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Bundesstrafgericht 30.11.2010 SK.2009.24

30. November 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,940 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

Bestechung, evtl. Vorteilsgewährung, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu.;;Bestechung, evtl. Vorteilsgewährung, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu.;;Bestechung, evtl. Vorteilsgewährung, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu.;;Bestechung, evtl. Vorteilsgewährung, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu.

Volltext

Entscheid vom 30. November 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender, Sylvia Frei und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern, vertreten durch Jürg Blaser, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrill Egli, 2. B., erbeten und amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, Gegenstand

Bestechung, evtl. Vorteilsgewährung, Sich-bestechen- Lassen, evtl. Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2009.24

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Mit Bezug auf den Angeklagten A.: 1. Der Angeklagte A. sei des Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, eventuell der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), sowie der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 40, 42, 44, 47, 49 StGB). 3. Der Angeklagte A. sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.– zu verurteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 34, 42, 44 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, ausmachend gesamthaft CHF 58'384.55, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien A. zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte seien gemäss Art. 70 StGB einzuziehen: - 100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.– der C. AG (Aktienzertifikate) 6. Die weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte: - Bank D., Konto Nr. 1, lautend auf A. - Bank D., Konto Nr. 2, lautend auf E. - Bank F., Konto Nr. 3, lautend auf A. - Liegenschaft in Z., Miteigentum zu 126/1000 von E., mit Sonderrecht an der 2-Zimmerwohnung Nr. 2 im Erdg., Ost seien gemäss Art. 71 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen.

- 3 - 7. Die von der C. AG seit Januar 2007 bis zum heutigen Tag generierten Mietzinseinnahmen, abzüglich der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, seien gemäss Art. 70 f. StGB mittels Ersatzforderung einzuziehen, falls sie zwischenzeitlich ganz oder teilweise abgeschöpft wurden. Mit Bezug auf den Angeklagten B.: 8. Der Angeklagte B. sei des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB, eventuell der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB), sowie der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 oder 25 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), schuldig zu sprechen. 9. Der Angeklagte B. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 40, 42, 44, 47, 49 StGB). 10. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, ausmachend gesamthaft CHF 58'384.55, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien B. zur Hälfte aufzuerlegen.

- 4 - Anträge der Verteidigung des Angeklagten A.: 1. Der Angeklagte A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Beschlagnahme sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Anträge der Verteidigung des Angeklagten B.: I. Das Strafverfahren gegen B. sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. II. Eventualiter: Der Angeklagte B. sei freizusprechen: 1. wegen Bestechung schweizerischer Amtsträger, eventuell Vorteilsgewährung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November 2003 bis Ende April 2006 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklageschrift Ziff. 2.1 Seite 14); 2. wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, eventuell zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November 2003 bis April 2006 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklageschrift Ziff. 2.2 Seite 16); 3. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklageschrift Ziff. 2.3 Seite 17 und 18); unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und Auferlegung an den Staat sowie Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für Parteikosten gemäss eingereichter Honorarnote und Inkonvenienzen von B. in der Höhe von CHF 5'000.–. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Sämtliche beschlagnahmten und dem Angeklagten B. gehörenden Unterlagen/Akten seien nach Abschluss des Verfahrens und Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Roger Lerf sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen.

- 5 - Prozessgeschichte: A. Aufgrund eines Hinweises der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) über mögliche Unregelmässigkeiten ihres Angestellten A. eröffnete die Bundesanwaltschaft am 25. April 2006 gegen diesen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf passive Bestechung. Am 22. November 2007 dehnte sie es auf den Verdacht der Vorteilsannahme aus; gleichzeitig eröffnete sie in diesem Zusammenhang ein Verfahren gegen B. wegen Verdachts auf aktive Bestechung und Vorteilsgewährung. Auf ihren Antrag führte der eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung durch, gegen A. wegen Verdachts auf Sich-bestechen-Lassen (Art. 314quater StGB), eventuell Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), sowie gegen B. wegen Verdachts auf Bestechen (Art. 322ter StGB), eventuell Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB), und Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 24 bzw. 25 StGB), eventuell zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 24 bzw. 25 StGB). B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 5. November 2009 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B., gegen Ersteren wegen Sich-bestechen-Lassens, eventuell Vorteilsannahme, sowie ungetreuer Amtsführung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, und gegen Letzteren wegen Bestechens, eventuell Vorteilsgewährung, sowie Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, eventuell zu ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gegenstand der Anklage bilden im Wesentlichen die Umstände bei der Vergabe und Verlängerung von Hypothekarkrediten, welche die SUVA unter interner Mitwirkung von A. einer von diesem beherrschten Gesellschaft, der C. AG, mehreren von B. geführten Gesellschaften, an G. und einer von diesem beherrschten Gesellschaft gewährt hatte, sowie die Umstände des Erwerbs der C. AG durch A.. C. Mit Eingabe vom 3. November 2010 erklärte die SUVA, dass sie sich bei Einleitung des Verfahrens als Privatklägerin konstituiert habe, inzwischen aber keine Grundlage mehr für eine Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche bestehe. D. Dem Gesuch von B. vom 10. November 2010 um Einsetzung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Roger Lerf, als amtlicher Verteidiger entsprach der Vorsitzende mit Verfügung vom 15. November 2010 (SN.2010.5). E. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand am 25., 26. und 30. November 2010 statt. Der Vorsitzende nahm in deren Vorbereitung von den Parteien eingereichte Dokumente zu den Akten und holte ein Gutachten über zwei von der

- 6 - C. AG erworbene Liegenschaften in X. und W., für welche die SUVA Hypothekarkredite gewährt hatte, ein. Er verlangte in diesem Zusammenhang zudem von mehreren Gesellschaften Auskünfte und Unterlagen heraus, von der SUVA überdies Unterlagen zu zahlreichen Hypothekargeschäften. Das Gericht befragte an der Verhandlung die Angeklagten, den Liegenschaftsexperten und vier Zeugen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten wurden die Akten um Berichte und Auskünfte von Behörden ergänzt. Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches (Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB), mithin Widerhandlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis StGB) und die Bestechungsdelikte (Art. 322ter-322octies StGB). Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn die Tat von einem Beamten des Bundes oder gegenüber einem solchen verübt wurde. Die Beurteilung des Anstifters oder Gehilfen obliegt dabei der Behörde, welche für die Beurteilung des Haupttäters zuständig ist (Art. 343 Abs. 1 StGB); das gilt auch für das Bundesstrafverfahren (Art. 22 BStP). Erforderlich ist, dass eine Beamtenstellung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB vorliegt. Nebst institutionellen sind auch funktionelle Beamte vom strafrechtlichen Beamtenbegriff erfasst; für Letztere ist die Funktion ihrer Verrichtungen für das Gemeinwesen entscheidend. Besteht diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie für das Gemeinwesen tätig sind (BGE 135 IV 198 E. 3.3 mit Hinweisen). Laut Bundesgericht übt die SUVA als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]; SR 832.20), welcher im Bereich der Unfallversicherung ein Teilmonopol zukommt, öffentliche Aufgaben aus, so dass sich der strafrechtliche Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität von deren Tätigkeit rechtfertigt. Das gilt insbesondere auch für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der Sicherung der Renten der Versicherten dient (BGE 135 IV 198 E. 3.4.1). 1.2 Der Angeklagte A. war gemäss Anklageschrift (cl. 57 pag. 57.100.5) bei der SUVA in der Zeit vom 1. April 2002 bis 18. April 2006 in der Abteilung Finanzen, Bereich Portfoliomanagement, als Recovery-Manager angestellt; bis zum 31. März 2003 war er als Kreditsachbearbeiter, ab 1. April 2003 als Teamleiter und ab 2. Mai

- 7 - 2005 wiederum als Kreditsachbearbeiter tätig. Seine Aufgabe bestand darin, im Rahmen der ihm zustehenden Kreditlimiten Hypothekarkredite an juristische und natürliche Personen zu gewähren bzw. Anträge zur Kreditvergabe an die nächst höhere Kompetenzstufe zu stellen sowie notleidende Kredite zu erkennen, zu überwachen und abzulösen (Recovery-Funktion). Der Angeklagte bestätigte an der Hauptverhandlung, dass er im fraglichen Zeitraum bei der SUVA angestellt war und ihm diese Aufgaben zukamen (cl. 57 pag. 57.910.21 f.). Das ergibt sich überdies aus einer schriftlichen Auskunft der SUVA vom 6. Juni 2006 (cl. 15 pag. 7.23.60). Die (funktionelle) Beamteneigenschaft ist im Lichte des Ausgeführten ohne weiteres zu bejahen; es verhält sich hier nicht anders als im BGE 135 IV 198 zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 E. 1.1.2). Ist Bundesgerichtsbarkeit in Bezug auf die angeklagten Sonderdelikte somit gegeben, so besteht sie auch für den Angeklagten B. hinsichtlich der Vorwürfe des Bestechens von A. und der Teilnehmerschaft zu ungetreuer Amtsführung durch diesen. 1.3 Mit Bezug auf den grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit (Art. 338 StGB) unterliegenden (Eventual-)Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt eine Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2010 vor, welche die Verfahren gegen beide Angeklagten in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (cl. 57 pag. 57.110.1). Bundesgerichtsbarkeit ist auch hinsichtlich dieses Tatbestands (unter Einschluss der Teilnahmeformen) gegeben (Art. 18 Abs. 2 BStP). 1.4 Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung aller Anklagevorwürfe ist nach dem Gesagten zu bejahen; sie wurde an der Hauptverhandlung im Übrigen von keiner Partei bestritten (Art. 154 Abs. 1 BStP; cl. 57 pag. 57.910.2). 1.5 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG]; SR 170.32). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Es genügt, wenn diese Voraussetzung der Strafverfolgung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfüllt ist (BGE 110 IV 46 E. 3b). Im Hauptverfahren wurde eine Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Oktober 2010 zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten A. eingereicht (cl. 57 pag. 57.510.10). Die Voraussetzung der Strafverfolgung gemäss Art. 15 VG ist demnach erfüllt. 1.6 Die SUVA konstituierte sich im Vorverfahren als Privatklägerin. Als solche hat sie ihren privatrechtlichen Anspruch spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung

- 8 geltend zu machen (Art. 211 BStP). Mit Eingabe vom 3. November 2010 verzichtete sie auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren (cl. 57 pag. 57.600.4); sie hatte daher nicht länger Parteistellung (Art. 34 BStP). 1.7 Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht nur die Taten zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen (Art. 169 Abs. 2 BStP). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen, und die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BStP); sie enthält keine weitere Begründung (Art. 126 Abs. 2 BStP). Die Anklageschrift hat die Funktion, den Gegenstand der richterlichen Beurteilung zu bestimmen und die Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf zu ermöglichen. Sie muss daher das als strafbar erachtete Verhalten in seiner konkreten Erscheinungsform in all jenen Aspekten umschreiben, wie der gesetzliche Tatbestand es abstrakt definiert. Die Tatvorwürfe sind in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht zu konkretisieren (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21 je mit Hinweisen; TPF 2008 66 E. 1.4). Es ist nicht unzulässig, diese Umschreibung in einem Anhang zur Anklageschrift vorzunehmen, wenn die Verbindung zu dieser durch präzise Verweise sicher gestellt wird und der Anhang selbst die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2010 vom 29. April 2010 E. 2.3). In diesem Lichte hat die Bundesanwaltschaft grundsätzlich eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Anklage erhoben; die Hypothekarkreditgeschäfte der SUVA und die diesbezüglichen Handlungen des Angeklagten A. sind in drei Anhängen, auf welche die Anklageschrift bei den Anklagevorwürfen jeweils verweist, einzeln aufgelistet (cl. 57 pag. 57.100.23 ff.). Soweit im Anhang die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten unzureichend umschrieben ist, ist bei den einzelnen Vorwürfen darauf zurückzukommen. 2. Bestechen / Sich-bestechen-Lassen (Art. 322ter, 322quater StGB) 2.1 Nach Art. 322ter StGB (Bestechen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung nach Art. 322quater StGB stellt das Annehmen, Sich-versprechen-Lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet,

- 9 wobei hier nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, Art. 322quater StGB N. 1). Der Vorteil im Sinne von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [BBl 1999 5497 ff.; nachfolgend: Botschaft], S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 21). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirtschaftlicher Art. Dass dem Beamten ein wirtschaftlicher Wert im Rahmen eines Vertrages zugeht, steht der Annahme eines Vorteils nicht entgegen, wie die als Beraterverträge ausgestalteten Zuwendungen zeigen. Stehen sich aber bei einem gegenseitigen Vertrag gleichwertige wirtschaftliche Leistungen gegenüber, so fehlt es an einem Vorteil (SCHÖNKE/SCHRÖDER-HEINE, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., München 2010, § 331 N. 18a), während ein – nach den Massstäben des Marktes gemessenes – Übergewicht der dem Beamten zugehenden Leistung einen Vorteil bedeutet (Botschaft, a.a.O., S. 5527; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 22). Je schwieriger es ist, sie zu bewerten, um so grösser muss die Bandbreite beim Vergleich der beiden Leistungen sein (DONATSCH/WOH- LERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 514). Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 322ter StGB N. 5). Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vorteil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) „Unrechtsvereinbarung“, einem sogenannten Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen beruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 43; vgl. BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 322ter StGB N. 3; JOSITSCH, Das Schwei-

- 10 zerische Korruptionsstrafrecht, Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; Botschaft, a.a.O., S. 5533). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 42). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 45). Da die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung aufgrund ihrer Strafdrohung Verbrechen sind, gilt für die Strafverfolgung eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47). 2.2 Die Beamteneigenschaft des Angeklagten A. ist in der Anklageschrift in hinreichender Art und Weise umschrieben (Anklageschrift S. 5 und 8). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte dieser die Angaben in der Anklageschrift (E. 1.2). Die Beamtenstellung des Angeklagten A. ist somit zu bejahen (vgl. E. 1.2), hatte dieser doch das der Anlage und Bewirtschaftung der obligatorischen Unfallversicherung dienende Rentendeckungskapital im Rahmen des Hypothekargeschäfts der SUVA zu erhalten und zu bewirtschaften, indem er als Sachbearbeiter, teilweise als Teamleiter, und Recovery Manager Hypothekarkredite in eigener Kompetenz gewährte und bestehende Kredite ablöste sowie entsprechende Anträge dem zuständigen Entscheidgremium der SUVA unterbreitete (vgl. BGE 135 IV 198 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 4). 2.3 Der Tatbestand von Art. 322ter StGB bzw. Art. 322quater StGB erfordert, wie erwähnt, einen Zusammenhang der Handlung mit der amtlichen Tätigkeit. Dieser liegt hier vor, kam der Angeklagte A. doch mit dem Angeklagten B. im Wesentlichen deshalb in Kontakt, weil er in der für Hypothekarkreditgeschäfte der SUVA zuständigen Abteilung tätig war; A. war dabei im Zeitraum der Anklagevorwürfe die einzige Ansprechperson von B.. Gerade um solche Kreditgeschäfte ging es B. in seiner Funktion als Geschäftsführer verschiedener Immobilien-Gesellschaften (cl. 5 pag. 13.0.99-101, 13.0.108, 13.0.268, 13.0.282). 2.4 Die Anklageschrift führt zwei verschiedene Sachverhalte als Vorteile auf: 2.4.1 Zum einen macht die Bundesanwaltschaft geltend, der Angeklagte A. habe am 4. Dezember 2003 die Aktien der damaligen H. AG, später in C. AG umfirmiert, für einen „Buchwert“ von Fr. 6'500.– erworben und damit diese Gesellschaft unter Vermittlung des Angeklagten B. „geschenkt“ erhalten (cl. 57 pag. 57.100.6, 57.100.8 f.). Es geht aus der Anklageschrift indes nicht klar hervor, ob ein Vorteil

- 11 darin gesehen wird, dass das Aktienkapital nominal Fr. 100'000.– betrug und vollständig liberiert war (cl. 41 pag. B.8.0.2.290; cl. 54 pag. B.8.0.15.37). Jedenfalls lag in diesem Erwerb kein Vorteil, weil der Käufer gleichzeitig ein Darlehen des früheren Alleinaktionärs I. gegenüber der Gesellschaft, welches sich auf Fr. 93'500.– belief, übernahm (cl. 3 pag. 12.0.112-113; cl. 54 pag. B.8.0.15.33- 36). In der Buchhaltung der C. AG scheinen zwar Ende 2004 ein Darlehen an den Angeklagten B. von Fr. 100'000.– und das Aktienkapital als Gegenbuchung auf (cl. 41 pag. B.8.0.2.5). Die Schuld ist schwer erklärbar und konnte vom Angeklagten B. nicht erhellt werden (cl. 5 pag. 13.0.105-106, 13.0.277-279). Auch der Angeklagte A. hatte dazu anfänglich keine Erklärung (cl. 5 pag. 13.0.85, 13.0.120); später meinte er, das Darlehen sei für Dienstleistungen von B. im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaften eingebucht und später zurückgeführt worden; die Dienstleistungen seien vollumfänglich aus Erträgen der C. AG bezahlt worden (cl. 5 pag. 13.0.179). Die C. AG hat indes diese Unstimmigkeit später korrigiert und eine Schuld des Angeklagten A. aus und im Umfang der Schuldübernahme beim Aktienkauf verbucht (cl. 5 pag. 13.0.484). Über die Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 6'500.– (cl. 54 pag. B.8.0.15.34) liegt eine Bestätigung des Notars J. vor, wonach der Betrag von einem bei ihm geführten Klientenkonto der C. AG am 6. Januar 2004 abgebucht worden sei (cl. 57 pag. 57.521.9 = pag. 57.522.10). I. bestätigte als Auskunftsperson, dass ihm diese Summe für den Verkauf sämtlicher Aktien der H. AG bezahlt wurde; das Geschäft sei über Notar J. abgewickelt worden (cl. 3 pag. 12.0.110-113). Der Angeklagte A. räumte im Vorverfahren ein, dass er kein eigenes Geld für den Aktienerwerb aufgewendet hätte; die Einzelheiten könne er nicht erläutern, da der Notar alles abgewickelt habe (cl. 5 pag. 13.0.27-28, 13.0.85, 13.0.118). Später sagte er, die C. AG habe für den Erwerb der Gesellschaft Zahlungen geleistet (cl. 5 pag. 13.0.178-179). An der Hauptverhandlung erklärte er hingegen, dass er die Aktien mit eigenem Geld bezahlt hätte (cl. 57 pag. 57.910.33). Wie dem auch sei, es liegt jedenfalls kein Beweis vor, wonach der Angeklagte B. versprochen oder dafür gesorgt habe, dass der Angeklagte A. den Kaufpreis nicht erlegen müsse; ebenso wenig ist erstellt, dass A. solches von B. gefordert oder angenommen hätte. Von einem Geschenk kann insoweit nicht die Rede sein. 2.4.2 Zum andern erblickt die Bundesanwaltschaft einen Vorteil darin, dass der Angeklagte A. für die C. AG und ohne Einsatz eigener finanzieller Mittel zwei Liegenschaften habe erwerben können (cl. 57 pag. 57.100.6, 57.100.8 f.). Tatsächlich erwarb die C. AG mit Verträgen vom 16. Dezember 2003 und 28. Mai 2004 zwei Grundstücke, eines in X. (cl. 57 pag. 57.442.4 ff.) und eines in W. (cl. 57 pag. 57.441.4 ff.) gelegen. Diese Geschäfte soll nach der Anklageschrift (S. 8 f.) der Angeklagte B. vermittelt haben; die Liegenschaften hätten einen Verkehrswert von ca. Fr. 20 Mio. gehabt und damit für die Erwerberin einen „potentiellen

- 12 - Gewinn“ – gemeint als Differenz zum Kaufpreis total rund Fr. 14 Mio. – von ca. Fr. 5,5 Mio. bedeutet. Wenn in der Anklageschrift weiter angeführt wird, der Angeklagte A. habe in der Absicht gehandelt, von den Mieterträgen der Liegenschaften „Abschöpfungen aus dieser Gesellschaft (gemeint die C. AG) zu seinen Gunsten vorzunehmen“ bzw. „daraus entsprechende Nebeneinkünfte zu realisieren“ (und dies nach dem Liegenschaftserwerb auch getan habe), so wird damit ein Tatmotiv umschrieben, aber nicht das Tatbestandselement des Vorteils. In Bezug auf die Liegenschaft W. kann nicht von einem Mehrwert im Sinne der Anklage gesprochen werden: Die gerichtliche Expertise beziffert den Verkehrswert, bezogen auf den Tatzeitpunkt, mit Fr. 5,55 Mio. (cl. 57 pag. 57.447.15). Dieser Wert liegt leicht über dem Buchwert von Fr. 5,25 Mio., den das Objekt für die Verkäuferin, die Pensionskasse K. SA, damals gehabt hatte (cl. 57 pag. 57.442.12), und 8,7% über dem Erwerbspreis von Fr. 5’107’955.– (Kaufvertrag vom 28. Mai 2004 [cl. 41 pag. B.8.0.2.202 ff.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verkäuferin auf einen raschen Verkauf angewiesen war, übertrug sie doch ihr gesamtes Portfolio auf das Versicherungsunternehmen L., welches die Liegenschaft nicht behalten wollte (cl. 57 pag. 57.442.12). Bei einem kurzen Zeithorizont kann erfahrungsgemäss das Marktpotential einer Liegenschaft nicht vollständig ausgeschöpft werden. Der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelte Wert liegt – erst recht in Anbetracht dieser Umstände – klarerweise innerhalb der Bandbreite, welche beim Leistungsvergleich respektiert werden muss. Weniger eindeutig verhält es sich betreffend die Liegenschaft X.: Der gerichtliche Sachverständige beziffert ihren Verkehrswert im Zeitpunkt der Transaktion mit Fr. 11,6 Mio. (cl. 57 pag. 57.447.105). Dieser Betrag liegt rund 30% und damit deutlich über dem Erwerbspreis von Fr. 8,9 Mio. (Kaufvertrag vom 16. Dezember 2003 [cl. 41 pag. B.8.0.2.213 ff.]). Die im Monat vor dem Kauf gemachten Bewertungen ergaben unterschiedliche Ergebnisse: Der von der SUVA beauftragte Schätzungsexperte M. bewertete das Objekt mit Fr. 14,04 Mio. (cl. 24 pag. 7.12.200 ff.). Eine SUVA-interne Beurteilung dieser Schätzung, vorgenommen von „UU.“, einem für die sogenannte „second opinion“ regelmässig beigezogenen Mitarbeiter der Finanzabteilung FAO der SUVA, ergab einen Verkehrswert von Fr. 13,4 Mio. (cl. 24 pag. 7.12.199), während der Bereich Bauten der Finanzabteilung den Marktwert auf Fr. 8,9 Mio. schätzte (cl. 24 pag. 7.12.300). Die gerichtliche Expertise liegt zwar fast in der Mitte zwischen diesen Extremwerten und hat damit den Anschein des richtigen Masses. Aber es fragt sich, ob auf dem Markt im Zeitpunkt des Erwerbs durch die C. AG ein derartiger Preis erzielt werden konnte, den der gerichtliche Sachverständige nicht aus dem Vergleich mit historisch effektiv erzielten Preisen von Vergleichsobjekten gewann, sondern aus dem Ertragswert ableitete (Gutachten, S. 21), nachdem die DCF-Methode – Berechnung aus den prognostizierten künftigen Geldflüssen (cash flows) – damals

- 13 noch unüblich war und dem Gutachter lediglich zur Kontrolle der Berechnung anhand der „klassischen Methode“ diente (Gutachten, S. 22-23; cl. 57 pag. 57.910.45 f.). Die Verkäuferin, die N. AG, hatte mittels ihrer Muttergesellschaft, der O. AG, schon lange vor dem Erwerb durch die C. AG, nämlich am 1. Oktober 2001, der P. AG einen Verkaufsauftrag erteilt und dabei den Mindestverkaufspreis auf Fr. 12,2 Mio. festgesetzt (cl. 57 pag. 57.445.12 ff.). Dieser Auftrag endete nach sechs Monaten, offensichtlich mangels Käuferinteresses zu diesem Preis (Schreiben der P. AG vom 7. und 26. Februar 2002 [cl. 57 pag. 57.443.500, 57.443.498]). Ende Februar 2002 wies die Maklerin die Auftraggeberin auf konzeptionelle Mängel des Objektes hin und regte an, entweder diese durch Neuinvestition zu beheben oder die Liegenschaft zum aktuellen Marktwert zu verkaufen (Schreiben der P. AG vom 26. Februar 2002 [cl. 57 pag. 57.443.499]). Am 23. April 2003 wurde das Mandat zwar bei einem Mindestverkaufspreis von Fr. 10,9 Mio. erneuert (cl. 57 pag. 57.443.13 ff.); indessen wurde noch vor seinem Ablauf, nämlich am 5./8. September 2003, ein gleicher Vertrag mit einem Mindestverkaufspreis von Fr. 8,9 Mio. unterzeichnet (cl. 57 pag. 57.443.21 ff. = pag. 57.445.4 ff.). Exakt zu diesem Preis bot die Q. AG das Objekt am 28. Oktober 2003 dem Angeklagten B. an (cl. 55 pag. B.8.0.16.1 f. = cl. 53 pag. B.8.0.14.54 f.). Diese Unterlagen zeigen auf, dass die ursprünglichen, über längere Zeit hinaus gehegten Preisvorstellungen – welche sich möglicherweise am Erwerbspreis von Fr. 14 Mio. im Jahr 1987 orientiert hatten (cl. 57 pag. 57.443.4, 57.443.337-346) – nicht realistisch waren und revidiert werden mussten. Diesen Befund bestätigen einerseits die Tatsache, dass es sich bei der Verkäuferin um eine von der Bank D. beherrschte Immobiliengesellschaft handelt, welche in V. domiziliert ist, aber vom Hauptsitz aus geleitet wird und die Liegenschaft als Wertgrundlage für einen von dieser Bank betreuten Immobilienfonds gehalten hat (cl. 57 pag. 57.442.2 f., 57.443.11). Die Verkäuferin war also fachkundig genug, den Wert des Objektes selber einstufen zu können. Andererseits liess sie es vor der Veräusserung extern schätzen; die damit betraute Firma R. AG – deren Kompetenz für Bewertungsfragen auf dem Immobilienmarkt allgemein bekannt ist – errechnete einen Marktwert von Fr. 8,422 Mio. (cl. 57 pag. 57.443.121 ff.). Dieses Unternehmen benutzte die DCF-Methode (cl. 57 pag. 57.443.120); die erhebliche Differenz zu dem vom gerichtlichen Experten ermittelten Wert ist wesentliche Folge (Hebelwirkung) eines anderen Kapitalisierungssatzes, welcher nach Auffassung des Bewerters den spezifischen Risiken des Objekts Rechnung trägt (cl. 57 pag. 57.443.123). All diese Berechnungen zeigen, dass es sich bei der Liegenschaft in X. um ein nur schwer einschätzbares Objekt handelte: Auf der einen Seite wurde in der Vergangenheit ein respektabler Nettoertrag erwirtschaftet. Auf der anderen Seite musste ein erheblicher Aufwand für aufgestauten Unterhalt in Betracht gezogen werden. Die Kapitalisierungsfrage wird zudem von den Fachleuten unterschiedlich beantwortet. Im Lichte dessen kann die Behauptung der Bundesanwaltschaft, die C. AG habe in objektiver Hinsicht diese Liegenschaft zu einem wesentlich unter ihrem ef-

- 14 fektiven Wert liegenden Preis erworben, nicht als bewiesen erachtet werden. Damit fehlt es bei beiden Geschäften an einem wirtschaftlichen Vorteil. Dass der Liegenschaftserwerb der C. AG einen immateriellen Vorteil beinhaltet hätte, macht die Anklagebehörde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2.5 Dieser objektive Befund schliesst zwar eine versuchte (aktive wie passive) Bestechung nicht aus. Versuch bildet nicht Gegenstand der Anklage, ist jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird (E. 2.5.1-2.7.2), auch nicht erfüllt. 2.5.1 Versuchte passive Bestechung kann vorliegen, wenn sich der Angeklagte A. vorgestellt hatte, dass die Liegenschaften einen wesentlich über dem Gestehungspreis liegenden Wert verkörperten. Im Vorverfahren erklärte er, die Liegenschaft X. habe sich zu einem sehr tiefen Preis auf dem Markt befunden, sie sei von der Bank D. „auf den Markt geworfen“ worden (cl. 5 pag. 13.0.8, 13.0.27). Aus einer Verkehrswertschatzung von dritter Seite habe sich ergeben, dass der Kauf attraktiv sei (cl. 5 pag. 13.0.27); er habe die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis auf 20-30% geschätzt (cl. 5 pag. 13.0.73). In Bezug auf das Objekt W. liegen rund zwei Monate vor dem Kauf erstellte Schätzungen der SUVA und eines von ihr beauftragten externen Schätzers vor, welche auf Fr. 6,5 Mio. (cl. 24 pag. 7.12.299) respektive Fr. 6,64 Mio. (cl. 24 pag. 7.12.362) lauten; der Schätzer gelangte zwei Jahre später zum praktisch gleichen Ergebnis (cl. 24 pag. 7.12.370). Diese Bewertungen übersteigen den Kaufpreis von Fr. 5'107'955.– um 27% respektive 30%. Der Angeklagte räumte ein, dass er die externen und internen Schätzungen der SUVA bezüglich beider Objekte kannte; er wusste auch, dass die Verkehrswertschätzungen höher waren als der Kaufpreis (cl. 5 pag. 13.0.92-93). Es erscheint ausgeschlossen, dass er sich nicht an diesen Zahlen orientierte und den Wert der Objekte nicht für wesentlich höher als den Kaufpreis einstufte. Im Hinblick auf einen Hypothekarkredit der SUVA an die C. AG kamen ihm im Verhältnis zum Erwerbspreis hohe Schätzungswerte gelegen, konnte er doch für den Erwerb weder eigene Mittel noch solche der Gesellschaft aufwenden (cl. 5 pag. 13.0.73, 13.0.118; cl. 57 pag. 57.910.33-34). In dieser Hinsicht hatte er kein Interesse, die Bewertungsergebnisse in Frage zu stellen. Der Angeklagte bestätigte, dass er später im Hinblick auf einen allfälligen Verkauf der Liegenschaften geprüft habe, was „aus einem Verkauf resultieren würde“; er räumte ein, dass diese zum Preis von rund Fr. 18,5 Mio. inseriert worden seien, und betrachtete einen innert weniger Jahre erzielbaren Gewinn von mehreren Millionen Franken als branchenüblich, wenn institutionelle Investoren solche Liegenschaften unbedingt abstossen wollten (cl. 5 pag. 13.0.36, 13.0.72-73, 13.0.76-77; vgl. auch cl. 24 pag. 7.12.179). Auf Grund seiner Einlassung ist erwiesen, dass der Angeklagte sich vorstellte, Liegenschaften von erheblich grösserem wirtschaftlichem Wert zu erwerben, als dafür bezahlt werden musste. Seine Äusserung, der Kauf in X. sei doch „kein Ge-

- 15 schenk, sondern eine Gelegenheit“ gewesen (cl. 5 pag. 13.0.89), stützt diese Feststellung. In Bezug auf den Angeklagten A. ist somit in subjektiver Hinsicht ein Vorteil gegeben, was zur Strafbarkeit als Versuch führen kann (Art. 22 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.5.2 In Bezug auf den Angeklagten B. ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass er einräumte, die Liegenschaften X. und W. seien ihm angeboten worden, doch hätten sie nicht ins Portefeuille der von ihm geführten Gesellschaften gepasst; er habe die Objekte geprüft und zusammen mit dem Angeklagten A. angeschaut; man sei zum Schluss gekommen, dass das etwas sei. Danach sei die C. AG „entstanden“, mit welcher A. die Liegenschaften erworben habe. Die SUVA habe eine Verkehrswertschätzung erstellt und die Finanzierung gemacht; wie das genau gegangen sei, wisse er nicht (cl. 5 pag. 13.0.105, 13.0.268-269, 13.0.276; cl. 57 pag .57.910.30). Es ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte B. die Schätzungen der SUVA kannte; hingegen hatte er Kenntnis einer anderen, im Hinblick auf den Kauf der Liegenschaft X. erstellten Verkehrswertschätzung, welche nach seiner Auffassung den angemessenen Preis wiedergegeben habe (cl. 57 pag. 57.910.31). Er sagte aus, er könne nicht beurteilen, ob es sich für den Angeklagten A. um ein gutes Geschäft gehandelt habe, doch habe er den Kauf befürwortet, da es eine gute Lage sei und man etwas daraus machen könne (cl. 57 pag. 57.910.31). Mithin ist nicht erstellt, dass der Angeklagte B. ähnliche Wertvorstellungen über die Liegenschaften hatte wie der Angeklagte A.; sein Interesse bestand vielmehr darin, als Geschäftsführer eines Architekturunternehmens (cl. 5 pag. 13.0.102) – nach dem Erwerb durch die C. AG – Architekturaufträge generieren zu können, da beide Liegenschaften einen erheblichen Investitionsbedarf aufgewiesen hätten (cl. 5 pag. 13.0.107, 13.0.277; cl. 57 pag. 57.910.30-31). Somit kann nicht gesagt werden, dass der Erwerb auch aus Sicht des Angeklagten B. einen Vorteil dargestellt hätte. Eine versuchte aktive Bestechung scheidet demnach in subjektiver Hinsicht aus. 2.6 In der Anklageschrift wird eine Reihe weiterer Vorteile namhaft gemacht, welche dem Angeklagten A. zugekommen sein sollen: So soll der Angeklagte B. für den Erwerb der Grundstücke seine langjährige Erfahrung und seine Beziehungen zur Verfügung gestellt und die Liegenschaften für die C. AG umsonst verwaltet haben (cl. 57 pag. 57.100.9). Dazu ist zu bemerken, dass die Liegenschaftsverwaltung durch die Q. AG, welche gemäss Handelsregistereintrag hierfür spezialisiert ist, besorgt wurde; diese Gesellschaft war mit dem Angeklagten B. nicht verbunden und wurde für ihre Leistungen von der C. AG honoriert (Verwaltungsverträge vom 18. Dezember 2003 und 18. Juni 2004 [cl. 54 pag. B.8.0.15.76-78; cl. 57 pag. 57.446.28 Position 1.01]; vgl. für das Geschäftsjahr 2005: cl. 42 pag. B.8.0.3.104-106, B.8.0.3.258-

- 16 - 260, B.8.0.3.264-266, B.8.0.3.268-270). Diese Unternehmung besorgt bis heute die Objektverwaltung für die C. AG (cl. 57 pag. 57.681.1, 57.910.33). Auch für ihre Domizilkosten kam die C. AG selber auf (cl. 5 pag. 13.0.12; cl. 42 pag. B.8.0.3.70; cl. 54 pag. B.8.0.15.38). Notarielle Aufgaben lagen in der Hand der Notare J. und S., deren Aufwendungen die C. AG ebenfalls beglich (cl. 42 pag. B.8.0.3.69-70; cl. 54 pag. B.8.0.15.43-69). Dasselbe gilt für die Verwaltung durch zwei aussenstehende Personen. Es kann in dieser Beziehung nicht von einem wirtschaftlichen Wert gesprochen werden. Für den Einsatz des Angeklagten B. sind durchaus Gelder geflossen; sie wurden von diesem im Betrag von Fr. 50'000.– über zwei ihm nahe stehende Firmen beansprucht (cl. 57 pag. 57.522.6-7, cl. 5 pag. 13.0.105-106, 13.0.110-111, 13.0.484). Die eigentliche Vermittlung der Liegenschaft X. liess sich der Angeklagte B. von der Maklerin mit Fr. 30'000.– (indirekt) honorieren (cl. 57 pag. 57.446.35). Folglich ist unter diesen Aspekten kein Vorteil gegeben, weder objektiv noch in den Vorstellungen der beiden Angeklagten. 2.7 Der Vorteil muss in einem Austauschverhältnis zum amtlichen Handeln stehen (E. 2.1). Was die Leistung des Bestechers angeht, so verlangt das Gesetz nicht, dass dieser sie persönlich erbringe. Mithin kann der Vorteil auch durch das Handeln eines Dritten zufliessen, wenn dieser die Funktion eines Erfüllungsgehilfen hat (Botschaft, a.a.O., S. 5528; BGE 100 IV 56 E. 2a; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 322ter StGB N. 6), das heisst auf Anweisung des Bestechers handelt. Ein bloss erhoffter, durch Zufall oder ohne Einflussnahme desselben eingetretener Vorteil genügt also nicht für die Annahme eines Austauschverhältnisses. Es bedarf sodann der Erkennbarkeit des Zusammenhangs zwischen Vorteil und anvisierter Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers; ein potentieller Vertragspartner muss das Korruptionsangebot als solches identifizieren können (JO- SITSCH, a.a.O., S. 353). 2.7.1 Im vorliegenden Fall ist der vermeintliche Vorteil dadurch eingetreten, dass die C. AG die Liegenschaften in X. und W. zu einem unter dem vermuteten Marktwert liegenden Preis erwarb (E. 2.4.1). Gemäss Anklageschrift soll der Angeklagte A. durch den alleinigen Einsatz des Angeklagten B. in den Genuss der Liegenschaften gekommen sein; B. habe die Objekte vermittelt und mit Generalvollmacht für die C. AG gekauft. Bereits vor dem Erwerb der Käufergesellschaft hätte A. mit B. vereinbart, die Liegenschaften für die C. AG zu erwerben (cl. 57 pag. 57.100.8-9). Der Angeklagte B. erklärte im Vorverfahren, die beiden Liegenschaften in X. und W. seien ihm angeboten worden, doch habe seitens der Gesellschaften, für die er tätig war, kein Erwerbsinteresse bestanden (E. 2.5.2). Diese Aussage bestätigte er in der Hauptverhandlung (cl. 57 pag. 57.910.30-31). Der Angeklagte A. erklärte im Vorverfahren, er habe im Rahmen der Abwicklung bestehender Kreditgeschäfte der SUVA mit von B. betreuten Gesellschaften beiläufig gegenüber B. erwähnt,

- 17 wenn er (B.) einmal ein interessantes Objekt hätte, solle er ihn informieren. Eines Tages habe B. ihm mitgeteilt, dass eine Liegenschaft zu kaufen sei, und ihn gefragt, ob er Interesse hätte. Auf diese Weise habe er von den beiden Objekten erfahren (cl. 5 pag. 13.0.82, 13.0.161). Die Angeklagten bestätigten an der Hauptverhandlung diese Darstellung. Der Angeklagte A. führte ergänzend aus, da B. der SUVA stets sehr gute Objekte gebracht habe, habe er ihn für geeignet gehalten, ihm bei der Suche nach einer Liegenschaft behilflich zu sein. Sein Interesse am Erwerb habe darin bestanden, nach der Pensionierung eine sinnvolle Beschäftigung als Liegenschaftsverwalter zu haben (cl. 57 pag. 57.910.32 und 57.910.30). Verkauft wurden die fraglichen Liegenschaften von der Tochtergesellschaft einer Grossbank und von einer Pensionskasse. Diesen gegenüber hatte der Angeklagte B. keinen Einfluss, verkehrte er doch in Vertretung des Angeklagten A. respektive der durch diesen erworbenen Käufergesellschaft mit Beauftragten der Verkäuferinnen und Mittelspersonen und liess er sich, wie bereits erwähnt, von der C. AG für seine Vermittlungstätigkeit honorieren. Dass er sich zugleich von der Q. AG ein Erfolgshonorar versprechen liess, ändert seine Stellung hinsichtlich der Frage einer allfälligen Gegenleistung nicht. Jedenfalls ist diese Interessenwahrung durch den Angeklagten B. nicht Gegenstand der Anklage. Im Ergebnis fehlt es somit an einem Äquivalenzverhältnis. Diesbezüglich ist auch kein Vorsatz des Angeklagten A. nachgewiesen, also die Vorstellung, der Angeklagte B. hätte einen entscheidenden Einfluss auf die Verkäuferinnen der Liegenschaften gehabt. 2.7.2 Nach dem Gesagten ist auch eine bloss versuchte passive Bestechung nicht gegeben. 2.8 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung des weiteren Tatbestandsmerkmals der pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung des Angeklagten A. gemäss Auflistung im Anhang 1 der Anklageschrift. 2.9 Nach dem Gesagten sind die Angeklagten A. und B. vom Vorwurf des Sichbestechen-Lassens (Art. 322quater StGB) bzw. des Bestechens (Art. 322ter StGB) freizusprechen. 2.10 Nachdem der bei sämtlichen Bestechungstatbeständen vorausgesetzte Vorteil (Botschaft, a.a.O., S. 5509, 5535; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, vor Art. 322ter StGB N. 6, Art. 322quinquies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 2) nicht nachgewiesen ist, sind auch die eventualiter angeklagten Auffangtatbestände der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) nicht erfüllt. Offen bleiben kann daher die Frage, ob mit dem Erwerb der Liegenschaften durch die C. AG das Erfordernis der Zuwendung des Vorteils an den Amtsträger selbst als erfüllt anzusehen wäre, nachdem bei diesen Tatbeständen eine Zuwendung

- 18 an einen Dritten nicht ausreichend ist (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB je N. 1; JOSITSCH, a.a.O., S. 370). 3. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) 3.1 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 StGB). Das tatbestandsmässige Verhalten setzt rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, S. 436 f. N. 27 f. mit Hinweisen). So stellt gemäss BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172 die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Ferner liegt rechtsgeschäftliches Handeln nach BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135 auch vor, wenn einer Person keine formelle, jedoch aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Stellung faktische Entscheidungskompetenz zukommt. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen. Es unterstrich dabei, dass der Unrechtsgehalt der Tat darin bestehe, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzuge (unveröffentlichte E. 7.5 von BGE 135 IV 198 sowie Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach BGE 111 IV 83 E. 2b S. 85 f. materieller oder immaterieller Art sein, wobei die Schädigung der öffentlichen Interessen unmittelbar durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft eintreten muss. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie der Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich für einen Dritten aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (unveröffentlichte E. 7.3 von BGE 135 IV 198 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 314 StGB N. 26 ff.). Aufgrund der Strafdrohung handelt es sich bei der ungetreuen Amtsführung um ein Verbrechen; für die Strafverfolgung gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 3.2 In Bezug auf die Beamteneigenschaft des Angeklagten A. kann auf das vorne Ausgeführte (E. 1.2 und 2.2), welches auch auf den Tatbestand der ungetreuen

- 19 - Amtsführung zutrifft (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 9; OBERHOLZER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1, 7 ff.), verwiesen werden. Die Beamteneigenschaft des Angeklagten A. ist demnach zu bejahen. Sie ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben (Anklageschrift S. 5, 9-12). 3.3 Den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung umschreibt die Bundesanwaltschaft in den Anklagepunkten B.1.2, B.1.3 und B.1.4 im Wesentlichen dahingehend, dass der Angeklagte A. als SUVA-Mitarbeiter von Dezember 2003 bis April 2006 gegenüber Darlehensnehmern auslaufende Hypothekarkredite erneuert und verlängert sowie Gesuche um neue Hypothekarkredite bewilligt bzw. bei der zuständigen Instanz der SUVA Antrag auf Gewährung solcher Kredite gestellt habe. Gegenstand der Anklage sind 38 Hypothekarkreditgeschäfte mit einem Volumen von rund Fr. 107 Mio.: diese sind in drei Anhängen der Anklageschrift einzeln aufgelistet und jeweils als „Umwandlung“ oder „Neugeschäft“ bezeichnet. Dem Angeklagten wird in allen Anklagepunkten vorgeworfen, er habe in pflichtwidriger Missachtung SUVA-interner Richtlinien sowie in Verletzung seiner der Arbeitgeberin geschuldeten Treuepflicht gehandelt (Anklageschrift S. 10 oben, 10 unten, 11 Mitte, 12-13). Die Pflichtverletzungen sind in den Anhängen in Bezug auf die einzelnen Kreditgeschäfte näher bezeichnet. Die Anklage führt aus, es sei eine vorübergehende Schädigung öffentlicher Interessen eingetreten, indem die SUVA als Folge dieser Pflichtverletzungen Rückstellungen für Wertberichtigungen von Fr. 5,236 Mio. habe vornehmen müssen und dieses Anlagevermögen vorübergehend nicht anderswie gewinnbringend habe einsetzen können (Anklageschrift S. 10 Mitte, 11- 12, 12 unten). Ausserdem habe der Angeklagte die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen dadurch geschädigt, dass er entgegen SUVA-interner Richtlinien eine private, entgeltliche Beratungstätigkeit für einen von ihm betreuten SUVA- Kunden nicht an seine vorgesetzte Stelle gemeldet und dadurch eine Interessenkollision mit seiner Arbeitgeberin hergestellt habe (Anklageschrift S. 13 oben). 3.4 Das Gesetz umschreibt die Tathandlung nur dahin, dass der Täter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt. Was das im Einzelnen heisst, ist weitgehend unbestimmt (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 436 N. 28). Im Lichte der angeführten Rechtsprechung (E. 3.1) ist im vorliegenden Fall tatbestandsmässiges Handeln jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Angeklagte A. im Rahmen der Hypothekarkreditgeschäfte in Verletzung von Pflichten als SUVA-Mitarbeiter öffentliche Interessen geschädigt hat. 3.5 Kreditgeschäfte, welche die Gewährung bzw. Erneuerung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen zum Gegenstand haben, stellen zweifelsohne privatrechtliche Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 314 StGB dar. Ob der Angeklagte A. diese Rechtsgeschäfte selbst namens der SUVA abschloss oder ob er hiefür nur die Entscheidgrundlagen bereitstellte und Antrag stellte, ist insoweit nicht relevant.

- 20 - 3.6 Dem Angeklagten wird eine Missachtung des „Anlagereglements der SUVA (ARS)“ vom 13. Juni 2003 (nachfolgend: Anlagereglement [cl. 15 pag. 7.23.34 ff.]), der „Richtlinien und Kompetenzen im Kreditgeschäft der SUVA“, gültig ab 1. Februar 2002 (nachfolgend: Richtlinien [cl. 15 pag. 7.23.11 ff.]) und – in Bezug auf die Anklagepunkte B.1.3 und B.1.4 (Anklageschrift S. 11 Mitte und S. 13 oben) – des „Reglements über das Arbeitsverhältnis (RAV)“ (cl. 8 pag. 15.0.448 ff., 15.0.859 ff.) vorgeworfen. Die Verletzung des Anlagereglements bezieht sich auf die Art. 6 („Hypotheken“) und 15 („Besondere Fälle und Beteiligungen“). Hinsichtlich der Richtlinien wird dem Angeklagten eine Verletzung von Bestimmungen über die Gewährung von Hypotheken (Teil B der Richtlinien), nämlich der Ziffern 3 („Antragsstellung“), 5 („Vermeidung von Klumpenrisiken“), 7 („Hypothekengewährung und Sicherheiten“), 10 („Auszahlung“), 12 („Zinsen“), 16 („Wiedervorlage resp. Überprüfung“) und 22 („Bewilligungs-Kompetenzen für Hypotheken“), vorgeworfen. Der Vorwurf der Verletzung des Reglements über das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf dessen Art. 6, 7 und 12 (Anklageschrift S. 13 unten). 3.6.1 Das hier interessierende Anlagereglement wurde am 13. Juni 2003 vom Verwaltungsrat der SUVA erlassen und trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Es ersetzte jenes vom 7. Juli 1995 (cl. 57 pag. 57.448.8 ff.). Das Anlagereglement stützt sich auf Art. 37 des Reglements über die Organisation der SUVA sowie über die Aufgaben und Zuständigkeiten ihrer Organe und Kader vom 5. Juli 1996 (ROZO). In Art. 6 regelt es die zulässigen Anlagen in Form von Hypotheken und bestimmt in dessen Abs. 5, dass die Geschäftsleitung Kompetenzen und weitere Kriterien für die Gewährung von Hypotheken festlegt. Die Richtlinien wurden am 1. Februar 2002 von der Geschäftsleitung der SUVA erlassen (cl. 15 pag. 7.23.62). Sie enthalten im Teil B „Richtlinien über die Gewährung von Hypotheken“ und regeln die Bewilligungskompetenzen. Anlagereglement und Richtlinien beruhen auf einer ausreichenden rechtlichen Grundlage und sind als solche verbindlich, was auch durch die Aussagen mehrerer leitender SUVA-Mitarbeiter gestützt wird. Bis zum Erlass der Richtlinien galt für das Kreditgeschäft nur das Anlagereglement von 1995 und das Dokument „Finanzkompetenzen/Umsetzung Anlageplan“ vom Oktober 1998 (cl. 57 pag. 57.448.6 f., 57.448.8-21; cl. 39 pag. 10.2.167). Die Arbeitsabläufe sind für die Kreditsachbearbeiter in einem Pflichtenheft („Funktionsdokumentation Kreditsachbearbeiter Finanzabteilung“) dargestellt (cl. 15 pag. 7.23.60, 7.23.67-70). Während die Verbindlichkeit des Anlagereglements ausser Frage steht, ist zu prüfen, ob es sich bei den Richtlinien um zwingende Verhaltensanweisungen handelte oder ob sie bloss eine Orientierungshilfe im Tagesgeschäft darstellten. Unter Letzterem ist die Behandlung der Hypothekarkreditgeschäfte durch die Kreditsachbearbeiter der Finanzabteilung und die Genehmigung von deren Kreditanträge durch die zuständigen Entscheidungsinstanzen zu verstehen. Diese sind nach Art des Objekts und Kreditbetrag wie folgt gegliedert (von unten nach oben): Kreditsachbearbeiter, Teamleiter Kredite, Bereichsleiter FAP, Abteilungsleiter Finanz-

- 21 abteilung, Anlageausschuss (Richtlinien Ziff. B.22). Das Departement Finanzen der SUVA war, soweit hier relevant (Kredite), wie folgt organisiert (ab April 2002): Dem Departement unterstand die Finanzabteilung; dieser unterstand der Bereich Portfoliomanagement und diesem wiederum das Team Kredite (Kreditakquisition und Kreditbewilligung). Im Mai 2005 wurde das Team Kredite in einen Bereich Kredite aufgewertet und direkt der Abteilungsleitung unterstellt. Die Kreditadministration erfolgte im Team Back-Office, das dem Bereich Portfoliomanagement und ab 2003 dem neu gebildeten Bereich Operations zugeteilt war (Organigramm SUVA, cl. 15 pag. 7.23.61 f.; vgl. auch Zeuge AA., cl. 57 pag. 57.910.49). 3.6.2 Im Sinne eines zwingenden Charakters der Richtlinien vom 1. Februar 2002 äusserte sich im Vorverfahren der Zeuge T., der 1998 als Chef der Finanzabteilung zur SUVA stiess und seit Dezember 2000 Mitglied der Geschäftsleitung ist. Er erklärte, dass die SUVA klare Richtlinien für das Tagesgeschäft wollte. Die von der Geschäftsleitung erstellten Richtlinien hätten bis 2006 unverändert gegolten und seien für den Angeklagten verbindlich gewesen (cl. 4 pag. 12.660 ff.). Der Zeuge AA. war von Mai 2002 bis Februar 2005 Leiter der Finanzabteilung; danach verliess er die SUVA. Er vermochte sich vor Gericht nicht zu erinnern, ob die Richtlinien zwingend waren oder ob sie den Charakter einer Entscheidungshilfe hatten. Er erklärte, sie hätten bei seinen Entscheiden in Geschäften eine Rolle gespielt, da darin die Kompetenzen geregelt gewesen seien (cl. 57 pag. 57.910.49 f.). Im Vorverfahren sagte er aus, für das Kreditgeschäft habe es ein Anlagereglement (ARS) gegeben, und es habe ein Reglement bestanden, nach dem man arbeiten musste. Auf Vorhalt der Richtlinien erklärte er, diese seien ihm bekannt, in der Kompetenztabelle seien die Zuständigkeiten ersichtlich. Als Abteilungsleiter habe er die Anträge von BB. als eine Art Vorfilter gesehen, der Kreditprozess sei grundsätzlich direkt von BB. zu T. verlaufen (cl. 3 pag. 12.313 f.). Der Zeuge CC. war von März 2005 bis Februar 2006 interimistischer Leiter der Finanzabteilung, zuvor Leiter des Rechnungswesens; er ist noch bei der SUVA tätig. Er erklärte vor Gericht, Kenntnis von den Richtlinien zu haben, ohne sie im Detail zu kennen (cl. 57 pag. 57.910.38). Der Zeuge DD. ist seit 2003 bei der SUVA tätig, zuerst als Verantwortlicher für das Risikomanagement und seit März 2006 als Leiter der Finanzabteilung. Er führte vor Gericht aus, dass die Sachbearbeiter Kreditgesuche auf Basis der Richtlinien bearbeitet hätten. Er wisse jedoch nicht, wie verfahren worden sei, wenn ein Kreditantrag (des Sachbearbeiters an die Entscheidungsinstanz) nicht den Richtlinien entsprochen habe (cl. 57 pag. 57.910.54 f.). Im Vorverfahren sagte er aus, die Kreditgeschäfte seien gemäss dem Anlagereglement und den Richtlinien abzuwickeln gewesen. Es habe sich dabei für einen sachkundigen Kreditsachbearbeiter um eine absolut hinreichende Richtschnur gehandelt, um das Geschäft professionell zu betreiben. Nach seinem Verständnis seien die Richtlinien im Wesentlichen und im Normalfall angewendet worden (cl. 3 pag. 215, 221 f.). Der Zeuge BB. war von August 1994 bis März 2006 als Bereichsleiter

- 22 - Portfolio-Management und danach in anderer Funktion tätig; der Angeklagte unterstand ihm ab Einstellung bis Ende April 2005 (cl. 3 pag. 12.0.36, 12.181 f.). Der Zeuge erklärte im Vorverfahren, er habe den Angeklagten in der neu geschaffenen Funktion eines „Recovery Managers“ im Team Kredite eingestellt. Im Rahmen der Einarbeitung durch den damaligen Teamleiter seien diesem die Richtlinien für das Kreditgeschäft und die „Funktionsdokumentation Kreditsachbearbeiter Finanzabteilung“ abgegeben worden; für die Funktion „Recovery Manager“ habe keine eigene Funktionsbeschreibung bestanden, diese sei in der vorgenannten enthalten. Das Hypothekarkreditgeschäft sei nach den Vorgaben in den Richtlinien, welche sich an das Anlagereglement angelehnt hätten, abzuwickeln gewesen (cl. 3 pag. 12.182 f.). Der Zeuge EE. war von 1995 bis 2008 als Teamleiter Aktien bei der SUVA tätig; ab November 2002 war er auch Stellvertreter von BB. (cl. 3 pag. 12.209). Er sagte im Vorverfahren aus, mit dem Anlagereglement und den Richtlinien hätten klare Vorschriften und Weisungen für das Kreditgeschäft bestanden, doch habe er – abgesehen von Ausnahmen als Stellvertreter – keinen Einblick in das Tagesgeschäft gehabt, da er immer im Bereich Wertschriften tätig gewesen sei (cl. 3 pag. 12.145, 12.148, 12.150-151). Der Zeuge FF., der seit Mai 2005 in der Funktion als Bereichsleiter Kredite bei der SUVA tätig ist, äusserte sich vor Gericht im Sinne einer Verbindlichkeit der Richtlinien. Er sagte aus, er habe jeweils Kreditanträge, die nicht den Richtlinien entsprochen hätten, an den Sachbearbeiter zurückgewiesen. Er räumte indes ein, dass er nicht wisse, wie die Richtlinien vor seinem Eintritt gehandhabt worden seien (cl. 57 pag. 57.910.59 f.). Im Vorverfahren bezeichnete er die Richtlinien als „das Evangelium für das Kreditgeschäft“ (cl. 3 pag. 12.266). Die Zeugin GG. ist seit Juni 2002 als Kreditsachbearbeiterin im Hypothekarwesen bei der SUVA tätig. Sie sagte im Vorverfahren aus, für die Abwicklung des Kreditgeschäfts hätten die Richtlinien gegolten. Sie wies darauf hin, dass es bei der Ablösung des IT-Systems zur Optimierung der Abläufe im Kreditgeschäft zahlreiche Diskussionen darüber gegeben habe, wer zuständig sei für Kontrollen, Freigaben etc. Das sei entweder nicht gemacht oder nicht kontrolliert worden, es sei einfach nie klar gewesen (cl. 3 pag. 12.173-175). Die Zeugin HH. war in den Jahren 2004 und 2005 in der Funktion als Teamleiterin Back-Office bei der SUVA tätig. Ihre Aufgabe bestand in der Ablage der Verträge und Dokumente der Kreditgeschäfte und der Erfassung der Auszahlungsdaten (ohne die Zahlungsauslösung). Sie sagte im Vorverfahren aus, die Kreditgeschäfte seien nach den Richtlinien abzuwickeln gewesen, doch diese hätten sie nicht direkt betroffen, da die Geschäfte bereits fertig abgewickelt gewesen seien, wenn die Unterlagen zu ihr kamen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Richtlinien für den Angeklagten verbindlich seien, und habe diesen, wenn sie Fehler bemerkt habe, darauf aufmerksam gemacht (cl. 3 pag. 12.233 f., 12.239 f.). Soweit diese und weitere SUVA-Mitarbeiter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren befragt wurden, ergeben sich keine anderen Erkenntnisse (cl. 3 pag. 12.0.1- 12.0.102).

- 23 - 3.6.3 Die Zeugenaussagen ergeben kein einheitliches Bild über die Bedeutung der Richtlinien; sie sprechen jedenfalls nicht klar für einen zwingenden Charakter. Für eine eingeschränkte Rolle spricht auch die Bezeichnung als „Richtlinien“, welche sich in den Überschriften der Teile A (betreffend Darlehen), B (betreffend Hypotheken) und C (betreffend Hypotheken an Mitarbeitende) wiederholt. Der Zeuge AA. erklärte, es sei erkannt worden, dass die Richtlinien nur die Grundlage für Ausführungsvorschriften bilden konnten (cl. 57 pag. 57.910.51). Auch der Zeuge DD. äusserte sich dahingehend, indem er erklärte, die Richtlinien seien nicht klar gewesen. So sei nicht definiert gewesen, was eine gemischte Nutzung sei (vgl. Richtlinien Ziff. B.7), wie der Objektwert zu bestimmen sei, wenn verschiedene Schatzungswerte vorliegen (vgl. Richtlinien Ziff. B.4), oder was bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit und -fähigkeit eines Schuldners (vgl. Anlagereglement Art. 6 Abs. 4) genau zu klären sei (cl. 3 pag. 12.218 f.). Letzteres konnten auch die Zeugen FF. (cl. 3 pag. 12.266) und AA. (cl. 3 pag. 12.313) nicht erläutern. Diese im Anlagereglement von 2003 neu eingeführte Regel, wonach zusätzlich zum Belehnungsobjekt auch der Schuldner auf Kreditwürdigkeit und -fähigkeit zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 4), ist in den Richtlinien denn auch nur insoweit verdeutlicht, als der Kreditinteressent Angaben zu seiner Person bzw. zur Gesellschaft zu machen, bestimmte personen- bzw. firmenbezogene Unterlagen einzureichen sowie Beteiligungen und Interessengruppen offenzulegen hat (Ziff. B.3). Nach welchen Kriterien diese Informationen zu beurteilen sind, sagen die Richtlinien nicht. Nicht definiert ist ferner, mit welcher Regelmässigkeit und durch wen (ob durch interne Spezialisten oder externe Gutachter) die vorgesehene periodische Überprüfung des ursprünglich festgelegten Objektwerts vorzunehmen ist, und unter welchen Voraussetzungen ein bereits erstelltes Gutachten in Betracht gezogen werden kann (Richtlinien Ziff. B.4). Gemäss dem Zeugen FF. wurde „von Zeit zu Zeit eine neue Bewertung vorgenommen“ (cl. 57 pag. 57.910.62). Eine Unbestimmtheit besteht auch in der Regel über die Kosten, wonach ein Kunde bei Ablehnung einer Offerte der SUVA unter anderem eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten hat (Richtlinien Ziff. B.6); zu deren Bemessung sagen die Richtlinien nichts. FF. bezeichnete das damalige Weisungswesen denn auch als relativ rudimentär (cl. 3 pag. 12.0.102) und erklärte, eine seiner ersten Aufgaben sei gewesen, die Richtlinien zu überarbeiten; die neuen Richtlinien seien von der Geschäftsleitung 2006 in Kraft gesetzt worden (cl. 57 pag. 57.910.60; vgl. auch Aussage BB., cl. 3 pag. 12.190), gemäss Aussage von DD. per 15. September 2006 (cl. 3 pag. 12.0.8). Allerdings finden sich in den Richtlinien Bestimmungen, welche Normen der Anlagereglemente von 1995 und 2003 entsprechen, namentlich Art. 6 des Anlagereglements betreffend Hypotheken. Diese Bestimmung wird in Bezug auf die Belehnungsgrenze in Ziff. B.7 der Richtlinien näher ausgeführt und differenziert sowie um ein Kriterium (Kaufpreis) ergänzt. Es handelt sich um klassische Regeln zur Höchstbelehnung gemäss dem wirtschaftlichen Wert der Liegenschaft

- 24 unabhängig von der Person des Schuldners, wie es sie auch im Bankverkehr gibt; in dieser Hinsicht liegen klare Verhaltensregeln vor. 3.6.4 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass die Richtlinien insgesamt einen zwingenden Charakter hatten; es kam ihnen eher die Bedeutung einer Orientierungshilfe zu. Zu prüfen ist indes, ob dennoch einzelnen Bestimmungen, die der Angeklagte verletzt haben soll, eine Verbindlichkeit zukam. Ist dies zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob der Angeklagte in der Lage war, diese Bestimmungen einzuhalten. 3.7 Im Folgenden sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Pflichtverletzungen zu prüfen. 3.7.1 Dem Angeklagten wird das Eingehen von „Gruppenengagements“ im Rahmen des Hypothekargeschäfts vorgeworfen. Unter diesem Begriff versteht die Bundesanwaltschaft ein Engagement der SUVA, welches mehr als 2,5% aller gewährter Hypothekarkredite umfasst und deswegen ein Klumpenrisiko bildet (Anklageschrift S. 12 und Anhang 1-3, je Fussnote 2). Darin wird ein Verstoss gegen Ziff. B.5 der Richtlinien betreffend die Vermeidung von Klumpenrisiken erblickt. Diese Bestimmung lautet: „An einen Schuldner oder eine Schuldnergruppe gewährte Hypotheken dürfen 2,5% aller von der SUVA gewährten Hypotheken nicht übersteigen“. Die Anklage behauptet nicht, dass der Angeklagte an einzelne Schuldner mehr als 2,5% aller Hypotheken gewährt habe, sondern an bestimmte Schuldnergruppen. Vorab zu prüfen ist demnach der Gehalt des Begriffs „Schuldnergruppe“. Das Anlagereglement bestimmt in Art. 3 (Sicherheit), dass die Vermögensanlagen zur Vermeidung von Einzelrisiken zu diversifizieren sind, und definiert den Grundsatz der Diversifikation als Verteilung der Vermögenswerte nach Anlageklassen und als Verteilung von Risikokategorien innerhalb des Gesamtportfolios (Abs. 4). Daraus lässt sich nichts für den Begriff des Klumpenrisikos im Sinne der Richtlinien ableiten (vgl. Zeuge AA., cl. 3. pag. 12.314). Über den Begriff der Schuldnergruppe ergibt sich aus den Zeugenaussagen kein klares Bild. Der Zeuge AA. konnte vor Gericht die Kriterien einer Schuldnergruppe nicht konkret bezeichnen; insbesondere wusste er nicht, ob hiefür eine kapitalmässige Bindung zwischen mehreren Schuldnern vorausgesetzt sei. Er führte als Beispiel einer Schuldnergruppe ein Familienunternehmen an, bei der jedes Familienmitglied eine eigene Unternehmung hat (cl. 57 pag. 57.910.50). Im Vorverfahren sagte er aus, die fehlende Definition des Begriffs Klumpenrisiko sei ein Problem gewesen. Als Beispiel eines Klumpens bezeichnete er eine regionale Konzentration an Stelle einer landesweiten Streuung der Objekte (cl. 3 pag. 12.314). Der Zeuge CC. sagte aus, ein Klumpenrisiko bestehe bei einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen einzelnen Gesellschaften, wenn sie sich beherrschten oder untereinander finanzierten. Ob

- 25 es dabei um eine bestimmte aktienrechtliche Beteiligung geht, wusste er nicht; er erklärte, es bestehe da eine gewisse Schwierigkeit. Bei der Kreditvergabe müsse geprüft werden, ob ein Klumpenrisiko bestehe. Das sei Aufgabe des Sachbearbeiters, der das betreffende Dossier bearbeite. Da er nicht im Kreditgeschäft tätig gewesen sei, könne er nicht sagen, welche Kriterien für den Sachbearbeiter gegolten hätten (cl. 57 pag. 57.910.40). Der Zeuge FF. nannte im Vorverfahren als Kriterien für eine Gruppe das gleiche Domizil von Gesellschaften oder wenn praktisch alle Kreditgeschäfte über die gleiche (externe) Person abgewickelt würden oder viele Verträge von der gleichen Person unterzeichnet seien (cl. 3 pag. 12.363, 12.265). Auch gab er an, eine Gruppe könne daran erkannt werden, wenn Revisionsstelle und Buchhaltungsstelle wechselseitig bei verschiedenen Gesellschaften in Erscheinung träten, oder wenn aus der Bilanz gegenseitige Verflechtungen ersichtlich seien (cl. 3 pag. 12.0.19). Vor Gericht erklärte der Zeuge FF., das Klumpenrisiko sei bei Aufnahme seiner Tätigkeit bei der SUVA ein Thema gewesen. Er habe immer geschaut, wo eine Gruppenbildung vorhanden gewesen sei; das Engagement sei bei Erkennen eines Klumpenrisikos sobald als möglich zurückzufahren gewesen, um den Sollzustand gemäss den Richtlinien herzustellen. Der Zeuge führte indes nicht aus, woran eine Gruppe erkennbar gewesen sei, sondern verwies auf einen Bericht der Firma II. vom Sommer 2005, in welchem Gruppen aufgezeigt worden seien; das habe seine Arbeit erleichtert und das hätten sie konsequent umgesetzt (cl. 57 pag. 57.910.60-63). Gemäss dem Zeugen hätten G. und die JJ. (zu Beginn der Geschäftsbeziehung als KK. firmierend) eine Schuldnergruppe gebildet; das Engagement von rund Fr. 29 Mio. habe die Limite von 2,5% überschritten, welche aufgrund der damaligen Kreditausleihen Fr. 25 Mio. betragen habe (cl. 57 pag. 57.910.62-63). Es fällt auf, dass der Zeuge Hypothekarkreditverträge – teilweise mit dem Angeklagten – mitunterzeichnete, obwohl laut seiner Aussage ein Klumpenrisiko bestand (cl. 57 pag. 910.62-63). Dies betrifft mehrere mit G. und der JJ. 2006 abgeschlossene Verträge, wobei es sich zweimal um Umwandlungen und einmal um ein Neugeschäft handelt (cl. 34 pag. 7.23.532-541 zu Anklageschrift Anhang 3 Nr. 1; cl. 34 pag. 7.23.697-713 zu Anklageschrift Anhang 3 Nr. 3; cl. 34 pag. 7.23.858-869 zu Anklageschrift Anhang 3 Nr. 4). In einer vom Zeugen FF. erstellten Tabelle über Gruppen vom 9. Februar 2006 findet sich als „Generelle Feststellung zu Gruppenengagements“ unter Hinweis auf die Richtlinien der Vermerk: „Der Begriff ‚Gruppe’ wird allerdings nicht umschrieben!“ (cl. 39 pag. 10.2.181). Die Firma II., welche von der SUVA im Frühjahr 2005 den Auftrag erhielt, das Kreditportfolio nach definierter Stichprobe zu überprüfen und knapp die Hälfte des Hypothekarkreditvolumens untersuchte, hielt in ihrem Bericht über die Kreditprüfung vom 24. Juni 2005 fest, dass in den Richtlinien der Begriff der Schuldnergruppe nicht umschrieben sei (cl. 32 pag. 7.23.184 ff., insbesondere 7.23.203-207). Sie orientierte sich bei der Frage, ob Schuldnergruppen bestehen, an einer entsprechenden Regel über das Klumpenrisiko im Bankgeschäft, die jedoch nicht das Hypothekargeschäft, sondern das Kreditge-

- 26 schäft im Allgemeinen anvisiert. In den Richtlinien widerspiegelt Ziff. A.7 die Klumpenproblematik im Darlehensgeschäft ohne besondere Sicherheiten (vgl. Ziff. A.1) eingehender, aber auch dort wird der Begriff der Schuldnergruppe nicht weiter ausgeführt. Sodann deutet Ziff. B.3 der Richtlinien für das Hypothekargeschäft darauf hin, dass der Kreditinteressent seine kapitalmässigen Verbindungen offenzulegen und nicht der Kreditsachbearbeiter solche zu eruieren hatte. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei einem Kreditgeschäft – bei welchem die Anklage allerdings nicht den Vorwurf des Klumpenrisikos erhebt (Anhang 1 Nr. 19 betreffend die LL.) – auf eine „Gruppe“ und die Kreditlimite von 2,5% hingewiesen hatte, lässt sich nicht ableiten, gemäss welchen Kriterien eine Schuldnergruppe im Sinne der Richtlinien bestanden habe; im Übrigen wurde die Überschreitung der Limite von 2,5% von der Geschäftsleitung in diesem Fall ausdrücklich gutgeheissen (Zeuge T., cl. 4 pag. 12.663-664 und 12.666-671). Bei einem anderen, nicht die Anklage betreffenden Kreditgeschäft stimmte der Anlageausschuss ebenfalls einer Überschreitung der Limite zu (cl. 32 pag. 7.23.221, Zeile 1, und cl. 3 pag. 12.191). Das Klumpenrisiko bzw. die Schuldnergruppe ist nach dem Gesagten in den Richtlinien nicht hinreichend bestimmt, und auch aus deren Handhabung ergibt sich diesbezüglich kein klares Bild. Bei dieser Sachlage kann sich der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit nicht auf Ziff. B.5 der Richtlinien abstützen.

3.7.2 Was den Vorwurf betrifft, der Angeklagte habe die gemäss Ziff. B.3 der Richtlinien vorgeschriebenen Kreditunterlagen nicht vollständig beschafft, ist zwischen Neugeschäften und Kreditverlängerungen zu unterscheiden. Zur Terminologie ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung unter dem Titel „Antragsstellung“ vom Darlehensgesuch des Kreditinteressenten an die SUVA handelt. Der Begriff „Kreditantrag“ bezeichnet hingegen das SUVA-interne Formular, welches vom Kreditsachbearbeiter auszufüllen und – sofern er den Kredit nicht in eigener Kompetenz bewilligen kann – der zuständigen Bewilligungsinstanz zu unterbreiten ist (vgl. E. 3.6.1; exemplarisch: cl. 24 pag. 7.12.156-160 zu Anklage Anhang 2 Nr. 1). a) Für Neugeschäfte nennt Ziff. B.3 der Richtlinien, welche Informationen der Kreditinteressent mit seinem Gesuch um Darlehensgewährung der SUVA einzureichen hat. Dabei wird unterschieden zwischen objektbezogenen (Ziff. B.3a) und schuldnerbezogenen Unterlagen (Ziff. B.3b), bezüglich Letzteren zudem zwischen „Privaten“ und „Firmen“. Daraus lässt sich höchstens mittelbar eine Amtspflicht des Angeklagten herleiten, etwa keinen Antrag an die Entscheidungsinstanz zu stellen, wenn die Dokumentationen unvollständig eingegeben wurden. Aus Aussagen leitender Angestellter ergibt sich zudem, dass es Aufgabe der Bewilligungsinstanz war, die ihr mit dem Kreditantrag unterbreiteten Unterlagen auf Vollständigkeit hin zu prüfen (so BB., cl. 3 pag. 12.190, 12.192; FF., cl. 57 pag. 57.910.60;

- 27 - DD., cl. 3 pag. 12.216), während andere (so AA., cl. 3 pag. 12.320) wie auch die Kreditsachbearbeiter MM. und GG. dazu keine Angaben machen konnten (cl. 3 pag. 12.0.85 ff., 12.175). Die in den Kreditanträgen von der Bewilligungsinstanz zusammen mit ihrer Zustimmung verschiedentlich angebrachten Hinweise, es seien bestimmte Unterlagen noch nachzureichen oder zu aktualisieren, sprechen ebenfalls dafür, dass die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen durch eben diese Instanz vorgenommen wurde (vgl. Zeuge BB., cl. 3 pag. 12.190). Der Zeuge DD. sagte zwar aus, der Angeklagte habe mit Bezug auf seine Kreditanträge sehr grossen Einfluss auf die Entscheidungen des Immobilien-Anlageausschusses (IAA) gehabt, doch bezog er sich bei dieser Aussage mehr auf die „Formulierung des Antrages“ und die darin gemachten Angaben, weniger auf die Vollständigkeit der dem Antrag beigelegten Dokumente. Er führte aus, die Bewilligungsinstanz habe sich auf die Angaben im Kreditantrag vollumfänglich verlassen können müssen, da aufgrund der Ressourcen-Situation eine unabhängige zweite Prüfung des Antrags in umfassender Form nicht immer sichergestellt gewesen sei (cl. 3 pag. 12.216). Der Zeuge BB. erklärte hingegen, der Angeklagte habe keinen Einfluss auf den Entscheid ausgeübt; er (der Zeuge) habe dessen Kreditanträge jeweils überprüft und im Immobilien-Anlageausschuss vertreten (cl. 3 pag. 12.184). Festzuhalten ist in dieser Hinsicht jedenfalls, dass das Beschaffen der Unterlagen zum Kreditantrag und die Kontrolle der Vollständigkeit nicht ein besonderes Fachwissen des Kreditsachbearbeiters voraussetzte, auf welches die Entscheidungsinstanz angewiesen war. Von einem bestimmenden Einfluss des Angeklagten auf die Kreditvergabe kann daher – jedenfalls soweit dieser nicht selber als Sachbearbeiter oder Teamleiter Bewilligungskompetenz hatte – nicht gesprochen werden. Für eine tatbestandsmässige Pflichtverletzung bedürfte es zudem eines Kausalzusammenhangs zwischen den angeblich mangelnden Informationen und dem Abschluss des Kreditvertrages. Ein solcher lässt sich nicht generell annehmen, sind doch – wie bereits und nachfolgend ausgeführt – verschiedentlich Kreditanträge respektive Kreditverträge durch Vorgesetzte des Angeklagten alleine oder mitunterzeichnet worden, bei welchen diese Informationen nicht vollständig vorhanden gewesen sein sollen. Sodann ergibt sich aus einem nach Erlass der revidierten Richtlinien verfassten Schreiben vom 27. September 2006, dass die SUVA ihre Kunden unter Hinweis auf die Regeln im Bankengeschäft dahingehend orientierte, dass sie bezüglich Informationen und Dokumentation bedeutend höhere Anforderungen stelle als in der Vergangenheit, namentlich detailliertere Kenntnisse über ihre Kunden und die finanzierten Objekte sowie ausführlichere Dokumentationen der Kreditdossiers verlange (cl. 34 pag. 7.23.529 f.). Das deutet darauf hin, dass eine umfassende Dokumentation auf Basis der bisherigen Richtlinien nicht verlangt wurde. b) Ergänzend ist zu den Neugeschäften sodann auf folgende Punkte hinzuweisen:

- 28 aa) Im Lichte des vorne Ausgeführten (E. 3.6.2-3.6.3) ist zunächst festzuhalten, dass auch Ziff. B.3 der Richtlinien etwelchen Interpretationsspielraum beinhaltet. So ist durch den Kreditinteressenten, obwohl der Kaufpreis bei der Belehnungsgrenze eine Rolle spielt (Ziff. B.7 letztes Alinea der Richtlinien), ein „aktueller Grundbuchauszug oder Kaufvertrag“ beizubringen (Ziff. B.3a der Richtlinien). Es wird darin nicht stipuliert, dass das eine oder das andere Dokument – etwa je nach Art des Objekts – zwingend vorliegen müsste; die Formulierung spricht für einen Ermessensspielraum des Kreditsachbearbeiters. Es genügte offenbar, wenn dieser den Kaufpreis im Sinne von Ziff. B.7 im Kreditantrag bei der Kredithöhe soweit notwendig berücksichtigte. Sofern ein Kaufvertrag zwingend erforderlich wäre, ist überdies nicht klar, in welchem Stadium des Kreditvergabeprozesses dies der Fall sein musste, betrifft doch Ziff. B.3 die Einreichung des Gesuchs durch den Kreditinteressenten, also eine Phase, bei der sich dieser in der Regel im Hinblick auf den Kauf einer Liegenschaft um eine Fremdfinanzierung erst bemüht und allenfalls einen Vertragsentwurf, aber noch nicht den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag (Art. 216 Abs. 1 OR) einreichen kann. Ging es um die Ablösung einer Fremdfinanzierung durch die SUVA ohne Handänderung, ist nicht klar, welche Rolle dabei dem Kaufvertrag zufiel, kann der Erwerb doch Jahre zurückliegen und der Preis als Obergrenze für die Kreditgewährung nicht mehr aussagekräftig sein. Der Zeuge AA. erklärte, wenn damals ein Schuldner von einer Grossbank zu einer anderen Bank und schliesslich zur SUVA gelangte, habe man versucht, „topdown die Hypotheken an sich zu ziehen“ (cl. 3 pag. 12.314). Es fällt zudem auf, dass die Funktionsdokumentation unter den vom Kreditsachbearbeiter zu beschaffenden Unterlagen zwar den Grundbuchauszug, aber nicht den Kaufvertrag auflistet (cl. 15 pag. 7.23.69). Zur Frage, ob zur Zeit des Angeklagten bei Neugeschäften ein Kaufvertrag einverlangt worden ist, ergeben die Aussagen kein einheitliches Bild; einige Angestellte äusserten sich grundsätzlich zustimmend (MM., cl. 3 pag. 12.0.88; GG., cl. 3 pag. 12.0.96; BB., cl. 3 pag. 12.192; FF., ab seinem Eintritt, cl. 57 pag. 57.910.59 f.), andere wussten es nicht (EE., cl. 3 pag. 12.151; AA., cl. 3 pag. 12.320; DD., cl. 57 pag. 57.910.54 f.) oder konnten eine frühere Aussage nicht bestätigen (GG., cl. 3 pag. 12.175). Aktenkundig ist, dass Hypothekarkredite trotz Wissens der Entscheidungsinstanz um das Fehlen des Kaufvertrags bewilligt wurden (cl. 24 pag. 7.12.159 zu Anklage Anhang 2 Nr. 1; Aussage FF. zu einem nicht die Anklage betreffenden Geschäft, cl. 3 pag. 12.0.23). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass der Kaufvertrag dem Kreditantrag beizulegen war. Dass ein allenfalls nachträglich eingereichter Kaufvertrag für die Kreditvergabe kausal gewesen wäre, legt die Anklage nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. bb) Dem Angeklagten wird eine Verletzung von Ziff. B.3a der Richtlinien vorgeworfen, wonach der Kreditinteressent der SUVA unter anderem eine „detaillierte Mietzinsaufstellung“ zu unterbreiten hat, sowie von Art. 6 des Anlagereglements.

- 29 - Bei den Neugeschäften ist dieser Vorwurf wie folgt spezifiziert: „Richtlinien – […] Mieterspiegel fehlt […] – Ziff. B.3: Antragsstellung“ (Anhang 2 Nr. 1); „II. – Kein aktueller Mieterspiegel“ (Anhang 1 Nr. 22); „II. – Mieterspiegel ohne Datum bzw. nur mit Jahr – Art. 6 ARS“ (Anhang 1 Nr. 18). In Bezug auf das Objekt der C. AG in X. (Anhang 2 Nr. 1) ist festzuhalten, dass sich in den Akten eine detaillierte Mietzinsaufstellung der vormaligen Eigentümerin vom 27. Oktober 2003 mit den Erträgen per 1. November 2003 befindet (cl. 24 pag. 7.12.233-238). Aus den Angaben im Gutachten des externen Experten vom 15. November 2003 ergibt sich sodann, dass dem Experten ein Mieterspiegel vorlag; seine Ertragswertberechnung beruht auf den nach Art der Lokalität zusammengefassten Mieterträgen (cl. 24 pag. 7.12.202, 7.12.211). Der im Gutachten genannte Mietertrag entspricht, bis auf eine Differenz von Fr. 5.40, dem Total in der Mietzinsaufstellung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Letztere dem Gutachter vorlag. Überdies bemerkte FF. in einer Zusammenstellung vom 9. Februar 2006 wohl, dass der Kaufvertrag sich nicht bei den Akten befinde, hinsichtlich Mieterspiegel erwähnte er aber nichts (cl. 3 pag. 12.0.11 = cl. 39 pag. 10.2.181). Der Vorwurf der Anklage ist somit nicht erstellt. Zum Objekt der NN. in U. (Anhang 1 Nr. 22) findet sich zwar in der Tat – soweit ersichtlich – kein Mieterspiegel in den Verfahrensakten (vgl. cl. 9 pag. 15.0.595 ff.). Allerdings bezifferte der Angeklagte im Kreditantrag vom 13. November 2003 die Zinseinnahmen mit Fr. 315'000.– und erwähnte, dass der Experte „die heutigen Mietzinse“ als „eher im unteren/mittleren Bereich“ liegend bezeichnet habe; der Bereichsleiter BB. bewilligte den Kredit am 17. November 2003 (cl. 9 pag. 15.0.600 f.). Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass dem Experten bei der Liegenschaftsschätzung eine Mietzinsaufstellung zur Verfügung stand. Im Übrigen steht fest, dass der Angeklagte die Schuldnerin mit Schreiben vom 11. Juli 2005 aufforderte, zu diesem sowie zu weiteren Objekten einen aktuellen, rechtsgültig unterschriebenen Mieterspiegel einzureichen (cl. 38 pag. 10.1.184). Damit ist er der Bestimmung von Ziff. B.3 der Richtlinien nachgekommen; wenn die Schuldnerin in der Folge keinen aktuellen Mieterspiegel eingereicht hat, kann dies nicht als Pflichtverletzung vorgehalten werden. Zum Objekt der LL. in ZZ. (Anhang 1 Nr. 18) liegt eine undatierte Mietzinsaufstellung in den Akten, die einen jährlichen Mietertrag von Fr. 51'000.– ausweist (cl. 29 pag. 7.18.385). Dieser Betrag stimmt mit dem im Kreditantrag des Angeklagten vom 12. Oktober 2004 genannten Betrag überein (cl. 9 pag. 15.0.584). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Mietzinsaufstellung im Zeitpunkt der Kreditvergabe vorlag. Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 forderte der Angeklagte die Schuldnerin auf, zu diesem sowie zu weiteren Objekten einen aktuellen, rechtsgültig unterschriebenen Mieterspiegel einzureichen (cl. 38 pag. 10.1.97). Damit ist

- 30 er der Bestimmung von Ziff. B.3 der Richtlinien nachgekommen; wenn die Schuldnerin in der Folge keinen aktuellen Mieterspiegel eingereicht hat, kann dies nicht als Pflichtverletzung vorgehalten werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Richtlinien nicht stipulieren, dass periodisch eine neue Mietzinsaufstellung einzuholen ist (vgl. dazu E. 3.7.2.c). Der Vorwurf der Anklage, es liege kein aktueller Mieterspiegel vor, gründet wohl in einer Bemerkung der II. in ihrem Bericht über die Kreditprüfung vom 24. Juni 2005, wonach bei der Bewertung der Werthaltigkeit einer Liegenschaft ein aktueller, unterzeichneter Mieterspiegel eine zentrale Grösse spiele, wobei sie im Rahmen ihrer Prüfung den 31. Dezember 2003 als Stichtag nahm (cl. 32 pag. 7.23.217). Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, der Angeklagte habe eine Pflichtverletzung begangen, wenn im Sinne des Berichts der II. kein aktueller Mieterspiegel im Kreditdossier vorhanden ist. Massgeblich kann einzig sein, ob im Zeitpunkt des Kreditantrags ein Mieterspiegel vorgelegen hat. Denn eine Mietzinsaufstellung ist offensichtlich notwendig, damit der vom Kreditsachbearbeiter zu beauftragende (vgl. Funktionsdokumentation, cl. 15 pag. 7.23.67, 7.23.69; Zeuge DD., cl. 3 pag. 12.215; Zeuge BB., cl. 3 pag. 12.183) externe Gutachter den für die Belehnungsgrenze massgeblichen Ertragswert bestimmen konnte. Das Anlagereglement von 2003 bestimmt denn auch in Art. 6 Abs. 3: „Die Pfandobjekte dürfen grundsätzlich höchstens zu 80% des Ertragswertes belehnt werden. Dieser hat auf den effektiv vereinnahmten Mietzinsen zu beruhen. Der Ertragswert muss auf ein von der SUVA beauftragtes Gutachten eines unabhängigen Experten gestützt sein. Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist darauf zu achten, dass der veranschlagte Ertrag ohne Rücksicht auf die Person des Schuldners voraussichtlich dauernd von der Liegenschaft gewonnen werden kann…“. Die Bedeutung dieses Werts und die Belehnungsgrenzen werden in den Richtlinien weiter ausgeführt (Ziff. B.4 und B.7). Der Zeuge FF. erklärte, das externe Gutachten habe für die Kredithöhe einen zentralen Stellenwert gehabt: Als Basis für die Finanzierung habe der Ertragswert gegolten; dieser sei in den Schätzungen ausgewiesen worden (cl. 57 pag. 57.910.60). Im gleichen Sinne äusserte sich der Zeuge BB. (cl. 3 pag. 12.184). Dem Angeklagten wird indes nicht vorgeworfen, die von ihm eingeholten externen Gutachten hätten nicht den Vorgaben des Anlagereglements und der Richtlinien entsprochen und daher keine taugliche Basis für den Kreditentscheid der Bewilligungsinstanz gebildet. Selbst wenn mithin die bei Neugeschäften bezüglich der Mietzinsaufstellung erhobenen Vorwürfe erstellt wären, waren sie für die Kreditvergabe nicht kausal. Soweit sich der Vorwurf auf Verlängerungsgeschäfte bezieht, bei denen eine detaillierte Mietzinsaufstellung nicht neu eingefordert worden sei (Anhang 1 Nr. 1-13, 16, 17), wird dem Angeklagten eine Verletzung von Ziff. B.16 (Wiedervorlage resp. Überprüfung) in Verbindung mit Ziff. B.3 (Antragsstellung) der Richtlinien

- 31 vorgeworfen; bei anderen Verlängerungsgeschäften lautet der teilweise unter Hinweis auf Art. 6 des Anlagereglements erhobene Vorwurf, der Mieterspiegel sei nicht aktuell (Anhang 1 Nr. 14, 20, 21, 24). In Bezug auf diese Geschäfte wird ergänzend zum Gesagten auf nachstehende Ausführungen verwiesen (E. 3.7.2.c). cc) Der Vorwurf, der Angeklagte habe schuldnerbezogene Unterlagen – „Bilanz / Erfolgsrechnung / Revisionsbericht“ gemäss Richtlinien Ziff. B.3b – nicht beigezogen, betrifft zwei Neugeschäfte (Anklage Anhang 1 Nr. 31, Anhang 2 Nr. 1), im Übrigen mehrere Kreditverlängerungen; für letztere kann auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 3.7.2.c). Gemäss Aussagen der Kreditsachbearbeiter wurden damals Betreibungs- und Handelsregisterauszüge sowie Auskünfte über Personen und Gesellschaften aus dem Teledata (www.teledata.ch) besorgt; weitergehende Auskünfte über den Kunden wurden nicht eingeholt (cl. 3 pag. 12.0.88, 12.0.96). Die Zeugen DD. (cl. 3 pag. 12.220) und FF. (cl. 3 pag. 12.267) antworteten auf die Frage, weshalb bis Frühling 2005 keine Unterlagen zur Abklärung der Kreditwürdigkeit und Bonität, bei juristischen Personen Bilanz und Erfolgsrechnung, eingeholt worden seien, es habe ein Ressourcen- bzw. ein Aufsichtsproblem bestanden, während der Zeuge BB. aussagte, das Einholen dieser Unterlagen sei gemäss den Richtlinien ein Erfordernis gewesen (cl. 3 pag. 12.186). Der Zeuge EE. hielt fest, dass man sich in erster Linie auf das Pfand verlassen habe und erst in zweiter Linie auf den Kreditnehmer (cl. 3 pag. 12.147). Der Zeuge AA. erklärte, im Grossgeschäft sei es ihm und dem Anlageausschuss wegen permanenter Überbelastung nicht möglich gewesen, alle einzelnen Schuldner kennen zu lernen; im Kleingeschäft habe man versucht, von den Banken die Hypotheken an sich zu ziehen, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen (cl. 3 pag. 12.314 f.). Der Zeuge CC. erklärte vor Gericht, dass es bei Gesellschaften um die Frage der Finanzierung gehe; bei juristischen Personen werde geprüft, ob sie Eigenmittel hätten, da nicht der ganze Wert der Liegenschaft belehnt werde (cl. 57 pag. 57.910.41). Allerdings ist nicht klar, ob sich seine Aussagen (nur) auf die heutige Situation beziehen, denn die Fragen der Verteidigung und die Antworten des Zeugen erfolgten im Präsens und nachdem der Zeuge zur heutigen Praxis betreffend Beizug des Kaufvertrags befragt wurde. Die Zeugenaussagen sprechen insgesamt nicht für einen zwingenden Charakter der Bestimmung über einen Beizug schuldnerbezogener Unterlagen; insbesondere deuten die Aussagen der Kreditsachbearbeiter, welche die Unterlagen zu beschaffen hatten, darauf hin, dass die Bestimmung nicht dem Wortlaut gemäss zu befolgen war. In diesem Sinne ist wohl auch die Funktionsbeschreibung zu verstehen, die unter den „Hauptaufgaben“ bei Darlehensgesuchen – im Einklang mit Ziff. A.4 der Richtlinien – die Beschaffung einer Bonitätsprüfung vorsieht, eine solche bei den Hypothekengesuchen hingegen nicht auflistet (cl. 15 pag. 7.23.67), und im Tätigkeitsbeschrieb präzisierend festhält, dass bei Darlehensgesuchen die Rechnungsabschlüsse der letzten zwei Jahre zu beschaffen sind, während sie bei den Hypothekengesuchen http://www.teledata.ch)

- 32 nichts dergleichen erwähnt (cl. 15 pag. 7.23.68-69). Aktenkundig ist sodann, dass Kredite an Neukunden trotz fehlender schuldnerbezogener Unterlagen bewilligt wurden. So steht im ersten Kreditantrag zur C. AG betreffend ein Engagement von Fr. 9,3 Mio. in der Rubrik Beurteilung Kreditnehmer: „Wir halten uns an die Werthaltigkeit des Objekts“ (cl. 24 pag. 7.12.158 zu Anklage Anhang 2 Nr. 1). Der Stellungnahme der SUVA zum Berichtsentwurf der II. vom 15. Juni 2005 lässt sich entnehmen, dass wegen ungenügender personeller Ressourcen vermieden wurde, Unterlagen einzufordern, für deren Prüfung keine Zeit bestand und die ungesehen in die Dossiers abgelegt worden wären (cl. 39 pag. 10.2.167 f.). Das Fehlen von Unterlagen kann dem Angeklagten bei dieser Sachlage nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. c) Betreffend die Verlängerungsgeschäfte („Umwandlungen“ gemäss Anklage) geht eine vor Gericht erfolgte Zeugenaussage dahin, dass die gleiche Dokumentation wie bei Neugeschäften erforderlich gewesen sei, indes ohne zu bestätigen, dass dies auch so gemacht wurde (AA., cl. 57 pag. 57.910.50 f.). Ein anderer Zeuge konnte dazu keine Angaben machen (DD., cl 57 pag. 57.910.55 f.). Indessen ergibt sich aus Ziff. B.16 („Wiedervorlage resp. Überprüfung“) der Richtlinien, dass neue Unterlagen erst bei Ablauf einer Frist von zehn Jahren bei Wohnhäusern oder gemischten Wohn-/Gewerbeobjekten bzw. von fünf Jahren bei rein gewerblichen Objekten einzufordern sind. Die Richtlinien besagen also nicht, dass dies bereits nach Ablauf einer festen Vertragsdauer zu erfolgen hätte, etwa bei Verlängerung einer bei Wohnhäusern auf vier Jahre fest gewährten Hypothek um weitere vier Jahre. Solches konnte schon angesichts der stipulierten Mindestlaufzeit von zwei Jahren (Richtlinien Ziff. B.11) kaum gewollt sein. Auch aus der Funktionsbeschreibung ergibt sich nicht, dass bei auslaufender Festhypothek eine neue Dokumentation zu beschaffen ist; darin ist einzig festgehalten, dass dem Schuldner die Weiterführung oder Umwandlung in eine Normalhypothek (d.h. eine variable Hypothek; vgl. Ziff. B.11 der Richtlinien) zu unterbreiten ist und die entsprechenden Verträge zuzustellen sind (cl. 15 pag. 7.23.69). In Bezug auf die Verlängerungsgeschäfte erweist sich der Vorwurf der Verletzung von Ziff. B.3 der Richtlinien demzufolge als unbegründet. d) Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss mehreren Aussagen in der hier relevanten Zeitperiode generell eine erhebliche personelle Unterbesetzung der Abteilung Hypothekarkredite bestand und ein starker Kostendruck herrschte (MM., cl. 3 pag. 12.0.89; EE., cl. 3 pag. 12.146; DD., cl. 3 pag. 12.220; AA., cl. 3 pag. 12.314 f.). Selbst unter Mitberücksichtigung eines Teileinsatzes des Vorgesetzten BB. wurde der Personalbestand als nicht ausreichend bezeichnet (AA., cl. 57 pag. 57.910.49). Die Situation wurde verschärft durch den Umstand, dass Mitte 2003 ein neues Informatiksystem zur Bearbeitung des Hypothekargeschäfts evaluiert und implementiert wurde, was vom Team Kredite neben dem Tagesgeschäft

- 33 zu bewerkstelligen war und einen wesentlichen Teil von dessen Arbeitszeit beanspruchte (GG., cl. 3 pag. 12.174; FF., cl. 3 pag. 12.263; Schreiben SUVA an II. vom 15. Juni 2005 [cl. 39 pag. 10.2.167-168]). Dieses Team bestand zusammen mit dem Angeklagten aus drei Kreditsachbearbeitern. In der zeitweiligen Funktion als Teamleiter kam dem Angeklagten die Aufgabe zu, die Geschäfte auf die einzelnen Sachbearbeiter zu verteilen (cl. 15 pag. 7.23.69); ausserdem lag seine Bewilligungskompetenz doppelt so hoch wie die eines Sachbearbeiters (Ziff. B.22 der Richtlinien). Der Angeklagte A. befasste sich zur Hauptsache mit sogenannten Dritthypotheken, die beiden andern Kreditsachbearbeiter überwiegend mit sogenannten (in Teil C der Richtlinien gesondert geregelten) Personalhypotheken (cl. 3 pag. 12.0.87, 12.0.94). Ausserdem hatte der Angeklagte nebst dem Tagesgeschäft als Recovery Manager problematische Kreditpositionen zu eruieren, zu rapportieren und zu bereinigen (DD., cl. 3 pag. 12.216; FF., cl. 3 pag. 12.261). Das zu bewirtschaftende Anlagevolumen war beträchtlich: Jährlich hatte die Finanzabteilung eine Milliarde Franken an neuen Prämiengeldern zu investieren; hinzu kamen auslaufende Anlagen in gleicher Höhe. Insgesamt waren jährlich Fr. 2 Mia. neu anzulegen, wovon ein Teil ins Hypothekargeschäft ging. Die Hypotheken betrugen Anfang 2005 mehr als Fr. 1 Mia. (cl. 57 pag. 57.521.7; CC., cl. 57 pag. 57.910.38-39; FF., cl. 3 pag. 12.262). Angesichts der ungenügenden personellen Ressourcen zur Bewältigung des Hypothekargeschäfts wird der Schluss, dass Ziff. B.3 der Richtlinien grundsätzlich kein zwingender Charakter zukam, zusätzlich bestärkt. 3.7.3 In Bezug auf den Vorwurf, die gemäss Ziff. B.4 der Richtlinien bei einem Objektwert von mehr als Fr. 5 Mio. vorgeschriebene Schätzung durch Spezialisten der SUVA („second opinion“ gemäss internem Sprachgebrauch der SUVA) habe nicht vorgelegen (Anklage Anhang 2 Nr. 2), ist festzuhalten, dass diese Bestimmung nur im Anhang, aber nicht in der Anklageschrift (vgl. S. 13 unten) aufgeführt ist. Selbst wenn man das Anklageprinzip diesbezüglich als gewahrt betrachtet (vgl. E. 1.7), wird in der Anklageschrift (S. 10-12) nicht dargelegt, dass eine Verletzung dieser Bestimmung für den behaupteten Schaden kausal gewesen sei. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass – nebst einer Schätzung durch einen externen Gutachter – ein interner Grobprüfungsbericht vorlag (cl. 3 pag. 12.0.11 = cl. 39 pag. 10.2.181); in der Anklageschrift wird indessen nicht behauptet, dass dieser Bericht nicht durch Spezialisten erstellt worden sei. Der damalige Abteilungsleiter bezeichnete ihn jedenfalls nicht als nicht reglementskonform (cl. 3 pag. 12.317). Zudem liegen zur Frage, welcher Schatzungswert – ob der externe oder der interne – massgebend ist, kontroverse Aussagen vor: einmal wird der extern (FF., cl. 3 pag. 12.0.23), einmal der intern ermittelte Wert (BB., cl. 3 pag. 12.184) als massgebend bezeichnet, einmal wird ausgeführt, es sei unklar gewesen, welcher Wert bei verschiedenen Schatzungsergebnissen als Objektwert zu verwenden gewesen

- 34 sei (DD., cl. 3 pag. 12.218). Eine Verletzung von Ziff. B.4 der Richtlinien ist demzufolge nicht nachgewiesen. 3.7.4 Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, in den Hypothekarkreditverträgen habe es handschriftliche Korrekturen und ein Kreditnehmer habe den Vertrag ohne Anbringung des Firmenstempels unterzeichnet (Anklage Anhang 1 Nr. 23, Anhang 2 Nr. 1), legt die Bundesanwaltschaft nicht dar, gegen welche Bestimmungen des Anlagereglements oder der Richtlinien der Angeklagte verstossen habe. Es ist auch nicht ersichtlich, worin insoweit eine Pflichtverletzung bestehen sollte. 3.7.5 Bei drei Objekten wird dem Angeklagten als Pflichtverletzung ein Verstoss gegen eine „Liste Zinssätze“ vorgeworfen. Bezüglich zweier Geschäfte wird dieser Vorwurf nicht näher spezifiziert (Anklageschrift S. 9-10 und Anhang 1 Nr. 15 und 19). In Bezug auf das dritte Geschäft betreffend das Objekt der C. AG in W. lautet der näher spezifizierte Vorwurf, günstigere Zinssätze als die im Abschlusszeitpunkt bei der SUVA üblichen vereinbart zu haben, nämlich 3,37% statt 3,75% für die erste und 4,37% statt 4,75% für die zweite Hypothek (Anklageschrift S. 11 und Anhang 2 Nr. 2). Dem Gericht liegt jedoch keine „Liste Zinssätze“ vor. Die Beilage Nr. 22 zum Bericht des Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 27. März 2009 (cl. 2 pag. 10.3-10.48, cl. 38 und 39 [Beilagen Nr. 1-22]), auf welche sich die Anklageschrift zu beziehen scheint, stellt eine vom Experten angefertigte Liste dar, in welcher Zinssätze gemäss einer „Benchmark SUVA“ neben solche einer „Benchmark BEKB“ gestellt wurden (cl. 39 pag. 19.2.331 ff.). Die Vergleichszahlen entstammen offenbar einer Tabelle der Berner Kantonalbank (cl. 39 pag. 10.2.338 ff.), während die Zinssätze der SUVA offenbar einer vom Bereichsleiter Kredite erstellten Tabelle vom 9. Februar 2006 entnommen wurden, die sich in der Beilage Nr. 12 zum Bericht des Finanzexperten findet (cl. 2 pag. 10.10 und cl. 39 pag. 10.2.181 ff.). Zwar listete FF. darin – in Relation zum jeweils belehnten Objekt – die „bei [der] SUVA in dieser Zeit gültige[n] Sätze“ auf, doch ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese nachträgliche Zusammenstellung gemacht wurde. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass die darin genannten Zinssätze dem Angeklagten bekannt gewesen seien. Aus der Statistik über Durchschnittswerte der Hypothekarzinssätze der Kantonalbanken kann sodann nicht auf die bei der SUVA geltenden Zinssätze geschlossen werden (cl. 39 pag. 10.2.347). Auch Ziff. B.12 der Richtlinien enthält keine fixe Regel zur Bestimmung der Zinsen für Festhypotheken, sondern nur einen Hinweis auf die Marktverhältnisse. Der Zeuge FF. sagte im Vorverfahren aus, die Anwendung des Zinssatzes sei durch den Markt bedingt gewesen (cl. 3 pag. 12.0.22). Der Zeuge AA. erklärte in der Hauptverhandlung, dass die Zinssätze in Ansehung mehrerer Faktoren im Einzelfall bestimmt worden seien; es habe keine festen Bandbreiten gegeben. Der Bereichsleiter BB. habe dazu ein Triangulationsverfahren angewendet: Man habe zum Einen die Mittel anlegen müssen, da

- 35 das Vermögen schnell gewachsen sei; zum Andern habe man gewisse Preisvorstellungen gehabt, aber preislich mit den Banken mithalten müssen; der dritte Punkt sei gewesen, das Optimum für die SUVA herauszuholen (cl. 57 pag. 57.910.51). Im Vorverfahren sagte der Zeuge AA. denn auch aus, es sei versucht worden, die Hypotheken von den Banken an die SUVA zu ziehen (cl. 3 pag. 12.314). Eine für den Angeklagten verbindliche „Liste Zinssätze“ existierte demnach nicht. Eine Pflichtverletzung des Angeklagten hinsichtlich der von ihm jeweils angewandten Zinssätze ist mithin nicht dargetan. 3.7.6 In Ziff. B.22 der Richtlinien sind die Kompetenzen der verschiedenen Instanzen der SUVA, welche Hypothekargeschäfte bewilligen können, festgesetzt, und zwar in Abhängigkeit von Kredithöhe des einzelnen Geschäfts und Summe aller an den gleichen Schuldner gewährten Kredite (vgl. E. 3.6.1). Es handelt sich hierbei zweifellos um verbindliche Handlungsvorschriften (vgl. E. 3.6.3 am Ende). Allerdings ist nicht klar, ob diese nur für Neugeschäfte oder auch für Verlängerungsgeschäfte galten. Es fällt nämlich auf, dass ein vom Bereichsleiter BB. am 30. März 2004 bewilligter Kreditantrag für ein Neugeschäft mit der KK. (später i

SK.2009.24 — Bundesstrafgericht 30.11.2010 SK.2009.24 — Swissrulings