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Bundesstrafgericht 15.10.2019 SK.2018.57

15. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,390 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht);;Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht);;Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht);;Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht)

Volltext

Urteil vom 15. Oktober 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes, gegen STIFTUNG A., vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Näscher, beschwerte Dritte

Gegenstand Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.57

- 2 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen B. und weitere Beteiligte, darunter C., insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung liess sie u.a. zwei auf die Stiftung A. – eine Stiftung Iiechtensteinischen Rechts, deren Erstbegünstigte C. und seine Ehefrau sind (BA pag. 18.202.94.156), – lautende Konten (Nr. 1 und Nr. 2) bei der Bank D., Fürstentum Liechtenstein, rechtshilfeweise sperren. Diese Bank wurde in der Folge durch die Bank E., Fürstentum Liechtenstein, übernommen, die genannten Konten erhielten neue Nummern: Nr. 3 (nachfolgend: CHF-Konto) resp. Nr. 4 (nachfolgend: USD-Konto). Per 17. Mai 2014 betrugen die gesperrten Guthaben Fr. 35‘429.61 (CHF-Konto) resp. USD 100‘154.58 (USD-Konto) (BA act. 18.105.299). B. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen B. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten, darunter C., hatte sie am 20. November 2014 eingestellt. C. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 verurteilte die Strafkammer B. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjährung einstellte. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermögenswerten von B. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der Stiftung A. (Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. p). D. Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. E. Die Stiftung A. führte ihrerseits Beschwerde gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögenswerte. Mit Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil in dem die Stiftung A. betreffenden Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. F. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.57. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte sie den Parteien mit, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, und räumte ihnen Gelegenheit ein, Anträge zu stellen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 stellte die Stiftung A. folgende Anträge (TPF pag. 521.3 ff.):

- 3 - 1. Es sei die Freigabe der sich bei der Bank E. auf den CHF- und USD-Konten der Stiftung A. befindenden Vermögenswerte anzuordnen. 2. Eventualiter, sollte eine Einziehung (in welchem Umfang auch immer) verfügt werden, sei im Urteil festzuhalten, dass von der Einziehung nur Vermögenswerte (und allfällige später darauf angefallene Zinsen) betroffen seien, welche sich am 31. Dezember 2015 auf diesen Konten befanden, und dass allfällige Neugeldzuflüsse nach dem 31. Dezember 2015 nicht einzuziehen seien, weder auf den genannten Konten, noch auf anderen von der Stiftung A. in Zukunft zu eröffnenden Konten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, zulasten der Staatskasse. H. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 25. März 2019 die Einziehung bzw. Freigabe der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte ins Ermessen des Gerichts (TPF pag. 510.3 ff.).

Die Strafkammer erwägt: 1. Nimmt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen; sie erhoben keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. 2. 2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

- 4 - 2.2 Die Stiftung A. hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht die vollumfängliche Freigabe des USD-Kontos sowie eine Teilfreigabe des CHF-Kontos im Betrag von Fr. 556.– beantragt. Gegen die Einziehung des Restguthabens auf dem letztgenannten Konto hatte die Stiftung A. ausdrücklich nicht opponiert (SK.2015.44 TPF pag. 981.6.4/12 f./21). Dieser Teil des angefochtenen Einziehungsentscheids der Strafkammer (SK.2015.44, Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. p al. 1, betreffend das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 in dem Fr. 556.– übersteigenden Betrag) ist folglich von der bundesgerichtlichen Aufhebung nicht betroffen und somit rechtkräftig. 3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die Einziehung hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). 4. 4.1 Die Strafkammer begründete die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte diverser Dritter, darunter der Stiftung A., im Urteil SK.2015.44 (E. V.3.3.3a) wie folgt: Bei den betreffenden Vermögenswerten handle es sich um Guthaben auf Konten der in das «Anlagesystem B.» eingebundenen Gesellschaften (Vermittlerfirmen, Zwischengesellschaften). Auf bzw. über diese Konten seien in der deliktsrelevanten Zeit (Oktober 2001 bis Herbst 2004) Kundengelder geflossen. Es sei davon auszugehen, dass die ab Oktober 2004 vorhandenen Guthaben auf diesen Konten aus den Einlagen stammten, die nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt (1. Oktober 2001) getätigt worden seien. Sofern die Konten vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden wären, müssten die Gelder aus früheren Geschäften zur Zeit der Beschlagnahmen (ab Oktober 2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen sein. Die fraglichen Vermögenswerte seien demnach deliktischer Herkunft. 4.2 Das Bundesgericht beanstandete im Rückweisungsurteil (E. 4.2), der angefochtene Einziehungsentscheid der Strafkammer genüge den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Namentlich ergebe sich aus dem Ent-

- 5 scheid nicht, inwiefern die Stiftung A. eine Vermittlertätigkeit ausgeübt haben oder eine Zwischengesellschaft gewesen sein soll. Der angefochtene Entscheid nenne weder Vermögenstransaktionen, welche über die Stiftung A. gelaufen sein sollen, noch Vertragsverhältnisse mit Investoren. In der Anklageschrift und ihren Anhängen werde die Stiftung A. nicht namentlich erwähnt. 4.3 C. war einer der Hauptvermittler für das sog. «Anlagesystem B.» und erwirtschaftete durch diese Tätigkeit Provisionen für vermittelte Investitionen in nicht näher bestimmbarer Höhe. Die deliktische Herkunft dieser Gelder steht ausser Frage (vgl. Urteil der Strafkammer SK.2015.44 E. II.6.1.1.9 und V.4.4). Für diese Einkünfte hatte C. keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. In der deliktsrelevanten Zeit flossen auf die verfahrensgegenständlichen Konten der Stiftung A., deren Begünstige, wie ausgeführt, C. und seine Frau sind, Gelder in insgesamt sechsstelliger Höhe (rund USD 111'000 auf das USD-Konto und rund Fr. 410'000 auf das CHF-Konto) von Konten der in das «Anlagesystem B.» eingebundenen Gesellschaften (BA pag. 18.105.24.27 ff./120 f.). Aufgrund dieser Befunde nahm die Strafkammer im Urteil SK.2015.44 – ohne dies allerdings explizit thematisiert zu haben – an, dass es sich bei den fraglichen Geldflüssen um Provisionszahlungen zugunsten von C. handelte. 4.4 Die Stiftung A. hat am Verfahren SK.2015.44 nicht teilnehmen können. Die Strafkammer ging betreffend die Stiftung A. versehentlich von einem unbekannten Domizil aus und lud sie mittels einer öffentlichen Bekanntmachung im Bundesblatt im Sinne von Art. 88 StPO zur Hauptverhandlung bzw. Einreichung von schriftlichen Anträgen ein (SK.2015.44 TPF pag. 361.4 f.). Die Stiftung A. nahm hiervon nicht rechtzeitig Kenntnis. 4.5 In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil der Strafkammer SK.2015.44 sowie der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 im vorliegenden Verfahren liess die Stiftung A. zusammenfassend Folgendes zur Herkunft der interessierenden Vermögenswerte ausführen: Entgegen der Annahme der Strafkammer im Urteil SK.2015.44 habe die Stiftung A. weder eine Vermittlertätigkeit ausgeübt noch sei sie eine in das «Anlagesystem B.» eingebundene Zwischengesellschaft gewesen. Sie sei vielmehr eine (Familien-) Stiftung, welche nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein eine derartige Tätigkeit gar nicht ausüben dürfe. Sie habe weder Gelder von Dritten angenommen noch solche weitergeleitet und es habe auch keinerlei Vertragsbeziehungen zwischen ihr und Investoren in das «Anlagesystem B.» gegeben. Die Zahlungseingänge auf dem USD-Konto in der deliktsrelevanten Zeit seien ausschliesslich Erträge für die im Namen ihres Begünstigten C. gemachten persön-

- 6 lichen Investitionen in das «Anlagesystem B.», die bis zu dessen Zusammenbruch Bestand gehabt hätten. C. habe 1998 und 1999 Fr. 150'000.– in die F. Inc., BVI und USD 208'000.– in die G. S.A. / F. Inc., BVI (zu diesen Gesellschaften vgl. Urteil SK.2015.44 E. II.5.2-5.3, 6.1.1.5) investiert, wobei ein Teil der Erträge von der Stiftung A. vereinnahmt worden sei. Bei diesen Geldern habe es sich nicht um Provisionen gehandelt. Die Investitionen seien vielmehr zu einem Zeitpunkt erfolgt, als C. selbst noch gar nicht als Vermittler für das «Anlagesystem B.» tätig gewesen sei und noch keine Investoren akquiriert habe. Die Stiftung A. sei daher nicht mit den Gesellschaften gleichzustellen, welche später von C. als Vermittler im «Anlagesystem B.» kontrolliert worden und über welche tatsächlich Investorengelder geflossen seien (TPF pag. 521.8 f.; SK.2015.44 TPF pag. 981.6.12/15 ff.). Beim CHF-Konto sei es demgegenüber vereinzelt zu Provisionseinnahmen gekommen, weshalb sich die Stiftung A. nicht gegen die Einziehung der sich auf diesem Konto befindlichen Gelder wehre, soweit sie sich nicht schon am 1. Oktober 2001 auf diesem Konto befunden hätten. Indes dürften Vermögenswerte, die vor dem 1. Oktober 2001 auf den Konten vorhanden gewesen seien, wegen der eingetretenen Verjährung nicht eingezogen werden. Auf dem CHF-Konto hätten zu diesem Zeitpunkt Fr. 556.– gelegen und der Kontostand sei in der Folgezeit nie unter diesen Betrag gefallen. Soweit der am 1. Oktober 2001 vorhandene Kontostand nie unterschritten worden sei, sei das Geld in diesem Umfang nicht aufgebraucht gewesen (SK.2015.44 TPF pag. 981.6.12 f.). 4.6 Die Erklärung der Stiftung A. zur Herkunft der auf dem USD-Konto befindlichen Vermögenswerte ist plausibel und wird durch die Akten gestützt. Namentlich sind die geltend gemachten Investitionen von C. in das «Anlagesystem B.» aktenmässig belegt (BA pag. 5.129.4 mit weiteren Verweisen). Bei dieser Sachlage ist zugunsten der Drittbetroffenen davon auszugehen, dass das Guthaben auf dem USD-Konto durch Zinszahlungen auf die erwähnten Investitionen von C. gespeist wurden. Die Gesamtsumme der auf dieses Konto eingegangenen Gelder, die von den in das «Anlagesystem B.» eingebundenen Gesellschaften überwiesen wurden, liegt unter der Gesamtsumme der von C. investierten Beträge. Es handelt sich demnach um Vermögenswerte, für die C. eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Sodann ist nicht nachgewiesen, dass C. die fraglichen Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erlangt hat (vgl. die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2014 betreffend C.; BA pag. 23.8.4 ff.). 4.7 Die Einziehungsvoraussetzungen in Bezug auf das Guthaben auf dem USD- Konto sind nach dem Gesagten nicht gegeben (Drittenprivileg im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB). Eine Vermögensabschöpfung mittels einer Ersatzforderung zulasten von C. für die von ihm bezogenen unrechtmässigen Provisionen

- 7 fällt vorliegend nicht in Betracht, da die betreffende Massnahme nicht Gegenstand des Verfahrens SK.2015.44 war. Demnach ist die Beschlagnahme des USD-Kontos, lautend auf die Stiftung A., bei der Bank E., Fürstentum Liechtenstein, aufzuheben. 4.8 In Bezug auf das CHF-Konto steht nach dem oben Dargelegten (E. 2.2) lediglich die Einziehbarkeit eines Betrags von Fr. 556.– zur Debatte. Angesichts der Geringfügigkeit des fraglichen Vermögenswerts im Vergleich zur Deliktssumme (ein mittlerer dreistelliger Millionenbetrag [vgl. Urteil der Strafkammer SK.2015.44 E. II.6.4.3]) rechtfertigt es sich aus Opportunitätsgründen, diesbezüglich auf eine Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen zu verzichten und den zur Diskussion stehenden Betrag freizugeben (vgl. in diesem Sinne SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 70-72 StGB N 11, 123; BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N 62). 5. 5.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht von der Stiftung A. verursacht worden. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Stiftung A. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe in diesem Verfahren (vgl. Art. 434 StPO, Art. 10 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der vom erbetenen Vertreter geltend gemachte Betrag von Fr. 2'142.15 (TPF pag. 821.2) erscheint grundsätzlich angemessen. In Ermangelung einer detaillierten Kostennote ist die Entschädigung gerundet auf Fr. 2'000.– festzulegen. Die Mehrwertsteuer fällt vorliegend nicht an, da die Dienstleistungsempfängerin im Ausland domiziliert ist (vgl. Art. 1 und 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [SR 641.20; Mehrwertsteuergesetz, MWSTG]).

- 8 - Die Strafkammer erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. p al. 1 betreffend die Einziehung des Guthabens auf dem Konto Nr. 3, lautend auf die Stiftung A., bei der Bank E., Fürstentum Liechtenstein, in dem Fr. 556.– übersteigenden Betrag rechtskräftig ist. 2. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird aufgehoben: - der Betrag von Fr. 556.– auf dem Konto Nr. 3, lautend auf die Stiftung A., bei der Bank E., Fürstentum Liechtenstein; - das Guthaben auf dem Konto Nr. 4, lautend auf die Stiftung A., bei der Bank E., Fürstentum Liechtenstein. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Stiftung A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 2'000.– entschädigt. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Versand: 16. Oktober 2019

Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen B. und weitere Beteiligte, darunter C., insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung liess sie u.a. zwei auf die Stiftung A. – ei... B. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen B. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten, darunter C., hatte sie am 20. November 2014 eingestellt. C. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 verurteilte die Strafkammer B. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjährung einstellte. Im Weiteren verfügte di... D. Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. E. Die Stiftung A. führte ihrerseits Beschwerde gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögenswerte. Mit Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefochtene Ur... F. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.57. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte sie den Parteien mit, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, ... G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 stellte die Stiftung A. folgende Anträge (TPF pag. 521.3 ff.): 1. Es sei die Freigabe der sich bei der Bank E. auf den CHF- und USD-Konten der Stiftung A. befindenden Vermögenswerte anzuordnen. 2. Eventualiter, sollte eine Einziehung (in welchem Umfang auch immer) verfügt werden, sei im Urteil festzuhalten, dass von der Einziehung nur Vermögenswerte (und allfällige später darauf angefallene Zinsen) betroffen seien, welche sich am 31. Dezembe... 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, zulasten der Staatskasse. H. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 25. März 2019 die Einziehung bzw. Freigabe der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte ins Ermessen des Gerichts (TPF pag. 510.3 ff.). Die Strafkammer erwägt: 1. Nimmt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des rechtlichen ... 2. 2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben B... 2.2 Die Stiftung A. hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht die vollumfängliche Freigabe des USD-Kontos sowie eine Teilfreigabe des CHF-Kontos im Betrag von Fr. 556.– beantragt. Gegen die Einziehung des Restguthabens auf dem letztgenannten ... 3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zus... 4. 4.1 Die Strafkammer begründete die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte diverser Dritter, darunter der Stiftung A., im Urteil SK.2015.44 (E. V.3.3.3a) wie folgt: Bei den betreffenden Vermögenswerten handle es sich um Guthaben auf Konten der i... 4.2 Das Bundesgericht beanstandete im Rückweisungsurteil (E. 4.2), der angefochtene Einziehungsentscheid der Strafkammer genüge den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Namentlich ergebe sich aus dem Entscheid nicht, inwiefern d... 4.3 C. war einer der Hauptvermittler für das sog. «Anlagesystem B.» und erwirtschaftete durch diese Tätigkeit Provisionen für vermittelte Investitionen in nicht näher bestimmbarer Höhe. Die deliktische Herkunft dieser Gelder steht ausser Frage (vgl. U... 4.4 Die Stiftung A. hat am Verfahren SK.2015.44 nicht teilnehmen können. Die Strafkammer ging betreffend die Stiftung A. versehentlich von einem unbekannten Domizil aus und lud sie mittels einer öffentlichen Bekanntmachung im Bundesblatt im Sinne von ... 4.5 In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil der Strafkammer SK.2015.44 sowie der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2019 im vorliegenden Verfahren liess die Stiftung A. zusammenfassend Folgendes zur Herkunft der interessi... Entgegen der Annahme der Strafkammer im Urteil SK.2015.44 habe die Stiftung A. weder eine Vermittlertätigkeit ausgeübt noch sei sie eine in das «Anlagesystem B.» eingebundene Zwischengesellschaft gewesen. Sie sei vielmehr eine (Familien-) Stiftung, we... 4.6 Die Erklärung der Stiftung A. zur Herkunft der auf dem USD-Konto befindlichen Vermögenswerte ist plausibel und wird durch die Akten gestützt. Namentlich sind die geltend gemachten Investitionen von C. in das «Anlagesystem B.» aktenmässig belegt (B... 4.7 Die Einziehungsvoraussetzungen in Bezug auf das Guthaben auf dem USD-Konto sind nach dem Gesagten nicht gegeben (Drittenprivileg im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB). Eine Vermögensabschöpfung mittels einer Ersatzforderung zulasten von C. für die vo... Demnach ist die Beschlagnahme des USD-Kontos, lautend auf die Stiftung A., bei der Bank E., Fürstentum Liechtenstein, aufzuheben. 4.8 In Bezug auf das CHF-Konto steht nach dem oben Dargelegten (E. 2.2) lediglich die Einziehbarkeit eines Betrags von Fr. 556.– zur Debatte. Angesichts der Geringfügigkeit des fraglichen Vermögenswerts im Vergleich zur Deliktssumme (ein mittlerer dre... 5. 5.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht von der Stiftung A. verursacht worden. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Stiftung A. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe in diesem Verfahren (vgl. Art. 434 StPO, Art. 10 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und E... Die Strafkammer erkennt:

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