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Bundesstrafgericht 13.12.2023 SK.2023.8

13. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·11,220 Wörter·~56 min·1

Zusammenfassung

Ausnützen von Insiderinformationen und Versuch dazu (Art. 154 Abs. 1 FinfraG, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Ausnützen von Insiderinformationen und Versuch dazu (Art. 154 Abs. 1 FinfraG, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Ausnützen von Insiderinformationen und Versuch dazu (Art. 154 Abs. 1 FinfraG, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Ausnützen von Insiderinformationen und Versuch dazu (Art. 154 Abs. 1 FinfraG, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Volltext

Urteil vom 13. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

und als Drittbetroffene:

C. HOLDING AG

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick O'Neill

Gegenstand Ausnützen von Insiderinformationen und Versuch dazu Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.8

- 2 - SK.2023.8 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1.1 A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

1.2 A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Der Tagessatz sei auf Fr. 320.-- festzusetzen, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

1.3 A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.-- zu bestrafen; im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei diese umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

2.1 B. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2.2 B. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Der Tagessatz sei auf Fr. 810.-- festzusetzen, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

2.3 B. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.-- zu bestrafen; im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei diese umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

3. Die C. Holding AG sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 256'763.--, nebst Zins zu 5 %, als unrechtmässigen Vermögensvorteil zurückzuerstatten.

4. Die Kosten der Untersuchung von Fr. 40'000.-- seien A. und B. je zur Hälfte zur Bezahlung aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag.

5. A. sei keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten.

6. B. sei keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten.

7. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären.

- 3 - SK.2023.8 8. Der Name der C. Holding AG sei im veröffentlichten Dispositiv und in der veröffentlichten Urteilsbegründung zu nennen.

Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Anträge der Verteidigung von B.: 1. B. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. B. sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.

3. Die auf B. entfallenen Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und die Genugtuung seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei B. für seine Umtriebe, d.h. für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen.

Anträge der C. HOLDING AG (Drittbetroffene): (TPF pag. 4.720.006)

1. Antrag Ziff. 3 der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen.

2. Antrag Ziff. 8 der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen.

- 4 - SK.2023.8 Prozessgeschichte: A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) erstattete am 29. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) sowie wegen Versuchs dazu (BA pag. 05.101.0001 ff.). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juli 2021 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG. Zur Begründung führte sie in der Eröffnungsverfügung an, A. stehe im Verdacht, am 20. Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding AG für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben (BA pag. 01.100.0001). C. Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding AG vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). E. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Einzelrichterin) fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der Drittbetroffenen statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet. F. Die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte B. meldeten Berufung gegen das Urteil vom 13. Dezember 2023 an. Der Beschuldigte A. verlangte fristgerecht eine schriftliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO.

- 5 - SK.2023.8 Die Einzelrichterin erwägt: 1. Bundesgerichtsbarkeit 1.1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen (Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage hat eine Widerhandlung gegen Art. 154 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Anklageprinzip; Gültigkeit der Anklage 2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 26 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2; 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.3; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.3; 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten vor, gemeinsam gehandelt zu haben, indem sie den Entscheid zum Erwerb der fraglichen Aktien gemeinsam besprochen und getroffen hätten, worauf A. der Bank E. AG den Auftrag erteilt haben soll, die fraglichen Aktien ab dem 26. Mai 2020 zu erwerben. Die Anklage wirft den Beschuldigten mithin ein mittäterschaftliches Handeln vor.

- 6 - SK.2023.8 Die Charakterisierung der Beschuldigten als Mittäter betrifft nicht eine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht, losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift, zu entscheiden ist (vgl. vorne E. 1.2.1). Die Beschuldigten können daher aus dem Umstand, dass die Mittäterschaft in der Anklageschrift nicht explizit erwähnt wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sich die Mittäterschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2 [Würdigung als Gehilfenschaft]; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.3; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8). Das Element der gemeinsamen Entschlussfassung ist in der Anklageschrift umschrieben, wobei die eigentliche Ausführung der Tat von A. vorgenommen worden sei. Der jedem einzelnen Beschuldigten vorgeworfene Tatbeitrag im Rahmen einer allfälligen Mittäterschaft geht aus der Anklageschrift hinreichend klar hervor. Die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten B. hinsichtlich einer Verletzung des Anklageprinzips erweisen sich damit als nicht stichhaltig (vgl. TPF pag. 4.721.199 f.). Das Anklageprinzip ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 2.3 Die Anklageschrift und die Akten entsprechen im Übrigen den formellen und materiellen Vorschriften und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten A. und B. zusammengefasst vor, im Mai/Juni 2020 in Z. gemeinsam unerlaubten, teilweise versuchten, Insiderhandel mit Aktien der an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange in Zürich kotierten C. Holding AG mit Sitz in Z. (nachfolgend: C. Holding bzw. C.) betrieben zu haben, und zwar im Rahmen der Umsetzung eines Langzeitbonusprogramms der C. Holding. Im Einzelnen führt die Anklageschrift Folgendes aus: A. habe bei der G. AG mit Sitz in Z. (nachfolgend: G.), einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der C. Holding, die Stellung als Head of Accounting and Taxes (Leiter Finanz- und Rechnungswesen, inkl. Steuern, und Leiter interne Revision) innegehabt. Er habe in dieser Funktion dem CFO und dem Präsidenten des Prüfungsausschusses des Verwaltungsrates unterstanden und sei u.a. verantwortlich gewesen für die Erarbeitung der Monatsabschlüsse und des Jahresabschlusses der schweizerischen Gesellschaften der C.-Gruppe, darunter die Holdinggesellschaft, sowie in enger Zusammenarbeit mit dem Group Treasurer für die Liquiditätsplanung und das Liquiditätsmanagement. Er sei Stellvertreter des Group Treasurer gewesen, den er im Mai 2020 krankheitsbedingt vertreten habe. Damit

- 7 - SK.2023.8 habe er während dessen Abwesenheit zusammen mit B. direkt die Umsetzung des Langzeitbonusprogramms der C. Holding übernommen. B. sei seit November 2008 CFO sowie Mitglied der Geschäftsleitung der C. Holding und – ebenso seit November 2008 – für die G. kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen. Zwischen Mai 2011 und Oktober 2020 sei er der direkte Linienvorgesetzte von A. und ihm gegenüber weisungsberechtigt gewesen, insbesondere auch in den Jahren 2019 und 2020 im Zusammenhang mit dem Langzeitbonusprogramm der C. Holding. Die C. Holding betreibe für Kadermitarbeiter mit einem Global Grade ≥14 ein Langzeitbonusprogramm, welches durch Mitarbeitende der G. geführt werde. Das Programm sei für eine Sechsjahresperiode gültig gewesen (Geschäftsjahre 2017 – 2022). Der Langzeitbonus werde in zwei Tranchen in der Form von C.-Aktien ausgerichtet. Der Bonus sei an das Erreichen der im Rahmen des Mittelfristplans für die Geschäftsjahre 2018 bis 2022 und der für das Geschäftsjahr 2017 gesetzten Ziele für organisches Wachstum (Umsatz) und Nettogewinn der C.-Gruppe geknüpft. Die berechtigten Mitarbeiter würden die Aktien spätestens per 31. Juli 2020 bzw. 31. Juli 2023 erhalten, mit der uneingeschränkten Verfügbarkeit je ab dem Folgetag. Zu den Berechtigten hätten im Jahr 2020 auch die Beschuldigten A. und B. gehört. Die Umsetzung des Programms habe grundsätzlich dem Group Treasurer obgelegen. Nachdem dieser erkrankt gewesen sei, habe an seiner Stelle A. im Mai 2020 dessen Aufgaben innerhalb des Programms wahrgenommen. Wichtige Schritte und Fragen dazu habe A. mit dem CFO B. besprochen. Im Jahr 2020 habe die erste Zwischenbewertung der erreichten Ziele stattgefunden. Berechtigte, die am 31. Juli 2020 in ungekündigter Stellung gewesen seien, hätten zu diesem Zeitpunkt eine von der Erreichung der Ziele abhängige Anzahl Gratisaktien für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 erhalten sollen. Für die Berechnung der Anzahl benötigter Aktien sei der zur Verfügung gestellte Bonusbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs zwischen der Bekanntgabe des Jahresergebnisses und der Generalversammlung des Geschäftsjahres 2019 am 3. Juli 2020 zu teilen gewesen. Um das Programm bedienen zu können, habe die C. Holding – ausgehend von einem Bestand von 5'616 C.-Aktien in ihrem Depot bei der Bank E. AG (nachfolgend: Bank E.) – am 11. Juli 2019 und am 3. März 2020 insgesamt 16'000 Aktien hinzugekauft. Die C. Holding berichte auf Halbjahresbasis (Geschäfts- und Halbjahresbericht) u.a. über Bestellungseingang, Verkaufszahlen, operative Resultate, Bilanz, Cashflow und Eigenkapital der Aktionäre. Die Abschlussarbeiten für das Jahresergebnis begännen Anfang April. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sei jeweils im Unternehmenskalender aufgeführt und öffentlich bekannt. Das Geschäftsjahr 2019 habe vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 gedauert.

- 8 - SK.2023.8 Der Verwaltungsrat bespreche und genehmige das Jahresergebnis zuhanden der Generalversammlung jeweils an einer im Frühling stattfindenden Sitzung. B. habe als CFO den Kurs der C.-Aktie das ganze Jahr hindurch eng verfolgt; er habe den Verwaltungsrat mindestens in jeder ordentlichen Sitzung über die Entwicklung des Aktienkurses und des Aktionariats orientiert. A. habe am 6. April 2020 per E-Mail die provisorische und manuell konsolidierte Vorabmeldung von Umsatz und EBIT für das Geschäftsjahr 2019 der C.-Gruppe erhalten. Das Geschäftsergebnis 2019 habe in Bezug auf die Eckwerte damals schon aufgezeigt, dass der Umsatz den Erwartungen entspreche und der Betriebs- und Nettogewinn im Vergleich zum Vorjahr zugelegt habe, nämlich mit einer Umsatzsteigerung auf CHF 629.8 Mio., einer EBIT-Steigerung auf CHF 54.8 Mio. und einer Zunahme der EBIT-Marge auf 8.7 %. Die Zahlen hätten am 23. April 2020 gemäss der finalen Version des ungeprüften konsolidierten Group Reports für das Geschäftsjahr 2019 bei CHF 629.6 Mio. (Umsatz), 54.8 Mio. (EBIT) und 8.7 % (EBIT-Marge) gelegen. B. habe dem Verwaltungsrat am 28. April 2020 die neuesten, leicht modifizierten Kennzahlen mitgeteilt (Umsatz CHF 629.5 Mio., EBIT CHF 54.7 Mio. mit EBIT-Marge von 8.7 %). Der Verwaltungsrat habe am 28. April 2020 eine ausserordentliche Sitzung abgehalten, an der B. die Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2019 vorgelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Zahlen der finalen Version des ungeprüften konsolidierten Group Reports für das Geschäftsjahr 2019 vom 23. April 2020 vorgelegen. Am 27. Mai 2020 habe der Prüfungsausschuss des Verwaltungsrates im Beisein von A. und B. getagt. Er habe die Empfehlung abgegeben, den Geschäftsbericht 2019 zur Publikation freizugeben. B. habe am gleichen Tag an der Sitzung des Verwaltungsrats teilgenommen, welcher der Empfehlung gefolgt sei und die Jahresrechnung zur Publikation per 2. Juni 2020 freigegeben habe. Der Verwaltungsrat habe an der Sitzung vom 27. Mai 2020 zunächst in Anwesenheit von B. u.a. die Beträge für die beiden Bonusprogramme genehmigt. B. habe das Gremium über die Entwicklung des Aktienkurses und die Veränderungen im Aktionariat informiert. Der CEO habe eine Kurzpräsentation des Geschäftsjahres 2019 gemacht. Nach dem Bericht des Prüfungsausschusses habe der Verwaltungsratspräsident durch den Jahresbericht, die Konzernrechnung und die Jahresrechnung der C. Holding für das Geschäftsjahr 2019 geführt. Der Verwaltungsrat habe beschlossen, die Berichte der Generalversammlung zur Genehmigung vorzuschlagen. Das Geschäftsergebnis 2019, insbesondere die Kennzahlen zu Umsatz, EBIT, EBIT-Marge sowie die Informationen dazu, seien der Öffentlichkeit bis am 2. Juni 2020 nicht bekannt gewesen, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen, die aufgrund ihrer Befassung mit der Erstellung, Prüfung oder Genehmigung des Geschäftsberichts Kenntnis davon gehabt hätten und einem

- 9 - SK.2023.8 Handelsverbot mit C.-Aktien unterlegen gewesen seien. Das Geschäftsergebnis 2019 habe eine positive Reaktion des C.-Aktienkurses erwarten lassen. A. sei aufgrund seiner Tätigkeit als Head of Accounting and Taxes und B. aufgrund seiner Stellung als CFO im Frühjahr 2020 direkt in die Abschlussarbeiten zur Erstellung des Geschäftsergebnisses 2019 involviert gewesen. Beide hätten gemäss Anhang A der Vorschrift der C. Holding betreffend Insiderstrafrecht, Handelssperrfristen und Managementtransaktionen vom 19. September 2017 unterstanden. Sie seien gemäss dieser Vorschrift selber verantwortlich gewesen für die Einhaltung der strafrechtlich relevanten insiderrechtlichen Vorschriften, die ihnen zu bestimmten Zeiten generell jeden Handel mit Effekten der C. Holding untersagt hätten. Um unnötige Spekulationen in der Öffentlichkeit sowie allfällige Untersuchungen der Straf- und Aufsichtsbehörden zu verhindern, sei es ihnen vom Beginn der Abschlussarbeiten bis zwei Tage nach der Bekanntgabe des Halb- und Jahresabschlusses verboten gewesen, C.-Aktien oder Derivate auf solche Aktien zu kaufen oder zu verkaufen. Jede von der Regelung betroffene Person sei über Beginn sowie Ende der Sperrfristen durch den CFO jeweils individuell per E-Mail informiert worden. B. habe am 1. April 2020 per E-Mail A. über die ab sofort bis 4. Juni 2020 geltende Handelssperrfrist für Aktien der C. Holding informiert. B. habe mit A. in der Zeit zwischen Mitte Mai und dem 20. Mai 2020 besprochen und entschieden, gemeinsam und ausgehend vom Bestand von 21'616 C.-Aktien sowie einem Bonusbetrag von CHF 6.2 Mio. für die kommende Ausschüttung per 31. Juli 2020 weitere 15'000 C.-Aktien am Markt zu erwerben. A. habe aufgrund dieser Absprache mit B., in Kenntnis des positiven und zu dieser Zeit noch vertraulichen Ergebnisses der C. Holding für das Geschäftsjahr 2019, das mehrheitlich deutlich über den Erwartungen gelegen habe, im Wissen, dass dieses Ergebnis als Information geeignet gewesen sei, den Kurs der C.-Aktien positiv und in seinem gesamten Ausmass stark zu beeinflussen, in bewusster Missachtung, dass bis zum 4. Juni 2020 eine Handelssperrfrist für den Handel mit C.-Aktien gegolten habe, in der Absicht, Aktien ab dem 26. Mai 2020 und damit vor dem von ihm und B. ab 2. Juni 2020 erwarteten Kursanstieg günstiger zu erwerben, der Bank E. am 20. Mai 2020, nach 16:00 Uhr, in Z., per E-Mail den Auftrag erteilt, für die C. Holding insgesamt 15'000 C.-Aktien kaufen. Er habe die Bank E. einzig instruiert, am 26. Mai 2020 mit dem Rückkauf zu starten und dies möglichst ohne Einfluss auf den Kurs zu tun, wobei er (bzw. die C. Holding) zu diesem Zweck am 25. Mai 2020 CHF 3 Mio. überweisen werde. Nach Gutschrift des Betrags von CHF 3 Mio. habe die Bank E. am 26. Mai 2020 auftragsgemäss mit dem Kauf von C.-Aktien begonnen und bis am Vorabend der Bekanntgabe des Geschäftsergebnisses 2019 am 2. Juni 2020 8'250 Aktien zu einem Durchschnittskurs von CHF 199.02 erworben, wofür sie das Konto der C. Holding mit total CHF 1'666'861.97 (inkl. Spesen) belastet habe.

- 10 - SK.2023.8 Die Bundesanwaltschaft führt in der Anklage weiter aus, die C. Holding habe am 2. Juni 2020 vorbörslich das Geschäftsergebnis 2019 veröffentlicht. Das Unternehmen habe bekanntgegeben, dass der Bestellungseingang unter dem historischen Höchstwert des Vorjahres liege (CHF 607.3 Mio., -7.8 %), der Umsatz den Erwartungen entspreche (CHF 629.6 Mio., +5.1 %) sowie der Betriebs- und der Nettogewinn erneut zugelegt habe (EBIT CHF 54.8 Mio.; EBIT-Marge 8.7 %; Reingewinn CHF 39.9 Mio., +23.8 %). In dem für das Langzeitbonusprogramm wichtigen Mittelfristplan 2018 bis 2022 hätten diverse Projekte erfolgreich realisiert werden können, und das Ergebnis 2019 habe mehrheitlich auch über den Markterwartungen gelegen. Der Kurs der Namenaktie C. habe den Handel mit CHF 209.50 um CHF 12.30 über dem Schlusskurs des letzten Handelstages (29. Mai 2020) eröffnet, sei im Tagesverlauf auf CHF 205.00 gefallen bzw. auf CHF 214.50 angestiegen, und habe den Handel bei CHF 210.00 beschlossen, was einer Zunahme um 6.5 % entspreche (marktbereinigt +5.5 %). Die C. Holding habe die unter Ausnützung von Insiderwissen erworbenen 8'250 C.-Aktien über den 2. Juni 2020 hinaus gehalten, um sie im Rahmen der Bedienung des Langzeitbonusprogramms spätestens per 31. Juli 2020 an berechtigte Personen zuzuteilen. Die C. Holding habe auf dieser Aktienposition am 2. Juni 2020 bei Handelsschluss einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in Form eines Buchgewinns von netto CHF 87’638.03 verzeichnet. Die Bank E. habe den unter Ausnützung von Insiderwissen erteilten Auftrag fortgesetzt und gemäss den Instruktionen von A. vom 2. Juni 2020 bis zum 9. Juni 2020 weitere 6'750 C.-Aktien zu Kursen zwischen CHF 209.83 und CHF 233.76 erworben. Die C. Holding habe demnach am 9. Juni 2020 über einen Bestand an eigenen Aktien von 36'616 Stück verfügt. Davon habe sie am 13. August 2020 412 Aktien als Lohnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates sowie 26'552 Aktien in der Form von Mitarbeiteraktien ausgeschüttet. Der für die Berechnung massgebliche Wert von CHF 228.96 sei der durchschnittliche Kurs zwischen der Publikation des Geschäftsergebnisses am 2. Juni 2020 und der Generalversammlung vom 3. Juli 2020 gewesen. Die verbleibenden 9'652 C.-Aktien habe die C. Holding in ihrem Depot belassen. Die Anklage sieht, ohne dass sie dies ausdrücklich festhält, für den bis am Vorabend des 2. Juni 2020 erfolgten Erwerb von 8'250 C.-Aktien den Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG als erfüllt an (TPF pag. 4.100.007, Anklageschrift Ziff. 17). Hinsichtlich der ab dem 2. Juni 2020 erworbenen weiteren 6'750 C.-Aktien sieht sie einen Versuch im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als gegeben an (TPF pag. 4.100.008, Anklageschrift Ziff. 21).

- 11 - SK.2023.8 4. Rechtliches 4.1 Art. 40 des früheren Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 in dessen bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (Börsengesetz, aBEHG; Bestimmung aufgehoben per 1. Januar 2016; AS 2015 5339, 5402) – welcher am 1. Mai 2013 in Kraft getreten war und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte – regelte den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne signifikante Änderung in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz transferiert (Art. 154 FinfraG; Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], BBl 2014 S. 7483, 7587; GRAF, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.). Die angeklagten Tathandlungen erfolgten im Jahr 2020. Damit ist dieses Gesetz anwendbar (Art. 1 und 2 Abs. 1 StGB). 4.2 Gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben (kursive Schrift: Änderungen vom 25. September 2020, in Kraft seit 1. August 2021 [AS 2021 33, 399]; diese sind vorliegend ohne Belang). Gemäss Art. 154 Abs. 2 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch eine Handlung nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. 4.3 Das Gesetz definiert die Insiderinformation als «vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen» (Art. 2 lit. j FinfraG). Diese Definition entspricht inhaltlich jener der Vorläufernorm, Art. 2 lit. f aBEHG, wobei das Tatbestandsmerkmal «an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung» durch «an einem Handelsplatz» ersetzt wurde. Die Bestimmung definiert, was im aufsichtsrechtlichen (Art. 142 FinfraG) und strafrechtlichen Insidertatbestand (Art. 154 FinfraG) unter Insiderinformation zu verstehen

- 12 - SK.2023.8 ist (SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe/Favre/Hess/Kramer/Schott [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 lit. j FinfraG N. 1 f.). Im Rahmen der Revision von 2013 wurde der Begriff der «Tatsache» (Art. 161 aStGB) durch jenen der «Information» ersetzt. Mit der Änderung der Terminologie war keine inhaltliche Ausdehnung der Norm bezweckt (Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes [Börsendelikte und Marktmissbrauch] vom 31. August 2011, BBl 2011 6873, 6885; nachfolgend: Botschaft Börsendelikte und Marktmissbrauch). Allerdings erfolgte dadurch eine Klarstellung, da dieser Begriff einen eigenen, weiteren Anwendungsbereich hat als der Tatsachenbegriff des Tatbestands des Betrugs (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 3). 4.4 Bei den durch Art. 154 Abs. 1 FinfraG (vormals: Art. 40 Abs. 1 aBEHG) erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Allen Primärinsidern ist gemein, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit oder Beteiligung bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben (Botschaft Börsendelikte und Marktmissbrauch, BBl 2011 6873, 6905; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 5). Im Rahmen der Revision von 2013 wurde der Täterkreis auf alle Personen erweitert, welche Kenntnis von Insiderinformationen haben. Sondereigenschaften (vgl. Art. 161 Ziff. 1 aStGB) werden nicht mehr verlangt (Botschaft Börsendelikte und Marktmissbrauch, BBl 2011 6873, 6885; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 4). 4.5 Als Tatsache (bzw. Gegenstand einer «Information») gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (KO- ENIG, Das Verbot von Insiderhandel, Zürich 2006, S. 164; LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, Diss. 2010, S. 350 f.). Allerdings ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt Absichten, Pläne oder Vorhaben als Insiderinformation gelten (vgl. dazu SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 18 m.H.). 4.6 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 30 mit Hinweis auf BGE 118 Ib 448 E. 6b und weitere Hinweise). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine,

- 13 - SK.2023.8 par un cercle élargi d'acteurs boursiers» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6b m.w.H.). 4.7 Ein «Ausnützen» im Sinne von Art. 154 Abs. 1 FinfraG (früher: Art. 40 Abs. 1 aBEHG) setzt nach einhelliger Lehre eine Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (vgl. SETHE/FAHRLÄN- DER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 112; BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.). 4.8 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz ist direkter Vorsatz erforderlich (BGE 145 IV 407 E. 3.2 m.w.H.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 4.9 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Art. 154 Abs. 1 FinfraG ist ein Vergehen, der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 154 Abs. 2 FinfraG ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Versuch ist somit strafbar. 4.10 Mittäter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1).

- 14 - SK.2023.8 5. Beweiswürdigung und Subsumtion 5.1 Handel mit Effekten der C. Holding AG Die G. AG (G.) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding AG (C. Holding), einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005). Die C. Holding publiziert das Geschäftsergebnis jeweils konsolidiert für die sog. C.-Gruppe (BA pag. B05.101.001-0003 ff.). 5.2 Insidereigenschaft; Vertraulichkeit und Vorliegen einer Insiderinformation 5.2.1 Zu prüfen ist, ob und wann die Beschuldigten A. und B. Träger von börsenrelevantem Wissen waren. In Frage steht die Kenntnis des Geschäftsergebnisses des Geschäftsjahres 2019 der C.-Gruppe, welches am 1. April 2019 begann und am 31. März 2020 endete und dessen Veröffentlichung mittels Medienmitteilung der C. Holding vom 2. Juni 2020 erfolgte (BA pag. B05.101.001-0003 ff.). Am 3. Juli 2020 war die ordentliche Generalversammlung der C. Holding vorgesehen, an der die Jahresrechnung 2019 zur Genehmigung vorzulegen war (BA pag. B05.101.001-0012, B07.201.001-453). 5.2.2 In der Medienmitteilung vom 2. Juni 2020 machte die C. Holding unter dem Titel «C.: Höherer Umsatz, mehr Gewinn, tieferer Bestellungseingang» u.a. folgende Angaben (BA pag. B05.101.001-0003 ff.): «Das Geschäftsjahr 2019 schloss insgesamt im Rahmen der Erwartungen wie im Halbjahresbericht kommuniziert ab. Der Bestellungseingang lag unter dem historischen Höchstwert des Vorjahres. Der Umsatz entsprach den Erwartungen. Betriebsgewinn und Nettogewinn legten beide erneut zu, entsprechen aber noch nicht den Ansprüchen des Unternehmens, wie sie im Mittelfristplan festgelegt wurden»; Bestellungseingang unter Vorjahr: «Der Bestellungseingang der Gruppe lag mit CHF 607.3 Mio. um 7.8 % unter dem höchsten je erzielten Wert des Vorjahres»; Höherer Umsatz: «Der Umsatz wurde um 5.1 % auf CHF 629.6 Mio. gesteigert; währungs- und akquisitionsbereinigt betrug die Zunahme 3.9 %»; Erneute Steigerung von Betriebs- und Nettogewinn: «Der Bruttogewinn von CHF 149.8 Mio. übertraf den Vorjahreswert von CHF 135.7 Mio. um 10.4 %. Daraus ergab sich eine Bruttomarge von 23.8 % (Vorjahr 22.6 %)»; «Der gruppenweite Betriebsgewinn konnte um CHF 10.3 Mio. auf CHF 54.8 Mio. oder 8.7 Umsatzprozente (Vorjahr 7.4 %) gesteigert werden»; «Der Nettogewinn lag mit CHF 39.9 Mio. oder 6.3 Umsatzprozenten (Vorjahr 5.4 %) um 23.8 % über Vorjahr»; Solide Eigenkapitalbasis: «Ende März 2020 lag die Bilanzsumme bei

- 15 - SK.2023.8 CHF 883.0 Mio. oder um CHF 34.3 Mio. respektive 4.0 % höher als 12 Monate zuvor»; Dividende: «Der Verwaltungsrat schlägt der Generalversammlung eine gegenüber dem Vorjahr unveränderte Dividende von CHF 6.00 pro Aktie vor, was einer Ausschüttungsquote von 62.8 % (Vorjahr 73.6 %) des Nettogewinns pro Aktie entspricht.» Das Geschäftsergebnis 2019 der C. Holding war vor dieser Mitteilung nicht allgemein bekannt, wie im Bericht der Abteilung «Forensische Finanzanalyse» der Bundesanwaltschaft (FFA) vom 2. September 2022 (nachfolgend: FFA-Bericht) festgehalten wird (BA pag. 11.001-0001 ff., 0009 f.). Diese Information – d.h. das Geschäftsergebnis 2019 – war bis dahin somit vertraulich. 5.2.3 A. war gemäss eigener Aussage im anklagerelevanten Zeitraum Leiter Finanzund Rechnungswesen bei der G. und für die Abschlusserstellung zuständig. Er war hauptverantwortlich für die Erstellung der Abschlüsse der drei Gesellschaften am Schweizer Standort, d.h. der C. Holding, der G. sowie einer Sub-Holdinggesellschaft. Die Erstellung der Einzelabschlüsse dieser drei Gesellschaften lag in seiner Verantwortung. Die Abschlussarbeiten begannen (jeweils) am ersten Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres, d.h. am 1. April (BA pag. 13.001-0099 ff.). A. erklärte, bezüglich des Geschäftsjahres 2019/2020 habe er gemäss seiner Erinnerung etwa am 11./12. April 2020 in groben Zügen einen ersten Entwurf gehabt; beim normalen Abschluss sei dies am fünften Arbeitstag dem Abschlusstag folgend der Fall, er habe hier noch ein Wochenende dazugerechnet (BA pag. 13.001-0100 f.). A. bestätigte auf Vorhalt, am 6. April 2020 eine interne E-Mail mit der Vorabmeldung betreffend Umsatz und Ebit des Geschäftsjahres 2019/2020 erhalten zu haben, wobei der Umsatz mit Fr. 629,8 Mio., der Ebit mit Fr. 54,8 Mio. und die Ebit-Marge mit 8,7 % beziffert worden seien. Er habe damit von der provisorischen und manuell konsolidierten Vorabmeldung von Umsatz und Ebit für das Geschäftsjahr 2019/2020 Kenntnis gehabt. Er erklärte, dass zu diesem Zeitpunkt nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich an diesen Zahlen noch etwas Grundlegendes oder in grösserem Ausmass ändern werde (BA pag. 13.001-0103 f. i.V.m. BA pag. 13.001-0063). Auch von den minim abweichenden Werten gemäss den Mitteilungen (E-Mail) vom 8./9. April 2020 mit den ungeprüften Zahlen (Umsatz Fr. 629,6 Mio., Ebit Fr. 55,4 Mio., Ebit-Marge 8,8 %) habe er sicher Kenntnis erhalten, auch wenn er in der Liste nicht als Empfänger aufgeführt sei (BA pag. 13.001-0104 f. i.V.m. 13.001-0063). Damit ist erstellt, dass A. Kenntnis von vertraulichen und potenziell kurserheblichen Tatsachen hatte und als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu gelten hat. 5.2.4 B. hat seit 2008 die Funktion als CFO bei der C. Holding inne und unterstand direkt dem CEO D. (BA pag. 13.002-0047 f.). B. war Empfänger der E-Mail vom 6. April 2020 mit einer Vorabmeldung betreffend Umsatz und Ebit des Geschäftsjahres 2019/2020 sowie der Mitteilungen (E-Mail) vom 8./9. April 2020 mit den ungeprüften Zahlen mit minim abweichenden Werten (siehe dazu E. 4.2.3;

- 16 - SK.2023.8 BA pag. 13.002-0070 f. i.V.m. pag. 13.002-0043). B. erklärte dazu, sie hätten einen sehr genauen Vorschauprozess und während des ganzen Jahres einen relativ guten Ausblick; in der Regel würden nach etwa zwei bis drei Wochen (nach Abschluss des Geschäftsjahres) die definitiven Zahlen vorliegen. Es könne dann immer noch Überraschungen geben aus dem Audit, aber diese seien in der Regel nicht gross. Auf Vorhalt bestätigte er, dass er in der zweiten Hälfte April 2020 Kenntnis vom ungeprüften Ergebnis des Geschäftsjahres 2019/2020 gehabt habe (BA pag. 13.002-0066, -0070 f.). Damit ist erstellt, dass B. Kenntnis von vertraulichen und potenziell kurserheblichen Tatsachen hatte und als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu gelten hat. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen einer Insiderinformation erstellt. 5.3 Kursrelevanz 5.3.1 In strafrechtlicher Hinsicht kursrelevant ist die Insiderinformation, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteter Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (vorne E. 4.3). Das bedeutet, dass mit ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deutlich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 m.w.H.). Die erforderliche voraussehbare Erheblichkeit der Kursreaktion ist gemäss Rechtsprechung dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die übrige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Gefordert ist – und dies ist im vorliegenden Fall entscheidend –, dass für den Insider im Zeitpunkt der Tat sowohl die Ausschlagsrichtung (d.h. nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein müssen. Nach ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu stützen vermag (BGE 145 IV 407 E. 3.4.1), ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das USamerikanische Insiderrecht nach dem sog. «Reasonable Investor Test» zu beurteilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird. Nach diesem Massstab ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (TPF 2023 31 [Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.19 vom 12. Juli 2022] E. II.1.4.4.4c/aa m.w.H.). Die FINMA sieht in ihren Richtlinien von der Nennung konkreter Grenzwerte oder von Prozentangaben ab. Im Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln» vom 29. August 2013 hielt sie diesbezüglich fest: «Ob eine Information geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen (Kursrelevanz), ist im Einzelfall anhand der Frage zu beurteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekanntwerden der Information» (Rundschreiben 2013/8 Rz 10). Im Erläuterungsbericht zur Totalrevision des Rundschreibens 2008/38

- 17 - SK.2023.8 «Marktverhaltensregeln» führte die FINMA unter Hinweis auf die Botschaft (Botschaft Börsendelikte und Marktmissbrauch, BBl 2011 6873, 6899) aus, dass die künftige Bedeutung des Begriffs der «Kursrelevanz» der bisher verwendeten entspreche (Erläuterungsbericht Ziff. 4.4). Das Bundesgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die Bestimmung der Erheblichkeit einer zu erwartenden Kursveränderung nach Prozentangaben nicht zu überzeugenden Ergebnissen führt, wobei es einräumt, dass in der Literatur beim Aktienhandel für die Erheblichkeit von Kursbewegungen auch auf Prozentangaben abgestellt wird (BGE 145 IV 407 E. 3.4.1). 5.3.2 Die Anklagebehörde stützt sich in der Frage der Kursrelevanz in beweismässiger Hinsicht auf den FFA-Bericht vom 2. September 2022 (BA pag. 11.001-0001 ff.) ab. Im Hauptverfahren reichte sie einen weiteren Bericht der FFA, datierend vom 17. November 2023, ein, welcher eine Analyse von potentiellem Insiderhandel der Beschuldigten mit Fokus auf das Handelsvolumen zum Gegenstand hat (TPF pag. 4.510.007 ff.). In Bezug auf die Frage der Kursrelevanz wird im FFA-Bericht vom 2. September 2022 festgehalten, dass bei einer ex post-Betrachtung die um gesamtmarktliche Einflüsse bereinigte Rendite der C.-Aktie am 2. Juni 2020 +5,5 % betragen habe (Schlusskurs am 2. Juni 2020 Fr. 210.00; Schlusskurs am letzten Handelstag [29. Mai 2020] vor diesem Stichtag Fr. 197.20; Veränderung unbereinigt 6,5 % bzw. bereinigt 5,5 %; BA pag. 11.001-0006 f.). Sowohl nach der Methode 2-Sigma (kritischer Wert 5,47 %) als auch nach der Methode nach GARCH (kritischer Wert 4,2 %) sei diese marktbereinigte Rendite kurserheblich (BA pag. 11.001-0007 f.). Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass es sich bei der Publikation der Geschäftszahlen um ein zyklisches und angekündigtes Ereignis handle. Die C. Holding selbst habe am 5. November 2019 anlässlich der Präsentation der Zahlen des ersten Halbjahres (1. April 2019 bis 30. September 2019) die Aussichten für das Gesamtjahr bestätigt. Der Markt allgemein und die Analysten im Besonderen hätten sich deshalb im Vorfeld der Publikation Erwartungen zu den Ergebnissen bilden können. Im FFA-Bericht werden diese Analystenerwartungen per 28. Mai 2020 abgebildet (sog. «H.-Konsens»; BA pag. 11.001-0008). Die FFA gelangt zum Ergebnis, dass die Gewinnzahlen der C. Holding über den Markterwartungen gelegen hätten und daher ex ante als potentiell kursrelevante Insiderinformation einzustufen seien. Das EBIT, insbesondere die EBIT-Marge, sowie der Reingewinn hätten klar über den Erwartungen der Analysten sowie dem Ausblick der Gesellschaft selbst gelegen (BA pag. 11.001-0009). Vorliegend sind bezüglich des FFA-Berichts vom 2. September 2022, bei dem es sich um einen Amtsbericht im Sinne von Art. 195 StPO handelt und der zur Feststellung der Kurserheblichkeit auf Schwellenwerte und Prozentzahlen abstellt, grundsätzlich gleichartige Bedenken anzubringen wie jene, welche die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Urteil vom 12. Juli 2022 dazu bewogen

- 18 - SK.2023.8 hatten, den errechneten Schwellenwerten im dort geprüften FFA-Bericht keinen entscheidenden Stellenwert beizumessen (a.a.O., E. II.1.4.4.4c/aa/ccc). Das Gericht gelangt aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zum Schluss, dass es an der erforderlichen Voraussehbarkeit der erheblichen Kursveränderung fehlte. 5.3.3 Gestützt auf die gemäss den Analysten und dem H.-Konsens vom 28. Mai 2020 publizierten Zahlen ist bei der Frage der Voraussehbarkeit der Kursveränderung von den folgenden sechs relevanten Kennzahlen auszugehen: Bestellungseingang, Umsatz, EBIT, EBIT-Marge, Reingewinn und Dividende je Aktie. Bei der Berechnung der Abweichung der von der C. Holding am 2. Juni 2020 publizierten Geschäftszahlen 2019 vom H.-Konsens vom 28. Mai 2020 (*Angaben in Mio. Schweizer Franken) ergeben sich folgende Ergebnisse:

Geschäftsjahr 2018 Guidance C. Holding vom 05.11.2019/ 25.11.2019 H.-Konsens vom 28.05.2020 H.-Bandbreite Geschäftszahlen publiziert am 02.06.2020 Relative Abweichung vom H.-Konsens Bestellungseingang* 658,7 ≥ 658,7 690,1 660,4 – 710,0 607,3 -12,0 % Umsatz* 599,3 620 – 670 647,1 632,8 – 661,9 629,6 -2,7 % bzw. -0,5 % EBIT* 44,5 – 51,9 48,2 – 55,3 54,8 +5,6 % EBIT- Marge (in %) 7,4 ≥ 7,4 8,0 6,00 – 8,00 8,7 +0,7 (Abweichung in Prozentpunkten) Reingewinn* 27,6 – 32,2 28,0 – 33,9 39,9 bzw. 32,4 +23,9 % bzw. +0,6 % Dividende je Aktie (in Fr.) 6.00 – 6.50 – 6.00 -7,7 %

Anzumerken ist, dass im FFA-Bericht beim Umsatz die Bandbreite – gemäss Guidance der C. Holding vom 5. November 2019 – mit Fr. 600,0 – 640,0 Mio. angegeben wurde (BA pag. 11.001-0009); diese Zahlen entsprachen jedoch dem alten Ziel (Guidance Geschäftsjahr 2019 per 5. November 2019; BA pag. B05.101.001.17), das am 25. November 2019 – rein akquisitionsbedingt – auf eine Bandbreite von Fr. 620 – 670 Mio. angehoben wurde (BA pag. B05.101.001.18; vgl. H.-Konsens vom 28. Mai 2020 sowie Zeitschrift F. vom 3. Juni 2020 [Beweiseingabe des Beschuldigten B., TPF pag. 4.721.151 und

- 19 - SK.2023.8 4.721.187]). Der vorliegenden Beurteilung sind die per 25. November 2019 aktualisierten Angaben der C. Holding zugrunde zu legen. Die Abweichung vom H.-Konsens beträgt bezüglich Umsatz -2,7 %; wird der Abweichung der untere Wert der H.-Bandbreite zugrunde gelegt, beträgt sie nur -0,5 %. In Bezug auf den Reingewinn beträgt die Abweichung +23,9 %; wird der Reingewinn nach Minderheiten berücksichtigt, beträgt sie lediglich +0,6 %. Damit kann festgehalten werden, dass drei (von sechs) Kennzahlen (Bestellungseingang, Umsatz, Dividende je Aktie) zum Teil erheblich unter den Markterwartungen gemäss H.-Konsens lagen. Diese Feststellung trifft insbesondere für den bei Industrieunternehmen wichtigen Faktor des Bestellungseingangs zu. Auch im FFA-Bericht wird darauf hingewiesen, dass dieser Wert unter den Erwartungen lag (BA pag. 11.001-0009). Die rechnerische Abweichung vom H.-Konsens um 0,7 Prozentpunkte (von 8,0 auf 8,7 % bzw. relativ +8,75 %) bei der EBIT-Marge ist im Rahmen der marktüblichen EBIT-Marge-Richtwerte nicht wesentlich: Die Ertragskraft der C. Holding bewegte sich gemäss diesen Richtwerten weiterhin im Bereich von 3 – 9 %, in einem Bereich also, in welchem sie als solide gilt (siehe https://www.compeon.de/glossar/ebit-marge/#ebit-richtwert, konsultiert am 5. August 2024). Der FFA-Bericht weist zwar darauf hin, dass laut H.-Mitteilung vom 28. Mai 2020 eine «deutliche Steigerung des Umsatzes und eine noch stärkere Steigerung bei der Profitabilität» erwartet worden sei, schränkt jedoch ein, dass diese Aussagen im Vergleich zum Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2018 – in welchem die EBIT-Marge 7,4 % betrug – zu werten seien (BA pag. 11.001.0009). Auch die im FFA-Bericht zitierte Analyse in einem Artikel der Zeitschrift F. Online vom 2. Juni 2020 bezieht sich auf eine im Vergleich zum Vorjahr verbesserte EBIT- und Gewinnmarge (BA pag. 11.001.0009), ebenso jene im Artikel in der Zeitschrift F. vom 3. Juni 2020 («Steigerung von 7,4 auf 8,7 %»; TPF pag. 4.721.187). Beim Reingewinn ist – wie von der Verteidigung des Beschuldigten B. mit zutreffenden Gründen vorgebracht wurde (TPF pag. 4.721.206 f.) – aus Sicht eines vernünftigen Anlegers der Reingewinn nach Befriedigung von Minderheitsaktionären als relevant anzusehen, da nur dieser dem potentiellen Investor bei einer Dividendenausschüttung zur Verfügung steht. Dieser Wert lag nur um +0,6 % (bzw. Fr. 0,2 Mio.) über dem H.-Konsens, d.h. nur knapp über den Markterwartungen. Entgegen der Darstellung im FFA-Bericht kann daher nicht gesagt werden, dass die EBIT-Marge und der Reingewinn klar über den Erwartungen der Analysten sowie dem Ausblick der Gesellschaft selbst gelegen hätten (BA pag. 11.001.0009). 5.3.4 Damit stellt sich die Frage, inwieweit die vorstehend analysierten Zahlen – die im Vergleich zum H.-Konsens hälftig positiv bzw. teilweise nur knapp positiv sowie hälftig negativ bzw. teilweise klar negativ ausfielen – das Potential hatten, den Kurs der C.-Aktie nach oben bzw. nach unten zu beeinflussen.

- 20 - SK.2023.8 Aus einer ex ante-Perspektive wären die den Beschuldigten als Primärinsider am 20. Mai 2020 bekannten Geschäftszahlen, die am 2. Juni 2020 publiziert werden sollten und in der Zeit zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 2. Juni 2020 keine ersichtlichen Abweichungen mehr erfuhren, dann objektiv als kursrelevant zu qualifizieren, wenn ein verständiger Anleger gestützt auf diese Zahlen geschlossen hätte, dass bei deren Bekanntgabe die Aktie der C. voraussichtlich erheblich an Wert gewinnen würde, der Kurs also erheblich steigen würde, sodass sich ein erheblicher Kursgewinn realisieren liesse. Zwar lag am 20. Mai 2020 der H.-Konsens, der erst am 28. Mai 2020 publiziert wurde, noch nicht vor, jedoch lagen die Einschätzungen diverser Analysten (siehe dazu nachfolgend), die Zahlen des Geschäftsjahres 2018 und die «Guidance» der C. Holding von November 2019 vor – sowie das den Beschuldigten am 20. Mai 2020 bereits bekannte Ergebnis des Geschäftsjahres 2019. Gestützt hierauf war es für einen vernünftigen Anleger möglich, bezüglich der sechs als relevant bezeichneten Kennzahlen zu ähnlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der «Performance» der C. Holding zu gelangen, wie jene im später publizierten H.-Konsens. Dies trifft insbesondere für den Reingewinn nach Minderheitsaktionären zu, wo ersichtlich war, dass 18,8 % desselben auf Minderheitsaktionäre entfallen werden – ein Anteil, der im Vergleich zum Vorjahr (Geschäftsjahr 2018: Anteil 14,2 %) deutlich angestiegen war (TPF pag. 4.721.156 i.V.m. pag. 4.721.207). In diesem Zusammenhang relevant sind auch die erwähnten Analystenberichte vor Publikation des Geschäftsergebnisses, deren Einschätzungen nur teilweise positiv und eher vorsichtig in Bezug auf mögliche negative Entwicklungen ausgefallen waren. So hielt beispielsweise die Bank I. fest, dass sie infolge der Coronakrise für das Geschäftsjahr 2019 – welches für die C. Holding am 31. März 2020, mithin kurz nach Ausbruch der Coronapandemie und des Beginns damit verbundener, weltweiter Lockdowns, endete – noch keine wesentlichen negativen Auswirkungen erwarte, und reduzierte ihre Gewinneinschätzung für das Geschäftsjahr 2019 lediglich um 1 %. Sie hielt jedoch fest, dass das laufende Geschäftsjahr (d.h. 01.04.2020 – 31.03.2021) stärker betroffen sein dürfte, und reduzierte ihre diesbezügliche Gewinneinschätzung um 17 %. Weiter hielt sie fest, dass anhaltend tiefe Öl- und Erdgaspreise längerfristig negative Auswirkungen hätten (TPF pag. 4.721.153). Der Analyst J. hielt dagegen eher optimistisch fest: “We think the company will post solid results inline with our and market’s expectations» (TPF pag. 4.721.153); anzumerken ist, dass sich diese Einschätzung laut FFA-Bericht im Vergleich zum Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2018 bezog (vgl. BA pag. 11.001-0009). Gemäss H.-Mitteilung vom 28. Mai 2020 empfahlen zwei Analysten «Kaufen» der Titel, während deren fünf «Halten» und keiner «Verkaufen» empfahlen (TPF pag. 4.721.152).

- 21 - SK.2023.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich ein vernünftiger Anleger aufgrund dieser vor Publikation des Geschäftsergebnisses erfolgten Einschätzungen eher nicht dazu entschieden hätte, Aktien der C. Holding zu erwerben. 5.3.5 Weitere Einschätzungen folgten vorbörslich nach Publikation des Geschäftsergebnisses 2019 am 2. Juni 2020. So hielt etwa der Analyst K. fest: «FY orders weaker, global uncertainties weighing on outlook» (TPF pag. 4.721.184). Bank E. hielt fest: «Order intake fell -7,8 % in FY 19/20 […]; 5,1 % sales growth: […] a notch below expectations, but at lower end of CHF 600 – 640 mn guidance range (ex. Arkos). […] Conclusion: FY19/20 results were disappointing in terms of order intake. […] We believe order intake will continue to suffer […]. We will cut our estimates». Der Analyst empfahl «Hold», also «Halten» (TPF pag. 4.721.188). Die Bank I. analysierte: «Der Auftragseingang lag 12 % unter der Konsenserwartung. […] Der Umsatz […] lag 3 % unter dem Konsens. […] Der EBIT und die EBIT-Marge lagen trotz unter den Erwartungen liegendem Umsatz über der Konsensschätzung. […] Der Reingewinn [d.h. der Reingewinn von Fr. 32,4 Mio. nach Minderheiten] lag […] genau in den Erwartungen. […]». Die Bank zog u.a. folgendes Fazit: «Der Auftragseingang lag deutlich unter den Erwartungen, was aber vorübergehender Natur sein könnte. […] Der Umsatz lag leicht unter dem Konsens, die Profitabilität lag trotzdem über den Erwartungen. […] Insgesamt aufgrund des tiefen Auftragseingangs leicht belastend» (TPF pag. 4.721.185). Die Bank L. erwartete von Seiten der Anleger eine neutrale Reaktion («neutral reaction»; TPF pag. 4.721.186). Die Zeitschrift H. kommentierte am 2. Juni 2020, dass sich die C. trotz erster Corona-Effekte gesteigert habe. Der Industriekonzern habe im Geschäftsjahr 2019/20 mehr umgesetzt und mehr verdient. Die Corona-Pandemie habe aber im Bestellungseingang erste Spuren hinterlassen; dieser sei um 7,8 % auf Fr. 607,3 Mio. zurückgegangen. Das sei für Analysten eine Überraschung gewesen, hätten sie doch «im Schnitt (H.-Konsens) mit einem deutlich höheren Bestellungseingang von 690,1 Millionen gerechnet». Auch beim Umsatz seien die Erwartungen klar verfehlt worden, bei den Gewinnkennzahlen hingegen leicht übertroffen worden (TPF pag. 4.721.189). Die Zeitschrift F. kommentierte am 3. Juni 2020, d.h. nachbörslich, dass der Jahresabschluss der C. Holding nicht ganz unerwartet durchwachsen ausgefallen sei. So stünden einer über Erwarten guten Margenerholung ein umständehalber gebremster Auftragseingang gegenüber. […] Umsatz, EBIT und Gewinn hätten sich im Berichtsjahr erhöht. […] Mit den präsentierten Zahlen habe das Unternehmen gehalten, was es im November 2019 in Aussicht gestellt habe. Die Umsatzbandbreite von Fr. 620 – 670 Mio. habe es ebenso erreicht wie das Ziel einer leichten Steigerung der Margen; erstere eher knapp, letzteres komfortabel, vor allem in Bezug auf EBIT und Gewinn. Hinsichtlich der Aktien der C. hielt die Zeitschrift fest, dass diese «mindestens haltenswert» bleiben würden (TPF pag. 4.721.187). Diese teilweise leicht positiven, überwiegend jedoch neutralen bis leicht negativen Einschätzungen der Analysten nach der Publikation des

- 22 - SK.2023.8 Jahresergebnisses 2019 sprechen dafür, dass sich ein «reasonable investor» – in Kenntnis der zu publizierenden Geschäftszahlen 2019 – ex ante nicht für eine Investition in Aktien der C. Holding entschieden hätte. Die publizierten Geschäftszahlen der C. Holding hatten laut Analysten das Potential sowohl für eine Kursveränderung nach oben als auch – wenn auch offenbar weniger deutlich – nach unten. Dies ergibt sich namentlich aus den Verhaltensempfehlungen (Halten, Kaufen bzw. Verkaufen). Eine eindeutige Richtung war indes nicht erkennbar. Noch weniger erkennbar war, ob ein deutlicher Kursausschlag erfolgen würde. Für die Voraussehbarkeit einer erheblichen Kursveränderung ist gemäss Rechtsprechung jedoch erforderlich, dass für den Insider im Tatzeitpunkt die Ausschlagsrichtung – vorliegend eine Kurssteigerung – voraussehbar war, und zudem in welcher Intensität, d.h. ob in erheblichem Ausmass. Diese Voraussetzung war vorliegend – bei einer im Bereich von nicht mehr als 50 % anzusiedelnden Wahrscheinlichkeit eines Ausschlags in die eine oder andere Richtung – am 20. Mai 2020, als A., nach vorgängiger Rücksprache mit B., der Bank E. die Order zum Kauf von 15'000 C.-Aktien erteilte, nicht gegeben. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kenntnis des Geschäftsergebnisses 2019 vor dessen Publikation am 2. Juni 2020 mangels Vorhersehbarkeit einerseits der Ausschlagsrichtung des Aktienkurses der C.-Aktie und andererseits des Ausmasses einer allfälligen Kursveränderung nicht kursrelevant war. 5.4 Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Ausnützens einer Insiderinformation. 5.5 Infolgedessen sind die weiteren Tatbestandsmerkmale, wie auch die Fragen eines Rechtsfertigungsgrundes im Sinne der sog. «Safe Harbour»-Tatbestände gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Bundesrates über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 25. November 2015 (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV; SR 958.11) bzw. eines Verbotsirrtums gemäss Art. 21 StGB nicht weiter zu prüfen. 5.6 Die Beschuldigten A. und B. sind vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 6. Einziehung bzw. Ersatzforderung Da dem angeklagten Aktienhandel kein strafrechtlich relevantes Ausnützen einer Insiderinformation zugrunde liegt, fehlt es an den Voraussetzungen für eine allfällige Einziehung eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögenswerts (Art. 70 StGB) bzw. eine Festsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB).

- 23 - SK.2023.8 7. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 7.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 7.3 Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr bis Fr. 50'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR) und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Die Gebühr für das Vorverfahren wird auf Fr. 40'000.-- festgesetzt. 7.4 Im Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. 7.5 Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Gerichtsgebühr Fr. 5’000.--) und gehen aufgrund des Freispruchs beider Beschuldigter zu Lasten des Bundes. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine teilweise oder vollständige Kostenauferlegung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vor.

- 24 - SK.2023.8 8. Entschädigung der beschuldigten Personen 8.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte umfassen namentlich die Entschädigung der Wahlverteidigung. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 8.2 Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung der Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vor. 8.3 Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte (Wahlverteidigung) 8.3.1 Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Verfahren im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 8.3.2 Beschuldigter A. Rechtsanwalt Baumgartner macht gemäss Kostennote vom 29. November 2023 eine Entschädigung von Fr. 53'746.61 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF pag. 4.821.003 ff.). Der geltend gemachte Stundenaufwand beträgt 149,8 Stunden, welcher zu verschiedenen Ansätzen (Fr. 220.--, Fr. 340.-- bzw. Fr. 500.--) in Rechnung gestellt wird. Die Reisezeit ist nicht separat ausgewiesen und wird zu den gleichen Stundenansätzen in Rechnung gestellt. Angemessen ist aufgrund

- 25 - SK.2023.8 des den mittleren Bereich nicht übersteigenden Schwierigkeitsgrades des Falles ein Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeits- und von Fr. 200.-- für Reisezeit. Folgende Positionen werden gemäss ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt, wobei die Reisezeit separat berechnet wird: Einvernahmen in Bern: 17.01.2022 1,0 Std. (Kürzung um 3,5 Std.), 14.03.2022 2,5 Std. (Kürzung um 3,0 Std.), 26.04.2022 2,5 Std. (Kürzung um 2,0 Std.), 17.11.2022 1,0 Std. (Kürzung um 2,5 Std.); der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 29.11.2023 und der Urteilseröffnung vom 13.12.2023 beträgt 8,0 Std. (Kürzung um 2,0 Std.). Für die Ausarbeitung der Eingabe an das Bundesstrafgericht vom 13. März 2023 – eine schriftliche Stellungnahme zur Anklageschrift (TPF pag. 4.521.003 ff.) – werden für die Zeit vom 24.01.2023 – 13.03.2023 19,75 Std. in Rechnung gestellt. Der Aufwand für diese fünfseitige Eingabe erscheint übersetzt, zumal diese auch als Vorbereitung der Hauptverhandlung bzw. des Plädoyers zu verstehen ist. Unter der Berücksichtigung des Umstands, dass darin nicht separat ausgewiesener Aufwand für das Studium der Anklageschrift mitenthalten ist, erfolgt eine Kürzung um 13,0 Std. Der Aufwand von 35,6 Std. für das Erstellen des mündlichen Plädoyers erscheint ebenfalls nicht angemessen und wird um 15,6 Std. gekürzt. Demnach erscheint ein Aufwand von 108,2 Std. als entschädigungsberechtigt. Reisezeit ist wie folgt zu berücksichtigen: 8,0 Std. für vier Einvernahmen in Bern (4 x 2,0 Std., Zürich – Bern retour); 10,0 Std. für die Hauptverhandlung vom 29.11.2023 und die Urteilseröffnung vom 13.12.2023 (2 x 5,0 Std., Zürich – Bellinzona retour). Die separat zu entschädigende Reisezeit beträgt somit 18,0 Std. Das ergibt eine Entschädigung von total Fr. 30'679.40 (Arbeitszeit 108,2 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 24'886.--, Reisezeit 18 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 3'600.--, Zwischentotal Fr. 28'486.--; MWST à 7,7 % = Fr. 2'193.40). Der Beschuldigte A. ist für seine Aufwendungen zur angemessenen Wahrnehmung der Verfahrensrechte mit total Fr. 30'679.40 zu entschädigen. 8.3.3 Beschuldigter B. Rechtsanwalt O’Neill macht gemäss Kostennote vom 29. November 2023 eine Entschädigung von Fr. 26'185.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF pag. 4.822.003 ff.). Der geltend gemachte Stundenaufwand beträgt 97,0 Stunden (inkl. Reisezeit) und wird zum Ansatz von Fr. 250.-- in Rechnung gestellt. Die Reisezeit nach Bern bzw. Z. ist teilweise nicht separat ausgewiesen. Folgende Positionen werden gemäss ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt, wobei die Reisezeit separat berechnet wird: Einvernahmen in Bern: 26.04.2022 2,5 Std. (Kürzung um 4,0 Std.) und 17.11.2022 1,0 Std. (Kürzung um 4,0 Std.).

- 26 - SK.2023.8 Der Aufwand von 0,3 Std für Zugreservation ist als Kanzleiaufwand nicht separat zu entschädigen. Die Reisezeit Zürich – Z. (Besprechung beim Klienten) ist nicht entschädigungsberechtigt (22.04.2022 und 10.11.2023; Kürzung um insgesamt 2,0 Std). Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (namentlich Plädoyer und Beweisanträge, exkl. Studium FFA-Bericht; Positionen vom 10.11.2023 – 28.11.2023) werden 42,8 Std. veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint übersetzt und ist um 20 Std. zu kürzen. Der Aufwand von 97,0 Std. ist um 32,8 Std. (inkl. Reisezeit 28.11.2023 Zürich – Bellinzona von 2,5 Std., welche separat entschädigt wird) zu kürzen. Der berechtigte Zeitaufwand bis 28.11.2023 beträgt 64,2 Std. Der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 29.11.2023 und an der Urteilseröffnung vom 13.12.2023 beträgt 8,0 Std. und ist hinzuzurechnen. Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt demnach total 72,2 Std. Reisezeit ist wie folgt zu berücksichtigen: 4,0 Std. für zwei Einvernahmen in Bern (2 x 2,0 Std., Zürich – Bern retour); 10,0 Std. für die Hauptverhandlung vom 29.11.2023 und die Urteilseröffnung vom 13.12.2023 (2 x 5,0 Std., Zürich – Bellinzona retour). Die separat zu entschädigende Reisezeit beträgt somit 14,0 Std. Die Auslagen betragen gemäss Kostennote Fr. 388.-- (Halbtax-Bahnbillette 1. Kl., zweimal Zürich – Bern retour à Fr. 90.--, zweimal Zürich – Bellinzona retour à Fr. 104.--; Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR) und sind entsprechend zu berücksichtigen. Das ergibt eine Entschädigung von total Fr. 21'318.15 (Arbeitszeit 72,2 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 16’606.--, Reisezeit 14 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'800.--, Fahrtauslagen Fr. 388.--, Zwischentotal Fr. 19'794.--; MWST à 7,7 % = Fr. 1'524.15). Der Beschuldigte B. ist für seine Aufwendungen zur angemessenen Wahrnehmung der Verfahrensrechte mit total Fr. 21'318.15 zu entschädigen. 8.4 Genugtuung 8.4.1 Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienberichterstattung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 m.w.H.). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E. 3.1.2 m.w.H.).

- 27 - SK.2023.8 8.4.2 Beschuldigter B. Der Beschuldigte B. macht geltend, das Strafverfahren sowie die Anklageerhebung hätten seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die C. Holding habe sich gezwungen gesehen, die Anklageerhebung im Februar 2023 publik zu machen. Die Zeitung M. habe in der Folge am 6. Februar 2023 in einer Art und Weise von diesem Verfahren berichtet, welche Rückschlüsse auf seine Person zulasse. Er habe daher Anspruch auf eine Genugtuung (TPF pag. 4.721.198, 4.721.217). Gemäss dem ins Recht gelegten Artikel der Zeitung M. vom 6. Februar 2023 wurde u.a. wie folgt über das Strafverfahren berichtet: «Die Bundesanwaltschaft hat beim Bundesstrafgericht Anklage gegen zwei Mitarbeiter des Z.er Industriekonzerns C. erhoben. Wie die Behörde auf Anfrage der Zeitung M. mitteilte, handelt es sich um ein Mitglied der Geschäftsleitung und einen weiteren Angestellten. Den beiden Beschuldigten werde vorgeworfen, Insiderinformationen als Primärinsider zum Vorteil ihres Arbeitgebers ausgenutzt bzw. versucht zu haben, diese auszunutzen (…)» (TPF pag. 4.721.195). Von einer extensiven Berichterstattung in den Medien, wie dies als Voraussetzung für eine Genugtuung erforderlich ist, kann nicht gesprochen werden. Die Verteidigung hat einen einzigen Artikel eingereicht, in welchem der Beschuldigte nicht namentlich genannt wird. Es ist bloss von einem «Mitglied der Geschäftsleitung» und einem weiteren Mitarbeiter die Rede. Der Beschuldigte legt nicht dar, weshalb dies einen Rückschluss auf seine Person erlauben sollte. Der Umstand, dass er firmenintern für das Langzeitbonusprogramm – im fraglichen Artikel wird berichtet, dass die beiden Mitarbeiter Aktien der C. zur Erfüllung eines ordentlichen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Firma gekauft hätten – zuständig war, war der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass aufgrund des Zeitungsartikels ein Rückschluss auf seine Person möglich gewesen sein sollte. Eine weitergehende Berichterstattung oder andere Umstände, welche seine Persönlichkeitsrechte in schwerer Weise beeinträchtigt hätten, bringt der Beschuldigte nicht vor. Im Übrigen ist festzuhalten, dass – worauf der Beschuldigte selber hinweist – eine vorgängige Medienmitteilung der C. Holding, d.h. seines Arbeitgebers, Anlass für die Berichterstattung der Zeitung M. vom 6. Februar 2023 war. Bei dieser Sachlage fehlt es bereits am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung durch die Medienberichterstattung. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte einem Strafverfahren stellen musste, begründet allein noch keine schwere Verletzung der Persönlichkeit; ebenso wenig kann eine solche im Umstand der Anklageerhebung gesehen werden. Die erforderlichen Voraussetzungen liegen insgesamt nicht vor. Dem Beschuldigten B. ist demnach keine Genugtuung zuzusprechen.

- 28 - SK.2023.8 8.4.3 Beschuldigter A. In Bezug auf den Beschuldigten A. wird von Amtes wegen geprüft, ob Anspruch auf Genugtuung besteht; ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt. In der vorgenannten Berichterstattung der Zeitung M. vom 6. Februar 2023 ist von einem «weiteren Angestellten» der «C.» die Rede, gegen welchen die Bundesanwaltschaft Anklage wegen Insiderhandels erhoben habe (E. 8.4.2). Ein allfälliger Rückschluss vom Zeitungsartikel auf den Beschuldigten A. ist nicht erkennbar; vom Beschuldigten A. wurde überdies nicht vorgebracht, dass ein solcher Rückschluss auf seine Person möglich sei und er durch den Zeitungsartikel in seinen Persönlichkeitsrechten (schwer) verletzt worden sei. Im Übrigen fehlt es an den Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung; diesbezüglich kann mutatis mutandis auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten B. verwiesen werden (E. 8.4.2). Auch der Umstand, dass das Strafverfahren von Anbeginn gegen den Beschuldigten A. gerichtet war, während der Beschuldigte B. erst später ins Verfahren einbezogen wurde (Prozessgeschichte lit. A – C), vermag keine Genugtuung zu begründen. Dem Beschuldigten A. ist somit keine Genugtuung zuzusprechen. 8.5 Unter den weiteren Titeln (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) werden keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. 9. Entschädigung der Drittbetroffenen 9.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar (Art. 434 Abs. 1 StPO). 9.2 Die Drittbetroffene C. Holding AG hat durch die Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung der Strafbehörden weder einen Schaden erlitten, noch ist sie in schwerwiegender Weise in ihren Verhältnissen verletzt worden. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung liegen nicht vor. Eine Verfahrensentschädigung wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 10. Namensnennung der Drittbetroffenen im Urteil Die Anklagebehörde beantragte die öffentliche Namensnennung der C. Holding AG im Urteilsdispositiv sowie in der Urteilsbegründung. Eine Namensnennung der Beschuldigten erachtet sie nicht als erforderlich. Zur Begründung führt sie an, dass die C. Holding am 6. Februar 2023 in einer Medienmitteilung bekannt gegeben habe, dass die Bundesanwaltschaft gegen zwei Mitarbeiter Anklage

- 29 - SK.2023.8 erhoben habe. Die Emittentin habe von der Straftat direkt profitiert und müsse nun den Vorteil zurückerstatten (TPF pag. 4.721.040). Nachdem die Beschuldigten freizusprechen sind und zulasten der Drittbetroffenen keine Ersatzforderung auszusprechen ist, fehlt es zum Vornherein an einer Grundlage für eine öffentliche Namensnennung im Urteil (vgl. Art. 74 StPO).

- 30 - SK.2023.8 Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding AG und zu Gunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Gerichtsgebühr Fr. 5’000.--) und gehen zu Lasten des Staates. 5. A. und B. wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. A. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 30'679.40. 7. B. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 21'318.15. 8. Der C. Holding AG wird keine Entschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Loris Baumgartner (Verteidiger des Beschuldigten A.) − Rechtsanwalt Patrick O'Neill (Verteidiger des Beschuldigten B.) − C. Holding AG (Drittbetroffene)

- 31 - SK.2023.8 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 6. August 2024

SK.2023.8 — Bundesstrafgericht 13.12.2023 SK.2023.8 — Swissrulings