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Bundesstrafgericht 11.11.2021 SK.2021.22

11. November 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,727 Wörter·~1h 9min·3

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB);;Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB);;Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB);;Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB)

Volltext

Urteil vom 11. November 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Alberto Fabbri Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Spycher,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Daniel Küng,

Gegenstand Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.22

- 2 - SK.2021.22 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen  des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen,  der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Lagerns (recte gemäss Anklage: Besitzes) von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB. 2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 sei teilweise aufzuschieben (Art. 43 StGB) und der vollziehende Teil auf 12 Monate festzulegen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (Art. 44 StGB). 4. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton St. Gallen als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Die mit Verfügung vom 7. September 2020 beschlagnahmten Asservate seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 StGB). 6. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu entschädigen. 7. Die Kosten des Verfahrens (Fr. 16'000.-- für das Vorverfahren, zzgl. der vom Gericht zu bestimmenden definitiven Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Hauptverhandlung) seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und des Besitzes von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei für die Schuldsprüche gemäss oben Ziff. 1 zu einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen; es sei ihm dabei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Von der Ausfällung einer Busse sei abzusehen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Möglichkeit wieder auszuhändigen.

- 3 - SK.2021.22 4. Es sei dem amtlichen Verteidiger eine angemessene Entschädigung zu entrichten; dies unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlung in der Höhe von Fr. 6'000.--. 5. Die Kosten des Verfahrens seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens festzulegen und zu einem herabgesetzten Teil dem Beschuldigten aufzuerlegen. Prozessgeschichte: A. Gestützt auf den Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend: NDB) vom 26. August 2019 erstattete die Bundeskriminalpolizei am 2. September 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2019 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.19.1005) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz (BA pag. 01.01.0001 f.). Mit Verfügung vom 2. April 2020 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand von Art. 135 StGB aus (BA pag. 01.01.0002). Gleichentags vereinigte sie gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02.01.0001 f.). C. Am 9. Oktober 2019 fand am damaligen Domizil des Beschuldigten in U./X. eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger sichergestellt wurden (BA pag. 10.01.0006 ff.). D. Am 27. Mai 2021 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz sowie mehrfachen Herstellens und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen einen Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie aktuelle Steuerunterlagen betreffend den Beschuldigten ein. F. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 17. Juni 2021) und die Verteidigung (mit Schreiben vom 28. Juni 2021) verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen (TPF pag. 3.510.001 f.; 3.521.001).

- 4 - SK.2021.22 G. Die Hauptverhandlung fand am 7. Oktober 2021 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 11. November 2021 mündlich eröffnet. H. Am 12. November 2021 meldete der Verteidiger (fristgerecht) Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001 f.). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz sowie mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 AQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. B). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anklagegrundsatz 1.2.1 Die Verteidigung macht in ihrem Parteivortrag eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie rügt, dass die Umschreibung der dem Beschuldigten von der Anklage vorgeworfenen Handlungen, die er an unbekanntem Datum begangen haben soll, zu wenig konkretisiert und eine Verurteilung infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht zulässig sei. Ergänzend fügt der Verteidiger an, im Falle einer Verneinung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, müsse in dubio pro reo angenommen werden, dass der Beschuldigte diese inkriminierten Handlungen in der Zeit, in welcher er aktiv gewesen sei (nämlich in den Monaten Juli und August 2019) begangen habe (TPF pag. 3.721.028). 1.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen

- 5 - SK.2021.22 Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Fehlen indessen genaue zeitliche Angaben, weil eine zeitliche Rekonstruktion nicht möglich ist, müssen diese approximativ umschrieben werden (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar-StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N. 20). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. 1.2.3 Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, als die Anklageschrift bei einigen unter dem Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz angeklagten Handlungen nicht ausdrücklich umschreibt, an welchem Datum diese vom Beschuldigten vorgenommen worden sein sollen. Dies betrifft den Vorwurf der Verbreitung respektive Publikation von sechzehn in der Anklageziffer 1.1.2 erwähnten und vom Beschuldigten übersetzten Medienmitteilungen sowie das gemäss Anklageziffer 1.1.4 vom Beschuldigten bearbeitete Video «Al-Hayat Media Center - The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar». Zeitlich werden die vorgenannten Vorwürfe durch die Umschreibung im Ingress in Anklageziffer 1.1 auf die Zeit zwischen dem 11. Februar 2018 und Oktober 2019 eingegrenzt. Auch wenn die Ermittlungen eine genaue zeitliche Rekonstruktion nicht zulassen und der konkrete Tatzeitpunkt somit nicht abschliessend eruierbar ist, bestehen keine Zweifel daran, welche Lebenssachverhalte dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Dass der Beschuldigte wusste, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen wird, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er  wie sich im Rahmen der rechtlichen Subsumtion zeigen wird  die in Frage stehenden inkriminierten Tathandlungen zugab. Wann die einzelnen hier fraglichen Handlungen innerhalb des umschriebenen Deliktszeitraums konkret vorgenommen worden sind, kann insofern offen bleiben, als bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer verbotenen Organisation durch einen Täter der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz

- 6 - SK.2021.22 ohnehin nur einmal erfüllt wird (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7) und sich Anfang und Ende des Deliktszeitraums durch die Ausführungen in der Anklageziffer 1.1 hinreichend klar ergeben. Nach dem Gesagten genügt die Umschreibung in der Anklageschrift den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. 1.2.4 Die Bundesanwaltschaft beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei u.a. wegen Lagerns von Gewaltdarstellungen schuldig zu sprechen (TPF pag. 3.721.015 f.; -022 f.). In der Anklage wird dem Beschuldigten neben der Herstellung, der Besitz  nicht hingegen die Tatvariante des Lagerns  von Gewaltdarstellungen zur Last gelegt. Die Anklageschrift enthält keine Elemente, die es erlauben könnten, den Anklagesachverhalt unter der Tathandlung des Lagerns, welche den Besitz mit Weiterverbreitungsabsicht umfasst (BGE 124 IV 106 E. 3c/bb; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 50; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 3), zu subsumieren. 1.3 Würdigungsvorbehalt 1.3.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können. 1.3.2 Das Gericht gab den Parteien an der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2021 bekannt, den unter dem Vorwurf der Förderung der verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) und verwandter Organisationen dargestellten Sachverhalt als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz zu würdigen, da sich dieser sowohl auf die verbotene Gruppierung IS als auch «Al-Qaïda» bezieht. Der Würdigungsvorbehalt hatte keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Sie konnte anlässlich der Hauptverhandlung im Plädoyer umfassend Stellung beziehen und ergänzte mündlich, der Tatentschluss des Beschuldigten habe sich auf eine verbotene Gruppierung, den IS, bezogen (TPF pag 3.721.035; 3.720.008). Die Bundesanwaltschaft nahm zum Würdigungsvorbehalt ebenfalls im Rahmen des Plädoyers Stellung und beantragte (in mündlicher Ergänzung des Parteivortrags) die Verurteilung infolge mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (TPF pag. 3.721.013; -022; 3.720.006).

- 7 - SK.2021.22 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten 2.1 Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum (Anklageziffer 1.1 vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019; Anklageziffer 1.2 vom 3. August 2017 bis 2. Oktober 2019) vertrat. 2.2 Der Beschuldigte wurde 1994 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Seine Mutter ist Schweizerin, sein Vater Palästinenser. Er war im anklagerelevanten Zeitraum  und ist nach wie vor  gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der nach den fünf Säulen des Islam lebt und die Scharia befürwortet (TPF pag. 3.731.007 f.). Das Sunnitentum ist für den Beschuldigten nach eigenen Angaben die richtige Form des Islams (BA pag. 13.01.0024). In einer für ihn aufwühlenden Lebensphase, nach Bestehen der Berufsmatura im Bereich Wirtschaft und Dienstleistungen und Ablehnung seitens der technischen Fachhochschule, woraufhin der Beschuldigte arbeitslos wurde und schliesslich Sozialhilfe bezog, d.h. ca. ab Ende des Jahres 2017 (vgl. TPF pag. 3.731.035), informierte er sich im Internet über Sinnesfragen. Dabei fühlte er sich durch Propaganda verschiedener i.S. von Art. 1 AQ/IS-Gesetz verbotener Gruppierungen angesprochen, vorab des IS, der dazu aufforderte, das Internet und Computertechnik zu seinen Gunsten einzusetzen. Sowohl der IS als auch die «Al-Qaïda» und deren Ideologien trafen beim Beschuldigten zu dieser Zeit auf Anklang, so dass er letztlich auch eine «LIES»-Koranverteilungsaktion in X. besuchte und dort auf eine nicht benannte Person traf, die sich dem IS angeschlossen hat (BA pag. 13.01.0008; -0025). In seinen Kontakten konnte alsdann die Nummer des aus der deutschen Salafisten-Szene bekannten DD. sichergestellt werden (BA pag. 10.01.0225). In den sozialen Netzwerken traf der Beschuldigte auf Gleichgesinnte und radikalisierte sich weiter. Insbesondere in den Monaten Juni bis August 2019  und damit in einer Zeit, in welcher der IS, aber auch weitere verbotene Gruppierungen, längst an Stärke und Einfluss eingebüsst hatten  setzte sich der Beschuldigte sehr aktiv und bewusst mit der Ideologie des IS und der «Al-Qaïda» auseinander, suchte konkret nach Propagandamaterial dieser Gruppierungen und konsumierte bzw. verbreitete dieses, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (siehe dazu E. 3; vgl. ferner auch BA pag. 16.01.0030). Schrittweise machte sich der Beschuldigte die IS-Ideologie zu eigen. In dieser Zeit suchte er nach eigenen Angaben das Extreme und verherrlichte mithin auch die Gewaltideologie terroristischer Organisationen, vorderhand des IS (BA pag. 13.01.0035; vgl. auch 13.01.0025; pag. TPF pag. 3.731.015; -018). Seine Radikalisierung erreichte etwa im Juli/August 2019 ihren Höhepunkt; in dieser Zeit beabsichtigte der Beschuldigte nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen.

- 8 - SK.2021.22 2.3 Gründung der Medienagentur «B.» Geprägt von der Ideologie des IS und der «Al-Qaïda» sah der Beschuldigte die Möglichkeit, seine Sprachfähigkeiten verbunden mit seinen Computerkompetenzen zu nutzen und etwas beizutragen, was er selber als «persönliche Kriegsführung auf den sozialen Netzwerken gegen die Schiiten» bezeichnete (vgl. BA pag. 16.01.0031; 13.01.0026; TPF pag. 3.731.019). Daraufhin gründete er die Medienagentur «B.» (zu Deutsch «[...]»; BA pag. 10.01.0089 ff.), welche das Bearbeiten, Übersetzen und gar Produzieren von IS-Material zum Ziel hatte (TPF pag. 3.731.021). Mittels dieser Social Media wollte der Beschuldigte unter Nutzung seiner Fähigkeiten, nach eigenen Angaben, den IS glorifizierend darstellen (TPF pag. 3.731.021). In diesem Zusammenhang kreierte der Beschuldigte auch eigens dafür ein kalligraphisches «C.»-Logo in Form eines Blattes sowie eines Banners der «Shahada» (Glaubensbekenntnis des Islams), jeweils untermauert mit dem Schriftzug «B.» in lateinischen Buchstaben (siehe dazu BA pag. 10.01.0091). Dieses Logo verwendete der Beschuldigte auf von ihm bearbeitetem bzw. produziertem propagandistischem Material zugunsten des IS sowie als Profilbild in einigen Social-Media-Accounts, welche er unter dem Label seiner Medienagentur eröffnete und dazu nutzte, die Ideologie der verbotenen Gruppierungen IS und «Al-Qaïda» zu verbreiten. 2.4 Nutzung von Social-Media-Accounts zur Verbreitung von Propaganda Der Beschuldigte nutzte gezielt den Internetauftritt, um seine neu gewonnene Ideologie zu verbreiten. Anklagerelevant sind insbesondere die folgenden Social- Media-Accounts des Beschuldigten: 2.4.1 Auf Twitter betrieb der Beschuldigte den Kanal «@D.», welcher zeitweise 156 Follower aufwies und auf welchem er einschlägige IS/«Al-Qaïda»-Propaganda verbreitete (BA pag. 13.01.004; 10.01.0090). Der Account wurde den Ermittlungen zufolge am 21. August 2019 seitens des Betreibers gelöscht (BA pag. 10.01.0099). Auch auf dem Account «E.» verbreitete der Beschuldigte einschlägige IS/AQ-Propaganda (siehe dazu E. 3.4). Neben diesen, unter dem Label seiner Medienagentur geführten Twitter-Accounts, führte er einen weiteren Twitter- Account unter dem Username «F.», mit welchem er die Tweets der vorgenannten Accounts teilweise retweetete. Zwei weitere Accounts «@G.» und «@H.» wurden beide von der Social-Media-Plattform gesperrt (BA pag. 13.01.0004). 2.4.2 Auf YouTube verfügte der Beschuldigte über einen einschlägigen Account unter dem Pseudonym «I.», mit demselben kalligraphischen Logo seiner Medienagentur, welchen er mitunter dazu nutzte, zwei Propagandavideos des IS zu veröffentlichen, die er zuvor durch Einfügen seines Logos «C.»  im Stil des IS abwechselnd als Signet und als Banner  sowie deutscher Untertitel bearbeitete (siehe dazu E. 3.5). Infolge Verstosses gegen die Nutzungsrichtlinien der Web-

- 9 - SK.2021.22 seiten-/Applikationsbetreiber, wurde das vom Beschuldigten am 9. Juni 2019 veröffentlichte Video (betrifft Anklageziffer 1.1.4) seitens YouTube gelöscht, worüber dieser informiert wurde (BA pag. 10.01.0100). 2.4.3 Bei SoundCloud hatte der Beschuldigte einen Account unter dem Username «J.» und ab dem 21. August 2019, infolge Sperrung des vorgenannten Accounts, einen neuen SoundCloud-Account unter dem Namen «K.», welcher auch im Januar 2020 noch aktiv war (BA pag. 10.01.0091). Auf ersterem Account veröffentlichte er eine Playlist mit diversen Naschids (sog. Kampfhymnen), mitunter solche des IS (siehe dazu E. 3.3). 2.4.4 Auf Facebook führte der Beschuldigte unter dem Namen «L.» ein Konto, welches noch vor einer möglichen Sicherstellung gelöscht wurde (pag. 10.01.0091 f.). Der persönliche Facebook-Account des Beschuldigten «M.» wurde im Juli 2019 infolge des Postens einer schwarzen Flagge wegen Verdachts des Terrorismus gesperrt (BA pag. 13.01.003). 2.4.5 Für seinen Telegram-Account «N.» verwendete der Beschuldigte zeitweise sein «C.»-Logo, zeitweise ein partielles Abbild der notorischen IS-Flagge. Sichtbar auf Letzterem ist der als «Siegel des Propheten» bekannte weisse Kreis mit den schwarzen arabischen Schriftzeichen der Wörter «Gott Gesandter Mohammed». In Verbindung mit der vom Beschuldigten angegebenen Biografie seines Telegram-Kontos, welcher zufolge er sich als «nasir al-khilafa» (deutsch: Unterstützer des Kalifats) bezeichnet, bekundete der Beschuldigte auch damit seine (damalige) Affinität zum IS, denn er wusste um die Verwendung der Flagge durch den IS (BA pag. 13.01.0025 f.). Zudem muss ihm auch die Verwendung des Siegels des Propheten als Profilbild bekannt gewesen sein, wurde dies doch in einem, unter anderem in seinen Sicherstellungen vorgefundenen IS-Propagandavideo demonstriert (BA pag. 10.01.0152 ff.). Gerade in solchen Propagandavideos lag denn auch primär die Faszination des Beschuldigten für den IS und dessen Ideologie (TPF pag. 3.731.015). Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte einige Telegram-Kanäle abonniert hatte, deren Inhalt eindeutig dschihadistisch einzustufen ist oder die teilweise offiziell zur IS-Propagandamaschinerie gezählt werden können, wie namentlich «[...] News 6» und «[...] News 12» (BA pag. 10.01.0085 f.). 2.4.6 Ermittlungen zufolge, führte der Beschuldigte unter der Adresse «O.» einen Blog, welcher  gemäss der bei den sichergestellten E-Mails vorgefundenen Nachrichten  aufgrund gewalttätigen Inhalts abgeschaltet wurde (BA pag. 10.01.0091). 2.4.7 Auf all diesen Social-Media-Accounts verherrlichte der Beschuldigte  in jeweils unterschiedlichem Ausmass  die Ideologie des IS und der «Al-Qaïda» (dazu nachfolgend E. 3.3 ff.). Die Inhalte dieser Social-Media-Accounts zeigen unzweifelhaft, dass sich der Beschuldigte die Ideologie des IS und der «Al-Qaïda» sowie

- 10 - SK.2021.22 verwandter Organisationen zu Eigen gemacht hatte und selbst eine eigentliche «Online»-Propagandamaschinerie zugunsten des IS und verwandter Gruppierungen betrieb. 2.5 Verwendete Begriffe mit IS-Konnotation Im Rahmen der propagandistischen Aktivitäten des Beschuldigten fällt die Verwendung von Begrifflichkeiten mit IS-Konnotation auf. Vorab sind die nachfolgenden beiden Begriffe in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Der Begriff «wilayat» (arabisch für eine Provinz, ein Verwaltungsbezirk oder Staat in einer Union; nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014 untertitelte der IS die beanspruchten Gebiete in wilayat), findet sich insbesondere in vom Beschuldigten übersetzten IS-Kommuniqués. So verwendete der Beschuldigte in seinen übersetzten Medienmitteilungen namentlich die Bezeichnungen «Wilayat Yemen», «Wilayat Sham» (Syrien) und «Wilayat Iraq», anstelle des arabischen Begriffs «dawla» (der Staat), und bezeichnet damit souveräne Staaten als Provinzen. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung des Begriffs «wilayat» mit einer IS-Konnotation behaftet (BA pag. 10.01.0150). Dies gibt der Beschuldigte denn auch zu (BA pag. 13.01.0031). Aufgrund seiner (damaligen) Ideologie ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte um den IS-Konnex dieses Begriffes in der so verwendeten Art wusste. Diesen Begriff verwendete der Beschuldigte auch anlässlich seiner Kommunikation betreffend die Ausreise nach Syrien, indem er seine Chat-Partner fragte, in welche «wilaya» bzw. «wilayat» sie sich nach der Einreise in Syrien begeben sollten. Die Verwaltungsgebiete Syriens werden auf Arabisch ausserhalb des IS- Diskurses aber «muhafazat» (Gouvernorate) genannt und nicht «wilaya» (BA pag. 10.01.0152). Ermittlungen ergaben zudem, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Retweets eines IS-Propagandaposts, der explizit den IS zelebriert, die geläufige IS-Parole «baqiya» («sie bleibt ewig») verwendete und damit seinen Wunsch ausdrückte, dass der IS ewig bestehen bleibt. Dieser Begriff stellt eine der Parolen mit stärkster IS-Konnotation dar (BA pag. 10.01.0202; siehe dazu E. 3.7). In den sichergestellten Materialien des Beschuldigten fanden sich denn auch Dateien, in denen «baqiya» eindeutig im Zusammenhang mit dem IS vorkommt; so einerseits im IS-Nashid «dawlati baqiya» (deutsch: Mein Staat bleibt ewig), welcher sich auf seiner Playlist auf SoundCloud findet (Nr. 14 der Anklageschrift [nachfolgend: AKS]) und andererseits in einem IS-Video aus der «Wilayat Irak», welches auf der externen Festplatte des Beschuldigten vorgefunden wurde und in welchem eine Gruppe versammelter Kämpfer im Anschluss an den IS-Treueid die Parole «baqiya» skandiert (BA pag. 10.01.0202 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass mit «baqiya» gemeint sei, der IS solle bestehen bleiben (TPF pag. 3.731.028).

- 11 - SK.2021.22 2.6 Bezeichnung als «munâsirin» Zwischen dem 19. und 26. September 2019 stand der Beschuldigte über Telegram in Kontakt mit einem User namens «P.», welcher dem IS beitreten wollte und den Beschuldigten diesbezüglich um Rat bat. Der Beschuldigte ermutigte ihn mit den Worten «möge es dir gelingen, so Gott will» und riet ihm, eine Gruppe zu finden, «die dem Islamischen Staat folgt». P. teilte dem Beschuldigten mit, dass er sich an ihn gewandt habe, weil sein Profilbild die IS-Flagge repräsentiere, und fragte den Beschuldigten, ob dieser zu den «munâsirin» gehöre (Unterstützer; anfängliche Bezeichnung in IS-Gebieten für Anhänger des IS, die den Treueeid noch nicht formell abgelegt haben; mit dem Gebietsverlust des IS erhielt der Begriff eine neue Bedeutung und bezeichnet heutzutage die Anhänger des «virtuellen Kalifats», die durch die anhaltende Produktion und Verbreitung von Propagandamaterial auf den sozialen Netzwerken dafür sorgen, dass die IS-Präsenz aufrechterhalten wird um den Anschein zu wahren, dass das Kalifat nicht verschwunden ist, und um neue Anhänger für die Sache zu gewinnen; BA pag. 10.01.0083 f. m.w.H.). Diese Frage bejahte der Beschuldigte und bestätigte «P.» damit, dass er sich (zu dieser Zeit) als Anhänger («munâsirin») des IS betrachtete (pag. BA 10.01.0084; vgl. auch BA pag. 16.01.0023). 2.7 Verherrlichung von IS-Mitgliedern Die damalige ideologische Einstellung des Beschuldigten widerspiegelt sich auch in der Verherrlichung von ehemaligen IS-Mitgliedern und IS-Sympathisanten. Diese Personen nahm er sich zum Vorbild, bewunderte sie nach eigenen Aussagen insbesondere aufgrund ihrer Zielstrebigkeit (BA pag. 13.01.0035). So postete er am 19. Juli 2019 einen Tweet, in welchem er das verstorbene IS- Mitglied Abu Usama al-Gharib als Helden bezeichnete. Abu Usama al-Gharib, bürgerlich Mohamed Mahmoud, wurde 2007 bzw. 2008 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Österreich zu vier Jahren Haft verurteilt, zog nach seiner Freilassung 2011 nach Deutschland und gründete das mittlerweile verbotene Netzwerk «Millatu Ibrahim». 2014 schloss er sich dem IS an. 2015 tauchte er in einem offiziellen IS-Propagandavideo auf, worin er einen Gefangenen erschiesst und IS-Sympathisanten dazu aufruft, in IS-Gebiete auszuwandern. Im November 2018 kam er bei einem Luftangriff in Syrien ums Leben (BA pag. 10.01.0192 f.). In einem Tweet vom 13. August 2019 über seinen Account «F.» verherrlichte der Beschuldigte den im Jahr 2015 verstorbenen deutschen IS-Kämpfer «Abu Bilal al-Maghribi», bürgerlich Nader Hadar, indem er ihn als «Märtyrer» bezeichnete und bedauerte, dass er und seine Witwe in einem You-Tube-Video in Verruf gebracht würden (BA pag. 10.01.0198 ff.).

- 12 - SK.2021.22 Am 20. August 2019 retweetete der Beschuldigte einen Tweet mit dem Text «Abu Usamah al Maghribi (rahimahullah)». «Abu Usamah Al-Maghribi», bürgerlich Abdelaziz Almahdali, war ein marokkanischer IS-Kommandant. Der arabische Ausdruck «rahimahullah» bedeutet übersetzt etwa «Möge Gott sich seiner erbarmen». Der Tweet beinhaltete ein Bild, auf dem «Abu Usamah Al-Maghribi» abgebildet ist und aus dem IS-Video «Flames of War» stammt. Mit diesem Retweet verherrlichte der Beschuldigte den vorgenannten ehemaligen IS-Kommandanten (vgl. BA pag. 10.01.0205; E. 3.7). Seine Verherrlichung galt insbesondere auch dem damaligen Mediensprecher des IS, al-Adnani, und dessen propagandistische Nutzung des Internets und der Computertechnik zugunsten des IS, wie der Beschuldigte selbst einräumte (TPF pag. 3.731.015). 2.8 Planung der Ausreise nach Syrien Aus den Sicherstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte unter Verwendung seines Pseudonyms «N.» in den Monaten Juli und August 2019 via Telegram- Chat «Muwahhidun» (wörtlich «der, der die Einheit Gottes bezeuget»; der Begriff wird in salafistischen Kreisen gerne verwendet, um Gleichgesinnte zu bezeichnen; innerhalb des IS-Kontexts ist dieser Begriff eine der am häufigsten verwendeten Bezeichnungen für Anhänger der Organisation; BA pag. 10.01.0087) mit zwei unbekannten Usern namens «Q.» und «R.» in Kontakt stand und dabei Pläne betreffend eine Ausreise nach Syrien besprach, wobei Freunde in der Türkei ihnen über Schmugglerrouten helfen sollten (BA pag. 10.01.0079 ff.). Zwar konnte die Kommunikation mangels Sicherstellung des alten Mobiltelefons des Beschuldigten nicht vollständig gesichert werden, der wesentliche Inhalt derselben ist über Screenshots aber rekonstruierbar (BA pag. 10.01.0080 ff.):

 R. [00:37]: Bereitet euch vor, es bleibt uns nicht mehr viel  R. [00:37]: Ende Monat werden wir runtergehen in die Türkei  R. [00:38]: 25 oder 26  R. [00:38]: Wir einigen uns auf ein Datum  A. [07:26]: Guten Morgen, oh Brüder  A. [07:26; bezugnehmend auf die Nachricht von R. von [00:38]]: Ausgezeichnet, wenn Gott will  A. [07:26]: Bist du sicher, dass die Einreise nach Syrien momentan möglich ist?  Q. [10:58]: Friede sei mit euch, oh Brüder  Q. [10:58]: Ich befinde mich in Italien... Von wo werden wir die Reise beginnen?  Q. [11:00; bezugnehmend auf die Nachricht von A. von [07:27]]: Ich habe von Brüdern in der Türkei gehört, dass die türkischen Nachrichtendienste eine grosse Anzahl von ihnen verhaftet haben  A. [13:17]: Der Bruder [R.] wohnt in Deutschland  R. [13:41]: Die Einreise ist über einen Schmuggelweg möglich, mein Bruder  R. [13:42]: Auf der Grenze hier wird er studiert nach unserer Ankunft in der Türkei  R. [13:42]: Dort gibt es einen Bruder der uns empfangen wird  Q. [15:07]: Oh Bruder R., wo werden wir uns treffen?  Q. [15:07]: Wo bist du?  Q. [15:08; bezugnehmend auf die Nachricht von A. von [13:171]: Mein Bruder ich bin in Italien  Q. [15:11; bezugnehmend auf die Nachricht von R. von [13:42]1: Ist er eine Vertrauensperson?  A. [15:xx]: Ja mein Lieber wo werden wir uns treffen ? Und in welche Provinz [wilaya] willst du, dass wir uns begeben [verdecktes Wort]?  A. [18:38]: Eines Tages treffen wir uns dort, wenn Gott es erlaubt  Q.: Ich verkünde... wenn Gott der Erhabene es will  Q. [19:58]: Es gibt weder Kraft noch Stärke ausser bei Gott  - 30. Juli -  Q. [10:00]: Friede sei mit dir oh Bruder

- 13 - SK.2021.22  Q. [10:01]: Ich dachte an deine baldige Auswanderung [hijra] und möchte dich um deine Hilfe bitten  Q. [10:02]: Ich bin in Italien wie du es weisst  Q. [10:02]: Und ich möchte auswandern  Q. [10:05]: Ich habe Freunde in der Türkei aber es ist schwierig sie zu erreichen  Q. [10:06]: Was empfiehlst du für das Organisieren der Reise?  Q. [10:07]: Du bist mutig, oh mein Bruder, und möge Gott dich segnen - 31. Juli -  A. [17:46]: Und auch mit dir sei der Friede, lieber Bruder  A. [17:49]: Willst du, dass wir zusammen auswandern?  A. [17:50]: Ich kenne einen Freund der die Reise organisiert und der Unterstützer [munasirin] in der Türkei kennt.  A. [17:51]: und möge Gott auch dich segnen - 1. August —  Q. [10:54]: Der Friede sei mit dir oh Bruder  Q. [10:56]: Bei Gott ich bin bereit zur Auswanderung denn das Leben in dar al-kufr [Haus des Unglaubens] ist nicht möglich für denjenigen, der im Pfad Gottes laufen will Zu dieser Zeit hatte sich der Beschuldige bereits derart extrem radikalisiert und die Ideologie des IS so verinnerlicht, dass er nicht nur ernsthaft in Erwägung zog, nach Syrien auszureisen, sondern dies auch gedanklich geplant hatte. Ebenso wäre er gedanklich bereit gewesen, den Treueeid abzulegen (BA pag. 13.01.0043). Seine Motivation dabei war es gemäss eigener Aussage, gegen die Schiiten zu kämpfen (BA pag. 13.01.0041). Zur Ausreise sei es letztlich nicht gekommen, weil seine Frau ihn vor die Wahl gestellt habe (BA pag. 13.01.0041), von der Ideologie hatte er sich zu jenem Zeitpunkt nach eigenen Angaben aber noch nicht losgesagt (BA pag. 16.01.0022 f.). 2.9 In diesem Kontext erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte auf seinem Profilbild auf Facebook mit emporgestrecktem (rechtem) Zeigefinger vor einer weissen Flagge mit der «Shahada» posiert (BA pag. 13.01.0013). Ein weiteres Bild, welches der Beschuldigte am 12. Juli 2019 auf Facebook teilte, zeigt ihn abermals mit emporgestrecktem (linkem) Zeigefinger vor einer schwarzen Flagge mit der «Shahada» (BA pag. 13.01.0014). Schliesslich tweetete er am 16. August 2017 ein Bild, auf dem er abermals vor einer weissen Flagge mit der «Shahada» posiert und dabei den rechten Zeigefinger emporstreckt (BA pag. 13.01.0016). Der ausgestreckte Zeigefinger nach oben bedeutet im Islam die Einheit von Allah («Es gibt keinen Gott ausser Allah») und stellt als solches ein Zeichen des Monotheismus dar. Dass diese Geste, insbesondere durch Posieren vor der «Shahada» oder der IS-Flagge heute insbesondere von Anhängern des IS verwendet wird, ist notorisch. 2.10 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Videos etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung für verbotene Gruppierungen, namentlich den IS und die «Al-Qaïda», schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Bild eines Ausschnitts der Flagge des IS, welches er als Profilbild bei Telegram verwendete (BA pag. 10.01.0152); diverse Videos des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen (BA pag. 10.01.0075 ff.); zahlreiche Originalkommuniqués des IS (BA pag.

- 14 - SK.2021.22 10.01.0095; 0173 ff.; -0245 ff.); Propaganda-Video der IS-Medienagentur Al- Hayat «The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» (BA pag. 10.01.0104); IS-Propagandavideo «fa-qätilü a ’imat al-kufr» (zu Deutsch: So bekämpft die Anführer des Unglaubens) des Medienbüros der Provinz Al-Khayr (BA pag. 10.01.0189); IS-Video, in welchem eine Gruppe versammelter Kämpfer den IS-Treueeid ablegt (BA pag. 10.01.0202 f.). Im sichergestellten Material finden sich auch WhatsApp-Nachrichten des Vaters des Beschuldigten, mitunter vom 20. September 2019, in denen dieser ihn auffordert, sich von seiner neuen, extremistischen Art abzuwenden, und ihn warnt, dass Extremismus blind mache (BA pag. 10.01.0109). 2.11 Der Beschuldigte anerkennt die ihm gemachten Vorwürfe grundsätzlich, gibt an, für die Propaganda die Verantwortung zu übernehmen, und bestätigt, dass er eine «wirklich extreme» Haltung innegehabt habe (BA pag. 13.01.0122 ff.; TPF pag. 3.731.031). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte einlässlich zu seiner religiösen Einstellung im anklagerelevanten Zeitraum befragt. Er bestätigte dabei die Ideologie des IS respektive der «Al-Qaïda» vertreten und unterstützt zu haben (TPF pag. 3.731.010; -012 ff.). Angefangen habe dies etwa 2018, aktiv gewesen sei er im Jahr 2019 (TPF pag. 3.731.013 f.). Seine Ideologie sei gewesen, «der IS ist das Beste und wer dagegen ist, der ist schlecht». Geprägt von diesem Rudel- oder Überlegenheitsdenken, habe er den IS als den wahren Islam angesehen (TPF pag. 3.731.012 f.). Seine damalige Haltung sei in etwa vergleichbar wie die zu einem Star, er habe automatisch alles gut gefunden, was der IS gemacht habe (TPF pag. 3.731.017). So befürwortete er auch den «Takfirismus», demzufolge Andersgläubige, mitunter auch andere Muslime, als Ungläubige bezichtigt und infolgedessen ohne Konsequenzen getötet werden dürfen (TPF pag. 3.731.017). Seine Radikalisierung habe dabei ausschliesslich übers Internet stattgefunden (TPF pag. 3.731.035). Der Beschuldigte räumte ein, die IS-Propaganda vollständig übernommen und verinnerlicht zu haben (TPF pag. 3.731.015; -018). In diesem Zusammenhang bestätigte er, von den Taten des IS, darunter Hinrichtungen und andere Gräueltaten gewusst zu haben. Er habe das «Extreme» gesucht und der IS habe ihm in dieser Zeit Halt gegeben (TPF pag. 3.731.014 f.). Beeindruckt habe ihn, so der Beschuldigte, der damalige Mediensprecher des IS, al-Adnani, der Leute dazu aufgefordert habe, ihre Computer für die Propaganda des IS einzusetzen (TPF pag. 3.731.015). Gerade in dieser «Internetpropagandamaschinerie», und weniger in der Ideologie als solche, habe für ihn die Faszination gelegen, indem er dadurch seine Fähigkeiten und Interessen, d.h. die islamischen Werte, das Internet, seine Sprach- und Computerkenntnisse und die Propaganda habe miteinan-

- 15 - SK.2021.22 der verbinden können (TPF pag. 3.731.013; -015; -017 f.). Er habe seine Fähigkeiten, insbesondere im Bereich der Computertechnik, auf der Suche nach Anerkennung, «in die Hände von Extremisten gelegt» und habe Lob, auch von IS- Mitgliedern, erhalten (TPF pag. 3.731.014 ff.). Diese Anerkennung und Bestätigung hätten ihn derart bestärkt, dass er nach Syrien habe ausreisen und dort leben wollen, wobei er seine Bestimmung in der Medienabteilung des IS gesehen habe (TPF pag. 3.731.037 f.). Die Frage, ob ihm dabei bewusst gewesen sei, seine Fähigkeiten einer Terrororganisation zur Verfügung zu stellen, bejahte er (TPF pag. 3.731.014; -018). Ziel seiner Social-Media-Accounts sei es gewesen, unter Nutzung seiner Fähigkeiten den IS glorifizierend verherrlichend darzustellen (TPF pag. 3.731.021). Das vom IS angestrebte weltumspannende Kalifat bezeichnete der Beschuldigte auch noch anlässlich der Hauptverhandlung als utopisch, «eine Wunschvorstellung», die ihn als Schweizer Bürger jedoch nicht beschäftigen müsse (TPF pag. 3.731.037). Schliesslich sei erwähnt, dass der Beschuldigte, zu seiner distanzierten Haltung den Schiiten gegenüber befragt, sich dahingehend äusserte, dass es sich um eine Splittergruppe handle, die Schiiten viele Muslime ungerecht behandelt hätten und eigentlich das Gleiche machen würden, wie der IS im Irak und Syrien (TPF pag. 3.731.019 f.). 2.12 Während des gesamten Verfahrens, auch anlässlich der Hauptverhandlung, beteuerte der Beschuldigte, sich zwischenzeitlich, nach dem Kennenlernen seiner Frau, von der IS-Ideologie abgewendet zu haben. Nach seiner Rückkehr im September 2019 aus V., wo er seine jetzige Frau und deren Familie besucht und sich mit ihr verlobt habe, hätten ihn diese Sachen nicht mehr interessiert (BA pag. 13.01.0006; -0022). Seine Frau, die streng religiös aufgewachsen sei, und deren Familie hätten ihm anhand des Korans aufgezeigt, dass er im Unrecht gewesen sei, und ihn dazu bewegt, seine Gewaltideologie zu überdenken (BA pag.13.01.0025). Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei «gut wie schlecht, dass sie mich erwischt haben. Blöd, dass sie mich erwischt haben, da ich jetzt Probleme habe, aber es war auch gut, so habe ich die Grenzen gesehen und konnte mit diesen Sachen stoppen» (BA pag. 13.01.0131). Die Richtung, die er damals eingenommen habe, sei «wirklich extrem» gewesen und heute distanziere er sich von dieser Sache (BA pag. 13.01.0132). Anlässlich der Einvernahme vor Gericht präzisierte er, dass es verschiedene Faktoren gewesen seien, die das Umdenken angestossen hätten. So etwa seine Mutter, die von ihm enttäuscht gewesen sei; sein Vater, der auf ihn eingeredet habe, aber auch Videos gegen den IS von Gelehrten, die islamisch begründet hätten, wieso der IS abzulehnen sei. In Bestätigung seiner bisherigen Aussagen gab er an, einer der Hauptfaktoren sei seine Frau gewesen, die ihn (im Sinne eines Ultimatums) vor die Wahl gestellt habe: sie oder der IS. Er habe durch sie eine Perspektive für die Zukunft gesehen, die er zuvor nicht gehabt

- 16 - SK.2021.22 habe (TPF pag. 3.731.037 f.). Durch diese äusseren Einflüsse habe er sich intrinsisch von der Gewaltideologie verbotener Gruppierungen, vorab des IS, losgelöst, habe gemerkt, dass die IS-Ideologie islamisch nicht begründbar sei und lehne heute jede Tendenz ab, die zu Extremismus neige und die Co-Existenz von Christen und anderen Religionsgemeinschaften unter islamischer Herrschaft vernichten wolle (TPF pag. 3.731.041). Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen Gewaltideologie erscheinen widersprüchlich, insofern er einerseits angibt, seine Frau und auch die Familie hätten ihn zu dieser Abkehr bewegt, er andererseits aber betont, dass er aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens «mit diesen Sachen» aufgehört habe, weil ihm die Grenzen aufgezeigt worden seien. Wenig glaubhaft dabei erscheint, dass der Beschuldigte, der nach eigenen Angaben eine «wirklich extreme» Richtung eingenommen hatte, sich in der Zeit zwischen seiner Rückkehr aus V. am 17. September 2019 und der bei ihm stattfindenden Hausdurchsuchung am 9. Oktober 2019, somit also innerhalb von gerade Mal drei Wochen, von der von ihm verfochtenen Ideologie abgewendet haben will. Gegen die vom Beschuldigten vehement beteuerte (intrinsische) Abkehr von der Gewaltideologie respektive Ideologie des IS spricht denn auch, dass er auf seinem Telegram-Account den Auszug der IS-Flagge als Profilbild auch noch am Tag der Hausdurchsuchung, und damit rund drei Wochen nach der Rückkehr aus V. sowie seiner damit verbundenen (angeblichen) Abkehr von der Gewalt-ideologie des IS verwendete. Insbesondere aber spricht die eingestandene Sichtung der inkriminierten Gewaltdarstellungen in der Zeit vom 19. September 2019 und 2. Oktober 2019 – und damit nach seiner Rückkehr aus V. – gegen die angebliche Abkehr von der IS-Ideologie. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte diese Gewaltdarstellungen sichtete und gar weiter aufbewahrte, wenn er sich zu jenem Zeitpunkt von der Gewaltideologie des IS losgesagt haben will. Eine nachvollziehbare Erklärung dazu liefert der Beschuldigte nicht. Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblichen Abkehr von diesen extremistischen Ideologien das Sunnitentum dennoch weiterhin als «die richtige Form des Islams» (BA pag. 13.01.0024) respektive Schiiten als blosse Splittergruppe bezeichnet, die Muslime ungerecht behandelt hätten (TPF pag. 3.731.019 f.), womit er diesen zumindest implizit das Muslimsein abspricht. Zudem bezeichnet der Beschuldigte das weltumspannende Khalifat nach wie vor als «Wunschvorstellung», und verkennt dabei, dass verbotene Gruppierungen, wie der IS, versuchen, diese «Wunschvorstellung» mit zerstörerischen Kriegen und abscheulichen Gräueltaten durchzusetzen. Dass sich der Beschuldigte heute (aus eigenem Antrieb) vollständig von der Gewaltideologie des IS losgesagt haben will, erscheint für das Gericht nach dem Gesagten wenig überzeugend. Wenn eine solche Distanzierung überhaupt stattgefunden hat, dann durch

- 17 - SK.2021.22 extrinsische Einflüsse, vorab durch die Ehefrau des Beschuldigten, die ihm sozusagen keine Wahl liess, da sie ihn andernfalls wohl verlassen hätte. 2.13 Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf sozialen Medien, den Aussagen des Beschuldigten und seines elektronischen Fussabdrucks zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Anklagezeitraum (3. August 2017 bis Oktober 2019) die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Jihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Derart, dass er sogar bereit war, nach Syrien auszureisen, um den IS-Treueeid abzulegen und sich dem IS anzuschliessen. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS und der «Al-Qaïda» handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 3. Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda»/IS-Gesetzes 3.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS oder verwandte Organisationen im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019 durch die Verbreitung von Propaganda über Social Media gefördert zu haben (AKS Ziff. 1.1). Der Anklagevorwurf beinhaltet folgende Handlungen:  Zugänglichmachen seiner öffentlich auf seinem SoundCloud-Account «J.» zugänglichen Playlist «Anasheed», welcher er 24 Naschids mit IS- und «Al- Qaïda»-Propaganda hinzugefügt haben soll, mindestens im Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis 26. August 2019 (AKS Ziff. 1.1.1);  Übersetzen und Verbreiten von 22 Medienmitteilungen des IS betreffend dessen angeblichen militärischen Erfolge über Twitter oder Telegram zwischen dem 10. August 2019 und 18. August 2019 (AKS Ziff. 1.1.2);  Veröffentlichung von Ausschnitten des vom IS veröffentlichten Videos «faqātilū aʾimat al-kufr» am 9. Juni 2019 über seinen YouTube-Account «I.», welches er zuvor bearbeitet haben soll (AKS Ziff. 1.1.3);

- 18 - SK.2021.22  Veröffentlichung einer zuvor bearbeiteten Version des IS-Propagandavideos «The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» an unbekanntem Datum über seinen YouTube-Account «I.» (AKS Ziff. 1.1.4);  Verwendung eines Ausschnitts der Flagge des IS als Profilbild auf Telegram von September bis Oktober 2019 (AKS Ziff. 1.1.5);  Verbreiten von sechs Tweets mit IS- und «Al-Qaïda»-Propaganda im Zeitraum vom 19. Juli 2019 bis 20. August 2019 auf Twitter (AKS Ziff. 1.1.6);  Versenden von zehn Videos mit IS-Propaganda in Gruppenchats im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis 17. August 2019 über Whats-App (AKS Ziff. 1.1.7). 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfolgend: verbotene Gruppierungen). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EI- CKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bun-

- 19 - SK.2021.22 desgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaaktionen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück. 3.2.2 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise bewusst verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4). 3.2.3 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15). Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2, unter Hinweis auf SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl.

- 20 - SK.2021.22 1964), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). 3.2.4 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.4.5; ENG- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des

- 21 - SK.2021.22 Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). 3.2.5 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Werbung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 AQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwerbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden. So wird etwa der Islamische Staat in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beeinflussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom Islamischen Staat propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» gefasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16). 3.2.6 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Propagandahandlungen für «Al- Qaïda» und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einwirken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, sie in ihrer Überzeugung zu stärken. 3.3 Verbreitung von Propaganda via SoundCloud-Account (Anklageziffer 1.1.1) 3.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, auf seinem SoundCloud-Account «J.» die nachfolgenden 24 Naschids mit IS- und «Al-Qaïda»-Propaganda seiner öffentlich zugänglichen Playlist «Anasheed» hinzugefügt und dadurch mindestens im Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis 26. August 2019 weiteren Personen zugänglich gemacht zu haben:

# Dateiname Übersetzter Titel IS/»Al-Qaïda»-Merkmal und Beschreibung

1 […] The life of humiliation is not acceptable Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar Der Naschid glorifiziert das Leben im Jenseits, welches an die Stelle der Demütigungen im Diesseits treten soll. Als Weg in das jenseitige Leben

- 22 - SK.2021.22 wird der bewaffnete Dschihad gepriesen. Im letzten Teil werden die Armeen in Syrien und im Irak glorifiziert, womit der IS gemeint ist. 2 […] Come [forward], Come [forward] Am 14.06.2015 vom IS veröffentlicht Der Naschid ist eine Aufforderung an die «Löwen der Löwen», sich dem Kampf des IS anzuschliessen und gegen Ungerechtigkeit zu kämpfen. Als Aufforderung, sich dem IS anzuschliessen, ist auch die Titelzeile zu verstehen («Komm her, komm her» oder im Englischen als «Come [forward], come [forward]»). 3 […] Caravan of the Light Am 14.06.2015 vom IS veröffentlicht Es wird zum Kampf aufgerufen, um die «wahre» Religion zu retten und gegen die «Ungläubigen» die Waffen zu erheben. 4 […] My Ummah Was Not Satisfied with Weakness Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar; am 10.10.2013 vom IS veröffentlicht Der Naschid erinnert an eine idealisierte islamische Frühzeit, in welcher die Religion und nicht «Luxusgüter» im Zentrum der muslimischen Gemeinschaft standen und folglich die muslimische die beste aller Gemeinschaften gewesen sei. Der glorreiche Kampf der Prophetengefährten (sahāba) wird in Erinnerung gerufen; die «Löwen des Dschihad» werden zelebriert. 5 […] Our Shariah Am 29.06.2015 vom IS veröffentlicht Das (IS-)Kalifat wird als einziger Ort der richtigen Anwendung der Scharia, die als Orientierungspunkt für ein Leben in Sicherheit und Frieden dienen soll, gepriesen. Ausserhalb dieser Gebiete herrsche nur der Irrtum. 6 […] Ein Revolutionär aus Tora Bora Inhalt verherrlicht die «Al-Qaïda» und Osama bin Laden Osama bin Laden wird als «Revolutionär aus Tora Bora» glorifiziert. Es wird im Naschid auf Stationen in Bin Ladens Leben angespielt. Tora Bora ist der künstlich angelegte Höhlenkomplex im Osten Afghanistans, in den sich die «Al-Qaïda» nach den Anschlägen vom 11.09.2001 zurückgezogen hatte. In der letzten Zeile ist von «unser[em] Anführer Osama» die Rede. Er wird im Naschid auch mit den Ehrentiteln «Scheich» und «Befehlshaber» verherrlicht.

7 […] Soldiers of the Just Cause [Truth], Let’s Go! Am 02.06.2014 vom IS veröffentlicht Im Naschid werden alle «Soldaten» aufgerufen, sich zum explizit genannten IS zu begeben, standhaft zu sein und die existierenden Staatsgrenzen niederzureissen. Der Naschid enthält ferner anti-jüdische und antichristliche Anspielungen.

8 […] We Will Move Forth to Excellence Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar; am 30.08.2015 vom IS veröffentlicht Der Krieg wird glorifiziert; es wird zur Zerstörung des Feindes aufgerufen. Der Krieg wird zudem als Mittel gepriesen, um in Sphären vorzustossen, die auf anderem Weg unerreichbar sind. Der IS werde mit den Leichen der Männer errichtet. 9 […] For the Sake of God [Allah] Am 06.09.2015 vom IS veröffentlicht Dieser englischsprachige Naschid glorifiziert den furchtlosen Kampf der «Soldaten Gottes» gegen die «Ungläubigen» und besingt die Sehnsucht nach dem jenseitigen Leben im Paradies. Der Kampf wird als gottgegebene Pflicht bezeichnet. 10 […] Jedes Mal, wenn ich zögere Inhalt verherrlicht den IS Aus Sicht der ersten Person Singular spricht ein Kämpfer dem Zuhörer Mut im Kampf für den IS zu. Der Naschid beinhaltet sehr explizit zum Ausdruck gebrachte Gewaltfantasien (z.B. «Ich schlage den Kopf mit Gewalt ab»). Die Angehörigen des Kämpfers werden aufgefordert, nicht zu trauern, sondern für den Kämpfer zu beten und stolz zu sein. 11 […] Wie die erschreckenden Blitze

Der Naschid kommt in einem gleichnamigen IS-Video vor Der Kampf der IS-Soldaten wird mit «erschreckenden Blitzen» oder «Stürmen» verglichen, welche «die Throne der Atheisten» dem Erdboden gleichmachen. Weiter wird der Krieg unter der Fahne des IS glorifiziert.

- 23 - SK.2021.22 12 […] Wie die erschreckenden Blitze Der Naschid kommt in einem gleichnamigen IS-Video vor

Der Kampf der IS-Soldaten wird mit «erschreckenden Blitzen» oder «Stürmen» verglichen, welche «die Throne der Atheisten» dem Erdboden gleichmachen. Weiter wird der Krieg unter der Fahne des IS glorifiziert. 13 […] It Has Begun Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar; am 15.12.2016 vom IS veröffentlicht Der Naschid beschreibt das Geschehen auf dem Kampfplatz sowie Jenseitsvorstellungen.

14 […] Mein Staat bleibt [ewig] Am 06.06.2017 vom IS veröffentlicht Der Naschid will in Angesicht der Verluste, die der IS eingefahren hat, seine Mitglieder ermutigen, indem er die Weiterexistenz und Unbesiegbarkeit des Kalifats behauptet. «Bleibend» oder «Bleibt [ewig]» (Arabisch «bāqiyya») ist eine bekannte Losung des IS, die seine Anhänger regelmässig in IS-Propagandafilmen ausrufen. 15 […] Er hat sich erhoben Am 10.08.2017 vom IS veröffentlicht Der Naschid besingt einen Soldaten, der sich mutig ins Kampfgeschehen stürzt und sich mit gezogenem Schwert dem Gegner stellt respektive ihn «zerreisst», um schlussendlich ins Paradies zu gelangen. 16 […] Mein Bruder in der Religion Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar; am 19.12.2017 vom IS veröffentlicht Der Naschid besingt die durch die Religion gestärkte Brüderlichkeit, die gegen aussen dabei hilft, den Feind zu besiegen. 17 […] Erhaben wie Berge in uns Inhalt verherrlicht Osama Bin Laden Osama bin Laden wird als Kämpfer gegen Unterdrückung, Erniedrigung und Unglaube gefeiert, in dessen Fussstapfen man in Richtung Paradies aufbrechen soll. 18 […] Dschihadisten Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt

Der Naschid besingt die heldenhaften Attribute der Dschihadisten, die dem Appell des Dschihads folgen, vor dem Kampf nicht zurückschrecken und den Feind voller Stolz zerstören. 19 […] Den Dschihad der Gläubigen gehend Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt Der Naschid betont, dass der Dschihad bis zum Jüngsten Tag andauere und man sich von Rückschlägen nicht abhalten, sondern weiterkämpfen soll. 20 […] Wie ihr gekommen seid Audio aus einem IS-Video; Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt Kriegshandlungen und «Terror» (irhāb) vonseiten des IS werden als Reaktion auf einen Angriff anderer dargestellt. Es ist u. a. von [Messer-]Stichen, Sprengungen und Gemetzel die Rede, die dem Feind entgegengehalten werden, sowie von mit «schmutzigem Blut» der Gegner durchfluteten Tälern. 21 […] Oh Hölle des Unglaubens, akzeptiere Audio mutmasslich aus einem IS-Video; Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt Dieser Naschid droht den Ungläubigen mit dem «Höllenfeuer», das sie befallen wird, womit Kriege und Anschläge gemeint sind. Im Hintergrund des Naschids sind Schüsse, Bombardierungen und Kampfgeschrei zu hören. 22 […] Die Zerstörung ist nicht zu befürchten Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt Der Naschid besingt eine nicht näher bezeichnete Person, die singend ihrem Schicksal und ihrem Herrn entgegentritt, wodurch der Märtyrertod evoziert wird. 23 […] Am Tag des Kampfes haben wir unsere Brust erhoben Audio mutmasslich aus einem IS-Video; Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt, besingt die Errichtung des [IS]-Kalifats In der ersten Person Plural werden in diesem Naschid die Kämpfer besungen, die sich im Kampf stark gemacht haben und durch die das Kalifat nach den Prinzipien des tawhīd (Monotheismus) errichtet werden konnte. 24 […] Wir führen Gottes Befehl aus Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt

Im Naschid wird in erster Person Plural dem Willen Nachdruck verliehen, eine politische Ordnung nach den Gesetzen der Scharia zu errichten.

- 24 - SK.2021.22 Hierbei soll es keine Götzen, keinen Alkohol, keine Unterdrückung etc. geben, wobei das Leben einzig nach dem Vorbild des Propheten und dem Worte Gottes gelebt werden soll.

3.3.2 Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Dateien ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten sowie seiner Aussagen ohne weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0092 ff.; 13.01.0027). Die inkriminierten Dateien wurden nachweislich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vom Beschuldigten zu seiner Playlist «Anasheed» auf seinem SoundCloud Account «J.» hinzugefügt und waren als solche mindestens vom 15. Juli 2019 bis 26. August 2019 öffentlich zugänglich (BA pag. 10.01.0092 ff.; -0167 ff.; -0234 ff.). 3.3.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 24 Dateien liegen bei den Akten. Hinsichtlich der Anzahl der Nashids (zu Deutsch Hymne, Lied; Naschids werden meist a capella von Männern vorgetragen und zeichnen sich durch islamischreligiöse Inhalte aus, wobei in der salafistischen Islamistenszene Naschids, die den gewaltsamen Dschihad lobpreisen, verbreitet sind; https://de.wikipedia.org/wiki/Naschid; letztmals besucht: 27. Dezember 2021) ist vorab festzuhalten, dass es sich bei den Nashids Nrn. 11 und 12 gemäss Anklageschrift um dieselbe Kampfhymne handelt. Zugunsten des Beschuldigten ist der Nashid daher nur einmal zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Inhalt der 24 Nashids sowie deren Zusammenhang mit verbotenen Gruppierungen im Auswertungs- und Analysebericht zum sichergestellten Material des Kommissariats Kriminalanalyse 3 eingehend erläutert (BA pag. 10.01.0072). Ausschlaggebend waren dabei die folgenden Kriterien:  Nashid wird durch das Audiosignet von «Ajnad», dem Verlagshaus des IS, welches am 20. August 2013 gegründet wurde mit dem Zweck, IS-Propagandamaterial herzustellen und zu verbreiten, eingeführt (Nrn. 1, 4, 8, 13, 16 gemäss AKS Ziff. 1.1.1);  der Nashid erscheint in einem oder mehreren Videos des IS (Nrn. 11, 12 und 20 der AKS Ziff. 1.1.1);  der Nashid wurde vom IS publiziert (Nrn. 2, 3, 5, 7, 9, 14, 15 der AKS Ziff. 1.1.1);  der Inhalt des Naschids lobt explizit den IS oder die «Al-Qaïda» (insbesondere Nrn. 6, 10, 17 der AKS Ziff. 1.1.1).;  der Nashid ist spezifisch als IS-Produktion abgelegt (Nrn. 18, 19, 21, 22, 23 und 24 der AKS Ziff. 1.1.1). Anhand der vorgenannten einschlägigen Kriterien, welche die Konnotation zu den hier relevanten verbotenen Gruppierungen aufzeigen, sowie mit Blick auf https://de.wikipedia.org/wiki/Naschid https://de.wikipedia.org/wiki/Naschid

- 25 - SK.2021.22 den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der Nashids, ist hinreichend erstellt, dass es sich bei denselben um Propaganda für die verbotenen Gruppierungen IS und «Al-Qaïda» handelt, in denen mitunter der Jihad und der Märtyrertod verherrlicht werden. Von den dem Beschuldigten anzulastenden Naschids können zwei der «Al-Qaïda» und 21 dem IS zugeordnet werden, womit der Beschuldigte Kampf- und Lobeshymnen hinsichtlich zweier verbotener Gruppierungen in einer Playlist gesammelt hat. 3.3.4 Hinsichtlich des Verbreitens von Propaganda ist Folgendes festzuhalten: Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten 24 Naschids, die zwar bereits von anderen Usern auf die Musikplattform SoundCloud hochgeladen wurden, zu seiner Playlist, betitelt mit «Anasheed», hinzufügte und diese dadurch (weiteren) Personen benutzerfreundlich zugänglich machte. Der Zeitpunkt, an welchem der Beschuldigte die Lieder seiner Playlist hinzufügte, lässt sich zwar nicht mehr abschliessend bestimmen, doch die hier relevante Playlist und damit die strafrelevanten Naschids waren mindestens in der Zeit vom 15. Juli 2019, dem Datum der Sicherung des Kontos durch die BKP, und dem 26. August 2019, dem Datum des Amtsberichts des NDB, öffentlich verfügbar (BA pag. 10.01.0235). Erst danach wurde das Konto gelöscht (BA pag. 10.01.0092). Der Beschuldigte räumte im Rahmen des Vorverfahrens ein, die Naschids in einer Playlist seines öffentlich einsehbaren SoundCloud-Accounts zusammengefasst und mit einem Link geteilt zu haben, wobei er der Ansicht ist, diese dadurch nicht verbreitet zu haben (BA pag. 13.01.0027 ff.; 16.01.0026). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass diese Nashids bereits auf der Plattform vorhanden gewesen seien, er diese lediglich in einer separaten Liste abgespeichert, also zusammengefasst und die Playlist geteilt habe (TPF pag. 3.731.022 f.). Dieser Einwand verfängt nicht. Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die bereits auf der Musikplattform SoundCloud gespeicherten und öffentlich zugänglichen Naschids aktiv zusammengesucht, in einer von ihm eigens dafür erstellten Playlist zusammengestellt und diese dann der Öffentlichkeit benutzerfreundlich zur Verfügung gestellt hat. Dieses Erstellen einer Playlist mit Naschids, die einschlägige Propaganda verbotener Gruppierungen beinhalten, und das Zurverfügungstellen derselben auf seinem öffentlich zugänglichen SoundCloud-Account, womit er die besagten Naschids weiteren Internet-Usern und damit letztlich einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machte, stellt ein Verbreiten von Propaganda dar.

- 26 - SK.2021.22 3.3.5 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.3.6 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2020 gab der Beschuldigte an, alle 24 Naschids seien Kriegs-Naschids, in welchen das Märtyrertum glorifiziert werde (BA pag. 13.01.0028). Er habe von vielen Naschids nicht gewusst, dass diese vom IS seien, bei einigen aber schon (BA pag. 13.01.0027). Auch im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 räumte der Beschuldigte ein, dass sich in seinem SoundCloud-Account tatsächlich Naschids befunden hätten, die den IS glorifizieren (BA pag. 16.01.0026). Seinen zweiten Account auf Sound- Cloud mit dem Pseudonym «K.» habe er erstellt, weil der erste (hier relevante) Account gesperrt worden sei, wobei er sich schon gedacht habe, dass die Sperrung desselben auf die Songs zurückzuführen sei (BA pag. 16.01.0028). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass mitunter Naschids vom IS dabei gewesen seien, es manchmal aber schwierig sei diese zuzuordnen. Dies sei ihm damals aber egal gewesen, da er sowieso «beim IS war», so der Beschuldigte (TPF pag. 3.731.023 f.). Schliesslich räumte er ein, die von ihm erstellte Playlist geteilt zu haben, wobei er davon ausgegangen sei, dass Leute diese auch hören (TPF pag. 3.731.022 f.) 3.3.6.1 Wie eingangs ausgeführt (E. 2 hiervor) war der Beschuldigte im hier relevanten Zeitraum ein glühender Vertreter der Ideologie des IS, mitunter auch der «Al- Qaïda» und weiterer verbotener Gruppierungen. Der Beschuldigte war radikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie jihadistisch motivierter, terroristischer Organisationen. So gab er selber an, er habe damals dem IS angehört. Nach dem Gesagten kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte nicht nur um den propagandistischen Inhalt der Naschids wusste, räumte er doch selber ein, dass es sich bei einigen um IS-Naschids, bei allen 24 um Märtyrer-Naschids gehandelt habe. Damit nahm er nicht nur zumindest in Kauf, dass es sich bei sämtlichen Naschids um solche verbotener Organisationen handelte, sondern er diese auch durch Zusammenfassen in der Playlist und deren öffentliches Zugänglichmachen teilte und insofern verbreitete. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte Ermittlungen zufolge am 20. August 2019 seine Twitter-Follower fragte, ob er einen «nasheed mega thread» erstellen solle, woraufhin er am 21. August 2019 einen Link zu seinem neu erstellten SoundCloud-Account namens «K.» mit den Worten «As promised, all Anasheed I collected over the years» teilte (BA pag. 10.01.0172). Es ging dem Beschuldigten insbesondere gerade auch darum, diese Naschids mit anderen zu teilen und diese somit zu verbreiten.

- 27 - SK.2021.22 3.3.6.2 Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS- Gesetz erfüllt. 3.4 Verbreitung von Propaganda in Form von Medienmitteilungen via Twitter und Telegram (Anklageziffer 1.1.2) 3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, an unbekanntem Datum sowie im Zeitraum vom 10. August 2019 bis 18. August 2019 22 in der Anklageschrift umschriebene Medienmitteilungen des IS über dessen angeblichen militärischen Erfolge über Twitter, auf den ihm zuordenbaren Twitter-Account «D.» und «F.», oder Telegram, unter Verwendung der Konten «S.» und «T.», verbreitet und zuvor aus dem Arabischen in die englische Sprache übersetzt zu haben (AKS Ziff. 1.1.12). 3.4.2 Konkret werden dem Beschuldigten für die Zeit zwischen dem 10. August und 18. August 2019 die nachfolgenden 22 Beiträge/Mitteilungen zur Last gelegt:

 10. August 2019, 12:26:50 Uhr, Tweet über Twitter-Konto «D.» und am 10. August 2019, 12:28:36 Uhr, Retweet über «F.», wonach IS-Soldaten in Raqqa ein Behördenfahrzeug verbrannt hätten (Nr. 2.1);  10. August 2019, 17:58:47 Uhr, Meldung über Telegram-Konto «S.» und am 10. August 2019, 18:00:51 Uhr, über Telegram-Kanal «T.», wonach IS-Soldaten in der Region Dhi Kaleb al-Asfal in Qifa ein Al-Qaïda-Mitglied auf einem Motorrad angegriffen hätten, wobei dieses verstorben sei (Nr. 2.2);  14. August 2019, 16:48:15 Uhr, Tweet über Twitter-Konto «D.» und am 14. August 2019, 16:48:33 Uhr, Retweet über «F.», wonach IS-Soldaten in Nordirak, Region von Shirqat, mit der irakischen Armee und der US-Armee zusammengestossen seien, was zu Verletzten oder Toten bei den beiden letztgenannten Truppen geführt habe (Nr. 2.4);  15. August 2019, 17:24:40 Uhr, Tweet über Twitter-Konto «D.» und am 15. August 2019, 17:26:58 Uhr, Retweet über «F.», wonach IS-Soldaten in der Region Mansura in Aden einen Soldaten der Anti-Terror-Einheit getötet hätten (Nr. 2.5);  18. August 2019, 10:25:06 Uhr, Tweet über Twitter-Konto «D.» und am 18. August 2019, 10:29:51 Uhr, Retweet über «F.», wonach bei zwei Angriffen in Kabul 400 Schiiten und afghanische Sicherheitskräfte verletzt und getötet worden seien (Nr. 2.6);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten im Bezirk Anzari ein Fahrzeug einer Miliz, die der afghanischen Regierung treu ist, angegriffen hätten, wobei zwei Insassen ums Leben gekommen seien (Nr. 3.1);  an unbekanntem Datum über Twitter die Meldung, wonach ein IS-Soldat in der Region Mihtarlam Baba durch die Zündung eines Sprengsatzes den afghanischen Sicherheitsdirektor und seinen Begleiter verletzt und zwei Polizisten getötet habe (Nr. 3.2);

- 28 - SK.2021.22  an unbekanntem Datum über Twitter die Meldung, wonach IS-Soldaten in Borno 20 nigerianische Armeeangehörige verletzt und getötet hätten (Nr. 3.3);  an unbekanntem Datum über Twitter die Meldung, wonach IS-Soldaten im Bezirk Anzari ein Mitglied einer der afghanischen Regierung treuen Miliz angegriffen und mittels eines Sprengsatzes getötet hätten (Nr. 3.4);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in Ghanbura und Daiqu Mitglieder der nigerianischen Armee überfallen hätten, wobei fünf nigerianische Soldaten getötet und einer verletzt worden sei (Nr. 3.5);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der Region Shamtaleh ein Haus eines Taliban-Mitgliedes mittels Sprengsätzen zerstört hätten (Nr. 3.6);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach in der Region Musayib Dutzende von Schiiten infolge Detonation eines Sprengsatzes in der Nähe eines ihrer Tempel getötet und verletzt worden seien (Nr. 3.7);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach Scharfschützen in Obadah eine Zusammenkunft der irakischen Armee angegriffen hätten und dabei zwei Armeeangehörige verletzt und einer getötet worden sei, wobei der IS diesen Ort zusätzlich mit Mörsergranaten angegriffen habe (Nr. 3.8);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der Region Dhiban ein Fahrzeug mit PKK-Mitgliedern mit Maschinenpistolen angegriffen hätten, wobei drei Insassen verletzt und zwei getötet worden seien (Nr. 3.9);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der Region Ras al-Ayn ein Fahrzeug mit PKK-Mitgliedern mit einem Sprengsatz angegriffen hätten, wobei die Insassen verletzt oder getötet worden seien (Nr. 3.10);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in Yobe eine Kaserne der nigerianischen Armee angegriffen hätten, wobei nigerianische Soldaten verletzt und getötet worden seien und die IS-Kämpfer nach erfolgter Plünderung und Zerstörung der Kaserne unversehrt auf ihre Positionen zurückgekehrt seien (Nr. 3.11);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der Nähe der Stadt Kharba Tal Tayba eine Versammlung der irakischen Armee und einer Stammesbewegung mit Mörsergranaten angegriffen hätten, wobei Personen dieser Gruppierungen verletzt worden seien (Nr. 3.12);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in Shirqat die Residenz eines Mitglieds einer Stammesbewegung mit einem Raketenwerfer angegriffen hätten und dabei Sachschaden entstanden sei (Nr. 3.13);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der Region Umm al-Amayn ein Fahrzeug einer Stammesmobilisierung mit einem Sprengsatz angegriffen hätten und dabei Sachschaden entstanden sei (Nr. 3.14);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in Obadah ein Fahrzeug der irakischen Armee mit leichten Waffen angegriffen hätten und dabei Sachschaden entstanden sei (Nr. 3.15);  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach Scharfschützen des IS in Hashamyat zwei Bundespolizisten angegriffen hätten, wobei einer verletzt und der andere getötet worden sei (Nr. 3.16);

- 29 - SK.2021.22  an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der Region des Tschadsees ein Fahrzeug der nigerianischen Armee mit einem Sprengsatz angegriffen hätten, wobei dessen Insassen verletzt oder getötet worden seien (Nr. 3.17). 3.4.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 22 Beiträge/Mitteilungen liegen bei den Akten (BA pag. 13.01.0142). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: 3.4.3.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Beiträgen ist aufgrund seiner Aussage und der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0173; -0247; 13.01.0026). 3.4.3.2 Das Gericht erachtet die 22 Medienmitteilungen respektive Beiträge als deliktisch relevant: Allen 22 Mitteilungen lag ein entsprechendes IS-Kommuniqué zugrunde, welches der Beschuldigte entsprechend übersetzte. Die Quelle sämtlicher vom Beschuldigten erstellten Mitteilungen war somit eine vom IS vorbereitete Pressemitteilung, womit bereits dieselbe als vom IS-Gedankengut kontaminiert und damit offensichtlich nicht neutral zu gelten hat. Bei der Übersetzung der IS-Kommuniqués liess der Beschuldigte zwar religiöse Referenzen weg, übersetzte die Kommuniqués im Übrigen aber meist wortwörtlich und übernahm mithin die Terminologie des IS, sprach beispielsweise von «Soldaten des Kalifats» und «IS-Kämpfern». Zudem übernahm er die Zuordnung der Medienmitteilungen an die jeweilige IS-Provinz, sog. «wilaya» (zum Begriff siehe vorne E. 2.5). Inhaltlich handeln die Kommuniqués von den militärischen Erfolgen des IS (BA pag. 10.01.00173 ff.). Der propagandistische Inhalt dieser IS-Kommuniqués ist nicht zweifelhaft, dienen diese doch gerade als eigentliche Werbung für den IS und dessen Taten. Die wortwörtliche Übersetzung der IS-Kommuniqués aus dem Arabischen in die englische Sprache ohne jegliche Kontextualisierung, ohne Einordnung dieser Taten, stellt zum vornherein keine neutrale Berichterstattung dar. Auch das Weglassen religiöser Referenzen hat den propagandistischen Charakter der Mitteilungen, die  wie die zugrunde liegenden IS-Kommuniqués  nur dazu dienten, die militärische Schlagkraft des IS zu glorifizieren und seine Erfolge (und einzig dieselben) zu verbreiten, nicht geschmälert. Nach dem Gesagten ist der propagandistische Charakter dieser Nachrichten ohne weiteres erstellt. 3.4.3.3 Hinsichtlich der Tatvarianten ergibt sich was folgt: Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten neben der ausdrücklich genannten Tatvariante des Verbreitens von Propaganda auch vor, er habe die Medienmit-

- 30 - SK.2021.22 teilungen aus dem Arabischen in die englische Sprache übersetzt. Damit umschreibt die Anklage nichts anderes als eine eigentliche Herstellungshandlung, stellt das Übersetzen dieser IS-Kommuniqués vom Arabischen ins Englisch doch rechtlich eine Herstellung von Propagandamaterial dar. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte mithin die Verbreitung und die Erweiterung des Wirkungskreises auch auf nicht arabisch-sprechende Personen ermöglicht. Mit der Übersetzung verfolgte der Beschuldigte nach eigenen Angaben das Ziel, IS-Propaganda vor allem in der «westlichen Welt» zu verbreiten (TPF pag 3.731.022). Dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Last gelegten Medienmitteilungen zum Zwecke der Weiterverbreitung übersetzte, diese mithin an die Öffentlichkeit gerichtet waren, steht ausser Frage. Dies zeigt sich auch daran, dass er die von ihm übersetzten Mitteilungen im Stile der offiziellen IS-Kommuniqués gestaltete, indem er den Text vor einem farbigen Hintergrund platzierte, den Jargon des IS verwendete, dabei insbesondere die jeweilige IS-Provinz nannte und an die Stelle des IS-Logos das Logo seiner Medienagentur «B.» setzte. Damit hat er in 22 Fällen IS-Propaganda hergestellt. Dieses Herstellen von Propaganda zugunsten der terroristischen Organisation IS stellt mithin ein Fördern besagter Organisation auf andere Weise dar. Fünf dieser Medienmitteilungen (die ersten fünf gemäss Reihenfolge in der Anklage) wurden vom Beschuldigten zudem nachweislich im Zeitraum vom 10. bis 18. August 2019 auf Twitter über seinen Account «D.» respektive als Retweet von seinem Account «F.» oder über sein Telegram-Konto «S.» und «T.» auf der entsprechenden Social-Media-Plattform veröffentlicht (BA pag. 10.01.0247). Die Veröffentlichung bzw. Publikation von IS-propagandistischen Inhalten stellt eine Tathandlung der Verbreitung von Propaganda für den IS dar. Die Propaganda ist, wie vorgehend ausgeführt, geeignet, diese Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. 3.4.3.4 Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch Übersetzen der 22 IS-Kommuniqués in die englische Sprache Propaganda hergestellt, davon fünf zusätzlich verbreitet, und damit den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4.4 In subjektiver Hinsicht gilt Folgendes: 3.4.4.1 Der Beschuldigte ist geständig, die ihm zur Last gelegten Mitteilungen erstellt und verbreitet zu haben (BA pag. 13.01.0026; TPF pag. 3.731.024). Die Agentur «B.», so der Beschuldigte, sei darauf spezialisiert gewesen, Meldungen vom IS zu publizieren (BA pag. 13.01.0029; siehe E. 2.3) und diesen glorifizierend darzustellen (TPF pag. 3.731.021). Weiter gibt er an, seine Motivation sei Rache mit

- 31 - SK.2021.22 seinen gegebenen Mitteln gewesen, im Sinne einer persönlichen Kriegsführung auf den sozialen Netzwerken gegen die Schiiten (BA pag. 13.01.0026; -0030; TPF pag. 3.731.020). Er führt an mehreren Stellen aus, die IS-Kommuniqués bewusst neutral übersetzt zu haben, um sich nicht strafbar zu machen, weil er gedacht habe, dies falle unter die Pressefreiheit (BA pag. 13.01.0030). Er sehe aber ein, dass die Übersetzungen nicht neutral gewesen seien (BA pag. 13.01.0030). In diesem Moment, so der Beschuldigte, hätte er Misserfolge vom IS wohl nicht übersetzt und verbreitet (BA pag. 13.01.0029). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die von den offiziellen Medienstellen des IS übernommenen Meldungen «eigentlich neutral» übersetzt, die religiösen Begriffe und Zugehörigkeiten dieser Gruppen nicht verwendet, weil er gedacht habe, man dürfe dies unter dem «Vorwand der Pressefreiheit» teilen (TPF pag. 3.731.021). Er räumte indes, im Einklang mit seinen bisherigen Aussagen, ein, dass die Medienmitteilungen klar parteiisch gewesen seien, er diese vom IS einfach übernommen habe (TPF pag. 3.731.022). Sein Ziel dabei sei gewesen, die Originalmitteilungen einem «westlichen Publikum» zur Verfügung zu stellen. Er habe Englisch als Sprache gewählt, da dies eine Weltsprache mit dem grössten Zielpublikum sei (TPF pag. 3.731.022). In der Stellungnahme vom 19. Mai 2020 führt die Verteidigung namens des Beschuldigten aus, dass Letzterer die fraglichen Meldungen auf Twitter während einer Woche veröffentlicht habe, bis der Twitter-Account «D.» gelöscht worden sei. Er habe daraufhin kein neues Konto auf den Namen der Agentur eröffnet, weil ihm bewusstgeworden sei, dass dies gegen die Nutzerrichtlinien hätte verstossen können (BA pag. 16.01.0025 f.). Der Beschuldigte habe ursprünglich beabsichtigt, dass das Konto als Informationsquelle für die Öffentlichkeit zu einem Bildungszweck diene (BA pag. 16.01.0026). 3.4.4.2 Angesichts der (damaligen) Ideologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft behauptet werden, er habe eine neutrale Berichterstattung vorgenommen, geschweige denn, überhaupt eine solche vornehmen wollen. Die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten sind somit als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren, die er wohlbemerkt auch selber relativiert, indem er von einer «persönlichen Kriegsführung» gegen die Schiiten spricht, die mangelnde Neutralität der Übersetzungen anerkennt und überdies auch eingesteht, nur Erfolge des IS übersetzt zu haben. Gerade diese einseitige «Berichterstattung», die einzig von Erfolgen des IS geprägt ist, verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten ausschliesslich darum ging, die Schlagkraft des IS zu präsentieren, seine Stärke und Macht zu glorifizieren. Dieser Zweck wird denn auch nicht durch das Weglassen von

- 32 - SK.2021.22 Teilen aus dem Originalkommuniqué des IS, wie insbesondere religiöse Referenzen, geschmälert. Ebenso wenig wird es dadurch zur neutralen Berichterstattung. Es erscheint denn auch ohnehin naheliegender, dass der Beschuldigte gewisse Textteile, insbesondere religiöse Referenzen, bewusst wegliess, um eine Sperrung seines Accounts zu umgehen. Im Übrigen ist Propaganda zugunsten verbotener Gruppierungen zum Vornherein aufgrund des massiven Gefährdungspotentials nicht von der Presse- oder Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Übersetzen der inkriminierten Dateien sowie dem teilweisen Verbreiten derselben einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für den IS zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Gleichzeitig verschaffte er dem IS durch das mittels Übersetzen bewirkte Zugänglichmachen von IS-Kommuniqués an nicht arabisch sprechende Personen einen zusätzlichen Wirkungskreis. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass sein Twitter-Account «D.» gelöscht worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass er aufgrund eines möglichen Verstosses gegen die Nutzerrichtlinien keinen neuen Twitter- Account auf den Namen seiner Medienagentur erstellt hat. Denn der Beschuldigte hat damit nicht etwa aus freien Stücken mit dem Veröffentlichen dieser Mitteilungen auf seinem Twitter-Account «D.» aufgehört, sondern ihm wurde von Seiten des Betreibers durch Löschung des Accounts ein Riegel vorgeschoben. Darüber hinaus zog er gar in Erwägung, einen neuen Account zu eröffnen, sah letztlich aber aufgrund eines möglichen Verstosses gegen die Nutzerrichtlinien  und nicht etwa in Wiedererwägung seiner geteilten Inhalte  davon ab. 3.4.4.3 Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.5 Herstellung und Verbreitung von Propaganda über YouTube (Anklageziffer 1.1.3 und 1.1.4) 3.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. Juni 2019 über seinen YouTube- Account «I.» Ausschnitte des am 11. Februar 2017 vom IS veröffentlichten Videos «fa-qātilū aʾimat al-kufr» (wörtlich: «So bekämpft die Anführer des Unglaubens») publiziert zu haben, worin muslimische Gelehrte angeprangert werden, die nicht dem IS gefolgt sind. Die Führer der «Al-Qaïda» und des IS (Osama bin Laden, Abu Musaab Al Zarqawi, Abu Mohammad al Adnani und Abu Ali Al Anbari) werden im Video als fromm, tapfer und ehrbar bezeichnet, während im Hintergrund Kämpfer des IS in Szene gesetzt werden. Der Beschuldigte habe das

- 33 - SK.2021.22 Video vor seiner Veröffentlichung bearbeitet, indem er es gekürzt, mit dem deutschen Titel «Die Unterstützer des Taghuts» sowie dem Logo «C.» versehen und den Inhalt des Videos deutsch untertitelt habe (AKS Ziff. 1.1.3). Zudem habe der Beschuldigte an unbekanntem Datum über seinen YouTube- Account «I.» eine bearbeitete Version des IS-Propagandavideos «The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» publiziert, welches von der IS-Medienagentur «Al Hayat» am 29. August 2015 veröffentlicht wurde. Darin werden die vermeintliche Korruption des globalen Kapitalismus und ein alternatives Finanzsystem thematisiert, welches der IS etablieren will, sobald er den Zerfall des Westens herbeigeführt hat. Der Beschuldigte habe das Video gekürzt, es mit deutschen Untertiteln und dem Titel «Fundamente der Korruption» versehen (AKS Ziff. 1.2.4). 3.5.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Videodateien sind aktenkundig (BA pag. 13.01.0142; 10.1.0189; -0100 -0242). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: 3.5.2.1 Der propagandistische Inhalt der beiden Videos ist für das Gericht zweifelsfrei erstellt, handelt es sich doch bei beiden im Original um eine offizielle Produktion des IS mit einschlägiger Propaganda, mitunter sind in den Videos auch die Erkennungszeichen des IS, wie insbesondere das kalligraphische IS-Logo und die IS-Flagge, sichtbar (BA pag. 10.01.0189 ff.; -0242). 3.5.2.2 Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fraglichen Videodateien und deren Bearbeitung ist aufgrund seiner Aussage und der forensisch sichergestellten Beweismittel ohne weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0189; -0100; 13.01.0032; - 0126). In Bezug auf das Video «Unterstützer des Taghuts» gemäss Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der forensisch sichergestellten Beweismittel erwiesen, dass der Beschuldigte dieses Video am 9. Juni 2019 auf seinem YouTube-Kanal «I.» publizierte (BA pag. 10.01.0100; 13.01.0032 f.; TPF pag. 3.731.025). Die Publikation des Videos «The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» seitens des Beschuldigten auf dessen YouTube-Kanal «I.» gesteht er ein (BA pag. 16.01.0028; 13.01.0126; TPF pag. 3.731.027). Diese ergibt sich im Übrigen auch durch den Datenpfad (BA pag. 10.01.0107). 3.5.2.3 Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung die Anklagevorwürfe gemäss Ziff. 1.1.3 und 1.1.4 der Anklageschrift (TPF pag. 3.731.025; -027). Er habe beide Videos auf Deutsch übersetzt, weil diese auf Englisch schon verfügbar gewesen seien (pag. TPF pag. 3.731.025; - 027). Auf die Frage nach der Bedeutung des Begriffs «taghuts» führte der Be-

- 34 - SK.2021.22 schuldigte aus, dass es sich dabei um einen Begriff aus der islamischen Theologie handle und er für den Endfeind, Satan oder Götze stehen könne. Beim IS, so der Beschuldigte, werde der Begriff für Befehlshaber und Präsidenten verwendet (pag. TPF pag. 3.731.025 f.). Zum Video gemäss Anklageziffer 1.1.4 befragt, führte der Beschuldigte aus, dies sei sozusagen «der Anfang» seiner «kurzen Karriere» gewesen (TPF pag. 3.731.027). Er habe es etwa Ende 2018 übersetzt (TPF pag. 3.731.036) und es vor allem Studenten zur Verfügung stellen wollen (TPF pag. 3.731.027). 3.5.2.4 Hinsichtlich der Verbreitung von Propaganda ist Folgendes festzuhalten: Die Veröffentlichung bzw. Publikation der beiden vorgenannten Videos stellen Tathandlungen der Propaganda für die «Al-Qaïda» und den IS dar. Sie sind geeignet, diese Terrororganisationen zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass der Beschuldigte die fraglichen Dateien weit nach der Zeit verbreitete, in welcher der IS den bisherigen Zenit seiner Macht erreicht hatte, und ihm Propaganda daher besonders dienlich war (vgl. dazu E. 3.9). Die Videos waren geeignet, die Empfänger für die Ideologie des IS zu gewinnen bzw. diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS und die «Al-Qaïda» ist damit unzweifelhaft erstellt. 3.5.2.5 Hinsichtlich des Herstellens von Propaganda ist Folgendes festzuhalten: Beweismässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Video «Die Unterstützer des Taghuts» bearbeitet hat, indem er dieses kürzte und Szenen herausschnitt, einen selbst gewählten deutschen Titel sowie deutsche Untertitel einfügte und das Logo des IS durch das Logo seiner Medienagentur «B.» ersetzte, wobei er dieses, in Anlehnung an den Stil des IS, mal als Signet, mal als Banner einblenden liess (BA pag. 10.01.0100: -0191; 13.01.0032 f.; -0126; TPF pag. 3.731.025). Dieses Tun stellt ein Bearbeiten und damit ein Herstellen von Propagandamaterial dar. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf das zweite hier relevante Video, welches der Beschuldigte kürzte, mit deutschen Untertiteln und dem Titel «Fundamente der Korruption» versah (BA pag. 10.01.0104 ff.; TPF pag. 3.731.027). Ausser Frage steht, dass diese Bearbeitung und letztlich die bearbeiteten Videos an die Öffentlichkeit gerichtet waren, zumal der Beschuldigte beide Videos auch tatsächlich (und unbestrittenermassen) publizierte und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machte. Durch Bearbeiten der beiden IS-Propagandavideos dergestalt, dass er die Videos mit deutschen Untertiteln und deutschen Titeln versah und das Logo durch sein eigenes ersetzte, förderte er die Möglichkeit der Gedankenverbreitung auf nicht arabisch sprechende

- 35 - SK.2021.22 Zuhörer und Empfänger der besagten Videos. Damit fällt sein Tun unter die Tatbestandsvariante der Förderung von verbotenen Gruppierungen, namentlich des IS, auf andere Weise. 3.5.2.6 Nach dem Gesagten, ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.5.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Internetauftritt bewusst genutzt hat, um seine salafistische Weltanschauung öffentlich zu verbreiten. Eine Bearbeitung eines Videos in der hier interessierenden Art kann gar nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon des IS und der «Al-Qaïda» gefördert und unterstützt, in der Absicht, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die extremistische Ideologie einem möglichst breiten  namentlich einem nicht Arabisch sprechenden Publikum  zugänglich zu machen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz gegeben ist.

- 36 - SK.2021.22 3.6 Verbreitung von Propaganda mittels Telegram-Profilbild (Anklageziffer 1.1.5) 3.6.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1.1.5 vor, von September bis Oktober 2019 auf seiner Social-Media-Applikation Telegram einen Ausschnitt der Flagge des IS als Profilbild verwendet zu haben, wobei er gegenüber dem Nutzer «P.» bestätigt habe, dass es sich dabei um die Flagge des IS handle (AKS Ziff. 1.1.5) 3.6.2 Ein Auszug des in Frage stehenden Profilbilds liegt bei den Akten (BA pag. 10.01.0140 Annex 11; 10.01.0152). 3.6.3 Die Urheberschaft des Beschuldigten an dem zur Diskussion stehenden Profilbild ist aufgrund seiner Aussagen und der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0152; 10.01.0140; 13.01.0033 f.). Unstreitig ist auch, dass das Profilbild des Beschuldigten von anderen Telegram- Usern eingesehen werden konnte und damit einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. 3.6.4 Das fragliche Bild zeigt einen schwarzen Hintergrund mit einem weissen Kreis und arabischen Schriftzügen in dessen Mitte. Dass es sich dabei um die sog. IS- Flagge handelt, ist notorisch (vgl. statt vieler https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_[Organisation]) und unbestritten (BA pag. 13.01.0033; - 0126). Es trifft zwar zu, dass die IS-Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis verse

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