Verfügung vom 6. Oktober 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Fröhlich,
Gegenstand
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2017.16
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei gemäss Strafbefehl vom 20. März 2017 im Verfahren SV.16.1413-RIN zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 350.–, entsprechend Fr. 17'500.–, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 3‘500.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.– seien A. aufzuerlegen.
5. Nach Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Aargau für den Vollzug als zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG).
Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventualiter: Es sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Prozessgeschichte: A. Am 9. August 2016 reichte B., vertreten durch Rechtsanwalt C., bei der Staatsanwaltschaft Baden eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt A. wegen Verdachts auf Vornahme verbotener Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein.
- 3 - B. Mit Verfügung vom 7. September 2016 übernahm die Bundesanwaltschaft auf Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. August 2016 hin das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und eröffnete gleichentags die Strafuntersuchung. C. Am 25. Oktober 2016 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten. D. Am 20. März 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl und verurteilte ihn wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 350.–, entsprechend Fr. 17'500.–, bedingt erlassen auf Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 3‘500.–. Zudem wurde er zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Der Beschuldigte erhob in der Folge mit Schreiben vom 24. März 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl. E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 29. März 2017 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein. Im Weiteren wies der Einzelrichter mit Verfügung vom 16. Juni 2017 den Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines Leumundsberichts bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau ab. G. Am 6. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die Bundesanwaltschaft hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Gleichentags eröffnete der Einzelrichter die Verfügung und begründete sie mündlich. H. Am 12. Oktober 2017 verlangte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils.
- 4 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundeszuständigkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Art. 271 StGB umschreibt ein politisches Delikt. Die Einholung einer Ermächtigung ist daher zwingend. Der diesbezügliche Entscheid obliegt dem EJPD (Art. 3 lit. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999; OV-EJPD; SR 172.213.1). Am 26. September 2016 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Erteilung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten (BA pag. 01-002-0001-3); diese wurde vom EJPD am 25. Oktober 2016 erteilt (BA pag. 01-02-0005-8). 1.3 Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonderen Fragen. 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: Vor dem Hintergrund einer privatrechtlichen Streitigkeit zwischen dem in den USA wohnhaften D. und seiner in der Schweiz lebenden Ex-Ehefrau B. habe das Kreisgericht Flagler County, Florida, USA, am 6. Januar 2016 eine Ladung zur Stellungnahme (Summons) erlassen. Das Gericht habe mit dieser Verfügung B. aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen zu einer Klageschrift von D. Stellung zu nehmen, ansonsten ein Versäumnisurteil erfolgen würde. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 habe der Rechtsvertreter von D., Rechtsanwalt A., die Verfügung des Kreisgerichts Flagler County inklusive „Verified petition to domesticate and enforce foreign divorce decree” (Antrag auf Vollstreckung eines ausländischen
- 5 - Scheidungsurteils) auf postalischem Wege direkt Rechtsanwalt C., dem Rechtsvertreter von B., übersandt. Im Begleitschreiben habe Rechtsanwalt A. Rechtsanwalt C. bzw. dessen Mandantin B. aufgefordert, die gültige Zustellung der Verfügung bis spätestens am 29. Januar 2016 zu bestätigen, ansonsten im Verfahren vor dem Kreisgericht Flagler County von einer bewussten Verweigerung der Annahme – mit entsprechenden zivilprozessualen Folgen – ausgegangen würde. 3. Beweiswürdigung 3.1 In objektiver Hinsicht ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 26. Januar 2016 im Auftrag seines Klienten D. im Rahmen eines Scheidungsvollstreckungsverfahrens dem Anwalt der Gegenpartei ein Schreiben mit der Beilage einer Kopie einer Gerichtsurkunde des Gerichts des Flagler County gesendet hat. In diesem Schreiben ersuchte er um die Bestätigung der gültigen Zustellung und Annahme (in Vertretung der Klientschaft) der Ladung zur Stellungnahme (summons) zum (durch den amerikanischen Anwalt von D.) eingereichten, der Gerichtsurkunde beiliegenden Vollstreckungsantrag (Verified petition to domesticate and enforce foreign divorce decree) betreffend das schweizerische Scheidungsurteil innert einer Frist von drei Tagen. Für den Fall einer fehlenden Bestätigung hielt er fest, dass von einer bewussten Annahmeverweigerung ausgegangen würde (BA pag. 13-01-0015 f.; TPF pag. 2.930.003 ff.). 3.2 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte gewusst zu haben, dass es sich um eine Gerichtsurkunde gehandelt habe. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass es sich um ein Schreiben des amerikanischen Anwalts seines Klienten gehandelt habe (BA pag. 13-01-007). Zudem sei das Schreiben als Offerte gedacht gewesen, welche der Gegenpartei die Möglichkeit eingeräumt hätte, dass Verfahren in den USA zu eröffnen bzw. zu beschleunigen (BA pag. 13-01-007; TPF pag. 2.930.4). Er habe seinem Klienten mitgeteilt, dass die betreffende Zustellung eventuell ungültig sei. Seines Wissens habe er auch keine Nachteile angedroht (BA pag. 13-01-009). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht präzisierte er, dass er insbesondere keine zivilrechtlichen Folgen in Aussicht gestellt habe (TPF pag. 2.930.003).
- 6 - 3.3 Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, es handle sich bei den weitergeleiteten Unterlagen lediglich um ein Schreiben eines Anwalts, erscheinen nicht glaubhaft. Zum einen trägt der Kopf des Dokuments die Textzeile „In the County Court of the Seventh Judicial Circuit in and for Flagler County, Florida“ und zum anderen ist das Dokument durch den leitenden Gerichtsschreiber (Deputy Clerk of the Court) unterschrieben. Anlässlich der Befragung vor dem Bundesstrafgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er davon ausgegangen sei, es handle sich bei den versandten Dokumenten primär um die Rechtsschrift eines Anwalts, auch wisse er nicht mehr, ob er die Beilage bewusst studiert habe (TPF pag. 2.930.005). Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Schreiben selber die „Summons“ ausdrücklich erwähnte, indiziert, dass er das betreffende Schreiben zur Kenntnis genommen hatte. Mithin ist davon auszugehen, dass er sich auch mit dem erwähnten Begriff auseinandergesetzt und die Urheberschaft in Form eines Gerichts erkannt hatte. Indem der Beschuldigte für den Fall einer fehlenden Zustellungsbestätigung von einer „bewussten Annahmeverweigerung“ ausging, implizierte er zudem, dass eventuell die in der Gerichtsurkunde erwähnten Säumnisfolgen eintreten könnten. Unter diesen Umständen erscheinen die Beteuerungen des Beschuldigten anlässlich der Befragung vor dem Bundesstrafgericht, er sei sich damals nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um eine Gerichtsurkunde gehandelt habe (TPF pag. 2.930.005), nicht plausibel. Zusammengefasst ist bewiesen, dass der Beschuldigte erkannt hat, dass es sich beim weitergeleiteten Dokument um eine Verfügung des Bezirksgerichts Flagler County gehandelt hat, durch welche die Gegenpartei aufgefordert wurde, innert Frist zur Rechtsschrift seines Klienten Stellung zu nehmen, ansonsten Säumnisfolgen eintreten würden. 3.4 Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe nicht gewusst, dass eine direkte Zustellung einer solchen Urkunde unzulässig sei (BA pag. 13-01-0010). Der Beschuldigte weist diesbezüglich auf seine fehlende Erfahrung im Zusammenhang mit ausländischen Vollstreckungsverfahren hin (BA pag. 13-01-0009). Angesichts der juristischen Ausbildung und der langjährigen Berufstätigkeit war bei ihm eine Kenntnis über die Zustellungsproblematik ausländischer Entscheide vorhanden. Dies geht aus seiner Aussage hervor, dass er sich darüber Gedanken gemacht habe, ob eine solche Zustellung eventuell ungültig sein könnte (BA pag. 13-01-0009). Mithin handelte der Beschuldigte im Bewusstsein, dass er mit der inkriminierten Versendung eine Handlung zugunsten eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens vornimmt, die nicht in seine Kompetenz fällt. 3.5 Zusammenfassend hat der Beschuldigte – im Wissen um den Inhalt und der eventuellen Rechtsfolgen einer Zustellungs- bzw. Anerkennungsbestätigung
- 7 durch die Gegenpartei – die betreffende Gerichtsurkunde des Kreisgerichts Flagler County zusammen mit der dazugehörigen Rechtsschrift dem Rechtsvertreter der Ex-Frau per Einschreiben zugesandt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Art. 271 StGB schützt die schweizerische Souveränität. Angriffsobjekt dieser Bestimmung ist der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter Handlungen (HUSMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 271 StGB N 1). 4.2 Der Tatbestand ist kein Sonderdelikt, d.h. jede Person, nicht nur ausländische Behörden, kann den Tatbestand erfüllen (HUSMANN, a.a.O., N 12). Die betreffende Handlung muss für einen fremden Staat erfolgen, worunter indes auch Handlungen für Gliedstaaten bzw. für eine Behörde eines Gliedstaates fallen. Ein solcher Handlungsempfänger liegt mit dem Flagler County Kreisgericht ohne Weiteres vor. 4.3 Zustellungen amtlicher Mitteilungen sind namentlich tatbestandsmässig, wenn kein Staatsvertrag die direkte Zustellung vorsieht und der betreffende Empfang Rechtswirkungen auslösen kann. In Bezug auf Gerichtsdokumente in Zivil- und Handelssachen wird sogar die Meinung vertreten, dass diese stets auf dem Rechthilfeweg zuzustellen seien, d.h. unabhängig davon, ob sie Rechtswirkungen entfalten (vgl. HUSMANN, a.a.O., N 35; anders Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2003, S. 10 m.Hinw. [nachfolgend: BJ, Wegleitung; abrufbar unter www.rhf.admin.ch/dam/data/rhf/zivilrecht/wegleitungen/wegleitung-zivilsachen-d.pdf]). Im Zusammenhang mit solchen Zustellungen entscheidend ist, ob dadurch die schweizerische Rechtsordnung und insbes. der Rechtshilfeweg umgangen wird (HUSMANN, a.a.O., N 23). Das Zustellen von Gerichtsurkunden in Zivilsachen stellt eine nach Art. 5 ff. der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (SR 0.274.12) auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmende, mithin grundsätzlich den Rechtshilfebehörden vorbehaltene hoheitliche Handlung dar (vgl. auch BJ, Wegleitung, S. 2 f., 6). Aufgrund des vom Beschuldigten beabsichtigten Ziels, das
- 8 - Exequatur- und Vollstreckungsverfahren in Florida zu beschleunigen bzw. diesbezüglich Rechtswirkungen, wie ein Säumnisverfahren, auszulösen, stellt die betreffende Handlung eine verbotene Handlung für einen fremden Staat dar. Ob die betreffende Zustellung durch einen schweizerischen Rechtsanwalt im Vollstreckungsverfahren gültig gewesen wäre, kann offen bleiben, handelt es sich doch um ein Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Indem der Beschuldigte in seinem Begleitschreiben um ausdrückliche Annahme ersuchte, hätte sich ein damit einhergehendes Einlassen potentiell auf das ausländische Verfahren ausgewirkt. Mithin wäre die Prozesshandlung geeignet gewesen, den Fristenlauf im Anerkennungs- und Vollstreckungsprozess in Florida auszulösen, sodass die Tatbestandsmässigkeit in objektiver Hinsicht gegeben ist. An der Tatbestandsmässigkeit ändert in diesem Sinne auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte lediglich eine Kopie der Verfügung der Gegenpartei zugestellt hat. 4.4 Unerheblich ist, dass der Beschuldigte nicht im Auftrag des Gerichts, sondern lediglich im Auftrag seiner Partei gehandelt hat. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es, dass der Täter im Interesse eines fremden Staates bzw. ausländischen Verfahrens gehandelt hat. Wie BGE 114 IV 128 E. 3b festhält, bedarf es weder eines Auftrags noch eines Wollens des betreffenden Staates. 4.5 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, bedarf es zumindest eines Eventualvorsatzes. Der Täter muss in Kauf nehmen, dass er eine Handlung vornimmt, die einem Beamten oder einer Behörde zusteht, und diese Handlung trotzdem vornehmen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, war sich der Beschuldigte bewusst, dass es sich bei der inkriminierten Zustellung betreffender Gerichtsurkunde um eine Handlung handelt, die den Behörden vorbehalten ist. Damit hat er in Kauf genommen, eine verbotene Handlung für einen fremden Staat vorzunehmen. 4.6 Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den Tatbestand der verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) objektiv und subjektiv erfüllt. 4.7 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Schuldausschlussgrund des Rechtsirrtums im Sinne von Art. 21 StGB wurde vorliegend materiell bereits im Rahmen der Prüfung des rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmals der verbotenen Handlung implizit berücksichtigt. Überdies könnte ein solcher Irrtum in vorliegender Konstellation von vornherein nicht zu einer Straflosigkeit führen, weil die Voraussetzungen für den Schuldanschluss gemäss Art. 21 StGB, insbesondere die Unvermeidbarkeit des Irrtums, a priori
- 9 nicht erfüllt wären. Angesichts der online-Verfügbarkeit des Rechtshilfeführers des BJ wäre mittels Eingabe der relevanten Stichworte in die Google-Suchmaschine ein Irrtum über die Rechtslage auf einfache Weise vermeidbar gewesen. 4.8 An der Strafbarkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das ausländische Verfahren letztlich die Vollstreckung eines schweizerischen Scheidungsurteils bezweckt hat. Dass das ausländische Verfahren der stellvertretenden Zivilrechtspflege der Schweiz dient, führt – bei Fehlen von vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen – nicht dazu, dass ausländische Gerichte Verfügungen direkt in die Schweiz zustellen dürfen. Der mittelbare Zweck ändert mithin nichts daran, dass ein solcher Zustellungsversuch das Territorium der Schweiz im Hinblick auf die Förderung eines ausländischen Verfahrens berührt und damit nur rechtshilfeweise erfolgen darf. Indes wird in einer solchen Konstellation das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut nur auf marginale Weise tangiert (vgl. dazu E. 5). 5. Einstellung 5.1 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52, 53 und 54 StGB. Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Abs. 4). 5.2 Das Verschulden und die Tatfolgen sind vorliegend insgesamt geringfügig. Zum einen hat der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht lediglich eventualvorsätzlich gehandelt. Zum anderen hat das inkriminierte Verhalten in der vorliegenden Konstellation das geschützte Rechtsgut – die schweizerische Souveränität – nur theoretisch gefährdet. Da der Beschuldigte sein Schreiben an den rechtlich versierten Gegenanwalt gerichtet hat, bestand keine ernsthafte Gefahr, dass der Zustellungs-/Einlassungsversuch rechtliche Wirkung zeitigt. Überdies diente das Exequaturverfahren in Florida mittelbar der Vollstreckung eines schweizerischen Scheidungsurteils, mithin der stellvertretenen Strafrechtspflege für die schweizerische Jurisdiktion (vgl. E. 4.8), sodass die schweizerische Souveränität in casu nur auf äusserst abstrakte Weise tangiert wurde. 5.3 Zumindest in Konstellationen, in denen die Voraussetzungen von Art. 52 StGB bereits während des Vorverfahrens gegeben waren, wie es in casu der Fall ist,
- 10 hat auch das Strafgericht das Verfahren einzustellen (vgl. FIOLKA/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 8 StPO N 106; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 8 N 6 f.; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl., 2018, Art. 52 N 3, Art. 54 N 4). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist somit in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen. 6. Verfahrenskosten 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). 6.2 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 6.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Kosten von Fr. 1‘000.– geltend. Sie liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheinen angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 6.4 Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 2‘000.–.
- 11 - 6.5 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der verbotenen Handlung für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt (E. 4). Damit hat er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO bewirkt. Die Verfahrenskosten sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.6 Nachdem nicht der Beschuldigte, sondern die Bundesanwaltschaft die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, kommt die in Dispositiv-Ziff. 2 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr zur Anwendung. 6.7 Entschädigung 6.8 Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten (TPF pag. 2.925.008). 6.9 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Die Strafbehörde kann indes die Entschädigung oder Genugtuung u.a. dann herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a StPO). Wie bereits dargelegt (E. 6.5), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung.
- 12 - Der Einzelrichter verfügt: I. 1. Das Verfahren wird eingestellt (Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB). 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gebühr des Vorverfahrens von Fr. 1‘000.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.–, ausmachend Fr. 2‘000.–, werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Dispositiv des Entscheids wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 13 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Stephan Fröhlich
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 22. Dezember 2017