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Bundesstrafgericht 19.09.2007 SK.2007.7

19. September 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,204 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Einführen einer grossen Menge falschen Geldes;;Einführen einer grossen Menge falschen Geldes;;Einführen einer grossen Menge falschen Geldes;;Einführen einer grossen Menge falschen Geldes

Volltext

Entscheid vom 19. September 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende, Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes, gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Marie- Christine Müller Leu

Gegenstand

Einführen einer grossen Menge falschen Geldes

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.7

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen − des Einführens einer grossen Menge Falschgeldes gemäss Art. 244 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Der Angeklagte sei zu verurteilen − zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und 2 Wochen im Sinne eines Zusatzurteils zum rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2006 der Bezirksgerichtskommission Weinfelden, dabei sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; − zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, zuzüglich den Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. Das Falschgeld sei mit Ausnahme von einigen Beweisexemplaren zu vernichten. Die übrigen Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Anträge der Verteidigung: Der Angeklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates vollumfänglich freizusprechen.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Am 16. Mai 2004 wurde A. am Zoll des Flughafens Zürich-Kloten angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Hierbei wurden im Handgepäck des von Istanbul herkommenden Angeklagten 6084 gefälschte 100 US-Dollarnoten im Gesamtwert von USD 608'400.–, zu diesem Zeitpunkt ausmachend Fr. 828’869.–, gefunden. Die Falsifikate waren in Schachteln für türkisches Süssgebäck versteckt. Der Angeklagte bestreitet, dieses Falschgeld absichtlich mitgeführt zu haben. Er behauptet, er habe die Schachteln mit dem Süssgebäck am Flughafen in Istanbul von einem ihm unbekannten Mann entgegengenommen, um sie für ihn in die Schweiz zu transportieren. B. Nach seiner Anhaltung durch den Zollbeamten wurde A. umgehend der Kantonspolizei Zürich zugeführt, welche ihn befragte und in Haft setzte (cl. 1 pag 5.1.4 – 13). Gleichzeitig ordnete der Bezirksanwalt von Dielsdorf eine Hausdurchsuchung am Domizil des Angeklagten an, welche von der Kantonspolizei Solothurn in der Nacht auf den 17. Mai 2004 durchgeführt wurde (cl. 2 pag. 8.1.2 ff.). C. Mit Faxschreiben vom Nachmittag des 17. Mai 2004 informierte die Kantonspolizei Zürich die Bundesanwaltschaft über die Inhaftnahme von A. (cl. 1 pag. 1.00.1 ff.). Am selben Tag stimmte der stellvertretende Staatsanwalt des Bundes der Haftentlassung von A. zu (cl. 1 pag. 5.1.35), worauf dieser aus der Haft entlassen wurde (cl. 8 pag. 8.510.2). D. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Mai 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 244 StGB (cl. 1 pag. 1.00.22). Am 16. September 2004 wurde A. erneut festgenommen und zur Einvernahme zugeführt. Er verblieb bis zum nächstfolgenden Tag in Haft. Die Bundesanwaltschaft beantragte nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 14. Oktober 2004 die Einleitung der Voruntersuchung gegen A. und allfällige weitere Beteiligte wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 244 StGB (cl. 1 pag. 1.00.23). E. Gestützt auf diesen Antrag eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 20. Oktober 2004 die Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 2 StGB (cl. 1 pag. 1.00.27). Mit Schlussbericht vom 23. April 2007 stellte es Antrag auf Anklageerhebung gegen A. wegen Einführen falschen Geldes, mengenmässig qualifiziert begangen (cl. 1 pag. 24.00.16 ff.).

- 4 - F. Dementsprechend erhob die Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage (cl. 8 pag. 8.100.1 ff.). G. Die von Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu mit Eingabe vom 19. Juli 2007 gestellten Beweisanträge wurden gutgeheissen (cl. 8 pag. 8.450.1). Der eingereichte Bankbeleg wurde zu den Akten erkannt und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurden die Akten betreffend des Verfahrens STA.2007.1902 beigezogen. H. Von Amtes wegen wurden nebst Strafregisterauszug, Leumundsbericht, Steuerunterlagen und Betreibungsregisterauszug zusätzlich die Akten betreffend des vom Bezirksgericht Weinfelden geführten Verfahrens gegen A. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten beigezogen (cl. 8 pag. 8.450.1 und 8.450.2). I. Die Hauptverhandlung fand in Anwesenheit der Parteien am 19. September 2007 am Sitze des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Einführen einer grossen Menge falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. e unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten. Vorliegend geht es um gefälschte amerikanische Banknoten, für welche gemäss Art. 250 StGB ebenfalls die Bestimmungen des zehnten Titels, in concreto Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Anwendung finden. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist demnach zu bejahen. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Objektiver Sachverhalt Am Abend des 16. Mai 2004 landete der Angeklagte mit einem Flug der Turkish Airlines von Istanbul herkommend in Zürich-Kloten. Er wollte mit seinem Handgepäck – anderes Reisegepäck hatte er nicht bei sich – den grünen Ausgang des Zolls passieren. Daran wurde er jedoch von einem Zollbeamten gehindert,

- 5 der den Angeklagten, nachdem dieser auf Zurufen nicht reagiert hatte, am Arm zurückhielt. Bei der Kontrolle der Reisetasche und der mitgeführten Plastiksäcke fand der Zollbeamte eine grosse Zahl gebündelter 100-US-Dollarnoten. Das Geld war in Schachteln für türkisches Süssgebäck verpackt. Der Zollbeamte öffnete nur eine der vom Angeklagten mitgeführten Schachteln. Dabei nahm er das Geld in die Hand. Da er den Verdacht hatte, dass es sich um Falschgeld handeln könnte, legte er das Geld bei einer im Flughafen domizilierten Bankfiliale zur Prüfung vor, wo ihm bestätigt wurde, dass es sich um Falsifikate handelte. Der Zollbeamte liess daraufhin den Angeklagten das Geld wieder einpacken und übergab ihn der Polizei. Insgesamt führte der Angeklagte 6’084 falsche, in sechs Schachteln verpackte, 100-US-Dollarnoten mit sich (USD 608'400.–, was zum Tatzeitpunkt Fr. 828’869.– entsprach). In zwei weiteren Schachteln befand sich türkisches Süssgebäck. Der objektive Sachverhalt ist unbestritten und erwiesen (cl. 1 pag. 5.1.70, 5.1.72 f.; cl. 3 pag. 13.1.7 zu Frage 33). 2.2 Subjektiver Sachverhalt 2.2.1 Der Angeklagte bestreitet, gewusst zu haben, dass er Falschgeld mit sich führte. Er gibt an, am Flughafen von Istanbul von einem Unbekannten angesprochen und gebeten worden zu sein, mehrere Süssgebäckschachteln in die Schweiz mitzunehmen. Das Süssgebäck, sogenanntes Lokum, sei für eine Verlobungsfeier in der Schweiz bestimmt gewesen und hätte am Flughafen in Zürich von einem weiteren Unbekannten übernommen werden sollen. Er – der Angeklagte – sei bereit gewesen, dem Unbekannten zu helfen und er habe diesem seine Mobiltelefonnummer gegeben. Die unbekannte Person in der Schweiz hätte ihn nach seiner Ankunft kontaktieren und die Lokum in Empfang nehmen sollen (cl. 1 pag. 1.00.14 zu Frage 4, cl. 3 pag. 13.1.2 Z. 3 ff., cl. 8 pag. 8.910.10 Z. 36 ff.). Beim Einsteigen ins Flugzeug seien ihm dann Zweifel gekommen, weshalb er eine Schachtel aufgemacht habe. Darin hätten sich tatsächlich Lokum befunden, und so sei er beruhigt gewesen und er habe dann auch davon gegessen (cl. 3 pag. 13.1.2 f. Z. 27 ff., 13.1.8 Z. 27 und 13.1.9 Z. 3, cl. 3 pag. 13.1.35 Z. 31 f., bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung cl. 8 pag. 8.910.11 Z. 3 ff.). Da der ihm übergebene Plastiksack mit den Lokumschachteln schwer gewesen sei, habe er von der Flight Attendant zwei neue Plastiksäcke verlangt und die Schachteln in diese umgepackt (cl. 1 pag. 1.00.14 zu Frage 4, bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung cl. 8 pag. 8.910.11 Z. f.). Beim Passieren des Zolls nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er das Rufen des Zöllners wohl deshalb nicht gehört, weil er in Eile gewesen sei; er habe den Zug nicht verpassen wollen (cl. 3 pag. 13.1.6 Z. 26 ff.). 2.2.2 Bei der kriminaltechnischen Untersuchung des Falschgeldes und des Verpackungsmaterials durch die Kantonspolizei Zürich wurden zwei Fingerabdruckspu-

- 6 ren sichergestellt. Ein Fingerabdruck konnte dem Angeklagten zugeordnet werden (cl. 1 pag. 5.1.37 ff., cl. 1 pag. 5.1.67 = 5.2.10; 5.6.2 f.). Er stammt von einem weissen Papier, in welches Falschgeld eingewickelt war. Anlässlich der Zollkontrolle hat der Zollbeamte im Beisein des Angeklagten nur eine Schachtel geöffnet (Aktennotiz des Zollbeamten vom 17. Mai 2004, cl. 1 pag. 5.1.70; Bericht des am Zoll eintreffenden Polizeibeamten cl. 1 pag. 5.1.48 zu Frage 1). Das bestätigt auch die anlässlich der Verhaftung des Angeklagten aufgenommenen Fotografie der Schachteln (cl. 1 pag. 5.1.26). Auf diesem Bild ist erkennbar, dass das Geld in der geöffneten Schachtel auch mit unbedrucktem Papier umwickelt war. Da es jedoch der Angeklagte selbst war, der die Noten nach der Kontrolle wieder verpackte, ist es möglich, dass der Fingerabdruck erst bei dieser Gelegenheit aufs Papier geraten war. Der sichergestellte Fingerabdruck ist daher kein Beweis dafür, dass der Angeklagte das Falschgeld vor seiner Reise selbst verpackt hat und somit wissentlich Falschgeld in die Schweiz einzuführen versucht hat. Ein objektiver Sachbeweis, der das Wissen des Angeklagten um den Inhalt der mitgeführten Schachteln belegt, liegt somit nicht vor. Insbesondere führten in dieser Hinsicht auch die beim Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchungen zu keinen sachdienlichen Sicherstellungen (cl. 2 pag. 8.1.2 ff., 8.1.11 ff.). 2.2.3 Infolge fehlenden Sachbeweises sind die Indizien zu würdigen. Der Indizienbeweis ist ein indirekter Beweis: Aus bestimmten Tatsachen wird das zu Beweisende logisch abgeleitet, wobei zusätzliche Erkenntnisse allgemeiner Natur heranzuziehen sind. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne weisen mit Sicherheit auf ein Beweisthema hin, andere tun dies nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108, 1991 S. 299 ff., S. 303, 304 und 306). Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen, weshalb sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 59 N. 13). Ebenso verfährt die bundesgerichtliche Praxis. Danach ist es zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen, rechtsgenügenden Beweis der Täterschaft beziehungsweise der Tat zu schliessen. Nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise dürfen keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten mehr bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 2.2.4 Generell muss festgehalten werden, dass die Aussagen wenig glaubhaft sind und insbesondere das Aussageverhalten des Angeklagten als nicht glaubwürdig erscheint. Es fällt auf, dass er seine Aussagen in unterschiedlichen Hinsichten

- 7 jeweils anpasst, wenn sie mit erstellten Sachverhaltselementen nicht mehr zu vereinbaren sind, und sie sind teilweise widersprüchlich, insbesondere im Verhältnis zu den Aussagen anderer befragter Personen. Schliesslich widerspricht die Sachverhaltsversion des Angeklagten der gewöhnlichen Lebenserfahrung. Im Einzelnen ergibt sich, was folgt: a) Die Schilderung der Vorgänge durch den Angeklagten beginnt damit, dass er von einem unbekannten Mann, der B. oder C. geheissen habe (cl. 1 pag. 1.00.14 zu Frage 4; cl. 3 pag. 13.1.2 Z. 13), am Flughafen in Istanbul die angeblichen Lokum zum Transport in die Schweiz übernommen haben will, als er beim Flughafen eintraf (cl. 1 pag. 1.00.14 zu Frage 4). Damit aber wäre nicht erklärbar gewesen, weshalb dieser Mann, der ihn angesprochen hatte, hätte wissen sollen, dass er in die Schweiz reist. In den späteren Einvernahme gibt er zu Protokoll, dass der Unbekannte ihm die Schachteln „dort, wo man auf den Flieger wartet und wo die Tickets entwertet werden, bevor man das Flugzeug besteigt“ übergeben habe (cl. 3 pag. 13.1.9 zu Frage 45) respektive, dass der Unbekannte auf ihn zugekommen sei, als er gerade ins Flugzeug einsteigen wollte (cl. 3 pag. 13.1.24 zu Frage 40, pag. 13.1.35 Z. 24 f.), also innerhalb der Sicherheitszone. An dieser Aussage hat er in der Folge festgehalten. b) Der Angeklagte weiss nichts über diesen Unbekannten, er kennt weder seinen vollen Namen noch eine Telefonnummer, wo er hätte anrufen können, wenn ihn die Person, die in Zürich das Süssgebäck hätte in Empfang nehmen sollen, nicht kontaktiert hätte. Stattdessen will er dem Unbekannten seine eigene Mobiltelefonnummer gegeben haben (cl. 3 pag. 13.1.2 Z. 7). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass eine weltgewandte Person unter diesen Umständen den Transport von mehreren Kilogramm Waren auf dem Luftweg übernimmt, ohne sich nicht wenigstens über gewisse Eckdaten zu erkundigen. c) Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte als durchschnittlich informierter Mensch, als erfahrener Flugreisender und erst recht als früherer Betreiber eines Reisebüros wissen musste, dass insbesondere Fluggesellschaften und die Betreiber von Flughäfen ihre Passagiere regelmässig überhaupt davor warnen oder es gar untersagen, von fremden Personen Gegenstände zum Transport auf dem Luftweg zu übernehmen. d) Im Weiteren konnte er den Unbekannten nur sehr rudimentär und allgemein beschreiben: Er sei mittelgross gewesen, etwas mollig und ein dunkler Typ (cl. 3 pag. 13.1.2 Z. 14 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung, an der er noch einmal ausdrücklich gefragt wurde, ob er C. beschreiben könne, sagte er lediglich, dass jener ein wenig dick gewesen sei, eine Krawatte getragen habe und schwarze Haare gehabt habe. Mehr wusste er auf Nachfrage nicht zu sagen

- 8 - (cl. 8 pag. 8.910.13 Z. 27 f.). Die Beschreibung der unbekannten Person, die dem Angeklagten so grosse Schwierigkeiten bereitet hat, entbehrt jeglicher lebensnaher Konkretisierung – ein Hinweis auf ein spezifisches, auffälliges Merkmal – und erweckte beim Gericht den Eindruck, dass hier nicht eine in der Vorstellung des Angeklagten existierende Person beschrieben wird, sondern dass nur ein paar wenige generelle Merkmale aufgezählt werden. e) Nachdem der Angeklagte die Ware vom Unbekannten unbesehen übernommen haben will, sollen ihm dann beim Einsteigen ins Flugzeug doch Zweifel gekommen sein und er gibt an, dass er deshalb die oberste Schachtel geöffnet habe, um nachzuschauen, was sich darin befinde. Da er dabei Lokum gefunden habe, sei er beruhigt gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der zuerst in naiver Weise von einem Unbekannten Gegenstände entgegennimmt und dann plötzlich doch Zweifel hegt, diese Zweifel durch das Öffnen von nur einer von mehreren Schachteln sofort wieder zu zerstreuen in der Lage ist. Wenn sich in dieser Situation plötzlich doch Zweifel einstellen, muss es sich um sehr ernsthafte Zweifel handeln. Der Passagier eines Flugzeugs muss dabei das Schlimmste befürchten: Nicht nur, dass er etwas Verbotenes, sondern etwas – auch für ihn – Gefährliches mitführt. Es wäre in dieser Situation deshalb unbedingt zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte mehr als eine Schachtel geöffnet hätte, um sich zu vergewissern, dass er nichts Illegales oder gar Gefährliches transportiert, oder dass er sich die anderen Schachteln wenigstens genau angeschaut hätte. f) Der Angeklagte gibt an, die Schachteln während des Flugs von der Tasche, in welcher sie ihm übergeben worden waren, in zwei Plastiksäcke umgepackt zu haben, die er vom Flugpersonal erbeten habe. Auf Nachfrage in der Hauptverhandlung bestätigt er, dabei jede Schachtel einzeln in die Hand genommen zu haben (cl. 8 pag. 8.910.11 Z. 21 f.). Etwas Verdächtiges sei ihm dabei nicht aufgefallen. Das Falschgeld befand sich in sechs Schachteln, in welcher normalerweise türkisches Süssgebäck der Marke Koska verpackt ist (cl. 1 pag. 5.1.23). Die Falschgeld und nicht Süssigkeiten enthaltenden Schachteln waren mit dicht gebündelten Banknoten so prall gefüllt, dass sie mit Klebestreifen verschlossen werden mussten, dabei klebte das Band an den Seitenlaschen auch auf Stellen, die sich bei normaler Füllung innerhalb der Schachteln befinden würden und deshalb gar nicht sichtbar wären (cl. 1 pag. 5.5.12). Die Schachteln waren offensichtlich nicht im Originalzustand. Auch der Zollbeamte bemerkte, dass die später geöffnete Schachtel nicht ihre Normalgrösse aufwies (Aktennotiz vom 17. Mai 2004 cl. 1 pag. 5.1.70: „Dabei fiel mir auf, dass eine Packung grösser war als die anderen und offensichtlich einen Inhalt hatte, der nicht so recht reinpassen wollte.“; Bericht zuhanden des Staatsanwaltes vom 10. August 2004 cl. 1 pag. 5.1.73: „Die grosse Packung in der Tasche, in der sich das Falschgeld be-

- 9 fand, habe ich geöffnet, weil sich die Packung nicht im Originalzustand befand. Sie bog sich leicht nach aussen und war mit Tesafilm verschlossen worden.“). Dem Angeklagten hätte dieser Umstand auf jeden Fall auffallen müssen – wenn nicht schon anlässlich seiner eigenen Kontrolle, als er misstrauisch wurde, so doch spätestens, als er die Schachteln beim Umpacken einzeln in die Hand nahm. Dies gilt umso mehr, als er wusste, wie eine solche Schachtel im Normalzustand aussähe, da er von jeder Türkeireise jeweils Lokum für sich selbst mitbrachte (cl. 3 pag. 12.2.3 Z. 21 f., cl. 8 pag. 8.910.13 Z. 13). Es kommt hinzu, dass die Falschgeld enthaltenden Schachteln einerseits deutlich schwerer sein mussten als die Schachteln mit Originalinhalt und dass beim Hin- und Herbewegen kein Geräusch hörbar war, weil sie mit Papiergeld prall gefüllt waren. Der Angeklagte selbst hat angegeben, dass die Originalschachteln jeweils nur lose mit Süssgebäck gefüllt seien (cl. 3 pag. 13.1.44 Z. 342 ff.). Daran ändert auch die Antwort auf die anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Frage der Verteidigung nichts, wonach man die Lokum in der Stadt Istanbul auch offen kaufen könne (cl. 8 pag. 8.910.13 f. Z. 39 ff.) und dass man so annehmen könnte, dass der Verkäufer die Schachteln überfüllt hätte und hätte zukleben müssen, denn es handelte sich, wie schon ausgeführt, um Schachteln von industriell verpackten Standardlokum. Die transportierten Schachteln haben sich also bezüglich äusserem Zustand, Gewicht, Stabilität des Inhaltes und Bewegungsgeräusch wesentlich vom Normalzustand unterschieden, weshalb es offensichtlich war, dass an diesen Schachteln manipuliert worden war. Die Sachverhaltsversion des Angeklagten ist demnach nicht glaubhaft, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er wusste, was er mit sich führte. Diese Schlussfolgerung wird von weiteren Indizien gestützt: g) Als der Angeklagte dann am Flughafen in Kloten den grünen Zollausgang passieren wollte, hat er auf das Zurufen des Zollbeamten nicht reagiert. Es ist allgemein bekannt, dass auch beim grünen Zollausgang das mitgeführte Gepäck einer Kontrolle unterzogen werden kann, weshalb mit einer Kontrolle gerechnet werden muss und man somit üblicherweise auf entsprechende Aufforderung hin auch reagiert. Dass der Angeklagte hingegen nicht stehen geblieben ist, sondern vom Zollbeamten zurückgehalten werden musste, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er um den Inhalt der Schachteln wusste und deshalb die Kontrolle scheute. h) Schliesslich enthalten die Aussagen des Angeklagten mehrere Hinweise auf ihre eigene Unwahrheit („Lügensignale“, vgl. dazu BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl., München 1995 sowie BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen in SJZ 81/1985, S. 53 ff.). Die Aussagen wirken einstudiert und entbehren jeglichen Detailreichtums, wie oben erwähnt, bezüglich des Erscheinungsbildes des Unbekannten vom Flughafen Istanbul. Die Aussagen des Ange-

- 10 klagten sind widersprüchlich, wie zum Beispiel, wo genau er die Schachteln vom Unbekannten übernommen habe (siehe dazu Zitate in Ziffer 2.2.4.a) oder wie diese genau eingepackt gewesen seien (cl. 3 pag. 13.1.3 ab Frage 8). Diese Unstimmigkeiten lassen sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht dadurch erklären, dass die Aussagen übersetzt worden seien und sie sich dadurch ergeben hätten. Der Angeklagte wurde zu diesen Punkten mehrere Male befragt und hat die jeweiligen Protokolle nach der Übersetzung unterzeichnet. Das Gericht selbst konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung ein Bild darüber machen, wie genau der Angeklagte bei der Protokollbereinigung vorging. Auch die sonstigen Aussagen des Angeklagten sind häufig unklar oder widersprüchlich oder werden dem Beweisergebnis angepasst – so zum Beispiel was seine Bekanntschaft mit D. genannt E. und F. anbelangt (cl. 1 pag. 1.00.15 f. zu Frage 12: „D. ist vermutlich ein Freund von mir.“; cl. 3 pag. 13.1.12 zu Frage 67 ff.: „Er (E.) ist schon ein Kollege, …, er ist nicht jemand, den ich mit nach Hause nehme…“ D. dagegen sagt aus, cl. 3 pag. 12.1.4 Z. 23 f.: „Ich war nicht regelmässig bei A., aber ich war schon ab und zu bei ihm zu Hause.“; 13.1.42 Z. 286 ff.; cl. 3 pag. 13.1.10 zu Frage 49 ff.) oder auch jene zu G. (cl. 3 pag. 13.1.73 f., 13.1.83 ff. und cl. 2 pag. 9.2.22 [TK-Gesprächsprotokoll]). Weiter stehen auch die Aussagen hinsichtlich seiner erwarteten oder nicht erwarteten Rückkehr im Widerspruch zu den Aussagen seiner Frau (cl. 1 pag. 1.00.16 zu Frage 14: Hier erklärt er die vielen Anrufe während der Zeitspanne seiner Festhaltung durch die Kantonspolizei Zürich damit, dass seine Freunde und seine Frau sich eben Sorgen machen würden, weil er nicht nach Hause gekommen sei. Seine Frau gab jedoch zu Protokoll [cl. 3 pag. 12.2.3], gar nicht gewusst zu haben, wann er nach Hause kommen sollte.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung ist sein ausweichendes Aussageverhalten aufgefallen (cl. 8 pag. 8.910.12 Z. 12 ff., 22 ff., 8.910.13 Z. 1 ff.). Schwer verständlich ist auch die Reaktion des Angeklagten auf seine Anhaltung, welche sich nicht gegen den Unbekannten zu richten scheint, der ihn, gemäss eigener Version, durch sein angebliches Verhalten der Strafverfolgung ausgesetzt hat. So hätte er nach seiner ersten Freilassung allen Grund gehabt, herausfinden zu wollen, wer ihn unbekannterweise anzurufen versucht hatte, da es sich nach seiner Sachverhaltsversion ja um die Person hätte handeln müssen, welche die Schachteln hätte abholen sollen. Die Angaben, die der Angeklagte dazu im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung machte, wirken in keiner Weise überzeugend (c. 3 pag. 13.1.22 Z. 19 ff., cl. 8 pag. 8.910.12 Z. 8 ff., 8.910.12 f. Z. 42ff.). Das Aussageverhalten des Angeklagten schmälert seine Glaubwürdigkeit und macht nebst den anderen Hinweisen seine Aussagen unglaubhaft. 2.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Vielzahl von Indizien vorliegt, die allesamt gegen den Angeklagten sprechen. In ihrer Gesamtheit füh-

- 11 ren sie zum Schluss, dass die Version des Angeklagten, wonach er davon ausgegangen sei, dass er für einen unbekannten Dritten Süssgebäck transportiere, nicht stimmen kann. Eine andere glaubhafte Sachverhaltsversion, die die Annahme stützen könnte, dass der Angeklagte den Inhalt seines Gepäcks nicht kannte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Es bestehen demnach keine begründeten und somit ernsthaften Zweifel an der bewussten Täterschaft des Angeklagten. 3. Rechtliches 3.1 Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat wurde vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise, es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung der persönlichen Freiheit (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts in AJP 2006 S. 1471 ff., S. 1473). Der in Frage kommende Tatbestand von Art. 244 StGB sieht in Abs. 1 neu auch eine Geldstrafe vor, beim qualifizierten Tatbestand gemäss Abs. 2 bleibt die Strafdrohung im Vergleich zum alten Allgemeinen Teil gleich. Es gilt jedoch die konkrete Sanktion inklusive Vollzugsform zu bewerten. Nach altem Recht müsste in casu ein Rückfall gemäss Art. 67 Ziff. 1 aStGB als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden. Diese Bestimmung ist mit dem neuen Recht entfallen. Der Angeklagte wurde am 20. Oktober 1999 bedingt aus dem Gefängnis entlassen. Die hier zu beurteilende Tat beging er am 16. Mai 2004, mithin keine fünf Jahre nach seiner bedingten Entlassung. Aus demselben Grund wäre in casu die Gewährung des bedingten Vollzugs nach altem Recht anders als nach neuem Recht formell ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, Art. 42 Abs. 2 nStGB). Demzufolge ist vorliegend das neuere als das mildere Recht anzuwenden. 3.2 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft (Abs. 2).

- 12 - 3.3 Taugliches Tatobjekt bildet Falschgeld jeder Form. Die Tathandlung des Einführens bezeichnet das Verbringen von Falschgeld aus dem Aus- ins Inland. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 244 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Darüber hinaus ist die Absicht des In-Umlauf-Bringens notwendig. Diese besteht darin, dass es der Täter zumindest in Kauf nimmt oder aber direkt anstrebt, dass die Falsifikate in Verkehr gebracht, beziehungsweise von irgend jemandem als echt verwendet werden. Es genügt somit auch Eventualabsicht (BGE 119 IV 154 E. 2d; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Bern 2000, Band 6a, N. 10 ff. zu Art. 244 und LENTJES MEILI, Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 16 ff. zu Art. 244). Bei der Frage nach der Vollendung des Deliktes ist hinsichtlich der Tatvariante des Einführens auf deren Charakter als erfolgsbezogene Handlung abzustellen. Vollendet ist das Einführen folglich mit Ankunft des Falschgeldes in der Schweiz beziehungsweise mit der Absolvierung der entsprechenden Zollkontrollen (NIGGLI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 244 und LENTJES MEILI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 244). Da der Angeklagte jedoch beim Zoll angehalten wurde und den Zoll also nicht passiert hatte, ist die Tathandlung der Einfuhr und damit das Delikt nicht vollendet. Wie die Beweiswürdigung ergab, wusste der Angeklagte, dass er in seinem Handgepäck Falschgeld transportierte. Beim Flughafen wollte er den grünen Zollausgang, welcher für jene Personen vorgesehen ist, die nichts zu verzollen haben, passieren; er wollte das Falschgeld somit in die Schweiz einführen. Es liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Angesichts der so hohen Summe an Falschgeld, einer so grossen Zahl an Falsifikaten, der hohen Qualität der Blüten und des erheblichen professionellen Aufwands, der für deren Herstellung betrieben worden sein muss, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zumindest die Eventualabsicht hatte, dieses Geld in Umlauf zu bringen oder bringen zu lassen. Eine andere Verwendungsweise etwa als Spielgeld oder ähnliches ist nicht plausibel und widerspräche aller Lebenserfahrung und würde das Risiko bei deren Einfuhr in keiner Weise rechtfertigen. Der Tatbestand von Art. 244 StGB ist somit erfüllt. 3.4 Gemäss Abs. 2 des Art. 244 StGB ist derjenige strenger zu bestrafen, welcher Falschgeld in grosser Menge einführt. Eine allgemein gültige und bestimmte Umschreibung der grossen Menge als unbestimmtem Rechtbegriff existiert nicht. Von einer grossen Menge im Sinne dieses Artikels ist auszugehen, wenn eine ernstliche Störung des Geldmarktes oder -verkehrs oder die Schädigung der Vermögensinteressen vieler Einzelner zu befürchten ist (TRECHSEL, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu

- 13 - Art. 244, wobei NIGGLI einwendet, dass das geschützte Rechtsgut nicht die individuellen Vermögensinteressen sind, sondern die Sicherheit des Geldverkehrs beziehungsweise das staatliche Geldmonopol, NIGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 244). In der Rechtsprechung wurde die grosse Menge verneint für Falschgeld im Betrag von Fr. 34'000.– (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2./18. Februar 1948, RStrS 1949, Nr. 238) und USD 200'000.– (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Juli 1998, RStrS 2000, Nr. 795). Bejaht wurde sie bei einem Betrag von Fr. 800'000.– (Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. November 1963, SJZ 61, 1965, Nr. 86) und bezüglich Lagern von mehr als 1’000 gefälschten alten Tausendernoten (Urteil des Tribunal cantonal de Neuchâtel vom 19. Juli 2006, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.397/2006 vom 2. November 2006). Vorliegend geht es um die Anzahl von 6’084 gefälschten Banknoten in der Summe von USD 608'400.–, was zum Deliktszeitpunkt Fr. 828’869.– entsprach. Diese grosse Anzahl an Falsifikaten war geeignet einen nicht unerheblichen Personenkreis zu gefährden. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht der beim Einzelnen möglicherweise eintretende Schaden ausschlaggebend ist, sondern das Gefährdungspotenzial der fraglichen Falschgeldmenge für das gutgläubige Publikum als Wirtschaftseinheit und –faktor und damit die Gefährdung des gewöhnlichen Geldverkehrs. Wären sämtliche Falsifikate in Umlauf gesetzt worden, so hätte sich eine erhebliche Störung des Geldverkehrs nicht vermeiden lassen, weshalb vorliegend von einer grossen Menge falschen Geldes gesprochen werden muss. 3.5 A. ist somit des versuchten Einführens einer grossen Menge falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV

- 14 - 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. 4.3 Der Angeklagte hat sich des versuchten Einführens einer grossen Menge falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hierbei ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Da vorliegend in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist (siehe dazu unten Ziffer 4.5), kommt strafschärfend auch die Tatmehrheit nach Abs. 1 des Art. 49 StGB zum Tragen, wonach das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese angemessen erhöht, wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Der Strafrahmen erstreckt sich somit von ei-

- 15 ner Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis sieben ein halb Jahren oder einer Geldstrafe. 4.4 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Er hat eine grosse Menge falschen Geldes in die Schweiz einführen wollen und hätte so – bei Gelingen der Einfuhr – die Sicherheit und das störungsfreie Funktionieren des Geldverkehrs in Gefahr gebracht beziehungsweise geschädigt. Er ging sorgfältig geplant und unverfroren vor und er hat sich für den Fall, dass er erwischt werden sollte, eine Geschichte zurecht gelegt, die seine Unschuld belegen sollte. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Der Versuch fällt nur in leichtem Masse strafmindernd ins Gewicht, da der Angeklagte selbst alles daran setzte, das Delikt zu vollenden und an der Vollendung nur durch eine äussere, von ihm nicht beeinflussbare Einwirkung gehindert worden ist. Mangels Geständnis können die Beweggründe nur vermutet werden, andere als finanzielle Interessen sind jedoch nicht ersichtlich. Der 47-jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in Istanbul aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht. Nach der Schule half er im Uhrengeschäft seines Vaters. Mit etwa 25 Jahren kam er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz. Hier hat er unter anderem in einem Restaurant, in einer Bäckerei und in einem Fahrradgeschäft gearbeitet. Weiter war er für zwei, drei Jahre als Geschäftsführer in einem Reisebüro tätig. Von 2004 bis März dieses Jahres ging er keiner Arbeit mehr nach. Seit März 2007 arbeitet er für eine Fleischhandelsfirma und verdient monatlich zwischen Fr. 1'000.– und 1'500.–. Er wird finanziell von seinem Vater unterstützt. Gemäss Betreibungsregisterauszug hat er offene Verlustscheine in der Höhe von knapp Fr. 150'000.–. Der Angeklagte hat aus erster Ehe, die 1998 geschieden wurde, einen Sohn, der in der Türkei bei den Eltern des Angeklagten lebt und eine Tochter, die bei der Mutter in der Schweiz lebt. Im Jahr 2003 hat er wieder geheiratet. (cl. 1 pag. 3.1.5 ff., cl. 8 pag. 8.270.7 f., pag. 8.910.8 ff.) Der Angeklagte ist vorbestraft. Im Jahr 1997 wurde er wegen Gefährdung des Lebens und anderer Delikte zu einer Gefängnisstrafe von 2½ Jahren verurteilt, 2004 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das ANAG zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Die Vorstrafen wirken sich hinsichtlich der Täterkomponente straferhöhend aus. Seine persönlichen Verhältnisse wirken sich weder negativ noch positiv aus. Der Angeklagte verhielt sich auch nach der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht gesetzeskonform, er machte sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten strafbar (vgl. unten Ziffer 4.5). Dass der Angeklagte nicht geständig ist, darf hingegen für die Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.

- 16 - 4.5 Mit Urteil vom 9. Dezember 2006 wurde der Angeklagte vom Bezirksgericht Weinfelden wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Weinfelden, cl. 8 pag. 8.230.6 ff.). Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht bei der Beurteilung einer Tat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Angeklagte am 16. Mai 2004 und somit vor Aussprechung des Urteils des Bezirksgericht Weinfelden, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, weshalb als Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 16½ Monaten auszufällen ist. 4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB geregelt. Sie gelten auch für den teilbedingten Vollzug. Die weitere Voraussetzung, welche bei Fehlen einer ungünstigen Prognose, dem Vorliegen der erforderlichen straffreien Zeit und der zumutbaren Schadenbehebung zu einer bloss teilweisen Aufschiebung der Strafe führt, ist das Verschuldenselement (GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung in Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 97 ff., S. 113). Bei der teilbedingten Strafe ist mithin eine vollziehbare Strafe zur Abhaltung des Täters vor weiteren Verbrechen oder Vergehen zwar nicht erforderlich, doch würde eine vollständig bedingte Strafe aus

- 17 der Sicht des Gesetzgebers dem Verschulden des Täters nicht gerecht (GREI- NER, a.a.O., S. 115). Von der Aussprechung eines vollständig unbedingten Vollzugs der Strafe wird abgesehen. Der Angeklagte weist zwar ausschliesslich unbedingt ausgesprochene Vorstrafen auf, diese stützen sich indessen auf den alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Nach heutiger Sicht ist hingegen von einer nicht ungünstigen Prognose auszugehen: Es wird davon ausgegangen, dass ein unbedingter Vollzug nicht notwendig ist, um den Angeklagten von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Der Angeklagte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner Strafe gemäss Abs. 2 des Art. 42 StGB verurteilt. Das Kriterium der Schadenbehebung ist vorliegend nicht von Belang. Die Voraussetzungen zur Aussprechung einer bedingten Strafe würden somit vorliegen. Den Angeklagten trifft jedoch ein grosses Verschulden, welches eine vollständig bedingte Strafe nicht mehr rechtfertigen kann, weshalb die Strafe teilbedingt auszusprechen ist. Die Freiheitsstrafe ist 6 Monate unbedingt unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von zwei Tagen (Art. 51 StGB) und 10½ Monate bedingt zu vollziehen. Da der Angeklagte Vorstrafen aufweist und während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde, rechtfertigt sich eine Probezeit, die die minimale Dauer von zwei Jahren überschreitet. Die Probezeit ist daher auf drei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Als Vollzugskanton wird in Anwendung von Art. 241 Abs. 1 BStP und unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte im Kanton Solothurn wohnhaft ist, der Kanton Solothurn bestimmt. 5. Einziehung Gemäss Art. 249 Abs. 1 StGB werden falsche oder verfälschte Banknoten eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die beschlagnahmten falschen USD-Noten (siehe Verzeichnis cl. 2 pag. 8.4.13) sind unter diesem Titel einzuziehen und zu vernichten. Das übrige beschlagnahmte Material (Schachteln und Verpackungsmaterial) ist bei den Akten zu belassen.

- 18 - 6. Kosten 6.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP). 6.2 Die Höhe der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebührenfestlegung die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Die Bundesanwaltschaft macht für das Ermittlungsverfahren eine Gebühr von Fr. 4'000.– und für das Anklageverfahren eine solche von Fr. 2'000.– geltend (cl. 8 pag. 8.100.3). Dies erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien als angemessen. So wie auch die Fr. 6'000.– betragende Gebühr für die Voruntersuchung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes. Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen in der Höhe von Fr. 2'513.20 (cl. 8 pag. 8.100.3 und cl. 4 pag. 20.1.1 ff.). Diese setzen sich zusammen aus Kosten für die Mobiltelefonauswertung, Kosten für einen Daktyloskopischen Spurenbericht, Haft- und Übersetzungskosten. Die entstandenen Übersetzungskosten von Fr. 1'127.50 sind, da der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen. Die übrigen Auslagen, ausmachend Fr. 1'386.70, sind anzuerkennen. Das Untersuchungsrichteramt macht Auslagen in der Höhe von Fr. 4'987.70 geltend (cl. 8 pag. 8.100.3 und cl. 4 pag. 20.2.1 ff.), die sich aus Übersetzerkosten, Zeugengeld und Kosten für die Fernmeldeleistungen zusammensetzen. Bezüglich der Übersetzerkosten kann auf das soeben Erläuterte verwiesen werden. Die restlichen Kosten, ausmachend Fr. 2'540.20, sind anzuerkennen. 6.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 19 - 6.4 Die oben erwähnten Auslagen und Gebühren im Umfang von Fr. 18'926.90 sind dem Angeklagten aufzuerlegen. 7. Anwaltskosten 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). 7.2 Rechtsanwältin Marie Christine Müller Leu macht einen Aufwand von 65,25 Stunden (exklusiv Hauptverhandlung in Bellinzona) zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– geltend (cl. 8 pag. 8.910.49 ff.). Der Stundenansatz wird in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des vorgenannten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Die Reisezeit wird mit dem Mindestansatz von Fr. 200.– pro Stunde vergütet. Der geltend gemachte Zeitaufwand wird als angemessen erachtet und um acht Stunden für die Hauptverhandlung ergänzt. Dies führt zur Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 18'973.20 (inkl. MWST). Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. In diesem Zusammenhang ist eine Berichtigung des am 19. September 2007 mündlich eröffneten und anschliessend an die Parteien ausgehändigten Dispositivs vorzunehmen. In Ziffer I.5. jenes Dispositivs ist ein falscher Betrag angegeben. Dieser Betrag entspricht, wie aus obiger Erwägung zu entnehmen ist, nicht dem tatsächlichen richterlichen Willen, da die Reisezeit fälschlicherweise doppelt berechnet worden ist. Die Korrektur dieses Rechnungsfehlers beziehungsweise die Berichtigung des Urteilsspruchs ist gestützt auf die Praxis der Strafkammer (vgl. Entscheid TPF SK.2004.3-7 vom 11. März 2005) zulässig und der Betrag von Fr. 20'275.20 ist durch den Betrag von Fr. 18'973.20 zu ersetzen.

- 20 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen des versuchten Einführens einer grossen Menge falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. A. wird in Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Dezember 2006 zu einer Freiheitsstrafe von 16½ Monaten verurteilt, davon 6 Monate unbedingt unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Solothurn, und 10½ Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Die sichergestellten gefälschten Banknoten werden in Anwendung von Art. 249 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Das übrige beschlagnahmte Material verbleibt bei den Akten. 4. A. werden an Kosten auferlegt: Fr. 4'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren Fr. 6'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 1'386.70 Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 2'540.20 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 18'926.90 Total 5. Rechtsanwältin Marie-Christine Müller-Leu wird für ihre amtliche Verteidigung mit Fr. 18'973.20 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im vollem Umfang Ersatz zu leisten.

- 21 - II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: - Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Ruedi Montanari - Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

SK.2007.7 — Bundesstrafgericht 19.09.2007 SK.2007.7 — Swissrulings