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Bundesstrafgericht 15.06.2018 SK.2017.47

15. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,847 Wörter·~1h 9min·5

Zusammenfassung

Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB); Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); Mehrfaches sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Mehrfache Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB); Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB); Mehrfache Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. A...;;Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB); Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); Mehrfaches sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Mehrfache Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB); Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB); Mehrfache Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. A...;;Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB); Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); Mehrfaches sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Mehrfache Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB); Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB); Mehrfache Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. A...;;

Volltext

Urteil vom 15. Juni 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB AG, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Karen Schobloch,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.47

- 2 - 4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bischoff,

Gegenstand

Mehrfache ungetreue Amtsführung sowie Gehilfenschaft dazu; mehrfaches Sich bestechen lassen; mehrfaches Bestechen; mehrfache Vorteilsannahme; mehrfache Vorteilsgewährung; mehrfacher Betrug; gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Urkundenfälschung; Geldwäscherei

- 3 - Inhaltsübersicht Seite

Anträge der Parteien 4

Prozessgeschichte 14

Erwägungen 19 I. Vorfragen 19 II. Beamtenstellung Beschuldigter A. 30

A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.) 40 III. Anklagevorwurf (Übersicht) 40 IV. Ungetreue Amtsführung 42 V. Gewerbsmässiger Betrug 53 VI. Urkundenfälschung 60 VII. Geldwäscherei 64 VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1 66

B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.) 67 IX. Anklagevorwurf (Übersicht) 67 X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen 67 XI. Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung 90 XII. Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft dazu 98 XIII. Betrug 105 XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2 114

XV. Strafzumessung 114 1. Rechtliches 114 2. A. 116 3. B. 123 4. C. 126 XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung 130 XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 133 XVIII. Zivilklagen 135 XIX. Verfahrenskosten 140 XX. Entschädigungen 144

Dispositiv 150

- 4 - Anträge der Parteien (alle Anträge redaktionell sinngemäss)

Anträge der Bundesanwaltschaft (pag. 98.925.2-10, 98.920.13):

I. A.

1. A. sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB; - des mehrfachen Betrugs und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; - des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB; - der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB.

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. A. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu bestrafen. Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.

4. Von der Vergleichsvereinbarung vom 5. Mai 2015 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG und A. (Schuldanerkennung von Fr. 1 Mio. als teilweise Schadenswiedergutmachung) in Bezug auf den Sachverhaltskomplex 1 sei Vormerk zu nehmen.

5. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit B., C. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.

6. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von Fr. 1‘300‘000.-- festzusetzen.

7. Beschlagnahmen 7.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0011, 0012, 0015, 0016, 0017, 0018, 0040, 0041, 0042, 0043, 0044, 0048;

- 5 - – Asservaten-Nr. 01.04: 0004, 0005, 0006; – Asservaten-Nr. 03.01.0004. 7.2 Die Beschlagnahme der folgenden Bankguthaben von A. sowie die Beschlagnahme der sichergestellten Fr. 5‘000.-- (Asservat-Nr. 01.01.0045) und des Erlöses von Fr. 15‘000.-- aus dem Verkauf von 3 Armbanduhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.0003) seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahme getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen. Bankkonten bei der E. AG, in Z. (lautend auf A.): – Nr. 1. Privatkonto; – Nr. 2. Sparkonto; – Nr. 3. Sparkonto; – Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG). 7.3 Die Kontosperre für das Bankkonto Nr. 5. bei der E. AG, in Z., sei aufzuheben. 7.4 Die Grundbuchsperre folgender Liegenschaft in Y., Grundbuch Y., sei zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen: – Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz), Miteigentümer A. und G. zu je 1/2. 7.5 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 02.01: 0005, 0006; – Asservaten-Nr. 02.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006; – Asservaten-Nr. 02.03: 0001, 0002, 0003; – Asservaten-Nr. 02.05.0002; – Asservaten-Nr. 02.06: 0001, 0002, 0003, 0004.

8. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien A. gesamthaft Fr. 27‘611.25 aufzuerlegen.

9. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Philipp Kunz, sei für seine Aufwendungen – abzüglich geleisteter Akontozahlungen – zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für diese Kosten Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

- 6 - II. B.

1. B. sei schuldig zu sprechen: - des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB; - der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB; - der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB; - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. B. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. B. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 1‘300.-- zu bestrafen.

Soweit B. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.

4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., C. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.

5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005; – Asservaten-Nr. 01.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011, 0012, 0013, 0014; – Asservaten-Nr. 01.04: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008; – Asservaten-Nr. 01.05.0001; – Asservaten-Nr. 03.01.0006.

6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien B. gesamthaft Fr. 6‘500.-- aufzuerlegen.

7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. III. C.

1. C. sei schuldig zu sprechen: - des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB;

- 7 - - der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB; - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. C. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. C. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 550.-- zu bestrafen.

Soweit C. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen zu treten.

4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.

5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 02.01: 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011; – Asservaten-Nr. 02.03.0002.

6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien C. gesamthaft Fr. 5‘500.-- aufzuerlegen.

7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. IV. D.

1. D. sei der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB schuldig zu sprechen.

2. D. sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 290.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. D. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘800.-- zu bestrafen.

Soweit D. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen zu treten.

- 8 -

4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und C. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.

5. Beschlagnahmen

5.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an D. herauszugeben: – Asservaten-Nr. 04.01: 0004, 0005. 5.2 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 04.01: 0001, 0002, 0003.

6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien D. gesamthaft Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen.

7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. Anträge der Privatklägerin (pag. 98.925.73 f., 98.920.14): 1. Es seien die Beschuldigten A., B. und C. im Sinne der Anklageschrift vom 8. September 2017 schuldig zu sprechen.

2. Es sei festzustellen, dass A. der Privatklägerin aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 Fr. 1‘000‘000.-- als Schadenswiedergutmachung schuldet.

3. A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin auf Fr. 1‘000‘000.-- seit dem 5. Mai 2015 einen Verzugszins von 5% zu leisten.

4. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung in vollem Umfang, C. in solidarischer Haftung im Betrag von Fr. 256‘944.34, zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 422‘076.80, zu bezahlen.

5. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung zu verpflichten, auf Fr. 422‘076.80, C. in solidarischer Haftung auf Fr. 256‘944.34, seit dem 17. Februar 2014 einen Schadenszins von 5% zu leisten.

- 9 -

6. Ein allfälliger Restsaldo (nach Abzug von Untersuchungs- und Gerichtskosten) auf den bei der E. AG liegenden und derzeit gesperrten Vermögenswerten von A. sei der Privatklägerin zuzusprechen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten A., B. und C.

Anträge der Verteidigung von A. (pag. 98.925.106 f., 98.925.129, 98.920.14, 98.920.17):

1. A. sei freizusprechen von den Vorwürfen: 1.1 des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.2; 1.2 der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.3; 1.3 des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.8; unter Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung der Hälfte der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung auf den Staat.

2. A. sei schuldig zu erklären: 2.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.1 und 1.1.7; 2.2 der Geldwäscherei, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.4; 2.3 des mehrfachen Sich bestechen lassens, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.5; 2.4 der mehrfachen Vorteilsannahme, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.6.

3. A. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für einen Teil von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen sei im Umfang von 30 Tagen auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen; 3.2 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.--. Die Geldstrafe sei bedingt zu erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3.3 zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.

4. 4.1 Die Zivilklage der SBB AG sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2 Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

- 10 - 4.3 Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.

5. 5.1 Auf die Anordnung einer Ersatzforderung gegen A. sei zu verzichten. 5.2 Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft von A., Grundbuchamt Y., GBBl-Nr. 6., 7. und 8., sei aufzuheben. Anträge der Verteidigung von B. (pag. 98.925.159, 98.920.15): 1. B. sei freizusprechen von den Vorwürfen: - des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB; - der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB; - der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB; - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. B. sei für die ihm durch vorliegendes Verfahren entstandenen Kosten ein von B. freiwillig reduzierter Betrag in der Höhe von Fr. 70‘000.-- aus der Staatskasse zu bezahlen.

3. Die auf B. entfallenden Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens seien von der Staatskasse zu tragen.

4. Eventualiter sei B. schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 650.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien gestützt auf den teilweisen Schuldspruch anteilsmässig auszusondern und B. aufzuerlegen.

6. Die Schadenersatzforderung der SBB AG sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Anträge der Verteidigung von C. (pag. 98.925.548 f., 98.920.16): A. Hauptanträge

1. C. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.

- 11 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Eventualanträge

1. C. sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB; - der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB.

Er sei mit einer Geldstrafe von höchstens 50 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.

2. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.

4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Anträge der Verteidigung von D. (pag. 98.925.631, 98.920.16): 1. D. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. … (entfällt)

3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualanträge

1. D. sei der Gehilfenschaft zu mehrfacher Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen à Fr. 150.-- zu bestrafen.

3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. … (entfällt)

5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 12 - Prozessgeschichte: A. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG) erstattete am 17. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Strafanzeige gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfällige weitere Delikte. Gegenstand bildeten Handlungen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an die H. AG und die I. GmbH, welche als Sachverhaltskomplex 1 bzw. als „--“ (Operationsname „--“) erörtert werden (-- pag. 05-00-00-0001 ff.). B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2014 um Verfahrensübernahme gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen „Sich bestechen lassen etc.“ (-- pag. 02-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft erklärte am 20. März 2014 die Verfahrensübernahme und eröffnete gleichentags unter der Geschäftsnummer SV.14.0241 eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) (-- pag. 01-01-00-0001). Am 7. April 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf J. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) und am 27. Mai 2014 auf K. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aus (-pag. 01-01-00-0002 ff.). Am 18. Mai 2015 dehnte sie das Verfahren gegen A. auf den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) aus (-- pag. 01-01-00-0006). C. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 26. März 2015 J. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 2‘000.--, und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 2‘212.10. Es wurde Vormerk genommen, dass J. eine Zivilforderung der SBB AG im Betrag von Fr. 125‘000.-- anerkannt hatte (-- pag. 03-01-00-0001 ff.). Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2015 verurteilte sie K. wegen mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (-- pag. 03-02-00-0001 ff.).

- 13 - D. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. August 2014 unter der Geschäftsnummer SV.14.0981 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. wegen Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) und gegen A. wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Diese Verfahrenseröffnung erfolgte unter Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 31. Juli 2014 bezüglich Beziehung von A. zur Firma L. AG („--“ pag. 01-01-00-0001). Gegenstand dieses Verfahrens bilden im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der SBB AG an die L. AG stehende Handlungen, welche nachfolgend unter dem Verfahren „--“ bzw. als Sachverhaltskomplex 2 erörtert werden. Am 18. Mai 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A., B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), gegen A. und C. eventuell Gehilfenschaft dazu, aus (-- pag. 01-01-00-0002 f.). E. Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.14.0241 gegen A. und das Verfahren SV.14.0981 gegen A., B., C. und D. gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO und führte das Verfahren fortan unter der Geschäftsnummer SV.14.0981 (-- pag. 01-02-00-0006 ff.; -- pag. 02-00-00-0001 ff.). F. Am 31. Mai 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) und gegen B. und C. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) aus. Sie führte aus, dass in Bezug auf A. die Subsumtion des Lebenssachverhalts im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben an die L. AG auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) erfolge (-- pag. 01-01-00-0004 f.). G. A. liess durch seinen Verteidiger am 23. Mai 2014 im Verfahren SV.14.0241 Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO stellen (-- pag. 04-01-00-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte dem Verteidiger am 30. Juni 2014 mit, sie habe die BKP beauftragt, einen Schlussbericht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren für A. zu erstellen. Nach Vorliegen dieses Schlussberichts („voraussichtlich im Laufe des Monats September 2014“) werde sie „über den Eintritt auf das von Ihnen beantragte abgekürzte Verfahren entscheiden“ (-pag. 04-01-00-0003). Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 führte der Verteidiger zum Antrag vom 23. Mai 2014 aus, dass der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nichts mehr im Wege stehe, nachdem die Ermittlungen nun auch bezüglich „--“ abgeschlossen seien, und machte Ausführungen zum Strafmass unter Berücksichtigung der Verfahren (-- pag. 04-01-00-0004 ff.). Mit Eingabe vom 29. August 2017 hielt der Verteidiger fest, dass seit seinem Schreiben vom 18. Juli 2015 weder ein schriftlicher Rückzug des Antrags noch eine formelle Ablehnung seitens der Bundesanwaltschaft erfolgt sei. Unter Hinweis

- 14 auf erfolgte Telefonate erklärte er, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Verteidigung das abgekürzte Verfahren als gescheitert betrachten würden, da keine Einigung zum Strafmass möglich gewesen sei. Der Verteidiger verwies dabei auf ein Telefonat vom 21. August 2015, welches nur als Rückzug des Gesuchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens verstanden werden könne, und machte Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von A., die dieser zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 21. August 2015 gemacht habe (-- pag. 04-01-00-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte mit Schreiben vom 31. August 2017, dass am 21. August 2015 der Rückzug des Gesuchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Verfahren SV.14.0241 rechtsgenüglich erfolgt sei. Sie hielt fest, dass im Verfahren SV.14.0981 zu keinem Zeitpunkt ein solcher Antrag gestellt worden sei (-- pag. 04-01-00-0004). H. Die SBB AG konstituierte sich in der Strafanzeige vom 17. Februar 2014 als Straf- und Zivilklägerin. Am 25. März 2014 erklärte sie ihre Privatklägerstellung im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.) und am 3. September 2014 im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.). I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. September 2017 Anklage gegen A. betreffend den Sachverhaltskomplex 1 und gegen A., B., C. und D. betreffend den Sachverhaltskomplex 2. J. Am 11. September 2017 wurde den Parteien der Eingang der Anklage und die Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt. Am 26. September 2017 wurde ihnen mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 und die Urteilseröffnung voraussichtlich am 15. Juni 2018 stattfinden wird. Am 24. Oktober 2017 wurden die Parteien und die Verteidiger entsprechend zur Hauptverhandlung vorgeladen; die Privatklägerschaft wurde zur Teilnahme eingeladen. K. Am 13. September 2017 wurden die Parteien zu Beweisanträgen eingeladen. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 14. September 2017 auf Beweisanträge. Die Privatklägerin erklärte am 21. September 2017, dass keine Beweisanträge gestellt werden. Der Verteidiger von D. verzichtete am 19. September 2017 auf Beweisanträge. Die Verteidiger von C. und A. teilten am 10. bzw. am 12. Oktober 2017 mit, dass keine Beweisanträge gestellt werden. L. Der Verteidiger von B. beantragte am 1. November 2017, es seien sämtliche Verfahrensakten, welche im Hinblick auf das von A. beantragte abgekürzte Verfahren erstellt wurden, aus den Verfahrensakten auszusondern und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Nach Bereinigung der Verfahrensakten sei ihm erneut Frist zum Stellen von Beweisanträgen anzusetzen. Zur Begründung führte er an, die Einvernahmen von A. zwischen seinem Antrag

- 15 vom 23. Mai 2014 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und dessen Rückzugs am 21. Juli (recte wohl: 21. August) 2015 seien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und in Folge dessen Scheiterns in Analogie zu Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Erst nach Bereinigung der Verfahrensakten könne beurteilt werden, welche ergänzenden Beweisanträge zu stellen seien. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung bezeichnete der Verteidiger am 24. November 2017 die Aktenstücke, die aus den Verfahrensakten zu entfernen seien. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag von B. Die Bundesanwaltschaft hielt dafür, dass weder im Verfahren -- noch im Verfahren -- jemals ein abgekürztes Verfahren durchgeführt worden sei. Der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten A. habe sich zudem nur auf das Verfahren -- bezogen und sei auch zeitlich vor der Eröffnung des Verfahrens -- gestellt worden. Der Antrag sei am 21. August 2015 rechtsgenüglich zurückgezogen worden. Es gebe daher keine Veranlassung, die Verwertbarkeit von Aussagen von A. im Verfahren -- in Frage zu stellen. Der Verteidiger von A. führte unter Hinweis auf die Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 29. August 2017 aus, über die Verwertbarkeit der Aussagen von A. sei von Amtes wegen zu befinden. Sachliche oder prozessökonomische Gesichtspunkte würden eine Entfernung der Aussagen nicht nahelegen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies die Verfahrensleitung den Antrag der Verteidigung von B. auf Aussonderung der in der Eingabe vom 24. November 2017 aufgeführten Aktenstücke ab und setzte Frist für Beweisanträge an. M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Verteidiger von B., sämtliche Verfahrensakten, welche die Anklagebehörde unter Verletzung der Teilnahmerechte erstellt habe, seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag auf Aktenaussonderung in ihren Eingaben vom 10. bzw. 12. Januar 2018 und stellten eigene Anträge auf Aktenaussonderung. Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des Antrags. Der Verteidiger von A. verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Verfahrensleitung wies am 1. Februar 2018 die Anträge von B., C. und D. ab und setzte B. Frist zum Stellen von Beweisanträgen an. N. Mit Beweiseingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Verteidiger von B. die Einvernahme von Angestellten der SBB AG und des Beschuldigten A.

- 16 - Mit Beweisverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beweisantrag in Bezug auf drei Angestellte der SBB AG gutgeheissen; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Auf den Antrag auf Einvernahme von A. wurde nicht eingetreten. Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten je ein Strafregister- und ein Betreibungsregisterauszug eingeholt und diverse Steuerunterlagen beigezogen. O. Mit Eingaben je vom 16. Mai 2018 ersuchten die Verteidiger von B. und C. unter Hinweis auf den Antrag des Verteidigers von B. vom 1. November 2017 und dessen Ergänzung vom 24. November 2017 sowie auf einen aktuellen Bundesgerichtsentscheid erneut um Aussonderung von Verfahrensakten. Die Bundesanwaltschaft beantragte Abweisung der Anträge, unter Hinweis auf ihre frühere Stellungnahme in gleicher Angelegenheit vom 7. Dezember 2017. Die Verfahrensleitung verfügte am 24. Mai 2018, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 IV 189 E. 5.2) und in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO würden die Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt. Den Entscheid bezüglich weiterer Akten behielt sie sich für die Hauptverhandlung vor. Am 29. Mai 2018 verfügte sie auf weitere Anträge der Verteidiger von B., C. und D. je vom 25. Mai 2018 hin, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und vom 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwertbar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden. Die Gesuche der vorgenannten Verteidiger um Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung und Vertagung derselben wurden gleichzeitig abgewiesen. P. Die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. beantragten je mit Eingaben vom 25. Mai 2018, dass die Bundesstrafrichter Kipfer, Frei und Contu Albrizio sowie der Gerichtsschreiber Lukács vor Beginn der Hauptverhandlung in den Ausstand zu treten hätten. Zur Begründung führten sie an, dass die Gerichtsmitglieder in Vorbereitung der Hauptverhandlung die ausgesonderten Verfahrensakten gesichtet hätten und damit in der Sache befangen seien. Die Strafkammer leitete die Gesuche zusammen mit den Stellungnahmen der betroffenen Gerichtsmitglieder zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

- 17 - Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschlüssen vom 4. Juni 2018 (Geschäftsnummern BB.2018.94, BB.2018.95, BB.2018.96) die Ausstandsgesuche der Beschuldigten B., C. und D. ab. Q. Mit Eingaben vom 30. bzw. 31. Mai 2018 beantragten die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. übereinstimmend sinngemäss, es seien sämtliche auf den gemäss Verfügung vom 24. Mai 2018 ausgesonderten Akten beruhenden weiteren Akten vollständig aus den Verfahrensakten zu entfernen und unter Verschluss zu halten; eventualiter seien die gemäss Verfügung vom 29. Mai 2018 zu schwärzenden Verfahrensakten genau zu bezeichnen und es sei der Verteidigung in die geschwärzten bzw. abgedeckten Akten Einsicht zu gewähren; es sei der Verteidigung das nach Aussonderung oder Schwärzung bereinigte Aktenverzeichnis zuzustellen; der Termin der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 sei abzunehmen und es sei ein neuer Termin anzusetzen. Die Gerichtskanzlei kontaktierte am 1. Juni 2018 telefonisch die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. und teilte ihnen im Auftrag des Spruchkörpers mit, dass die Hauptverhandlung nicht verschoben und am Dienstag, 5. Juni 2018, 10.15 Uhr, gemäss Vorladung beginnen werde. Weiter wurde mitgeteilt, dass über die weiteren Anträge zu gegebener Zeit entschieden werde. R. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 5. und 6. Juni 2018 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Am 15. Juni 2018 wurde das Urteil in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet. Die Bundesanwaltschaft (in Bezug auf A.), die Privatklägerin sowie A. verzichteten auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil (TPF pag. 98.920.23). Die Strafkammer erwägt: I. Vorfragen 1. Bundesgerichtsbarkeit 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312–322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter–322octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage gegen alle vier Beschuldigten bilden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben, soweit Bundesbeamteneigenschaft bejaht wird bzw. Delikte

- 18 gegen den Bund verübt wurden. Wie sich nachfolgend ergibt, ist in Bezug auf den Beschuldigten A. Bundesbeamteneigenschaft gegeben (E. II). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist für alle Beschuldigten zu bejahen. 1.2 Die gegen die Beschuldigten A., B. und C. zudem erhobenen Vorwürfe des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.8, 1.2.4, 1.3.3) und die gegen den Beschuldigten A. überdies erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2), der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.3) – da laut Anklageschrift keine Urkunden des Bundes betroffen sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO) – und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Anklage Ziff. 1.1.4) unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). Bundesgerichtsbarkeit kann bei diesen Strafbestimmungen allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO bestehen. Ob und inwieweit diese Voraussetzungen zutreffen, kann vorliegend offen gelassen werden. 1.3 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StGB). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 vereinigte die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.14.0241 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die kantonaler Zuständigkeit unterliegenden Vorwürfe und die nach E. I.1.1 erhobenen Vorwürfe gegen A. in der Hand der Bundesbehörden (SV.14.0241 pag. 02-00-00-0005 ff.). Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte sie im Verfahren SV.14.0981 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die kantonaler Zuständigkeit unterliegenden Vorwürfe und die nach E. I.1.1 erhobenen Vorwürfe in der Hand der Bundesbehörden (SV.14.0981 pag. 02-00-00-0001 ff.). Gleichentags vereinigte sie die Verfahren (Prozessgeschichte lit. E). Die sachliche Zuständigkeit der Bundesbehörden ist demnach auch in diesen Anklagepunkten gegeben. 1.4 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des

- 19 - Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, SBBG; SR 742.31). Sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgelöst wurde. Die Verantwortlichkeit der SBB AG und ihrer Angestellten richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen grundsätzlich die Art. 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG (in Kraft seit 1. Januar 2010) gilt dies aber nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und damit nicht für die Angestellten der SBB AG (vgl. zum Ganzen auch: TPF 2014 150 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist bezüglich des Beschuldigten A. keine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung erforderlich. 2. Parteistellung der Privatklägerin Die SBB AG konstituierte sich im Vorverfahren gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Prozessgeschichte lit. H). Die Parteistellung ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 f. StPO). 3. Anklageprinzip 3.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=aktenhinweise+anklageschrift&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132

- 20 - IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_710/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2). Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Anklageschrift. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). 3.2 Der Beschuldigte B. macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Er bringt vor, die Anklageschrift lege nicht ansatzweise dar, wann welcher Vorteil dem Beschuldigten A. in Zusammenhang mit welchem Auftrag der SBB AG unrechtmässig zugekommen sei. Ebenso wenig zeige sie auf, wann welche Offerte zu welchem Betrag angeblich auf Initiative von A. hin durch B. unrechtmässig „nachgebessert“ worden sei. Es werde nicht eine einzige konkrete Offerte genannt, welche angeblich nach Bekanntgabe des internen Budgets der SBB AG durch A. von B. „gelüpft“ worden sei. Aufgrund der fehlenden konkreten Umschreibung von einzelnen Lebenssachverhalten sei eine effektive Verteidigung bzw. substanzielle Bestreitung einzelner Positionen unmöglich. Diese Verletzung des Anklageprinzips werde durch den Umstand verstärkt, dass sich die Anklageschrift gesamthaft in über 140 Fussnoten, im Abschnitt den Beschuldigten B. betreffend in rund 35 Fussnoten, auf Verfahrensakten beziehe, welche grösstenteils ausgesondert worden seien (TPF pag. 98.925.160). 3.3 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. von Februar 2004 bis März 2014 nicht gebührende finanzielle Vorteile in Form von Guthaben zukommen lassen haben, welches A. in Form von Unterhaltungselektronikartikeln für total Fr. 302‘686.74 (Tabelle 10, Anklageschrift S. 33-39), einer Photovoltaikanlage im Wert von Fr. 29‘725.70 und Bargeldzahlungen von Fr. 50‘000.- - für die Leasingfinanzierung eines Fahrzeugs eingelöst und für private Bedürfnisse verwendet habe. Als Gegenleistung habe A. im Zusammenhang mit seiner Amtsführung bei der SBB während der genannten Zeit massgeblich Auftragsvergaben an die L. AG, deren Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär B. sei, beeinflusst. B. habe sich damit des mehrfachen Bestechens schuldig gemacht (Anklageschrift S. 61-64). Die Anklage legt nicht im Einzelnen dar, wann A. welchen finanziellen Vorteil von B. erhalten haben soll und zu welcher Offerte der L. AG bzw. zu welcher Auftragsvergabe der SBB der von B. gewährte Vorteil in Beziehung stehen soll. Der bei der Bestechung erforderliche Äquivalenzzusammenhang erfordert indes nach der Rechtsprechung – jedenfalls bei länger andauernden Geschäftskontakhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=aktenhinweise+anklageschrift&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132

- 21 ten wie im vorliegenden Fall – nicht, dass jeder einzelne Vorteil exakt einer einzelnen Amtshandlung zugeordnet werden können muss, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. E. X.1.4). Deshalb hat die Anklageschrift auch nicht eine Darstellung zu enthalten, die jeden Vorteil einer bestimmten Amtshandlung zuordnet. Die Anklage umschreibt im Übrigen die geldwerten Vorteile, die B. A. zunächst in Form von Guthaben gewährt und dann in natura übergeben haben soll. Aus der Auflistung in Tabelle 10 ist – für die Unterhaltungselektronikartikel – anhand der Auftragsnummer ersichtlich, mit welchen konkreten Aufträgen bzw. Projekten der SBB die gewährten Vorteile angeblich in Beziehung stehen sollen. Damit ist für den Beschuldigten B. hinreichend erkennbar, welcher Lebenssachverhalt ihm unter dem Anklagepunkt des Bestechens vorgeworfen wird. Fussnoten in der Anklageschrift, welche auf Aktenstellen bzw. einzelne Beweisakten verweisen, sind nach der Rechtsprechung der Strafkammer zulässig; diese dienen nicht zuletzt auch zur Vorbereitung einer effizienten Verteidigung. Soweit einzelne Beweise, auf welche sich die Anklagebehörde unter anderem gemäss den Fussnoten in der Hauptverhandlung stützen wollte, unverwertbar sind (vgl. E. I.4), führt dies nicht zur Ordnungswidrigkeit der Anklage i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO. Ebenso wenig liegt darin eine Verletzung des Anklageprinzips. Soweit Beweise für die in der Anklageschrift aufgestellten Behauptungen nicht (mehr) vorliegen und auch nicht anderweitig erbracht worden sind, sind die Behauptungen nicht bewiesen. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip nicht verletzt. 3.4 Im Übrigen wird auf die Frage der Beachtung das Anklageprinzips, soweit erforderlich, unter den jeweiligen Anklagepunkten näher eingegangen. 4. Beweisverwertbarkeit 4.1 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Die Strafprozessordnung regelt unter den Allgemeinen Bestimmungen zur Beweisverwertbarkeit, dass ein Beweis, den die Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet, in keinem Falle verwertbar ist (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Es geht bei der Regelung von Art. 362 Abs. 4 StPO vor allem um Zugeständnisse, die seitens der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft oder der Zivilkläger in schriftlichen oder mündlichen Erklärungen während des gesamten abgekürz-

- 22 ten Verfahrens abgegeben wurden. Solche Erklärungen dokumentierende Aktenstücke sind in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter separatem Verschluss zu halten. Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen von Art. 360 ff. StPO geführten Verhandlungen erfolgten, also beispielsweise in der vorausgehenden Voruntersuchung, bleiben aber verwertbar. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die fraglichen Erklärungen abgegeben wurden: Sobald die beschuldigte Person nach Art. 358 Abs.1 StPO den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellt, können die in diesem Gesuch und die anschliessend gemachten Erklärungen nicht verwertet werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 362 N. 11 f., 360 N. 15). Laut Botschaft werden die Zugeständnisse der Parteien, die im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren abgegeben worden sind, mit der Nicht-Genehmigung (der Anklageschrift [Urteilsvorschlag] durch das Gericht) hinfällig, binden die Parteien also nicht mehr und dürfen nicht weiter verwertet werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1297). Die Strafprozessordnung regelt das Schicksal der Erklärungen der Parteien, wenn das abgekürzte Verfahren schon in einem früheren Stadium des Verfahrens – d.h. vor der Nicht-Genehmigung durch das Gericht – scheitert, nicht. Das Bundesgericht hält in BGE 144 IV 189 fest, dass – übereinstimmend mit der Lehre – Art. 362 Abs. 4 StPO analog anzuwenden ist (E. 5.2.2 mit Hinweisen). Es führt aus, dass dies dem Zweck des abgekürzten Verfahrens entspreche, welches zum Ziel habe, dass die Staatsanwaltshaft und die Parteien nach dem Führen von Verhandlungen zu einer Vereinbarung gelangten. Damit sich die Verhandlungen möglichst frei gestalteten und die grössten Chancen für einen positiven Abschluss bestünden, müsse jede Partei darauf zählen können, dass ihre Erklärungen, sei das abgekürzte Verfahren einmal im Gange, im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen, in welchem Stadium des Verfahrens auch immer dies eintrete, nicht verwertet werden würden (E. 5.2.2). Das Bundesgericht hält weiter fest, dass das Schicksal der unverwertbaren Beweise durch Art. 141 Abs. 5 StPO geregelt werde, unabhängig vom Grund der Unverwertbarkeit, mithin auch im Falle von Art. 362 Abs. 4 StPO (E. 5.2.3). Allerdings lässt es – da in casu eine Verfügung über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens vorlag (E. 5.3) und die Verhandlungen zwischen den Parteien nach dessen Eröffnung erfolgten (E. 5.4.1) – offen, was bei Verhandlungen zu geschehen hat, die vor der formellen Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens geführt werden (E. 5.4.1).

- 23 - 4.2 Die Verfahrensleitung verfügte gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung am 24. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung von entsprechenden Anträgen der Verteidigung, dass in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO die Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 (erste Einvernahme als beschuldigte Person im Verfahren --, pag. 13-01-00-0003 bis -0046) und 19. Mai 2015 (Schlusseinvernahme im Verfahren --, pag. 13-01-00-0106 bis -0124; Schlusseinvernahme im Verfahren --, pag. 13-01-00-0049 bis -0070) aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden. Am 29. Mai 2018 verfügte sie in teilweiser Gutheissung weiterer Anträge der Verteidigung, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwertbar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden (vgl. Prozessgeschichte lit. O). 4.3 In der Hauptverhandlung beantragten die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin als Vorfrage, die ausgesonderten Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 sowie sämtliche Akten, welche auf diesen ausgesonderten Einvernahmen beruhen, seien in den Verfahrensakten zu belassen. Die Verteidiger von B., C. und D. beantragten, alle auf den ausgesonderten Einvernahmen von A. beruhenden Akten, namentlich näher bezeichnete Einvernahmen der Beschuldigten B., C. und D. sowie Berichte, seien vollumfänglich aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten; eventuell habe das Gericht Einsicht in die abgedeckten bzw. geschwärzten Akten zu gewähren; es sei ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu erstellen (siehe auch die vor der Hauptverhandlung nicht entschiedenen prozessualen Anträge der Verteidigung vom 30./31. Mai 2018; Prozessgeschichte lit. Q). 4.4 Das Gericht wies in der Hauptverhandlung am 5. Juni 2018 mit mündlich eröffnetem Beschluss alle prozessualen Anträge ab. Es präzisierte, dass die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 verfügte Abdeckung von nicht verwertbaren Aktenstellen nicht eine physische Abdeckung bedeute, sondern deren Nichtbeachtung im Rahmen der Beweiswürdigung (TPF pag. 98.920.7 f.). Zur Begründung dieses Beschlusses kann vorab auf die prozessleitenden Verfügungen der Verfahrensleitung vom 24. und 29. Mai 2018 hingewiesen werden (TPF pag. 98.280.10 f., 12 ff.). Im Weitern wird dazu das Folgende festgehalten: Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft befanden sich die Parteien zu keinem Zeitpunkt in einem abgekürzten Verfahren, weder im Verfahren – in dessen Rahmen vom Verteidiger des Beschuldigten A. am 23. Mai 2014 ein Gesuch um

- 24 - Durchführung des abgekürzten Verfahrens gestellt wurde noch im Verfahren --. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf das Gesuch des Verteidigers vom 23. Mai 2014 hin stellte die Bundesanwaltschaft am 30. Juni 2014 einen Entscheid betreffend Eintritt auf das abgekürzte Verfahren für Herbst 2014 in Aussicht, nach Vorliegen eines von der BKP im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren zu erstellenden Schlussberichts. Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 hielt der Verteidiger dafür, dass nach dem inzwischen erfolgten Abschluss der Ermittlungen im Verfahren -- der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nichts mehr im Wege stehe, und machte Ausführungen zum Strafmass für die Sachverhaltskomplexe 1 und 2. Erst im August 2017, nach einer erneuten Intervention des Verteidigers, bestätigte die Bundesanwaltschaft, dass das Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens bereits im August 2015 von der Verteidigung anlässlich eines Telefongesprächs zurückgezogen wurde (Prozessgeschichte lit. G). Gemäss dem auch im Strafverfahren zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 144 IV 189 E. 5.1) konnte die Auskunft der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2014 und ihr nachfolgendes Schweigen vom Beschuldigten nur dahingehend verstanden werden, dass er seine Aussagen im Hinblick auf das beantragte abgekürzte Verfahren machte. Unbestritten ist zudem, dass Verhandlungen über das Strafmass geführt wurden. Dass ein abgekürztes Verfahren formell nie eröffnet worden war, ist nicht entscheidend. Der Einwand muss als überspitzter Formalismus verworfen werden. Zudem wurde der Antrag mit Eingabe der Verteidigung vom 18. Juli 2015 sinngemäss auf das Verfahren -- ausgedehnt; das erwähnte Schreiben konnte von der Bundesanwaltschaft nach Treu und Glauben nur in diesem Sinne verstanden werden. Somit gelten die Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 als im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt. In Folge dessen Scheiterns sind diese Aussagen im Sinne von Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbar und nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und separat aufzubewahren. Diese Aktenaussonderung ist in Ausführung der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Mai 2018 bereits vor der Hauptverhandlung erfolgt; die entfernten Aktenstücke wurden in den Verfahrensordnern mit Platzhaltern gekennzeichnet. Unter der Marginale „Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise“ bestimmt Art. 141 StPO in Abs. 4: „Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.“ Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sah in Art. 139 Abs. 4 EStPO (heute Art. 141 Abs. 4 StPO) vor: „Ermöglichte ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende unzulässige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre“

- 25 - (BBl 2006 1085, 1429). Art. 141 Abs. 2 StPO bestimmt (wie der Gesetzesentwurf des Bundesrats in Art. 139 Abs. 2 EStPO; BBl 2006 1085, 1429): „Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich.“ Die Botschaft führt aus, der Entwurf wolle, da die bisherigen Strafprozessordnungen die Frage kaum oder überhaupt nicht geregelt hätten, nur Grundsätze der Folgen von Verletzungen der Beweiserhebungsvorschriften festlegen und der Praxis den notwendigen Raum zur Regelung von Einzelheiten belassen (BBl 2006 1085, 1183). Die im Entwurf vorgesehene Regelung zur Fernwirkung von Beweisverboten in Art. 139 Abs. 4 EStPO beruht auf der conditio sine qua non-Regel. Als Beispiel eines verwertbaren Zweitbeweises nennt die Botschaft die Aussage eines Zeugen, der gestützt auf eine – wegen fehlender Belehrung – unverwertbare Aussage der beschuldigten Person gefunden werden konnte; unverwertbar sei ein Gutachten, das auf unverwertbaren Aussagen der beschuldigten Person beruhe (BBl 2006 1085, 11184). Der Gesetzgeber scheint aufgrund des klaren Wortlauts in Art. 141 Abs. 4 StPO die Verwertbarkeit von Sekundärbeweisen nur bei relativen Beweisverwertungsverboten (Fälle gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO) zulassen zu wollen, also nur dann, wenn der erste, ungültige Beweis nicht conditio sine qua non für den zweiten Beweis darstellte (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 StPO N. 13 f.). Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 138 IV 171 offen gelassen. Die überwiegende Lehre nimmt gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO – a maiore ad minus bzw. argumentum a fortiori – auch für absolute Beweisverwertungsverbote eine strikte Fernwirkung an (vgl. etwa SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 StPO N. 12; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 141 StPO N. 15; GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N. 90). Demnach ist von einer strikten Fernwirkung von absoluten Beweisverwertungsverboten auszugehen. In Bestätigung der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. Mai 2018 sind somit die auf den beiden ausgesonderten Einvernahmen von A. beruhenden Aktenstücke, namentlich Einvernahmen der Mitbeschuldigten B., C. und D. sowie Berichte, als unverwertbar zu bezeichnen und grundsätzlich auszusondern. Allerdings sind diese Akten nicht vollumfänglich „kontaminiert“: Die genannten Einvernahmen enthalten auch Aussagen, die nicht auf Vorhalte aus nicht verwertbaren Einvernahmen von A. hin gemacht worden sind. Auch die Berichte beruhen nicht ausschliesslich auf nicht verwertbaren Akten. Es kann nicht Sinn und Zweck des Fernwirkungsverbots sein, dass ein erhobener Zweitbeweis – ungeachtet seines Zustandekommens und Inhalts – stets in vollem Umfang unverwertbar und als solcher integral aus den Akten zu entfernen ist. Diese von der

- 26 - Verteidigung vertretene Konzeption des Verwertungsverbots beruht auf einer formalen Betrachtungsweise eines Beweismittels. Ein Beschuldigter oder ein Zeuge kann jedoch zu verschiedenen Aspekten befragt werden. Werden ihm einzelne nicht verwertbare Aussagen von Mitbeschuldigten bzw. Zeugen vorgehalten, können die weiteren Aussagen – soweit diese nicht auf nicht verwertbaren eigenen Aussagen beruhen (vgl. RA Tobler, Vorfragen S. 6 Satz 1; TPF pag. 98.925.137) – nicht unverwertbar sein. Gleich verhält es sich mit Berichten, welche Beweisergebnisse bzw. Zwischenergebnisse auswerten. Es muss daher genügen, dass die unverwertbaren Aktenstellen abgedeckt bzw. diese (ohne Schwärzung) vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2018.94, BB.2018.95, BB.2018.96 je vom 4. Juni 2018, je E. 2.4 und 2.5 [vgl. Prozessgeschichte lit. P]). In letzterem Sinne ist die prozessleitende Verfügung zu präzisieren. Mit gleicher Begründung ist sodann der Eventualantrag, in die geschwärzten Akten sei Einsicht zu gewähren und es sei ein neues, auf den verwertbaren Akten beruhendes Aktenverzeichnis zu erstellen, abzuweisen. Das Aktenverzeichnis (Art. 100 Abs. 2 StPO) ist im Übrigen kein Beweismittel. 4.5 Weitere Beweisfragen Das Gericht lud in Gutheissung eines Antrags der Verteidigung von B. drei Zeugen – alles Angestellte der SBB AG – auf den 5. Juni 2018 vor; die Vorladungen wurden ordnungsgemäss an die Adresse der Privatklägerin zugestellt (vgl. Prozessgeschichte lit. N; TPF pag. 98.861.1 ff., 98.862.1 ff., 98.863.1 ff.). Die drei Zeugen erschienen nicht vor Gericht. In der Folge verzichtete die Verteidigung auf die Einvernahme dieser Zeugen (TPF pag. 98.920.9 ff., 98.920.12). 5. Anwendbares Recht Die angeklagten Handlungen erstrecken sich von April 2003 bis März 2014 (A.), Februar 2004 bis März 2014 (B. und C.) bzw. Oktober 2013 bis März 2014 (D.). Die A., B. und C. vorgeworfenen Handlungen liegen teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils (Erstes Buch) des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (Revision vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459). Am 1. Januar 2018 traten weitere Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft (Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249). Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im Zusammenhang mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 beschränkt sich die Frage nach dem milderen

- 27 - Recht im Wesentlichen auf einen Vergleich der konkret ermittelten Sanktionen. Wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, können sie sich in Strafart (Art. 34- 41 StGB), Strafvollzugsmodalität (Art. 42-46 StGB) und Strafmass (Art. 47-48a StGB) unterscheiden (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Von einer Ausnahme abgesehen (Art. 294 StGB) wurden die Strafdrohungen der Tatbestände lediglich neu umschrieben, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre (BGE 134 IV 82 E. 5). Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanktionenrecht für den Täter günstiger ist; hingegen sind die Änderungen des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 nicht milder (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend bei sämtlichen Autoren: Praxiskommentar], Art. 2 StGB N. 11). Wie sich aus den Erwägungen zur konkreten Strafzumessung ergibt, ist das neue, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Sanktionenrecht für die Beschuldigten A., B. und C. günstiger, aber nicht jenes per 1. Januar 2018. Somit ist auf das neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht anzuwenden. 6. Verjährung Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 StGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei Taten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, nach 15 Jahren ein (lit. b), und wenn die Tat mit einer anderen (bzw. tieferen) Strafe bedroht ist, mit sieben Jahren (lit. c). Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Taten, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren (lit. c) und für die anderen Strafen eine solche von sieben Jahren (lit. d). Das Urteilsdatum ist der 15. Juni 2018. Die dem Beschuldigten A. im Sachverhaltskomplex 1 vorgeworfenen, angeblich von April 2003 bis März 2014 begangenen Taten der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB drohen mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe an und verjähren in 15 Jahren. Die einfache Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und verjährt in sieben Jahren; die seit 1. Januar 2014 geltende längere Verjährungsfrist ist nicht milder. Die als ungetreue Amtsführung, (gewerbsmässiger) Betrug und Urkundenfälschung angeklagten Handlungen, soweit sie vor dem 15. Juni 2003 begangen worden sein sollen, und die als Geldwäscherei angeklagten Handlungen, soweit sie vor dem 15. Juni 2011 begangen worden sein sollen, sind verjährt. Das Verfahren gegen A. (Sachverhaltskomplex 1) ist insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

- 28 - Bei den gemäss Sachverhaltskomplex 2 angeblich ab Februar 2004 begangenen Handlungen stellt sich die Verjährungsfrage nicht, ausser die angeklagten Bestechungshandlungen wären gemäss dem rechtlichen Würdigungsvorbehalt des Gerichts gemäss Art. 344 StPO als Vorteilsgewährung bzw. -annahme zu prüfen. II. Beamtenstellung Beschuldigter A. 1. Rechtliches 1.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der sogenannten aktiven und passiven Bestechung (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) und der Vorteilsgewährung respektive -annahme (Art. 322quinquies und 322sexies StGB) setzen das Vorliegen von Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (TRECH- SEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 110 StGB N. 11; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 3). Bei den Bestechungsdelikten den Amtsträgern ausdrücklich gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3 StGB). 1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn (worunter Angestellte der SBB AG nicht fallen; E. I.1.4) sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Entscheidend ist, dass der funktionale Beamte Staatsaufgaben wahrnimmt (BGE 135 IV 198 E. 3.3; 141 IV 329 E. 1.3; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft

- 29 - Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff., 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum deutschen Recht: BERND HEINRICH, Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra 2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.). 1.3 Mit dem Erlass des SBBG (in Kraft seit 1. Januar 1999) wurde der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 SBBG). Die SBB ist eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation. Sie erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen (Art. 3 Abs. 1 SBBG). Die SBB ist als Konzern mit Stammhaus und organisatorisch getrennten – aber nicht rechtlich verselbständigten – Divisionen (Infrastruktur, Personenverkehr und Immobilien) strukturiert. In eine Tochtergesellschaft ausgelagert ist der Güterverkehrsbereich SBB Cargo (vgl. KERN/KÖNIG, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 9.17). Als eine Kernaufgabe wird im Gesetz die Bereitstellung der Infrastruktur genannt. Damit geht auch der ordentliche Unterhalt der Infrastruktur und das Funktionieren des Bahnverkehrs einher. Um diese Aufgabe zu erfüllen, erwirbt die SBB AG bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies geschieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren. Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügelten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13). Unerheblich ist die Rechtsform der Organisation, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Der Einwand der Verteidigung, die SBB sei mit der Bahnreform seit 1999 aus der Bundesverwaltung herausgelöst, sie sei eine privatwirtschaftliche Aktiengesellschaft und damit ein Unternehmen der Privatwirtschaft und positioniere sich überdies auch juristisch als solche (RA Tobler, Plädoyer S. 15 f., RA Bischoff, Plädoyer S. 7; TPF pag. 98.925.172 f. bzw. 98.925.635), geht daher fehl. Dass ein Eisenbahnunternehmen den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen muss (Art. 64 Abs. 1 Eisenbahngesetz, EBG; SR 742.101) und dieser Bereich nicht einem Monopol des Bundes unterliegen soll, ändert – entgegen der Auffassung der Verteidigung (RA Tobler, Plädoyer S. 16, RA Schobloch, Plädoyer S. 4; TPF pag. 98.925.173 bzw. 98.925.551) – an der Öffentlichkeit der Aufgabe nichts.

- 30 - Nach Art. 1 Abs. 2 EBG umfasst die Eisenbahn die Infrastruktur, auf der konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet ist, sowie den darauf durchgeführten Verkehr. Nicht nur für die Personenbeförderung ist eine Konzession erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1). Auch wer – als Infrastrukturbetreiber (Art. 2 lit. a EBG) – eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Konzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Der Bundesrat erteilt diese u.a., wenn ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. a EBG) (zur Konzession vgl. KERN/KÖNIG, a.a.O., N. 9.71 f.). Nicht stichhaltig ist der Einwand der Verteidigung, Installation und Unterhalt von Niederspannungsanlagen betreffe nicht den Personenverkehr und sei damit nicht eine öffentliche Aufgabe des Bundes (TPF pag. 98.925.173 bzw. 98.925.551; vgl. dazu E. II.1.4). 1.4 Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes 1.4.1 Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement, GPA]; SR 0.632.231.422), für die Schweiz in Kraft seit dem 1. Januar 1996, findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient, zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 713 ff., 784; zu den Zielsetzungen von GPA und BöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Das BöB will u.a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungsund Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a BöB). Die VöB regelt u.a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz (Art. 1 lit. a VöB) und die übrigen Beschaffungen des Bundes (Art. 1 lit. b VöB). Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesen vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: BilatAbk; SR 0.172.052.68), in Kraft getreten am 1. Juni 2002, hat u.a. die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs zu den bisher im Rahmen des GPA nicht erfassten öffentlichen Beschaffungsmärkten Telekommunikation, Schienenverkehr sowie Energieversorgung zum Ziel (Art. 3 Ziff. 1 BilatAbk; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

- 31 - 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 10). Seit dem Inkrafttreten des BilatAbk unterstehen die Beschaffungen im Sektorenbereich Eisenbahnen auf Bundesebene dem BöB. Vom Gesetz umfasst werden dabei der Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 29, 151 f.). Dem Gesetz (BöB) untersteht als Auftraggeberin namentlich die allgemeine Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB). Die Verordnung (VöB) gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 2 Abs. 1 VöB). Der Bundesrat bezeichnet die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten u.a. im Bereich der Verkehrsversorgung ausüben und für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen (Art. 2 Abs. 2 BöB). Die Verordnung bestimmt in Art. 2a Abs. 1, dass folgende Auftraggeberinnen für bestimmte Tätigkeiten und wenn gewisse Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz im Sinne seines Art. 2 Abs. 2 unterstellt sind: a. öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, insbesondere, wenn der Bund die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt oder wenn er über die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kontrollorgans stellt; b. die privatrechtlichen Organisationen, die im ganzen Inland eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder ausschliessliche Rechte besitzen, die ihnen von einer Behörde erteilt wurden. Sie bezeichnet als Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 namentlich den Bau und den Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB; ausgenommen sind Tätigkeiten, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben (Art. 2a Abs. 2 lit. b VöB). Die Ausnahme gilt beispielsweise für Finanzbeteiligungen der SBB und Beteiligungen an anderen Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind. Es muss für jede Beschaffung im Einzelfall geprüft werden, ob sie unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun hat. Der Begrifft „unmittelbar“ ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen. Daher genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen. Das trifft beispielsweise zu auf die Beschaffung von Büromöbeln für ein Verwaltungsgebäude der SBB, nach der Rechtsprechung etwa auch auf die Bearbeitung der Sicherheitsstreifen entlang der Bahnstrecken, die Erweiterung einer Service-Anlage, die primär der Wartung von Zügen des Personenfernverkehrs dient, das Erstellen von Lärmschutzwänden entlang der SBB-Geleise, die Lieferung von Billettautomaten (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 158 mit Hinweisen). Auch die Installation und der Unterhalt von Niederspannungsanlagen dient funktionell dem Bahnbetrieb und unterliegt demzufolge dem GPA bzw. dem BöB. Wenn unter den Auftraggeberinnen im Sinne von Art. 2a VöB Wettbewerb herrscht, befreit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

- 32 und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) den Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht (Art. 2b Abs. 1 VöB). Diese sogenannte „Ausklinkung“ ist u.a. für den Bereich Schienenverkehr auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Teilbereich des Güterverkehrs auf Normalspur erfolgt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht vom 18. Juli 2002, Anhang; SR 172.056.111; vgl. TRÜEB, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 25.36 f.). Die Verordnung regelt in Art. 2a Abs. 3 VöB die massgeblichen Schwellenwerte für Auftraggeberinnen, die – wie die SBB – für bestimmte Tätigkeiten dem Gesetz (Art. 2 Abs. 2 BöB) und insoweit der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung unterliegen. Dieser Wert beträgt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen Fr. 640‘000 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Fr. 8 Mio. für Bauwerke (Art. 2a Abs. 3 lit. b und d VöB; Fassung vom 30. November 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002). Diese Werte werden vom SECO angepasst (Art. 2a Abs. 4 VöB). Die SBB regelten ihrerseits Ausführungsbestimmungen zum BöB und zur VöB pag. 07-01-01-0187 ff. [Fassung vom 10. Dezember 2001, gültig ab 1. April 2002], pag. 07-01-01-0080 ff. [Fassung 2011, gültig ab 1. April 2011]). 1.4.2 Für die übrigen – dem Gesetz nicht unterstehenden – Beschaffungen unterliegen die SBB den Beschaffungsvorschriften der Verordnung (Art. 32 lit. b VöB in der Fassung vom 1. Dezember 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998, bzw. Art. 32 lit. c VöB in der Fassung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010). Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallenden Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müssen die Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren (offenes oder selektives Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung gemäss Art. 13 ff. BöB) gewählt wird. Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des BöB und Art. 9–30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB). Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten – gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB deren drei – einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 3.6.1).

- 33 - Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB). Darin sind die Kategorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Beschaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 291). Das freihändige Verfahren kann zudem bei Bauaufträgen unter Fr. 100‘000.-- und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. b und c VöB [bis 31. Dezember 2009 geltende Fassung]). Seit 1. Januar 2010 beträgt dieser Wert Fr. 150‘000.-- für Bau- oder Dienstleistungsaufträge, während er für Lieferaufträge weiterhin Fr. 50‘000.-- beträgt (Art. 36 Abs. 2 lit. b und c VöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149]). Laut dem Regelwerk der SBB gelten diese Schwellenwerte auch bei Beschaffungen der SBB, indes mit folgender Ergänzung: „Die SBB befürworten auch unter diesen Schwellenwerten die Herstellung einer Wettbewerbssituation“ (Ziff. 4.3 der Ausführungsbestimmungen 2001 bzw. Ziff. 4.5 der Ausführungsbestimmungen 2011; -- pag. 07-01-01-0189 bzw. -0082). Nach der Fassung 2001 war eine freihändige Vergabe in diesem Bereich kurz im Dossier zu begründen. Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle entscheidet im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 750). Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands für eine freihändige Vergabe beruft, hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 301). Für die übrigen Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VöB, die im Einladungsoder freihändigen Verfahren vergeben werden können, bestimmt Art. 37 VöB (Zuschlagskriterien), dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Dieses wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert (Art. 21 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 37 VöB). Anders als im offenen oder selektiven Verfahren nach dem Gesetz sind die Zuschlagskriterien nicht bekannt zu geben, da Art. 37 VöB nicht ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 2 BöB verweist.

- 34 - 1.4.3 Es steht fest, dass die SBB dem GPA bzw. dem BöB und der VöB untersteht. Unbestritten ist, dass die hier in Frage stehenden Dienstleistungen unter das GPA bzw. BöB fallen, sofern der entsprechende Schwellenwert erreicht ist, ansonsten unter die Regeln der VöB. Im Übrigen erliess die SBB, wie erwähnt, Ausführungsbestimmungen bzw. ein Regelwerk zum BöB sowie zur VöB (E. II.1.4.1). 2. Anklagevorwurf 2.1 Gemäss Anklage sei der Beschuldigte A. in der anklagerelevanten Zeit bei der SBB als Projektleiter im Bereich von elektrotechnischen Niederspannungsleitungen im Planning Team Elektroanlagen in der Organisationseinheit Telekom Bau und Instandhaltung, Region Ost, Division Infrastruktur, tätig gewesen. Aufgrund seiner Funktion innerhalb der SBB habe er bei der Auftragsvergabe mass-gebenden Einfluss nehmen können. Wenn A. beschlossen habe, dass Bedarf für eine Vergabe bestehe, habe er eine Offertanfrage an ein Unternehmen seiner Wahl gerichtet und die eingegangene Offerte kontrolliert. Zur Kompetenz von A. habe die Prüfung und Genehmigung der diesbezüglichen Rechnungen bzw. der Leistungserbringung gehört, wobei die Freigabe der Zahlung durch das Zweitvisum des direkten Vorgesetzten (ab Januar 2007 M. erfolgt sei (Anklageschrift S. 4; Sachverhaltskomplex 1). 2.2 Sinngemäss Gleiches wird zu Stellung und Aufgabe von A. bei Auftragsvergaben betreffend den Sachverhaltskomplex 2 vorgebracht. Es wird ausgeführt, die L. AG habe der SBB überhöhte Offerten und überhöhte Rechnungen eingereicht, die A. zuerst zum Schein selbst geprüft habe. Die Genehmigung der überhöhten Offerten, wodurch die Bestellungen ausgelöst worden seien, hätten anfangs verschiedene Mitarbeiter von A. erteilt. Ab 2012 sei die Genehmigung durch M., den direkten Vorgesetzten, erteilt worden. Der direkte Vorgesetzte (ab Januar 2007 M.) habe die (überhöhte) Rechnung genehmigt, mit welcher die Zahlung frei gegeben worden sei (Anklageschrift S. 30). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 A. hatte gemäss den zwischen ihm und der SBB abgeschlossenen Arbeitsverträgen folgende Funktionen: Bereichsleiter (-- pag. B1-07-01-0076), technischer Fachspezialist, Gruppenleiter Technische Assistenten BET (pag. B1-07-01-01- 0073), technischer Fachspezialist, EA-Ingenieur/Projektleiter (pag. B1-07-01-01- 0070), Projektleiter, Projektleiter II (pag. B1-07-01-01-0062). 3.2 M. erklärte im Vorverfahren als Auskunftsperson, er sei seit Januar 2007 direkter Vorgesetzter von A. gewesen. A. sei als Projektleiter und fachkundiger Leiter für das Elektroteam Z. angestellt. Er sei in der fachlichen Führung; er führe keine

- 35 - Leute. Seine Zuständigkeiten ergäben sich aus dem Stellenbeschrieb. Er sei gemäss Geschäftszeichnungsordnung (GZO) zeichnungsberechtigt. In Bezug auf die hier interessierenden Aufträge habe A. als Erster unterschrieben; weiter brauche es die Unterschrift des direkten Vorgesetzten, also von ihm (M.). Bei Planungsarbeiten in kleinerem, nicht nationalem Rahmen verlaufe die Vergabe vereinfacht. In diesem Bereich gebe es keinen Vorvertrag mit der SBB. A. habe selber auf diese Firmen zugehen und die entsprechenden Offerten einholen können (-- pag. 12-01-00-0009, -0010, -0013). 3.3 A. sagte im Vorverfahren aus, er habe am 2. November 1987 bei der SBB angefangen. Er sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen, immer im Bereich Elektroanlagen, schwerpunktmässig in Niederspannungsanlagen. Als Projektleiter sei er dort seit 1987 tätig. Er sei immer dabei, wenn es um Sanierungen und Neubauten von Elektroanlagen gehe -- pag. 13-01-00-0010). Seine genaue Funktion sei Projektleiter von elektrotechnischen Niederspannungsanlagen sowie Fachkundiger Leiter für den Perimeter Z. (-- pag. 13-01-00-0006). Zum Beschaffungswesen führte A. aus, es sei klar, dass bei einer Vergabe eines Auftrags drei Offerten eingeholt werden müssten. Bis zu Fr. 100‘000.-- könne er freihändig vergeben, aber generell müsse man auch bei kleineren Beträgen drei Offerten einholen. Aus zeitlichen Gründen habe er viele Aufträge freihändig vergeben müssen, vor allem, wenn von der SBB das Geld für ein Projekt nicht schon im Frühjahr, sondern erst im Sommer gesprochen werde. Vor einer Bestellung müsse er jeweils eine Maske ausfüllen und begründen, warum er eine Arbeit freihändig vergebe (-- pag. 13-01-00-0003 f.). In der Hauptverhandlung erklärte A., die Bestellungen hätten in der Regel im Einladungsverfahren durchgeführt werden können, doch habe es immer einen gewissen Termindruck gegeben. Die Schwellenwerte für Vergaben gemäss den Richtlinien der SBB habe man mit dieser Begründung quasi umgehen können (TPF pag. 98.930.4, 98.930.12). Er habe jeweils eine Firma angefragt und mit der Offerte eine Bestellung ausgelöst. Er habe aber nicht eigenhändig unterzeichnen können, sondern es sei eine Zweitunterschrift erforderlich gewesen – am Anfang jene eines Mitarbeiters, später gemäss einer Weisung der SBB jene des Vorgesetzten; das sei immer M. gewesen. Er habe sich immer daran gehalten. Er habe dem Mitarbeiter bzw. dem Vorgesetzten den Sachverhalt und das Arbeitsvolumen erklärt. M. sei immer einverstanden gewesen und habe immer unterzeichnet. Zum Preis habe M. nie etwas gesagt (TPF pag. 98.930.4). Der Beschuldigte erklärte, er habe mit verschiedenen Elektrounternehmen zu tun gehabt und freihändige Vergaben immer speditiv erledigt. Bei kleinen Arbeiten für Fr. 2‘000.-- wäre das Einholen von drei Offerten administrativ zu aufwändig gewesen. Man habe geschaut, dass man nicht immer zum gleichen Elektriker gehe,

- 36 so habe man diese Aufträge freihändig vergeben können (TPF pag. 98.930.10). Er habe die Baustellen besichtigt, Offerten eingeholt, diese geprüft, mit dem Kostenvoranschlag verglichen und geschaut, dass die Offerte nicht höher war als der Kostenvoranschlag. Dann habe er eine Bestellung ausgelöst und sie mit einer Doppelunterschrift versehen lassen (TPF pag. 98.930.18). Ausschreibungen seien bei ihm nicht oft vorgekommen. Wenn es solche gegeben haben, dann habe man einen Ausschreibungsentwurf erstellen und mit der Finanzabteilung schauen müssen, ob formell alles richtig dargestellt sei; dann habe man die Ausschreibung starten können. Auf 100 Aufträge hätten 5 mit einer Ausschreibung erfolgen müssen; vielleicht 95 habe er freihändig oder im Einladungsverfahren abgeschlossen (TPF pag. 98.930.18). Es habe bei der SBB Schwellenwerte gegeben. Es habe Richtlinien mit Fr. 50‘000.-- bzw. Fr. 100‘000.-- gegeben. Er habe sich immer im Bundesbeschaffungsrecht darüber orientiert, wo die Schwellenwerte liegen würden, und sich immer strikte daran gehalten. Aufträge bis Fr. 50‘000.-- habe er im Einladungsverfahren erledigen können, aber wenn es terminlich sehr geeilt habe, habe man auch nur eine statt drei Offerten einholen können; das sei vom Chef immer bewilligt worden. Er habe sich immer innerhalb dieser Limite von Fr. 50‘000.-- befunden. Wenn es darüber gewesen wäre, über Fr. 50‘000.-- oder Fr. 100‘000.--, dann hätte man es nicht mehr nur mit einer Offerte machen können; dann habe man ein Ausschreibungsverfahren machen und mindestens drei bis vier Firmen anfragen müssen. Die Richtlinien dazu seien vorgegeben gewesen (TPF pag. 98.930.10 f.). Es seien aber auch Aufträge mit hohen Beträgen, beispielsweise der Umbau von zwei Bahnhöfen für Fr. 300‘000.-- , wegen Zeitdrucks nicht im Einladungsverfahren gemacht worden. Er habe sehr hohe Schwellenwerte direkt bzw. freihändig vergeben müssen; eine Alternative habe es nicht gegeben. Das sei erforderlich gewesen, weil die Freigabe der Finanzierung oft erst im Spätsommer erfolgt sei und das Budget noch im selben Jahr habe aufgebraucht werden müssen (TPF pag. 98.930.12 f.). 3.4 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die bei der SBB im Bereich Bau und Unterhalt der Bahninfrastruktur tätigen Angestellten, welche wie der Beschuldigte die Kompetenz haben, bei Privaten gegen Entgelt Leistungen zu erwerben, im Strafrecht den funktionellen Beamtenbegriff erfüllen (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Bezüglich Art. 314 und 321ter ff. StGB gilt der Beschuldigte A. als Beamter. Im Übrigen bestreitet die Verteidigung des Beschuldigten A. nicht, dass die Erstellung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs eine öffentliche Aufgabe sei; es könne deshalb nicht bestritten werden, dass der Beschuldigte in diesem Sinne ein Beamter gewesen sei (RA Kunz, Plädoyer S. 9; TPF pag. 98.925.114).

- 37 - 3.5 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass A. wusste, dass er in seiner Funktion die Kompetenz hatte, Aufträge an externe Firmen zu erteilen, beinhaltend das Einholen von Offerten, deren Prüfung und die Entscheidung betreffend die Vergabe. Er wusste, dass die SBB die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts zu befolgen hatte, und dass dazu interne Ausführungsbestimmungen bestanden. Im Übrigen wurde er mit Urkunde vom 15. Oktober 1990 als technischer Beamter zum Beamten gewählt (-- pag. B1-07-01-01-0171) und mit Datum vom 4. Oktober 1995 zum technischen Beamten (21.) ernannt (-- pag. B1-07-01-01-0164). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, als nach zehn Jahren seiner Tätigkeit der Beamtenstatus aufgehoben worden sei, sei er „noch ein normaler Mitarbeiter der SBB“ gewesen (TPF pag. 98.930.10). In der ganzen Zeit, während welcher der Beschuldigte bei der SBB tätig war, hatte er praktisch die gleichen Aufgaben; lediglich die Kompetenzen nahmen zu; so wurde er Bereichsleiter, Projektleiter etc. Selbst nachdem der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen wurde, blieb die Kernaufgabe dieselbe, nämlich das Erbringen bzw. Beschaffen von Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich die Bereitstellung der Infrastruktur im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in damit zusammenhängenden Bereichen. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und damit zusammenhängenden Handlungen für die SBB eine öffentliche Aufgabe wahrnahm. Daran ändert nichts, dass er die Arbeitseinstellung hatte, nicht wie ein Beamter tätig sein zu wollen, sondern privatwirtschaftlich denkend zu handeln (TPF pag. 98.930.10). An diesem Beweisergebnis vermöchte die Einvernahme der von der Verteidigung von B. erneut beantragten Zeugin N. nichts zu ändern. N. ist bei der SBB erst seit 2014 im Bereich Recht & Compliance tätig; dass sie aus ihrer früheren Funktion sachdienliche Angaben machen könnte, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Privatklägerin. Es kann ausgeschlossen werden, dass ihre Aussage das Wissen des Beschuldigten A. um seine Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben bei der SBB in einem wesentlich anderen Lichte erscheinen lassen könnte. Demnach ist in subjektiver Hinsicht die Beamtenstellung von A. zu bejahen. 4. Wissen der Mitbeschuldigten um die Beamtenstellung von A. 4.1 Beschuldigte B. und C. Die L. AG, deren Organe bzw. Vertreter die Beschuldigten B. und C. sind, erhielt während Jahren – seit Eintritt von B. und C. im Jahr 2002, aber auch schon zuvor

- 38 - (E. X.3.1.2, X.3.1.3) – Aufträge der SBB. Wie die Verteidigung vorbrachte, ist die SBB weiterhin Kundin dieser Firma (RA Tobler, Plädoyer S. 29 und 32, TPF pag. 98.925.186, 189; RA Schobloch, Plädoyer S. 33, Beilagen 10 und 11, TPF pag. 98.925.580). Die Beschuldigten B. und C. wussten somit um die Funktion von A. bei der SBB, dass dieser Offerten einholen konnte, diese zu prüfen hatte und danach Aufträge vergeben konnte. Sie wussten, dass A. unterschriftsberechtigt war und für die SBB Aufträge an die L. AG vergab. A. erklärte in der Hauptverhandlung, es sei mit den Vertretern der L. AG abgesprochen gewesen, die ursprünglich von der L. AG kalkulierte Offerte anhand der Budgetvorgaben der SBB immer etwas zu erhöhen (TPF pag. 98.930.11). Aufgrund der jahrelangen Geschäftstätigkeit der L. AG mit der SBB ist das Wissen von B. und C., dass es sich beim Bau und Unterhalt von Eisenbahnanlagen um eine öffentliche Aufgabe handelt, ohne weiteres zu bejahen. B. und C. wussten mithin, dass A. im Rahmen der Vergaben an die L. AG eine öffentliche Aufgabe wahrnahm und als Beamter gilt. 4.2 Beschuldigter D. Ob auch D. um die Beamtenstellung A.s wusste, wird hinten geprüft. A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.) III. Anklagevorwurf (Übersicht) 1. Die Anklageschrift (S. 3) umschreibt die Vorwürfe gegen A. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex 1 zusammenfassend wie folgt: A., Mitarbeiter der SBB AG (nachfolgend SBB), hat in der Zeit von April 2003 bis März 2014 unrechtmässig freihändig Aufträge an die beiden Firmen H. AG und I. GmbH für die SBB vergeben und diese – soweit sie überhaupt erbracht wurden – in seiner Freizeit ausschliesslich selbst ausgeführt. Ein Grossteil der von den beiden Firmen verrechneten Leistungen wurde nicht oder nur teilweise ausgeführt. Nach einer kurzen Anfangsphase, in der A. die Offerten und Rechnungen teilweise gemeinsam mit †O. (nachfolgend: †O.), dem Inhaber der vorgenannten Firmen, erstellte, erfolgte jegliche Offert- und Rechnungsstellung der beiden Firmen an die SBB durch A. selbst. Dabei wurden der SBB auch nicht erbrachte Arbeiten oder tatsächlich erbrachte Leistungen in einem überhöhten Ausmass in Rechnung gestellt. Seitens der SBB prüfte A. die von ihm erstellten Rechnungen selbst, und das Zweitvisum, wodurch die Zahlung freigegeben wurde, erteilte jeweils sein direkter Vorgesetzter. Der aus den unrechtmässigen Handlungen generierte Ertrag von ca. Fr. 4 Mio. wurde basierend auf der Vereinbarung zwischen

- 39 - †O. und A. hälftig geteilt. A. verbrauchte die unrechtmässig erlangten Gelder im Umfang von ca. Fr. 2 Mio. für seine privaten Bedürfnisse. Nach dem Tod von †O. verwaltete dessen Witwe, J., die Firmen H. AG und I. GmbH und führte auf Initiative von A. die Geschäfte wie bis anhin weiter, damit jeder weiterhin von der 50/50-Regelung profitieren konnte. K., Zwillingsschwester von J., hat A. dessen Anteil aus den Geschäften jeweils in bar übergeben bzw. ihr Bankkonto für die Überweisungen zur Verfügung gestellt. Beide wurden für diese Handlungen je mit Strafbefehl verurteilt (vgl. Prozessgeschichte lit. C). Für diese Handlungen ist A. der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB angeklagt. 2. Der Beschuldigte A. ist geständig. Er anerkannte in der Hauptverhandlung die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen und bezeichnete die Darstellung als korrekt; er habe nichts zu ergänzen (TPF pag. 98.930.2). Er anerkannte auch die einzelnen Tathandlungen unter den jeweiligen Anklagepunkten (TPF pag. 98.930.3-6). Bereits im Vorverfahren zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf den (zunächst untersuchten) Vorwurf der ungetreuen Amtsführung weitgehend geständig und machte detaillierte Angaben zu den Tathandlungen (Einvernahmen vom 10. April 2014, 25. April 2014, 30. April 2014, 1. Mai 2014 [Konfrontationseinvernahme mit J.] und 1. Mai 2014; pag. 13-01-00-0016 ff., -0030 ff., -0054 ff., -0068 ff., -0095 ff. Er bestätigte im Wesentlichen die ihn belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten J. und K.. Das Verfahren wurde am 18. Mai 2015 auf die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe ausgedehnt. Die Aussagen in der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2015 (pag. 13-01-00-0106 bis -0124) sind nicht verwertbar und wurden aus den Akten entfernt. Die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten A. sind detailliert und weitgehend widerspruchsfrei, abgesehen von anfänglichem, teilweisem Bestreiten. Soweit die Mitbeschuldigten J. und K. in die Geschehnisse involviert waren, stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit deren Aussagen überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind sowohl insgesamt als auch im Einzelnen glaubhaft. Sie erbringen den Beweis für die strafrechtlichen Vorwürfe. In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, dass er mit seinen Handlungen die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung erfüllt habe und beantragt einen Freispruch; in den übrigen Anklagepunkten beantragt er einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (siehe Anträge).

- 40 - IV. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) 1. Rechtliches 1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 1.2 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOM- MER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135). Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materieller oder immaterieller Art sein (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 114 IV 133 E. 1b S. 135 f.; 111 IV 83 E. 2b S. 85 f.). Trotz teilweiser Ablehnung in der Lehre hält das Bundesgericht daran fest, dass die öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 314 StGB auch ideeller Natur sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3). Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden (BGE 114 IV 133 E. 1b)

- 41 oder in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.1; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.1). Ob auch schon die Eignung einer Beeinträchtigung des Vertrauens Dritter einen ideellen Schaden zu begründen vermag, liess das Bundesgericht offen (Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.2). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen

SK.2017.47 — Bundesstrafgericht 15.06.2018 SK.2017.47 — Swissrulings