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Bundesstrafgericht 22.04.2021 SK.2020.51

22. April 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,815 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB);;Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB);;Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB);;Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB)

Volltext

Urteil vom 22. April 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Alberto Fabbri und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

und als Privatklägerschaft:

KANTONSPOLIZEI SCHWYZ, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,

Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache ungetreue Amtsführung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.51

- 2 - SK.2020.51 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen der:  mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) sowie des Versuchs (Art. 22 StGB) dazu;  mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB);  mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB);  mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB);  mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB).

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen sei anzurechnen.

3. A. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, ausmachend Fr. 2'700.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu begründen (Art. 71 StGB).

5. Beschlagnahmte Gegenstände 5.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift, Inventarisierungsliste «Diverses», seien nach Eintritt der Rechtskraft der Privatklägerschaft zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):  Ass-Nr. 01.01.0006: diverse Dossiers;  Ass-Nr. 01-01.0008: Ordner, gelb, Projekt Dienstwaffe;  Ass-Nr. 01.01.0012: Aktenstück CC. SA Munition;  Ass-Nr. 01.01.0023: Aktenstücke S1, S2, S3, R1, Hängemäppchen;  Ass-Nr. 01.01.0026: Ordner rot, Austritte ab 2012;  Ass-Nr. 01.01.0028: Ordner rot, Austritte bis 2011;  Ass-Nr. 04.01.0002: Ordner gelb, «Waffen Verwertungs- und Entsorgungsprotokolle 2015» mit Inhalt;  Ass-Nr. 04.01.0003: Ordner gelb, «Waffen Verwertungs- und Entsorgungsprotokolle 2010 2011 2012»;  Ass-Nr. 04.01.0004: Formulare Verzichtserklärung für Waffen und Munition.

- 3 - SK.2020.51 5.2 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift seien einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten oder unbrauchbar zu machen oder zu verwerten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB, Art. 31 und Art. 8 Abs. 2 WG). Ein allfälliger Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 65'484.25, zzgl. die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Samuel Droxler, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 StPO).

8. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Privatklägerschaft: 1. Die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz seien auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen.

2. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Kanton Schwyz an seiner Stellung als Strafkläger festhält.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu 7.7 % zu Lasten des Beschuldigten. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen unerlaubtem Waffen- und Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 5 WG);  der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB);  der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) bei den Munitionsbestellungen.

2. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Auf die Erhebung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten. Ferner sei von den erlittenen 72 Tagen Untersuchungshaft Vormerk zu nehmen.

- 4 - SK.2020.51 3. Von folgenden Vorhalten sei der Beschuldigte freizusprechen:  der unerlaubten, gewerbsmässigen Waffen- und Munitionsverkäufe sowie Versuche hierzu gemäss Anklage Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4 (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, Art. 5, Art. 11 und Art. 7b WG i.V.m. Art. 22 StGB);  der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. 1.3 (Art. 251 Ziff. 1 StGB) durch Übertragung einer Waffe und Munitionsbestellung;  der ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.4.2 (Art. 314 StGB) bei der Beschaffung des Maschinengewehrs 51;  der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Anklage Ziff. 1.5 (Art. 320 Ziff. 1 StGB).

4. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Androhung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien der Privatklägerin zu restituieren, eventualiter zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

7. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der anteilsmässigen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO).

- 5 - SK.2020.51 Prozessgeschichte: A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz, Deutschland, führte ein Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: […].) gegen den deutschen Staatsangehörigen B. und den Schweizer Staatsangehörigen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und unerlaubten Handels mit Waffen. Am 14. November 2017 stellte sie diesbezüglich ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (BA 01-02-0006 ff.). Dieses Ersuchen wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz am 14. Dezember 2017 an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet (BA 01-02-0017 ff.). B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und/oder Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG), Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) (BA 01-01- 0001). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung wegen vorgenannter Delikte in der Hand der Bundesbehörden (BA 01-01-0002 f.). C. Die Bundesanwaltschaft ordnete am 8. Februar 2018 eine rückwirkende Überwachung (8. August 2017 bis 8. Mai 2018) und die Echtzeitüberwachung der durch den Beschuldigten privat und an seinem Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz benutzen Rufnummern sowie des Internetzugangs des Beschuldigten an. Die Massnahmen wurden am 8. Mai 2018 aufgehoben (BA 09-01). D. Der Beschuldigte wurde am 22. Februar 2018 verhaftet. Anschliessend befand er sich bis am 4. Mai 2018 in Untersuchungshaft (BA 06-01-0001 ff.; -0143). E. Am 22. Februar 2018 fanden am Wohnort des Beschuldigten sowie an dessen Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz Hausdurchsuchungen statt. Bei den Hausdurchsuchungen wurde unter anderem eine Vielzahl von Waffen und Munition sichergestellt und beschlagnahmt (BA 08-01-0001 ff.; -02-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft führte sodann, teilweise rechtshilfeweise, mehrere Befragungen von in die Vorgänge involvierten Personen durch. Ferner zog sie die Akten des deutschen Strafverfahrens (siehe Lit. A) bei. F. Am 29. März 2018 erstattete die Kantonspolizei Schwyz bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die Kantonspolizei Schwyz machte in der Strafanzeige geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz für den Zeitraum von 2015 bis März 2018 insgesamt 15 Munitionsbestellungen im Umfang von Fr. 57'531.40

- 6 - SK.2020.51 über die Kantonspolizei Schwyz zum eigenen Vorteil getätigt haben soll (BA 05- 01-0001 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 23. Mai 2018 auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) aus (BA 01-01-0004). G. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 konstituierte sich die Kantonspolizei Schwyz (nachfolgend: Kantonspolizei Schwyz oder Privatklägerschaft) im Zusammenhang mit den am 29. März 2018 angezeigten Straftaten als Straf- und Zivilklägerin. Eine allfällige Zivilklage wurde nicht beziffert (BA 15-01-0001). H. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 und 13. Juli 2018 ergänzte die Privatklägerschaft ihre Strafanzeige vom 29. März 2018 (BA 05-01-0005 ff.; -0023 ff.). In der Ergänzung vom 13. Juli 2018 machte die Privatklägerschaft insbesondere geltend, der Beschuldigte habe im Zeitraum von 2009 und 2017 Munition und Material im Betrag von Fr. 180'976.90 über die Kantonspolizei Schwyz bestellt. Diese Ware sei durch die Kantonspolizei Schwyz bzw. den Kanton Schwyz bezahlt worden, obwohl die bestellte Ware bei der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden habe (BA 05-01-0023). Gestützt auf diese Ergänzungen dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 29. Juni 2018 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus (BA 01-01-0005). I. Die Bundesanwaltschaft führte anschliessend weitere Beweiserhebungen durch. Insbesondere fand am 30. Juli 2019 erneut eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten statt, an welcher wiederum Waffen und weiteres evtl. beweisrelevantes Material sichergestellt und beschlagnahmt wurde (BA 08-01-0174 ff.). J. Am 4. November 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF 9.100.003 ff.). K. Am 23. November 2020 lud das Gericht die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung und Erweiterung der Anklage ein (TPF 9.110.001 f.). Daraufhin reichte die Bundesanwaltschaft am 30. November 2020 eine modifizierte Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF 9.110.003 ff.) ein.

- 7 - SK.2020.51 L. Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte die Privatklägerschaft den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (TPF 9.551.001 f.). M. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2020 und 28. Januar 2021 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen und hiess die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge (TPF 9.521.001 ff.) teilweise gut (TPF 9.250.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 [TPF 9.510.002]) und die Privatklägerschaft verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (TPF 9.231.1 ff.). Weiter erkannte das Gericht den online abrufbaren Bericht der Finanzkontrolle Schwyz «Kantonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition, Überprüfung der Ordnungsmässigkeit von Beschaffungen; Prüfung der Organisation, Prozesse und IKS» vom September 2018 zu den Verfahrensakten (abrufbar unter <https://www.sz.ch/public/upload/assets/37401/2018.10.22_Kapo-SZ_Beschaffungswesen_%28eingeschw%C3%A4rzt%29_def.pdf>; nachfolgend: Bericht FIKO Schwyz [TPF 9.271.001 ff.]). Zudem holte das Gericht beim Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, einen Amtsbericht über die angeblich angebotenen und verkauften Gegenstände sowie die sichergestellten Gegenstände (jeweils Waffen/Munition) vom 15. März 2021 (nachfolgend: Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 [TPF 9.262.3.009 ff.]) sowie bei der Kantonspolizei Schwyz weitere Unterlagen und Auskünfte ein (TPF 9.262.4.001 ff.). O. Die Hauptverhandlung fand vom 8. und 9. April 2021 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerschaft und deren Vertreter sowie des Beschuldigten und dessen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil der Strafkammer wurde am 22. April 2021 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet. P. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF 9.940.001).

- 8 - SK.2020.51 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Für die Verfolgung dieser Delikte bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Ursprünglich eröffnete die Bundesanwaltschaft das Verfahren allerdings auch wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) (vgl. Lit. B). Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 KMG). 1.1.2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Haben die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen, darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2). 1.1.3 Vorliegend vereingte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO am 5. Februar 2018 sowie – nach Ausdehnung des Strafverfahrens auf die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (vgl. Lit. B, F, H) – am 11. Mai 2020 in der Hand der Bundesbehörden (BA 01-01-0002 f.; -0006 f.). Obschon die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten nicht wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz angeklagt hat, liegen keine triftigen Gründe für die nachträgliche Änderung der Zuständigkeit vor. 1.1.4 Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.1.5 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG.

- 9 - SK.2020.51 1.2 Anklageprinzip 1.2.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend: Erstens sei in Bezug auf die gemäss Anklagepunkt 1.1.1 angeblich vom Beschuldigten an B. veräusserten 3'500 Schuss Munition nicht ersichtlich, welche Munition der Beschuldigte konkret wann und zu welchem Preis an B. veräussert haben soll (TPF 9.721.046). Zweitens seien auch die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.2 vorgeworfenen Delikte zu wenig präzise umschrieben. Die Anklage enthalte keine genauen Angaben zum Tatzeitpunkt, Tatort und zu den Beteiligten sowie zu den jeweiligen Seriennummern der angeblich verkauften Waffen. Die angeblich veräusserten Karabiner und Pistolen müssten registriert und damit rückverfolgbar sein (TPF 9.721.050 f.). 1.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 1.2.3 Im Anklagepunkt 1.1.1 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, B. in der Zeit von August / September 2012 bis Oktober 2013 an der […] insgesamt 7 Waffen – welche näher spezifiziert werden (siehe E. 2.1.1) – sowie insgesamt mindestens 3'500 Schuss Munition zu diesen Waffen zu einem nicht näher bestimmten Preis übergeben zu haben. Dem hinsichtlich der Munition vorgebrachten Einwand des Verteidigers (E. 1.2.1) kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift umschreibt hinreichend klar in welchem Zeitraum der Beschuldigte an welchem Ort wie viel Schuss Munition an B. übertragen haben soll. Indem die Anklageschrift zudem umschreibt, dass es sich bei der angeblich an B. übertragenen Munition um Munition zu den vorgenannten Waffen handelt, ist für den Beschul-

- 10 - SK.2020.51 digten überdies auch genügend klar erkennbar, um welche Munition es sich dabei handeln soll, werden die Waffen doch in der Anklageschrift detailliert nach Modell und Kaliber umschrieben. Daraus ergibt sich auch die Art und das Kaliber der angeblich an B. übertragenen Munition. Damit ist der Inhalts-, Informationsund Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift nach Art. 325 StPO Genüge getan. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt diesbezüglich nicht vor. 1.2.4 Im Anklagepunkt 1.1.2 wirft die Anklage dem Beschuldigten weiter vor, zusammen mit B. in der Zeit von August bis Oktober 2013 in X. die Waffen und Munition gemäss nachfolgender Liste zu untenstehenden Preisen C. sowie unbekannte Personen verkauft und übergeben zu haben: Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis 1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11, inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition C. EUR 500.– 1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. EUR 1’800.– 1 Pistole Erma 452, Kaliber .22 I.r., inkl. 100 Schuss Munition C. EUR 1’000.– 1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. EUR 700.– 6 Karabiner und 1 Pistole Unbekannt Unbekannt 2 Pistolen (davon eine im Kaliber 6.35 x 15.5 mm bzw. .25 Automatic) Unbekannt Unbekannt 3-4 weitere Karabiner Unbekannt Unbekannt Dem Einwand des Verteidigers hinsichtlich dieses Anklagepunktes (E. 1.2.1) kann in Bezug auf die angeblich an C. verkauften Gegenstände nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift umschreibt diesbezüglich klar in welchem Zeitraum der Beschuldigte an welchem Ort welche Waffe und welche Munition verkauft haben soll. Dabei werden jeweils Modell und Kaliber der Waffe bzw. der dazugehörigen Munition umschrieben. Dass die Anklageschrift im Unterschied zum Anklagepunkt 1.1.1 die jeweilige Seriennummer der Waffen sowie die genaue Adresse des Übergabeortes nicht umschreibt, ändert daran nichts. Insgesamt geht aus der Anklageschrift genügend klar hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Allerdings ist dem Verteidiger beizupflichten, dass mangels konkreter Umschreibung der angeblich an unbekannte Personen übertragenen Waffen eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Es ist unklar, welche Waffen – wenigstens Bezeichnung nach Modell und Kaliber der Waffe – an welche Personen übertragen worden sein sollen. Der Beschuldigte weiss mangels Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche Waffenübertragungen an welche Personen ihm konkret angelastet werden. Dies genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1

- 11 - SK.2020.51 lit. f StPO nicht. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.1.2 kann das Gericht daher einzig die in der Anklage umschriebenen Übertragungen von Waffen und Munition an C. würdigen und beurteilen. 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag geltend, es sei eingehend zu prüfen, ob zu Lasten des Beschuldigten ohne Weiteres auf den vom Gericht eingeholten Bericht FIKO Schwyz (vgl. Lit. N) abgestellt werden könne. Diesem fehle nämlich die Qualität eines Gutachtens, sei dieser doch unter Missachtung der Ausstandsvorschriften (Art. 182 ff. i.V.m. Art. 56 StPO) erstellt worden. Ferner sei dem Beschuldigten bei der Erstellung dieses Berichts nie die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden sei (TPF 9.721.028). 1.3.2 Das Gericht zieht Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten gelten als sachliche Beweismittel gemäss Art. 192 ff. StPO. Dies gilt auch für ein in den beigezogenen Akten befindliches Gutachten. Bei dessen Würdigung ist demnach zu berücksichtigen, dass es nicht in Anwendung von Art. 184 ff. StPO eingeholt wurde (BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 194 StPO N. 1). Die Strafbehörden holen zudem amtliche Berichte über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1 StPO). Während die Akten nach Art. 194 StPO im Zeitpunkt der Anfrage um Herausgabe bereits bestehen, sind Berichte nach Art. 195 StPO erst noch zu erstellen (BÜRGISSER, a.a.O., Art. 195 StPO N. 1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. AufI. 2018, Art. 195 StPO N. 1). 1.3.3 Das Gericht hat den online abrufbaren Bericht FIKO Schwyz vom September 2018 mit Verfügung vom 28. Januar 2021 von Amtes zu den Verfahrensakten erkannt (vgl. Lit. N). Als im Zeitpunkt der Aktenerkennung bereits bestehender Bericht hat das Gericht den Bericht FIKO Schwyz folglich gestützt auf Art. 194 StPO beigezogen und diesen nicht im Sinne von Art. 195 StPO erstellen lassen und eingeholt. Somit gilt der Bericht FIKO Schwyz als sachliches Beweismittel i.S.v. Art. 192 ff. StPO und ist als solches verwertbar, unabhängig davon, ob es sich bei diesem aufgrund seines Inhaltes um ein – nicht nach den Vorschriften von Art. 182 ff. StPO eingeholtes – Gutachten handelt (vgl. E. 1.3.2). Dass der Bericht FIKO Schwyz unverwertbar wäre, wird von der Verteidigung sodann auch nicht explizit geltend gemacht. Welcher Beweiswert dem Bericht FIKO Schwyz – unter Berücksichtigung der bei dessen Erstellung mitgewirkten Personen – im Strafverfahren beigemessen werden kann, ist im Übrigen eine

- 12 - SK.2020.51 Frage der Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.3.3.8), kommt dem Bericht FIKO Schwyz für das Beweisergebnis ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu. 2. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.1 Gewerbsmässiges Verkaufen von Waffen und Munition ohne Berechtigung und Versuch dazu 2.1.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 1.1.1 - 1.1.4) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz in der Zeit von August 2012 bis November 2013 Waffen und Munition ohne die notwendigen Bewilligungen und Papiere verkauft und angeboten zu haben. Dabei soll der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt haben, indem er innerhalb des genannten Zeitraums mindestens 10 Waffen samt Munition verkauft und 63 Waffen samt Munition angeboten und dadurch eine Gesamtdeliktssumme im Bereich von mehreren tausend Euro bzw. Schweizerfranken erwirtschaftet habe. Konkret werden ihm folgende Handlungen vorgeworfen: 2.1.1.1 Verkauf von Waffen und Munition an B. In der Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 soll der Beschuldigte untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. – mit einer Ausnahme – zu unbekannten Preisen B. verkauft und übergeben haben: Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis 1 Pistole SIG, Modell 9 mm Pistole 1975, Kaliber 9 x 19 mm, Seriennummer 1, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole SIG Sauer, P220, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat» B. Unbekannt 1 Pistole Walther, Modell PPK, Kaliber 7.65 x 17 mm, Seriennummer 2, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole Walther PPK, CaI. 7.65 mm Browning, Halbautomat» B. Unbekannt 1 Revolver Smith & Wesson, Modellbezeichnung nicht eindeutig, Kaliber .357 Magnum, Seriennummer 3 B. EUR 1’800.– 1 Revolver Taurus, Modell nicht näher bestimmt, Kaliber .22 l.r., Seriennummer 4 B. Unbekannt

- 13 - SK.2020.51 1 Pistole SIG, 9 mm Pistole 1949, Kaliber 9 x 19 mm, Seriennummer 5, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole SIG P210, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat» B. Unbekannt 1 SIG Sturmgewehr 57, Kaliber 7.5 x 55 mm (Gewehrpatrone 11), privatisiert, Seriennummer 6, u.a. bezeichnet als «Selbstladegewehr SIG Sturmgewehr 57, Cal. 7,5 x 55 mm, Kriegswaffe» und mit Seriennummer 7 B. Unbekannt 1 Vorderschaftrepetierflinte Winchester, Modell 1300 Turkey, Kaliber 12/76, Seriennummer 8, u.a. bezeichnet als «Vorderschaftrepetierflinte Marke Winchester, Modell 1300, Cal. 12/76, Repetierwaffe» B. Unbekannt Mindestens 3’500 Schuss Munition zu den vorgenannten Waffen B. Unbekannt 2.1.1.2 Verkauf von Waffen und Munition zusammen mit B. In der Zeit von August bis Oktober 2013 soll der Beschuldigte – zusammen mit B. – untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen C. verkauft und übergeben haben. Hierzu soll der Beschuldigte die jeweiligen Gegenstände an seinem Wohnort an B. übergeben haben, welcher anschliessend jeweils die Gegenstände auf einem Parkplatz etwas ausserhalb von X. dem C. gegen Erhalt des jeweiligen Kaufpreises übergeben haben soll und anschliessend den erhaltenen Kaufpreis, abzüglich seines eigenen Anteils von jeweils EUR 500.– pro Verkauf, dem Beschuldigten übergeben haben soll. Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis 1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11, inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition C. EUR 500.– 1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. EUR 1’800.– 1 Pistole Erma 452, Kaliber .22 I.r., inkl. 100 Schuss Munition C. EUR 1’000.– 1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. EUR 700.–

2.1.1.3 Anbieten von Waffen und Munition zusammen mit B. In der Zeit von Mai 2013 bis November 2013 bzw. zu untenstehenden Angebotsdaten soll der Beschuldigte über den – gemeinsam mit B. – gegründeten und betriebenen Account «D.» im Darknet untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen zum Verkauf angeboten haben.

- 14 - SK.2020.51 Gegenstand | Beschreibung Angebotsdatum Preis Mehr als 20 Karabiner K11 und K31 (Abnahme von drei und mehr gewünscht) Ab dem 16. August 2013 dauerhaft bis November 2013 zu je EUR 400.– (Mengenrabatt möglich: 2 Stück für EUR 500.–) 100 Schuss [zu Karabiner K11 und K31] dazugehöriger Munition 7,5 x 55 Ab dem 16. August 2013 dauerhaft bis November 2013 EUR 150.– 2 Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 8. September 2013 zu je EUR 1’600.– 2 Selbstladepistolen CZ 83, Cal. 7,65 mm 8. September 2013 zu je EUR 1’000.– 1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SGI 57 PE 8. September 2013 EUR 2’200.– 1 Selbstladepistole Daewoo DP51C, Cal. 9 mm 8. September 2013 EUR 1’800.– 1 Selbstladepistole Davis Industries Chino Model P-380 8. September 2013 EUR 1’000.– 3 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm (insgesamt nunmehr 5 Stück) 15. September 2013 zu je EUR 1’600.– 1 weiteres halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SIG 57 PE (insgesamt nunmehr 2 Stück) 15. September 2013 EUR 2’200.– 1 Selbstladepistole Walther PP 32.acp 15. September 2013 EUR 1’200.– 1 Selbstladepistole Deutsche Werke 7,65 mm 20. September 2013 EUR 700.– 1 Selbstladepistole Star (Spain) 22lr 20. September 2013 EUR 700.– 1 Maschinenpistole Ceska zbrojovka (Skorpion) VZ 68 CaI. 9 mm 26. September 2013 EUR 4’200.– 1 Selbstladepistole FN Browning, Cal. 9 mm 13. Oktober 2013 EUR 1’500.– 1 Selbstladepistole Makarov 9x18 13. Oktober 2013 EUR 1’500.– Mindestens 15 weitere Karabiner K11 und K31 19. Oktober 2013 Unbekannt 2 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 19. Oktober 2013 zu je EUR 1’600.– 2 weitere halbautomatische Schweizer Sturmgewehre SIG 57 PE 19. Oktober 2013 zu je EUR 2’200.– 2 Selbstladepistolen LC380.380 auto 19. Oktober 2013 zu je EUR 1’400.– 1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SIG 90 PE 19. Oktober 2013 EUR 3’200.– 1 Double-Action-Revolver Smith & Wesson mod.29 44 Magnum 19. Oktober 2013 EUR 2’500.–

- 15 - SK.2020.51 1 Selbstladepistole Glock 33 .357 SIG 19. Oktober 2013 EUR 2’800.– 1 Selbstladepistole (Hersteller unbekannt, diverse möglich) 1911, Cal. 9 mm 19. Oktober 2013 EUR 1’800.– 1 Selbstladepistole Erma KGP68 7,65 19. Oktober 2013 EUR 1’200.– 2.1.2 Anwendbares Recht 2.1.2.1 Der Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen Handlungen in der Zeit von August 2012 bis November 2013 begangen haben, mithin vor der Revision von Art. 97 StGB (Verlängerung der Verfolgungsverjährung), die am 1. Januar 2014 in Kraft trat (AS 2013 4417). Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt aber auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ist das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Recht, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar. 2.1.2.2 Die Strafverfolgung wegen des gewerbsmässigen Übertragens von Waffen und Munition ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG) verjährt sowohl unter altem als auch unter neuem Recht in 15 Jahren nach der Tatausführung (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). In Bezug auf das nicht gewerbsmässige Übertragen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) wurde mit der Revision von Art. 97 StGB die Verjährungsfrist hingegen von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) auf zehn Jahre erhöht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die für dieses Vergehen geltende, neue Verjährungsfrist von zehn Jahren ist im Vergleich zur altrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren nicht milder. Folglich ist in Bezug auf das nicht gewerbsmässige Übertragen von Waffen und Munition ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) die altrechtliche, zum Tatzeitpunkt geltende Verjährungsfrist von sieben Jahren massgebend. 2.1.3 Gewerbsmässigkeit 2.1.3.1 Die Strafverfolgung wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG war bereits bei der ersten Anklageerhebung am 4. November 2020 – bei welcher das gewerbsmässige Übertragen (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG) noch nicht angeklagt war (vgl. Lit. J) – verjährt. Gestützt auf die Einladung zur Änderung und Erweiterung der Anklage des Gerichts nach Art. 333 Abs. 1 StPO hat die Bundesanwaltschaft am 30. November 2020 u.a. Anklage wegen der gewerbsmässig begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 3 lit. a WG erhoben (vgl. Lit. K). Dieses Verbrechen ist zum Urteilszeitpunkt noch nicht verjährt. Im Hinblick auf die Verjährungsfrage ist

- 16 - SK.2020.51 deshalb vorab zu prüfen, ob die angeklagten Handlungen, den Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG (gewerbsmässiges Übertragen von Waffen und Munition ohne Berechtigung) erfüllen. 2.1.3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. 2.1.3.3 Für den Begriff der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 33 Abs. 3 WG ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts massgebend (Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053, 1066, 1074; ASLANTAS, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz [WG], 2017, Art. 33 WG N. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Notwendig ist zudem, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). 2.1.3.4 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in einem Zeitraum von 16 Monaten (August 2012 bis November 2013) insgesamt 10 Waffen inkl. Munition verkauft und 63 Waffen inkl. Munition angeboten zu haben. Damit soll der Beschuldigte einen Erlös von mindestens EUR 5'800.– erwirtschaftet haben, wobei es sich hierbei lediglich um den Erlös von 5 der angeblich 10 stattgefundenen Waffen- und Munitionsverkäufe handle. Der Erlös der übrigen Geschäfte sei nicht näher bestimm-

- 17 - SK.2020.51 bar. Aufgrund der sehr vielen Einzeltaten soll sich die Gesamtdeliktssumme allerdings in einem Bereich von mehreren tausend Euro bzw. Schweizerfranken bewegen (vgl. E. 2.1.1). 2.1.3.5 In tatsächlicher Hinsicht ist in Bezug auf die angeblich erwirtschaftete Deliktssumme Folgendes festzuhalten: Der von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Betrag von EUR 5'800.– stützt sich einzig auf die Aussagen der angeblichen Käufer, B. und C. a) B. konnte dabei nur Angaben in Bezug auf den angeblich vom Beschuldigten abgekauften Revolver «Smith & Wesson» machen. Diesbezüglich gab B. am 24. August 2017 im Rahmen des deutschen Strafverfahrens an, diesen für EUR 1'800.– vom Beschuldigten gekauft zu haben, wobei er lediglich eine Anzahlung von EUR 300.– geleistet habe (BA 01-02-0031; 18-01-0101). Abweichend zu dieser Aussage gab B. im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2018 an, EUR 800.– für diese Waffe als Anzahlung geleistet zu haben (TPF 9.272.001 Z. 7 ff.). Im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 (vgl. Lit. N) ist festgehalten, dass der Verkaufspreis eines solchen Revolvers auf dem legalen Markt Fr. 800.– bis 1'200.– betrage, wobei dieser Preis auf dem Schwarzmarkt mindestens 50 % höher ausfallen könne (TPF 9.262.3.010 f.). Selbst wenn dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte, dass er den besagten Revolver an B. verkauft hat, wäre aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von B., welche überdies rund vier Jahre nach dem angeblichen Kauf gemacht worden sind, zugunsten des Beschuldigten maximal von einem Verkaufspreis von Fr. 1'200.– (entspricht 150 % des Mindestverkaufspreises gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021) auszugehen. b) Die übrigen in der Anklageschrift erwähnten Verkaufspreise stützen sich einzig auf die Aussagen von C. im Rahmen des deutschen Strafverfahrens (USB-Stick BA 18-02-0025, 111Js239798-16 Protokoll II und Urteil, S. 169). Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 26. April 2018 konnte C. die damals angegebenen Preise nur noch hinsichtlich zweier angeblich gekaufter Waffen bestätigen. Gemäss dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 betrage der Verkaufspreis der angeblich an C. verkauften Gegenstände auf dem legalen Markt total Fr. 2’210.–, wobei dieser Preis auf dem Schwarzmarkt mindestens 50 % höher ausfallen könne (TPF 9.262.3.012). Aufgrund der nicht gänzlich schlüssigen und lange nach dem angeblichen Kauf erfolgten Aussagen C.s sowie der Differenz zwischen den von ihm angegebenen und dem im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 festgehaltenen Verkaufspreisen, wäre zugunsten des Beschuldigten maximal von einem Verkaufspreis von Fr. 3'315.– (entspricht 150 % des Verkaufspreises gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021) auszugehen.

- 18 - SK.2020.51 c) In Bezug auf die übrigen angeblich verkauften Gegenstände finden sich in den Akten – ausser dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 – keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung des Verkaufspreises. Könnten dem Beschuldigten die jeweiligen Verkäufe nachgewiesen werden, wäre auch in Bezug auf diese Gegenstände von maximal 150 % des Mindestverkaufspreises gemäss Schätzungen des Berichts der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 auszugehen. Selbst wenn dem Beschuldigten die einzelnen Verkäufe nachgewiesen werden könnten, wäre – unter Einschluss sämtlicher ihm vorgeworfenen Verkäufe – maximal von einem Umsatz von Fr. 10'335.– bzw. von rund Fr. 650.– pro Monat auszugehen. 2.1.3.6 Dieser dem Beschuldigten aufgrund von Schätzungen maximal nachweisbare Bruttoerlös von durchschnittlich rund Fr. 650.– pro Monat stellt im Verhältnis zum damaligen – in den Jahren 2012/2013 – vom Beschuldigten erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommen von über Fr. 6'600.– pro Monat (TPF 9.231.2.011 ff.) einen zu niedrigen Betrag dar, um als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung zu gelten. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Betrag um den dem Beschuldigten maximal nachweisbaren Bruttoerlös handelt. Der Einkaufspreis der angeblich verkauften Gegenstände sowie der gemäss Anklageschrift an B. geflossene Anteil von EUR 500.– pro Verkauf (vgl. E. 2.1.1.2) ist dabei noch nicht berücksichtigt, sodass der tatsächliche Nettoerlös deutlich tiefer wäre. Im Übrigen könnte auch das angebliche Tatvorgehen nicht als besonders professionell bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist seit den 1980er Jahren passionierter Waffensammler (BA 13-01-0004 Z. 33 ff.; TPF 9.731.015). Zudem verfügte er über eine umfangreiche Waffenund Munitionssammlung, wurden anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen doch insgesamt 72 Waffen sowie über 70'000 Schuss Munition diverser Kaliber sichergestellt (vgl. BA 10-01-0277 f.; -0284 ff.). Folglich wären für den Verkauf von insgesamt zehn Waffen keine besonderen, logistischen Vorbereitungsarbeiten nötig gewesen, was ebenfalls gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit spricht. 2.1.3.7 Nach dem Gesagten könnten die in den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4 umschriebenen Handlungen – selbst wenn sie dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnten – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG qualifiziert werden. 2.1.4 Verjährung 2.1.4.1 Da der qualifizierte Tatbestand von Art. 33 Abs. 3 WG nicht erfüllt ist, käme einzig eine Strafbarkeit wegen nicht gewerbsmässiger Übertragung von Waffen und Munition ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Betracht. Die

- 19 - SK.2020.51 Strafverfolgung wegen dieses Vergehens verjährt nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht in sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1.2.2). 2.1.4.2 Der Beschuldigte soll die Handlungen im Zeitraum von August 2012 bis spätestens November 2013 begangen haben. Die angeklagten Handlungen liegen folglich mehr als sieben Jahre zurück und waren somit bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung verjährt. Nach dem Gesagten ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4 einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).

2.2 Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition ohne Berechtigung 2.2.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.1.5) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bis am 22. Februar 2018 folgende Waffen und Munition ohne die notwendigen Bewilligungen und Papiere an seinem Wohnort in X. aufbewahrt zu haben: Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr. 1 Springmesser 02.03.0026 1 Maschinenpistole FN, Mod. UZI, 9mm Para, Nr. 9 02.03.0032 1 Maschinengewehr, Mod. 34, 8x57IS, Nr. 10 02.04.0010 1 Maschinenpistole Sten, 9mm Para, Nr. 11 02.05.0001 1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0001 1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0004 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 12 02.06.0002 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 13 02.06.0003 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 14 02.06.0004 188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern 02.03.0041 55 Patronen, Hartkern 02.03.0042 1 Patrone 20 mm, HS 48, Minenbrand explosiv 02.06.0013 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036 1 Patrone Kaliber .55 Boys Armor Piercing 02.06.0046 15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern 05.03.0002 13 Patronen 8x57 IS, Hartkern 05.13.0049 3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern 05.13.0049 8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049 15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049

- 20 - SK.2020.51 2.2.2 Rechtliches 2.2.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen (Art. 4 Abs. 1 WG), wesentliche Waffenbestandteile (Art. 4 Abs. 3 WG i.V.m. Art. 3 WV) oder Munition (Art. 4 Abs. 5 WG) besitzt. 2.2.2.2 Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen und Munition einem Besitzverbot. Dies galt zum Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift am 22. Februar 2018 unter anderem für Seriefeuerwaffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile (aArt. 5 Abs. 2 lit. a WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung) sowie für Munition mit Hartkerngeschossen (Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV). Dieses Besitzverbot wurde mit der auf den 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des Waffengesetzes neu in das Gesetz aufgenommen (AS 2008 5499) und gilt auch heute noch (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG [betreffend Seriefeuerwaffen] bzw. Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV [betreffend Munition mit Hartkerngeschossen]). 2.2.2.3 Zum Besitz von Waffen und Munition, die keinem Besitzverbot unterliegen, ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG [betreffend Waffen] bzw. Art. 16a WG [betreffend Munition]). Gilt für eine Waffe ein Erwerbsverbot nach Art. 5 Abs. 2 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 1 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung), bedarf es für den rechtmässigen Erwerb dieser Waffe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 6 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 4 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung). Gleiches gilt für Munition, die einem Erwerbsverbot unterliegt (Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 WV). 2.2.3 Tatsächliches 2.2.3.1 Aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten ist erstellt und unbestritten, dass er am 22. Februar 2018 in Besitz der ihm vorgeworfenen Gegenstände war (BA 08-01-0009 ff.; -0174 ff.; 13-01-0190 Z. 45, TPF 9.731.015 ff.). Allerdings machte er sinngemäss geltend, die Gegenstände vor längerer Zeit legal erworben zu haben und in der Folge legal besessen zu haben. Im Vorverfahren gab er anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2018 auf Frage zu den gleichentags sichergestellten Gegenständen an, dass vieles davon registriert sei, er seit 35 Jahren Waffen und Munition sammle und nichts illegal sei (BA 13-01- 0006 Z. 20 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. April 2020 präzisierte er, sämtliche sichergestellte Waffen legal oder vor längerer Zeit erworben zu haben; mit Ausnahme der sichergestellten Maschinenpistolen UZI und STEN (Ass- Nr. 02.03.0032; 02.05.0001), welche er Ende der 1970er Jahre erworben habe und mehrfach versucht habe, beim zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz anzumelden. Hinsichtlich der sichergestellten Munition machte er zudem

- 21 - SK.2020.51 geltend, als Geschichtsinteressierter seit den 1970er Jahren Munition zu sammeln (BA 13-01-0190 Z. 45). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen und präzisierte, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Gegenstände in den 1970er bis 1990er Jahren erworben habe (TPF 9.731.016 ff.). Lediglich die 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass- Nr. 02.06.0036) habe er im Jahr 2007 über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt (TPF 9.731.017 Z. 14 ff.). 2.2.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist somit vorab anhand der Personalbeweise und der anderen Beweismittel festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Gegenstände erworben hat (vgl. E. 2.2.3.4) und über welche Bewilligungen der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt für diese Gegenstände verfügt hat (E. 2.2.3.5). 2.2.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

- 22 - SK.2020.51 2.2.3.4 a) In Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs der dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 14. Januar 2020 könne hinsichtlich folgender Gewehrpatronen geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte diese erworben habe: Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr. 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036 Diese Munition sei gemäss Rechnung Nr. 15 vom 7. April 2017 am 29. März 2017 von der E. AG an die Kantonspolizei Schwyz geliefert worden (BA 10-01-0281). Diese Rechnung liegt bei den Akten: Danach hat die E. AG am 29. März 2017 200 Stück der vorgenannten Munition mit der Chargen-Nummer «16» an die Kantonspolizei Schwyz geliefert (BA 05-01-0163). Gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 stamme auch die vorgenannte, sichergestellte Munition aus der Charge «16». Patronen mit dieser Chargen-Nummer seien am 12. Februar 2016 hergestellt worden (TPF 9.262.3.006). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, diese 200 Gewehrpatronen im Jahr 2007 über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt zu haben (TPF 9.731.017 Z. 14 ff.). Gestützt auf die Ausführungen in den Berichten der Zentralstelle Waffen und den Aussagen des Beschuldigten bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die vorgenannten 200 Gewehrpatronen aus der Lieferung der E. AG vom 29. März 2017 stammen. Demnach konnten diese Gewehrpatronen frühestens am 29. März 2017 in den Besitz des Beschuldigten gelangen. b) In Bezug auf die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände lasse sich gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 14. Januar 2020 hingegen nicht eindeutig eruieren, zu welchem Zeitpunkt diese in den Besitz des Beschuldigten gelangt seien (BA 10-01-0279; -0281). Hinsichtlich der sichergestellten Patronen wurde im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 sodann präzisiert, dass es sich hierbei mehrheitlich um Munition aus dem Zweiten Weltkrieg handle, welche in den Jahren 1937 bis 1945 hergestellt worden seien; lediglich zwei dieser übrigen Patronen (Ass-Nr. 02.06.0013; 0014) seien später – in den Jahren 1968 und 1992 – hergestellt worden (TPF 9.262.3.007 f.). Der Beschuldigte machte in Bezug auf diese übrigen Patronen geltend, diese in den 1970er bis 1990er Jahren erworben zu haben (BA 13-01-0190 Z. 45; TPF 9.731.016). Gemäss den für das Gericht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie den Ausführungen der Zentralstelle Waffen ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die ihm vorgeworfenen Patronen – mit Ausnahme der vorgenannten 200 Gewehrpatronen (vgl. E. 2.2.3.4a) – spätestens in den 1970er Jahren und somit nach Inkrafttreten des (altrechtlichen) Kon-

- 23 - SK.2020.51 kordats über den Handel mit Waffen und Munition vom 27. März 1969 (nachfolgend: Waffen-Konkordat), aber vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes am 1. Januar 1999 in seinen Besitz gelangten. Gleich verhält es sich entsprechend den Aussagen des Beschuldigten (TPF 9.731.015 ff.) in Bezug auf die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände (Springmesser, Maschinenpistolen, Maschinengewehr inkl. Wechselläufe). Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag zwar geltend, dass der Beschuldigte das Springmesser «mutmasslich sogar noch vor Inkrafttreten» des Waffen-Konkordats erlangt habe (TPF 9.721.062). Da der Beschuldigte mit Jahrgang 1962 bei Inkrafttreten des Waffen-Konkordats im Jahr 1970 erst acht Jahre alt war, ist es aber realistischerweise ausgeschlossen, dass er das Springmesser bereits vor Inkrafttreten des Waffen-Konkordats erworben hat. 2.2.3.5 a) In Bezug auf die im Tatzeitpunkt vorhandenen Bewilligungen des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte über eine (altrechtliche) Ausnahmebewilligung für ein «Maschinengewehr, MG 34 […] Nr.» vom 8. November 1990 verfügte. Beim Beschuldigten wurde lediglich ein Maschinengewehr des Modells 34 sichergestellt (vgl. Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile»). Aus diesem Grund ist zugunsten des Beschuldigten – und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (TPF 9.731.016 Z. 20 ff.) sowie der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. August 2020 (BA 16-01- 0247) – davon auszugehen, dass sich diese Ausnahmebewilligung auf folgendes Maschinengewehr inkl. der dazugehörigen Wechselläufe bezieht, obwohl auf der genannten Ausnahmebewilligung die Seriennummer des Maschinengewehrs fehlt: Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr. 1 Maschinengewehr, Mod. 34, 8x57IS, Nr. 10 02.04.0010 1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0001 1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0004 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 12 02.06.0002 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 13 02.06.0003 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 14 02.06.0004 b) In Bezug auf alle übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände ist anhand der vom Beschuldigten eingereichten (BA 16-01-0029 ff.) und den von Amtes wegen eingeholten (BA 10-01-0169 ff.) Bewilligungen in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte nicht über entsprechende Ausnahmebewilligung verfügte (vgl. BA 10-01-0278; -0281). Gegenteiliges wird vom Beschuldigten sodann auch nicht geltend gemacht (vgl. TPF 9.731.015 ff.).

- 24 - SK.2020.51 2.2.3.6 Zusammenfassend ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2018 im Besitz sämtlicher ihm vorgeworfenen Gegenstände war. Mit Ausnahme der 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass- Nr. 02.06.0036), welche frühestens am 29. März 2017 in den Besitz des Beschuldigten gelangten, hat er sämtliche Gegenstände nach Inkrafttreten des Waffen- Konkordats, aber vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes erworben. Schliesslich verfügte der Beschuldigte lediglich für das Maschinengewehr Mod. 34 (Ass-Nr. 02.04.0010) und die dazugehörigen fünf Wechselläufe (Ass- Nr. 02.06.0001 bis 0004) über eine gültige Ausnahmebewilligung; in Bezug auf alle übrigen Gegenstände verfügte er im Tatzeitpunkt nicht über entsprechende Bewilligungen. 2.2.4 Rechtliche Würdigung 2.2.4.1 a) Der Beschuldigte hat nachfolgende Gegenstände am 22. Februar 2018 in objektiver Hinsicht ohne Berechtigung besessen: Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr. 1 Springmesser 02.03.0026 1 Maschinenpistole FN, Mod. UZI, 9mm Para, Nr. 9 02.03.0032 1 Maschinenpistole Sten, 9mm Para, Nr. 11 02.05.0001 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036 Hinsichtlich der Begründung ist zwischen dem Springmesser (vgl. E. 2.2.4.1b), den zwei Maschinenpistolen (vgl. E. 2.2.4.1c) und den 200 Gewehrpatronen (vgl. E. 2.2.4.1d) wie folgt zu differenzieren: b) Das inkriminierte Springmesser (Ass-Nr. 02.03.0026), welches eine Gesamtlänge von 22,5 cm und eine Klingenlänge von 10.5 cm aufweist (TPF 9.262.3.008), unterliegt keinem Besitzverbot (aArt. 5 Abs. 1 und Abs. 2 WG e contrario in der vom 1. Juli 2016 bis 14. August 2019 geltenden Fassung; Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 WG e contrario in der heute geltenden Fassung; vgl. Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie [EU] 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzsands] vom 2. März 2018, BBl 2018 1881, 1909). Zum Besitz dieses Springmessers ist somit berechtigt, wer dieses rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG, vgl. E. 2.2.2.3). Der Erwerb solcher Springmesser ist seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes per 1. Januar 1999 verboten und bedarf bis heute einer Ausnahmebewilligung (Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. 5 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 WG; zu den altrechtlichen Bestimmungen des WG vgl. MIORI, Waffenrecht in der Praxis der Strafverfolgung, Sicherheit & Recht 1/2017, S. 17). Eine analoge Regelung galt bereits vor Inkraft-

- 25 - SK.2020.51 treten des eidgenössischen Waffengesetzes: Gemäss dem altrechtlichen Waffen-Konkordat war der Ankauf von Springmessern, die einhändig bedient werden können, verboten und bedurfte im Kanton Schwyz einer Ausnahmebewilligung (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Waffen-Konkordat i.V.m. § 3 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz betreffend den Vollzug des Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition vom 9. November 1970; GS 15-820). Der Kanton Schwyz ist diesem Waffen-Konkordat am 9. November 1970 beigetreten. Folglich konnte das Springmesser seit dem 9. November 1970 lediglich mit einer Ausnahmebewilligung rechtmässig erworben werden. Über eine solche Ausnahmebewilligung verfügte der Beschuldigte weder unter altem noch unter neuem Recht (vgl. E. 2.2.3.5). Demnach hat er das Springmesser – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.062) – nicht rechtmässig erworben und somit ohne Berechtigung besessen. c) Hinsichtlich der zwei Maschinenpistolen (Ass-Nr. 02.03.0032; 02.05.0001) ist Folgendes festzuhalten: Die Maschinenpistolen unterliegen als Seriefeuerwaffen seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot (aArt. 5 Abs. 2 lit. a WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung; Art. 5 Abs. 1 lit. a WG in der heute geltenden Fassung). Wer bei Inkrafttreten dieses Besitzverbotes die entsprechenden, dem Besitzverbot unterliegenden Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen möchte, hatte dafür innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Besitzverbotes ein Gesuch um Ausnahmebewilligung einzureichen (Art. 42 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 WG; BGE 141 IV 132 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung war, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hatte (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). Ist dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so hatte der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person zu veräussern oder zur Aufbewahrung zu übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes nach Art. 33 Abs.1 lit. a WG belangt werden kann (Art. 42 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 WG; BGE 141 IV 132 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschuldigte die zwei Maschinenpistolen – wie er geltend machte (vgl. E. 2.2.3.1) – vor Inkrafttreten des Besitzverbotes erworben hatte, hätte er, um diese weiterhin rechtmässig besitzen zu können, innert der in Art. 42 Abs. 6 WG statuierten Frist eine entsprechende Ausnahmebewilligung einholen müssen (BGE 141 IV 132 E. 2.4.3). Die Pflicht zur Einholung einer solchen Ausnahmebewilligung entfällt nur, wenn er bereits eine gültige (altrechtliche) Ausnahmebewilligung zum Erwerb der entsprechenden Waffen hatte (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte weder

- 26 - SK.2020.51 unter altem noch unter neuem Recht über eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die genannten Maschinenpistolen verfügte (vgl. E. 2.2.3.5b). Die übergangsrechtliche Frist von sechs Monaten zur Einholung einer Ausnahmebewilligung war zum Tatzeitpunkt bereits seit rund neun Jahren abgelaufen. Da der Beschuldigte weder unter altem Recht über eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die zwei Maschinenpistolen verfügte und auch unter neuem Recht nicht innert Frist eine Ausnahmebewilligung einholte, hat er diese zwei Waffen ohne Berechtigung besessen. Das Vorbringen des Beschuldigten, mehrmals versucht zu haben, diese Waffen beim damals zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz, F., nachzumelden (BA 13-01-0190 Z. 45; TPF 9.731.016 Z. 1 ff.), ändert daran nichts. Diese angeblichen Nachmeldungsversuche wurden anlässlich der an der Hauptverhandlung durchgeführten Zeugeneinvernahme von F. nicht bestätigt (TPF 9.764.006; -008) und sind somit bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt. Überdies gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung selbst an, erstmals in den Jahren 2013/2014 (TPF 9.731.018 Z. 11) bzw. 2015/2016 (TPF 9.731.016 Z. 2 f.) versucht zu haben, diese Waffen nachzumelden. In diesem Zeitpunkt war die übergangsrechtliche Frist zur Nachmeldung bzw. Einholung einer Ausnahmebewilligung bereits abgelaufen. Folglich könnte der Beschuldigte durch eine versuchte Nachmeldung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. d) Schliesslich unterliegen die vorgenannten 200 Gewehrpatronen (Ass- Nr. 02.06.0036) als Munition mit Hartkerngeschossen (BA 10-01-0281) seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte frühestens im Jahr 2017 – und folglich nach Inkrafttreten des Besitzverbots – in deren Besitz gekommen ist (vgl. E. 2.2.3.4a). Somit hätte der Beschuldigte für diese Munition eine Ausnahmebewilligung einholen müssen, um diese rechtmässig besitzen zu können (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 WV). Da er zum Tatzeitpunkt nicht über eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die genannte Munition verfügte (vgl. E. 2.2.3.5b), hat er diese demnach ohne Berechtigung besessen. 2.2.4.2 a) Die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände hat er rechtmässig besessen. Zur Begründung ist zwischen dem Maschinengewehr und den dazugehörigen Wechselläufen (vgl. E. 2.2.4.2b) und der übrigen Munition (vgl. E. 2.2.4.2c) wie folgt zu differenzieren: b) Das Maschinengewehr sowie die dazugehörigen fünf Wechselläufe unterliegen zwar seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 2 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung) sowie grundsätzlich der übergangsrechtlichen Pflicht nach Art. 42 Abs. 6 WG zur Einholung einer Ausnahmebewilligung. Die

- 27 - SK.2020.51 Pflicht zur Einholung einer solchen Ausnahmebewilligung entfällt allerdings, wenn der Besitzer bereits eine gültige (altrechtliche) Ausnahmebewilligung zum Erwerb der entsprechenden Waffen hat (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte über eine solche altrechtliche Ausnahmebewilligung für das genannte Maschinengewehr sowie die dazugehörigen Wechselläufe verfügte (vgl. E. 2.2.3.5a). Folglich hat er die unter E. 2.2.3.5a erwähnten Gegenstände – wie die Bundesanwaltschaft im Vorverfahren selber einräumte (BA 16-01-0247) – rechtmässig besessen. c) Bei der übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Munition handelt es sich um Munition mit Hartkerngeschossen (BA 10-01-0281). Solche Munition unterliegt seit Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes am 1. Januar 1999 einem Erwerbsverbot (Art. 6 WG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a der altrechtlichen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998; [AS 1998 2549]) und seit dem 12. Dezember 2008 zusätzlich einem Besitzverbot (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte nach Inkrafttreten des Waffen-Konkordates, aber vor Inkrafttreten des Waffengesetzes in Besitz dieser Munition gelangte (vgl. E. 2.2.3.4b). Das damals geltende Waffen-Konkordat enthielt zwar Regeln in Bezug auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen und anderen Schusswaffen (Art. 2 Waffen-Konkordat) sowie gewisse An- und Verkaufsverbote (Art. 8 Waffen-Konkordat). In Bezug auf Munition enthielt das Waffen-Konkordat allerdings lediglich folgende Bestimmung: «Jugendlichen unter 18 Jahren darf Munition nur abgegeben werden, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird» (Art. 7 Waffen-Konkordat). Weder das Waffen-Konkordat noch der gestützt darauf erlassene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz betreffend den Vollzug des Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition vom 9. November 1970 (GS 15-820) enthielten weitergehende Vorschriften in Bezug auf den Erwerb von Munition. Somit konnte solche Munition vor Inkrafttreten des Waffengesetzes ohne besondere Bewilligung erworben werden. Wer vor Inkrafttreten des Waffengesetzes rechtmässig heute verbotene Munition erworben hat, kann diese auch nach Inkrafttreten des Waffengesetzes rechtmässig besitzen (vgl. WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 62). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte nachfolgende Munition unter altem Recht legal erworben und besass diese zum Tatzeitpunkt rechtmässig: Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr. 188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern 02.03.0041 55 Patronen, Hartkern 02.03.0042 1 Patrone 20 mm, HS 48, Minenbrand explosiv 02.06.0013 1 Patrone Kaliber .55 Boys Armor Piercing 02.06.0046 15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern 05.03.0002

- 28 - SK.2020.51 13 Patronen 8x57 IS, Hartkern 05.13.0049 3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern 05.13.0049 8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049 15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049 2.2.4.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem 5. November 1990 über eine Bewilligung zum Sammeln von Seriefeuerwaffen (BA 16- 01-0053 f.) und über eine Vielzahl von Waffenerwerbsscheine und Ausnahmebewilligungen verfügte (BA 10-01-0169 ff.; BA 16-01-0053 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass er sich vertiefter mit der Waffenthematik und -gesetzgebung auseinandergesetzt hat. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Besitz von Waffen und Munition gesetzlicher Regelung untersteht und auch, dass der Besitz gewisser Waffen und Munition für den Privatgebrauch verboten ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 E. 4.4.6). Hinzu kommt seine berufliche Erfahrung, gestützt auf welche er sich in den vorgenannten Bereichen überdurchschnittliches Wissen angeeignet hat. Hinsichtlich des Springmessers gab der Beschuldigte an, nicht mehr gewusst zu haben, dass dieses existiere (TPF 9.731.015 Z. 34 ff.). Diese Aussage ist als Schutzbehauptung anzusehen, erscheint es doch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte als Waffensammler nicht wusste, über welche Waffen er verfügte. Überdies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der am 22. Februar 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung (BA 08-01-0010), dass dieses Springmesser bei ihm zu Hause sichergestellt worden war. Hätte er nicht gewusst, dass er dieses Springmesser besitzt, hätte er die Sicherstellung auch nicht bestätigen können bzw. mindestens beanstanden müssen. Der Beschuldigte hat das Springmesser somit am 22. Februar 2018 vorsätzlich besessen. Zudem gab er selbst an, gewusst zu haben, dass der Besitz von derartigen Springmessern verboten ist (BA 13-01-0007 Z. 19; TPF 9.731.015 Z. 36 f.). In Bezug auf die zwei Maschinenpistolen gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an, versucht zu haben, bei der Kantonspolizei Schwyz eine Ausnahmebewilligung einzuholen (TPF 9.731.015 Z. 1 ff.; -018 Z. 7 ff.). Als ihm dies nicht gelang, habe er dem damals dafür zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei, F., gesagt: «Dann behalte ich diese halt weiterhin schwarz» (TPF 9.731.018 Z. 23 ff.). Demnach war ihm auch in Bezug auf die Maschinenpistolen bewusst, dass er diese ohne Berechtigung besessen hat. Aufgrund seines Fachwissens musste der Beschuldigte auch in Bezug auf die 200 Gewehrpatronen wissen, dass er diese ohne Berechtigung besass. Folglich hat der Beschuldigte die vorgenannten Gegenstände (vgl. E. 2.2.4.1) vorsätzlich ohne Berechtigung besessen. 2.2.4.4 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Bezug auf das Springmesser (Ass-Nr.

- 29 - SK.2020.51 02.03.0026), die Maschinenpistole FN, Mod. UZI (Ass-Nr. 02.03.0032), die Maschinenpistole Sten (Ass-Nr. 02.05.0001) und die 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass-Nr. 02.06.0036) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG schuldig zu sprechen. 3. Mehrfache Veruntreuung 3.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.2) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 28. Februar 2018 Munition und Material im Gesamtwert von Fr. 180'976.90 (recte: Fr. 183'313.60) im Namen der Kantonspolizei Schwyz bestellt und anschliessend von den jeweiligen Lieferanten entgegengenommen zu haben, um die bestellte Ware für die Kantonspolizei Schwyz in Besitz zu nehmen. Die entgegengenommene Ware, welche von der Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sei, habe innerhalb der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden. Vielmehr habe der Beschuldigte diese für private Zwecke verwendet, um sich so einen ihm nicht zustehenden geldwerten Vorteil zu verschaffen. Konkret werden dem Beschuldigten diese Handlungen im Zusammenhang mit folgenden Munitions- und Materialbestellungen vorgeworfen: a) insgesamt 34 Bestellungen bei der Logistikbasis der Armee (nachfolgend: LBA) zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 108'807.25 (recte: Fr. 110'823.25); b) insgesamt fünf Bestellungen bei der G. AG zwischen 2014 und 2017 im Betrag von total Fr. 6'250.05; c) eine Bestellung bei der H. GmbH aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50; d) eine Bestellung bei der I. AG aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'333.80; e) insgesamt 19 Bestellungen bei der E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 64'414.–.

- 30 - SK.2020.51 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wer die Veruntreuung als Beamter begeht, unterliegt einer qualifizierten Strafdrohung (Art. 138 Ziff. 2 StGB). 3.2.2 Als Beamter gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 mit Hinweisen). Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b). Erforderlich ist, dass der Täter die Tat in Ausübung der betreffenden Tätigkeit begeht (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 158). Der Täter muss die Vermögenswerte, die er veruntreut, im Rahmen seiner Beamtenstellung anvertraut erhalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1). 3.2.3 Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach dem Zivilrecht (BGE 132 IV 5 E. 3.3 m.w.H.). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 45; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, beziehungsweise dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Gunsten. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3).

- 31 - SK.2020.51 3.2.4 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Als unrechtmässige Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt. In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden (BGE 114 IV 133 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3). 3.3 Tatsächliches 3.3.1 Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Umfang der ihm vorgeworfenen Bestellungen. Zusammenfassend machte er geltend, er habe nicht Munition und Material im Betrag von ca. Fr. 180'000.–, sondern lediglich Munition im Betrag von ca. Fr. 40'000.– für sich privat über die Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 13-01-0098 Z. 4; -0189 Z. 44; TPF 9.731.019 Z. 40 ff.; -020 Z. 20 ff.). Hingegen bestritt er nicht, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen im Namen der Kantonspolizei Schwyz durch ihn bestellt und durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sind (TPF 9.731.023 Z. 3 ff.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (BA 05- 01-0029 bis 0057; -0248 bis 0335). Vorab ist somit festzustellen, in welchem Umfang der Beschuldigte Munition und Material aus den ihm vorgeworfenen Bestellungen für sich privat bestellt und schliesslich verwendet hat. 3.3.2 Beweismittel 3.3.2.1 Aussagen Beschuldigter a) In Bezug auf seine Stellung und Aufgaben als Leiter Logistik führte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, er habe die Kompetenz gehabt, Einkäufe bis zu Fr. 5'000.– selbständig zu tätigen (BA 13-01-0100 Z. 26 f.). Erst bei Bestellungen, die über diesen Betrag gingen, habe er einen sogenannten Arbeitsauftrag bei seinen Vorgesetzen einholen müssen (BA 13-01-0116 Z. 27 ff.). Diese Aussagen bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung und führte weiter aus, für die Verwaltung von insgesamt vier Konti der Buchhaltung der Kantonspolizei Schwyz zuständig gewesen zu sein (TPF 9.731.021). b) Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA 13-01-0026 ff.) gab der Beschuldigte im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2018 erstmals an, ab dem Jahr 2014 über die Kantonspolizei Schwyz für sich selbst Munition im Umfang von ca. Fr. 40'000.– bezogen und abgerechnet zu haben. Es habe sich dabei um Munition gehandelt, welche er für sich zum Schiessen gebrauchen konnte, vor allem Ordonnanzmunition (BA 13-01-0098 Z. 1 ff.). Auf

- 32 - SK.2020.51 Vorhalt der einzelnen Bestellungen präzisierte der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme, die ihm vorgeworfenen Bestellungen bei der LBA aus den Jahren 2015 bis 2017 (mit zwei Ausnahmen) über die Kantonspolizei Schwyz für sich selbst getätigt bzw. die Munition dieser Bestellungen für sich selbst verwendet zu haben (BA 13-01-0098 bis -0118). Davon ausgenommen seien die Bestellung vom 24. April 2015 im Betrag von Fr. 1'931.– sowie die Bestellung vom 29. Februar 2016 im Betrag von Fr. 3'660.–, bei denen er nicht mehr wisse, ob er diese für sich privat oder für die Kantonspolizei Schwyz vorgenommen habe (BA 13- 01-0101 Z. 9 ff.; -0108 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass es sich bei diesen ihm vorgehaltenen Bestellungen um Munitionsbestellungen aus dem Zeitraum 2015 bis 2017 handle, gab der Beschuldigte an, sich mit dem eingangs erwähnten Jahr 2014 «wohl geirrt» zu haben; der Zeitraum ab 2015 sei korrekt (BA 13-01-0121 Z. 17 ff.). Im Vorverfahren gab er anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2018 weiter zu, die ihm vorgeworfene Bestellung bei der H. GmbH im Betrag von Fr. 492.50 ebenfalls für sich selbst vorgenommen bzw. die Munition dieser Bestellung für sich selbst verwendet zu haben (BA 13-01-0134 Z. 5 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte er, lediglich Munition im Umfang von ca. Fr. 40'000.– über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt zu haben (BA 13-01-0189 Z. 44). Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, ab 2015 Munition im Umfang von total ca. Fr. 40'000.– für sich privat über die Kantonspolizei Schwyz bestellt zu haben (TPF 9.731.020 Z. 11/Z. 20 ff.). Er präzisierte, «in erster Linie» bei der E. AG sowie einmal bei der H. GmbH Munition für private Zwecke bestellt zu haben (TPF 9.731.022 Z. 41). Überdies bestätigte er seine im Vorverfahren gemachte Aussage, wonach er privat Munition bei der LBA und der H. GmbH bestellt habe (TPF 9.731.022 Z. 44 ff.). c) In Bezug auf die eingestandenen Bestellungen bei der LBA gab er im Vorverfahren an, diese jeweils per Fax oder E-Mail an die LBA gesandt zu haben (BA 13-01-0098 Z. 23; -0101 Z. 16; -0102 ff.). Die Rechnungen und die bestellte Munition seien jeweils an ihn als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz adressiert gewesen und in sein Büro bei der Kantonspolizei Schwyz geliefert worden (BA 13-01-0098 Z. 24 f./32; -0099 Z. 1; -0102 ff.). Die Rechnungen habe er anschliessend jeweils visiert und zur weiteren Unterschrift innerhalb der Kantonspolizei Schwyz an das Rechnungsbüro weitergeleitet, sodass diese schliesslich durch die Kantonspolizei bezahlt worden seien (BA 13-01-0098 Z. 27 ff.). Die Munition habe er jeweils in seinem privaten Motorfahrzeug nach Hause mitgenommen. Grösstenteils habe er die Munition für sich privat zum Schiessen verwendet; etwa «1 %» habe er über die Plattform «J.» an Dritte verkauft (BA 13- 01-0099 Z. 2 ff.; -0102 Z. 28). Zur Begründung seiner Handlungen gab er an, dass Privatpersonen viele Munitionsarten kaum kaufen könnten; er habe daher seine Position bei der Kantonspolizei Schwyz dafür ausgenutzt (BA 13-01-0099

- 33 - SK.2020.51 Z. 16 f.). Insbesondere hätte er als Privatperson nicht bei der Armee Munition bestellen können (BA 13-01-0120 Z. 12 ff.). Weiter gab er an, «es war einfach zu einfach»; er habe es einmal versucht und bemerkt, dass er die Rechnungen durch die Polizei bezahlen lassen könne. Anschliessend habe er dies «halt dann immer so gemacht», obwohl er genügend Geld für den Kauf der Munition gehabt hätte. Es sei ihm um den «Kick» gegangen (BA 13-01-0099 Z. 19 ff.). Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen an der Hauptverhandlung (TPF 9.731.020 Z. 1 ff./14 f.; -022). d) In Bezug auf alle weiteren ihm vorgeworfenen Bestellungen stritt der Beschuldigte im Vorverfahren kategorisch ab, diese für sich privat getätigt zu haben bzw. machte er mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA 13-01-0132 ff.). Als Begründung für die Differenz zwischen den ihm vorgeworfenen und von ihm eingestandenen Bestellungen im Umfang von ca. Fr. 140'000.– gab er insbesondere an, dass es im Schiesskeller beim Stützpunkt der Kantonspolizei Schwyz sogenannte Demoschiessen gegeben habe, an welchen verschiedene beschlagnahmte Waffen durch Polizeiangehörige beschossen werden konnten. Zudem seien verschiedene Polizisten zu ihm gekommen und hätten durch ihn Gegenstände bestellen lassen, wobei er die Bestellungen jeweils nicht hinterfragt habe (BA 13-01-0132 Z. 17 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab er an, verschiedene Abteilungen hätten über ihn Material bestellt. Er wolle keine Namen nennen, aber man habe seine Gutmütigkeit ausgenutzt. Zudem finde er es ungerecht, wenn man nun alle Ungereimtheiten, welche aufgrund schlechter Buchführung und Kontrolle entstanden seien und durch die Finanzkontrolle Schwyz festgestellt worden seien, auf ihn abschieben wolle (BA 13-01-0190 Z. 44/49 f./52). Diesbezüglich präzisierte er, dass es zahlreiche Anstifter und seine Gutmütigkeit ausnützende mittelbare Täter gegeben habe, die nicht belangt worden seien, u.a. die Kaderoffiziere, welche die Bestellungen abgesegnet hätten, die Leistungsbezüger auf dem Ausbildungsplatz Z. und im Schiesskeller Y. sowie diverse Sondergruppen (BA 13-01-0191 Z. 71). Auf Vorhalt dieser Aussage gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass verschiedene Personen der Sondergruppe «K.» und der Ausbildung bei ihm Munition und Material hätten bestellen können. Er habe diese Bestellungen nicht hinterfragt und sei jeweils davon ausgegangen, dass diese Bestellungen für dienstliche Zwecke gewesen seien (TPF 9.731.024). Auch habe er Munition für Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen bestellen und teilweise schlagartig ausliefern müssen (TPF 9.731.025). An solchen Schiessen seien jeweils sicherlich 80 bis 100 Schuss pro Person verschossen worden (TPF 9.731.028 Z. 19 ff.).

- 34 - SK.2020.51 3.3.2.2 Schriftliche Eingaben der Privatklägerschaft a) Hinsichtlich der Bestellkompetenz des Beschuldigten führte die Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 28. November 2019 aus, dass der Beschuldigte befugt gewesen sei, Bestellungen bis Fr. 5'000.– selber auszuführen. Für Bestellungen über Fr. 5'000.– habe er einen sog. Arbeitsauftrag erstellen und diesen durch seinen Vorgesetzten unterzeichnen lassen müssen (BA 15-01-0085). b) Die Privatklägerschaft führte im erwähnten Bericht weiter aus, dass neben dem Beschuldigten folgende drei Stellen innerhalb der Kantonspolizei Schwyz Munition hätten bestellen konnten: 1) der Dienst Schiessen, Taktik und Selbstverteidigung (nachfolgend: Dienst STS), 2) die Sondergruppe «K.» und 3) das Detachement Ordnungsdienst (BA 15-01-0079). Die Munitionsbestellungen für den Dienst STS seien jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen. Abgesehen von einzelnen Ausnahmen, habe der Dienst STS die Bestellungen vorbereitet und der Beschuldigte habe diese im Bedarfsfall angepasst (Datum, Bestellnummer, etc.). Anschliessend habe der Beschuldigte die Bestellungen in seinem Namen bei den Lieferanten in Auftrag gegeben. Dabei sei üblicherweise auch die Rechnungsadresse des Beschuldigten als Leiter Logistik angegeben worden (BA 15-01-0080). Demgegenüber seien die Munitionsbestellungen für die Sondergruppe «K.» im Normalfall direkt durch den Materialchef der Sondergruppe «K.» getätigt worden. In Ausnahmefällen, wenn eine grosse Menge oder spezielle Munition zu bestellen gewesen sei, seien die Bestellungen über den Beschuldigten gelaufen (BA 15-01-0081). Das Detachement Ordnungsdienst der Kantonspolizei Schwyz habe schliesslich für Einsätze im Zusammenhang mit unfriedlichem Ordnungsdienst über Mehrzweckwerfer (Gummischrot/CS) verfügt. Die Beschaffung von den dafür nötigen Treibpatronen sei jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen. Konkret seien folgende zwei Munitionstypen im Detachement Ordnungsdienst verwendet worden: «[Munitionsart]», welche bei der LBA, und «[Munitionsart]», welche bei der E. AG bestellt worden seien (BA 15-01-0082). c) In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen machte die Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 11. Juli 2018 zusammengefasst geltend, dass eine Verwendung der damit bestellten Munition durch die Kantonspolizei Schwyz zusammengefasst ausgeschlossen sei, da 1) die Munition aufgrund Nicht-Vorhandensein der entsprechenden, dazugehörigen Waffen nicht verwendet werden könne; 2) die Munition im relevanten Zeitraum nie von der Kantonspolizei Schwyz verwendet worden sei; 3) die Munition zwar aufgrund der vorhandenen Waffen verwendet werden könne, aber solche Munition noch an Lager gewesen sei und deshalb kein Bedarf für weitere Munition bestanden habe oder 4) die Munition zwar aufgrund der vorhandenen Waffen verwendet werden

- 35 - SK.2020.51 könne, die Munition aber bei anderen Lieferanten bestellt worden sei (BA 05-01- 0227 ff.). d) Was die vom Beschuldigten geltend gemachten Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen anbelangt, hielt die Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 1. März 2021 fest, dass im Zeitraum von 2009 bis 2018 insgesamt 28 solcher Schiessen im Schiesskeller des Sicherheitsstützpunktes Y. sowie auf dem Schiessplatz Z. stattgefunden hätten. Im Rahmen der Gastschiessen sei die persönliche Dienstwaffe vorgestellt worden. Bei den Versuchs- und Fremdwaffenschiessen seien verschiedene Munitionssorten und -typen verwendet worden; unter anderem auch Munition für Waffen, die nicht als Dienstwaffen anzusehen seien (TPF 9.262.4.017 ff.). Die für solche Schiessen verwendete Munition stamme aus dem Bestand der Kantonspolizei Schwyz. Genaue Angaben zu den Schusszahlen bei solchen Schiessen können nicht gemacht werden, da diese nicht erfasst worden seien. Erfahrungsgemäss könne bei einem Gastschiessen von ein paar Dutzend Schuss pro Gast ausgegangen werden; bei Versuchs- und Fremdwaffenschiessen sei jeweils eine sehr geringe Anzahl Schuss für das Beschiessen der verschiedenen Zielmedien benötigt worden (TPF 2.262.4.020). 3.3.2.3 Aussagen Zeuge L. L., ehemaliger stellvertretender Kommandant der Kantonspolizei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend Folgendes aus: Der Beschuldigte sei als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz ihm direkt unterstellt gewesen. In dieser Funktion habe er in eigener Kompetenz Bestellungen bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– tätigen können. Sodann sei der Beschuldigte für die materielle und formelle Prüfung der Rechnungen für solche Bestellungen zuständig gewesen (TPF 9.761.003 ff.). Nach dieser Kontrolle seien diese Rechnungen an die Geschäftsleitung der Kantonspolizei Schwyz, unter anderem auch an ihn (L.) selbst, zur Zahlungsfreigabe weitergeleitet worden (TPF 9.761.005). Für die Zahlungsfreigabe habe er dann jeweils – gestützt auf die zuvor durch den Beschuldigten erfolgte Kontrolle – die Rechnungen visieren müssen (TPF 9.761.009 f.). Bei Bestellungen über Fr. 5'000.– habe der Beschuldigte einen Arbeitsauftrag bei ihm einholen müssen. Dieser sei jeweils der Rechnung beigelegt worden (TPF 9.761.004; -010). Ob die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- oder Fremdwaffenschiessen durchgeführt habe, wisse er nicht. Er habe davon gehört, könne aber keine weiteren Aussagen dazu machen, da er nicht daran beteiligt gewesen sei (TPF 9.761.007).

- 36 - SK.2020.51 3.3.2.4 Aussagen Zeuge M. M., Chef Einsatztraining (früher: Dienst STS) der Kantonspolizei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend Folgendes aus: Er habe u.a. bei der Munitionsbestellung mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Der Beschuldigte sei der Kontoführer gewesen und die Rechnungen seien schliesslich alle über ihn beglichen worden (TPF 9.762.004), sodass dieser immer über alles informiert gewesen sei (TPF 9.762.006). Es sei auch vorgekommen, dass er selbst Bestellungen vorgenommen und den Beschuldigten erst im Nachhinein informiert habe (TPF 9.762.005). Dabei seien insbesondere grössere Munitionsbestellungen (50'000 Schuss) direkt zum Schiesskeller Y. geliefert worden; der Beschuldigte habe aber die entsprechenden Rechnungen erhalten (TPF 9.762.005). Weiter bestätigte der Zeuge, dass die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen im Schiesskeller Y. und auf dem Schiessplatz Z. durchgeführt habe. Dabei sei jeweils eine geringe Menge pro Person (ein Magazin, 15 Schuss) verschossen worden (TPF 9.762.007 f.). Auf Vorhalt des Berichts der Kantonspolizei Schwyz vom 1. März 2021 (TPF 9.262.4.016; vgl. E. 0d) gab der Zeuge an, dass ihm keine anderen als im Bericht erwähnten Gast- und Fremdwaffenschiessen bekannt seien (TPF 9.762.011). 3.3.2.5 Aussagen Zeuge N. N., ehemaliger stellvertretender Regionenchef Höfe/Einsiedeln der Kantonspolizei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend Folgendes aus: Er sei mit dem Beschuldigten beruflich in Kontakt gestanden, da er in seiner Funktion Büromaterial, nicht hingegen Munition, bei diesem habe bestellen müssen (TPF 9.763.003). In Bezug auf den Umgang mit Munition im Schiesskeller Y. und dem Schiessplatz Z. gab er weiter an, dass sich dort jeweils Munition befunden hätte, welche er als Teilnehmer von Schiessen habe benützen können (TPF 9.763.005). Weiter bestätigte der Zeuge, dass die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen durchgeführt habe. Er könne aber nicht sagen, wie viel Munition dabei verschossen worden sei (TPF 9.763.004). 3.3.2.6 Bestellschreiben und Rechnungen Die Bestellschreiben zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen bei der LBA liegen bei den Akten (BA 05-01-0029 bis 0057); die Bestellschreiben für die Bestellungen bei den übrigen Lieferanten konnten hingegen nicht erhältlich gemacht werden. Sodann befinden sich in Bezug auf sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfene Bestellungen bei allen Lieferanten die dazugehörigen Rechnungen in den Akten (BA 05-01-0248 bis 0335).

- 37 - SK.2020.51 3.3.2.7 Elektronische Sicherstellungen a) Anlässlich der am 22. Februar 2018 am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung konnten unter anderem sein Computer HP Elite Book (Ass-Nr. 02.07.0001) sowie seine Harddisk USB Toshiba (Ass-Nr. 02.11.0016) sichergestellt werden (BA 08-01-0007). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 2. Oktober 2018 (BA 10-01-0139 ff.) sind darauf zusammengefasst unter anderem folgende Dokumente abgespeichert:  16 Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Bestellung von Munition bei der LBA zwischen 18. November 2009 und 14. November 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A. (BA 10-01-0149 bis -0153), wobei das Dokument betreffend die Bestellung vom 18. November 2009 doppelt abgespeichert ist (BA 10-01-0149; -0153);  drei Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Bestellung von Munition bei der G. AG zwischen 7. März 2014 und 12. Juni 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A. (BA 10-01-0151 bis -0153);  drei Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Bestellung von Munition bei der E. AG zwischen 14. März 2014 und 20. Oktober 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A. (BA 10-01- 0150; -0152 f.). b) Auf dem Computer HP Elite Book (Ass-Nr. 02.07.0001) sowie auf dem ebenfalls anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten am 22. Februar 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Computer Terra PC System (Ass- Nr. 02.11.0019; BA 08-01-0007) sind gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. April 2019 überdies rund 65 Worddateien gespeichert (BA 10-01-0217). Diese Worddateien enthielten jeweils 15 bis 20 Kleininserate für den Verkauf von Munition und Waffenzubehör. Ein Inserat bestand jeweils aus einer fortlaufenden Nummerierung, einem Titel, dem Text, in welchem die Ware beschrieben wird, und den Versandkosten. Teilweise sind die Worddateien mit den Titeln «Verkauf Munition O.», «Verkauf Munition P.» oder «Verkauf Munition im J.» ergänzt (BA 10-01-0218). In diesen Kleininseraten sind insgesamt 31'261 Schuss Munition erwähnt, bestehend aus Gewehrpatronen [Munitionsart] (6’420 Schuss), [Munitionsart] (4’476 Schuss) und [Munitionsart] (4’340 Schuss) und Patronen weiterer Munitionsarten (BA 10-01-0218; -0220).

- 38 - SK.2020.51 3.3.2.8 Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz Die Kantonspolizei Schwyz reichte mit Nachtragsbericht vom 11. Juli 2018 die Daten ihrer Rechnungskontrolle aus den Jahren 2009 bis 2018 ein (BA 05-01- 0236). Diese Daten zeigen unter anderem, dass die folgenden 28 Rechnungen zu den folgenden, dem Beschuldigten vorgeworfenen, Munitionsbestellungen durch den Beschuldigten wie folgt verbucht worden sind: a) Bestellungen bei der LBA (BA 05-01-0245 ff.): Datum Bestellung / Rechnung Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz 20.10.2015 / 28.10.2015 [Munitionsart] Ausrüstung Diverse Munition 04.09.2015 / 10.09.2015 [Munitionsart] Diverses Trainingsmunition 16.01.2015 / 27.01.2015 [Munitionsart] SG OD Munition für OD 14.08.2014 / 05.09.2014 [Munitionsart] SG OD Munition OD 09.07.2014 / 21.07.2014 [Munitionsart] Bekleidung Jacken 26.06.2014 / 04.07.2014 [Munitionsart] Bekleidung Arbeitsschuhe 12.05.2014 / 19.05.2014 [Munitionsart] Bekleidung Arbeitsschuhe 20.02.2014 / 27.02.2014 [Munitionsart] SG OD Treibpat 18.11.2013 / 26.11.2013 [Munitionsart] SG OD Treibpat 03.09.2013 / 12.09.2013 [Munitionsart] SG OD Mun OD 20.03.2013 / 02.04.2013 [Munitionsart] SG OD Munition Unbekannt / 13.09.2011 [Munitionsart] SG OD Treib PAT 17.09.2010 / 23.09.2010 [Munitionsart] SG OD Treibpatronen Unbekannt / 25.11.2009 [Munitionsart] SG OD Gew Treib Pat Unbekannt / 02.04.2009 [Munitionsart] Diverses Pistolenputzzeug

- 39 - SK.2020.51 b) Bestellungen bei der G. AG (BA 05-01-0284): Datum Bestellung / Rechnung Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz Unbekannt / 23.03.2017 [Munitionsart] SG OD Munition für OD Unbekannt / 23.06.2014 [Munitionsart] SG OD diverse Mun Unbekannt / 19.05.2014 [Munitionsart]

Ausrüstung G. AG Patrone SAR Unbekannt / 11.03.2014 [Munitionsart]

Ausrüstung Diverses Waffengurtmaterial c) Bestellungen bei der E. AG (BA 05-01-0299 f.): Datum Bestellung / Rechnung Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz 22.03.2017 / 07.04.2017 [Munitionsart] SG OD Munition für OD 03.09.2015 / 21.09.2015 [Munitionsart] SG OD Munition für OD 22.06.2015 / 07.07.2015 [Munitionsart] SG OD Diverse Munition für OD 23.03.2015 / 13.05.2015 [Munitionsart] Ausrüstung Diverses Alkomaterial 16.01.2015 / 30.01.2015 [Munitionsart] Bewaffnung und Munition Ausbildungsmaterial für OD 15.04.2014 / 30.04.2014 [Munitionsart]

Ausrüstung Testmaterial für OD 14.03.2014 / 28.03.2014 [Munitionsart]

SG OD Diverses Kleinmaterial 03.09.2012 / 18.09.2012 [Munitionsart]

SG OD Tragtaschen 19.01.2009 / 30.01.2009 [Munitionsart] SG OD Treibpatronen für OD 3.3.2.9 Bericht FIKO Schwyz Die Finanzkontrolle des Kantons Schwyz hat im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren die Bestell- und Abrechnungsabläufe im Bereich der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung bei der Kantonspolizei Schwyz überprüft, insbesondere bezüglich Munition im Zeitraum von 2008 bis 2017. Die Ergebnisse dieser Überprüfung hat sie im Bericht FIKO Schwyz (siehe Lit. N; TPF 9.271.001 ff.)

- 40 - SK.2020.51 zusammengefasst. Als Prüfungsergebnisse hält der Bericht u.a. Folgendes fest: «lm Zeitraum von 2008 bis 2017 konnten insgesamt 60 Bestellungen bzw. 62 Lieferungen festgestellt werden, welche keinem internen Verwendungszweck zugeordnet werden können. Zudem ist die gelieferte Munition mit Ausnahme von drei Kisten intern nicht auffindbar. Es betrifft 167 gelieferte Positionen im Wert von Fr. 180'976.60. Bei der unrechtmässig beschafften Munition handelt es sich unter anderem auch um Munitionstypen, welche bei der Kantonspolizei Schwyz nicht zum Einsatz kommen oder kamen. Aufgrund der getätigten Abklärungen muss davon ausgegangen werden, dass die für keinen internen Verwendungszweck zuordbaren Lieferungen durch den ehemaligen Leiter Logistik zu nicht polizeilichen Zwecken, sprich für den privaten Gebrauch, bestellt und unrechtmässig angeeignet wurden. Bei diesen Lieferungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Munition nach Schwyz geliefert werden sollte. Die Bestellungen wurden zudem auffallend oft unter der Kompetenzschwelle für ein zweites Visum getätigt» (Bericht FIKO Schwyz, S. 14 f.). Weiter wird in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, dass das Beschaffungswesen der Kantonspolizei Schwyz relativ informell ablaufe und die Logistikprozesse (Beschaffung, Wareneingang, -bewirtschaftung, -ausgang, und Ausmusterung) formell nicht durch Weisungen bzw. Dienstbefehle geregelt seien (Bericht FIKO Schwyz, S. 18 f.). Hinsichtlich der Bestellkompetenzen gelte gemäss Weisung «Kontoführung (Ausgabenkompetenzen / Laufwege / Ausgabengrundsätze)» vom 15. April 2014 Folgendes: Der Logistiker (Kontoführer) entscheide bei Bestellungen unter Fr. 2'000.– abschliessend (kein 4-Augenprinzip). Bei Bestellungen ab Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– entscheide der Logistiker ebenfalls abschliessend (kein 4-Augenprinzip), sofern die Anschaffung detailliert im Budget aufgeführt sei; andernfalls sei ein Arbeitsauftrag an den Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter zur Unterzeichnung zu erstellen. Bei Bestellungen ab Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.– habe der Logistiker ebenfalls einen Arbeitsauftrag zu erstellen und der Kommandant habe die Bestellung zu

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