Urteil vom 11. November 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Christen,
Gegenstand
Mehrfache Gewaltdarstellungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.20
- 2 - SK.2020.20 Die Einzelrichterin erkennt: 1. Das Verfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt. 2. A. wird schuldig gesprochen: - des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB; - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. 3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A. wird zusätzlich mit einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Für die Dauer der Probezeit wird A. angewiesen, sich weiterhin der ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 6. Für den Vollzug der Übertretungsbusse und Weisung wird der Kanton Thurgau als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 7. Beschlagnahmte Gegenstände 7.1 Das iPad Apple (Asservat 01.03.0001) sowie das Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 (Asservat 01.03.0004) werden nach Löschung der inkriminierten Daten an A. zurückgegeben. 7.2 Die zwei Minigrip mit weissem Pulver (Asservat 01.03.0002) sowie die Swisscom SIM-Karte (Asservat 01.03.0003) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB).
- 3 - SK.2020.20 8. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 18'084.65 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 5'760.--, Auslagen Fr. 8'553.95; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Auslagen Fr. 1'770.70). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 2'000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduzieren sich die von ihr zu tragenden Kosten um die Hälfte. 9. A. wird keine Entschädigung zugesprochen. 10. Rechtsanwalt Daniel Christen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 16'189.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 15'380.30 der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien ausgehändigt.