Urteil vom 19. Juni 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
und
als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Weingart, gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda,
Gegenstand Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Rückweisung des Bundesgerichts) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.48
- 2 - Anträge der Bundeanwaltschaft (Gemäss Dispositiv des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 5. Februar 2016, TPF SK.2016.14 pag. 3.1.1 ff.): 1. A. sei der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 500.--, entsprechend Fr. 45’000.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 3’000.-- zu bestrafen, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Von den Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 9‘000.-- seien A. Fr. 1‘500.-- aufzuerlegen. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende Asservate, welche mit Verfügung vom 24. November 2014 beschlagnahmt wurden, A. gegen Empfangsbescheinigung zurückzuerstatten. Die BKP sei mit dem Vollzug zu beauftragen. Asservaten-Nummer Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP 02.01.0009 Kopie von Contratto di locazione vom 12.03.2012, Nt. 436, zwischen C., D. e E. und F. SagI, Z. 02.01.0011 Kuvert mit Contratto G. S.p.A. vom 20.04.2012 (19.03.2012) 6. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende Asservate, welche mit Verfügung vom 24. November 2014 beschlagnahmt wurden, einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB) Asservaten-Nummer Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP 02.01.0003 Physisches Image Laptop HP Probook 4730 S, 750 GB 02.01.0008 Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, H. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012 02.01.0010 Sichtmappe mit Mailunterlagen von I. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011 02.02.0006 Mailbox PST Export Postfach J. 02.02.00 14 Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530 S, J., (Buchhaltung und Bananasoftware) 02.03.0001 Physisches Image ab Server, Harddisk 1, SVHPProIiantMLI 10G7 500GB
- 3 - 02.03.0002 Physisches Image ab Server, Harddisk 2, SVHPProIiantMLI 10G7 500GB 02.03.0004 Mailbox PST Export Postfach K. 02.03.0005 Mailbox PST Export Postfach L. 02.03.0015 6 Pläne, (Zahnrad Motor), B. AG, 10- 00-599 02.03.0016 2 Klarsichtmäppli, Transmissione, mit diversen Planskizzen und Zeichnungen 02.03.0017 Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner 02.04.0007 Mailbox PST Export Postfach M. 7. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende am 20. Marz 2013 bei der Firma B. AG in Y. gemäss Verfügung vom 18. April 2013 edierten Daten der Firma B. AG zurückzuerstatten. Die BKP sei mit dem Vollzug zu beauftragen. Asservaten-Nummer Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP 01.01.0001 Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: “#5“, Originalbackup Server (linux) 01.01.0002 Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: “#Monat”, Originalbackup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /Mail (linux) 01.01.0003 Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: “Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO“, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB 01.01.0004 Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: “Dienstag 192.168.1.181“ “Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files“ Aktuelle Mailbox .edb File 50GB, Name: SI- CHERUNGEN02.tip File User: admin PW: Sihd70l2fe 01.01.0005 Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A. 8. Der Kanton Tessin sei mit dem Vollzug zu betrauen (Art. 74 StBOG). 9. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
- 4 - Anträge der Privatklägerin (TPF pag. 6.721.16): 1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Verletzung von Art. 162 Abs. 1 StGB (Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen) schuldig zu sprechen und hierfür angemessen entsprechend den Anträgen der Bundesanwaltschaft zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B. AG eine Entschädigung von Fr. 31‘393.70 inkl. MWSt für den notwendigen Aufwand der anwaltlichen Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.
Anträge der Verteidigung (TPF pag. 6.721.33): 1. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen, unter voller Übernahme aller Auslagen und Gebühren auf die Bundeskasse. 2. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vollumfänglich für seine Verteidigungskosten gemäss vorgelegten Honorarnoten zu entschädigen. 3. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO mit einer Pauschale von Fr. 3‘000.-- zu entschädigen. 4. Alle Anträge der Privatklägerin sind vollumfänglich abzuweisen. 5. Alle Beweismittel, Gegenstände und Unterlagen, welche bei dem Beschuldigten und/oder bei der F. Sagl beschlagnahmt wurden, sind rückzuerstatten.
- 5 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 5. Februar 2016 A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 500.--, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3‘000.--. Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. B. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 3. März 2016 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). C. Das Hauptverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2016.14 geführt. Am 28. April 2017 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Mit Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 (nachfolgend: Urteil TPF vom 16. Mai 2017) sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB in Bezug auf drei technische Zeichnungen der B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen à Fr. 300.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 21‘344.-- wurden ihm Fr. 18‘144.-auferlegt und er wurde verpflichtet der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22‘324.-- zu bezahlen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von Fr. 5‘450.-- zugesprochen, wobei weitergehende Entschädigungsforderungen abgewiesen wurden (zum Ganzen siehe Akten TPF SK.2016.14 pag. 5.100.1 ff.). D. Gegen das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 (nachfolgend: Rückweisungsurteil) hiess dieses die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF SK.2018.48 [nachfolgend: TPF] pag. 6.100.1 ff.). E. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.48. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf entsprechende Anfragen sowohl auf das Einreichen einer geänderten Anklageschrift als auch auf das Stellen von Beweisanträgen (TPF pag. 6.510.1 f.). Ebenfalls verzichtete die Privatklägerschaft auf das Stellen
- 6 von Beweisanträgen. Mit Verfügung vom 4. April 2019 hiess das Gericht den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von N. gut und holte im Rahmen der Prozessvorbereitung aktuelle Datenberichte des Beschuldigten ein. F. Am 17. Juni 2019 fand eine weitere Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. G. Das Urteil (Dispositiv) vom 19. Juni 2019 wurde mit Zustimmung der Parteien schriftlich eröffnet. H. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 meldete der Beschuldigte Berufung an und verlangte die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils.
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht 1.1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist dementsprechend auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 2). 1.1.2 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 formell aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Inhaltlich betrifft die Aufhebung den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils TPF vom 16. Mai 2017 wegen vollendeter Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in Bezug auf die dort genannten drei technischen Zeichnungen, den
- 7 diesbezüglichen Vorsatz (bzw. die fehlende Prüfung der versuchten Tat) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.1.3 Aufgrund des Gesagten ist vorliegend einzig in Bezug auf die vollendete oder versuchte Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Zusammenhang mit drei technischen Zeichnungen der Privatklägerin mit den Nummern 10-00-600, 10-00-819 und 10-01.252 (Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Dispositivziffer 1) bzw. deren Bestrafung (Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Dispositivziffer 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Dispositivziffern 4-6) eine neue Entscheidung zu fällen. Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist nicht neu zu befinden. Das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 ist zwar neu zu eröffnen, jene Entscheide, die vom Rückweisungsurteil nicht betroffen sind, sind jedoch unverändert in das vorliegende Urteil zu übernehmen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1.3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N. 1713). Das betrifft vorliegend jene Entscheide, die aus den Dispositivziffern 2 (Freispruch im Übrigen) und 7 (Herausgabe der Asservate) des Urteils vom 16. Mai 2017 hervorgehen; insofern ist in Bezug auf die Begründung der nicht aufgehobenen Entscheidpunkte des Urteils TPF vom 16. Mai 2017 auf die dortigen Erwägungen zu verweisen. 1.2 Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung 1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesstrafgericht SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.201916 vom 14. Juni 2019 E. 1.2.1). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat (in Verfahren, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen) das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. So kann das Verfahren schriftlich sein, wenn die Rückweisung lediglich Rechtsfragen betrifft (a.a.O. E. 1.1). Nimmt das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vor, behandelt es Sachfragen, was es nicht im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO tun darf (a.a.O. E. 1.3). 1.2.2 Auf Grund des bis zum 1. Januar 2019 fehlenden Berufungsverfahrens in Bundesstrafsachen gelten die betreffenden Grundsätze analog für das Rückweihttp://links.weblaw.ch/TPF_2007_60
- 8 sungsverfahren an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.2). In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend auch Sachfragen zur Diskussion stehen, war es zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs angebracht, eine weitere Hauptverhandlung durchzuführen. 1.3 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese wurde mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 bejaht. Diesbezüglich erfolgte keine Aufhebung durch das Bundesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist für den angeklagten Straftatbestand gegeben. Zur Begründung wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 1.1 verwiesen. 1.4 Anklageprinzip Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. 1.5 Antragsdelikte Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).
- 9 - 1.6 Strafbefehl/Einsprache Überweist die Staatsanwaltschaft dem Gericht einen Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). In diesem Sinne wird der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 5. Februar 2016 in der Folge auch als Anklage bezeichnet. Der Strafbefehl wurde am 9. Februar 2016 versandt und dem Beschuldigten am 10. Februar 2016 zugestellt (pag. 3.1.5.1). Die zehntägige Einsprachefrist endete am 20. Februar 2016. Die am 19. Februar 2016, eingegangen am 20. Februar 2016, erhobene Einsprache erfolgte demnach fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO; TPF SK.2016.14 pag. 5.1.8). 2. Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. 2.1 Täterschaft Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 6 f., 21 ff. mit Hinweisen). 2.2 Verrat 2.2.1 Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25). 2.2.2 Umstritten ist, ob die Tat erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger (so Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Oktober 1967, ZR 1969 Nr. 38, S. 96 und diesem zustimmend NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 36; DO- NATSCH, in: ders. [Hrsg.], Kommentar, StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 162 N. 5) oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (so DONATSCH, Strafrecht III,
- 10 - Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 351; WENIGER, La protection des secrets économiques et du savoir-faire [Know-how], Diss. Lausanne, Genf 1994, S. 256; BINDSCHEDLER, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, Diss. Bern, Bern 1981, S. 72 i.V.m. S. 57 f.). Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil festgehalten, dass jener Lehre zu folgen ist, wonach die Tat erst vollendet ist, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält. Wenn der Täter Informationen für einen Dritten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat, wäre ein strafbarer Versuch anzunehmen (s. Rückweisungsurteil E. 1.2.2). 2.3 Geheimniseigenschaft 2.3.1 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen unterscheiden sich nicht immer deutlich (siehe auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens bzw. das Herstellungsverfahrens eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen). 2.3.2 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Darüber hinaus muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, die Tatsache tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 N. 2). 2.3.3 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April
- 11 - 2008, E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 9; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N. 6, je mit Hinweisen). 2.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 11 mit Hinweisen). 2.4 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB, dazu oben E. 1.5) und ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar. 2.5 Exkurs: Vorsatz und Fahrlässigkeit 2.5.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Er bezieht sich jedoch nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein er zumindest für ernsthaft möglich hält (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 12 StGB N. 26 m.w.H.). Es wäre überspannt, sichere und vollständige Kenntnisse aller Tatbestandsmerkmale zu verlangen (a.a.O., Art. 12 StGB N. 23). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung somit gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Die Tatumstände müssen dem Täter im Zeitpunkt der Tatausführung tatsächlich bewusst sein; erforderlich ist mithin ein aktuelles Wissen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 StGB N. 25). 2.5.2 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 2.5.3 Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite
- 12 stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 und BGE 133 IV 9 E. 4.1 je mit Hinweisen). 2.5.4 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 und BGE 133 IV 9 E. 4.1 je mit Hinweisen). 3. Zum Anklagevorwurf 3.1 Dem Beschuldigten wird in objektiver Hinsicht vorgeworfen (Zitat Strafbefehl vom 5. Februar 2016, pag. 3.1.1 f.): „(A. hat […]) trotz vertraglicher Verpflichtung zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Firma B. AG (Art. 10 und 14 des Arbeitsvertrages vom 08. Oktober 2004 sowie Ziffer 2.3 der dazugehörenden allgemeinen Bedingungen), für welche er von 2004 bis zum 31. März 2012 als Verkäufer und später als Verkaufsleiter tätig war, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG, von denen er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhalten hatte, für seine Tätigkeit ausserhalb der B. AG gespeichert und verwendet. Im Wesentlichen hat er sich zwischen dem 25. Januar 2012 und dem 16. März 2012 verschiedene Ehttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9
- 13 - Mails mit diversen 3D Detail Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt. Ausserdem hat A. Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen. Ebenfalls hat er sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen. […]. A. hat die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen F. Sagl verraten, wodurch dieses in der Lage war, innert kürzester Zeit (von Mai 2012 bis Anfangs Oktober 2012) Produkte, welche grosse Ähnlichkeit mit den Produkten der B. AG aufweisen, herzustellen und der Firma G. S.p.A. mit Sitz in X. (Italien) anzubieten.“ 3.2 Zum Strafantrag Der Einwand der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.14, dass die Privatklägerin den Strafantrag nicht innerhalb der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 31 StGB (oben E. 1.5) gestellt habe, wurde im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 verworfen. Das Rückweisungsurteil hat diesen Punkt nicht aufgehoben. Die Privatklägerin hat die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Zur Begründung wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.1 verwiesen. 3.3 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten 3.3.1 Der Beschuldigte war vom 1. November 2004 bis 31. März 2012 bei der Privatklägerin angestellt (pag. 5.1.119 und 5.1.131). 3.3.2 Gemäss Art. 321a Abs. 4 OR darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. 3.3.3 In casu hat sich der Beschuldigte zudem vertraglich verpflichtet, nach Vertragsauflösung, während der Dauer von zwei Jahren, weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln, die in Funktion und Art den Produkten der Privatklägerin entsprechen, tätig zu werden (pag. 5.1.122, Art. 11 des Arbeitsvertrages, Konkurrenzverbotsklausel). Gemäss Arbeitsvertrag und nach den allgemeinen Vertragsbedingungen durfte der Beschuldigte vertrauliche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen und er hatte über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten sowohl während der Dauer wie auch nach Ablauf
- 14 des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren (pag. 5.1.122, Art. 14 des Arbeitsvertrages und pag. 5.1.123, Ziffer 2.3 der allgemeinen Bedingungen zum Arbeitsvertrag). 3.3.4 Der Beschuldigte war daher sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet. In diesem Punkt hat das Rückweisungsurteil das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 nicht aufgehoben. Die Tätereigenschaft von Art. 162 Abs. 1 StGB (vgl. oben E. 2.1) liegt vor. 3.4 Zum angeklagten Tatobjekt 3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (pag. 3.1.1 f.): - «verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt (…); - Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen (…); - sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen» und «die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen F. Sagl verraten» zu haben. 3.4.2 In Bezug auf die «verschiedene E-Mails» sowie auf die «Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG» wurde der Beschuldigte mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 vom Anklagevorwurf freigesprochen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen 3.4.1 - 3.4.3 des Urteils TPF vom 16. Mai 2017 verwiesen. Das Rückweisungsurteil hat diese Freisprüche nicht aufgehoben, weshalb darüber nicht neu zu befinden ist. Dementsprechend ist auf die diesbezüglichen Anträge der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 (s. TPF pag. 6.721.17 ff. [Plädoyer Privatklägerschaft]) nicht weiter einzugehen. Die – die E-Mails vom 25. Januar 2012 und vom 16. März 2012 betreffenden – Freisprüche sind unverändert in das vorliegende Urteil zu übernehmen. 3.4.3 Zu den «sechs Zeichnungen der B. AG» wurde im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgehalten, dass sich dieser Vorwurf auf die technischen Zeichnungen der B. AG mit der Bezeichnung «Zahnrad Motor» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.324 und 325), «Hubsäule 4000N» zum Maschinentyp Stativ
- 15 - (pag. 10.00.327), «Absenkeinheit 260mm» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.328), «Pneumatikschrank bearbeitet» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.329), «Kugelgewindbetrieb Absenke» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.330 und 331) und «Untergestell» zum Revolvermagazin (pag. 10.00.333) bezieht und die diesbezüglich erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklageprinzips mit der durch das Gericht gewährten vollständigen Akteneinsicht geheilt wurde. 3.4.3.1 Mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 wurde der Beschuldigte bezüglich den technischen Zeichnungen Nr. 10-00-599 zum Zahnrad Motor, Nr. 10-00-602 zum Kugelgewindbetrieb Absenker und Nr. 10-00-676 zum Pneumatikschrank vom Anklagevorwurf freigesprochen. Es wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.5.3.1 verwiesen. Das Rückweisungsurteil hat diese Freisprüche nicht aufgehoben, weshalb darüber nicht neu zu befinden und auf diesbezügliche Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.06.2019 nicht näher einzugehen ist. Diese Freisprüche werden unverändert in das vorliegende Urteil übernommen. 3.4.3.2 Neu zu befinden ist hingegen über den mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 ausgesprochenen Schuldspruch wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in Bezug auf die drei übrigen technischen Zeichnungen der B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]) und (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]). 3.5 Zur Geheimniseigenschaft der drei Zeichnungen Wie im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgehalten, beinhalten die fraglichen Zeichnungen relativ unbekannte bzw. nicht notorische Informationen über Produkte der Privatklägerin, die durch Bekanntwerden – zumindest im anklagerelevanten Zeitpunkt – eine Konkurrenzgefahr hätten schaffen können. Diese Feststellung wurde durch das Rückweisungsurteil nicht tangiert. Das oben (E. 2.3) erläuterte objektive Tatbestandmerkmal liegt somit vor; die fraglichen Zeichnungen beinhalten Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB, wobei auf die Begründung im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.5.3.2 - 3.5.3.4 zu verweisen ist. Insofern ist auch hier nicht näher auf diesbezügliche Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 einzugehen. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass eine konkrete Verwendung des Geheimnisses für die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB nicht erforderlich ist. Der objektive Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn das verratene Geheimnis (schliesslich) nicht verwendet wird; die Verwendung
- 16 des Geheimnisses ist kein Tatbestandselement der fraglichen gesetzlichen Bestimmung. Dass die Firma F. GmbH das fragliche Produkt nicht hergestellt hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands genauso wenig entscheidend, wie ob die Firma G. S.p.A. nach dem Weggang des Beschuldigten von der Privatklägerin weiterhin deren Kundin war oder nicht (TPF pag. 6.721.2; 6.721.11 ff.). Das Rückweisungsurteil bemängelt indessen die Begründung der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestandselement. 3.6 Zum vollendeten Verrat der drei Zeichnungen Die technischen Zeichnungen wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April 2013 in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI sichergestellt (pag. 8.2.10 ff.). Der Beschuldigte hat zusammengefasst angegeben, diese Zeichnungen als Alt- und Sudelpapier dort entsorgt zu haben (näheres s. unten E. 3.7.1). Die befragten Mitarbeiter der F. SagI haben ausgesagt, sie hätten die sichergestellten Zeichnung nie gesehen (pag. 12.1.11; pag. 12.2.9; pag. 12.3.10; pag. 12.5.10; pag. 12.5.18). K., in dessen räumlichen Arbeitsbereich die Sicherstellungen erfolgten, hat darüber hinaus und in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten ausgesagt, es habe sich ein Papierstapel Altpapier dort befunden, welcher ihm als Sudelpapier gedient habe (pag. 12.1.15). Angeklagt ist ein Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen. Aus den verbindlichen Feststellungen des Rückweisungsurteils (s. dort E. 1.2.2) geht hervor, dass kein Verrat im Sinne des Gesetzes vorliegt, da aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten kein Aussenstehender Kenntnis des Geheimnisses erlangt hat. Zusammengefasst ist somit unbestritten und erstellt, dass die Zeichnungen mit den Fabrikationsgeheimnissen der Privatklägerin durch den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der F. SagI verbracht wurden. Nicht erstellt ist hingegen, dass ein Dritter Kenntnis dieser Zeichnungen erlangt hat. Zur detaillierteren Begründung wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.4.4 verwiesen, das diesbezüglich durch die Rückweisung nicht in Frage gestellt ist. 3.7 Zum versuchten Verrat der drei Zeichnungen Das Verhalten des Beschuldigten könnte als strafbarer Versuch qualifiziert werden, sofern er vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Rückweisungsurteil E. 1.2.2. und 1.3). Die Strafkammer hatte im angefochtenen Urteil TPF vom 16. Mai 2017 den Vorsatz des Beschuldigten (dort in Bezug auf das vollendete Delikt) bejaht (E. 3.6). Das Bundesgericht rügt im Rückweisungsurteil die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs: Sie habe den Eventualvorsatz angenommen, ohne die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der (ersten) Hauptverhandlung zu erwähnen, wonach er die in der Laptoptasche gefundenen Zeichnungen durchgeblättert und ohne deren Inhalt zu studieren, ins Altpapier gelegt habe.
- 17 - Diese Aussagen seien für die Abgrenzung zwischen strafloser Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln von Bedeutung (vgl. Rückweisungsurteil E. 1.3). 3.7.1 Zu den technischen Zeichnungen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April 2013 sichergestellt wurden, befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der ersten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.14 an, dass diese ein Revolvermagazin betroffen hätten (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13). Während des Arbeitsverhältnisses bei der Privatklägerin habe er sie in seiner Computertasche vergessen. Er habe die Zeichnungen während seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin in die Tasche gelegt, weil er solche zu damaligen Kundenbesuche mitgenommen habe («Wenn ich erklären muss, wie die Sicherheit ist, dann habe ich das ausgedruckt. Wenn ich erklären muss, wie der Matrixstand geht, dann habe ich einen Matrixstand mitgenommen. Das sind so Zeichnungen, die normal im Umgang sind in B. AG. Ich habe diese Zeichnungen zu 99,9 Prozent wahrscheinlich nie benutzt, wie viele Zeichnungen, die ich mitgenommen habe, wenn ich zu Kunden gefahren bin in der B. AG-Zeit.» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13]). Als er bereits bei F. SagI tätig gewesen sei, habe er die Zeichnungen in der fraglichen Computertasche gefunden («Die 6 Zeichnungen habe ich bei mir in einer Aktentasche gefunden.» [pag. 13.00.17]; «(…) als ich wegfahren musste zu Kunden, habe ich den PC reingesteckt und dann habe ich die Zeichnungen gesehen, also diese EDV-Ausdrucke» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.12]; «Die Zeichnungen waren noch von B. AG-Zeiten in der alten Tasche. Das waren rund vier, fünf oder sechs Zeichnungen, die ich damals nicht weggeworfen habe oder, die ich in der Tasche vergessen habe» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.12]. Nachdem er die Zeichnung gefunden habe, habe er die EDV-Ausdrucke der Zeichnungen kurz angeschaut («Ich habe sie kurz angeschaut (…)» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.12]) und sie (in den Räumlichkeiten der F. SagI) ins Altpapier gelegt («Ich habe sie in die Altpapiersammlung gelegt.» [pag. 13.00.17]; «(…) und dann ins Altpapier gelegt. Also ins Altpapier zum Wegwerfen» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.12]; «Diese Zeichnungen habe ich genommen und auf den Altpapierstapel gelegt. » [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13]). K. würde Altpapier für seine Skizzen verwenden, deshalb hätten die Zeichnungen auf dessen Pult gelegen («Herr K. verwendet für seine Skizzen jeweils Altpapier, deshalb lagen die Zeichnungen auf seinem Pult.» [pag. 13.00.17]). Auf Nachfrage verneinte der Beschuldigte, die Pläne vertieft angeschaut zu haben. Er habe den Inhalt nicht studiert. Er kenne diese Sachen, er habe sofort gesehen, dass sie vom Revolver Untergestell waren. Er habe die Zeichnungen nicht durchgeschaut, sondern durchgeblättert und dann weg(geworfen) («Nein habe den Inhalt nicht studiert. Ich kenne diese Sachen, ich habe das sofort gesehen, die sind noch vom Revolver Untergestell. Ich habe es nicht durchgeschaut, sondern durchgeblättert und dann weg. Es nützt uns auch gar nichts, was soll ich damit anfangen?» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.14];
- 18 - «(…) wo ich gesehen habe, dass es nicht meine Sachen sind, habe ich es abgelegt. Aus vorbei. Ich habe gar keine fünf Sekunden Zeit verloren mit den Zeichnungen.» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.15]). Er habe die Zeichnungen weder benutzt noch weitergegeben («Es sind Layouts, die ich weder verwendet noch weitergegeben habe.» [pag. 13.00.17]). Sie hätten sicherlich keine vertraulichen Daten betroffen («Es handelt sich sicherlich nicht um vertrauliche Daten» [pag. 13.00.17]) und er habe sie in den Räumlichkeiten der F. SagI zum Altpapier neben dem Tisch in der Konstruktionsabteilung gelegt. Zu 99% hätte jeweils K. das Altpapier auf der unbeschriebenen Seite gebraucht, manchmal auch der Buchhalter. Alle 14-21 Tage sei das Altpapier zur Altpapiersammelstelle gebracht und entsorgt worden. Die F. SagI besitze einen Schredder. In der Regel werde das Altpapier jedoch ohne Schreddervorgang entsorgt («Das war zu 99 Prozent Herr K. oder eventuell der Buchhalter, wenn er Listen oder Bestellungen machen musste, hat er sich auch vom Papier vom Altpapier bedient. Aber wie gesagt, das Altpapier lag mit der weissen Oberfläche, wie man das normalerweise macht, und wenn Skizzen oder so gemacht werden, dann benutzt man diese Seite und dann wirft man sie weg. Das ist periodisch und auch bei der B. AG so. Ich hatte auch unter meinem Schreibtisch, jeder hatte unter seinem Schreibtisch eine Ablage für das Altpapier. Ganz klar, da sind unbedeutende Sachen weggeworfen worden, da sind bedeutende Sachen drin. Dieses Altpapier wird alle 14 Tage entsorgt, aus und vorbei. Oder alle Monate. Das ist bei jeder Firma anders. Ich sehe es normal, auch persönlich, dass wenn ich da ein Blatt ablege, dann mache ich da, wo was drauf gedruckt ist, ein Strich übers Papier und dann lege ich es ab. In diesem Falle, wahrscheinlich, weil ich wegmusste oder pressant hatte, habe ich die so abgelegt. Aus und vorbei.» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13 f.]). 3.7.2 Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2018.48 erklärte der Beschuldigte erneut, er habe die fraglichen Zeichnungen nur kurz angeschaut. Es sei für ihn uninteressant gewesen. Er habe keine Ahnung gehabt, dass es sich um Geheimnisse handeln könnte und es einfach weggelegt. («Auf den drei Zeichnungen kann ich mich nicht erinnern, was ich gesehen habe. Ich habe das einfach kurz … war B. AG. War völlig uninteressant für mich. Ich habe es ins Altpapier gelegt. Ich habe keine Idee gehabt, dass dies was Geheimes sein könnte. Ich habe es einfach abgelegt.» [TPF pag. 6.731.5]). 3.7.3 Bezogen auf den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses setzt der Vorsatz voraus, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss oder diesen zumindest für möglich hält und er den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 32). Bei Tatmerkmalen, wie dem Begriff des Geheimnisses, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, muss sich das Bewusstsein des Täters auch auf diese
- 19 erstrecken. Erforderlich ist jedoch nicht die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Verlangt und unabdingbar ist allein die Kenntnis des Wertcharakters, der im Merkmal zum Ausdruck gebracht wird, dass der Täter damit eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns hat. Man spricht von der sog. «Parallelwertung in der Laiensphäre» (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 StGB N. 27; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). 3.7.4 Wie aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, wusste er, dass es sich bei den Unterlagen, die er auf einen Altpapierstapel in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI gelegt hat, um EDV-Ausdrucke technischer Zeichnungen der Privatklägerin handelte. Als ehemaliger Arbeitnehmer der Privatklägerin war ihm auch bekannt, dass die Privatklägerin im Verpackungssektor eigene Maschinen entwickelt, produziert und verkauft. Schon aufgrund dieses Wissens musste er mit der Möglichkeit rechnen, dass die technischen Zeichnungen Geheimnisse der Privatklägerin enthalten. Darüber hinaus kannte der Beschuldigte nach eigenen Aussagen «die Sachen», wusste also, was die Papiere beinhalteten. Er erkannte, dass die Unterlagen einen Revolver, und somit ein Eigenprodukt der Privatklägerin, betrafen («Ich kenne diese Sachen, ich habe das sofort gesehen, die sind noch vom Revolver Untergestell»). Der Argumentation der Verteidigung, es sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ein aktuelles Wissen haben konnte, Geheimnisse der Privatklägerin bekanntzugeben und dass es hierfür keine Hinweise gebe, kann nicht gefolgt werden (TPF pag. 6.721.29). Dass technische Zeichnungen eines Unternehmens, die mit der Entwicklung von Produkten betraut ist, vertrauliche Daten enthalten, ist naheliegend. Das Risiko, dass sie in Bezug auf Eigenprodukte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ist entsprechend gross. Herstellungspläne eines Eigenprodukts sind für die Produktionsfirma nicht selten eines ihrer zeit- und ressourcenintensivsten Erzeugnisse, wobei die dort entwickelten Erkenntnisse ihre Marktstellung bestimmen können. Das ist allgemein bekannt. Hinwiese dafür, dass der Beschuldigte nicht zu dieser allgemeinen logischen Annahme gekommen ist, liegen nicht vor. Der Beschuldigte war zudem über sieben Jahre bei der Privatklägerin als Verkäufer angestellt gewesen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung bei der Privatklägerin wusste er mit Sicherheit, dass sie Eigenprodukte vertreibt und demnach, dass ihre technischen Zeichnungen grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten können. Das diesbezügliche hohe Risiko war demnach auch dem Beschuldigten klar. 3.7.5 Wie oben festgehalten (E. 3.5), betrafen die drei Zeichnungen (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]; Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) Fabrikationsgeheimnisse der Pri-
- 20 vatklägerin. Der Beschuldigte hat angegeben, keine fünf Sekunden damit verloren, die Unterlagen durchgeblättert und sofort gesehen zu haben, dass sie vom Revolver Untergestell gewesen seien und sicherlich keine vertraulichen Daten enthalten haben. Dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblättern bzw. nach fünf Sekunden zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauliche Daten enthielten, bzw. dies ausschliessen zu können, ist nicht glaubhaft, denn bei gleichen Bedingungen, wäre eine solche Beurteilung selbst einem Zeichnungsfachmann (z.B. einem Entwickler, Techniker, Konstrukteur) oder einem Betriebswirtschaftsexperten (z.B. Betriebsökonom) nicht auf Anhieb möglich gewesen. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte wusste, dass die Zeichnungen ein Eigenprodukt der Privatklägerin und damit möglicherweise auch deren Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sowie dass er nicht über die Kompetenzen und Fähigkeiten verfügt, das Vorliegen solcher Geheimnisse mit einem kurzen Durchblättern in Sekundenschnelle auszuschliessen. Trotzdem hat er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich von K. gelegt, im Wissen, dass dieser und andere Mitarbeiter der F. SagI, die dortige Papiere verwenden, insbesondere als Sudelpapier benutzen. Hinweise, dass der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass dies nicht geschehen werde, liegen nicht vor. Legt man ein Papier auf einen Stapel, im Wissen, dass sich Dritte davon bedienen, kann man nicht ohne triftigen Grund darauf vertrauen, dass dies in Bezug auf dieses eine Papier nicht passieren wird. Nimmt eine Person ein Papier in die Hand, ist damit zu rechnen, dass sie sieht, was darauf abgebildet ist und zwar selbst, wenn das Papier als Skizzierpapier dienen soll und mit der bereits beschrifteten Seite nach unten liegt. Beim Behändigen vom Stapel oder beim Weglegen des sog. Sudels ist die beschriftete Seite durchaus ersichtlich. Wenn dieses Papier aus einem Konkurrenzunternehmen stammt und/oder darauf technische Zeichnungen eines Produktes eines Konkurrenzunternehmens zu erkennen sind, ist es naheliegend, dass der Benutzer dieses Papiers, es mindestens aus Neugierde ansieht. Da der Beschuldigte damit rechnete oder mindestens damit rechnen musste, dass die fraglichen Papiere Fabrikationsgeheimnisse der Privatklägerin enthielten, da er nicht darauf vertrauen konnte und auch nicht darauf vertraute, dass niemand diese Papiere an sich nehmen und deren Inhalt zu Kenntnis nehmen werde, sondern dieses naheliegende Risiko vielmehr aktiv schuf, indem er die Zeichnungen von seiner Computertasche entnahm und in den Zugriffsbereich Dritter legte, die – wie er wusste – die dort abgelegten Papiere benutzen und die darauf enthaltene Informationen somit hätten sehen können, förderte er in Kenntnis dieser Umstände die Gefahr der Tatverwirklichung und handelte somit vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Ver-
- 21 letzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt dazu schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie; statt vieler: BGE 131 IV 104 E. 7.2.1). 3.7.6 Aufgrund des Obgesagten ist vorliegend der subjektive Tatbestand gegeben, die objektiven Tatbestandelemente sind hingegen, mangels Verrats, nur zum Teil erfüllt. Der Beschuldigte hat die fraglichen Zeichnungen auf den durch die Mitarbeiter der Firma F. SagI verwendeten Papierstapel gelegt und damit seine Tatentschlossenheit manifestiert. Es war in der Folge dem reinen Zufall zuzuschreiben, dass kein Dritter vom Inhalt der Unterlagen der Privatklägerin bzw. von deren Fabrikationsgeheimnissen Kenntnis erlangte und dieses zur Vollendung der Tat gehörende Tatbestandselement somit nicht eintrat. Der Beschuldigte hat damit sämtliche Tatausführungshandlungen vorgenommen, ohne dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (Kenntnisnahme des Geheimnisses durch einen Aussenstehenden) verwirklicht wurden. Es liegt eine versuchte Tatbegehung vor. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Bezug auf drei technische Zeichnungen der B. AG (Nr. 10-00- 600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]; Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB). 4.2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog. lex mitior). Das auf 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht hat die Höchstanzahl Tagessätze von 360 auf 180 reduziert. Der Höchstbetrag eines Tagessatzes ist bei
- 22 - Fr. 3'000.-- geblieben (s. alte und neue Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB). Theoretisch ist das alte Recht das mildere, da es längere Geldstrafen und somit ab 180 Tagessätzen nicht zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht. Wie aus den E. 4.3.5 und 4.4.1 unten hervorgeht, ist die hier konkret ausgesprochene Strafe mit beiden Gesetzesfassungen vereinbar. In Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.3.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte drei Zeichnungen mit schützenswerten Immaterialgütern der Privatklägerin, die er aus deren Räumlichkeiten mitgenommen hatte, auf einem Schreibtisch und damit im Machtbereich des Konkurrenzunternehmens F. SagI abgelegt hat. Indessen hat er nicht aktiv eine Duplizierung der auf diesen Zeichnungen dargestellten Produkte veranlasst oder Dritte explizit auf weitere vermerkte Informationen hingewiesen. Das Verschulden wiegt in dieser Hinsicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte er (eventual)vorsätzlich und hat dabei die Interessen der Privatklägerin auf die leichte Schulter genommen. Die versuchte Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses wäre für den Beschuldigten problemlos vermeidbar gewesen. Es bestand keine Veranlassung,
- 23 die Zeichnungen von seiner persönlichen Computertasche an einem allgemein zugänglichen Ort in den Räumlichkeiten der F. SagI bzw. auf einem Papierstapel, der von den Mitarbeitern der Gesellschaft verwendet wurde, zu deponieren. Er hätte die Zeichnungen auch an die Privatklägerin retournieren oder diese Papiere vernichten können. Selbst wenn er sie in seiner Tasche belassen hätte, hätte er Dritten den Zugang dazu erschwert oder verunmöglicht. Für ihn wäre es also sehr einfach gewesen, die Straftat nicht zu begehen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insofern nicht mehr leicht. 4.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte (Jahrgang 1961) hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war in der Folge überwiegend im Maschinenverkauf tätig. Er ist mit O. verheiratet. Ab 1997 hat er mehrere Firmen gegründet, letztmals am 11. November 2016 das Einzelunternehmen «P. consulenze e vendita». Von November 2004 bis zum 31. März 2012 war er bei der Firma B. AG angestellt. Am 22. Februar 2012 gründete seine Ehefrau die Firma F. GmbH, wo er die Stelle des Geschäftsführers (CEO) und Verkaufsleiters (Head of Sales dept.) übernahm. Bei dieser Firma ist er heute zu einem 80% Pensum als Verkaufsleiter angestellt (TPF pag. 6.731.2). Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten werden neutral gewertet. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kein Verständnis für die Bedenken der Privatklägerin bzw. für die Erwartung eines angemessenen Umgangs mit Dokumenten Dritter zeigt. Er lässt insofern jegliche Reue und Einsicht vermissen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich im Strafverfahren korrekt verhalten hat, wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. 4.3.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einer versuchten strafbaren Handlung die Strafe mildern. Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Demnach ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27). Wie oben erläutert ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass es vorliegend beim Versuch blieb. Die Handlung des Beschuldigten ermöglichte zu jeder Zeit die Vollendung der Straftat. Er hat die Fabrikationsgeheimnisse an einem Ort deponiert, wo sie ohne Schwierigkeiten von Dritten hätten behändigt (bzw. eingesehen) werden können. Der Versuch wirkt sich nur leicht auf die Strafzumessung aus.
- 24 - 4.3.4 Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB liegt vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Milderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 N. 24). Unter Berücksichtigung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts beträgt die Verjährungsfrist in casu 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Zwei Drittel dieser Dauer sind derzeit bereits verstrichen, womit der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB vorliegt, welcher im mittleren Masse strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.3.5 In Anbetracht der Tatschwere, des täterbezogenen Verschuldens und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, kommt im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Betracht. Zum Tatzeitpunkt lag die Maximalanzahl bei 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB; zur lex mitior s. oben E. 4.2). In Berücksichtigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren ist vorliegend eine Strafe von 8 Tagessätzen angemessen. 4.4 Das Gericht bestimmt die pekuniäre Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ein Tagessatz beträgt (auch bei der alten Fassung von Art. 34 Abs. 2 StGB) höchstens Fr. 3‘000.--. Als Angestellter bei der F. SagI bezog der Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2015 einen jährlichen Bruttolohn von rund Fr. 110‘600.--, bzw. Fr. 88‘500.--, zuzüglich Mietzinsbegleichung in der Höhe von jährlich rund Fr. 25‘000.--, und daher im Durchschnitt mind. ca. Fr. 10‘000.-- monatlich (s. Steuerakten TPF SK.2016.14 pag. 5.261.12 ff.). An der Hauptverhandlung vom 28. April 2017 erklärte der Beschuldigte, er habe im November 2016 die F. SagI verlassen und sei selbstständig erwerbstätig gewesen. Nach November 2016 habe er von der Firma F. SagI sodann zweimal eine Zahlung erhalten in der Höhe von je ca. Fr. 4‘000.-- bis Fr. 4‘500.--. Die Nachfrage nach dem Grund für die fortdauernde Begleichung des monatlichen Mietzinses seiner Mietwohnung durch die Firma F. SagI bzw. die Frage, ob es sich dabei um einen Lohnbestandteil handle, vermochte der Beschuldigte nicht klar zu beantworten, wahrscheinlich sei das so, er könne sich nicht erinnern, was genau vereinbart worden sei (TPF SK. 2016.14 pag. 5.930.2 f.). An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 ergänzte er, seit März 2019 wieder im Anstellungsverhältnis bei der F. SagI als Verkaufsleiter tätig zu sein. Bei einem Pensum von 80% beziehe er einen Nettolohn von Fr. 2'800.-- (TPF pag. 6.731.2). Indessen sei sein Lohn im Betrag von monatlich Fr. 889.10 gepfändet, wobei er freiwillig einen höheren Betrag von insgesamt
- 25 - Fr. 1'260.15 überweise, «damit es schneller» gehe. Dazu reichte er Unterlagen ein (TPF pag. 6.731.2; 6.721.8 f.). Seine Arbeitgeberin bezahle weiterhin den Mietzins seiner Mietwohnung in der Höhe von Fr. 2’850.-- (TPF pag. 6.731.3). Seine Ehefrau sei ebenfalls für die Firma F. SagI tätig und erhalte ebenfalls einen netto Lohn von Fr. 2'800.-- bei 80% (TPF pag. 6.731.2). Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung wurde der Beschuldigte nach Ermessen steuerlich veranlagt. Gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für das Jahr 2016 bzw. gegen die amtliche Einschätzung der Vermögenshöhe hat der Beschuldigte Einsprache erhoben (TPF pag. 6.231.2.3) Die Steuerverwaltung ging für die Eheleute von einem Einkommen von Fr. 106'400.-- (davon Fr. 76'000.-- durch den Beschuldigten erzielt) und einem Vermögen von Fr. 2'534'000.-- aus (TPF pag. 6.231.2.26). Für das Jahr 2017 hat der Beschuldigte erneut keine fristgerechte Steuererklärung eingereicht. Für das Jahr 2018 wurde ihm die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verlängert (TPF pag. 6.231.2.2). Folgt man den Aussagen des Beschuldigten, soll er, nach seiner Kündigung bei oder von der Firma F. SagI, in rund fünf Monaten von dieser Firma insgesamt Fr. 8‘000.-- bis Fr. 9‘000.-- erhalten und somit monatlich im Durchschnitt ein Einkommen von Fr. 1‘700.-- erzielt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Stelle bei der Firma F. SagI aufgegeben hat, um dann weiterhin für sie tätig zu sein, jedoch bedeutend weniger verdiente und er sich schliesslich doch wieder von der Firma F. SagI einstellen lässt, zu einem bedeutend tieferen Lohn als nach der Gründung der Firma. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Einkommen weichen von den Steuerveranlagungen ab und sind im Übrigen vage und widersprüchlich. Bei einem (vom Betreibungsamt errechneten) Existenzminimum des Beschuldigten von rund Fr. 1'827.-- müsste er monatlich mindestens Fr. 3'080.-- verdienen, um die angegebene Schuldbegleichung von Fr. 1'260.15 bezahlen zu können. Die Begleichung eines Mietzinses von Fr. 2’850.-- wäre auch in Berücksichtigung des Einkommens und des Existenzminimums der Ehefrau des Beschuldigten nicht tragbar. Es ist somit von einem Einkommen in der Grössenordnung der zuletzt ermittelten Steuerdaten auszugehen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Kantons Tessin vom 8. Mai 2019 gehen Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 502'005.60 hervor, wobei Fr. 400'000.-- auf eine Betreibung der Privatklägerin anfallen, gegen die der Beschuldigte Rechtsvorschlag erhoben hat (TPF pag. 6.231.3.3). Die Krankenkassenprämien des Ehepaares A. und O. belaufen sich auf monatlich rund Fr. 900.--. Der Beschuldigte erhält keine staatliche finanzielle Unterstützung und ist nicht unterhaltspflichtig (TPF pag. 6.731.2; 6.721.8 f., TPF SK. 2016.14 pag. 5.930.2 f.). 4.4.1 Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 120.-- festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
- 26 - 4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 38 mit Hinweisen). 4.5.1 Als Warnstrafe erfüllt eine bedingt ausgesprochene Strafe vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 aStGB. Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 aStGB greifen hier nicht, der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren. 4.5.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). 4.5.3 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Konkrete Hinwiese auf eine erhöhte Rückfallgefahr liegen nicht vor, die Probezeit ist demnach auf 2 Jahre zu setzen. 5. Verfahrenskosten 5.1 Wird eine beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weiter gehen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H.; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3).
- 27 - 5.2 Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigesprochen, sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklagepunkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Einer beschuldigten Person, die freigesprochen oder deren Verfahren eingestellt wurde, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage erfolgt daher, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gehandelt hat. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2; 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).
- 28 - 5.4 Gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Die Verfahrenshandlungen müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde ein materielles oder formelles Recht verletzt hat, was im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Genügt ein Strafbefehl dem Anklageprinzip nicht bzw. sind die konkreten Tatumstände nicht rechtsgenügend aufgeführt, ist er mangelhaft und stellt eine fehlerhafte Verfahrenshandlung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2015 E. 3.2.1 und 3.2.2). 5.4.1 Vorliegend ist der Beschuldigte teilweise schuldig zu sprechen. Im Übrigen hat ein Freispruch zu erfolgen. 5.4.2 Wie aus den obigen Erwägungen und aus dem Urteil TPF vom 16. Mai 2017 – auf dessen entsprechende Erwägungen für die Beurteilung der strafbaren Handlung verwiesen wurde – hervorgeht, waren mehrere Untersuchungshandlungen und Beweismassnahmen für die Beurteilung der Straftat und die daraus folgende Verurteilung notwendig und hatten nicht allein (oder nur in einem nicht kostenrelevanten Umfang) Bezug auf die schliesslich freigesprochenen Punkte (z.B. die Hausdurchsuchungen, die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers Q. oder der Mitarbeiter der F. SagI). Diese Verfahrenshandlungen hatten auch Bezug zur Handlung, die zu einem Schuldspruch geführt hat. Andere Untersuchungshandlungen und Beweismassnahmen standen zumindest teilweise mit der Klärung der zur Verurteilung führenden Straftat in einem Kausalzusammenhang (z.B. Begutachtung durch den Sachverständigen). Aufgrund dieser Umstände waren die vorgenommenen Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Verurteilung grossmehrheitlich – in der Grössenordnung von mindestens 2/3 – notwendig bzw. kausal zusammenhängend. 5.5 Im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 wurde der Beschuldigte indessen auch in Bezug auf die Anklagepunkte, die zu einem Freispruch führen, wegen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig erklärt, da der Beschuldigte die arbeitsrechtliche Treuepflicht gegenüber der Privatklägerin verletzt hat.
- 29 - 5.5.1 Das Bundesgericht beanstandet im Rückweisungsurteil die ungenügende Begründung dieser im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgestellten, den Freispruch betreffenden Kostenfolgen. Der Beschuldigte habe vorgebracht, er habe während seiner Anstellung bei der Privatklägerin mit deren Einverständnis ihre Dateien auf seinen privaten Laptop gesendet, um diese anlässlich von Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben. Das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 treffe dazu keine Feststellungen, obschon diese Behauptung im Zusammenhang mit der Frage, ob den Beschuldigten ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO treffe, von Bedeutung sei. 5.5.2 Die Beurteilung der entsprechenden Kostenauflage hängt mit den Sachverhalten, die zu einem Freispruch geführt haben, bzw. den Gründen des Freispruchs, zusammen und sind daher an dieser Stelle kurz zusammenzufassen: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte Dokumente der Privatklägerin mit Angaben zu den Bestandteilen eines sogenannten «Revolvermagazins» und somit eines Produktes der Privatklägerin an sich selbst zugestellt sowie, dass er Unterlagen der Privatklägerin an Dritte ausgehändigt und dass er technische Zeichnungen der Privatklägerin in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI deponiert hat. Der Freispruch vom Vorwurf, damit Fabrikationsgeheimnisse der Privatklägerin verletzt zu haben, erfolgte, im Wesentlichen, weil die Zustellung der Dokumente an sich selbst keinen Verrat an Dritte im Sinne von Art. 162 StGB darstellt, die weitergegebenen Unterlagen bzw. deren genauer Inhalt nicht rechtsgenügend identifiziert sind und drei der sechs bei der F. SagI sichergestellten Zeichnungen der Privatklägerin keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB enthalten (zum Ganzen siehe Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1.2; E. 3.4.3.3 und E. 3.5.3.1). 5.5.3 Wie oben erläutert (s. E. 5.3), können dem Beschuldigten die Kosten auch in den Anklagepunkten, die zu einem Freispruch führen, auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.5.3.1 Der Beschuldigte war gemäss Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2004 verpflichtet, «über alles was er in Ausübung seiner Tätigkeit erfährt, Stillschweigen zu bewahren» und «nach Vertragsauflösung für die Dauer von zwei Jahren weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln, die in Funktion und Art den B. AG-Produkten entsprechen, tätig zu werden.» (Art. 10 und 11 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.121 und 122). Explizit war es ihm untersagt, vertrauliche Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Die Unterlagen waren am Arbeitsplatz zu lagern (Art. 14 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.122). Bei diesen Pflichten handelt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treue-
- 30 pflicht nach Obligationenrecht. Das Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermögenswerter Leistungen, sondern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat also neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74; zum Ganzen PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 321a OR N. 2). Ein bedeutsamer Aspekt dieser allgemeinen Treuepflicht ist die Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4 OR. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, geheim zu haltende Tatsachen, von denen er im Dienste des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen. Diese Verpflichtung überdauert das Arbeitsverhältnis, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht geht dabei über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinaus und erstreckt sich auch auf Tatsachen, die nicht als eigentliche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind, aber vom Arbeitgeber als geheim zu haltend bezeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen entnehmen lässt (PORTMANN/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 321a OR N. 25). Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach Obligationenrecht muss somit nicht zwangsläufig auch strafrechtlich relevant sein. 5.5.3.2 Der Beschuldigte hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Januar 2012 gekündigt (pag. 10.0.102). Mit schriftlichem Bericht im Sinne von Art. 145 StPO teilte R., Leiterin Finanzen / Personal und Administration der Privatklägerin, am 12. März 2019 dem Gericht mit, dass aufgrund der Kündigung der letzte formelle Arbeitstag des Beschuldigten bei der Privatklägerin auf den 31. März 2012 gefallen, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag, wegen Bezugs von Restferien, der 28. März 2012 gewesen sei (TPF pag. 6.255.1.12). Das ergibt sich auch aus dem Auszug der elektronisch erfassten Präsenz-Zeiten des Beschuldigten, welcher von der Privatklägerin am 12. März 2019 eingereicht wurde (TPF pag. 6.255.2.30). Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 durch seinen Verteidiger erläutern, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2012 nicht bestritten sei (TPF pag. 6.731.5). Der Beschuldigte machte im Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht geltend, er habe während des Arbeitsverhältnisses Dateien mit dem Einverständnis der Arbeitgeberin auf seinen privaten Laptop gesendet, um diese anlässlich von Kun-
- 31 denbesuchen zur Verfügung zu haben (TPF pag. 6.100.5). An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 führte der Beschuldigte erneut aus, die Firma, seine Vorgesetzten – insbesondere Q. und dessen Vater – hätten gewusst, dass er dies tue. Er habe keine Bewilligung eingeholt oder etwas Schriftliches, aber es sei eigentlich ganz normal gewesen. Er habe öfters im Geschäft seinen privaten Laptop verwendet und sei mit diesem Laptop unterwegs gewesen (TPF pag. 6.731.4). Bei der Einvernahme im Vorverfahren vom 28. April 2014 führte er aus, er habe es immer so gemacht, dass er Sachen auf seinen privaten PC geschickt habe. Dort habe er auch einen Viewer installiert, womit man die Zeichnungen habe öffnen können. Er habe seinen privaten PC gebraucht, da sein Büro-PC zu langsam gewesen sei. Bei den Daten handle es sich hauptsächlich um Zeichnungen, die allgemein bekannt gewesen seien. Diese Daten seien auch von der Privatklägerin selbst an Kunden, Käufer und Vertreter versendet worden. Dasselbe gelte für Schaltpläne oder Betriebsanleitungen. Kunden, Vertreter und Verkäufer, auch potentielle Kunden hätten diese auf Anfrage von der Privatklägerin erhalten (pag. 13.0.17). 5.5.4 Q. erklärte am 17. Juli 2014 anlässlich seiner Befragung im Vorverfahren, bei den durch den Beschuldigten zugestellten oder weggebrachten Daten handle es sich nicht um solche, die der Beschuldigte für seine Tätigkeit benötigt habe. Die sechs sichergestellten Zeichnungen hätten wesentlich zum Nachbau der Maschine gedient. Mit den gemailten Dateien sei es möglich, die Maschine nachzubauen. Die 3D-Konstruktionszeichnungen beträfen Teile, welche die Privatklägerin nur inhouse produziere; die entsprechenden Pläne würden niemandem verschickt und hätten in den Händen des Beschuldigten nichts verloren. Selbst ein Vollblutkonstrukteur würde die Zeichnungen wie ein Fahrplan zur Orientierung benötigen. Ohne diese Zeichnungen wäre die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Konstruktion in der ersten Phase scheitere (pag. 12.6.9 f. und 12). Dem Kunden würde bloss eine Zeichnung der Gesamtmaschine im PDF-Format gegeben. Im späteren Verlauf, beim Verkauf der Maschine, erhalte der Kunde oftmals ein 3D- Modell der Hülle der Maschine, damit er prüfen könne, ob diese in seine Anlage passe. Einzelteile seien daraus nicht ersichtlich (pag. 12.6.5). An der Hauptverhandlung vom 28. April 2017 wiederholte Q. diese Aussagen (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.1 ff.). Er erklärte u.a., in den vom Beschuldigten am 25. Januar 2012 an sich selbst gesendeten 3D-Zeichnungen stecke Know-how, welches zu Beginn nicht vorhanden sei. Oftmals würde zunächst nur ein Stück vorab erstellt, um es auszutesten. Erst danach fertige man die restliche Stückzahl an (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.5). Der Kunde hätte diese Zeichnungen, selbst wenn er die Maschine kaufen würde, nicht bekommen und der Beschuldigte hätte sie als Verkäufer nicht benötigt. Der Kunde sei einzig auf das Gesamtlayout der Maschine angewiesen. Wie z.B. der Drehsatz genau funktioniere, würde den
- 32 - Kunden nicht interessieren (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.6). Die sechs sichergestellten Zeichnungen habe der Beschuldigte für seine Tätigkeit bei der Privatklägerin ebenfalls nicht gebraucht (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.8). Mit schriftlichem Bericht im Sinne von Art. 145 StPO bestätigte Q. am 12. März 2019 im vorliegenden Verfahren seine Aussagen und präzisierte, dass der Beschuldigte für die Ausübung seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin weder nach dem 25. Januar 2012 noch nach dem 15. März 2012 Geschäfte betreut oder Kundenbesuche erstattet habe, welche mit den Dateien, die er sich (nach diesen Daten) gemailt habe, in Zusammenhang stehen würden (TPF pag. 6.255.2.26). Der Beschuldigte habe bei der Privatklägerin auch keine Geschäfte im Zusammenhang mit den später bei der Firma F. SagI sichergestellten Zeichnungen betreut und für die Privatklägerin keine Kundenbesuche erstattet, für welche die Mitnahme dieser Zeichnungen plausibel gewesen wäre. Für Kundenbesuche sei ihm ein firmeneigenes Notebook zur Verfügung gestanden, mithin für die Ansicht von Prospektmaterial und Verkaufsunterlagen sowie damit der Beschuldigte Zugriff auf seinen geschäftlichen E-Mail-Account haben konnte. Für seine Tätigkeit als Verkäufer habe der Beschuldigte ferner Projektmappen in Papierform mit Grobdarstellungen der Maschinen mit sich geführt, jedoch ausschliesslich Werbe- und Prospektmaterial. Es sei ihm nicht gestattet gewesen, Unterlagen der Privatklägerin an seine private E-Mail-Adresse zu senden (TPF pag. 6.255.2.26 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2018.48 bestätigte Q. seine bisher gemachten Aussagen. Er hielt fest, dass der Beschuldigte insbesondere das ausgearbeitete Angebot für Kundenbesuche benötigt habe. Wenn man mit Zeichnungen zum Kunden gehen würde, seien dies meist PDF-Papiere mit den Zeichnungen drauf. Man würde nicht mit Rohdaten gehen, die schlecht einzusehen seien. Es seien Maschinenübersichten, mit den Grundzügen. Man würde im Groben sehen, ob dies ein linkes oder ein rechtes Gerät etc. sei (TPF pag. 6.751.3). Er bekräftigte, die Anhänge des E-Mails vom 25. Januar 2012 seien für keinen Kundenauftrag des Beschuldigten nötig oder hilfreich gewesen (TPF pag. 6.751.4) und die sechs bei der Firma F. SagI sichergestellten Zeichnungen hätten nichts mit einem Besuch bei einer Kundin Ende März 2012 zu tun gehabt (TPF pag. 6.751.5). Die Abbildungen auf den sechs Zeichnungen seien nicht kundenspezifisch, da sonst ein Kunde oder eine Auftragsnummer vermerkt wäre (TPF pag. 6.751.3). Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte seinen privaten Computer für Kundenbesuche benutzt habe. Dies sei aus Sicherheitsgründen nicht gewünscht gewesen. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte geltend mache, Dateien mit dem Einverständnis der B. AG, bzw. mit jenem von Q. und dem Wissen dessen Vaters, an seine private E-Mail-Adresse gesendet zu haben,
- 33 um diese anlässlich von Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben, entgegnete der Privatkläger, er sei sprachlos (TPF pag. 6.751.6). 5.5.5 In diesem Zusammenhang wurde an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 auf Antrag des Beschuldigten der Zeuge N. einvernommen (TPF pag. 6.761.1 ff.). Er erklärte, bei der Privatklägerin die Lehre als Konstrukteur absolviert und bis 2014 bei dieser gearbeitet zu haben. Bis ca. 2009 sei er bei der Privatklägerin als Konstrukteur tätig gewesen und hernach im Verkauf. Dort habe er mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Er bestätigte, in den letzten Arbeitstagen des Beschuldigten mit diesem und Q. das Unternehmen S. in Italien besucht zu haben. Es sei darum gegangen, dass sich der Beschuldigte habe verabschieden und dass er und Q. die Ansprechpersonen haben kennenlernen können. Bei den Kundenbesuchen seien ihnen verschiedene Sachen zur Verfügung gestanden: Unterlagen, Prospekte, Verschiedenes sowohl digital als auch in Papierform. Sie hätten Datenzugang gehabt und sich das Benötigte zusammenstellen können. An den Datenträger, welcher der Beschuldigte für die Kundenbesuche verwendete, könne er sich nicht erinnern. Er wisse, dass der Beschuldigte über einen Geschäfts-Laptop verfügt habe. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass noch ein weiterer Laptop vorhanden gewesen sei, aber er habe nicht gewusst warum. Im Verkauf hätten sie für die Konstruktionszeichnungen eine abgespeckte Version der Konstruktionssoftware gehabt, einen Viewer. Die eigentliche Software sei nur in der Konstruktionsabteilung und bei ihm (dem Zeugen) vorhanden gewesen. In der Verkaufsabteilung habe er dann 3D-Modelle für den Verkauf erstellt. Oft hätten diese nur die Hülle dargestellt, doch auch damit sei ausmessbar, wie gross und breit das Teil sei. An spezielle Reglemente bzw. Regelungen, welche Dokumente der Verkäufer den Klienten habe zur Verfügung stellen bzw. vorlegen dürfen, vermöge er sich nicht zu erinnern. Es habe einen relativ offenen Datenaustausch gegeben, da es ein sehr technischer Verkauf gewesen sei. Der Zeuge bestätigte, dass versucht worden sei, dem Kunden lediglich die Zeichnungen der Hüllen zugänglich zu machen, ohne Detailzeichnungen des Innenbaus. Er könne jedoch nicht verneinen, dass zwischendurch auch mal ein Modell dabei gewesen sei, das mehr als die Fläche gezeigt habe oder dass – wenn auch unabsichtlich – komplette Modelle versendet worden seien. Das Ziel sei jedoch immer gewesen, möglichst wenig Daten zu senden, da der Kunden diese habe einsehen können. 5.5.6 Der Beschuldigte hat sich die Unterlagen bzw. Dateien der Privatklägerin am 25. Januar 2012 und am 16. März 2012 per E-Mail an seine private elektronische Adresse zugestellt. Die Zeichnungen, die er in die Räumlichkeiten der Firma F. SagI deponiert hat, wurden am 30. April 2013 dort sichergestellt (vgl. auch E. 3.4.2 und 5.5.2).
- 34 - Der Beschuldigte gab – wie oben festgehalten, s. E. 5.5.1 – an, als Angestellter der Privatklägerin einen Auftrag ausgeführt bzw. eine Kundenbetreuung vorgenommen zu haben, welche die Selbstzustellung der zur Anklage gebrachten Dokumente erklärt. Gleiches gilt für die Unterlagen, die er in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI deponiert hat. Einen konkreten Verkaufsauftrag oder einen bestimmten Kunden oder Kundenbesuch, welche – in den letzten zwei Arbeitsmonaten bzw. zwei Arbeitswochen – die Verwendungen dieser Daten erforderten oder zumindest logisch zu erklären vermögen, nannte der Beschuldigte nicht. Dabei fällt auf, dass die elektronischen Zustellungen an sich selbst am 25. Januar und 16. März 2012 erfolgten, d.h. nachdem er seine Arbeitsstelle bei der Privatklägerin gekündigt (23. Januar 2012) bzw. als seine Ehefrau O. bereits (am 22. Februar 2012) das Konkurrenzunternehmen F. SagI gegründet hatte, wo er als CEO bzw. Direktor fungierte (pag. 5.1.132 und 133; pag. 10.00.47 f.) und – noch vor Ablauf der Kündigungsfrist – mit einer Kundin der Privatklägerin vertragliche Geschäftsbeziehungen im konkurrenzierenden Bereich einging (siehe z.B. pag. 5.1.5; 5.1.76; 5.1.185 ff. 10.00.203 f.). Wie Q. und N. zudem übereinstimmend angaben, bestand der Grund der Kundenbesuche von Ende März 2012 darin, den Beschuldigten zu verabschieden und Kontakte zu den neuen Ansprechpersonen zu knüpfen. Das ergibt sich auch aus der E-Mail des Beschuldigten vom 13. März 2012 an Mitarbeiter des Kunden S. (pag. 5.1.198). Dort ist nicht von einem konkreten Auftrag im Zusammenhang mit einem Produkt die Rede, vielmehr teilt der Beschuldigte der Firma S. mit, dass er B. AG verlässt und, dass Q. und N. bis auf Weiteres seine Aufgabe übernehmen werden. Die Erklärung des Beschuldigten zum Grund seines Handelns ergibt daher keinen Sinn, sie ist vielmehr eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat Unterlagen der Privatklägerin, insbesondere deren technische Zeichnungen (vgl. Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1.1; E. 3.4.2.1), am Ende seiner Anstellung und während bzw. nach Aufbau des Konkurrenzunternehmens F. SagI an sich gesandt, elektronisch gespeichert, an sich genommen und teilweise in die Räumlichkeiten seiner neuen Arbeitgeberin, dem Konkurrenzunternehmen F. SagI, verbracht, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zugänglich waren. Diese Handlungen lassen sich nicht mit einem konkreten Auftrag für und im Sinne der Privatklägerin erklären. Mangels Angaben in der dazugehörenden Sparte der fraglichen Produkt-Zeichnungen ist der Hinweis von Q., dass diese nicht kundenspezifisch waren und nicht für Verkaufsgespräche mit einem Kunden benötigt wurden, kohärent. Auch in den an sich versandten E-Mails hatte der Beschuldigte keinen Kundenvermerk vorgenommen oder auf einen spezifischen Auftrag hingewiesen, den er bei der Privatklägerin zu erfüllen hatte. Die von ihm in den Räumlichkeiten der F. SagI abgelegten Unterlagen der Privatklägerin wurden ca. ein Jahr, nachdem er das Arbeitsverhältnis mit der Privatklägerin beendet hatte, vorgefunden. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte seine Treuepflichten
- 35 nach Art. 321a Abs. 1 und 4 OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privatklägerin (s. oben E. 5.5.3.1) verletzt. Aufgrund der oben erwähnten unmissverständlichen Vertragsbestimmungen zur Geheimhaltung muss ihm dies bewusst gewesen sein. Sein Verhalten stellt eine Rechtsverletzung dar (s. oben E. 5.5.3.1) und war entscheidend für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Verdachts gegen ihn. Der Einwand der Verteidigung, wonach eine allfällige Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Beschuldigten keinen strafrechtlichen Verdacht begründete, zumal jeder Mitarbeiter der Privatklägerin Zugang zu den fraglichen Daten hatte, ist unbehilflich. Der Verdacht der Verletzung von Art. 162 StGB ergab sich aus verschiedenen, durch den Beschuldigten in Verletzung seiner Treuepflichten wiederrechtlich geschaffenen Verdachtsmomenten: Der Beschuldigte hatte seine Stelle bei der Privatklägerin gekündigt und trotz dieser Kündigung Handlungen vorgenommen, die ihm ermöglichten, auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über diverse Dokumente der Privatklägerin zu verfügen, wobei er gleichzeitig mit seiner Ehefrau den Aufbau einer in derselben Produktensparte tätigen Unternehmung plante und auch Kunden der Privatklägerin kontaktierte bzw. akquirierte. Der Verdacht, dass das von ihm geleitete Konkurrenzunternehmen Interesse an den Dokumenten haben durfte bzw. dass er deren Inhalt den dortigen Sachbearbeitern eröffnen würde, ist somit naheliegend und berechtigt. Ein solches Interesse setzt nicht voraus, dass eine neu gegründete Unternehmung beabsichtigt, exakte Kopien der Konkurrenzprodukte herzustellen. Die blosse Aneignung von Know-how oder der Besitz genauer Informationen technischer Daten von konkurrierenden Produkten liegt bereits im Interesse eines Unternehmens und kann einen Wettbewerbsvorteil begründen. 5.5.7 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, indem er gegen die arbeits- und vertragsrechtliche Treupflicht klar verstossen hat, das Strafverfahren veranlasst. Er ist grundsätzlich in vollem Umfang kostentragungspflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. 5.6 Eine teilweise Übernahme der Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft rechtfertigt sich jedoch unter Berücksichtigung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, denn bei der Beurteilung der kausal verursachten Auslagen ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Grundrechte der Parteien, insbesondere das rechtliche Gehör, wie das Akteneinsichtsrecht oder das Recht des Beschuldigten auf Stellungnahme zu sämtlichen konkreten Tatvorwürfen, im Vorverfahren beschnitten wurden (siehe auch Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Bst. M). Weiter wurde das Anklageprinzip verletzt. Auch diese Feststellungen sind durch das Rückweisungsurteil nicht tangiert worden, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 (E. 3.3.1; 3.3.2.1.; 3.3.2.3; 3.4.1.3; 3.4.2.3) verwiesen werden kann. Aufgrund einer Position in der Honorarnote des Vertreters der Privatklägerschaft vom 28. April 2017 stellt sich zudem die Frage
- 36 nach einer allfälligen Verletzung der Dokumentationspflicht bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. So weist diese Honorarnote ein Treffen auf, das am 8. März 2013, also noch vor Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft, zwischen den Anwälten der Privatklägerin und der Bundesanwaltschaft in Zürich stattgefunden haben soll (TPF SK.2016.14 pag. 5.925.25 f.). Aus den Verfahrensakten ist hierüber nichts zu entnehmen. Ferner wurden die Eruierung und Sichtung der konkreten Tatobjekte oder die Ermittlung deren Geheimniseigenschaften und die Stellungnahme hierzu erst nach Anklageerhebung gewährt bzw. vorgenommen (s. Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Bst. P; Q). Durch dieses Vorgehen wurde eine Verzögerung des Verfahrens verursacht. Eine vollständige Strafuntersuchung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorverfahren sind auch deshalb angezeigt, weil sie u.a. die frühere Umgrenzung des Tatvorwurfes und somit mindestens eine entsprechende Eingrenzung der Verfahrenskosten bewirkt. Die Klärung der Tatsachen und die Untersuchung des Sachverhaltes im Vorverfahren und im Hinblick auf die Beurteilung der einzelnen rechtlichen Tatbestandselemente dient der Ermittlung des allenfalls strafbaren Tatgeschehens und damit der Vermeidung eines zusätzlichen Aufwandes bzw. darüberhinausgehender Auslagen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Sichtung der Tatobjekte und eine Stellungnahme dazu im Vorverfahren notwendige Informationen zum Inhalt der einzelnen Objekte, zu deren allfälligen Weitergabe durch den Beschuldigten bzw. zum mutmasslichen Empfänger oder auch zur Unterscheidung und Beschaffenheit der verschiedenen Maschinentypen geliefert hätten. Dies hätte beispielsweise die Arbeit des Gutachters reduzieren oder vereinfachen können, ferner der Präzisierung bzw. Eingrenzung des Tatvorwurfes gedient und somit keine späteren Heilungsmassnahmen erfordert. In Berücksichtigung dieser Umstände wird der vermeidbare Zusatzaufwand auf 15 Prozent geschätzt, weshalb die Verfahrenskosten, die bis und mit 16. Mai 2017 entstanden sind, in diesem Umfang durch die Eidgenossenschaft zu tragen sind. Dem Beschuldigten sind somit 85 Prozent der entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.7 Die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2018.48 sind nicht vom Beschuldigten verschuldet und sie sind ihm somit nicht aufzuerlegen. 5.8 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
- 37 - 5.8.1 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. 5.8.2 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR), wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafbehörde erfolgt und die beschuldigte Person verpflichtet werden kann dem Bund oder dem Kanton diese Entschädigung zurückzuerstatten. 5.8.3 Die Dispositivziffer 5. des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 verfügte: «Von den Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 9‘000.-- werden A. Fr. 1‘500.-- auferlegt». Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 3 BStKR erstellen die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei separat eine Aufstellung ihrer Kosten. Stellt die Bundesanwaltschaft der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine Anklageschrift zu, fügt sie die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung bei.
Vorliegend ist nicht bekannt, woraus sich die Summe der im Strafbefehl genannten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9‘000.-- zusammensetzt. In der Rubrik «Verfahrenskosten» der Verfahrensakten (BA Rubrik 24) finden sich keine diesem Verfahren zugehörenden Auslagen. Gemäss Art. 6 Abs. 4 BStKR werden im Falle eines Strafbefehls Gebühren in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- erhoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.-- würden in diesen Rahmen fallen, mangels ausgewiesenen Auslagen dürfte sich dieser Betrag ausschliesslich auf die Gebühr beziehen. Eine Erläuterung hierzu wie auch eine Begründung, wes