Verfügung vom 21. November 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler,
Gegenstand Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen; kriminelle Organisation; Gewaltdarstellungen Rückweisung der Anklage Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.69
- 2 - Die Einzelrichterin erwägt: 1. Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz), Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss 260ter StGB, sowie wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache. 3. Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 8. November 2019 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). 4. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts prüft als verfahrensleitende Behörde (Art. 328 StPO) insbesondere, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 5. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19