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Bundesstrafgericht 12.10.2018 SK.2018.52

12. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,180 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetztes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB); Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA;;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetztes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB); Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA;;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetztes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB); Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA;;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetztes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB); Rückweisung der Anklage; Rückweisung an BA

Volltext

Verfügung vom 12. Oktober 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

Gegenstand

Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen

Rückweisung der Anklage Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.52

- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit Strafbefehl vom 3. August 2018 verurteilte die Bundesanwaltschaft (BA) A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend „Al- Qaïda/IS-Gesetz“) sowie wegen mehrfachen Besitzes und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache. 3. Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 18. September 2018 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). 4. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts prüft als verfahrensleitende Behörde (Art. 328 StPO) insbesondere, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 5. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=anklagegrundsatz+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19

- 3 vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1 je m.w.H.). 6. 6.1 Im Anklagepunkt betreffend mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda/IS-Gesetz wirft die BA dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, den IS gefördert zu haben, indem er eine von ihm im November 2013 erstellte Website (www.[...].com) und ein Internetforum (www.[...].info), erstellt im Mai 2011, betrieben habe, über welche IS-Propaganda verbreitet worden sei. Die betreffenden Domains seien bis 26. Mai 2015 (www.[...].info) resp. 21. November 2015 (www.[...].com) auf den Beschuldigten registriert gewesen. Zudem soll der Beschuldigte Beiträge mit IS-Propaganda auf seinen Social-Media-Accounts auf Facebook, Google+ und Twitter veröffentlicht haben, welche er mit den genannten Websites verlinkt habe.

Mit Ausnahme einzelner exemplarisch aufgezählter Veröffentlichungen auf dem Facebook-Account sowie im Forum www.(...).info enthält die Anklageschrift indes keine Angaben zum konkreten Inhalt der inkriminierten Publikationen (Texte, Fotos, Videos). Ohne solche Angaben lässt sich die strafrechtliche Relevanz der betreffenden Publikationen nicht beurteilen. Soweit die Anklageschrift die Publikationen mit allgemeinen Ausdrücken wie „Propagandavideos für den Dschihad sowie den IS“ und „Artikel, welche sich dem IS widmen“, „Propagandabotschaften von Al-Qaïda-Führern“ etc. beschreibt, genügt sie ihrer Informationsfunktion nicht und verletzt somit den Anklagegrundsatz.

In Bezug auf die inkriminierten Veröffentlichungen auf den Social-Media-Accounts des Beschuldigten ist der Anklage lediglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 auf seinem Facebook-Account 110 Beiträge mit IS-Propaganda publiziert habe. Hingegen finden sich in der Anklageschrift keinerlei Informationen über Veröffentlichungen auf anderen erwähnten Social-Media-Accounts des Beschuldigten. Soweit die Anklage dem Beschuldigten die Veröffentlichung der erwähnten 110 Beiträge auf dem Facebook-Account vorwirft, ist sie zudem in zeitlicher Hinsicht unpräzis. Es fehlen die Angaben zum Zeitpunkt der jeweiligen Publikation, was insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz von Bedeutung ist; dieses Gesetz ist erst seit dem 1. Januar 2015 in Kraft.

Schliesslich unterlässt es die Anklage, die Anzahl der inkriminierten Publikationen im Forum www.(...).info zu spezifizieren. Auch insoweit ist der Anklagevorwurf zu unbestimmt.

- 4 - 6.2 Der Vorwurf des mehrfachen Besitzes und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen ist in der Anklageschrift ebenfalls nicht in einer mit den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO konformen Weise umschrieben. Zunächst sind die inkriminierten Darstellungen zahlenmässig nicht bestimmt. Der Vorwurf ist umso weniger fassbar, als mit einem Teil der Darstellungen gemäss Anklage zugleich der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt sein soll, welcher Art. 135 StGB vorgeht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 2.4.3.2 f.). Im Ergebnis ist also unklar, welche Darstellungen Gegenstand des beantragten Schuldspruchs nach Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB sein sollen. Hinzu kommt, dass die Darstellungen auch in diesem Anklagepunkt mit Ausnahme der exemplarisch aufgezählten inhaltlich nicht umschrieben sind. 7. Zusammenfassend genügt die vorliegende Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht. Sie ist folglich an die BA zurückzuweisen und das Verfahren ist zu sistieren. 8. Das Gericht vermag den für die Überarbeitung der Anklage erforderlichen Aufwand nicht abzuschätzen, zumal es der Anklagebehörde obliegt, den konkreten Umfang der Anklage zu bestimmen. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Rechtshängigkeit an die BA übergehen zu lassen. 9. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Anklage wird zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Verfahren wird sistiert. 3. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Diese Verfügung wird den Parteien mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 12. Oktober 2018

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