Beschluss vom 14. Mai 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien A., Gesuchsteller
Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.24
- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfacher Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB, mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar sind. Es wurde eine Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. gegen A. begründet (Dispositiv Ziff. I). A. wurden anteilsmässig Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. VII.2). Diverse beschlagnahmte Vermögenswerte blieben zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung beschlagnahmt (Dispositiv Ziff. V.2). Das Urteil ist in Bezug auf A. rechtskräftig. 2. Mit Eingabe vom 2. April 2019 ersuchte A. um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 32'380.--. Aufgrund seiner heutigen finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, die Kosten zu bezahlen. Ausserdem ersuchte er um Auskunft, ob die gesperrten Konten zur Schuldentilgung beitragen könnten. 3. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrenskosten war. 4. Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde die Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch, insbesondere auch zur Frage der Realisierung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Anrechnung auf die Verfahrenskosten bzw. auf die Ersatzforderung, eingeladen. 5. Auf Aufforderung des Bundesstrafgerichts reichte A. am 15. April 2019 das ausgefüllte Formular «persönliche und finanzielle Situation» zu den Akten.
- 3 - 6. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass genügend Vermögenswerte zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten beschlagnahmt wurden. Es sei inzwischen durch die Bank B. aus einem beschlagnahmten Konto eine Überweisung in der Höhe von Fr. 11'748.70 mit Valutadatum 23. April 2019 an die Bundesanwaltschaft getätigt worden. Zusammen mit den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto der Bundesanwaltschaft in der Höhe von Fr. 20'631.30 (inkl. angehäufte Zinsen) hätten die Verfahrenskosten von Fr. 32'380.-- vollständig beglichen und verbucht werden können. Diese Eingabe wurde A. am 7. Mai 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt. 7. Da die A. auferlegten Verfahrenskosten durch die beschlagnahmten Vermögenswerte bereits vollumfänglich gedeckt sind, wird das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos. 8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 4 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 14. Mai 2019
Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfacher Vortei... 2. Mit Eingabe vom 2. April 2019 ersuchte A. um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 32'380.--. Aufgrund seiner heutigen finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, die Kosten zu bezahlen. Ausserdem ersuchte er um Auskunft, ob die ... 3. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu ge... 4. Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde die Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch, insbesondere auch zur Frage der Realisierung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Anrechnung auf die Verfahrenskosten bzw. auf die Ersat... 5. Auf Aufforderung des Bundesstrafgerichts reichte A. am 15. April 2019 das ausgefüllte Formular «persönliche und finanzielle Situation» zu den Akten. 6. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass genügend Vermögenswerte zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten beschlagnahmt wurden. Es sei inzwischen durch die Bank B. aus einem beschlagnahmten Konto eine Überweisung i... Diese Eingabe wurde A. am 7. Mai 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt. 7. Da die A. auferlegten Verfahrenskosten durch die beschlagnahmten Vermögenswerte bereits vollumfänglich gedeckt sind, wird das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos. 8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Die Strafkammer beschliesst: