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Bundesstrafgericht 02.05.2014 SK.2013.39

2. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,718 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Versuch zu Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung, Rassendiskriminierung.;;Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Versuch zu Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung, Rassendiskriminierung.;;Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Versuch zu Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung, Rassendiskriminierung.;;Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Versuch zu Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung, Rassendiskriminierung.

Volltext

Urteil vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes, gegen 1. A., alias B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger,

2. C., alias D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni,

Gegenstand Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Versuch zu Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung, Rassendiskriminierung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2013.39

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. 1. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Geschäftsführung ohne Bewilligung gemäss aArt. 36 Abs. 2 GwG freizusprechen. 2. A. sei schuldig zu sprechen - der Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; - eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 255 StGB i.V.m. Art. 100 Abs. 5 StGB sowie des Versuchs dazu gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 255 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 5 StGB; - der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG; - der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB; - der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB. 3. A. sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 395 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.--, zu verurteilen. II. 1. C. sei schuldig zu sprechen - der Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; - eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 255 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 5 StGB; - der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB; - der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB; - der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB.

- 3 - 2. C. sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 322 Tagen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 24 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt auszusprechen sind, zu verurteilen. III. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung] IV. 1. Die Kosten des Vorverfahrens seien den Beschuldigten im Umfang von Fr. 357’232.05 wie folgt aufzuerlegen: - zu 2/3 dem Beschuldigten A.; - zu 1/3 dem Beschuldigten C.. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzulegen und den beiden Beschuldigten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. V. 1. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. und C. zu befinden. 2. A. und C. seien gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VI. Mit dem Vollzug des Urteils sei der Kanton Basel-Stadt zu beauftragen. VII. Es seien die amtlichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die zuständigen Migrationsdienste zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen zuzustellen.

- 4 - Anträge der Verteidigung von A.: Hauptanträge: 1. Das Strafverfahren gegen A. sei in sämtIichen Anklagepunkten einzustellen. 2. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 3. A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die lange Verfahrensdauer sowie für die Meldepflicht seit seiner Haftentlassung zu Lasten der Eidgenossenschaft mit Fr. 150’000.-- zu entschädigen. 4. A. sei für den Verdienstausfall in Folge des durchgeführten Strafverfahrens mit Fr. 330’000.-- zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. 5. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände] 6. Das erstellte DNA-Profil von A. sei nach Rechtskraft des Urteils zu löschen. 7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote (inkl. Detailleistungserfassung) zu Lasten der Eidgenossenschaft festzulegen. Eventualanträge: 1. Sämtliche Beweismittel bezüglich der angeklagten Sachverhalte seien aus den Akten zu entfernen, zu versiegeln und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 2. A. sei in sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen. 3. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 4. A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die lange Verfahrensdauer sowie für die Meldepflicht seit seiner Haftentlassung zu Lasten der Eidgenossenschaft mit Fr. 150’000.-- zu entschädigen. 5. A. sei für den Verdienstausfall in Folge des durchgeführten Strafverfahrens mit Fr. 330’000.-- zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. 6. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände] 7. Das erstellte DNA-Profil von A. sei nach Rechtskraft des Urteils zu löschen. 8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote (inkl. Detailleistungserfassung) zu Lasten der Eidgenossenschaft festzulegen.

- 5 - Anträge der Verteidigung von C.: I. C. sei freizusprechen von den Vorwürfen: 1. der Beteiligung an/eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), angeblich begangen zwischen dem 27. Dezember 2007 und dem 11. November 2008 in Basel; 2. der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), angeblich begangen zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 6. Oktober 2008 in Basel; 3. der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), angeblich begangen zwischen dem 23. Juli 2007 und dem 5. November 2008 in Basel; 4. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), angeblich begangen am 26. Mai 2008 um 18:21 Uhr in Basel; 5. der Falschbeurkundung und des Gebrauchs zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 255 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 5 StGB), angeblich begangen im Zeitraum vom 31. Oktober 2005 bis am 21. April 2006 in Basel und anderswo. II. Folgen: 1. Die Verfahrenskosten seien durch den Bund zu tragen. 2. C. sei für die ihm erwachsenen Kosten für die Verteidigung gemäss Honorarnote zu entschädigen. 3. C. sei eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag Untersuchungshaft auszurichten. 4. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände] 5. Eventualiter sei das Honorar (zzgl. Auslagen und MWST) der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen und auszurichten.

- 6 - Prozessgeschichte: A. Das von der Bundesanwaltschaft am 16. Juni 2006 gegen E. wegen Verdachts der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. Dezember 2007 auf A., alias B. (Beschuldigter 1), sowie auf den Verdacht der Unterstützung einer kriminellen terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.1 ff.). Am 10. März 2008 wurde das Verfahren bezüglich beider Tatverdachte auf C., alias D. (Beschuldigter 2), ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.4). B. Ausgangspunkt für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten 1 betreffend den Tatbestand der kriminellen Organisation bildete ein Amtsbericht des Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei vom 17. Dezember 2007 zu Handen des Ermittlungsoffiziers der Bundeskriminalpolizei (cl. 1 pag. 5.2.0.74 ff.), worauf die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft eine entsprechende Ausweitung des gegen E. geführten Ermittlungsverfahrens beantragte (cl. 1 pag. 5.2.0.66 ff.). In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft unter anderem Zwangsmassnahmen (insbesondere Überwachungen des Post-, Telefon- und Internetverkehrs) an. C. Der Beschuldigte 1 wurde am 11. November 2008 an seinem Domizil in Z. verhaftet (cl. 13 pag. 6.1.0.1 ff.). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt verfügte über ihn mit Entscheid vom 14./17. November 2008 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (cl. 13 pag. 6.1.0.289 ff., 6.1.0.298 f.). Die vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 ab (cl. 13 pag. 6.1.0.350 ff.). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte 1 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (unter anderem Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre) gleichentags aus der Haft entlassen (cl. 14 pag. 6.1.0.414 f., 6.1.0.431). Am 9. Juli und 27. Oktober 2010 wurden die Auflagen modifiziert (cl. 14 pag. 6.1.0.434 f., 6.1.0.438 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht Bern wies mit Entscheid vom 20. September 2012 ein Gesuch des Beschuldigten 1 vom 31. August 2012 um Aufhebung, eventuell Modifikation der Auflage betreffend die Meldepflicht ab (cl. 72 pag. 6.6.0.468 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde am 11. November 2008 an seinem Domizil in Z. verhaftet (cl. 15 pag. 6.2.0.1 ff.). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt verfügte über ihn mit Entscheid vom 14./17. November 2008 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (cl. 13 pag. 6.2.0.310 ff., 6.1.0.319 f.). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. September 2009 wurde der Beschuldigte 2 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre) aus der Haft entlassen (cl. 16 pag. 6.2.0.529 ff., 6.2.0.548 f.).

- 7 - D. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde – soweit hier interessierend – am 14. Juli 2008 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 255 StGB), am 4. November 2008 der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), am 25. Oktober 2010 der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), am 17. Dezember 2010 der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG) und am 27. September 2012 der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.6 ff., 1.0.0.14 f.; cl. 72 pag. 1.0.0.27 f.). Das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 wurde am 4. November 2008 auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), am 9. März 2009 der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 255 StGB), am 20. März 2009 der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) und am 25. März 2009 der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.8 ff.). E. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 am 18. Oktober 2010 auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen aArt. 36 GwG aus (cl. 1 pag. 1.0.0.13), nachdem ihr das Eidgenössische Finanzdepartement, Generalsekretariat, am 23. April 2010 im diesbezüglich eröffneten Verwaltungsstrafverfahren die Strafverfolgung gemäss Art. 51 Abs. 1 FINMAG abgetreten hatte (cl. 1 pag. 2.0.0.5 ff.). In der Folge erliess sie am 4. August 2011 einen Strafbefehl (cl. 67 pag. 3.0.0.1 ff.) und trennte diesen Verfahrensteil vom übrigen Verfahren ab (cl. 1 pag. 1.0.0.17). Da der Beschuldigte 1 Einsprache erhob, wurden die Akten an das Bundesstrafgericht zur Beurteilung überwiesen. Mit Einverständnis der Parteien wies der Einzelrichter der Strafkammer mit Verfügung vom 9. November 2011 das Verfahren an die Bundesanwaltschaft zurück und schrieb das Gerichtsverfahren als gegenstandslos ab (Geschäftsnummer SK.2011.16; cl. 71 Rubrik 7). Die Bundesanwaltschaft zog mit Vereinigungsverfügung vom 12. März 2012 den Strafbefehl vom 4. August 2011 zurück und vereinigte das Verfahren wieder mit dem vorstehend erwähnten Verfahren (cl. 72 pag. 1.0.0.21). F. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 12. März 2012 das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 – soweit hier interessierend – in Bezug auf die Tatbestände gemäss Art. 260ter Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 255, Art. 253, Art. 135 Abs. 1 StGB, aArt. 36 Abs. 2 GwG und Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG in der Hand der Bundesbehörden und machte Mitteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und den Verteidiger (cl. 72 pag. 1.0.0.18 ff.). Bezüglich Art. 259 StGB erfolgte bis Anklageerhebung keine solche Vereinigung. Ebenfalls am 12. März 2012 vereinigte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 in Bezug auf die Tatbestände gemäss Art. 260ter Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1

- 8 i.V.m. Art. 255, Art. 259, Art. 135 Abs. 1 und Art. 261bis StGB in der Hand der Bundesbehörden und machte Mitteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und den Verteidiger (cl. 72 pag. 1.0.0.22 ff.). G. Mit (Teil-)Einstellungsverfügungen vom 27. September 2012 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen E. bezüglich der Tatbestände gemäss Art. 260ter und Art. 260quinquies StGB, wobei sie ihm Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- auferlegte und keine Entschädigung und keine Genugtuung ausrichtete (cl. 79 pag. 22.0.0.2 ff.), gegen den Beschuldigten 1 – soweit hier interessierend – bezüglich der Tatbestände gemäss Art. 253 und Art. 260quinquies StGB, wobei keine Kosten ausgeschieden und erhoben und keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurden (cl. 79 pag. 22.0.0.15 ff.), und gegen den Beschuldigten 2 bezüglich des Tatbestands gemäss Art. 260quinquies StGB, wobei keine Kosten ausgeschieden und erhoben und keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurden (cl. 79 pag. 22.0.0.26 ff.), ein. Die Einstellungsverfügungen sind rechtskräftig (cl. 80 pag. 22.0.0.30, 22.0.0.43, 22.0.0.54). H. Am 27. September 2012 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht (Strafkammer) gegen den Beschuldigten 1 Anklage wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie weiterer Delikte und gegen den Beschuldigten 2 Anklage wegen Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie weiterer Delikte (cl. 140 pag. 140.100.1 ff.). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 (Geschäftsnummer SK.2012.39) wies die Strafkammer die Anklageschrift zur Berichtigung und Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren unter Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit. Die Strafkammer führte in den Erwägungen aus, dass die Anklageschrift keine Klarheit darüber vermittle, ob die Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation(en), an der (denen) sich die Beschuldigten beteiligt oder die sie unterstützt haben sollen, das "Zentrum Didi Nwe Auslandsabteilung", eine der weiteren namentlich genannten oder ungenannten Organisationen und Gruppierungen, das Al-Qaïda-Netzwerk insgesamt oder mehrere der in der Anklageschrift erwähnten Organisationen und Gruppierungen erblicke. Die Strafkammer hielt weiter fest, dass die gesetzlichen Tatbestandselemente und die gemäss Rechtsprechung begriffsnotwendigen Kriterien der kriminellen Organisation bezüglich der in der Anklageschrift erwähnten Organisationen und Gruppierungen – soweit sich die Beschuldigten an ihnen beteiligt oder diese unterstützt haben sollen – nur unvollständig umschrieben seien. Bei den konkreten Handlungen, die den Beschuldigten vorgeworfen würden, sei zudem nicht ersichtlich, bezüglich welcher kriminellen Organisation bzw. welchen mehreren kriminellen Organisationen diese jeweils erbracht worden seien (Beschluss, E. 2.1).

- 9 - Die Strafkammer hielt im Übrigen fest, dass die Anklageschrift in den weiteren Anklagepunkten den formellen Erfordernissen genüge (Beschluss, E. 2.2). I. Am 7. Februar 2013 reichte die Bundesanwaltschaft eine berichtigte und ergänzte Anklageschrift ein. Der Hauptanklagevorwurf gegen beide Beschuldigte lautete auf Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation. Die weiteren Anklagevorwürfe blieben unverändert (cl. 140 pag. 140.100.178 ff.). Mit Beschluss vom 11. April 2013 (SK.2012.39, "RAZA 2", teilweise publiziert in TPF 2013 77) sistierte die Strafkammer das Verfahren zwecks Ergänzung des Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft und bestimmte, dass die Rechtshängigkeit nicht bei ihr verbleibt. Sie erwog, dass in den mit den beiden Beschuldigten durchgeführten Schlusseinvernahmen (vom 26./27./30. April 2012) die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nur eingeschränkt dargetan seien. Die Vorwürfe seien teilweise nur pauschal thematisiert; es werde auf Polizeiberichte und frühere Einvernahmen verwiesen, in welchen teilweise wiederum auf frühere Einvernahmen verwiesen würde, wobei die Vorwürfe dort teilweise in anderer Reihenfolge erscheinen würden. In dieser Weise erfüllten die Schlusseinvernahmen – angesichts der Aktenmenge – nicht den ihnen für das Hauptverfahren beizumessenden Zweck. Da das Vorverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen worden sei, könne derzeit kein Urteil über die Anklage gefällt werden. Das Verfahren sei zu sistieren und der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben (TPF 2013 77 E. 4.2). J. Die Bundesanwaltschaft führte im Einverständnis mit den Beschuldigten 1 und 2 je eine neue Schlusseinvernahme auf schriftlichem Wege durch (Art. 145 StPO); dabei verzichteten beide Beschuldigte auf eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift (cl. 81 pag. 16.1.0.338 ff., 16.2.0.250 ff.). K. Am 31. Oktober 2013 reichte die Bundesanwaltschaft eine gemäss Begleitschreiben vom gleichen Datum inhaltlich unveränderte, in mehreren Punkten indes formell leicht modifizierte Anklageschrift ein (cl. 156 pag. 156.100.1 ff.). Die einzelnen Anklagevorwürfe sind aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. L. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand in Anwesenheit der Parteien am 28./29. April sowie am 2. Mai 2014 am Sitz des Gerichts statt. Das Urteil wurde am 2. Mai 2014 mündlich eröffnet und begründet (cl. 156 pag. 156.920.11 ff.). M. Der Beschuldigte 2 verlangte mit Eingabe vom 8. Mai 2014 eine schriftliche Urteilsbegründung (cl. 156 pag. 156.522.6). Das Urteil ist demnach in Bezug auf beide Beschuldigte schriftlich zu begründen (Art. 82 Abs. 1 und 2 lit. a StPO).

- 10 - N. Im Urteil vom 2. Mai 2014 wurde in Ziff. VI bestimmt, dass über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände später entschieden werde. Die Strafkammer hat den diesbezüglichen Entscheid am 22. Juli 2014 gefällt und ihn den Parteien schriftlich eröffnet. Er wird in einem separaten Teilurteil schriftlich begründet. O. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 (Geschäftsnummer SN.2014.10) berichtigte die Strafkammer Ziff. I.6 und Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs vom 2. Mai 2014 (cl. 156 pag. 156.950.1 ff.). Dieser Beschluss wurde den Parteien schriftlich eröffnet. Die Berichtigungen werden im vorliegenden begründeten Urteil berücksichtigt. Die Strafkammer erwägt: A. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Weiter bestimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Gleich verhielt es sich schon unter dem alten, bis Ende 2006 in Kraft gewesenen Recht (Art. 3 Ziff. 1 und Art. 7 Abs. 1 aStGB). Der Straftatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung von Taten im Rahmen von Art. 260ter StGB vor (Art. 260ter Ziff. 3 StGB bzw. Art. 260ter Ziff. 3 aStGB): Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt. Da gemäss Anklageschrift die Straftaten nach Art. 260ter StGB (bzw. Art. 260ter aStGB) "in Basel und anderswo" begangen worden sein sollen, unterstehen diese Taten dem schweizerischen Strafgesetzbuch. Die weiteren angeklagten Tatbestände sollen alle gemäss Anklageschrift mindestens "auch" in der Schweiz begangen worden sein. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist diesbezüglich gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB (gemäss Art. 3 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 aStGB für unter dem früheren Recht begangene Handlungen) gegeben.

- 11 - 1.2 Bundeskompetenz 1.2.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 337 Abs. 1 aStGB [bzw. Art. 340bis Abs. 1 aStGB]) unter anderem Handlungen nach Art. 260ter StGB (bzw. Art. 260ter aStGB), wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden (lit. a) oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Den Beschuldigten wird vorgeworfen, strafbare Handlungen im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen in Basel und anderswo vorgenommen zu haben. Damit ist diesbezüglich die Bundesgerichtsbarkeit gegeben. In der Hauptverhandlung wurde diese von keiner Partei in Frage gestellt (cl. 156 pag. 156.920.3 f.). 1.2.2 Die Widerhandlungen gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt, sofern das FINMAG nichts anderes bestimmt. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement (Art. 50 Abs. 1 FINMAG). Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert (Art. 51 Abs. 1 FIN- MAG). Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 51 Abs. 2 FINMAG). Als Strafbestimmung des FINMAG im Sinne der genannten Verfahrensbestimmungen gilt auch die Widerhandlung gegen aArt. 36 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, denn seit Inkrafttreten der entsprechenden Artikel des FINMAG am 1. Januar 2009 (Art. 61 Abs. 2 FINMAG; Inkraftsetzungsverordnung des Bundesrates vom 15. Oktober 2008, AS 2008 5205) ist der analoge Straftatbestand in Art. 44 FINMAG geregelt. Das EFD hat das bei ihm gegen den Beschuldigten 1 hängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Geldwäschereigesetz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zwecks Vereinigung mit dem dort hängigen Strafverfahren abgetreten (cl. 1 pag. 2.0.0.7; vorne Prozessgeschichte Bst. E). Die übrigen Voraussetzungen ge-

- 12 mäss Art. 50 und 51 FINMAG sind ebenfalls gegeben. Auch für diesen Sachverhalt besteht demnach die Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden. 1.2.3 Die übrigen angeklagten Tatbestände des Strafgesetzbuches sowie die Widerhandlung gegen Art. 116 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5437, 5489) sind grundsätzlich durch die Kantone zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 22 StPO [bzw. Art. 338 aStGB; vormals Art. 343 aStGB]; Art. 120e Abs. 1 AuG [in Kraft seit 11. Oktober 2011, AS 2011 4449; vormals Art. 120d Abs. 1 aAuG, in Kraft ab 12. Dezember 2008, AS 2008 5405 f. i.V.m. AS 2008 5407, 5411]). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesstrafgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO [bzw. Art. 18 Abs. 2 aBStP]). Die Verfügung ist dem zuständigen Kanton und den Parteien zu eröffnen, da sie von diesen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – von den Parteien vorbehältlich eines Überweisungsantrags im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO – angefochten werden kann (Art. 28 und Art. 41 Abs. 2 StPO, ebenso Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO [bzw. Art. 18 Abs. 4 und Art. 279 Abs. 2 aBStP]; TPF 2013 179 E. 1.1; KIPFER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 28 StPO N. 3). Die Vereinigungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2012 bezüglich der der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Tatbestände wurden dem interessierenden Kanton (Basel-Stadt) und den Beschuldigten eröffnet (vorne Prozessgeschichte Bst. F). Die Verfügungen blieben unangefochten; auch wurde keine Überweisung an die kantonale Behörde beantragt (TPF 2013 179 E. 1.2). Keine Vereinigung in der Hand der Bundesbehörden erfolgte gegenüber dem Beschuldigten 1 in Bezug auf den Vorwurf gemäss Art. 259 StGB, auf welchen Tatbestand das Verfahren am 27. September 2012 ausgedehnt wurde. Wie sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt (hinten E. B.2.3), ist dies nicht von Relevanz. 1.2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Anklageerhebung im interkantonalen Verhältnis keine Änderung des Gerichtsstandes mehr vorzunehmen ist. Dies ergibt sich namentlich aus den Art. 34 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3 StPO (vgl. KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 5 und Art. 41 StPO N. 5 in fine; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2011.3 vom 8. April 2011, E. 2.1). Nichts anderes kann im Verhältnis zwischen Bundesgerichtsbarkeit und kanntonaler Gerichtsbarkeit gelten, auch wenn insoweit die sachliche – und nicht die örtliche – Zuständigkeit betroffen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f., 132 IV 89 E. 2) darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre (sachliche) Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in missbräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Er-

- 13 messens geltend gemacht wurde. Davon ist grundsätzlich auch unter neuem Recht auszugehen (TPF 2012 1, unveröffentlichte E. I.1.4). Vorliegend sind die erwähnten Kriterien nicht erfüllt. Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach auch in dieser Hinsicht in Bezug auf sämtliche angeklagten Tatbestände zu bejahen. 2. Vorfrage des Eintretens auf die Anklage 2.1 Der Beschuldigte 1 beantragte in der Hauptverhandlung, auf die Anklage sei nicht einzutreten; sämtliche Beweisakten seien aus den Akten zu entfernen und nicht zu verwerten. Zur Begründung führte er zusammengefasst an, das Verfahren gegen ihn sei von der Bundesanwaltschaft ohne hinreichenden Tatverdacht eröffnet worden. Dessen Grundlage bilde ausschliesslich eine Überwachung des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP), welche in einen Bericht an die Bundesanwaltschaft vom 17. Dezember 2007 (cl. 1 pag. 5.2.0.74–79) gemündet habe. Dieser unterliege einem absoluten Verwertungsverbot. Die in der Folge erhobenen Beweise seien deshalb ebenfalls unverwertbar (cl. 156 pag. 156.920.3). In seinem Plädoyer machte der Verteidiger ergänzend geltend, der DAP habe den Bericht verfasst, nachdem er vergeblich versucht habe, den Beschuldigten 1 als Spitzel anzuwerben (cl. 156 pag. 156.925.86 [Plädoyer S. 3]). Der Beschuldigte 2 schloss sich in der Hauptverhandlung dem Antrag des Beschuldigten 1 bezüglich Unverwertbarkeit der Beweise sowie dessen Begründung an (cl. 156 pag. 156.920.4). Die Bundesanwaltschaft beantragte die Abweisung dieser Anträge. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der fragliche Amtsbericht des DAP gerichtsverwertbar sei und dessen Erkenntnisse einen hinreichenden Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten 1 begründet hätten, um gestützt darauf ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und geheime Überwachungsmassnahmen anzuordnen. Letztere seien vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts genehmigt worden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten zur Ausdehnung des Verfahrens auf den Beschuldigten 2 geführt. Nach Kenntnisgabe der Überwachungsmassnahmen an die Beschuldigten seien diese unangefochten geblieben (cl. 156 pag. 156.920.4, 156.920.8, 156.925.5 ff.). 2.2 Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit, welche vor dem Inkrafttreten der StPO, also vor dem 1. Januar 2011, vorgenommen wurden. Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeordnet wurden und unter neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1351 [nachstehend „Botschaft StPO“]). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist so-

- 14 mit nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP) zu beurteilen, da sie unter dessen Herrschaft erfolgte. 2.3 Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend den Tatbestand der kriminellen Organisation wurde von der Bundesanwaltschaft auf der Grundlage eines Amtsberichts des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei an die Bundeskriminalpolizei vom 17. Dezember 2007 eröffnet (cl. 1 pag. 5.2.0.66 ff., 5.2.0.74 ff.; vgl. vorne Prozessgeschichte Bst. B). Welche strafprozessuale Bedeutung hat der DAP-Bericht? 2.3.1 Der Bund trifft gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS; SR 120; hier immer in der im Dezember 2007 gültigen Fassung zitiert) vorbeugende Massnahmen, um frühzeitig insbesondere Gefährdungen durch Terrorismus und gewalttätigen Extremismus zu erkennen und zu bekämpfen. Gemäss Art. 2 Abs 3 BWIS unterstützt er die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, indem er ihnen Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen mitteilt, namentlich wenn solche bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden anfallen. Nach Art. 2 Abs. 4 lit. b BWIS sind vorbeugende Massnahmen u.a. die Bearbeitung von Informationen über die innere und die äussere Sicherheit. 2.3.2 Art. 5 Abs. 3 BWIS in der damals geltenden Fassung bestimmte: "Das Bundesamt erfüllt die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, welche nicht einem andern Organ übertragen sind". Zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmung war das Bundesamt für Polizei bzw. innerhalb dessen der DAP (als Vorläuferin des seit 1. Januar 2010 dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS] unterstellten Nachrichtendiensts des Bundes [NDB]; siehe zur Chronologie auch BBl 2008 4014). Der DAP war damit zu Mitteilungen nach Art. 2 Abs. 3 BWIS an die zuständige Strafverfolgungsbehörde – mithin an die Bundeskriminalpolizei als Gerichtspolizei des Bundes bzw. die Bundesanwaltschaft (E. A.1.2.1) – gesetzlich angehalten. Hingegen ist der DAP keine Strafbehörde (vgl. Art. 12 ff. StPO). Der an den Ermittlungsoffizier der Bundeskriminalpolizei gerichtete Amtsbericht des DAP vom 17. Dezember 2007 hat somit strafprozessual den Charakter einer Strafanzeige. Diese ist ein jedermann zustehendes Recht (Art. 100 Abs. 1 BStP; heute: Art. 301 Abs. 1 StPO). Strafanzeigen sind der Bundesanwaltschaft oder einem Beamten oder Angestellten der gerichtlichen Polizei schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 100 Abs. 2 BStP). 2.4 Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ordnet der Bundesanwalt schriftlich die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens an (Art. 101 Abs. 1 BStP). Der Bundesanwalt und die gerichtliche Polizei nehmen die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Erhttp://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19970117/index.html#fn-#a5-5

- 15 mittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen (Art. 101 Abs. 2 BStP). Besteht kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird (Art. 100 Abs. 3 BStP). 2.5 Ohne Vorliegen eines Tatverdachts bedeutet die Eröffnung eines Strafverfahrens eine unstatthafte „fishing expedition“ (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 686 Fn. 4; zum Amtshilfeverfahren: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; GLESS, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 141 StPO N. 81). Dieser Mangel ist nicht leicht erkennbar. Ein Beschuldigter ist in einer solchen Rechtslage jedoch nicht schutzlos, kann er doch im Hauptverfahren die mangelnde Verwertbarkeit der ohne genügenden Verdacht gesammelten Beweismittel geltend machen (TPF 2011 42 E. 2.4). Die Literatur verlangt allgemein als Voraussetzung für eine Untersuchung nach neuem Recht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), welches sie gleich umschreibt wie Art. 101 Abs. 1 BStP, einen "vagen Verdacht" (OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 309 StPO N. 28 f), "ernsthafte" (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: SCHMID, Praxiskommentar], Art. 309 N. 3) oder "erhebliche" Gründe (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 309 N. 25), was aber nur andere Wendungen für den gesetzlichen Begriff des hinreichenden Verdachts sind. Andere Autoren suchen sie von der negativen Seite her zu definieren, etwa: "pas seulement une possibilité" (CORNU, Commentaire Romand, Basel 2010, Art. 309 StPO N. 8) oder "keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung" (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rn. 1368). Diese Ansätze geben der gesetzlichen Definition dessen, was für die Eröffnung eines Verfahrens erforderlich ist, eine gewisse Anschaulichkeit, aber wenig verlässliche Kriterien. Das führt zum Vergleich mit den gerichtlich entschiedenen Anwendungsfällen. Wie sich aus diesen ergibt, ist für einen hinreichenden Tatverdacht nicht zwingend, dass eine Strafanzeige durch Sachbeweise gestützt wird. So liess das Bundesgericht etwa die motivierte Anzeige eines Rechtsanwaltes genügen (BGE 106 IV 412 E. 4a–b). Unter neuem Recht hat es sie für Medienberichte (BGE 132 I 181 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.3.2) und für "vertretbare" Beschuldigung eines angeblichen Tatopfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_259/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3; 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2) bejaht. 2.6 Der DAP-Bericht ist eine Zusammenfassung von Informationen, die von einer Amtsstelle stammen, welcher der Verkehr mit dem Ausland zur Informationsbeschaffung im Dienste der inneren und äusseren Sicherheit obliegt (Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 lit.c sowie Art. 8 BWIS (Stand 1.1.2007). Diese Informationen begründeten für die Bundesanwaltschaft zu Recht den hinreichenden Tatverdacht bezüg-

- 16 lich des Tatbestands der kriminellen Organisation gegen den Beschuldigten 1, denn sie lauteten dahingehend, dass der DAP seit Dezember 2006 wiederholt glaubwürdige Erkenntnisse erhalten habe, wonach der Beschuldigte 1 in engem Kontakt zu verschiedenen Aktivisten des kurdischen Netzwerks der Al Qaïda stehe. Seit Mai 2007 verfüge der DAP über Hinweise, dass dessen Rolle in diesem Netzwerk zentral sei (cl. 1 pag. 5.2.0.75). 2.7 Auf welche Art und Weise der DAP zu den der Bundeskriminalpolizei übermittelten Informationen gelangt ist, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Das Bundesstrafgericht ist nicht zuständig, die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes auf ihre Rechtmässigkeit hin zu kontrollieren (vgl. Art. 26 BWIS). Würde sich jedoch herausstellen, dass dem DAP-Bericht verbotene Beweiserhebungsmethoden bzw. rechtswidrig erlangte Beweise zugrunde lägen, so beruhte das Verfahren insgesamt auf einer illegalen Basis und die auf den Anfangsverdacht aufbauenden Beweise wären unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Dies beträfe insbesondere die vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bewilligten Überwachungsmassnahmen, denn diesem gegenüber wurde das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF mit den Informationen des DAP-Berichts dargetan (cl. 22 pag. 9.1.19). 2.8 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 hat im Vorverfahren in Zweifel gestellt, ob die Informationen im DAP-Bericht auf rechtmässige Weise erlangt worden seien respektive ob die darin genannten Quellen mit rechtmässigen Methoden operiert hätten, und die Offenlegung dieser Quellen verlangt (cl. 78 pag. 16.1.0.299–301). Der Dienstchef des NDB gab die Versicherung, dass die Informationen, welche den Beschuldigten 1 belasteten und auf die sich der Bericht stütze, von "europäischen Partnerdiensten des NDB" stammten, bei denen davon auszugehen sei, "dass die Informationsbeschaffung rechtsstaatlich korrekt und unter Achtung der Menschenrechte erfolgte". Diese Quellen offen zu legen, lehnte er ab und zwar weil dies die Weiterführung der Kooperation mit ausländischen Diensten gefährden würde (cl. 78 pag. 16.1.0.324 f., pag. 19.1.0.44–45), wobei er sich dabei auf Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB; SR 121.1) stützte. In der Hauptverhandlung erneuerte die Verteidigung ihren Standpunkt und argumentierte, dass die Geheimhaltung durch den DAP einzig den Schluss erlaube, die im Bericht angeführten Erkenntnisse stammten aus Abhöraktionen fremder Geheimdienste, welche in der Schweiz ohne Bewilligung und damit illegal durchgeführt worden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt für die Voraussetzungen eines Strafverfahrens und die Verwendbarkeit von Beweismitteln nicht der Grundsatz in dubio pro reo. Indessen regelt die EMRK, welcher dieser Grundsatz entstammt

- 17 - (Art. 6 Abs. 2), die Beweiserhebung und -verwertung nicht (GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 20). Bei einem amtlichen Bericht des Inlands ist ohne Weiteres zu vermuten, dass die darin enthaltenen Informationen rechtmässig beschafft worden sind. Es bestehen keine Indizien, wonach der DAP nicht rechtmässig in Besitz seiner Informationen kam. Daran ändert auch der im Plädoyer der Verteidigung vorgebrachte Einwand nichts, wonach der Bericht vom DAP erst verfasst worden sein soll, nachdem der Beschuldigte 1 nicht zu einer Kooperation mit dem Dienst bereit gewesen sei. In den rechtshilfeweise beigezogenen ausländischen Akten sind weder konkrete Hinweise darauf zu finden, dass Beweismassnahmen unrechtmässig erfolgten, noch dass Beweise in der Schweiz oder im Ausland als unrechtmässig erhoben gerügt worden wären. Unter diesen Umständen würde dem Strafverfahren die gesetzliche Grundlage nur dann fehlen, wenn der DAP-Bericht denknotwendig auf Informationen beruht, welche auf illegale Weise beschafft worden sind. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bemängelt konkret folgende Vorwürfe: Der Beschuldigte 1 habe fast täglich via Internet mit dem Anführer der kurdischen Al-Qaïda Kontakt gehabt; er sei regelmässig mit einem Logistiker von Al-Qaïda in Kontakt gekommen; in ähnlicher Weise sei er mit Mullah Krekar in Norwegen in Verbindung gestanden; er habe mit F. gesprochen, dem Nachfolger eines inhaftierten Aktivisten. Dem Schluss des Verteidigers, ein solcher Informationsaustausch habe nur via Telefon, Internet oder E-Mail erfolgen können, ist freilich nicht beizupflichten: Es können auch persönliche Überwachungen oder Offenlegung von Doppelagenten ausländischer Dienste solche Informationen erschlossen haben. Selbst wenn diese sich elektronischer Überwachung bedient haben sollten, muss es nicht zwingend an einer nach dortigem Recht legalen Grundlage gefehlt haben. Das Argument, ausländische Dienste hätten in der Schweiz illegal operiert, ist zwar – wie die Mossad- Affäre (Urteil des Bundesstrafgerichts 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000 E. III) aufzeigte – nicht ohne Beispiel, aber keineswegs denknotwendige, ja auch nur wahrscheinliche Tatsache. 2.9 Die Bundesanwaltschaft war damit befugt und auch gesetzlich verpflichtet, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 zu eröffnen, es auf den Beschuldigten 2 auszudehnen und die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Auf die Anklage ist einzutreten und die auf dessen Inhalt abgestützten Beweisakten sind verwertbar, soweit sich nachfolgend im Einzelfall nichts anderes ergibt (vgl. insbesondere E. A.3). 3. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte geltend, dass die Beweise, welche gestützt auf den Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bun-

- 18 desstrafgerichts vom 21. Dezember 2007 betreffend Genehmigung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (cl. 9 pag. 9.1.52 ff.; vgl. dazu vorne E. A.2) erhoben worden seien, unverwertbar seien, da bei jenem Entscheid nicht wie vom Gesetz verlangt ein dringender Tatverdacht vorgelegen habe. Infolgedessen seien auch alle weiteren und damit die im gesamten Strafverfahren erhobenen Beweise unverwertbar, da die weiteren Beweiserhebungen auf jenen Erkenntnissen bzw. Folgeerkenntnissen gründeten. Die Verteidigung beruft sich auf die prozessualen Bestimmungen von Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO, ergänzend auf Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO (cl. 156 pag. 156.925.91 ff. [Plädoyer S. 8 ff.]). Auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 verlangte die Entfernung sämtlicher Beweisakten, dies im Zusammenhang mit dem Bericht des DAP (vorne E. A.2.1). 3.1.1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das dabei zu befolgende Verfahren war im fraglichen Zeitraum im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF, SR 780.1) geregelt; im heutigen Recht finden sich die Regeln in Art. 269–279 StPO. Gemäss Art. 10 Abs. 2 aBÜPF teilt die anordnende Behörde spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung den verdächtigten Personen sowie den Personen, deren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht worden ist, mit. Gemäss Art. 10 Abs. 5 aBÜPF kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben. Gemäss Art. 10 Abs. 6 aBÜPF können Personen, die den überwachten Fernmeldeanschluss oder die Postadresse mitbenützt haben, ebenfalls Beschwerde führen. Bei Gutheissung der Beschwerde sind in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 aBÜPF (heute Art. 277 Abs. 1 und 279 Abs. 3 StPO) sämtliche entsprechenden Dokumente und Datenträger sofort aus den Strafverfahrensakten auszusondern und zu vernichten. 3.1.2 Die Bundesanwaltschaft teilte den Verteidigern der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Ehefrau des Beschuldigten 1 im Jahr 2009 gemäss Art. 10 Abs. 2 aBÜPF Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mit (cl. 27 pag. 9.13.1 ff.). Gemäss Auskunft der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts haben die überwachten Personen bis am 3. Juni 2009 keine Beschwerde erhoben (cl. 22 pag. 9.1.368). Auch hinsichtlich einer späteren Mitteilung, vom 7. Januar 2011, sind keine Beschwerden aktenkundig. 3.1.3 Gemäss BGE 140 IV 40 E. 1.1 (der auf das Urteil 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3 Bezug nimmt) dürfe sich der Sachrichter nicht zur Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit geheimer Überwachungsmassnahmen äussern; ihm obliege einzig, die daraus gewonnenen Beweise zu würdigen. Entsprechend könne der Beschuldigte die Fragen der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit vor dem

- 19 - Sachrichter nicht mehr aufwerfen. Nur eine allfällig mangelnde Relevanz der gewonnenen Erkenntnisse und Beweise für das Strafverfahren könne er vor dem Sachrichter geltend machen. Diese Rechtsprechung hebt sich ohne nähere Begründung von früheren Entscheiden ab. So trat das Bundesgericht im Urteil 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 (E.2.2.3) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid nach Art. 10 Abs. 5 aBÜPF nicht ein mit der Begründung, die Frage der Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung könne noch vor dem Sachrichter geltend gemacht werden, und verneinte das Vorhandensein eines nichtwiedergutzumachenden Nachteils – Voraussetzung für eine Beschwerde gegen diese Art von Zwischenentscheiden. Mit gleicher Begründung trat es später auf gegen ebensolche Beschwerdeentscheide erhobene Strafrechtsbeschwerden nicht ein (Urteile 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 1B_194/2008 vom 2. September 2009 E. 1.2). Der in BGE 140 IV 40 E. 1.1 vertretenen Auffassung stehen nebst der Botschaft (zur Ordnung des Beschwerderechts gemäss Art. 10 Abs. 5 [Entwurf Art. 8 Abs. 6] aBÜPF vgl. Botschaft des Bundesrats vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 IV 4241, 4275, sowie Botschaft StPO, BBl 2006 1251, wonach diese Regelung unverändert ins neue Recht überführt werden sollte) auch ein Teil der Lehre (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2011, Art. 279 StPO N. 14; OBERHOLZER, a.a.O., Rn. 1203; BACHER/ZUFFEREY, Commentaire Romand, Basel 2010, Art. 279 StPO N. 10 a.E.) entgegen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden kann, weil keine Rechtsverletzung bei der Bewilligung der Telefonüberwachung vorliegt, wie vorstehend (E. A.2) festgestellt worden ist. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – aufgrund der Angaben im DAP-Bericht ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aBÜPF zu bejahen, zumal zu Beginn eines Verfahrens die Anforderungen an die Dringlichkeit und Bestimmtheit des Tatverdachts nicht zu überdehnen sind; der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 269 StPO (früher Art. 3 aBÜPF) muss zumindest im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (früher Art. 101 Abs. 1 aBStP) hinreichend für die Eröffnung eines Verfahrens sein (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 269 StPO N. 34). Auch die von der Verteidigung nicht ausdrücklich bestrittenen Voraussetzungen der Katalogtat, der Schwere der strafbaren Handlung und der Subsidiarität der Massnahme sind fraglos gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. a–c i.V.m. Abs. 2 lit. a aBÜPF). Damit sind sämtliche aus der Überwachung gewonnenen Beweise und Erkenntnisse, wie auch alle weiteren gestützt darauf erhobenen Beweise, verwertbar. 3.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte geltend, für zahlreiche Zeugenbeweise bestehe ein Verwertungsverbot, da dem Beschuldigten 1 nie Gelegenheit gegeben worden sei, den Zeugen und Auskunftspersonen in seiner Anwesenheit Fragen zu stellen. Der Verteidiger habe der Verfahrensleitung ganz zu Beginn des

- 20 - Verfahrens mitgeteilt, dass er an den Beweiserhebungen teilnehmen wolle und dass ihm die entsprechenden Termine mitzuteilen seien. Im Hinblick auf die im Ausland durchgeführten Einvernahmen sei dieses Begehren wiederholt und es sei beantragt worden, dass an diesen Befragungen auch der Beschuldigte 1 teilnehmen könne. Dem Verteidiger sei die Möglichkeit zur Teilnahme an sämtlichen Einvernahmen nur teilweise ermöglicht worden, dem Beschuldigten 1 sei sie vollumfänglich verwehrt worden. Damit sei das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt worden (cl. 156 pag. 156.925.100 f. [Plädoyer S. 17 f.]). 3.2.1 Die bis Ende 2010 in Kraft gewesene BStP statuierte für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren keine Teilnahmerechte der Parteien (Art. 100–107bis BStP). Gemäss Art. 118 BStP konnte der Eidgenössische Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung den Parteien gestatten, Beweisaufnahmen beizuwohnen, wenn dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Verfahren fand infolge Aufhebung der Bundesstrafprozessordnung bzw. des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens keine Voruntersuchung statt (vgl. Prozessgeschichte Bst. A–E). Die von der Bundesanwaltschaft gemäss der BStP durchgeführten Einvernahmen behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Seit dem 1. Januar 2011 statuiert Art. 147 Abs. 1 StPO das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie das Recht, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Möglichkeit des Beschuldigten, an Beweisabnahmen teilzunehmen und dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistet der beschuldigten Person die Möglichkeit, mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden, wobei als Belastungszeuge in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern auch Sachverständige, von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommene Personen, sowie gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte (vgl. zum Ganzen: WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 147 StPO N. 12). Das Bundesgericht hält unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, komme ein absoluter Charakter zu. Ziel sei es, dem Beschuldigten in Gewährung eines fairen Verfahrens und zur Wahrung der Waffengleichheit eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selbst oder später. Danach genüge es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalte. Damit die Vertei-

- 21 digungsrechte gewahrt seien, sei es erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend sei und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden könne. Der Beschuldigte müsse namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Abstellen auf belastende Aussagen, welche unter Missachtung eines Verteidigungsrechtes (so z.B. die wirksame Ausübung des Fragerechtes) zustande gekommen seien, sei nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das ausschlaggebende Beweismittel für einen Schuldspruch handle (zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen auf die eigene und die Rechtsprechung des EGMR; BGE 125 I 127 E. 6c/dd mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.3.1). 3.2.2 Vorliegend bilden die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, wie sich im Folgenden ergibt, nicht das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel. Vielmehr bilden die Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen die hauptsächliche Grundlage für den Schuldspruch. Die gestützt auf diese Erkenntnisse erfolgten Einvernahmen sind beim Schuldspruch, wenn überhaupt, nur von untergeordneter Bedeutung und bilden nicht das ausschlaggebende Beweismittel. Der Frage der Ausübung des Fragerechts kommt somit vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu; weitere Ausführungen erübrigen sich. Bei dieser Sachlage kann auf sämtliche Einvernahmen abgestellt werden, unabhängig davon, ob der Beschuldigte oder sein Verteidiger daran teilnehmen konnten oder nicht. 3.3 Die Verteidigung machte geltend, dass auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten 1 aus dem Vorverfahren unverwertbar seien. Der Beschuldigte 1 habe in der Hauptverhandlung seine diesbezüglichen Aussagen widerrufen, da diese nur aufgrund von nicht verwertbaren Beweismitteln, welche ihm vorgelegt worden seien, zu Stande gekommen seien (cl. 156 pag. 156.925.101 [Plädoyer S. 18]). Widerruft der Beschuldigte frühere Aussagen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zu prüfen, inwieweit diese Aussagen zu berücksichtigen sind. Vorliegend handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten 1 jedenfalls nicht um ein Schuldeingeständnis; er hat lediglich zu einzelnen Punkten Aussagen gemacht, die weder für sich allein noch insgesamt als Schuldeingeständnis gelten könnten. Nachdem die bei den Einvernahmen vorgehaltenen Beweise verwertbar sind und andere Gründe für den Widerruf nicht geltend gemacht wurden, können die Aussagen des Beschuldigten 1 grundsätzlich vorbehaltlos gewürdigt werden. 3.4 Die Überwachung des Fernmelde- und Postverkehrs sowie ermittelte Internetinhalte erforderten Übersetzungen in die Amtssprachen. In dieser Hinsicht ist den Beschuldigten in Nachachtung des rechtlichen Gehörs offenzulegen, welche Personen die Übersetzungen vornahmen und dass diese auf die Straffolgen falscher

- 22 - Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann im Sachurteil nicht auf die Übersetzungen abgestellt werden. Allerdings können solche Beweise mittels Vorspielen der Aufzeichnungen in der Hauptverhandlung und unmittelbarer Übersetzung erneut erhoben werden, womit ein allfälliger Gehörsmangel geheilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2013 und 6B_140/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Strafkammer forderte die Bundeskriminalpolizei am 16. Dezember 2013 auf, in Bezug auf die Telefonüberwachung und die Auswertung von Internetinhalten die Identität der Übersetzer bekanntzugeben sowie die Nachweise hinsichtlich deren fachlicher Qualfikation und Geeignetheit zur Übersetzung im vorliegenden Verfahren sowie der Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB beizubringen (cl. 156 pag. 156.291.1 f.). Mit Bericht vom 10. Februar 2014 erläuterte die Bundeskriminalpolizei, wie die insgesamt vierzehn beigezogenen Übersetzer ausgewählt, ihre fachliche Qualifkation und Geeignetheit geprüft und wie deren Belehrung gemäss Art. 307 StGB vorgenommen wurde (cl. 156 pag. 156.291.4 ff.). Am 18. März 2014 reichte die Bundeskriminalpolizei in elektronischer Form den Nachweis der Identität der eingesetzten Übersetzer und die von der Strafkammer gemäss Schreiben vom 20. Februar 2014 (cl. 156 pag. 156.291.10 f.) verlangten Dossiers und Arbeitsverträge der Übersetzer mit den Deckbezeichnungen BKP 1–5, 7, 9, 13 ,14 ein (cl. 156 pag. 156.291.13 ff.). Mit Eingaben vom 31. März bzw. 8. April 2014 ersuchten die Verteidiger um Akteneinsicht betreffend den von der Strafkammer am 16. Dezember 2013 einverlangten Bericht (cl. 156 pag. 156.521.24, 156.522.4). Am 10. April 2014 wurden den Parteien die vorgenannten Eingaben der Bundeskriminalpolizei (ohne elektronische Dokumentation) zur Kenntnis mitgeteilt. Von der elektronischen Dokumentation bezüglich der Übersetzer BKP 1–5, 7, 9, 13 und 14 erhielten sie eine Tabelle in anonymisierter Form, aus welcher die fachliche Qualifikation der Übersetzer, das Datum des schriftlichen Übersetzungsauftrags sowie das Datum und die Vornahme der Belehrung über die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB ersichtlich ist. Ausserdem wurde ihnen eine Aktennotiz des Kommissariatsleiters der Bundeskriminalpolizei vom 19. März 2014 betreffend die mündliche Belehrung der Übersetzer zugestellt (cl. 156 pag. 156.480.7 f., 156.291.17, 156.291.29–32). Aus der von der Bundeskriminalpolizei eingereichten Dokumentation ergibt sich, dass die für die Übersetzung im Rahmen der Überwachung des Fernmelde- und Postverkehrs und von Internetinhalten eingesetzten Übersetzer die erforderlichen fachlichen Qualitäten aufweisen und vor dem sozio-kulturellen Hintergrund der Beschuldigten zur Übersetzung geeignet sind. Aus der Aktennotiz des damaligen Kommissariatsleiters der Bundeskriminalpolizei ergibt sich, dass dieser im Rahmen der Unterzeichnung der Arbeitsverträge den Übersetzern jeweils ein Beiblatt

- 23 mit diversen Gesetzesbestimmungen aushändigte und sie mündlich auf die strafrechtlichen Folgen von deren Verletzung, darunter Art. 307 StGB, aufmerksam machte (cl. 156 pag. 156.291.29–32). Die Übersetzer BKP 4, 5, 9, 13 und 14 bestätigten unterschriftlich eine Erläuterung von Art. 307 StGB (vgl. cl. 156 pag. 156.291.17). Damit steht fest, dass die Übersetzer über die Wahrheitspflicht und die Straffolgen bei falscher Übersetzung vor Vornahme der Übersetzung hinreichend belehrt wurden. Hinsichtlich der Übersetzer mit den Deckbezeichnungen BKP4 und BKP7 wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern Schutzmassnahmen verfügt (vgl. cl. 156 pag. 156.291.1). Die Strafkammer konnte sich über die Identität dieser sowie auch aller übrigen Übersetzer vergewissern. Einwände gegen die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen oder der Internetinhalte wurden – abgesehen von den vorstehend erörterten (E. A.3.1–3.3) – nicht erhoben. In der Hauptverhandlung war ein Übersetzer für Kurdisch-Sorani, der Sprache der Beschuldigten, anwesend; dieser war schon im Vorverfahren im Einsatz und es war ihm Anonymität zugesichert worden (cl. 156 pag. 156.920.2). Die Beschuldigten verlangten nicht, Telefongespräche seien vor Gericht abzuspielen und zu übersetzen oder andere Aktenstücke, wie Internetinhalte oder E-Mails, seien erneut zu übersetzen (cl. 156 pag. 156.920.6). Die Übersetzungen der Beweismittel wurden nach dem Gesagten in Beachtung der prozessualen Vorschriften erstellt. Sie sind demnach vorbehaltlos verwertbar. 3.5 Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten sind "sachliche Beweismittel" im Sinne von Art. 194 StPO (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.21 vom 13. November 2012 E. 2.4.1a). Beigezogen werden können auch Akten früherer Strafverfahren, auch solche aus Verfahren gegen andere Personen als den Beschuldigten (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 194 StPO N. 1). Die vorliegend im Vor- und Hauptverfahren zu den Verfahrensakten genommenen ausländischen Gerichtsurteile sind damit als Beweismittel verwertbar. Das Gleiche gilt für die weiteren Akten, die von in- und ausländischen Behörden beigezogen worden sind. 4. Vorfrage der Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt I.D 4.1 In der Hauptverhandlung warf das Gericht nach Art. 339 Abs. 2 StPO die Vorfrage auf, ob das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 im Anklagepunkt I.D (Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG) gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt werden könne (cl. 156 pag. 156.920.3). Die Bundesanwaltschaft hielt an der Anklage fest, da die Handlungen in Anklagepunkt I.D im Anklagezusammenhang zu würdigen seien (cl. 156 pag. 156.920.4). Der Beschuldigte 1 stellte Antrag im Sinne der Vorfrage (cl. 156 pag. 156.920.3).

- 24 - Die Strafkammer stellte die Vorfrage zurück (cl. 156 pag. 156.920.5). 4.2 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen (Art. 339 Abs. 3 StPO). Es führt die Hauptverhandlung nach Behandlung der Vorfragen – mithin nach dem Entscheid nach dieser Bestimmung und dessen Eröffnung (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 340 StPO N. 1) – ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). In gewissen Fällen kann der Entscheid über eine Vorfrage erst nach Durchführung des Hauptverfahrens gefällt werden, etwa wenn je nach rechtlicher Qualifikation das Verfahrenshindernis der Verjährung zu bejahen oder zu verneinen ist (HAURI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 339 StPO N. 20; GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 339 StPO N. 21). 4.3 Vorliegend rechtfertigte sich ein Zurückstellen der Vorfrage schon aus praktischen Gründen. Unter der Marginale "Verzicht auf Strafverfolgung" bestimmt Art. 8 StPO unter anderem, dass Staatsanwaltschaft und Gericht (vgl. Abs. 1), sofern nicht übergewichtige Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung absehen, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt (Abs. 2 lit. a). Wie später begründet werden wird (E. B.6), kommt es in diesem Anklagepunkt zu einem Freispruch. Die Anwendung von Art. 8 StPO erweist sich im Endentscheid als obsolet. 5. Anwendbares materielles Recht 5.1 Wird das Strafrecht revidiert, so bestimmt sich der "zeitliche Geltungsbereich" nach Art. 2 StGB. Dieser Regel entsprechend ist die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 82, E. 6.1). Die Kollisionsregel ist auch auf altrechtliche Übertretungen anwendbar (Art. 104 StGB). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbstständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). 5.2 Die den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden zum Teil vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs, begangen. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren

- 25 materiellen Rechts. Hinsichtlich der Tatbestandselemente der angeklagten Tatbestände hat das Recht in den jeweiligen Anklageperioden keine Änderung erfahren; in Bezug auf Anklagepunkt I.F kann die Frage offen bleiben (vgl. E. A.6.3.3). Hinsichtlich der Verjährung wird die Frage nachfolgend (E. A.6) separat geprüft. 5.2.1 Beim Beschuldigten 1 fallen die Handlungen gemäss Anklagevorwurf I.A.1–I.A.9 (Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation, Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Zeitraum 2003 bis 11. November 2008) in die Zeit vor und nach dem 1. Januar 2007. Eine kombinierte Anwendung des alten und des neuen Rechts ist ausgeschlossen (vorne E. A.5.1). Da es sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt (hinten E. B.1.2.7) und auf Handlungen nicht ein Recht anzuwenden ist, das zu keiner Zeit gegolten hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), fällt gesamthaft nur die Anwendung des neuen Rechts in Betracht. Die Handlungen gemäss den Anklagevorwürfen I.A.10 (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Art. 259 StGB; Zeitraum 31. Dezember 2007 bis 6. Oktober 2008) und I.E (Gewaltdarstellungen, Art. 135 Abs. 1 StGB; Zeitraum 18. Dezember 2007 bis 14. August 2008) werden – wie nachfolgend ausgeführt wird (E. B.2.2.3, B.3.2.4) – vom Tatbestand des Art. 260ter Ziff. 1 StGB konsumiert; sie fallen wie die Handlungen nach I.A.1–I.A.9 unter das neue Recht. Die Anklagepunkte I.B.1, I.B.2 und I.B.3 (Falschbeurkundung und Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 255 StGB; Zeiträume 12. Januar 1999 bis 11. Juni 2001 bzw. 12. August 2003 bis 16. Juli 2004 bzw. 4. November 2004 bis 21. April 2006) enthalten sachverhaltlich selbstständige Handlungen und sind – je für sich – nach altem und neuem Recht zu prüfen. Die Vorwürfe gemäss Anklagepunkt I.C (Falschbeurkundung bzw. versuchter Gebrauch gefälschter Urkunden des Auslandes, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 255 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Zeitraum 7. April 2009 bis 7. Juni 2011) fallen unter das neue Recht. Neues Recht gilt für die Handlungen in Anklagepunkt I.D (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG; Zeitraum Mitte März 2008 bis Anfang Juli 2008). In Bezug auf Anklagepunkt I.F kann die Frage, wie vorne erwähnt, offen bleiben. 5.2.2 Beim Beschuldigten 2 sind die Handlungen gemäss Anklagevorwurf II.E (Falschbeurkundung und Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 255 StGB; Zeitraum 31. Oktober 2005 bis 21. April 2006) nach altem und neuem Recht zu prüfen. Die übrigen strafbaren Handlungen fallen in den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007.

- 26 - 6. Verjährung 6.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. Damit gilt der Grundsatz des milderen Rechts auch in Bezug auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wobei es sich hier hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bloss um eine Bekräftigung von Art. 2 Abs. 2 StGB handelt (RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 389 StGB N. 3 f.). Art. 389 kommt – vorliegend – nur zur Anwendung, wenn nach der Tat, aber vor deren Beurteilung neue Regelungen betreffend die Verfolgungsverjährung in Kraft getreten sind, die für den Täter milder sind. "Milder" ist das neue Recht dann, wenn sich aufgrund eines konkreten Vergleichs ein früherer Verjährungseintritt ergibt (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 12). Als Rechtsfolge ist bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen das für den Täter mildere neue Recht anzuwenden (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 20). Erweist sich das neue Recht als das strengere, bleibt Art. 389 StGB aus dem Spiel und es gilt der allgemeine Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 22). Bei der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts (Art. 97 f. StGB) handelt es sich um eine vorzeitige Inkraftsetzung des neuen Allgemeinen Teils des StGB (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 24). Die im neuen Verjährungsrecht aufgehobenen Unterbrechungen und "Ruhezeiten" sind bei Anwendung des alten Rechts auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts erfolgen. Eine Vermischung von altem und neuem Recht ist ausgeschlossen. Gemäss dem lex mitior-Grundsatz ist neues und altes Recht integral miteinander zu vergleichen und dann das für den Täter insgesamt mildere Recht anzuwenden (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 29). Nach Eintritt der Verjährung ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO; RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 21; TPF 2011 42, unveröffentlichte E. 4.3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.48 vom 22. März 2013, E. 3.2). 6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 in Anklagepunkt I.B.1 vor, er habe sich der Falschbeurkundung und des Gebrauchs zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 255 StGB) im Zusammenhang mit seinem eigenen Asylverfahren schuldig gemacht. Er soll im Zeitraum vom 12. Januar 1999 bis 11. Juni 2001 bei den zuständigen schweizerischen Behörden einen Todesschein seines Vaters, eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Haftbefehl eingereicht haben, von denen er gewusst habe, dass diese inhaltlich unwahr seien, und auf diese Weise Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl unter einer falschen Identität erreicht haben.

- 27 - 6.2.1 Anwendbar ist das bis am 30. September 2002 in Kraft gewesene Verjährungsrecht, es sei denn, das neue Recht sei für den Täter milder (Art. 389 StGB). Die Strafdrohung von Art. 251 Ziff. 1 aStGB (in der im angeklagten Zeitraum in Kraft gewesenen Fassung vom 17. Juni 1994; AS 1994 2290, 2307) lautet auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Demnach verjährt die Strafverfolgung – aufgrund der abstrakten Berechnungsart (MÜLLER, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 70 StGB N. 11) – in zehn Jahren (Art. 70 aStGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 71 aStGB). Die Verjährung ruht, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst (Art. 72 Ziff. 1 aStGB). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen usw. (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Als Unterbrechungshandlungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten (BGE 115 IV 99). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Die Strafverfolgung verjährt somit für diesen Anklagepunkt absolut in 15 Jahren. 6.2.2 Der Todesschein des Vaters des Beschuldigten 1, datierend vom 12. März 1991, angeblich behördlich ausgestellt im Irak (cl. 90 pag. B09.5.2.172 f.), die auf B. lautende irakische Identitätskarte, angeblich behördlich ausgestellt im Irak (cl. 90 pag. B09.5.2.167 f.), und der irakische Haftbefehl betreffend "A. (andere Namensschreibung", datierend vom 31. August 1998, angeblich ausgestellt von der Direktion für öffentliche Sicherheit des Präsidenten der Republik Irak (cl. 90 pag. B09.5.2.175 f.), waren spätestens am 20. Januar 1999 bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft eingereicht. Das geht aus dem Aktenübermittlungsschreiben dieser Behörde an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) von jenem Datum und dem Befragungsprotokoll des Beschuldigten 1 vom 12. Januar 1999 hervor (cl. 134 pag. B01.18.12.32 ff., insbesondere B01.18.12.46 und B01.18.12.61). In der Anklageschrift (S. 77) wird wohl ausgeführt, dass der Beschuldigte 1 wie vorstehend erwähnt sowie am 23. April 2001 und 11. Juni 2001 durch das BFF befragt worden sei und "dabei" die fraglichen Dokumente eingereicht habe, ohne jedoch zu präzisieren, an welcher der Befragungen. Gemäss Aussage des Beschuldigten 1 vom 8. Dezember 2008 waren diese Dokumente 1998 ausgestellt worden, nachdem er in die Schweiz gekommen war (cl. 31 pag. 13.3.0.81). Zur Frage, wann und wo genau er die Dokumente eingesetzt habe, sagte der Beschuldigte 1 zwar aus: "Ich habe dieses Dokument [Todesschein

- 28 des Vaters] bei meinem Interview abgegeben. Ich glaube beim Interview in Basel, Amt für Migration"; "Die Identitätskarte, denke ich, habe ich beim zweiten Interview den Behörden (BFM) abgegeben" bzw. "Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube das war bei meinem zweiten Interview beim BFM"; bezüglich Haftbefehl: "Das war auch beim zweiten Interview" (cl. 31 pag. 13.3.0.78 ff.). Diese Aussagen sprechen dafür, dass zwei der Dokumente möglicherweise erst im Jahr 2001 eingereicht worden sein könnten. In den Anhörungsprotokollen des BFF vom 23. April und 11. Juni 2001 (cl. 134 pag. B01.18.12.67 ff., insbesondere B01.18.12.78, B01.18.12.80 ff., insbesondere B01.18.12.85) und in den weiteren von dieser Behörde edierten Akten finden sich jedoch keine die Aussage des Beschuldigten 1 stützenden Hinweise. Zudem erfolgte die strafprozessuale Einvernahme mehr als sieben Jahre nach den Anhörungen im Asylverfahren. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die fraglichen Dokumente schon im Januar 1999 bei bzw. zu Handen der zuständigen Behörde eingereicht worden waren. 6.2.3 Die vorerwähnte Einvernahme vom 8. Dezember 2008 stellt eine Untersuchungshandlung dar, welche die Verjährung unterbricht. Damit kommt die absolute Verjährungsfrist zum Tragen. Der Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat – das Einreichen falscher Urkunden im Asylverfahren – liegt heute mehr als 15 Jahre zurück. Der Beschuldigte 1 kam im November 1998 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch einreichte, und kehrte von 2003 bis 2005 mehrmals in sein Heimatland zurück (vgl. hinten E. C.2.4, C.2.5.3). Eine Strafverbüssung im Ausland nach der Tat ist nicht aktenkundig; ein Ruhen der Verjährung liegt nicht vor. Somit ist das Verfahren im Anklagepunkt I.B.1 zufolge Verjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). 6.2.4 Die allfällige Anwendung neuen Rechts (Art. 389 StGB) würde zum gleichen Ergebnis führen (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b und Art. 98 StGB). 6.3 Die Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von aArt. 36 Abs. 2 GwG soll der Beschuldigte 1 gemäss Anklagepunkt I.F im Zeitraum von 1999 bis spätestens am 10. November 2008 begangen haben. Der Beschuldigte 1 habe Hawalageschäfte getätigt, bei denen er im Auftrag seiner Kunden Geldüberweisungen von der Schweiz ins Ausland vorgenommen habe. Es sei "von mindestens 20 Stammkunden" und "von durchschnittlich zwischen 15 und 20 Hawalatransaktionen pro Monat im fraglichen Zeitraum" auszugehen (Anklageschrift S. 89). 6.3.1 Dem Beschuldigten 1 wird in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen, als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG gehandelt, aber nicht die nach aArt. 14 Abs. 1 GwG erforderliche Bewilligung bei der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) eingeholt zu haben (hinten E. B.7.2). Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen bei die-

- 29 ser ein Gesuch um Bewilligung nach aArt. 14 GwG stellen (Art. 42 Abs. 3 GwG). Das Geldwäschereigesetz trat am 1. April 1998 in Kraft (AS 1998 904). Bis zum 30. März 2000 konnte der Beschuldigte 1 mithin der angeklagten Tätigkeit ohne Bewilligung nachgehen. Ein Gesuch musste er erst ab 1. April 2000 einreichen. Als strafbar in Betracht fällt sein Handeln somit erst ab jenem Zeitpunkt. 6.3.2 Die Strafdrohung von aArt. 36 GwG lautet sowohl für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Tatbegehung auf Busse bis Fr. 200'000.--. Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Geldwäschereigesetz verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung um höchstens die Hälfte der Frist hinausgeschoben werden (aArt. 39 Abs. 2 GwG, in Kraft bis 31. Dezember 2008 [Art. 57 FINMAG und Anhang Ziff. 17; Inkraftsetzungsverordnung des Bundesrates vom 15. Oktober 2008, AS 2008 5205]). Die absolute Verjährungsfrist beträgt somit 7 ½ Jahre. Es gilt insoweit ein Mechanismus, der dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geldwäschereigesetzes geltenden Verjährungsrecht des StGB entspricht (aArt. 39 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 aStGB; vgl. E. A.5.2). Die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand von aArt. 36 GwG wurde dem Beschuldigten 1 in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 19. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht (cl. 39 pag. 13.3.0.2298 f.). Dies unterbrach die Verjährung und löste eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren aus. Die Verjährungsfrist war damit in jedem Fall auf höchstens 7 ½ Jahre verlängert. Somit sind die vor dem 2. November 2006 begangenen Handlungen absolut verjährt. Die vom 2. November 2006 bis 10. November 2008 begangenen Handlungen waren im Zeitpunkt der Unterbrechung nicht verjährt und sind dies auch heute nicht, unabhängig davon, ob fahrlässige oder vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. 6.3.3 Zu prüfen ist, ob das neue Recht milder ist (Art. 389 StGB). Der seit 1. Januar 2009 in Kraft stehende Art. 44 FINMAG (vorne E. A.1.2.2) stellt unter anderem unter Strafe, wer ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Das Geldwäschereigesetz ist ein Finanzmarktgesetz (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Die Bewilligung für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, die keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, ist heute bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) einzuholen (Art. 14 Abs. 1 GwG in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung). Die Bewilligungspflicht besteht insoweit im neuen Recht unverändert fort und ihre Verletzung steht weiterhin unter Strafe. Art. 44 FINMAG droht für vorsätzliche Begehung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1), für fahrlässige Busse bis zu Fr. 250'000.-- (Abs. 2) an. Bei Letzterer handelt es sich um eine Übertretung (Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 103 StGB), für welche nach Art. 52 FINMAG – in Abweichung vom gemeinen Strafrecht (Art. 109 StGB) – eine Verjährungsfrist von sieben Jahren gilt. Eine gleich lange Verjährungsfrist galt im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FINMAG für die vorsätzliche

- 30 - Tatbegehung (Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in dessen bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung); seit dem 1. Januar 2014 beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Frage, ob das damalige oder das heute geltende Recht integral – in Bezug auf Strafdrohung und Verjährung – das mildere sei, kann offen bleiben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass sowohl nach altem als auch nach neuem Recht das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 im Anklagepunkt I.F zufolge Verjährung teilweise einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Eine exakte Abgrenzung zu den einer materiellen Beurteilung zu unterziehenden angeklagten Handlungen kann aus praktischen Gründen unterbleiben (hinten E. B.7). 6.4 Bei den übrigen Anklagepunkten stellt sich die Frage der Verjährung nicht. B. Zu den einzelnen Anklagepunkten 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) 1.1 Anklagevorwurf 1.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkt I.A) a) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 (cl. 156 pag. 156.100.1 ff., 156.100.32 ff.) (zusammengefasst) vor, er habe sich in Basel und anderswo von 2003 bis am 11. November 2008 an einer kriminellen Organisation beteiligt, indem er  sich am "Zentrum Didi Nwe Auslandsabteilung" (nachfolgend: ZDNAA) als einer neuen, kriminellen Organisation mit terroristischer Zielsetzung beteiligt habe,  den Aufbau und die Funktionsbereiche dieser Organisation wesentlich mitbestimmt und sich dadurch dauerhaft in die Organisation integriert habe,  im ZDNAA leitende Funktionen übernommen habe, im Wissen darum, dass diese Organisation mit wechselnder personeller Zusammensetzung und nach aussen geheim gehaltenem Aufbau und Führungsstruktur als Bestandteil des Al-Qaïda-Netzwerkes auf Dauer angelegt gewesen sei,  sich damit gleichzeitig und in Tateinheit auch am Al-Qaïda-Netzwerk beteiligt und damit die Al-Qaïda unterstützt habe. Als Eventualanklage wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 1 vor, er habe eine kriminelle Organisation unterstützt, indem er durch seine Tathandlungen die kriminelle Organisation Al-Qaïda-Netzwerk zumindest unterstützt habe.

- 31 - Die Bundesanwaltschaft stützt die Anklage der kriminellen Organisation auf konkret umschriebene Vorwürfe (Anklagepunkte I.A.1 bis I.A.10, Anklageschrift S. 32- 76). Auf diese wird – soweit erforderlich – nachfolgend näher eingegangen. b) In der Hauptverhandlung stellte die Bundesanwaltschaft den vorne wiedergegebenen Antrag, der Beschuldigte 1 sei wegen Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (cl. 156 pag. 156.925.81). 1.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.A) a) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 (cl. 156 pag. 156.100.1 ff., 156.100.90 ff.) (zusammengefasst) vor, er habe sich zwischen dem 27. Dezember 2007 und dem 11. November 2008 in Basel an einer kriminellen Organisation beteiligt, indem er  sich vom Beschuldigten 1 Administratoren- sowie Moderatorenrechte auf Internetplattformen und in Chaträumen des ZDNAA habe einräumen lassen und diesbezüglich Anweisungen vom Beschuldigten 1 entgegengenommen habe,  mit seinen Publikationen, welche er in Absprache mit dem Beschuldigten 1 auf Internetplattformen des ZDNAA initiiert und ausgeführt habe, sowie mit seinen Funktionen in Chaträumen des ZDNAA massgebliche Funktionen wahrgenommen, sich durch diese Tätigkeiten in das ZDNAA aktiv eingegliedert und sich damit an dieser kriminellen Organisation mit terroristischer Zielsetzung beteiligt habe,  sich damit gleichzeitig und in Tateinheit auch am Al-Qaïda-Netzwerk beteiligt und damit die Al-Qaïda unterstützt habe. Als Eventualanklage wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe durch seine Tathandlungen das ZDNAA, das Al-Qaïda-Netzwerk und die Al- Qaïda als kriminelle Organisationen zumindest unterstützt. Die Bundesanwaltschaft stützt die Anklage der kriminellen Organisation auf konkret umschriebene Vorwürfe (Anklagepunkte II.A.1 und II.A.2, Anklageschrift S. 90- 107). Auf diese wird – soweit erforderlich – nachfolgend näher eingegangen. b) In der Hauptverhandlung stellte die Bundesanwaltschaft den vorne wiedergegebenen Antrag, der Beschuldigte 2 sei wegen Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (cl. 156 pag. 156.925.82).

- 32 - 1.2 Allgemeines zum Rechtlichen 1.2.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 StGB). 1.2.2 Zum Begriff der kriminellen Organisation äussert sich das Bundesgericht wie folgt: "Der Begriff der Verbrechensorganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (vgl. auch Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) ist enger gefasst als derjenige der Gruppe, der Vereinigung gemäss Art. 275ter StGB oder der Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB oder Art. 19 Ziff. 2 [heute Abs. 2] lit. b BetmG. Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen" (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, ebenso 129 IV 271 E. 2.3.1, je mit Hinweisen, bestätigt in 133 IV 235 E. 4.2). Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des

- 33 - Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hierarchische, dauerhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der Mitglieder vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260ter StGB N. 4; PIETH, Strafrecht Besonderer Teil, Basel 2014, S. 245 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 40 N. 21; DUPUIS et al. [Hrsg.], Petit commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 260ter StGB N. 16). 1.2.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). 1.2.4 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260ter StGB N. 154; ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 13), Lieferanten der logistischen Infrastruktur oder Drogenschmuggler ab (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 10). Unterstützung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation, nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 160). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecherischen Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltensweisen erfüllen, welche zur

- 34 - Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.2). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen allgemeiner Betätigung (bezüglich welcher die Unterstützung nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB fällt – ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163) und "verbrecherischer Tätigkeit" der kriminellen Organisation ist festzuhalten, dass eine nähere Konkretisierung der verbrecherischen Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 161b, mit Beispiel). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3). 1.2.5 Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das "Bewundern" einer solchen Organisation stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). Auch nach den allgemeinen Regeln der Teilnahme ist die Billigung einer Straftat grundsätzlich straffrei, die Bekundung von Sympathie vor der Tat nur ausnahmsweise (als psychische Gehilfenschaft) strafbar (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163a). Die Unterstützung von Terroristen durch Propaganda fällt unter den gegenüber Art. 260ter StGB subsidiären Tatbestand gemäss Art. 2 der Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 7. November 2001 (aktuelle Fassung vom 23. Dezember 2011; SR 122; im Folgenden: Al-Qaïda- Verordnung) (hinten E. B.1.2.8 ff.; ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 164a, 221a). 1.2.6 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENG- LER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14). Der Nachweis der Kenntnis vom verbrecherischen Charakter der kriminellen Organisation wird in der Regel nur über den Nachweis zu führen sein, dass dem Mitglied (oder Unterstützer) konkrete, der Organisation anzulastende (ausgeführte

- 35 oder geplante) Taten bekannt waren oder es solche in Kauf nahm (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 156; ähnlich ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 9 i.V.m. N. 14). 1.2.7 Die Bestimmung von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat (DUPUIS, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 43). Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217; vgl. DUPUIS, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 43). Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. der selbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217). Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf bezüglich des Tatbestands der kriminellen Organisation auf eine Vielzahl von Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamtheit indizienmässig den Beweis für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/eventuell gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB für den angeklagten Zeitraum erbringen sollen. Dabei basieren die Einzelhandlungen teilweise wiederum auf Indizien. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist daher zu klären, wie weit der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands bewiesen sein muss. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO richtet sich an die Strafbehörden, also an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte (Art. 12 ff. StPO), doch ist die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht durch den Anklagegrundsatz begrenzt (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 6 StPO N. 16– 18 und 47 ff.). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen, die zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind ausserdem rein verfahrensrechtlich bedeutsame Tatsachen sowie die Tatsachen, welche für die Strafzumessung von Bedeutung sein können (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., Art. 6 StPO N. 67 ff.; WOHLERS, a.a.O., Art. 6 StPO N. 5 f.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 154 f.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Art. 308 Abs. 3 StPO fordert in Bezug auf die Anklagegrundlage nur, dass die Akten auf einen Stand gebracht werden, der es dem Gericht ermöglicht, sein Urteil im Schuld- wie im Strafpunkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu fällen

- 36 - (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 9 StPO N. 44; OMLIN, a.a.O., Art. 308 StPO N. 24). Im Lichte dessen nimmt das Gericht den Beweis für die angeklagten Einzelhandlungen daher nur so weit ab, bis sich aus ihnen der Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen ergibt, gestützt auf welche die Tatbestandsmässigkeit des den Beschuldigten je vorgeworfenen Verhaltens bejaht und die Gewichtung des Verschuldens vorgenommen werden kann. Mithin geht es nicht um die Würdigung der Elemente aller Organisationen und aller Einzelhandlungen, welche in der Anklageschrift unter Ziff. I.A und II.A angeführt werden. Sollte die Tatbestandsmässigkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation durch eine Aktion bewiesen sein, so brauchen die übrigen Vorwürfe der Anklage nur insoweit gewürdigt zu werden, als sie sich in ihrem Unrechtsgehalt signifikant unterscheiden und den Zeitraum ihrer Realisation definieren, was für die Strafzumessung wesentlich ist. Soweit die Bundesanwaltschaft Beteiligung und Unterstützung hinsichtlich derselben kriminellen Organisation anklagt (vgl. vorne E. B.1.1.1b und B.1.1.2b), gehen allfällige Unterstützungshandlungen in der Anklage wegen Beteiligung auf. Soweit eine Beteiligung nicht nachgewiesen sein sollte, fällt hingegen einzig die Eventualanklage der Unterstützung in Betracht. Anders verhält es sich, wenn sich die angeklagten Handlungen auf verschiedene kriminelle Organisationen beziehen und eine Beteiligung an bzw. Unterstützung von mehreren Organisationen nachgewiesen ist. Nur in dieser Konstellation könnte echte Konkurrenz vorliegen. 1.2.8 Da die Anklage den Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation bzw. die Unterstützung einer solchen erhebt, stellt sich an dieser Stelle die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260ter StGB zu Art. 2 (Strafbestimmung) der Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 (SR 122) bzw. zu den textlich im hier massgebenden Umfang gleichlautenden und mehrmals (2003, 2005 und 2008) verlängerten befristeten Vorgängerverordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung Al-Qaïda und verwandte Organisationen (AS 2001 3040; AS 2003 4485; AS 2005 5425; AS 2008 6271) steht. Die bundesrätliche Al-Qaïda-Verordnung vom 7. November 2001 (AS 2001 3040) lautete in Art. 2 Abs. 1: "Wer sich auf d

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