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Bundesstrafgericht 15.11.2021 SK.2020.40

15. November 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·12,864 Wörter·~1h 4min·2

Zusammenfassung

1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), Teilnahme an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 bzw. 25 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) etc. 2. Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfache qualifizierte und mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), qua...;;1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), Teilnahme an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 bzw. 25 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) etc. 2. Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfache qualifizierte und mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), qua...;;1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB), Teilnahme an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 bzw. 25 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) etc. 2. Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfache qualifizierte und mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), qua...;;

Volltext

Urteil vom 15. November 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz Sylvia Frei und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,

und

als Privatklägerschaft:

1. D. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwälte Martin Burkhardt und Adrian Wyss,

2. BANK E. (CH), vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,

3. F. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Roland M. Ryser und Urs Hoffmann-Nowotny,

4. G. SA EN LIQUIDATION JUDICIAIRE, vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und Michael Lazopoulos,

gegen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.40

- 2 - SK.2020.40 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,

und

beschwerte Dritte (gemäss separatem Verzeichnis)

Gegenstand

1. Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung, Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei etc. (A.)

2. Mehrfacher Betrug, mehrfache qualifizierte und mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung etc. (B.)

3. Betrug, Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter und mehrfacher missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfache missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung etc. (C.)

- 3 - SK.2020.40 Inhaltsübersicht Seite

Anträge der Parteien 5 Prozessgeschichte 16 Erwägungen 21 I. Formelles 21 II. Zusammengefasster Anklagesachverhalt / Struktur der Anklage 36 III. Gewerbsmässiger Betrug (A.); mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Betrug, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.) 38 1. Überblick über die einzelnen Anklagepunkte 38 2. Rechtliches 39 3. Betrug zum Nachteil der D. Holding (A., B., C.) – Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 45 4. Betrug zum Nachteil der G. SA (A.) – Überweisung des Kapitalanteils von EUR 11 Mio. der G. SA vom 6. April 2011 125 5. Betrug zum Nachteil der D. Holding und der G. SA (A.) – Überweisung von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 133 6. Betrug zum Nachteil der Bank F. (A.) – Kreditbeanspruchung von EUR 1.27 Mio. vom 4. bis 22. Juli 2011 136 7. Fazit zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend A. 143 8. Versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding – Versuche in der Zeit vom 18. bis 29. Oktober 2010, EUR 100 Mio. auf dem Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) zu Gunsten der H. LLC zu blockieren 143 9. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.), je zum Nachteil der D. Holding und der G. SA – Transfers von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 und EUR 20 Mio. vom 3. Juni 2011, versuchte Transfers von USD 70 Mio. in der Zeit vom 10. bis 27. Juni 2011 148 IV. Mehrfache, teilweise versuchte missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I. SA (A.); Teilnahme daran (C.) 151

- 4 - SK.2020.40 V. Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (A.) 156 VI. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding (B.) 158 VII. Mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der J. Inc. (B. und C.) 160 VIII. Qualifizierte Geldwäscherei (A., B., C.) 161 IX. Urkundenfälschung (B., C.) 197 1. Rechtliches 197 2. B. 199 3. C. 231 X. Alternativ- und Subalternativanklagen: Mehrfache, teilweise versuchte Veruntreuung resp. mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, je zum Nachteil der D. Holding und teilweise der G. SA (A.) bzw. Teilnahme daran (C.) 235 XI. Strafzumessung 240 […] XII. Beschlagnahme / Einziehung / Ersatzforderung 256 […] XIII. Zivilklagen / Entschädigungen der Privatklägerschaft 284 XIV. Verfahrenskosten 287 XV. Entschädigungen 289 Dispositiv 301

- 5 - SK.2020.40 Anträge der Parteien

Anträge der Bundesanwaltschaft: I. 1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. II. 1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen: - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. Art. 255 StGB.

- 6 - SK.2020.40 2. Der Beschuldigte B. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. III. 1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen: - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der Teilnahme an der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff.1 und Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB. - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte C. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 75.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. IV. 1. Die in den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 der Anklageschrift angeführten beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen bzw. zur Durchsetzung von Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB zu verwenden und, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilsmässig zu Gunsten der berechtigten Privatkläger zu verwenden. Die Kontoverbindungen von BB. bei der Bank CC. (CH) seien freizugeben.

- 7 - SK.2020.40 2. Die in den Ziffern 4.2.3 bis 4.2.10 der Anklageschrift angeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben. 3. Die in Ziffer 4.3 der Anklageschrift aufgeführten, durch die Bundeskriminalpolizei vorgenommenen forensischen Datensicherungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen. V. 1. Die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten unter solidarischer Haftung i.S.v. Art. 418 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. 2. Es seien den Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung zuzusprechen.

Anträge der D. Holding: 1. Es seien der Angeklagte A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der D. Holding, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding und qualifizierter Geldwäscherei, eventualiter wegen Teilnahme an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, alternativ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung zum Nachteil der D. Holding, subalternativ wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding; der Angeklagte B. wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der D. Holding, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding, qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung, eventualiter wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. Holding; und der Angeklagte C. wegen Betrugs zum Nachteil der D. Holding, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, qualifizierter Geldwäscherei und Urkundenfälschung, eventualiter wegen Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung des B. zum Nachteil der D. Holding, alternativ wegen Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung des A. zum Nachteil der D. Holding, subalternativ wegen Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung des A. zum Nachteil der D. Holding, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

- 8 - SK.2020.40 2. Es seien die Angeklagten A., B. und C. zu verurteilen, der D. Holding den Betrag von EUR 43'361'168.66 zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. Dezember 2010 zu zahlen. 3. In Bezug auf das Konto Nr. 1 der D. Holding bei der Bank P. (CH): a. Es sei die auf dem Konto liegende Beschlagnahme vollumfänglich und ohne Weiteres aufzuheben. b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf dem Konto zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustands an die D. Holding auszuhändigen. c. Subeventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf dem Konto einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. 4. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten und Wertschriftendepots - Konten Nr. 1.7, Nr. 2.1, Nr. 2.3 und Nr. 2.4 der I. SA bei der F. AG; - Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank P. (CH); - Konto Nr. 1 der Firma DD. bei der Bank E. (FL); - Konto Nr. 1 der I. SA bei der Bank N. (FM); - Konten Nr. 1.1 und Nr. 1.2 von A. bei der Bank N. (FM); - Konto Nr. 1 von O. bei der Bank N. (FM); - Konto Nr. 1 der Q. Ltd. bei der Bank P. (CH); - Wertschriftendepot Nr. 1 von II., bei der Bank P. (CH); - Konten Nr. 1 und Nr. 2 von C. bei der Bank EE.; - Konto Nr. 1 der J. Inc. bei der Bank HH. (FL); - Konto Nr. 1 von GG. bei der Bank HH. (FL); - Konten Nr. 1 und Nr. 2 der Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Finanzdepartement: a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen.

- 9 - SK.2020.40 b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. 5. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten Konten Nr. 1 und Nr. 2 der K. AG bei der Bank L.: a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen. b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. c. Subeventualiter sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der K. AG in Höhe von EUR 1.35 Mio. zu erkennen und diese der D. Holding zuzusprechen. Die beschlagnahmten Mittel seien zur Tilgung der Ersatzforderung der D. Holding zu verwenden, eventualiter sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anzuordnen. 6. In Bezug auf die mit einer Sperre belegten Bankkonten Konten Nr. 1 und Nr. 2 der M. AG bei der Bank L.: a. Es seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die D. Holding auszuhändigen. b. Eventualiter seien die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch vorhandenen Vermögenswerte auf diesen Bankkonten und Wertschriftendepots einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. c. Subeventualiter sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der M. AG in Höhe von EUR 280'000.– zu erkennen und diese der D. Holding zuzusprechen. Die beschlagnahmten Mittel seien zur Tilgung der Ersatzforderung der D. Holding zu verwenden, eventualiter sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anzuordnen. 7. Es seien die auf dem Konto Nr. 1 von R. SA bei der Bank S. noch vorhandenen Vermögenswerte einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben.

- 10 - SK.2020.40 8. Es sei der Restbetrag von EUR 712'813.90 aus dem Verwertungserlös der Zwangsverwertung der auf internationales Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2014 mit einer Grundbuchsperre versehenen und der FF. S.L.U. gehörenden Liegenschaft «Z., Port d'Andratx» (Grundbuchnummer […]) einzuziehen und zu Gunsten der D. Holding herauszugeben. 9. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber der F. AG in der Höhe von EUR 799'794.44 zu erkennen. Diese sei der D. Holding zuzusprechen. 10. Es seien der D. Holding weitere eingezogene Vermögenswerte, von den Verurteilten bezahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen zuzusprechen. 11. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die D. Holding hiermit ihre Schadensersatzforderung gegen die Angeklagten A., C. und B. im Umfang der ihr rechtskräftig herausgegebenen Vermögenswerte gemäss Ziff. 3.c, 4.b, 5.b, 5.c, 6.b, 6.c, 7, 8, 9 und 10 der Schweizerischen Eidgenossenschaft abtritt. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Angeklagten.

Anträge der Bank E. (CH): Die für die Straftat verantwortlichen Personen seien zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschuldigten.

Anträge der F. AG: 1. Das in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, bei der F. AG gebuchte Guthaben sei zwecks Verrechnung im Umfang des in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf I. SA, bei der F. AG ausstehenden Kredits von EUR 1'567'415.55 (per Dezember 2020) zzgl. Zins von 2.25% p.a. seit 1. Januar 2021 der F. AG zuzusprechen unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. 2. A. sei des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB zum Nachteil der F. AG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, der F. AG EUR 1'567'415.55 zzgl. Zins von 5% p.a. seit 1. Januar 2021 zu bezahlen;

- 11 - SK.2020.40 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. 3. Der F. AG sei zu gestatten, sich für ihre Forderung gemäss Ziff. 2 (inkl. geltend gemachter Entschädigung nach Art. 433 StPO) aus dem bei der F. AG gebuchten Guthaben in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung zu befriedigen; eventualiter seien ihr im Umfang ihrer Forderung gemäss Ziff. 2 (inkl. geltend gemachter Entschädigung nach Art. 433 StPO) beschlagnahmte deliktisch erlangte Vermögenswerte bzw. deren Surrogate (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) herauszugeben und (ggf. gegen Abtretung ihrer Forderung im entsprechenden Umfang an den Staat) eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlöse (unter Abzug der Verwertungskosten), subeventualiter bezahlte Geldstrafen oder Bussen und allfällige Ersatzforderungen (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB), zuzusprechen. 4. Die Anträge der D. Holding und der G. SA en liquidation judiciaire auf Restitution, eventualiter Einziehung, des in der Kontobeziehung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf I. SA, bei der F. AG gebuchten Guthabens sowie der Antrag der D. Holding auf Begründung einer Ersatzforderung gegenüber der F. AG seien vollumfänglich abzuweisen. 5. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Freigabe der bei der Bank CC. (CH) beschlagnahmten Guthaben in den Kontenbeziehungen mit den Nummern 1, 2 und 4, lautend auf BB., sei vollumfänglich abzuweisen und die Guthaben seien unter Aufhebung der Beschlagnahme und Einziehung zu Gunsten der Zivilklägerschaft (unter Berücksichtigung des Eventual- und Subeventualantrages der F. AG unter Ziff. 3) zu verwenden. 6. Die Anträge der Drittbetroffenen JJ., K. AG, M. AG, O. und R. SA vom 12. Juli 2021 sowie der FF. S.L.U. vom 18. Oktober 2021 seien vollumfänglich abzuweisen und deren beschlagnahmte Guthaben unter Aufhebung der Beschlagnahme und Einziehung zu Gunsten der Zivilklägerschaft (unter Berücksichtigung des Eventual- und Subeventualantrages der F. AG unter Ziff. 3) zu verwenden.

Anträge der G. SA en liquidation judiciaire: 1. Es seien die Beschuldigten A., C. und B. im Sinne der Anklage zum Nachteil der Privatklägerin G. SA en liquidation judiciaire schuldig zu sprechen und zu bestrafen sowie unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin G. SA en liquidation judiciaire den Betrag von EUR 11 Mio. zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 6. April 2011

- 12 - SK.2020.40 sowie Anwaltskosten in der Höhe von mindestens Fr. 1'150'373.50 (Stand: 19. Oktober 2021) zu bezahlen; alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten der Kasse der Eidgenossenschaft. 2. Es seien der Privatklägerin G. SA en liquidation judiciaire die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermögenswerte (insbesondere die sich auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank P. (CH) [vormals Bank KK.] befindlichen Vermögenswerte) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 – unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – direkt auszuhändigen; eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Gegenstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (sowie allfällige Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zuzusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 3. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobeziehung bei der Bank AA. (vormals: Bank LL.) mit den Stamm-Nummern 1 und 2, lautend auf T., nicht dem Kontoinhaber, sondern im Umfang von EUR 500'000.– – unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – der Zivilklägerin G. SA en liquidation judiciaire zur Deckung ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 auszuhändigen. Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen und der Zivilklägerin G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Gegenstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfällige Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zuzusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 4. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobeziehung bei der Bank CC. (CH) mit den Nummern 1, 2 und 4, lautend auf BB., nicht dem Kontoinhaber, sondern im Umfang von EUR 500'000.– – unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – der G. SA en liquidation judiciaire zur Deckung ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 auszuhändigen.

- 13 - SK.2020.40 Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Gegenstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfällige Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zuzusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 5. Es seien die beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte auf der Kontobeziehungen bei der F. AG mit den Nummern 1.7, 2.1, 2.3 und 2.4, lautend auf I. SA, nicht der F. AG, sondern der G. SA en liquidation judiciaire – unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) – zur Deckung ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 auszuhändigen. Eventualiter seien die beschlagnahmten und gesperrten Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen und der G. SA en liquidation judiciaire die eingezogenen Gegenstände, Vermögenswerte und Verwertungserlöse (eventualiter allfällige Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen) im Umfang ihrer Forderungen gemäss Ziff. 1 zuzusprechen, unter Abtretung des entsprechenden Anteils ihrer Forderungen an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB). 6. Es seien die von D. Holding geltend gemachten Forderungen vollumfänglich abzuweisen; eventualiter seien die von D. Holding geltend gemachten Forderungen nach Ermessen des Gerichts zu kürzen, wobei D. Holding maximal EUR 57'138'831.34 zuzusprechen ist; subeventualiter seien die von D. Holding geltend gemachten Forderungen anteilsmässig zu reduzieren, unter voller Anrechnung der von D. Holding bereits erhaltenen EUR 57'138'831.34. 7. Alle Forderungen der übrigen Zivilkläger seien vollumfänglich abzuweisen.

Anträge der Verteidigung von A.: 1. Es sei die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei A. von Schuld und Strafe freizusprechen; und 2.1 es seien die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 14 - SK.2020.40 2.2 es seien A. sämtliche beschlagnahmten Bankguthaben und Wertschriften herauszugeben. 2.3 es sei A. wegen Überhaft bzw. zu Unrecht erlittener Haft eine Entschädigung von Fr. 430'200.– zzgl. 5% Zins seit 10. Mai 2014 zu bezahlen sowie ihm Frist anzusetzen, um seine weitergehenden Ansprüche wie etwa seine wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 StPO zu beziffern und zu belegen. 3. Die entstandenen Untersuchungs- und Gerichtskosten, inkl. die Entschädigung des (aktuellen) amtlichen Verteidigers gemäss separater Honorarnote sowie des vorherigen amtlichen Verteidigers, seien auf die Bundeskasse zu nehmen.

Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte B. sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten seien durch die Gerichtskasse zu übernehmen. 3. Die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Honorarnoten der amtlichen Verteidiger seien gemäss den eingereichten Honorarnoten zu bestimmen. 5. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten B. seien herauszugeben. 6. Dem Beschuldigten B. sei aufgrund der ungerechtfertigten Inhaftierung eine Genugtuung von Fr. 311'190.– zuzusprechen.

Anträge der Verteidigung von C.: 1. Auf die Anklage sei nicht einzutreten und das Verfahren sei einzustellen. 2. Eventualiter für den Fall, dass auf die Anklage eingetreten und das Verfahren nicht eingestellt wird, sei C. in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Auf die Zivilklagen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter abzuweisen.

- 15 - SK.2020.40 4. Die Kosten, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Die gesperrten Konten von C. seien freizugeben. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien C. herauszugeben. 7. C. sei für die durch das Verfahren und die Haft erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 300'000.– zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2013 nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. 8. C. sei eine Entschädigung für entstandene Auslagen im Umfang von Fr. 21'734.45 sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn nach Ermessen des Gerichts, je zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2012 zuzusprechen.

Anträge der beschwerten Dritten Vgl. E. XII.3.3.2.

- 16 - SK.2020.40 Prozessgeschichte: A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter der Geschäftsnummer SV.11.0144 gegen B., A. und C. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Verfahrenseröffnung war eine gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) erstattete Verdachtsmeldung der Bank KK. (heute: Bank P. [CH]) vom 17. Juni 2011 vorausgegangen, welche von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten die gemeldeten Kontobeziehungen dazu benutzt hätten, die mutmasslich verbrecherische Herkunft von am 6. April 2011 auf ein bei der Bank KK. geführtes Konto, lautend auf die russische Holdinggesellschaft D. Holding, eingegangenen EUR 100 Mio. zu verschleiern und die Einziehung dieser Vermögenswerte zu verhindern. B. Am 27. Juni 2011 wurde C. gestützt auf einen Festnahmebefehl der Bundesanwaltschaft in Zürich festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt, in der er sich bis 6. August 2015 befand. Die ebenfalls zur Verhaftung ausgeschriebenen A. und B., beide im Ausland wohnhaft, waren vorerst für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar. C. Am 19. August und 11. Oktober 2011 gingen bei der Bundesanwaltschaft zwei weitere Verdachtsmeldungen gemäss Art. 9 GwG, erstattet durch die damalige Bank F. (heute: F. AG) resp. die Bank LL. (heute: Bank AA.) betreffend Vorgänge, die einen Konnex zum untersuchten Sachverhalt aufwiesen. D. Im Laufe der Ermittlungen dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren SV.11.0144 auf weitere Personen aus, namentlich MM., NN., T., BB., OO. sowie die G. SA en liquidation judiciaire (nachfolgend: G. SA), eine in Luxemburg registrierte Gesellschaft. Zudem wurde die Strafuntersuchung auf andere Straftatbestände (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) ausgeweitet. E. Am 22. Dezember 2011 erstattete die G. SA, handelnd für PP.-Fund 1 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A., die I. SA, die D. Holding und weitere Personen u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung. Beim PP.-Fund handelte es sich um einen von der G. SA verwalteten luxemburgischen

- 17 - SK.2020.40 Anlagefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, beim PP.-Fund 1 um ein sog. Compartment des PP.-Funds. Die G. SA brachte in der Anzeige vor, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet worden zu sein, am 6. April 2011 von ihrem Konto bei der Bank P. (CH) EUR 100 Mio., wovon EUR 11 Mio. von PP.-Fund 1 stammten, auf das erwähnte Konto der D. Holding bei der Bank KK. zu überweisen. Diese Vermögenswerte hätten gemäss einem zwischen der G. SA und der von A. kontrollierten I. SA abgeschlossenen Vertrag für ein Investment-Programm dienen sollen. Tatsächlich seien die Vermögenswerte jedoch ohne Wissen und Zustimmung der G. SA zweckentfremdet worden. Die Bundesanwaltschaft, die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Fall übernommen hatte, verfügte am 7. Februar 2012 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige der G. SA. Auf Beschwerde der G. SA hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012 die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Bundesanwaltschaft an, ein Untersuchungsverfahren betreffend Veruntreuung und allfällige weitere Delikte zu eröffnen. Gleichentags eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren unter der Geschäftsnummer SV.12.0021 gegen A. wegen Veruntreuung. In der Folge dehnte sie dieses Verfahren auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei aus. F. Die D. Holding und die G. SA konstituierten sich im Vorverfahren als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt gegen A., B., C. und zum Teil gegen weitere beschuldigte Personen. Die Bank E. (CH) erklärte, sich am Strafverfahren (lediglich) als Strafklägerin gegen die genannten beschuldigten Personen zu beteiligen. Die Bank F. konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin einzig in Bezug auf A. G. Am 24. Mai 2012 wurde A. im Fürstentum Monaco aufgrund eines von der Bundesanwaltschaft erlassenen internationalen Strafbefehls verhaftet und in Auslieferungshaft gesetzt. In der Folge wurde A. an die Schweiz ausgeliefert und befand sich vom 28. August 2012 bis 7. März 2017 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. H. Am 17. Juli 2015 erliess die Bundesanwaltschaft eine Verfügung über die Verfahrenstrennung betreffend die Strafuntersuchung SV.11.0144. Das Verfahren gegen A. und C. wurde von demjenigen gegen die übrigen Beschuldigten abgetrennt und unter der genannten Geschäftsnummer weitergeführt. Die Strafuntersuchung gegen die übrigen Beschuldigten, darunter insbesondere B., wurde unter einer separaten Geschäftsnummer (SV.15.0849) weitergeführt.

- 18 - SK.2020.40 I. Am 27. Juli 2015 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SV.11.0144 Anklage gegen A. und C. wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, evtl. Gehilfenschaft oder Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, Gehilfenschaft oder Anstiftung zu mehrfacher versuchter und vollendeter Veruntreuung, evtl. mehrfacher versuchter und vollendeter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei und Urkundenfälschung. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2015.37. Mit Beschluss vom 24. August 2015 wies das Gericht die Anklage an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte. J. Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 29. Februar 2016 erneut Anklage gegen A. und C. wegen der genannten Delikte. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2016.12. Die auf den 18. April 2017 festgesetzte Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.12 konnte zufolge unentschuldigter Abwesenheit von A. nicht durchgeführt werden. Der neue Termin für die Hauptverhandlung wurde auf den 20. bzw. (für den Fall der Abwesenheit von C.) auf den 27. November 2017 angesetzt. K. Am 10. Oktober 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer zu dem im Verfahren SV.12.0021 untersuchten Sachverhaltskomplex Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, alternativ mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung bzw. subalternativ mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifizierter Geldwäscherei. Die Strafkammer führte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2017.55. L. Mit Beschluss vom 2. November 2017 wies das Gericht die Anklagen in den Verfahren SK.2016.12 und SK.2017.55 an die Bundesanwaltschaft zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Anklage im Verfahren SK.2017.55 die mutmasslich deliktische Erlangung von EUR 11 Mio. der G. SA durch A. betreffe. Diese Vermögenswerte sollen gemäss Anklageschrift Teil der durch A. zum Nachteil der

- 19 - SK.2020.40 D. Holding mutmasslich verbrecherisch erlangten EUR 100 Mio. gewesen sein. Die Anklage im Verfahren SK.2017.55 betreffe somit denselben Lebensvorgang wie die Anklage im Verfahren SK.2016.12. Die doppelte Anklage der teilweise identischen Vorwürfe schaffe die Gefahr widersprüchlicher Entscheide und stehe den Prinzipien der res iudicata bzw. des ne bis in idem entgegen. Eine Vereinigung der beiden Anklageschriften durch das Gericht sei aufgrund des Anklageprinzips nicht statthaft. Die Anklagen seien daher zum Zwecke der Vereinigung der Verfahren an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. M. Am 11. Februar 2018 wurde B. in der Republik Moldau gestützt auf einen internationalen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft festgenommen und am 7. August 2018 an die Schweiz ausgeliefert. Gleichentags wurde er in Untersuchungshaft genommen, aus der er am 12. Juni 2019 in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt wurde. Mit (nach Urteilseröffnung ergangenem) Beschluss der Strafkammer SN.2021.22 vom 23. November 2021 wurde B. aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. N. Am 17. August 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.15.0849 die Abtrennung des Verfahrens betreffend B. und dessen Weiterführung erneut unter der Geschäftsnummer SV.11.0144. Das Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten (MM., NN., T., BB., OO., G. SA) wurde unter der bisherigen Geschäftsnummer SV.15.0849 weitergeführt. Gleichentags vereinigte die Bundesanwaltschaft die Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 unter der erstgenannten Geschäftsnummer. O. Am 10. September 2020 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A., B. und C., wie folgt: - gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei, eventualiter Teilnahme an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung; alternativ mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung, subalternativ mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung; - gegen B. wegen mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter und mehrfacher, teilweise versuchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung;

- 20 - SK.2020.40 - gegen C. wegen Betrugs, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen und an der mehrfachen, teilweise versuchten missbräuchlichen ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfacher, teilweise versuchter missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung, eventualiter Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, alternativ Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung; subalternativ Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. P. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht (Verfahrensleiterin) mit prozessleitenden Verfügungen vom 31. Mai, 2. Juli und 13. Juli 2021 Strafregisterauszüge betreffend die Beschuldigten ein, edierte bei der Bundesanwaltschaft das Aktenverzeichnis des Verfahrens SV.15.0849 sowie bestimmte Akten jenes Verfahrens (mit Bezug auf allfällige in Belgien resp. in Luxemburg geführte Strafverfahren gegen OO. und die G. SA) und erkannte diverse von den Parteien eingereichte Unterlagen zu den Akten. Q. Sodann wies die Verfahrensleiterin mit den erwähnten Verfügungen vom 31. Mai und 13. Juli 2021 diverse prozessuale Anträge der Beschuldigten, insbesondere solche auf Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft und Eventualanträge auf weitere Beweisabnahmen (Befragungen verschiedener Personen, Beizug der Akten von in Belgien resp. in Luxemburg geführten Strafverfahren mit Bezug zu OO. bzw. die G. SA) ab. Auf die gegen die Verfügung vom 31. Mai 2021 geführten Beschwerden von A. und C. trat die Beschwerdekammer nicht ein (Beschlüsse BB.2021.162 und BB.2021.163, beide vom 17. Juni 2021). Die Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde nicht angefochten. R. Am 19. Juli 2021 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Vertreter der Privatklägerschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Am 23. Juli 2021 wurde die Hauptverhandlung aufgrund vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit von A. unterbrochen. Am 20. Oktober 2021 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Vertreter der Privatklägerschaft, von A., B. sowie der Verteidiger aller Beschuldigten wieder aufgenommen. C. war von der Verfahrensleiterin vorgängig auf Ersuchen von weiterer persönlicher Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert worden. Die Parteiverhandlungen dauerten (mit Unterbrüchen) bis 28. Oktober 2021 an. S. Am 15. November 2021 fand die mündliche Urteilseröffnung statt.

- 21 - SK.2020.40 T. In der Folge meldeten sämtliche Parteien des Verfahrens sowie die Drittbetroffenen FF. S.L.U. und O. Berufung gegen das Urteil an. Die Strafkammer erwägt: I. Formelles 1. Bundeszuständigkeit 1.1 Die Strafuntersuchung (SV.11.0144) gegen die drei Beschuldigten wurde wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eröffnet (BA pag. 1.1). Dieses Delikt untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn es zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurde und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 24 Abs. 1 StPO). Die inkriminierten Geldwäschereihandlungen sollen zu einem wesentlichen Teil im Ausland vorgenommen worden sein, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ergibt. Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit bezüglich dieses Delikts gestützt auf Art. 24 Abs. 1 StPO gegeben. 1.2 Das zunächst separat geführte Strafverfahren gegen A. im Zusammenhang mit den EUR 11 Mio. der G. SA (SV.12.0021) wurde wegen Verdachts der Veruntreuung eröffnet. Bezüglich dieses Delikts kann die Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO eine Untersuchung eröffnen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 dieser Bestimmung erfüllt sind und keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht. Die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 24 Abs. 2 StPO begründet Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 StPO). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Strafanzeige der G. SA vom 22. Dezember 2011 (BA pag. 2.30 ff.) weist die inkriminierte Tat einen wesentlichen Auslandbezug auf. Die ursprünglich mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (BA pag. 2.64). Mit der am 2. Oktober 2010 erfolgten Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Verdachts der Veruntreuung (BA pag. 1.104 f.) wurde gemäss Art. 24 Abs. 3 StPO die Bundesgerichtsbarkeit bezüglich dieses Delikts begründet.

- 22 - SK.2020.40 1.3 In Bezug auf die übrigen angeklagten Straftaten ergibt sich die Bundeszuständigkeit aus Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StPO. Gemäss letzterer Bestimmung werden die Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Diese Voraussetzungen liegen gemäss Anklage vor. Nach Art. 26 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen, wenn in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Dies hat die Bundesanwaltschaft vorliegend getan, in dem sie die Strafuntersuchungen SV.11.0144 und SV.12.0021 auf die zur Diskussion stehenden Delikte ausgedehnt und die beiden Verfahren vereinigt hat (BA pag. 1.15 ff./107 f./118 ff.; Prozessgeschichte, lit. D und N). 1.4 Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend von den Parteien nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 2. Anwendbares Recht Die Beschuldigten sollen die inkriminierten Straftaten im Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 begangen haben. Seitdem wurde das Strafgesetzbuch mehrfach revidiert. Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Demzufolge ist vorliegend das zur Zeit der angeklagten Taten in Kraft gewesene Recht anwendbar. 3. Vorfragen der Parteien 3.1 Vorbemerkung Die Verteidiger der Beschuldigten stellten in der Hauptverhandlung diverse Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO (TPF pag. 457.720.5 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der von der Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 457.720.19 ff.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 339 StPO N. 21).

- 23 - SK.2020.40 Ein Teil der von den Verteidigern gestellten Vorfragen erwies sich im Nachhinein aufgrund des Verfahrensausgangs als obsolet (Vorfragen betreffend Anklagevorwürfe, in Bezug auf welche keine Schuldsprüche erfolgen; Anträge, die Zivilklagen der D. Holding und der G. SA aus dem Recht zu weisen, nicht auf sie einzutreten bzw. umgehend auf den Zivilweg zu verweisen). Auf diesbezügliche Weiterungen kann vorliegend daher verzichtet werden. 3.2 Anträge auf Sistierung des Verfahrens 3.2.1 Mit Eingaben vom 7. Juni und 14. Juli 2021 verlangte der Verteidiger von A., RA Daniel U. Walder, einmal namens seines Mandanten, einmal im eigenen Namen, den Ausstand der Vorsitzenden unter Geltendmachung des Ausstandsgrunds i.S.v. Art. 56 lit. f StPO (TPF pag. 457.921.1.1 ff., 457.921.2.1 f.). 3.2.2 Am ersten Hauptverhandlungstag (19. Juli 2021) beantragten RA Walder und RA Rouven Brigger (Verteidiger von B.) im Rahmen der Vorfragen Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die beiden erwähnten Ausstandsgesuche (TPF pag. 457.721.3/101). 3.2.3 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 lit. f StPO gegen ein erstinstanzliches Gericht geltend gemacht, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 3.2.4 Das Ausstandsgesuch vom 7. Juni 2021 wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2021.161 vom 15. Juli 2021 rechtskräftig abgewiesen (TPF pag. 457.921.1.1 ff.). Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens sind insoweit gegenstandslos. 3.2.5 Soweit sich die Anträge auf das Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2021 beziehen, sind sie gestützt auf die klare Regelung von Art. 59 Abs. 3 StPO abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass RA Walder sein Ausstandsgesuch am 26. Juli 2021 zurückzog; das entsprechende Verfahren wurde darauf von der Beschwerdekammer als erledigt abgeschrieben (Entscheid BB.2021.182 vom 28. Juli 2021; TPF pag. 457.921.2.7 ff.). 3.3 Anträge auf Rückweisung der Anklage 3.3.1 Die Verteidiger von C. (RA Adrian Ramsauer) und A. beantragen die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft wegen verschiedener geltend gemachter prozessualer Mängel.

- 24 - SK.2020.40 3.3.2 Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, insbesondere wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht (BGE 141 IV 39 E. 1.6.1), so sistiert das Gericht das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). 3.3.3 3.3.3.1 RA Ramsauer und RA Walder machen geltend, die Untersuchung der Bundesanwaltschaft sei unvollständig. 3.3.3.2 a) RA Ramsauer kritisiert, zentrale Ermittlungshandlungen, namentlich die Befragungen der in der Anklageschrift (im Zusammenhang mit den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei) als Bandenmitglieder bezeichneten Personen, vor allem MM., würden fehlen (TPF pag. 457.523.38). b) Ergibt sich aufgrund der summarischen Prüfung der Anklage nach Art. 329 Abs. 1 StPO oder später im Verfahren, dass unverzichtbare Beweismittel nicht erhoben worden sind, kann das Gericht das Verfahren sistieren und die Anklage zur Vervollständigung der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist allerdings in Anbetracht der Möglichkeit der gerichtlichen Beweisabnahme (Art. 343 und 349 StPO) nur ganz ausnahmsweise zulässig. Sie ist dann geboten, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sache verhindert (BGE 141 IV 39 E. 1.6). c) Gemäss Rechtsprechung genügen zwei Personen, um eine Bande zu bilden (BGE 124 IV 86 E. 2b, m.w.H.). Vorliegend sind alle drei Beschuldigten der qualifizierten (bandenmässigen) Geldwäscherei angeklagt. Bis auf drei angeklagte Transaktionen (Anklagepunkte [nachfolgend: AP]: 1.2.2.4.2, 1.2.2.4.3 und 1.2.2.4.9 betreffend A.) sollen die inkriminierten Handlungen in Zusammenwirken von mindestens zwei Beschuldigten begangen worden sein. Für die materielle Prüfung der betreffenden Anklagepunkte bedarf es keiner strafbaren Beiträge weiterer Personen. Fehlende Aussagen von Drittpersonen verhindern damit die materielle Beurteilung der entsprechenden Vorwürfe grundsätzlich nicht. Im Übrigen sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo nicht von den Beschuldigten zu tragen.

- 25 - SK.2020.40 d) Bezüglich der Entscheidrelevanz der von RA Ramsauer vorliegend thematisierten Beweismittel, darunter die Aussagen von MM., wird weiter auf E. I.4.3 verwiesen. 3.3.3.3 a) RA Walder macht (als Zwischenfrage) geltend, die Bundesanwaltschaft habe in ihrem Parteivortrag QQ. und O. als Komplizen von A. bezeichnet. Damit seien die beiden genannten Personen faktisch Beschuldigte und müssten als solche im vorliegenden Verfahren geführt werden. Indem dies nicht der Fall sei, erweise sich die Strafuntersuchung als unvollständig (TPF pag. 457.720.44). b) Das Vorbringen ist unbehelflich. Ob sich die in der Anklageschrift erwähnten Drittpersonen im Zusammenhang mit den zur Beurteilung stehenden Taten allenfalls strafbar gemacht haben, ist ohne Einfluss auf die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6S.37/2003 vom 5. November 2003 E. 3.2.2). 3.3.4 3.3.4.1 RA Ramsauer moniert, die Aktenanlage sei unübersichtlich. Es sei nicht klar, auf welche Akten sich die Anklage stütze. Das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten würden dadurch verletzt. Die Bundesanwaltschaft sei anzuhalten, die anklagerelevanten Dokumente auszusortieren und zu bezeichnen (TPF pag. 457.523.35 f.). 3.3.4.2 Die Wahrnehmung der vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit c. und Art. 107 StPO) umfassten Rechte, insbesondere des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts, setzt eine entsprechende Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Art. 100 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.121/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.4; 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5). Art. 100 Abs. 2 StPO konkretisiert den Dokumentationsgrundsatz dahingehend, dass die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Untersuchungsakten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis zu sorgen hat. 3.3.4.3 Die vorliegende Aktenanlage entspricht diesen Anforderungen. Darüber hinaus sind die Aktenstücke, auf welche die Bundesanwaltschaft ihre Vorwürfe stützt, in den Fussnoten der Anklageschrift akribisch referenziert. Eine – gesetzlich ohnehin nicht verlangte – (physische) Aussonderung der betreffenden Aktenstücke ist damit nicht erforderlich.

- 26 - SK.2020.40 3.3.5 3.3.5.1 RA Ramsauer und RA Walder machen im Weiteren die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Anklageschrift sei mit ihren rund 550 Seiten und ca. 2700 Fussnoten ausufernd; sie enthalte strafrechtlich irrelevante Sachverhalte und beschränke sich entgegen Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht auf das Wesentliche. RA Ramsauer wendet zudem ein, die zahlreichen Querverweise in der Anklageschrift würden das Verständnis zusätzlich erschweren. Sodann monieren die Verteidiger, dass die Anklageschrift aufgrund der Aktenverweise in den Fussnoten einem vorgezogenen Plädoyer der Staatsanwaltschaft gleichkomme; hierdurch werde das Gericht einseitig zu Gunsten der Anklage beeinflusst (TPF pag. 457.721.17 ff. i.V.m. 457.521.9 ff., 457.523.36 f., 457.721.106 f.). 3.3.5.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3). 3.3.5.3 Die vorliegende Anklageschrift entspricht dem Erfordernis, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen «möglichst kurz» zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) stricto sensu zwar nicht. Allerdings entsteht dadurch, dass die Anklageschrift über dieses Mass hinausgeht, weder für das Gericht noch die Beschuldigten ein Nachteil. Die Beschuldigten können aus der Anklageschrift genau erkennen, welche Handlungen Ihnen konkret vorgeworfen werden; dies zeigen auch ihre Aussagen anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren wie auch in https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-188%3Ade&number_of_ranks=0#page188 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63

- 27 - SK.2020.40 der Hauptverhandlung. Soweit die Anklageschrift zusätzliche Informationen enthält, die nicht strafbares Verhalten umschreiben, ist für den Leser ohne weiteres erkennbar, dass diese der Kontextualisierung der Vorwürfe dienen. Es handelt sich vorliegend um einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt, der sich kaum minimalistisch umschreiben lässt. Nicht zu beanstanden sind sodann die von RA Ramsauer kritisierten Querverweise. Diese dienen dazu, die unnötigen Wiederholungen und damit das Aufblähen der Anklageschrift zu vermeiden (vgl. dazu mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Das Anbringen von Fussnoten in der Anklageschrift entspricht der Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und ist mit Art. 9 und Art. 325 f. StPO vereinbar (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. I.3.3.3; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6). Es dient gerade in komplexen Verfahren mit einer Vielzahl von Verfahrensakten, wie dem vorliegenden, der Spezifizierung der Beweisakten, auf welche sich die einzelnen Anklagevorwürfe unmittelbar stützen. Verboten ist bei der Anklageerhebung lediglich die Würdigung der relevanten Beweise im Rahmen eines schriftlichen «Plädoyers». Letzteres nimmt die Bundesanwaltschaft nicht vor. Soweit RA Ramsauer einwendet, einzelne Fussnoten würden auf eine Vielzahl von Aktenstellen verweisen und damit die Zwecksetzung der Spezifizierung der beweisrelevanten Akten verfehlen (TPF pag. 457.523.37), geht dieses Vorbringen an der Sache vorbei. Ob die referenzierten Aktenstücke einen Beweis für die behauptete Tat erbringen, ist eine Frage der Beweiswürdigung; sie betrifft nicht das Anklageprinzip. Die Bundesanwaltschaft ist ohnehin nicht verpflichtet, in der Anklageschrift die Beweise zu bezeichnen. Wenn sie das tut, stellt dies eine Dienstleistung an die Parteien und das Gericht dar. Entscheidend ist, dass die Fussnoten den Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitern und die Anklage aus sich heraus verständlich ist. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gewahrt ist. Nach dem Gesagten genügt die Anklageschrift den formellen gesetzlichen Anforderungen; der Anklagegrundsatz ist nicht tangiert. 3.3.6 Zusammenfassend liegen keine Verfahrensmängel vor, welche die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft gebieten würden. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.

- 28 - SK.2020.40 3.4 Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität 3.4.1 RA Walder rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität i.S.v. Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1). Das Fürstentum Monaco habe A. im Hinblick auf die Strafverfolgung wegen qualifizierter Geldwäscherei, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung an die Schweiz ausgeliefert. Eine nach der zitierten Bestimmung erforderliche Zustimmung des ersuchten Staates zur Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Betrugstatbestand liege nicht vor. Es bestehe insoweit ein Verfahrenshindernis (TPF pag. 457.720.5/13/17). 3.4.2 Gemäss dem völkerrechtlich allgemein anerkannten, (u.a.) in Art. 14 Ziff. 1 EAUe verankerten Grundsatz der Spezialität darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (lit. a) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (lit. b; vgl. auch die diesbezügliche Erklärung der Schweiz). Unter «Handlung», für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist nicht der gesetzliche Straftatbestand zu verstehen, sondern ein konkretes tatsächliches Vorkommnis, ein einheitlicher Lebensvorgang, innerhalb dessen der Verfolgte einen Straftatbestand erfüllt hat bzw. erfüllt haben soll. Entsprechend bestimmt Art. 14 Ziff. 3 EAUe, dass, wenn die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt wird, er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden darf, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Der Sachverhalt, für welchen die Auslieferung bewilligt worden ist, muss indes nicht vollständig unverändert der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist es zulässig, etwa nachträglich entdeckte Nebenumstände mitzuberücksichtigen, solange feststeht, dass es sich um das gleiche Geschehen handelt. In Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob der durch neue Umstände ergänzte Sachverhalt noch von der Auslieferungsbewilligung erfasst wird, hat der ersuchende Staat den Sachverhalt unter Hinweis auf die neue Situation dem ersuchten Staat nochmals zur Prüfung vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2).

- 29 - SK.2020.40 Das Spezialitätsprinzip bezweckt in erster Linie den Schutz der Souveränität des ersuchten Staates. Daneben bezweckt es aber auch den Schutz der ausgelieferten Person im Rahmen ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 135 IV 212 E. 2.1). 3.4.3 Das Fürstentum Monaco bewilligte am 13. August 2012 die Auslieferung von A. für die ihm im – dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden – Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. Mai 2012 vorgeworfenen Straftaten. Diese waren im Haftbefehl als qualifizierte Geldwäscherei, Veruntreuung resp. qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung rechtlich qualifiziert (BA pag. 18.1.2.465). Nach erfolgter Auslieferung von A. in die Schweiz ersuchte das Bundesamt für Justiz (BJ) auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 die zuständige monegassische Behörde (Direction des Services Judiciaires de la Principauté de Monaco) um Ausdehnung der Auslieferungsbewilligung bezüglich u.a. des gewerbsmässigen Betrugs. Dem Ersuchen war ein weiterer Haftbefehl der Bundesanwaltschaft gegen A., datiert vom 26. Oktober 2015, beigelegt, in dem die inkriminierten Sachverhalte – darunter insbesondere die vorliegend als Betrug angeklagten Taten (AP 1.2.2.1.2, 1.2.2.1.3, 1.2.2.1.4) – summarisch dargestellt sind. Das BJ führte im genannten Schreiben aus, es handle sich vorliegend um die gleichen Straftaten, für welche das Fürstentum Monaco am 13. August 2012 die Auslieferung bewilligt habe. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft liege ein Anwendungsfall von Art. 14 Ziff. 3 EAUe vor; einer Zustimmung des ausliefernden Staates gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe bedürfe es nicht. Für den Fall, dass das Fürstentum Monaco anderer Auffassung sei, werde es um Zustimmung nach der letztgenannten Bestimmung zur Verfolgung der im Haftbefehl vom 26. Oktober 2015 dargelegten Straftaten ersucht (BA pag. 18.1.2.465 f.; 6.5.1.1576 ff.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die monegassische Auslieferungsbehörde dem BJ mit, dass sie die Auffassung der Bundesanwaltschaft teile; es liege ein Anwendungsfall von Art. 14 Ziff. 3 EAUe, eine Zustimmung des Fürstentums Monaco für die Verfolgung der im Haftbefehl vom 26. Oktober 2015 dargelegten Taten sei nicht erforderlich (TPF pag. 421.510.6 f.). Die zur Diskussion stehenden Sachverhalte sind demnach gemäss der ausdrücklichen Bestätigung des ersuchten Staates von der Auslieferungsbewilligung gedeckt. Der Grundsatz der Spezialität ist klarerweise gewahrt. 3.4.4 Im Übrigen kann sich A. auch unter dem Aspekt von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe nicht auf das Spezialitätsprinzip berufen, ist er doch nach seiner Haftentlassung im März 2016 mehrmals zwecks Teilnahme an diesem Verfahren aus dem Ausland in die Schweiz gereist.

- 30 - SK.2020.40 3.4.5 Nach dem Gesagten liegt unter dem Aspekt des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsprinzips kein Verfahrenshindernis vor. 3.5 Interessenkonflikt bezüglich der Rechtsvertretung der D. Holding 3.5.1 Der Verteidiger von C., RA Ramsauer, stellt folgende Anträge mit Bezug auf die Rechtsvertretung der D. Holding: Es sei ein Interessenkonflikt der aktuellen Rechtsvertretung der D. Holding festzustellen, mit der Folge, dass sie zum Hauptverfahren nicht zuzulassen sei; es sei festzustellen, dass die bisherigen Eingaben der D. Holding, einschliesslich der Zivilklage, zulasten der Beschuldigten unverwertbar seien, eventualiter sei gutachterlich abzuklären, ob der damalige Generaldirektor der D. Holding BB. nach russischem Recht befugt war, die Anwaltsvollmacht auszustellen (TPF pag. 457.721.105). Zur Begründung bringt RA Ramsauer Folgendes vor: Die Vollmacht der Privatklägerin D. Holding an ihre Rechtsvertretung sei vom (mutmasslichen) Bandenmitglied BB. erteilt worden. Mit der Ausdehnung des vorliegenden Strafverfahrens auf BB. am 6. Oktober 2011 sei ein mit den anwaltlichen Berufsregeln nicht zu vereinbarender Interessenkonflikt der Rechtsvertretung der D. Holding entstanden. BB. habe ein gewichtiges Interesse daran, von seinen eigenen mutmasslichen Tatbeiträgen abzulenken und diese in die Schuhe der Beschuldigten zu schieben. Eine unvoreingenommene Instruktion der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sei damit von vornherein nicht gegeben gewesen, habe doch die Gefahr bestanden, dass der Vollmachtgeber (BB.) seine eigenen Interessen über jene der Privatklägerschaft stelle und die Instruktion der Rechtsvertretung manipulativ erfolge (TPF pag. 457.721.110 f.). Der Verteidiger von A. schliesst sich den vorliegenden Anträgen an (TPF pag. 457.720.13/17). 3.5.2 Mit Vollmacht vom 29. September 2011, unterzeichnet durch den damaligen Generaldirektor BB., beauftragte die D. Holding die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei DDDDDDDD. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorkommnissen. (BA pag. 15.2.1.78 ff.). Gemäss der aktenkundigen Satzung der D. Holding, Fassung Nr. 5 vom 13. September 2011 (BA pag. B-18.1.1.2912 ff.), kam einzig dem Generaldirektor die originäre Befugnis zu, die D. Holding innerhalb und ausserhalb der Russischen Föderation zu vertreten und Vollmachten im Namen der Gesellschaft zu erteilen (Ziff. 37.3.4 und 37.3.7; BA pag. B-18.1.1.2937 f.). Die originäre Befugnis von BB. im Namen der D. Holding zu handeln, ergibt sich zudem aus dem aktenkun-

- 31 - SK.2020.40 digen Handelsregisterauszug der Russischen Föderation betreffend die D. Holding vom 29. September 2011 (BA pag. 15.2.1.96). Es steht demnach ausser Frage, dass BB. nach russischem Recht zur Bevollmächtigung der Rechtsvertreter der D. Holding befugt war. Weiterer Abklärungen bedarf es diesbezüglich nicht. Indem RA Ramsauer und RA Walder unter Hinweis auf die mutmassliche Verwicklung von BB. in die inkriminierten Vorgänge einen Interessenkonflikt der Rechtsvertretung der D. Holding geltend machen, vertreten sie unzulässigerweise die Interessen einer Drittperson (D. Holding). Da in Bezug auf die D. Holding kein Fall notwendiger Verteidigung im Verfahren vorliegt, kann unter prozessualem Gesichtspunkt offenbleiben, ob sich die Rechtsvertretung der D. Holding allenfalls in einem Interessenkonflikt befindet oder befand (vgl. dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.5). Das Vorbringen, BB. könnte über die Rechtsvertretung der D. Holding manipulativ zu seinen Gunsten auf das Verfahren eingewirkt haben, betrifft die Beweiswürdigung der von der D. Holding eingebrachten Beweismittel, nicht die Verwertbarkeit. Über den Beweiswert der entsprechenden Beweismittel ist, soweit erforderlich, im Rahmen der materiellen Prüfung der Anklage zu befinden. 3.5.3 Zusammenfassend wird die D. Holding im Verfahren rechtskonform anwaltlich vertreten. Die diesbezüglichen Anträge der Verteidiger von C. und A. sind unbegründet und abzuweisen. 3.6 Beweisverwertbarkeit 3.6.1 3.6.1.1 Im Zusammenhang mit den hier zur Beurteilung stehenden Vorkommnissen wurde auch in Russland eine Strafuntersuchung geführt. Den von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass die zuständige Ermittlungsbehörde in Moskau am 8. Dezember 2011 infolge einer vom damaligen Generaldirektor der D. Holding, BB., am 11. November 2011 erstatteten Anzeige ein Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs zum Nachteil der D. Holding gegen Unbekannt einleitete. Am 27. Juli 2012 wurde das Strafverfahren auf B. ausgedehnt. Infolge seiner Inhaftierung in der Republik Moldau wurde das russische Strafverfahren (Vorverfahren) gegen B. am 12. März 2018 mangels einer Möglichkeit für den Beschuldigten, an den Untersuchungshandlungen teilzunehmen, einstweilig eingestellt (BA pag. 18.1.1.1.5 ff./808 ff./1067 f./1074 f.).

- 32 - SK.2020.40 3.6.1.2 B. wurde im russischen Verfahren vier Mal (zunächst als Zeuge, später als beschuldigte Person) einvernommen. Die entsprechenden Protokolle und deren Übersetzungen liegen bei den Akten (BA pag. 18.1.1.1.338 ff./452 ff./424 ff./486 ff.). 3.6.1.3 RA Ramsauer macht die Unverwertbarkeit der im russischen Verfahren deponierten Aussagen von B. zulasten der Mitbeschuldigten geltend, sofern sie nicht in den unter der Wahrung von Teilnahmerechten der Parteien erfolgten Einvernahmen von B. im hiesigen Strafverfahren wiederholt worden seien (TPF pag. 457.721.109). 3.6.1.4 Die infragestehenden Aussagen wurden nicht im hiesigen, sondern im Strafverfahren in Russland erhoben. Ein Teilnahmerecht der Parteien i.S.v. Art. 147 StPO (vgl. dazu sogleich) besteht insoweit nicht. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsrechts zu prüfen. 3.6.1.5 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a, je m.w.H.). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Eine Aussage kann mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 2.2, je m.w.H.). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). 3.6.1.6 B. wurde im hiesigen Verfahren mehrfach, zuletzt an der Hauptverhandlung, unter Gewährung von Teilnahmerechten der Parteien einvernommen. C. und A. hatten somit hinreichende Gelegenheit, die sie belastenden Aussagen von B. aus https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-127%3Ade&number_of_ranks=0#page127 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-220%3Ade&number_of_ranks=0#page220 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-220%3Ade&number_of_ranks=0#page220 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-33%3Ade&number_of_ranks=0#page33 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-127%3Ade&number_of_ranks=0#page127 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-462%3Ade&number_of_ranks=0#page462

- 33 - SK.2020.40 dem russischen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen und Fragen an ihn zu stellen, wovon sie (durch ihre Verteidiger) denn auch Gebrauch gemacht haben. Damit sind die Aussagen von B., die er im russischen Verfahren machte, vorliegend verwertbar. Entgegen dem Vorbringen von RA Ramsauer ist in prozessualer Hinsicht unerheblich, ob die problematisierten Aussagen von B. im hiesigen Verfahren inhaltlich bestätigt wurden. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). 3.6.2 3.6.2.1 a) Die D. Holding führte 2011 eine unternehmensinterne Untersuchung betreffend die hier zur Beurteilung stehenden Vorkommnisse. Der diesbezügliche Bericht wurde am 31. Oktober 2011 erstattet. Die D. Holding reichte den Bericht zusammen mit der erwähnten Strafanzeige vom 11. November 2011 zuhanden der zuständigen russischen Strafverfolgungsbehörde ein. In der Folge wurde der Bericht durch die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise erhältlich gemacht (BA pag. 18.1.1.1.5 ff./210 ff.). b) Am 8. November 2011 erstattete die D. Holding, handelnd durch RR., den damaligen ersten stellvertretenden Generaldirektor der D. Holding, und SS., den damaligen Managing Director von TT. B.V., der (damaligen) Muttergesellschaft der D. Holding, in Beantwortung eines Fragenkatalogs der Bundesanwaltschaft einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO. Der Bericht stützt sich auf die Ergebnisse der erwähnten internen Untersuchung der D. Holding (BA pag. 12.8.62 ff.). 3.6.2.2 RA Ramsauer macht die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der unternehmensinternen Untersuchung der D. Holding zulasten der Beschuldigten mangels Gewährung von Teilnahmerechten geltend (TPF pag. 457.721.109). 3.6.2.3 Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Es genügt nicht, wenn sich die beschuldigte Person darauf beschränkt, die Unverwertbarkeit der Aussagen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016

- 34 - SK.2020.40 E. 1.3; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 m.w.H.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Bei der Einholung schriftlicher Berichte sind die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und – gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung – Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). 3.6.2.4 a) Bei dem zur Diskussion stehenden internen Untersuchungsbericht der D. Holding handelt es nicht um ein im Rahmen des Strafverfahrens unmittelbar erhobenes Beweismittel. Ein Teilnahmerecht der Parteien i.S.v. Art. 147 StPO besteht insoweit nicht. Der Bericht gilt als Parteibehauptung (vgl. OLIVIER THORMANN, Sicht der Strafverfolger – Chancen und Risiken, in: Romerio/Bazzani (Hrsg.), Interne und regulatorische Untersuchungen II, 2016, S. 123; DAVID MÜHLEMANN, Fairness und Verwertbarkeit unternehmensinterner Untersuchungen, AJP 2018, S. 474) und untersteht damit der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). b) Der von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 145 StPO erhobene Bericht der D. Holding liegt bei den Akten und ist den Parteien bekannt. Die Beschuldigten hatten somit Gelegenheit, sich zum Bericht zu äussern und allenfalls eine mündliche Vernehmung von dessen Verfassern zu beantragen. Letzteres haben sie nicht getan. Es ist somit von einem Verzicht auf eine Wiederholung der Beweiserhebung gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO auszugehen. c) Nach dem Gesagten sind die thematisierten Berichte der D. Holding verwertbar. 3.6.3 RA Ramsauer macht sodann die Unverwertbarkeit von weiteren im Vorverfahren erhobenen Aussagen – namentlich von B. vom 8. August 2018, der Auskunftsperson NN. vom 13. Oktober 2011, des Zeugen AAA. vom 27. November 2013,

- 35 - SK.2020.40 der Zeugen resp. Auskunftspersonen BBB., CCC., DDD., EEE., JJ. und FFF. – zulasten der Beschuldigten wegen verschiedener behaupteter prozessualer Mängel geltend (TPF pag. 457.721.108). Das Gericht stützt sich im Folgenden nicht auf die fraglichen Aussagen. Es kann daher offenbleiben, ob diese einem Verwertungsverbot unterliegen. 4. Beweisanträge 4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung erkannte das Gericht bestimmte von den Verteidigern von A. und C. eingereichte Unterlagen zu den Akten (TPF pag. 457.720.26/29). 4.2 Zudem nahm das Gericht auf Antrag von RA Ramsauer einen (formellen) Beizug der Akten des Vorgängerverfahrens SK.2016.12 vor. Dem in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Antrag von RA Ramsauer auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks Aktenstudium wurde nicht stattgegeben, da die Parteien die fraglichen Akten bereits aus dem Vorgängerverfahren kannten (TPF pag. 457.720.27). 4.3 Die Verteidiger stellten zahlreiche weitere Beweisanträge (als Eventualanträge zu den Anträgen auf Anklagerückweisung), namentlich auf Befragungen von diversen Personen (darunter von MM.) und Aktenbeizüge. Die betreffenden Beweisanträge waren zu einem grossen Teil bereits im Vorgängerverfahren SK.2016.12 und im Vorfeld der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren gestellt worden. Sie waren von der Verfahrensleiterin im Wesentlichen jeweils abgewiesen worden, zuletzt mit den erwähnten Verfügungen vom 31. Mai und 13. Juli 2021 (TPF pag. 457.250.3 ff., 457.255.7 ff.). Das Gericht wies in der Hauptverhandlung die betreffenden Beweisanträge, unter Vorbehalt einer allfälligen Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen i.S.v. Art. 349 StPO, ab. Es erwog dabei Folgendes: Das Verfahren dauere bereits mehr als zehn Jahre; es handle sich um eine Haftsache. Vor diesem Hintergrund habe das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) in casu ein besonders grosses Gewicht. Die Verteidiger hätten umfangreiche Beweismassnahmen beantragt. Die betreffenden Beweismittel müssten zu einem grossen Teil über den zeitaufwändigen Rechtshilfeweg erhältlich gemacht werden, was eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine unbestimmte Zeit zur Folge hätte. Die Entscheidrelevanz der beantragten Beweismittel lasse sich ohne eine umfassende Prüfung des bereits vorhandenen, sehr umfangreichen Beweismaterials nicht abschliessend beurteilen. Die Beweisanträge seien daher im aktuellen Stadium des Verfahrens abzuweisen. Bei Bedarf bestehe die Möglichkeit, das Beweisverfahren nach Abschluss der Parteivorträge gemäss Art. 349 StPO wieder zu eröffnen (TPF pag. 457.720.27).

- 36 - SK.2020.40 Im Rahmen der Urteilsberatung kam das Gericht zum Schluss, dass eine Ergänzung von Beweisen gemäss Art. 349 StPO nicht notwendig ist. Soweit die zur Diskussion stehenden Beweisanträge Sachverhalte betreffen, in Bezug auf welche keine Schuldsprüche erfolgen, sind sie gegenstandslos. Die Sachverhalte, in Bezug auf welche die Beschuldigten schuldig gesprochen werden, sind wiederum nach Auffassung des Gerichts aufgrund des vorhandenen Beweismaterials, insbesondere durch Sachbeweise, ausreichend geklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweismittel zu relevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen könnten. Dies betrifft u.a. auch die thematisierte Befragung von MM. 4.4 RA Ramsauer und RA Walder stellten sodann bestimmte Beweisanträge, welche der Interessenwahrung der beschwerten Dritten J. Inc. resp. FF. S.L.U. dienen. Auf diese Anträge trat das Gericht nicht ein, da die Antragsteller nicht zur Wahrnehmung von Interessen Dritter legitimiert sind (TPF pag. 457.720.28). II. Zusammengefasster Anklagesachverhalt / Struktur der Anklage 1. Die Anklage geht im Kern vom folgenden Sachverhalt aus: B. und C. sollen geplant haben, sich von der D. Holding EUR 100 Mio. zu verschaffen und diese in die Schweiz zu transferieren. Gemäss diesem Plan habe die D. Holding gestützt auf ein «Agreement of Understanding» vom 4. Oktober 2010 bzw. ein «Loan Agreement» vom 5. Oktober 2010 mit der C. zuzurechnenden liechtensteinischen Briefkastenfirma GGG. Trust bei zwei russischen Banken in Moskau (Bank HHH. (RU), Bank III. (RU)) Darlehen über je EUR 50 Mio. aufgenommen. Die betreffenden Beträge seien am 7. und 8. Oktober 2010 auf ein von B. und C. vorbereitetes Konto der D. Holding bei der Genfer Niederlassung der Bank E. (CH) überwiesen worden. In der Folge hätten B. und C. versucht, die bei der Bank E. (CH) deponierten EUR 100 Mio. zu belehnen und für die Eröffnung einer Kreditlinie zu Gunsten der H. LLC, einer US-amerikanischen Gesellschaft, bei einer US-amerikanischen Bank weiterzuverwenden. Die Bank E. (CH) habe dies jedoch abgelehnt. Daraufhin sei A. hinzugezogen worden. An einem gemeinsamen Treffen im Hotel JJJ., Zürich, im Dezember 2010 hätten die drei Beschuldigten beschlossen, die EUR 100 Mio. der D. Holding auf ein Konto der A. gehörenden liechtensteinischen Aktiengesellschaft I. SA bei der Bank F., Zürich, zu transferieren. Im «Joint Venture – Project Funding and Profit Sharing Agreement» vom 13. Dezember 2010 zwischen der D. Holding und der I. SA (nachfolgend: JVA D. Holding/I. SA)

- 37 - SK.2020.40 sei entsprechend ein Transfer von EUR 100 Mio. vertraglich fixiert worden. Mittels verschiedener Täuschungshandlungen sei es den Beschuldigten gelungen, bei zuständigen Mitarbeitern der Bank E. (CH) die Vorstellung hervorzurufen, das Empfängerkonto der Bank F. gehöre ebenfalls der D. Holding. Am 15. Dezember 2010 seien EUR 100 Mio. vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. überwiesen worden, wodurch die D. Holding die Verfügungsmacht über dieses Geld an die I. SA verloren habe. Dieser sowie alle nachfolgenden Transfers seien in den Geschäftsbüchern der D. Holding nicht mehr erfasst worden. Nach dem Transfer zur Bank F. seien die EUR 100 Mio. in rascher Folge und ohne Anlagestrategie über diverse Gesellschaften und Bankkonten geleitet worden. Durch verschiedene Teilentnahmen von insgesamt EUR 11 Mio. seien im Februar 2011 von den Geldern der D. Holding nur noch EUR 89 Mio. vorhanden gewesen. Bei der Weiterleitung zur Bank P. (CH) am 11. März 2011 seien sie mit Anlagegeldern in Höhe von EUR 11 Mio., welche der G. SA gehört hätten, aufgestockt und auf dem Konto von PP.-Fund 1 zusammengeführt worden. Gleichzeitig sei gegenüber der Bank P. (CH) vorgetäuscht worden, die D. Holding sei die wirtschaftlich Berechtigte an den gesamten EUR 100 Mio. Am 6. April 2011 sei dieser Betrag auf ein auf die D. Holding lautendes Konto bei der Bank KK., Zürich weitertransferiert worden. Die rechtmässigen Organe der D. Holding hätten damals keine Kenntnis von diesem Konto gehabt. Bevor die Bank KK. Verdacht geschöpft und diesen am 17. Juni 2011 der MROS gemeldet habe, sei es den Beschuldigten mittels fingierter Verträge gelungen, am 27. Mai 2011 EUR 25 Mio. auf das Konto der I. SA bei der Bank F. und am 3. Juni 2011 EUR 20 Mio. auf ein Konto der KKK. Ltd., einer auf den British Virgin Islands registrierten Gesellschaft, bei der Bank CC. (Hong Kong) zu transferieren. Zwei weitere Aufträge vom 10. Juni 2011 bezüglich der Überweisungen von insgesamt USD 70 Mio. auf ein Konto der LLL. FZC bei der Bank MMM. (Abu Dhabi), Vereinigte Arabische Emirate, habe die Bank KK. nicht mehr ausgeführt. 2. Die Bundesanwaltschaft führt gegen alle drei Beschuldigten jeweils eine Hauptund eine Eventualanklage wegen verschiedener Straftaten, gegen A. und C. zudem jeweils eine Alternativ- resp. Subalternativanklage (i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO). Die Eventual-, Alternativ- und Subalternativanklagen sind, wie sich im Folgenden zeigen wird, von untergeordneter Bedeutung und führen in keinem Fall zu einem Schuldspruch. Der Übersichtlichkeit halber wird im Folgenden auf eine Angabe der eventualiter angeklagten Straftatbestände im Titel der jeweiligen Kapitel verzichtet. Die Alternativ- und Subalternativanklagen unterscheiden sich in sachverhaltlicher Hinsicht zum Teil von den Haupt- und Eventualanklagen. Sie werden daher in einem separaten Kapitel abgehandelt.

- 38 - SK.2020.40 III. Gewerbsmässiger Betrug (A.); mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (B.); Betrug, Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.) 1. Überblick über die einzelnen Anklagepunkte 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. in der Hauptanklage gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) in vier Fällen (AP 1.2.2.1), B. mehrfachen, teilweise versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) in fünf Fällen (AP 1.3.2.1) und C. (einfachen) Betrug (AP 1.4.2.1.1) vor. C. wird in der Hauptanklage zudem Teilnahme an der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22, Art. 24 oder Art. 25, Art. 26 StGB) in Zusammenhang mit vier Sachverhalten zur Last gelegt (AP 1.4.2.3), bezüglich welcher B. in der Hauptanklage wegen Betrugs angeklagt ist. Es ist angezeigt, die betreffenden Vorwürfe gegen B. und C. im Folgenden zusammen zu prüfen. 1.2 Die inkriminierten Sachverhalte werden den Beschuldigten zudem zum Teil in der Eventualanklage unter dem Titel der mehrfachen qualifizierten, teilweise versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB (B., AP 1.3.3), Teilnahme (Art. 24 oder 25, 26 StGB) an der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (A., AP 1.2.3) resp. Teilnahme an der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (C., AP 1.4.3) zur Last gelegt. 1.3 Im Zentrum der Anklage steht die Überweisung von EUR 100 Mio. vom 15. Dezember 2010 vom Konto der D. Holding bei der Bank E. (CH) auf das Konto der I. SA bei der Bank F. Den Beschuldigten wird diesbezüglich in der Hauptanklage mittäterschaftlich begangener Betrug vorgeworfen. Es bietet sich an, im Folgenden zunächst diesen Anklagesachverhalt mit Bezug auf alle drei Beschuldigten zu beurteilen. Anschliessend werden – dem Aufbau der Anklage folgend – weitere Anklagepunkte betreffend A. wegen gewerbsmässigen Betrugs und danach die übrigen Anklagepunkte betreffend B. wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie die Anklagepunkte betreffend C. wegen mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung geprüft.

- 39 - SK.2020.40 2. Rechtliches 2.1 Betrug 2.1.1 Grundtatbestand Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht,

- 40 - SK.2020.40 dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1). Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECH- SEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, Art. 146 N. 14 StGB).

Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 15 StGB; MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 146 StGB N. 132 ff.). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76

- 41 - SK.2020.40 Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Dieser kann auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d, m.w.H.). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt; späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (BGE 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb). In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestrebten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zulasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbilligt wird (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N. 15 StGB; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 63). 2.1.2 Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässiges Handeln i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Gewerbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-124%3Ade&number_of_ranks=0#page124 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-17%3Ade&number_of_ranks=0#page17 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stoffgleichheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-422%3Ade&number_of_ranks=0#page422 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&ty

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