Urteil vom 22. Juni 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vetreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,
und
als Privatklägerschaft:
C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani,
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick O’Neill,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gegenstand 1. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, wirtschaftlicher Nachrichtendienst, schwerer Fall, Bestechung Privater und Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformationen
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.36
2 SK.2020.36 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, wirtschaftlicher Nachrichtendienst und Bestechung Privater
3 SK.2020.36 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Das Verfahren gegen A. sei einzustellen wegen a. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, begangen am 20. Dezember 2013 in U. z.N. der C. AG (AKS I.2.1); b. Ausnützens von Insiderinformationen, Art. 40 Abs. 1 aBEHG, begangen am 15. November 2013 in U. oder anderswo in der Schweiz mit Effekten der D. AG (AKS I.5.2.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. Das Verfahren gegen B. sei einzustellen wegen a. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG (AKS II.2.1); b. Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, begangen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz (AKS II.3.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. A. sei schuldig zu erklären a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB (schwerer Fall), begangen in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland; c. des sich bestechen Lassens als Privatperson, Art. 322novies StGB, begangen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 26. Oktober 2016 in V. und W.; d. des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 40 Abs. 1 aBEHG und Art. 154 Abs. 1 FinfraG, mehrfach, teils versucht begangen in der Zeit vom 5. Mai 2014 bis 21. Oktober 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland mit Effekten i. der C. AG; ii. der D. AG; iii. der E. AG; iv. der F. AG; v. der G. AG; vi. der H. AG; vii. der I. AG; viii. der J. AG; ix. der Bank 1 AG; x. der K. AG sowie xi. der L. Ltd. 4. B. sei schuldig zu erklären
4 SK.2020.36 a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 3. November 2016 in Zürich und anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG; b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. März 2014 bis 2. September 2015 in Zürich oder anderswo in der Schweiz; c. der Bestechung einer Privatperson, Art. 322octies StGB, begangen in der Zeit von Anfang September 2016 bis zum 27. September 2016 in Zürich. 5. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 14 Tagen Sicherheits- und Untersuchungshaft. 6. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen. Von der Freiheitsstrafe seien 14 Monate zu vollziehen, und für die restlichen 14 Monate sei der Vollzug aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 7. Für den Vollzug der Strafen sei der Kanton Zürich zuständig zu erklären. 8. Es seien folgende Ersatzforderungen zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen: a. gegen A.: Fr. 639’065.50 b. gegen die M. AG in Liq.: Fr. 141'439.81 c. gegen die M. AG in Liq.: Fr. 151’697.-- 9. Die bei A. beschlagnahmten Saldi und die Barschaft von insgesamt Fr. 1'194’783.84 seien einzuziehen und mit den zugunsten der Eidgenossenschaft begründeten Ersatzforderung zu verrechnen, im Mehrbetrag mit den auf A. entfallenden Verfahrenskosten zu verrechnen und im Übrigen an A. zurückzuerstatten. 10. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils seien den Berechtigten herauszugeben a. an A.: Gegenstände gemäss Anhang I; b. an Bank 2 GmbH: Gegenstände gemäss Anhang I 11. Die Verfahrenskosten seien A. zu 3/4 und B. zu 1/4 zur Bezahlung aufzuerlegen. Anträge des Beschuldigten A.: 1. A. sei von allen Vorwürfen freizusprechen. 2. Die Zivilforderung der C. AG sei abzuweisen, eventualiter sei die Zivilforderung der C. AG auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben. 4. Es seien die bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung beschlagnahmten Vermögenswerte von A. (Bargeld) freizugeben. 5. Es seien die auf den Bankkonti von A. verfügten Kontosperren aufzuheben. 6. A. sei angemessen für die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen und es sei ihm für die Untersuchungshaft eine Genugtuung zuzusprechen. Anträge des Beschuldigten B.: 1. B. sei vollumfänglich freizusprechen, soweit auf die Anklage eingetreten werden kann.
5 SK.2020.36 2. Die auf B. fallenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei B. für seine Umtriebe, d.h. für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen. 3. Zudem sei er für entgangenen Lohn angemessen zu entschädigen. 4. Das Entschädigungsbegehren von C. sei abzuweisen. Anträge der Privatklägerschaft: 1. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 60’813.30 (inkl. MwSt) sowie eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entrichten. 2. Der Beschuldigte B. sei zu verpflichten, der C. eine Parteientschädigung von Fr. 7’896.15 (inkl. MwSt) zu entrichten. 3. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. Schadenersatz von insgesamt Fr. 162’643.10 (inkl. MwSt für Anwaltskosten) zu entrichten. a. Eventualiter sei über die Haftung des Beschuldigten A. gegenüber der C. dem Grundsatz nach zu entscheiden. b. Subeventualiter sei der C. eine Entschädigung für die durch die Kooperation mit der Bundesanwaltschaft entstandenen Anwaltskosten sowie internen Kosten von insgesamt Fr. 94'587.80 (inkl. MwSt für Anwaltskosten) zuzusprechen. 4. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. die von ihm eingenommene Bestechungszahlung von EUR 138’000.-- (zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 26. Oktober 2016) auszurichten. Eventualiter sei diese Zahlung einzuziehen. 5. Zur Deckung der Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerin sei ein allfälliger nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibender Überschuss der beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten A. zu verwenden.
6 SK.2020.36 Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 meldete die SIX Exchange Regulation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) einen Verdacht auf das Ausnützen von Insiderinformationen im Handel mit Namenaktien der G. (nachfolgend: «G.» bzw. «G.a.»). Im Vorfeld der Übernahme durch die N. waren erhöhte Handelsvolumen festgestellt worden (zum Ganzen: BA pag. 05.100.0002). B. Im Rahmen der Vorabklärungen stellte die FINMA auffällige Transaktionen durch einen Kunden der Bank 3, A. (nachfolgend: «Beschuldigter A.»), in Call-Warrants mit Basiswert G.a. fest. Die Analyse dieser Unterlagen ergab, dass die vom Beschuldigten A. in Call-Warrants mit Basiswert G.a. getätigten Transaktionen im Rahmen seines üblichen Handelsverhaltens lagen und auch das investierte Kapital nicht aussergewöhnlich hoch war. Zudem lieferten die Abklärungen keine Hinweise auf eine Verbindung des Beschuldigten A. zu Primärinsidern der beiden involvierten Versicherungsgesellschaften. Demgegenüber fiel auf, dass der Beschuldigte A. in der Untersuchungsperiode verschiedentlich mit Aktien und Derivaten der Firmen D. AG (nachfolgend: «D.» bzw. «D.a.»), der C. AG (nachfolgend: «C.» bzw. «C.i.»), E. AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Gesellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout- Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis
7 SK.2020.36 vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C. AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslicher Bestechung Privater sowie Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und beantragte die Konstituierung als Privatklägerin (BA pag. 05.200-0001 ff.). I. Mit Verfügungen vom 10. Juli 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. sowie unbekannte Täterschaft auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie des Verdachts der Bestechung Privater [sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG] aus. Ebenso dehnte sie die Untersuchung auf B. (nachfolgend: «Beschuldigter B.») wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell Art. 24 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil der C. und der E., und Bestechung Privater (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) aus (BA pag. 01.100-0006 ff.). J. Mit Eingaben vom 10. Juli 2017 respektive 13. Juli 2017 erstatteten die Bank 4 AG sowie die Bank 3 je eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäschereibekämpfung (MROS) (BA pag. 05.301-0001 ff.). K. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 14. August 2017 die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten A. und B. in ihrer Hand (BA pag. 02.101-0002). L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschuldigten A., B. sowie unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell i.V.m. Art. 24 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil der C., sowie E. und Bestechung Privater aus (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) (BA pag. 01.100-0013). M. Am 16. April 2018 respektive 8. August 2018 ermächtigte das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR.173.71) zur Führung einer Untersuchung wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) gegen die Beschuldigten A. und B. (BA pag. 01.300-0012 ff.).
8 SK.2020.36 N. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG), mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der C. in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016, mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der E. in der Zeit von März 2014 bis Februar 2016, Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG), mutmasslich begangen in der Zeit von März/April 2014 bis Oktober 2016, wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 sowie Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen/Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 161 aStGB/Art. 40 aBEHG/154 FinfraG), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Januar 2010 bis April 2016, aus (BA pag. 01.100-0015). O. Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten B. wegen des Verdachts auf die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell Art. 24 StGB), mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der C. in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der E. in der Zeit von März 2014 bis Februar 2016, Bestechung Privater (bestechen; Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG), begangen in der Zeit von März/April 2014 bis Oktober 2016 sowie wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 aus (BA pag. 01.100-0015). P. Mit Verfügung vom 16. August 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst aus (BA pag. 01.100-0021). Q. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. und B. in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der E. infolge Rückzugs des Strafantrags und Desinteresseerklärung der mutmasslich Geschädigten vom 20. November 2018 ein (BA pag. 03.001-0024 ff.). R. Mit Verfügung vom 12. August 2020 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen, mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit vom 3. Mai 2013 bis 20. August 2013 mit Effekten der C. und der D., ein (BA pag. 03.001-0051 ff.). S. Mit Verfügung vom 13. August 2020 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten A. auf Berechnung der Kurserheblichkeitsgrenzen und der erzielten Vermögensvorteile durch einen Sachverständigen ab (BA pag. 03.001-0057ff.).
9 SK.2020.36 T. Mit Verfügung vom 19. August 2020 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des mutmasslichen Ausnützens vertraulicher Informationen i.S.v. Art. 40 aBEGH ein. U. Am 24. August 2020 erhob die Bundesanwaltschaft vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigten A. und B. V. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschuldigten A. auf Berechnung der Kurserheblichkeitsgrenzen und der erzielten Vermögensvorteile durch einen Sachverständigen ab (TPF pag. 51.250.001 ff.). Aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen betreffend die Beschuldigten A. und B. holte sie von Amtes wegen ein (TPF pag. 51.231.1.001 ff.). W. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand vom 7. bis 10. Juni 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten A. statt. Der Beschuldigte B. wurde mit Entscheid vom 7. Juni 2021 auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses dispensiert. Das Urteil wurde am 10. Juni 2021 mündlich eröffnet und begründet. X. Mit Eingaben vom 28. respektive 29. Juni bzw. 2. Juli 2021 meldeten die Bundesanwaltschaft, der Beschuldigte A. sowie der Beschuldigte B. Berufung gegen das vorliegende Urteil an (TPF pag. 51.940.001 ff.). Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen und Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Gemäss Art. 44 aBEHG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 40 aBEHG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Diese Zuständigkeit wurde auch mit Inkrafttreten des FinfraG beibehalten (Art. 156 i.V.m. 154 FinfraG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit gegeben (Art. 44 i.V.m Art. 40 aBEHG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung auf weitere, nicht per se der Bundesgerichtsbarkeit unterstehende mutmassliche Delikte aus. Eine einmal in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 StPO begründete Bundeszuständigkeit bleibt bestehen (BGE 133 IV 235). Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gegeben (Art. 35 Abs. 1 StBOG). 1.2 Ermächtigung Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG einer Ermächtigung des Bundesrates. Art. 273 StGB umschreibt ein politisches Delikt. Die Einholung
10 SK.2020.36 einer Ermächtigung ist daher zwingend. Der diesbezügliche Entscheid obliegt dem EJPD (Art. 3 lit. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; OV-EJPD; SR 172.213.1). Mit Verfügungen vom 16. April 2018 (BA pag. 01.300-0012 ff.) bzw. 8. August 2018 (BA pag. 01.300-0022 ff.) erteilte das EJPD die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten A. und B. wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB). 1.3 Strafantrag Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter sowie die Tat, samt ihrer objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, bekannt wird (Art. 31 StGB; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1335/2015 vom 23. September 2016, E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind potenziell mehrere Antragsdelikte zu beurteilen. Es handelt sich hierbei einerseits um die mutmassliche Verletzung des Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisses zulasten der C. AG. Sodann handelt es sich um den Vorwurf der Privatbestechung, ebenfalls zulasten der C. AG. Bezüglich des Vorwurfs der Privatbestechung kommt vorliegend jedoch ausschliesslich das seit dem 1. Juli 2016 geltende Recht zur Anwendung, womit die mutmassliche Tat grundsätzlich von Amtes wegen zu verfolgen ist und sich diesbezüglich die Prüfung der Gültigkeit des Strafantrags erübrigt (siehe E. 2.3.2). In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB ist festzustellen, dass die mutmasslich Geschädigte fristgerecht Strafantrag stellte (BA pag. 05.200-001 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten A. anlässlich der Hauptverhandlung ist nicht etwa ein Strafantrag jeder einzelnen betroffenen Konzerngesellschaft notwendig, da bei den offenbarten Geheimnissen jeweils die Gruppenstrategie betroffen war, deren Festlegung insbesondere der C. AG obliegt (TPF pag. 51.720.008; 51.721.009; -313ff.). Folglich erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschuldigten A. zu einer angeblichen Verletzung des Anklageprinzips näher einzugehen (TPF pag. 51.721.008 f.). Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Im Ergebnis liegen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. gültige Strafanträge vor.
11 SK.2020.36 1.4 Schweizerische Strafhoheit 1.4.1 Dem Schweizerischen Strafrecht ist grundsätzlich nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Wird mit der Ausführung der Auslandtat bereits in der Schweiz begonnen, so ergibt sich die schweizerische Strafzuständigkeit aus dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB (BGE 104 IV 175 E. 3). Dem schweizerischen Strafrecht ist ferner nach dem Staatsschutzprinzip gemäss Art. 4 Abs. 1 StGB auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278 StGB) begeht. 1.4.2 Betreffend die Anklageziffern I.5.1.6 sowie I.5.5 bestand bei einzelnen Transaktionen entweder kein Erfolgsort in der Schweiz, da die Buchungen in Liechtenstein bzw. Deutschland durchgeführt wurden, oder aber der Beschuldigte A. handelte nicht auf schweizerischem Boden. Es stellt sich daher die Frage, ob der erstellte Sachverhalt als Auslandstat dem Schweizer Recht unterliegt. Weil der Beschuldigte A. Schweizer Bürger ist, kommt das aktive Personalitätsprinzip nach Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB in Frage. Von den in Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB genannten Voraussetzungen, um die Tat nach inländischem Recht zu beurteilen, sind deren drei ohne Weiteres erfüllt: Der Beschuldigte A. besass zum Zeitpunkt der in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen das Schweizer Bürgerrecht und befindet sich heute in der Schweiz. Die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Handlungen fallen unter den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 bzw. Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 bzw. Abs. 3 FinfraG und stellen wegen deren Strafrahmen ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR.351.1) dar. Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungs- bzw. Erfolgsortes. Insiderhandel ist in Anwendung von §§ 12-14 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (D-WpHG; 4110-4) bzw. den dazugehörigen Strafbestimmungen §§ 38 und 39 D- WpHG untersagt. Vorsätzlicher Insiderhandel wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 D-WpHG). Im Fürstentum Liechtenstein wird Insiderhandel im Rahmen des Gesetzes gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (FL MG-954.3) in Anwendung von dessen Art. 23 mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit sind folglich sowohl hinsichtlich Deutschland als auch Liechtenstein erfüllt. Im Ergebnis besteht die schweizerische Strafhoheit über die infrage stehenden Insidertransaktionen in Anwendung des aktiven Personalitätsprinzips (Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB). 1.4.3 Betreffend die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ist festzuhalten, dass die Beschuldigten ausschliesslich über schweizerische Server kommunizierten. Eine solche Kommunikation zwischen inländischen Servern begründet unabhängig vom konkreten Absende- bzw. Empfangsort der infrage stehenden Nachrichten die
12 SK.2020.36 schweizerische Strafhoheit über die im Rahmen der Übermittlung begangenen Straftaten (vgl. mutatis mutandis BGE 102 IV 35 E. 2). Folglich ist die schweizerische Strafhoheit über sämtliche im Lichte von Art. 162 StGB zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe gegeben. Bezüglich des Vorwurfs des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB ist die schweizerische Strafhoheit Ausfluss des Staatsschutzprinzips. 1.5 Verjährung 1.5.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Taten verjähren nach heutigem Recht in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar 2014). Gemäss Art. 389 StGB (der das Prinzip der sog. lex mitior in Bezug auf die Verjährung statuiert) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar, wenn es milder ist als das neue Recht. Die angeklagten Handlungen im Zeitraum vom 15. November 2013 bis 31. Dezember 2013, die unter den Tatbestand von Art. 40 aBEHG zu prüfen sind und für die eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, fallen unter die im Tatzeitraum geltende altrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 2 StGB). Ebenso verhält es sich mit den unter Art. 273 StGB sowie Art. 162 StGB angeklagten Handlungen. 1.5.2 Nach dem Dargelegten sind die den Beschuldigten A. und B. unter Anklageziffer I.3.1.1 bzw. II.3.1 im Lichte von Art. 273 StGB vorgeworfenen Handlungen bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). In Bezug auf den Beschuldigten A. ist anzumerken, dass selbst wenn diese (nun verjährten) Handlungen im Rahmen von R. (Anklageziffer I.3.1.1) miteinbezogen würden, nicht von einem schweren Fall i.S.v. Art. 273 Abs. 3 StGB auszugehen wäre (hierzu unten E. 0). Eine Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung vorgebrachten, angeblichen Verletzung des Anklageprinzips erübrigt sich in diesem Zusammenhang folglich. 1.5.3 Verjährt sind zudem die den Beschuldigten A. und B. unter Anklageziffer I.2.1 bzw. II.2.1 angelasteten Geschäftsgeheimnisverletzungen i.S.v. Art. 162 StGB. Das Verfahren ist betreffend diese Punkte folglich einzustellen. 1.5.4 Ebenso ist die dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5.2.1 gemäss Anklageschrift zur Last gelegte versuchte Ausnützung der Kenntnis von Insiderinformationen vom 15. November 2013 bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes ebenfalls einzustellen ist. 1.6 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2016 begangen zu haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG,
13 SK.2020.36 SR 954.1) in Kraft getreten, welcher den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen regelte und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; GRAF, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B. – weiterzugeben. Der Beschuldigte A. habe mit der Weiterleitung dem Beschuldigten B. Inputs zu Ideen für Geschäfte in anderen Industriebereichen geben wollen. Zudem habe er ihn über mögliche neue Aktivitätsfelder für die schweizerische Bank 2 GmbH bzw. die corporate financial advisory offices der international tätigen Bank 2-Gruppe in Kenntnis setzen bzw. ihn in einer Verkaufstransaktion von C., in der der Beschuldigte B. auf der Gegenseite die schwedische P. als Kaufinteressentin beraten habe (Projekt C.d./C.e.), mit Informationen und Inputs unterstützen wollen. Der Beschuldigte A. habe als VR jedes Mal eigenmächtig gehandelt, ab 1. April 2014 den
14 SK.2020.36 Interessenkonflikt missachtet, in dem er auf Grund seiner Stellung als Senior Advisor der Bank 2 GmbH gestanden habe, und seine Pflicht zur Geheimhaltung verletzt. Auf diese Weise habe er mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns unter den nachstehenden Tatumständen wie folgt verraten: 2.1.1.1 C. sei Ende 2013 vor dem Abschluss der Verhandlungen mit Q. über den Erwerb von deren Tochtergesellschaft R. AG (Q. R.) gestanden. Bank 2 sei in diesem Transaktionsprojekt von C. nicht Financial Advisor gewesen und habe von C. auch kein Mandat zur Erstellung einer fairness opinion erhalten. Der Beschuldigte A. habe am 20. Dezember 2013 dem Beschuldigten B. an dessen privaten Account die Mail «WG: Telephone conference of the truncated BoD of 20th December 2013, 08.30 CET: Materials» zugestellt mit der Präsentation «Project C.f. Board Update Materials» vom 20. Dezember 2013 im Anhang und das dazugehörige Passwort. Der Beschuldigte A. habe den Beschuldigten B. und damit Bank 2 im Hinblick auf einen möglichen Auftrag für eine fairness opinion über den Stand des Projekts in Kenntnis setzen wollen (Anklageziffer I.2.1). 2.1.1.2 Das Strategy Committee (nachfolgend: «SC») des VR von C. habe am 2. September 2014 in U. eine Sitzung abgehalten, an der es den neuesten Stand der «Group Strategy (AI 6)» sowie «Disruptive Technologies (AI 7)» beraten habe. Grundlagen dafür seien zwei Präsentationen gewesen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. vor, die genannten Präsentationen dem Beschuldigten B. per E-Mail zugestellt zu haben. Der Beschuldigte A. habe als Senior Advisor von Bank 2 den Beschuldigten B. und damit Bank 2 in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen (Anklageziffer I.2.2). 2.1.1.3 Der VR von C. habe am 20. Februar 2015, in Anwesenheit des Beschuldigten A., die Absicht des Managements, verschiedene strategische Optionen auszuarbeiten erörtert und sei dem Antrag eines möglichen Verkaufs des C.g. Segments (C.b.) gefolgt. Der VR habe am 8. April 2015 im LLLLL. in Anwesenheit des Beschuldigten A. eine Sitzung abgehalten. Die dazugehörigen Unterlagen habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. weitergeleitet. Dabei habe er gewusst, dass der Beschuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden eine Besprechung u.a. mit Vertretern von P. betreffend die Akquisition von C.b. haben werde. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. Informationen in der Präsentation dafür verwenden werde (Anklageziffer. I.2.3). 2.1.1.4 Das SC des VR von C. habe am 14. April 2014 in Luzern eine Sitzung abgehalten, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., anhand zweier elektronischer Präsentationen über seinen Konzernbereich informiert habe. Der Beschuldigte A. habe am 22. April 2015 auch diese dem Beschuldigten B. mit der Bemerkung «wie besprochen» zugestellt.
15 SK.2020.36 Er habe dabei gewusst, dass der Beschuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden eine Besprechung u.a. mit Vertretern von P. betreffend die Akquisition von C.b. haben werde, und habe den Beschuldigten B. damit unterstützen wollen. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. Informationen in den beiden Präsentationen dafür verwenden werde (Anklageziffer I.2.4). 2.1.1.5 Der VR von C. habe am 27. April 2015 eine Sitzung zur Gruppenstrategie abgehalten. Er habe gemäss road map in der Woche zuvor über die Segmente MMMMM. und C.c. beraten. Grundlage der erwähnten Sitzung sei wiederum eine elektronische Präsentation gewesen, die der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. wiederum per Mail mit der Bemerkung «FYEO [for your eyes only]» zugestellt habe. Er habe den Beschuldigten B. und damit Bank 2 in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen (Anklageziffer I.2.5). 2.1.1.6 T., CEO von C., habe Anfang Mai 2015 den VR-Mitgliedern, darunter der Beschuldigte A., eine E-Mail mit dem Link auf einen Server von «AA.», mit welchem der Benutzer insgesamt 13 Präsentationen zur Konzern-Strategie (6 BoD / 7 SC) aus der Zeit vom 25. Juni 2014 bis 27. April 2015 habe abrufen können, zugesandt. Diesen Link sowie das erforderliche Passwort habe der Beschuldigte A. an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Letzterem habe er dadurch die Möglichkeit verschafft, auf dem Server von AA. auf die 13 Präsentationen von C. zuzugreifen. Er habe den Beschuldigten B. und damit Bank 2 in die Lage versetzen wollen, sich auf Grundlage der übermittelten Unterlagen sowie der Zugangsmöglichkeit Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen und neue Ideen zu entwickeln (Anklageziffer I.2.6). 2.1.1.7 Das SC des VR von C. habe am 20./21. Mai 2015, in U., im Beisein des Beschuldigten A., eine Sitzung abgehalten, anlässlich derer SC und Management die Strategien der Segmente und zum Projekt C.d. u.a. dessen Stand (status update), den möglichen Transaktionswert und die Eingrenzung möglicher Käufer erörtert hätten. Die Teilnehmer hätten zusammen mit der Einladung das Protokoll der SC-Sitzung vom 19. Februar 2015 sowie verschiedene, vom Management vorbereitete Präsentationen erhalten. Diese Unterlagen habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. weitergeleitet. Der Beschuldigte A. habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.d. gewesen sei und die in den Unterlagen enthaltenen Informationen zum Projekt für diesen nützlich sein könnten. Er habe zudem gewusst, dass der Beschuldigte B. am nächsten Abend, 21. Mai 2015, ein Treffen mit BB., VR-Präsident von C., gehabt habe. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. Informationen in der Präsentation zum Projekt C.d. für dieses Gespräch ausnützen würde. Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der restlichen Präsentationen in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen (Anklgeziffer I.2.7).
16 SK.2020.36 2.1.1.8 Der VR von C. habe am 10. Juni 2015, in Abwesenheit des Beschuldigten A., eine ausserordentliche Sitzung abgehalten, an der das Gremium u.a. über das Projekt C.d. beraten habe. Die Teilnehmer hätten zusammen mit der Einladung vom Management vorbereitete Präsentationen erhalten. Der Beschuldigte A. habe Einladungsschreiben und Sitzungsunterlagen elektronisch dem Beschuldigten B. zugesandt. Dabei habe er gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. gewesen sei und die in der Präsentation «Update on Project C.d.» enthaltenen Informationen für diesen nützlich sein könnten. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass dieser die Informationen für seine Beratertätigkeit zugunsten von P. ausnützen werde. Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der restlichen Präsentationen in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten machen zu können (Anklageziffer I.2.8). 2.1.1.9 Das SC des VR von C. habe 2013 mehrmals getagt und habe dabei auch die Strategie 2015+ für das Segment C.g. behandelt, worüber jeweils S., CEO C.b., referiert habe. Die Mitglieder, darunter der Beschuldigte A., hätten jeweils die elektronische Vorlage erhalten. Der Beschuldigte A. habe die fünf Präsentationen an den Beschuldigten B. weitergeleitet, der sie gleichentags ab seinem privaten Account auf den Account bei Bank 2 «verschoben» habe. Der Beschuldigte A. habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. gewesen sei und Bank 2/P. Frist bis zum 30. Juni 2015 gehabt hätten, ein Angebot für die Übernahme von C.B. abzugeben. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die Präsentationen für die Ausarbeitung des Angebots verwenden werde (Anklageziffer I.2.9). 2.1.1.10 Der VR von C. habe am 24. Juli 2015 in U. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung zur «Corporate Strategy» abgehalten. VR und Management hätten u.a. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage erörtert. Die dazugehörigen Unterlagen habe der Beschuldigte A. wiederum dem Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. gewesen sei und die in der Präsentation «Board of Directors Meeting, Abschnitt Update on Project C.d.», enthaltenen Informationen für diesen nützlich sein könnten. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. Informationen in diesem Abschnitt für seine Beratertätigkeit für P. ausnützen werde. Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der restlichen Inhalte dieser Präsentation sowie der Präsentation «Directors’ & Officers’ (D&O) Iiability insurance» in die Lage versetzen wollen, sich ungeachtet ihrer Nützlichkeit Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten machen zu können (Anklageziffer I.2.10). 2.1.1.11 Der VR von C., dessen «Human Resource Committee» und das SC hätten vom 2. bis 4. September 2015 in U., jeweils im Beisein des Beschuldigten A., getagt. Die Teilnehmer hätten vorgängig ein elektronisches Dokumentenpaket zugestellt erhalten, das mit
17 SK.2020.36 einem Passwort geschützt gewesen sei. Das Paket für die Sitzung des VR vom 4. September 2015 habe aus drei Präsentationen bestanden. Der Beschuldigte A. habe am 2. September 2015, dem Tag der Sitzung des «Human Resource Committees», in U., das ganze Dokumentenpaket für die VR-Sitzung per E-Mail mit dem Vermerk «C.d.» an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe gewusst, dass dieser Berater von P. gewesen sei und die in der Präsentation «Project C.d. Update» enthaltenen Informationen nützlich sein könnten, weil C. bis Mitte Oktober 2015 verbindliche Angebote erwartet habe. Er habe daher gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die Informationen in diesem Abschnitt für seine weitere Beratertätigkeit für P. verwenden werde. Er habe dem Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der beiden anderen Präsentationen in die Lage versetzen wollen, sich ungeachtet ihrer Nützlichkeit Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen, insbesondere zu den Themen DD. und C.c., wozu sich am 4. September 2015 die Gelegenheit zum Gespräch mit dem Beschuldigten B. geboten habe (Anklageziffer I.2.11). 2.1.1.12 Der VR von C. habe am 26./27. Juli 2016 in X. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung abgehalten. Das Gremium habe u.a. über den Bereich «NNNNN.» anhand der Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» beraten. Er habe sich danach bei C. die Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» beschafft und diese dem Beschuldigten B. zugesandt. Er habe als Senior Advisor von Bank 2 den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen und dies mit Informationen von C. unterstützen wollen (Anklageziffer I.2.12). 2.1.1.13 Der VR von C. habe am 10. Juni 2015 in U., in Abwesenheit des Beschuldigten A., eine ausserordentliche Sitzung zur Konzernstrategie abgehalten. Das Gremium habe u.a. Optionen für das Segment C.C. und dabei «M&A and restructuring options» erörtert. Die dazugehörige Präsentation habe der Beschuldigte A. vollumfänglich per E-Mail an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken für ein neues Beratungsmandat machen zu können, und dies mit Informationen aus dem laufenden Projekt FF. von C. unterstützen wollen (Anklageziffer I.2.13). 2.1.1.14 GG., Sekretär des VR von C., habe am 2. November 2016 die Verwaltungsräte, drei Geschäftsleitungsmitglieder sowie den PPPPP. per E-Mail für den nächsten Tag zu einer Telefonkonferenz eingeladen. Der Beschuldigte A. habe am 2. November 2016 die Einladung zur Telefonkonferenz vom 3. November 2016 samt Gesprächsnotiz von HH. per E-Mail an den Beschuldigten B. weitergeleitet.
18 SK.2020.36 Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – über den neuesten Stand der Meinungsbildung bei C. zum Project CC. orientieren wollen (Anklageziffer I.2.14). 2.1.2 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. 2.1.2.1 Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt (vgl. NIGGLI/HAGEN- STEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 162 N 6 f., 21 ff. mit Hinweisen). 2.1.2.2 Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25). 2.1.2.3 Umstritten ist, ob die Tat erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger (so Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Oktober 1967, ZR 1969 Nr. 38, S. 96 und diesem zustimmend NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 20, N. 36; DONATSCH, in: ders. [Hrsg.], Kommentar, StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 162 N. 5) oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (so DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 336; WENIGER, La protection des secrets économiques et du savoir-faire [Know-how], Diss. 1994, S. 256; BINDSCHEDLER, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, Diss. 1981, S. 72 i.V.m. S. 57 f.). Das Bundesgericht hat sich dazu bislang, soweit ersichtlich, nicht direkt geäussert. Aufschlussreich ist indessen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses). In diesen Bestimmungen wird die Tathandlung in der deutschen Fassung des Gesetzes mit dem Ausdruck «offenbaren» umschrieben, während in der französischen und der italienischen Fassung der Begriff – «révéler» bzw. «rivelare» verwendet wird, derselbe Begriff also wie in Art. 162 Abs. 1 StGB. Laut Bundesgericht offenbart ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Beim Geheimnisverrat im Sinne von Art. 321 StGB umfasst der Begriff des Offenbarens jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 75 IV 71 E. 1; 112 Ib 606 E. b). 2.1.2.4 Eine Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist demnach für die Tatvollendung im Rahmen von Art. 320 oder 321 StGB nicht erforderlich. Die Aushändigung
19 SK.2020.36 bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermöglichung der Kenntnisnahme genügt folglich auch bei Art. 162 StGB, sind doch keine Gründe für eine differenzierte Auslegung ersichtlich. In diesem Sinne wurde bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 E.3.2.1 entschieden. 2.1.2.5 Kommt es nicht zur Übergabe der Information oder der Ermöglichung der Kenntnisnahme, sondern wird diese lediglich angekündigt oder angeboten, wird Versuch anzunehmen sein (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 336). Kein tatbestandsmässiges Handeln liegt hingegen vor, wenn ein Geheimnis ausgenützt wird, ohne dessen Preisgabe an Dritte (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 27). Bei der Übermittlung via E-Mail gilt im internationalen Verhältnis der Ort der beabsichtigten Kenntnisnahme als Erfolgsort i.S.v. Art. 8 StGB (vgl. TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 6 m.w.H). 2.1.2.6 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse unterscheiden sich nicht immer deutlich (siehe auch NIGGLI/HA- GENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange, wie Art und Weise eines Verfahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen). 2.1.2.7 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 162 N. 2). 2.1.2.8 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 9; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N. 6, je mit Hinweisen). 2.1.2.9 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit
20 SK.2020.36 wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O, Art. 162 N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 11 mit Hinweisen). 2.1.2.10 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 32, 34 mit Hinweisen). Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB; dazu oben E. 1.3). 2.1.3 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 6 i.V.m. 23 UWG Nach Art. 6 UWG handelt insbesondere unlauter, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet oder anderen mitteilt, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat. Als Geheimnis gilt die «besondere Kenntnis von Tatsachen, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Hersteller oder Geschäftsmann ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim halten will» (BGE 103 IV 283). 2.1.4 Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion Eine Bestrafung nach Art. 6 i.V.m. 23 UWG kommt a priori mangels rechtswidriger Erlangung der mutmasslichen Geschäftsgeheimnisse durch den Beschuldigten A. in keinem der Sachverhaltskomplexe unter E. 2.1.1 in Bezug auf die inkriminerten Unterlagen in Betracht. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschuldigte A. mit der Weiterleitung der in E. 2.1.1 erwähnten Unterlagen den objektiven Tatbestand von Art. 162 StGB erfüllte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2018 gab der Beschuldigte A. an, die Übermittlungen seien gestützt auf ein «non disclosure agreement» (NDA) zwischen C. und Bank 2 erfolgt (BA pag. 13.100-1571). Diese Aussage stimmt mit derjenigen des Beschuldigten B. überein (BA pag. 13.200-0605). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte A. bezüglich der NDA Folgendes zu Protokoll: «Ich habe das erste Mal [bei der BA] davon gehört. […] Das Dokument und der Inhalt sind mir komplett unbekannt» (TPF pag. 51.731.005). Durch Zeugenaussage erstellt ist jedoch, dass kein Mandatsverhältnis zwischen C. und Bank 2 bestand (BA pag. 12.106-0074; so auch die Stellungnahme der Privatklägerschaft vom 5. März 2018; BA pag. 15.101-0162). Die Aussagen der Beschuldigten A. und B. sind folglich als reine Schutzbehauptungen zu werten.
21 SK.2020.36 2.1.4.1 Erstellt ist zunächst, dass das SC des VR von C. am 2. September 2014 in U. eine Sitzung abhielt, an der es den neuesten Stand der «Group Strategy (AI 6)» sowie «Disruptive Technologies (AI 7)» beriet und als Grundlage die Präsentationen «Update on Group Strategy» sowie «Disruptive Technologies» verwendete (BA pag. B11.101.001- 0080 ff.). Die Unterlagen enthalten u.a. Einschätzungen zur zukünftigen Entwicklung der Unternehmensstrategie, darunter mögliche Konsolidierungsmassnahmen sowie die Identifizierung künftiger M&A Targets. Hierbei handelt es sich um unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen. Die in der Präsentation aufgeführten Informationen sind mithin – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten A. anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 51.721.007) – ohne Weiteres vom Geschäftsgeheimnisbegriff erfasst. Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte A. die genannten Präsentationen dem Beschuldigten B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen Anfang September und 10. Oktober 2014 per E-Mail zustellte (BA pag. B11.101.001-0077). Bezüglich seines Motivs gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2018 an: «Es ging darum, dass sich [der Beschuldigte B.] Gedanken machen kann, ob sich in der betreffenden Industrie Möglichkeiten für Transaktionen bieten könnten». Er könne sich nicht mehr daran erinnern, hierzu von C. ermächtigt worden zu sein, sei sich aber im Nachhinein bewusst, dass er nichts hätte schicken sollen (BA pag. 13.100-1575). Der Beschuldigte A. erfüllte den Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 162 StGB folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. 2.1.4.2 Erstellt ist sodann, dass der VR der C. am 20. Februar 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten A. die Absicht des Managements kundtat, verschiedene strategische Optionen auszuarbeiten und dem Antrag eines möglichen Verkaufs des C.g. Segments (C.B.) folgte. Der VR hielt am 8. April 2015 im LLLLL. in Anwesenheit des Beschuldigten A. eine Sitzung ab, an der die GL-Mitglieder T. (CEO) und II. (CFO) anhand der folgenden elektronischen Präsentation über den neuesten Stand der Gruppen-Strategie informierten: «Board of Directors Meeting AI 4 – Update on Group Strategy5». Die Präsentation enthält einen Abschnitt über das «Project C.d.: Transformation roadmap and financing», trägt auf der Titelseite den Vermerk «confidential – for internal use only» und war ausschliesslich für die Teilnehmer der VR-Sitzung bestimmt (BA pag. 15-01-0039). Ihr sind detaillierte Informationen zu den nächsten Schritten im Rahmen des M&A-Projekts C.d. zu entnehmen, darunter der genaue Zeitplan sowie die aufzuwendenden Ressourcen. Hierbei handelt es sich um unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen. Die Präsentation umfasst folglich auch Informationen, die unter den Geschäftsgeheimnisbegriff fallen. GeneraI Counsel JJ. wies denn auch alle ausdrücklich darauf hin, dass das Projekt «sensitiv» im Sinne der SIX-Richtlinie über die ad hoc Publizität und deshalb streng vertraulich zu behandeln sei. Die Verwaltungsräte nahmen von ihrer Pflicht, das Projekt C.d. streng vertraulich zu behandeln, Kenntnis (zum Ganzen BA pag. B11.101.001-0124 ff.; B07.201.001-0212 und -0221).
22 SK.2020.36 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. am 21. April 2015 von der Assistentin des VR elektronisch den Ausschnitt aus der Präsentation zum Project C.d. verlangte (BA pag. B11.101.001-0136 f.). Nachdem er die gewünschte Präsentation erhalten hatte, leitete er sie am gleichen Tag ab seinem privaten Account «A.@M.ch» an den Beschuldigten B. weiter, mit der Bemerkung «let’s talk» (BA pag. B11.101.001-0141). Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.3 Erstellt ist zudem, dass das SC des VR von C. am 14. April 2014 in UU. eine Sitzung abhielt, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., anhand der folgenden elektronischen Präsentationen über seinen Konzernbereich informierte: «C. Strategy Committee Meeting — Segment C.g. 65», «Board of Directors Meeting AI 3.3 — Segment Review C.g. 68» (BA pag. B11.101.001-0190 ff.). Die erstgenannte Präsentation enthält detaillierte Informationen zur Wachstumsstrategie der C.-Gruppe, darunter der mutmassliche Zeitplan sowie mögliche M&A Targets. Die Präsentation enthält folglich unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und beinhalten somit Geschäftsgeheimnisse. Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. am 22. April 2015 ab seinem E-MaiI-Account «A.@M.ch» dem Beschuldigten B. die beiden Präsentationen von S. zustellte, mit der Bemerkung zu «wie besprochen» (BA pag. B11.101.001-0214). Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.4 Erstellt ist weiter, dass der VR von C. am 27. April 2015 eine Sitzung zur Gruppenstrategie abhielt. Er beriet gemäss «road map» in der Woche zuvor über die Segmente MMMMM. und C.c. (BA pag. B11.101-001-0268). Grundlage der Sitzung vom 27. April 2015 war die elektronische Präsentation «Group Strategy Board of Directors Meeting» vom 27. April 2015 (BA pag. B11.101-001-0267 ff.). Dieser sind u.a. Angaben betreffend die geplante Geschäftsentwicklung der MMMMM. für die nächsten drei Jahre, die Positionierung der MMMMM. in Marktsegmenten sowie die für die nächsten drei Jahre erwartete Geschäftsentwicklung der C.c. zu entnehmen (BA pag. 05.200-0022). Hierbei handelt es sich um unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen. Sie stellen folglich Geschäftsgeheimnisse dar. Der Beschuldigte A. vereinbarte für Dienstag, 28. April 2015, ab 12.30 Uhr, mit dem Beschuldigten B. – nach dessen mutmasslicher Rückkehr vom Treffen mit P. in Schweden – ein Treffen am Sitz von Bank 2 in Zürich (BA pag. 13.100-0586). Er hatte dem Beschuldigten B. kurz zuvor die Präsentation «Group Strategy Board of Directors Meeting» vom 27. April 2015 mit der Bemerkung «FYEO [for your eyes only]» zugestellt (BA pag. B11.101.001-0263). Der Beschuldigte A. war sich des Geheimnischarakters der Präsentation bewusst (BA pag. 13.100-0586). Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.5 Erstellt ist sodann, dass T., CEO von C., zu einem unbestimmten Zeitpunkt Anfang Mai 2015 den VR-Mitgliedern, darunter der Beschuldigte A., eine E-Mail mit dem Link auf einen Server von «AA.», mit dem der Benutzer insgesamt 13 Präsentationen zur Konzern-Strategie (6 BoD / 7 SC) aus der Zeit vom 25. Juni 2014 bis 27. April 2015 abrufen
23 SK.2020.36 konnte, zusandte (BA pag. B11.101.002-0001 f.; B11.101.002-0005 ff.). Der Dokumentation sind u.a. unternehmensinterne Einschätzungen zur strategischen Marktpositionierung der C. Group, zukünftige Expansionsmöglichkeiten und M&A Targets, die Festlegung strategischer Prioritäten, die Kommunikationsstrategie sowie die Vorbereitungen zum Projekt C.d. zu entnehmen. Diese Einschätzungen waren geeignet, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Das erforderliche Passwort wurde mit separater E-Mail übermittelt. Der Beschuldigte A. leitete am 4. Mai 2015 über sein iPhone und unter dem Betreff «Portfolio», sonst aber kommentarlos, die E-Mail von T., inklusive Anhang, an den Beschuldigten B. weiter (BA pag. B11.101.002-0001). Er verschaffte diesem dadurch die Möglichkeit, auf dem Server von AA. auf die 13 Präsentationen von C. zuzugreifen. Dass der Beschuldigte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 angab, nicht auf den Server zugegriffen zu haben (BA pag. 13.200-0374), ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.6 Erstellt ist weiter, dass das SC des VR der C. am 20./21. Mai 2015 in U. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung abhielt (BA pag. B07.201.001-0229 ff.). SC und Management erörterten die Strategien der Segmente und zum Projekt C.d. u.a. dessen Stand («status update»), den möglichen Transaktionswert und die Eingrenzung möglicher Käufer. Die Teilnehmer erhielten zusammen mit der Einladung das Protokoll der SC- Sitzung vom 19. Februar 2015 sowie verschiedene, vom Management vorbereitete Präsentationen. Die Unterlagen, wovon einzelne den Hinweis «confidential» enthielten, umfassten insgesamt 164 Seiten, wurden elektronisch übermittelt und waren mit einem Passwort geschützt (BA pag. B11.101.002-0013 ff.). Der Beschuldigte A. sandte am 20. Mai 2015 über seinen iPad während des «SC Meetings» oder in einer Sitzungspause die Einladung zur Sitzung des SC vom 20./21. Mai 2015, das Protokoll der Sitzung des SC vom 19. Februar 2015 sowie die 6 Präsentationen an den Beschuldigten B. mit der Bemerkung «Gruss A.» (BA pag. B11.101.002-0009). Die E-Mail enthielt den Betreff «2», was dem erforderlichen Passwort entsprach. Die Unterlagen enthielten u.a. unternehmensinterne Einschätzungen zu den möglichen Käufern des Segments C.g. im Rahmen des Projekts C.d. sowie den damit verbundenen Aussichten. Ferner wird etwa der konkrete Zeitplan der Verkaufstransaktion projektiert (BA pag. B11.202.002-0023). Diese Einschätzungen waren geeignet, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.7 Erstellt ist sodann, dass der VR von C. am 10. Juni 2015 in U. in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung abhielt, an der das Gremium u.a. über das Projekt C.d. beriet (BA pag. B07.201.001.0251 ff.). Die Teilnehmer erhielten zusammen mit der Einladung vom Management vorbereitete Präsentationen. Die Unterlagen umfassten insgesamt 102 Seiten, wurden elektronisch übermittelt, trugen durchwegs den Vermerk «confidential» und waren mit einem Passwort geschützt (BA pag. B11.101.002-0104 ff.). Der Beschuldigte A. erhielt zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 22. Mai und dem 5. Juni 2015 per E-Mail die Einladung zur VR-Sitzung vom
24 SK.2020.36 10. Juni 2015. Der Einladung beigefügt war das Einladungsschreiben mit Traktandenliste und die Sitzungsunterlagen in elektronischer Form. Der Beschuldigte B. traf sich am Abend des 21. Mai 2015 mit BB. und hielt das Treffen in einer E-Mail an die Verantwortlichen von P. und Bank 2 Schweden fest. Er sandte die Nachricht am 22. Mai 2015 an den Beschuldigten A. mit der Bemerkung «Bis später; Gruss, B.» (BA pag. 13.100- 0304). Der Beschuldigte A. sandte Einladungsschreiben und Sitzungsunterlagen am 5. Juni 2015 oder zeitnah zuvor elektronisch dem Beschuldigten B. zu. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2018 gab der Beschuldigte A. an, nicht mehr zu wissen, wann er dies genau getan habe (BA pag. 13.100-1599). Die versandten Unterlagen enthalten unternehmensinterne Einschätzungen u.a. zur Kommunikationsstrategie im Rahmen des Projekts C.d. sowie einen Zeitplan zur weiteren Vorgehensweise. Diese Informationen waren geeignet, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und erfüllen folglich den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.8 Erstellt ist weiter, dass das SC des VR von C. 2013 mehrmals tagte und dabei auch die Strategie 2015+ für das Segment C.g. behandelte, worüber jeweils S., CEO C.b., referierte. Die Mitglieder, darunter der Beschuldigte A., erhielten jeweils die elektronische Vorlage. Die Präsentationen waren explizit für das SC bestimmt und enthielten je Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group – insbesondere solche zu möglichen Übernahmen – die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt waren (BA pag. B11.101.003-0004 ff.). Sie enthalten etwa die unternehmensinterne Evaluierung möglicher Übernahmekandidaten im Rahmen des Konsolidierungsprozesses der C.g.-Branche. Diese waren geeignet, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und erfüllen folglich den Geschäftsgeheimnisbegriff. Der Beschuldigte A. leitete die fünf Präsentationen am 28. Juni 2015 oder zeitnah zuvor an den Beschuldigten B. weiter, der sie an diesem Tag ab seinem privaten Account auf den Account bei Bank 2 weiterleitete (BA pag. B11.101.003-0001). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2018 gab der Beschuldigte A. an, sich nicht an eine solche Weiterleitung erinnern zu können (BA pag. 13.100-0442). Auf Grund der Einreihung in eine Vielzahl ähnlicher Übermittlungen, der entsprechenden «Vermutung» seitens des Beschuldigten B. anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 (BA pag. 13.200-0377) sowie mangels einer anderen wahrscheinlichen Quelle, ist die Übermittlung seitens des Beschuldigten A. indes erstellt. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.9 Erstellt ist sodann, dass der VR von C. am 24. Juli 2015 in U. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung zur «Corporate Strategy» abhielt (BA pag. B07.201-001-0280 ff.). VR und Management erörterten u.a. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage (BA pag. B11.101.003-0116). Die Teilnehmer erhielten zusammen mit der Einladung zwei Präsentationen, die 82 bzw. 8 Seiten umfassten, mit einem Passwort geschützt waren und elektronisch übermittelt wurden. Nur die Präsentation «OOOOO.» war klassifiziert und als «confidential/for internal use only» bezeichnet (BA pag. B11.101.003-0118 ff.). Die Unterlagen enthalten je Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group u.a. betreffend das Projekt C.d. So sind den Unterlagen etwa ein
25 SK.2020.36 interner Zeitplan, Ausführungen zur Kommunikationsstrategie sowie Erwägungen zu nächsten Schritten zu entnehmen. Diese Informationen waren zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt, noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt. Der Beschuldigte A. hatte am 22. Juli 2015 Lunch oder einen anderen Kontakt mit dem Beschuldigten B. (BA pag. 13.100-1608). Am 23. Juli 2015 teilte er diesem per E-Mail mit: «Rufe dich morgen Nachmittag nach der VRS an». Wenig später leitete er elektronisch die gesamte, mit dem Passwort «2» geschützte Dokumentation (Einladung, 2 Präsentationen) an den Beschuldigten B. weiter, der sie kurz darauf an seine geschäftliche E-Mailadresse weiterleitete (BA pag. B11.101.003-0113). Die Unterlagen enthalten teils unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.10 Erstellt ist weiter, dass der VR von C., dessen «Human Resource Committee» und das SC vom 2. bis 4. September 2015 in U. je im Beisein des Beschuldigten A. tagten (BA pag. B07.201.001-0304 ff.). Die Teilnehmer erhielten vorgängig ein elektronisches Dokumentenpaket zugestellt, das mit einem Passwort geschützt war. Das Paket für die Sitzung des VR vom 4. September 2015 bestand aus drei Präsentationen (BA pag. B11.101.003-0192 ff.). Die Präsentationen enthalten teils Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group – insbesondere zum damals laufenden Bieterprozess betreffend C.b. – die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt, noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt waren. Der Beschuldigte A. leitete am 2. September 2015, dem Tag der Sitzung des Human Resource Committees, in U., das ganze Dokumentenpaket für die VR- Sitzung per E-Mail mit dem Vermerk «C.d.» an den Beschuldigten B. weiter (BA pag. B11.101.003-0189). Die Unterlagen enthalten teils unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. So ist diesen etwa eine Übersicht der Käuferangebote (bids) für den Verkauf des C.g.-Segments (Projekt C.d.) zu entnehmen, inklusive deren Quantifizierung. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.11 Erstellt ist sodann, dass der VR von C. am 26./27. Juli 2016 in X. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung abhielt. Das Gremium beriet u.a. über den Bereich «NNNNN.» anhand der Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update». Die Präsentation umfasste Titelblatt und 32 Seiten, war nicht klassifiziert und enthielt Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt waren (BA pag. B11.101.003-0252 ff.; 15.101-0038 f.). So sind den Unterlagen Informationen zur Strategie für den Geschäftsbereich NNNNN., einem neuen Geschäftszweig der C. Gruppe von grosser strategischer Bedeutung, den für die Umsetzung dieser Strategien bis zur zweiten Hälfte 2018 geplanten Massnahmen, den geplanten Massnahmen zur Steigerung der Produktivität einzelner Standorte sowie eine detaillierte Beurteilung der damals geplanten Akquisition der KK. GmbH zu
26 SK.2020.36 entnehmen (BA pag. 05.200-0024 f.). Der Beschuldigte A. schrieb am 27. Juli 2016 in X./D per E-Mail an den Beschuldigten B.: «Lieber B. Im Bereich NNNNN. habe ich erfahren, dass die Firma «KK.» zur Zeit via 18 auf dem Markt ist. Jemand soll doch kurz die Firma anschauen, vielleicht habt ihr jemand, der Interesse hat. Ich versuche noch, Unterlagen zu erhalten und würde diese sofort an dich weiterleiten» (BA pag. 13.100- 1696). Er beschaffte sich danach bei C. die Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» und sandte diese dem Beschuldigten B. am 27. Juli 2016 mit der Bemerkung: «Lieber B. Hier das gesamte Dokument zum Thema «NNNNN.». Gruss aus X., A. ... P.S. Bist du heute Abend zw 18 und 21 Uhr erreichbar für einen Call» zu (BA pag. B11.101.003-0249). Die Unterlagen enthalten teils unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.12 Erstellt ist weiter, dass der VR der C. am 10. Juni 2015 in U. in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung zur Konzernstrategie abhielt (BA pag. B07.201.001-0251). Das Gremium erörterte u.a. Optionen für das Segment C.C. und dabei «M&A and restructuring options» (BA pag. B11.101.002-0157 ff.). Grundlage war eine umfassende, als «confidential» bezeichnete Präsentation des CEO T. (BA pag. B11.101.002-0102 ff.). Der Beschuldigte A. leitete die in diesem Zusammenhang bei einem Mitarbeiter von C. erfragten Informationen am 18. Oktober 2016 vollumfänglich per E-Mail an den Beschuldigten B. weiter mit der Bemerkung: «Lieber B. FYI Let’s discuss. Ich versuche dich morgen anzurufen. Gruss aus SFO. A.» (BA pag. B11.101.003- 0271 ff.). Diese Übermittlung enthielt unternehmensinterne Angaben zum Status des Projekts C.d. (Verkauf des Geschäftsbereichs C.b.), inkl. Informationen zum avisierten Projektplan («Masterplan»), zum Kreis potentieller Käufer («buyer universe») und Angaben zum gegenwärtigen und künftigen (bis 2023) Wert des Geschäftsbereichs C.b., eine Analyse der im Falle einer Übernahme von CC. zu erwartenden Synergieeffekte, eine Analyse der vergangenen und künftigen Geschäftsentwicklung der C.C., inkl. einer Prognose für die Geschäftsjahre bis und mit 2017, eine Analyse des Produktportfolios der C.c. (inkl. Angaben zum EBIT der unterschiedlichen Produktgruppen), Angaben zu «M&A and restructuring options», sowie Angaben zu alternativen Übernahmezielen, sollte C. CC. oder LL. nicht erwerben können (BA pag. 05.200-0023 f.). Die Unterlagen waren somit geeignet, den Geschäftsgang zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.13 Erstellt ist schliesslich, dass GG., Sekretär des VR von C., am 2. November 2016 die Verwaltungsräte, drei Geschäftsleitungsmitglieder sowie den PPPPP. per E-Mail für den nächsten Tag zu einer Telefonkonferenz einlud. Die E-Mail war mit einem Passwort geschützt (1). Einziges Traktandum war das Projekt CC. Die Einladung enthielt Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und ihm mit Vertretern der MM. Inc. (nachfolgend: «MM.») (BA pag. B11.101.003-0285). Diese Notizen enthalten Einschätzungen aus besagtem Gespräch, die geeignet waren, die interne Willensbildung des C.- Konzerns zu beeinflussen. Weiter legen sie etwa Erwartungen seitens C. bezüglich der Bedingungen einer möglichen Transaktion betreffend MM. offen. Diese Informationen
27 SK.2020.36 waren zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Der Beschuldigte A. leitete am 2. November 2016 die Einladung zur Telefonkonferenz vom 3. November 2016 samt Gesprächsnotiz von HH. per E-Mail ab seinem Account «A.@M.ch» kommentarlos an den Beschuldigten B. auf dessen Account «B.@bluewin.ch» weiter (BA pag. B11.101.003-0280). Auf diesen Sachverhaltskomplex sowie das Projekt CC. angesprochen, gab der Beschuldigte A. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass ihm der Name etwas sage, er jedoch nicht wisse, was dahinterstecke (TPF pag. 51.731.009). Dies ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.14 Auf Grund der beabsichtigten Kenntnisnahme durch den Beschuldigten B. (Bank 2 Schweiz) besteht für sämtliche Geheimnisübermittlungen i.S.v. Art. 162 StGB zumindest ein schweizerischer Erfolgsort i.S.v. Art. 8 StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte A. der vorsätzlichen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB in mehrfacher Tatbegehung schuldig gemacht. 2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB 2.2.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Sodann wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.3 vor, in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 in U., V. und anderswo in der Schweiz und im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse der C. und deren Tochtergesellschaften sowie der E. an den Beschuldigten B. weitergegeben zu haben, indem er ihm unbefugt und unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht als VR Unterlagen und Informationen der Unternehmen, in deren Besitz er schon gewesen sei oder die er gezielt für die Weiterleitung beschafft habe, per Mail zur freigestellten Verwendung zugestellt habe. In einem Fall habe er Unterlagen und Informationen auch an NN. auf dessen geschäftlichen Account bei Bank 2 zugestellt. Der Beschuldigte B. sei seit 2007 Managing Director der schweizerischen Bank 2 GmbH, die zur international tätigen Finanzdienstleistungsunternehmung Bank 2 Group gehöre, gewesen und an die er und die Bank 2 GmbH rapportiert hätten. Er habe von Zürich aus in- und ausländische Kunden in M&A-Projekten mit schweizerischem Bezug beraten, sei im Projekt C.d./C.e. zusammen mit OO. Mandatsleiter der schwedischen Kundin P. sowie Verbindungsperson zum VR-Mitglied A. gewesen. Er habe auch E., deren VR der Beschuldigte A. seit September 2013 gewesen sei, in strategischen Projekten und M&A-Transaktionen beraten. Der Beschuldigte A. habe als VR von C. und E. jeweils den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeu-
28 SK.2020.36 tung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. So habe er gewusst, dass beide Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen würden geheim halten wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte im Ausland oder deren Vertreter in der Schweiz – auch nicht an den Beschuldigten B. als Berater von P. – weiterzugeben. Weiter habe der Beschuldigte A. gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die verratenen Unterlagen und Informationen ganz oder auszugsweise an ausländische Kunden weitergeben oder zu deren Gunsten verwenden würde oder an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder an Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weitergeben würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiteten. Für seine Wirtschaftsspionagetätigkeit habe er für sich selber die Aussicht auf eine erfolgsabhängige Entschädigung als Senior Advisor von Bank 2 geschaffen und verbessert. In gleicher Weise habe der Beschuldigte A. seine Stellung als VR von E. missbraucht, in der er Kenntnis von vertraulichen Unterlagen und Informationen zu wichtigen Strategiethemen erhalten habe. Im Einzelnen wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten A. folgende Anklagekomplexe vor: 2.2.1.1 So hätten die unabhängigen Mitglieder des VR von C. am 19. Dezember 2013 die Einladung mit zwei Unterlagen für eine Telefonkonferenz vom 20. Dezember 2013 erhalten. Der Beschuldigte A. habe die dazugehörigen Akten dem Beschuldigten B. elektronisch weitergeleitet. Dabei habe er den Geheimnischarakter der Präsentation und ihres Inhalts gekannt. Er habe gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass die dem Beschuldigten B. zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zugestellt würden, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.1). 2.2.1.2 Weiter habe das SC des VR von C., dem der Beschuldigte A. angehört habe, am 2. September 2014 in U. eine Sitzung abgehalten, an der es den neuesten Stand der «Group Strategy» sowie «Disruptive Technologies» beraten habe. Grundlagen dafür seien zwei Präsentationen gewesen. Diese habe der Beschuldigte A. wiederum dem Beschuldigten B. weitergeleitet. Dabei habe er den Geheimnischarakter der Präsentationen gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 GmbH gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zu-
29 SK.2020.36 sammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.2). 2.2.1.3 Sodann habe der VR von C. am 8. April 2015 eine Sitzung abgehalten, an der die GL- Mitglieder T. (CEO) und II. (CFO) anhand einer elektronischen Präsentation über den neuesten Stand der Gruppenstrategie informiert hätten. Diese habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zugänglich gemacht. Er habe dessen Geheimnischarakter gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 GmbH gewusst, dass sich der Beschuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden mit Vertretern der schwedischen Kundin AtIas Copco zu Besprechungen betreffend die Akquisition von C.b. treffen werde. Der Beschuldigte A. habe daher gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugestellte Präsentation und die darin enthaltenen Informationen für seine Beratertätigkeit zugunsten der schwedischen P. verwenden würde (Anklageziffer I.3.1.3). 2.2.1.4 Weiter habe das SC des VR von C. am 14. April 2014 eine Sitzung abgehalten, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., mittels einer elektronischen Präsentation über seinen Konzernbereich informiert habe. Diese habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. weitergeleitet und dabei deren Geheimnischarakter gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 GmbH gewusst, dass sich der Beschuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden mit Vertretern der schwedischen Kundin P. zu Besprechungen betreffend die Akquisition von C.b. treffen werde. Der Beschuldigte A. habe daher gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugestellte Präsentation und die darin enthaltenen Informationen für seine Beratertätigkeit zugunsten der schwedischen P. verwenden werde (Anklageziffer I.3.1.4). 2.2.1.5 Sodann habe der VR von C. am 27. April 2015 eine Sitzung zur Gruppenstrategie abgehalten anhand der «Präsentation Group Strategy Board of Directors Meeting». Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. die Präsentation zugänglich gemacht und dabei den Geheimnischarakter der Präsentation gekannt und zudem als Senior Advisor von Bank 2 GmbH gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen oder mitteilen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitetet hätten (Anklageziffer I.3.1.5). 2.2.1.6 Weiter habe T., CEO von C., zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Anfang Mai 2015 den VR-Mitgliedern, dem Sekretär des VR und dem CFO eine E-Mail mit dem Link auf einen Server bei «AA.» zugestellt, mit dem der Benutzer insgesamt 13 Präsentationen zur Konzernstrategie aus der Zeit vom 25. Juni 2014 bis 27. April 2015 habe abrufen können. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. den Link, das Passwort und die damit abrufbaren Präsentationen zugestellt. Er habe den Geheimnischarakter der Präsentationen gekannt und mit der Weiterleitung beabsichtigt, dem Beschuldigten B.
30 SK.2020.36 auf dem Server von AA. den Zugriff auf die 13 Präsentationen von C. zu ermöglichen. Als Senior Advisor von Bank 2 GmbH habe er gewusst und zudem gewollt, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen oder mitteilen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitetet hätten (Anklageziffer I.3.1.6). 2.2.1.7 Sodann habe das SC des VR von C. am 20./21. Mai 2015 im Beisein des Beschuldigten A. getagt. Die Teilnehmer hätten mit der Einladung das Protokoll der SC-Sitzung vom 19. Februar 2015 sowie verschiedene Präsentationen erhalten. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. die Einladung zur Sitzung des SC vom 20./21. Mai 2015, das Protokoll der Sitzung des SC vom 19. Februar 2015 sowie die 6 Präsentationen zugänglich gemacht, indem er sie ihm mit Passwort unbefugt zugestellt habe. Er habe den Geheimnischarakter des Protokolls und der Präsentationen gekannt und gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater der schwedischen P. gewesen sei und sich am nächsten Abend mit BB., VR-Präsident von C., treffen würde. Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen und Informationen für das Gespräch mit BB. zugunsten seines ausländischen Auftraggebers P. nutzen und im Übrigen die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.7). 2.2.1.8 Weiter habe der VR von C. am 10. Juni 2015 in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung abgehalten, an der das Gremium u.a. über das Project C.d. beraten habe. Die Teilnehmer hätten mit der Einladung eine vom Management vorbereitete Präsentation erhalten. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. diese Präsentation elektronisch zugänglich gemacht. Er habe den Geheimnischarakter der Präsentation gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen, insbesondere diejenigen betreffend das Projekt C.d., zugunsten seines ausländischen Auftraggebers P. ausnützen und im Übrigen die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.8).
31 SK.2020.36 2.2.1.9 Sodann habe das SC des VR von C. 2013 mehrmals getagt und dabei auch die Strategie 2015 für das Segment C.g. bearbeitet. Die Mitglieder, darunter der Vorsitzende A., hätten jeweils eine elektronische Vorlage erhalten. P. habe eine Frist bis zum 30. Juni 2015 gehabt, um C. ein erstes Angebot für den Erwerb von C.b. zu unterbreiten. Der Beschuldigte B. und weitere Personen von Bank 2 seien für die Ausarbeitung des Angebots von P. tätig gewesen. Der Beschuldigte A. habe in der Phase der Ausarbeitung des Angebots, zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, aber zeitnah vor oder am 28. Juni 2015, dem Beschuldigten B. die 5 Präsentationen unbefugt weitergeleitet. Der Beschuldigte A. habe den Geheimnischarakter der Präsentation gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewusst, dass der Beschuldigte B. in der Schweiz und in Schweden als Berater P. im Projekt C.e. tätig gewesen sei. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass dieser die zugänglich gemachten Unterlagen und darin enthaltenen Informationen bei der Ausarbeitung des Angebots für den schwedischen Kunden P. ausnützen würde (Anklageziffer I.3.1.9). 2.2.1.10 Weiter habe der VR von C. am 24. Juli 2015 im Beisein des Beschuldigten A. getagt. Er habe im Rahmen der Corporate Strategy u.a. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage erörtert. Der Beschuldigte A. habe die erhaltene Einladung sowie die beiden mit einem Passwort geschützten Präsentationen elektronisch an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe den Geheimnischarakter der beiden Präsentationen gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen, insbesondere den Abschnitt betreffend das Projekt C.d. für seine Beratertätigkeit zugunsten der schwedischen P. ausnutzen und im Übrigen die erhaltenen Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.10). 2.2.1.11 Sodann habe der VR von C., dessen Human Resource Committee und SC vom 2. bis 4. September 2015 in U. je im Beisein des Beschuldigten A. getagt. Das dazugehörige Dokumentationspaket mit 3 Präsentationen, das mit einem Passwort geschützt gewesen sei, habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zugänglich gemacht, indem er es ihm unbefugt und elektronisch mit dem Vermerk «C.d.» zugestellt habe. Er habe den Geheimnischarakter der Präsentationen gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen, insbesondere diejenigen betreffend das Projekt C.d. zugunsten seines ausländischen Auftraggebers P. ausnutzen und im Übrigen die erhaltenen Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.11).
32 SK.2020.36 2.2.1.12 Weiter habe der VR von C. am 26./27. Juli 2016 in X. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung abgehalten. Das Gremium habe u.a. über den Bereich NNNNN. anhand der Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» beraten. Diese habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. unbefugt zugänglich gemacht. Der Beschuldigte A. habe den Geheimnischarakter der Präsentation und der intern beschafften Zusatzinformationen gekannt. Er habe als Senior Advisor von Bank 2 gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnutzen und im Übrigen ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weitergeben würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.12). 2.2.1.13 Sodann habe der VR von C. am 10. Juni 2015 in U. in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung zur Konzernstrategie abgehalten. Das Gremium habe u.a. Optionen für das Segment C.C. und dabei «M&A and restructuring options» behandelt. Grundlage dafür sei eine umfassende, als «confidential» bezeichnete Präsentation des CEO T. gewesen. Diese habe der Beschuldigte A. intern angefordert und anschliessend dem Beschuldigten B. elektronisch zugänglich gemacht. Er habe den Geheimnischarakter der erhaltenen Informationen gekannt, die er mit dem Beschuldigten B. habe besprechen wollen. Er habe als Senior Advisor von Bank 2 gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen über den Gang der Devestitionen von Teilen des Segments C.c. für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnutzen und ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.13). 2.2.1.14 Sodann habe GG., Sekretär des VR von C., am 2. November 2016 die Verwaltungsräte, drei Geschäftsleitungsmitglieder sowie den PPPPP. per E-Mail für den nächsten Tag zu einer Telefonkonferenz eingeladen. Die E-Mail sei mit einem Passwort geschützt (1) und einziges Traktandum sei das Projekt CC. gewesen. Die Einladung habe Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und ihm mit Vertretern der MM. enthalten. Dieses Dokument habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. unbefugt und kommentarlos auf dessen E-Mail-Account zugestellt. Dabei habe er den Geheimnischarakter der Gesprächsnotiz von HH. gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnutzen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der
33 SK.2020.36 Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.14). 2.2.1.15 Weiter habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. sowie dessen inländischem Bank 2-Kollegen NN. die am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO von E., erhaltene E-Mail mit dem Betreff «Acquisition Opportunity QQ.», mit dem angefügten Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation, Status: March 2014» am 31. März 2014 unbefugt elektronisch mit der Bemerkung «for your eyes only, Gruss A.» zugestellt. Diese habe der Beschuldigte B. anschliessend an seinen deutschen Bank 2-Kollegen RR. weitergeleitet. AIs künftiger Senior Advisor von Bank 2 habe der Beschuldigte A. gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnutzen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.1). 2.2.1.16 Sodann habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Einladung mit Traktandenliste sowie als Sitzungsunterlagen die Präsentationen «VDM.pdf» und «Potential disposal of distribution Germany.pdf» am 7. April 2014 mit der Bemerkung «Internes Dokument im Hinblick auf die Freitagsitzung am Flughafen, Gruss A.» elektronisch zugestellt. Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnützen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.2). 2.2.1.17 Weiter habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von E. vom 20. August 2014 erhaltenen drei Präsentationen am 21. August 2014 mit der Bemerkung «let’s discuss» zugestellt. Zuvor habe er dem Beschuldigten B. folgende Einzelheiten aus der Sitzung mitgeteilt: «Lieber B. E. ist im Gespräch mit DD. i. S. DD.a. DD. will aussteigen und scheint bereit zu sein, die Gruppe an uns zu verkaufen (cash/share deal), würden somit via Kap. Erhöhung grösserer Aktionär. Falls sich der Deal tatsächlich abzeichnet, sollten wir schauen, dass Bank 2 da auf unserer Seite tätig sein kann. Gruss A. (sic)». Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnützen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank
34 SK.2020.36 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.3). 2.2.1.18 Sodann habe der Beschuldigte A. die zur Vorbereitung der E.-VR-Sitzung vom 3. März 2015 erhaltenen drei Präsentationen während oder kurz nach der Sitzung kommentarlos dem Beschuldigten B. elektronisch zugesandt. Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnützen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.4). 2.2.1.19 Schliesslich soll der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die E.- VR-Sitzung vom 18. Januar 2016 erhaltene Präsentation «Project FFFFF. Status update January 2016» elektronisch mit dem Vermerk «Wie besprochen, Gruss A.» zugestellt haben. Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnützen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.5). 2.2.2 Zum Straftatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) 2.2.2.1 Nach Art. 273 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen. Nach Abs. 2 macht sich sodann strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, mit der eine Geldstrafe verbunden werden kann (Abs. 3). 2.2.2.2 Art. 273 StGB ahndet ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im 13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird. Der Tatbestand bezweckt namentlich den Schutz wirtschaftlicher Gesamtinteressen der Schweiz. Diese werden insbesondere durch Spionagehandlungen gegen einen hiesigen Geschäftsbetrieb mittelbar beeinträchtigt (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3; 104 IV 175 E. 4a; 101 IV 312 E. 1; 98 IV 209 E. 1b;
35 SK.2020.36 HUSMANN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 273 N. 5 ff.; ROSENTHAL, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 273 StGB N. 1 und 3). Eine konkrete Gefährdung oder gar Schädigung der staatlichen Interessen ist nicht Voraussetzung der Tatbestandserfüllung; Art. 273 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (BGE 111 IV 74 E. 4a; 98 IV 209 E. 1c). Es ist d