Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federa le Tribunal penal federal
Strafkammer
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Bellinzona, 19. Oktober 2016/lak Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement EFD gegen A. Einstellungsverfügung 1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird infolge dessen Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). 2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind A. aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR). Angesichts des Zeitpunkts des Rückzugs erst kurz vor Hauptverhandlung bzw. des angefallenen Aufwandes des Gerichts namentlich im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschuldigten um Einstellung infolge Verjährung, den Beweisanträgen des Beschuldigten sowie der Einladung des in Spanien wohnhaften Zeugen B. wird die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt.
Emanuel Hochstrasser Kaspar Lang Einzelrichter Gerichtsschreiber
Kopie zur Kenntnis an: Eidg. Finanzdepartement, Herrn Dr. Christian Heierli, Strafrechtsdienst Bundesanwaltschaft, Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst
Geschäftsnummer: SK.2016.8 EFD-Nr.: 442.1-050/hch BA-Nr.: RD.14.0011-ABMA Gerichtsurkunde
Herrn Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 19. Oktober 2016