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Bundesstrafgericht 03.05.2023 SK.2022.39

3. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·759 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 Abs. 2 und 3 StGB) Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB);;Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 Abs. 2 und 3 StGB) Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB);;Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 Abs. 2 und 3 StGB) Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB);;Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff 1 Abs. 2 und 3 StGB) Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB)

Volltext

Urteil vom 3. Mai 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Rodolfo Paredes

gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gregor Navarini

Gegenstand

Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.39

- 2 - SK.2022.39 Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen: − der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − des Gebrauchs einer falschen Urkunde i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 13'689.70 (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'514.20; Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--; Auslagen Fr. 175.50) und werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4. Rechtsanwalt Gregor Navarini wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 21'003.05 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 3 - SK.2022.39 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Amt für Migration des Kantons U.

- 4 - SK.2022.39 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

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