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Bundesstrafgericht 26.06.2023 SK.2023.16

26. Juni 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·613 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

Volltext

Urteil vom 26. Juni 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B.

gegen A., britischer Staatsangehöriger Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.16

- 2 - SK.2023.16 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 1’660.-- (davon Gerichtsgebühr: Fr. 600.--) werden A. auferlegt. Verzichtet A. auf eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. In diesem Fall betragen die reduzierten Verfahrenskosten somit Fr. 1'360.--. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den übrigen Parteien wird es zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 3 - SK.2023.16 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Bundesamt für Polizei − Amt für Migration und Integration, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 26. Juni 2023

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