Urteil vom 16. November 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Vorsitz Martin Stupf und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann
und
als Privatklägerschaft:
1. B. Bank 2. C. AG 3. D. Versicherung 4. E. Versicherung 5. F. Bank 6. G.
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Janggen
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2023.36
- 2 - SK.2023.36 Gegenstand Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; mehrfacher qualifizierter Diebstahl; mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch
- 3 - SK.2023.36 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB; − der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; − des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.--.
3. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
4. Der Kanton St. Gallen sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
5. A. sei zu verpflichten, − der C. AG Schadenersatz von Fr. 12'721.-- zu bezahlen; − der D. Versicherung Schadenersatz von Fr. 57'641.55 zzgl. 5% Zins seit dem 10. Dezember 2020 zu bezahlen; − der E. Versicherung Schadenersatz von Fr. 74'876.25 zu bezahlen;
soweit weitergehend seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Verfahrenskosten seien gerichtlich zu bestimmen und vollumfänglich A. zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Andrea Janggen sei gerichtlich zu bestimmen und durch die Eidgenossenschaft auszurichten, unter Festsetzung einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung von A.
- 4 - SK.2023.36 Anträge der Privatklägerschaft:
Anträge der B. Bank:
Es wurden keine Anträge eingereicht.
Anträge der C. AG:
(sinngemäss: BA 15-03-3-0007, -0009)
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der C. AG einen Schadenersatz von Fr. 12'721.-- zu bezahlen.
Anträge der D. Versicherung (BA 15-05-0012):
1. A. sei zu verpflichten, der D. Versicherung im Schadensfall Nr. 1 den Betrag von Fr. 57'641.55 zzgl. 5% Zins seit dem 10. Dezember 2020 zu bezahlen.
2. A. sei zu verpflichten, der Feuerwehr H. den Betrag von Fr. 1'305.-- zu bezahlen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der E. Versicherung:
(sinngemäss: BA 15-02-2-0020, -0022)
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der E. Versicherung einen Schadenersatz von Fr. 74'876.25 zu bezahlen.
Anträge der F. Bank:
Es wurden keine Anträge eingereicht.
Anträge von G.:
Es wurden keine Anträge eingereicht.
- 5 - SK.2023.36 Anträge der Verteidigung:
I.
A. sei schuldig zu erklären 1. der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in den Fällen 1.1.2. und 1.2.2. der Anklageschrift; 2. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen 1.1.3. und 1.2.3. der Anklageschrift; 3. der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB in den Fällen 1.1.4. und 1.2.4. der Anklageschrift; 4. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB im Fall 1.2.5. der Anklageschrift;
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts U. von Dänemark vom 24. Februar 2022; 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zu den Verfahrenskosten.
II.
Die Zivilklagen seien in der jeweils belegten Höhe auszurichten und wo diese nicht beziffert sind, auf den Zivilweg zu verweisen.
III.
Weiter sei zu verfügen:
1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Allfällige weitere Verfügungen (insbesondere Löschung DNA-Profil und dergleichen) seien von Amtes wegen vorzunehmen.
- 6 - SK.2023.36 Prozessgeschichte: A. Am 12. Dezember 2019 wurde ein Bankomat der B. Bank in Sevelen SG aufgesprengt und Bargeld entwendet. Am 20. Dezember 2019 wurde in Neftenbach ZH ein weiterer Geldautomat der F. Bank gesprengt und Geld entwendet. Die unbekannte Täterschaft war in beiden Vorfällen flüchtig. Es bestand der Verdacht, dass es sich aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe zu den Tatorten, desselben Modus Operandi, der gleichen Anzahl Täter und des verwendeten Sprengstoffs in beiden Fällen um die gleiche Täterschaft handelt (BA 10-01- 0003; 10-02-0035). B. Im Rahmen der kriminaltechnischen Ermittlungen konnten in Sevelen an zwei in Tatortnähe sichergestellten Brecheisen DNA-Spuren gesichert werden, die mit den DNA-Profilen von A. (nachfolgend: Beschuldigter) und I. übereinstimmen. Am Tatort in Neftenbach konnte an einem der zwei sichergestellten Brecheisen eine DNA-Spur gesichert werden, welche wiederum A. zugeordnet werden konnte (BA 10-01-0023; 11-01-0001, -0024; 10-02-0035). C. Am 21. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, eine Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft (BA 02-02-0001), worauf Letztere am 3. März 2020 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA 02-02-0005). Mit Verfügungen vom 29. Mai 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren (SV.20.0092 [ATM Sevelen SG] betreffend den Vorfall in Sevelen) gegen den Beschuldigten, I. und unbekannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und vereinigte es gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA 01-01-0003; 02-01-0004 f.). D. Am 25. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Winterthur / Unterland eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 02.03-0001 f.), worauf Letztere am 3. März 2020 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA 02-03-0003). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren (SV.20.0202 [ATM Neftenbach ZH] betreffend den Vorfall in Neftenbach) gegen den Beschuldigten, eine Drittperson und unbekannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA 02-03-0007 f.). E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 integrierte die Bundesanwaltschaft das Verfahren Nr. SV.20.0092 (ATM Sevelen SG) in das Verfahren SV.20.0202 (ATM
- 7 - SK.2023.36 Neftenbach ZH). Sie ordnete an, dass die beiden Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu verfolgen und beurteilen sind (BA 01-01-0004). F. Am 15. Juni 2020 liess die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten zur Anhaltung und Vorführung international ausschreiben. Er wurde am 16. Juni 2020 in V. (Dänemark) im Zusammenhang mit einer Bankomatensprengung in Dänemark verhaftet. Diesbezüglich wurde er mit Urteil des dänischen U. Landsret (Landesgericht U.) vom 17. Juni 2022 letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und wird derzeit vollzogen. Gestützt auf ein Ersuchen des Bundesamtes für Justiz wurde der Beschuldigte am 11. Januar 2023 zwecks Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens von den dänischen Behörden vorübergehend an die Schweiz ausgeliefert. Anschliessend befand er sich bis zum Urteilszeitpunkt in Haft (Auslieferungs-, Untersuchungshaft) bzw. ab dem 29. März 2023 im vorzeitigen Strafvollzug (BA Rubrik 06.02). G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 trennte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft vom Strafverfahren gegen I. (Hauptverfahren SV.20.0202) ab, da er aufgrund des damals gegen ihn in Dänemark hängigen Strafverfahrens (siehe Lit. F.) nicht an die Schweiz ausgeliefert werden konnte. Alle für den Abschluss der Untersuchung gegen A. und Unbekannt relevanten Akten wurden in elektronischer Kopie aus dem Hauptverfahren in das neu eröffnete Verfahren SV.21.0837 übernommen (BA 03-01-0014 ff.). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 5. September 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfachen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB), mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (TPF 18.100.001, -023). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten sowie Führungsberichte der Regionalgefängnisse W. und X. sowie des Gefängnisses Y. ein (TPF 18.232.7.010, -013, -017). Ausserdem wurden die Verfahrensakten des – zurzeit beim Bundesgericht hängigen – Strafverfahrens in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen I. (SV.202.0202; SK.2021.45 und CA.2022.2) zu den hiesigen Akten (SK.2023.36) erkannt. J. Die Hauptverhandlung fand am 16. November 2023 vor der Strafkammer in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF 18.720.001, -009). Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet.
- 8 - SK.2023.36 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Verwertbarkeit der Aussagen als Auskunftsperson 1.2.1 Wie bereits erläutert, wurden die Strafverfahren gegen den Beschuldigten und seinen mutmasslichen Mittäter I. voneinander abgetrennt (siehe oben Lit. G). Während laufendem Berufungsverfahren gegen I. wurde der Beschuldigte von Dänemark temporär in die Schweiz ausgeliefert und tätigte im – getrennt geführten – Strafverfahren gegen I. Aussagen. Am 2. März 2023 wurde der Beschuldigte von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Strafverfahren (CA.2022.2) der Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen I. im Zusammenhang mit der Bankomatensprengung von Sevelen SG als Auskunftsperson einvernommen (BA B18-11-001-0615, -0636). Er wurde in dieser Rolle einvernommen, da er im abgetrennten Strafverfahren der Bundesanwaltschaft SV.21.0837 (vgl. Lit. G) mit gleichem Sachverhaltskonnex beschuldigte Person ist (Art. 178 Abs. lit. f StPO). Die Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte ohne Verteidigung. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Aussagen im vorliegenden Verfahren (SK.2023.36) verwertbar sind. 1.2.2 In der Lehre und Rechtsprechung besteht Uneinigkeit, welche Verfahren vom Verteidigungszwang in Fällen von notwendiger Verteidigung umfasst sind. Unklar ist, für welche Verfahrensschritte die Zwangsverteidigung gilt, insbesondere, ob die notwendige Verteidigung auch für Nebenverfahren gilt (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 130 StPO N. 5). In Bezug auf getrennt geführte Verfahren von mutmasslichen Mittätern gilt Folgendes: In einem aktuellen Urteil erwog das Bundesgericht, dass bei der Befragung einer Person als Auskunftsperson, als noch keine Hinweise auf ihre Täterschaft bestanden und die Notwendigkeit einer Verteidigung noch nicht erkennbar war, die Befragung nach Art. 131 Abs. 3 StPO nicht unverwertbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.4). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Beschuldigter, welcher in einem getrennt geführten Verfahren als Auskunftsperson einvernommen wird, grundsätzlich zwingend notwendig verteidigt sein muss, wenn im Zeitpunkt seiner Einvernahme bereits ein gegen ihn geführtes
- 9 - SK.2023.36 Strafverfahren mit notwendiger Verteidigung hängig ist und die Aussagen als Beweismittel in sein Verfahren einfliessen sollen. 1.2.3 Im vorliegenden Verfahren (SV.21.0837; SK.2023.36) gegen den Beschuldigten liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor, da dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Er hat in der Berufungsverhandlung (CA.2022.2) gegen I. in einem getrennten Verfahren ohne Verteidigung als Auskunftsperson ausgesagt. In diesem Verfahren wurde er unter anderem mit den Aussagen des mutmasslichen Mittäters I. konfrontiert und von dessen Verteidiger befragt (BA B18-11-001-0615, -0636). Es handelte sich somit de facto um eine Konfrontationseinvernahme unter mutmasslichen Mittätern. Der Beschuldigte hätte somit – nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit – im Sinne von Art. 130 lit. a und b StPO notwendig verteidigt sein müssen, damit seine Aussagen im vorliegenden Verfahren Gegenstand richterlicher Beweiswürdigung sein können. Die Aussagen des Beschuldigten bei der Berufungsverhandlung vom 2. März 2023 sind somit vorliegend nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. 2. Anklage 2.1 Anklagevorwurf Sachverhaltskomplex 1 vom 12. Dezember 2019 (Sevelen SG) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, zusammen mit einem Mittäter (I., eventualiter mit einer unbekannten Täterschaft) am 12. Dezember 2019 um ca. 01:33 Uhr den sich an der J. Strasse in Sevelen SG befindenden und in die Fassade des mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshauses eingebauten Bankomaten mithilfe zweier Brecheisen (Geissfüsse) sowie einem zur Explosion gebrachten Selbstlaborat mit Triacetontriperoxid (nachfolgend: TATP) aufgebrochen zu haben. Anschliessend habe er mit dem Mittäter in Aneignungsabsicht und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung aus der obersten Geldkassette des Bankomaten 633 Banknoten à Fr. 200.--, ausmachend Fr. 126'600.--, behändigt und sich mit dem Geld vom Tatort entfernt. Durch die Explosion seien die Bedienkonsole des Bankomaten und Teile der anliegenden Wandplatten des Gebäudes auf die Strasse geschleudert sowie das Gebäude – namentlich an der Aussenfassade, den Fenstern, Briefkästen und Deckenverkleidungen – beschädigt worden. Dadurch sei ein Sachschaden am Bankomaten von Fr. 36'000.-- sowie am Gebäude von Fr. 71'274.65 entstanden. Überdies seien die Anwohner der betroffenen Liegenschaft sowie zufällig auf der J. Strasse anwesende Passanten und Strassenbenutzer aufgrund ihrer örtlichen Nähe zum Detonationspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet worden. Es sei Zufall gewesen, dass niemand von der durch die Explosion verursachten Druckwelle erfasst oder von herumgeschleuderten Gebäude- oder Bankomatenteilen getroffen worden sei. Der Beschuldigte habe in Bezug auf das Sprengstoffdelikt mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecherischer Absicht gehandelt.
- 10 - SK.2023.36 2.2 Anklagevorwurf Tatkomplex 2 vom 20. Dezember 2019 (Neftenbach ZH) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zusammen mit einer unbekannten Täterschaft am 20. Dezember 2019 um ca. 01:51 Uhr mit je einem Brecheisen (Geissfuss) und dem Sprengstoff TATP den in die Aussenfassade der Liegenschaft an der K. Strasse in Neftenbach ZH eingebauten Bankomaten der F. Bank gewaltsam aufgebrochen und aufgesprengt. Anschliessend habe er mit dem Mittäter in Aneignungsabsicht und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung 528 Banknoten à Fr. 100.-- und 252 Banknoten à Fr. 200.--, entsprechend Fr. 103'200.--, behändigt und sich vom Tatort entfernt. Durch die Explosion seien unter anderem die Bedienkonsole und weitere Teile des Bankomaten, die südliche Fassade der Liegenschaft, die Kalksandsteinwände des Bankomatenraums im Inneren der Liegenschaft, die Stahlbetondecke des Bankomatenraums, die Wand zwischen dem Bankomatenraum und dem Verkaufsgeschäft L. Shop und Verkaufsgegenstände beschädigt worden. Dadurch sei ein Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 167'000.-- entstanden. Überdies sei eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen worden. Es sei Zufall gewesen, dass niemand von der durch die Explosion verursachten Druckwelle erfasst oder von herumgeschleuderten Gebäude- oder Bankomatenteilen getroffen worden sei. Der Beschuldigte habe in Bezug auf das Sprengstoffdelikt mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecherischer Absicht gehandelt. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei nach der Bankomatensprengung gegen den Willen der L. AG unberechtigt in deren Ladenlokal eingedrungen. 3. Äusserer Sachverhalt 3.1 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte war im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung geständig, an den beiden Bankomatensprengungen und Vermögensdelikten in Sevelen SG vom 12. Dezember 2019 und Neftenbach ZH vom 20. Dezember 2019 als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Die Begehung der Begleitdelikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) räumte er ebenfalls ein. In tatsächlicher Hinsicht ist trotz der Geständnisse jeweils zu prüfen, ob diese glaubhaft sind und in den Akten Stütze finden (siehe E. 3.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). 3.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet jedoch bei beiden Sprengstoffdelikten die konkrete Gefährdung und den Gefährdungsvorsatz betreffend Leib und Leben von Menschen. Ansonsten werden die Anklagevorwürfe anerkannt.
- 11 - SK.2023.36 3.3 Rechtliches 3.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Mit Art. 10 Abs. 2 StPO weist das Gesetz das Gericht an, die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3; HOFER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 41 ff., 56). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 27). Das Geständnis ist wie jedes andere Beweismittel zu überprüfen und frei zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3; GODENZI, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 158 StPO N. 38 sowie Art. 160 StPO N. 5). Für dessen Glaubhaftigkeit sind vor allem die Einzelheiten des Tathergangs relevant (vgl. Art. 160 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3; GODENZI, a.a.O., Art. 160 StPO N. 3 ff.). Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 Abs. 1 StPO). 3.3.2 Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3; TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 83). Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigten Person günstigeren Sachlage aus. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses (z.B. gestützt auf ein Geständnis) nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3).
- 12 - SK.2023.36 3.4 Beweismittel zum Tatkomplex Sevelen SG 3.4.1 Berichte der Bundeskriminalpolizei Gemäss Berichten der Bundeskriminalpolizei vom 3. Mai 2021 und 3. April 2023 wurde am Donnerstag, 12. Dezember 2019, um ca. 01:33 Uhr, der Geldautomat der B. Bank in Sevelen SG mittels Sprengstoffs gewaltsam geöffnet, um an das darin befindliche Bargeld zu gelangen. Der unbekannten Täterschaft gelang die Flucht. Aufgrund der Aussagen von mehreren Augenzeugen ist davon auszugehen, dass es sich um zwei dunkel gekleidete Personen gehandelt hat, welche den Tatort nach der Sprengung in nördlicher Richtung verliessen. Einer der Täter wurde als ca. 180-190 cm gross mit einer athletischen Figur, der andere als ca. 160-170 cm gross mit einer festen Statur beschrieben. Aussagen einer Augenzeugin, wonach es sich bei einem der Täter um eine Frau gehandelt haben soll, wurden von den anderen Augenzeugen nicht bestätigt. Die unbekannte Täterschaft flüchtete in Richtung M. Strasse und bog dann in die N. Strasse ein. Der weitere Fluchtweg konnte von den Augenzeugen nicht beobachtet werden. Durch die Kantonspolizei St. Gallen konnten auf der mutmasslichen Fluchtroute der Täterschaft, ca. 200 Meter vom Tatort entfernt, in einem Gebüsch bei der N. Strasse, Querstrasse zur M. Strasse, zwei Brecheisen und zwei Schraubenzieher sichergestellt werden. Die Brecheisen und die Schraubenzieher wurden durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen untersucht. Aufgrund der am Geldautomaten sichergestellten Farbspuren ist in hohem Masse davon auszugehen, dass die Brecheisen durch die unbekannte Täterschaft am Tatort zum Aufbrechen/Aufhebeln des Geldausgabefachs verwendet wurden. Auf den Brecheisen konnten die DNA-Spuren vom Beschuldigten (schwarzes Brecheisen) und von I. (blaues Brecheisen) gesichert werden (BA 10-02-0033 f.; 10-02-0145). 3.4.2 Aussagen 3.4.2.1 Aussagen Beschuldigter a) Der bis Januar 2023 in Dänemark inhaftierte Beschuldigte machte im Untersuchungsverfahren im Rahmen der rechtshilfeweisen durchgeführten Einvernahme vom 26. März 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA 18-06-0078, -0082 ff.). Er erklärte einzig, dass er mit einer Auslieferung an die Schweiz einverstanden sei und erst in der Schweiz zur Sache aussagen werde (BA 18-06-0083). b) Nach seiner vorübergehenden Auslieferung in die Schweiz machte er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (SV.21.0837) am 12. Januar 2023 in der Hafteinvernahme bei der Bundesanwaltschaft erstmals Aussagen. Er gestand, die Bankomatensprengung in Sevelen am 12. Dezember 2019 gemeinsam mit einer zweiten Person begangen zu haben. Er sagte auf Vorhalt des Vorwurfs, in
- 13 - SK.2023.36 Sevelen einen Bankomaten aufgesprengt, Bargeld entnommen und einen grossen Sachschaden verursacht zu haben, umgehend aus, dass der Vorwurf zutreffe. Er schilderte die Planung, Vorbereitung und Ausführung der Tat im Detail. So gab er beispielsweise zu Protokoll, mit Brecheisen den Schlitz des Bankomaten vergrössert zu haben. Dann habe er Sprengstoff an der Tatstatur des Bankomaten angebracht, worauf es anschliessend geknallt habe. Bei der Tat habe er einen schwarzen Sportanzug und eine Kapuze getragen (BA 13-03-0001, -0022). Zur Tatbeteiligung und zum Namen des Mittäters wolle er sich nicht äussern. Er könne nur für sich antworten. Als Grund dafür gab er an, dass es um die Sicherheit seiner Familie gehe. Auf die Frage, in welcher Beziehung er zu I. stehe, sagte er aus, dass sie Freunde seien. Sie würden sich seit ca. 5 Jahren kennen. Er sei von Rumänien zu I. nach Österreich gekommen, um in dessen Firma zu arbeiten. Er habe mit der Firma von I. einen Vertrag gehabt. Die Arbeiten seien aber wegen Corona sistiert worden. Im Juni 2020 sei er dann mit I. in die Schweiz gekommen. Auf Vorhalt einer Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister von Österreich vom 29. Mai 2020 sagte er aus, dass er im Dezember 2019 und ab dem 29. Mai 2020 einen Nebenwohnsitz in Z. in Österreich bei I. gehabt habe. Er könne aber nicht sagen, ob er mit I. im Dezember 2019 in der Schweiz gewesen sei (BA 13-03-0006, -0009). c) Am 3. Februar 2023 sagte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei im Wesentlichen gleichbleibend aus. Er ergänzte, dass er die Idee gehabt habe, den Bankomaten in Sevelen zu sprengen. Er und sein Mittäter hätten zusammen den Sprengstoff gekauft. Derjenige, von welchem sie das Paket mit dem Sprengstoff gekauft hätten, habe ihnen gesagt, dass man das Paket mit den zwei Drähten nur an den Strom anbringen müsse. Der Verkäufer habe ihnen auch gesagt, dass sie weit genug entfernt sein müssten, wenn sie die Drähte anbringen würden, weil ihnen sonst die Explosion in den Köpfen stark nachhallen würde. Sie hätten dann am Tatort den Schlitz des Bankomaten mit einem Geissfuss vergrössert. Sein Mittäter habe ihm ein Paket gegeben. Das Paket habe zwei Drähte mit einer Länge von ca. 10 cm und einer Batterie gehabt. Er habe dann die Sprengladung ca. 30-40 cm in den Bankomaten hineingeschoben. Auf Vorhalt eines Kartenausschnittes von Google Maps beschrieb der Beschuldigte den Hin- und Rückweg zum bzw. vom Tatort, welcher in Sevelen entlang von Bahngeleisen geführt habe. Anschliessend zeichnete er auf dem vorgelegten Kartenausschnitt von Sevelen den Fluchtweg ein, welcher er und sein Komplize nach der Bankomatensprengung genommen hätten. Der auf der Karte eingezeichnete Fluchtweg führt ausgehend von der B. Bank in Sevelen in nördliche Richtung entlang der N. Strasse durch ein Wohnquartier in Richtung der geschilderten Bahngeleise (BA 13-03-0040 ff.). d) In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2023 war der Beschuldigte geständig, dass er am 12. Dezember 2019 um 01:33 Uhr
- 14 - SK.2023.36 an der J. Strasse in Sevelen mit einer unbekannten Täterschaft mit je einem Brecheisen das Geldausgabefach des in die Aussenfassade der dortigen Liegenschaft eingebauten Bankomaten der B. Bank aufgehebelt und durch dieses eine unkonventionelle Spreng- und Bandvorrichtung (USBV), bestehend aus dem Sprengstoff TATP, in den Bankomaten eingeführt und mit einer Batterie auf elektronischem Weg zur Explosion gebracht habe (BA 13-03-0067 f.). Zum Gefährdungspotential der Bankomatensprengung befragt, erklärte der Beschuldigte mehrmals, dass er vor Ort keine Personen gesehen habe und niemanden habe gefährden wollen. Er habe nicht angenommen, dass in diesem Gebäude Menschen wohnen würden. Auf Vorhalt des Sachschadens von ca. Fr. 107'000.-- erklärte er, dass es ihm leidtue (BA 13-03-0068 ff.). In Bezug auf die Deliktssumme war der Beschuldigte geständig, dass er aus dem durch die Explosion zerstörten Bankomaten zusammen mit der unbekannten Täterschaft Fr. 126'000.-- entnommen und sich vom Tatort entfernt habe (BA 13- 03-0069). Zur Mittäterschaft befragt, sagte er wiederholt aus, dass er die Bankomatensprengung zusammen mit einer unbekannten Täterschaft begangen habe. Er könne aber nur für sich sprechen (BA 13-03-0071). e) Nebst den Einvernahmen als Beschuldigter ist A. am 3. Februar 2023 im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson befragt worden, wobei es im Wesentlichen um eine Bankomatensprengung in UU. im Kanton St. Gallen ging (BA 13- 03-0052 ff.). Zusammengefasst sagte er aus, an den Bankomatensprengungen in Sevelen und Neftenbach beteiligt gewesen zu sein, mit den anderen habe er hingegen nichts zu tun (BA 13-03-0054). f) In der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 wurde der Beschuldigte in der Sache zu den näheren Umständen der Bankomatensprengung (Tatplanung, Tatausführung, Mittäterschaft, Gefährdungspotenzial, Beweggrund,) von Sevelen SG befragt. Auf einleitenden Vorhalt des Anklagevorwurfs sagte er aus, dass er von Anfang an geständig gewesen sei (TPF 18.731.007). Er bestätigte mehrmals sein weitreichendes Geständnis vom Vorverfahren und sagte im Wesentlichen gleichbleibend aus. Zudem legte er erstmals im Verfahren auch in Bezug auf den Namen und den Tatbeitrag seines Mittäters ein Geständnis ab. Zur Tatplanung gab er zu Protokoll, dass er im Vorfeld der Bankomatensprengung zu I. nach Österreich gefahren sei. Sie seien ins Gespräch gekommen, wie man zu Geld kommen könne. Dann hätten sie am Wohnsitz von I. im Internet recherchiert und gesehen, wie es gehe, Bankomaten zu sprengen. Sie hätten sich im Internet erkundigt, wo sich ein Bankomat befinde. Es sei im Internet alles erklärt gewesen, wie eine Sprengung mit Kabeln und einer Batterie funktioniere. I. und er seien dann auf die Idee gekommen, dass sie das auch tun könnten. Sie seien beide mit der Bankomatensprengung einverstanden gewesen.
- 15 - SK.2023.36 Anschliessend hätten sie sich die Werkzeuge gekauft. Es habe sich um zwei Schraubenzieher gehandelt. Auf die Frage, wie die Beschaffung des Sprengstoffes abgelaufen sei, sagte er aus, dass I. über seine kleinere Baufirma in Österreich einen Ukrainer gekannt habe, welcher eine grössere Baufirma gehabt habe. I. habe den Ukrainer gut gekannt, weil dieser ihm von seinen Aufträgen abgegeben habe. Es sei denn auch I. gewesen, welcher ihn mit dem Lieferanten des Sprengstoffes bekannt gemacht und dann zu ihm geschickt habe. Für den Kauf des Sprengstoffes habe er sich Geld geliehen. Er habe durch I. den Lieferanten getroffen und von diesem die explosiven Substanzen erhalten. Diese Person habe ihm gesagt, dass die Kabel vom Sprengstoffpäckchen noch an die Batterie angeschlossen werden müssten. Das Sprengstoffpaket sei fixfertig gewesen (TPF 18.731.007 f., -011 f., -013, -014, -016). Zum Tathergang und zur Beute sagte er aus, dass I. ein Auto gemietet habe. I. habe alles vorbereitet gehabt. Sie seien dann von Österreich über eine kleine Grenze nach Liechtenstein gefahren. Von dort aus seien sie entlang eines Eisenbahngeleises gelaufen. Anschliessend hätten sie bei der Bank in Sevelen 10 bis 20 Minuten gewartet. Sie hätten dann beim Bankomaten mit dem Werkzeug, dort, wo das Geld herauskomme, die Öffnung verbreitert. Der Sprengstoff sei in einem Päckchen gewesen. Sie hätten dann das Päckchen mit der Substanz in die Öffnung eingeführt. Am Päckchen seien 8 bis 10 Meter lange Kabel angebracht gewesen. Sie hätten sich 8 bis 10 Meter vom Bankomaten entfernt, so lange wie das Kabel gewesen sei. Dann hätten sie das Päckchen mit einer Batterie gezündet und die Sprengung habe stattgefunden. Auf Nachfrage sagte der Beschuldige präzisierend aus, dass er die Explosion des Sprengstoffes gezündet habe. Er sei bei der Explosion seitlich am Gebäude gestanden. Der Bankomat sei aber nicht komplett zerstört worden, sondern nur der obere Teil. Sie hätten dann das Geld entnommen und in den Rucksack gesteckt. Auf Nachfrage sagte er ergänzend aus, dass er das Geld in seinen Rucksack gesteckt und I. die Werkzeuge in seinem Rucksack verstaut habe. Das Ganze habe rund zwei Minuten gedauert. Das Geld sei durch die Explosion grösstenteils beschädigt worden. Danach seien sie auf dem gleichen Weg entlang der Bahnlinie zurückgegangen. Auf dem Rückweg hätten sie das Werkzeug weggeworfen. Zur Aufteilung der Beute befragt, antwortete der Beschuldigte, dass sie das wenig brauchbare Geld hälftig geteilt hätten. Auf Frage zur Mittäterschaft sagte er mehrmals aus, dass er die Bankomatensprengung in Sevelen gemeinsam mit I. begangen habe. Auch auf Nachfrage, ob er am 12. Dezember 2019 gemeinsam mit I. in Sevelen den Bankomaten gesprengt und danach zusammen mit ihm geflohen sei, gab er zu Protokoll: «Ja.» (TPF 18.731.007 f., -010 f., -012, -015 f.). Zur Gefährdungslage sagte er aus, dass er aufgrund der Recherche im Internet zur Bankomatensprengung gedacht habe, dass es ein Geschäftsgebäude sei. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass dort Personen wohnen würden. Es habe keine Vorhänge oder Blumen gehabt. Sie hätten vor Ort geschaut und sich
- 16 - SK.2023.36 abgesichert, dass niemand bei der Bankomatensprengung in der Nähe sei. Das Gebäude habe den Anschein gemacht, dass dort Büros seien. Draussen sei niemand gewesen. Ihm sei es wichtig gewesen, dass niemand in der Nähe gewesen sei. Sie hätten sich abgesichert. Wenn er gewusst hätte, dass im Gebäude Menschen seien, wäre die Bankomatensprengung nicht passiert (TPF 18.731.007, - 011 f.). Zu seinen Beweggründen gab er zu Protokoll, dass sein Vater in Rumänien gesundheitliche Probleme gehabt habe. Er habe das Geld für eine ärztliche Behandlung seines Vaters im Spital benötigt. Sein Anteil vom Geld von der Bankomatensprengung sei für die Behandlungskosten verwendet worden (TPF 18.731.007, -012). 3.4.2.2 Aussagen I. I. wurde im Vorverfahren erstmals am 19. Juni 2020 in Österreich befragt (BA 18- 01-0030 ff.). Diese Einvernahme ist jedoch mangels notwendiger Verteidigung nicht verwertbar (vgl. BA 01-02-0015). Am 10. August wurde er durch die Bundeskriminalpolizei delegiert befragt, am 11. August 2020 erfolgte die Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft. Weitere Einvernahmen folgten am 20. Oktober 2020 und 17. Februar 2021 durch die Bundeskriminalpolizei sowie am 9. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft. Schliesslich wurde I. von der Strafkammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 22. Dezember 2021 bzw. 2. März 2023 im Rahmen der Hauptverhandlungen einvernommen. Er hat seine Tatbeteiligung während des Vor- und Hauptverfahrens konsequent abgestritten. Er machte keine belastenden Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten (BA 13-02-0001 ff.; 13-02-0009 ff.; 13-02-0029 ff., 13-02-0054 ff.; 13-02-0143 ff.; B18.11.001-602 ff.; TPF 9.731.001 ff.). 3.4.2.3 Aussagen Auskunftsperson O. O. wohnte zum Tatzeitpunkt an der J. Strasse in Sevelen und gab im Vorverfahren zusammengefasst zu Protokoll, aufgrund eines Knalls in der Nacht vom 12. Dezember 2019 erwacht zu sein. Aus dem Fenster ihrer Wohnung habe sie zwei Personen beim Bankomaten feststellen können. Eine Person sei ca. 180- 190 cm gross, die andere ca. 165-170 cm gross gewesen. Aufgrund der Figur und der Bewegungen letzterer Person gehe sie davon aus, dass es sich bei dieser um eine Frau gehandelt habe. Werkzeuge habe sie bei den Personen nicht feststellen können. Sie habe noch gesehen, wie die Personen vom Bankomaten zu Fuss in die M. Strasse gerannt seien (BA 12-01-0002 ff.). 3.4.2.4 Aussagen Auskunftsperson P. P. wohnte zum Tatzeitpunkt oberhalb des Bankomaten an der J. Strasse in Sevelen und gab im Vorverfahren zu Protokoll, zum Tatzeitpunkt durch die
- 17 - SK.2023.36 Explosion geweckt worden zu sein. Von seiner Wohnung aus habe er zwei Personen gesehen, die zur Seite des Wohnblocks gegangen seien; einer davon habe etwas auf der Strasse eingesammelt und in eine Umhängetasche gesteckt. Anschliessend habe er zwei Lichter bei der M. Strasse bemerkt. Aufgrund der Bewegungen der Personen glaube er, dass es sich um jüngere Personen gehandelt habe. Wie gross die Personen gewesen seien und ob es sich um Männer oder Frauen gehandelt habe, wisse er nicht (BA 12-04-0002 f.; 10-01-0024). 3.4.2.5 Aussagen Auskunftsperson Q. Q. wohnte zum Tatzeitpunkt an der M. Strasse in Sevelen und äusserte sich im Vorverfahren zusammengefasst wie folgt: Am 12. Dezember 2019 habe er in seiner Wohnung um ca. 01:30 Uhr einen Knall gehört. Kurze Zeit später sei er auf die M. Strasse gegangen. Er habe zwei Personen gesehen, welche zu Fuss die J. Strasse überquert hätten und in die M. Strasse eingebogen seien. Als diese auf ihn zugerannt seien, habe er feststellen können, dass eine der beiden Personen einen Gegenstand in der rechten Hand gehalten und mit einer Geste angedroht habe, ihn damit zu schlagen. Daraufhin sei er erschrocken und zu Boden gefallen. Anschliessend habe er gesehen, dass die beiden Personen in die N. Strasse abgebogen seien. Die eine Person sei gross (ca. 180-185 cm), muskulös und sicherlich ein Mann gewesen. Die kleinere Person (ca. 170 cm) könne er nicht genau beschreiben (BA 12-02-0002 ff.). 3.4.3 Am Tatort angetroffene Situation und die Folgen der Explosion a) Im Bericht vom 12. Dezember 2019 beschreibt die Kantonspolizei St. Gallen die am Tatort angetroffene Situation und die Folgen der Explosion wie folgt: Vor Ort ist ein aufgesprengter und komplett zerstörter Bankomat vorgefunden worden. Im Bereich des Tatortes lagen diverse Teile des Bankautomaten sowie der Gebäudefassade umher. Durch die Sprengung des Bankomaten ist ein massiver Gebäudeschaden entstanden (BA 10-01-0002, -0008). b) Dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 6. März 2020 ist zu entnehmen, dass es sich beim Ereignisort um ein mehrstöckiges Wohn- und Geschäftshaus handelt, welches direkt an der Hauptstrasse in Sevelen SG liegt. Der gesprengte Bankomat befindet sich im mittleren Teil der zur Hauptstrasse zugewandten Frontseite des Gebäudes. Der Bankomat (Tresor) selbst befindet sich in einem separaten, kleineren Raum innerhalb des Gebäudes. Durch die Wucht der Explosion wurden die Bedienkonsole des Bankomaten sowie Teile der anliegenden Wandplatten des Gebäudes auf das Trottoir und die Strasse geschleudert. Der Bankomat wurde durch die Explosion stark beschädigt. Die Wucht der Explosion vermochte jedoch nicht den Tresor des Bankomaten aufzusprengen, sondern lediglich stark zu deformieren. Durch die Wucht der Explosion konnten auch weitere Schäden am Gebäude, wie zerborstene Fensterscheiben und heruntergefallene Deckenelemente festgestellt werden (BA 11-02-0026, -0035).
- 18 - SK.2023.36 c) Die Fotoaufnahmen vom Tatort dokumentieren einen aufgesprengten Bankomaten. Auf dem anliegenden Trottoir und der J. Strasse liegen Trümmerteile der Bedienkonsole des Bankomaten sowie Teile der Wandplatten des Gebäudes an der J. Strasse in Sevelen herum. An der Liegenschaft sind ausserdem zerborstene Fensterscheiben ersichtlich (BA 10-01-0007 f.; 11-01-0007 ff.). 3.4.4 In Tatortnähe sichergestellte Gegenstände und gesicherte Spuren a) Die Kantonspolizei St. Gallen konnte an der N. Strasse in Sevelen einen blauen und schwarzen Geissfuss (Brecheisen) sowie zwei Schraubenzieher sicherstellen (BA 10-01-0023; 11-01-0002, -0023 f.; 10-02-0013). Diese seien neuwertig und höchstwahrscheinlich noch nie benutzt worden (BA 10-01-0010). Gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. Januar 2020 konnte aufgrund der am vorgenannten schwarzen Geissfuss gesicherten DNA-Spuren ein Mischprofil erstellt werden. Dessen Hauptprofil stimmt in den 10 vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein; das Nebenprofil konnte nicht interpretiert werden (BA 11- 01-0002 f., -0014 f.). Gestützt auf die am blauen Geissfuss gesicherten Spuren konnte überdies ein Mischprofil (PCN 26 830847 93) erstellt werden, dessen Hauptprofil mit dem DNA-Profil von I. übereinstimmt (BA 11-01-0002 f., -0012, - 0014; 10-01-0039). Im Gutachten vom 20. Februar 2023 kommt das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (BA 11-05-0008 ff.) zur Beurteilung, dass am Spurenasservat (FOR 19.01551 / PCN 26 830847 93) ab dem Brechwerkzeug ein inkomplettes DNA-Mischprofil nachweisbar war. Dieses DNA-Hauptprofil weist in den einzelnen DNA-Abschnitten maximal 2 DNA-Merkmale auf, demzufolge davon ausgegangen werden kann, dass es sich um das DNA-Profil einer einzelnen Person handelt. Der Nachweis des Abschnitts, lokalisiert auf dem Y-Chromosom, im geschlechtsspezifischen Amelogeninsystem zeigt, dass das DNA-Profil einer männlichen Person zugeordnet werden kann. Auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit die am 12. Dezember 2019 ab dem Brechwerkzeug sichergestellte DNA-Spur mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimme, kamen die Gutachter zu folgendem Schluss: Die biostatische Auswertung basiert auf europäiden Vorkommenshäufigkeiten der nachgewiesenen DNA-Merkmale im inkompletten DNA-Hauptprofil bzw. im DNA-Profil der Person und führt zur Aussage, dass der Beweiswert rund 5.0 x 109 mal höher ist, wenn der Beschuldigte als Spurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils PCN 26 830847 91 angenommen wird, als wenn davon ausgegangen würde, der Spurengeber sei ein unbekannter, mit dem Beschuldigten nicht verwandter Mann (BA 11-05-0009 f.). b) Gemäss Forensischem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 kann das Eigenmaterial der zwei vorgenannten Geissfüsse weder mikroskopisch noch anhand Infrarotspektren von am Bankomaten gesichertem schwarzen bzw. blauen Lackabrieb unterschieden werden; dies spreche
- 19 - SK.2023.36 in hohem Mass dafür, dass die zwei Geissfüsse in Kontakt mit dem Bankomaten gekommen seien (BA 11-01-0023 f.). c) Gemäss Forensischem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes St. Gallen vom 9. Januar 2020 wurden die Tatwerkzeuge (zwei Geissfüsse und zwei Schraubenzieher) an der N. Strasse in Sevelen aufgefunden (BA 11-01-0002, - 0005). Der Fundort der Gegenstände liegt auf dem Fluchtweg der Täterschaft, welcher sich anhand der Aussagen von Anwohnern rekonstruieren lässt (BA 10- 01-0004; 10-01-0024; 10-01-0026; 12-01-0003; 12-02-0002 f., 0005). d) Die Auswertung der Spuren am gesprengten Bankomaten durch das Forensischen Institut Zürich ergab laut Spurenbericht vom 6. März 2020, dass es sich beim eingesetzten Sprengstoff um ein nicht handhabungssicheres, hochexplosives Selbstlaborat auf der Basis von TATP gehandelt habe. TATP könne schon durch geringe Einwirkungen von Schlag, Reibung, Hitze oder Funken zur Explosion gebracht werden (BA 11-02-0027, -0034). 3.4.5 Vorleben als «Kriminaltourist» Der Beschuldigte weist in der Schweiz und im Ausland im Zeitraum von 2012 bis zu den beiden Tatzeitpunkten vom Dezember 2019 mehrere Vorstrafen auf. Abklärungen über Europol ergaben, dass der Beschuldigte in verschiedenen Ländern (Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Dänemark) unter anderem wegen Vermögens- und Sprengstoffdelikten im Zusammenhang mit Banktresoren verzeichnet ist (BA 10-02-0005 f.; 10-02-0145; 17-01-0001 ff.; B17.01.001-0001 ff.). In Bezug auf die konkreten Vorstrafen kann im Übrigen auf Erwägung 8.5.1.1 betreffend die Täterkomponente verwiesen werden. Mit Urteil des dänischen U. Landsret vom 17. Juni 2022 wurde der Beschuldigte zuletzt im Zusammenhang mit einer Sprengstoffattacke auf einen Bankomaten in Dänemark letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (BA 17-01-0067; B18-06-001- 0330 ff.). Da er die vorliegenden zu beurteilenden Delikte vor der Verurteilung in Dänemark begangen hat, gilt er diesbezüglich allerdings als nicht vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck (Republik Österreich) führt zurzeit ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den Beschuldigten und I. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz im Zusammenhang mit vier Bankomatensprengungen im Zeitraum vom 13. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 (BA 10-02-0046). 3.4.6 Beweismittel bezüglich des Bargeldes Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Januar 2020 wurde der Geldausgabeautomat der B. Bank an der J. Strasse in Sevelen am 11. Dezember 2019 mit Fr. 353'500.-- und Euro 58'050.-- befüllt. Die letzte Entnahme von Bargeld vor dem Einbruchdiebstahl fand am 11. Dezember 2019 um 22:36 Uhr statt. Es wurde vor der Sprengung des Bankomaten ein Bargeldbezug von Fr. 700.--
- 20 - SK.2023.36 getätigt. Nach der Öffnung des gesprengten und beschädigten Tresorfaches musste festgestellt werden, dass die unbekannte Täterschaft am 12. Dezember 2019 an der J. Strasse in 9475 Sevelen bei der B. Bank 633 Noten à Fr. 200.--, entsprechend Fr. 126'600.--, aus der obersten Bargeldkassette entwendet hat (BA 10-01-0036 f.). 3.4.7 Beweismittel betreffend Sachschaden a) Durch die Explosion des in die Aussenfassade der Liegenschaft an der J. Strasse in Sevelen SG eingebauten Bankomaten entstand am Wohn- und Geschäftsgebäude ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 71'274.65. Die im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft R. gehörende Liegenschaft wurde namentlich an der Aussenfassade, den Fenstern, den Scheiben beim Hauseingang, den Briefkästen und an den Deckenverkleidungen beschädigt (BA 10-01- 0002, -0007 f.; 11-01-0006 f.; 11-02-0027; 15-05-0022 ff.). Die Schadenspositionen sind mit Rechnungen und Quittungen dokumentiert. Gemäss Schreiben der D. Versicherung (Versicherer der Stockwerkeigentümergemeinschaft R.) vom 10. Dezember 2020 hat die S., Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, einen Schaden von Fr. 71'075.-- vergütet erhalten (BA 15-05-0007, -0025, -0027). b) An der Bankomateneinrichtung im Eigentum der B. Bank entstand durch die Sprengung ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 36'000.--. Gemäss Schreiben der C. AG (Versicherer der B. Bank) wurde der Schaden vergütet (BA 15-03- 0012; vgl. 15-03-0005). c) Der Sachschaden beträgt somit insgesamt Fr. 107’274.65. 3.5 Beweismittel zum Tatkomplex von Neftenbach ZH 3.5.1 Berichte der Bundeskriminalpolizei Gemäss Berichten der Bundeskriminalpolizei vom 3. Mai 2021 und 3. April 2023 wurde am Freitag, 20. Dezember 2019, um ca. 01:51 Uhr, in Neftenbach ZH ein weiterer Geldautomat der F. Bank gesprengt. Auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras sind zwei unbekannte, dunkel gekleidete Personen ersichtlich, welche zuerst die Überwachungskameras mit Farbspray besprayen. Durch die Kantonspolizei Zürich konnten am Tatort unter anderem zwei Brecheisen sichergestellt werden. Auf einem der Brecheisen konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Aufgrund der gesicherten Spuren ist davon auszugehen, dass die Täterschaft Sprengstoff auf der Basis von TATP verwendete. Abdruckspuren deuten auf eine Grösse des Sprengstoffpakets von ca. 10 x 12 cm hin. Die Zündung dürfte elektronisch erfolgt sein. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe zum Tatort Sevelen SG, desselben Modus Operandi, der gleichen Anzahl Täter, den Bildern der
- 21 - SK.2023.36 Überwachungskameras, des verwendeten Sprengstoffs sowie des gesicherten DNA-Profils des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich in beiden Fällen um die gleiche Täterschaft handelt (BA 10-02-0035, -0146 f.). 3.5.2 Aussagen Beschuldigter a) In der Hafteinvernahme bei der Bundesanwaltschaft nach der Auslieferung in die Schweiz sagte der Beschuldigte am 12. Januar 2023 auf Vorhalt des Vorwurfs, in Neftenbach ZH einen Bankomaten aufgesprengt, Bargeld entnommen und einen grossen Sachschaden verursacht zu haben, umgehend aus, dass der Vorwurf zutreffe. Er habe von seinem Rechtsanwalt die Bilder verlangt und den Ort wiedererkannt. Als er die Bilder gesehen habe, habe er das Geschäft wiedererkannt. Er wisse, dass daneben eine Tankstelle gewesen sei. Sie seien gleich vorgegangen wie in Sevelen. Konfrontiert mit der Aussage, dass auf einem der beiden Brecheisen seine DNA sichergestellt worden sei, antwortete er, ja er sei es gewesen. Zur Ausführung der Tat schilderte er Folgendes: Er sei 10 Meter von der Sprengung entfernt gewesen, da das Kabel nur maximal 10 Meter weit gereicht habe. Gott sei Dank sei ihm nichts geschehen. Wenn er zurückdenke, danke er Gott, dass dieses Wandstück nicht auf ihn gefallen sei. Er habe sich dieser Gefahr ausgesetzt, weil er Geld gebraucht habe, um seinen Vater ins Spital bringen zu können. Er erinnere sich aber nicht mehr daran, wie viel Geld dort gewesen sei. Er wisse nur, dass sie das Geld vom Boden aufgesammelt hätten. Sie hätten nicht alles aufgesammelt, da es zum Teil beschädigt gewesen sei (BA 13-03-0014, -0023 f., 0027 f.). b) In der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 3. Februar 2023 bestätigte der Beschuldigte auf Nachfragen seine Aussagen in der Hafteinvernahme. Zudem erklärte er zur Auswahl des Bankomaten: Die erste Bankomatensprengung sei in der Stadt gewesen, wo es einfach viele Menschen gebe. Die zweite hätten sie so ausgewählt, um eben weit weg von vielen Menschen zu sein. Die zweite Sprengung habe quasi auf dem Feld stattgefunden (BA 13-03-0039, -0045). c) In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2023 bestätigte der Beschuldigte zunächst, dass seine bisherigen Aussagen der Wahrheit entsprächen. Er anerkannte nochmals explizit, am 20. Dezember 2019 in Neftenbach zusammen mit einer unbekannten Täterschaft Sprengstoff in einen Bankomaten eingeführt und zur Explosion gebracht, einen Schaden von ca. Fr. 167'000.-- verursacht und Fr. 103'000.-- entwendet zu haben. Auf Vorhalt, durch die Explosion Leib und Leben von Menschen konkret gefährdet zu haben, erklärte er, wenn er jemanden in der Nähe gesehen hätte, hätte er diese Sache nicht getan. Er sage es mit der Hand auf seinem Herzen, dass er kein Leben einer Person in Gefahr habe bringen wollen (BA 13-03-0067, -0072 f.).
- 22 - SK.2023.36 d) In Bezug auf die Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 3. Februar 2023 kann auf Erwägung 3.4.2.1 e) verwiesen werden. e) In Bezug auf die rechtshilfeweisen durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten in Dänemark kann auf Erwägung 3.4.2.1 a) verwiesen werden. f) In der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 wurde der Beschuldigte in der Sache zu den näheren Umständen der Bankomatensprengung (Tatplanung, Tatausführung, Mittäterschaft, Gefährdungspotenzial, Beweggrund,) von Neftenbach ZH befragt. Auf einleitenden Vorhalt des Anklagevorwurfs sagte er aus, dass er die Tat bereits zugegeben habe. Er bestätigte mehrmals sein weitreichendes Geständnis vom Vorverfahren und sagte weitgehend gleichbleibend aus. Wie beim Tatkomplex Sevelen SG (vgl. E. 3.4.2.1 f.) legte er auch hier erstmals im Verfahren in Bezug auf den Namen und den Tatbeitrag seines Mittäters ein Geständnis ab (TPF 18.731.013 ff.). Zur Tatplanung von Neftenbach gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass diese wie bei der ersten Bankomatensprengung in Sevelen gewesen sei. Die Bankomatensprengung von Neftenbach sei bereits beschlossen gewesen, als I. und er den ersten Bankomaten in Sevelen gesprengt hätten. Sie hätten im Internet recherchiert, wo sich ein weiterer Bankomat befinden würde, welcher abseits liege. I. habe dann das Schweizer Geld von der Bankomatensprengung in Sevelen bei einem Wechselautomaten in Österreich in Euros gewechselt. Anschliessend hätten sie von der gemeinsamen Beute in Sevelen den neuen Sprengstoff gekauft. Das Geld von der ersten Bankomatensprengung habe gereicht, um den neuen Sprengstoff zu bezahlen. Er (gemeint: Beschuldigter) habe den Sprengstoff von der gleichen Person gekauft, wie beim ersten Mal. Das Sprengstoffpaket sei wie in Sevelen fixfertig gewesen (TPF 18.731.013 f., -016). Zum Tathergang und zur Beute sagte er aus, dass I. und er von Österreich herkommend mit dem Auto über den gleichen Grenzübergang bei Liechtenstein in die Schweiz gekommen seien, wie bei der ersten Bankomatensprengung. Sie hätten 10 oder sogar 15 Kilometer von der L. AG entfernt ihr Auto parkiert und seien dann zu Fuss dorthin gegangen. Sie hätten sich zum Bankomaten begeben und wie beim ersten Mal die Öffnung breiter gemacht und das Päckchen mit dem Sprengstoff reingesteckt. Auf Nachfrage sagte er aus, dass er (gemeint: der Beschuldigte) die Öffnung grösser gemacht habe. I. habe das Kabel aufgerollt. Sein Mittäter I. sei bei der Explosion seitlich neben ihm gestanden. I. habe diesmal die Explosion gezündet. Die Rollenverteilung zwischen ihm und I. habe sich wie in Sevelen so ergeben und sei nicht im Voraus abgesprochen gewesen. Nach der Sprengung sei das Geld überall am Boden verteilt gewesen. Sie hätten es aufgelesen. Dann hätten sie sich auf die gleiche Weise wie sie gekommen seien zu Fuss vom Tatort entfernt und seien mit dem Auto zur Wohnung von I. in Österreich gefahren. Die Beute sei hälftig geteilt worden. Auf Nachfrage, ob er am 20. Dezember 2019 gemeinsam mit I. in Neftenbach ZH den Bankomaten der F.
- 23 - SK.2023.36 Bank gesprengt und danach mit der Beute geflohen sei, sagte er aus: «Ja. Wie ich das auch beim ersten Vorfall gesagt habe. Es war die gleiche Person. Es war I.» (TPF 18.731.008, -013 f., 015 f.). Zur Gefährdungslage sagte er aus, dass I. und er bei der L. AG Neftenbach angekommen seien. Sie hätten gesehen, dass der Bankomat abseits und nicht inmitten einer belebten Strasse gelegen sei. Eine Person habe dann dort auf dem Parkplatz der L. AG parkiert. Sie hätten extra gewartet, bis die Person weggefahren sei, sodass wirklich niemand in Gefahr gekommen sei. Er sagte wiederholt aus, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, Leib und Leben von Menschen zu gefährden (TPF 18.731.013). Zu seinen Beweggründen gab er wiederum zu Protokoll, dass er das Geld für die Behandlungskosten seines kranken Vaters im Spital in Rumänien gebraucht habe (siehe E. 3.4.2.1 f.). Er sagte ergänzend aus, dass das Geld von der Bankomatensprengung in Sevelen teils beschädigt gewesen sei und nicht ausgereicht habe, wozu er es gebraucht habe. Er habe so nicht nach Hause nach Rumänien gehen können. Sie hätten die Bankomatensprengung daher nochmals machen müssen (TPF 18.731.007, -017). 3.5.3 Aussagen I. I. stritt eine Tatbeteiligung bezüglich der Bankomatensprengung in Neftenbach ab (BA 13-02-0147 f.). Betreffend seine Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten kann auf die obige Erwägung 3.4.2.2 verwiesen werden. 3.5.4 Am Tatort angetroffene Situation und die Folgen der Explosion a) Im Kurzbericht vom 15. Mai 2020 (BA 11-02-0039 ff.) beschreibt das Forensische Institut Zürich die Ausgangssituation und die Folgen der Explosion wie folgt: Der Bankomat der F. Bank in der L. AG Filiale ist in die Wand eingebaut, so dass er durch die Kundschaft von ausserhalb des Gebäudes her bedienbar ist. Der Bankomat selber befindet sich in einem eigenen Raum im südlichen Teil innerhalb der Verkaufsräume. Der Bankomatenraum wurde mit Kalksandstein-wänden und einer Stahlbetondecke in eine Ecke innerhalb des Verkaufsraumes gebaut. Durch die Wucht der Explosion wurden die Bedienkonsole sowie weitere Teile des Bankomaten auf den Vorplatz der L. AG geschleudert. Die Kalksandsteinwände wurden komplett weggeschleudert, die Fassade und die Wand zum angrenzenden Tankstellenladen wurden verschoben und stark beschädigt. Die Fensterscheiben des Verkaufsraumes wurden ebenfalls zerstört und Wände verschoben. Die Stahlbetondecke des Bankomatenraumes fiel auf Teile des zerstörten Bankomaten. Das dem Bericht beigefügte Foto vom «komplett zerstörten Bankomatenraum» innerhalb des Verkaufsraumes der L. AG zeigt den geschilderten Schaden (BA 11-02-0040 f.).
- 24 - SK.2023.36 b) Dem Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die Bankomaten in Sevelen und Neftenbach den gleichen Gerätetyp T. hatten. Gemäss Auskunft des Herstellers könne von aussen erkennt werden, ob ein T. bereits mit einem sog. «Double Shouter» (Schleusensystem) nachgerüstet worden sei, welches das Einschieben eines Sprengstoffpaketes in den Geldausgabenautomaten erheblich erschwere, wenn nicht gar verunmögliche. Die beiden Bankomaten in Sevelen SG und Neftenbach ZH seien noch nicht nachgerüstet worden. Diese Kenntnis spreche in beiden Fällen für die gleiche Tätergruppierung (BA 10-01-0039). 3.5.5 In Tatortnähe sichergestellte Gegenstände und gesicherte Spuren a) Gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 7. Januar 2020 (BA 11-02-0001 ff.) besprayte die unbekannte Täterschaft mehrere Überwachungskameras mittels Farbspray. Danach brachte sie die Sprengladung im Geldausgabeschacht des Bankomaten an und zündete die Sprengladung mittels einem Zweiphasen-Litzenkabel. Durch die entstandene Öffnung stiegen zwei Personen in den Bankomatenraum ein und behändigten das durch die Explosion freigelegte Notengeld. Die beiden Personen liessen zwei Brecheisen am Tatort zurück. Das eine Brechwerkzeug (A013344042) befand sich am Fussboden vor dem Blumenwagen des L. AG Verkaufsgeschäfts. Ab diesem wurde mittels Wattetupfer eine DNA-Spur (A013’344'053, PCN: 36-928785-39) sichergestellt (BA 11-02-004). b) Im Gutachten vom 4. Juli 2022 kommt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (BA 11-03-0014 ff.) zur Beurteilung, dass sich am Spurenasservat (A013'344'053, PCN 36 928785 39) ab Brechwerkzeug (A013344042) ein DNA- Mischprofil nachweisen liess. Die sehr stark hervortretenden Merkmale lassen sich zu einem sogenannten DNA-Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, bestehend aus acht DNA-Systemen. Das vom Beschuldigten in der Eidgenössischen DNA-Datenbank gespeicherte DNA-Profil umfasst 11 DNA- Systeme. Von diesen 11 DNA-Systemen sind sieben mit den am Spurenasservat typisierten DNA-Systemen vergleichbar. Der Vergleich des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mit dem DNA-Profil des Beschuldigten zeigt in diesen sieben vergleichbaren DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung. Der Beschuldigte kann somit bezüglich des DNA-Hauptprofils als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. Weiter ist im Gutachten ausgeführt, dass unter Verwendung von in der Schweizer Population bestimmten Merkmalshäufigkeiten der Beweiswert des im DNA-Rückstand ab Brechwerkzeug nachgewiesenen DNA-Hauptprofils ca. 70 Millionen Mal grösser ist, wenn man eine Spurengeberschaft des Beschuldigten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (BA 11-03-0015).
- 25 - SK.2023.36 c) Zum verwendeten Sprengstoff und zur Vorgehensweise der Täterschaft führt das Forensische Institut Zürich im Kurzbericht vom 12. Mai 2020 (BA 11-02-0039 ff.) aus, dass aufgrund der Resultate der Untersuchung sowie den vorliegenden Informationen von einer elektrischen Zündauslösung mit einem improvisierten Zünder respektive Anzünder auszugehen ist. Anhand der Abdruckspur der umgesetzten Sprengladung, welche an der Innenseite des Tresordeckels deutlich erkennbar ist, schätzt das Forensische Institut die Grundfläche der zum Einsatz gelangten Sprengladung auf ca. 12 cm x 10 cm. An einem stark beschädigten Teilstück eines Elektrokabels konnten Spuren von TATP nachgewiesen werden. Anhand des Nachweises von TATP in den Proben kann jedoch nicht unterschieden werden, ob das TATP von einem eventuell verwendeten improvisierten Zünder oder von der Hauptladung der Sprengvorrichtung stammt. Es konnten keine Hinweise auf die Verwendung von weiteren Sprengstoffen im Untersuchungsmaterial gefunden werden (BA 11-02-0045). Gemäss Kurzbericht (Ausführungen zu TATP) des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Juni 2022 (BA 11-02-0049 ff.) ist Acetonperoxid oder APEX ein hochexplosiver Stoff. Es kommt in den Formen di-, tri- und tetrameres cyclisches Acetonperoxid vor. Nach seiner hauptsächlich vorkommenden trimeren Form ist es auch unter dem Namen Triacetontriperoxid oder kurz TATP bekannt (BA 11-02- 0050). Acetonperoxid ist hochexplosiv. Besonders empfindlich ist es auf Zündung durch Flamme, Wärme, Schlag und Reibung. Die Detonationsgeschwindigkeit beträgt 5’290-5’400 m/s bei einer Dichte von 1.18-1.20 g/cm3. TATP ist grundsätzlich als handhabungsunsicher einzustufen (BA 11-02-0052). 3.5.6 Beweismittel bezüglich des Bargeldes Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. Februar 2020 (BA 10-04- 0001 ff.) konnte am Tatort herumliegendes Notengeld von insgesamt Fr. 67'680.-- und Euro 41'100.-- gesichert werden, das gemäss Empfangsbescheinigung am 20. Dezember 2019 an die F. Bank ausgehändigt werden konnte. Auf dem Empfangsschein ist festgehalten, dass sich 236 200-Franken-Noten und 7 100-Franken-Noten «verbrannt» lose im Raum und 789 20-Franken-Noten, 80 50-Franken-Noten und 822 50-Euro-Noten unter der Betonplatte befanden (BA 10-04-0019). Ein Ausdruck der Bankomatendetails zeigt zudem, dass sich vor der Explosion Fr. 170'880.-- und Euro 41'100.-- im Automaten befunden haben (BA 10-04-0007, -0018 f.). 3.5.7 Beweismittel betreffend Sachschaden a) Zum Sachschaden an der Liegenschaft und ihrer Einrichtung im Eigentum der L. AG (infolge Fusion heute: L. Genossenschaft, BA 15-02-0010) gilt Folgendes: Gemäss Schreiben der E. Versicherung vom 11. November 2020 hat die L. Genossenschaft einen Schaden von Fr. 74'876.25 vergütet erhalten (BA 15-02-2- 0024 ff.). Laut E-Mail der L. Genossenschaft sind folgende Schäden entstanden,
- 26 - SK.2023.36 die nicht durch die E. Versicherung gedeckt worden sind (BA 15-02-0022 ff.): Schlussrechnung AA. AG Elektroanlagen Fr. 1'750.90 (BA 15-02-0025), Rechnung BB. (Ersatz Kameras nach der Bankomatensprengung): Fr. 5'628.55 (BA 15-02-0026 ff.), Rechnung CC. AG (Instandstellung des Schadens am Bankomat) Fr. 10'520.80 (BA 15-02-0034 ff.), Rechnung BB. (Alarmanlage) Fr. 2'170.15 (BA 15-02-0037 f.) sowie Aufräum- und Koordinationsarbeiten Fr. 4'125 .-- (BA 15-02-0039): Total Fr. 24'195.40. b) Zum Schaden bei den im Verkaufsgeschäft L. Shop gelagerten Verkaufsgegenständen reichte die L. AG per Mail diverse Quittungen zu Verkaufsgegenständen ein, die ein Total von insgesamt Fr. 14'252.80 aufweisen (BA 15-02- 0040 ff.). c) Zum Schaden an der Bankomateneinrichtung im Eigentum der F. Bank ist Folgendes festzustellen: Im Schreiben der F. Bank vom 5. Januar 2023 findet sich als Beilage eine Zusammenstellung der Kosten betreffend die Bankomatsprengung, wobei das Total Fr. 55'580.45 beträgt (BA 15-01-0018 f.). 3.5.8 Beweismittel betreffend Hausfriedensbruch Auf der Videoaufnahme von der Tat ist Folgendes zu erkennen (BA 10-04-0045): Am 20. Dezember 2019 um 01:51 Uhr erfolgt die Detonation des Bankomatens. Anschliessend sind zwei unbekannte, dunkel gekleidete Personen ersichtlich, welche im Bankomatenraum das freigelegte Notengeld einsammeln und im mitgebrachten Rucksack verstauen. Um 01:52 Uhr verlässt die unbekannte Täterschaft den Bankomatenraum in unbekannte Richtung. 3.6 Beweiswürdigung Tatkomplex Sevelen SG 3.6.1 Erstellt und unbestritten ist, dass am 12. Dezember 2019 um ca. 01:30 Uhr der im mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus an der J. Strasse in Sevelen eingebaute Bankomat der B. Bank durch eine Sprengung beschädigt, deformiert und daraus Bargeld im Umfang von Fr. 126'600.-- entwendet worden ist. Gestützt auf die forensische Untersuchung der am Tatort gesicherten Spuren bestehen überdies keine Zweifel, dass hierfür unter anderem TATP eingesetzt worden ist, welcher indes nicht vollumfänglich detonierte (BA 10-01-0036; 11-02-0027). Bei TATP handelt es sich um ein aus Aceton und Wasserstoffperoxid hergestelltes, nicht handhabungssicheres und hochexplosives Selbstlaborat, welches schon durch geringe Einwirkungen von Schlag, Reibung, Hitze oder Funken zur Explosion gebracht werden kann (BA 11-02-0034). Die Wucht der Explosion führte dazu, dass die Bedienkonsole des Bankomaten sowie Teile der anliegenden Wandplatten des Gebäudes auf das Trottoir und die Strasse geschleudert wurden, Gebäudefenster zerbarsten, und Deckenelemente herunterfielen (BA 11- 02-0027; 10-01-0007 ff.). Aufgrund dieses Vorfalls entstand Sachschaden am Bankomaten im Umfang von ca. Fr. 36'000.-- zum Nachteil der B. Bank (BA 15-
- 27 - SK.2023.36 03-0011 ff.) sowie am Wohn- und Geschäftshaus im Umfang von Fr. 71'274.65 zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft an der J. Strasse in Sevelen SG (TPF 9.554.013 f.). 3.6.2 Was die Täterschaft anbelangt, so deckt sich das Geständnis mit der Aktenlage. Das Geständnis hat der Beschuldigte im Rahmen der Voruntersuchung und Hauptverhandlung widerspruchsfrei und in sich stimmig vorgetragen, wobei er zahlreiche Details nennen konnte (Art und Weise der Sprengstoffbeschaffung; gewählte Reise- und Fluchtroute; das konkrete Tatvorgehen mit dem Aufbrechen des Geldausgabefaches des Bankomaten; der Platzierung der TATP-Sprengladung und der Auslösung der Explosion mittels elektrischer Zündung; Umfang und Verwendung der Beute). Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses spricht insbesondere, dass der Beschuldigte das Tatvorgehen detailgetreu schildern konnte, was ohne realen Erlebnishintergrund kaum möglich gewesen wäre. Die Aussagen bestechen aber auch durch die Folgerichtigkeit der Darstellungen, was ein wesentliches Realkennzeichen ist und für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Beschuldigte machte insgesamt in puncto Modus Operandi plausible Aussagen. So schilderte er etwa lebensnah die Aufgabenteilung zwischen ihm und I. Die Aussagen sind offensichtlich erlebnisbasiert – so beispielsweise in Bezug auf das durch die Explosion beschädigte Geld – und frei von Willensmängeln. Er machte bei sämtlichen Einvernahmen im Kern übereinstimmende und in sich geschlossene Aussagen. Für das Gericht bestehen keine Zweifel, dass die Aussagen wirklich Erlebtem entsprechen. Beweisrelevant ist aber auch, dass sich die Aussagen des Beschuldigten unter etlichen Gesichtspunkten objektivieren lassen: So wie es der Beschuldigte aussagte, handelte es sich auch gemäss Auskunftspersonen und dem Spurenbild um zwei Täter. Aber auch zur Dimension und der Art der Zündung mittels Kabel und Batterie machte der Beschuldigte stimmige und objektivierbare Aussagen, welche mit den am Tatort vorgefundenen Beweismitteln übereinstimmen. Bezogen auf das schwarze Brecheisen liegt zudem eine nahtlose und stimmige Beweiskette vor. Das auf der Fluchtroute kurz nach der Bankomatensprengung aufgefundene Brecheisen war erwiesenermassen eines der Tatwerkzeuge, so wie es auch der Beschuldigte schilderte. Er schilderte nachvollziehbar und stimmig die Fluchtroute, was sich mit dem Fundort der Brecheisen in Sevelen ohne Weiteres objektivieren lässt. Ausserdem stimmt die anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Februar 2023 auf einem Kartenausschnitt von Sevelen SG eingezeichnete Fluchtroute exakt mit dem Fundort überein, wo die zwei Brecheisen (Geissfüsse) und Schraubenzieher sichergestellt werden konnten (vgl. Notiz der Bundeskriminalpolizei vom 3. Februar 2023 [BA 10-2-0142]). Dies spricht in hohem Masse für die Tatbeteiligung des Beschuldigten, da eine solche Sachkenntnis grundsätzlich nur ein Tatbeteiligter haben kann. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses ist die zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten zur Bankomatensprengung in Sevelen. Er hielt sich vor und nach den
- 28 - SK.2023.36 Taten jeweils im grenznahen Z. in Österreich auf. Als ein sehr gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten ist schliesslich zu werten, dass gestützt auf die am schwarzen Geissfuss gesicherten DNA-Spuren ein DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Hauptprofil mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (vgl. E. 3.4.3.a). Dies beweist für sich allein zwar nicht, dass der Beschuldigte die Tat ausgeführt oder sich am Tatort befunden hat. Angesichts des Charakters als Hauptprofil kann und muss hiervon jedoch abgeleitet werden, dass er im Vergleich zum (nicht interpretierbaren) Nebenprofilgeber länger bzw. intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte; eine Sekundärübertragung ist demnach nicht realistisch (vgl. allgemein zum Beweiswert von DNA-Hauptprofilen die Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3 und 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; ausführlich Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt SB.2017.51 vom 15. September 2020 E. 5.2.1 mit Hinweisen); dies umso weniger, als der Beschuldigte geständig ist. Gesamthaft betrachtet indiziert die dem Beschuldigten zuzuordnende DNA-Spur die Täterschaft klar, zumal ein ersichtliches, geschweige denn geltend gemachtes Alternativszenario fehlt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Taten aus den Vorstrafen (siehe oben E. 3.4.5; 8.5.1.1, dritter Abschnitt) zwar nichts Konkretes zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Nichtsdestotrotz lässt sich das Geständnis des Beschuldigten auch unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsadäquanz überprüfen: Die Vorstrafen und das deliktisch geprägte Bewegungsbild quer durch Europa zeichnen jedoch das Bild eines transnational agierenden Straftäters, welcher – jedenfalls in der Vergangenheit – grosse Mühe bekundet hat, sich an die Rechtsordnung zu halten und durch seine Handlungen fremdes Eigentum nicht zu beeinträchtigen. Sein Vorleben als «Kriminaltourist» bildet daher ein weiteres Indiz für die Täterschaft. Dasselbe gilt für seinen Kontakt zu I., welcher selbst im Verdacht steht, an der Bankomatensprengung in Sevelen SG sowie denjenigen in Österreich (vgl. E. 3.4.5) beteiligt gewesen zu sein. Die übrigen Personalbeweise sind hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte an der Tat beteiligt war oder nicht, weder belastend noch entlastend. Dies namentlich auch für die Aussagen der Auskunftsperson O., welche ausführte, dass es sich bei einer an der Tat beteiligten Person um eine Frau gehandelt habe (vgl. E. 3.4.2.3). O. sowie die übrigen Auskunftspersonen konnten das Geschehen lediglich während eines kurzen Zeitraums aus einer gewissen Entfernung und überdies nachts, nachdem sie aus dem Schlaf gerissen wurden, beobachten. Aufgrund dieser äusseren Bedingungen kann nicht ohne Weiteres auf deren Aussagen zu wahrgenommenen Details – namentlich zum Signalement der Täterschaft – abgestellt werden. Dass Aussagen zu unter solchen Bedingungen wahrgenommenen Details ungenau sein können, wird vorliegend durch die unterschiedlichen Aussagen der Auskunftspersonen verdeutlicht. Im Übrigen ist die
- 29 - SK.2023.36 Präsenz einer Frau als Täterin vorliegend auch deshalb sehr unwahrscheinlich, weil an den Tatwerkzeugen und am Tatort ausschliesslich männliche DNA gesichert werden konnte (vgl. BA 11-01-0012, -0014, -0018 f.). 3.6.3 Zusammenfassend liegt ein glaubhaftes und objektivierbares Geständnis des Beschuldigten vor, so dass seine Täterschaft bei der angeklagten Bankomatensprengung in Sevelen SG zweifelsfrei erstellt ist. 3.6.4 Beweismässig ist aufgrund des dokumentierten Schadensbilds vom Tatort erstellt, dass das zur Explosion gebrachte TATP eine erhebliche Detonationswelle verursachte und an der mehrstöckigen Wohn- und Geschäftsliegenschaft 37 in Sevelen SG erheblichen Sachschaden anrichtete (vgl. E. 3.4.7). Die Liegenschaft ist im Eigentum einer 14 Parteien umfassenden Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche 12 Privatpersonen umfasst (BA 23-03-0003, -0005). Zu dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft zählt beispielsweise die Privatklägerin G. Durch die Explosion wurden daher zweifelsohne Personen in ihrer körperlichen Integrität konkret gefährdet. Es bestand eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben für die in unmittelbarer Nähe im Mehrfamilienhaus an der J. Strasse in Sevelen schlafenden Menschen, namentlich für P., welcher sich im Explosionszeitpunkt in seiner oberhalb des Bankomaten gelegenen Wohnung befand (vgl. BA 10-01-0024, -0036). Dass der Beschuldigte um die konkrete Gefährdung für Menschen und Sachen beim Einsatz von Sprengstoff wusste, ist ebenfalls erstellt. Es ist gerichtsnotorisch und musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass bei einer Bankomatensprengung in einem Wohngebiet ein erhebliches Gefährdungspotential für Menschen und Sachen ausgeht. Ausserdem räumte er ein, dass die erste Sprengung in Sevelen in der Stadt gewesen sei, wo es viele Menschen gebe (siehe E. 3.5.2 b). Er kannte somit die Gefahr und handelte trotzdem. 3.6.5 Erwiesen ist ausserdem, dass der Beschuldigte nach der Explosion des Bankomaten Bargeld im Umfang von Fr. 126'000.-- entnommen und sich vom Tatort entfernt hat (BA 13-03-0069). Der durch die Explosion verursachte Sachschaden von insgesamt Fr. 107'274.65 ist ebenfalls erstellt. 3.6.6 Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 3.7 Beweiswürdigung Tatkomplex Neftenbach ZH 3.7.1 Erstellt und unbestritten ist, dass am 20. Dezember 2019 der in die Aussenfassade des L. AG-Verkaufsgeschäfts an der K. Strasse in 8413 Neftenbach ZH eingebaute Bankomat der F. Bank gewaltsam aufgebrochen und Bargeld entwendet worden ist. Gestützt auf die forensische Untersuchung der am Tatort gesicherten Spuren ist weiter erstellt, dass hierfür unter anderem TATP eingesetzt worden ist (BA 11-02-0001 ff.; 11-02-0039 ff.). Bei TATP handelt es – wie erwähnt – um einen nicht handhabungssicheren und hochexplosiven Sprengstoff (siehe E. 3.5.5 c; BA 11-02-0049 ff.). Durch die Wucht der Explosion wurden die
- 30 - SK.2023.36 Bedienkonsole sowie weitere Teile des Bankomaten auf den Vorplatz des L. AG- Verkaufsgeschäfts geschleudert. Die Kalksandsteinwände wurden komplett weggeschleudert, die Fassade und die Wand zum angrenzenden Tankstellenladen wurden verschoben und stark beschädigt. Die Fensterscheiben des Verkaufsraumes wurden zerstört und Wände verschoben. Ausserdem fiel die Stahlbetondecke des Bankomatenraumes auf Teile des zerstörten Bankomaten (BA 11-02- 0041). Das Schadensbild spricht insgesamt für die Heftigkeit und zerstörenden Kraft der Detonation. 3.7.2 Durch die Explosion entstand an der Liegenschaft und ihrer Einrichtung ein Sachschaden von total Fr. 168'904.90. Dieser Schaden ist durch das Schreiben der E. Versicherung vom 11. November 2020 (BA 15-02-2-0024 ff.) in der Höhe von Fr. 74'876.25 und der E-Mail der L. Genossenschaft, betreffend den nicht durch die E. Versicherung gedeckten Schadens, in der Höhe von zusätzlich Fr. 24'195.40, belegt, womit der Schaden gar über den angeklagten Fr. 22'760.45 liegt (BA 15-02-0022 ff.). An den im Verkaufsgeschäft L. Shop Iagernden Verkaufsgegenständen entstand ein Schaden von total Fr. 14'252.80, belegt durch die von der L. AG eingereichten Quittungen zu Verkaufsgegenständen (BA 15- 02-0040 ff.). Zudem entstand an der Bankomateneinrichtung ein Schaden von total Fr. 55'580.45 gemäss der Zusammenstellung im Schreiben der F. Bank vom 5. Januar 2023 (BA 15-01-0018 f.). 3.7.3 Erstellt ist weiter die Entwendung von Fr. 103’200.-- aus dem Bankomaten. Vor der Explosion befanden sich gemäss Ausdruck der Bank nämlich Fr. 170'880.-und Euro 41'100.-- im Automaten (BA 10-04-0018). Nach der Explosion konnte die Polizei am Tatort herumliegendes Notengeld von insgesamt Fr. 67'680.-- und Euro 41’100.-- sichern und gegen Empfangsbescheinigung der F. Bank übergeben (BA 10-04-0007, -0019). Die Fr. 103'200.-- entsprechen somit dem Betrag im Bankomaten vor der Explosion minus des Betrags des nach der Explosion am Tatort herumliegenden Geldes. 3.7.4 Das unbefugte Betreten des L. AG-Verkaufsgeschäfts durch die Täterschaft ist auf dem Überwachungsvideo dokumentiert (BA 10-04-0045). 3.7.5 Was die Täterschaft anbelangt, so deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit der Aktenlage. Das Geständnis ist wiederum plausibel (siehe E. 3.6.2). Der Beschuldigte hat das Geständnis im Rahmen der Voruntersuchung und Hauptverhandlung widerspruchsfrei und in sich stimmig vorgetragen, wobei er zahlreiche Details nennen konnte (Art und Weise der Sprengstoffbeschaffung; gewählte Reise- und Fluchtroute; das konkrete Tatvorgehen; Umfang und Verwendung der Beute). Der Beschuldigte erklärte, in Neftenbach ZH im Wesentlichen gleich wie in Sevelen vorgegangen zu sein. Dies entspricht den Erkenntnissen aus den übrigen Akten zum jeweiligen Tatvorgehen (Aufbrechen des Geldausgabefaches des Bankomaten; Platzierung der Sprengladung; elektrische Zündauslösung der Sprengung mittels Batterie; Anzahl Täter) und den vorgefundenen
- 31 - SK.2023.36 Tatwerkzeugen. Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses sprechen zudem die Schilderungen spezifischer Einzelheiten durch den Beschuldigten, wie zum Beispiel, er sei 10 Meter von der Sprengung entfernt gewesen, da das Kabel nur maximal 10 Meter weit gereicht habe oder sie hätten das Geld vom Boden aufgesammelt, jedoch nicht alles, da es zum Teil beschädigt gewesen sei. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses die persönliche Schilderung, dass er Gott danke, dass dieses Wandstück nicht auf ihn gefallen sei (BA 13-03- 0027 f.). Die Aussagen sind offensichtlich erlebnisbasiert und frei von Willensmängeln. Insgesamt ist das Geständnis des Beschuldigten somit glaubhaft. 3.7.6 Wie beim Sachverhaltskomplex Sevelen SG (siehe E. 3.6.2) ist auch bei Neftenbach ZH ein sehr gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten die DNA-Spur, die ab dem am Tatort zurückgelassenen Brecheisen – was aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist – sichergestellt werden konnte. Dieses DNA- Hauptprofil zeigt gemäss IRM-Gutachten vollkommene Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten betreffend die in casu sieben vergleichbaren DNA-Systemen. Die Wahrscheinlichkeit ist ca. 70 Millionen Mal grösser, dass der Beschuldigte der Spurengeber ist, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde (BA 11-03-0015). 3.7.7 Übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten ist bezogen auf die Bankomatensprengung in Neftenbach erstellt, dass es sich um zwei Täter handelte, was aufgrund der Videoaufnahmen belegt ist. Erstellt ist ebenfalls, dass er sich im Zeitraum vom 20. Dezember 2019 in Z. aufhielt und somit in zeitlicher und räumlicher Nähe vom Tatort aufhielt. 3.7.8 Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe zu den Standorten Sevelen SG und Neftenbach ZH, den Parallelen beim Modus Operandi (Aufwuchten des Geldausgabefaches; Platzierung des Sprengstoffes; des gleichen nicht nachgerüsteten Gerätetyps T. [BA 10-01-0039]; je zwei sichergestellte Brecheisen; der elektrische Zündvorgang mittels Batterie), der gleichen Anzahl Täter, den Bildern der Überwachungskameras, des verwendeten Sprengstoffes TATP sowie der jeweils gesicherten DNA des Beschuldigten am Tatwerkzeug ist eindeutig erstellt, dass in beiden Fällen der Beschuldigte tatbeteiligt war (vgl. Berichte der Bundeskriminalpolizei vom 3. Mai 2021 und 3. April 2023 [BA 10-02-0035, -0147]). 3.7.9 Zusammenfassend liegt ein glaubhaftes und objektivierbares Geständnis des Beschuldigten vor, so dass seine Täterschaft bei der angeklagten Bankomatensprengung in Neftenbach ZH zweifelsfrei erstellt ist. 3.7.10 Nicht erstellt ist, dass durch die Explosion eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen wurde. Die Anklageschrift behauptet zwar, zufällig in oder vor der Liegenschaft anwesende Personen sowie weitere zufällig auf der Umfahrungsstrasse oder der K. Strasse anwesende Passanten und
- 32 - SK.2023.36 Strassenbenutzer seien aufgrund ihrer örtlichen Nähe zum Detonationspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet worden. Diese Behauptung findet aber in den Akten keinerlei Stütze. Ausser der Täterschaft ist die Anwesenheit keiner weiteren Personen in der Nähe der Explosion dokumentiert. 3.8 Mittäterschaft 3.8.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 3.8.2 Aufgrund der Polizeiberichte, übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen, zumindest in Bezug auf das Tatgeschehen in Sevelen SG, und insbesondere dem Geständnis des Beschuldigten an der Hauptverhandlung gilt als erstellt, dass die Taten in Sevelen SG und Neftenbach ZH von zwei Tätern begangen wurden. An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte mehrmals aus, dass er die Taten zusammen mit I. begangen habe. Durch die ihm nachweisbaren Tatbeiträge wirkte der Beschuldigte bewusst und in massgebender Weise mit dem anderen Mittäter arbeitsteilig zusammen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass er die Taten mit dem Mittäter am Computer plante, sondern vor allem eines der Tatwerkzeuge mit sich führte und jeweils den Sprengstoff besorgte, womit er die Bankomaten zusammen mit dem Mittäter zur Explosion brachte. Er half bei beiden Tatorten beim Aufwuchten der Geldausgabefächer und in Sevelen löste er die Explosion gleich selber aus. Die Beute wurde jeweils hälftig geteilt. Durch seine tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bezweckte er einzig, zusammen mit seinem Mittäter den Bankomaten zu
- 33 - SK.2023.36 sprengen und das sich darin befindende Bargeld zu behändigen. Damit kommt dem Beschuldigten Tatherrschaft zu und er ist als Mittäter zu qualifizieren. 4. Rechtliches Tatkomplex Sevelen SG 4.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht 4.1.1 Rechtliches 4.1.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 4.1.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224 – 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. 1a; 103 IV 241 E. I.1; statt vieler: Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2022.45 vom 20. März 2023 E. 2.2.2.1; SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 E. 5.1.2; SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). 4.1.1.3 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom
- 34 - SK.2023.36 Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 242 E. 2 f. [sog. Repräsentationstheorie]). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 4.1.1.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). 4.1.2 Objektiver Tatbestand 4.1.2.1 Einsatz von Sprengstoff In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob das vom Beschuldigten in Mittäterschaft verwendete TATP als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifiziert werden kann. Angesichts seines Charakters als Selbstlaborat, welches definitionsgemäss nicht gewerblich, sondern privat hergestellt wird, ist TATP vom Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 lit. c SprstG erfasst und gilt demnach nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SprstG. Gestützt auf die im Bericht des Forensischen Institutes Zürich vom 6. März 2020 gemachten Feststellungen (vgl. E. 3.6.1) ist indes erstellt, dass es sich bei TATP um einen explosionsfähigen Stoff im Sinne des (des im Zeitpunkt der Taten noch nicht in Kraft getretenen) Bundesgesetzes über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. September 2020 (Vorläuferstoffgesetz, VSG; SR 941.42) handelt, d.h. um einen Stoff, der ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explosion gebracht werden kann und geeignet ist, dadurch Leib und Leben von Personen zu gefährden oder Sachen zu zerstören (Art. 2 lit. a VSG; vgl. Votum der Bundesrätin Karin Keller-
- 35 - SK.2023.36 Sutter im Nationalrat am 22. September 2020 zum Vorläuferstoffgesetz, AB 2020 N 1749 f.). Wird TATP als explosionsfähiger Stoff – wie vorliegend – zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt, ist er als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. 4.1.2.2 Konkrete Gefahr Vorab ist festzustellen, dass die Schadensbilder des Bankomaten im Wohn- und Geschäftsgebäude an der J. Strasse in Sevelen für sich sprechen und die grosse Wucht und das enorme zerstörerische Schadenspotenzial des eingesetzten Sprengstoffs TATP eindrücklich belegen. Dass bei einer solchen Explosion eine nicht mehr überschaubare und massive Gefährdung von fremdem Eigentum und Leib und Leben Dritter entstehen kann, versteht sich von selbst. Indem der Beschuldigte mit seinem Mittäter den in das mehrstöckige Wohn- und Geschäftshaus eingebauten Bankomaten mit TATP zur Explosion brachte, hat er nicht nur tatsächlich Sachschaden verursacht (vgl. E. 3.1.1). Vielmehr wurden auch Personen in ihrer körperlichen Integrität konkret gefährdet: Vorliegend wurde der Sprengstoff in einem Wohngebäude und in unmittelbarer Nähe zu schlafenden Bewohnern eingesetzt (siehe E. 3.6.4). Die Auskunftsperson P. schlief zum Tatzeitpunkt direkt oberhalb des Bankomaten (siehe E. 3.4.2.4; 3.6.4). Aufgrund der Folgen der durch das zur Explosion gebrachte TATP verursachten Detonationswelle (vgl. E. 3.1.1) war es wahrscheinlich, dass die sich in unmittelbarer Nähe zum Detonationspunkt befindenden Anwohner der J. Strasse hätten verletzt werden können; dies gilt umso mehr, als das hochexplosive TATP nicht vollumfänglich detonierte und bereits durch Schläge oder dergleichen zur weiteren Explosion hätte gebracht werden können (BA 10-01-0036; 11-02-0052; E. 3.5.5 c). Die konkrete Gefahr war vorliegend deliktsimmanent. Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 4.1.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und sein Mittäter die mit dem Einsatz des Sprengstoffes TATP einhergehende Gefahr gekannt haben, standen sie doch bei der Explosion schützend seitlich am Gebäude. Nichtsdestotrotz hat er zusammen mit seinem Mittäter den Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB am Bankomaten, welcher in die Fassade eines Wohnhauses eingebaut war, zur Explosion gebracht und damit in Kenntnis der Gefahr gehandelt. Er hat bewusst und gewollt TATP zum Einsatz gebracht, gerade mit dem Ziel, eine möglichst massive Explosion zu verursachen, nämlich so, dass es sicher ausreicht, einen – wie allgemein bekannt gut gesicherten – Bankomat-Tresor aufzusprengen. Es musste ihm daher bewusst sein, dass von der konkret eingesetzten Menge TATP in einem dicht besiedelten Gebiet ein erhebliches konkretes Schadenspotenzial für fremdes Eigentum und Leib und Leben von Personen ausgeht. In Bezug auf die Gefährdung von fremdem Eigentum liegt direkter Vorsatz vor, da er den Bankomaten zerstören wollte, um an das sich darin befindende
- 36 - SK.2023.36 Geld zu gelangen. Was die Gefährdung von Personen anbelangt, so liegt Eventualvorsatz vor, da der Beschuldigte annehmen musste, dass sich mitten in der Nacht Personen in den darüberliegenden Wohnungen des Gebäudes, in welchem der Bankomat gesprengt wurde, befanden. Er hat es mindestens für möglich gehalten, dass er Menschen gefährdet und nahm somit deren Gefährdung leichthin in Kauf. Damit hat er insgesamt vorsätzlich gehandelt. Überdies hat er in verbrecherischer Absicht gehandelt, indem er das TATP einzig zur Begehung eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung einsetzte (vgl. E. 4.2.2 ff.; 4.3.1). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 4.1.4 Einwand des Verteidigers 4.1.4.1 Rechtsanwalt Andrea Janggen bestritt an der Hauptverhandlung den Gefährdungsvorsatz des Beschuldigten betreffend Leib und Leben von Menschen. Er wandte ein, dass er nicht gewusst habe, dass es sich beim Gebäude mit dem Bankomaten an der J. Strasse in Sevelen auch um eine Wohnliegenschaft gehandelt habe. Hätte er dies gewusst, hätte er die Sprengung an einem anderen Bankomaten durchgeführt. Er habe daher in einem Sachverhaltsirrtum in Bezug auf das unmittelbar ausgewählte Zielgebäude gehandelt. Die irrige Vorstellung betreffe das objektive Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefährdung von Leib und Leben (TPF 18.721.013). 4.1.4.2 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sachverhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Derjenige, der von einem strafrechtlichen Tatbestandsmerkmal eine unzutreffende Vorstellung hat, handelt in einem Sachverhaltsirrtum und damit ohne Vorsatz (BGE 129 IV 238 E. 3.2.1). Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). 4.1.4.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Bankomaten in einem dicht besiedelten Wohngebiet in der Nähe des Dorfkerns von Sevelen sprengte, wodurch er seine Gefährlichkeit und die damit einhergehende Bereitschaft, fremdes Eigentum und Menschen zu gefährden, deutlich manifestierte. Er räumte in der Einvernahme vom 3. Februar 2023 ein, dass er und sein Mittäter die Sprengung in Sevelen an einem Ort vorgenommen hätten, an welchem es viele Menschen gebe (siehe E. 3.5.2 b). Wie die Schadensbilder zeigen, befand sich der im Gebäude eingebaute Bankomat rund 4 bis 6 Meter neben der durchsichtigen Eingangstüre der Liegenschaft an der J. Strasse in Sevelen. Im Aussenbereich des Eingangs sind keine Firmenschilder oder dergleichen ersichtlich, welche auf eine Geschäftsliegenschaft hingedeutet hätten. Hingegen sind bei der Eingangstüre rund 14 Türklingen mit Namensschildern und im Innenbereich Briefkästen ersichtlich (BA 10-
- 37 - SK.2023.36 01-0007 f.), was für reine Geschäftsliegenschaften eher untypisch ist. Bereits das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft mutete jedenfalls nicht als reines Geschäftsgebäude an. Der Beschuldigte musste daher zumindest annehmen, dass es sich auch um eine Wohnliegenschaft handeln könnte und sich angesichts der Tatzeit um 01:33 Uhr mit hoher Wahrscheinlichkeit Personen in den Wohnungen befinden. Er hat sich somit nicht über wesentliche Sachverhaltselemente geirrt. Unter diesen Umständen befand er sich subjektiv nicht einem den Gefährdungsvorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum. Der Einwand ist somit unbegründet. 4.1.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 4.1.6 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat demnach tatbestandsässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 4.2 Qualifizierter Diebstahl 4.2.1 Rechtliches 4.2.1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 4.2.1.2 Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht.
- 38 - SK.2023.36 4.2.1.3 Nach dem Auffangtatbestand von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB liegt ein qualifizierter Diebstahl vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dies ist zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, was sich aus den konkreten Tatumständen ergibt. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (vgl. BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; NIGGLI/RIEDO