Skip to content

Bundesstrafgericht 15.05.2024 SK.2023.23

15. Mai 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,375 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

Mord (Art. 112 aStGB), eventualiter vorsätzliche Tötung (Art. 111 aStGB), subeventualiter vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB); mehrfache schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 aStGB), eventualiter mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB); mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 aStGB), mehrfache Nötigung (Art. 181 aStGB), mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), eventualiter mehrfa...;;Mord (Art. 112 aStGB), eventualiter vorsätzliche Tötung (Art. 111 aStGB), subeventualiter vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB); mehrfache schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 aStGB), eventualiter mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB); mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 aStGB), mehrfache Nötigung (Art. 181 aStGB), mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), eventualiter mehrfa...;;Mord (Art. 112 aStGB), eventualiter vorsätzliche Tötung (Art. 111 aStGB), subeventualiter vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB); mehrfache schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 aStGB), eventualiter mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB); mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 aStGB), mehrfache Nötigung (Art. 181 aStGB), mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), eventualiter mehrfa...;;

Volltext

Urteil vom 15. Mai 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Martin Stupf und Joséphine Contu Albrizio Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, und als Privatklägerschaft: 1. B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold, 2. C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold, 3. D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold, 4. E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, 5. F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, 6. G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.23

- 2 -

SK.2023.23 7. H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,

8. I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck, 9. Erbengemeinschaft J., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Motz, 10. K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,

gegen Ousman SONKO, gambischer Staatsangehöriger, derzeit in Sicherheitshaft, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat

Gegenstand Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventualiter vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; mehrfache schwere Körperverletzung, eventualiter mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, eventualiter mehrfache Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung, eventualiter mehrfache Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; mehrfache vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventualiter vorsätzliches Nichtverhindern der Tötung als Vorgesetzter; mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventualiter mehrfaches vorsätzliches Nichtverhindern von Folter als Vorgesetzter; mehrfache Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; eventualiter mehrfaches vorsätzliches Nichtverhindern von Freiheitsberaubung als Vorgesetzter.

- 3 -

SK.2023.23 Inhaltsübersicht Seite

Anträge der Bundesanwaltschaft .................................................................................... 4 Anträge der anwaltlichen Vertretung der Privatkläger ...................................................... 7 Anträge der Verteidigung .............................................................................................. 12 Prozessgeschichte ........................................................................................................ 12 Erwägungen .................................................................................................................. 17 1. Prozessuales und Vorfragen .................................................................................. 17 2. Anklagevorwürfe .................................................................................................... 52 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) ......................................... 57 4. Der Staat Gambia .................................................................................................. 70 5. Politische und soziale Lage Gambias während Yahya Jammehs Herrschaft mit rechtlicher Würdigung «Gesamttat» (Kontextelement) ..................................... 81 6. Der Beschuldigte .................................................................................................. 151 7. Beweismittel und Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagepunkten ............... 163 8. Subsumtion/Rechtliche Würdigung ...................................................................... 284 9. Konkurrenzen ...................................................................................................... 348 10. Strafzumessung ................................................................................................... 349 11. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ..................................................................................... 370 12. Zivilklagen ............................................................................................................ 374 13. Beschlagnahmte Gegenstände/Einziehung .......................................................... 393 14. Verfahrenskosten ................................................................................................. 395 15. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ............................ 397 16. Entschädigung des Beschuldigten ....................................................................... 412 17. Entschädigung der Privatklägerschaft .................................................................. 413 18. Entschädigung der unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft und einer Zeugin ..................................................................... 420 19. Anträge des Beschuldigten zu den Haftbedingungen ........................................... 437 Dispositiv .................................................................................................................... 439

- 4 -

SK.2023.23 Anträge der Bundesanwaltschaft (SK 127.721.491 ff.) 1. Ousman Sonko sei schuldig zu sprechen: Anklageziffern 1.5.1., 1.5.4. und 1.5.5.5. ­ in 3 Fällen der vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in besonders schweren Fällen im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StGB Anklageziffern 1.5.2.4., 1.5.3.3., 1.5.3.6., 1.5.3.8., 1.5.3.10., 1.5.3.12., 1.5.5.7., 1.5.5.10., 1.5.5.13., 1.5.5.16., 1.5.5.19. ­ in 11 Fällen der Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in besonders schweren Fällen, teilweise mehrfach begangen, im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 StGB Anklageziffern 1.5.2.4., 1.5.3.2., 1.5.3.4., 1.5.3.7., 1.5.3.9., 1.5.3.11., 1.5.5.4., 1.5.5.6., 1.5.5.8., 1.5.5.9., 1.5.5.11., 1.5.5.12., 1.5.5.14., 1.5.5.15., 1.5.5.17., 1.5.5.18., 1.5.5.20. ­ in 17 Fällen der Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in besonders schweren Fällen, teilweise mehrfach begangen, im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StGB Anklageziffern 1.5.2.2., 1.5.2.3., 1.5.2.4., 1.5.3.5., 1.5.3.9.2., 1.5.5.9. ­ in 6 Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in besonders schweren Fällen im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 StGB. 2. Ousman Sonko sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Ousman Sonko sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 4. Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen. 5. Anträge für die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte a) Die beschlagnahmten Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 14'306.-- seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten oder anteilsmässigen Zuweisung an die Privatklägerschaften zu verwenden. b) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids freizugeben und an Ousman Sonko auszuhändigen: Asservat-ID Beschreibung 11610 Kartenetui enthaltend 2 Visakarten ltd. auf Ousman Sonko, 1 Karte Miles and More, Papierzettel 11611 SIM-Karte Comviq Nr. […] 11613 Grauer Koffer

- 5 -

SK.2023.23 11614 Notizheft «RAND» mit Handnotizen, diverse Handnotizen (Funktionen, Namen von Angehörigen der gambischen Polizei, Armee, NIA, «Junglers»; Verhaftungen von Zivilisten und Bediensteten der gambischen Regierung; Untersuchungen; Studenten-Demonstration im Jahr 2000; Hinrichtung von Häftlingen des Gefängnisses «Mile 2» im Jahr 2012; Begnadigung von Häftlingen im Jahr 2015, Notizen zu N., I., J., Fluchtgründe, etc.) 11615 Online-Medienberichte (Verhaftungen von Zivilisten – u.a. Journalisten und Oppositionellen – Staatsangestellte, Armeemitglieder; Misshandlungen i.Z.m. politischer Kundgebung 2016, verschwundene Zivilisten und staatliche Angestellte, Wahlen, etc.) 11616 Online-Medienberichte (NGO zu festgenommenen Oppositionsmitgliedern, NIA; EU-Parlament zur Menschenrechtslage; ICC) 11617 IT-Korrespondenz (Mailverkehr zw. Ousman Sonko und seiner Ehefrau, Facebook-Korrespondenz, Handnotizen zu Mail-Konten, Drohmail, etc.) 11618 Schwarze Mappe enthaltend diverse Unterlagen (Funktionen von Ousman Sonko, Ernennungen, Aus- und Weiterbildungen, Visitenkarten, Factsheet «child marriage», etc.) 11619 Diverse Unterlagen und Notizen (Aufenthalt Ousman Sonko in Schweden; Reise, Asylverfahren, Notizen zu Familienangehörigen, Adresse, Rechnung FedEx, Kaufquittungen, etc.) 11620 Diverse Unterlagen (Aufenthalt Ousman Sonko in der Schweiz (SEM, Asylunterkunft, Handnotizen, Notizbuch mit Handnotizen, Kaufquittungen, Fahrkarten, etc.) 11621 Diverse Unterlagen im Zusammenhang mit den Finanzen von Ousman Sonko (Schreiben Finanzministerium, Transaktionsbelege, handgeschriebene Instruktionen, Bank- Check, etc.), Karte Miles & More 11622 Handnotizen (zu Visitenkarte, Internetadressen zu Medienberichten, Vorkommnisse, Zeitablauf, Ereignisse, Wahlen, etc.) 11623 Handnotizen, Auszüge Medienberichte, handschriftliche Karte 11624 Diverse Rechnungen, Einladung Fluglinien-Lounge 11625 SIM-Kartenhalter (Sunrise, Mucho, Comviq und Tigo) 11626 Samsung Tablet R52H70PNMWP 16 GB mit grauem Etui 11627 Druckverschluss-Beutel enthaltend Asservate mit Asservat- ID 11628 und 11629 11628 SIM-Karte TIGO […], Quittungen elektronische Geräte und Zubehör (SEM/Securitas) 11629 Samsung Galaxy 56 Edge SM-G925F mit braun/schwarzem Etui IMEI: […]

- 6 -

SK.2023.23 11630 Mobiltelefon Samsung GT-E2222, IMEI: […] 11633 Druckverschluss-Beutel (enthaltend Asservate 11634, 11635, 11636, 11637, 11638, 11639, 11640 und leerer Druckverschluss-Beutel) 11634 SIM-Kartenhalter Airtel (SIM-Karte: […]) 11635 SIM-Karte Airtel […] 11636 SIM-Kartenhalter Comviq (SIM-Karte: […]) 11637 SIM-Karte Comviq […]) 11638 SIM-Kartenhalter Comviq (SIM-Karte: […]) 11639 SIM-Karte Comviq […] 11640 SIM-Karte Alizé […] (Orange Nr. […]) 11645 Diverse Kabel und Ladegeräte 11649 Mobiltelefon Nokia weiss, IMEI […] / SIM-Karte: […] 11650 Mobiltelefon Samsung Galaxy ON5 SM-G550T IMEI […] / SIM-Karte: […] 11651 Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 3 weiss, in blauem Etui IMEI […] / SIM-Karte: […] 11652 Mobiltelefon IPhone 6 schwarz, in schwarzem Etui, IMEI […] / SIM-Karte: […] 11653 Tablet Amazon blau

c) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids freizugeben und an Q. auszuhändigen: Asservat-ID Beschreibung 12522 Ernennung von Q. als «State Enrolled Nurse» bei NIA per 1. Juli 2013 12523 Ausweis NIA Q. 12524 Handnotizen Blutdruckmessungen H., I., J. 15. bis 18. April 2016 12525 Handnotizen (Liste Namen) 12526 Rechnungen Medikamente 12527 Rezept Edward Francis Small Teaching Hospital The Gambia, Rechnung, Analyse 12528 Diverse Rezepte Medical & Health The Gambia 12529 Witness Statement Q., The Gambia Police Force, 19.03.2018 12530 Affidavit J., High Court of the Gambia, 11.05.2016 12531 Rechnung National HIV/AIDS program 12532 Handnotizen – Liste Namen, Diagnosen und Behandlungen 12533 Lohnausweis Q. 12534 Kopie Ausweis NIA Q. 12535 Ernennung von Q. als «State Enrolled Nurse» beim «Ministry of Health & Social Welfare» per […] 12536 Blaues Notizbuch «Manuscript Book» mit Diagnosen und Behandlungen

- 7 -

SK.2023.23 6. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaften zu entscheiden. 7. Die auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1'268'158.06, zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, seien vollumfänglich Ousman Sonko aufzuerlegen. 8. Die amtliche Verteidigung von Ousman Sonko sei für ihre Aufwendungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ousman Sonko sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anträge der anwaltlichen Vertretung der Privatkläger für G., F. und E. (SK 127.721.664 f.) Schuldpunkt: 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung: G. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin G. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 130'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juli 2007, zu bezahlen. 3. Die Privatklägerin G. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten für sich und ihre Begleitperson gemäss einzureichender Unkostenabrechnung in der Höhe von Fr. 5'074.75 zu entschädigen, zahlbar an die Rechtsvertretung. 4. Rechtsanwältin Annina Mullis sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für G. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung: F. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger F. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 37'100.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. April 2006, zu bezahlen. 6. Der Privatkläger F. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten gemäss einzureichender Unkostenabrechnung in der Höhe von Fr. 3'006.40 zu entschädigen, zahlbar an die Rechtsvertretung.

- 8 -

SK.2023.23 7. Rechtsanwältin Annina Mullis sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für F. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung: E. 8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger E. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 114'600.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. April 2006, zu bezahlen. 9. Der Privatkläger E. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten gemäss einzureichender Unkostenabrechnung in der Höhe von Fr. 1'184.30 zu entschädigen, zahlbar an die Rechtsvertretung. 10. Rechtsanwältin Annina Mullis sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für E. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Verfahrenskosten: 11. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen sind. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB): 12. Mit dem Endentscheid eingezogene Geldmittel des Beschuldigten seien sämtlichen Privatklägerinnen und Privatklägern in diesem Strafverfahren sowie der Erbengemeinschaft J. anteilsmässig zuzusprechen.

für B., C., D. (SK 127.721.729 f.) Schuldspruch 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Für B. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 35'800.--, zuzüglich 5% Zinsen seit dem 20. April 2006, zu bezahlen. 3. Der Privatkläger B. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten, in der Höhe von Fr. 2'769.33, zu entschädigen. 4. Rechtsanwältin Caroline Renold sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für B. gemäss ihrer richterlich zu genehmigenden Honorarnote zu entschädigen.

- 9 -

SK.2023.23 Für C. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 54'800.--, zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Dezember 2006, zu bezahlen. 6. Die Privatklägerin C. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten, in der Höhe von Fr. 4'105.10, zu entschädigen. 7. Rechtsanwältin Caroline Renold sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für C. gemäss ihrer richterlich zu genehmigenden Honorarnote zu entschädigen. Für D. 8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger D. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 39'200.-- zuzüglich 5% Zinsen seit dem 20. April 2006 zu zahlen. 9. Der Privatkläger D. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten, in der Höhe von Fr. 3'482.10, zu entschädigen. 10. Rechtsanwältin Caroline Renold sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für D. gemäss ihrer richterlich zu genehmigenden Honorarnote zu entschädigen. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) 11. Mit dem Endentscheid allfällig einzuziehende Geldmittel des Beschuldigten seien sämtlichen Privatklägern und Privatklägerinnen sowie der Erbengemeinschaft J. anteilsmässig zuzusprechen. Verfahrenskosten 12. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen sind.

für H. und I. (SK 127.721.807 ff.) Schuldpunkt 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung H. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin H. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2016.

- 10 -

SK.2023.23 3. Die Privatklägerin H. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten in der Höhe von Fr. 6'993.16 zu entschädigen. 4. Rechtsanwältin Fanny de Weck sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für H. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung I. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin I. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2016. 6. Die Privatklägerin I. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten in der Höhe von Fr. 3'220.26 zu entschädigen. 7. Rechtsanwältin Fanny de Weck sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für I. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Verfahrenskosten 8. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen (inkl. Spesen und MWST) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen sind. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) 9. Mit dem Endentscheid eingezogene Geldmittel des Beschuldigten seien den Privatklägerinnen anteilsmässig zuzusprechen.

für Erbengemeinschaft J. (SK 127.721.839 f.) Schuldpunkt 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Erbengemeinschaft der Privatklägerin J. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2016. 3. Die Erbengemeinschaft der Privatklägerin J. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten gemäss richterlich zu genehmigender Unkostenabrechnung zu entschädigen.

- 11 -

SK.2023.23 4. Rechtsanwältin Stephanie Motz sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und MWST) als unentgeltliche Rechtsvertretung von J. bzw. nach ihrem Ableben ihrer Erbengemeinschaft, gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Verfahrenskosten 5. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung (inkl. Spesen und MWST) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen sind. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) 6. Mit dem Endentscheid eingezogene Geldmittel des Beschuldigten seien der Erbengemeinschaft J. anteilsmässig zuzusprechen.

für K. (SK 127.721.909 f.) Schuldpunkt 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung K. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin K. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. April 2016, zu bezahlen. 3. Die Privatklägerin K. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten gemäss richterlich zu genehmigender Unkostenabrechnung zu entschädigen, zahlbar an ihre Rechtsvertretung. 4. Rechtsanwältin Nina Burri sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen) als unentgeltliche Rechtsvertretung für K. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Verfahrenskosten 5. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen (inkl. MWST und Spesen) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen sind. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) 6. Mit dem Endentscheid eingezogene Geldmittel des Beschuldigten seien anteilsmässig der Privatklägerin K. zuzusprechen.

- 12 -

SK.2023.23 Anträge der Verteidigung (SK 127.721.1102 f.) 1. Herr Ousman Sonko sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. 2. Sämtliche Zivilforderungen aller Privatkläger seien in ihrer Gesamtheit abzulehnen. 3. Für den erlittenen Freiheitsentzug sei er wie folgt zu entschädigen: a) Fr. 200.-- pro Hafttag vom 25. Januar 2017 bis zum Tag seiner Freilassung: am 4. März 2023 entspräche dies einem Betrag von Fr. 519'000.-- für 2'595 Tage ungerechtfertigten Freiheitsentzug; b) Fr. 120'000.-- als zusätzliche Entschädigung für 585 Tage Haft unter rechtswidrigen Haftbedingungen im Regionalgefängnis Y., vom 26. Januar 2017 bis 4. September 2018; c) Fr. 167'500.-- als zusätzliche Entschädigung für 1’675 Tage Haft unter rechtswidrigen Haftbedingungen im Regionalgefängnis X., vom 4. September 2018 bis zum 6. April 2023; d) Fr. 10'000.-- als zusätzliche Entschädigung für den vollständigen Nahrungsentzug, den er zwischen dem 9. und 10. Februar 2020, am Tag der Einvernahme von R., während 33 aufeinander folgenden Stunden erlitten hat. 4. Angesichts der Tatsache, dass heute der Freispruch von Herrn Ousman Sonko in allen Anklagepunkten beantragt wird, sei er für die Verteidigungskosten, die in der Zeit vor Ernennung von Rechtsanwalt Philippe Currat zum Pflichtverteidiger angefallen sind, in Höhe von Fr. 113'355.25 zu entschädigen. 5. Rechtsanwalt Philippe Currat sei für seine Aufwendungen als Pflichtverteidiger gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. 6. Die Kosten- und Honorarrechnung als Pflichtverteidiger wird dem Gericht innerhalb der in Ihrer Entscheidung vom 23. Januar 2024 gewährten Frist von zehn Tagen nach Abschluss der Parteiverhandlungen mitgeteilt. Prozessgeschichte: A. Nach seiner Entlassung als Innenminister von Gambia am 16. September 2016 flüchtete Ousman Sonko am 18. September 2016 von Gambia nach Senegal und erreichte schliesslich am 20. September 2016 Schweden, wo er einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde (BA [BA für Akten der Bundesanwaltschaft] 13-001- 0003; 06-001-0024). Daraufhin reiste Ousman Sonko in die Schweiz, wo er am 10. November 2016, am Tag seiner Einreise, um Asyl ersuchte (BA 13-001-0004; 18-101-0147). B. Vor seiner Festnahme im Januar 2017 lebte Ousman Sonko einige Monate als asylsuchende Person in einem Durchgangszentrum im bernischen W. Eine

- 13 -

SK.2023.23 Zusammenarbeit des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend «SEM») mit den Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf ein Verbrechen gegen das Völkerrecht i.S.v. Art. 98a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) ist nicht aktenkundig, obwohl Ousman Sonko gemäss Protokoll des SEM bei seiner Anhörung vom 11. November 2016 zu seinen Gesuchsgründen von schweren Verbrechen berichtete und diese auch dokumentiert hatte (BA 18-101- 0063 f./-0096 ff.; s. hinten E. 1.8.1.2 zur Verwertbarkeit entsprechender Unterlagen). Vielmehr wurde die Strafuntersuchung gegen Ousman Sonko aufgrund einer Strafanzeige der Nichtregierungsorganisation («Non-governmental Organisation; nachfolgend «NGO») «AAAAAA.» vom 25. Januar 2017 (BA 05-001- 0001 ff.) durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, am Folgetag eröffnet wegen Verdachts auf Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) und anderer noch zu bestimmender Verbrechen (BA 01-000-0001). Die Staatsanwaltschaft liess Ousman Sonko noch gleichentags verhaften (BA 06-0001-0007). C. Bei der Durchsuchung des von Ousman Sonko bewohnten Zimmers im Durchgangszentrum am 26. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Vermögenswerte im Umfang von umgerechnet Fr. 14’306.-- sicher, die sie am 27. Januar 2017 beschlagnahmte (BA 08-001-0008/-0015). D. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland die Untersuchungshaft von Ousman Sonko bis zum 25. April 2017 an (BA 06-001-0017). In der Folge bewilligte das kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG Bern») mehrmals die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft. Gegen mehrere dieser Entscheide setzte sich Ousman Sonko zur Wehr, wobei die Beschwerden jeweils abgewiesen wurden, letztmals mit Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023. E. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte die Bundesanwaltschaft am 3. Februar 2017 mit, die kantonale Strafuntersuchung wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zu übernehmen (BA 02-001-0001 f./-0005 f.). F. Am 7. Februar 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 194 StPO das SEM um Übermittlung des Asyldossiers betreffend Ousman Sonko, welches am 21. März 2017 bei der Bundesanwaltschaft einging (BA 18-101-0001/-0008). G. Am 14. Juli 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO das gegen Ousman Sonko geführte Strafverfahren in der Hand des Bundes (BA 01-000-0002 f.). H. Mittels Verfügungen vom 14. Juli 2017, 7. Dezember 2021, 10. Mai und 12. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen Ousman Sonko auf die Tatbestände Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexuelle Hand-

- 14 -

SK.2023.23 lungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten (Art. 192 StGB), vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB i.V.m. Art. 101 Abs. 3 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB, 264a Abs. 1 lit. d StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 101 Abs. 3 StGB) aus (BA 01-000-0002 f./-0005 ff.). I. Eine Delegation bestehend aus Ermittlern der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») reiste mehrmals nach Gambia, um rechtshilfeweise Beweismittel (z.B. Durchführung von Einvernahmen) zu erheben. Mit Ousman Sonko und weiteren in die Untersuchung involvierten Personen führte die Bundesanwaltschaft direkt oder delegiert an die BKP zahlreiche Einvernahmen durch, die mehrheitlich audiovisuell aufgezeichnet wurden (Aktenrubriken 12.001 ff.; 13.001). Weiter zog die Bundesanwaltschaft vom SEM (vgl. lit. F zur Prozessgeschichte) und rechtshilfeweise in Gambia Unterlagen bei (BA 18.101; 18.201). Auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft für eine Videoeinvernahme von Gambias ehemaligem Präsidenten Yahya Jammeh und ehemaligem General S. reagierte Äquatorialguinea, das den beiden Personen den Aufenthalt gewährt, nicht (BA 18-206-0001 ff.). J. Die Bundesanwaltschaft reichte am 17. April 2023 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen Ousman Sonko (nachfolgend «der Beschuldigte») ein. K. Am 28. April 2023 erhoben die Privatklägerinnen H., I. und die zwischenzeitlich verstorbene Privatklägerin J. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») Beschwerde gegen die Anklageschrift vom 17. April 2023 (BB.2023.95, BB.2023.97, BB.2023.98). Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 (BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a) hielt die Beschwerdekammer gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7) fest, dass die Privatklägerschaft nach Erhebung der Anklage gegebenenfalls eine Änderung oder Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO beantragen kann und die diesbezüglichen verfahrensleitenden Kompetenzen seit der Anklageerhebung bei der Strafkammer liegen. Die Beschwerdekammer leitete daher die Eingaben der Privatklägerinnen zusammen mit den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter und sistierte die drei Beschwerdeverfahren (SK 127.924.004 ff.). Auf Einladung der Strafkammer vom 14. Juni 2023, die Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO zu ändern und/oder zu erweitern, reichte die Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2023 eine geänderte und erweiterte Anklageschrift ein (SK 127.110.156 ff.). In der Folge beschloss die Beschwerdekammer am 11. Oktober 2023 die Beschwerden der Privatklägerinnen H., I. und J. (verstorben) vom 28. April 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (BP.2023.45, BP.2023.46, BP.2023.47). L. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen die richterlichen Mitglieder des Spruchkörpers der Strafkammer vom 21. Juni 2023 (SK 127.921.1.001 ff.) wies die Beschwerdekammer am 19. Juli 2023 (BB.2023.123) ab.

- 15 -

SK.2023.23 M. Am 9. Juni 2023 erhielt die Verteidigung des Beschuldigten die Verfahrensakten des Vorverfahrens in elektronischer Form übermittelt (SK 127.402.001). Vom 27. bis und mit 29. Juni 2023 nahm die Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts Akteneinsicht in die Papierakten. N. Im Zuge der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen Führungsberichte der Regionalgefängnisse Z. und X. ein (SK 127.231.7.278 f.; 127.231.7.280 f.). Weiter ersuchte sie die gambische Behörde und die Vereinten Nationen (nachfolgend «UN») rechtshilfeweise um Übermittlung von Unterlagen und um Auskunftserteilung (SK 127.261.2.001 ff./-026 ff.; 127.261.3.001 ff.). O. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 (KZM 23 901) wies das ZMG Bern das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 26. Juni 2023 ab. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 8. August 2023 (BH.2023.14) und das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2023 (7B_572/2023) ab. P. Mit Beweisverfügung vom 21. September 2023 entschied die Verfahrensleitung über die Beweisanträge der Parteien (SK 127.250.003 ff.) sowie mit separater Verfügung gleichen Datums über prozessuale Anträge der Privatklägerschaft betreffend Verdolmetschung der Hauptverhandlung (SK 127.255.007 ff.). Den wiederholten Beweisantrag des Beschuldigten vom 7. November 2023 auf Einvernahme seiner Ehefrau BBBBBB. wies die Verfahrensleitung am 14. November 2023 ab (SK 127.255.027 f.). Am 20. November 2023 erliess die Verfahrensleitung eine erste ergänzende Verfügung über die Beweismassnahmen (SK 127.250.020 f.), woraufhin die Bundesanwaltschaft am 30. November 2023 der Strafkammer weitere Beweismittel übermittelte (SK 127.510.149 ff.). Am 13. Dezember 2023 erging eine zweite ergänzende Beweisverfügung der Verfahrensleitung (SK 127.250.022 f.). Den wiederholten Beweisantrag der Privatklägerschaft, die Akten des vor Oberlandesgericht Celle geführten Strafverfahrens gegen AAAA. (Az.: 5 StS 1/22) beizuziehen, wies die Verfahrensleitung am 14. Dezember 2023 erneut ab (SK 127.255.047 ff.). Q. Am 9. Oktober 2023 beantragte die Strafkammer beim ZMG Bern die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten (SK 127.231.7.223 ff.). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 verlängerte das ZMG Bern die Sicherheitshaft des Beschuldigten längstens bis 15. April 2024 (KZM 23 1374). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 15. November 2023 (BH.2023.17) ab. R. Die Verfahrensleitung lud die Parteien am 30. Oktober 2023 ein, Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 StPO bis zum 17. November 2023 schriftlich einzureichen (SK 127.255.013 f.). S. Am 3., 13., 15., 22. und 28. November 2023 erliess die Verfahrensleitung gegenüber den einzuvernehmenden Privatklägern prozessleitende Anordnungen im Zusammenhang mit Anträgen zur Reiseorganisation und Kostenübernahme. Die

- 16 -

SK.2023.23 (Wiedererwägungs-)Ersuchen der Privatklägerschaft auf Kostenübernahme zur Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung wurden jeweils abgewiesen (SK 127.255.015 ff./-018 ff./-021 ff./-024 ff./-029 f./-031 f./-033 f./-042 f.) T. Sämtliche Privatkläger reichten innert der von der Verfahrensleitung mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember angesetzten Frist bis zum 5. Januar 2024 Zivilforderungen inkl. schriftlicher Begründung ein (SK 127.551.192 ff.; 127.552.025 ff.; 127.553.025 ff.; 127.554.134 ff.; 127.555.042 ff.; 127.556.040 ff.; 127.557.052 ff.; 127.558.036 ff.; 127.559.061 ff.; 127.560.028 ff.). U. Mittels prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2024 beschränkte die Verfahrensleitung die Redezeit der Verteidigung betreffend Vorfragen an der Hauptverhandlung auf drei Stunden und ordnete gleichzeitig an, deren schriftlicher, auf ca. acht Stunden angekündigter, Parteivortrag zu den Vorfragen integral zu den Verfahrensakten zu erkennen (SK 127.255.053 f.). V. Die Hauptverhandlung fand vom 8. Januar 2024 bis und mit 7. März 2024 (mit Unterbrechung am 19. Januar 2024 und vom 24. Januar bis 3. März 2024) in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten, seiner Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger und teilweise der Privatkläger vor dem Kollegialgericht der Strafkammer in Bellinzona statt (SK 127.720.001 ff.). An der Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte und acht der zehn Privatkläger sowie eine weitere Auskunftsperson und ein Zeuge einvernommen. W. Am 24. Januar 2024, nach Abschluss des Beweisverfahrens und Unterbrechung der Hauptverhandlung, stellte der Beschuldigte erneut ein Haftentlassungsgesuch, das die Verfahrensleitung zusammen mit einer Stellungnahme am Folgetag dem ZMG Bern übermittelte. Das Haftentlassungsgesuch vom 24. Januar 2024 wies das ZMG Bern mit Entscheid vom 5. Februar 2024 (KZM 24 160) ab. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2024 (BH.2024.2) und das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2024 (7B_411/2024) ab. Auf Antrag der Strafkammer vom 5. April 2024 verlängerte das ZMG Bern mit Entscheid vom 16. April 2024 die Sicherheitshaft bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, längstens bis zum 14. Juli 2024 (KZM 24 707). Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen die Verfahrensleitung vom 30. Januar 2024 wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 16. Februar 2024 (BB.2024.22) ab. X. In Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie (teilweise) der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger wurde am 15. Mai 2024 das Dispositiv des vorliegenden Urteils eröffnet und mündlich begründet (SK 127.720.048 f.). Im Anschluss an die Urteilseröffnung beschloss die Strafkammer, die Sicherheitshaft des Beschuldigten zu verlängern. Die Sicherheitshaft verlängerte sie mehrmals (SN.2024.9), letztmals am 14. Februar 2025 bis zum 30. April 2025.

- 17 -

SK.2023.23 Y. Mit Schreiben vom 17. bzw. vom 23. Mai 2024 bzw. vom 24. Mai 2024 meldeten der verurteilte Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft sowie sämtliche Privatkläger innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an und ersuchten um Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils. Z. Das Ausstandsgesuch der Verteidigung im Namen des (verurteilten) Beschuldigten vom 18. November 2024 gegen die Verfahrensleitung aufgrund deren Anzeige an die Aufsichtskommission über Anwälte («La Commission du barreau») in Genf wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 (BB.2024.148) ab, soweit sie darauf eintrat. Am 23. Januar 2025 reichte die Verteidigung ein weiteres Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung ein, das die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2025 ebenfalls abwies (BB.2025.9). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Strafhoheit und Zuständigkeit 1.1.1 Strafhoheit 1.1.1.1 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Die Strafhoheit der Schweiz betreffend die in der Anklageschrift (nachfolgend auch «AKS») in den Ziffern 1.5.4 (Tötung von M.) und 1.5.5 (Folter und Tötung von N. sowie Folter und Freiheitsberaubung von J., O., H., I. und P.) umschriebenen Handlungen – im Begehungszeitraum nach dem 1. Januar 2011 – wird von den Parteien nicht bestritten. 1.1.1.2 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Die Bundesanwaltschaft leitet die rückwirkende Strafhoheit für die in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben (Ziff. 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 AKS betreffend Tötung von L., mehrfache Vergewaltigung und Folter von G. sowie Folter und Freiheitsberaubung von B., C., D., E. und F.) von der Bestimmung in Art. 101 Abs. 3 StGB zur Verjährbarkeit ab. Die Anklagebehörde verweist dabei insbesondere auf die jüngst entwickelte Rechtsprechung der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Berufungskammer») (SK 127.721.199 f.). Die Privatklägerschaft B., D. und C. macht geltend, dass die angeklagten Sachverhalte in Ziffer 1.5.3 der Anklageschrift bereits im Zeitraum 2000 bis 2006 Straftaten gegen das Völkerrecht darstellten und die rückwirkende Anwendung des Tatbestandes des Verbrechens gegen die Menschlichkeit qua Völkergewohnheitsrecht zulässig sei (SK 127.721.215 f.). Subsidiär beruhe die Strafhoheit der Schweiz auf Art. 6 StGB bzw. Art. 6bis aStGB (i.V.m. dem Übereinkommen gegen

- 18 -

SK.2023.23 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, SR 0.105; für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Juni 1987; nachfolgend «UN-Antifolterkonvention»). Die Privatklägerschaft G., F. und E. schliesst sich den vorgenannten Ausführungen der Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft an und macht geltend, dass sich die Strafhoheit der in den Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 umschriebenen Sachverhalte aus Art. 264m StGB ergeben würde (SK 127.721.219 f.). Eventualiter seien die angeklagten Straftaten gestützt auf Art. 6 StGB (Art. 6bis aStGB) und Art. 7 StGB der Schweizer Gerichtsbarkeit unterworfen. Das Folterverbot und das Verbot extralegaler Hinrichtungen würden zum ius cogens zählen. Diese besonders schweren Verbrechen würden von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet, weshalb sich die Strafhoheit für die Verfolgung der Tötung bzw. des Mordes von L. (Ziff. 1.5.1 AKS) auch auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB stützen liesse (SK 127.721.221/-223 f./-227f.). Der Beschuldigte bestreitet, wie bereits im Vorverfahren, die Strafhoheit der Schweiz für die in der Anklageschrift in Ziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sollen. Er macht geltend, dass die Bestimmungen gemäss Art. 264a und 264m StGB erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten seien und deren rückwirkende Anwendung mit Verweis auf Art. 2 StGB unzulässig sei. Eine Strafrechtshoheit liesse sich auch nicht gestützt auf Art. 3 bis 7 StGB begründen, da die notwendigen Anknüpfungspunkte nicht vorliegen würden (SK 127.721.024/-028 f./-047/-051/-053f.). 1.1.1.3 Am 1. Januar 2011 ist Art. 264m StGB in Kraft getreten, wonach auch ein Täter strafbar ist, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit), dem zwölften Titelter (Kriegsverbrechen) oder nach Artikel 264k StGB begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Im Bereich der Völkerrechtsverbrechen gilt der Grundsatz der Universalität – abgebildet in Art. 264m (und Art. 7 Abs. 2 lit. b) StGB – wonach bestimmte Verbrechen von jedem Staat verfolgt und geahndet werden können, unabhängig davon, wo sie begangen wurden und welche Staatsangehörigkeit Täter oder Opfer besitzen (Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 23. April 2008, BBl 2008 3892). Völkerrechtsverbrechen richten sich gegen die Interessen der internationalen Gemeinschaft als Ganzes (s.a. hinten E. 3.2 Rechtliches zu Art. 264a StGB). Aufgrund der universellen Anerkennung ihrer Strafbarkeit wurden die Völkerrechtsverbrechen dem Weltrechtsprinzip unterstellt (Präambel Abs. 4 und 6 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [«International Criminal Court»; nachfolgend «IStGH» bzw. «ICC»] vom 17. Juli 1998, das für die Schweiz am 1. Juli 2002 in Kraft trat [SR 0.312.1; nachfolgend «Römer Statut»]; WERLE/JESSBERGER, Völkerstrafrecht, 5. Aufl. 2020, N. 258, S. 116 m.w.H.; VEST/NOTO, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Art. 264m N. 2 f.).

- 19 -

SK.2023.23 Art. 264m StGB ist eine lex specialis des Strafanwendungsrechts, die den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs bezüglich im Ausland begangener Völkerrechtsverbrechen bestimmt. Die Regel geht den allgemeinen Strafanwendungsregeln des Strafgesetzbuches für im Ausland begangene Taten, insbesondere Art. 6 und 7 StGB, vor (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.2; TPF 2018 151 E. 2.1 m.w.H.; BBl 2008 3954; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264m StGB N. 3; MALEH, Commentaire Romand II, 2017, Art. 264m StGB N. 12: RIENZO, Das Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen nach schweizerischem Strafrecht, Diss. 2014, N. 44 f.). Die Strafgewalt über Völkerrechtsstraftaten ohne jegliche Inlandsanknüpfung durch schweizerische Justizbehörden rechtfertigt sich nur bei einem inhaltlichen Zusammenhang (sog. Begehungszusammenhang; s.a. hinten E. 3.3.3.6 Rechtliches zu Art. 264a StGB) zwischen der inkriminierten Einzelhandlung und dem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung. Bei Fehlen eines solchen Konnexes wäre eine Strafverfolgung und Ahndung in der Schweiz gestützt auf Art. 264a i.V.m. Art. 264m StGB mangels Strafhoheit grundsätzlich abzulehnen (WEHRENBERG, Umweltschaden als Kollateralschaden eines internationalen bewaffneten Konflikts - kann das Völkerstrafrecht zum Schutz der Umwelt beitragen? in: Tempus fugit, 20 anni Tribunale penale federale, Heimgartner/Thormann/Zufferey (Hrsg.), 2024, S. 550). 1.1.1.4 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Die Strafhoheit bezüglich die in Anklageziffern 1.5.4 (Tötung von M. in 2011) und 1.5.5 (Folter und Freiheitsberaubung von fünf Oppositionellen sowie Folter und Tötung von N. in 2016) umschriebenen Handlungen stützt sich auf Art. 264m StGB, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hinten E. 1.1.1.6). 1.1.1.5 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Zu erwägen ist, ob der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 264m StGB auch auf die Anklagesachverhalte, die sich im Zeitraum 2000 bis 2006 ereignet haben, zur Anwendung gelangt. Art. 2 Abs. 1 StGB regelt das strafrechtliche Rückwirkungsverbot, das in Abs. 2 mit dem Grundsatz der lex mitior eine Einschränkung erfährt. Demnach ist eine Strafnorm nur anwendbar, wenn der Täter nach ihrem Inkrafttreten beurteilt wird und sie für ihn milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht. Das Rückwirkungsverbot gilt nicht für Verfahrensregeln, insbesondere nicht für Bestimmungen betreffend die innerstaatlichen (funktionellen) Zuständigkeitsvorschriften (BGE 117 IV 369 E. 4d; 109 IV 156 E. 2). Hingegen gilt das Rückwirkungsverbot für Verfahrensnormen, die den eigentlichen Umfang des ius puniendi der Schweiz erweitern (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 14 m.w.H.; DONGOIS/LUBISHTANI, Commentaire Romand I, 2. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N. 23 f.). Die Regeln über den räumlichen Geltungsbereich des Strafrechts gemäss Art. 3-8 und Art. 264m StGB bewirken,

- 20 -

SK.2023.23 dass Straftaten in der Schweiz geahndet werden können und haben somit Auswirkungen auf die Strafbarkeit. Somit ist zu bestimmen, ob vorliegend die Anwendung von Art. 264m StGB eine Ausweitung des ius puniendi der Schweiz zur Folge hat. Zu diesem Zweck muss geprüft werden, ob die Schweiz zum Zeitpunkt der angeklagten Taten, d.h. zwischen 2000 und 2006, für die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit über die territoriale Strafhoheit verfügte. a) Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB waren im Begehungszeitraum (2000 bis 2006) nicht expressis verbis im Strafgesetzbuch verankert. Zu klären ist daher, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zum Tatzeitpunkt nach Schweizer Recht erfasst waren (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.1). In der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten – als Eventualanklagen formuliert unter dem Gesichtspunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit – vor, zwischen dem 13./14. oder 14./15. Januar 2000 und November 2006 in Gambia folgende Straftaten begangen zu haben (s.a. hinten E. 2 Anklagevorwürfe): - Ermordung von L. an der «Bund Road» (Ziff. 1.5.1 AKS); - Sexuelle Übergriffe gegen G. in V./GMB, in der Umgebung von Bakau und in Banjul (Ziff. 1.5.2.2, 1.5.2.3 und 1.5.2.4 AKS); - Folterung und unrechtmässige Gefangenhaltung von G. in Banjul (Ziff. 1.5.2.4 AKS); - Folterung von B., C., D., E. und F. in Banjul (Ziff. 1.5.3.2, 1.5.3.4, 1.5.3.7, 1.5.3.9 und 1.5.3.11 AKS); - Sexueller Übergriff gegen C. in Banjul (Ziff. 1.5.3.5 AKS); - Unrechtmässige Gefangenhaltung von B., C., D., E. und F. in Banjul (Ziff. 1.5.3.3, 1.5.3.6, 1.5.3.8, 1.5.3.10 und 1.5.3.12 AKS). Im Zeitpunkt der angeklagten Taten waren diese nach Schweizer Recht in den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung bzw. Mord gemäss Art. 111 bzw. 112 StGB, der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der (qualifizierten) Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 184 Abs. 3) StGB unter Strafe gestellt. Vor Inkrafttreten von Art. 264a StGB waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit insoweit strafbar, als entsprechende Einzeltaten unter «gewöhnliche Einzeltaten» des Strafgesetzbuchs fielen (BBl 2008 3907). Lediglich der spezifische Unrechtsgehalt der Mitwirkung an der Gesamttat des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung liess sich damit nicht erfassen (BBl 2008 3920 f.; VEST, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 264a StGB N. 2). Daraus folgt, dass die Anwendung von Art. 264m StGB die Strafbarkeit hinsichtlich des materiellen Strafrechts nicht erweitern würde.

- 21 -

SK.2023.23 b) Art. 6bis aStGB regelte von 1983 bis Ende 2006 die extraterritoriale Zuständigkeit der Schweiz für die Verfolgung von Verbrechen, die im Ausland von Nichtstaatsbürgern gegen Nichtstaatsbürger begangen wurden (BBl 1982 Il 1, 6 und 11). Gemäss dessen Absatz 1 ist das Strafgesetzbuch auf jeden anwendbar, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, sofern die Tat auch am Begehungsort (Tatortstaat) strafbar ist, sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Die Bestimmung von Art. 6bis aStGB wurde durch Art. 7 StGB ersetzt (Änderung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459). Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft (SK 127.721.228 f.) existierte zum Tatzeitpunkt der angeklagten Tötung von L. im Januar 2000 (Ziff. 1.5.1. AKS) keine staatsvertragliche Verpflichtung zur nationalen Strafverfolgung von extralegalen Tötungen mit reinem Auslandsbezug, weshalb die Bestimmungen von Art. 6 (bzw. 6bis aStGB) und 7 StGB nicht als Anknüpfungsregel herangezogen werden können. Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tötung von L. ist weder Folter angeklagt noch sind in der Anklageschrift Folterhandlungen beschrieben. Eine Strafhoheit der Schweiz lässt sich somit nicht gestützt auf Art. 6bis aStGB i.V.m. der «UN-Antifolterkonvention» begründen. Nicht geeignet ist somit der Hinweis der Privatklägerschaft, wonach sich die Zuständigkeit auf Art. 7 Ziff. 1 StGB (Art. 6bis aStGB) i.V.m. Art. 4 UN-Antifolterkonvention abstützen liesse. Auch die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB («besonders schweres Verbrechen, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird») scheidet aus, da die Bestimmung erst am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Gleiches gilt für die angeklagten mehrfachen Vergewaltigungen in den Jahren 2000 bis 2002 (Ziff. 1.5.2.2 und 1.5.2.3 AKS). Mangels internationaler Verpflichtung, sexuelle Gewalt ohne Inlandsbezug zu verfolgen und zu beurteilen, besitzt die Schweiz keine Strafhoheit (Art. 6bis aStGB e contrario). c) Zu erwägen ist, ob sich betreffend die angeklagten Delikte gemäss Anklageziffern 1.5.2.4 und 1.5.3 (angeklagte Tatbegehung 2005 und 2006) eine schweizerische Strafhoheit gestützt auf Art. 6bis Ziff. 1 aStGB i.V.m. der UN-Antifolterkonvention begründen lässt. Art. 4 UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, sämtliche Folterhandlungen strafrechtlich zu erfassen und mit angemessener Strafe zu bedrohen. Neben einer Strafverfolgungspflicht nach dem Territorialitätsprinzip und dem aktiven Personalitätsprinzip besteht eine Pflicht desjenigen Vertragsstaates, in welchem sich die verdächtige Person aufhält, die tatverdächtige Person entweder auszuliefern oder zu beurteilen (aut dedere aut iudicare; Art. 5 und 7 UN- Antifolterkonvention). Folter bleibt im schweizerischen Strafrecht jedoch auch nach dem Erlass der Anpassungsgesetzgebung zum Römer Statut lediglich im Begehungskontext eines systematischen oder ausgedehnten Angriffs auf die Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit explizit als solche strafbar (BBl 2008 3927; TPF 2018 96 E. 7.2.2 in fine und E. 7.3.6, S. 105, ROTH, Vingt années de jurisprudence du Tribunal pénal fédéral en matière de droit pénal

- 22 -

SK.2023.23 international, in: Tempus fugit, 20 anni Tribunale penale federale, Heimgartner/Thormann/Zufferey (Hrsg.), 2024, S. 541; a.A. METTRAUX, International Crimes, Law and practice, vol. II: Crimes Against Humanity, 2020, S. 192). Art. 264m Abs. 1 StGB stellt in Bezug auf Völkerrechtsverbrechen die speziellere Norm als Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 StGB dar (vgl. E. 1.1.1.3). Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB wird in Art. 264m StGB weder eine Strafbarkeit am Begehungsort noch die Berücksichtigung einer lex mitior verlangt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist demjenigen Anknüpfungsprinzip den Vorzug zu geben, das die Anwendung des schweizerischen Strafrechts von weniger Einschränkungen abhängig macht (VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264m StGB N. 16; FIOLKA, a.a.O., Art. 264m StGB N. 6: «...als anknüpfungsfreundliche Sonderregel...»; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I. Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 5 N. 24 m.V.a. die Judikatur; Entscheid der Beschwerdekammer BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 E. 4.2). d) Zum Zeitpunkt der Taten gemäss Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2.2 und 1.5.2.3 (2000-2002) war die Schweiz nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden, der sie zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit – mit reinem Auslandsbezug – verpflichtete. Gleiches gilt für die angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1.5.2.4 (2005) und 1.5.3 (2006), obschon das Römer Statut des IStGH vom 17. Juli 1998 für die Schweiz am 1. Juli 2002 in Kraft trat (SR 0.312.1). Der IStGH ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von «schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren» (Präambel Abs. 4 und 9 Römer Statut), d.h. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gemäss Art. 6-8 Römer Statut sowie Verbrechen der Aggression gemäss Art. 8bis Römer Statut. Der Gerichtshof wird allerdings gemäss dem Grundsatz der Komplementarität nur tätig, wenn die für die Strafverfolgung in erster Linie zuständigen innerstaatlichen Behörden eines Vertragsstaats nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines der vorne genannten Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen (Präambel Abs. 10, Art. 1 und Art. 17 Römer Statut; BBl 2008 3870; vgl. dazu SCHABAS/EL ZEIDY, in: Triffterer/Ambos [Hrsg.], Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, 4. Aufl. 2022, Art. 17 Römer Statut N. 4; KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, S. 240 f.). An einer staatsvertraglich statuierten Verfolgungspflicht für Verbrechen gegen die Menschlichkeit ohne Bezug zum Tatort und zum Täter bzw. Opfer fehlt es (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 282 m.V.a. die Judikatur und Lehre; HENZELIN, Commentaire Romand I, 2. Aufl. 2021, Art. 6 StGB N. 14). Auch der Beitritt zum Römer Statut hat an der fehlenden Verfolgungspflicht für reine Auslandstaten nichts geändert. Das Römer Statut sieht entsprechend dem Territorialprinzip und dem aktiven Personalitätsprinzip nur eine Pflicht der Schweiz zur Verfolgung vor, wenn die Tat in der Schweiz oder von einem Schweizer Staatsangehörigen begangen wurde (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Römer Statut). Zudem legt die herrschende Lehre Art. 6bis Abs. 1 aStGB bzw. 6 Abs. 1 StGB eng aus und verlangt eine ausdrückliche Verfolgungspflicht für reine Auslandstaten

- 23 -

SK.2023.23 basierend auf Völkervertragsrecht (HENZELIN, Le principe de l'universalité en droit pénal international, Diss. 2000, S. 371 f.; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 6 StGB N. 5). Die Schweiz ist daher kraft Römer Statut zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet, reine Auslandstaten zu verfolgen (BBl 2008 3895; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 281; VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264m StGB N. 7 m.w.H.; a.A. Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.5 und II.3.2.2.1, S. 105, zur Verpflichtung). Somit lässt sich vorliegend die schweizerische Strafhoheit für die angeklagten Delikte im Zeitraum von 2000 bis 2006 nicht gemäss Art. 6bis aStGB auf einen Völkerrechtsvertrag begründen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Schweizer Gerichtsbarkeit sich auf das im anklagerelevanten Zeitpunkt geltende Völkergewohnheitsrecht abstützen lässt. e) Die Strafbarkeit kann und konnte sich mangels eines völkerrechtlichen Abkommens auf Völkergewohnheitsrecht stützen (AMBOS, Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 9, Völkerstrafgesetzbuch [VStGB], 4. Aufl. 2022, § 1 VStGB, N. 9; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 1 StGB N. 27). Völkergewohnheitsrecht wird als Quelle von Strafnormen ausdrücklich in Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) genannt. Die völkergewohnheitsrechtliche Geltung des Universalitätsprinzips, welches mit den Nürnberger-Prozesse verankert wurde, ist für Völkermord, Kriegsverbrechen und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Diese Verbrechen richten sich gegen die Interessen der Gemeinschaft als Ganzes. Aus dieser universellen Natur der Völkerrechtsverbrechen folgt, dass nicht nur die internationale Gemeinschaft grundsätzlich befugt ist, diese Verbrechen zu verfolgen und zu bestrafen, sondern auch jeder Staat (RIENZO, a.a.O., N. 33; HENZELIN, Diss., a.a.O., N. 1213 f., S. 387; THALMANN, Reasonable and Effective Universality: Conditions to the Exercice by National Courts of Universal Jurisdiction over International Crimes, Diss. 2018, S. 115 N. 179 m.w.H. auf die Literatur; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., Völkerstrafrecht, 5. Aufl. 2020, N. 258 in fine m.H.a. die Lehre und das Schrifttum und N. 260 m.V.a. die Judikatur der internationalen Strafgerichtshöfe). Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden erstmals in Art. 6 Abs. 2 lit. c des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945 rechtlich definiert («Statute of the International Military Tribunal of Nürnberg» [1945], United Nations Treaty Series Vol. 82 [1951], S. 280 ff., abgedruckt in: WERLE/JESSBERGER, a.a.O., Anhang 1, S. 841 f.). Der Begriff wurde in der Folge in Art. 5 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 25. Mai 1993 (ICTY-Statut, ad-hoc-Tribunal für Ex-Jugoslawien [«International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia»; nachfolgend «ICTY»] gestützt auf die Resolutionen 808 und 827 des UN-Sicherheitsrats) und in Art. 3 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda vom 8. November 1994 (ICTR- Statut; ad-hoc Tribunal für Ruanda [«International Criminal Tribunal for Rwanda»;

- 24 -

SK.2023.23 nachfolgend «ICTR»] gestützt auf die Resolution 955 des UN-Sicherheitsrats) verwendet und erweitert sowie schliesslich in Art. 7 Abs. 1 Römer Statut weiterentwickelt (GARIBIAN, Commentaire Romand II, 2017, Art. 264 StGB N. 1 ff.; WEHRENBERG/EHLERT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264 StGB N. 4 ). Die im Römer Statut verankerten Verbrechen gegen die Menschlichkeit spiegeln den Stand des Völkergewohnheitsrechts wider (BBl 2001 429 und 503 m.V.a. die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe; BBl 2008 3472 und 3474). Sie zählen zum ius cogens, entfalten erga-omnes-Wirkung und können somit gestützt auf das Universalitätsprinzip verfolgt werden (AMBOS, Münchner Kommentar, a.a.O., § 1 VStGB N. 5 [S. 1215]; RIENZO, a.a.O., N. 32 m.w.H.; THALMANN, a.a.O., N. 197 und 220; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 9 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). f) Am 30. Mai 2023 fällte die Berufungskammer das erste Urteil wegen Verbrechen gegen Menschlichkeit gemäss Art. 264a i.V.m. Art. 264m StGB (CA.2022.8). Ein liberianischer Staatsangehöriger wurde für begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zwischen 1989 und 1996 (im Rahmen eines bewaffneten Konflikts in Liberia) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Zusammenfassend gelangte die Berufungskammer zum Schluss, dass die per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte Strafbestimmung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit Geltung beansprucht, auch wenn die Taten bis in die frühen 1990er Jahre zurückreichten. Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren bereits zum Zeitpunkt des Geschehens im Völkerrecht definiert und strafbar. Zudem bestand eine universelle Pflicht zur Verfolgung (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.3). Die Berufungskammer stützt sich auf die internationalen Materialien und zwei Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte («European Court of Human Rights»; nachfolgend «EGMR» bzw. «ECtHR»), die auch mit der Konstellation des vorliegenden Falles insofern vergleichbar sind, als das innerstaatliche Recht des mit der Strafverfolgung/-beurteilung befassten Staates zum Zeitpunkt der Taten (1992 und 1993) keine Norm kannte, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellte. Der EGMR entschied, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Zeitpunkt der Taten im Völkerrecht definiert und strafbar waren und Art. 7 EMRK nicht verletzt wurde (Urteil des EGMR, Šimšić gegen Bosnien und Herzegowina, vom 10. April 2012, Nr. 51552/10, § 23-25; Urteil des EGMR [GG], Maktouf und Damjanović gegen Bosnien und Herzegowina, vom 18. Juli 2013, Nr. 34179/08, § 55; CA.2022.8, a.a.O.). Gemäss EGMR müssen hinsichtlich der Definition der strafbewehrten Verbote zwei qualitative Voraussetzungen erfüllt werden, um den Grundsatz nullum crimen sine lege nicht zu verletzen. Die Norm muss zugänglich und die Strafe auf ihrer Basis vorhersehbar («accessible and foreseeable») gewesen sein (BARCO, Rückwirkung und die Entwicklung der internationalen Verbrechen, Diss. 2018, S. 322 m.V.a. die Judikatur und S. 326 ff.; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 632). In Bezug auf die Zugänglichkeit und Voraussehbarkeit hat der EGMR in Fällen von

- 25 -

SK.2023.23 Menschenrechtsverletzungen und internationalen Verbrechen festgehalten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn es sich um hochrangige Amtsträger bzw. Personen mit hoher Funktion handelt, denn sie könnten ihr Unwissen des Völkerrechts nicht vorbringen, wobei sich auch einfache Soldaten und Polizisten nicht darauf berufen können (Urteil des EGMR, Šimšić gegen Bosnien und Herzegowina. vom 10. April 2012, a.a.O., § 24; Urteil des EGMR [GG], Kononov gegen Litauen, vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 325). Im Weiteren setzt sich die Berufungskammer mit dem Schrifttum aus der frankophonen Schweiz auseinander (a.a.O., E. I.1.1.5.1), welche die Strafhoheit und damit einhergehend die Strafbarkeit mangels Bestehen von völkerrechtlichen Übereinkommen auf Völkergewohnheitsrecht abzustützen sucht (BERTOSSA, La compétence universelle de la Suisse, in: Meylan [Hrsg.], La lutte contre I’impunité en droit suisse, 2. Aufl. 2015, S. 5, N. 19; JAKOB/MALEH, Commentaire Romand II, 2017, Vor Art. 264 bis 264n StGB N. 47 ff.; THALMANN, a.a.O., S. 287 N. 434 m.H.a. JAKOB/MALEH, a.a.O.). g) Eine eingehende Analyse der Lehre hat ergeben, dass auch CASSANI/ROTH den Weg über das Völkergewohnheitsrecht mangels Vertrags als gangbar betrachten unter Verweis auf Art. 7 Abs. 2 EMRK (CASSANI/ROTH, Le juge suisse au service de la «communauté des peuples » ? in: Donatsch/Forster/Schwarzenegger [Hrsg.], Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte – Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, 2002, S. 466 f.). MALEH spricht sich dafür aus, dass die rückwirkende Anwendung von Art. 264m StGB zulässig ist, sofern das vorgeworfene Verhalten zum Zeitpunkt der Tat eine Straftat nach Völkerrecht darstellt (MALEH, a.a.O., Art. 264m StGB N. 51 m.V.a. BGE 117 IV 369 E. 4e). In der ausgewerteten Lehre der deutschsprachigen Schweiz findet dazu keine vertiefte Auseinandersetzung statt. VEST lässt die Möglichkeit einer völkergewohnheitsrechtlichen Strafbegründung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II sowie auf Abs. 2 beider Konventionen (Strafbarkeit aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze) zu (VEST, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Systematische Einleitung, N. 71). RIENZO postuliert, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit über Völkerrechtsverbrechen soweit rückwirkend angewendet werden sollte, wie ihre jeweiligen Tatbestände völkerrechtliche Geltung erlangt haben, und betont dabei, dass es sich nicht um die Kriminalisierung dieser Verbrechen handle, sondern um die Möglichkeit einer Strafverfolgung in der Schweiz von bereits strafbaren Verhalten (RIENZO, a.a.O., N. 393; gl.M. CAPUS, Ewig still steht die Vergangenheit? Der unvergängliche Strafverfolgungsanspruch nach schweizerischem Recht, Diss. 2006, S. 87; vgl. E. 1.1.1.5 a). In der parlamentarischen Beratung zur Einführung des Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit hat sich der Vorschlag des Bundesrates durchgesetzt, wonach auch bei den schwerwiegendsten Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen am Grundsatz der Nichtrückwirkung festgehalten werden soll (BBl 2008 3910 f.). Während das Schliessen der Strafbarkeitslücken für eine Rückwirkung gesprochen hätte,

- 26 -

SK.2023.23 verlange der Grundsatz von Art. 2 StGB, dass Strafbestimmungen nicht rückwirkend gelten sollten (dazu WEHRENBERG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 264-264m N. 15). Die Besonderheiten der Entstehung von völkerrechtlichem Strafrecht werden in Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II ausdrücklich anerkannt. Diese Bestimmungen lassen bezüglich des Grundsatzes nulla poena sine lege eine Ausnahme zu, wenn die Tat im Zeitpunkt ihrer Begehung nach internationalem Recht (Abs. 1) oder nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten Rechtsgrundsätzen (Abs. 2) strafbar war. Mit internationalem Recht ist das Völkerstrafrecht gemeint (KREICKER, in: Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg [Hrsg.], Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014, § 51 N. 81). Die Konventionsbestimmungen stehen einer Kriminalisierung auf der Grundlage ungeschriebenen Rechts somit nicht entgegen (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.3.4; AMBOS, Internationales Strafrecht. Strafanwendungsrecht – Völkerstrafrecht – Europäisches Strafrecht – Rechtshilfe, 5. Aufl. 2018, § 10 N. 126, S. 525; GLESS, Internationales Strafrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1103, S. 405 und N. 1106, S. 407 m.w.H. auf die Lehre; VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, N. 71; s. Votum BR Schlumpf AB 2010 340). Dabei dürfte es sich nicht um eine Ausnahme des Rückwirkungsverbots handeln, sondern um eine Ausnahme einer strikten Konzeption der Legalität (GLESS, Internationales Strafrecht, a.a.O., N. 1106; BARCO, a.a.O., S. 336, 459 f.). So haben der EGMR und die Berufungskammer (vgl. E. 1.1.1.5 f) das Legalitätsprinzip und das Rückwirkungsverbot zu Gunsten der völkerstrafrechtlichen Verpflichtung, die Verletzung von universell anerkannten Rechtsgütern aus Gründen der Gerechtigkeit (AMBOS, Internationales Strafrecht, § 5 N. 7 m.w.H.) weltweit zu verfolgen und zu ahnden, relativiert. Die Strafbarkeit gestützt auf das Universalitätsprinzip basiert auf dem Gedanken, dass derartige Verbrechen weltweit, unbesehen um die Rechtsordnung am Tatortstaat, zu verfolgen sind. Damit soll verhindert werden, dass Täter sich an Orte begeben können, wo sie keine Strafverfolgung befürchten müssen und damit eine Situation einer Straflosigkeit entsteht (LINDENMANN, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Allgemeine Einleitung, N. 7). Zur Vermeidung von Verfolgungslücken ist eine möglichst weitgehende Anwendbarkeit des staatlichen Rechts vorzusehen und damit einhergehend eine Einschränkung des Gesetzlichkeitsprinzips nulla poena sine lege scripta, in Kauf zu nehmen. Letzterem kommt aufgrund der globalen Dimension von Völkerrechtsverbrechen – ihrem Wesen nach betreffen sie die Menschheit als Ganzes – und auch im Lichte dessen Sinn und Zweck – dem Schutz und der Achtung fundamentaler Menschenrechte – nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei gemeinrechtlichen Straftaten im nationalen Recht. Ein Zustand der Straflosigkeit würde vorliegend eintreten, wenn sich der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Taten nicht vor Gericht verantworten müsste. Angesichts des Umstandes, dass die gambischen Behörden nicht um die Auslieferung des Beschuldigten ersucht haben (vgl. hinten E. 1.1.1.6), gelangt die Strafkammer (auch) nach dem Grundsatz aut dedere aut prosequi (iudicare) zur Auffassung (GLESS, Internationales Strafrecht, a.a.O., N. 211;

- 27 -

SK.2023.23 UNSELD, Basler Kommentar, 2015, Vor Art. 85-93 IRSG N. 12), dass vorliegend die schweizerische Strafhoheit zu bejahen ist. h) Abschliessend gilt es zudem festzuhalten, dass Völkergewohnheitsrecht erlaubt, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Ausland ohne schweizerischen Täter- oder Opferbezug begangen wurden (reine Auslandstaten), als solche zu verfolgen, ohne dass das Prinzip der Nichteinmischung verletzt wird (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.3 in fine; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 3 N. 96; GRANT, National Prosecution of International Crimes and Universal Jurisdiction, in: Kolb/Scalia [Hrsg.], Droit international pénal, 2. Aufl. 2012, S. 398 m.w.H.; THALMANN, a.a.O., N. 192 und 220). Art. 264m StGB dehnt daher das Recht zu strafen (ius puniendi) nicht aus und die Bestimmung gelangt im Ergebnis vorliegend aufgrund des Gesagten zur Anwendung. Die Strafhoheit der Schweiz für die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung(en) geltenden innerstaatlichen Recht und Völkergewohnheitsrecht. 1.1.1.6 Die Bestimmung nach Art. 264m StGB setzt zusätzlich voraus, dass sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde am 26. Januar 2017 im Durchgangszentrum W. verhaftet (vgl. lit. B und C zur Prozessgeschichte) und befindet sich seither in der Schweiz in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Schreiben vom 5. April 2017 unterrichtete das Bundesamt für Justiz den Staat Gambia über das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und erkundigte sich, ob dessen Auslieferung beantragt würde (BA 18-201-0019). Gambia hat weder während der staatsanwaltlichen Untersuchung noch im gerichtlichen Verfahren ein Auslieferungsersuchen gestellt. Schweigen über drei Wochen des Auslands wird als konkludenter Verzicht auf eine Auslieferung gewertet (TPF 2015 14 E. 2.6.1; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 7 StGB N. 10 m.w.H.). 1.1.1.7 Im Ergebnis ist die schweizerische Strafhoheit somit gestützt auf Art. 264m StGB gegeben. Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 5.4.2 und E. 8.3.2.2), besteht hingegen mangels ausgedehntem oder systematischem Angriff gegen die Zivilbevölkerung und/oder Begehungszusammenhang mit der (mutmasslichen) inkriminierten Einzelhandlung (vgl. E. 1.1.1.3) keine Strafhoheit der Schweiz betreffend Anklageziffern 1.5.2 (G.) und 1.5.3.5 (C.). 1.1.2 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit zur Beurteilung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergibt sich aus der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 lit. g StPO. Für die innerstaatliche Gerichtsbarkeit ist – (auch) für mutmassliche Delikte, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sollen – die (neue) Fassung massgebend, da Zuständigkeits- und Verfahrens-

- 28 -

SK.2023.23 vorschriften grundsätzlich auch auf Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts anzuwenden sind (BGE 109 IV 156 E. 2; TPF 2012 97 E. 2.3 m.w.H.). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Verjährung 1.2.1 1.2.1.1 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Betreffend die in der Anklageschrift in Ziffern 1.5.4 (Tötung von M.) und 1.5.5 (Folter und Tötung von N. sowie Folter und Freiheitsberaubung von J., O., H., I. und P.) umschriebenen Handlungen im Begehungszeitraum nach dem 1. Januar 2011 – werden von den Parteien keine verjährungsrechtlichen Einwände vorgebracht. 1.2.1.2 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Die Bundesanwaltschaft führt an, dass die in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben (Ziff. 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 AKS betreffend Tötung von L., mehrfache Vergewaltigung sowie Folter von G., Folter und Freiheitsberaubung von B., D., C., F. und E.) gemäss Art. 101 Abs. 3 StGB rückwirkend unverjährbar seien und stützt sich insbesondere auf das Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 (SK 127.721.197 f./-200). Die Privatklägerschaft B., D. und C. macht geltend, die Spezialbestimmung von Art. 101 Abs. 3 Satz 2 StGB regle die zeitliche Anwendung der Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ohne die Strafbefugnis in zeitlicher Hinsicht auszuweiten. Deshalb seien die angeklagten Sachverhalte in Ziffer 1.5.3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 264a StGB am 1. Januar 2011 nicht verjährt gewesen (SK 127.721.208 f./-212). Die Privatklägerschaft G., F. und E. schliesst sich diesen Ausführungen und jenen der Bundesanwaltschaft an (SK 127.721.229). Die Verteidigung bestreitet, dass die Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB zur Begründung der rückwirkenden Aufhebung der Verjährung herangezogen werden dürfe und verweist auf den Willen des Gesetzgebers, insbesondere auf die parlamentarische Debatte, betreffend die Rückwirkung der Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Schweizer Strafrecht (SK 127.721.045/-032 ff./-060). Demzufolge seien sämtliche in Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 vorgeworfenen Straftaten infolge Eintritts der Verjährung einzustellen. 1.2.2 Das Strafgesetzbuch stellt die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Art. 264a StGB erst seit 1. Januar 2011 unter Strafe. Sie waren jedoch bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung nach Völkerrecht definiert und strafbar (vgl. E. 1.1.1.5 e).

- 29 -

SK.2023.23 Die Strafkammer hat zu prüfen, ob die dem Beschuldigten – als Verbrechen gegen die Menschlichkeit – vorgeworfenen Handlungen, die sich im Zeitraum 2000 bis 2006 ereignet haben sollen, verjährt waren. 1.2.2.1 Die Einführung der Unverjährbarkeit bestimmter Verbrechen von aussergewöhnlicher Schwere im Strafgesetzbuch in Art. 75bis aStGB, der Vorläuferbestimmung von Art. 101 StGB, erfolgte anlässlich der Verabschiedung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1; BBl 1981 807), um den Schwierigkeiten zu begegnen, die insbesondere im Bereich der internationalen Strafrechtshilfe durch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des nationalen Rechts bezüglich solcher Verbrechen entstanden waren (ZIEGLER/WEHRENBERG, Commentaire Romand I, 2. Aufl. 2021, Art. 101 StGB N. 7; ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 101 StGB N. 3). Völkermord und Kriegsverbrechen waren somit unverjährbar, sofern die Strafverfolgung oder die Strafe bis zum Inkrafttreten von Art. 75bis aStGB am 1. Januar 1983 noch nicht verjährt war (gesetzliche Fussnote zu Art. 75bis aStGB). Dieser Bestimmung waren die Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht unterworfen (a.A. vereinzelte Lehrmeinungen, die einzelne Verhaltensweisen gemäss Art. II des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes [SR 0.311.11] wie die Ausrottung oder das Verfolgungsverbrechen in Art. 75bis Abs. 1 Ziff. 1 aStGB als miterfasst betrachten; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 9 in fine m.H.). Erst mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichts vom 18. Juni 2010 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863) wurden die neuen Bestimmungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeführt. Dementsprechend wurde auch Art. 101 aStGB revidiert, indem die Verjährung auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeweitet und die Umschreibung der Verbrechen in Art. 101 StGB sowie dessen Struktur angepasst wurden (ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 16; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 10). So sieht Art. 101 Abs. 1 lit. b StGB die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB vor, während Art. 101 Abs. 3 StGB, zweiter Satz, festlegt, dass diese Straftaten als unverjährbar gelten, sofern bei den entsprechenden Delikten und Strafen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unverjährbarkeitsregelung die Verjährung infolge Änderung des Strafgesetzbuches vom 18. Juni 2010, d.h. am 1. Januar 2011, noch nicht eingetreten war. 1.2.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückwirkung von Strafnormen ist in Art. 2 Abs. 1 StGB verankert (vgl. E. 1.1.1.5). Die Bestimmungen der Art. 388-390 StGB ergänzen Art. 2 StGB und regeln nach denselben Grundsätzen (Rückwirkungsverbot und Ausnahme der lex mitior) die Vollstreckung von Urteilen, Strafen und Massnahmen, die Verjährung und den Strafantrag. Insbesondere die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB) sind auch auf Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat begangen haben oder beurteilt wurden, sofern die Bestimmungen

- 30 -

SK.2023.23 milder sind als das bisherige Recht (BGE 129 IV 49 E. 5.1 m.w.V.; POPP/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N. 18; DONGOIS/LUBISHTANI, a.a.O., Art. 2 StGB N. 19 und 21). Eine anderslautende Bestimmung des Gesetzes ist jedoch ausdrücklich vorbehalten (Art. 389 Abs. 1 StGB). Eine solche abweichende Regelung findet sich in Art. 101 Abs. 3 Satz 2 StGB u.a. bezüglich der Verjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Danach gelten die neuen Bestimmungen der Unverjährbarkeit auch für vor Inkrafttreten begangene Handlungen (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 389 StGB N. 14 und 18; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 389 StGB N. 2). Die Bestimmung steht nicht isoliert in der schweizerischen Rechtslandschaft. Der Gesetzgeber hat neben Art. 101 StGB (Art. 75bis aStGB) auch betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern eine nachträgliche Verlängerung der Verjährung angeordnet (Art. 97 Abs. 2-4 StGB und 101 Abs. 3 Satz 3 StGB; Bundesgesetz über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät vom 15. Juni 2012, AS 2012 591; BBl 2011 5977). 1.2.2.3 Der zeitliche Geltungsbereich des Völkerstrafrechts – als Querschnittmaterie zwischen Völkerrecht und Strafrecht (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, N. 12) – wirft vor dem Hintergrund der besonderen Natur und dem rechtlichen Charakter von Völkerrechtsverbrechen im Vergleich zu rein innerstaatlichen Bestimmungen spezifische Fragen auf. Anders als innerstaatliche Strafrechtsnormen entstehen völkerrechtliche Bestimmungen nicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses (VEST/SAGER, Die bundesrätliche Botschaft zur Umsetzung der Vorgaben des IStGH-Statuts – eine kritische Bestandesaufnahme, AJP/PJA 4 [2009], S. 427). Völkerrecht und damit auch das Völkerstrafrecht entsteht grundsätzlich durch Völkervertragsrecht, Völkergewohnheitsrecht sowie durch allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 38 Abs. 1 IGH Statut [SR 0.193.501]; PETERS/PETRIG, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2023, S. 9; VEST/SAGER, a.a.O., S. 427). Aus der gewohnheitsrechtlichen Natur des Völkerstrafrechts ergibt sich, dass der Grundsatz nulla poena sine lege (praevia) nicht – wie im innerstaatlichen Strafrecht – ausschliesslich auf seine schriftliche Fixiertheit oder auf qualifizierte inhaltliche Bestimmtheit bezogen werden darf (SATZGER, Internationales und Europäisches Strafrecht, 10. Aufl., 2022, § 15 N. 13; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 5 N. 7). Den Besonderheiten der Entstehung von völkerrechtlichem Strafrecht wird in Art. 7 EMRK und in Art. 15 UNO-Pakt II ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. E. 1.1.1.5 e; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 10 N. 126). 1.2.2.4 Die Beschwerdekammer hatte sich erstmals in TPF 2018 96 und TPF 2021 210 mit der Frage der Unverjährbarkeit und mit dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot zu befassen. Im Entscheid TPF 2018 96, in dem vor 2011 in Algerien verübte Folterhandlungen zur Diskussion standen, gelangte die Beschwerdekammer zur Auffassung, dass sich ein Vorbehalt im Sinne von Art. 389 Abs. 1 StGB aus Art. 101 Abs. 3 StGB in Bezug auf die Verjährung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergebe und dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit unverjährbar sind, falls die Tathandlungen am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren (a.a.O., E. 7.2.2 m.H.; TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.w.H.).

- 31 -

SK.2023.23 Die Beschwerdeinstanz befand, dass in diesen Konstellationen die Bestimmungen über die Unverjährbarkeit auch für Handlungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der unter Strafe gestellten Handlungen begangen wurden, unabhängig von den für den Täter günstigeren Bestimmungen über die Verjährung (a.a.O.). Daraus folge, dass Art. 101 Abs. 3 StGB eine begrenzte Rückwirkung der Regeln über die Unverjährbarkeit von Straftaten vorsieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm, die sich auf sie bezieht, noch nicht verjährt waren (TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.V.a. BGE 132 III 661 E. 4.3 ff.). Diese in zeitlicher Hinsicht begrenzte Rückwirkung ermöglicht es, den Grundsatz der strafrechtlichen Nichtrückwirkung gemäss Art. 2 StGB mit den politischen Erwägungen in Einklang zu bringen, die sich für die Unverjährbarkeit von Verbrechen mit historischer Dimension («...les considérations politiques militant en faveur de l’imprescriptibilité pour les crimes revêtant une dimension historique...») wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aussprechen (TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.H.a. die Literatur; zur historischen Dimension: ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 41; METTRAUX, a.a.O., S. 187 ff.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 1-7). Die von der Beschwerdekammer angeführten Gründe für die Auslegung von Art. 101 Abs. 3 StGB sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur begrenzten Rückwirkung sind überzeugend (so auch Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.1, S. 104) und im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Auch das Konventionsrecht steht der rückwirkenden Anwendung der Regel über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht entgegen. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR hat die Anwendung rein verfahrensrechtlicher Fragen keinen Einfluss auf die Vorhersehbarkeit der Straftat und wirft daher keine Fragen im Hinblick auf Art. 7 EMRK (Grundsatz des Rückwirkungsverbots) auf. Dies betrifft insbesondere die unmittelbare Anwendung einer Vorschrift, die Verjährungsfristen für Sachverhalte verlängert, die nach der geltenden Rechtslage nicht verjährt waren (Urteil des EGMR, Khodorkovskiy und Lebedev gegen Russland, vom 25. Juli 2013, Nr. 11082/06 und 13772/05, § 789 f.; Urteil des EGMR, Coëme et al. gegen Belgien, vom 22. Juni 2000, Nr. 32492/96 und 4 andere, § 149; CA.2022.8, a.a.O., E. II.3.2.3.4). Darüber hinaus ist die Frage der anwendbaren Verjährungsfrist für Völkerrechtsverbrechen nach Auffassung des EGMR im Lichte des relevanten internationalen Rechts der damaligen Zeit zu entscheiden (Urteil des EGMR [GG], Kononov gegen Litauen, vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 229-233), wobei zu beachten ist, dass Art. 7 EMRK nicht ausschliesst, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar waren. Zudem hat der EGMR darauf hingewiesen, dass dies auch für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, für welche die Unverjährbarkeit bereits im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (vgl. E. 1.1.1.5 e) festgelegt wurde (Urteil des EGMR, Penart gegen Estland, vom 24. Januar 2006, Nr. 14685/04, S. 9 f.).

- 32 -

SK.2023.23 1.2.2.5 Nebst dem klaren Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StGB ergibt sich auch aus der Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des IStGH, wonach die Verjährung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur dann nicht eintritt, wenn diese Taten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt waren (BBl 2008 3913). Gemäss den parlamentarischen Arbeiten lässt sich der Wille des Gesetzgebers dahingehend interpretieren, dass eine rechtliche Umqualifizierung von Straftaten, die am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren, in Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB ermöglicht werden sollte. Wörtlich wurde festgehalten: «Wenn ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, also Mehrfachtötung, Vergewaltigung, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorlage noch nicht verjährt ist, haben wir heute die Möglichkeit, dieses Delikt wieder als Verstoss gegen Artikel 264a des Strafgesetzbuches zu klassieren und dann auch als unverjährbar anzusehen. Alle Taten, die heute noch nicht verjährt sind, werden unter Artikel 264a fallen.» (AB 2010 340). Eine rückwirkende Anwendung der Unverjährbarkeit im Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf den 1. Januar 1983 wollte der Gesetzgeber allerdings nicht zulassen (AB 2010 569). 1.2.2.6 In der Lehre, die sich mit Rückwirkung von Völkerrechtsverbrechen im nationalen Strafrecht beschäftigt, werden diesbezüglich unterschiedliche Meinungen vertreten: a) Ein Teil der Autoren ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Legalität gemäss Art. 1 StGB und der Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 2 StGB der Anwendung von Art. 264a StGB auf Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben, entgegenstehen (MEYLAN, L'imprescriptibilité des génocides, crimes contre l'humanité et crimes de guerre in: La lutte contre l'impunité en droit suisse, 2. Aufl. 2015, N. 9 ff.; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 91 und 93; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 25c mit Kritik an der Auslegung der Beschwerdekammer in TPF 2018 96). Die Autoren gehen dabei nicht auf das Verhältnis zwischen Art. 2 und 101 Abs. 3 StGB ein. b) Andere Autoren vertreten die Meinung, dass die Anwendung von Art. 264a StGB auf Verbrechen, die vor 2011 begangen wurden und 2011 nicht verjährt sind, nicht gegen den Grundsatz der Legalität und des Rückwirkungsverbots verstossen und die neuen Bestimmungen der Unverjährbarkeit auch für vor Inkrafttreten begangene Handlungen Geltung entfalten (METTRAUX, a.a.O.; S. 187 f. m.V.a. das internationale Recht; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 389 StGB N. 2; TRECHSEL/SCHULZE, Praxiskommentar, a.a.O., 4. Aufl. 2021, Art. 101 StGB N. 11; THALMANN, a.a.O., S. 261 und 287 ff.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 22 f.). c) Gemäss JAKOB/MALEH bewirkt die Übergangsbestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB (Art. 75bis aStGB), dass Handlungen, die zuvor einer laufenden Verjährungsfrist unterlagen, im Nachhinein unverjährbar werden. Die Verjährung(sfrist) gehört nicht zu den Bedingungen der Strafbarkeit der Tat und wird

- 33 -

SK.2023.23 daher nicht vom Prinzip nullum crimen sine lege abgedeckt. Es wird weder die Strafbarkeit begründet noch erweitert, sondern die Ahndung bereits strafbarer Verhaltensweisen ermöglicht (JAKOB/MALEH, a.a.O., Vor Art. 264 bis 264n StGB, N. 44 und 48-51 m.V.a. die Rechtsprechung des EGMR; auch ROTH, a.a.O., S. 539; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 42 m.H.a. die Materialien; TPF 2018 96 E. 7.2.2; TPF 2021 210 E. 2.1.3). d) VEST unterscheidet zwischen einer echten und unechten Rückwirkung. Die Aufhebung einer Verjährung von Straftaten, die nach Landesrecht bereits verjährt sind, ist unzulässig (echte Rückwirkung). Hingegen erklärt die Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB lediglich Delikte für unverjährbar, bei denen die Verfolgungsverjährung im massgeblichen Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht eingetreten war (BBl 1977 II 1257 f.; BBl 2008 3912 ff.). Das Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen der Rechtsunterworfenen darauf, dass ein Verhalten nicht nachträglich mit Strafe bedroht oder, falls es bereits mit Strafe bedroht war, nicht nachträglich strenger bestraft wird. Eine Verlängerung (oder Aufhebung) der Verjährungsfrist verletzt dieses Vertrauen nicht, wenn sie auf überzeugende Gründe gestützt werden kann (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 29 m.H.a. das zustimmende und ablehnende ältere Schrifttum). Ein solcher Grund liegt im Fall der Völkerrechtsverbrechen gemäss Art. 101 Abs. 1 StGB, die sich eindeutig aus dem Bereich der gewöhnlichen Kriminalität herausheben, vor (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 30; so auch RIENZO, a.a.O., N. 391; zurückhaltend KILIAS/KUHN/DONGOIS, Précis de droit pénal général, 4. Aufl. 2016, N. 1638 f., Fn. 60; BBl 2008 3910 ff.). 1.2.2.7 Der vorgenannten Auffassung stimmt die Strafkammer zu, zumal das Rückwirkungsverbot nicht die Funktion hat, völkerrechtswidrigen Machtmissbrauch abzuschirmen, und die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangener Völkerrechtsverbrechen nicht hindert (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1575; CAPUS, Die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschheit nach schweizerischem und nach internationalem Recht, recht 2006/6, S. 254; Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [130 ff.] betreffend die sog. Mauerschützenfälle). Das Legalitätsprinzip dient nicht dazu, dem Rechtsunterworfenen die Möglichkeit zu geben, sich auch über Ob und Wie der Verfolgbarkeit einer Straftat zu informieren. Beim Rückwirkungsverbot geht es in erster Linie um einen Vertrauensschutz im generellen Sinne, d.h., dass erkennbar sein muss, welches Verhalten mit welcher Strafe bedroht ist. Hoffnungen auf bzw. Spekulationen über die Länge der auf schwerste Straftaten angedrohten Verjährungsfristen verdienen grundsätzlich keinen Schutz (HECKER, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 2 N. 6; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 4 N. 12; VEST/ZYGMONT, Unverjährbare zivilrechtliche Ansprüche aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit [Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 101 StGB]?, AJP 2006/7, S. 793 m.V.a. Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1969, BVerfGE 25, 269, in: NJW 1969, S. 1059). Unzulässig nach Art. 7 Abs. 1 EMRK ist jedoch das Wiederauflebenlassen der Verjährungsfrist, wenn diese bereits eingetreten ist (BGE 132 II 661

- 34 -

SK.2023.23 E. 4.4.2; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 28; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 22; BBl 1977 II 1258). 1.2.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen sind Straftaten, die am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a StGB qualifiziert werden, als unverjährbar zu betrachten. Dies bedeutet auch, e contrario, dass die am 1. Januar 2011 bereits verjährten Taten weiterhin verjährt bleiben (BGE 132 III 661 E. 4.3; Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.1, in fine; TPF 2018 96 E. 7.2; TPF 2021 210 E. 2.1; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 23; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 44), was sich auch aus den parlamentarischen Arbeiten ergibt (AB 2010 340). 1.2.4 Für die Feststellung des Eintritts der Verjährung ist das Recht vor dem 1. Januar 2011 heranzuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Zeitpunkt der Tat noch nicht im Strafgesetzbuch aufgenommen worden waren, ist es erforderlich, die «Referenzdelikte» zu kennen, um festzustellen, ob die Strafverfolgung am 1. Januar 2011 verjährt ist. Aus der parlamentarischen Diskussion geht hervor, dass bei der Berechnung der Verjährungsfrist zur Bestimmung der Rückwirkung der Unverjährbarkeit auf die gemeinrechtlichen Straftaten des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches Bezug zu nehmen ist (AB 2009 N. 73, e contrario, und AB 2010 340; Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.2). 1.2.4.1 Die in der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 umschriebenen Sachverhalte im Zeitraum von 2000 bis 2006 entsprechen den folgenden gemeinen Straftaten in der zur Tatzeit gültigen Fassung des Strafgesetzbuches (aStGB): - Mord gemäss Art.112 StGB (Ziff. 1.5.1 AKS); - Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Qualifizierte Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Ziff. 1.5.3 AKS). 1.2.4.2 Es gilt zu ermitteln, ob unter den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten – soweit sie unter die vorstehend genannten Strafbestimmungen fallen – Sachverhalte vorliegen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Unverjährbarkeit der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 101 Abs. 3 StGB am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren. Dazu muss auf die Verjährungsbestimmungen vor der Änderung vom 5. Oktober 2001, die am 1. Oktober 2002 in Kraft trat (Art. 70 ff. aStGB), und auf das seither geltende Recht (Art. 70 ff. aStGB [BBl 2000 2769] sowie – ab 1. Januar 2007 – auf Art. 97 ff. StGB [BBl 1999 1787]) Bezug genommen werden: a) Gemäss Art. 70 aStGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung verjährt die Strafverfolgung nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebensläng-

- 35 -

SK.2023.23 lichem Zuchthaus bedroht ist, nach 10 Jahren, wenn die Straftat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, und nach 5 Jahren, wenn die Straftat mit einer anderen Strafe bedroht ist. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 und 3146), geändert worden. Nach dem seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Recht (Art. 70 ff. aStGB bis zum 1. Januar 2007, entsprechend Art. 97 ff. StGB seit dem 1. Januar 2007) verjährt die Strafverfolgung nach 30 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; nach 15 Jahren, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist und nach sieben Jahren, wenn die Straftat mit einer anderen Strafe bedroht ist. Übergangsrechtlich ist für die Verfolgungsverjährung Art. 389 StGB massgeblich, der materiell Art. 337 aStGB entspricht. Sind die Taten vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem bis dahin geltenden Recht, es sei denn, das neue Recht wäre für den Beschuldigten das mildere (vgl. E. 1.2.2.2). b) Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach das Strafverfahren ruhte oder unterbrochen wurde (Art. 72 aStGB, in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung). Folglich kann das neue Verjährungsrecht für den Beschuldigten nicht milder sein, und es ist somit das alte Recht anzuwenden:

Straftat Verjährungs-frist bis 01.10.2002

Verjährungsfrist bis 01.01.2011 Stand der Verjährung am 01.01.2011 für Sachverhalte zwischen 13./14.01.2000 und November 2006 Mord (Art. 112 StGB) 20 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat am 13./14.01.2020 ein. Vergewaltigung (Art. 190 StGB) 10 Jahre Teilweise verjährt. Die Verjährung trat am 01.01.2010 ein (Ziff. 1.5.2.2 AKS). Die Verjährung trat im Februar bis April 2012 bzw. im Januar 2015 ein (Ziff. 1.5.2.2 [teilweise], 1.5.2.3 und 1.5.2.4 AKS) und März 2016 (Ziff. 1.5.3 AKS). Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. im Oktober 2016 ein.

- 36 -

SK.2023.23 Nötigung (Art. 181 StGB) 5 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2011 bzw. Oktober 2011 ein. Qualifizierte Freiheitsberaubung (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. Oktober 2016 ein. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. Oktober 2016 ein. c) Aus vorstehender Aufstellung geht hervor, dass am 1. Januar 2011 nur die im Zeitraum vom 15./16. Januar 2000 bis 1. Januar 2001 angeklagten Vergewaltigungen verjährt waren. Die Strafverfolgung für die restlichen Taten gemäss Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2.2 (mit Ausnahme der Vergewaltigungsvorwürfe bis 1. Januar 2001), 1.5.2.3 und 1.5.2.4 sowie 1.5.3 war am 1. Januar 2011 nicht verjährt. Die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagten Taten werden gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StGB unverjährbar. Wie bereits ausgeführt, waren die angeklagten Vergewaltigungen von G. gemäss Anklageziffer 1.5.2.2 (Zeitraum vom 15./16. Januar 2000 bis 1. Januar 2001) am 1. Januar 2011 hingegen verjährt. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist diesbezüglich folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO). 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Am 1. Januar 2011 wurde Art. 264a StGB, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellt, in das Strafgesetzbuch eingefügt. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Bestimmung auch für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, die durch Art. 101 Abs. 1 und 3 StGB unverjährbar geworden sind (vgl. E. 1.2.4.2) und ob das zum Tatzeitpunkt geltende Recht oder die neue Bestimmung von Art. 264a StGB anzuwenden ist. 1.3.2 Im Verfahren CA.2022.8 gelangte die Berufungskammer zur Schlussfolgerung, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafbestimmung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB Geltung beansprucht, auch wenn die Taten bis in die frühen 1990er Jahre zurückreichten (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2). Sie hielt fest, dass in Ermangelung einer Bestimmung im Schweizer Recht, die zum Zeitpunkt der Tat die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellte, die neu eingeführte Bestimmung von Art. 264a StGB die einzige zur Verfügung stehende Bestimmung ist (a.a.O., E. II.3.2.3.2 unter Berufung auf das Urteil des EGMR [GG], Maktouf und Damjanović gegen Bosnien und Herzegowina, vom 18. Juli 2013,

- 37 -

SK.2023.23 Nr. 34179/08, § 55). Die Berufungskammer hat dazu Kriterien entwickelt, die eine Anwendung des betreffenden Völkerstraftatbestands in Bezug auf vor Erlass des innerstaatlichen Gesetzes begangenen Taten erlauben (a.a.O., E. II.3.2.3.3). Erforderlich sind: Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat(en) bestand eine völkerrechtliche Strafbarkeit. Die Schweiz verfügte über die Strafhoheit und es bestand eine Strafverfolgu

SK.2023.23 — Bundesstrafgericht 15.05.2024 SK.2023.23 — Swissrulings