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Bundesstrafgericht 17.12.2010 SK.2010.17

17. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,384 Wörter·~1h 12min·3

Zusammenfassung

Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung.;;Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung.;;Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung.;;Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung.

Volltext

Entscheid vom 17. Dezember 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati, Patrick Robert-Nicoud, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Alberto Fabbri, Staatsanwalt des Bundes und als Privatkläger: C., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Borer

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Bernoulli, Gegenstand

Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu; mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu; Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen; Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte; Hinderung einer Amtshandlung; mehrfache Beschimpfung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.17

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Mit Bezug auf den Angeklagten A.: 1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen wegen - unvollendeten versuchten Mordes an C. gemäss Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 und 23 StGB; - Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB. 2. Der Angeklagte A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 8.5 Jahren – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs – zu verurteilen (Art. 27, 40, 47, 49 und 51 StGB). 3. Die am 21. Dezember 2005 bedingt ausgefällte Strafe des Strafgerichts Basel- Stadt von 6 Monaten Gefängnis sei zu widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, gemäss Anklageschrift, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen. Mit Bezug auf den Angeklagten B.: 1. Der Angeklagte B. sei schuldig zu sprechen wegen - Gehilfenschaft zum versuchten Mord an C. gemäss Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 und 25 StGB; - Gehilfenschaft zu Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; - Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziertem, angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG; - Führen eines Personenwagens trotz Entzugs des erforderlichen Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG; - missbräuchlicher Verwendung eines Führerausweises gemäss Art. 97 Ziff. 1 SVG; - mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

- 3 - 2. Der Angeklagte B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 354 Tagen – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. April 2008 des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft – zu verurteilen (Art. 27, 40, 47, 49 und 51 StGB). 3. Der Angeklagte B. sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, gemäss Anklageschrift, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien B. aufzuerlegen. Anträge des Vertreters des Privatklägers C.: 1. Die Angeklagten seien im Falle der Verurteilung solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten C. eine angemessene Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2006 zu bezahlen. 2. Die Angeklagten seien weiter solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten C. die Parteikosten zu ersetzen. Anträge der Verteidigung des Angeklagten A.: 1. Es sei der Angeklagte A. von sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich frei zu sprechen. 2. Eventualiter sei der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. 3. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2005 nicht zu widerrufen. 4. Es sei die Genugtuungsforderung des Opfers C. abzuweisen bzw. den Angeklagten A. bei seiner Bereitschaft zu behaften, dem Opfer Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Angeklagten A. die unentgeltliche Verteidigung zu bestätigen.

- 4 - Anträge der Verteidigung des Angeklagten B.: 1. Es sei der Angeklagte B. im Anklagepunkt B (Gehilfenschaft, evtl. Mittäterschaft zu versuchtem Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, evtl. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen) freizusprechen. 2. Es sei der Angeklagte B. im Anklagepunkt C des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziertem, angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, des Führens eines Personenwagens trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG und der versuchten missbräuchlichen Verwendung eines Führerausweises gemäss Art. 97 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 3. Es sei der Angeklagte B. im Anklagepunkt D mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands freizusprechen. Eventuell sei der Angeklagte B. der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB bei gleichzeitiger Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Es sei der Angeklagte B. unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 100 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. 5. Es sei die vom Angeklagten B. verbüsste Untersuchungshaft von 354 Tagen an die zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen und diesem für die Überhaft eine Schadenersatz- und Genugtuungszahlung von insgesamt Fr. 430.- - pro Tag sowie eine Spesenpauschale für die nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft entstandenen Auslagen und den Erwerbsausfall von Fr. 1000.-zuzusprechen. 6. Es sei die Entschädigungsforderung von C. abzuweisen. 7. Es sei ein dem Ausgang des Verfahrens entsprechender Kosten- und Entschädigungsentscheid zu treffen.

- 5 - Prozessgeschichte: A. Am 17. Dezember 2006 um ca. 11.15 Uhr ging bei der Stadtpolizei Zürich ein Anruf von C. ein, welcher meldete, an seinem an der Strasse Z. in Zürich parkierten Personenwagen sei ein verdächtiger Gegenstand befestigt. Die daraufhin ausgerückten Polizeibeamten konnten am Unterboden des fraglichen Fahrzeugs einen unbekannten Gegenstand feststellen, welcher in der Folge von den Spezialisten des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: WFD) unschädlich gemacht und als Sprengsatz identifiziert wurde (cl. 1 pag. 01.00.0004). B. Am 21. Dezember 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nachdem sie die ersten Ermittlungsmassnahmen vorgenommen hatte, die Überweisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 pag. 02.00.0007 f.). C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Dezember 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB zunächst gegen zwei Verdächtige sowie allfällige Mitbeteiligte (cl. 1 pag. 01.00.0001), wobei das Verfahren im Verlaufe der Ermittlungen verschiedentlich auf weitere Personen, darunter den vorliegend als Zeuge auftretenden D., ausgedehnt und später gegen diese eingestellt bzw. sistiert wurde (cl. 4 pag. 05.01.00392 ff.). D. Am 13. März 2007 wurde die Strafverfolgung rückwirkend auf den 5. März 2007 u.a. auf B. ausgedehnt (cl. 1 pag. 01.00.0009). Am 25. Februar 2008 wurde dieser aus dem vorzeitigen Strafvollzug, in dem er sich in Zusammenhang mit anderen Delikten befand, in Untersuchungshaft versetzt (cl. 6 pag. 06.03.0021 f.; …0052 ff.), aus der er am 5. Dezember 2008 in den Strafvollzug gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2008 überführt wurde (cl. 6 pag. 06.03.0241; …0249). Am 21. Januar 2009 wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt, aus der er wiederum am 30. März 2009 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) entlassen wurde (cl. 7 pag. 06.03.0414 ff.; …0596 f.). Die Ersatzmassnahmen wurden am 12. März 2010 aufgehoben (cl. 7 pag. 06.03.0627). E. Am 8. Dezember 2008 erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung auf A., nachdem dieser der Bundeskriminalpolizei am 3. Dezember 2008 telefonisch angekündigt hatte, sich stellen zu wollen (cl. 1 pag. 01.00.0027; cl. 8 pag. 06.08.0025 f.). Am 9. Dezember 2008 reiste A. denn auch aus Belgrad in die Schweiz ein, wo er am Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und anschliessend

- 6 in Untersuchungshaft versetzt wurde (cl. 8 pag. 06.08.0003 ff.; …0075 ff.). Am 5. Mai 2009 wurde er von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt, in dem er sich seitdem befindet (cl. 8 pag. 06.08.0112; …0121). F. Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2009 und 20. November 2009 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf B. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte aus und vereinigte die im Kanton Basel-Stadt geführten diesbezüglichen Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 01.00.0052 ff.). Ein weiteres kantonales Verfahren, welches die Bundesanwaltschaft am 20. Januar 2010 ebenfalls übernahm und hierauf die Strafverfolgung auf B. wegen Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung, und Missbrauch einer Fernmeldeanlage ausdehnte, stellte sie aufgrund des Rückzugs des entsprechenden Strafantrags am 24. Februar 2010 wieder ein (cl. 1 pag. 01.00.0056 f.; cl. 26 pag. 22.00.0030 f.). G. Am 16. Juni 2010 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft, der in Form eines Schlussberichts vom 10. Juni 2010 erfolgte (cl. 1 pag. 01.00.0062 ff.), die Voruntersuchung gegen A. und B. und forderte die Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP auf, ergänzende Beweismassnahmen zu beantragen und sich zum Ausgang des Verfahrens bzw. zum Schlussbericht der Bundesanwaltschaft und insbesondere dazu zu äussern, ob sie auf einen weiteren Schlussbericht im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP verzichteten (cl. 1 pag. 01.00.0100 f.). Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2010 schloss es, nachdem die Parteien mit Schreiben vom 25. Juni 2010, 2., 5. bzw. 12. Juli 2010 auf ergänzende Beweismassnahmen und einen zusätzlichen Schlussbericht verzichtet hatten (cl. 18 pag. 16.00.0003; … 02.0121 ff.; cl. 19 pag. 16.05.0070; ……07.0085), die Voruntersuchung ab (cl. 26 pag. 22.00.0036 f.). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. Juli 2010 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen versuchten Mordes, mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht sowie Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und gegen B. wegen Gehilfenschaft, evtl. Mittäterschaft, zu versuchtem Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, evtl. wegen Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen, wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziertem, angetrunkenem Zustand, Führens eines Personenwagens trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises und missbräuchlicher Verwendung eines Führerausweises sowie wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung (cl. 27 pag. 27.100.001 ff.). Am 29. November 2010 präzisierte und ergänzte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift mit Bezug auf B. (cl. 27 pag. 27.110.001 f.).

- 7 - I. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2010 wies der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Antrag des Verteidigers von A. vom 20. September 2010 auf Ausschluss von C. vom Verfahren (cl. 27 pag. 27.521.003 f.) ab, wobei die Begründung dieses Entscheids mit jener in der Hauptsache in Aussicht gestellt wurde (cl. 27 pag. 27.430.002 f.). Diese findet sich in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids (s. unten E. 1.3) J. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht aktuelle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen der beiden Angeklagten, die gegen diese ergangenen Strafurteile und -befehle samt entsprechenden Verfahrensakten sowie Führungsberichte betreffend A. ein (cl. 27 pag. 27.231.001 ff.; …232.001 ff.; …251.001 ff.; …271.001 ff.; …272.002 ff.). Zudem wurden C. als Auskunftsperson und D. als Zeuge vorgeladen (cl. 27 pag. 27.850.001; …004). K. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 2., 3. sowie 17. Dezember 2010 am Sitz des Gerichts statt. Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Die den Angeklagten im Zusammenhang mit dem versuchten Sprengstoffanschlag vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Bestimmungen des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht unverändert fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Entscheidend ist dabei, nach welchem Recht der mit der konkret ermittelten Sanktion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist, was sich

- 8 primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, mit Hinweisen). 1.1.2 Vorliegend fällt zunächst in Betracht, dass der B. im Zusammenhang mit dem versuchten Sprengstoffanschlag zur Last gelegte Sachverhalt, wie sich im Folgenden (E. 3.1) zeigen wird, nicht als erwiesen gelten kann, weshalb er von diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen ist. Demzufolge stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts bei ihm nicht. 1.1.3 Mit Bezug auf A. gestaltet sich die Rechtslage nach altem und neuem Recht wie folgt: Die Umschreibung der vorliegend massgeblichen Tatbestände des Mordes (Art. 112 StGB), der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 StGB) hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches keine inhaltliche Änderungen erfahren. Es wurden lediglich die Strafdrohungen dieser Bestimmungen an das revidierte Sanktionensystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 5). Unverändert blieben auch die Voraussetzungen der vorliegend relevanten Versuchsform des Rücktritts (Art. 21 Abs. 2 aStGB/Art. 23 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich des vom Verteidiger von A. geltend gemachten Schuldausschliessungsgrunds des Nötigungsnotstands, einer Sonderform des entschuldbaren Notstands (vgl. unten E. 2.2.8), ist sodann festzuhalten, dass dessen Regelung nach neuem Recht (Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB) gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 34 Abs. 1 aStGB) zwar für den Täter insofern günstiger ist, als sie auf das Erfordernis, dass die Gefahr nicht selbst verschuldet sein darf, verzichtet. Wie unten (E. 2.2.9) zu zeigen sein wird, sind indes die Voraussetzungen des entschuldbaren Nötigungsnotstands in casu – auch nach neuem Recht – nicht erfüllt, weshalb die betreffende Änderung für die Beurteilung der Frage des anwendbaren Rechts vorliegend unbeachtlich ist.

- 9 - Was die Sanktionen anbelangt, so wurden die vorliegend massgeblichen Strafdrohungen gemäss Art. 112 und Art. 224 Abs. 1 StGB im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches nicht geändert. Der Strafmilderungsgrund des Rücktritts gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB ist vom Gehalt her identisch mit der bisherigen Regelung von Art. 21 Abs. 2 aStGB. Gleiches gilt auch für die im Folgenden zu prüfenden Strafmilderungsgründe des Handelns in schwerer Bedrängnis bzw. unter dem Eindruck einer schweren Drohung (Art. 64 Abs. 2 al. 2 und 3 aStGB/Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB). Keine vorliegend relevanten Differenzen zwischen dem bisherigen und neuen Recht bestehen sodann hinsichtlich der Wirkung der Strafmilderung (Art. 66 aStGB/Art. 48a StGB). Wie schliesslich unter dem Kapitel der Strafzumessung (E. 4) darzulegen sein wird, kommt A. aufgrund der Strafhöhe nicht in den Genuss der gegenüber dem bisherigen Recht milderen Regelungen des neuen Rechts bezüglich des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 f. StGB). Das neue Recht erweist sich nach dem Gesagten in casu nicht als das mildere, weshalb es formell richtig wäre, die Zumessung der A. aufzuerlegenden Strafe nach dem zur Tatzeit geltenden bisherigen Recht vorzunehmen. Das Gericht hat A. indes bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids u.a. des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB schuldig erklärt. Der gefällte Schuldspruch erheischt damit eine Strafmilderung gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB, mithin nach neuem Recht. Wie bereits dargelegt, ist eine kombinierte Anwendung des alten und des neuen Rechts auf dieselbe Tat jedoch unzulässig. In Anbetracht dessen, dass sich die beiden Rechte in concreto inhaltlich nicht unterscheiden und demzufolge aus der Anwendung des neuen Rechts A. kein Nachteil erwächst (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.2), rechtfertigt es sich vorliegend aus pragmatischen Gründen, bei der Beurteilung der betreffenden Tat auf das neue Recht abzustellen. 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d StGB unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Die Bundesanwaltschaft wirft A. und B. im Hauptanklagepunkt versuchten Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) dazu, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) bzw. Gehilfenschaft dazu sowie Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 StGB). Zwischen diesen Delikten besteht vorliegend Idealkonkurrenz (BGE 103 IV 241 E. I.1; ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 221 StGB N. 11; TRECH- SEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü-

- 10 rich/St. Gallen 2008, Art. 224 StGB N. 12). Da die Art. 224 ff. StGB unter die Bundeskompetenz fallen (Art. 336 Abs. 1 lit. d StGB), muss sich diese – nicht zuletzt zur Wahrung des Grundsatzes der gemeinsamen Beurteilung mehrer Straftaten (Art. 49 und Art. 344 StGB) – auch auf weitere durch dieselbe Handlung mutmasslich erfüllte Tatbestände erstrecken. Damit ist gemäss Art. 26 lit. a SGG i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. d StGB die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der genannten Delikte zuständig. 1.2.2 Die B. in den Nebenanklagepunkten zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die Tatbestände der Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) unterstehen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Der Bundesanwalt kann aber in einer Bundesstrafsache, in der sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Dies hat die Bundesanwaltschaft vorliegend mit Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügungen vom 30. Oktober 2009 und 20. November 2009 getan und die jüngeren kantonalen Strafverfahren mit dem bei der Bundesanwaltschaft bereits hängigen Strafverfahren wegen Sprengstoffdelikten und versuchtem Mord vereinigt (vgl. Prozessgeschichte, lit. F). Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit auch für diese Tatbestände gegeben. 1.3 Verfahrensbeteiligung von C. 1.3.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Der privatrechtliche Anspruch muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (Art. 211 BStP). Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen aus der strafbaren Handlung verleiht dem Geschädigten Parteistellung (Art. 34 BStP). Der Geschädigte kann sich am Verfahren vor Bundesstrafgericht nur zur Wahrung dieser Ansprüche beteiligen (BGE 82 IV 60). 1.3.2 C. hat sich mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. November 2007 als Privatkläger konstituiert (cl. 18 pag. 16.02.0004). Die von ihm geltend gemachte Genugtuungsforderung ist in den angeklagten Straftaten begründet. Es kommt ihm folglich im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

- 11 - 1.4 Anklagegrundsatz 1.4.1 Der Verteidiger von B. rügt, die Anklageschrift vom 30. Juli 2010 und deren Ergänzung vom 29. November 2010 genügten im Anklagepunkt B, in dem B. Tötungs- und Sprengstoffdelikte vorgeworfen werden, nicht den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Insbesondere gehe aus der Anklageschrift und deren Ergänzung nicht klar hervor, was B. im genannten Anklagepunkt konkret zur Last gelegt werde. 1.4.2 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004, E. 4.1). Aus der Anklageschrift muss sich ergeben, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten den Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren, das heisst „ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale“ sind anzugeben, und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben“ (BGE 120 IV 348 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Der Anklagegrundsatz gewährleistet damit die aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV fliessenden Ansprüche eines Angeklagten, welche ihn vor Überraschung und Überrumpelung schützen und ihm eine effektive Verteidigung ermöglichen sollen (BGE 120 IV 348 E. 3g). 1.4.3 Wie unten (E. 3.1) darzulegen sein wird, ist B. im Anklagepunkt B von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eine Prüfung der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erübrigt sich damit. 2. Anklagepunkt betreffend A. (Anklagepunkt A) 2.1 Die Bundesanwaltschaft legt A. folgenden Sachverhalt zur Last: A. sei Mitte November 2006 von E. angefragt worden, ob er ihm einen Freundschaftsdienst erweisen würde. Nachdem A. zugesagt hätte, sei er von E. über den Auftrag in Kenntnis gesetzt worden, C. – als Rache dafür, dass dieser im Jahre 1998 in Amsterdam in eine Schiesserei verwickelt gewesen sein soll, bei der ein Familienmitglied von E. ums Leben gekommen sein soll – umzubringen. Als Gegenleistung habe E. A. eine Anstellung am Flughafen Belgrad in Aussicht gestellt. Ca. 10 bis 14 Tage vor der Tatausführung habe E. A. an den Abstellort des Personenwagens von C. an der Strasse Z. in Zürich-Höngg sowie zum Ver-

- 12 steck der zur Tatausführung vorgesehenen Sprengvorrichtung geführt. A. habe sich die vormontierte Sprengvorrichtung zeigen und deren Funktionsweise sowie die Art und Weise der Fertigstellung und Anbringung unter das Fahrzeug erläutern lassen. Die Sprengvorrichtung sei mit einem Mobiltelefon Motorola C 200 (nachfolgend: Zünder-Handy) als Fernzünder ausgestattet gewesen und habe mittels eines Anrufs von einem weiteren, ebenfalls von E. bereitgestellten Mobiltelefon der Marke Nokia 2600 (nachfolgend: Täter-Handy) auf das Zünder-Handy zur Explosion gebracht werden sollen. Den genauen Zeitpunkt der Tatausführung habe E., der zwischenzeitlich die Schweiz verlassen habe und nach Serbien gereist sei, A. selbst überlassen, wobei die Tat bis spätestens 22. Dezember 2006 habe ausgeführt werden müssen, da A. bis zu diesem Zeitpunkt die Schweiz aus fremdenpolizeilichen Gründen hätte verlassen müssen. Am 16. Dezember 2006 kurz vor 23.00 Uhr sei der Angeklagte alleine mit einem Personenwagen von seinem Wohnort in Basel nach Zürich-Höngg zur Strasse Z. gefahren, wo er sich vergewissert habe, dass der Personenwagen von C., ein Mercedes Benz mit Kennzeichen 1, auf dem bezeichneten Parkplatz abgestellt gewesen sei. Anschliessend habe er sich in der Nähe der Strasse Y. zum Treppen- Fussweg nach X. begeben und aus dem Versteck den bereitgestellten Sprengstoff und die Bestandteile der Sprengvorrichtung entnommen, um in der unmittelbaren Nähe des Tatortes, an der Strasse W., in seinem Fahrzeug die Sprengvorrichtung zusammenzusetzen und funktionsfähig zu machen. Er habe sowohl das Zünder- wie auch das Täter-Handy aktiviert und die Funktionsfähigkeit und die Richtigkeit der Anschlussnummern derselben überprüft, ohne zunächst das Zünder-Handy an die Sprengvorrichtung anzuschliessen. Am 17. Dezember 2006 zwischen 00.30 Uhr und Uhr 05.00 Uhr habe A. nach ca. zehnminütiger Endmontage die Sprengvorrichtung am Unterboden des Fahrzeugs von C. im Bereich des Fahrersitzes/Fussraumes befestigt und diese mittels einer Fernbedienung entsichert. Anschliessend habe er in seinem in Sichtweite des Fahrzeugs von C. parkierten Fahrzeug Stellung bezogen und gewartet, bis er nach 07.00 Uhr beobachtet habe, wie eine männliche Person – das Aussehen von C. sei ihm nicht bekannt gewesen – in den Mercedes Benz eingestiegen sei. Ohne sich zu vergewissern, ob die beobachtete Person auch tatsächlich mit dem Fahrzeug wegfahren würde, habe er sein Fahrzeug gestartet und sich auf die Autobahn in Richtung Bern begeben. Wenige Minuten nach der Abfahrt habe er, ohne den genauen Standort des Fahrzeugs von C. zu kennen und ohne gesicherte Kenntnis darüber, ob sich in diesem oder in dessen unmittelbarer Nähe weitere Personen befunden hätten, in der Annahme, C. sei in seinem Fahrzeug unterwegs, mit dem Täter-Handy den Anruf auf das Zünder-Handy getätigt, um die Sprengvorrichtung zur Detonation zu bringen. Diese sei jedoch, obschon die Sprengvorrichtung und das Zünder-Handy funktionsfähig gewesen seien, ausgeblieben. In der Folge sei A. bis zur Autobahn-Raststätte V. gefahren, wo er sämtliches mit der Sprengvorrichtung im Zusammenhang stehendes Material

- 13 und das Täter-Handy in einem Mülleimer entsorgt und von einer Telefonkabine E. die Auftragserledigung mitgeteilt habe. Wenige Tage später habe er dann die Schweiz in Richtung Belgrad verlassen. 2.2 Versuchter Mord 2.2.1 Gemäss Art. 112 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet (Art. 111 StGB) und dabei besonders skrupellos handelt, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord liegt damit vor, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren (BGE 101 IV 279 E. 1). Zu den für die Beurteilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umständen zählen nach der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentlichen Sinne, sondern ebensosehr Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie über die psychischen Vorgänge in ihm zur Zeit der Tat Aufschluss geben können (BGE 87 IV 113 E. 1c; auch Zielstrebigkeit und Unbeirrbarkeit bei der Umsetzung des Tatentschlusses können ein Indiz für besondere Skrupellosigkeit darstellen, Urteil des Bundesgerichts 6S.139/2004 vom 25. Oktober 2004, E. 5.1). Die für die Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind damit solche der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7. September 2005, E. 2.1). In Betracht fallen danach neben äusseren Umständen wie der Wahl eines besonders verwerflichen Mittels (z.B. Gift, Feuer) oder der Art der Ausführung (z.B. Grausamkeit, Heimtücke oder die erhebliche Gefährdung anderer Menschen durch das eingesetzte Tatmittel, die der Täter nicht kontrollieren kann; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.139/2004 vom 25. Oktober 2004, E. 5.1) auch die Beweggründe des Täters (z.B. Mordlust, Rache, Egoismus oder die extreme Geringschätzung des Lebens), seine persönlichen Beziehungen zum Opfer (z.B. Blutbande, Liebesverhältnis) und seine nachträgliche Einstellung zur Tat (z.B. mangelnde Reue) (BGE 101 IV 279 E. 1, m.w.H.; SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 112 StGB N. 8 ff. und N. 21). Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen erfassen, der sich zur Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. Der Richter hat somit eine ethische Wertung vorzunehmen. Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu werten. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (SCHWARZENEG- GER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 7 und N. 15).

- 14 - Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbesondere bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung beispielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass er sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 23 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2.2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). Der Rücktritt im Sinne der genannten Bestimmung erfordert, dass der Täter seinen Entschluss zur Begehung des Delikts und damit dessen weitere Ausführung endgültig aufgibt. Dies wiederum setzt voraus, dass er von Handlungen Abstand nimmt, die nach seiner Einschätzung zur Erreichung des Erfolgs noch erforderlich sind. Der Täter muss dabei die Tat noch für vollendbar halten (vgl. JENNY, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 23 StGB N. 7; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 23 StGB N. 3). „Aus eigenem Antrieb“ tritt nur derjenige zurück, der aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten seinen Plan nicht mehr weiter verfolgt. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen der Täter zurücktritt, prinzipiell nicht an (BGE 118 IV 366 E. 3a). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Täter aus Einsicht in die Verwerflichkeit seines Verhaltens „eines Besseren besonnen“ hat. Auch andere Motive genügen, wie das Aufkommen einer „allgemeinen Verleiderstimmung“, selbst rein egoistische, wie die Furcht vor Entdeckung und Strafe (JENNY, a.a.O., Art. 23 StGB N. 10, m.w.H.). 2.2.3 A. ist geständig, am frühen Morgen des 17. Dezember 2006 auf Geheiss von E. eine Sprengvorrichtung, welche gemäss dem Gutachten des WFD vom 1. Dezember 2009 alle notwendigen Bestandteile für eine funktionstüchtige unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) aufwies (cl. 13 pag. 10.00.0168 ff., insbesondere …0185), an das Fahrzeug von C. angebracht und aktiviert zu haben (cl. 17 pag. 13.07.0009 ff.; …0036 ff.; …0050 ff.; …0080 ff.; …0103 ff.; …0153 ff.; cl. 27 pag. 27.910.019 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant, in sich geschlossen und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. So entspricht seine Beschreibung der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Sprengvorrichtung (cl. 17 pag. 13.07.0035 ff.; …0055 ff.) dem Befund des genannten Gutachtens des WFD. Ebenso stimmt seine Darstellung der Witterungsverhältnisse zur Tatzeit (cl. 17 pag. 13.07.0053;

- 15 - …0057; …0094) mit den von der Bundeskriminalpolizei getroffenen meteorologischen Abklärungen (cl. 3 pag. 05.01.00337) überein. Nicht zuletzt zeigt seine detailreiche Schilderung des Tatablaufs und des Tatorts (cl. 17 pag. 13.07.0012 ff.; …0050 ff.; …0104 i.V.m. …0118; …0153 ff.; cl. 27 pag. 27.910.019 ff.), dass er über ein spezifisches Täterwissen verfügt. Es besteht demzufolge kein Anlass, daran zu zweifeln, dass A. die von ihm zugegebenen Handlungen tatsächlich begangen hat. 2.2.4 Hinsichtlich der A. zur Last gelegten Zündung des Sprengsatzes gestaltet sich die Beweislage wie folgt: In seinen Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft gab A. wiederholt an, er habe den Anruf auf das Zünder-Handy, mit welchem der am Fahrzeug von C. befestigte Sprengsatz zur Detonation gebracht werden sollte, – wie in der Anklageschrift dargestellt – getätigt (cl. 17 pag. 13.07.0009; …0061; …0093 f.; …0158 f.). In der Hauptverhandlung widerrief er indes sein Geständnis in diesem Punkt. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, er habe bis zu „jenem Morgen“ alle „Befehle“ und Instruktionen seines Auftraggebers E. befolgt, von Anfang an jedoch den Hintergedanken gehabt, dass er die Bombe nicht zünden könnte. Er habe, nachdem er die Bombe platziert und aktiviert hätte, die ganze Zeit (4 bis 6 Stunden), während der er im Auto auf C. gewartet habe, Gewissensbisse gehabt und Beruhigungsmedikamente eingenommen. Diese hätten ihm jedoch nicht geholfen. Als er dann gesehen habe, wie sich C. dem Fahrzeug näherte, und es den Anschein gehabt habe, dieser würde einsteigen, habe er sich von der Stelle, von der er das Fahrzeug des Opfers beobachtet habe, entfernt, wobei er zunächst sein Auto die Böschung habe hinunter rollen lassen, bevor er den Motor gestartet habe. In diesem Moment hätte er den Sprengsatz zünden können, habe dies jedoch nicht getan, da er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könnte, Menschen – sei es C. seien es andere Personen, die sehr wahrscheinlich durch einen solchen Sprengsatz zu Schaden gekommen wären, – zu töten (cl. 27 pag. 27.910.019; …021; …023). Darauf angesprochen, weshalb er bei seinen früheren Einvernahmen mehr auf sich genommen habe als in der Hauptverhandlung, sagte A., er habe Angst gehabt, dass seine Auftraggeber – E. und dessen Hintermänner – erfahren würden, dass er die Tat nicht zu Ende geführt habe. C. zu töten, sei ein Befehl gewesen. Er habe aus den Gesprächen mit E., den er ungefähr ein halbes Jahr vor der Tat durch B. kennen gelernt hätte, den Eindruck gewonnen, dass dieser nicht nur einer kriminellen Organisation sondern auch dem Geheimdienst angehöre. Nachdem er E. auf dessen Anfrage hin zugesagt habe, ihm einen Freundschaftsdienst zu erweisen, ohne dabei zu wissen, worum es sich handeln würde, und dieser ihn anschliessend in den Fall eingeweiht habe, sei es zu spät gewesen, auszusteigen, da er schon zu viel gewusst habe. Hätte er sich damals geweigert, den

- 16 - „Befehl“ auszuführen, wäre er heute wahrscheinlich tot. Die versprochene Belohnung, eine Anstellung am Flughafen Belgrad, habe bei seinem Tatentschluss keine Rolle gespielt. Alles, was er auf Geheiss von E. getan habe, habe er aus einer Mischung von Respekt und Angst vor E. und der Organisation, die hinter diesem stehe, gemacht. Die Angst davor, seine Auftraggeber würden irgendwann erfahren, dass er den Zündanruf damals nicht getätigt habe, sei – neben dem schlechten Gewissen wegen dem ihm bekannt gewordenen Umstand, dass D. in der Schweiz wegen der von ihm begangenen Tat strafrechtlich verfolgt werde, – auch der Grund dafür gewesen, weshalb er sich letztendlich dazu entschlossen habe, sich den schweizerischen Behörden zu stellen. Mittlerweile wisse er, dass „diese Leute“ schon erfahren hätten, dass der besagte Anruf nicht stattgefunden habe. Er sei somit sowieso bereits „zum Tode verurteilt“ worden. Nach der Haftentlassung werde er in grösster Gefahr sein. Aus diesem Grunde habe er entschieden, nun die ganze Wahrheit zu sagen (cl. 27 pag. 27.910.016 ff.; …023 ff.). Die von A. in der Hauptverhandlung deponierte Aussage, wonach er den Sprengsatz nicht gezündet haben soll, wird durch die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonkontrolle gestützt. Diese ergab namentlich, dass ab dem Zeitpunkt der Einschaltung der Täter- und Zünder-Handys in der Tatnacht und dem anschliessenden Eingang der Provider-SMS auf diesen keine weiteren Telefonaktivitäten mit den betreffenden Geräten stattgefunden hatten (cl. 3 pag. 05.01.00190 ff.). Aufgrund der dargelegten Beweislage kann in objektiver Hinsicht als erstellt gelten, dass A. am 17. Dezember 2006 eine funktionsfähige Sprengvorrichtung an das Fahrzeug von C. anbrachte und aktivierte, diese letztendlich aber nicht zündete. 2.2.5 In subjektiver Hinsicht ist nicht daran zu zweifeln, dass A. mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er den Sprengsatz platziert und scharf gestellt hat, hätte er von Anfang an vorgehabt, die Tötung von C. nicht zu begehen. Er hat zudem damit rechnen müssen, dass der von ihm aktivierte Sprengsatz auch ohne sein weiteres Zutun, z.B. durch eine Einwirkung von dritter Seite (etwa eine Provider-SMS), explodieren und Menschen töten könnte. Mit Bezug auf die Umstände, welche A. zum Abbruch der geplanten Tat veranlasst haben, wird seine Aussage, er habe den Zündanruf wegen Gewissensbissen nicht getätigt, durch die Aussagen des Opfers C. relativiert. Gemäss diesen soll C. den Sprengsatz vor dem Einsteigen in das Fahrzeug entdeckt und sofort die Polizei und einen Kollegen verständigt haben (cl. 14 pag. 12.02.0001;

- 17 - …0022; …0072; …0083 f.; cl. 27 pag. 27.910.040). Dies lässt grundsätzlich auch eine Variante möglich erscheinen, wonach A. von seinem Vorhaben nicht aus freien Stücken abgelassen hat, sondern aufgrund des (von ihm nicht abhängigen) Umstandes, dass C. nicht in das Fahrzeug eingestiegen ist. Die Aussagen von C. reichen indes alleine nicht aus, um die Sachdarstellung von A. zu entkräften, zumal sie nicht widerspruchsfrei sind. So gab C. in seiner ersten Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 17. Dezember 2006 an, sein Fahrzeug sei alt und verliere etwas Motoröl, weshalb er regelmässig unter das Fahrzeug schaue, um den allfälligen Ölverlust zu kontrollieren. Als er dies an jenem Morgen getan habe, habe er gesehen, dass am Fahrzeugboden etwas befestigt gewesen sei (cl. 14 pag. 12.02.0001). Demgegenüber sagte er in den späteren Einvernahmen als Auskunftsperson bei der Bundeskriminalpolizei sowie in der Hauptverhandlung aus, er sei nicht unmittelbar an das Fahrzeug herangetreten. Vielmehr habe er schon beim Hinaufgehen der Treppe, welche den Eingangsbereich des Wohnblocks mit dem höher gelegenen Parkplatz verbinde, bemerkt, dass an seinem Fahrzeug ein Gegenstand befestigt gewesen sei (cl. 14 pag. 12.02.0022; …0072; …0083 f.; cl. 27 pag. 27.910.040). Bei dieser Beweislage ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass A. die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt hat. 2.2.6 In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund des Gesagten vom Tatbestand der versuchten Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen und zu prüfen, ob das für die Mordqualifikation (Art. 112 StGB) konstitutive Merkmal des besonders skrupellosen Handelns gegeben ist. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass A. das Opfer nicht kannte (cl. 17 pag. 13.07.0011; cl. 27 pag. 27.910.025) und kein eigenes Motiv für dessen Tötung hatte, ja nicht einmal wissen konnte, ob das von seinem Auftraggeber vorgegebene Motiv der Rache für die angebliche Tötung einer diesem nahe stehenden Person überhaupt bestand (cl. 17 pag.13.07.0010; …0048; cl. 27 pag. 27.910.025). Dass er unter diesen Umständen bereit war, C. zu töten, spricht für eine besonders verwerfliche Gesinnung. Besonders verwerflich ist vorliegend auch die Art der Tatausführung. Durch die Verwendung des Sprengsatzes, hat A., im Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tatmittels, eine über den angestrebten Erfolg (Tötung von C.) hinausreichende Gefährdung Dritter geschaffen (vgl. unten E. 2.3). Aufgrund dieser (inneren und äusseren) Umstände muss sein Handeln als besonders skrupellos gewertet werden. Dass er die Tat, wie vom Gericht angenommen, aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt hat, vermag an dieser Wertung nichts zu ändern. Dem besagten Umstand wird vielmehr durch die Strafmilderung im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen sein. Demnach erfüllt A. den Tatbestand des versuchten Mordes gemäss Art. 112 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB.

- 18 - 2.2.7 Die Verteidigung macht geltend, A. habe sich in einer massiven Drucksituation befunden. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, die ihm von seinem Auftraggeber E. und dessen Hintermännern drohende Gefahr abzuwenden, als durch die Begehung der eingeklagten Tat. Er habe mithin in Nötigungsnotstand gehandelt und sich daher nicht schuldig gemacht. 2.2.8 Gemäss Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. Einen Sonderfall des entschuldbaren Notstandes im Sinne der genannten Bestimmung stellt der sog. Nötigungsnotstand dar (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 238; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N. 7; a.M. RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, § 15 N. 66, der den Nötigungsnotstand als selbständigen Schuldausschliessungsgrund behandelt). Dieser ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gegeben, wenn der Täter einer unwiderstehlichen physischen Gewalt (vis absoluta) ausgesetzt ist. Demgegenüber ist bei nötigender Gewalt, Drohung oder psychischem Zwang (vis compulsiva) grundsätzlich kein Nötigungsnotstand anzunehmen. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen kann die vis compulsiva je nach Alter, Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit der bedrängten Person als unwiderstehlich qualifiziert werden und einen Nötigungsnotstand begründen (BGE 104 IV 186 E. 3b, mit Hinweisen auf die Literatur). Entscheidend ist, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, normkonform zu handeln. Wer über soviel Handlungsfreiheit verfügt, dass er sich den angedrohten Nachteilen entziehen oder von aussen, z.B. der Polizei, Hilfe erlangen kann, kann sich nicht auf den Nötigungsnotstand berufen (vgl. BGE 104 IV 186 E. 3b; RIKLIN, a.a.O.). 2.2.9 Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf und wird von A. auch nicht behauptet, dass er durch eine unwiderstehliche physische Gewalt (vis absoluta) zur Begehung der ihm vorgeworfenen Handlungen gezwungen worden sein soll. Die von ihm beschriebene Bedrohungssituation, in der er sich befunden haben soll, könnte allenfalls als vis compulsiva angesehen werden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind indes nicht substantiiert. Gemäss seinen eigenen Angaben war A. nicht in die (kriminelle bzw. Geheimdienst-) Organisation, welcher E. seiner Meinung nach angehört haben soll, eingebunden (cl. 27 pag. 27.910.023). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass er bei dieser Ausgangslage von E. zur Begehung eines Tötungsdelikts gezwungen werden könnte. Selbst wenn die behauptete Bedrohung als erwiesen zu erachten wäre, könnte sie nicht als unwidersteh-

- 19 liche vis compulsiva im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert werden. Wie A. selbst zugibt, ist er von E. nicht direkt bedroht worden. Er soll sich vielmehr durch dessen Auftreten und Schilderungen „ein bisschen“ bedroht gefühlt und dadurch den Eindruck gewonnen haben, dass er mit schweren Konsequenzen zu rechnen hätte, wenn er ihm nicht gehorchen würde (cl. 27 pag. 27.910.026). Die von E. ausgehende Gefahr für A. wäre demnach nicht unmittelbar. Zudem hätte sie auch anders als durch die Begehung der von E. in Auftrag gegebenen Tat abgewendet werden können, hätte doch A. zum Beispiel die Möglichkeit gehabt, Hilfe von der Polizei zu erlangen. Es war ihm folglich zumutbar, normkonform zu handeln, weshalb kein entschuldbarer Nötigungsnotstand vorlag. 2.2.10 Nach dem Gesagten ist A. des versuchten Mordes gemäss Art. 112 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3 Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht 2.3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst die Verwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen. Sprengstoffe werden in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) definiert als „einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind“. Art. 2 lit. a der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) zählt u.a. Nitropenta zu den Sprengstoffen. Die Definition gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörenden Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 224 StGB N. 2). Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbestand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Als konkretes Gefährdungsdelikt ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Sprengstoff nicht zur Explosion gelangt: Ein irgendwie gearteter Umgang mit Sprengstoff, der eine Gefahr für Menschen oder frem-

- 20 des Eigentum bewirkt, mithin der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats, genügt für die Vollendung des Delikts (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Hinsichtlich des Gefährdungserfolgs folgt die Praxis der sog. Individualtheorie, lässt also die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache genügen (vgl. BGE 103 IV 241 E. I.1: „L'existence d'un danger collectif n'est en revanche pas une condition objective de la réalisation des infractions visées aux art. 224 et 225 CP.“; vgl. auch BGE 115 IV 113: die beabsichtigte Gefährdung betraf eine konkrete Sache; so auch CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, S. 52; vgl. zudem bereits REHBERG, Die Sprengstoffdelikte des Strafgesetzbuches, Kriminalistik 1972, S. 101). Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 94 IV 60 E. 3a). Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt, d.h. der Täter muss ausser der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase ein weiteres Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 10 StGB – wie z.B. Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung –, nicht jedoch eine blosse Übertretung, anstreben (ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 224 StGB N. 6 f.). 2.3.2 Vorliegend ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass A. eine alle notwendigen Komponenten für eine funktionstüchtige USBV, darunter 429 g Sprengstoff auf der Basis von Nitropenta, aufweisende Sprengvorrichtung am Unterboden des Fahrzeugs von C., welches sich zum Tatzeitpunkt in einem Wohngebiet befand, befestigt und scharf gestellt hat (vgl. vorne E. 2.2.3; cl. 13 pag. 10.00.0175). Bei dem verwendeten Material handelt es sich um einen Sprengstoff im Sinne von Art. 224 ff. StGB. Gemäss Gutachten des WFD wäre bei einer Explosion dieser Sprengvorrichtung aufgrund der erzeugten Luftstosswelle bei den sich im Umkreis von ca. 1,5 Metern aufhaltenden Personen mit tödlichen Verletzungen, bei jenen im Umkreis von ca. 3,5 Metern mit irreversiblen physiologischen Schäden zu rechnen gewesen. Bei einer Explosion wäre zudem am Fahrzeug eine Vielzahl von Metallsplittern erzeugt und mit hoher Energie bis auf mehrere Hundert Meter weggeschleudert worden. Beim Aufschlag und Eindringen in einen lebendigen Körper, hätten diese, je nach Eindringstelle und Verlauf des Wundkanals, leichte bis tödliche Verletzungen verursachen können. Sowohl die Luftstosswelle wie auch die Splitter hätten sodann in der jeweiligen Gefahrenzone zu Sachbeschädigungen führen können (cl. 13 pag. 10.00.0182 ff.). Der Umstand, dass die Sprengvorrichtung in casu nicht zur Detonation gebracht wurde, ändert nichts

- 21 daran, dass durch das Verhalten von A. eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen sowie fremdem Eigentum geschaffen wurde, setzt doch der objektive Tatbestand von Art. 224 StGB, wie dargelegt, eine Explosion nicht voraus. 2.3.3 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass A. gewusst hat, dass der von ihm verwendete Sprengsatz dazu bestimmt war, C. zu töten. Er hat zudem damit gerechnet, dass auch weitere Menschen „durch so einen Sprengsatz“ zu Schaden kommen könnten. Ferner gab er zu Protokoll, Angst auch um sein Leben gehabt zu haben, als er den Sprengsatz deponierte (cl. 27 pag. 27.910.019; …022). Er kannte somit die Gefahr, die mit der Verwendung der Sprengvorrichtung verbunden war, und hat trotzdem gehandelt. Damit ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. An der verbrecherischen Absicht ist ebenfalls nicht zu zweifeln, wurde doch mit dem Einsatz des Sprengsatzes angestrebt, ein Tötungsdelikt zu begehen (vgl. vorne E. 2.2). 2.3.4 Demnach erfüllt A. den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1 StGB. Eine mehrfache Begehung des Delikts, wie angeklagt, liegt indes nicht vor. Die Anklage bezieht sich auf einen einmaligen Gebrauch von Sprengstoff. Der Umstand, dass dadurch eine Vielzahl von Menschen und Sachen gefährdet worden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend, umfasst doch der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB eine solche Gefährdung definitionsgemäss mit. Nach dem Gesagten ist A. wegen einfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen 2.4.1 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird Art. 226 StGB von Art. 224 StGB u.a. dann konsumiert, wenn der vom Täter hergestellte bzw. beschaffte Sprengstoff vollständig für das Gefährdungsdelikt verbraucht wird (BGE 103 IV 241 E. I.1; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 226 StGB N. 7).

- 22 - 2.4.2 Die von der Bundesanwaltschaft gemäss dem Tatbestand von Art. 226 StGB erhobene Anklage bezieht sich auf Tathandlungen, welche in der vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 224 Abs. 1 StGB als mitbestrafte Vortat aufgehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat vorliegend kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Art. 226 Abs. 2 StGB zu erfolgen. 3. Anklagepunkte betreffend B. 3.1 Versuchter Mord, Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen (Anklagepunkt B) 3.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe im Zeitraum vom 9. August bis 17. Dezember 2006 in Pratteln, im Kanton Zürich und anderswo das von E. beschaffte und später durch A. zur versuchten Tötung von C. verwendete Zünder- Handy entsprechend präpariert und gewartet, indem er insbesondere an der Schaltplatine in der Innenseite desselben zwei Drähte angebracht und davon einen angelötet sowie die Akkus des Handys funktionsfähig und einsatzbereit erhalten habe. 3.1.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagevorwurf im Wesentlichen auf folgende Ermittlungsergebnisse: Im Rahmen der von den Spezialisten des WFD anschliessend an die Entschärfung der am Fahrzeug von C. angebrachten USBV durchgeführten Spurensicherung konnte an der teilweise zerstörten Sprengvorrichtung DNA-Material sichergestellt werden. Unter anderem wurde eine menschliche Schweissspur im Innenteil des Zünder-Handys festgestellt. Das daraus ermittelte DNA-Profil ist identisch mit demjenigen von B. (cl. 13 pag. 00.10.0005 ff.; …10.00.0173 f.). An die Schaltplatine des Zünder-Handys sind zwei Drähte angebracht worden, wovon einer angelötet worden ist (cl. 1 pag. 01.00.0092). B. arbeitete eine Zeitlang in der von D. geführten Firma F. AG, in der auch E. tätig war (cl. 16 pag. 13.07.0175; cl. 27 pag. 27.910.050), als Schlosser und führte dabei auch Schweissarbeiten durch (cl. 16 pag. 13.04.0021 f.). Er dürfte somit über die für die Anbringung der Drähte erforderlichen Lötkenntnisse verfügen, was er allerdings bestreitet (vgl. nachstehend E. 3.1.3). Die Abklärungen zum Zünder-Handy ergaben, dass dieses von E. am 9. August 2006 in Belgrad erworben worden war (cl. 4 pag. 05.01.00398 f.).

- 23 - Gemäss Erkenntnissen aus der rückwirkenden Telefonkontrolle wurde das Einschalten des Zünder- wie auch des Täter-Handys in der Schweiz erstmals am 18. Oktober 2006 von zwei verschiedenen Swisscom-Antennen in Pratteln registriert. Der Schnittbereich der Antennenstrahlung liegt über dem Wohnort von D. (cl. 4 pag. 05.01.00396 ff.), zu dem B. in enger freundschaftlicher Beziehung steht und bei dem er oft zu Hause war (cl. 16 pag. 13.04.0007 f.; …0089). B. war mit A. befreundet (cl. 16 pag. 13.04.0088 f.; …0095; cl. 17 pag. 13.07.0070) und kennt auch E., mit dem er im Jahre 2002 Einbrüche beging (cl. 16 pag. 13.04.0022; …0089). Gemäss Aussagen von A. hat er E. zirka ein halbes Jahr vor dem versuchten Sprengstoffanschlag durch B. kennen gelernt, was von diesem in den Einvernahmen im Vorverfahren bestritten, in der Hauptverhandlung indes nicht mehr ausgeschlossen wurde (vgl. nachstehend E. 3.1.3). B. hat vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2006 in U. gewohnt und pflegte zum hier interessierenden Zeitpunkt Kontakte zu einer in ZZ. wohnhaften Person (cl. 16 pag. 13.07.0034; …151). Beide Orte befinden sich in der Tatortnähe bzw. umgebung. Gemäss Aussagen von A., hat ihn E. jeweils aus einer Telefonzelle in Pratteln angerufen (cl. 17 pag. 13.07.0012). Die rückwirkende Telefonkontrolle ergab, dass B. im relevanten Zeitraum oft Anrufe aus Telefonzellen im Raum Basel/Pratteln erhalten hat (cl. 4 pag. 05.01.00592; …00598 ff.; cl. 16 pag. 13.04.0176). Gemäss Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle war die Mobiltelefonnummer von B. zwischen dem 12. Dezember 2006, 21.41 Uhr, und dem 14. Dezember 2006, 13.31 Uhr, d.h. 2-4 Tage vor dem versuchten Sprengstoffanschlag, nicht in Betrieb. Während dieser Zeit versuchte D. rund 20 Mal, ihn zu erreichen (cl. 4 pag. 05.01.00592; …00606 f.). Das Mobiltelefon von B. war auch zwischen dem 16. Dezember 2006, 21.15 Uhr, und dem 17. Dezember 2006, 11.34 Uhr, mithin im Zeitraum, in dem A. den versuchten Sprengstoffanschlag auf C. verübte, ausgeschaltet (cl. 4 pag. 05.01.00592; …00607). B. kann für die Zeit des versuchten Sprengstoffanschlags kein Alibi vorweisen (cl. 16 pag. 13.04.0176). 3.1.3 B. weist den Anklagevorwurf von sich (cl. 16 pag. 13.04.0011; …0020; …0094; … cl. 27 pag. 27.910.032). Er kenne C. nicht und habe diesen vor der Hauptverhandlung auch nie gesehen (cl. 27 pag. 27.910.033). E. habe ihn nie in irgend einer Weise bezüglich des geplanten Sprengstoffanschlags auf C. angesprochen

- 24 - (cl. 16 pag. 13.04.0089; …0124; cl. 27 pag. 27.910.033). Er wisse auch nicht, weshalb E. A. – dessen Aussagen (nachstehend E. 3.1.4) zufolge – seine Hilfe bei der Tatausführung angeboten habe. Vielleicht sei E. darauf gekommen, weil er, B., zusammen mit ihm Einbrüche begangenen habe (cl. 16 pag. 13.04.0132). Vom versuchten Sprengstoffanschlag auf C. habe er erst erfahren, als die Polizei ihn in der Strafanstalt Lenzburg verhaftet und nach Zürich (zur Einvernahme) gebracht habe (cl. 27 pag. 27.910.033). Wie seine DNA ins Innere des Zünder- Handys gelangt sei, wisse er nicht. Seines Wissens habe er dieses Handy nie berührt. Er habe es auch nie bei E. gesehen. Er schliesse aber nicht aus, dass er das Handy irgendwann mal bei einem Kontakt mit D. oder A. berührt habe (cl. 16 pag. 13.04.0023; …0035; …0087; …0113; …0135; cl. 27 pag. 27.910.032 f.). Wann genau er letztmals Kontakt zu E., den er seit seiner Kindheit kenne (cl. 27 pag. 27.910.032), gehabt habe, wisse er nicht genau (cl. 16 pag. 13.04.0022; …0035; …0095). In der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 4. April 2008 gab er diesbezüglich an, E. zuletzt 2002 gesehen zu haben (cl. 16 pag. 13.04.0072). In der Einvernahme beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt vom 23. Januar 2009 meinte er wiederum, sein letztes Treffen mit E. habe 2004 oder 2005 stattgefunden (cl. 16 pag. 13.04.0095). Dass er E. ca. ein halbes Jahr vor dem versuchten Sprengstoffanschlag A. vorgestellt haben soll, wie von diesem behauptet (cl. 17 pag. 13.04.0067 f.; cl. 27 pag. 27.910.019), hat B. bei seinen Einvernahmen im Vorverfahren konsequent bestritten (cl. 16 pag. 13.04.0095; …0109; …0112; …0124). In der Hauptverhandlung relativierte er indes seine bisherigen Aussagen dazu, indem er zu Protokoll gab, er könne sich nicht erinnern, dass er A. E. explizit vorgestellt habe. Vielleicht habe A., der ja oft mit ihm und D. in Basel und Pratteln im Ausgang gewesen sei, E. in seinem Umfeld kennen gelernt (cl. 27 pag. 27.910.032). Darauf angesprochen, ob er löten könne, sagte B., als Schlosser führe er Schweiss- und Montagearbeiten aus. Schweissen und Löten hätten miteinander nichts zu tun. Löten gehöre nicht zu den Aufgaben eines Schlossers. Er beherrsche diese Tätigkeit nicht. Er sei in „elektronischen Sachen“ gar nicht gut (cl. 16 pag. 13.04.0142; cl. 27 pag. 27.910.033 f.). Auf Vorhalt der Ergebnisse der Telefonkontrolle gab B. an, er wisse nicht mehr, weshalb sein Mobiltelefon zwischen dem 12. und 14. Dezember 2006 während ca. 40 Stunden ausgeschaltet gewesen sei und es sei ihm nicht bekannt, weshalb D. ihn in dieser Zeitspanne ca. 20 Mal zu erreichen versucht habe (cl. 16 pag. 13.04.0160; cl. 27 pag. 27.910.034). Ebenso wenig könne er sich erinnern, weshalb sein Mobiltelefon in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2006 ausgeschaltet gewesen sei und wo er sich in jener Nacht befunden habe (cl. 16 pag. 13.04.0115; cl. 27 pag. 27.910.034). 3.1.4 Soweit B. bestreitet, in den versuchten Sprengstoffanschlag auf C. involviert gewesen zu sein, decken sich seine Aussagen mit denen von A.. Gemäss dessen Aussagen, habe er abgesehen von den Instruktionen von E. von niemandem Hil-

- 25 fe im Zusammenhang mit dem Attentatsversuch erhalten. Zwar habe ihm E. einmal gesagt, dass allenfalls B. ihm, A., helfen könnte. Er habe jedoch diesen Vorschlag abgelehnt, da er nicht wollte, dass noch jemand ausser ihm und E. vom geplanten Attentat erfahre. Soweit er wisse, sei B. daran nicht beteiligt gewesen. Er selbst habe sich mit ihm nie darüber unterhalten (cl. 17 pag. 13.07.0067; …0096; …0107; …0137 f.; …0146; cl. 27 pag. 27.910.021 f.). 3.1.5 Der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene D. gab zu Protokoll, dass E., den er seit Jahren kenne, 2006, in der Zeit vor dem versuchten Sprengstoffanschlag, während ca. eines Jahres bei ihm im Einfamilienhaus in Pratteln gewohnt habe. Während dieser Zeit habe E. immer wieder in seiner Garage mit Werkzeugen an irgendetwas gebastelt. Etwa 1-2 Monate bevor E. weggezogen sei, habe er, D., beim Aufräumen des von E. bewohnten Zimmers einen Nylonsack gefunden, in dem sich lose bunte Drähte, mehrere Handys und ein Gegenstand, „wie eine militärische Kapsel“, befunden hätten. Er habe sofort erkannt, dass es etwas Gefährliches sei, und habe daher den Nylonsack samt Inhalt umgehend im Rhein entsorgt. Als er E. zur Rede gestellt habe, habe sich dieser geschockt gegeben und alles verneint. Er nehme an, E. habe gewollt, dass die Polizei diese Sachen bei ihm finde. E. habe ein Verhältnis mit seiner damaligen Frau gehabt und ihn loswerden wollen (cl. 27 pag. 27.910.050 ff.). Dazu befragt, ob E. während der Zeit, in der er bei D. gewohnt habe, mit B. Kontakt gehabt habe, gab D. an, sie seien ein paar Mal zusammen im Restaurant G. gewesen, das als Treffpunkt ihrer Landsleute in Pratteln diene. Ob sich B. und E. auch alleine getroffen hätten, wisse er nicht (cl. 27 pag. 27.910.051 f.). Auf die Frage, ob B. seines Wissens löten könne, antwortete D., er könne es sich nicht vorstellen. B. habe in seiner Firma F. AG als Hilfsarbeiter in der Schlosserei gearbeitet und dabei Montage-, Schweiss- und Zuschneide-, nicht hingegen Lötarbeiten ausgeführt. Er wüsste nicht, wo B. löten gelernt haben könnte. Bei ihm jedenfalls nicht. Und sonst habe B. auch keine Möglichkeit gehabt, löten zu lernen (cl. 27 pag. 27.910.049 f.). Darauf angesprochen, aus welchem Grund er zwischen dem 12. und 14. Dezember 2006, wenige Tage vor dem versuchten Sprengstoffanschlag, ca. 20 Mal versucht habe, B. anzurufen, während dessen Mobiltelefon ausgeschaltet gewesen sei, sagte D., er nehme an, dass er B. Geld geliehen habe und dass dieser, wie üblich, mit der Rückzahlung im Verzug gewesen sei, so dass er, D., ihn daran habe erinnern müssen. Wenn jemand ihm, D., Geld schulde, rufe er solange an, bis die betreffende Person das Telefon abnehme. Sonst bekomme man das Geld nicht zurück (cl. 27 pag. 27.910.052 f.). 3.1.6 Die vorhandenen Indizien reichen nicht aus, um den vorliegend angeklagten Sachverhalt als erstellt gelten zu lassen. Die DNA-Spur von B. könnte auf diverse andere Weisen als durch die ihm zur Last gelegten Handlungen ins Zünder- Handy gelangt sein. Sie ist somit nur ein schwaches Indiz für seine Beteiligung

- 26 am versuchten Sprengstoffanschlag und könnte nur zusammen mit anderen starken Indizien zu einem entsprechenden Beweis führen. Solche liegen indes nicht vor. Auch wenn anzunehmen ist, dass B. entgegen den Behauptungen von ihm und D. aufgrund seiner Tätigkeit als Schlosser in der Lage sein dürfte, Drähte anzulöten, spricht das nicht ohne Weiteres dafür, dass er es war, der an der Schaltplatine des Zünder-Handys Drähte angebracht bzw. angelötet hat. Auch Personen, welche nicht über die Fachkenntnisse eines Schlossers verfügen, können fähig sein, Drähte anzulöten. Zudem hat auch E. in der Metallbaufirma von D. gearbeitet und dürfte somit nicht weniger als B. in der Lage gewesen sein, das Zünder-Handy entsprechend zu präparieren. Es ist insofern nicht ersichtlich, weshalb E. diesbezüglich Hilfe von B. benötigt hätte. Im übrigen bliebe noch, selbst wenn in objektiver Hinsicht erstellt wäre, dass B. die Drähte an das Mobiltelefon angebracht hat, der Beweis offen, dass ihm auch bewusst war, dass er damit einen Beitrag zum Bau einer Sprengvorrichtung leistete. Der Umstand, dass das Täter- und das Zünder-Handy am Wohnort von D., bei dem B. häufig zu Besuch war, in Betrieb genommen wurden, führt nicht viel weiter. Wie den Aussagen von D. entnommen werden kann, hat E. selbst im hier interessierenden Zeitraum bei ihm gewohnt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern B. in diesem Zusammenhang eine Rolle gespielt haben könnte. Daraus, dass er E., A. und D. kennt und in der fraglichen Zeit in Kontakt mit diesen stand, lässt sich nichts ableiten, was auf seine Beteiligung am versuchten Sprengstoffanschlag hindeutet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn bewiesen wäre, was gerade nicht der Fall ist, dass die Anrufe, die B. aus Telefonzellen aus dem Raume Basel/Pratteln erhielt, von E. stammten. Was die ca. 20 vergeblichen Anrufversuche von D. wenige Tage vor dem Attentatsversuch anbelangt, so ist dessen Erklärung, er habe vermutlich B. zur Rückzahlung des von ihm geliehenen Geldes ermahnen wollen, nicht per se unglaubwürdig. Auffallend, da für ihn – wie aus den rückwirkenden Randdatenerhebungen auf seine Rufnummer (cl. 4 pag. 05.01.00598 ff.) hervorgeht – unüblich, ist wohl, dass das Mobiltelefon von B. zur besagten Zeit während ca. 40 Stunden ausgeschaltet war. Es bestehen indes keine Hinweise dafür, dass das Zünder-Handy gerade während dieser Zeit gewartet worden ist, wie es von der Bundesanwaltschaft behauptet wird. Auch darüber, was er in der Tatnacht und am Tatmorgen gemacht haben könnte, während sein Mobiltelefon ausgeschaltet war, kann nur spekuliert werden. Keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung von B. am versuchten Sprengstoffanschlag ergeben sich schliesslich daraus, dass er eine Zeitlang in U. gewohnt hat und in ZZ. gesellschaftliche Kontakte pflegte. 3.1.7 Nach dem Gesagten ist B. von den Vorwürfen des versuchten Mordes, der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen freizusprechen.

- 27 - 3.2 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklagepunkt C) 3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe am 20./21. Mai 2009 einen Personenwagen von Pratteln nach Basel gelenkt, obwohl er sich wegen übermässigen Alkoholkonsums in qualifiziert fahrunfähigem Zustand befunden habe und ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Auf der Rückfahrt nach Pratteln sei er sodann am 21. Mai 2009 um 03.17 Uhr an der Strasse YY. in Basel einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen worden, anlässlich welcher er sich mit dem Führerausweis seines Bruders H. ausgewiesen habe, um zu verheimlichen, dass er nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei. 3.2.2 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand a) Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (Satz 2 der genannten Bestimmung). Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 [SR 741.13] i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG). b) B. ist hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand vollumfänglich geständig. Seinen Angaben zufolge soll er im Laufe des Abends vor der Fahrt 10 Biere à 3 dl und einen Wodka Lemon konsumiert haben (cl. 18 pag. 14.02.0017; cl. 27 pag. 27.910.036). Die Blutprobe ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,14 Gewichtspromille und maximal 1,55 Gewichtspromille (cl. 18 pag. 14.02.0015). Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt, wobei zu Gunsten von B. von einem Blutalkoholwert von 1,14 Gewichtspromille auszugehen ist. c) B. ist des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen. 3.2.3 Fahren trotz Entzug des Führerausweises a) Gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. b) Der sich in den Akten befindlichen Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 5. September 2007 ist zu entnehmen, dass B. der Führausweis seit

- 28 - 11. September 2005 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Mit der genannten Verfügung wurde er in Anwendung von Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1-4 und Art. 16d Abs. 2 SVG wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Anschluss an die laufende Sperrfrist mit einer Sperrfrist bis und mit 23. Oktober 2009 belegt (cl. 18 pag. 14.02.0026 f.). B. gibt zu, trotz und in Kenntnis dieser Sachlage am 20./21. Mai 2009 einen Personenwagen gelenkt zu haben (cl. 18 pag. 14.02.0018; cl. 27 pag. 27.910.036). Der Anklagesachverhalt ist demnach erstellt. c) B. ist des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3.2.4 Missbrauch von Ausweisen a) Gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. b) B. bestreitet nicht, anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle am 21. Mai 2009 in Basel den Beamten den Führerausweis seines Bruders vorgezeigt zu haben. Dies habe sich „eher zufällig“ ergeben. Er habe zum Tatzeitpunkt die Jacke seines Bruders angehabt. In dieser habe sich dessen Führerausweis befunden, was er zunächst nicht gewusst habe. Als er dann in die Jackentaschen gegriffen habe, habe er plötzlich diesen Ausweis in der Hand gehabt. Anfänglich habe er gedacht, er könnte sich als sein Bruder ausgeben. Als er dann jedoch den Alkoholtest habe machen müssen und ihm später im Spital Blut entnommen worden sei, habe er ein schlechtes Gewissen bekommen und den Polizisten seine wahre Identität bekannt gegeben (cl. 18 pag. 14.02.0019; cl. 27 pag. 27.910.036). c) Der Verteidiger von B. macht geltend, unter den gegebenen Umständen sei nicht von einem vollendeten Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung eines Führerausweises, sondern lediglich von einem Versuch dazu im Sinne von Art. 22 StGB auszugehen. d) Vorliegend kann offen bleiben, ob B. den Führerausweis seines Bruders von Anfang an in der Absicht mitführte, sich damit bei einer allfälligen Kontrolle auszuweisen. Spätestens mit dem bewussten Vorweisen des Führerausweises hat er den Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG vollendet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er nachträglich seine richtige Identität bekannt gegeben hat. Ge-

- 29 mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen bereits erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker einen nicht für ihn bestimmten Ausweis in der Absicht mitführt, ihn bei Kontrollen als seinen eigenen vorzuweisen (BGE 98 IV 55 E. 1a; vgl. auch GIGER, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 97 SVG N. 3). Erst recht gilt dies für das Vorweisen eines solchen Ausweises. e) Nach dem Gesagten ist B. des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.3 Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung (Anklagepunkt D) 3.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, anlässlich einer Personenkontrolle am 18. Oktober 2009, um 10.40 Uhr an der Strasse XX. in Basel die uniformierten Polizeibeamten der Kantonspolizei Basel-Stadt Kpl I., Pm J. und Pm K. mit diversen Ausdrücken, wie „Hurensöhne“, „Wixer“, „deine Mutter steckt in meinem Arsch, du Hurensohn“ betitelt zu haben. Beim anschliessend durchgeführten Transport von B. auf die Polizeiwache L. habe er die im Transportfahrzeug anwesenden Polizeibeamten wiederholt mit „Hurensöhne“ und „Arschlöcher“ betitelt. Er habe zudem geschrien: „Soll ich mir deine scheiss Fratze merken, dich an deinem Wohnort aufsuchen und langsam aufschneiden?“ In der Polizeiwache L. angekommen, habe B. beim Verlassen des Polizeifahrzeugs eine Angriffstellung eingenommen. In den Räumen der Wache habe er den anwesenden Polizeibeamten in Aussicht gestellt, sie mit seinen Kampfkünsten zusammenzuschlagen. Dabei habe er sich wiederum in Kampfstellung begeben und die anwesenden Polizeibeamten wiederholt u.a. als „Hurensöhne“, „Wixer“, „Arschgesicht“, „Nuttensöhne“, „Arschloch“ betitelt. Hernach habe sich B. der angeordneten Personenkontrolle widersetzt, indem er abermals in Angriffstellung gegangen sei, Anstalten zum Verlassen des Lokals getroffen und, als die Polizeibeamten ihn hätten festhalten wollen, mit seinen Beinen unkontrolliert und wild um sich geschlagen habe, um sich mit voller Körperkraft aus den Festhaltegriffen der Polizeibeamten zu befreien. In den Warteraum verbracht, habe B. mit seinen Beinen gezielt und mit voller Wucht in Richtung der Köpfe der Polizeibeamten getreten. Dabei habe er Gfr M. an die Nase geschlagen. Dadurch habe dieser eine Nasenbeinkontusion erlitten. Anschliessend habe der Angeklagte gezielt nach der Waffe im Futteral eines weiteren Polizeibeamten gegriffen, ohne jedoch die Dienstwaffe behändigen zu können, wobei er durch das Handgemenge Kpl N. an einem seiner Unterarme getroffen habe. Der Schlag habe zu einem geschwollenen Unterarm bei diesem geführt.

- 30 - 3.3.2 Gewalt und Drohung gegen Beamte a) Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe u.a. bestraft, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb dessen Amtsbefugnisse liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Bezweckt wird der Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen und damit die Gewährleistung der Durchsetzung der Rechtsordnung in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte. Angriffsobjekt von Art. 285 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. „Beamte“ sind Personen, die unter die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB fallen, somit unter anderem Beamte und Angestellte der Rechtspflege. Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten fällt, mithin jede Betätigung in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion bei vorliegender örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 285 StGB N. 2 ff., N. 9 und N. 12). Die Tathandlung der Hinderung einer Amtshandlung ist bereits erfüllt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Eine regelrechte Verhinderung der Amtshandlung in dem Sinne, dass die Amtshandlung vereitelt wird, ist damit nicht vorausgesetzt, sondern es genügt eine Behinderung derselben (BGE 90 IV 137 S. 139; 71 IV 101 S. 102). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Behinderung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre wie beim Tatbestand der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 285 N. 3). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten. Aufgrund von deren Konstitution und Erfahrung ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtspersonen notwendig, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht werden kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, m.w.H.). Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne beispielsweise das „blutend Kratzen“ als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Entscheid OGer ZH vom 29. November 1968, SJZ 1971, S. 24, Nr. 8), nicht hingegen das Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (Entscheid OGer ZH

- 31 vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155) oder das Beschimpfen und Bespucken (Entscheid BezGer ZH vom 27. Oktober 1993, zit. in SJZ 1997, S. 215, Fn. 54). Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist gleich auszulegen wie die „Androhung ernstlicher Nachteile“ im Sinne von Art. 181 StGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Ernstlich sind die Nachteile dann, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, m.w.H.). Bei exponierten Amtsträgern, wie Polizeibeamten, die im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult sind, sind die Anforderungen an die Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten verständlich erscheinen lässt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 11). Die Rechtsprechung hat dies bejaht für den Ausspruch gegenüber einem Betreibungsbeamten „Lieben Sie Ihr Leben?“ beim gleichzeitigen Behändigen eines Küchenmessers (Entscheid Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 18. Juni 2003, BlSchK 2004, S. 37, Nr. 8), bei der impliziten Androhung von Gewalt gegenüber einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Zuwanderung mit den Worten „Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch...“ (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2004.11 vom 13. Dezember 2004, E. 1.2.1) sowie in einem Fall, in welchem einem Polizeibeamten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wurde (Entscheid OGer ZH vom 23. Oktober 1953, ZR 1954, S. 145, Nr. 66). Der tätliche Angriff während einer Amtshandlung besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Verübung einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB vor. Die Tätlichkeit muss wiederum von einer gewissen Intensität sein: Gefordert ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15). Eine solche wird beispielsweise bei einem Handgemenge bejaht (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, § 50 N. 25, mit Verweis auf den nicht publizierten Teil von BGE 90 IV 137). Der objektive Tatbestand in der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung ist bereits mit dem – in Handlung umgesetzten – Versuch erfüllt, eine Tätlichkeit zu verüben. Der tätliche Angriff ist damit auch dann vollendet, wenn die körperliche Einwirkung ausbleibt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15, m.w.H.). Blosse physische Gebärden wie z.B. drohende Bewegungen, die sich überhaupt nicht dazu eignen, den Körper des Betroffenen unmittelbar zu berühren, sind

- 32 hingegen nicht als tätliche Angriffe i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 16). Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. er muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). b) Die Anklage stützt sich auf den Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 18. Oktober 2009, in welchem die in der Anklageschrift geschilderten Vorgänge festgehalten werden (cl. 18 pag. 14.03.0030 ff.), sowie auf das gleichentags von der Notfallstation des Universitätsspitals Basel ausgestellte ärztliche Zeugnis, gemäss welchem M. eine Nasenbeinkontusion erlitten hat (cl. 18 pag. 14.03.0043 ff.). c) B. anerkennt den Anklagesachverhalt als richtig (cl. 27 pag. 27.910.004), gibt indes an, sich an die ihm zur Last gelegten Vorfälle nicht erinnern zu können. Er habe vom Abend des 17. Oktober 2009 bis um 05.00 Uhr des darauf folgenden Tages als Security in der Disco O. in Basel gearbeitet. Danach sei er mit zwei Kollegen in die Disco P. gegangen, um seinen Geburtstag zu feiern. Dort habe er um ca. 05.15 Uhr zwei Long Island Iced Tea à 0.5 Liter getrunken. Ab dem Zeitpunkt, an dem seine Kollegen gegangen seien, bis zu seinem Erwachen im Gefängnis könne er sich an nichts erinnern. Vielleicht habe ihm jemand K.O.-Tropfen in den Drink gemischt (cl. 18 pag. 14.03.0046 ff.; cl. 27 pag. 27.910.037 f.). d) Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der genannten Beweismittel in objektiver Hinsicht erstellt. e) Die Verteidigung macht geltend, vorliegend könne der Vorsatz hinsichtlich der zu beurteilenden Handlungen nicht als erstellt erachtet werden. Es sei in dubio pro reo anzunehmen, dass B. – sei es aufgrund des Alkoholkonsums, sei es aufgrund einer anderen Substanz – nicht mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2

- 33 - StGB gehandelt habe. Eventualiter sei von einer verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. f) Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (vgl. BGE 115 IV 221 E. 1). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht (BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 19 StGB N. 19, m.w.H.). Was die Verteidigung vorliegend unter dem Titel Vorsatz bzw. Wissen und Willen vorbringt, betrifft die Frage der Schuldfähigkeit. g) Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht fällt. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002, E. 1c/aa, je m.w.H.). h) Die Aussage von B., wonach er vor den ihm zur Last gelegten Vorgängen Alkohol konsumiert haben soll, wird durch den Polizeirapport und die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der bei ihm entnommenen Urinprobe bestätigt. Dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt PW L. ist zu entnehmen, dass die Polizei am 18. Oktober 2009 um 10.40 Uhr wegen einer betrunkenen Person, die sich im Restaurant Q. aufgehalten und gegen den Wirt renitent verhalten haben soll, verständigt wurde. Die vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten stellten fest, dass der Gast die Örtlichkeit bereits verlassen hatte. Kurz darauf wurde eine Person, auf welche die Beschreibung exakt passte, an der Strasse XX. kontrolliert. Dabei handelte es sich um B. (cl. 18 pag. 14.03.0030 f.). Die Untersuchung der bei B. am 19. Oktober 2009 um 12.55, d.h. über 24 Stunden nach den

- 34 vorliegenden Vorgängen, entnommenen Urinprobe ergab einen Hinweis auf Ethylglucuronid, ein Alkoholabbauprodukt, was gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2009 dafür spricht, dass B. in den Tagen vor der Urinasservierung Alkohol konsumiert hatte (cl. 18 pag. 14.03.0059 f.). Eine Blutprobe wurde in casu nicht entnommen (cl. 18 pag. 14.03.0056 ff.), so dass konkrete Angaben zur Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit fehlen. Den Aussagen von B. zufolge soll er am 18. Oktober 2009 um ca. 05.15 Uhr, mithin über 5 Stunden vor den zu beurteilenden Vorfällen, zwei Long Island Iced Tea à 0.5 Liter konsumiert haben. Dass ein Long Island Iced Tea neben hochprozentigen Spirituosen zu erheblichen Teilen aus nichtalkoholischen Zutaten wie Eis, Zitronen- resp. Limettensaft, Zuckersirup und/oder Cola besteht, ist notorisch. Im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten gab B. an, vor der ihm zur Last gelegten Fahrt 10 Biere à 3 dl und einen Vodka Lemon getrunken zu haben (vgl. oben E. 3.2.2b). Wie den diesbezüglichen Akten entnommen werden kann, hat er damals das letzte alkoholische Getränk wenige Minuten vor seiner Anhaltung eingenommen (cl. 18 pag. 14.02.0013; …0017). Die Blutprobe ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von zwischen 1,14 und 1,55 Gewichtspromille (oben E. 3.2.2b). Daraus kann im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Handlungen geschlossen werden, dass der über 5 Stunden zurück liegende, mengenmässig erheblich geringere, wenngleich qualitativ stärkere Alkoholkonsum im Moment des Beginns der Polizeikontrolle bei der Strasse XX. einen Blutalkoholwert von deutlich unter 2 Gewichtspromille ergeben hätte, so dass gestützt auf die bundesgerichtliche Faustregel nicht von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums auszugehen ist. Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass B. wegen einer anderen Substanz in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Gemäss dem vorerwähnten forensisch-toxikologischen Gutachten waren im asservierten Urin ausser Kokainabbauprodukten, die auf einen Kokainkonsum in den ca. drei Tagen vor der Urinasservierung hindeuten, keine weiteren Betäubungs- oder Arzneimittel nachweisbar (cl. 18 pag. 14.03.0059 f.). Das Vorbringen von B, jemand könnte ihm K.O.-Tropfen verabreicht haben, ist durch nichts substantiiert und als reine Schutzbehauptung zu werten. Aus dem Gesagten folgt, dass B. zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend angeklagten Taten weder schuldunfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB noch vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB war. i) Bei den von den B. vorgeworfenen Handlungen betroffenen Polizeibeamten handelt es sich um Angehörige des Polizeikorps des Kantons Basel-Stadt, welche den beamtenrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung un-

- 35 terstehen (vgl. § 19 i.V.m. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 [Polizeigesetz, PolG; SG 510.100]) und somit als Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 und Art. 285 StGB gelten. Der Kantonspolizei Basel-Stadt kommt unter anderem die Aufgabe zu, geeignete Massnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und § 9 [polizeiliche Generalklausel] PolG). Dazu ist es den Polizeibeamten gestattet, eine Personenkontrolle gemäss § 34 PolG durchzuführen. Kann die Personenkontrolle an Ort und Stelle nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden, darf die fragliche Person angehalten und in eine Dienststelle verbracht werden (§ 35 PolG). Den Polizeibeamten der Kantonspolizei Basel-Stadt ist der unmittelbare Zwang gegen Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit gestattet (§ 46 PolG). Bei den auf B. angewendeten Massnahmen – Verbringen auf die Polizeiwache und Personenkontrolle (cl. 18 pag. 14.03.0033 f.) – handelt es sich somit um in der Amtsbefugnis von Polizeibeamten liegende Amtshandlungen i.S.v. Art. 285 StGB. Von den im vorliegenden Anklagepunkt geschilderten Handlungen ist der Schlag auf die Nase von Gfr M., der zu einer Nasenbeinkontusion geführt hat, als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Die Äusserung „Soll ich mir deine scheiss Fratze merken, dich an deinem Wohnort aufsuchen und langsam aufschneiden?“ stellt wiederum eine Androhung ernstlicher Nachteile dar und erfüllt damit das Tatbestandsmerkmal der Drohung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Mit diesen Handlungen hat B. die von den Polizeibeamten vorgenommenen Amtshandlungen in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Damit hat er die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt und Drohung objektiv erfüllt. Das Treffen des Unterarms von Kpl N., das Um-Sich-Schlagen mit den Beinen gezielt gegen die Köpfe der Beamten sowie der aktive Versuch zur Behändigung der Dienstwaffe eines der Polizeibeamten stellen – in allen drei Fällen – eine unmittelbare, auf den Körper zielende Aggression dar und fallen damit objektiv unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Hingegen ist die Androhung, die Anwesenden mit Kampfkünsten zusammenzuschlagen, nicht geeignet, Polizeibeamte, die im Umgang mit renitenten Personen besonders geschult sind, gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, weshalb sie nicht unter Art. 285 StGB fällt. Die übri-

- 36 gen in der Anklageschrift erwähnten verbalen Äusserungen werden von dieser Strafbestimmung ebenfalls nicht erfasst. Sie sind vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 177 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. unten E. 3.3.4). Das mehrmalige Einnehmen einer Angriffstellung ist schliesslich als blosse physische Gebärde zu qualifizieren und somit straflos. j) B. wurde vorliegend von uniformierten Polizeibeamten mit einem Polizeiwagen auf eine Polizeiwache verbracht. Er wusste folglich, dass er mit Beamten zu tun hatte, welche die in ihrer Amtsbefugnis liegenden Amtshandlungen ausführten. Dass seine Handlungsweise gewaltsam und drohend war resp. einem tätlichen Angriff gleichkam, muss ihm ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Damit ist der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB auch subjektiv erfüllt. k) Die tatbestandsmässigen Handlungen wurden von B. während des Transports auf die Polizeiwache und der Kontrolle in den Räumlichkeiten derselben begangen, betrafen mithin zwei verschiedene Amtshandlungen. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte ist vorliegend somit mehrfach erfüllt. l) Demnach ist B. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 3.3.3 Hinderung einer Amtshandlung a) Gemäss Art. 286 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Art. 286 StGB ist im Verhältnis zu Art. 285 StGB subsidiär (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 17; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 286 StGB N. 10). b) Die von der Bundesanwaltschaft gemäss dem Tatbestand von Art. 286 StGB erhobene Anklage bezieht sich auf Handlungen, für welche B. wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wird. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat vorliegend kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Art. 286 StGB zu erfolgen. 3.3.4 Beschimpfung a) Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Darunter fallen, da von Art. 173 ff. StGB nicht erfasst, unter anderem die Formal- oder Verbalinjurien, also reine Werturteile, die sich als blosser Ausdruck der Missachtung nicht erkennbar auf be-

- 37 stimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen. Die Kasuistik zählt beispielsweise die Bezeichnungen „Schwein“, „Luder“, „salaud“, „Hure“ u.v.m. dazu (siehe die Verweise auf die Rechtsprechung bei RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 177 StGB N. 3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei es bei der Beschimpfung in Form eines Werturteils (Formalinjurie) ausreicht, wenn der Täter weiss, dass die Äusserung ehrenrührig ist (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 177 StGB N. 9). b) Der Anklagesachverhalt ist vorliegend unbestritten und erstellt (vgl. oben E. 3.3.2). c) Mit den Strafanträgen vom 18. Oktober 2009 beantragen Gfr M., Kpl N., Kpl I., Pm K., Pm R., Pm J. und Wm1 S. die Bestrafung von B. u.a. wegen Beschimpfung (cl. 18 pag. 14.03.0036 ff.). d) Bei den von B. gegenüber den Polizeibeamten geäusserten Ausdrücken „Hurensöhne“, „Wixer“, „Arschgesicht“, „Nuttensöhne“, „Arschloch“, „deine Mutter steckt in meinem Arsch, du Hurensohn“, handelt es sich um abschätzige Werturteile, mit denen er den Betroffenen jene Achtung versagt hat, die er ihnen objektiv schuldet. Zwar kann von Polizeibeamten grundsätzlich erwartet werden, dass sie gegenüber verbalen Äusserungen weniger empfindlich sind als Normalbürger. Die genannten Ausdrücke überschreiten indes in ihrer Gesamtheit die Grenze des für Polizeibeamte Tolerierbaren klar. Dass B. sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bewusst war, steht ausser Zweifel. Indem er eine Mehrzahl von Personen durch verbale Äusserungen in ihrer Ehre angegriffen hat, hat er den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. e) Aufgrund des Gesagten ist B. der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

- 38 äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.). 4.2 A. 4.2.1 A. ist des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig befunden worden. Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Mord. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren. Der obere Strafrahmen liegt bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Da indes vorliegend aufgrund von Art. 23 Abs. 1 StGB die Möglichkeit besteht, die Strafe zu mildern oder von einer Bestrafung abzusehen, ist das Gericht hinsichtlich dieser Tat nicht an die angedro

SK.2010.17 — Bundesstrafgericht 17.12.2010 SK.2010.17 — Swissrulings