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Bundesstrafgericht 23.08.2022 SK.2022.21

23. August 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,136 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Gültigkeit der Einsprache;;Gültigkeit der Einsprache;;Gültigkeit der Einsprache;;Gültigkeit der Einsprache

Volltext

Verfügung vom 23. August 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,

gegen

A. Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.21

- 2 - SK.2022.21 Die Einzelrichterin erwägt: − die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 21. Februar 2022 (SV.21.1737-NOL) A. wegen Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 lit. e der (bis 16. Februar 2022 in Kraft gewesenen) Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage der zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2022 97 [Stand: 16. November 2021]) i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 [Epidemiengesetz EpG; SR 818.101]) zu einer Busse von Fr. 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegte; − der ins Polnische übersetzte Strafbefehl A. am 11. März 2022 an seinem Wohnort in Z., Polen zugestellt wurde; − A. mit einer bei der polnischen Post am 17. März 2022 zum Versand aufgegebenen Eingabe Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (Eingang bei der Bundesanwaltschaft am 29. März 2022); − die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO am 1. Juni 2022 die Akten des Verfahrens an das hiesige Gericht überwies, mit dem Antrag, auf die Einsprache unter Kostenfolge nicht einzutreten; − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhandlung) – über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähigem Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO); − das Gericht mit in die polnische Sprache übersetzter Verfügung vom 17. Juni 2022 A. Gelegenheit gab, sich bis 18. Juli 2022 zur Gültigkeit der Einsprache bzw. zur Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern;

- 3 - SK.2022.21 − A. sich nicht vernehmen liess; − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden kann; − die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird; − das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post nicht fristwahrend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 m.w.H.); − nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis auf den Fristenlauf von Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger – wie vorliegend – im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält; − der Strafbefehl A. am 11. März 2022 mit fristauslösender Wirkung zugestellt wurde; − A. korrekt über den Fristenlauf und die fristwahrenden Zustellungsmodalitäten bezüglich seiner Einsprache informiert wurde; − die Einsprache von A. zwar am 17. März 2022 bei der polnischen Post zum Versand aufgegeben wurde, allerdings gemäss Sendeverfolgung erst am 26. März 2022 und somit nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post übergeben wurde; − bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO); − Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO weder geltend gemacht noch ersichtlich sind; − sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- 4 - SK.2022.21 − der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422-428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.– festzusetzen ist.

- 5 - SK.2022.21 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. Februar 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 31. August 2022

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