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Bundesstrafgericht 09.06.2015 SK.2014.55

9. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,337 Wörter·~1h 12min·3

Zusammenfassung

Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie Art. 29 lit. a, b und c StGB) sowie Gehilfenschaft dazu (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB), mehrfache Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a, b und c StGB) sowie Gehilfenschaft dazu (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art....;;Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie Art. 29 lit. a, b und c StGB) sowie Gehilfenschaft dazu (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB), mehrfache Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a, b und c StGB) sowie Gehilfenschaft dazu (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art....;;Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie Art. 29 lit. a, b und c StGB) sowie Gehilfenschaft dazu (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB), mehrfache Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a, b und c StGB) sowie Gehilfenschaft dazu (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art....;;

Volltext

Urteil vom 9. Juni 2015 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

1. D., vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Müller,

2. E., vertreten durch Rechtsanwältin Lara Pozzoli,

3. Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., vertreten durch Rechtsanwältin Lara Pozzoli, gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.55

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2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,

Gegenstand Mehrfache qualifizierte Veruntreuung sowie Gehilfenschaft dazu, Misswirtschaft sowie Gehilfenschaft dazu, mehrfache Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Lagern falschen Geldes, Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

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Anträge der Bundesanwaltschaft: I. A. 1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie Art. 29 lit. a und b StGB; - der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a und b StGB; - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a WG. 2. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. A. seien an Kosten aufzuerlegen: - Fr. 12'500.00 Anteil Gebühr im Vorverfahren - Fr. 17'988.55 Anteil Auslagen im Vorverfahren - Fr. 1'000.00 als Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Hauptverhandlung - sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe. B. 1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a und c StGB; - der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. c StGB; - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG; - des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und i.V.m. Art. 250 StGB.

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2. B. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. B. seien Fr. 12'000.00 an Verfahrenskosten aufzuerlegen, zuzüglich die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe. 5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Rothacher, sei aus der Gerichtskasse für den noch ausstehenden Honorarbetrag zu entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe B., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten. C. 1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen: - der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB und Art. 25 und 26 StGB; - der Gehilfenschaft zu mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 und 26 StGB; - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. C. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon seien ihm die verbüssten Tage in Sicherheitshaft anzurechnen. 3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. C. seien Fr. 12'000.00 an Verfahrenskosten aufzuerlegen, zuzüglich die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe. 5. C. sei bis zum Urteil in Sicherheitshaft zu belassen und er sei im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten oder teilbedingten Strafe zur Sicherung des Strafvollzugs in der Schweiz in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, sei aus der Gerichtskasse für den noch ausstehenden Honorarbetrag zu entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe C., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten. II. Das beschlagnahmte Falschgeld, die wertlosen ausländischen Noten und Waffen, aufgeführt in Ziff. 4.1.1, 4.3.1, 4.3.3 und 4.4.2 der Anklageschrift, seien in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen.

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Anträge des Privatklägers D.: 1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger D. EUR 1'218'590.21 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen: - 5% auf EUR 1'500'000.00 vom 07.06.2007 bis 22.11.2007; - 5% auf EUR 1'470'000.00 vom 23.11.2007 bis 26.12.2007; - 5% auf EUR 1'450'000.00 vom 27.12.2007 bis 14.07.2008; - 5% auf EUR 1'417'225.00 vom 15.07.2008 bis 12.08.2008; - 5% auf EUR 1'387'225.00 vom 13.08.2008 bis 23.09.2008; - 5% auf EUR 1'357'225.00 vom 24.09.2008 bis 30.10.2008; - 5% auf EUR 1'327'225.00 vom 31.10.2008 bis 06.01.2009; - 5% auf EUR 1'267'225.00 vom 07.01.2009 bis 02.03.2009; - 5% auf EUR 1'237'225.00 vom 03.03.2009 bis 01.03.2015; - 5% auf EUR 1'218'590.21 ab 02.03.2015. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen.

Anträge des Privatklägers E.: 1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger E. den Betrag von EUR 290'673.04 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen: - 5% auf EUR 350'000.00 vom 16.11.2007 bis 06.01.2009; - 5% auf EUR 299'813.51 vom 08.01.2009 bis 01.03.2015; - 5% auf EUR 290'673.04 ab 02.03.2015. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen A., B. und C..

Anträge der Privatklägerin Erbengemeinschaft des †F. 1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., den Betrag von EUR 301'845.77 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen: - 5% auf EUR 310'000.00 vom 28.11.2007 bis 01.03.2015; - 5% auf EUR 301'845.77 ab 02.03.2015.

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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen A., B. und C..

Anträge der Verteidigung von A.: 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB; dem Vorwurf der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a bis c StGB; dem Vorwurf der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB und dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz nach Art. 45 Abs. 1 FINMAG gesamthaft freizusprechen. 2. Es sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 2 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen und mit Busse zu bestrafen. 3. Es seien die Zivilklagen der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen, insoweit überhaupt darauf aus prozessualen Gründen eingetreten werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte B. sei freizusprechen von den Vorwürfen - der Veruntreuung; - der Misswirtschaft; - der Geldwäscherei und - des Lagerns falschen Geldes. 2. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen - der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz, begangen am 23. Juni 2010, und hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00 zu bestrafen. Die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen. Eventualiter sei B. im Falle einer Verurteilung in den übrigen Anklagepunkten der vollumfängliche bedingte Strafvollzug zu gewähren. 3. Von einem Widerruf des Strafmandates des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 23. Oktober 2006 sei abzusehen. 4. Die beschlagnahmte externe Harddisk gemäss Ziff. 4.2.1 der Anklage sei an den Beschuldigten B. herauszugeben. 5. Die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen.

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Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten lediglich teilweise aufzuerlegen, im Umfang wie sie durch den Verfahrensteil der Widerhandlung gegen das FINMAG entstanden sind. 7. Rechtsanwalt Dominik Rothacher sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. ein Honorar gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.

Anträge der Verteidigung von C.: 1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Gegen die beantragte Einziehung gemäss Ziff. 4.1.1 der Anklageschrift sei nichts einzuwenden. 4. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für seine Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 zuzusprechen.

Prozessgeschichte: A. Am 20. Juli 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft nach Massgabe der damals geltenden Vorschriften von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) unter dem Operationsnamen I. (Verfahrensnummer SV.09.0107) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. sowie weitere, teils unbekannte Personen wegen Falschgelddelikten sowie Betrugs (cl. 1 pag. 01-00-0-0001). Im Laufe der Strafuntersuchungen traten zusehends Vermögens- und Konkursdelikte in den Vordergrund. Das Verfahren wurde mehrfach sachlich und personell ausgedehnt, so unter anderem am 5. Oktober 2010 auf B. (cl. 1 pag. 01-00-00-0009). Im Rahmen der Ermittlungen entstand aufgrund der Aussagen von C. und der Auswertung von Bankdokumenten durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) der Verdacht, dass A. als Geschäftsführer und B. als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im Bereich der Vermögensverwaltung und später als Mitglied der Geschäftsleitung von der auf Vermögensverwaltung und sonstige Finanzdienstleistungen spezialisierten Firma J. Ltd. im Zusammenhang mit der treuhänderischen Annahme von Kundengeldern von D. sowie den Brüdern E. und †F. im Gesamtbetrag von über EUR 2 Mio, die Geldanlagen von 2007 bis 2009 entgegen den vertraglichen Abmachungen illegal

- 8 für sich und Dritte verwendet hätten. C. wurde verdächtigt, unterstützend mitgewirkt zu haben. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2011 wurde das Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und eventuell der Veruntreuung im genannten Zusammenhang ausgedehnt (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft vereinigte gleichentags das Verfahren gegen die J. Ltd. – bzw. deren Organe A. und B. – und gegen C. in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 02-00-00-0013, …-0015). Sie dehnte das Verfahren am 24. Oktober 2011 gegen A. auf den Tatbestand der Urkundenfälschung und am 2. November 2011 auf den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz aus (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0007, …-0010). B. Am 30. Januar 2013 erstattete die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Finanzdepartement, Generalsekretariat, (nachfolgend: EFD) Strafanzeige gegen A. und B. wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) und ersuchte gleichzeitig um Verfahrensvereinigung (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0011, …-0013). Es bestand der dringende Verdacht, dass A. und B. wiederholt und vorsätzlich falsche Auskünfte gegenüber der Selbstregulierungsorganisation SRO PolyReg (nachfolgend: SRO PolyReg) erteilt hätten, bei welcher die J. Ltd. angeschlossen war. Am 6. Februar 2013 eröffnete das EFD gegen A. und B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 45 FINMAG (cl. 15 pag. AB-01-00-00- 0016). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 überwies sie das Verfahren gestützt auf Art. 51 Abs. 1 FINMAG zwecks Vereinigung mit dem Verfahren I. an die Bundesanwaltschaft (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0014 f.). C. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren mehrfach sachlich weiter aus, so am 12. Februar 2013 gegen A. und B. auf den Tatbestand der Misswirtschaft und der Widerhandlung gegen das FINMAG (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0017 f.), am 24. Juli 2014 gegen C., B. und A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0021 f.), am 27. August 2014 gegen C. wegen Teilnahme am Tatbestand der Misswirtschaft (15 pag. AB-01-00-00-0023) und am 15. September 2014 gegen C. auf den Tatbestand der Falschbeurkundung (cl. 15 pag. AB-01-00- 00-0024). Sie vereinigte am 11. Dezember 2014 das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (cl. 15 pag. AB-02-00- 00-0015, …-0017). D. Am 2. Oktober 2013 trennte die Bundesanwaltschaft wegen des grossen Umfangs der Untersuchung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten A., B. und C. vom ursprüng-

- 9 lichen Falschgeldverfahren I. ab und führte dieses separat unter dem Operationsnamen I. PLUS (Verfahrensnummer: SV.13.1251-SH) weiter (cl. 15 pag. AB-03- 00-00-0001, …-0003). E. Die Bundesanwaltschaft führte vom 15. April 2009 bis 15. Oktober 2009 eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (Telefonkontrolle) der Anschlüsse von C. durch (cl. 1 pag. 09-00-00-0139, …-0329). Am Geschäftsdomizil der J. Ltd., am Privatdomizil von C., B. und A. sowie im Geschäftsbüro von A. wurden in der Zeit vom 13. Januar 2010 bis am 8. März 2013 Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Gegenstände sichergestellt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände und Vermögenswerte sowie sämtliche elektronischen Daten von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (cl. 1 pag. 08-13-00-0004, ...-0022; pag. 08-14-00- 0007, …-0040; cl. 19 pag. 08-00-00-0001, …-0088). Sämtliche gesicherten Daten wurden zuhanden der Verfahrensakten zugänglich gemacht. Im Zeitraum 22. Juli 2011 bis 18. Juli 2013 verlangte die Bundesanwaltschaft Bankunterlagen bezüglich der J. Ltd. heraus (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0001, …-300 [Bank K.]; cl. 16 pag. AB-07-02-00-0001, …-0400 [Bank L.]; cl. 17 pag. AB-07-03-00-0001, …-0142 [Bank M. Zürich]; cl. 18 pag. AB-07-06-00-0001, …-0019 [Bank N.]; cl. 18 pag. AB- 07-08-00-0001, …-0080 [Bank O.]). Gestützt auf die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft wurden durch die Bundeskriminalpolizei und das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen (CCWF) weitere ergänzende Editionen veranlasst. Vom 30. Januar 2012 bis 9. September 2014 verlangte die Bundesanwaltschaft unter anderem von verschiedenen Institutionen und Gesellschaften Akten bezüglich der Geschäftstätigkeit der J. Ltd. und sonstige strafrelevanten Akten heraus, welche in Zusammenhang mit den Kapitalanlagen von D. sowie den Brüdern E. und †F. standen (cl. 17 pag. AB-07-04-00-0001, …-0228 [P. Rechtsanwälte]; cl. 17 pag. AB-07-05-00-0001, …-0125 [SRO PolyReg]; cl. 18 pag. AB-07-07-00-0001, …-0062 [Q. AG]; cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0023 f. [Oberzolldirektion Bern]; cl. 34 pag. AB-18-01-00-0014 f. [Konkursamt Zürich Altstadt]; cl. 34 pag. AB-02-00-0001 f. [Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich]; cl. 34 pag. AB-18-03-00-0001 f. [Staatsanwaltschaft des Kantons Zug]; cl. 35 pag. AB-18-04-00-0001, …-0008 [Rechtshilfeersuchen Italien]; cl. 35 pag. AB-18-05-00-0001 f. [Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA]; cl. 35 pag. AB-18.09-00-0001 [Handelsregisteramt Schwyz]). Vom 16. September 2011 bis 7. Juni 2012 gaben D., E. und weitere beteiligte Personen verfahrensrelevante Unterlagen zu den Einlegerakten der Bundesanwaltschaft (cl. 32 pag. AB-15-01-00-0001, …-0072; cl. 32 pag. AB-15-02-00- 0007, …-0018; cl. 24 pag. AB-12-10-00-0021, …0058; cl. 25 pag. 12-11-00-106, …-0134; cl. 19 pag. AB-01-00-00-0176, …-0193).

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F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 29. Dezember 2014 (Datum der Anklageschrift: 22. Dezember 2014) beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a WG), gegen B. wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 250 StGB) und Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG) und gegen C. wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB), Gehilfenschaft zur Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). G. Mit Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2015 erhielt die Bundesanwaltschaft Gelegenheit, die Anklageschrift im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen der Veruntreuung und der Misswirtschaft zu verdeutlichen. Das Bundesstrafgericht behielt sich im Sinne von Art. 344 StPO vor, den Vorwurf der Misswirtschaft, soweit B. und Tatzeiten vor dem 22. September 2008 betreffend, auch unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 i.V.m. Art. 26 StGB zu würdigen (cl. 76 pag. 76-300-006 f.). H. Die Bundesanwaltschaft reichte am 19. Februar 2015 beim Bundesstrafgericht eine ergänzte Anklageschrift ein (cl. 76 pag. 76-110-001, …-049). In Bezug auf den Anklagevorwurf gegen A. und B. wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) erhob sie neu Anklage in Verbindung mit der Verletzung von Vertretungsverhältnissen (Art. 29 lit. a–c StGB). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen und im Zusammenhang mit der J. Ltd. ein (cl. 76 pag. 76-221-001, …-291-119). J. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das Bundesamt für Justiz dem Bundesstrafgericht mit, dass C. am 1. April 2015 aufgrund eines Auslieferungsgesuches von Italien in Auslieferungshaft versetzt worden sei (cl. 76 pag. 76-661-001 f.). Es ersuchte im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft um Mitteilung, ob C. im Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den gleichen Sachverhalt, wie im beigelegten italienischen Auslieferungsgesuch dargelegt, verfolgt würde, widrigenfalls die Auslieferung vollzogen würde.

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K. Am 7. April 2015 teilte das Bundesstrafgericht dem Bundesamt für Justiz mit, dass vor dem Bundesstrafgericht ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung stehe, als der im Auslieferungsgesuch von Italien zugrunde liegende (cl. 76 pag. 76-331-001). Das Bundesamt für Justiz wurde ersucht, dafür besorgt zu sein, dass auch eine vorherige Auslieferung kein Teilnahmehindernis für C. an der Hauptverhandlung darstellen würde. L. Mit Verfügungen vom 4. April 2015 und 13. Mai 2015 wies das Bundesstrafgericht die Dispensationsgesuche von A. für die Hauptverhandlung ab (cl. 76 pag. 76-300- 009 f.; cl. 76 pag. 75-300-011 f.). M. Vom 19. bis 21. Mai 2015 sowie 9. Juni 2015 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (cl. 76 pag. 76-920-001, …-017). N. Soweit das Urteil die Beschuldigten A. und B. betrifft, ist es von Amtes wegen schriftlich zu begründen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 verzichtete der Verteidiger von C. auf eine schriftliche Begründung des Urteils (cl. 76 pag. 76-523-001). Die Privatklägerschaft verlangte keine schriftliche Begründung. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 verlangte die Bundesanwaltschaft eine schriftliche Begründung des Urteils betreffend C. gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO (cl. 76 pag. 76-510-004). O. Der Vorsitzende orientierte die amtlichen Verteidiger anlässlich der Urteilseröffnung summarisch über die Bemessung der ihnen zugesprochenen Honorare und wies auf die Möglichkeit hin, eine detaillierte Begründung vom Gericht verlangen zu können. Die Offizialverteidiger verzichteten am 11. Juni 2015 bzw. 15. Juni 2015 auf eine schriftliche Begründung der ihnen zugesprochenen Honorare (cl. 76 pag. 76-522-009 [B.]; cl. 76 pag. 76-523-001 [C.]). Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Schriftliche Begründung Das vorliegende Urteil ist von Amtes wegen schriftlich zu begründen, soweit es die Beschuldigten A. und B. betrifft (Art. 82 Abs. 1 StPO), und im Übrigen nur, soweit es eine Partei verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte C. hat innert Frist

- 12 kein schriftlich begründetes Urteil verlangt, und die Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Die Bundesanwaltschaft hat innert Frist in Bezug auf C. ein schriftlich begründetes Urteil verlangt. Demnach wird das Urteil im Folgenden – mit Ausnahme der Entschädigung für die Offizialverteidiger (vgl. lit. O) – vollständig begründet. 1.2 Anwendbares Prozessrecht Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren nach altem Prozessrecht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuen Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO). In concreto gelangt die StPO ohne Weiteres zur Anwendung. 1.3 Zuständigkeit 1.3.1 Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend Papiergeld und Banknoten (Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO). Soweit in die kantonale Kompetenz fallende Tatbestände (Veruntreuung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in Bundeskompetenz überführt worden (cl. 1 pag. 02-00-00-0013, …-0015; cl. 15 pag. AB-02-00-00-0015, …-0017). 1.3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung des FINMAG. Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert (Art. 51 Abs. 1 FIN- MAG). Soweit der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz zur Anklage gelangt, ist die Verfolgung und Beurteilung vom EFD mit

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Verfügung vom 12. Februar 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 FINMAG rechtsgültig an die Bundesanwaltschaft überwiesen und von der Bundesanwaltschaft mit Vereinigungsverfügung vom 12. Februar 2013 in Bundeskompetenz überführt worden (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0014 f; cl. 15 pag. AB-01-00-00-0017 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 1.4 Anklageprinzip 1.4.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatzes bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je m.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden. 1.4.2 a) Die Verteidiger von A. und B. wandten im Plädoyer ein, die ergänzte Anklageschrift umschreibe das mittäterschaftliche Handeln von A. und B. in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der Misswirtschaft nicht genügend. In der Anklage würden die wesentlichen Fakten fehlen. Den Beschuldigten werde so die Möglichkeit genommen, sich hinreichend zu verteidigen. b) Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten A. und B. explizit Mittäterschaft vor. Diese umschreibt sie in Anklagepunkt 1.1.1 wie folgt "…gemeinsam, und im arbeitsteiligen, bewussten Zusammenwirken, wobei jeder mit den Tathandlungen des jeweils anderen einverstanden war …" (cl. 76 pag. 76-110-003). Die Anklageschrift weist mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass A. und B. bei ihrem Vorgehen gemeinsam und koordiniert tätig waren. Das gemeinsame Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es von einem gemeinsamen und koordinierten Willensentschluss getragen war. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, entscheidet sich auf Grund der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in

- 14 der Anklageschrift genannten subjektiven Indizien. Der äussere Ablauf des Geschehens und die mittäterschaftliche Beteiligung der Beschuldigten ist mit der hinreichenden Klarheit geschildert, so namentlich in Bezug auf den Vertragsschluss mit D., wo A. und B. anwesend waren (cl. 76 pag. 76-110-004), die kollektive Bankunterschrift für die inkriminierten Gelder (cl. 76 pag. 76-110-006), das arbeitsteilige Vorgehen bei den Kundenprofilen (cl. 76 pag. 76-110-008, …011), die gemeinsame Unterzeichnung zahlreicher Verträge (z.B. cl. 76 pag. 76-110-015) und die gemeinsamen Banküberweisungen per e-Banking von inkriminierten Geldern (z.B. cl. 76 pag. 76-110-019). Das bewusste mittäterschaftliche Zusammenwirken von A. und B. wird auch deutlich dadurch, dass diese bei ihrem Vorgehen, insbesondere bei den Immobiliengeschäften in Italien, tatkräftig von C. unterstützt wurden. Die Umschreibung des Vorwurfs der Mittäterschaft von A. und B. ergibt sich damit in genügender Weise aus der Anklageschrift. 1.4.3 a) Anlässlich des Parteivortrags rügte der Verteidiger von B. die Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte. Die Anklage beschränke sich im Rahmen der einzelnen Tatvorwürfe stets und gleichlautend darauf zu behaupten, die Beschuldigten hätten mit den jeweiligen Transaktionen den mit D. und den Gebrüdern E. und †F. abgeschlossenen Verträgen "zuwidergehandelt". Damit werde das angeblich strafbare Verhalten nicht genügend umschrieben. b) In objektiver Hinsicht wird A. und B. vorgeworfen, sie hätten die Kundengelder entgegen den vertraglichen Abmachungen (Kreditrating von mindestens "A or better by Standard and Poor's or A2 or better by Moody's" / "middle risk to conservative") in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter investiert sowie leichtsinnig für Kredite in Form von Darlehen verwendet. Solche Investitionen lassen vernünftigerweise nur den Schluss auf eine Verletzung der vertraglichen Ansprüche der Treugeber zu. Somit genügt die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf die vertragswidrige Verwendung der anvertrauten Kundengelder den Erfordernissen des Akkusationsprinzips. 1.4.4 a) Der Verteidiger von B. erhob im Rahmen des Parteivortrags den Vorwurf, die Anklageschrift sei in subjektiver Hinsicht in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nicht hinreichend detailliert. Die Anklage hätte umschreiben sollen, weshalb die Beschuldigten den Vorsatz gehabt haben sollen, den obligatorischen Anspruch zu vereiteln. Schliesslich hätte die Anklage die subjektiven Unrechtselemente der Schädigungs- und Bereicherungsabsicht mit äusseren Tatsachen belegen sollen.

- 15 b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. und B. bei jedem einzelnen Anklagesachverhalt vor, sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt sowie in der Absicht, die Geldgeber zu schädigen und die J. Ltd. zu bereichern. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich auf Grund der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift gegebenenfalls genannten subjektiven Indizien. Das gilt auch für weitergehende subjektive Erfordernisse wie etwa die Bereicherungsabsicht bei der Veruntreuung. Ein durch die Anklageschrift definierter numerus clausus von Indizien für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz nicht. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Anklage den Beschuldigten hinreichend klar vorwirft, sie hätten die Vermögensdelikte vorsätzlich und mit Schädigungs- und Bereicherungsabsicht begangen. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach unbegründet. 1.5 Prinzip des fairen Verfahrens (fair trial) 1.5.1 Der Begriff fair trial gibt dem Betroffenen den Anspruch, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Der Grundsatz ist in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert und hat innerstaatlich in Art. 29 Abs. 1 BV resp. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO seinen Niederschlag gefunden (JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., § 6 N. 33). 1.5.2 a) Der Verteidiger von A. rügte im Rahmen seines Plädoyers, die Bundesanwaltschaft habe nicht in gleichem Masse nach be- und entlastenden Tatsachen "geforscht". Anhand einer enumerativen Aufzählung legte er dar, welche für seinen Mandanten entlastenden Beweismassnahmen die Anklagebehörde unterlassen ("nicht geprüft") habe (z.B. nicht geprüft, wann welche Verträge mit welchem Inhalt zustande gekommen seien). b) Die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Der Verteidiger von A. hätte bis zum Schluss des Beweisverfahrens an der Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Solche erfolgten nicht. Im Übrigen ist eine Voreingenommenheit der Untersuchungsbehörde zum Nachteil der Beschuldigten nicht ersichtlich. Die entsprechende Rüge geht daher fehl. 2. A. und B. gemeinschaftlich 2.1 Mehrfach gemeinschaftlich begangene qualifizierte Veruntreuung (AP 1.1.1)

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2.1.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Rechtsprechung hat als ungeschriebenes, aber implizit vom Tatbestand im Element "unrechtmässig" notwendig vorausgesetztes zusätzliches Tatbestandsmerkmal den Eintritt eines Vermögensschadens angenommen (vgl. z.B. NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138 StGB N. 103 ff. mit Hinw. auf Lehre und Praxis). Der Vermögensschaden liegt nach genereller strafrechtlicher Begrifflichkeit vor, wenn der obligatorische Anspruch des Treugebers auf Werterhaltung und/oder Rückerstattung der anvertrauten Vermögenswerte vereitelt ist. Die erhebliche Gefährdung eines Anspruchs kann als Schmälerung seines Werts für die Annahme eines Vermögensschadens genügen. Gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB geht die Strafdrohung bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für denjenigen, der die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, als Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei der Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäfts, zu dem er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht. 2.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, zwischen Oktober 2007 und September 2009 als berufsmässige Vermögensverwalter gemeinsam die ihnen von ihren Kunden D. und den Brüdern E. und †F. zur Verwaltung anvertrauten Gelder im Umfang von insgesamt EUR 2.175 Mio. veruntreut zu haben, indem sie diese in eigenem Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwendeten und ihre Anlagekunden im nämlichen Umfang schädigten. Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft beruht im Wesentlichen auf dem Vorbringen, dass die inkriminierte Verwendung der Gelder den mit den Kunden geschlossenen Verträgen widersprochen hätte. Ihre ursprüngliche Annahme, wonach die Beschuldigten von Anfang an die Kundengelder mittels Täuschung erhältlich gemacht und sie sich deshalb des Betrugs schuldig gemacht hätten, hat die Bundesanwaltschaft im Laufe des Verfahrens fallen gelassen. Sie geht damit wenigstens davon aus, dass sich eine anfängliche Absicht, die Gelder unrechtmässig zu verwenden, bzw. die anfängliche Bösgläubigkeit der Beschuldigten nicht beweisen lasse. Zur Vorgeschichte der unter dem Titel der Veruntreuung inkriminierten Vorgänge ergibt sich in genereller Sicht für das Gericht aus den Akten und den verschiedenen Aussagen der diversen Beteiligten das Folgende. 2.1.3 Im Frühjahr 2007 erwarb A. sämtliche Aktien der J. Ltd., deren Zweck Finanzgeschäfte aller Art war, und er wurde bei dieser Gesellschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls im Früh-

- 17 jahr 2007 war der Vermögensberater R. auf der Suche nach Investitionsmöglichkeiten für seinen Kunden D.. S. und C. überzeugten R. von der Möglichkeit, mit Geldanlagen bei der J. Ltd. in der Schweiz bei geringem Risiko mittels Handels mit Medium Term Notes (MTN) hohe Renditen zu erzielen. Für A. und seine neu übernommene Finanzfirma J. Ltd. ergab sich so im Frühjahr 2007 die Gelegenheit, mit D. in geschäftliche Beziehungen zu treten. D. war indirekt über R., S. und C. an B. gelangt, und dieser vermittelte ihn schliesslich an A.. Im Juni 2007 überwies D. das Investitionskapital von EUR 1.5 Mio. auf das J. Ltd.-Konto bei der Bank M.. Aufgrund seiner guten Kenntnisse des Finanzsektors, insbesondere aber auch durch die Informationen, welche ihm von B. und im Speziellen von C. zugetragen wurden, wusste A. um die Möglichkeit, im Geschäft mit MTN-Programmen hohe Gewinne zu erzielen. Allerdings beschränkten sich solche Geschäfte auf einen kleinen Kreis von Investoren, welche über mindestens ein Investitionskapital von EUR 10 Mio. verfügten. Es war insbesondere C., der in diesem Geschäft Potential sah, und der D. und dessen übrigen Beratern empfahl, solche Geschäfte mit A. und B. zu tätigen. Am 25. Mai 2007 unterzeichneten A., D. und C. als Zeuge eine Vereinbarung über die Investition von EUR 1.5 Mio. in ein Investitionsprogramm, wobei offenblieb, wie dieses Programm genau gestaltet sein sollte. Man beabsichtigte aber, die Gelder in ein MTN-Programm zu investieren, was sich auch aus der Vereinbarung ableiten lässt, insbesondere aufgrund der hohen Erträge und der kurzen Fälligkeiten von einem Monat. Vereinbart wurde ein fester Zins von 2% pro Monat und ein Risiko von höchstens S&P A oder Moody's A2. Vertragsparteien gemäss schriftlicher Vereinbarung waren einerseits A. als CEO der J. Ltd. und anderseits D.. A. eröffnete kurz darauf für das Investment von D. ein Konto bei der Bank M. im Namen der J. Ltd.. Im Juni 2007 überwies D. EUR 1.5 Mio. auf das Konto der Bank M.. Als wirtschaftlich an den Vermögenswerten Berechtigter und einziger Zeichnungsberechtigter wurde in den Kontoeröffnungsunterlagen A. angegeben. In Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung gab sich A. zu Unrecht an. Der Betrag von EUR 1.5 Mio. wurde in einem Festgeld kurzfristig angelegt und der Zins betrug 4% pro Jahr. Es war offensichtlich, dass mit diesem Ertrag die Zinsvereinbarung mit D. (2% pro Monat) nicht eingehalten werden konnte. Die J. Ltd. legte die Vermögenswerte zunächst, wie mit D. vereinbart, konservativ bei verschiedenen Banken an, ohne aber auch nur annähernd die mit D. vereinbarten Erträge erzielen zu können. Den Akten lässt sich wenig dazu entnehmen, was in den folgenden Monaten bezüglich der Investitionsvereinbarung im Einzelnen geschah. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass die Beschuldigten damals die Absicht gehabt hätten, sich das Geld selbst anzueignen oder es absprachewidrig und unrechtmässig ohne hinreichende Sicherheiten an Dritte weiterzugeben, diese damit zu bereichern und die Kunden der J. Ltd. zu schädigen. Es gibt Aussagen, wonach D. mehr Geld hätte bringen sollen, um die Investition auf EUR 10 Mio. zu

- 18 ergänzen. Aus den Akten ergibt sich aber auch, dass A., B. und C. weitere Investoren suchten, wohl um baldmöglichst den Kapitalumfang zu erreichen, welcher die Investition in ein MTN-Programm erlaubt hätte. Es wurden Möglichkeiten für die Investition in ein MTN-Programm gesucht. Die J. Ltd. war unter Druck, da D. auf seinem vertraglich vereinbarten Anspruch beharrte, monatlich seine Zinserträge von EUR 30'000.00 (2% von 1.5. Mio.) zu erhalten. Die J. Ltd. war entweder nicht in der Lage und bzw. oder nicht willens, die Zinszahlungen aus eigenen Mitteln zu leisten. Bis Ende September 2007, also vier Monate nach Abschluss der Vereinbarung, war keine Beteiligung an einem MTN-Programm erfolgt, und es gab damit auch nicht annähernd Erträge in einem Umfang, welche es erlaubt hätten, monatlich EUR 30'000.00 an D. zu zahlen. Da ein MTN-Programm nicht zustande kam und D. keine Zinsen bekam, hatte er bereits Ende September 2007 zum dritten Mal bei der J. Ltd. sein Kapital zurückgefordert und kündigte das Agreement. Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass D. im September/Oktober 2007 im Glauben war, es beginne jetzt ein MTN-Programm, wie es vereinbart worden war. In diesem Glauben hielt er an der vorgängig ausgesprochenen Kündigung nicht fest, und in diesem Glauben wurde er vor allem dadurch bestärkt, dass er nun seitens der J. Ltd. Zahlungen erhielt, welche die J. Ltd. als Zinserträge aus den MTN-Geschäften deklarierte, obwohl sie keine solchen Geschäfte hat abschliessen können und mit dem Kapital bisher keine Erträge erwirtschaftet hatte. Zur Überzeugung von D. muss auch beigetragen haben, dass R., der zwischen D. und A./B. instrumentale Geschäftsvermittler, ebenfalls in diesem Glauben war, seinerseits bestärkt durch gleichzeitige, fragwürdige, D. gegenüber nicht offengelegte Provisionszahlungen der J. Ltd. an ihn aus dem Investitionskapital der Kunden. Die J. Ltd. konnte somit ihre ursprüngliche Anlagestrategie wegen ungenügendem Kapital nicht umsetzen. D. wurde darüber aber im Ungewissen gelassen. Die Kündigung der MTN-Vereinbarung vom 25. Mai 2007 wurde von den Parteien nicht vollzogen, weil dies eine Rückzahlung des von D. investierten Kapitals beinhaltet hätte. Die Kündigung wurde gleichsam sistiert und die Vereinbarung behielt ihre Wirkungen für das investierte Kapital bis zur viel späteren Auflösung im Rahmen des Konkurses der J. Ltd.. Die J. Ltd. hatte sich damit bis im Herbst 2007 in eine unmögliche Situation gebracht: Sie hatte sich zu Zahlungen von Zinsen auf Kundenanlagen verpflichtet, für deren Erwirtschaftung sie über keine Geschäfte verfügte. Sie liess die Kunden darüber im Unklaren. Anfangs Oktober 2007 wechselte die J. Ltd. ihre Strategie, indem A. namens der J. Ltd. ein Konto bei der Bank K. eröffnete, und zwar durch Vermittlung der Firma T. AG. Bei diesem Konto wurde als wirtschaftlich Berechtigter D. angegeben. A. und B. wurden als gemeinsam zeichnungsberechtigte Kontobevollmächtigte eingetragen. Bezüglich der Verfügung über die Vermögenswerte auf dem Konto waren beide Beschuldigten damit gleichberechtigt, woraus sich ergibt, dass die zunächst untergeordnete Rolle von B. zumindest für dieses Konto nicht weiter bestand. B. und A. wurden, als in der

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Folge das e-Banking eingeführt wurde, die Zugangscodes beider kollektiv Zeichnungsberechtigter zugänglich gemacht, womit beide auf diesem Konto Zahlungen auch ohne die direkte Mitwirkung des anderen auslösen konnten. Am 9. Oktober 2007 erstellte B. einen Zahlungsauftrag, um den Betrag von EUR 1.5. Mio. vom Konto bei der Bank M. auf das Konto bei der Bank K. zu überweisen. A. unterzeichnete den Auftrag gleichentags, und am 11. Oktober 2007 ging der Betrag auf dem Konto bei der Bank K. ein. Ab diesem Tag waren A. und B. bezüglich der Verfügung über die D.-Gelder gleichberechtigt und -ermächtigt. Ab diesem Zeitpunkt handelte B. gesellschaftsrechtlich als faktisches Organ der J. Ltd.. Seine Verantwortlichkeit für die nachfolgenden Zahlungen der J. Ltd. aus den Vermögenswerten von D. und den E. und †F. wird deshalb nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass er erst am 21. September 2008 in das Handelsregister eingetragen wurde. 2.1.4 Die Beschuldigten hatten bis dahin die Absicht, die übernommenen Kundengelder ertragsbringend und mit einer bestimmten hohen Sicherheit anzulegen. Sie scheinen ursprünglich davon ausgegangen zu sein, die erforderlichen Erträge mit den genannten Geschäften erwirtschaften zu können. Als sich diese Möglichkeit zerschlug, begannen sie unkoordiniert in allerlei Ungesichertes zu investieren, und zwar mit Geld der Kunden in Geschäfte, in welche sie ihr eigenes Geld nicht eingesetzt hätten. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass für Zahlungen, welche eigentlich die J. Ltd. schuldete, zum Beispiel die angeblich vereinbarten Provisionen für die Vermittler, ab initio Kundengelder des Kontos bei der Bank K. eingesetzt wurden, nicht eigene der J. Ltd.. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos bei der Bank K. war der Zeitpunkt, ab welchem sich die Beschuldigten entschlossen haben, die Gelder nicht mehr vertragsgemäss zu verwenden, indem sie nun begannen, die freien Mittel in Gold- und Immobiliengeschäfte zu investieren und als ungesicherte Darlehen an verschiedene Dritte weiterzugeben oder auch sich selbst anzueignen. Sie begannen, bei der Verwendung der Kundengelder die in den vertraglichen Grundlagen definierten Risikobeschränkungen zu missachten. Den Kunden gegenüber hielten sie diesen Umstand verborgen. In strafrechtlicher Hinsicht ist ihnen, soweit überhaupt, erst ab dem Zeitpunkt ein Vorwurf zu machen, als sich die ursprüngliche Anlagestrategie wegen ungenügenden Kapitals nicht umsetzen liess und gleichzeitig die Verpflichtungen der Investoren weiterliefen (ab Anklageschrift Ziff. 1.1.1.4 ff.). Dem entspricht, dass das Geld der Brüder E. und †F. schliesslich ganz einfach auf das gleiche Konto, auf welchem das Geld von D. lag, einbezahlt und mit diesem vermischt wurde. 2.1.5 Ohne an dieser Stelle auf die Rollen der Beschuldigten und deren Wissen und Wollen im Einzelnen separat und ohne auf die inkriminierten einzelnen Bezüge und Überweisungen einzugehen, steht auf Grund der Akten das Folgende fest

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(insbesondere auf Grund der Verträge [cl. 59 pag. AB-B24-08-00-085 ff.; cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0258 ff. und …276 ff.], der erstellten Kundenprofile [pag. ebd. …211 f., …253 f., …271 f.] und der Dokumente zur internen Zuständigkeit für die Kundenanlagen [Stammblätter, pag. ebd. …170, …241, …266]): In den äusseren Grundzügen sind die Vorgänge, insbesondere auch die Transaktionen, von den Beteiligten nicht bestritten; umstritten sind die Beteiligungsrollen und das Subjektive, das Wissen und Wollen der Beschuldigten. Die Firma J. Ltd. hat im Sommer und Herbst 2007 durch ihre Verantwortlichen von D. und den Brüdern E. und †F. Gelder in Empfang genommen mit der vertraglich eingegangenen Verpflichtung, diese Gelder zu verwalten, anzulegen und dafür den Kunden einen bestimmten Ertrag (Zins) auszubezahlen. So haben darauf D. der J. Ltd. EUR 1.5 Mio., E. EUR 350'000.00 und †F. EUR 300'000.00 überwiesen. Die Firma J. Ltd. poolte diese Gelder schliesslich auf einem Konto bei der Bank K., an welchem die J. Ltd. berechtigt war und über welches A. und B. gemeinsam verfügen konnten. Hinsichtlich der Anforderungen an Ertrag und Sicherheit der Anlagen sowie weiterer Kautelen unterschied sich der Vertrag mit D. (Agreement Investment Management Program, cl. 59 pag. AB-B24-08-00-085 ff., übers. ebd. …098a.ff) von den beiden Verträgen mit den Brüdern E. und †F. (Fiduciary Agreement, cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0258 ff., ebd. …076ff). Aus diesen Unterlagen ergibt sich das Folgende: a) Vertragsverhältnis mit D.: Aufgrund der genannten Dokumente ist erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten, dass A. als Manager (Verwalter) das Agreement mit D. als Investor unterschrieben hat. Demgemäss ist A. als alleiniger Administrator der Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit für D. eingesetzt. Er ist alleiniger Verwahrer des Anlagevermögens von EUR 1.5 Mio. des Kunden und von dessen Erträgen. Sodann ist er zuständig für die Sicherheit des Anlagevermögens. Er ist befugt, die Verwaltungs- und Anlagetätigkeit zu delegieren, bleibt aber verantwortlich für die Tätigkeiten der beauftragten Dritten. Das Investitionskapital ist mit monatlich 2% zu verzinsen, unabhängig davon, ob die J. Ltd. mit dem Geld tatsächlich einen Ertrag in dieser Höhe erwirtschaftet. Und schliesslich bedürfen alle Änderungen des Agreements der Schriftform und der beidseitigen Unterschrift. Aus dem Vertrag ergibt sich sodann, dass das Geld in den Handel mit frei handelbaren Finanzinstrumenten mit einem Rating von A oder besser investiert werden soll. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass D. für diese Geschäfte kein Risiko wünschte (ebd. …211). Und schliesslich weist das von A. unterschriebene Stammblatt des von B. eröffneten Dossiers des Kunden D. A. als verantwortliche Person aus; ein Stellvertreter für A. ist im Stammblatt nicht vorgesehen (ebd. …170).

- 21 b) Das Vertragsverhältnis mit E. beruht demgegenüber auf einer Treuhandvereinbarung (Fiduciary Agreement; ebd. …258 f., nachfolgend Fiduciary I, auf Papier der J. Ltd.). Sie ist von B. als Trustee für die J. Ltd. und von E. als Grantor unterschrieben (wobei die beiden Unterschriften je auf der falschen Seite angebracht worden sind). Die Vereinbarung nennt das Kundenprofil als integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses; das Kundenprofil ist ebenfalls von B. und E. unterschrieben; auch A. hat ein Visum angebracht. Inhaltlich geht aus den beiden Dokumenten hervor, dass der Verwaltungsauftrag für die J. Ltd. Kauf und Verkauf von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Festgeldern umfasst. Der Treugeber schuldet dem Treuhänder 0.5% der durchschnittlichen Anlagesumme oder mindestens EUR 5'000.00 pro Jahr als Kommission. Der Beauftragte bzw. Treuhänder wird verpflichtet, das anvertraute Vermögen getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren; der Treuhänder verpflichtet sich, das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem Treugeber herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass der Treugeber für dieses Geschäft nicht über konservatives bzw. mittleres Risiko hinausgehen will. Das investierte Kapital wird mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% vom Treuhänder verzinst (Addendum, ebd. …252). Auch für dieses Kundendossier ist ein Stammblatt erstellt worden, welches A. als einzige verantwortliche Person ohne Vertreter ausweist und welches von A. selbst unterzeichnet ist (ebd. …241). c) Das Vertragsverhältnis mit †F. beruht auf denselben Vorgaben wie dasjenige mit seinem Bruder, auf der Treuhandvereinbarung (Fiduciary Agreement; ebd. …276 f., nachfolgend Fiduciary II, auf Papier der J. Ltd.). Sie ist von B. als Trustee für die J. Ltd. und von F. als Grantor unterschrieben. Auch A. hat das Dokument visiert. Die Vereinbarung nennt das Kundenprofil als integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses; das Kundenprofil ist ebenfalls von B. und F. unterschrieben, auch dieses Dokument hat A. visiert. Inhaltlich geht aus den beiden Dokumenten hervor, dass der Verwaltungsauftrag für die J. Ltd. Kauf und Verkauf von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Festgeldern umfasst. Der Treugeber schuldet dem Treuhänder 0.5% der durchschnittlichen Anlagesumme oder mindestens EUR 5'000.00 pro Jahr als Kommission. Der Beauftragte bzw. Treuhänder wird verpflichtet, das anvertraute Vermögen getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren; der Treuhänder verpflichtet sich, das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem Treugeber herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass der Treugeber für dieses Geschäft nicht über konservatives bzw. mittleres Risiko hinausgehen will. Das investierte Kapital wird mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% vom Treuhänder verzinst (Addendum, ebd. …252). Auch für dieses Kundendossier ist ein Stammblatt erstellt worden, welches A. als einzige verantwortliche Person ohne Vertreter ausweist und welches von A. selbst unterzeichnet ist (ebd. …266).

- 22 d) Gestützt auf diese vertraglichen Grundlagen übergaben D. der J. Ltd. EUR 1,5 Mio. und die Brüder E. und †F. EUR 350'000.00 bzw. EUR 300'000.00. A. und B. überwiesen diese Gelder – teilweise nach einer Zwischenstation in einem Festgeldgeschäft bei der Bank M. – schliesslich auf ein bei der Bank K. speziell dafür auf den Namen der J. Ltd. eröffnetes Konto, über welches A. und B. gemeinsam verfügen konnten (Kollektivunterschrift für die Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank K.). e) Vermögenswerte im Sinne des Tatbestandes sind alle geldwerten Positionen, die wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören (BGE 70 IV 71, 72). Das ist vorliegend für alle Einlagen der Fall. Wirtschaftlich gesehen fremd sind Vermögenswerte, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder in dessen Sinne zu verwenden – insbesondere anzulegen – beziehungsweise wenn die in das Eigentum des Treunehmers übergegangenen Werte letztlich wieder an den Treugeber zurückfliessen sollen (vgl. BGE 133 IV 21, 28 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich um fremde Vermögenswerte, die zwar ins Eigentum der J. Ltd. übergegangen sind, an denen wirtschaftlich aber die Kunden der J. Ltd. berechtigt waren und blieben. f) Die drei Anlagekunden hatten damit die Verfügungsgewalt über ihre Vermögenswerte zugunsten der J. Ltd., bzw. A.s und B.s aufgegeben. Sie hatten für die wirtschaftlich ihnen gehörenden Vermögenswerte lediglich noch obligatorische Ansprüche gegenüber der J. Ltd.. Ihre Gelder waren damit der J. Ltd. bzw. A. und B. anvertraut (zum Anvertrauen an A. und B. und zur Arbeits- und Kompetenzteilung zwischen A. und B. vgl. unten E. 2.1.8 b–l). 2.1.6 Auszahlungen ab und Barbezüge vom Konto bei der Bank K.. Die Anklage wirft den Beschuldigten unter den Ziffern 1.1.1.4, …6, …7 und …9 bis …29 mit Auszahlungen ab bzw. Barbezügen vom Konto bei der Bank K. unter verschiedenen Titeln vor, die Anlagegelder der Kunden D. und der Brüder E. und †F. veruntreut zu haben. In rechtlicher Hinsicht beruht der Vorwurf auf dem Vorbringen, dass die Transaktionen von den Verträgen mit D. (Agreement) bzw. den Brüdern E. und †F. (Fiduciary I und II) hinsichtlich der Verwendung der Gelder in risikoarme Anlagegeschäfte nicht gedeckt gewesen seien. Die inkriminierten Transaktionen seien zum Nutzen der Beschuldigten bzw. Dritter gewesen, überdies riskanter als von den vertraglichen Grundlagen vorgesehen und schliesslich zum Schaden der drei Anlagekunden. a) Die inkriminierten Transaktionen sind als solche dokumentiert und im Übrigen auch nicht bestritten. Sie können objektiv als im Sinne der Anklage erstellt gelten.

- 23 b) Im Einzelnen handelt es sich um Kommissionskosten bzw. Management Fee (AP 1.1.1.4, …10), Provisionen für Vermittler der drei Kunden (AP 1.1.1.6, …9, …18, …23), Darlehen an Dritte (AP 1.1.1.7, …12, …20, …24, …25), Aktienkäufe (AP 1.1.1.11), Auslagen für Immobiliengeschäfte C.s (AP 1.1.1.16), Gründung einer Offshorefirma (AP 1.1.11.22), Auslagen für ein Goldgeschäft (AP 1.1.1.28) und persönliche Bezüge der Beschuldigten bzw. der J. Ltd. selbst (AP 1.1.1.13, …26, …27, …29). Ohne an dieser Stelle auf Details der einzelnen Transaktionen einzugehen, kann festgehalten werden, dass die Gelder nicht im Sinne der vertraglichen Grundlagen verwendet wurden, nämlich als Investition in handelbare und risikoarme Anlagen. A. und B. haben die investierten Gelder nicht für sichere Anlagen verwendet, sondern für risikoreiche und teilweise ungesicherte Darlehen. Die Gelder sind schliesslich verloren gegangen. Soweit sie dabei auch zum Nutzen der Beschuldigten selbst oder Dritter verwendet und absprachewidrig hohen und in der Folge sich verwirklichenden Risiken ausgesetzt wurden, wären die Transaktionen als unrechtmässig und damit als grundsätzlich objektiv tatbestandsmässig zu qualifizieren. c) Die Anklage fokussiert indessen auf das Konto der Bank K. mit den Kundengeldern von D. und den Brüdern E. und †F. und nicht auf das Ganze der Vermögenslage der J. Ltd.. Die unrechtmässige Verwendung von im Sinne des Tatbestandes veruntreuten Vermögenswerten im Besitz des Treuhänders zielt auf die "Vereitelung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers" (vgl. BGE 121 IV 25). Vereitelt ist ein obligatorischer Anspruch insbesondere, wenn der Berechtigte davon gar nicht Kenntnis erhält (z.B. weil deren Eingang verschleiert wird; vgl. a.a.O.). Vereitelt ist der Anspruch aber auch, wenn dessen Realisierung mangels anderweitig vorhandener Vermögenswerte erheblich gefährdet oder gar verunmöglicht ist; und ebenso, wenn der Treunehmer gar nicht willens ist, ihn in der Folge zu erfüllen, etwa indem er anvertraute Vermögenswerte verbraucht und nicht die Bereitschaft hat, sie zu ersetzen, auch wenn er dazu in der Lage wäre. d) In casu wären die obligatorischen Ansprüche der Anlagekunden und Treugeber vereitelt, wenn für die von den Beschuldigten ab dem Konto bei der Bank K. weitergegebenen oder für sich selbst bezogenen Werte keine anderen Werte der J. Ltd. jederzeit zur Deckung zur Verfügung standen oder wenn sie durch ihr Verhalten zeigten, dass sie für die allfällige Rückerstattung aus eigenen Geldern nicht bereit gewesen wären. Die Anklage wirft den Beschuldigten in Ziff. 1.1.1.30 der erweiterten Anklageschrift für alle inkriminierten Transaktionen und damit ab Mitte Oktober 2007 vor, sie hätten nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den Forderungen aus den mit den Kunden der J. Ltd. geschlossenen Verträgen fristgerecht entsprechen zu können und sie hätten dafür auch die Bereitschaft nicht ge-

- 24 habt. Es habe ihnen mithin an der Ersatzfähigkeit und, soweit diese gegeben gewesen sein sollte, jedenfalls an der Ersatzbereitschaft gefehlt. Die Prüfung dieser Faktoren erfolgt weiter unten (E. 2.1.13 d). 2.1.7 Im Folgenden ist im Zusammenhang mit der Verwendung der Kundengelder einzeln zu prüfen, ob die Gelder – soweit zwar gepoolt auf dem Konto bei der Bank K., aber als Summe der von den drei Kunden zur Anlage durch die J. Ltd. übertragenen Vermögenswerte individualisiert – im Sinne der vertraglichen Abmachungen oder aber zum Schaden der Treugeber und zum Nutzen Dritter und damit unrechtmässig im Sinne des Tatbestandes verwendet wurden. a) Vorab ist der Umstand zu würdigen, dass die Gelder der drei Kunden auf dem Konto bei der Bank K. zusammengelegt und damit vermischt wurden. Daraus ergibt sich, dass die einzelnen Transaktionen den Bedingungen aller Verträge kumulativ entsprechen mussten, um nicht als absprachewidrig qualifiziert zu werden. Oder mit anderen Worten: Da die Gelder der drei Kunden ununterscheidbar vermischt waren, wäre es unbehelflich, darauf hinzuweisen, eine Transaktion genüge zwar dem einen Vertrag nicht, entspreche aber einem anderen und sei deshalb absprachekonform. Es kommt hinzu, dass die Verträge mit den Brüdern E. und †F. explizit vorsahen, dass die Gelder getrennt von anderen aufzubewahren bzw. zu verwalten seien. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Kategorien: b) Kommissionskosten bzw. Management Fee (AP 1.1.1.4, …10) AP 1.1.1.4: Die J. Ltd. hat mit Auftrag vom 22. Oktober 2007 die Bank K. beauftragt, ein Akkreditiv im Zusammenhang mit dem geplanten Goldhandelsgeschäft zu eröffnen. Die Kommissionskosten von Fr. 12'100.00 zahlte sie vom Anlagekapital von D.. Die Investition in Gold war nicht geratet und entsprach daher nicht dem Agreement. Die Kosten für grundsätzlich im Goldhandel sinnvolle Einrichtung eines Akkreditivkontos wären als Betriebskosten von der J. Ltd. zu bezahlen gewesen, nicht aus den Kundengeldern. AP 1.1.1.10: Es handelt sich um die Zahlung einer Management Fee von EUR 5'580.27 zu Gunsten der T. AG als externe Vermögensverwalterin. Die Bezahlung einer Verwaltungsgebühr zu Gunsten der T. AG als firmenexterner Dritter wird vom Agreement und den Fiduciary nicht erfasst. A. und B. zahlten die Gebühr gleichwohl aus dem Anlagesubstrat von D. und den Brüdern E. und †F.. Die Verträge sehen nicht vor, dass die Anlagegelder verwendet werden, um Drittkosten der Verwaltung zu decken. Vielmehr wäre es die J. Ltd. selbst, welche die Kosten zu tragen gehabt hätte, zumal die Verträge nichts anderes vorsehen. Im

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Übrigen handelte es sich dabei nicht um Investitionen, sondern um Zahlung von Kosten à fonds perdu. Die entsprechende Verwendung der Kundengelder ist damit absprachewidrig. Sie sind demnach unrechtmässig zum Nutzen eines Dritten bzw. der Täter selbst verwendet worden. c) Provisionen für Vermittler der drei Kunden (AP 1.1.1.6, …9, …18, …23). Dasselbe gilt für die Provisionszahlungen von insgesamt EUR 59'262.08 an die Vermittler der drei Anlagekunden. Die Verträge sehen nicht vor, dass die Kunden selbst für ihre Vermittlung an die J. Ltd. Provisionen an die Vermittler zu zahlen hätten; vielmehr war es die J. Ltd. selbst, welche, wenn überhaupt solche Provisionen gültig vereinbart waren, für deren Leistung hätte aufkommen müssen. Im Übrigen handelte es sich dabei nicht um Investitionen, sondern um Zahlung von Kosten à fonds perdu. Die entsprechende Verwendung der Kundengelder ist damit absprachewidrig. Die anvertrauten Gelder sind demnach insofern unrechtmässig zum Nutzen Dritter bzw., sofern sich die Täter selbst bzw. die J. Ltd. damit entlasteten, zu Gunsten der Täter verwendet worden. d) Darlehen (AP 1.1.1.7, …12, …20, …21, …24, …25) Darlehen könnten grundsätzlich Investitionen im Sinne der Verträge mit den drei Kunden sein; vorausgesetzt wäre allerdings, dass die vereinbarte Sicherheit der Anlage im Darlehen gewährleistet ist und die Anlage in etwa den vereinbarten Ertrag ergibt. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, die Darlehen ohne Sicherheit vergeben zu haben und auch deren Verzinsung und Rückzahlung nicht eingefordert zu haben. Im Einzelnen ergibt sich: AP 1.1.1.7: Darlehen über Fr. 20'000.00 an C.. Das Darlehen wurde gemäss dem von A. und B. unterschriebenen Vertrag vom 22. November 2007 (cl. 47 pag. AB- B12-18-00-0003) ohne Sicherheit ausbezahlt; die Verzinsung von 5.5% für drei Monate entspräche zwar ungefähr der versprochenen Rendite, nur wurden weder das Darlehen selbst noch die Zinsen je (zurück-)gefordert und in der Folge auch nicht zurückbezahlt. Damit wurde das Geld absprachewidrig eingesetzt, zum Nutzen eines Dritten, in casu C.s, der für das Darlehen keine Sicherheit stellen musste, den geschuldeten Zins nicht bezahlte und die Darlehenssumme bei Fälligkeit auch nicht zurückerstattete. Sodann hatte C. bereits im damaligen Zeitpunkt finanzielle Probleme und kein Einkommen, was die Rückleistung des Darlehens von vornherein ausschloss (cl. 76 pag. 76-930-021; cl. 33 pag. AB-17-02-00-0008). Das anvertraute Geld ist insoweit zum Nutzen eines anderen verwendet worden. AP 1.1.1.12: Darlehen über EUR 200'000.00 an AA.. Das Darlehen wurde gemäss dem von A. und B. unterschriebenen Vertrag vom 3. März 2008 (cl. 64 pag. AB-

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B29-08-00-0007) und Zusatzvertrag vom selben Tag (cl. 64 pag. AB-B29-08- 0006) gewährt bis längstens Ende 2008 zu einem monatlichen Zins von 2,5%; als Sicherheit dienten die persönliche Haftung des Darlehensnehmers und 20 Aktien der BB. AG. AA. wurden nur EUR 150'000.00 ausbezahlt, EUR 50'000.00 blieben als Sicherheit für den Zins bei den Darlehensgebern. Die EUR 50'000.00 wurden deklariert als "Zinsertrag aus dem Darlehensvertrag BB. AG" und wurden vom Konto bei der Bank K. auf das operative Geschäftskonto der Bank L. überwiesen (cl. 37 pag. AB-B2-00-0162). Dadurch haben A. und B. die EUR 50'000.00 vom Vermögenssubstrat der Anleger unrechtmässig entzogen und sich bereichert. In Bezug auf die restlichen EUR 150'000.00 an AA. steht fest, dass diese Geldvergabe nicht geratet war und auch nicht dem Risikoprofil der Fiduciary entsprach. Die Geldvergabe war nicht hinreichend sicher im Sinne der Verträge. Auch die Beschuldigten gingen nicht ernsthaft davon aus, dass sie das Geld von AA. wieder erhältlich machen könnten. Die Sicherheit der Anlage im Kredit an AA. hängt vom Wert der Aktien ab und davon, was die Beschuldigten darüber wussten. Hätten die Beschuldigten die Verpflichtung der Verträge ernst genommen, hätten sie auch den Wert der hinterlegten Aktienzertifikate abklären müssen. Auch hatten A. und B. Ende 2008 nicht mehr über hinreichende andere Mittel in diesem Umfang verfügt, was den Verzicht auf Rückforderung als noch gravierender erscheinen lässt. Die Zinszahlung, die als solche zwar den vertraglichen Renditeabsprachen genügte, wurde zu diesem Zeitpunkt aber nicht den Kunden ausbezahlt, sondern blieb bei den Beschuldigten. Dies spricht dafür, dass die Investoren über die "Investition" in das Projekt BB. AG kaum informiert gewesen sein dürften. In der Folge wurde das Darlehen per Ende 2008 nicht zurückverlangt und es wurde auch nicht versucht, die Sicherheit (Aktien) zu verwerten. Das Darlehen wurde von AA. nicht zurückbezahlt. AP 1.1.1.20: Kurzdarlehen an CC. AG über USD 100'000.00. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, am 9. Dezember 2008 absprachewidrig zu Lasten ihrer Anlagekunden USD 100'000.00 an die CC. AG überwiesen zu haben als "Kurzdarlehen zum Ankauf einer weiteren Tranche Gold". Die Überweisung erfolgte per e-Banking und trägt das Visum von A. und B.. In den Akten findet sich die Belastungsanzeige sowie der Zahlungsauftrag per e-Banking, autorisiert von B. und A., mit dem zitierten Vermerk (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0114 f.). Für das Geschäft ist nicht das für den Goldhandel eröffnete Akkreditiv-Konto (vgl. AS Ziff. 1.1.1.4) verwendet worden; die Überweisung erfolgte auf ein Kontokorrent der CC. AG bei der Bank K.. Eine Sicherheit für das Darlehen ist damit nicht gestellt worden; ob dafür Gold gekauft wurde, ist ebenso unbekannt wie die Sicherheit, die daran für die Kunden der J. Ltd. oder die J. Ltd. selbst geschaffen worden wäre (jedenfalls nicht mittels Verwendung eines Akkreditivs). Einen schriftlichen Vertrag scheint es nicht zu geben. Ebenso ist nicht bekannt, ob die CC. AG mit der J. Ltd. dafür einen Zins vereinbarte und ob ggf. ein Zins bezahlt wurde. Die J. Ltd. erhielt lediglich Ende

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2008 eine bescheidene Gutschrift über EUR 7'500.00 von der CC. AG mit dem Betreff "Profit 4.2 kg AU Guinea" (cl. 15 pag. AB-07-01.00-0117). Das Geschäft könnte, sofern es mit den nötigen Sicherheiten ausgestattet und ertragreich gewesen wäre, den Anlageverträgen grundsätzlich entsprechen. Die konkrete Abwicklung, soweit bekannt, widerspricht aber den Verträgen zumindest insoweit, als eine Sicherheit nicht gestellt und auch ein weiterer Ertrag nicht wahrscheinlich war. Das Anlagegeschäft ist weder geratet noch entspricht es insofern dem Anlageprofil der Fiduciary. Die Gelder sind demnach nicht zum Nutzen der Kunden, sondern zum Nutzen Dritter, in casu der CC. AG, übertragen worden. AP 1.1.1.21: Darlehen an A. über Fr. 246'683.30 und Auszahlung an DD. & Partner. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, am 29. Dezember 2008 A. ein Darlehen in genannter Höhe gewährt zu haben und die Darlehenssumme der DD. & Partner mit dem Vermerk "A." überwiesen zu haben. Der Vorgang ist in den Akten dokumentiert: Es liegen ein von A. als Kreditnehmer und B. als Vertreter der J. Ltd. unterschriebener Darlehensvertrag (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-0326) und die Belastungsanzeige zu Lasten des Kontos bei der Bank K. (cl. 44 pag. AB-B9-18-00- 0327) vor. Die Überweisung erfolgte mittels Zahlungsauftrag per e-Banking mit dem Visum von A. und B. (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0043). Aufgrund des Bezugs der Gelder vom Kundenkonto bei der Bank K. ist erwiesen, dass das Darlehen von den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F. bezahlt wurde. Über die Bank K. wurden bekanntlich nur Geldtransfers mit den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F. getätigt. A. bestreitet, den Vertrag unterschrieben zu haben. Das sei kein Darlehen gewesen. Vielmehr sei er bzw. die J. Ltd. DD. noch einen Bonus schuldig gewesen. Um das Geld nicht aus der Pensionskasse nehmen zu müssen, habe sich B. bereit erklärt, es so zu machen (cl. 26 pag. AB- 13-01-00-0058 f.). B. habe ihm gesagt, das Geld sei aus dem Profit aus seinen Geschäften (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058). Dass diese Aussage nicht zutreffen kann, ergibt sich aus dem Monitoring Report Nr. 2 der J. Ltd.. Dem Monitoring Report der J. Ltd. von EE. (Funktionär der Bank K.) ist zu entnehmen: "Gemäss Absprache und Info durch A. an mich, er ist VR Präsident und Aktionär der J. Ltd., Darlehen der J. Ltd. an A., sie können uns jederzeit dokumentieren." (cl. 15 pag. AB-07-01.00-0235). Der Report belegt, dass das Geld von der J. Ltd. bzw. dem Kundenkonto bei der Bank K. bzw. dem Vermögenssubtrat von D. und den Brüdern E. und †F. stammte und nicht von B.. An der Schlusseinvernahme gab A. zu, dass er das Darlehen der J. Ltd. nie zurückbezahlt habe (cl. 27 pag. AB-13-01-00- 0467). Unter strafrechtlichem Gesichtspunkt kann offen bleiben, ob es sich um ein Darlehen an A. handelte oder nicht. Das Geld wurde verwendet, um Ansprüche DD.s zu befriedigen, die dieser gegenüber A. oder der J. Ltd. hatte. Es wurde direkt an DD. überwiesen. Einen Nutzen für die Anlagekunden der J. Ltd. hatte es nicht, weshalb es zu Gunsten eines Dritten bzw. der Beschuldigten selbst verwendet worden ist. Zwar geht aus dem Darlehensvertrag eine Laufzeit für Darlehen

- 28 hervor; der Beschuldigte A. war aber offenbar nie bereit, das Geld zurückzuerstatten, zumal er davon ausging, es handle sich um eine Verbindlichkeit der J. Ltd., die so erledigt worden wäre. Damit fehlte es bereits an der Bereitschaft, das Geld zurückzuerstatten. Überdies gesteht A. selbst zu, über andere Mittel gar nicht verfügt zu haben zum Zeitpunkt der Zahlung an DD., da er das Geld andernfalls aus der Pensionskasse hätte nehmen müssen (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058 f.). Daraus geht hervor, dass die J. Ltd. nicht über die erforderlichen Mittel verfügte. Ein gewinnbringendes Anlagegeschäft mit Sicherheit im Sinne der mit den Anlagekunden geschlossenen Verträge konnte diese Transaktion nie sein. Der Tatbestand ist mithin erfüllt. AP 1.1.1.24: Darlehen an FF. über Fr. 125'000.00 und Zahlung zu Gunsten GG. AG. Der Darlehensvertrag mit FF. bzw. GG. AG ist seitens der J. Ltd. von B. alleine unterschrieben (cl. 65 pag. AB-B30-08-00-0011). Die Fr. 125'000.00 wurden am 22. Januar 2009 vom Konto bei der Bank K. an die GG. AG überwiesen. Das Geld von der Bank K. stammte somit aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F.. Die Überweisung per e-Banking wurde von B. und A. visiert. A. will trotz allem damit nichts zu tun gehabt haben (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0060 f.). B. dagegen gibt an, die Sache sei mit A. abgesprochen gewesen. Er bestreitet das Darlehen und die Zahlung nicht. Das Geld sei FF. kurzfristig zur Verfügung gestellt worden, um ein Spirituosengeschäft mit HH. abzuschliessen und zu finanzieren. Auf Vorhalt gibt er zu, dass Dritte dieses Geschäft mit HH. abgeschlossen hätten und weder er selbst noch die GG. AG Vertragspartei gewesen seien. Der Darlehensvertrag enthält keine Sicherheiten und B. gesteht zu, dass er FF. einfach vertraut habe (zu allem vgl. cl. 30 pag. AB-13-03-00-0464 ff.). B. selbst versteht das Geschäft als Investition für seine Anlagekunden, die auch telefonisch darüber ins Bild gesetzt worden seien (ebd.). Weder der anteilsmässige Zins von 5.5% p.a. noch das Darlehen selbst sind von der J. Ltd. trotz Fälligkeit je heraus- bzw. zurückverlangt worden. A. und B. haben sich nicht ansatzweise um die Rückforderung des Betrages bemüht. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass die Gelder zum Nutzen Dritter, hier von FF., ausgegeben wurden. Eine den Verträgen mit den Anlagekunden entsprechende Sicherheit gab es nicht. Ersatzfähig waren die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt (Ende 2008, anfangs 2009) nicht mehr. Ein Mittelrückfluss von Fr. 125'000.00 zum Vermögen von D. und den Gebrüdern E. und †F. fand nie statt. Der Tatbestand ist mithin auch hier erfüllt. AP 1.1.1.25: Zweites Darlehen an AA., diesmal über EUR 250'000.00 als Investition im Zusammenhang mit dem Projekt II.. Fast ein Jahr nach dem ersten Darlehen der J. Ltd. an AA. von EUR 200'000.00 gewährte sie ihm ein weiteres, obwohl die Laufzeit des ersten Darlehens beendet war und AA. weder den Darlehensbetrag noch die Zinsen zurückbezahlt hatte. Das zeigt klar, wie leichtfertig das Gespann A. und B. mit den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F.

- 29 umgingen. Es wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen, jedoch diesmal eine Laufzeit von neun Monaten vereinbart. Aus den Geschäftsunterlagen ergibt sich, dass offenbar auch für dieses Darlehen eine Verzinsung von 2,5% pro Monat vorgesehen war (cl. 63 AB-B25-08-00-0128 ff.; cl. 64 pag. AB-B29-08-00- 0003). Über die beim vorherigen Darlehen mit AA. hinausgehenden Sicherheiten (vgl. oben) scheinen keine gestellt worden zu sein. Am 27. Januar 2009 erhielt AA. von der J. Ltd. ab dem Konto bei der Bank K. EUR 200'000.00 überwiesen. (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0206). Wiederum wurde AA. nicht die ganze Darlehenssumme ausbezahlt, sondern nur 80%. EUR 50'000.00 blieben als Sicherheit für den Zins bzw. als Vorauszahlung desselben bei den Darlehensgebern. Analog zum letzten Darlehen an AA. wurden EUR 50'000.00 vom Konto der J. Ltd. bei der Bank K. auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. der Bank L. überwiesen mit dem Vermerk "Ertrag Projekt II." (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0204 f.). Sowohl die Überweisung an AA. wie auch die Überweisung an die Bank L. erfolgten per e-Banking mit dem Visum von A. und B. und stammten aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F.. Die Zinszahlung, die als solche den vertraglichen Renditeabsprachen genügte, wurde zu diesem Zeitpunkt nicht den Kunden ausbezahlt, sondern von den Beschuldigten vereinnahmt. Davon gingen später EUR 30'000.00 als Zinsertrag an D. (cl.16 pag. AB-07-02-00-0388 f.). Damit sind unter dieser Ziffer EUR 220'000.00 als Deliktsumme anzunehmen. Die Sicherheit der Anlage im Kredit an AA. hängt vom Wert der Aktien ab und davon, was die Beschuldigten darüber wussten. Auf den ersten Blick könnte es sich bei diesem Geschäft um eine Investition im Sinne der drei Kunden handeln. In der Folge wurde das Darlehen jedoch nicht zurückverlangt und es wurde auch nicht versucht, die Sicherheit in Aktien zu verwerten. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass die Anlage zum vornherein nicht sicher im Sinne der Verträge war und die Beschuldigten selbst anscheinend nicht davon ausgegangen sind, dass das Geld bei AA. erhältlich gemacht werden kann. Wer nach Ablauf der Laufzeit des ersten Darlehens, das samt Zinsen nicht zurückbezahlt wurde, ein weiteres gewährt, nimmt leichtfertig den Gesamtverlust beider Darlehen in Kauf. Mit eigenem Geld hätten A. und B. die risikoreiche Darlehensvergabe an AA. nicht getätigt. Die Beschuldigten haben durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche der Kunden zum vornherein zu vereiteln, zumal den Anspruch auf sichere Anlage. Einen anderen Schluss lässt ihr Vorgehen nicht zu. Hätten die Beschuldigten die Verpflichtung der Verträge ernst genommen, hätten sie auch die Werte der hinterlegten Aktienzertifikate abklären müssen – soweit diese überhaupt als Sicherheit für diesen, den zweiten Darlehensvertrag, hätten herangezogen werden können. Auch verfügten die Beschuldigten anfangs 2009 nicht mehr über hinreichende andere Mittel – C. hatte bereits damals grosse finanzielle Probleme und A. musste sich bereits Ende 2007 ein pri-

- 30 vates Darlehen vom Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. auszahlen lassen (AP 1.1.1.21) –, was den Verzicht auf Rückforderung als noch gravierender erscheinen lässt. e) Aktienkauf AP 1.1.1.11: Im Februar 2008 kaufte die J. Ltd. auf Vorschlag der T. AG 25'000 Aktien der JJ. AG für einen Betrag von USD 37'500.00 zu Lasten des Kontos bei der Bank K. mit den Kundengeldern und deponierte die Aktien bei der Bank K.. Der Zahlungsauftrag wurde am 29. Februar/3. März 2008 per e-Banking ausgelöst und von A. und B. visiert (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0099). Beim Verkauf der Aktien im Dezember 2008 bei einem Marktwert von USD 57'500.00 erhielt die J. Ltd. USD 15'000.00 als Anzahlung, die Restforderung konnte nicht realisiert werden. Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, die USD 37'500.00 veruntreut zu haben, weil eine entsprechende Investition in nicht börsenkotierte Aktien in den Anlageverträgen mit den Kunden nicht vorgesehen gewesen sei und weil die Kunden über das Geschäft auch nicht ins Bild gesetzt worden seien. Das Geschäft als solches, als Anlage im Sinne der Kunden gemeint, war zwar mit den Aktien abgesichert; dass schliesslich auch hier ein Verlust resultierte, lag, auch gemäss Anklage, an der Abwicklung des Verkaufsgeschäfts, wobei in der Anklage selbst nichts über den Verbleib der Aktien gesagt wird. Soweit es bei den USD 15'000.00 um eine Anzahlung ging, hätten die Aktien eigentlich noch vorhanden sein müssen. Dass die Beschuldigten bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts jegliche Vorsicht missen liessen, steht ausser Frage. So sagte etwa KK. als Insider von der T. AG auf Frage, welche Rendite mit den Aktien erwartet worden sei, aus: "Das ist ein Risikoinvestment. Es wurde nichts erwartet." (cl. 24 pag. AB-12-08- 00-0018). Es handelte sich somit beim Aktienkauf offenkundig um ein Risikogeschäft, welches von den Verträgen nicht abgedeckt war. Die Beschuldigten haben daher die anvertrauten Gelder unrechtmässig und zugunsten Dritter verwendet. f) Darlehen bzw. Investition in Immobiliengeschäfte AP 1.1.1.16: Am 8. Juli 2008 schlossen B. für die J. Ltd. mit C. für die LL. AG einen Darlehensvertrag über EUR 1'500'000.00 mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten und einer Verzinsung von 4,5% monatlich. Vorgesehen war, dass die Darlehenssumme in italienische Immobilienprojekte der LL. AG investiert werde; als Sicherheit hinterlegte die LL. AG 100% ihrer Aktien bei der J. Ltd.. Gestützt auf diesen Vertrag bezogen B. und C. Geld vom Kundenkonto in bar (rund EUR 100'000.00) und überwiesen weitere Summen (insgesamt EUR 570'000.00) an Empfänger in Italien.

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Soweit B. am 10. Juli 2008 Fr. 96'270.00 und EUR 40'000.00 zu Lasten der anvertrauten Kundengelder in bar abhob, die Bargelder C. weitergab und er selbst als auch C. in der Folge die Gelder für private eigene Zwecke verwendeten, insbesondere für eine Reise nach Kuba, ist der Tatbestand erfüllt. Fest steht, dass auch A. über das Immobilienprojekt informiert war. So sagte er aus, dass B. sicher detaillierter als er über das Immobilienprojekt informiert gewesen sei (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0354). B. und C. waren aber letztlich die Organisatoren und Begünstigten. Auf Anweisung C.s überwiesen die Beschuldigten B. und A. zwischen Juli und November 2008 im Rahmen dieses Darlehensvertrags und als Investition in die italienischen Immobiliengeschäfte von C. bzw. der LL. AG in sechs Tranchen EUR 660'000.00, allesamt zu Lasten des Kontos bei der Bank K. mit den hinterlegten Geldern der Anlagekunden (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0320 Z. 23). Indem A. und B. für jede einzelne Transaktion per e-Banking ihr Visum geben mussten, wussten sie genau, dass die Gelder vom Vermögenssubstrat von D. und den Gebrüdern E. und †F. stammte. Das war auch beabsichtigt. Die Transfers erfolgten mittels Zahlungsanweisungen vom 9. Juli 2008 (Valuta 14. Juli 2008) im Betrag von EUR 200'000.00, 2 Zahlungsanweisungen vom 10. Juli 2008 (Valuta 15. Juli 2008) im Betrag von EUR 200'000.00 und EUR 20'000.00, Zahlungsanweisung vom 4. September 2008 (Valuta 9. September 2008) im Betrag von EUR 150'000.00, Zahlungsanweisung vom 4. September 2008 (Valuta 9. September 2008) im Betrag von EUR 50'000.00 und Zahlungsanweisung vom 18. November 2008 (Valuta 21. November 2008) im Betrag von EUR 40'000.00. Diese Überweisungen entsprechen dem von B. erstellten Dokument "Payment Streams LL. AG" (cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0307). Die Kunden wurden über die Geldtransfers nicht orientiert, ansonsten dies aus dem sichergestellten E-Mail Verkehr zwischen den Beschuldigten und den Kunden zu entnehmen gewesen wäre. Die Anklage bringt vor, diese Gelder seien insgesamt veruntreut, weil deren Verwendung nicht den Verträgen mit den Kunden entspreche. Darlehen als Investition in Immobilienprojekte könnten den Verträgen dann entsprechen, wenn sie kurzfristig im Sinne der Verträge mit den Anklagekunden kündbar wären, hinreichende Sicherheiten vorhanden wären oder andere Gelder der J. Ltd. für eine Rückzahlung jederzeit zur Verfügung ständen. Mit einer Verpflichtung von mindestens sechs Monaten Laufzeit entsprechen die Investitionen den vertraglichen Abmachungen mit den Anlagekunden nicht; die hinterlegten Aktien wären innert Frist auch nicht handelbar gewesen, zumal sie nicht kotiert sind. Im Übrigen haben sich die Beschuldigten um die Werthaltigkeit der Sicherheit allem Anschein nach nicht gekümmert. Und sie haben schliesslich weder die Darlehen noch die Zinsen zurückverlangt. Die der LL. AG am 4. Juli 2008 und am 18. November 2008 über-

- 32 wiesenen Geldbeträge von EUR 50'000.00 und EUR 40'000.00 haben sie anschliessend mit Bargeldbezügen für private Zwecke, Bezahlung von Rechnungen (u.a. Bussen), Darlehen an Drittpersonen sowie Geschäftsaufwendungen der LL. AG und der J. Ltd. verwendet (cl. 58 pag. AB-B23-08-00-0002, …-0136, cl. 15 pag. AB-07-01-00-0149, …-0167). C. und B. konnten einzeln über die Konten der LL. AG bei der Bank K. verfügen und daher nach Belieben Geld für private Bedürfnisse beziehen. Ein Mittelrückfluss fand nie statt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gelder nicht absprachegemäss verwendet worden sind. Andere Gelder der J. Ltd. in erforderlichem Umfang zur Deckung der Ansprüche der Anlagekunden waren nicht vorhanden. Die Anlagekunden wurden in der Folge auch in diesem Umfang tatsächlich geschädigt. Der Tatbestand der Veruntreuung ist erfüllt. g) Gründung einer Offshore-Gesellschaft AP 1.1.1.22: Es betrifft eine bezahlte Rechnung an die MM. AG. B. sagte aus, dass die Zahlung der Rechnung in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung der Vermögenswerte von D. und den Brüdern E. und †F. stehe (cl. 30 pag. AB-13- 03-00-0539). Die Zahlungsaufträge wurden per e-Banking von A. und B. elektronisch visiert (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0122). Die Zahlung entsprach somit nicht den vertraglichen Vereinbarungen mit D. und den Brüdern E. und †F.. Die anvertrauten Vermögenswerte wurden somit unrechtmässig verwendet. Selbst wenn die Gesellschaft ein Vehikel für ein Anlagegeschäft im Sinne der Kundenverträge gewesen wäre, gilt dasselbe, was oben zu Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften der Kunden gesagt wurde (Kommissionen, Gebühren etc.): Sie wäre mit eigenen Geldern der J. Ltd. zu finanzieren gewesen, nicht mit den zur Anlage bestimmten Kundengeldern. Die diesbezügliche Verwendung der Kundengelder hat daher als tatbestandsmässige Veruntreuung zu gelten. Das Geschäft wurde Ende 2008, anfangs 2009 abgewickelt. A. und B. verfügten in dieser Zeit nicht mehr über genügend eigene finanzielle Mittel. h) Auslagen für Goldgeschäfte (AP 1.1.1.14, …19, …28) AP 1.1.1.14: Im Rahmen des Goldhandelsgeschäfts mit CC. AG bzw. NN. unterzeichneten B. und A. den Auszahlungsauftrag "BAR" über USD 30'000.00. B. bezog USD 30'000.00 in bar vom Konto bei der Bank K. und übergab das Geld NN. (cl. 15 pag. AB-07-00-0100). Das Geld stammte somit aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F.. Ein Mittelrückfluss der USD 30'000.00 fand nie statt. Das für das Goldhandelsgeschäft eröffnete Akkreditivkonto (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.1.1.4) wurde nicht verwendet. Der Ankauf von bzw. Geschäfte mit Gold sind zwar in den Verträgen mit den Brüdern E. und †F. vorgesehen, nicht jedoch im Vertrag mit D.. Sicherheiten gab es aber keine; insbesondere konnte so

- 33 nicht sichergestellt werden, dass die Gelder tatsächlich in den Ankauf von Gold investiert würden und die Beschuldigten darauf auch Zugriff gehabt hätten. Damit sind die gepoolten Gelder insoweit absprachewidrig eingesetzt worden. Sie wären dies aber auch, wenn in allen Verträgen Goldhandelsgeschäfte vorgesehen wären, zumal die Beschuldigten die unter dieser Ziffer inkriminierte Transaktion ohne hinreichende Sicherheit vollzogen. AP 1.1.1.19: Es geht um weitere Zahlungen in Goldgeschäfte. Dasselbe wie zu AP 1.1.1.14 gesagt, gilt für die unter dieser Ziffer inkriminierte Transaktion über USD 300'000.00, welche auf ein auf NN. lautendes Konto in Freetown, Sierra Leone, zu Gunsten der CC. AG flossen. Es fehlt wenigstens an den notwendigen Sicherheiten, welche gewährleisten würden, dass ein Gegenwert in Gold für das Geld jederzeit zur Verfügung gestanden hätte. Es bleibt festzuhalten, dass die Deliktssumme bzw. der Schaden zufolge Teilzahlung um EUR 5'500.00 tiefer liegt als die USD 300'000.00. AP 1.1.1.28: Aus den bisher getätigten Investitionen in Gold flossen keine nennenswerten Erträge zurück. Es resultierten nur Verluste. D. und R. beschwerten sich daher im April/Mai 2009 erneut über ausstehende Zinszahlungen (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0303 ff.). D. monierte, dass die Zinszahlungen ausgefallen seien und er sein Konto nicht aufrechterhalten wolle (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0303). Am 26. Mai 2009 überwies die J. Ltd. trotzdem entgegen jeglicher Vernunft per e-Banking Fr. 290'000.– auf das Konto der Bank OO. in Zürich mit dem Betreff CC. AG. Der volle Betrag stammte aber nicht vom Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F., da dieses zum damaligen Zeitpunkt mehrheitlich aufgebraucht war. Laut Ermittlungen der BKP stammten zwischen Fr. 172'749.00 und Fr. 202'749.00 vom Kapital D. und den Brüdern E. und †F. Am 10. Juli 2009 überwies NN. nach Vereinbarung mit A. und B. (cl. 25 pag. AB-12-11-00-0018) einen vermeintlichen Gewinn von Fr. 10'947.– auf das Konto der J. Ltd. bei der Bank O. (cl. 18 pag. AB-07-08-00-0040; …0078 ff.). A. und B. hätten indessen diesen Betrag auf das Investorenkonto der Bank K. überweisen müssen. Insofern haben sie sogar den kleinen "Gewinn" unrechtmässig verwendet. Dieser Betrag wurde anschliessend vertragswidrig verwendet, um Rechnungen der J. Ltd. zu begleichen, welche in keinem Zusammenhang mit dem Goldhandelsgeschäft standen (cl. 18 pag. AB-07-08-00-0040 ff.). Auf jeden Fall ist der vermeintliche Gewinn absprachewidrig nicht den Investoren zugeführt worden, was aber auf die desolate finanzielle Situation der J. Ltd. zurückzuführen ist. Die Verwendung der Vermögen ist absprachewidrig, weil das Agreement Goldhandelsgeschäfte per se nicht vorsieht, und die Fiduciary I und II keine risikoreichen. A. und B. war im Übrigen klar, dass die bisherigen Goldhandelsgeschäfte höchst unrentabel waren. Gleichwohl investierten sie ohne vernünftigen Grund ein drittes Mal in ein solches Risikogeschäft.

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Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass solche Goldhandelsgeschäfte in den Verträgen, auch mit den Gebrüdern E. und †F., nicht vorgesehen und also auszulassen waren: Die Investition in Edelmetalle im Sinne der Verträge setzt voraus, dass man diese im Umfang der Investition auch erhält. Das Vorgehen von A. und B. lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie die anvertrauten Gelder unrechtmässig und zugunsten Dritter verwendeten. i) Persönliche Bezüge der Beschuldigten bzw. der J. Ltd. selbst (AP 1.1.1.13, …15, …17, …26, …27, …29). AP 1.1.1.13: Transaktion zu Lasten des Kundenkontos bei der Bank K. und zu Gunsten der J. Ltd. im Umfang von Fr. 14'540.90. Die J. Ltd. hat sich zweifelsohne im Umfang dieses Betrages unrechtmässig bereichert. Die Tatbestandsmässigkeit ist ohne Weiteres gegeben. AP 1.1.1.15: Barbezug B.s über USD 1'850.00 zu Lasten des Kundenkontos bei der Bank K. und Verwendung für sich selbst. B. hat in diesem Umfang die anvertrauten Gelder unrechtmässig verwendet. AP 1.1.1.17: Die Bundesanwaltschaft wirft B. und A. vor, sie hätten per e-Banking vom EUR-Konto der J. Ltd. bei der Bank K. in mehreren Malen gesamthaft EUR 152'775.00 (am 10.07.2008 EUR 70'275.00; am 08.08.2008 EUR 7'500.00; am 22.09.2008 EUR 37'500.00; am 29.10.2008 EUR 37'500.00) mit dem täuschenden Zahlungsgrund "Ertrag LL. AG/Teilzahlung" auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. in Zug überwiesen. Sie hätten diese Beträge von den der J. Ltd. von den Privatklägern anvertrauten Vermögenswerten ohne deren Wissen entnommen. Mit der Verwendung hätten sie den zwischen der J. Ltd. und D. bzw. den Gebrüdern E. und †F. vertraglichen Vereinbarungen (Agreement/Fiduciary I und II) zuwidergehandelt, welche solche Zahlungen nicht vorsahen. A. und B. hätten von den auf das Geschäftskonto der J. Ltd. überwiesenen Beträgen per e-Banking die Überweisung von gesamthaft EUR 122'775.00 an D. als "Zinsertrag" auf dessen Konto bei der Bank PP. in Zürich und die restlichen EUR 30'000.00 auf das Konto von R. in Rom veranlasst. A. und B. hätten dadurch die Privatkläger im Umfang von EUR 30'000.00 geschädigt und die J. Ltd. im gleichen Umfang bereichert. Sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt sowie in der Absicht, die Kunden D. und die Gebrüder E. und †F. im Umfang zu schädigen sowie die J. Ltd. im gleichen Umfang zu bereichern. Beweismässig ist aufgrund der sichergestellten Bankauszüge der Bank K. erwiesen, dass vom 10. Juli 2008 bis 29. Oktober 2008 vier Mal insgesamt EUR 152'775.00 mit dem Zahlungsgrund "Ertrag Anlage LL. AG/Teilzahlung" von der

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Bank K. auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. überwiesen wurden (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0148 f., …0171 f., …0177 f., …0180 f.). Ein Ertrag im Projekt LL. AG wurde nie erwirtschaftet, weshalb es sich um einen unwahren Zahlungsgrund handelte. Mit den vier Überweisungen auf das operative Geschäftskonto der Bank L. wurde vertragswidrig und mit einem irreführenden Vermerk das Geld vom Vermögenssubstrat der J. Ltd.-Kunden D. und den Gebrüdern E. und †F. entzogen. Die vier Überweisungen erfolgten alle mittels e-Banking. Die Zahlungsaufträge haben allesamt unbestrittenermassen die elektronische Signatur von A. und B. (cl. 37 pag. cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0149., …0172, …0178., …0181). Der Tatbestand der Veruntreuung ist mit der Überweisung der Gelder auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. erfüllt. Mit den überwiesenen Beträgen veranlassten A. und B. in der Folge Zinszahlungen an D. und Provisionszahlungen an R.. In Bezug auf die Überweisung von EUR 30'000.00 vom operativen Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. auf das Konto von R. bei der Bank QQ. in Rom kann auf E. 2.4 (Geldwäscherei) verwiesen werden. In diesem Umfang haben sie die anvertrauten Gelder unrechtmässig verwendet und D. und die Gebrüder E. und †F. absichtlich geschädigt. AP 1.1.1.26: Transaktion zu Lasten des Kundenkontos bei der Bank K. über Fr. 35'000.00 zu Gunsten eines Privatkontos von A.. Die Verwendung der anvertrauten Gelder ist ohne Weiteres als tatbestandsmässig zu qualifizieren. Es liegt eine unrechtmässig Verwendung der anvertrauten Gelder vor. AP 1.1.1.27: Barbezug B.s zu Lasten Kundenkonto Bank K. von Fr. 10'000.00 für sich selbst. B. hat in diesem Umfang die anvertrauten Gelder unrechtmässig verwendet. AP 1.1.1.29: Bezug des Restsaldos des Kontos der J. Ltd. bei der Bank M. im Umfang von EUR 15'000.00 zu Gunsten des operativen Geschäftskontos der J. Ltd. bei der Bank L.. Die bezogene Summe entsprach dem Zinsertrag des Kontos bei der Bank M., welcher durch die vorübergehende Anlage der Gelder von D. im Sommer 2007 entstanden war. Es handelt sich hier also nicht um das Kapital selbst, sondern um den Ertrag desselben. Der Zins wurde mit dem Vermögen von D. erwirtschaftet und gehörte daher ihm. Der Betrag gehörte wirtschaftlich zum Vermögen von D.. A. musste dies als Revisor und ehemaliger Banker auch gewusst haben. Selbst wenn die Beschuldigten nicht diesen Ertrag geschuldet haben sollten, ist festzuhalten, was folgt: Der inkriminierte Bezug erfolgte 2009, also zu einem Zeitpunkt, in dem bereits klar war, dass die Beschuldigten die Kundengelder nicht vollumfänglich würden zurückerstatten können und auch die weitergehenden Ansprüche der Kunden auf Anlageerträge bzw. auf die vertragliche Verzinsung

- 36 nicht geleistet werden könnten. Die Beschuldigten haben daher die EUR 15'000.00 unrechtmässig verwendet. j) Nach dem Gesagten steht fest, dass sämtliche in E. 2.1 7 b-i aufgeführten Transaktionen die vertraglichen Vorgaben hinsichtlich Verwendung, Risiko und Ertrag verletzten. A. und B. hätten solche Geldanlagen und -vergaben aus eigenen finanziellen Mitteln nicht getätigt. Die Vermögenswerte der Investoren wurden somit unrechtmässig verwendet. 2.1.8 Beteiligungsrollen; Mittäterschaft. Die Anklage lautet auf mittäterschaftliche Begehung der Veruntreuung für alle einzelnen inkriminierten Transaktionen. a) Soweit die Verteidigung vorbringt, die Anklage genüge dem Anklagegrundsatz insoweit nicht, als sie Mittäterschaft behaupte, kann auf E. 1.4.2 oben verwiesen werden, wonach die Umschreibung des inkriminierten Verhaltens mit Blick auf die Mittäterschaft hinreichend konkret ist und demnach dem Anklagegrundsatz genügt. b) Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, als Mittäter gemeinschaftlich gehandelt zu haben. Als Täter kommt in Frage derjenige, dem die fremden Vermögenswerte anvertraut sind. Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit der Massgabe übergeben wurde, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinn zu verwenden (vgl. BGE 124 IV 9, 10 ff.). Vorliegend übergaben die drei Kunden ihre Gelder der J. Ltd. bzw. deren Vertreter mit der Auflage, sie sicher und ertragsbringend anzulegen und sie, zumindest was die Gebrüder E. und †F. betraf, jederzeit auf Abruf hin zurückzuerstatten. Auch gegenüber D. war sinngemäss klar – Investition in börslich handelbare Anlagen –, dass die Investitionen jederzeit liquidierbar sein müssten und erstattet werden können. Überdies hat sich die J. Ltd. verpflichtet, die Gelder gewinnbringend und sicher anzulegen. Es besteht kein Zweifel, dass beide Beschuldigten die Bedingungen des Geschäfts kannten. Die Gelder waren formell der J. Ltd. anvertraut. c) Mittäterschaftlich begangene Veruntreuung setzt in rechtlicher Hinsicht – zunächst unabhängig von konkretem Verhalten und Tatherrschaft – mindestens voraus, dass die Gelder beiden Beschuldigten gemeinsam anvertraut sind. Derjenige, dem sie nicht anvertraut sind, kommt als Täter mangels Sondereigenschaft nicht in Frage, sondern gegebenenfalls nur als Teilnehmer, als Gehilfe oder Anstifter also.

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Formell haben die Kunden ihre Vermögenswerte der J. Ltd. als juristischer Person übergeben; und damit denjenigen Personen anvertraut, welche rechtlich befugt und faktisch in der Lage waren, insoweit für die J. Ltd. zu handeln und über die Vermögenswerte zu verfügen. Ohne Frage sind die Gelder A. anvertraut; er geht aus sämtlichen oben angeführten Geschäftsdokumenten (Verträge mit den Kunden, Kundenprofile und Stammblätter) verbindlich als seitens der J. Ltd. für die Kundenanlagen verantwortliche Person hervor; A. war bei den Vertragsschlüssen und Erstellung der genannten Dokumente entweder zugegen oder er hat die Dokumente zumindest visiert und dabei auch zur Kenntnis genommen. Im Übrigen war er für die ganze Anklageperiode als Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat mindestens mitverantwortliche Person der J. Ltd., welcher die Kunden ihre Gelder übergaben. Indem die Kunden ihre Gelder der J. Ltd. übergaben, vertrauten sie diese A. als Vertragspartner und für die Firma (mit-)verantwortliche Person an. Gemäss interner Regelung war A. im Übrigen berechtigt, gemeinsam mit B. über die auf dem Konto bei der Bank K. hinterlegten Vermögenswerte der Kunden zu verfügen. Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt A. als Treunehmer hinsichtlich der inkriminierten Gelder bzw. Vorgänge in Frage. Daran änderte grundsätzlich dadurch nichts, dass sich A., wie er vorbringt, selbst um konkrete Anlagegeschäfte nicht oder zunehmend nicht mehr kümmerte und das diesbezügliche operative Geschäft B. überlassen haben will oder tatsächlich überliess. Weniger eindeutig sind Sachverhalt und Rechtslage im Hinblick auf B.. Dieser trat zunächst bei den Vertragsschlüssen, auch nach Einschätzung der Kunden, insbesondere von D., mehr als Hilfs-, denn als verantwortliche Person der J. Ltd. auf. Dass B. von den Kunden bei den Vertragsabschlüssen als Hintergrundfigur wahrgenommen wurde, dürfte wohl daran gelegen haben, dass er kein Italienisch und kaum Englisch spricht. B. war aber immer aktiv beim Vertragsschluss beteiligt. So versandte etwa C. am 23. Mai 2007 das bereinigte Agreement an B. und nicht an A. (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0171). Am 24. Mai 2007 erhielt A. von B. per E-Mail den Entwurf des Agreements betreffend D. mit dem Hinweis, dass er für Fragen und Anregungen jederzeit zur Verfügung stehe (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0190). All dies zeigt deutlich, dass B. bei den Vertragsverhandlungen mit D. eine nicht bloss untergeordnete Rolle spielte. Dagegen betrachteten die Gebrüder E. und †F. B. als diejenige Person der J. Ltd., die sich mit ihren Anlagen befassen würde (statt vieler: cl. 22 pag. AB-12-01-00-0013 [Kontaktperson in der J. Ltd. sei B. gewesen]). Das Vertragsverhältnis wurde von allen drei Kunden mit der J. Ltd. geschlossen, das Geld war in der Folge der J. Ltd. anvertraut; als formeller Treunehmer innerhalb der J. Ltd. erschien A.. B. erschien jedoch wenigstens für die Brüder E. und †F. als verantwortlicher Sachbearbeiter, welcher kompetent sein sollte, die

- 38 ins Auge gefassten Anlagegeschäfte zu tätigen. B. durfte und konnte faktisch zusammen mit A. über die Vermögenswerte verfügen, jedenfalls ab dem Moment, als die Kundengelder auf das Konto bei der Bank K. einbezahlt und dort vermischt waren. B. war bei allen Anlagen und Zahlungen vom Konto bei der Bank K. aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. in der einen oder anderen Weise beteiligt. Ab einem späteren Zeitpunkt war B. denn auch Organ und insoweit natürliche Person, durch welche die J. Ltd., der das Geld formell anvertraut war, hinsichtlich der Gelder handelte. Alle angeklagten Einzelhandlungen fallen in denjenigen Zeitraum, in welchem die Gelder aller drei Anlagekunden auf dem Konto bei der Bank K. lagen und dort vermischt waren. B. hatte die Berechtigung und die faktische Möglichkeit, zusammen mit A. über das Konto zu verfügen, bereits bevor er Organ der J. Ltd. wurde. Damit steht fest, dass die Vermögenswerte der drei Kunden ab Anfang der Anklageperiode B. und A. gemeinsam anvertraut waren. d) Die Anklage lautet auf mittäterschaftliche Begehung der Veruntreuung für alle einzelnen inkriminierten Transaktionen. Im Grundsatz ist unbestritten – zwischen den Beschuldigten und zwischen diesen und den Geschädigten –, dass die Beteiligung der Beschuldigten an den einzelnen Transaktionen variierte und dass sich die Rollen B.s und A.s im Laufe der rund zwei Jahre dauernden Anklageperiode zunächst faktisch, dann aber auch rechtlich veränderten. So begann B. in der Anklageperiode als externe Hilfsperson und später faktisch Angestellter; schliesslich fungierte er ab dem 16. September 2008 als eigentlicher Geschäftsführer der J. Ltd. mit Unterschriftsberechtigung. A., von Beginn weg Alleinaktionär, VR-Präsident und zunächst auch Geschäftsführer, g

SK.2014.55 — Bundesstrafgericht 09.06.2015 SK.2014.55 — Swissrulings