Urteil vom 27. Oktober 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende Bundesstrafrichter Martin Stupf und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto, Guisanplatz 1, 3003 Bern
gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,
Gegenstand Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (Rückweisung des Bundesgerichts) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.7
- 2 - SK.2020.7 Anträge der Bundesanwaltschaft: I. Zu A.
1. A. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig zu sprechen. 2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40, 41 Abs. 1 lit. b, 47 StGB). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Rechtsanwalt Lorenz Hirni, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen. 6. Fürsprecher Konrad Jeker, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). 7. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
II. Zu B.
1. B. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig zu sprechen. 2. B. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40, 41 Abs. 1 lit. b, 47 StGB). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Fürsprecher Dr. iur. Lukas Bürge, sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). 6. B. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 3 - SK.2020.7 III. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten seien zu je einem Drittel A. und B. aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. A. sei von der Eidgenossenschaft für die Beteiligung am Strafverfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 3. Die auf A. anfallenden Verfahrenskosten trage die Eidgenossenschaft. 4. A. sei durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 2’033.90 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der privaten Verteidigung zu entschädigen. 5. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung seien entsprechend dem Urteil vom 15. Juni 2018 sowie zusätzlich entsprechend der Kostennote für das Rückweisungsverfahrens zu ersetzen.
Anträge der Verteidigung von B.: 1. B. sei freizusprechen von der Anschuldigung des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen im Zeitraum zwischen September und Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 1.3 auf Seite 26 ff.). 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 3. B. sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss bereits im Jahre 2018 eingereichter Honorarnote (mit der gerichtlichen Festsetzung auf Fr. 29’600.--) sowie gemäss heute zusätzlich eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesgerichtliche Verfahren (6B_114/2019) in der Höhe von Fr. 3’279.05 zu ersetzen. Im Weiteren seien ihm auch die Gerichtsgebühren von Fr. 500.-- für das Ausstandsverfahren (BB.2020.169) zu ersetzen sowie eine Genugtuung in symbolischer Höhe von Fr. 400.-- für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lt. c StPO) auszurichten. 4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 4 - SK.2020.7 Prozessgeschichte A. Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein D. das Video «AR/EN/FR/DE – Exclusive Interview with E. – "The Islamic State and I"» (Titel auf Deutsch «Exklusivinterview mit E. – "Der islamische Staat und ich"») (nachfolgend auch: Exklusivinterview C./E.) auf dem YouTube-Kanal des Vereins D. (pag. 10.2.6; 10.2.1-3). Dieser Veröffentlichung gingen mehrere Ankündigungen auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. voraus (pag.10.2.5-6). B. Am 5. Dezember 2015 führte der Verein D. den Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») in einem Hotelsaal in Z. auf. Dieser Veranstaltung gingen mehrere Ankündigungen auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. voraus. Nach deren Durchführung folgten diverse Berichte zum Inhalt und Verlauf der Veranstaltung auf denselben sozialen Medienkanälen (pag. 10.2.6-7). C. Am 9. Dezember 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Interview von E. eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten C. – Vorstandsmitglied des Vereins D. im Departement für Kulturproduktion – wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) (pag. 1.0.1). D. Nachdem am 13. Dezember 2015 auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. die entsprechende Videoveröffentlichung angekündigt worden war (pag. 10.2.7; 10.2.30-31), publizierte der Verein D. am 18. Dezember 2015 das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf dem YouTube-Kanal des Vereins D. (pag. 10.2.7 und pag. 10.2.32), wobei gleichentags auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. Verbindungen zum Videoportal geschaltet wurden (pag. 10.2.7; 10.2.33-34). E. Am 26. August 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz auf die Vorstandsmitglieder des Vereins D. A. (Departement für «Public Relations und Information») und B. (Präsident) aus (pag. 1.0.8-9). F. Am 21. September 2017 erhob die Bundesanwaltschaft gegen die drei Beschuldigten Anklage beim Bundesstrafgericht (TPF SK.2017.49 pag. 6.100.1 ff.). G. Jenes gerichtliche Hauptverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2017.49 geführt.
- 5 - SK.2020.7 H. Am 16. und 17. Mai 2018 fand im Verfahren SK.2017.49 die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF SK.2017.49 pag. 6.920.1 ff.). I. Am 15. Juni 2018 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2017.49 A. und B. vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz frei. C. wurde in fünf von sechs Anklagepunkten schuldig gesprochen und zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (TPF SK.2017.49 pag. 6.920.24 f.). J. Gegen das Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 erklärte C. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 wies das Bundesgericht die von C. geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (TPF SK.2017.49 pag. 6.980.43 ff.). Das Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 ist in Bezug auf C. rechtskräftig. K. Die Bundesanwaltschaft führte ihrerseits Beschwerde gegen das Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 hinsichtlich der beiden Freisprüche betreffend A. und B. Mit Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 (nachfolgend auch: Rückweisungsurteil) hiess das Bundesgericht diese Beschwerden gut, hob die A. und B. betreffenden Dispositiv-Ziffern II und III des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurück (TPF pag. 7.100.1 ff.). L. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 12. März 2020 ein neues Verfahren bezüglich A. und B. unter der Geschäftsnummer SK.2020.7 (TPF pag. 7.120.1 f.). M. Dem Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Konrad Jeker als (neuer) amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. wurde am 20. April 2020 entsprochen (SN.2020.14; TPF pag. 7.911.1 ff.). N. Am 27. April 2020 lud das Gericht die Parteien ein, allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 7.400.3). O. Die Parteien verzichteten auf neue Beweisanträge (TPF pag. 7.510.1; 7.521.5; 7.522.7). Das Gericht holte von Amtes wegen Strafregister- sowie Betreibungsregisterauszüge und Steuerunterlagen ein (TPF pag. 7.231.1.2; 7.232.1.2; 7.231.3.2; 7.232.3.2 ff.; 7.231.2.2 ff.; 7.232.2.2 ff.). Ferner holte das Gericht bei der Kantonspolizei Bern über A. und B. ergänzende Leumundsberichte ein (TPF pag. 7.231.5.2 ff.; 7.232.5.2 f.). Betreffend B. zog das Gericht zudem die Akten (Dossier BM 18 32343) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, bei (TPF pag. 7.232.1.4 ff.).
- 6 - SK.2020.7 P. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 ersuchte das Gericht die beiden Beschuldigten, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt zu retournieren (TPF pag. 7.231.4.1 ff.; 7.232.4.1 ff.). Q. B. und A. stellten am 29. Mai 2020 bzw. am 2. Juni 2020 gegen die bereits im Verfahren SK.2017.49 mitwirkenden beiden Bundesstrafrichter Ausstandsgesuche. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte diese Verfahren unter den Prozessnummern BB.2020.169 und BB.2020.170. Mit Beschlüssen vom 19. Juni 2020 trat die Beschwerdekammer auf beide Gesuche nicht ein (TPF pag. 7.921.2.19 ff.). R. Die Hauptverhandlung fand am 6. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 27. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteienvertreter. Die Beschuldigten leisteten der Vorladung zur Urteilseröffnung unentschuldigt keine Folge; sie wurden mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Verfahrensnummer SN.2020.30) disziplinarisch mit Ordnungsbussen bestraft (TPF pag. 7.911.1 ff.). S. Mit Eingaben vom 2. und 3. November 2020 meldeten A. bzw. B. Berufung gegen das Urteil vom 27. Oktober 2020 an (TPF pag. 7.940.1; -2).
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht 1.1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.H.). 1.1.2 Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 zum Schuldspruch gegenüber C. Unter Hinweis, dass C. mit der Herstellung und https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-IV-214
- 7 - SK.2020.7 Verbreitung der Videos Propaganda für Jabhat Al Nusra und die Ideologie von Al Qaida betrieb, bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch von C. (vgl. Urteil 6B_169/2019 E. 2). Demgegenüber erfolgte in Bezug auf die Freisprüche von A. und B. eine Rückweisung durch das Bundesgericht. Mit dessen Rückweisungsurteil (s. vorne lit. K) wurden die Urteils-Dispositiv-Ziffern II und III des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 formell umfassend aufgehoben. Entsprechend ist nachfolgend über die Strafbarkeit von A. und B. sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut zu befinden. 1.2 Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung 1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 E. 1.2.1). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. So kann das Verfahren schriftlich sein, wenn die Rückweisung lediglich Rechtsfragen betrifft (E. 1.1 des Urteils). Nimmt das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vor, behandelt es Sachfragen, was im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO nicht gestattet ist (E. 1.3 des Urteils). 1.2.2 Auf Grund des bis zum 1. Januar 2019 fehlenden Berufungsverfahrens in Bundesstrafsachen gelten die betreffenden Grundsätze analog für das Rückweisungsverfahren an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.2). In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend auch Sachfragen zur Diskussion stehen, war es zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs indiziert, eine weitere Hauptverhandlung durchzuführen. 1.3 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese wurde mit Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 bejaht. Diesbezüglich erfolgte keine Aufhebung durch das Bundesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts in Besetzung eines kollegialen Spruchkörpers ist vorliegend gegeben. Zur Begründung wird auf die E. 1.1 des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 verwiesen. http://links.weblaw.ch/TPF_2007_60
- 8 - SK.2020.7 1.4 Vorbemerkungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 1.4.1 Verfahrensfairness Die Verteidiger stellten zu Beginn der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 die Frage nach der Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit des Gerichts bzw. nach der Garantie des fairen Verfahrens (TPF pag. 7.720.5; 7.721.58 f.). Sie bemängelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich, dass der Spruchkörper im Verfahren SK.2020.7 teilweise gleich zusammengesetzt sei wie im Verfahren SK.2017.49, wobei die Strafkammer im Verfahren SK.2017.49 den damals Mitbeschuldigten C. verurteilt hätte, was vom Bundesgericht «abgesegnet» worden sei. Der Einwand der Verteidiger ist unbegründet. Ein Ausstandsgesuch gegen die fraglichen Richterpersonen wurde bereits am 19. Juni 2020 von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgewiesen (s. vorne lit. Q). Wie die Beschwerdeinstanz festhielt, stellt die Mitwirkung der am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bei der Neubeurteilung der Sache für sich allein kein Fall unzulässiger Vorbefassung, mithin keinen Ausstandsgrund dar (BGE 116 IA 28 E. 2a; 114 Ia 58 3d; Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6). Die beteiligten Richter haben die Sache stets mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.591/2005 vom 2. November 2005 E. 2). 1.4.2 Unbestimmtheit der Norm Die Verteidigung von A. machte zudem geltend, die Strafnorm, um welche es gehe, verletze Art. 1 StGB (TPF pag. 7.720.5). Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder Massnahme nur gegen eine Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 1 AQ/IS-Gesetz sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). http://links.weblaw.ch/BGE-116-IA-28 http://links.weblaw.ch/BGE-114-IA-50 http://links.weblaw.ch/1B_491/2017 http://links.weblaw.ch/1P.591/2005
- 9 - SK.2020.7 Die Norm bezeichnet somit mehrere Handlungen, die unter Strafe gestellt werden. Gestützt auf das AQ/IS-Gesetz sollen sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die genannte Bestimmung im AQ/IS-Gesetz bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Sie bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie bereits das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B.2548/2016 vom 22. Februar 2017 m.H. und Botschaft zum AQ/IS-Gesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014 8927 ff.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass bei der Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz keine konkrete Handlung umschrieben ist, was in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») von Art. 1 StGB steht. Die nötige Einschränkung kann sich indessen auf eine Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierung gemäss Art. 1 AQ/IS-Gesetz beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Darauf ist bei Bedarf bei der konkreten Prüfung des Vorwurfes näher einzugehen. 1.5 Umschreibung des Sachverhaltes/Anklageprinzip Die Verteidigung von A. wendete im Weiteren ein, vorliegend seien zudem die Vorhalte vage. Bei vagem Sachverhalt und unbestimmter Strafnorm habe der Rechtsunterworfene keine Chance zu erkennen, was strafbar sei und was nicht. Eine Verteidigung sei nicht möglich (TPF pag. 7.720.5). Zur monierten Unbestimmtheit der Strafnorm wird auf die vorstehende E. 1.4.2 verwiesen. Die Verteidigung von B. führte aus, die Anklageschrift nicht beurteilen zu können, da aus ihr nicht hervorgehe, was B. vorgeworfen werde. Dies verletze Art. 6 Ziff. 3 Iit. a EMRK, wonach jede angeklagte Person das Recht habe, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Der Beschuldigte B. könne bei dieser Anklage seine Verteidigungsrechte nicht ausschöpfen. Eine Anklageschrift müsse möglichst kurz aber genau sein. Vorliegend sei die Anklageschrift lang aber ungenau (TPF pag. 7.721.63). Das Bundesgericht stellte in seinem kassierenden Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 fest, dass der Tatvorwurf in Bezug auf A. und B. in der Anklageschrift genügend umschrieben wird und der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde
- 10 - SK.2020.7 (E. 2.3 des Urteils). An dieser Feststellung ist das erstinstanzliche Gericht gebunden (s. vorne E. 1.1). Der Rüge der Verteidigung betreffend die Qualität der Anklage kann somit nicht gefolgt werden. 1.6 Beweismittel 1.6.1 Die Verteidigung von A. monierte schliesslich, dass mit Ausnahme der Eingaben der Beschuldigten keine der zu den Akten genommenen Beweismittel justizförmig erhoben worden seien. Die Akten würden aus lauter Beweismitteln bestehen, die auf Recherchen des Nachrichtendiensts und des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: fedpol) basieren. Beweiserhebungen aus allgemein zugänglichen Quellen seien gestützt auf Art. 139 StPO möglich. Sofern diese Beweismittel die Grundrechte tangieren, seien sie indessen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO und nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig (Art. 197 StPO). Wenn somit ein Polizist eine Bibliothek aufsuche und nachrecherchiere, dann verletzte er Grundrechte, wenn er grundrechtsrelevante Recherchen tätige. Eine solche grundrechtsrelevante Beweismittelbeschaffung liege insbesondere vor bei sämtlichen Erhebungen über die Funktion und die Rolle von E., ferner bei den Erhebungen zur politischen und religiösen Gesinnung von A. sowie bei den Abklärungen, die sich im Kurzanalysenbericht des fedpol vom 13. April 2018 befänden. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die vorgenannten grundrechtsrelevanten Erhebungen. Im Übrigen seien auch die Informationen aus dem Internet, die das Gericht zu den Akten erkannt habe, nicht rechtskonform (TPF pag. 7.721.51). Dem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Beschaffung von allgemein zugänglichen, veröffentlichten Informationen durch Strafverfolgungsbehörden stellt keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar. Ihre Berücksichtigung im Strafverfahren verletzt weder Gültigkeits- noch Ordnungsvorschriften i.S.v. Art. 139-141 StPO. Leicht zugängliche und aus verlässlicher Quelle stammende Tatsachen gelten im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO als der Strafbehörde bekannt, d.h. sie sind notorisch (vgl. BGE 143 IV 380 Regeste und E. 1; s. z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2019 vom 8. November 2019, welches sich in E. 4.6, 4.7.4 und 4.2 auf öffentlich zugängliche Berichte/Listen bezieht). Im Übrigen unterstehen aus dem Internet stammende Informationen der richterlichen Beweiswürdigung. Im genannten Urteil des Bundesgerichts (BGE 143 IV 380) – welches unter der Verfahrensnummer 6B_986/2016 vollständig im Internet einsehbar ist – ging es darum, dass die Vorinstanz eine Begriffsdefinition ausschliesslich aus dem Internetportal «Wikipedia» entnommen hatte. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass ein aus Wikipedia stammendes Beweismittel neben allenfalls weiteren Beweismitteln in Wahrung des rechtlichen Gehörs und in Bezug auf die im
- 11 - SK.2020.7 dortigen Sachverhalt massgebenden Adressaten zu würdigen sei (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.3). 1.6.2 Die Verteidigung von B. wandte im Rahmen ihres Parteivortrages zusammengefasst ein, bei der Anklage handle es sich um einen Versuch, ein Gesinnungsstrafrecht einzuführen und die Islamophobie mit dem Strafrecht zu schüren. Ein Schuldspruch würde gegen Grundrechte, u.a. gegen die Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit, verstossen (TPF pag. 7.721.59, -69 ff., -73). «Gesinnungsstrafrecht» ist ein Strafrecht, das eine Sanktion allein an die innere Einstellung des Bürgers zu einem Problemkreis knüpft (RUTZ, Die Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung, Dissertation 1968, S. 236). Gesinnungsstrafrecht ist in der Schweiz verpönt. Schweizerisches Strafrecht soll allein die Reaktion auf einen geschehenen Rechtsbruch beinhalten. Der Wille als solcher verletzt, als rein innerer Vorgang, keine Norm. Er darf somit – soweit das äussere Verhalten dem Gesetz entspricht – nicht mit Strafe bedroht und nicht behördlich erforscht werden. Andernfalls wird die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht überschritten (STRATEN- WERTH, StGB AT I, Die Straftat, 9. neubearbeitete Aufl. 2011, § 12 N. 3). Die Strafbarkeit nach Art. 2 AQ/IS-Gesetz knüpft an eine Handlung an und nicht an die Gesinnung einer Person. Entsprechend wird nicht die positiv besetzte Gesinnung zur Al Qaida, zum IS oder zu verwandten Organisationen sanktioniert. Jeder kann denken und fühlen, wie es ihm beliebt; eine innere Gefühlseinstellung kann bekanntermassen nicht zensuriert werden. Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz sanktioniert äusserlich wahrnehmbares Verhalten, welches in Verbindung zu verbotenen Gruppierungen und Organisationen steht (vgl. zum Handlungsbegriff allg. RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl. 2002, § 122 N 18). Beim Propagandavorwurf in Bezug auf die Al Qaida wird an die eigentliche Handlung angeknüpft. Strafbar ist die eigentliche Manifestation. Diese ist zum Schutze der öffentlichen Sicherheit (s. hinten E. 2.2 und E. 3.2.1) zu bestrafen. Die Anklage bezieht sich schliesslich auch nicht auf eine Religion oder eine Gesinnung, sondern auf die Ausübung verbotener Handlungen in Bezug auf Al Qaida oder eine im Sinne von Art. 2 AQ/IS-Gesetz verbotene Organisation. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 36 BV geregelt. Darauf wird hinten in E. 3.4.3 f. näher eingegangen. 2. Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen; Normierungen und Hintergründe 2001-2015 2.1 Gemäss Art. 1 AQ/IS-Gesetz sind seit dem 1. Januar 2015 die Gruppierungen «Al- Qaïda», «Islamischer Staat» wie auch deren Tarn- und Nachfolgegruppierungen
- 12 - SK.2020.7 sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al-Qaïda oder der Gruppierung Islamischer Staat übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln, verboten. Art. 2 AQ/IS-Gesetz verbietet Handlungen zu Gunsten solcher Gruppierungen. 2.2 2.2.1 Bezogen auf die Al Qaida hatte der Bundesrat die in Art. 2 AQ/IS-Gesetz aufgeführten Handlungen bereits 2001 explizit verboten mit dem Erlass der Verordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen (AS 2001 3040 f.; nachfolgend: AQ-Vo-BR; s. insb. Art. 2 AQ-Vo-BR). Die Verordnung war befristet und wurde in der Folge mehrmals, letztmals bis zum 31. Dezember 2011, verlängert. Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 (AQ-Vo-BV) in Kraft (AS 2012 1). Sie galt bis zum 31. Dezember 2014. Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat die Verordnung vom 8. Oktober 2014 über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen (IS-Vo-BR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft trat (AS 2014 3255). Am 1. Januar 2015 trat schliesslich, wie vorstehend erwähnt (vorne E. 2.1), das AQ/IS-Gesetz in Kraft (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2016 und 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, je E. 1.1; ENG- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 27; PAJAROLA/OEHEN/ THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, § 9 Kriminelle Organisationen, Art. 260ter StGB N. 129 ff.). Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete massgeblich auf Ereignisse, die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu einem dringlichen Handeln veranlassten. Im Wesentlichen sind dies Folgende: 2.2.2 Zum Erlass der vorstehend (E. 2.2.1 erster Absatz) erwähnten AQ-Vo-BR vom 7. November 2001 sah sich der Bundesrat zum Schutz der inneren Sicherheit der Schweiz und in Unterstützung des staatengemeinschaftlichen Kampfes gegen den Terrorismus veranlasst, nachdem am 11. September 2001 mehrere Terroranschläge in den Vereinigten Staaten verübt worden waren (vgl. BBl 2014 8926). Die bundesrätliche Verordnung war befristet und wurde schliesslich mehrfach verlängert. 2.2.3 In der Absicht, die vorerwähnte Norm über einen längeren Zeitraum in Kraft zu behalten und ins ordentliche Recht zu überführen, unterbreitete der Bundesrat am
- 13 - SK.2020.7 18. Mai 2011 der Bundesversammlung den Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen (BBl 2011 4495 ff.). Zu jenem Zeitpunkt zeichnete sich die durch die Al Qaida ausgehende Bedrohungslage u.a. auch durch die Bildung von Al Qaida-Ablegern und wechselnde Territorialstrukturen aus. Bereits im Jahr 2004 hatte die in Pakistan gegründete und vermehrt in Afghanistan verbreitete Al Qaida einen Ableger im Irak namens «Al-Qaïda im Irak» (nachfolgend: AQI oder AQ Irak) gegründet. Es folgten weitere Ableger, z.B. in Algerien, Jemen oder Somalia. Führer der sogenannten Kern- Al Qaida war, bis zu dessen Tod, Osama Bin Laden (nachfolgend: Bin Laden). Führer der AQ Irak war, bis zu dessen Tod Mitte 2006, Abu Musab al-Zarqawi, welcher Bin Laden die Treue geschworen hatte. Unter der darauffolgenden Leitung von Abu Umar Al Baghdadi (alias Abu Abdallah ar-Raschid Al Baghdadi, verstorben im Mai 2010) nannte sich die irakische Filiale neu «Islamischer Staat im Irak» (nachfolgend: ISI oder IS Irak). Nach dem Tod von Abu Umar al-Baghdadi ging die Leitung des ISI schliesslich an Abu Bakr Al Baghdadi (nachfolgend: Al Baghdadi) über. Im Mai 2011 wurde Bin Laden getötet und Aiman Az Zawahiri (nachfolgend: Az Zawahiri) übernahm die Führung der Kern-Al Qaida (zum Ganzen und anstelle vieler: Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Arbeitspapier Sicherheitspolitik Nr. 19/2017, «https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/arbeitspapier_sicherheitspolitik_2017_19.pdf», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; STEINBERG, Al- Qaida, 20. September 2011, in: Bundeszentrale für politische Bildung [nachfolgend: bpd], «http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36374/al-qaida», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; SAID, Islamischer Staat, 2015, S. 56, 65, 200 und 204; ATWAN, L’histoire secrète d‘Al-Qaida, 2007, S. 320 f., 331, 346; DIETL/HIRSCHMANN/TOPHOVEN, Das Terrorismus-Lexikon, Täter, Opfer, Hintergründe, 2006, S. 211 ff.; STEINBERG, Der Islamische Staat in Irak und Syrien (ISIS), 26.8.2014, in: bpd, «http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; WARRICK, Schwarze Flaggen, der Aufstieg des IS und die USA, 2017, S. 320; ATASSI, Qaeda chief annuls Syrian-Iraqi Jihad Merger, 9. Juli 2013, «https://www.aljazeera.com/news/middleeast/2013/06/2013699425657882.html», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; UN Sicherheitsrat, Résumé des motifs ayant présidé aux inscriptions sur la liste, 14.05.2014, «https://www.un.org/securitycouncil/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/entity/al-nusrah-front-for-thepeople-of-the-levant», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; UN Sicherheitsrat, Résumé des motifs ayant présidé aux inscriptions sur la liste, 5. Oktober 2011, «https://www.un.org/ securitycouncil/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/individual/ibrahim-awwad-ibrahim-ali-al-badri-al-samarrai» [betreffend Abu Bakr Al Baghdadi al-Husseini al-Quarashi], zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020). http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis
- 14 - SK.2020.7 In der Botschaft vom 18. Mai 2011 zur AQ-Vo-BV (BBl 2011 4495 ff.) führte der Bundesrat u.a. aus, ein (weiteres) Verbot der Al Qaida sei entsprechend dem von dieser Gruppierung ausgehenden Gefährdungspotenzial zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz notwendig. Zwar habe die Kern-Al Qaida an operativen Fähigkeiten eingebüsst, sie sei aber trotz massiven Anstrengungen der Weltgemeinschaft nicht verschwunden und es hätten sich ein Ableger der Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (nachfolgend auch: AQAH), die Al Qaida im islamischen Maghreb (nachfolgend auch: AQIM) und die Al Qaida im Irak (AQI) gebildet. Die terroristischen Aktivitäten der AQIM hätten in den letzten Jahren mit Entführungen auch die Sicherheitsinteressen der Schweiz direkt betroffen. Insgesamt hätte sich zudem die Wahrscheinlichkeit von islamistisch motivierten Terroranschlägen in Westeuropa erhöht. Die Botschaft des Bundesrates äussert sich auch zur Notwendigkeit allfälliger Einschränkungen der Grundrechte. Sie bezeichnet das öffentliche Interesse als offenkundig. Einerseits liege dieses im Verhindern konkreter terroristischer Umtriebe durch die genannte Organisation und andererseits im Erhalt der guten Beziehungen der Schweiz zur internationalen Staatengemeinschaft. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit sei das Verbot der Gruppierung tendenziell ein taugliches Mittel sowohl zum Verhindern terroristischer Umtriebe als auch für die Wahrung der guten Beziehungen zum Ausland; es sei zum Schutz der Bevölkerung und der staatlichen Strukturen erforderlich und ein notwendiges aussenpolitisches Signal und schliesslich sei es angesichts des mit dem Terrorismus einhergehenden Leids auch ohne Weiteres zumutbar (Wahrung der Zweck/Mittel-Relation). Das vorgeschlagene Verbot sei verfassungskonform; die rechtsstaatlichen Prinzipien seien gewahrt (BBl 2011 4500, 4504 f.). Gestützt auf Art. 173 Abs. 1 lit. c BV erliess die Bundesversammlung am 23. Dezember 2011 die AQ-Vo-BV (AS 2012 1 f.; siehe vorne E. 2.2.1 zweiter Absatz). 2.2.4 Im Herbst 2014 sah sich der Bundesrat erneut zum Erlass einer Notrecht-Verordnung veranlasst; am 8. Oktober 2014 erliess er die IS-Vo-BR (AS 2014 3255; vorne E. 2.2.1 dritter Absatz), welche inhaltlich gleichlautend war wie die AQ-Vo-BV (vorne E. 2.2.1), sich jedoch ausschliesslich auf den sogenannten «Islamischen Staat» bezog. Der sogenannte «Islamische Staat» (IS) war wenige Monate zuvor aufgrund eines Zerwürfnisses innerhalb der Al Qaida, insbesondere zwischen dem damaligen Führer des irakischen Al Qaida-Ablegers ISI, Al Baghdadi (siehe vorstehend), und dem Führer des syrischen Al Qaida-Ablegers namens «Jabhat Al Nusra» (oder «Al Nusra Front»; nachfolgend: Al Nusra) entstanden. Al Baghdadi beabsichtigte, die Al Nusra in Syrien ihm zu unterstellen. Zu diesem Zweck rief er im April 2013 eigenmächtig den «Islamischen Staat im Irak und Syrien» (nachfolgend: ISIS; auch «Islamischer Staat im Irak und der Levante», ISIL) aus und erklärte die Al Nusra
- 15 - SK.2020.7 zu dessen Ableger. Abu Muhammad Al Jawlani (nachfolgend: Al Jawlani), Führer der Al Nusra, weigerte sich, sich Al Baghdadi zu unterstellen. In einer Audiobotschaft vom 10. April 2013 erneuerte er daher im Namen der Al Nusra ausschliesslich dem Führer der Kern-Al Qaida, Az Zawahiri, die Treue, die Anerkennung dessen Oberhauptstellung und den Gehorsam. Az Zawahiri hiess die durch Al Baghdadi ausgerufene Vereinigung der Al Nusra und des IS in die Gruppierung ISIS (oder ISIL) nicht gut, er löste sie auf und wies das irakische Gebiet (wieder) dem IS im Irak (ISI) und das syrische Gebiet (wieder) der Al Nusra zu. In der Folge spitzte sich der Streit der beiden Al Qaida-Gruppierungen zu. Im Februar 2014 schloss Az Zawahiri Al Baghdadi aus dem Al Qaida-Verbund aus. Im Juni 2014 nahmen ISIS-Anhänger Mossul ein, wo Al Baghdadi am 29. Juni 2014 eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) ausrief und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Das Kalifat sollte landesübergreifend gelten, weshalb sein Name keine Staatsangaben (z.B. Irak, Syrien) aufführte (Quellen siehe E. 2.2.3, zweiter Abschnitt am Ende; NEUMANN, Die neuen Dschihadisten, 2015; S. 82-83 und 169; NAJI ,«Islamischer Staat» (IS), 2015, S. 13-17, 92 und 108; BÉNICHOU/KHOSROKHAVAR/MIGAUX, Le jihadisme, 2015, S. 472; LE SOMMIER, Daech, l’histoire, 2016, S. 98-99 und 106-107; LUIZARD, Die Falle des Kalifats, 2017 (deutsche Ausgabe von: Le piège Daech, 2015), S. 115-120; SAID, Islamischer Staat, 2014, S. 59-69 und S. 82-87; GERGES, A history, ISIS, 2017 (Taschenbuchausgabe; Erstausgabe 2016), S. 175-193; 247-248; 256). 2.2.5 Kurze Zeit nach Erlass der vorerwähnten Notrecht-Verordnung (IS-Vo-BR; vorstehend E. 2.2.4), mit Botschaft vom 12. November 2014 zum AQ/IS-Gesetz (BBl 2014 8925 ff.), unterbreitete der Bundesrat dem Parlament den Antrag auf Zustimmung zum Entwurf eines dringlichen Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. Die bundesrätliche Botschaft hält u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung internationaler Sicherheitsinteressen in Konkurrenz zur Al Qaida stehe. Somit bestehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die Vorherrschaft in der internationalen, terroristischen Bewegung weltweit terroristische Anschläge verüben würden, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese (Gruppierungen) materiell oder personell zu unterstützen, z.B. durch Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Ferner würde sich die Bedro-
- 16 - SK.2020.7 hung durch den IS in einer aggressiven Propaganda manifestieren, die Einzelpersonen zu Anschlägen motivieren könne, aber auch zum Anschluss an andere terroristische Organisationen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah dabei die grösste Bedrohung in kampferprobten Rückkehrern sowie in radikalisierten, in der Schweiz gebliebenen Einzeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). In Bezug auf den sogenannten Islamischen Staat führt die bundesrätliche Botschaft aus, die Gruppierung veröffentliche medienwirksam und unter gezielter Verwendung der modernen Kommunikationsmittel weltweit Bildmaterial betreffend (während der Kampfhandlungen im Irak und in Syrien begangene) Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung sowie betreffend massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte sich ihre Aggression insbesondere gegen gegnerische Sunniten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nicht muslimischer Minderheiten im Irak gerichtet, wobei sie auch gedroht habe, gegen Staatsangehörige und Interessen aller Staaten der Anti-IS-Koalition Anschläge zu verüben (BBl 2014 8930). National- und Ständerat stimmten dem Antrag des Bundesrates zu. Die vormals durch diverse Verordnungen (AQ-Vo-BR bzw. AQ-Vo-BV; IS-Vo-BR) verbotenen Handlungen sind seit dem 1. Januar 2015 durch das AQ/IS-Gesetz (s. auch vorne E. 2.2.1 vierter Absatz) erfasst. 2.2.6 Die Beurteilung der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im Jahr 2015 ist auch in der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung, die der Bundesrat am 18. September 2015 guthiess (BBl 2015 7487 ff.) und im Bericht des Bundesrates vom 24. August 2016 zur Sicherheitspolitik der Schweiz (BBl 2016 7763 ff.) festgehalten. Im Bericht vom 24. August 2016 stellte der Bundesrat eine Verschärfung der Bedrohung fest und zwar auch durch den dschihadistisch motivierten Terrorismus und Gewaltextremismus. Es bestehe eine direkte Verbindung zwischen der Unsicherheit im Ausland (Maghreb, Naher und Mittlerer Osten) und der Sicherheit in der Schweiz: Die Konflikte in diesen Regionen, die Feindseligkeit der Terrororganisationen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» gegen den Westen und die Attraktivität des Dschihadismus, auch für Menschen in der Schweiz, seien für die terroristische Bedrohung in Form von Anschlägen in der Schweiz oder gegen schweizerische Personen und Einrichtungen im Ausland ausschlaggebend. Dabei seien nicht nur die Pläne der Terrororganisationen von Belang; Personen in der Schweiz können sich radikalisieren und auch ohne direkte Verbindung zu Terrororganisationen aktiv werden. Wie schon in der Botschaft zum AQ/IS-Gesetz (BBl 2014 8925 ff.) erkannte der Bundesrat insbesondere im Einsatz moderner Kommunikationsmittel eine Gefahr und in den dschihadistischen Rückkehrern eine Bedrohung. Das Internet biete allen gewalttätigen und terroristischen Gruppierungen neue Möglichkeiten sowohl zur Propaganda als auch zur heimlichen Vernetzung. Es vereinfache
- 17 - SK.2020.7 und unterstütze die Selbstradikalisierung künftiger Einzeltäter wie auch die Beteiligung an der Planung von Terroranschlägen über die Landesgrenzen hinweg. Zudem verursache oder begünstige die regionale Instabilität Flüchtlings- und Migrationsströme, welche auch von Terroristen genutzt werden können, um unerkannt in die Schweiz zu gelangen. Weltweit seien so viele Menschen auf der Flucht wie noch nie seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Schweizer Staatsangehörige und Interessen könnten auch im Ausland bedroht werden. Schweizerinnen und Schweizer würden im internationalen Vergleich überdurchschnittlich oft verreisen oder im Ausland arbeiten. Ihre Aufenthaltsorte könnten auch in Krisengebieten liegen. Die Betroffenheit von Schweizer Interessen durch Konflikte oder terroristische Aktionen könne eher zufällig sein; als westliche Nation werde die Schweiz aber in dschihadistischen Kreisen als Teil des generellen Feindbildes wahrgenommen. Namentlich in Konfliktzonen im islamischen Raum seien auch Schweizerinnen und Schweizer potenzielle Opfer von Entführungen oder Terrorakten. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld seien zu einer essenziellen Finanzierungsquelle für den Terrorismus geworden und hätten Schweizer Bürgerinnen und Bürger bereits betroffen. Mit einer zunehmend schwierigen Sicherheitslage seien auch immer mehr diplomatische Vertretungen der Schweiz konfrontiert, sodass in den letzten Jahren an mehreren Botschaften die Sicherheitsmassnahmen hätten verstärkt werden müssen. In der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015 sind verschiedene Ziele festgehalten. Darunter findet sich das Ziel, Ausübung, Export und Unterstützung von Terrorismus in oder von schweizerischem Gebiet aus zu verhindern, namentlich durch Verhinderung des Missbrauchs des Schweizer Territoriums für Propaganda, Rekrutierung und Ausbildung für terroristische Zwecke oder zur Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen (terroristischen) Organisation, oder durch Verhinderung, dass Schweizerinnen, Schweizer oder in der Schweiz lebende ausländische Personen die Schweiz verlassen, um sich im Ausland terroristisch zu betätigen. Eine aufgeführte strategische Entwicklungslinie liegt in der Verhinderung der Radikalisierung. 3. Art. 2 Al Qaida/IS-Gesetz 3.1 Die Anklageschrift vom 21. September 2017 wirft den Beschuldigten einleitend vor, für die Gruppierung Al Qaida oder für eine mit dieser verwandter Organisation, Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten in anderer Weise gefördert zu haben (A. AS Ziffer 1.2.1; B. AS Ziffer 1.3.1). Die vorgeworfenen Handlungen sollen im Jahre 2015 und somit nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetz erfolgt sein.
- 18 - SK.2020.7 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer nach Artikel 1 des Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. 3.2.1 Mit dieser Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der in Art. 1 AQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen (siehe dazu vorne E. 2.1) in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (BBl 2014 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Nach der Botschaft 2014 manifestiert sich die Bedrohung durch den IS (unter anderem) in einer aggressiven Propaganda. Es bestehe das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleite (BBl 2014 8928 und 8931). Die Bestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stellt. Voraussetzung ist, dass eine der drei im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, in: Jusletter 21. November 2016, Rz 11; vgl. JOSITSCH/POULIKAKOS, Lückenfüllung um jeden Preis?, in: Jusletter 28. Oktober 2019 Rz 3 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1). 3.2.2 Im Gegensatz zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Die unter Strafe gestellten Tathandlungen sind insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). 3.2.3 Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.).
- 19 - SK.2020.7 3.3 «Förderung auf andere Weise» Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten A. und B. diese Tatbestandsvariante parallel zu jener der Propagandaaktion vor. Wie vorne bereits festgehalten (E. 1.4.2), hat dabei eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierung zu bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017). Als Generalklausel ist diese Tatbestandsvariante nur subsidiär zu prüfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 bezüglich Art. 260ter StGB, wonach es einerlei ist, ob die eine Tathandlung als Unterstützung oder als Förderung auf andere Weise gefasst wird). 3.4 Propagandaaktionen 3.4.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist also beabsichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsformen von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form, aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe «Werbung» und «Propaganda» liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Dies sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DA- VID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz 10 f. und 15). 3.4.2 Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff (BGE 143 IV 308 E. 5.2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 68 IV 145 E. 2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, Rz 1222-1223; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 261bis StGB Rz 62) besteht Propaganda im allgemeinen Sinne objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen, einschliesslich blosser Gebärden, und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3). 3.4.3 Selbstverständlich ist nicht jede Propaganda verboten (s. auch BGE 68 IV 145 E. 2). Politische, ideologische, kulturelle und weitere propagandistische Äusserungen sind alltäglich und von den verfassungsmässigen Grundrechten, wie beispiels-
- 20 - SK.2020.7 weise durch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), geschützt. Indessen gelten auch Grundrechte nicht schrankenlos. So können Grundrechtskonflikte (Grundrechtskonkurrenzen oder Grundrechtskollisionen) eine Beschränkung der Grundrechte eines Betroffenen nach sich ziehen. Des Weiteren können staatliche Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit die Einschränkung von Grundrechten eines Einzelnen erfordern. Aufgrund seiner Bedeutung für die Gesamtheit kann das öffentliche Interesse das Grundrechtsinteresse eines Einzelnen zurückdrängen. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 36 BV geregelt. Demnach bedürfen die Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Ferner müssen die Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3), wobei der Kerngehalt der Grundrechte gewahrt werden muss (Abs. 4) (zum Ganzen vgl. KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, § 7; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionel suisse, Volume II, 3. éd., 2013, n. 276 ff.; BINDER, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, in: ZStr 2016, Band 244, S. 36-37 m.w.H.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 39, Rz 25 und 41). In diesem Sinne sind z.B. die rassendiskriminierende Propaganda (Art. 261bis Abs. 3 StGB) oder die staatsgefährliche Propaganda (Art. 275bis StGB) gesetzlich verboten. 3.4.4 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Werbung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 AQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwerbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Das Gesetz wurde zum Schutz und zur Wahrung des öffentlichen Interesses und der inneren Sicherheit eingeführt und ist angesichts der durch den gewalttätigen Extremismus für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren (wie z.B. Anschläge, Verleitung [auch und insb. von Jugendlichen und jungen Erwachsenen] sich als Jihadisten in Todesgefahr zu begeben, Gefährdung der Allgemeinheit durch radikalisierte Rückkehrer, Entführungen) verhältnismässig. Propagandaaktionen für die Al Qaida, den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück.
- 21 - SK.2020.7 3.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 AQ/IS-Gesetz unterstützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.16; TODESCHINI, a.a.O., S. 56 Rz 81). 3.6 Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS- Gesetz ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.17).
Zur Anklage gegen A. 4. Anklageziffer 1.2.1.1 Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, vorsätzlich, in der Schweiz und anderswo zwischen September 2015 und Januar 2016 für die Gruppierung «Al-Qaïda» oder für eine mit dieser verwandten Organisation, Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben, indem − er in seiner Funktion als Vorstandsmitglied und zuständiger Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» des Vereins D. die Veröffentlichung auf dem Internetportal YouTube des Videos «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» und des Videos «al-Fajr as-Sâdiq» ‒ welche durch C. mit Filmaufnahmen, die dieser im Jahr 2015 in Syrien gemacht hatte, produziert worden waren (s. AS Ziffer 1) ‒ und welche der Propaganda für den führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien, E., und für die Dachorganisation Jaysh Al Fath (JaF) gedient hätten – gutgeheissen bzw. veranlasst habe; − das Video «al-Fajr as-Sâdiq» vom 26. November bis am 18. Dezember 2015 und das Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» vom 7. bis am 20. November 2015 auf den Social-Media-Kanäle des Vereins D. in einer grossangelegten Werbekampagne beworben worden seien, wobei das Video «al-Fajr as-Sâdiq» bis zum 20. Juli 2017 auf der Online-Plattform YouTube
- 22 - SK.2020.7 25‘347 Mal und das Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» bis zum 20. Juli 2017 auf der Online-Plattform YouTube 109‘243 Mal angesehen wurden; − er damit aktiv dazu beigetragen habe, dass dem führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien, E., eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten wurde, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al Qaida vorteilhaft darzustellen und zu propagieren; − wodurch die verbotene terroristische Organisation Al Qaida in ihrer Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern respektive Unterstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert wurde. 4.1 Die Anklageschrift zu den Videos 4.1.1 Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» – vorgeworfener Inhalt Die Anklage gegen A. äussert sich zum Inhalt des Videos nicht. Daher ist der als Propaganda angeklagte Inhalt des Films aus der Anklage gegen C. zu entnehmen (s. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 E. 2.4). Zum «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» führt die Anklage gegen C. zusammengefasst Folgendes aus (s. AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5 ff.): − E. ersuche Allah, sein Gegenüber, respektive die Muslime in Europa zu belohnen für ihr Interesse für die Nachrichten ihrer Brüder in Grosssyrien und für ihr Bestreben, diese zu unterstützen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6); − E. spreche bei einer Gelegenheit die Adressaten mit «Mudschaheddin» an (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6); − E. sage, er würde den IS als Kooperationspartner akzeptieren, sobald dieser einem Scharia-Schiedsgericht zur Beilegung des Konflikts zwischen den jihadistischen Gruppierungen in Syrien zustimme (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6); − E. erkläre, er habe früher zu den Bewunderern des Islamischen Staates im Irak gehört (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); − er habe Saudi-Arabien trotz einer Ausreisesperre verlassen, um in den gewaltsamen Jihad in Syrien zu ziehen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);
- 23 - SK.2020.7 − er habe sich mit Abu Ali Al-Anbari, Stellvertreter von Al Baghdadi und mit Al Jawlani getroffen, wobei es um die Beilegung von Konflikten zwischen der Al Nusra und dem IS gegangen sei (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); − die Führung des IS habe ihn als einen der «mashayikh al-jihad», d.h. als einen der Scheiche/Oberhäupter des gewaltsamen Jihads gesehen und ihm den Posten eines islamischen Richters und des «Chefs des Reformkomitees» angetragen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); − E. erkläre weiter, er habe Abu Ali Al-Anbari erfolgslos drei Organisationen und zwei Personen als Mediatoren zwischen den verfeindeten jihadistischen Gruppen in Syrien vorgeschlagen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8); − E. adressiere seine Aufforderung zum gewaltsamen Jihad an die Muslime im Allgemeinen und insbesondere an muslimische Jugendliche, namentlich im Westen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8); − E. fordere bzw. motiviere die Adressaten durch seine Äusserungen ab Minute 35:53 zu einem physisch-militärischen bzw. gewaltsamen Jihad auf (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8 und 9). Weiter bringt die Anklageschrift gegen C. vor: − C. sei nicht in der Lage, während des auf Hocharabisch geführten Interviews in eine journalistische Interaktion mit E. zu treten (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5); − C. müsse die Fragen auf Hocharabisch teilweise ablesen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5); − die kumulative Redezeit von E. betrage 35:38 Minuten, jene von C. 01:56 Minuten (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5); − E. dominiere das Gespräch und stelle selbst C. Fragen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5); − C. spreche E. mit ehrentitelnden Anreden an, womit er zu verstehen gebe, dass er diesen als eine religiöse und ideologische Autorität anerkenne (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5); − C. und E. würden für das Assad-Regime nicht den neutralen Begriff «al-‘alawiyun» verwenden, sondern den abschätzigen «al-nusayriya»; E. und dessen jihadistisches Lager würden nicht nur darauf abzielen, das alawitisch geprägte Assad-Regime in Syrien zu stürzen, sondern letztlich die gesamte konfessionelle Gemeinschaft der Schiiten in Grosssyrien zu vernichten, zu der auch die Alawiten gezählt werden (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8);
- 24 - SK.2020.7 − für ein Oberhaupt des gewaltsamen Jihads seien eine grosse jihadistische Autorität und ein beträchtliches Ausmass an Gewaltextremismus nötig (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); − die von E. Al-Anbari vorgeschlagenen Mediatoren seien dem Al Qaida-Netzwerk zuzurechnen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7). 4.1.2 Video «al-Fajr as-Sâdiq» – vorgeworfener Inhalt Die Anklage gegen A. äussert sich zum Inhalt des Videos nicht. Daher ist der als Propaganda angeklagte Inhalt des Films aus der Anklage gegen C. zu entnehmen (s. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 E. 2.4). Zum Video «al-Fajr as-Sâdiq» führt die Anklage gegen C. zusammengefasst Folgendes aus (s. AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10 ff.): − das Video «al-Fajr as-Sâdiq» inszeniere E. als gemässigte Integrationsfigur, zentralen Brückenbauer und unabhängigen Vermittler; es beschönige seine Rolle und verschleiere seine Zugehörigkeit zu Al Qaida (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10); − das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere E. als Integrationsfigur der syrischen Revolution und als Vermittler zwischen den Rebellengruppen oder als eine wichtige Persönlichkeit, welche die den Jihad führenden Faktionen miteinander verbinde und versöhne (angepasstes Zitat Arabisch, AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10); − das Video «al-Fajr as-Sâdiq» charakterisiere E. als inoffiziellen geistigen Führer des Rebellenbündnisses bzw. (angepasstes Zitat Arabisch) als spirituellen Führer der Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10); − das Verhältnis zwischen C. und E. werde im Video «al-Fajr as-Sâdiq» kameradschaftlich und herzlich dargestellt; es zeige wie C. von E. in Empfang genommen und mit einer Umarmung sowie zwei Wangenküssen begrüsst werde, woraufhin C. ihm zwei Schokoladepackungen als Gastgeschenk überreiche; es zeige C. und E. lachend bei einem geselligen Abendmahl (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10-11); − das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere die Jaysh Al Fath als «bestehend aus verschiedenen Rebellengruppen» (Untertitel Deutsch) bzw. (angepasstes Zitat Arabisch) als «militärische Allianz» (…) «in Zusammenarbeit mit zahlreichen Jihad führenden Faktionen in Nordwestsyrien». Der Kommentator spreche von «Einheit unter den Rebellengruppen» bzw. (angepasstes Zitat Arabisch) von «Vereinigung zwischen Jihad führende Faktionen» (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10;
- 25 - SK.2020.7 − im Video «al-Fajr as-Sâdiq» erkläre E. C. die angebliche Ausgewogenheit der Scharia und erwähne dabei die islamischen Gottesstrafen Töten, Auspeitschen und Steinigen, was in den Untertitel mit «Töten, Peinigen und Steinigung» übersetzt werde, und wozu C. zustimmend nicke und keinerlei Rückfragen stelle (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12); − die Untertitel seien beschönigend. Das Video «al-Fajr as-Sâdiq» würde nicht durchgehend eine journalistische Dokumentation «lege artis» darstellen (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12); − C. gebe durch die verwendeten ehrerbietigen Anreden für E. dem Zuschauer zu verstehen, dass er E. als (s)eine religiöse und ideologische Autorität anerkenne (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12); − das Video «al-Fajr as-Sâdiq» werde auch mit sogenannten «nashid» (eingedeutscht Naschid; Arabisch: «Hymne, Lied») unterlegt, wobei deren Texte nicht in den Untertiteln aufgeführt würden; ab Minute 07:33 bis Minute 09:44 sei der Naschid mit dem auf Deutsch übersetzten Titel «Ein Berg namens Hamas» (nachfolgend: Naschid 1) zu hören, ein gewaltextremistisches, agitatorisches Kampflied aus dem Kontext des palästinensisch-israelischen Konfliktes (angeklagter Text s. AS S. 12). Der Naschid 1 leite von der Szene der Besichtigung von Idlib, der von Jaysh Al Fath kontrollierten Hauptstadt des gleichnamigen syrischen Gouvernements, zur Begehung von militärischen Stellungen der Jaysh Al Fath im unweit gelegenen Dorf Fou’a über, wo E. am 18. September 2015, d.h. ca. zwei Wochen vor dem Entstehungszeitpunkt der Aufnahmen der erwähnten Szene, während aktiver Gefechte zwei Selbstmordattentäter, höchstwahrscheinlich der Al Nusra, in sprengstoffbeladenen Panzerfahrzeugen in den Einsatz verabschiedet und dabei ihren bevorstehenden angeblichen Märtyrertod glorifiziert habe. Ab Minute 18:26 bis Minute 18:53 seien vier arabische Verszeilen eines weiteren arabischen Naschids (nachfolgend: Naschid 2) hörbar, bei dem es sich um ein poetisches Kampflied handle, welches den gewaltsamen Jihad, das kombattante Martyrium und die Zerstörung des Christentums glorifiziere (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12; zum Text s. AS S. 12); − das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere ostentativ arabische Strassenpropaganda der Al Nusra, ohne diese als solche auszuweisen, zu kommentieren oder zu kontextualisieren; in der Sequenz ab Minute 08:41 werde ein Wandbild präsentiert, das in der Ecke unten links mit dem kalligrafischen Schriftzug der Al Nusra versehen sei; ab Minute 08:44 – während dem der Naschid 1 zu hören sei – werde für ca. fünf Sekunden eine Warntafel gegen Blasphemie gezeigt,
- 26 - SK.2020.7 die in der Ecke unten rechts mit dem Logo und arabischen Schriftzug des «Büros für Aufruf und Anleitung», dem Propagandaorgan der Al Nusra, signiert sei (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 13); − in der Sequenz ab Minute 08:41, während im Hintergrund der Naschid 1 erklinge, sei für ca. drei Sekunden ein Wandbild in den Strassen Idlibs zu sehen, das eine verunstaltete Büste des früheren syrischen Diktators Hafiz al-Asad sowie eine Abschrift des zweiten Teils der Koransure 7, Vers 129, zeige, welche wörtlich laute (angepasstes Zitat): «Er [=Moses] sagte [zu seinen Leuten]: Vielleicht wird Gott eure Feinde zugrunde gehen lassen und euch zu (deren) Nachfolgern auf der Erde machen, um zu sehen, wie ihr (dann) handelt (Die Höhen [=Surentitel] 129)» (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 13). 4.2 Die Anklageschrift zu E. Gemäss Anklage bezieht sich die Propaganda (u.a.) auf E. 4.2.1 Die Anklage gegen A. beschreibt oder umschreibt E. als führender Vertreter der Al Qaida in Syrien, als Angehöriger (Zugehörigkeit) der Al Qaida; als Person, die intensive Kontakte zum engsten Führungszirkel der Al Qaida gepflegt habe; als Person, die sich bis vor kurzem als Bewunderer der verbotenen terroristischen Organisation ISI gesehen habe; als Person, die das Ziel gehabt habe, den Al Qaida Ableger, Al Nusra, mit dem IS zu versöhnen (AS Ziffer 1.2.1.3, S. 26). Die Anklage gegen C. weist E. weitere Rollen oder Merkmale zu; dort wird angegeben, E. sei: eine Person, die den Anschluss an das internationale Al Qaida-Netzwerk vollzogen habe (AS Ziffer 1.1.2.2, S. 4 oder 1.1.1.6, S. 20); eine als führende Vertreterin der Al Nusra bzw. Al Qaida auftretende Person (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 20); ein Mitglied des engeren Führungszirkels der Al Nusra (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 20); eine Person, die sich mit der Ideologie und der Führung der Al Qaida identifiziere (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 20); ein hochrangiger Führer und Exponent der Dachorganisation Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 4 oder 1.1.1.6, S. 16); ein Führungsmitglied der Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.16, S. 18); eine Führungsperson der Dachorganisation Jaysh Al Fath, der den Titel eines obersten Richters führe (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18); ein Hauptakteur bei der Gründung der Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18); der Gründer und Führer des JCC (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18). 4.2.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil fest, dass die in der Anklage gegen C. dargelegten Ausführungen zur Propaganda im Sinne eines «copy and paste» in die Anklagen gegen A. und B. einzufügen sind (6B_114/2019 E. 2.4). Das Bundesgericht differenziert nicht zwischen teilweise getätigten Ausführungen
- 27 - SK.2020.7 und gänzlich ausgelassenen Ausführungen. Daraus ergibt sich, dass selbst wenn die Anklage gegen A. eine Tatbestandumschreibung vornimmt, jene gegen C. jedoch weitere oder Alternativumschreibungen desselben Objekts enthält, diese auch in die Anklage gegen A. einzufügen sind. Die vorne aufgeführten, aus der Anklage gegen C. stammenden Umschreibungen von E. (s. E. 4.2.1), sind daher als Umschreibung des Propagandaobjekts auch in der Anklage gegen A. zu berücksichtigen. 4.2.3 Unter der C. betreffenden Anklageziffer 1.1.1.6 gibt die Anklage weiter an, E. habe zwischen 2012 und 2013 begonnen, die Al Nusra und andere jihadistische Gruppierungen in Syrien durch Spenden sowie durch die Sammlung von Spenden für Hilfsgüter und Waffen zu unterstützen; E. sei von den saudischen Behörden wegen seiner Unterstützungsaktivitäten mit einem Ausreiseverbot belegt worden; es sei ihm jedoch gelungen, Saudi-Arabien am 22. August 2013 illegal zu verlassen, um sich nach Syrien in das Kriegsgebiet zu begeben, mit der Absicht, zwischen dem ISIS bzw. IS und anderen jihadistischen Gruppen, insbesondere der Al Nusra, zu vermitteln; E. habe am 23. Januar 2014 die Kampagne «Umma-Initiative» zur Versöhnung des ISIS mit den anderen jihadistischen Gruppierungen in Syrien, allen voran mit der Al Nusra, lanciert respektive deren schriftliches Postulat veröffentlicht; die «Umma-Initiative» habe im Wesentlichen die Einstellung der Feindseligkeiten zwischen den islamistischen und jihadistischen Gruppierungen in Syrien sowie die Errichtung eines Scharia-Tribunals gefordert; E. habe sich in der Einleitung des schriftlichen Postulats der «Umma-Initiative» auf Az Zawahiri, den Führer der Al Qaida, bezogen und seine Freude darüber zum Ausdruck gebracht, dass Az Zawahiri die darin vertretenen Standpunkte geteilt habe; E. habe die Ablehnung der «Umma-Initiative» durch den ISIS öffentlich bedauert sowie verurteilt; die Vorbehalte des ISIS gegenüber den Vermittlungsversuchen hätten E. dazu bewogen, seine Anstrengungen auf die Bildung einer jihadistischen Dachorganisation ohne den ISIS zu fokussieren, was in die Gründung der Jaysh Al Fath gemündet habe; E. habe öffentlich eine extremistische und gewaltsame Konzeption des Jihads vertreten respektive propagiert; E. sei der gewaltextremistischen ideologischen Strömung des jihadistischen Salafismus zuzurechnen, deren Hauptvertreter heute die Al Qaida mit ihren Ablegern wie der Al Nusra sowie der IS seien; E. habe die Notwendigkeit propagiert, im transnationalen, globalen Kampf gegen die sogenannten Ungläubigen, Abtrünnigen und tyrannischen Regimes zu gewaltsamen, auch terroristischen Mitteln zu greifen, mit dem Ziel, einen Staat auf der Grundlage der Scharia zu errichten; E. habe systematisch die Verübung von Selbstmordanschlägen glorifiziert und dazu ermutigt; E. habe in der Begehung von Selbstmordanschlägen durch die Al Nusra eine zentrale Rolle gespielt, indem er die Selbstmordattentäter der Al Nusra gesegnet und spirituell aufgerichtet habe, bevor er sie auf ihre Mission entsandt habe; E. sei in die Planung von Selbstmordanschlägen
- 28 - SK.2020.7 der Al Nusra involviert und mit den Selbstmordattentätern direkt in Kontakt gewesen; zum Teil habe er die Verantwortung übernommen und diesen Informationen zu den Missionen übermittelt; E. habe während des Eroberungsfeldzuges gegen die Stadt Idlib im März 2015 rund 150 und innerhalb der drei darauf folgenden Monate rund 100 weitere Freiwillige für Selbstmordattentate rekrutiert; E. habe öffentlich die Hinrichtung von gefangenen gegnerischen Soldaten propagiert; E. habe als Religionsgelehrter und militärischer Agitator gehandelt, was zur Verbreitung seiner Propaganda und zur Agitation für den gewaltsamen Jihad gedient habe, namentlich über die von ihm im Jahr 2013 ins Leben gerufene und auch später von ihm geführte Institution des JCC; E. habe mittels des JCC sowie über andere Kanäle Spendensammlungen zugunsten der Jaysh Al Fath oder allgemein des gewaltsamen Jihads in Syrien organisiert; E. habe mittels des JCC in von Jaysh Al Fath eroberten und verwalteten Gebieten Schulen betrieben, in welchen er auch selber Lektionen erteilt habe und in denen Kinder und Jugendliche mit der gewaltextremistischen Ideologie des von ihm vertretenen Jihadismus indoktriniert worden seien; E. sei für militärische Camps mitverantwortlich gewesen oder zumindest für deren propagandistische Inszenierung via JCC, die der Rekrutierung und der Kampfausbildung von Jugendlichen und Kindern für den gewaltsamen Jihad gedient hätten; E. habe mittels des JCC in unzähligen propagandistischen Veröffentlichungen und Auftritten zum gewaltsamen Jihad aufgerufen, zum Teil explizit für Al Nusra und zum Teil direkt an europäische Muslime adressiert mit dem Ziel, neue Kämpfer für die Faktionen der Jaysh Al Fath, namentlich auch für die Al Nusra, zu rekrutieren; E. habe sich aktiv an Kampfhandlungen an der Front beteiligt; E. habe die propagandistische Inszenierung sowie die moralische Unterstützung der Vorstösse der kämpfenden Faktionen, namentlich auch der Al Nusra und namentlich durch die Begehung von Selbstmordanschlägen, übernommen; E. habe in mehreren öffentlichen Verlautbarungen, auch auf seiner persönlichen Internetseite, die Anführer der Al Qaida und deren prominenten Ideologen, zum Beispiel Bin Laden und Az Zawahiri, gelobt und sowohl für diese als auch für die Mitglieder des ISIS respektive des IS ehrerbietige Formulierungen verwendet; E. habe die Al Nusra bereits vor seiner Auswanderung nach Syrien unterstützt und dies öffentlich verlautbart; E. habe sich aktiv an Kampfhandlungen der Al Nusra beteiligt und diese öffentlich verlautbart; E. habe Propaganda sowohl für Al Nusra als auch für andere Al Qaida-Ableger betrieben, zum Beispiel mit zwei in der Zeitschrift «Al Risalah» veröffentlichten Artikeln, mit verschiedenen Auftritten an öffentlichen Veranstaltungen der Al Nusra, mit einem Auftritt in einem Video, wo er bewaffnet und in Tarnkleidung eine agitatorische Rede neben einem Gefangenen der Al Nusra halte, wobei im Hintergrund die Flagge der Al Qaida mit dem Schriftzug der Al Nusra zu sehen sei; E. habe am 9. Juli 2014 an einer hochrangigen, richtungsweisenden Versammlung der Al Nusra in Nordwestsyrien, an welcher der Al Nusra-Anführer Al Jawlani die bevorstehende Errichtung des Al Qaida-Emirats
- 29 - SK.2020.7 in Syrien angekündigt habe, eine Ansprache gehalten; in dieser Ansprache habe E. die Verkündung des syrischen Al Qaida-Emirats als historisches Ereignis glorifiziert, es als Einlösung von Bin Ladens Versprechen gepriesen, es als Etappe im langjährigen internationalen Al Qaida-Projekt bezeichnet und weiter erklärt, dass auf die mündliche Befürwortung des syrischen Al Qaida-Emirats gewalttätige Taten folgen müssten und es keinen Rückzug geben dürfe; E. habe die an der Versammlung vom 9. Juli 2014 anwesenden Mitglieder der Al Nusra, darunter Führungspersonen, angewiesen, dem Emir der jeweiligen Hierarchiestufe der Organisation bedingungslos zu gehorchen; E. habe in dieser Ansprache die physische Selbstaufopferung für die Errichtung des Al Qaida-Emirats in Syrien propagiert, die Errichtung des Kalifat-Staates nach der Methode der Al Qaida propagiert und bekannt gegeben, dass er zusammen mit einem Kader der Al Nusra in Idlib danach strebe, die Scharia in die Praxis umzusetzen. 4.2.4 Ebenfalls in der Anklageziffer 1.1.1.6 gegen C. wird festgehalten, dass seit dem 16. Februar 2015 nach E. via Interpol international gefahndet werde, wobei vor ihm als gemeingefährlichem «Terrorist Group Member» gewarnt werde; das US-Finanzministerium habe E. am 10. November 2016 infolge seiner führenden Funktion innerhalb von Al Nusra («key al-Nusrah front leader») ab 2015 mit finanziellen Sanktionen belegt. 4.2.5 Im Weiteren führt die Anklage in der Anklageziffer 1.1.1.6 (betreffend C.) aus, die Auftritte von E. seien durch die Al Nusra mittels Videoveröffentlichungen propagandistisch verwertet worden; der Führer der Al Nusra, Al Jawlani, habe der «Umma Initiative» von E. zugestimmt; andere islamistische und jihadistische Kampfgruppierungen hätten der «Umma Initiative» ebenfalls zugestimmt; der ISIS habe die «Umma-Initiative» nur unter der Bedingung annehmen wollen, dass alle islamistischen und jihadistischen Parteien öffentlich ihre Ablehnung von Demokratie und Säkularismus bekundeten und alle Verbindungen zu ausländischen Regierungen abbrächen (AS Ziffer 1.1.1.6). 4.3 Die Anklageschrift zu Jaysh Al Fath Gemäss Anklage ist (auch) die Jaysh Al Fath Objekt der Propaganda. Fehlende Ausführungen oder Verweise zu ihr in der Anklage gegen A. sind in der Anklageschrift gegen C. zu finden (s. Rückweisungsurteil bzw. vorne E. 4.2.2). Die Jaysh Al Fath und deren Mitglied Al Nusra werden in der Anklageschrift gegen C. unter der Ziffer 1.1.1.6 zusammengefasst wie folgt umschrieben: 4.3.1 Die Jaysh Al Fath sei im März 2015 entstanden; die Jaysh Al Fath stelle eine militärisch-zivile Dachorganisation dar, die im Wesentlichen jihadistischer Natur, institutionalisiert und auf Dauer angelegt sei; bei der Jaysh Al Fath würden sowohl im
- 30 - SK.2020.7 taktischen Vorgehen als auch in ihrem transnationalen, strategisch-politischen jihadistischen Programm Parallelen zur Al Qaida bestehen; zum Zeitpunkt ihrer Gründung habe die Jaysh Al Fath aus folgenden sieben «Faktionen» bestanden: Al Nusra (Al Qaida-Ableger in Syrien), Harakat Ahrar al-Sham; al-Islamiya (HASI), Jund al-Aqsa (JaA), Liwa’ al-Haqq (LaH), Ajnad al-Sham (Aas), Faylaq al-Sham (FaS) und Jaysh al-Sunna (JaS), welche in eine salafistisch-jihadistische und in eine salafistisch-islamistische Kategorie einzuteilen seien, wobei die Al Nusra und die JaA zu den salafistisch-jihadistischen Faktionen der Jaysh Al Fath gehören, welche die internationalistische und globale Agenda der Al Qaida verfolgen würden, u.a. die weltweite Expansion eines islamistischen Kalifats; die Faktionen innerhalb der Jaysh Al Fath hätten trotz ideologischer Differenzen unter der Dachorganisation zusammengefunden, um das gemeinsame Ziel der Eroberung der gesamten «Grosssyrien» genannten Region und der Etablierung eines islamistischen Kalifats zu verfolgen; die Jaysh Al Fath habe bei der Eroberung der Stadt Idlib im März 2015 und auch später Selbstmordattentäter und selbstmörderische Kämpfer eingesetzt, vorwiegend in Anwendung der Taktiken der Al Nusra und der JaA. 4.3.2 Die Al Nusra habe im gesamten Deliktszeitraum einen integralen, grossen und zentralen Bestandteil der Dachorganisation «Jaysh Al Fath» gebildet; die Jaysh Al Fath sei militärisch von der treibenden Dynamik und Durchschlagskraft der Al Nusra, namentlich deren Selbstmordattentaten, abhängig gewesen; die Jaysh Al Fath habe der Al Nusra als Vehikel gedient, um sich in Nordwestsyrien zu etablieren und auszubreiten; die Integration von Al Nusra in der Jaysh Al Fath entspräche der langfristigen Vision der Al Qaida, wonach vor der Errichtung eines islamistischen Kalifats in der gesamten muslimischen Welt die aktuellen Regierungen und Regimes fallen und durch islamistische Emirate ersetzt werden müssen; die Beziehungen zu anderen Akteuren des Bürgerkriegs würden der Al Nusra dazu dienen, sich die Unterstützung der lokalen Bevölkerung eines künftigen islamistischen Emirats im transnationalen Raum «Grosssyrien» zu sichern; die Al Nusra thematisiere die unter der Ägide der Jaysh Al Fath verfolgten Aktivitäten in einer eigens ihrer Beteiligung an Jaysh Al Fath gewidmeten Propaganda-Kampagne mittels ihrer eigenen Propaganda-Organe; die Al Nusra würde diese Erzeugnisse sowohl mit den Emblemen ihrer eigenen Propaganda-Organe als auch mit einer Adaption des Emblems der Jaysh Al Fath versehen, was verdeutliche, dass es sich um eine Veröffentlichung der Faktion der Al Nusra handle; die Al Nusra habe im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Verwaltung der durch die Dachorganisation Jaysh Al Fath eroberten Gebiete Menschenrechtsverletzungen begangen, namentlich willkürliche Verhaftungen, summarische Hinrichtungen und Folteranwendungen bei Gefangenen.
- 31 - SK.2020.7 4.4 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben A. 4.4.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache (pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Eine Konfrontationseinvernahme mit C. oder B. erfolgte nicht. Eine Schlusseinvernahme fand nicht statt. 4.4.2 Für Äusserungen von A. ausserhalb der Strafuntersuchung (Videokonferenz, Tweet) wird auf die E. 4.7.2 und E. 4.7.5 verwiesen. 4.4.3 An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 machte A. keine Aussagen (TPF pag. 7.731.1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 verwies A. auf die durch seine Verteidigung eingereichte Stellungnahme des Vereins D. vom 21. April 2018 (nachfolgend: Bericht D.; TPF SK.2017.49 pag. 6.932.3 und TPF SK.2017.49 pag. 6.522.80 ff.). Wie der Bericht D. vom 21. April 2018 zustande gekommen ist und wer genau ihn verfasst hat, ist nicht bekannt. Sowohl A. als auch B. (und ebenso C.) liessen ihn durch ihre Verteidigung einreichen und verwiesen in ihrer Einvernahme im Verfahren SK.2017.49 darauf (s. TPF SK.2017.49 pag. 6.932.3 und 6.933.3). Inhaltlich entspricht der Bericht D. somit den von A., B. und C. vertretenen Positionen. 4.4.3.1 Aus dem Bericht D. geht zusammengefasst folgender Standpunkt von A. (B. und C.) hervor (TPF SK 2017.49 pag. 6.522.80 ff.): − C., Kulturproduzent des Vereins D., habe sich zwischen Ende September und Anfang Oktober 2015 in Syrien aufgehalten, um eine Spendenverteilung (200 Schafe) zu koordinieren und den Verlauf der syrischen Revolution filmisch zu dokumentieren. Dabei habe es sich um die fünfte Reise von C. nach Syrien seit 2013 gehandelt. Es sei ihm darum gegangen, sich kritisch mit den Argumenten auseinanderzusetzen, die der IS gegen die übrigen Rebellen anführe. Der IS behaupte mittels Propaganda, die übrigen Rebellen seien Säkularisten, die kein Interesse auf eine Ordnung auf der Basis der Scharia hätten. C.s Dokumentarfilm «Die wahrhaftige Morgendämmerung» zeige hingegen auf, dass sich bei der Opposition zunehmend eine islam(ist)ische Rhetorik durchsetze und dass sich die Rebellengruppen einer schariatischen Gerichtsbarkeit unterordnen würden. C. zeige die Allgegenwart islam(ist)ischer Ordnungsansprüche in Nordsyrien auf und greife damit das Kernargument des IS an, der in Anspruch nehme, die einzige Alternative im Kampf um die Errichtung einer «schariatischen» Ordnung zu sein (vgl. Bericht D. Ziffer I.1). − C. verfolge eine pro-revolutionäre, proislam(ist)ische Optik. Bei seinen Reisen nach Syrien habe er verschiedene Gesichter und Gruppen dokumentiert, aber
- 32 - SK.2020.7 die Al Qaida völlig aus dem Fokus ausgelassen. In keiner der beiden Produktionen würden C. oder E. oder sonst ein Protagonist die Al Nusra erwähnen; diese sei auch nicht Thema gewesen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). − C. und E. hätten sich vor dem Exklusiv-Interview nicht persönlich gekannt. C. habe wohl seit E.s «Umma-Initiative» von diesem gehört und eine ungefähre Ahnung der von E. vertretenen Positionen gehabt. C.s Kenntnisse über den Interviewpartner seien dennoch eher oberflächlich gewesen. Bei der Begrüssung habe C. E. gar mit dem falschen Vornamen bzw. mit dem Namen dessen Vaters «F.» angesprochen statt mit dem Namen «E.» (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). − Der Kontakt mit E. sei unerwartet zustande gekommen. C. habe in der Stadt Idlib Interviewpartner für seinen IS-kritischen Dokumentarfilm gesucht und E. sei möglicherweise darüber informiert worden. Dass E. neben anderen Akteuren sowohl im Dokumentarfilm («Die wahrhaftige Morgendämmerung») als auch im Exklusivinterview (Exklusivinterview C./E.) prominent zu Wort komme, sei der ad hoc zustande gekommenen Situation in Idlib zu verdanken (vgl. Bericht D. Ziffer I.1). − Das Interesse von C. am saudischen Theologen E. habe deshalb bestanden, weil dieser als Schlichter zwischen den verschiedenen Rebellengruppen bekannt gewesen sei. Am 27. Januar 2014 habe der IS die «Umma-Initiative» von E. abgelehnt. Daraufhin habe E. seine Kritik am IS verschärft, zum Kampf gegen den IS aufgerufen und schliesslich das islam(ist)ische Rebellenbündnis Jaysh Al Fath mitgegründet, dessen territorialen Eroberungen E. zu einem der bekanntesten Gesichter der syrischen Revolution gemacht hätten (vgl. Bericht D. Ziffern 1 und IV). − E. habe sich selbst wiederholt als unabhängig definiert (vgl. Bericht D. Ziffern I.3 und IV) und bei mehreren Gelegenheiten deutlich eine Zugehörigkeit zu Al Nusra oder einer anderen Gruppe verneint. Bis heute habe er sich als unabhängiger Akteur positioniert, der sich taktisch geschickt zwischen den zum Teil verhärteten bis verfeindeten Kampfgruppen bewege (vgl. Bericht D. Ziffer IV). − Weder E. noch die Jaysh Al Fath seien auf einer öffentlich zugänglichen nationalen oder internationalen Terrorliste verzeichnet (vgl. D. Bericht Ziffer I.3). Die Designation E.s als Unterstützer der Al Nusra durch das «U.S. Department of the Treasury» sei erst später, am 10. November 2016, erfolgt, wobei E. diesen Vorwurf am Folgetag in einem Fernsehinterview dementiert und einmal mehr seine Unabhängigkeit unterstrichen habe (vgl. Bericht D. Ziffern I.3 und Ziffer IV).
- 33 - SK.2020.7 − Auch aus der im Nachtragsbericht der BKP vom 29. September 2016 erwähnten, nichtöffentlichen Versammlung der Al Nusra, welche mutmasslich um den 9. Juli 2014 stattgefunden und bei welcher E. vermeintlich die «Löwen von Al- Qaïda» gepriesen habe, gehe eine Al Nusra/Al Qaida-Mitgliedschaft von E. nicht hervor. E. dürfte wohl aufgrund seiner rhetorischen Fähigkeiten und allgemeinen Beliebtheit innerhalb der Opposition als eigentliches Gütesiegel und zur Unterstützung Al Jawlanis Projekt zu jener Versammlung eingeladen worden sein. In einer arabisch verfassten Zeitung sei E. zwar als Nachredner von Al Jawlani genannt worden; Informationen zum Inhalt seiner Rede habe die Zeitung indessen nicht gegeben. Es scheine, dass die BKP sich diesbezüglich darauf auf eine Tondatei stütze, die erst am 1. Mai 2016 via YouTube publiziert worden sei. Dass C. oder sonst ein Vorstandsmitglied des Vereins D. bereits 2014 von den Inhalten des besagten Videos Kenntnis haben konnten, könne folglich nicht angenommen werden (vgl. Bericht D. Ziffer XII). − Am 27. März 2018 sei E. im Umland von Aleppo interviewt worden. Die Aufnahme dieses Interviews und deren Übersetzung seien dem Bericht beigelegt. Darauf angesprochen, dass er beim Treffen der Al Nusra dabei gewesen sei und die Führung der Al Qaida gelobt bzw. vor allem Az Zawahiri gerühmt und die Al Qaida mit «Oh ihr Löwen» angesprochen haben soll, habe E. entgegnet, er habe die Jungen dort festigen wollen, damit sie nicht zu Daish hinüberlaufen. Weniger als 24 Stunden danach habe er indessen erklärt, sein Lob würde nicht bedeuten, dass er der Gründung eines Emirats zustimme. Er würde auch nicht der Al Qaida angehören. Die Belobigung «Oh ihr Löwen» habe er auch schon gegenüber anderen Gruppen verwendet (vgl. Bericht D. Ziffer XIII). − Bei der Rede von E. «Ach habe ich nicht übermittelt» habe es sich um einen letzten warnenden Appell an den ISIS und seinen Führer Al Baghdadi gehandelt. Durch die zunehmend extremen Positionen des ISIS in Syrien und die massiven Übergriffe habe sich unter allen Kampfgruppen allmählich Konsens darüber entwickelt, dass der ISIS nun doch auch mit systematischer Waffengewalt bekämpft und vertrieben werden müsse. E. habe seinen letzten Appell an den ISIS abgesetzt und darin klargemacht, dass auch er sich bei einer erneuten Ablehnung der Schlichtungsbemühungen der Meinung aller anderen Gruppen bezüglich systematischer und militärischer Bekämpfung des ISIS anschliesse. E. habe dem ISIS eine letzte Chance zur Schlichtung eingeräumt und an eine Bedingung geknüpft. Erst wenn Al Baghdadi auch diesen letzten Appell ignorieren sollte, wäre die Bedingung erfüllt und E. schlösse sich dem «Führer des Jihads und seinen Gelehrten an und an ihrer Spitze der Shaykh der Mudschaheddin Ayman Az Zawahiri – möge Allah ihn bewahren – und der Shaykh, der inhaftierte Grossgelehrte Muhaddith (Hadithgelehrte) Sulayman al-`Ulwan und der Shaykh Abu Muhammad al-Maqdisi und Abu Qatada al-Filistini und weitere
- 34 - SK.2020.7 unserer geehrten Gelehrten und Mashaikh (Mehrzahl von Shaykh)». Ein Treueschwur habe jedoch eine andere Form als jene in der Rede von E. und richte sich nicht gleichzeitig an mehrere Führungspersonen. E. führe sodann aus: «Ich schliesse mich ihnen allen an und appelliere und ersuche dringend nun an den Bruder den Scheich Abu Bakr Al Baghdadi eine/n Position/Standpunkt einzunehmen, den die Menschen des Landes begrüssen/loben werden, mit der das Blutvergiessen unter Muslimen verhindert und Allahs Dîn unterstützt wird. Auf dass der Islamische Staat im Irak ein Würgen im Halse (der Kehle) der Rafida hervorruft und ein Dorn auf dem Weg des Westens bleibt und dass die Jabhat Al-Nusra/Nusra Front in (Gross-)Syrien weiterhin das islamische Projekt zur Wiederherstellung des Kalifats im Land vervollständigen wird. Lasst uns gemeinsam nach dem Gesetz Allahs in seinem Land richten und das gestürzte Kalifat wiederherstellen.» (vgl. Bericht D. Ziffer IV). E. nenne dabei den damals ranghöchsten Al Qaida-Führer in Syrien, Al Jawlani, nicht und es würden nicht alle zuvor aufgeführten Personen der Al Qaida angehören (vgl. Bericht D. Ziffer IV). Den Jihad-Sympathisanten erkläre E. weiter: «Bruder Mujahid und unterstützender Bruder ausserhalb (Gross-)Syriens, schliesse dich an das Projekt der Umma in (Gross-)Syrien an, das einst von Shaykh Usama begonnen, dann von Shaykh Ayman Az Zawahiri weitergetragen und dann in (Gross-)Syrien vom Shaykh dem Eroberer Al Julani befolgt wurde und schliesse dich einer klaren Methode für die Errichtung eines islamischen Staates im Land an, wie (zum Beispiel) der Jabhat Al Nusra oder den Ahrar ash-Sham oder anderen islamischen Bataillonen, die von den Leuten geliebt werden.» Die Nennung mehrerer Gruppen zeige, dass E. nicht seinen Anschluss an die Al Qaida bzw. deren Filiale die Al Nusra verkündet habe, sondern vielmehr seinen Anschluss ans Lager, welches sich dem ISIS entschieden entgegen stelle (vgl. Bericht D. Ziffer IV). − Am 27. März 2018 sei E., im – dem Bericht D. beigelegten – Interview auf die Aussage aus dem Jahr 2014 – er würde sich den Anführern des Jihads und Az Zawahiri anschliessen, falls die Schlichtung scheitere – angesprochen worden. Dazu habe E. erklärt, dass derjenige, der sich für die Schlichtung bemühe, alle loben und rühmen müsse, um die Akzeptanz aller zu gewinnen. Schlichten gehe nur über den Weg der Akzeptanz. Er habe mit diesen Worten nicht gemeint, dass er sich einer Gruppe oder der Al Qaida anschliesse und habe seither mehrfach gesagt, dass er unabhängig sei (vgl. Bericht D. Ziffer XIII). − Der am 28. Januar 2017 gegründeten Gruppe Hay‘at Tahrîr ash-Shâm (nachfolgend: HTS) sei E. zwar beigetreten, indessen nach Konflikten zwischen der HTS und der Ahrâr ash-Shâm am 11. September 2017 wieder ausgetreten (vgl. Bericht D. Ziffer IV).
- 35 - SK.2020.7 − Auf Twitter-Anfrage vom 27. März 2018 habe I., Direktor der Abteilung Media- Relations der Al Nusra, mittels Video-Antwort vom 1. April 2018 kategorisch in Abrede gestellt, dass E. Mitglied der Al Qaida oder der Al Nusra sei (vgl. Bericht D. Ziffer IV). − Im Zusammenhang mit der Rolle der Al Nusra innerhalb der Jaysh Al Fath würde auch der Bericht des NDB darauf hinweisen, dass es sich bei der aus acht Kampfgruppen zusammengesetzten Jaysh Al Fath nicht um ein völlig geeintes Bündnis gehandelt habe, wobei etwa Konflikte zwischen Al Nusra und Ahrâr ash-Shâm vorgelegen hätten. Die Ahrâr ash-Shâm habe sich an der Funktion der Al Nusra als offizieller Ableger der Al Qaida gestört, da die Nähe zu Al Qaida dem Ruf der Jaysh Al Fath als Ganzes hätte schaden können (vgl. Bericht D. Ziffer IX). Für Charles Lister (in: «The Syrian Jihad») sei die Gründung der Jaysh Al Fath auch ein Versuch seitens der übrigen Rebellengruppen, der Al Nusra ein neues Machtgefüge in den Weg zu stellen. Dass sich Nusra-Führer Al Jawlani gerne selbst beweihräuchere und die Al Nusra als «Grundelement» der Jaysh Al Fath bezeichnet habe, erstaune nicht. Es sei auch nicht erstaunlich, dass Al Jawlani sich bemühe, Vorstösse der Jaysh Al Fath mittels Propaganda-Videos auf das Konto seiner Gruppe zu verbuchen. Indessen habe Al Jawlani präzisieren müssen, dass seine Gruppe keinen Exklusivanspruch auf Idlib erhebe, sondern die Stadt im Kollektiv zu verwalten sei (vgl. Bericht D. Ziffer IX). − Die Redezeit C.s im Interview und das Ablesen der Fragen seien in Verbindung mit den Umständen des Interviews (Kriegsgebiet, kaum Vorbereitungszeit, hektisches Arrangement) und der sprachlichen Überlegenheit des Interviewpartners zu sehen. Das Unterbrechen und Widersprechen des Interviewten seien in der arabischen medialen Kultur nicht üblich bzw. unhöflich, zumal es sich beim Interviewten um eine Autoritätsperson handle (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). Im Übrigen habe C. E. nicht mit der Präsenz der Al Nusra in der Jaysh Al Fath konfrontiert, da es weder im Exklusivinterview noch im Dok-Film um die Al Nusra oder die Al Qaida gegangen sei. C. sei auf keine Kampfgruppe spezifisch eingegangen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). − Bei der von C. verwendeten Ansprache als «yâ Shaykh» (dt. Oh Scheich) und der Phrase «jazâkum Allahu khayran» (dt. Allah möge Ihnen Gutes vergelten) handle es sich um typische Ehrbezeugungen in Interviews mit religiösen Würdenträgern (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). Dass sich der Interviewte als Würdenträger der Kamera bzw. seinem Publikum zuwende, wenn er seine Botschaft unterstreichen möchte, sei ebenfalls üblich (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).
- 36 - SK.2020.7 − Bei der Aussage von E., sich nicht um den Sieg zu sorgen, da jener durch Allah festgelegt werde, sondern vielmehr um die Frage, ob man selbst daran Anteil genommen habe, sei nicht von Muslimen im Westen die Rede. Zudem sei es nicht haltbar, E. zu unterstellen, sein Jihad-Verständnis beschränke sich exklusiv auf den Kampf an der Waffe (vgl. Bericht D. Ziffer II). − C., A. und B. hätten in guter Absicht und im Rahmen der Präventionsarbeit des Vereins D. gegen den IS-Extremismus gehandelt (vgl. Bericht D. Ziffer I.1). − Wie vor jeder Publikation habe sich der Vorstand summarisch vergewissert, dass keine geltenden Gesetze verletzt würden. Dass eine Propaganda für Al Qaida vermutet werden könne, sei dem Vorstand gar nicht in den Sinn gekommen, zumal diese Organisation bzw. ihre lokale Filiale Al Nusra in den Produktionen nicht erwähnt würde und sich darüber hinaus die allgemeine Kritik des Vereins D. am theologischen Extremismus über weite Teile auch auf die Ideologie der Al Qaida anwenden liesse (vgl. Bericht D. Ziffer I.3). − Sie würden das Strafverfahren als politisch motiviert verstehen, mit dem Ziel, den Verein D. zu stigmatisieren (vgl. Bericht D. Ziffer I.1). − C. verwehre sich gegen den Vorwurf, wonach es sich beim Dokumentarfilm und dem Exklusivinterview um verbotene Propaganda im Sinne des AQ/IS-Gesetz handle. Dies zumal beide Erzeugnisse vor und während ihrer Veröffentlichung kontextualisiert worden seien. Am Tag vor der Publikation des «Exklusivinterviews C./E.» habe der Verein D. ein Interview mit B. veröffentlicht, in welchem dieser sich unter anderem zu den Beweggründen für das Interview geäussert habe. Das Exklusivinterview selbst sei auf der Plattform YouTube publiziert worden. In der Video-Beschreibung sei die Intention des Produzenten – einen authentisch wirkenden Akteur zu Wort kommen zu lassen, der sich selbst vor Ort gegen den IS-Extremismus einsetzte – erneut unterstrichen worden (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). − Die Veröffentlichung des Dokumentarfilms «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sei zunächst im Rahmen einer Filmvorführung in Z. erfolgt. Unter dem Titel «Formen des theologischen Extremismus» habe B., Präsident des Vereins D., das Phänomen analysiert und eindringlich vor jeder Form des theologischen Extremismus gewarnt (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). A. habe erklärt, weshalb der Verein D. es ablehne, sich bei jedem Anschlag einer extremistischen Organisation wie dem «IS oder ähnlich verbrämten Zeitgenossen» förmlich zu distanzieren (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). C. habe sich an diesem Anlass aus Amsterdam via Skype-Videoübertragung gemeldet und die Entstehung seines Dokumentarfilms kontextualisiert sowie den Vorwurf der Al Qaida-Propaganda von sich ge-
- 37 - SK.2020.7 wiesen (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). Die Behauptung des NDB, welche in der Anklageschrift übernommen werde, wonach C. sich bei der (Skype-)Video-Konferenz in Syrien aufgehalten und gesagt habe, er habe an jenem Morgen mit Al- Nusra-Kämpfern einen Frontabschnitt besucht, sei frei erfunden (vgl. Bericht D. Ziffer I.4). − Beim Lied «Jabal yud‘â Hamâs» (Naschid 1) handle es sich um ein Kampflied, das wohl dem Umfeld der islam(ist)ischen Palästinenserbewegung Hamas entstamme. Der poetisch verfasste Inhalt spiele mit der Metaphorik zweier Berge: dem Berg Zion und dem Berg Hamas, wobei der Berg Hamas den Berg Zion im Kampf überwinde. Im Lied sei nie die Rede von Juden im Sinne von Angehörigen der jüdischen Religion. C. habe dieses Naschid nicht seines Inhalts wegen ausgewählt, sondern wegen seines rhythmisch in den Filmabschnitt passenden Hintergundklangs. Da viele Muslime der Lehrmeinung folgen würden, wonach instrumentale Musik im Islam nicht regelkonform sei, sei es für ihn nie einfach, die zur Szene passenden Klänge zu finden (vgl. Bericht D. Ziffer III). − Die Szene des Empfangs von C. durch E. beim Grenzübergang Bâb al-hawâ sei für den Dokumentarfilm inszeniert worden. Das Mitbringen von Süssigkeiten (Schweizer Schokolade), die Wangenküsse zur Begrüssung und das Abendessen entsprächen den unter arabischen Muslimen üblichen Umgangsformen zwischen Gast und Gastgeber und würden zudem eine intendierte filmische Kulisse zur Erzeugung von Emotionen darstellen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). − C.s Fokus habe sich auf die Umsetzung des islamischen Rechts in den befreiten Rebellengebieten gerichtet. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus schlüssig, auch Strassenschilder mit religiösen Inhalten zu zeigen, wie z.B. jene, die Frauen zum Tragen der ‘Abâya ermahnen (Zeitmarke 08:36) oder an den Fall der Tyrannen erinnern (08:42) oder vor Gotteslästerung warnen (08:45). Dabei sei es um den Inhalt und nicht um das nur in einem Fall kaum erkennbare Logo der emittierenden Organisation gegangen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). 4.4.3.2 Dem Bericht D. vom 21. April 2018 beigelegt sind die MP4-Datei «Stellungnahme_E._27032018» mit der Video-Aufzeichnung eines Interviews von E. (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.54, Stellungnahme_Dritter) und die pdf-Datei «Übersetzung-Interview-mit_E._OGN» mit einer schriftlichen Übersetzung des Interviews auf Deutsch (TPF SK.2017.49 pag. 6.522.128 und -431 ff.). Der Bericht D. erklärt dazu, es habe sich aufgedrängt, E. mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der verbotenen Terrororganisation Al Qaida bzw. deren Ableger Al Nusra zu konfrontieren. Die Kontaktnahme mit E. sei via «OGN-News» – mit dessen Mitarbeitern G. und H. C. bekannt sei – erfolgt. Das Interview habe am 27. März 2018 im Umland von Aleppo stattgefunden und sei durch H. geführt worden. E. habe die
- 38 - SK.2020.7 gegen ihn gerichteten Vorhalte in Abrede gestellt (zum Ganzen: Bericht D. Ziffer XIII; s. auch Transkript/Übersetzung nachfolgend in E. 4.4.3.3). 4.4.3.3 Dem Bericht D. vom 21. April 2018 beigelegt ist sodann die MP4-Datei «Stellungnahme_I. aka.J.», welche eine Video-Aufzeichnung der Antworten von I. (auch bekannt als J.) auf schriftlich gestellte Fragen beinhaltet (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.54). Der Bericht D. erklärt dazu, I., ehemaliger Dir