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Bundesstrafgericht 03.12.2020 SK.2020.26

3. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,494 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG;;Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG;;Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG;;Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG

Volltext

Verfügung vom 3. Dezember 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Adrian Urwyler, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Kühne,

Gegenstand Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen; Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.26

- 2 - SK.2020.26 Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Am 1. Mai 2015 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) gegen die Verantwortlichen der B. AG, Z., der C. Limited, Y./GB, Zweigniederlassung X., der D. Holding AG, Z., der E. S.L., W./E, und der F. GmbH, V./D, sowie namentlich gegen A. und allfällige weitere involvierte Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. c BankG sowie Art. 45 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FIN- MAG; SR 956.1) (Akten EFD [Verfahren 442.1-109] pag. 010 0001 ff.). 1.2 Mit Verfügung vom 24. April 2015 (Akten EFD pag. 010 0004 ff., insbesondere 010 0028 ff.) hatte die FINMA zuvor festgestellt, dass die B. AG, die C. Limited und die D. Holding AG gemeinsam als Gruppe sowie A. aufgrund seines massgeblichen Beitrages ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Mit gleicher Verfügung ordnete die FINMA die Auflösung und Liquidation der C. Limited und der D. Holding AG an, setzte eine Liquidatorin ein (betreffend die C. Limited) bzw. verfügte, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen (betreffend die D. Holding AG), entzog den bisherigen Organen unter Strafandrohung die Vertretungsbefugnis und veranlasste die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister (Dispositiv-Ziff. 3-12). In Bezug auf die C. Limited setzte sie eine Untersuchungsbeauftragte ein (Dispositiv-Ziff. 13-21). Ferner eröffnete sie über die B. AG den Konkurs, setzte eine Konkursliquidatorin ein und veranlasste die Publikation der Konkurseröffnung am 5. Mai 2015 (Dispositiv-Ziff. 22-30). In Bezug auf A. verfügte die FINMA unter Strafandrohung eine Unterlassungsanweisung in Bezug auf jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie deren Veröffentlichung (Dispositiv-Ziff. 31-33). Am 1. Mai 2015 erhoben die B. AG (nunmehr: in Konkursliquidation) und am 29. Mai 2015 die C. Limited (nunmehr: in Liquidation) sowie die D. Holding AG (nunmehr: in Liquidation) und A. gegen die Verfügung der FINMA vom 24. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 21. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Urteil B-2757/2015, B-3484/2015 vom 21. März 2016) (Akten EFD pag. 010 0048 ff.).

- 3 - SK.2020.26 1.3 Gestützt auf die Strafanzeige vom 1. Mai 2015 (E. 1.1) sowie auf die nunmehr rechtskräftige Verfügung der FINMA vom 24. April 2015 (E. 1.2) eröffnete das EFD am 5. November 2019 gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG und Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Akten EFD pag. 40 0001). 1.4 Am 14. Februar 2020 erliess das EFD gegen den Beschuldigten einen Strafbescheid. Es erkannte ihn der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Tatzeitraum: 1. Februar 2013 bis 22. Mai 2014) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 256 Tagessätzen à CHF 300.– sowie zu einer Busse von CHF 19’200.–. Ausserdem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten (Akten EFD pag. 050 0172 ff., 050 0183). Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhob der Beschuldigte gegen diesen Strafbescheid begründet Einsprache und ersuchte um dessen Aufhebung sowie um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (Akten EFD pag. 050 0185 ff.). 1.5 Am 30. Juni 2020 erliess das EFD gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung, mit welcher es den Strafbescheid bestätigte (Akten EFD pag. 050 0193 ff.). 1.6 Der Beschuldigte verlangte hierauf mit Eingabe an das EFD vom 13. Juli 2020 die gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR (Akten TPF pag. 8.100.6 ff.). 1.7 Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 übermittelte das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG und Art. 73 Abs. 2 VStrR zu Handen des Bundesstrafgerichts an die Bundesanwaltschaft. Das EFD verwies darin auf die Strafverfügung vom 30. Juni 2020 und erhob für den Fall, dass das Bundesstrafgericht zum Schluss kommen sollte, der Beschuldigte habe in einem Sachverhaltsirrtum gehandelt, die Eventualklage der fahrlässigen Tatbegehung (TPF pag. 8.100.3 ff.). Die Überweisung gilt als Anklage (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR). 1.8 Die Bundesanwaltschaft überwies die Akten mit Schreiben vom 21. Juli 2020 an das Bundesstrafgericht (TPF pag. 8.100.1). 1.9 Die Strafkammer eröffnete das gerichtliche Verfahren am 23. Juli 2020. Der Kammerpräsident delegierte die Sache an den Einzelrichter (TPF pag. 8.120.1).

- 4 - SK.2020.26 2. 2.1 Die Parteien wurden am 9. Oktober 2020 zur Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2020 vorgeladen; der Bundesanwaltschaft und dem EFD wurde das persönliche Erscheinen freigestellt (TPF pag. 8.310.1 ff.). Das EFD teilte mit, dass es an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen werde (TPF pag. 8.321.4). 2.2 Der Einzelrichter lud die Parteien am 24. September 2020 zu Beweisanträgen ein (TPF pag. 8.400.1). Die Bundesanwaltschaft, das EFD und die Verteidigung reichten keine Beweisanträge ein bzw. verzichteten auf Beweisanträge (TPF pag. 8.510.1, 8.511.1, 8.521.1). Der Einzelrichter ergänzte die Akten um einen Auszug aus dem schweizerischen und dem deutschen Strafregister sowie einen Betreibungsregisterauszug und zog die Steuerunterlagen betreffend den Beschuldigten bei (TPF pag. 8.400.1, 8.231.1.1 ff., 8.231.2.1 ff., 8.231.3.1 ff.). Auf Einladung des Einzelrichters vom 30. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation ein (TPF pag. 8.231.4.1 ff.). 2.3 Mit Schreiben vom 13. November 2020 teilte der Einzelrichter den Parteien im Sinne von Art. 344 StPO mit, dass das Gericht sich vorbehalte, die Frage einer allfälligen Einziehung von Vermögenswerten bzw. einer Ersatzforderung gemäss Art. 70 und 71 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR, namentlich gegenüber dem Beschuldigten, zu prüfen. Er lud die Parteien ein, sich dazu an der Hauptverhandlung oder vorgängig schriftlich bis zum 25. November 2020 zu äussern (TPF pag. 8.400.3). Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 23. November 2020, die Frist gemäss Schreiben vom 13. November 2020 sei abzunehmen und nach Vorliegen der Stellungnahmen der übrigen Parteien neu anzusetzen, ebenso sei die Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2020 abzunehmen und nach Durchführung eines Schriftenwechsels zur Frage der Einziehung bzw. Ersatzforderung neu anzusetzen; zudem beantragte er eventualiter, das Gericht habe zu begründen, weshalb es sich die Prüfung der Frage der Einziehung bzw. Ersatzforderung vorbehalte, und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (TPF pag. 8.521.2). Die Bundesanwaltschaft und das EFD reichten innert Frist keine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Einziehung bzw. Ersatzforderung ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2020 wies der Einzelrichter die Anträge des Beschuldigten vom 23. November 2020 ab. Er führte in den Erwägungen aus, auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage die Prüfung der Einziehung bzw. Ersatzforderung vorbehalten werde (TPF pag. 8.250.1 ff.). 2.4 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 zog der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück. In der Folge wurde die Hauptverhandlung abzitiert.

- 5 - SK.2020.26 3. 3.1 Die Verwaltung kann die Strafverfügung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 1 VStrR). Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen (Art. 78 Abs. 2 VStrR). In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). 3.2 Da der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung vor der Hauptverhandlung – und somit vor Eröffnung eines erstinstanzlichen Urteils – zurückgezogen hat, ist das gerichtliche Verfahren einzustellen (Art. 78 Abs. 3 VStrR). 3.3 Die Strafverfügung des EFD gegen den Beschuldigten vom 30. Juni 2020 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 VStrR). 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1‘500.– festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).

- 6 - SK.2020.26 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird eingestellt. 2. Die Strafverfügung des EFD vom 30. Juni 2020 ist rechtskräftig. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.– wird A. auferlegt. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 3. Dezember 2020

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