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Bundesstrafgericht 12.04.2018 SK.2018.6

12. April 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·563 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB)

Volltext

Urteil vom 12. April 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

Gegenstand

Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.6

- 2 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 600.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 800.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gesamthaft ausmachend Fr. 1‘800.--, werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4. Die zwei sichergestellten Falsifikate zu je Euro 100.-- (Seriennummer 1 und 2) werden eingezogen und unbrauchbar gemacht (Art. 249 Abs. 1 StGB). 5. Das sichergestellte Mobiltelefon (IPhone 5S) sowie die sichergestellten Kleidungsstücke werden A. nach Eintritt der Rechtskraft herausgeben. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Rechtsanwalt Alexander Prechtl wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 3 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 12. April 2018

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