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Bundesstrafgericht 26.09.2017 SK.2017.14

26. September 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·562 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);;Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Volltext

Urteil vom 26. September 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,

und

als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Strickler,

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Landtwing,

Gegenstand

Versuchte Erpressung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.14

- 2 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft - mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; - mit einer Busse von Fr. 750.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens von Fr. 750.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.–, werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 5. Über die von A. zu leistende Parteientschädigung an die B. AG wird separat entschieden. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird den anwesenden Parteien ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 3 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 26. September 2017

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