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Bundesstrafgericht 21.10.2019 SK.2019.57

21. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,704 Wörter·~9 min·10

Zusammenfassung

Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR; Einstellung des Verfahrens Art. 78 Abs. 3 VStrR;;Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR; Einstellung des Verfahrens Art. 78 Abs. 3 VStrR;;Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR; Einstellung des Verfahrens Art. 78 Abs. 3 VStrR;;Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR; Einstellung des Verfahrens Art. 78 Abs. 3 VStrR

Volltext

Verfügung vom 21. Oktober 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD,

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Georg Friedli

Gegenstand

Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.57

- 2 - Die Einzelrichterin erwägt, dass ‒ das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 6. Februar 2017 und die Anzeigebeilagen am 10. August 2018 gegen B. und A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eröffnete (EFD act. 20.1); ‒ das EFD mit Strafverfügung vom 3. September 2019 B. wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012, schuldig sprach und zu einer Busse von Fr. 10'000.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'590.-- verurteilte (Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]; EFD act. 100.1 ff.); ‒ das EFD mit Strafverfügung vom 3. September 2019 A. wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen vom 27. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 schuldig sprach und zu einer Busse von Fr. 13'000.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'510.-- verurteilte (Art. 70 VStrR; EFD act. 101.1 ff.); ‒ B. mit Schreiben vom 13. September 2019 und A. mit Schreiben vom 16. September 2019 beim EFD die gerichtliche Beurteilung verlangten (Art. 72 VStrR; EFD act. 100.62 und 101.54); ‒ das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FIN- MAG; SR 956.1) die Akten mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts zustellte, wobei sie abweichend von den Strafverfügungen B. eventualiter die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG und A. die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 12. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014, eventualiter die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, vorwirft (SK act. 12.100.3 ff.); ‒ die Bundesanwaltschaft am 8. Oktober 2019 die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht einreichte, wobei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR; SK act. 12.100.1 ff.);

- 3 - ‒ das Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR); ‒ das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 16. September 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR; EFD act. 101.52 ff.); ‒ der Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); ‒ A. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 zurückzieht (SK act. 12.522.1); ‒ das gegen A. geführte Strafverfahren vom Verfahren SK.2019.55 abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer SK.2019.57 weitergeführt wird (Art. 30 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); ‒ die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 3. September 2019 infolge Rückzugs einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2019.57 infolgedessen eingestellt wird (Art. 78 Abs. 3 VStrR); ‒ sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR); ‒ die Kosten des gerichtlichen Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, welche den Rückzug erklärt und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR; vgl. u.a. Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.37 vom 1. Februar 2017); ‒ A. die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; ‒ neben den in der (nun rechtskräftigen) Strafverfügung auferlegten Verfahrenskosten zusätzlich die Kosten für die nach dem Stellen des Begehrens um gerichtliche Beurteilung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen; ‒ der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung frühzeitig erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung noch keine wesentlichen Kosten und Auslagen hatte; ‒ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über

- 4 die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

Die Einzelrichterin verfügt: I. 1. Das gegen A. geführte Strafverfahren wird vom Verfahren SK.2019.55 abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer SK.2019.57 weitergeführt. 2. Das Strafverfahren SK.2019.57 wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird A. auferlegt. II. Diese Verfügung wird den Parteien des Verfahrens SK.2019.57 schriftlich eröffnet. Der Verteidigung des im Verfahren SK.2019.55 Beschuldigten B. wird eine Kopie des Entscheids zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

- 5 - Geht an − Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes − Eidg. Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD − Herrn Rechtsanwalt Georg Friedli, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Kopie − Frau Advokatin Monika Roth, Verteidigerin von B. (Beschuldigter im Verfahren SK.2019.55)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig) (Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 21. Oktober 2019

Die Einzelrichterin erwägt, dass ‒ das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 6. Februar 2017 und die Anzeigebeilagen am 10. August 2018 gegen B. und A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdach... ‒ das EFD mit Strafverfügung vom 3. September 2019 B. wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012, schuldig sprach und zu einer Busse von Fr. 10'000.-- und zur Bezahlung der Verfa... ‒ das EFD mit Strafverfügung vom 3. September 2019 A. wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen vom 27. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 schuldig sprach und zu einer Busse von Fr. 13'000.-- u... ‒ B. mit Schreiben vom 13. September 2019 und A. mit Schreiben vom 16. September 2019 beim EFD die gerichtliche Beurteilung verlangten (Art. 72 VStrR; EFD act. 100.62 und 101.54); ‒ das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die Akten mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 an die Bundesanwaltschaft zuhanden de... ‒ die Bundesanwaltschaft am 8. Oktober 2019 die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht einreichte, wobei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR; SK act. ... ‒ das Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR); ‒ das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 16. September 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR; EFD act. 101.52 ff.); ‒ der Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); ‒ A. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 zurückzieht (SK act. 12.522.1); ‒ das gegen A. geführte Strafverfahren vom Verfahren SK.2019.55 abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer SK.2019.57 weitergeführt wird (Art. 30 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); ‒ die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 3. September 2019 infolge Rückzugs einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2019.57 infolgedessen eingestellt wird (Art. 78 Abs. 3 VStrR); ‒ sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR); ‒ die Kosten des gerichtlichen Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, welche den Rückzug erklärt und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR; vgl. u.a. Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafger... ‒ A. die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; ‒ neben den in der (nun rechtskräftigen) Strafverfügung auferlegten Verfahrenskosten zusätzlich die Kosten für die nach dem Stellen des Begehrens um gerichtliche Beurteilung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen; ‒ der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung frühzeitig erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung noch keine wesentlichen Kosten und Auslagen hatte; ‒ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die ... II. Diese Verfügung wird den Parteien des Verfahrens SK.2019.57 schriftlich eröffnet. Der Verteidigung des im Verfahren SK.2019.55 Beschuldigten B. wird eine Kopie des Entscheids zugestellt.

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