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Bundesstrafgericht 15.06.2018 SK.2017.49

15. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,241 Wörter·~1h 11min·5

Zusammenfassung

Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen;;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen;;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen;;Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen

Volltext

Urteil vom 15. Juni 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitzende Giuseppe Muschietti und Martin Stupf, Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michael Burkard

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge

Gegenstand Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.49

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Zu A. 1. A. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig zu sprechen. 2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40, 41 Abs. 1 lit. b und 47 StGB). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB). 4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Fürsprecher Dr. iur. Michael Burkard sei für die amtliche Verteidigung von Herrn A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 6. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu B. 1. B. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig zu sprechen. 2. B. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40, 41 Abs. 1 lit. b und 47 StGB). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB). 4. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären. 5. Rechtsanwalt Lorenz Hirni sei für die amtliche Verteidigung von Herrn B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 6. B. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 3 - Zu C. 1. C. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig zu sprechen. 2. C. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40, 41 Abs. 1 lit. b und 47 StGB). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB). 4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären. 5. Fürsprecher Dr. iur. Lukas Bürge sei für die amtliche Verteidigung von C. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen. 6. C. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 27‘460.-- seien A., B. und C. zu je 1/3 aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei freizusprechen von der Anschuldigung des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen am 8. Mai 2015 beziehungsweise zwischen dem 26. September 2015 und dem 12. Dezember 2015 gemäss Anklageschrift Ziffern 1.1.1.1. bis 1.1.1.7. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 3. Herrn A. seien eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss nachzureichender separater Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie eine symbolische Genugtuung in der symbolischen Höhe von Fr. 200.-- für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) auszurichten. 4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 4 - Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift. 2. Der auf das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 entfallende Anteil an den Verfahrenskosten sei durch den Bund zu tragen. 3. Dem Beschuldigten 2 sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO eine persönliche Entschädigung/Genugtuung in Höhe von Fr. 200.-- auszurichten. 4. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte 2 sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für den Verteidigungsaufwand vor erster Instanz gemäss Honorarnote(n) des Verteidigers aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen. 2. Eventualiter: Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen und aus der Kasse der Eidgenossenschaft auszurichten. Anträge der Verteidigung von C.: 1. C. sei freizusprechen von der Anschuldigung des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen im Zeitraum zwischen September und Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 1.3 auf Seite 26 ff.). 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 3. Herrn C. seien eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie eine Genugtuung in symbolischer Höhe von Fr. 200.-- für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) auszurichten. 4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 5 - Sachverhalt: A. Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein D. das Video «AR/EN/FR/DE - Exclusive Interview with E. - „The Islamic State and I“» (Titel auf Deutsch «Exklusivinterview mit E. - „Der islamische Staat und ich“») auf dem Youtube-Kanal des Vereins D. (pag. 10.2.6 und pag. 10.2.1-3). Dieser Veröffentlichung gingen mehrere Ankündigungen auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. voraus (pag.10.2.5-6). B. Am 5. Dezember 2015 führte der Verein D. den Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») in einem Hotel-Saal in Z. auf. Dieser Veranstaltung gingen mehrere Ankündigungen auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. voraus. Nach deren Durchführung folgten diverse Berichte zum Inhalt und Verlauf der Veranstaltung auf denselben sozialen Medienkanälen (pag. 10.2.6- 7). C. Am 9. Dezember 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Interview von E. eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. - Vorstandsmitglied des Vereins D. im Departement für Kulturproduktion - wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung “Al-Qaida“ und “Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen (pag. 1.0.1). D. Nachdem am 13. Dezember 2015 auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. die entsprechende Videoveröffentlichung angekündigt worden war (pag. 10.2.7; 10.2.30-31), publizierte der Verein D. am 18. Dezember 2015 das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (s. oben Bst. B.) auf dem Youtube-Kanal des Vereins D. (pag. 10.2.7, und pag. 10.2.32), wobei gleichentags auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D. Verbindungen zum Videoportal geschaltet wurden (pag. 10.2.7; 10.2.33-34). E. Am 26. August 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung “Al-Qaida“ und “Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen auf die Vorstandsmitglieder des Vereins D. B. (Departement für Public Relations und Information) und C. (Präsident) aus (pag. 1.00.8-9). F. Am 21. September 2017 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen die drei Beschuldigten beim Bundesstrafgericht (TPF pag. 6.100.1 ff.). G. Am 10. Oktober 2017 wurden die Parteien eingeladen, allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Bundesanwaltschaft wurde zudem ersucht,

- 6 dem Gericht die genaue Aktenstelle zu den Übersetzungsaufträgen anzugeben (TPF pag. 6.300.1). H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 gab die Bundesanwaltschaft die Übersetzungsaufträge sowie weitere Unterlagen zu den Akten (TPF pag. 6.510.1 ff.). I. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurden die Beschuldigten A. und C. ersucht, das Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ ausgefüllt zu retournieren. Die Bundesanwaltschaft wurde um einen gut leserlichen Ausdruck der Akten gem. pag. 10.1.5 sowie 10.20.26 ersucht, wessen sie am 30. November 2017 nachkam (TPF pag. 6.280.1 f.; 6.510.53 ff.). J. Dem Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Hirni als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. wurde, mit Wirkung ab 13. November 2017, am 30. November 2017 entsprochen (SN.2017.24; TPF pag. 6.202.1 f; 6.951.1 ff.). K. Am 21. November 2017 bzw. 12. Dezember und 14. Dezember 2017 forderte das Gericht bei den zuständigen Behörden den Auszug aus dem Strafregister, den Betreibungsregisterauszug und die Steuerunterlagen der Beschuldigten ein (TPF pag. 6.221.1 f.; 6.222.1 ff.; 6.223.1 f.; 6.261.3 ff.; 6.262.2 ff.; 2.263.3 ff.). Ferner wurden über die Beschuldigten Leumundsberichte bei der Kantonspolizei Bern eingeholt (TPF pag. 6.241.1 ff.; 6.242.1 ff.; 6.243.1 ff.). L. Gestützt auf das Gesuch des Gerichts vom 27. November 2017 edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, Strafakten betreffend den Beschuldigten C., welche in Kopie zu den Akten genommen wurden (TPF pag. 6.291.1 ff.). M. Dem Gesuch um Bestellung von Fürsprecher Michael Burkard als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. wurde am 26. April 2018 entsprochen (SN.2018.8; TPF pag. 6.952.3). N. Am 23. März 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) weitere Ermittlungen in der vorliegenden Strafsache an (TPF pag. 6.510.101), worauf die BKP der Bundesanwaltschaft mit Bericht vom 13. April 2018 das Ergebnis rapportierte (TPF pag. 6.510.63). Am 17. April 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Gericht, den Bericht der BKP vom 13. April 2018 als Beweismittel zuzulassen. Den Bericht legte sie ihrem Gesuch bei (TPF pag. 6.510.60 ff.). Die Verfahrensleitung forderte die Bundesanwaltschaft auf, den entsprechenden Auftrag vom 23. März 2018 an die BKP nachzureichen. Gleichzeitig bekamen die Parteien Gelegenheit, über die Frage der Verfahrenskompetenz bzw. der Rechtmässigkeit des Beweisantrages Stellung zu nehmen (TPF pag. 6.280.3). Die fehlende Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft wurde

- 7 von dieser anerkannt (TPF pag. 6.510.98 f.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wies die Verfahrensleitung den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2018 ab (TPF pag. 6.280 4-5). O. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hiess die Verfahrensleitung die Gesuche der Verteidiger von A., B. und C. vom 3. bzw. 5. Mai 2018, einen von ihnen eingereichten Bericht des Vereins D. vom 21. April 2018 zu den Akten zu nehmen, gut (TPF pag. 6.280.6). P. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 hiess die Verfahrensleitung Beweisanträge der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2018 teilweise gut. Die Kopie eines Zeitungsartikels und den Ausdruck eines Entscheides des Bundesgerichts wurden zu den Akten genommen und die BKP beauftragt, Ausdrucke zum Veröffentlichungsdatum eines Videos einzureichen (pag. TPF 6.280.8 f.). Q. Die Hauptverhandlung fand am 16. und 17. Mai 2018 statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 15. Juni 2018 (TPF pag. 6.920.1 ff.). R. Am 21. und 25. Juni 2018 beantragten die Bundesanwaltschaft sowie Fürsprecher Burkard die schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 6.510.160; 6.521.55).

Die Strafkammer erwägt: Prozessuales Zuständigkeit Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen unterstehen gemäss Abs. 3 der Bestimmung der Bundesgerichtsbarkeit. Die Kompetenz des kollegialen Spruchkörpers der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

- 8 - Anklageprinzip Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwenden, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschuldigten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).

- 9 - Verfahrensakten Die Verteidigung von C. beantragte im Rahmen der Vorfragen anlässlich Hauptverhandlung, die Fotos in pag. 12.02.17-33 und die Informationen gemäss pag. 23.01.1-3 aus den Akten zu weisen. Ein Aktenseparierungsgrund wegen rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO liegt nicht vor. Die Verwertbarkeit und allfällige Beweisrelevanz ist im Übrigen, und sofern nötig, im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen Normierung und Hintergründe 2001-2015 2.1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122, nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) sind die die Gruppierungen Al Qaida, Islamischer Staat, wie auch deren Tarn- und Nachfolgegruppierungen, sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al Qaida oder der Gruppierung Islamischer Staat übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln, verboten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz macht sich strafbar, wer sich an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die in Art. 2 AQ/IS-Gesetz erwähnten Handlungen hat der Bundesrat bereits 2001 mit Erlass der Verordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaida» und verwandter Organisationen (nachfolgend: AQ-Vo-BR) explizit verboten (Art. 2 AQ-Vo-BR; AS 2001 3040 f). Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaida und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 (nachfolgend: AQ-Vo-BV) in Kraft. Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat sodann die Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen (nachfolgend: IS-VoBR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft gesetzt wurde. Am 1. Januar 2015 trat schliesslich das AQ/IS-Gesetz in Kraft. Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete massgeblich auf Ereignisse, die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu einem dringlichen Handeln veranlassten:

- 10 - 2.1.2 Zum Erlass der AQ-Vo-BR vom 7. November 2001 sah sich der Bundesrat zum Schutz der inneren Sicherheit der Schweiz und in Unterstützung des staatsgemeinschaftlichen Kampfes gegen den Terrorismus veranlasst, nachdem am 11. September 2001 mehrere Terroranschläge in den Vereinigten Staaten verübt worden waren (vgl. BBl 2014 8926). Die bundesrätliche Verordnung war befristet und wurde schliesslich mehrfach verlängert. 2.1.3 In der Absicht, die vorerwähnte Norm über einen längeren Zeitraum in Kraft zu behalten und ins ordentliche Recht zu überführen, unterbreitete der Bundesrat am 18. Mai 2011 der Bundesversammlung den Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al Qaida und verwandter Organisationen (BBl 2011 4495 ff.). Zu jenem Zeitpunkt zeichnete sich die durch die Al Qaida ausgehende Bedrohungslage u.a. auch durch die Bildung von Al Qaida-Ableger und wechselnder Territorialstrukturen aus. Bereits 2004 hatte die in Pakistan gegründete und vermehrt in Afghanistan verbreitete Al Qaida einen Ableger im Irak namens „Al- Qaida im Irak“ (nachfolgend: AQI oder AQ Irak) gegründet. Es folgten dann weitere Ableger, z.B. in Algerien, Jemen oder Somalia. Führer der sogenannten Kern-Al Qaida war, bis zu dessen Tod, Osama Bin Laden (nachfolgend: Bin Laden). Führer der AQ Irak war, bis zu dessen Tod Mitte 2006, Abu Musab Al Zarqawi, welcher Bin Laden die Treue geschworen hatte. Unter der darauffolgenden Leitung von Abu Umar Al-Baghdadi (alias Abu Abdallah ar-Raschid al-Baghdadi, verstorben im Mai 2010), nannte sich die irakische Filiale neu „Islamischer Staat im Irak“ (nachfolgend: ISI oder IS Irak). Nach dem Tod von Abu Umar Al- Baghdadi ging die Leitung des ISI schliesslich an Abu Bakr al-Baghdadi (nachfolgend: al-Baghdadi) über. Im Mai 2011 wurde Bin Laden getötet und Aiman az- Zawahiri (nachfolgend: az-Zawahiri) übernahm die Führung der Kern-Al Qaida (zum Ganzen und anstelle Vieler, s. z.B.: Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Arbeitspapier Sicherheitspolitik Nr. 19/2017, <https://www.baks. bund.de/sites/baks010/files/arbeitspapier_sicherheitspolitik_2017-19.pdf; STEINBERG, Al- Qaida, 20.09.2011, in: Bundeszentrale für politische Bildung [nachfolgend: bpd], <http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36374/al-qaida>; SAID, Islamischer Staat, 2004, S. 56, 65, 200 und 204; ATWAN, L’histoire secrète d‘Al- Qaida, 2007, S. 320 f., 331, 346; DIETL/HIRSCHMANN/TOPHOVEN, Das Terrorismus-Lexikon, 2006, S. 211 ff.; STEINBERG, Der Islamische Staat in Irak und Syrien (ISIS), 26.8.2014, in: bpd, <http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis> WARRICK, Schwarze Flaggen, 2017, S. 320; ATASSI, Qaeda chief annuls Syrian-Iraqi Jihad Merger, 09.06.2013,<https://www.aljazeera.com/news/midleast/2013/06/ 2013699425657882.html> , UN Sicherheitsrat, Résumé des motifs ayant présidé

- 11 aux inscriptions sur la liste, 14.05.2014,<https://www.un.org/sc/suborg/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/entity/al-nusrah-front-for-the-people-ofthe-levant> , UN Sicherheitsrat, Résumé des motifs ayant présidé aux inscriptions sur la liste, 10.05.2011,<https://www.un.org/sc/suborg/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/individual/ibrahim-awwad-ibrahim-alial-badri-al-samarrai> [betreffend Abu Bakr al-Baghdadi al-Husseini al-Quarashi], Analysebericht der BKP vom 29.09.2016, pag. 10.02.96 f.). In der Botschaft vom 18. Mai 2011 zur AQ-Vo-BV (BBl 2011 4495 ff.) führte der Bundesrat u.a. aus, ein (weiteres) Verbot der Al Qaida sei entsprechend dem von dieser Gruppierung ausgehenden Gefährdungspotenzial zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz notwendig. Zwar habe die Kern-Al Qaida an operativen Fähigkeiten eingebüsst, sie sei aber trotz massiven Anstrengungen der Weltgemeinschaft nicht verschwunden und es hätten sich ein Ableger der Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (nachfolgend auch: AQAH), die Al- Qaida im islamischen Maghreb (nachfolgend auch: AQIM) und die Al Qaida im Irak (AQI) gebildet. Die terroristischen Aktivitäten der AQIM hätten in den letzten Jahren mit Entführungen auch die Sicherheitsinteressen der Schweiz direkt betroffen. Insgesamt hätte sich zudem die Wahrscheinlichkeit von islamistisch motivierten Terroranschlägen in Westeuropa erhöht. Die Botschaft des Bundesrates behandelte auch die Notwendigkeit allfälliger Einschränkungen der Grundrechte. Er bezeichnete das öffentliche Interesse als offenkundig. Einerseits liege dieses im Verhindern konkreter terroristischer Umtriebe durch die genannte Organisation und andererseits im Erhalt der guten Beziehungen der Schweiz zur internationalen Staatengemeinschaft. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit sei das Verbot der Gruppierung tendenziell ein taugliches Mittel sowohl zum Verhindern terroristischer Umtriebe als auch für die Wahrung der guten Beziehungen zum Ausland; es sei zum Schutz der Bevölkerung und der staatlichen Strukturen erforderlich und ein notwendiges aussenpolitisches Signal und schliesslich sei es angesichts des mit dem Terrorismus einhergehenden Leids auch ohne Weiteres zumutbar (Wahrung der Zweck/Mittel-Relation). Das vorgeschlagene Verbot sei verfassungskonform; die rechtsstaatlichen Prinzipien seien gewahrt (BBl 2011 4500, 4504 f.). Gestützt auf Artikel 173 Abs. 1 lit. c BV erliess die Bundesversammlung am 23. Dezember 2011 die AQ-Vo-BV (AS 2012 1 f.). 2.1.4 2014 sah sich der Bundesrat erneut zum Erlass einer Notrecht-Verordnung veranlasst, am 8. Oktober 2014 erliess er die IS-Vo-BR (AS 2014 3255), welche inhaltlich gleichlautend war wie die AQ-Vo-BV, sich jedoch auf den sogenannten „Islamischen Staat“ bezog.

- 12 - Der sogenannte „Islamische Staat“ (IS) war wenige Monate zuvor, aufgrund eines Zerwürfnisses innerhalb der Al Qaida, insbesondere zwischen al-Baghdadi und Abu Muhammad Al Jawlani entstanden. Abu Muhammad Al Jawlani (nachfolgend: Al Jawlani) leitete den syrischen Ableger der Al Qaida, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 unter dem Namen „Jabhat Al Nusra“ (oder „Al Nusra Front“; nachfolgend: Al Nusra) gegründet wurde und erstmals am 24. Januar 2012 mittels Video-Botschaft in Erscheinung trat. Al-Baghdadi beabsichtigte, die Al Nusra in Syrien dem IS im Irak zu unterstellen. Zu diesem Zwecke rief er im April 2013 eigenmächtig den „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ (nachfolgend: ISIS; auch „islamischer Staat im Irak und der Levante“, ISIL); aus und erklärte die Al Nusra zu dessen Ableger. Al Jawlani weigerte sich, sich al- Baghdadi zu unterstellen. In einer Audiobotschaft vom 10. April 2013 erneuerte er daher im Namen der Al Nusra ausschliesslich dem Führer der Kern-Al Qaida, az-Zawahiri, die Treue, die Anerkennung dessen Oberhauptstellung und den Gehorsam. Az-Zawahiri hiess die durch al-Baghdadi ausgerufene Vereinigung der Al Nusra und des IS in die Gruppierung ISIS (oder ISIL) nicht gut, er löste sie auf und wies das irakische Gebiet (wieder) dem IS im Irak (ISI) und das syrische Gebiet (wieder) der Al Nusra zu. In der Folge spitzte sich der Streit der Al Qaida Gruppierungen zu. Im Februar 2014 schloss az-Zawahiri al-Baghdadi aus dem Al Qaida-Verbund aus. Im Juni 2014 rief al-Baghdadi in Mossul eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens „Islamischer Staat“ (nachfolgend IS) aus, wobei er sich selbst als Kalifen bezeichnete. Das Kalifat sollte landesübergreifend gelten, weshalb sein Name keine Staatsangaben (z.B. Irak, Syrien) aufführte (Quellen siehe oben E. 2.1.3, zweiter Abschnitt am Ende). 2.1.5 Kurz darauf, mit Botschaft vom 12. November 2014 zum AQ/IS-Gesetz (BBl 2014 8925 ff.), unterbreitete der Bundesrat dem Parlament den Antrag auf Zustimmung zum Entwurf des dringlichen Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. Die bundesrätliche Botschaft hielt u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung internationaler Sicherheitsinteressen in Konkurrenz zur Al Qaida stehe. Somit bestehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die Vorherrschaft in der internationalen, terroristischen Bewegung weltweit terroristische Anschläge verüben würden, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese (Gruppierungen) materiell oder personell zu unterstützen, z. B. durch Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Ferner würde https://de.wikipedia.org/wiki/Levante

- 13 sich die Bedrohung durch den IS in einer aggressiven Propaganda manifestieren, die Einzelpersonen zu Anschlägen, wie jenem im jüdischen Museum von Brüssel am 24. Mai 2014, motivieren könne aber auch zum Anschluss an andere terroristische Organisationen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah die grösste Bedrohung von kampferprobten Rückkehrern sowie von radikalisierten, in der Schweiz gebliebenen, Einzeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). In Bezug auf den sogenannten Islamischen Staat führte die bundesrätliche Botschaft aus, die Gruppierung veröffentliche medienwirksam und unter gezielter Verwendung der modernen Kommunikationsmittel weltweit Bildmaterial über während der Kampfhandlungen im Irak und in Syrien begangenen Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung sowie massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte sich ihre Aggression insbesondere gegen gegnerische Sunniten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nicht muslimischer Minderheiten im Irak gerichtet, wobei sie auch gedroht habe, gegen Staatsangehörige und Interessen aller Staaten der Anti-IS-Koalition Anschläge zu verüben (BBl 2014 8930). National- und Ständerat stimmten dem Antrag des Bundesrates zu. Das AQ/IS- Gesetz trat am 1. Januar 2015 trat in Kraft. Seither sind die vormals durch die Verordnungen (AQ-Vo; IS-Vo) verbotenen Handlungen durch dieses Gesetz erfasst. 2.1.6 Die Beurteilung der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im Jahre 2015 wurde auch in der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung, welche der Bundesrat am 18. September 2015 guthiess (BBl 2015 7487), im Bericht des Bundesrates vom 26. August 2016 zur Sicherheitspolitik in der Schweiz (SR 16.061; BBl 2016 7763 ff.) festgehalten. Letzterer stellte eine Verschärfung der Bedrohung fest und zwar auch durch den jihadistisch motivierten Terrorismus und Gewaltextremismus. Es bestehe eine direkte Verbindung zwischen der Unsicherheit im Ausland (Maghreb Nahen und Mittleren Osten) und der Sicherheit in der Schweiz: Die Konflikte in diesen Regionen, die Feindseligkeit der Terrororganisationen Al Qaida und «Islamischer Staat» gegen den Westen und die Attraktivität des Jihadismus, auch für Menschen in der Schweiz, seien für die terroristische Bedrohung in Form von Anschlägen in der Schweiz oder gegen schweizerische Personen und Einrichtungen im Ausland ausschlaggebend. Dabei seien nicht nur die Pläne der Terrororganisationen von Belang; Personen in der Schweiz würden sich radikalisieren und auch ohne direkte Verbindung zu Terrororganisationen aktiv werden können. Wie schon in der Botschaft zum AQ/IS-Gesetz (BBl 2014 8925 ff., näheres oben), erkannte der Bundesrat insbesondere im Einsatz moderner Kommunikationsmittel eine Gefahr und in den jihadistischen Rückkehrern

- 14 eine Bedrohung. Das Internet biete allen gewalttätigen und terroristischen Gruppierungen neue Möglichkeiten, sowohl zur Propaganda, wie zur heimlichen Vernetzung. Es vereinfache und unterstütze die Selbstradikalisierung künftiger Einzeltäter wie auch die Beteiligung an der Planung von Terroranschlägen über die Landesgrenzen hinweg. Zudem verursache oder begünstigte die regionale Instabilität Flüchtlings- und Migrationsströme, welche auch von Terroristen genutzt werden können, um unerkannt in die Schweiz zu gelangen. Weltweit seien so viele Menschen auf der Flucht wie noch nie seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Schweizer Staatsangehörige und Interessen könnten auch im Ausland bedroht werden. Schweizerinnen und Schweizer würden im internationalen Vergleich überdurchschnittlich oft verreisen oder im Ausland arbeiten. Ihr Aufenthaltsort könne auch in Krisengebieten liegen. Die Betroffenheit von Schweizer Interessen durch Konflikte oder terroristische Aktionen könne eher zufällig sein; als westliche Nation werde die Schweiz aber in jihadistischen Kreisen als Teil des generellen Feindbildes wahrgenommen. Namentlich in Konfliktzonen im islamischen Raum seien auch Schweizerinnen und Schweizer potentielle Opfer von Entführungen oder Terrorakten. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld seien zu einer essenziellen Finanzierungsquelle für den Terrorismus geworden und hätten Schweizer Bürgerinnen und Bürger bereits betroffen. Mit einer zunehmend schwierigen Sicherheitslage seien auch immer mehr diplomatische Vertretungen der Schweiz konfrontiert, sodass in den letzten Jahren an mehreren Botschaften die Sicherheitsmassnahmen hätten verstärkt werden müssen. In der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015 wurden auch verschiedene Ziele festgehalten. Darunter auch das Ziel, Ausübung, Export und Unterstützung von Terrorismus in oder von schweizerischem Gebiet aus zu verhindern, namentlich auch durch Verhinderung des Missbrauchs des Schweizer Territoriums für Propaganda, Rekrutierung und Ausbildung für terroristische Zwecke oder zur Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen (terroristischen) Organisation; oder durch Verhinderung, dass Schweizer, Schweizerinnen oder in der Schweiz lebende ausländische Personen die Schweiz verlassen, um sich im Ausland terroristisch zu betätigen. Eine aufgeführte strategische Entwicklungslinie bestand in der Verhinderung der Radikalisierung. Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz / „Förderung auf andere Weise“ und „Propagandaaktionen“ 2.2.1 Die Anklageschrift vom 21. September 2017 (nachfolgend auch AS) wirft den Beschuldigten einleitend vor, für die Gruppierung Al Qaida, oder für eine mit die-

- 15 ser verwandter Organisation, Propagandaaktionen organisiert resp. deren Aktivitäten in anderer Weise gefördert zu haben (A., AS Ziffer 1.1.1; B., AS Ziffer 1.2.1; C., AS Ziffer 1.3.1). Die vorgeworfenen Handlungen sollen im Jahre 2015 und somit nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetz erfolgt sein. 2.2.2 Die „Förderung auf andere Weise": Die Generalklausel der „Förderung auf andere Weise" gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) von Art. 1 StGB. Die nötige Einschränkung kann sich indessen auf eine Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierung gemäss Art. 1 AQ/IS-Gesetz beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22.02.2017). Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten A., B., und C. diese Tatbestandsvariante parallel zu jener der Propagandaaktion vor. Indessen hat die Vertreterin der Anklagebehörde anlässlich des Parteivortrages im Rahmen der Hauptverhandlung explizit gänzlich auf Ausführungen zu deren Subsumtion verzichtet (TPF pag. 6.920.10). Die Anklage ist somit primär in Bezug auf die angeklagte Propagandaaktion zu prüfen. 2.2.3 Die „Propagandaaktionen“: 2.2.3.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist also beabsichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsformen von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Auflage, 2015, Rz 10 f. und 15). 2.2.3.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff (s. BGE 68 IV 145 E. 2, BGE 140 IV 102 E. 2.2.2.; BGE 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, Rz 1222-1223; VEST, in: Martin

- 16 - Schubarth (Hrsg.), Delikte gegen den öffentlichen Frieden, zu Art. 261bis Rz 62) besteht Propaganda im allgemeinen Sinne objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen, inkl. blossen Gebärden, und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden. 2.2.3.3 Selbstverständlich ist nicht jede Propaganda verboten (s. auch BGE 68 IV 145 E. 2). Politische, ideologische, kulturelle und weitere propagandistische Äusserungen sind alltäglich und von den verfassungsmässigen Grundrechten, wie beispielsweise durch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), geschützt. Indessen gelten auch Grundrechte nicht schrankenlos. So können Grundrechtskonflikte (Grundrechtskonkurrenzen oder Grundrechtskollisionen) eine Beschränkung der Grundrechte eines Betroffenen nach sich ziehen. Des Weiteren können staatliche Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit die Einschränkung von Grundrechten eines Einzelnen erfordern. Aufgrund seiner Bedeutung für die Gesamtheit kann das öffentliche Interesse das Grundrechtsinteresse eines Einzelnen zurückdrängen. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 36 BV geregelt. Demnach bedürfen die Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Ferner müssen die Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3), wobei der Kerngehalt der Grundrechte gewahrt werden muss (Abs. 4) (zum Ganzen vgl. KIENER/KÄLIN; Grundrechte, 2. Auflage, 2013, § 7; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionel suisse, Volume II, 3. éd., 2013, n. 276 ff.; BINDER, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, in: ZStr 2016, Band 244, S. 36-37 mit weiteren Hinweisen; THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 39, Rz 25 und 41). In diesem Sinne sind z.B. die rassendiskriminierende Propaganda (Art. 261bis Abs. 3 StGB) oder die staatsgefährliche Propaganda (Art. 275bis StGB) gesetzlich verboten. Wie oben aufgeführt (E. 2.1) ist sodann gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz auch jene Propaganda verboten, die für sämtliche in Art. 1 AQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele getätigt wird, inkl. der Anwerbung. Das Gesetz wurde zum Schutz und zur Wahrung des öffentlichen Interesses und der inneren Sicherheit eingeführt und ist angesichts der durch den gewalttätigen Extremismus für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren

- 17 - (wie z.B. Anschläge, Verleitung [auch und insb. von Jugendlichen und jungen Erwachsenen] sich als Jihadisten in Todesgefahr zu begeben, Gefahr der Allgemeinheit durch radikalisierte Rückkehrer, Entführungen) verhältnismässig. Propagandaaktionen für die Al Qaida, den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt in Bezug darauf allfällige Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück. Zur Anklage gegen A. (AS Ziffer 1.1) Zu AS Ziffer 1.1.1 und 1.1.1.1 / „Propaganda auf Facebook“ Zusammengefasst wird dem Beschuldigten A. in der Anklageziffer 1.1.1.1. vorgeworfen, „Propaganda auf Facebook“ betrieben zu haben, gemäss Oberziffer 1.1.1 begangen für die Gruppierung Al Qaida oder einer mit dieser verwandten Organisation, indem er am 8. Mai 2015 über sein Facebook-Profil „A.“ ein Video mit dem Titel „Hilfe von Allah und ein naher Sieg - Abu Muhammed al Joulani“ im öffentlich zugänglichen Bereich mit anderen Usern geteilt und dazu geschrieben habe: „Sheikh Abu Muhammed al Joulani, Amir von Al Nusra, über den Sieg in Idlib durch Einheiten in den Reihen“; wobei es sich bei Abu Muhammed al Joulani um den Anführer des damals Jabhat Al Nusra genannten syrischen Ablegers der Al Qaida handle und A. mit der Veröffentlichung vom 8. Mai 2015 die Al Qaida, resp. deren syrischen Ableger Al Nusra, in der Präsenz im Internet gestärkt, eine Botschaft deren Anführers verbreitet und gegenüber den Mitbenutzern von Facebook zum Ausdruck gebracht habe, dass er die genannte terroristische Organisation unterstützt, resp. diese für unterstützungswürdig hält. Der Zusammenhang dieses Sachverhaltskomplexes mit dem Vorwurf in der Hauptziffer 1 der Anklageschrift ist unlogisch. Offenbar bezieht sich Hauptziffer 1 auf die folgenden Unterziffern, jedoch mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.1.1. Die Anklageziffer 1 ist somit hier nicht zu behandeln. 3.1.1 Im Zusammenhang mit dem fraglichen Sachverhalt erklärte der Beschuldigte im Rahmen der ersten Einvernahme der Voruntersuchung, eine Facebook-Seite betrieben, jedoch zwischenzeitlich deaktiviert zu haben (pag. 13.01.10). Die in einer späteren Einvernahme gestellten Fragen bezüglich Benennung dieser Facebook-Seite, deren Deaktivierungsdatum und -grund, beantwortete A. nicht (pag. 13.1.40). Zum vorgehaltenen Screenshot der Facebook-Seite (pag. 10.01.4) äusserte sich A. nicht (pag. 13.1.41). Anlässlich der Hauptverhandlung verwies A. auf einen durch die Verteidigung eingereichten Bericht des Vereins D. vom 21. April 2018 (s. oben Bst. O und

- 18 - TPF pag. 6.521.8 ff.) und äusserte sich im Übrigen nicht zur Sache (TPF pag. 6.931.3 f.). 3.1.2 Aktenkundig ist ein Screenshot (Bildschirmdruck) der fraglichen Facebook-Seite. Darauf ist zu erkennen, dass die Seite den Namen „A.“ und das Bild von A. als Profilbild aufweist, dass am 8. Mai 2015 ein aus dem Youtube-Portal stammendes Video mit der Vorschaubezeichnung „Hilfe von Allah und ein naher Sieg – Abu Muhammad al Joulani (…)“ mit den Facebook-Freunden der fraglichen Seite geteilt wurde, wobei der Text „Sheikh Abu Muhammed al Joulani, Amir der Jabhat an-Nusra, über den Sieg in Idlib durch Einheit in den Reihen“ hinzugefügt wurde (pag. 10.01.4). 3.1.3 Die Anklageschrift wirft A. vor, durch Verlinken des Youtube-Videos mit der Facebook-Teilfunktion, eine Botschaft von Al Jawlani verbreitet zu haben. Zum Inhalt und Ausdruck dieser Botschaft äussert sich die Anklage nicht. Das Objekt der Propaganda ist somit unbekannt; die Anklageschrift gibt keine allfällig darin enthaltenen propagandistischen Video- und Audioelemente wieder. Der Titel allein reicht für die Annahme von Propaganda nicht aus. Bei Filmen, deren Titel sich auf Al Jawlani beziehen oder die dessen Aussagen wiedergeben, kann es sich auch um nicht propagandistische Dokumentationen handeln bzw. um solche, die die Voraussetzungen der Propaganda gemäss AQ/IS-Gesetz nicht erfüllen. Der Kommentar „Sheikh Abu Muhammed al Joulani, Amir der Jabhat an- Nusra, über den Sieg in Idlib durch Einheit in den Reihen“ weist darauf hin, dass das Video eine Aussage von Al Jawlani zu einer Kampfoperation in Idlib enthält. Tatsächlich schloss sich die Al Nusra im Frühjahr 2015 der Dachorganisation Jaysh al Fath (Eroberungsarmee, näheres dazu unten E. 3.2.11.3.e) an und eroberte im Frühjahr 2015 mit dieser Koalition die Stadt Idlib (anstelle Vieler s. z.B. n-tv, 28.03.2015, https://www.n-tv.de/politik/Assad-verliert-zweite-Provinzhauptstadt-article14799406.html; nt-v, 29.05.2015, https://www.n-tv.de/politik/Assad- Truppen-verlieren-Provinz-Idlib-article15196201.htlm). Falls der Kommentar „Sheikh Abu Muhammed al Joulani, Amir der Jabhat an-Nusra, über den Sieg in Idlib durch Einheit in den Reihen“ tatsächlich den Inhalt des Youtube-Videos oder eines Teils davon beschreiben sollte, begründet dies grundsätzlich genauso wenig Propaganda, wie z.B. die Beschreibungen im Titel und Untertitel des Artikels des oben zitierten Onlinemediums n-tv vom 28. März 2015, welche lauteten: „Al- Nusra-Front erobert Idlib - Assad verliert zweite Provinzhauptstadt - Der siegreiche Al-Kaida-Ableger «Al-Nusra-Front» spricht von «Befreiung»“. Die Angabe des Titels allein genügt für die Beurteilung des Propagandacharakters des Inhalts des schriftlichen, bildlichen oder akustischen Erzeugnisses nicht. Erkennbar ist dies beispielsweise auch im Zusammenhang mit einem Videoerzeugnis, das in einem späteren Anklagevorwurf gegen A. aufgeführt wird. Jenes Video bzw. filmische Interview trägt den Beititel „Der Islamische Staat und ich“. Darin findet

- 19 sich jedoch keine Propaganda für den Islamischen Staat (zum Ganzen siehe unten E. 3.2). Der Inhalt der Mitteilung (in casu des fraglichen Youtube-Videos) ist Teil des Sachverhaltes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2018 vom 17. Mai 2018). In Beachtung des Anklageprinzips (dazu oben E. 1.2) ist dessen Umschreibung wesentlich. Das Fehlen der erforderlichen Tatbestandsmerkmale, insbesondre der Propagandaelemente, hat einen Freispruch von A. in Bezug auf den Anklagepunkt 1.1.1.1. zur Folge. Zu AS Ziffer 1.1.1 und 1.1.1.2-3 und 1.1.1.7 „Herstellung / Veröffentlichung des Videos «Exclusive Interview»“ 3.2.1 Zusammengefasst wirft die Anklage dem Beschuldigten A. in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.1.1.2 und 1.1.1.3 Folgendes vor: Zwischen Mai und Dezember 2015 (AS Ziffer 1) habe A. durch Herstellung (AS Ziffer 1.1.1.2) und Veröffentlichung (AS Ziffer 1.1.1.3) des Videos «AR/EN/FR/DE – Exclusive Interview with E. – „The Islamic State and I“» (AS Ziffer 1.1.1.2; Titel auf Deutsch «Exklusivinterview mit E. – „Der Islamische Staat und ich“»; nachfolgend: Exklusivinterview) Propagandaaktionen für die Al Qaida oder einer mit dieser verwandten Organisation organisiert oder deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert (AS Ziffer 1.1.1) und zwar habe er zwischen dem 26. September und dem 9. Oktober 2015, in Idlib/Syrien oder im Umland, mit Hilfe von unbekannten Drittpersonen, ein Gespräch mit E. geführt und zum Zwecke der Veröffentlichung aufgenommen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 4-5), wobei er diese Aufnahmen nachträglich in der Schweiz oder anderswo bearbeitet und dabei das rund 38 Minuten dauernde Exklusivinterview produziert habe. Am 20. November 2015 soll er sodann, mit Zustimmung von B. und nach einer Werbekampagne auf den Social-Media-Kanälen des Vereins D., das durch ihn produzierte Exklusivinterview via Youtube-Account des Vereins D. veröffentlicht haben (oder haben lassen), wobei dieses bis zum 20. Juli 2017 109‘243 Male angesehen worden sei. Durch diese Handlungen habe A. (vorsätzlich, AS Ziffer 1.1.1.7) eine vorteilhafte Darstellung propagiert bzw. Propaganda betrieben für E., die Ideologie der Al Qaida, die Al Qaida und die Jaysh Al Fath, deren integraler und zentraler Bestandteil die Al Nusra bilde (zum Ganzen AS Ziffer 1 und 1.1.1.3). 3.2.2 Zur Person des interviewten E. führt die Anklageschrift aus, bei E. handle es sich um einen führenden Vertreter der Al Qaida in Syrien (AS Ziffer 1); einen führenden Angehörigen der Al Qaida in Syrien (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 4); einen führenden Al Qaida Vertreter in Syrien (AS Ziffer 1 und AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5); einen Al

- 20 - Qaida-Vertreter (AS Ziffer 1 und AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5); einen hochrangigen Führer und Exponenten der Dachorganisation Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 4); eine der Al Qaida und deren Netzwerk zugehörigen Person (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8); eine der Al Qaida zugehörigen Person (AS Ziffer 1.1.1.7, S. 22). 3.2.3 Zum Inhalt des veröffentlichten Videos hält die Anklageschrift zusammengefasst fest: a) Im Exklusivinterview ersuche E. Allah, sein Gegenüber, resp. die Muslime in Europa, zu belohnen für ihr Interesse für die Nachrichten ihrer Brüder in Grosssyrien und für ihr Bestreben diese zu unterstützen, womit sie können (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6); bei einer Gelegenheit spreche E. die Adressaten mit „Mudschaheddin“ an (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6); er fordere bzw. motiviere die Adressaten durch seine Äusserungen ab min 35:53 zu einem physisch-militärischen bzw. gewaltsamen Jihad auf (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8 und 9). b) E. erkläre im Exklusivinterview, er habe früher zu den Bewunderern des Islamischen Staates im Irak gehört (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); er habe Saudi-Arabien trotz einer Ausreisesperre verlassen, um in den gewaltsamen Jihad in Syrien zu ziehen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); er habe sich mit Abu Ali Al-Anbari, Stellvertreter von al-Baghdadi, und mit Al Jawlani getroffen, wobei es um die Beilegung von Konflikten zwischen der Al Nusra und dem IS gegangen sei (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); die Führung des IS habe ihn als einen der mashayikh al-jihad, d.h. als einen der Scheichs/Oberhäupter des gewaltsamen Jihads gesehen und ihm den Posten eines islamischen Richters und des „Chefs des Reformkomitees“ angetragen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); er würde den IS als Kooperationspartner akzeptieren, sobald dieser einem Sharia-Schiedsgericht zur Beilegung des Konflikts zwischen den jihadistischen Gruppierungen in Syrien zustimme (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6); er habe Abu ‘Ali Al-Anbari erfolgslos drei Organisationen und zwei Personen als Mediatoren zwischen den verfeindeten jihadistischen Gruppen in Syrien vorgeschlagen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8). c) Das Exklusivinterview sei auf Deutsch, Französisch und Englisch untertitelt und richte sich explizit an Muslime, namentlich in der Schweiz und Deutschland sowie in Europa, bzw. an junge Muslime weltweit, insbesondere an jene, welche des Arabischen nicht mächtig seien (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5 f.); E. adressiere seine Aufforderung zum gewaltsamen Jihad an die Muslime im Allgemeinen und insbesondere an muslimische Jugendliche, namentlich im Westen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8).

- 21 - Zudem bringt die Anklageschrift an: d) A. sei nicht in der Lage, während des auf Hocharabisch geführten Interviews, in eine journalistische Interaktion mit E. zu treten. Er müsse die Fragen auf Hocharabisch teilweise ablesen. Die kumulative Redezeit von E. betrage 35:38 Minuten, jene von A. 01:56 Minuten; E. dominiere das Gespräch und stelle selbst A. Fragen. A. spreche E. mit ehrentitelnden Anreden an, womit er zu verstehen gebe, dass er diesen als eine religiöse und ideologische Autorität anerkenne (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5). A. und E. würden für das Assad-Regime nicht den neutralen Begriff al-‘alawiyun verwenden sondern den abschätzenden al-nusayriya; E. und dessen jihadistisches Lager würden nicht nur darauf abzielen, das alawitisch geprägte Assad-Regime in Syrien zu stürzen, sondern letztlich die gesamte konfessionelle Gemeinschaft der Schiiten in Grosssyrien zu vernichten, zu der auch die Alawiten gezählt werden (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8); für ein Oberhaupt des gewaltsamen Jihads seien eine grosse jihadistische Autorität und ein beträchtliches Ausmass an Gewaltextremismus nötig (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7); die von E. Al- Anbari vorgeschlagenen Mediatoren seien dem Al Qaida-Netzwerk zuzurechnen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7). 3.2.4 Die Position von A. ist seiner ersten Einvernahme in der Voruntersuchung (pag. 13.1.6 ff.) und der durch seinen Verteidiger eingereichten Stellungnahme des Vereins D. vom 21. April 2018 (pag. TPF 6.521.6 f. und 6.521.8 ff.; nachfolgend: Bericht), auf die er anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich verwiesen hat (TPF pag. 6.931.3 f.), zu entnehmen. 3.2.4.1 Zusammengefasst anerkennt A., das fragliche Videoerzeugnis hergestellt und publiziert zu haben. In der Voruntersuchung erklärte er, ab 2013 mehrmals nach Syrien gereist zu sein (pag. 13.1.10). Die fragliche Reise im Jahre 2015 habe er vorgenommen, um als Mitglied des Vereins D. eine Hilfsaktion durchzuführen und eine Reportage über die islamische Perspektive auf den sogenannten Islamischen Staat zur produzieren (pag.13.1.12; …14; …16), worauf das Exklusivinterview und das Video „AR/EN/FR/DE al-Fajr as-Sâdiq - The True Dawn in Syria (12/2015)“ (Titel auf Deutsch und nachfolgend: „Die wahrhaftige Morgendämmerung“, dazu näher unten ab E. 3.3.1) entstanden seien (pag. 13.01.17-19). Das Projekt sei vom Verein D. finanziert worden (pag. 13.1.11). Der Verein D. habe auch das technische Material zur Verfügung gestellt (pag. 13.1.19). Die Veröffentlichung der Videos sei schliesslich durch die Pressestelle des Vereins D. bzw. B. genehmigt worden, der Schnitt und die Untertitelung seien in der Schweiz vorgenommen worden und er – A. – habe die Videos auf den Youtube-Account des Vereins D. hochgeladen (pag. 13.1.19).

- 22 - 3.2.4.2 Zum Vorgang, Inhalt und Beweggrund führte A. weiter aus, es habe gegolten aufzuzeigen, was aus islamischer Sicht am IS falsch sei. Das Ziel der Reportage sei auch gewesen, jugendliche Muslime, die möglicherweise mit dem Gedankengut des IS sympathisieren, davon abzubringen (pag. 13.1.16; …19). Die Intention seiner Reportage sei klar gewesen. Sie habe sich gegen den IS gerichtet (pag. 13.1.17). Die Fragen habe er mit Hilfe seiner Kontakte vor Ort formuliert, um diese auf Hocharabisch korrekt zu stellen (pag. 13.1.18). Mit ihm seien auch Kontaktpersonen aus der Türkei gereist und Begleitpersonen, die den sicheren Durchgang am Checkpoint garantiert hätten (pag. 13.1.14). Die gesammelten Spendengelder seien in bar mitgenommen worden (pag. 13.1.12). Damit hätten sie in Saraqib Schafe gekauft und das Fleisch in der Umgebung von Idlib verteilt (pag. 13.1.12). Sie seien mit lokalen Hilfsorganisationen in Kontakt getreten, die F. und deren Suborganisation G. Logiert habe er bei Privatpersonen. Verschiedene Rebellengruppen hätten für die Sicherheit der Reise gesorgt, darunter auch die Ahar Al Sham und die Jaysh Al Sunna, jedoch nicht die Al Nusra (pag. 13.1.13). In Idlib habe er zufälligerweise E. gesehen und sich spontan dazu entschlossen, ihn zu interviewen (pag. 13.1.15-16). E. sei drei Jahre zuvor von Saudi Arabien nach Syrien gereist, um die Revolution zu unterstützen (pag. 13.1.20). E. gelte als unabhängig. Er spreche sich keiner spezifischen Rebellengruppe zu (pag. 13.1.16; …20). Innerhalb der syrischen Revolution gelte er als Integrationsfigur und sei von einem breiten Spektrum als Autorität anerkannt (pag. 13.1.20). E. fungiere als Vermittler zwischen den Gruppen. Er stehe für die Einheit der Rebellengruppen, weshalb er sich innerhalb des losen Rebellenbündnisses Jaysh Al Fath als eine Art geistlicher Führer engagiere (pag. 13.1.21). Er – A. – würde nicht die Namen aller Gruppierungen kennen, die der Jaysh Al Fath angehören, es würden sich aber Ahar al Sham, Jaysh al Sunna, Faylaq al Sham und die Al Nusra darunter befinden. Letztere erfülle darin einen militärischen Zweck. Die Rebellengruppen würden militärisch zusammenarbeiten mit dem primären Ziel, den Massenmörder Assad loszuwerden. Strukturell seien die Gruppen jedoch voneinander getrennt (pag. 13.1.21). Im syrischen Kontext richte sich die Al Nusra gegen das Assad Regime und nicht gegen andere Rebellengruppen wie den IS. Der IS exkommuniziere sämtliche anderen Rebellengruppen und bekämpfe sie. Dies stelle ein massives Problem innerhalb der syrischen Revolution dar (pag. 13.1.20). E. sehe sich nicht als Führer der Al Nusra und sei auch nicht mit dieser verbunden (pag. 13.1.22). Wäre E. der Al Nusra zuzuschreiben, hätte er ihn nicht interviewt (13.1.20). Er – A. – habe sich öffentlich mehrmals von extremistischen Ideologien und Gewalt distanziert, explizit auch von Al Qaida (13.1.23). Gegenwärtig sei der IS und nicht die Al Qaida das grösste Problem der islamischen Gemeinschaft. Trotzdem habe er in Syrien erfolgreich versucht, der Al Nusra aus dem Weg zu gehen (pag. 13.1.20).

- 23 - In einer folgenden Einvernahmen der Voruntersuchung bestätigte A. seine früheren Aussagen und äusserte sich nicht mehr weiter zur Sache (pag. 13.1.37 ff.). 3.2.4.3 Wie oben (E. 3.2.4) ausgeführt, bezog sich A. im Übrigen auf den durch die Verteidigung eingereichten Bericht. Zum Inhalt dieses Berichts s. unten E. 3.2.8 ff. Zusammengefasst wird an dieser Stelle bereits vorweggenommen, dass auch darin die Herstellung und Publikation des fraglichen Videos anerkannt sind, nicht aber die Propaganda für Al Qaida oder einer damit verwandten Organisation. Insofern bestätigte A. auch anlässlich der Hauptverhandlung, die Produktion und Veröffentlichung der Videos. Hingegen bestritt er, wie in seiner Einvernahme im Vorverfahren, verbotene Propaganda betrieben oder dies beabsichtigt zu haben. 3.2.5 Der Beschuldigte B. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache (pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Eine Konfrontationseinvernahme mit A. erfolgte nicht. Eine Schlusseinvernahme fand nicht statt. Anlässlich der Hauptverhandlung verwies B. auf den durch die Verteidigung eingereichten Bericht (TPF pag. 6.932.3 und TPF pag. 6.522.80 ff.). 3.2.6 Der Beschuldigte C. wurde in der Voruntersuchung zunächst als Auskunftsperson und schliesslich als beschuldigte Person befragt (pag. 12.02.37 ff.; 13.03.5 ff.). Als beschuldigte Person machte er keine Aussagen zur Sache (pag. 13.03.5 ff.). Als Auskunftsperson erklärte er am 19. April 2016, der Verein D. habe nie Propaganda für eine der beiden Gruppierungen (IS / Al Qaida) gemacht und sich stets von Gewalt und Gewaltideologien distanziert (pag. 12.02.38). Zum damals gegen Unbekannt und A. eröffneten Verfahren erklärte er – mit Verweis auf einen Artikel des Tages-Anzeigers vom 23. März 2016 mit dem Titel: „Ich entschied: Jetzt verhaften wir“ bzw. eines Interviews des Bundesanwaltes (pag. 12.02.47) – er empfinde das Strafverfahren als politisches Verfahren (pag. 12.2.37). Das Video sei als Entkräftung der IS-Argumente, der IS-Ideologien und Gewaltideologien, welche sich unter Jugendlichen verbreiten, gemacht worden (pag. 12.02.38 f.). Sie (Anm. vermutlich gemeint: der Verein D.) würden keine gesetzlich verbotene Propaganda betreiben (pag. 12.02.39). Im Übrigen machte C. keine Aussagen zur Sache. Anlässlich der Hauptverhandlung verwies C. auf den durch die Verteidigung eingereichten Bericht (TPF pag. 6.933.2 f. und TPF pag. 6.523.9 ff.). 3.2.7 Vor der Erstellung des Berichts vom 21. April 2018 äusserten sich A., B. und C. ausserhalb des Strafverfahrens und teilweise auch vor Eröffnung der Voruntersuchung, als Vorstandsmitglieder des Vereins D., zu den Videos Exklusivinterview und „Die wahrhaftige Morgendämmerung“ (zu letzterem Video näher unten E. 3.3.1 ff.) oder auch zu den Vorwürfen der Strafuntersuchungsbehörde.

- 24 - Zunächst äusserte sich C. in einem am 13. November 2015 auf der Internetseite des Vereins D. veröffentlichten Interview. Im Rahmen eines vom Verein D. organisierten Anlasses vom 5. Dezember 2015 in Z., an welchem das Video „Die wahrhaftige Morgendämmerung“ vorgeführt wurde, unterhielt sich A. mittels Skype-Übertragung aus dem Ausland mit B. u.a. auch zum Vorwurf der Al Qaida- Propaganda. C. hielt dort sodann eine Ansprache. Am 21. Dezember 2015 lud der Verein D. zu einer Pressekonferenz, an welcher auch A. und C. teilnahmen, wogegen B. gleichentags einen Tweet veröffentlichte. Zum Inhalt dieser Aussagen wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 3.2.7.1 Zum Interview von C.: Am 13. November 2015 veröffentlichte der Verein D. auf seiner Internetseite ein schriftlich wiedergegebenes Interview mit C. über das Exklusivinterview (pag. 10.02.10). Der Aufmacher-Satz des Interviews enthält die Mitteilung, dass der Verein D. am Folgetag „das knapp vierzig minütige Exklusiv-Interview «Der Islamische Staat und ich»“ mit E., „dem geistigen Führer des islamischen Rebellenbündnisses Jaysh Al Fath in Nord-Westsyrien“ publizieren werde. Im Vorfeld dieser Veröffentlichung würde C. über die aktuelle Situation in Syrien, das Engagement des Vereins D. und die Überlegungen, die zum Interview von E. geführt hätten, sprechen. Zunächst führt C. die unterschiedlichen Akteure des Syrien-Konflikts im damaligen Zeitpunkt auf: Auf der einen Seite befände sich das Assad-Regime, dieses im ideologischen, logistischen und militärischen Bündnis mit der Hizb Allah, Iran und Russland. Auf der anderen Seite stehe das syrische Volk bzw. diverse Gruppen und Bündnisse. Zum einen die FSA, welche zahlreiche kleinere lokale Kampfgruppen vereine. Daneben die Jabha Islâmiyya unter der Schirmherrschaft der Ahrâr ash-Shâm. Davon abgespalten, unter der Schirmherrschaft der Liwâ‘ at-Tawhîd, die im Norden erstarkte Jabha Shâmiyya. Etwas abgesondert stehe die Jaysh al-Islâm. Neu, jedoch seit diesem Jahr sehr einflussreich, sei der lose Rebellenverband Jaysh Al Fath, welcher als militärisch derzeit erfolgreichstes Bündnis gelte. Im Osten Syriens habe sich seit Anfang 2014 der IS eingenistet. Sein exklusives Verhalten habe ihn unter allen anderen Rebellengruppen mittlerweile zum entscheidenden Feind gemacht. Im Norden befänden sich sodann die sozialistischen Kurden der YPG, welche von den USA unterstützt würden. Zum Dreh des Exklusivinterviews erklärte C., dieses sei nach einer Delegationsreise von Oktober 2015, anlässlich welcher Schafsfleisch an Bedürftige verteilt worden sei, erfolgt. Nach Abschluss dieser Mission hätten A. und seine Begleiter die verbleibenden Tage genutzt, um sich in den befreiten Gebieten Westsyriens ein Bild der aktuellen Lage zu machen. Das Interview von E. sei nicht geplant gewesen. Als sich die Delegation des Vereins D. vor Ort befunden und sich über

- 25 die Lage an der Front zum IS informiert habe, habe E. wohl davon Wind bekommen und ausrichten lassen, dass er sich bei Interesse gerne höchstpersönlich zum Thema äussern würde. Die Delegation habe gleich ein Treffen vereinbaren wollen, doch sei dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen. Daher habe die Delegation einige Tage warten müssen. Bei E. handle es sich um einen saudischen Gelehrten. Er sei die zentrale Brückenbauerfigur unter den Rebellen und die Autorität im Kampf gegen die IS Ideologie. E. sei stets bemüht, mit allen Parteien den Kontakt zu pflegen mit dem Ziel, den Kampf in Syrien gegen das Assad-Regime und gegen den IS entschieden zu führen und sich nicht im Detail zu verlieren. Der IS würde E. beseitigen wollen, weil es diesem gelungen sei, ein fragiles aber dennoch funktionsfähiges Mantra der Einheit zu erzeugen. Er sei eine wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung und habe sich schon sehr früh stark gegen den theologischen Extremismus des IS aufgelehnt. 3.2.7.2 Zum Skype-Gespräch zwischen B. und A: Anlässlich der Aufführung des Videos „Die wahrhaftige Morgendämmerung“ vom 5. Dezember 2015 in Z. (dazu näher unten E. 3.3) antwortete A., mittels Video-Übertragung, auf Fragen des vor Ort anwesenden B. Dieses Gespräch wurde filmisch aufgezeichnet und mit Eingabe der Verteidigung vom 3. bzw. 5. Mai 2018 als MP4-Datei (Videos/15.12.05) zu den Akten gegeben (TPF pag. 6.521.54). Daraus ist u.a. folgendes zu entnehmen: Auf Hinweis von B., IS-Anhänger und IS-Sympathisanten würden bemängeln, dass A. bloss in Westsyrien gewesen sei und ein einseitiges Bild zeige, entgegnete A. Folgendes: Der IS verfüge über einen wahnsinnigen Medienapparat und schalte laufend Videos in Top Qualität auf. Darin werde die Position des IS klar. Es würden Leute auf bestialische Art ermordet und man habe auch Spass daran. Er (A.) sei 2013, vor dem Ausruf des Kalifats, auch in Raqqa und anderen Gebieten gewesen. Er habe damals H. kennengelernt, eine grosse islamische Persönlichkeit. Dieser sei vom IS zu Tode gefoltert worden. Ferner seien Rebellen, über 100 Mudschaheddins, die einer Vereinbarung zufolge ihre Waffen abgegeben hatten, getötet worden. Da die Verträge nicht eingehalten würden, könne er (A.) sich nicht in die Gebiete des IS begeben, weil die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Auf Zwischenfrage beschrieb A. sodann die Stimmung bei den Rebellen und seine Beobachtungen zu den Raketenangriffen in der Stadt Aleppo. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte B., die Medien hätten das Interview von A. (Anm. gemeint – Exklusivinterview) vollkommen missverstanden, sie hätten es zerrissen und die Zeitung 20-Minuten habe Stimmung gemacht. Auf die darauffolgende Frage von B., wie A. auf den Vorwurf der Al Qaida-Propaganda reagiere, erklärte A., ein solcher Vorwurf beruhe auf böser Absicht und nicht bloss auf einem Missverständnis. Er beziehe sich auf die Pressefreiheit, welche auch bedeute, dass man Interviews führe mit Menschen, deren Ansicht

- 26 man nicht vollkommen teile, oder solche Meinungen veröffentliche. Es handle sich nicht um Propaganda. In diesem Interview gehe es um die Problematik mit dem IS aus islamischer Sicht und es handle sich um einen wertvollen Beitrag zum Kampf gegen die IS-Ideologie. 3.2.7.3 Zur Ansprache von C.: Am 5. Dezember 2015 hielt C. in Z. eine Ansprache, welche filmisch aufgezeichnet und auf der Internetseite des Vereins D. publiziert wurde (pag. 10.2.521). Mit Eingabe der Verteidigung vom 3. bzw. 5. Mai 2018 gaben A., B. und C. diese in schriftlicher Form zu den Akten (TPF pag 6.521.6, …8 ff.; …54; TPF pag. 6.522.79, …80 ff., …78; TPF pag. 6.523.7, …9 ff., …55; TPF pag. 6.522.128a ff.). In dieser Ansprache äussert sich C. anlässlich der Erstvorführung des Videos „Die wahrhaftige Morgendämmerung“ zum Extremismus und übt Kritik gegen den IS aus. 3.2.7.4 Zur Pressekonferenz: Anlässlich einer Pressekonferenz des Vereins D. vom 21. Dezember 2015, welche dieser auf seiner Internetseite publiziert hat, erklärte die Generalsekretärin des Vereins u.a., dass „das Interview“ im Auftrage des Vereins D. geführt und von B. (Leiter Public Relations and Informations) abgesegnet worden sei (pag. B10.2.314, Video5 ab min 02:30). Im Interview gehe es nicht um Al Qaida, so die Generalsekretärin weiter (ca. ab min 8:40), E. gehöre nicht Al Qaida an, A. und E. hätten nichts mit Al-Qaida am Hut. Gegen A. werde ermittelt, weil er einen wichtigen Protagonisten der syrischen Revolution habe zu Wort kommen lassen. A. habe nicht einmal selber gesprochen. Er habe das getan, was zig europäische Medien auch tun: diese würden mit Bashar al-Assad sprechen und mit Abdel Fattah el-Sissi. Andere würden an diese Massenmörder Waffen liefern. Der ebenfalls an der Pressekonferenz teilnehmende A. erklärte, dass die Intention der Dokumentation und des Interviews wichtig sei, namentlich die innerislamische Perspektive auf den IS. Weder bei der „Doku“, noch beim „Interview“ sei es um Al Qaida gegangen. E. sei nicht Al Qaida. Wenn er (A.) ein Interview führe, bedeute das nicht, dass er sämtliche Ansichten dieser Person teile (pag. B10.02.314, Video5 ab min 04:20). Ebenfalls an dieser Pressekonferenz (pag. B10.02.314, Video6 Teil 2) führte sodann C. u.a. aus, dass sich der Verein D. in all seinen Aktivitäten über die Jahre hinweg immer klar und deutlich von gewaltextremistischem Gedankengut und dessen Propagierung abgegrenzt habe. Es müsse festgehalten werden, in welcher Absicht die beiden Filme entstanden seien und in welchem Rahmen diese Filme wirken sollen. Der IS stelle nicht nur den Westen vor ein Problem, sondern vor allem die Muslime. Innerislamisch seien sie darum bemüht, wirksame Heilmittel gegen die Radikalisierung und Ausbreitung von extremistischen Ideen zu suchen. Der Islam lasse keinen Platz für theologischen Extremismus. Jugendliche, die sich von der Propagandamaschine des IS anziehen liessen, liessen sich

- 27 kaum durch die Rede eines hier ansässigen Imams umstimmen. Die beiden Filmproduktionen seien daher sehr wertvoll und gesund. Das Interview und auch der Dokumentarfilm seien schmerzhafte Kampfansagen an das Gedankengut des IS. Der Westen, die Schweiz, das Bundesbern, müssten sich fragen, gegen wen sie kämpfen wollen und wie. Ein Kampf gegen jene, die in Paris Unschuldige umbringen, hinterfrage niemand, auch kein Moslem. Der Verein D. sei stets engagiert, die Sicherheit der Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten aufrechtzuerhalten. 3.2.7.5 Zu Twitter: Ebenfalls am 21. Dezember 2015 wurde auf dem Twitter-Konto „B.“ die Äusserung veröffentlicht: „Als Kommunikationschef übernehme ich die volle Verantwortung für das E. Interview. Ich habe die Publikation abgesegnet.“ (pag. 10.02.293). 3.2.8 Wie der Bericht vom 21. April 2018 zustande gekommen ist und wer genau ihn verfasst hat, ist nicht bekannt. A., B. und C. liessen ihn einreichen und verweisen in ihren gerichtlichen Stellungnahmen darauf (s. auch oben E. 3.2.4; 3.2.5; 3.2.6). Inhaltlich entspricht der Bericht somit den von A., B. und C. vertretenen Positionen. Der Bericht führt u.a. und zusammengefasst Folgendes aus (TPF pag. 6.521.8 ff.): 3.2.8.1 A., Kulturproduzent des Vereins D., habe sich zwischen Ende September und Anfang Oktober 2015 in Syrien aufgehalten um eine Spendenverteilung (200 Schafe) zu koordinieren und den Verlauf der syrischen Revolution filmisch zu dokumentieren. Dabei habe es sich um die fünfte Reise von A. nach Syrien seit 2013 gehandelt. Es sei ihm darum gegangen, sich kritisch mit den Argumenten auseinanderzusetzen, die der IS gegen die übrigen Rebellen aufführe. Der IS behaupte mittels Propaganda, die übrigen Rebellen seien Säkularisten, die kein Interesse auf eine Ordnung auf der Basis der Sharîa hätten. Der Dokumentarfilm von A. „Die wahrhaftige Morgendämmerung“ zeige hingegen auf, dass sich bei der Opposition eine islam(ist)ische Rhetorik zunehmend durchsetze und dass sich die Rebellengruppen einer schariatischen Gerichtsbarkeit unterordnen würden. A. zeige die Allgegenwart islam(ist)ischer Ordnungsansprüche in Nordsyrien auf und greife damit das Kernargument des IS an, der in Anspruch nehme, die einzige Alternative im Kampf um die Errichtung einer schariatischen Ordnung zu sein (vgl. Bericht Ziffer I.1). A. verfolge eine pro-revolutionäre, proislam(ist)ische Optik. Bei seinen Reisen nach Syrien habe er verschiedene Gesichter und Gruppen dokumentiert, aber

- 28 die Al Qaida völlig aus dem Fokus ausgelassen. In keiner der beiden Produktionen würden A. oder E. oder sonst ein Protagonist die Al Nusra erwähnen; diese sei auch nicht Thema gewesen (vgl. Bericht Ziffer I.5). 3.2.8.2 A. und E. hätten sich vor dem Exklusiv-Interview nicht persönlich gekannt. A. habe wohl seit der „Umma-Initiative“ von E. von diesem gehört und eine ungefähre Ahnung der von E. vertretenen Positionen gehabt. Die Kenntnisse von A. über den Interviewpartner seien dennoch eher oberflächlich gewesen. Bei der Begrüssung habe A. E. gar mit dem falschen Vornamen bzw. mit dem Namen dessen Vaters „Muhammad“ angesprochen statt mit dem Namen „E.“ (vgl. Bericht Ziffer I.5). Der Kontakt mit E. sei unerwartet zustande gekommen. A. habe in der Stadt Idlib Interviewpartner für seinen IS-kritischen Dokumentarfilm gesucht und E. sei möglicherweise darüber informiert worden. Dass E. neben anderen Akteuren sowohl im Dokumentarfilm („Die wahrhaftige Morgendämmerung“) als auch im Exklusivinterview prominent zu Wort komme, sei der ad hoc zustande gekommenen Situation in Idlib zu verdanken (vgl. Bericht Ziffer I.1). Das Interesse von A. am saudischen Theologen E. habe deshalb bestanden, weil dieser als Schlichter zwischen den verschiedenen Rebellengruppen bekannt gewesen sei. Am 27. Januar 2014 habe der IS die „Umma-Initiative“ von E. abgelehnt. Daraufhin habe E. seine Kritik an den IS verschärft, zum Kampf gegen den IS aufgerufen und schliesslich das islam(ist)ische Rebellenbündnis Jaysh Al Fath mitgegründet, dessen territorialen Eroberungen E. zu einem der bekanntesten Gesichter der syrischen Revolution gemacht hätten (vgl. Bericht Ziffer 1 und IV). E. habe sich selbst wiederholt als unabhängig definiert (vgl. Bericht Ziffer I.3 und IV) und bei mehreren Gelegenheiten deutlich eine Zugehörigkeit zu Al Nusra oder einer anderen Gruppe verneint. Bis heute habe er sich als unabhängiger Akteur positioniert, der sich taktisch geschickt zwischen den zum Teil verhärteten bis verfeindeten Kampfgruppen bewege (vgl. Bericht Ziffer IV). Weder E. noch die Jaysh Al Fath seien auf einer öffentlich zugänglichen nationalen oder internationalen Terrorliste verzeichnet (vgl. Bericht Ziffer I.3). Die Designation E.s als Unterstützer der Al Nusra durch das U.S. DEPARTMENT OF THE TREASURY sei erst später, am 10. November 2016, erfolgt, wobei E. diesen Vorwurf am Folgetag in einem Fernsehinterview dementiert und einmal mehr seine Unabhängigkeit unterstrichen habe (vgl. Bericht Ziffer I.3 und Ziffer IV). Auch aus der im Nachtragsbericht der BKP vom 29. September 2016 erwähnten, nicht-öffentlichen Versammlung der Al Nusra, welche mutmasslich um den 9. Juli 2014 stattgefunden und bei welcher E. vermeintlich die „Löwen von Al-Qaida“

- 29 gepriesen habe, gehe eine Al Nusra/Al Qaida-Mitgliedschaft von E. nicht hervor. E. dürfte wohl aufgrund seiner rhetorischen Fähigkeiten und allgemeinen Beliebtheit innerhalb der Opposition, als eigentliches Gütesiegel und zur Unterstützung Al Jawlanis Projekt zu jener Versammlung eingeladen worden sein. In einer arabisch verfassten Zeitung sei E. zwar als Nachredner von Al Jawlani genannt worden; Informationen zum Inhalt seiner Rede habe die Zeitung indessen nicht gegeben. Es scheine, dass die BKP sich diesbezüglich darauf auf eine Tondatei stütze, die erst am 1. Mai 2016 via Youtube publiziert worden sei. Dass A. oder sonst ein Vorstandsmitglied des Vereins D. bereits 2014 von den Inhalten des besagten Videos Kenntnis haben konnten, könne folglich nicht vorausgesetzt werden (vgl. Bericht Ziffer XII). Am 27. März 2018 sei E. im Umland von Aleppo interviewt worden. Die Aufnahme dieses Interviews und deren Übersetzung seien dem Bericht beigelegt. Darauf angesprochen, dass er beim Treffen der Al Nusra dabei gewesen sei und die Führung der Al Qaida gelobt bzw. vor allem az-Zawahiri gerühmt und die Al Qaida mit „Oh ihr Löwen“ angesprochen haben soll, habe E. entgegnet, er habe die Jungen dort festigen wollen, damit sie nicht zu Daish herüberlaufen. Weniger als 24 Stunden danach habe er indessen erklärt, sein Lob würde nicht bedeuten, dass er der Gründung eines Emirats zustimme. Er würde auch nicht der Al Qaida angehören. Die Belobigung „Oh ihr Löwen“ habe er auch schon gegenüber anderen Gruppen verwendet (vgl. Bericht Ziffer XIII). Bei der Rede von E. „Ach habe ich nicht übermittelt“ habe es sich um einen letzten warnenden Appell an den ISIS und seinen Führer al-Baghdadi gehandelt. Durch die zunehmend extremen Positionen des ISIS in Syrien und die massiven Übergriffe habe sich unter allen Kampfgruppen allmählich Konsens darüber entwickelt, dass der ISIS nun doch auch mit systematischer Waffengewalt bekämpft und vertrieben werden müsse. E. habe seinen letzten Appell an den ISIS abgesetzt und darin klar gemacht, dass auch er sich bei einer erneuten Ablehnung der Schlichtungsbemühungen der Meinung aller anderen Gruppen bezüglich systematischer und militärischer Bekämpfung des ISIS anschliesse. E. habe dem ISIS eine letzte Chance zur Schlichtung eingeräumt und an eine Bedingung geknüpft. Erst wenn al-Baghdadi auch diesen letzten Appell ignorieren sollte, wäre die Bedingung erfüllt und E. schlösse sich dem „Führer des Jihads und seiner Gelehrten an und an ihrer Spitze der Shaykh der Mudschaheddin Ayman az- Zawahiri – möge Allah ihn bewahren – und der Shaykh, der inhaftierte Grossgelehrte Muhaddith (Hadithgelehrte) Sulayman al-`Ulwan und der Shaykh Abu Muhammad al-Maqdisi und Abu Qatada al-Filistini und weitere unserer geehrten Gelehrten und Mashaikh (Mehrzahl von Shaykh)“. Ein Treueschwur habe jedoch eine andere Form als jene in der Rede von E. und richte sich nicht gleichzeitig an mehrere Führungspersonen. E. führe sodann aus: „Ich schliesse mich ihnen

- 30 allen an und appelliere und ersuche dringend nun an den Bruder den Scheich Abu Bakr al-Baghdadi eine Position/Standpunkt einzunehmen, die die Menschen des Landes begrüssen/loben werden, mit der das Blutvergiessen unter Muslimen verhindert und Allahs Dîn unterstützt wird. Auf dass der Islamische Staat im Irak ein Würgen im Halse/(der Kehle) der Rafida hervorruft und ein Dorn auf dem Weg des Westens bleibt und dass die Jabhat Al-Nusra/Nusra Front in (Gross)Syrien weiterhin das islamische Projekt zur Wiederherstellung des Kalifats im Land vervollständigen wird. Lasst uns gemeinsam nach dem Gesetz Allahs in seinem Land richten und das gestürzte Kalifat wiederherstellen.“ (vgl. Bericht Ziffer IV). E. nenne dabei den damals ranghöchsten Al Qaida-Führer in Syrien, Al Jawlani, nicht und nicht alle zuvor aufgeführten Personen würden der Al Qaida angehören (vgl. Bericht Ziffer IV). Den Jihad-Sympathisanten erkläre E. weiter: „Bruder Mujahid und unterstützender Bruder ausserhalb (Gross)Syriens, schliesse dich an das Projekt der Umma in (Gross)Syrien an, das einst von Shaykh Usama begonnen wurde, dann von Shaykh Ayman az-Zawahiri weitergetragen wurde und dann in (Gross)Syrien vom Shaykh dem Eroberer Al-Julani befolgt wurde und schliesse dich einer klaren Methode für die Errichtung eines islamischen Staates im Land an, wie (zum Beispiel) der Jabhat an-Nusra oder den Ahrar ash-Sham oder anderen islamischen Bataillonen, die von den Leuten geliebt werden.“. Die Nennung mehrerer Gruppen zeige, dass E. nicht seinen Anschluss an die Al Qaida bzw. deren Filiale die Al Nusra verkündet habe, sondern vielmehr seinen Anschluss ans Lager, welches sich dem ISIS entschieden entgegen stelle (vgl. Bericht Ziffer IV.). Am 27. März 2018 sei E., im – dem Bericht beigelegten – Interview auf die Aussage von 2014 – er würde sich den Anführern des Jihads und az-Zawahiri anschliessen, falls die Schlichtung scheitere – angesprochen worden. Dazu habe E. erklärt, dass derjenige, der sich für die Schlichtung bemühe, alle loben und rühmen müsse, um die Akzeptanz aller zu gewinnen. Schlichten gehe nur über den Weg der Akzeptanz. Er habe mit diesen Worten nicht gemeint, dass er sich einer Gruppe oder der Al Qaida anschliesse und habe seither mehrfach gesagt, dass er unabhängig sei (vgl. Bericht Ziffer XIII). Der am 28. Januar 2017 gegründeten Gruppe Hay‘at Tahrîr ash-Shâm (nachfolgend: HTS) sei E. zwar beigetreten, indessen nach Konflikten zwischen der HTS und der Ahrâr ash-Shâm am 11. September 2017 wieder ausgetreten (vgl. Bericht Ziffer IV). Auf Twitter-Anfrage vom 27. März 2018 habe I., Direktor der Abteilung Media- Relations der Al Nusra, mittels Video-Antwort vom 1. April 2018 kategorisch in Abrede gestellt, dass E. Mitglied der Al Qaida oder der Al Nusra sei (vgl. Bericht Ziffer IV).

- 31 - 3.2.8.3 Im Zusammenhang mit der Rolle der Al Nusra innerhalb der Jaysh Al Fath würde auch der Bericht des NDB darauf hinweisen, dass es sich bei der aus acht Kampfgruppen zusammengesetzten Jaysh Al Fath nicht um ein völlig geeintes Bündnis gehandelt habe, wobei etwa Konflikte zwischen Al Nusra und Ahrâr ash-Shâm vorgelegen hätten. Die Ahrâr ash-Shâm habe sich an der Funktion der Al Nusra als offizieller Ableger der Al Qaida gestört, da diese Nähe zu Al Qaida dem Ruf der Jaysh Al Fath als Ganzes hätte schaden können (vgl. Bericht Ziffer IX). Für Charles Lister (in: The Syrian Jihad) sei die Gründung der Jaysh Al Fath auch ein Versuch seitens der übrigen Rebellengruppen, der Al Nusra ein neues Machtgefüge in den Weg zu stellen. Dass sich Nusra-Führer Al Jawlani gerne selbst beweihräuchere und die Al Nusra als „Grundelement“ der Jaysh Al Fath bezeichnet habe, erstaune nicht. Auch nicht, dass Al Jawlani sich bemühe, Vorstösse der Jaysh Al Fath mittels Propaganda-Videos auf das Konto seiner Gruppe zu verbuchen. Indessen habe Al Jawlani präzisieren müssen, dass seine Gruppe keinen Exklusivanspruch auf Idlib erhebe, sondern die Stadt im Kollektiv zu verwalten sei (vgl. Bericht Ziffer IX). 3.2.8.4 Die Redezeit von A. im Interview und das Ablesen der Fragen seien in Verbindung mit den Umständen des Interviews (Kriegsgebiet, kaum Vorbereitungszeit, hektisches Arrangement) und der sprachlichen Überlegenheit des Interviewpartners zu sehen. Das Unterbrechen und Widersprechen des Interviewten seien in der arabischen medialen Kultur nicht üblich bzw. unhöflich, zumal es sich beim Interviewten um eine Autoritätsperson handle (vgl. Bericht Ziffer I.5). Im Übrigen habe A. E. nicht mit der Präsenz der Al Nusra in der Jaysh Al Fath konfrontiert, da es weder im Exklusivinterview noch im Dok-Film um die Al Nusra oder die Al Qaida gegangen sei. A. sei auf keine Kampfgruppe spezifisch eingegangen (vgl. Bericht Ziffer I.5). Bei der von A. verwendeten Ansprache als „yâ Shaykh“ (dt. Oh Scheich) und der Phrase „jazâkum Allahu khayran“ (dt. Allah möge Ihnen Gutes vergelten) handle es sich um typische Ehrbezeugungen in Interviews mit religiösen Würdenträgern (vgl. Bericht Ziffer I.5). Dass sich der Interviewte als Würdenträger der Kamera bzw. seinem Publikum zuwende, wenn er seine Botschaft unterstreichen möchte, sei ebenfalls üblich (vgl. Bericht Ziffer I.5). Bei der Aussage von E. sich nicht über den Sieg zu sorgen, da jener durch Allah festgelegt werde, sondern vielmehr um die Frage, ob man selbst daran Anteil genommen habe, sei nicht von Muslimen im Westen die Rede. Zudem sei es nicht haltbar, E. zu unterstellen, sein Jihad-Verständnis beschränke sich exklusiv auf den Kampf an der Waffe (vgl. Bericht Ziffer II).

- 32 - 3.2.8.5 A., B. und C. hätten in guter Absicht und im Rahmen der Präventionsarbeit des Vereins D. gegen den IS-Extremismus gehandelt (vgl. Bericht Ziffer I.1). Wie vor jeder Publikation habe sich der Vorstand summarisch vergewissert, dass keine geltenden Gesetze verletzt würden. Dass eine Propaganda für Al Qaida vermutet werden könne, sei dem Vorstand gar nicht in den Sinn gekommen, zumal diese Organisation bzw. ihre lokale Filiale Al Nusra in den Produktionen nicht erwähnt würde und sich darüber hinaus die allgemeine Kritik des Vereins D. am theologischen Extremismus über weite Teile auch auf die Ideologie der Al Qaida anwenden liesse (vgl. Bericht Ziffer I.3). Sie würden das Strafverfahren als politisch motiviert verstehen, mit dem Ziel, den Verein D. zu stigmatisieren (vgl. Bericht Ziffer I.1). A. verwehre sich gegen den Vorwurf, wonach es sich beim Dokumentarfilm und dem Exklusivinterview um verbotene Propaganda im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen handle. Dies zumal beide Erzeugnisse vor und während ihrer Veröffentlichung kontextualisiert worden seien. Am Tag vor der Publikation des Exklusivinterviews habe der Verein D. ein Interview mit C. veröffentlicht, in welchem dieser sich unter anderem zu den Beweggründen für das Interview geäussert habe. Das Exklusivinterview selbst sei auf der Plattform Youtube publiziert worden. In der Video-Beschreibung sei die Intention des Produzenten – einen authentisch wirkenden Akteur zu Wort kommen zu lassen, der sich selbst vor Ort gegen den IS-Extremismus einsetzte – erneut unterstrichen worden (vgl. Bericht Ziffer I.2). Die Veröffentlichung des Dokumentarfilms „Die wahrhaftige Morgendämmerung“ sei zunächst im Rahmen einer Filmvorführung in Z. erfolgt. Unter dem Titel „Formen des theologischen Extremismus“ habe C., Präsident des Vereins D., das Phänomen analysiert und eindringlich vor jeder Form des theologischen Extremismus gewarnt (vgl. Bericht Ziffer I.2). B. habe erklärt warum der Verein D. es ablehne, sich bei jedem Anschlag einer extremistischen Organisation wie dem „IS oder ähnlich verbrämten Zeitgenossen“ förmlich zu distanzieren (vgl. Bericht Ziffer I.2). 3.2.9 Dem Bericht vom 21. April 2018 beigelegt sind die MP4-Datei „Stellungnahme“ mit der Video-Aufzeichnung eines Interviews von E. (pag. TPF 6.521.54, Stellungnahme_Dritter) und die pdf-Datei „Übersetzung-Interview-mit_E.“ mit einer schriftlichen Übersetzung des Interviews auf Deutsch (TPF pag. 6.522.128 und …431 ff.). Der Bericht erklärt dazu, es habe sich aufgedrängt, E. mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der verbotenen Terrororganisation Al Qaida bzw. deren Ableger Al Nusra zu konfrontieren. Die Kontaktnahme mit E. sei via „OGN-News“ –

- 33 mit dessen Mitarbeitern J. und K. A. bekannt sei – erfolgt. Das Interview habe am 27. März 2018 im Umland von Aleppo stattgefunden und sei durch K. geführt worden. E. habe die gegen ihn gerichteten Vorhalte in Abrede gestellt (zum Ganzen: Bericht Ziffer XIII; s. auch Transkript/Übersetzung unten E. 3.2.9.1). Dem Bericht vom 21. April 2018 beigelegt ist sodann die MP4-Datei „Stellungnahme_I.“, welche eine Video-Aufzeichnung der Antworten von I. auf schriftlich gestellte Fragen beinhaltet (TPF pag. 6.521.54). Der Bericht erklärt dazu, I., ehemaliger Direktor der englischsprachigen „Media-Relations-Abteilung“ und ehemaliges führendes Kadermitglied im Shûra-Rat der Al Nusra, sei am 27. März 2018 via Twitter vom Verein D. kontaktiert worden (Bericht Ziffer XIII, s. auch Transkript/Übersetzung unten E. 3.2.9.2). 3.2.9.1 Der obgenannten Beilage geht hervor, dass E. auf nachgenannte Fragen Folgendes geäussert habe (TPF pag. 6.522.431 ff.; Übersetzung gemäss Beilage Bericht vom 21. April 2014): Frage (13:17 ff.): (…) Nach dem Scheitern der Umma-Initiative, beim Versuch der Schlichtung zwischen Dâ`ish und allen anderen Kampftruppen, (sagtest du) «wenn dies nicht ist, so schliesse ich mich den Anführern des Jihâd und Ayman Az-Zawâhirî an», was ist Ihre Antwort dazu? Antwort (13:34 ff.): Das ist wohl alt, du meinst, eine Zeit vor etwa vier Jahren, ungefähr drei Jahren? Ja, ich habe vorhin schon, als ich mit dir sprach zu Beginn des Interviews, erwähnt, dass derjenige, der sich für die Schlichtung bemüht, dass er alle loben und rühmen muss. Er muss diese Truppe rühmen und jene Truppe, damit er die Akzeptanz aller gewinnt (und Zugang hat). Denn das Schlichten geht nur über den Weg der Akzeptanz. Doch ich meine mit diesen Worten nicht, dass ich mich tatsächlich (einer Gruppe) anschliesse oder der Organisation Al-Qaida angeschlossen habe. Darum habe ich auch nach diesem Treffen…nach dieser Aussage vielleicht 20-30 Male erwähnt, dass ich unabhängig bin und keiner Organisation angehöre, ich bin unabhängig und gehöre keiner Organisation an. Wir beabsichtigen damit, die Jungen zu festigen, damit sie nicht zu den Khawâridj, zu Dâ`ish gehen. So habe ich alle gerühmt, gelobt, um deren Akzeptanz zu gewinnen und dann, wenn wir die Akzeptanz aller erreicht haben, mit dem Schlichten beginnen zu können und ohne Zusammenstösse.

- 34 - Frage (15.18 ff.): (…) es wurde bekannt, dass, als die Al Nusra (Jabhat An-Nusra) ein islamisches Emirat in den befreiten Regionen ausrufen wollte, nachdem Al-Baghdâdî in seinen Regionen seinen selbsternannten, behaupteten Staat Dâ`ish ausrief, du bei diesem Treffen dabei gewesen sein sollst und es wurden Aussagen von dir geleakt, wonach du dieses Emirat befeuert haben sollst/gelobt und beglückwünscht haben sollst, die Führung der AQ gelobt, vor allem Az-Zawâhirî gerühmt hättest und gesagt haben sollst: «Oh ihr Löwen des Tandhîms (AQ)». Wir wünschen von Ihnen eine Erklärung dazu. Antwort (15:44 ff.) Die gleiche Erklärung wie ich zuvor erwähnt habe. Es geht um die gleichen Worte. Du müsstest schon das Gesamtbild aufzeigen, damit dein Interview auch gerecht ist/…nach diesem Treffen- etwas weniger als 24 Stunden danach habe ich in einer vollständigen Aussage erklärt und sagte, dass mein Lob nicht bedeutet hat, dass ich der Bildung eines Emirats zustimme, denn dieses Emirat würde zur Folge haben, dass Jabhat An-Nusra mit der Freien (Syrischen) Armee (Freien (Syrischen) Armee/ Jaysh Al-Hurr) und mit den Ahrâr und den anderen Truppen in Konflikt treten würde. Ich wollte diese Jungen dort festigen, damit sie nicht zu Dâ`ish oder Khawâridj überlaufen. Möglicherweise habe ich hier gelobt, dafür habe ich – siehe auf meinem Telegramm-Kanal nach – da wirst du vorfinden, dass ich sagte «Oh ihr Löwen des Jaysh Al-’Izza» – warum hast du das nicht erwähnt? Mach meinen Kanal auf «Oh ihr Löwen des Jaysh Al-’Izza», Jaysh Al-’izza gehört zu der Freien (Syrischen) Armee/ Jaysh Hurr, «Oh ihr Löwen der Faylaq Ash-Shâm», «Oh ihr Löwen von Ghûta`», das Wort, welches am meisten verwende, ist «Oh ihr Löwen…», weil wir uns im Kampf befinden und ich die Moral bestärken will/anheben will. Du findest vor, dass ich alle gerühmt habe. Frage (16:42): Das heisst also nicht, dass du einer Organisation angehörst, der Al-Qaida oder…? Antwort (16:43 ff.): Nein. Ich habe von /Freien (Syrischen) Armee/Jaysh Al-Hurr bis hin zu allen Truppen, alle gelobt. Darum akzeptiert mich selbst /Freien (Syrischen) Armee/Jaysh Al-Hurr bis heute als Schlichter und ich richte zwischen ihnen in einem Konflikt. So auch die anderen Truppen. Frage (16:53): Das bedeutet also, dass keiner Organisation angehörst und insbesondere Al-Qaida…

- 35 - Antwort (16:54 ff.): Ja natürlich, diese Aussage (dass ich angehöre) ist nicht richtig. Frage (16:57 ff.): (…) wir haben gehört, dass in der Schweiz der Bruder, der Journalist A. sich vor Gericht verantworten muss, wegen eines Interviews mit Ihnen mit dem Titel «Der islamische Staat und ich», dass er früher produziert hat. Und der Vorwurf ist, dass du der AQ angehörst, ist das richtig? Antwort (17:17 ff.): Ja, ich habe von dieser Angelegenheit gehört und ehrlich gesagt, hat es in mir … (…) Verwunderung ausgelöst (…), es hat in mir sehr grosse Verwunderung ausgelöst, vor allem weil A. in der Schweiz lebt, soviel ich weiss, glaube (oder?), in einem Land, das bei uns für sein Mass an integrer Gerechtigkeit bekannt ist, besser/mehr als andere. Obwohl ich A. nicht wirklich kenne, nicht zuvor und nicht nach dieser Sache (Interview), als er kam, wie jeder Journalist, der ins befreite (Gebiet) kommt, so lehne eigentlich ein Treffen mit keinem ab. Ich habe ausser A. viele andere Journalisten getroffen. Libanesische Kanäle, sogar mit einem Korrespondenten der amerikanischen Los Angeles (Times), die schrieben in der Schlagzeile: «E., der Star des syrischen Jihâds», was bedeutet das…das ist ein grosses Lob (für mich), stimmt es oder nicht? Aber der Artikel/das Interview ist immer noch da und der Korrespondent schreibt für seinen Kanal und wurde nicht dafür belangt… in Amerika… er musste sich nicht vor einem Gericht dafür verantworten. Darum bin ich sehr verwundert. A. kam und ich nahm Kontakt zu ihm auf, bevor er mich kontaktierte, aus Gründen der Vorsicht, denn ich hatte gehört, dass die Ideen der Dâ`ish sich verbreiten und ich sagte (mir), ich als Zeuge vom Terrain/auf dem Feld, der die Realität kennt, könnte aufklärend wirken. Er hat dem Interview zugestimmt. Der Titel war «Der islamische Staat und ich» und tatsächlich hatte dieses Interview eine Wirkung in der Entfernung/Abschreckung der Leute von was? Von der Idee der Dâ`ish. Genau was er wollte. Dieses Interview hatte einen positiven Impact für Eindämmung der Idee der Dâ`ish in der Schweiz und anderen (Staaten), deren Sicherheit, also der Schweiz und der anderen, selbst Amerika, dieser (IS) ja bedroht…darum bin ich sehr über diese Angelegenheit (die Anklage) verwundert. 3.2.9.2 In der eingereichten MP4-Datei „Stellungnahme_I“ (s. oben E. 3.2.9) erklärt I. einführend, bei der Al Nusra Mitglied des „General Islamic Council“ gewesen zu sein und bei der (darauffolgenden) Jabhat Fath ash Sham die Position des „director of foreign media relations“ gehabt zu haben. Im September 2016 sei er

- 36 aus der Jabhat Fath ash Sham ausgetreten und keiner weiteren Organisation beigetreten. Die nachgenannten Fragen, welche im Videoerzeugnis in Schriftform eingeblendet werden, beantwortet er mündlich wie folgt: Frage 1: What is your response to Atwan’s claim? Did you indeed receive orders from Ayman az-Zawâhirî to get involved in any talks between al-Nusra and ISIS for reconciliation-seeking purposes as he states? Antwort: Regarding the claim that I’ve received orders from Ayman az-Zawâhirî to mediate between al-Nusra and ISIS, these claims are false and baseless. There were numerous individual and coordinated efforts to stop the infighting but all of them failed. My offer to mediate was initially accepted by both parties but nothing went ahead after that. Other similar efforts to mediate include those of E. The only representative of Al-Qaida in these mediations was the late Abu Khaled as-Suri. Frage 2: The Swiss State prosecuter has indicated an A., a Swiss filmmaker for producing an interview with E., which was intended to deconstruct IS narratives. They claim that E. was a senior member within Jabhat an-Nusra as well as Al-Qaida international. What is your opinion regarding E.? Is their claim sound according to your best knowledge? Antwort: I can confidently say that E. is not and was never a member of Jabhat al-Nusra or Al-Qaida. Since his coming to Syria, he has tried to maintain very neutral stances towards all the different groups on the ground. He briefly joined Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), which at the time was very diverse in its make-up. This information is not only my point of view, rather it is widely known amongst the Syrian general public. Frage 3: You say this as a former al-Nusra member. What makes you so certain about it? Antwort: I was a member of Jabhat al-Nusra as well as a member of Jabhat Fath ash-Sham, JFS. I held positions in both organizations. I am certain that E. was never a member of either organization.

- 37 - There is even available evidence that proves strong discord between some of the highest-ranking members in HTS, who were also members of JN [Jabhat al-Nusra] and JFS [Jabhat Fath ash-Sham] and E. to the extent that placing him under arrest was seriously considered as a means to deal with the problem of E. 3.2.10 Das Geständnis von A. in Bezug auf die Herstellung des Exklusivinterviews und dessen – nach Schnitt und Untertitelung – via Youtube-Kanal des Vereins D. im Internet erfolgten Veröffentlichung (s. oben E. 3.2.4 bis E. 3.2.4.3; E. 3.2.8 bis E. 3.2.8.5) deckt sich mit den bei der Pressekonferenz des Vereins D. vom 21. Dezember 2015 durch die Vorstandsmitglieder getätigten Äusserungen (s. oben E. 3.2.7.4) und die Angabe auf dem Twitter-Konto „B.“ vom 21. Dezember 2015 (s. oben E. 3.2.7.5). Das Exklusivinterview ist sodann aktenkundig (pag.10.2.3) und zeigt A. beim Interview von E. Insofern ist die Handlung von A. bezüglich Herstellung und Publikation des Exklusivinterviews erstellt. 3.2.11 In der Folge ist zu prüfen, ob das Exklusivinterview Propaganda im Sinne des Gesetzes darstellt, was A. bestreitet. Es sind somit die Propagandaeigenschaften des Videoerzeugnisses zu untersuchen. 3.2.11.1 Propaganda richtet sich an Dritte. Die Anklage wirft A. vor, das Exklusivinterview im Internet veröffentlicht zu haben, wobei es Untertitel auf Deutsch, Französisch und Englisch aufgewiesen und sich explizit an Muslime, namentlich in der Schweiz und Deutschland sowie in Europa, bzw. an junge Muslime weltweit, gerichtet habe, insbesondere an jene, welche des Arabischen nicht mächtig sind (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5 f.). Dass das Video „Exklusivinterview“ im Internet publiziert wurde, ist unbestritten und erstellt. A. hat es somit zu Handen der Allgemeinheit publiziert und die dort geäusserten Gedanken damit an Dritte gerichtet. Die in arabischer Sprache getätigten Äusserungen wurden mit Untertiteln versehen, u.a. auch auf Deutsch (zum Text s. pag. 10.2.3). Zu Beginn der Interviews begrüsst E. die Geschwister in der Schweiz, Deutschland und Europa und die Geschwister der muslimischen Jugend in allen Ländern, und dankt diesen für deren Ambition, den Geschwistern in Syrien mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen (s. nachfolgende Untertitelwiedergabe). Daraus ergibt sich, dass das Exklusivinterview sich vorzugsweise an junge Muslime, an Muslime in Europa und insbesondere an jene in den deutschsprachigen Ländern, Schweiz und Deutschland, richtet. „Und möge Allah des Leben unserer Geschwister in der Schweiz erhalten!

- 38 und unserer Geschwister in Deutschland und unserer Geschwister in Europa und unserer Geschwister der muslimischen Jugend in allen Ländern Allahs - gepriesen sei Er. Ich bitte Allah - gepriesen sei Er - euch zu belohnen dafür, dass ihr euch für die Situation eurer Geschwister in Shâm (Syria) interessiert und für eure Ambition, ihnen mit den euch zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen.“ (Exklusivinterview; min 01:01-01:19; Untertitel Deutsch). Auch im weiteren Verlauf des Interviews lässt E. wiederholt erkennen, an wen er sich insbesondere adressiert. Z.B. erklärt er jenen, „die jetzt gerade zuhören, die wir mit unserem Gespräch adressieren im Westen“, dass ein Mudschaheddin mit USD 50.00 im Monat auskomme, wobei man für diesen Betrag in einem Restaurant in der Schweiz lediglich eine Mahlzeit erhalten würde: „Bei Allah, ein Kader einer grossen Mitgliedgruppe der Jaysh Al Fath sprach zu mir: Er sagt: Wir haben bestimmt genügend Mittel, Nahrung und Getränke für unsere Jugendlichen (shabâbinâ). Wir wissen nicht, dass die Mujâhidîn auf dem Weg Allahs... Unsere Jugendlichen haben wahrscheinlich diese Informationen nicht, diejenigen die jetzt gerade zuhören, die wir mit unserem Gespräch adressieren im Westen. Wahrscheinlich wissen sie nicht, dass die Lebenskosten eines Mujâhids hier einer Mahlzeit in einem Schweizer Restaurant entsprechen. Ich frage einen der nächsten (anwesenden) Mujâhidîn hier: Wie hoch sind eure monatlichen Lebenshaltungskosten? 50 USD Das also heisst, dass eine Mahlzeit für drei Personen (in der Schweiz) den Lebenshaltungskosten von drei Mujâhidîn in Shâm entspricht. (….) Der Mujâhid nimmt 50 USD, was für den ganzen Monat ausreichen soll.“ (Exklusivinterview; min 04:52-05:47; Untertitel Deutsch).

- 39 - E. weiss auch, dass seine Aussagen für die späteren Zuschauer übersetzt werden und sagt zu A.: „Dieses Interview mit dir ist vermutlich das erste, welches in Übersetzung erscheint. Wir haben unsere Geschwister tatsächlich vernachlässigt, vor allem jene, die dem Arabischen nicht mächtig sind.“ (Exklusivinterview; min 23:30-23:38; Untertitel Deutsch). Sodann fragt E. später z.B.: „Was wollen wir, liebe muslimische Jugend, lieber Mujâhid, liebe Jugend des Westens, liebe Muslime. Ich sollte nicht sagen 'Jugend des Westens', sondern eher 'Jugend des Islams', die ihr im Westen lebt.“ (Exklusivinterview; min 35:57-36:07; Untertitel Deutsch). Dass das publizierte Videoerzeugnis grundsätzlich an Muslime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen gerichtet war, ist somit erstellt: durch die Veröffentlichung des Exklusivinterviews im Internet hat A. dieses grossflächig angeboten, durch die Untertitelung auf Deutsch, Englisch und Französisch insbesondere auch die Menschen mit jener Muttersprache angesprochen, wobei aufgrund der Aussagen von E. erstellt ist, dass bereits bei den Aufnahmen die Absicht bestand, die Äusserungen von E. den jungen Muslimen im Westen, in Europa, in Deutschland und in der Schweiz mitzuteilen. 3.2.11.2 Propaganda eignet sich zur Einwirkung auf Dritte. Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallsort für (jeglichen) gewaltsamen Extremismus ist notorisch. Zum Inhalt der Propaganda wirft die Anklage A. u.a. vor, E. würde die Adressaten zum gewaltsamen Jihad auffordern (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7). a) Im Exklusivinterview dankt E. den muslimischen Jugendlichen (in der Schweiz, Deutschland, Europa und in „allen Ländern Allahs“) für deren Ambition, den Muslimen in Syrien mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen (E. in: Exklusivinterview, min 01:01-01:19, Untertitel Deutsch [s. auch oben E. 3.2.11.1]). Er beschreibt die Eroberung mehrerer Ortschafte

SK.2017.49 — Bundesstrafgericht 15.06.2018 SK.2017.49 — Swissrulings