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Bundesstrafgericht 01.12.2022 SK.2022.40

1. Dezember 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,166 Wörter·~1h 11min·1

Zusammenfassung

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB); Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB); Strafbare Vorbereitungshandlungen auf schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB); Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG); Drohung (Art. 180 StGB); versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Widerhandlungen gegen...;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB); Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB); Strafbare Vorbereitungshandlungen auf schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB); Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG); Drohung (Art. 180 StGB); versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Widerhandlungen gegen...;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB); Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB); Strafbare Vorbereitungshandlungen auf schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB); Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG); Drohung (Art. 180 StGB); versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Widerhandlungen gegen...;;

Volltext

Urteil vom 1. Dezember 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann

und

als Privatklägerschaft:

Polizei B., vertreten durch H., gegen

A., kroatischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann

Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung; Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz; Drohung; mehrfache versuchte Nötigung; Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.40

- 2 - SK.2022.40 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Es sei festzustellen, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit die folgenden Tatbestände erfüllte:

− Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB); − Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB); − Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StGB; − Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG); − Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); − Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB); − Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).

2. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.

3. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 310 Tagen sei auf die Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB).

4. Der Kanton Luzern sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).

5. A. sei in Sicherheitshaft zu behalten und die Sicherheitshaft sei um 3 Monate zu verlängern (Art. 231 Abs. 1 StPO).

6. Die Zivilklage sei gerichtlich zu beurteilen.

7. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Ass.-Nrn.: 33234 (1 Herrenhandtasche, 9 Quittungen, 1 Rezept, 1 Blatt mit Vermerk); 33236 (Akkuschrauber); 33238 (Mobiltelefon).

8. Die folgenden Gegenstände seien als Beweismittel in den Akten zu belassen: Ass.-Nrn.: 100710, 100708, 100709, 100707, 100674 (5 Datenträger inkl. Daten).

9. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Kostendeckung zu verwenden (Art. 268 StPO), evtl. A. zurückzugeben (Art. 419 StPO): Ass-Nr.: 33234 (Bargeld Fr. 501.-- und RSD 50.--).

- 3 - SK.2022.40 10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB): Ass.-Nrn.: 33232 (1 Butterflymesser); 332333 (1 Minigrip mit Metallkugeln); 33237 (1 Pfefferspray); 33239 (1 Schlagrute); 33373 (1 Gasdruckpistole inkl. Zubehör); 33374 (2 Gaspatronen); 33234 (1 Feuerzeug); A015806367, A015806389, A015806403, A01 58 06414 (USBV 1); A015806425, A015806436, A015806458 (USBV 2); A015806469, A015806470 (Überreste USBV 3); 51324 (Sturmhaube).

11. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 148'721.30 (Gebühren: Fr. 8'000.--, Auslagen: Fr. 140'721.30) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. nach Massgabe von Art. 419 StPO aufzuerlegen.

12. Rechtsanwältin Michèle Akermann sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. sei nach Massgabe von Art. 419 StPO zu verpflichten, dem Bund einen gerichtlich festzulegenden Teil der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13. Die Zustimmung zur Löschung des von A. erstellten DNA-Profils (PCN 4) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei zu erteilen (Art. 16 f. DNA-Profil-Gesetz).

14. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 4) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Antrag der Privatklägerin: (sinngemäss; TPF pag. 03-00-0004)

A. sei zu verpflichten, der Polizei B. als Schadenersatz den Betrag von Fr. 749.95 zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB sowie vom Vorwurf der Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung nach Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB freizusprechen und es sei festzustellen, dass er diese Tatbestände nicht erfüllt hat.

- 4 - SK.2022.40 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz nach Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 38 Ziff. 1 i.V.m. Art. 17 SprstG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 WG, der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase nach Art. 224 Abs. 2 StGB, der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, rechtswidrig erfüllt hat. Zufolge gänzlicher Schuldunfähigkeit sei er dafür jedoch nicht zu bestrafen.

3. Es sei für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen.

3.1 Eventualiter sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mittels Einleitung einer stationären Massnahme von zwei Monaten nach Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.

4. Es sei keine fakultative Landesverweisung anzuweisen.

5. Es seien dem Beschuldigten die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wie ausgeführt (Datenträger inkl. Daten, das Mobiltelefon Apple iPhone inkl. Daten, ein Akkuschrauber Villager, eine Herrenhandtasche mit Inhalt, Bargeld in der Höhe von Fr. 501.00 und RSD 50.00, sowie eine schwarze Sturmhaube mit weissem Doppeladler) herauszugeben.

6. Es seien dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen.

6.1 Eventualiter seien die Verfahrenskosten vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST).

- 5 - SK.2022.40 Prozessgeschichte: A. Am 26. Januar 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) durch die Polizei B. in W. festgenommen, nachdem am Vorabend dessen Sohn die Polizei informierte, dass mehrere Familienangehörige mehrfach von ihm massiv bedroht worden seien. Bei der Festnahme wurden im Fahrzeug des Beschuldigten unter anderem zwei selbst gebastelte Sprengkörper und verbotene Waffen sichergestellt. Ein dritter selbst gebastelter Sprengkörper explodierte rund fünf Stunden zuvor in der nahen Umgebung des Festnahmeorts. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete gleichentags ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 StGB), eventualiter Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). B. Am 28. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Gerichtsstandsanfrage zuhanden der Bundesanwaltschaft, worauf Letztere am 1. Februar 2022 die Übernahme des Verfahrens bestätigte (BA pag. 02-00-0001, -0004). C. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Strafverfahren mehrfach aus, so am 2. Februar 2022 auf den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB) und mit Verfügung vom 15. März 2022 auf die Tatbestände der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB). (BA pag. 01-01-0001 f.) D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-00-0008 f.). E. Am 26. Januar 2022 wurde das Fahrzeug sowie das Domizil des Beschuldigten durchsucht, wobei potenziell beweisrelevante Gegenstände von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (BA pag. 08-00-0018 ff.). F. Am 11. April 2022 erstellte das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) im Auftrag der Bundesanwaltschaft ein sprengstoffanalytisches Gutachten zu den sichergestellten Sprengkörpern. Sie holte ausserdem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei der I. AG zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ein. Mit Datum vom 13. Mai 2022, ergänzt am 15. Juli 2022, wurden die

- 6 - SK.2022.40 psychiatrischen Gutachten erstellt. (BA pag. 11-01-0028, -0065; 17-00-0059, -0113, -0133, -0141). G. Der Beschuldigte befand sich ab dem 26. Januar 2022 in Polizei- und vom 28. Januar 2022 bis 25. September 2022 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 28. September 2022 wurde auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Sicherheitshaft angeordnet und der Beschuldigte wegen Fluchtgefahr bis am 8. Dezember 2022 in Sicherheitshaft versetzt. H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB), Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB), Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG), Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Bundesstrafgericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregisterauszug, Steuerunterlagen, Betreibungsregisterauszug) sowie einen Führungsbericht von der Justizvollzugsanstalt U. ein (TPF pag. 6.231.1.003; 6.231.2.003; 6.231.3.002; 6.231.7.039, -043). J. Die Hauptverhandlung fand am 1. Dezember 2022 vor der Strafkammer in Anwesenheit der Anklägerin sowie dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 6.720.001, -013). Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags eröffnet. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde die Sicherheitshaft bis zum 28. Februar 2023 verlängert (TPF pag. 6.912.2.001 f.). K. Am 12. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).

- 7 - SK.2022.40 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf die Straftatbestände des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB) gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO gegeben. Die weiteren Tatbestände (Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung; Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz; Drohung; Nötigung; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) unterliegen gemäss Art. 22 StPO grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit; diesbezüglich erfolgte mit Verfügung vom 21. Juli 2022 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO eine Vereinigung zur Strafverfolgung und Beurteilung der Taten in der Hand der Bundesbehörden. Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 2. Anklagerelevante Vorbemerkungen 2.1 Laut Anklage sollen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten vornehmlich einen familiären Hintergrund haben. Zum besseren Verständnis sind daher vorab die familiären Verhältnisse und die Motivationslage des Beschuldigten darzulegen: Der Beschuldigte hat drei Kinder namens J., C. und D. J. wohnt mit ihrem Partner K. im Kanton Zürich. D. ist mit L. liiert. L. ist die Schwester von M. Die Geschwister sind gemeinsam mit ihren Eltern N. und F. in V. wohnhaft (Familie G.). Zu den Beweggründen des Beschuldigten zeigt die Anklage auf, wie er am 24. Januar 2022 nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in Serbien in sein familiäres Umfeld nach V. zurückgekehrt sei. Während der nächsten zwei Tagen habe er sich stark auffällig und aggressiv verhalten und habe D., L. und M. massiv bedroht und mit K. den Konflikt gesucht. Der Konflikt sei eskaliert, weil er mit den Beziehungen seiner Kinder nicht einverstanden gewesen sei und sich nicht hinreichend «respektiert» gefühlt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 die Taten begangen. 2.2 Die angeklagten Sachverhalte reihen sich chronologisch aneinander und haben in Bezug auf die Sprengstoffdelikte einen engen sachlichen und zeitlichen

- 8 - SK.2022.40 Konnex. So wirft die Anklage dem Beschuldigten in den Hauptpunkten zusammenfassend vor, er habe zuerst in verbrecherischer Absicht mindestens drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (im Folgenden: USBV 1-3) hergestellt und diese in der Folge umhergeschafft. Die zur Herstellung erforderlichen Bodenknallkörper habe er von Serbien eingeführt (Sachverhaltskomplex 1). Sodann habe er Vorbereitungshandlungen getroffen, um K. schwer zu verletzen und habe sich schwer bewaffnet und mit Sprengstoff (USBV 1-2) zu dessen Wohnort begeben (Sachverhaltskomplex 2). Daraufhin habe er in verbrecherischer Absicht die selbst hergestellte USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen und zum Explodieren gebracht (Sachverhaltskomplex 3). Schliesslich habe er versucht, L. und M. mittels Drohungen zu nötigen und habe eine Sachbeschädigung begangen (Sachverhaltskomplex 4 und 5). Der Beschuldigte bestreitet in subjektiver Hinsicht im Wesentlichen einzig die verbrecherische Absicht. Er führt dazu an, dass dies der Grund gewesen sei, warum er die Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung nicht zu Ende geführt habe. Ansonsten werden die Anklagevorwürfe anerkannt. 2.3 Der Beschuldigte habe im angeklagten Zeitraum an einer schizoaffektiven Störung gelitten. Er sei deshalb bezogen auf die angeklagten Taten schuldunfähig gewesen. 3. Vorbemerkung zur Schuldunfähigkeit Aufgrund der klaren und konsistenten Ausführungen im Gutachten von Dr. med. E. (I. AG, Ambulante Dienste, […]) vom 13. Mai 2022 sowie in seiner Ergänzung vom 15. Juli 2022 ist erstellt, dass beim Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten ein schizomanisches Zustandsbild bestand, wahrscheinlich im Rahmen einer schizoaffektiven Störung. Durch die schizomanische Symptomatik waren die Fähigkeit des Beschuldigten zu einer regelrechten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität und damit verbunden seine psychosozialen Kompetenzen in den Wochen und Monaten vor dem Delikt sowie im Zeitraum der Anlasstaten erheblich beeinträchtigt gewesen. Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit lässt sich im Tatzeitraum aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht belegen. Es bestehen Hinweise auf eine im Tatzeitpunkt verbliebene Resteinsicht des Beschuldigten. Für die Tatvorwürfe ergibt sich ein enger Zusammenhang zwischen der schizoaffektiven Symptomatik. Es kann eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Freiheitsgrade festgestellt werden, die zu einer fehlenden Fähigkeit des Beschuldigten für die Entwicklung von Handlungsalternativen führte. Der Gutachter kam zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht für sämtliche Deliktsvorwürfe eine Schuldunfähigkeit bestand (BA pag. 17-00-0107).

- 9 - SK.2022.40 4. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB); Sachverhaltskomplex 1 4.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen dem 24. und 25. Januar 2022 im Raum V. in verbrecherischer Absicht mindestens drei USBV hergestellt und diese in der Folge umhergeschafft. Die USBV 1-3 seien funktionstüchtig gewesen und hätten das Potenzial gehabt, Menschen lebensgefährlich zu verletzen und fremde Sachen zu beschädigen. Er habe beabsichtigt, die USBV 1-3 gegen Menschen einzusetzen, um diese schwer zu verletzen, einzuschüchtern und zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen. So habe er die USBV 1 und 2 gegen K. und dessen «Unterstützer» sowie die USBV 3 gegen L. und M. einsetzen wollen. Wenn nötig habe er die USBV 1-3 auch gegen Personen, welche mit D. in Konflikt stehen würden, einsetzen wollen. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Nach Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind (Abs. 1) und wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind (Abs. 2). 4.2.2 Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB, nämlich Herstellen, das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewahren, Verbergen oder Weiterschaffen, selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 4.2.3 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 bis 226 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2).

- 10 - SK.2022.40 Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; statt vieler: Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECH- SEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.28 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2.1; SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2). 4.2.4 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vorstellung davon hat (BGE 103 IV 244), ebenso wenig, dass er den Sprengstoff oder das giftige Gas selber zu verbrecherischem Gebrauch verwenden will (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Eventualdolus genügt, blosse Fahrlässigkeit hingegen nicht (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 7 m.w.N.). Insofern ist der subjektive Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, d.h. – von wem auch immer – zur Verübung eines Verbrechens verwendet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht BT II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 32). 4.2.5 Der Terminus «zum verbrecherischen Gebrauch» ist, analog der verbrecherischen Absicht bei Art. 224 StGB, untechnisch zu verstehen: die geplante Tat

- 11 - SK.2022.40 muss aber von einer gewissen Schwere sein (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 226 StGB, N. 4; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O.). 4.3 Unbestrittener Sachverhalt 4.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die USBV 1-3 herstellte und bei sich zu Hause lagerte, respektive in seinem Auto umherfuhr. Der Beschuldigte brachte bei der USBV 1 die Beiladung (Stahlkugeln, Schrauben, Nägel) an. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte zur Herstellung der USBV 1 und 3 die Bodenknallkörper «Jorge» verwendete, welche er am 24. Januar 2022 in die Schweiz einführte (BA pag. 13-00-0038, -0040, -0042; TPF pag. 6.731.005; vgl. E. 5.3). 4.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit folgender Aktenlage: 4.3.2.1 Gemäss dem Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei vom 11. April 2022 wurde der Beschuldigte durch die Polizei B. am 26. Januar 2022 angehalten, nachdem eine Anzeige gegen ihn wegen Drohung, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung eingegangen war. Bei seiner Anhaltung konnten zwei USBV sichergestellt werden, welche aus zusammengeklebten Feuerwerkskörpern bestanden, die er mit Schrauben und Stahlkugeln angereichert hatte. Gegenüber der Polizei B. gab er an, dass er die USBV habe verwenden wollen, um seinen Schwiegersohn K. zu verletzen (BA pag. 10-02-0013). 4.3.2.2 Dem Bericht und Gutachten des FOR vom 26. Januar 2022 bzw. 11. April 2022 ist zu entnehmen, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten im Fahrzeug und am Wohnort «USBV-verdächtige» Gegenstände gefunden wurden. Die Polizei B. stellte am 26. Januar 2022 im Fahrzeug des Beschuldigten die USBV 1 und USBV 2 sicher. Ausserdem hat sich an einer fallrelevanten Örtlichkeit (Wohnort der Familie G.: T.-Strasse, V.) kurz zuvor eine Explosion ereignet, wobei entsprechendes Spurenmaterial zur detonierten USBV 3 sichergestellt werden konnte. Aus der Fotodokumentation der USBV ist ersichtlich, dass zur Herstellung der USBV 1 und 3 die Bodenknallkörper «Jorge» aus polnischem Fabrikat verwendet wurden. Die Knallkörper «Jorge» gehören zur Kategorie der am Boden knallenden pyrotechnischen Gegenständen (Art. 8a SprstG / Art. 31 SprstV). Laut Gebrauchsanweisung beträgt die Sicherheitsdistanz für Zuschauer mindestens 25 Meter. Diese Knallkörper sind in der Schweiz verboten und haben eine Nettoexplosivmasse von 1.8 Gramm Blitzknallsatz. Zur Zusammensetzung und Konstruktion der USBV 1-3 stellte das FOR Folgendes fest: Die USBV 1 verfügt über eine Wirkladung, bestehend aus drei pyrotechnischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» des polnischen Vertreibers «Jorge», die mit einem halbtransparenten Klebeband umwickelt und miteinander verbunden sind. Das Zündsystem beinhaltet die drei Anzündlitzen der pyrotechnischen Gegenstände, welche mit einem weiteren halbtransparenten Klebeband

- 12 - SK.2022.40 umwickelt und miteinander verbunden sind. Mit einem Gewebeklebeband sind im Sinne einer Beiladung 32 Stahlkugeln, 6 Schrauben und 2 Nägel um die drei pyrotechnischen Gegenstände angebracht. Die USBV 2 besteht aus einem Raketentreiber aus einer Feuerwerksrakete, bei dem ein grosser Teil der äusseren Kartonhülse entfernt worden ist, so dass nur noch die Kunststoffhülse gefüllt mit dem Satz des Raketentreibers übrig blieb. Beim Spurenmaterial der USBV 3 handelt es um die Überreste von mindestens zwei pyrotechnischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» sowie Reste eines grauen Gewebeklebebandes. In Bezug auf die Analyse der DNA-Spuren stellte das FOR fest, dass der Beschuldigte als Spurenverursacher von DNA-Spuren an Bestandteilen der USBV 1 und der USBV 2 identifiziert werden konnte. Ausserdem ergab die Auswertung, dass konkrete spurenkundliche Zusammenhänge zwischen der USBV 1 und der USBV 3 bestehen. Die spurenkundlichen Untersuchungen weisen darauf hin, dass die USBV 1 von der gleichen Urheberschaft stammt wie die USBV 2 und USBV 3 (BA pag. 11-01-0002 f., 0014, -0058, -0062, -0064; vgl. BA pag. 11-01-0075, -0086 [Kurzbericht des FOR zur Identifizierung der DNA-Spuren vom 14. März 2022]). Auf den Inhalt des Gutachtens in Bezug auf die Wirkung und das Verletzungspotential der USBV wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (E. 4.6.2). 4.3.2.3 Dem Rapport der Polizei B. vom 22. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 25. bis 26. Januar 2022 mit einem Fahrzeug der Marke BMW (Kontrollschild: 1) namentlich in V., X., Y. und W. herumfuhr (BA pag. 10-01-0029). 4.3.2.4 Am 9. Februar 2022 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei zur Herstellung der USBV aus, dass sein Vater alle Böller aus dem alten BMW in das Auto seiner Schwester C. umgeladen habe. Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 27. April 2022 sagte D. auf Vorhalt von Fotos der USBV 1 und Überresten der USBV 3 aus, dass er diese gesehen habe. Sein Vater habe in Serbien schon ähnliche Vorrichtungen hergestellt. Er habe mit der Böllerkonstruktion geprahlt (BA pag. 12-02-0014, -0030 f.). Der angeklagte äussere Sachverhalt ist somit erstellt. 4.4 Bestrittener Sachverhalt Umstritten ist einzig die verbrecherische Abicht bzw. ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotential der USBV 1-3 wusste (TPF pag. 6.721.028).

- 13 - SK.2022.40 4.5 Beweismittel 4.5.1 Zur verbrecherischen Absicht hielt der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 26. Januar 2022 fest, dass alles für K. gedacht gewesen sei, weil er mit diesem ein Problem gehabt habe. Zu den Problemen führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass ihm K. verboten habe, seine Tochter J. und Enkelin in Z. zu sehen. K. habe ihm gedroht, dass er ihm mit seinen 6 Freunden etwas antun werde. Aus diesem Grund habe er ihn mit dem Sprengstoff verletzen und ihm das Knie kaputt machen wollen. Drei Stück (USBV) hätten einfach mehr Kraft. Es seien 3 Petarden/Raketen zusammengeklebt und mit Klebeband zusammengebracht worden. Es habe an den USBV noch Schrauben daran, damit es mehr Verletzungen geben würde. (BA pag. 13-04-0004 f., -0007 f.). Am 27. Januar 2022 sagte er aus, dass er K. nicht habe «tot machen» wollen, aber er habe ihm «richtig einen geben» wollen. Er habe ihm zeigen wollen, dass er keine Angst vor ihm habe (BA pag. 13-00-0013). Zu den Verletzungsabsichten bezogen auf die ehemaligen Geschäftspartner seines Sohnes D. führte er am 10. Februar 2022 aus, dass alles wegen «diesen Leuten mit Drogen» gewesen sei. Sein Sohn habe mit O. in V. eine Sishabar eröffnet. Es sei noch ein P. dabei gewesen. Er habe die Sachen (gemeint: USBV und Waffen) seinem Sohn D. gezeigt. Er habe ihm gesagt, er wolle damit O. Angst machen (BA pag. 13-00-0018, -0021). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juni 2022 nahm der Beschuldigte seine Aussagen zur Verletzungsabsicht zurück. Er sagte aus, dass er niemanden habe verletzen wollen. Er habe alles nur vorgespielt und sich als «Narren gegeben». Angesprochen auf seine in der Erstaussagen geäusserten Verletzungsabsichten hinsichtlich K., sagte er aus, dass die Polizei ihn vielleicht dazu gezwungen habe, solche Aussagen zu machen. Er führte ergänzend aus, dass er die USBV 1 gebastelt habe, falls es zu Streitigkeiten gekommen wäre (BA pag. 13- 00-0039, -0042 f., -0045). 4.5.2 Am 9. Februar 2022 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei zu den Verletzungsabsichten seines Vaters Folgendes aus: Sein Vater habe ihm gesagt: «Ah, was denkst du, wie weh das tut, wenn das zündet, wenn es unter die Haut geht.» Sein Vater habe die Drohung, die USBV zu benutzen, um K. zu verletzen, gegenüber ihm ausgesprochen, was er auch gehört habe. Sein Vater habe immer erzählt, dass er mit den USBV zu K. und seinen ehemaligen Geschäftspartnern Q. und P. gehen würde, welche ihn verarscht hätten, und dann noch zu M. Das Ziel sei gewesen, dass bei der Explosion die Nägel und Schüsse mit Hochgeschwindigkeit herausschiessen würden. Die USBV seien für K., Q. oder P. gewesen. Er wisse dies, weil er gegen diese Personen am meisten Hass gehabt habe (BA pag. 12-02-0015 f., -0028 f.).

- 14 - SK.2022.40 4.6 Beweiswürdigung und Subsumtion objektiver Tatbestand 4.6.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu prüfen, ob die vom Beschuldigten hergestellten USBV als Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurden (E. 4.2.3, dritter Absatz). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie die Feuerwerkskörper eingesetzt wurden, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist. 4.6.2 Das FOR stellte im Gutachten vom 11. April 2022 in Bezug auf die Gefährlichkeit der USBV fest, dass die USBV 1 tatsächlich geeignet gewesen wäre, schwere bis lebensbedrohliche Verletzungen von Personen herbeizuführen, wobei eine Wirkung entfaltet worden wäre, welche bei Menschen in einer Distanz von über vier Metern vom Detonationspunkt noch schwere bis lebensbedrohliche Verletzungen hätte herbeiführen können. Die USBV 2 wäre tatsächlich geeignet gewesen, schwere Brandverletzungen von Personen und Sachschäden zu verursachen bzw. zur Entzündung von brennbarem Material zu führen. Hinsichtlich der USBV 3 kam das FOR weiter zum Schluss, dass diese tatsächlich geeignet gewesen wäre, Verletzungen von Personen sowie Sachschäden zu verursachen bzw. zur Entzündung von brennbarem Material zu führen (BA pag. 11-01-0057, -0060, -0062). Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass von den USBV eine erhebliche zerstörerische Gefahr ausging. Es handelt sich damit um Sprengstoff im Sinne von Art. 226 StGB. 4.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Herstellen der drei USBV den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.7 Beweiswürdigung und Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.7.1 Der Beschuldigte gestand zu Beginn der Untersuchung ein, die USBV hergestellt zu haben, um K. verletzen zu wollen respektive ihm Verletzungen zuzufügen. Aus den glaubhaften Erstaussagen geht weiter hervor, dass er bereit war, die USBV 1-3 gegen K., die Mitglieder der Familie G. und gegen die ehemaligen Rivalen O. und P. seines Sohnes einzusetzen. Der Beschuldigte wusste, dass die drei hergestellten USBV zu verbrecherischem Zweck bestimmt waren. Die Erstaussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich unter etlichen Gesichtspunkten auch objektivieren lassen: a) Dass der Beschuldigte bei der Herstellung und beim Herumschaffen der USBV Verletzungsabsichten bzw. verbrecherische Absichten hatte, ergibt sich bei der USBV 1 aufgrund der Konstruktionsweise mit den drei zusammengeklebten Böllern mit Beiladung, namentlich den beigefügten Schrauben, Kugeln und Nägel.

- 15 - SK.2022.40 Es ist im Kontext mit der von ihm angegebenen Motivation (vgl. E. 4.5.1) kein anderer Verwendungszweck als die Verursachung eines erheblichen Schadens mit der Verletzung von Menschen wahrscheinlich. Bezeichnenderweise führte er aus, dass er die Schrauben dem Sprengkörper beigefügt habe, dass es «mehr Verletzungen» gäbe und die USBV 1 bei der Zündung unter die Haut gehe. In subjektiver Hinsicht wusste er somit um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotenzial der USBV. Es entsprach mithin seiner Intention, die Knallköper gegen Menschen und Sachen einzusetzen. b) Die vom Beschuldigten geschilderten Verletzungsabsichten decken sich auch mit der objektivierbaren Motivlage gegen K.: Der Beschuldigte war mit der Beziehung seiner Tochter J. und K. nicht einverstanden und insbesondere nicht damit, dass ihm K. im Herbst 2021 den Kontakt mit seiner Enkelin R. sowie die Annäherung an deren Wohnort verbot. Sodann war der Beschuldigte mit der Beziehung seines Sohnes D. mit L. nicht einverstanden und wollte darauf Einfluss nehmen. Er fühlte sich insgesamt nicht hinreichend «respektiert» und wollte mit der Begehung der Sprengstoffdelikte insbesondere den Respekt von K. und L. sowie aufgrund einer angeblichen Geldschuld von M. erzwingen. Wie tief der Konflikt beim Beschuldigten gegenüber den genannten Personen liegt und wie negativ seine Haltung gegenüber ihnen ist, hat sich im vorliegenden Verfahren in praktisch allen durchgeführten Einvernahmen deutlich gezeigt (BA pag. 13-00-0001 ff.). Die zum Tatzeitpunkt vorhandenen Verletzungsabsichten sowie der tiefe Hass gegenüber K. und der Familie G. manifestierte sich im Übrigen auch im Rahmen der kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten (vgl. E. 6.5.2; 8.5.2). c) Die verbrecherische Absicht manifestierte sich geradezu exemplarisch bei den zum Sachverhaltskomplex 2 geschilderten Handlungen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, fuhr der Beschuldigte am 26. Januar 2022 mit den USBV 1 und 2 an den Wohnort von K. und wartete in Verletzungsabsicht auf ihn (E. 6.3 – 6.7). Aufgrund dieses Vorgehens kann nur auf das Vorhandensein einer verbrecherischen Absicht geschlossen werden. d) Dass der Beschuldigte bei der Herstellung mit verbrecherischer Absicht handelte, belegen auch in aller Deutlichkeit die Aussagen seines Sohnes D. (vgl. E. 4.5.2). Nach dem Gesagten ist entgegen den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme und Hauptverhandlung von einer Verletzungsabsicht auszugehen. 4.7.2 Als Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte bereit war, mit dem Einsatz der USBV 1-3 Menschen und Sachen zu gefährden, wobei er die Verletzungen von Menschen mindestens eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Er handelte in

- 16 - SK.2022.40 verbrecherischer Absicht. Damit ist der Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.8 Der Beschuldigte hat die drei USBV mit den mindestens 5 verbauten pyrotechnischen Feuerwerkskörpern vom Typ «FP3 Petarda Blyskowa» gelagert und im Raum V. herumtransportiert. 4.9 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 und Abs. 2 StGB auf rechtswidrige Weise erfüllt. Wie bereits aufgezeigt, hat er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt (vgl. E. 3) und sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 5. Mehrfacher unbefugter Verkehr (Art. 37 Ziff. 1 SprstG); Sachverhaltskomplex 1 5.1 Anklagevorwurf Die zur Herstellung der USBV 1 und 3 verwendeten Bodenknallkörper «FP3 Petarda Blyskowa» des polnischen Herstellers «Jorge» (vgl. E. 4.3.1; 4.3.2.2, zweiter Abschnitt) seien in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Der Beschuldigte habe trotzdem am 24. Januar 2022 ohne Bewilligung ca. 25 Stück davon von Serbien in die Schweiz eingeführt, diese gelagert und umhergeschafft. 5.2 Rechtliches Wegen unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41; Stand 1. Januar 2022) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet. Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1 SprstG). Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden (Art. 8a Satz 1 SprstG). Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamtes für Polizei vorher ein Muster zu unterbreiten (Art. 15 Abs. 1 SprstG).

- 17 - SK.2022.40 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b). Nach Art. 31 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV; SR 941.411; Stand 1. Januar 2022) werden Bewilligungen zur Einfuhr (u.a.) von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver von der Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE) des Bundesamtes für Polizei erteilt. Ohne Bewilligung dürfen im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 eingeführt werden, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg (Art. 31 Abs. 2 SprstV). 5.3 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Ausgangsmaterial für die USBV 1 und 3, das heisst die pyrotechnischen Gegenstände «FP3 Petarda Blyskowa» des Herstellers «Jorge» in Serbien kaufte und bei seiner Einreise am 24. Januar 2022 beim Grenzübergang Chiasso ohne erforderliche Bewilligung in die Schweiz einführte. In der Folge lagerte er die Sprengkörper bei sich zu Hause an der S.-Strasse in V. und transportiere sie im Raum V. im Auto seiner Tochter herum. Wie noch aufzuzeigen sein wird, betrifft dies auch die in der Anklageschrift zum Sachverhaltskomplex 2 und 3 geschilderten Transporte (vgl. E. 6 und E. 8). Dass die Einfuhr der Knallkörper unerlaubt war, ist dem Gutachten des FOR vom 11. April 2022 zu entnehmen, wonach der Blitzknallkörper «FP3 Petarda Blyskowa» als «am Boden knallender pyrotechnischer Gegenstand» gilt (Art. 8a SprstG, Art. 31 SprstV). Die Blitzknallkörper sind daher für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen (BA pag. 11-01-0055; vgl. 11-01-0113 f. [Merkblatt der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik]). 5.4 Umstrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, wie viele Bodenknallkörper «FP3 Petarda Blyskowa» des polnischen Herstellers «Jorge» der Beschuldigte am 24. Januar 2022 ohne Bewilligung von Serbien in die Schweiz einführte, lagerte und umherschaffte. 5.5 Beweismittel 5.5.1 Der Beschuldigte sagte am 21. Juni 2022 aus, dass er in Serbien vielleicht 20 Stück der Böller gekauft habe. Er habe aber höchstens 7 Petarden in die Schweiz gebracht. Es seien vielleicht 4 bis 5 Stück gewesen. Er habe die Böller in die Schweiz gebracht, damit er sich Probleme verursache. Indes habe er nicht https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002454/index.html#fn-#a31-1

- 18 - SK.2022.40 gewusst, dass die «FP3 Petarda Blyskowa» in der Schweiz verboten seien (BA pag. 13-00-0037 ff.). 5.5.2 D. sagte am 27. April 2022 aus, dass er zwei oder drei Packungen polnischer Böller mit glaublich 25 Stück gesehen habe, als er am 25. Januar 2022 Sachen aus seinem alten BMW in das Auto von C. umgeladen habe. Es sei «PL» auf den Böllern gestanden. Das stehe für Polen. Sie seien etwa 5 cm lang gewesen und hätten einen Durchmesser von 1,5 cm gehabt. Von diesen Böllern habe sein Vater A. auch noch in Serbien. Die Böller seien aus Serbien mitgebracht worden (BA pag. 12-02-0030 f.). 5.6 Beweiswürdigung 5.6.1 In objektiver Hinsicht Es besteht in Bezug auf die Anzahl der importierten pyrotechnischen Gegenstände eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und seinem Sohn D. Die Aussagen des Beschuldigten zur Anzahl der eingeführten Böller zeugen vom Bestreben, die Anzahl möglichst gering zu halten. Die Aussagen sind zudem inkonsistent. Die genannte Anzahl schwankt zwischen 4 und 20 Stück. Die Aussagen von D. sind hingegen bemerkenswert reich an Details zu den gesehenen Böllern. So fiel ihm etwa die Bezeichnung «PL» auf, welche auf den Böllern aufgedruckt ist und er konnte die Ausmasse der Knallköper sehr gut beschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb D. seinen Vater unnötig hätte belasten sollen. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. Es ist daher auf seine Aussagen abzustellen, wonach sein Vater eine Packung à 25 Stück «FP3 Petarda Blyskowa» in die Schweiz einführte, lagerte und herumführte. 5.6.2 In subjektiver Hinsicht Beweismässig ist erwiesen, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der pyrotechnischen Gegenstände wusste (E. 4.5.2). Er ging davon aus, dass ihm die Einfuhr der Böller Probleme schaffen würde. In subjektiver Hinsicht ist somit erstellt, dass er die Bewilligungspflicht zur Einfuhr der Knallkörper zumindest für möglich hielt. Ein Rechtsirrtum und dessen hohe Anforderungen liegen a priori nicht vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 5.7 Subsumtion 5.7.1 Indem der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz 25 Stück «FP3 Petarda Blyskowa» und damit Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit sich führte, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, lagerte und umherschaffte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt.

- 19 - SK.2022.40 Wie bereits aufgezeigt (E. 5.6.2) bestehen keine Zweifel, dass er zumindest eventualvorsätzlich handelte. 5.7.2 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand des mehrfachen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt. 5.8 Der Beschuldigte war im angeklagten Zeitraum nicht schuldfähig (E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 5.9 Konkurrenzen 5.9.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 SprstG schliessen die Art. 224–226 StGB die Strafen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn damit die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgegolten wird. Die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind gemäss Lehre daher gegenüber denjenigen von Art. 224 StGB (und Art. 226 StGB) subsidiär (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Obschon das durch das Sprengstoffgesetz geschützte Rechtsgut mit demjenigen von Art. 224 ff. StGB korrespondiert (Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdung durch Sprengstoff), beanspruchen die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers somit grundsätzlich zusätzlich Geltung. Anders verhält es sich nur, wenn die Bestrafung durch die kernstrafrechtlichen Bestimmungen die nebenstrafrechtlichen Gefährdungsaspekte mitabgilt. Dies ist etwa der Fall, wenn die inkriminierte Handlung im Zusammenhang mit Sprengstoff sowohl in Bezug auf Art. 224 ff. StGB als auch in Bezug auf Art. 37 ff. SprstG dieselbe natürliche Handlung beinhaltet (Idealkonkurrenz). Gleich verhält es sich, wenn inkriminierte Handlungen gemäss Art. 224 ff. StGB zwangsläufig respektive naturgemäss mit einer Verletzung des SprstG einhergehen. Es ist mithin im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verurteilung gemäss Art. 224 ff. StGB die Gefährdung der Allgemeinheit in objektiver und subjektiver Hinsicht integral abgilt, sodass die Strafbestimmungen des SprstG konsumiert werden (anders in Bezug auf Art. 224 StGB ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [Subsidiarität]). 5.9.2 Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens der USBV 1 und 3 (Art. 226 Abs. 1 StGB) und dem unbefugten Verkehr der «FP3 Petarda Blyskowa» (Art. 37 Ziff. 1 SprstG). Vorliegend sind die Handlungen, welche die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz begründen, als eigenständige Handlungen mit eigenem Unrechtsgehalt zu qualifizieren, sofern sie keinen Sachzusammenhang mit den hergestellten USBV haben. Diejenigen Widerhandlungen, welche Bestandteil der Tathandlung nach Art. 226 Abs. 1 StGB darstellen, sind hingegen vom Unrechtsgehalt bereits abgegolten. Das betrifft die insgesamt fünf pyrotechnischen Gegenstände, welche für den Bau der USBV 1 und 3 verwendet wurden (vgl. E. 4.3.2.2, dritter Abschnitt). Bei diesen ist der Unrechtsgehalt des unbefugten Verkehrs von Sprengstoffen i.S.v. Art. 37 Ziff. 1 SprstG in casu als vom Herstellen des Sprengstoffes gemäss

- 20 - SK.2022.40 Art. 226 Abs. 1 StGB mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist insofern von unechter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, sodass diesbezüglich eine Anwendung des Tatbestands von Art. 37 Ziff. 1 SprstG ausser Betracht fällt. Bei den übrigen 20 pyrotechnischen Gegenständen besteht zwischen Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 226 Abs. 1 StGB echte Konkurrenz. 6. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB); Sachverhaltskomplex 2 6.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 in V. und in den Wochen zuvor in Serbien eine Vielzahl an planmässig konkreten Vorkehrungen getroffen, um K. sowie dessen «Freunden» eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Er sei am 26. Januar 2022 zwischen ca. 04.00 Uhr und ca. 05.00 Uhr morgens mit den USBV 1 und 2, Waffen (Gasdruckpistole, Schlagrute sowie ein Butterflymesser), einer Sturmhaube und einem «getarnten» Fahrzeug zum Wohnort von K. gefahren und habe rund eine Stunde lang auf ihn gewartet, dass er sein Domizil verlassen würde. Er habe die Absicht gehabt, K. irreversible und lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. 6.2 Rechtliches 6.2.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden – in Abs. 1 lit. a bis j genannten – strafbaren Handlungen auszuführen, worunter unter anderem eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB [lit. c]) fällt. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Abs. 2). 6.2.2 Der objektive Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 StGB erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorbereitungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Art. 260bis StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). 6.2.3 Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit allerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine

- 21 - SK.2022.40 bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel – nämlich die Verübung eines deliktischen Vorhabens – gerichteten Handlungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 260bis StGB N. 4; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260bis StGB N. 7). Hinreichend konkretisiert sind Vorbereitungshandlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Verwirklichung der betreffenden Tatbestände geeignet erscheinen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 8). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b). 6.2.4 Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkehrungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerkzeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Herstellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 260bis StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den als Versteck vorgesehenen Räumen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vorhandensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als technische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Organisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Im Allgemeinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Augenscheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 15). 6.2.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorbereitungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen

- 22 - SK.2022.40 wissentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausgeschlossen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260bis StGB bloss zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 260bis StGB N. 11; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260bis StGB N. 16). Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12). 6.3 Unbestrittener Sachverhalt 6.3.1 Die angeklagten strafbaren Vorbereitungshandlungen sind in objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten (TPF pag. 6.721.030 Z. 2). Der Beschuldigte stellte die USBV 1 und 2 her und führte den Sprengstoff sowie die Waffen einsatzbereit mit sich (vgl. E. 4.3.1; 4.3.2.3; 5.1). Die Sprengköper USBV 1 und 2, Waffen und der Radmutterschlüssel waren darauf ausgerichtet und tatsächlich geeignet, Menschen schwer zu verletzen. Schliesslich organisierte sich der Beschuldigte eine Sturmhaube, welche ihm beim Einsatz der Tatmittel ermöglicht hätte, für jedermann unerkannt zu bleiben (BA pag. 08-00-0014 f.; 10-01-0063). Sodann ist unbestritten, dass er einen Teil des Nummernschildes abdeckte, um die Fahndung nach ihm bzw. seine Ortung zu erschweren. Am 26. Januar 2022 wartete er um 05.00 Uhr mit den USBV 1 und 2 und den Waffen rund 1 Stunde vor dem Haus von K., damit dieser sein Domizil verlassen würde. 6.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit folgender Aktenlage: 6.3.2.1 Die Ermittlungen der Polizei B. ergaben, dass der Beschuldigte ab dem 25. Januar 2022, ca. ab 14.00 Uhr, das Auto seiner Tochter C. zum Gebrauch organisierte und die USBV 1 und 2, Waffen und eine Sturmhaube mit sich führte und zur Verwendung bereit hielt. Aus dem Ermittlungsbericht der Polizei B. vom 22. März 2022 sowie den Aussagen seiner Tochter C. geht weiter hervor, dass er die letzten Ziffern des hinteren Nummernschilds des Fahrzeugs sowie einen Teil des vorderen Nummernschilds mit Klebeband abdeckte (BA pag. 12-04- 0015 f.; 10-01-0028 f., -0063, 0108 f, -0110). 6.3.2.2 Am 26. Januar 2022 wurden im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschuldigten im Fahrzeug sowie an seinem Wohnort die USBV 1 und 2, Waffen (Gasdruckpistole, Schlagrute, Pfefferspray sowie ein Butterflymesser) sowie eine Sturmhaube sichergestellt (BA pag. 08-00-0014 ff., -0018 ff., -0026 f.; 10-01- 0063).

- 23 - SK.2022.40 6.4 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führte (TPF pag. 6.721.030). Diesen Einwand brachte die Verteidigung anlässlich ihres Plädoyers vor. Ausserdem ist strittig, ob der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen traf, um K. am Körper schwer zu verletzen. 6.5 Beweismittel 6.5.1 Der Beschuldigte sagte am 26. und 27. Januar 2022, 10. Februar 2022 und 21. Juni 2022 aus, dass er die USBV hergestellt habe, weil er K. habe verletzen wollen. 3 Stück (gemeint: pyrotechnische Gegenstände) hätten einfach mehr Kraft. Die USBV seien mit Schrauben und Kugeln versehen gewesen, damit es mehr Verletzungen gebe. Die Waffen und die USBV seien für K. gedacht gewesen. Die Waffen seien gedacht gewesen, damit er auf K. hätte schiessen können. Damit er ihm ins Auge, Knie oder sonst wohin hätte schiessen können. Er habe ihn erschiessen wollen. Zum mitgeführten Radmutterschlüssel führte er aus, dass dieser geeignet gewesen sei, die Schrauben des Fahrzeugs von K. zu lösen, damit er einen Unfall verursache. Er habe ihn nicht umbringen wollen, aber es ihm richtig zeigen. Er habe ihm für immer sein Knie und die Hände abschneiden wollen. Zum Tatablauf sagte er aus, dass er in der Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2022 um ca. 05.00 Uhr in Z. bei K. angekommen sei. Er habe auf K. gewartet und sich versteckt, bis er mit dem Hund rauskomme. K. sei nicht rausgekommen. Um ca. 06.00 bzw. 06.15 Uhr sei er dann gegangen, weil er einen Termin beim Hausarzt gehabt habe. Er habe keine Ahnung, wieso er K. habe verletzen wollen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juni 2022 machte er geltend, er habe nicht so ausgesagt. Man habe ihn falsch verstanden. Er habe niemanden verletzen wollen (BA pag.13-00-0002, -0004, -0007 ff., -0013, -0021, -0043, -0050 f., vgl. 12-04-0016). 6.5.2 Der kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er neben dem Namen von K. das Totenkreuz malte. Sodann teilte er in einem Brief an seinen Sohn D. mit, dass er wegen K. wütend und entschlossen gewesen sei. Es sei nur K. in seinem Kopf gewesen. Er habe es kaum erwarten können, dass er nach draussen gekommen wäre, damit er ihm direkt in die Augen hätte sehen können. K. hätte dann niemand retten können. Er habe sich gewünscht, dass K. in dieser Situation seiner Wut und Stärke herausgekommen wäre. Er hätte für 10 K. die Kraft und Kondition gehabt, um diese zusammenzuschlagen (BA pag. 06-01-0069; 06-02-0007 ff.). 6.5.3 Im Zeitraum vom 24. Januar bis 26. Januar 2022 suchte der Beschuldigte durch diverse Sprach- und Videonachrichten an K. den Konflikt mit diesem. So sandte

- 24 - SK.2022.40 er ihm beispielsweise über die App Viber eine Videodatei, in welcher er ein schwarzes Kopftuch trägt. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juni 2022 gestand er, dass er damit habe sagen wollen, dass er sehr gefährlich sein könne (BA pag. 13-00-0049 Z. 17 ff.). 6.5.4 Zum Motiv des Beschuldigten befragt, sagte K. am 8. Februar 2022 aus, dass es bei den Meinungsverschiedenheiten mit ihm meistens darum gegangen sei, dass er ihm verboten habe, seine Tochter zu sehen (BA pag. 12-05-0004 f.). 6.5.5 Zu den Verletzungsabsichten des Beschuldigten sagte L. am 23. Februar 2022 aus, dass dieser ihr gesagt habe, dass er nach Z. gehen wolle, um K. zusammenzuschlagen (BA pag. 12-01-0017). 6.6 Beweiswürdigung 6.6.1 In objektiver Hinsicht 6.6.1.1 Rechtsanwältin Akermann wandte ein, der Beschuldigte habe zwar «den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen von Art. 260bis Abs. 1 lit c StGB erfüllt» (TPF pag. 6.721.030 Z. 2). Der Beschuldigte sei aber selbstständig und ohne Einfluss äusserer Umstände vom Wohnort von K. wieder weggefahren, weshalb er von seinem kriminellen Vorhaben Abstand genommen habe. Der Beschuldigte bleibe daher im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos (TPF pag. 6.721.030, -031 f.). 6.6.1.2 Durch das Herstellen der USBV 1 und 2, das Beschaffen der Waffen und einer Sturmhaube, insbesondere das Mitsichführen dieser Gegenstände im Auto, mit welchen er in der Folge zum Wohnort von K. fuhr und rund 1 Stunde auf ihn wartete, in der Hoffnung, dass er sein Domizil verlassen würde, waren die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen. Unter diesen Umständen ist ein Rücktritt der Tat ausgeschlossen. Selbst wenn man schlösse, dass die Vorbereitungshandlungen noch nicht abgeschlossen wären, würde für die Anwendung des Strafausschlussgrundes von Art. 260bis Abs. 2 StGB kein Raum bleiben. Der Beschuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende gebracht, sondern aus äusseren, nicht von ihm beeinflussbaren Umständen: K. verliess seinen Wohnort nicht und der Beschuldigte verliess den Ort, weil er einen Arzttermin hatte. Es läge somit kein aus eigenem Antrieb erfolgtes Abstandnehmen von der Tat vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.6.2 In subjektiver Hinsicht 6.6.2.1 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen traf, um K. am Körper schwer zu verletzen.

- 25 - SK.2022.40 6.6.2.2 Im Sachverhaltskomplex 1 (Herstellung der USBV) wurde dargelegt, weshalb in Bezug auf die verbrecherische Absicht auf die Erstaussagen des Beschuldigten abzustellen ist. Es kann vorliegend bezogen auf die Verletzungsabsicht sinngemäss auf die Erwägungen 4.7.1 f. zum Sachverhaltskomplex 1 verwiesen werden. Die Erstaussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich unter etlichen Gesichtspunkten objektivieren lassen. So manifestiert sich die Verletzungsabsicht geradezu exemplarisch anhand der geschilderten Vorbereitungshandlungen (vgl. E. 6.3.1 f.). Aber auch die Haftkorrespondenz des Beschuldigten bringt deutlich zum Ausdruck, dass er K. schwer verletzen wollte. Dass das Verhältnis zu K. sehr schlecht und von Hass geprägt war, belegen auch die Aussagen seiner Kinder und von L. Tatsächlich bejahte der Beschuldigte denn auch in der Schlusseinvernahme, dass das Verhältnis sehr schlecht sei, weil K. ihn immer beleidigt, unterdrückt und gedemütigt habe. (vgl. BA pag. 12-04-0018 ff.; 12-01- 0010 ff., -0023 ff.; 13-00-0048). Die Motivlage des Beschuldigten untermauert seine Verletzungsabsichten. In Anbetracht des Dargelegten erscheint die Verneinung der Verletzungsabsichten anlässlich der Schlusseinvernahme unglaubhaft. Im Ergebnis waren alle Vorbereitungshandlungen konkret darauf ausgerichtet, um K. beim geplanten Aufeinandertreffen absichtlich schwere Körperverletzungen zufügen zu können. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.7 Subsumtion Der Beschuldigte hat mit den Vorbereitungshandlungen (vgl. E. 6.3.1 f.) planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um K. eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB ist erfüllt. 6.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 6.9 Konkurrenz Soweit sich der Tatbestand von Art. 226 StGB – insbesondere die Herstellung und das Umherschaffen der USBV 1 und 2 – mit dem Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB überschneidet, da die Herstellung ein Bestandteil der Vorbereitungshandlungen darstellt, so liegt aus folgenden Gründen echte Konkurrenz zwischen diesen Tatbeständen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2021 E. 5.2.1): Einerseits sind unterschiedliche Rechtsgüter betroffen, und zwar (insbesondere) der öffentliche Frieden bei Art. 260bis StGB (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3) bzw. Gemeingefahr bei Art. 226 StGB (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Vor Art. 221

- 26 - SK.2022.40 StGB N. 1). Andererseits wurde durch das Herstellen der nicht handhabungssicheren und hochgefährlichen USBV eine Gefahr für die Allgemeinheit geschaffen – die verbrecherische Absicht bezog sich beim Einsatz der USBV nicht nur auf K., sondern auch auf Unterstützer von diesem bzw. zufällig anwesende Personen. Demgegenüber bezogen sich die Vorbereitungshandlungen auf eine schwere Körperverletzung primär zum Nachteil eines Individuums, namentlich K. 7. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 StGB); Sachverhaltskomplex 2 7.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zusammenhang mit den Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung zum Nachteil von K. (vgl. E. 6) ab dem 24. Januar 2022 bis zu seiner Verhaftung am frühen Vormittag vom 26. Januar 2022 eine einsatzbereite Gasdruckpistole, eine Schlagrute sowie ein Butterflymesser mit sich geführt, ohne dazu berechtigt zu sein. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt. 7.2 Rechtliches 7.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt, oder trägt. 7.2.2 Als Waffen gelten unter anderem Schmetterlingsmesser, Schlagruten und CO2- Waffen, die eine Mündungsgeschwindigkeit von mindestens 7,5 Jule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV [Schmetterlingsmesser]; Art. 4 Abs. 1 lit. d [Schlagrute] und lit. f [CO2-Waffen] WG). 7.2.3 Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Erwerbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). So ist namentlich der Erwerb von Messern nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Schlaggeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in der Schweiz – seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 – verboten (Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit. b WG) und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 6 WG). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein Waffenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen). Erforderlich ist jedoch, dass ein schriftlicher Vertrag zur Übertragung solcher Waffen abgeschlossen und aufbewahrt wird (Art. 11 WG).

- 27 - SK.2022.40 7.2.4 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt – vorbehältlich der vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 4 WG – eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). 7.3 Unbestrittener Sachverhalt 7.3.1 Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 im Raum V. im Auto von seiner Tochter C. eine CO2-Gasdruckpistole, eine Schlagrute und ein Butterflymesser mit sich führte (BA pag. 06-01-0005; 08-00-0014 ff.; 10-01-0031, -0063). 7.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit der Aktenlage. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der Schlusseinvernahme ist erwiesen, dass er die Waffen aus Serbien mitbrachte. Er habe aber nicht daran gedacht, dass diese Objekte in der Schweiz als Waffen gelten würden (BA pag. 13-00-0053 f.). Der Beschuldigte verfügte über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung bzw. schriftlichen Vertrag für die vorgenannten Gegenstände (TPF pag. 6.721.034). Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. 7.4 Subsumtion Der Beschuldigte erwarb und besass Waffen (Schmetterlingsmesser, Schlagrute und CO2-Waffe) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und f WG. Er verfügte über keinerlei Bewilligung bzw. Vertrag zum Erwerb und Besitz dieser Waffen. Demnach hat er die Waffen nicht rechtmässig erworben und somit ohne Berechtigung besessen. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist somit in rechtswidriger Weise erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die Waffen vorsätzlich und in Kenntnis, dass er nicht über die Berechtigung verfügte, in die Schweiz gebracht und besessen; anderes macht er jedenfalls nicht geltend. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die rechtliche Qualifikation der Gegenstände als Waffe nicht erkannt, ändert an der vorsätzlichen Begehung der Tat nichts. Für Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Im Ergebnis hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a WG mehrfach erfüllt. 7.5 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mehrfach erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).

- 28 - SK.2022.40 8. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachverhaltskomplex 3 8.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2022, ca. um 04:00 Uhr, an der T.-Strasse in V., in verbrecherischer Absicht die aus mindestens zwei Bodenknallkörpern des Typs «FP3 Petarda Blyskowa» bestehende USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen, wobei der Balkon-Teppich beschädigt und weitere Gegenstände auf dem Balkon konkret gefährdet worden seien. Er habe beabsichtigt, die Familie G. einzuschüchtern. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt und um die zerstörerische Kraft der USBV 3 gewusst. 8.2 Rechtliches 8.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 8.2.2 Objektiver Tatbestand 8.2.2.1 In Bezug auf den Sprengstoffbegriff und die Voraussetzungen, unter welchen pyrotechnische Gegenstände darunter zu qualifizieren sind, ist auf Erwägung 4.2.3 zu verweisen. 8.2.2.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 242 E. 2 f. [sog. Repräsentationstheorie]). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht.

- 29 - SK.2022.40 Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 8.2.2.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist jedoch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tatumständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekommen, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 10). 8.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). 8.3 Unbestrittener Sachverhalt 8.3.1 Der angeklagte äussere Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Der Beschuldigte ist geständig, die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen zu haben (TPF pag. 6.721.032). 8.3.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage: 8.3.2.1 Dem Bericht der Polizei B. vom 28. März 2022, insbesondere der Fotodokumentation, ist zu entnehmen, dass am 26. Januar 2022, ca. um 04:00 Uhr, auf dem Balkon der Familie G. und zwar direkt neben dem als «Raucherbereich» genutzten Teil des Balkons, die USBV 3 explodierte und dadurch Brandlöcher auf dem Teppich des Balkons entstanden (BA pag. 10-01-0120 ff., -0129, -0131). 8.3.2.2 Am 21. Juni 2022 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Fotos von den Überresten der USBV 3 aus, dass er den Böller gezündet und auf den Balkon der

- 30 - SK.2022.40 Familie G. geworfen habe. Die USBV bestehe aus 3 zusammengeklebten Petarden (BA pag. 13-00-0043, -0061 f.). 8.3.2.3 Am 23. Februar 2022 sagte L. aus, dass ihr Bruder und ihre Mutter ihr erzählt hätten, dass der Beschuldigte bei ihnen eine Rakete auf den Balkon geworfen habe (BA pag. 12-01-0014, -017). 8.4 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte in verbrecherischer Absicht gehandelt hat (TPF pag. 6.72.032). 8.5 Beweismittel 8.5.1 Bei der Einvernahme vom 21. Juni 2022 bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er gewusst habe, dass sich auf dem Balkon der Familie G. ihr «Raucherbereich» und Sachen befinden würden. Er habe um die zerstörerische Kraft des Knallkörpers gewusst, habe aber niemanden verletzen wollen. Zum Motiv gab er an, dass er die USBV 3 gezündet und geworfen habe, weil Herr F. seine Familie «beschimpfend beleidigt» habe (BA pag. 13-00-0043, -0046, -0061 f.). 8.5.2 In der kontrollierten Haftkorrespondenz ist zu entnehmen, dass er die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen habe, weil sie ihn drangsaliert habe. In einem weiteren Schreiben drohte er F., dass es «für euch alle, grossen Teufel und, dass seid ihr in der Tat, nicht gut enden» wird (BA pag. 06-03-0144 ff.; TPF pag. 6.231.7.020, -034). 8.5.3 Am 23. Februar 2022 sagte F. aus, dass beim Wurf des Böllers seine Frau, sein Sohn M. und er in der Wohnung gewesen seien (BA pag. 12-08-0005). 8.6 Subsumtion 8.6.1 Objektiver Tatbestand Von der explodierten USBV 3 ging eine erhebliche zerstörerische Gefahr aus und es handelte sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG (vgl. E. 4.5.2). Dass der Beschuldigte mit dem Werfen der gezündeten USBV 3 eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum schuf, ist unbestritten. Aufgrund der Explosion entstand Sachschaden am Teppich und die konkrete Gefährdung betraf weiteres Eigentum (Sessel, Schuhe, Pflanzen, Hausfassade, Fenster) auf dem Balkon. Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 8.6.2 Subjektiver Tatbestand 8.6.2.1 Der Beschuldigte wusste, dass sich auf dem Balkon der «Raucherbereich» der Familie G. befand und sich dort Sachen befanden. Er kannte die Gefahr und die

- 31 - SK.2022.40 zerstörerische Wirkung, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, und handelte trotzdem. Hierbei handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Im Ergebnis ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. 8.6.2.2 Die verbrecherische Absicht hängt mit den in der Anklageschrift zum Sachverhaltskomplex 4 geschilderten Handlungen zusammen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, versuchte der Beschuldigte am 25. Januar 2022, L. und M. zu drohen und zu nötigen (vgl. E. 9). Die verbrecherische Absicht lag darin begründet, dass er gegenüber L. und M. mit dem Sprengstoffdelikt vom 26. Januar 2022 seine Entschlossenheit zur Umsetzung seiner zuvor geäusserten Drohung und Nötigung manifestierte, um sie zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen. Dadurch, dass er die USBV 3, bestehend aus drei pyrotechnischen Gegenständen, weder rechtmässig noch sachgemäss verwendete und trotz Kenntnis der Gefährlichkeit zündete und auf den Balkon warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt. Zur Verwirklichung seiner Einschüchterungstaktik nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass durch die Detonation der USBV 3 auf dem Balkon Sachen zerstört werden, sich somit ein Vergehen verwirklicht, was für das Vorliegen verbrecherischer Absicht ausreicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs.1 StGB ist erfüllt. 8.7 Da «nur» Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, liegt ein Anwendungsfall von Art. 224 Abs. 2 StGB vor. 8.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht. 9. Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), Drohung (Art. 180 StGB); Sachverhaltskomplex 4 9.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2022, ca. um 22:45 Uhr, an der Adresse AA. in X., gegenüber L. gedroht, dass er sie «abschlagen» und sie umbringen werde, dass er ihr Auto «abfackeln» und die Reifen ihres Autos «zerstechen» werde, falls sie bei seinem Sohn D. übernachten würde. Kurz zuvor habe der Beschuldigte dieselbe Drohung F. telefonisch mitgeteilt, wobei er auch gesagt habe, dass er L. zusammenschlagen würde. Sodann soll er am 25. Januar 2022, ca. um 18:47 Uhr, gegenüber F. gedroht haben, dessen Sohn M. zu töten. Überdies habe der Beschuldigte M. mitgeteilt, dass es «nicht gut» käme, wenn er ihm eine Geldschuld von Fr. 87.-- nicht zurückbezahlen würde.

- 32 - SK.2022.40 9.2 Rechtliches 9.2.1 Nötigung (Art. 181 StGB) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 56 mit Hinweisen). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 50). Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DEL- NON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 55). 9.2.2 Drohung (Art. 180 StGB) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).

- 33 - SK.2022.40 9.3 Nötigung zum Nachteil von L. 9.3.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.3.1.1 Im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen gegenüber L. gemacht und ihr gedroht zu haben (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.). 9.3.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage: a) L. sagte am 26. Januar 2022, 23. Februar 2022 und 4. Mai 2022 in konstanter Weise aus, dass der Beschuldigte ihrem Freund D. telefonisch mitgeteilt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, falls sie bei ihm zu Hause im AA. in X. übernachten werde. Er werde ausserdem ihr Auto zerstören, die Pneus zerstechen und das Auto abbrennen. Sie sei dann am 25. Januar 2022 um ca. 20:45 Uhr zum Wohnort ihres Freundes im AA. in X. gefahren. Der Beschuldigte sei dort gewesen und habe ihr gedroht. Er habe ihr gesagt, «wenn du im Bett meines Sohnes schläfst, werde ich dich abschlagen und ich bringe dich um». «Ich werde dein Auto zerstören.» «Die Pneus zerschneiden». Sodann habe er ihr gesagt, dass er sie «kaputtschlagen» werde (BA pag. 12-01-0005 f., -0014, -0019). b) Sodann sagte der Beschuldigte am 21. Juni 2022 aus, dass er gegenüber L. und seinem Sohn D. gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn sie im Bett seines Sohnes schlafen würde (BA pag. 13-01-0059). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und unbestritten. 9.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.3.3 Beweismittel 9.3.3.1 L. sagte am 23. Februar 2022 aus, dass die Drohungen vom Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten. Sie habe Angst um ihre Familie und um ihr Fahrzeug gehabt. Sie habe die Drohungen sehr ernst genommen. Auf die Frage, ob sie glaube, dass der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen werde, sagte sie aus: «Ja» (BA pag. 12-01-0006, -0014). 9.3.3.2 Der Beschuldigte sagte am 21. Juni 2022 aus, er habe L. nicht umbringen wollen (BA pag. 13-00-0059).

- 34 - SK.2022.40 9.3.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von L. sind glaubhaft. Sie beschreibt in der Einvernahme ihre Gefühlslage, welche die Drohungen bei ihr auslösten. Diese Beschreibung der eigenen psychischen Vorgänge ist Teil eines hohen Detailierungsgrades in qualitativer Hinsicht und ist ein sogenanntes Realkennzeichen (vgl. ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 27). Sodann ist kein Grund ersichtlich, warum sie den Vater ihres Freundes zu Unrecht belasten sollte. Sie vermochte insgesamt den Sachverhalt in ihren Aussagen in konstanter Weise und unter Nennung von Details wiederzugeben (vgl. E. 9.3.1.2 a; 9.3.3.1). Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.3.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. Mit den Androhungen von körperlicher Gewalt und weiterer Repressalien verknüpfte der Beschuldigte die Handlungsanweisung, wonach L. die Nacht nicht bei D. verbringen solle. Die Androhungen haben eine hohe Intensität und sie haben die Qualität einer rechtswidrigen Drohung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Sodann wusste er, dass das Beschädigen des Autos von L. für sie einen ernstlichen Nachteil bedeuten würde. Da sich L. schliesslich entschied, die Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2022 gleichwohl bei D. zu verbringen (BA pag. 12-01-0014), liegt eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 9.4 Nötigung zum Nachteil von M. 9.4.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.4.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2022 sowie der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2022 gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen gegenüber M. gemacht und ihm gedroht zu haben. Er sagte aus, dass er M. und seinem Vater gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn die geschuldeten Fr. 80.-- nicht zurückbezahlt würden. (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.) 9.4.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage: a) M. sagte am 21. Februar 2022 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte seiner Schwester am 25. Januar 2022 geschrieben habe, dass er ihn und seine Mutter um 06.00 Uhr umbringen werde. Er habe ihm auch telefonisch gedroht. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihm Geld geben solle. Er sei vor 3 Jahren

- 35 - SK.2022.40 mit seiner Schwester in Belgrad gewesen und habe kein Portemonnaie gehabt. Der Beschuldigte habe ihm dann ca. Fr. 85.-- gegeben und gesagt, es sei gut so und er müsse es nicht zurückzahlen. Er habe ihm am Telefon noch gesagt, dass er ihn schlagen werde. Er habe auch seinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass er ihn (M.) kaputtschlagen werde. Er habe auch seinem Sohn D. gesagt, dass er ihn schlagen werde. Sein Sohn habe ihm das berichtet (BA pag. 12-03- 0007 f.). b) D. sagte am 26. Januar 2022 aus, dass der Beschuldigte gegenüber M. gesagt habe, dass er ihm die Fr. 87.-- zurückgeben solle, ansonsten «kommt es nicht gut» (BA pag. 12-02-0004). c) So sagte F. am 23. Februar 2022 aus, dass ihm der Beschuldigte am 25. Januar 2022 am Telefon gesagt habe, dass er seinen Sohn M. abschlagen oder abstechen würde, wenn er ihn sehen würde (BA pag. 12-08-0004). Der angeklagte Sachverhalt ist insofern erstellt und unbestritten. 9.4.2 Bestrittener Sacherhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.4.3 Beweismittel 9.4.3.1 M. sagte am 21. Februar 2022 aus, dass er aufgrund der Drohungen ein «bisschen Angst» bekommen habe, dass wenn er nach draussen gehe, der Beschuldigte ihn umbringen werde. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder mit einer Waffe auf ihn losgehen würde (BA pag. 12-03- 0007). 9.4.3.2 Aus einer kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten vom 5. Oktober 2022 an die Bundesanwaltschaft geht hervor, dass er «auf seine Fr. 87.-warte». Er habe beschlossen, bis zum Ende zu gehen und sie würden «sein Gefängnis» für den Rest ihres Lebens bereuen (TPF pag. 6.231.7.021). 9.4.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von M. sind in sich stimmig und werden durch die Aussagen von F. und D. bekräftigt. Hervorzuheben ist, dass die mehr als drei Jahre alte Forderung von angeblich Fr. 87.-- welche M. gegenüber dem Beschuldigten aufgrund einer Taxifahrt haben soll, den Beschuldigten immer noch stark zu beschäftigen scheint. Dies belegt die erwähnte Haftkorrespondenz (vgl. E. 9.4.3.2), welcher er rund 8 Monate nach seiner Festnahme verfasste. Der drohende Unterton im Schreiben, wonach er ankündigte, im Zusammenhang mit der angeblichen Forderung von Fr. 87.-- «bis zum Ende zu gehen», zeigt, wie ernstlich die Drohung

- 36 - SK.2022.40 gegenüber M. war. Sodann ist die Schilderung der eigenen Angst ein typisches Realkennzeichen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht (vgl. E. 9.3.4). 9.4.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. In erster Linie wollte er M. mittels Androhung von körperlicher Gewalt dazu bringen, den Betrag zu bezahlen. Er drohte ein rechtswidriges Übel an, falls sich Letzterer nicht an die mit der Androhung verknüpfte Verhaltensweise halten sollte. Die Androhung hatte eine hohe Intensität und sie hat die Qualität einer rechtswidrigen Drohung. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit manifestieren wollte, um seine angebliche Forderung von Fr. 87.-- einzutreiben. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Da M. den Betrag nicht bezahlte, handelt es sich auch hier (vgl. E. 9.3.5, zweiter Abschnitt) um eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 9.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 9.6 Drohung und Konkurrenz Mit dem erstellten Anklagesachverhalt erfüllte der Beschuldigte überdies den Straftatbestand der Drohung (Art. 181 Abs. 1 StGB), wobei M. am 21. Februar 2022 Strafantrag stellte (BA pag. 10-01-0104). In casu ist der Unrechtsgehalt der Drohung von der Nötigung mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist insofern von unechter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, so dass eine Anwendung des Tatbestands von Art. 181 StGB ausser Betracht fällt. 10. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Sachverhaltskomplex 5 10.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2022, ca. um 23:15 Uhr, in der Nähe der Adresse AA. in X. mit einem Messer zwei Reifen des Patrouillenfahrzeugs (Kontrollschild: 2) der Polizei B. zerstochen und dadurch einen Sachschaden von Fr. 749.95 verursacht.

- 37 - SK.2022.40 10.2 Rechtliches Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 10.3 Strafantrag Die Polizei B. stellte am 4. Februar 2022 fristgerecht Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 machte sie einen Schaden von Fr. 749.95 geltend. Der geltend gemachte Schaden ist mittels Rechnungsbeleg ausgewiesen (BA pag. 03-00-0004; 10-01-0117). 10.4 Unbestrittener Sachverhalt 10.4.1 Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Der Beschuldigte hat am 25. Januar 2022, ca. um 23.15 Uhr, auf dem Parkplatz am Wohnort von L. den linken Vorder- und Hinterreifen des Patrouillenfahrzeugs der Polizei B. mit dem in seinen Effekten mitgeführten Butterflymesser zerstochen. Der Beschuldigte zerstach die Reifen des Patrouillenfahrzeugs, damit ihn die Polizei nicht verfolgen konnte (BA pag. 10-01-0116, -0061; 13-01-0061; TPF pag. 6.721.035). 10.4.2 Der Anklagevorwurf deckt sich mit dem Bericht der Polizei B. vom 23. Februar 2022, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte als Täter habe ermittelt werden können. Er habe durch das Zerstechen der Reifen die Verfolgung durch die Polizei verhindern wollen. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 26. Januar 2022 wurde unter anderem in seinen Effekten ein Butterflymesser sichergestellt (BA pag. 10-01-0116). 10.5 Subsumtion Der Beschuldigte hat adäquat kausal sowie wissentlich und willentlich Sachen beschädigt, an welchen fremde Eigentumsrechte bestanden. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 10.6 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).

- 38 - SK.2022.40 11. Stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB 11.1 Standpunkte der Parteien 11.1.1 Die Anklägerin beantragt für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die nachfolgend noch aufzuzeigenden Empfehlungen von Dr. med. E. im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2022 sowie die Ergänzung des Gutachtens vom 24. Juni 2022 (E. 11.3). 11.1.2 Die Verteidigung beantragt, es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mittels Einleitung einer stationären Massnahme von zwei Monaten nach Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. Sie vertritt den Standpunkt, es sei der Empfehlung des Gutachters nicht zu folgen. Sie bringt vor, dass eine ambulante Massnahme ausreiche, um die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, und zwar aus folgenden Gründen (BA pag. 6.721.036, -038): a) Der Beschuldigte weigere sich, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu unterziehen. Es sei daher fraglich, ob eine Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgreich sein könne. Der Beschuldigte sei aber, im Unterschied zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Gutachtens vom 17. Mai 2022, mittlerweile bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Da im Gutachten eine ambulante Massnahme im Wesentlichen vor dem Hintergrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft als nicht erfolgsversprechend betrachtet worden sei, so könne für die Anordnung einer stationären statt einer ambulanten Massnahme nun nicht mehr auf die fehlende Behandlungsbereitschaft abgestellt werden. b) Die Verteidigung monierte, dass das im Gutachten für die Beurteilung des zukünftigen Risikos für Gewaltdelikte angewandte standardisierte Prognoseinstrument HCR-20 V3 für den Beschuldigten nicht geeignet sei, weil dieses auf Personen angewendet werde, welche eine gewalttätige Vorgeschichte und eine psychische Störung aufweisen würden. Dies sei aber beim Beschuldigten gerade nicht der Fall. Er habe weder Vorstrafen, noch würden sonst Umstände vorliegen, welche auf eine gewalttätige Vorgeschichte schliessen lassen. Die im Gutachten festgestellte hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei somit nicht gegeben. Vom Beschuldigten würde zukünftig keine Gefahr bzw. eine «kleinstmögliche Gefahr» für Gewaltstraftaten ausgehen. 11.2 Rechtliches 11.2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis

- 39 - SK.2022.40 des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 11.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Voraussetzung ist somit ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormalität und Anlasstat. Wie bei allen Massnahmen setzt auch die Anordnung einer stationären Massnahme eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N. 47 f.). Verlangt wird somit ein Behandlungserfordernis aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ob nun eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst rein nach ärztlichen Kriterien. Nicht jede psychische Störung rechtfertigt die Anordnung einer stationären Massnahme. Vielmehr muss diese von besonderer Schwere sein. (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154; HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 6 ff.). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. Die Massnahme bezweckt insofern die Deliktsprävention. Wie dem Wortlaut von Art. 59 StGB zu entnehmen ist, wird mit Massnahmen die Verhinderung der Gefahr weiterer Delikte angestrebt. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im

- 40 - SK.2022.40 Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen). 11.2.3 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Die Eignung der Massnahme setzt aber auch die Therapierbarkeit des Täters voraus. Dies bedingt, dass die betroffene Person einer Behandlung überhaupt zugänglich ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 58, 63). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht.

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