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Bundesstrafgericht 02.02.2018 SK.2017.50

2. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,666 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes, Betrug, mehrfacher geringfügiger Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (abgekürztes Verfahren);;Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes, Betrug, mehrfacher geringfügiger Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (abgekürztes Verfahren);;Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes, Betrug, mehrfacher geringfügiger Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (abgekürztes Verfahren);;Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes, Betrug, mehrfacher geringfügiger Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (abgekürztes Verfahren)

Volltext

Urteil vom 2. Februar 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

1. B., vertreten durch C., 2. D. GmbH, vertreten durch C., 3. E. AG, vertreten durch F., 4. G. AG, vertreten durch H., 5. I. AG, vertreten durch J., 6. K. GmbH, vertreten durch L., 7. M., 8. N., vertreten durch O., 9. P. AG, vertreten durch Q., 10. R. AG, vertreten durch S.,

gegen A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. Dino Degiorgi, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.50

- 2 - Gegenstand Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes, Betrug, mehrfacher geringfügiger Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (abgekürztes Verfahren)

- 3 - In Erwägung, dass - die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Juni 2017 den Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) gutgeheissen und den Privatklägern eine Frist von 10 Tagen angesetzt hat, um Zivilansprüche und die Forderungen auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden (pag. 4.1.3-4); - der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt sowie die Zivilansprüche im Grundsatz anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1 und 2 StPO; pag. 13.1.151-161); - die Bundesanwaltschaft am 23. August 2017 die Anklageschrift den Parteien eröffnet hat unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO; pag. 4.1.6-8; 4.1.10-45); - die Bundesanwaltschaft am 23. August 2017 die Privatkläger gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO darauf hinwies, dass eine fehlende Erklärung als Zustimmung zur Anklageschrift gelte (pag. 4.1.11); - die Staatsanwaltschaft (hier: die Bundesanwaltschaft) bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist (Art. 360 Abs. 4 StPO), demgegenüber jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zustimmt (Art. 360 Abs. 5 StPO); - der Beschuldigte am 29. August 2017 eigenhändig die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren unterzeichnete, womit er der Anklageschrift mit Urteilsdispositiv vom 23. August 2017 in der von der Bundesanwaltschaft unterbreiteten Fassung unwiderruflich zustimmte sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln erklärte (pag. 4.1.60); - vom 24. August 2017 bis 8. September 2017 vier Privatkläger die Erklärung, wonach sie der Anklageschrift vom 23. August 2017 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zustimmen, unterschrieben (pag. 4.2.1.2; 4.2.7.5; 4.2.9.2; 4.2.10.2); ein Privatkläger erklärte am 30. August 2017 gegenüber der Bundesanwaltschaft mündlich seine unwiderrufliche Zustimmung zur Anklageschrift (pag. 4.2.3.3); die übrigen Privatkläger stimmten der Anklageschrift stillschweigend zu (pag. 4.2.2; 4.2.4-6; 4.2.8; 4.2.11); - mit Schreiben vom 22. September 2017 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte;

- 4 - - nach einer ersten Prüfung der Anklageschrift durch das Gericht diese aufgrund einiger weniger Unzulänglichkeiten betreffend den Widerruf, den Sanktionenpunkt und demzufolge im Urteilsvorschlag am 20. Dezember 2017 mit Änderungsvorschlägen zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückgeschickt wurde; - die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift entsprechend den Änderungsvorschlägen des Gerichts bereinigte und am 9. Januar 2018 die neue Fassung mit Urteilsdispositiv dem Verteidiger eröffnete, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob der Anklageschrift zugestimmt oder diese abgelehnt werde (TPF pag. 7.110.040-041); - am 11. Januar 2018 der Beschuldigte die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung erklärte (TPF pag. 7.110.54); - 9 Privatkläger die Erklärung unterschrieben, wonach sie der angepassten Anklageschrift vom 9. Januar 2018 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zustimmen (TPF pag. 7.110.064-070; 072-073); der übrige Privatkläger stimmte der bereinigten Anklageschrift stillschweigend zu (TPF pag. 7.110.063); - die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2018 folgende (gegenüber der Version vom 23. August 2017 leicht modifizierte) Anklageschrift, datiert vom 9. Januar 2018, im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts einreichte (TPF pag. 7.110.001-016; 7.110.017-018): „[omissis] 1. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) A. reiste zwischen September und November 2015 zwei Mal nach Neapel (Italien) und erwarb dort ca. 120 gefälschte Banknoten à EUR 50.00 im Gegenwert von EUR 6'000.00 zu EUR 10.00 das Stück. Ca. 80 gefälschte Banknoten führte er in die Schweiz ein. 51 davon setzte er selber in Umlauf und insgesamt 3 gab er an den eingeweihten und um deren Unechtheit wissenden T. weiter. 21 der gefälschten Banknoten lagerte er bei sich zu Hause. Insgesamt wurden bis zum heutigen Zeitpunkt 75 der von A. in die Schweiz eingeführten gefälschten Banknoten à EUR 50.00 sichergestellt und beschlagnahmt. Zudem wurde A. bei seiner vorläufigen Festnahme am 11. Dezember 2015 positiv auf Kokain getestet, wobei er angab, insbesondere im Herbst/ Winter 2015 Kokain konsumiert zu haben.

- 5 - 1.1. Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) A. wird mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) vorgeworfen, begangen 1.1.1. durch das Tätigen von Einkäufen mit Falschgeld im November und Dezember 2015, mehrheitlich an Kiosken und in verschiedenen Geschäften innerhalb von Einkaufszentren und Grossverteilern in Z., indem er die nachfolgend aufgeführten 33 gefälschten Banknoten à EUR 50.00 (Totalbetrag EUR 1'650.00), welche er in Neapel erworben und in die Schweiz eingeführt hatte, jeweils als Zahlungsmittel einsetzte und diese damit als echt in Umlauf setzte, ohne dass die jeweiligen Empfänger die Fälschung bemerkten, wobei er folgende Unternehmungen unmittelbar und teilweise mehrmals schädigte: [omissis] begangen 1.1.2. durch den Erwerb von Kokain mit Falschgeld zwischen September und dem 10. Dezember 2015 durch das Erwerben von Kokain, vornehmlich in Z., indem er die nachfolgend aufgeführten 17 gefälschten Banknoten à EUR 50.00 (Totalbetrag EUR 850.00), welche er in Neapel erworben und in die Schweiz eingeführt hatte, jeweils als Zahlungsmittel für den Erwerb von Kokain einsetzte und diese damit als echt in Umlauf setzte, ohne dass die jeweiligen Empfänger die Fälschung bemerkten, wobei die 17 gefälschten Banknoten à EUR 50.00 bei den nachfolgend aufgeführten Unternehmungen aus dem Verkehr gezogen wurden und wodurch diese mittelbar und teilweise mehrmals geschädigt wurden: [omissis] begangen 1.1.3. durch Weitergabe von Falschgeld an seine Ehefrau AA. zwischen Ende November und Anfangs Dezember 2015, indem er eine gefälschte Banknote à EUR 50.00 (Seriennummer S20175123432), welche er in Neapel erworben und in die Schweiz eingeführt hatte, seiner Ehefrau AA. schenkte, wobei er wusste, dass AA. Geld benötigte, um ihr Libero-Abonnement zu kaufen, und das Falsifikat als echt in Umlauf setzen werde, AA. aber in der Schweiz nie mit Euro bezahlt und die gefälschte Banknote à EUR 50.00 getrennt vom anderen Geld ins Portemonnaie legte, die gefälschte Banknote à EUR 50.00 bei der Einvernahme von AA. durch die Kantonspolizei Bern am 11. Dezember 2015 aus deren Portemonnaie sichergestellt werden konnte; mittäterschaftlich begangen 1.1.4. durch Weitergabe von Falschgeld an den eingeweihten und um deren Unechtheit wissenden T. im Oktober und/oder November 2015, indem er die nachfolgend aufgeführten 3 gefälschten Banknoten à EUR 50.00 (Totalbetrag EUR 150.00), welche er in Neapel erworben und in die Schweiz eingeführt hatte, an den eingeweihten und um deren Unechtheit wissenden T. unentgeltlich für den Erwerb von Kokain zum gemeinsamen Konsum weitergab, wobei T. die 3 gefälschten Banknoten à EUR 50.00 als Zahlungsmittel für eine PaySafe-Card einsetzte sowie an

- 6 ihm bekannte, uneingeweihte Personen weitergab und somit in Umlauf setzte, die 3 gefälschten Banknoten à EUR 50.00 bei den nachfolgend aufgeführten Unternehmungen aus dem Verkehr gezogen und wodurch diese mittelbar geschädigt wurden: [omissis] er die unter Ziff. 1.1 dieser Anklageschrift umschriebenen strafbaren Handlungen jeweils wissentlich und willentlich vornahm und von Beginn weg die Absicht hegte, sämtliche von ihm in Neapel erworbenen und in die Schweiz eingeführten gefälschten Banknoten als echt in Umlauf zu setzen.

1.2. Versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) A. wird versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, begangen am 2. Dezember 2015 beim BB. (E. AG), indem er eine in Neapel erworbene und in die Schweiz eingeführte gefälschte Banknote à EUR 50.00 der Verkäuferin als Zahlungsmittel für eine PaySafe-Card übergeben und damit als echt in Umlauf setzten wollte, wobei die Verkäuferin entgegnete, keine Euro anzunehmen, woraufhin er das Geschäft verliess, das in Umlaufsetzen falschen Geldes scheiterte und entsprechend von einer versuchten Tatbegehung auszugehen ist, er dabei wissentlich und willentlich handelte und von Beginn weg die Absicht hegte, sämtliche in Neapel erworbenen und in die Schweiz eingeführten gefälschten Banknoten als echt in Umlauf zu setzen..

1.3. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) A. wird Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, begangen am 6. Dezember 2015 im Casino in Z., indem er insgesamt 6 gefälschte Banknoten à EUR 50.00, welche er in Neapel erworben und in die Schweiz eingeführt hatte, d.h. insgesamt EUR 300.00, in Schweizerfranken/Jetons wechselte und damit als echt in Umlauf setzte, ohne dass die Empfängerin die Fälschung bemerkte, wobei die gefälschten Banknoten von so guter Qualität waren und eine so grosse Gefahr der Verwechslung mit echtem Geld schufen, dass er mehrere Falsifikate mit Erfolg in Umlauf setzen konnte, er die Empfängerin arglistig über die Echtheit und damit die Werthaltigkeit seiner Leistungen täuschte, was die Empfängerin aufgrund dieses Irrtums veranlasste, wertlose Banknoten à EUR 50.00 in Schweizerfranken/Jetons umzutauschen, wodurch A. ungerecht fertigt bereichert wurde bzw. daraus einen finanziellen Gewinn erzielte, er dabei wissentlich und willentlich sowie, im Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Tuns, trotzdem handelte.

1.4. Mehrfacher geringfügiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) A. wird mehrfacher geringfügiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) vorgeworfen, begangen im November und Dezember 2015, an Kiosken und in verschiedenen Geschäften innerhalb von Einkaufszentren und Grossverteilern in Z., indem er 23 der gefälschten Banknoten à EUR 50.00, welche er in Neapel erworben und in die Schweiz eingeführt hatte, an jeweils unterschiedliche Empfänger je einzeln als Zahlungsmittel übergab und damit als

- 7 echt in Umlauf setzte, ohne dass die Empfänger die Fälschung bemerkten, wobei die gefälschten Banknoten von so guter Qualität waren und eine so grosse Gefahr der Verwechslung mit echtem Geld schufen, dass es ihm gelang, eine grosse Anzahl mit Erfolg in Umlauf zu setzen, er die nachfolgend aufgeführten Empfänger arglistig über die Echtheit und damit die Werthaltigkeit seiner Leistungen täuschte, was die Empfänger aufgrund dieses Irrtums veranlasste, ihm gegen wertloses Falschgeld Waren auszuhändigen und die Differenz zwischen der Kaufsache und dem vorgetäuschten Wert des Zahlungsmittels auszubezahlen, wodurch er in Form der Ware und des Retourgeldes ungerechtfertigt bereichert wurde bzw. er daraus einen finanziellen Gewinn erzielte und die entsprechenden Empfänger teilweise mehrmals geschädigt wurden: [omissis] er jeweils wissentlich und willentlich handelte.

1.5. Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) A. wird Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) vorgeworfen, begangen im Zeitraum zwischen September und dem 11. Dezember 2015, indem er im Wissen um deren Unechtheit 21 der von ihm in Italien erworbenen und in die Schweiz eingeführten gefälschten Banknoten à EUR 50.00, im Gesamtwert von EUR 1'050.00, bei sich zu Hause, lagerte, wobei er wissentlich und willentlich handelte, er die Absicht hatte, die gefälschten Banknoten als echt in Umlauf zu setzen.

1.6. Mehrfache Widerhandlung (Konsum) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) A. wird mehrfache Widerhandlung (Konsum) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) vorgeworfen, begangen seit ca. 2010, jedoch vornehmlich im Herbst/ Winter 2015, indem er zu dieser Zeit ungefähr 3-6 g Kokain pro Woche konsumierte und dafür durchschnittlich zwischen CHF 100.00 und CHF 400.00 ausgab, wobei er anlässlich der vorläufigen Festnahme am 11. Dezember 2015 positiv auf Kokain getestet wurde, er wissentlich und willentlich handelte. [omissis]

6. Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 360 Abs. 1 Bst. b, f und g StPO) Es wird dem Gericht beantragt, Folgendes zum Urteil zu erheben: 6.1 A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), des versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art.

- 8 - 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

6.2 A. wird in Zusatz zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland, Bern, vom 12. Juli 2017 bestraft mit einer Geldstrafe von 285 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).

6.3 A. wird bestraft mit einer Busse von CHF 1'000.00.

Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage.

6.4 Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

6.5 Die mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Z., vom 16. März 2011 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird nicht widerrufen. 6.6 6.6.1 Die beschlagnahmten 75 Falsifikate à EUR 50.00 gemäss Ziff. 4.1, 4.2 und 4.4 der Anklageschrift werden eingezogen, unbrauchbar gemacht und bei der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat STK 6 / Zentralstelle Falschgeld aufbewahrt (Art. 69 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 249 Abs.1 i.V.m. Art. 250 StGB).

6.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: 6.6.2.1 CC. Card (Ass.-Nr. 1.06), Umschlag (zu Ass.-Nr. 1.10), Bankauszüge DD. (Ass.-Nr. 1.13), sowie Zugtickets (Ass.-Nr. 1.26) gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift.

6.6.2.2 Quittung EE. (Ass.-Nr. 013) gemäss Ziff. 4.3 der Anklageschrift.

6.6.3 Die beschlagnahmte echte Banknote à EUR 20.00 mit Kokainrückständen (Ass.-Nr. 1.05) gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift wird eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 6.7 A. wird bei seiner Anerkennung der untenstehenden Zivilforderungen im Grundsatz behaftet. Die nachfolgenden im Grundsatz anerkannten Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen: [omissis]

6.8 Die Verfahrenskosten betragen

CHF 3'500.00 Gebühr Vorverfahren CHF 3'000.00 Gerichtsgebühr CHF 6'500.00 Total

- 9 und werden A. auferlegt.

6.9 6.9.1 Rechtsanwalt Dino Degiorgi wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 6'775.00 (inkl. MWST) entschädigt.

6.9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 6.9.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. [omissis]“ - die von den Parteien beantragten Sanktionen und weiteren Anträge (bis auf die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung sowie die Aktivlegitimation eines Privatklägers) unverändert blieben; - das Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft; - die Anklage auf mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfachen geringfügigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) lautet; - nach Art. 22 StPO die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, obliegt; - die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen kann, wenn in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben ist (Art. 26 Abs. 2 StPO); - der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Papiergeld unterstehen (Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO); - der Tatbestand des in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB sowie des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 StGB im zehnten Titel steht;

- 10 - - bei den in kantonale Kompetenz fallenden Tatbeständen (Betrug, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft am 4. Januar 2017 rechtsgültig gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in die Bundeskompetenz überführt worden ist (pag. 1.0.1-2); - damit für alle in der bereinigten Anklageschrift vom 9. Januar 2018 angeklagten Tatbestände bzw. Handlungen Bundesgerichtsbarkeit besteht; - die Bundesanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt hat (Art. 358 Abs. 2 StPO); - das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Verteidigers sowie des Beschuldigten die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO); die Privatkläger verzichteten auf eine Verhandlungsteilnahme; - das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c); - die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass dessen Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist; - die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zutreffend ist; - die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); - die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); - grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung kommt, es sei denn, das neue Recht erweise sich im konkreten Fall als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB); - gemäss der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 34 StGB die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze (und nicht mehr 360) beträgt;

- 11 - - sich vorliegend das alte Recht als milder erweist, da nach neuem Sanktionenrecht aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten nebst der Geldstrafe kumulativ eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe angezeigt gewesen wäre; - die von den Parteien beantragten Sanktionen den gesetzlichen Strafzumessungsbestimmungen entsprechen und mithin als angemessen erscheinen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); - der Urteilsvorschlag zum Urteil erhoben werden kann.

- 12 - Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), des versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

2. A. wird in Zusatz zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland, Bern, vom 12. Juli 2017 bestraft mit einer Geldstrafe von 285 Tagessätzen zu je Fr. 30.--.

Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).

3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1‘000.--.

Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage.

4. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

5. Die mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Z., vom 16. März 2011 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird nicht widerrufen.

6. 6.1 Die beschlagnahmten 75 Falsifikate à EUR 50.00 gemäss Ziff. 4.1, 4.2 und 4.4 der Anklageschrift werden eingezogen, unbrauchbar gemacht und bei der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat STK 6 / Zentralstelle Falschgeld, aufbewahrt (Art. 69 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB).

6.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:

6.2.1 CC. Card (Ass.-Nr. 1.06), Umschlag (zu Ass.-N. 1.10), Bankauszüge DD. (Ass.-Nr. 1.13) sowie Zugtickets (Ass.-Nr. 1.26) gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift.

6.2.2 Quittung EE. (Ass.-Nr. 013) gemäss Ziff. 4.3 der Anklageschrift.

- 13 - 6.3 Die beschlagnahmte echte Banknote à EUR 20.00 mit Kokainrückständen (Ass.-Nr. 1.05) gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift wird eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB).

7. A. wird bei seiner Anerkennung der untenstehenden Zivilforderungen im Grundsatz behaftet. Die nachfolgenden im Grundsatz anerkannten Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:

Name Privatkläger/in Schadenersatz Genugtuung

- B. (Nr. 1) Fr. 50.-- - D. GmbH (Nr. 2) Fr. 55.-- Fr. 300.-- Fr. 50.-- - E. AG (Nr. 3) Fr. 378.-- - G. AG (Nr. 4) Fr. 400.-- - I. AG (Nr. 5) Fr. 300.-- - K. GmbH (Nr. 6) EUR 150.--

8. Die Verfahrenskosten betragen

Fr. 3'500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 6'500.-- Total

und werden A. auferlegt.

9. 9.1 Fürsprecher Dino Degiorgi wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 9‘375.75.-- (inkl. MWST) entschädigt.

9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 9.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft sowie dem Verteidiger wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es zugestellt.

- 14 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsdienst des Kantons Bern, (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Versand: 2. Februar 2018

SK.2017.50 — Bundesstrafgericht 02.02.2018 SK.2017.50 — Swissrulings