Verfügung vom 13. November 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Olivier Thormann, gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Bruno Studer,
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, versuchter gewerbsmässiger Betrug, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2012.18
- 2 - Der Einzelrichter verfügt:
1. Die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. (SK.2012.18) wird abgelehnt. 2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 362 Abs. 3 Satz 1 StPO). 3. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 362 Abs. 3 Satz 2 StPO). 4. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber