Urteil vom 16. Juni 2015 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti
und
als Privatklägerschaft:
Gemeinde Z., vertreten durch das Tiefbauamt
gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2015.6
- 2 - Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
- 3 - Der Einzelrichter erkennt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich der Vorwürfe des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 95 Ziff. 1 altSVG eingestellt (Anklageziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3). 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1.1); 2.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklagziffer 1.1.1.2); 2.3 des mehrfachen Lenkens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.2.1 und 1.2.2) sowie des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Anklageziffer 1.2.4); 2.4 des mehrfachen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 4 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des versuchten unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.3.), des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a und d BetmG i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagziffer 1.3.3). 3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei die 2 Tage Polizeihaft angerechnet werden. Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. A. wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 3'000.–.