser an einen anderen Platz gesetzt hat. Der Beschuldigte war schlicht nicht gewillt, die wiederholte Abweisung durch den Privatkläger zu respektieren resp. zu akzeptieren. Die Intensität des deliktischen Willens taxiert das Gericht als erheblich. Das subjektive Tatverschulden erscheint – im Rahmen des Übertretungstatbestandes der sexuellen Belästigung – als nicht mehr leicht. 3.2.3 In Anbetracht der noch als leicht zu qualifizierenden Tatschwere und in Würdigung aller Umstände erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 700.-- angemessen. 3.3 Die Busse für die sexuelle Belästigung ist mit Bezug auf die ebenfalls mit Busse geahndete Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB zu erhöhen. 3.3.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine einzelne Tätlichkeit handelt, mit einer gewissen Intensität, schlug der Beschuldigte dem Privatkläger doch mit einer gefüllten PET-Wasserflasche ins Gesicht. Die vom Privatkläger davon getragene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist nicht von gravierender Art. Der Beschuldigte war auch hier von egoistischen Motiven geleitet, konnte er die Abweisung des Privatklägers nicht akzeptieren. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt – im Rahmen des Übertretungstatbestandes der Tätlichkeiten – noch leicht. 3.3.2 Unter Berücksichtigung des Verschuldens ist eine Busse von Fr. 300.-- angemessen. Im Rahmen der Asperation ist mithin eine Erhöhung der Einsatzstrafe von Fr. 200.-- auf Fr. 900.-- angemessen.

- 13 - SK.2024.15 3.4 Es liegen weder ein Geständnis, Reue noch eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Das Nachtatverhalten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Bei den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser derzeit keiner Arbeit nach geht. Er äusserte sich zu seinen finanziellen Verhältnissen indes nur soweit, als er von einem Freund finanziell unterstützt werde (BA pag.13-2024.02.07-2.14; TPF 7.731.2). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und weist keine Betreibungen auf. 3.5 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht für den Beschuldigten eine Busse von Fr. 900.-- als tatverschuldens- und täterangemessen. 3.6 Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 9 Tagen (Umwandlungssatz von Fr. 100.--) auszufällen. 4. Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 5. Verfahrenskosten 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der finanziellen Situation der Parteien und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden, Porti und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 500.-geltend. Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR beträgt die Gebühr im Vorverfahren im Falle einer Anklageerhebung mindestens Fr. 1'000.--. Vorliegend gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO), womit die von der Bundesanwaltschaft ausgewiesenen Verfahrenskosten auf das in Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR festgesetzte Minimum von Fr. 1'000.-- zu erhöhen sind.

- 14 - SK.2024.15 5.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Hinzukommen die Auslagen in Höhe von Fr. 177.20. Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv in Ziff. 3 al. 2 vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduktion. 5.4 Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 2'177.20. 6. Entschädigung Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 15 - SK.2024.15 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 900.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 2'177.20 (Gebühr Vorverfahren: Fr. 1'000.--; Gerichtgebühr: Fr. 1'000.--, Auslagen: 177.20) werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4. Der Kanton Zürich wird mit dem Vollzug der Strafe beauftragt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Mündliche Eröffnung und Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Frau Nathalie Guth, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsurkunde) − Herrn A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Herrn B. (Privatklägerschaft) (brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Nathalie Guth, Staatsanwältin des Bundes − Herrn A. (Beschuldigter) − Herrn B. (Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

- 16 - SK.2024.15 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 23. Mai 2024

SK.2024.15 — Bundesstrafgericht 11.04.2024 SK.2024.15 — Swissrulings