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Bundesstrafgericht 03.08.2022 SK.2022.29

3. August 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,125 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB);;Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB);;Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB);;Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB)

Volltext

Urteil vom 3. August 2022 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann

und

als Privatklägerschaft:

1. B. AG 2. C. 3. D. AG 4. E. 5. F. 6. G. AG 7. H. AG 8. I. 9. J. 10. K. / L. 11. M. 12. N.

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.29

- 2 - SK.2022.29

gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Ahrens

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

- 3 - SK.2022.29 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen  des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB;  der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 2 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 3. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 18. März 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- wird verzichtet. 4. Auf eine obligatorische Landesverweisung wird verzichtet. 5. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden eingezogen und verwertet, bei Unverwertbarkeit werden sie vernichtet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch auf den Verwertungserlös, so fällt dieser in Anwendung von Art. 267 Abs. 6 StPO an den Bund. Asservat-ID Gegenstand 1 Lautsprecher UBL rot 2 Multistecker Elektro originalverpackt 3 Samsung Tablet Mini weiss 4 T-Shirt Puma pink Grösse L 5 Powerbands Set Flex 6 Power Cube inkl. Verpackung 7 Skibrille Giro inkl. Verpackung 8 Damenhandtasche Guess rot 9 Drei T-Shirts Dickies XL weiss, grau und schwarz 10 Herrenarmbanduhr Hilfiger 11 Funkmaus Logitec mit PC Anschlussstück, MX Anywhere 3 12 T-Shirt XXL schwarz bedruckt 13 Shade Super Charger 14 Externe Festplatte WD Element inkl. Kabel und Anleitung

- 4 - SK.2022.29 15 1 Gesichtscreme B Sand 1 Gesichtspeeling B Sand 7. 7.1 A. wird verpflichtet, den folgenden Privatklägerinnen jeweils nachstehende Beträge zu bezahlen:  H. AG Fr. 799.--  G. AG Fr. 875.-- 7.2 Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung der B. AG dem Grundsatz nach anerkennt. 7.3 Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8‘740.95 (Vorverfahren: Fr. 6‘000.-- [Gebühr], Fr. 1‘240.95 [Auslagen]; Gerichtsgebühr: Fr. 1‘500.--) werden A. in reduziertem Umfang von Fr. 4‘000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 9. Rechtsanwalt André Ahrens wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15‘547.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft hierfür einen Betrag von Fr. 7‘000.-- zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 5 - SK.2022.29 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsamt des Kantons St. Gallen ([Dispositiv]; gestützt auf Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

- 6 - SK.2022.29 Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 3. August 2022

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