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Bundesstrafgericht 31.01.2008 SK.2007.6

31. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,841 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Betrug evtl. gewerbsmässig begangen, Gehilfenschaft zu Betrug, ungetreue Amtsführung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, Bestechen, Sich-bestechen-Lassen, Urkundenfälschung im Amt, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung ;;Betrug evtl. gewerbsmässig begangen, Gehilfenschaft zu Betrug, ungetreue Amtsführung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, Bestechen, Sich-bestechen-Lassen, Urkundenfälschung im Amt, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung ;;Betrug evtl. gewerbsmässig begangen, Gehilfenschaft zu Betrug, ungetreue Amtsführung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, Bestechen, Sich-bestechen-Lassen, Urkundenfälschung im Amt, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung ;;Betrug evtl. gewerbsmässig begangen, Gehilfenschaft zu Betrug, ungetreue Amtsführung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, Bestechen, Sich-bestechen-Lassen, Urkundenfälschung im Amt, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung

Volltext

Entscheid vom 30. Januar 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Peter Popp und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Andreas Seitz Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerin: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Avvocato Mario Postizzi,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 3. C., erbeten verteidigt durch Avvocato Roberto Rulli,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.6

- 2 - 4. D., erbeten verteidigt durch Avvocato John Rossi, 5. E., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Heidi Pfister-Ineichen, 6. F., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti,

Gegenstand

Betrug evtl. gewerbsmässig begangen, Gehilfenschaft zu Betrug, ungetreue Amtsführung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, Bestechen, Sich-bestechen-Lassen, Urkundenfälschung im Amt, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: A. 1. A. sei schuldig zu sprechen: - des mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 StGB); - der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung (Art. 24 und Art. 314 StGB); - der Anstiftung zu Bestechung schweizerischer Amtsträger (Art. 24 und Art. 322ter StGB). 2. A. sei zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; - zur Bezahlung von 30 % der Verfahrenskosten.

B. 1. B. sei schuldig zu sprechen: - des mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 StGB); - der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB); - der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB); - des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB). 2. B. sei zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; - zur Bezahlung von 30 % der Verfahrenskosten.

- 4 - C. 1. E. sei schuldig zu sprechen: - des Betrugs (Art. 146 StGB); - der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB); - der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB); - des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB). 2. E. sei zu verurteilen: - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.– unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; - zur Bezahlung von 10 % der Verfahrenskosten.

D. 1. C. sei schuldig zu sprechen: - der Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 25 und Art. 146 StGB); - der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 25 und Art. 314 StGB). 2. C. sei zu verurteilen: - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.– unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; - zur Bezahlung von 10 % der Verfahrenskosten.

- 5 - E. 1. D. sei schuldig zu sprechen: - der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 25 StGB und Art. 146 StGB); - der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 25 StGB und Art. 314 StGB). 2. D. sei zu verurteilen: - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; - zur Bezahlung von 10 % der Verfahrenskosten.

F. 1. F. sei schuldig zu sprechen: - der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 25 StGB und Art. 146 StGB); - der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 25 StGB und Art. 314 StGB). 2. F. sei zu verurteilen: - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten; - zur Bezahlung von 2 % der Verfahrenskosten.

Anträge der Privatklägerin: A. bezüglich A. 1. Die sich im Eigentum von A. beziehungsweise der ihm gehörenden G. SA befindenden StWE-Anteile Nr. 11044–11066 Parzelle Nr. 338 GB Paradiso seien auf die SU- VA rückzuübertragen.

- 6 - 2. Die aufgelaufenen Mietzinseinnahmen aus diesen StWE-Anteilen, welche sich auf einem Konto von H. & Partner, lautend auf den Namen der SUVA, befinden, seien freizugeben. 3. Eventualiter seien die StWE-Anteile einzuziehen und der Privatklägerin zurückzugeben. 4. Subeventualiter seien der SUVA Schadenersatz in der Höhe des Wertes der StWE- Anteile von insgesamt Fr. 593'400.– zuzüglich Zinsen von 5 % seit 8. Juli 2004 sowie die ausstehenden Mietzinseinnahmen zuzusprechen.

B. bezüglich B. Falls die StWE-Anteile Nr. 11044 bis 11066 Parzelle Nr. 338 GB Paradiso nicht auf die SUVA rückübertragen werden, sei B. in solidarischer Haftung mit A. sowie mit C. zu verpflichten, der SUVA Schadenersatz in der Höhe des Wertes der StWE-Anteile von insgesamt Fr. 593'400.– zuzüglich Zinsen von 5 % seit 8. Juli 2004 sowie die ausstehenden Mietzinseinnahmen zu bezahlen.

C. bezüglich E. 1. E. sei zu verpflichten, der SUVA den nicht rückerstatteten Anteil an rechtswidrigem Gewinn in der Höhe von Fr. 19'000.– zuzüglich Zinsen von 5 % seit 13. Juni 2005 zu bezahlen. 2. E. sei zu verpflichten, der SUVA anteilsmässig Kosten und Honorare in der Höhe von Fr. 23'251.65, welche in diesem Strafverfahren angefallen sind, zu bezahlen. 3. E. sei zu verpflichten, der SUVA Grundbuch- und Notariatskosten in der Höhe von Fr. 88'049.40, welche im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaften Kriens und Mendrisio angefallen sind, zu bezahlen. In diesem Betrag inbegriffen wären die Kosten betreffend die Liegenschaft Kriens in der Höhe von Fr. 17'349.40, für welche er solidarisch mit F. haften würde.

- 7 - D. bezüglich C. 1. Falls die StWE-Anteile Nr. 11044 bis 11066 Parzelle Nr. 338 GB Paradiso nicht auf die SUVA rückübertragen werden, sei C. in solidarischer Haftung mit A. sowie mit B. zu verpflichten, der SUVA Schadenersatz in der Höhe des Wertes der StWE-Anteile von insgesamt Fr. 593'400.– zuzüglich Zinsen von 5 % seit 8. Juli 2004 sowie die ausstehenden Mietzinseinnahmen zu bezahlen. 2. C. sei zu verpflichten, der SUVA sein für die Liegenschaftsschätzungen erhaltenes Honorar in der Höhe von Fr. 20'223.45 zurückzubezahlen. 3. C. sei zu verpflichten, der SUVA Grundbuch- und Notariatskosten in der Höhe von Fr. 74'632.50, welche im Zusammenhang mit der Rückübereignung der von ihm geschätzten Liegenschaften angefallen sind, zu bezahlen. 4. C. sei zu verpflichten, der SUVA anteilsmässig Kosten und Honorare in der Höhe von Fr. 23'251.65, welche in diesem Strafverfahren angefallen sind, zu bezahlen.

E. bezüglich D. 1. D. sei zu verpflichten, der SUVA den nicht rückerstatteten Anteil an rechtswidrigem Gewinn in der Höhe von Fr. 4’000.– zuzüglich Zinsen von 5 % seit 14. Dezember 2004 zu bezahlen. 2. D. sei zu verpflichten, der SUVA anteilsmässig Kosten und Honorare in der Höhe von Fr. 23'251.65, welche in diesem Strafverfahren angefallen sind, zu bezahlen.

F. bezüglich F. 1. F. sei zu verpflichten, der SUVA anteilsmässig Kosten und Honorare in der Höhe von Fr. 23'251.65, welche in diesem Strafverfahren angefallen sind, zu bezahlen. 2. F. sei im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsgeschäft Kriens in solidarischer Haftung mit E. zu verpflichten, die durch die Rückübertragung angefallenen Grundbuchund Notariatskosten in der Höhe von Fr. 17'349.40 zu bezahlen.

- 8 - Anträge der Verteidigung: Anträge der Verteidigung von A. 1. Herr A. sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Ermessen des Gerichts zu regeln. In den hinterlegten Honorarnoten wird darauf hingewiesen, dass Herr A. für die erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen sei.

Anträge der Verteidigung von B. 1. Herr B. sei vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB, vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB, vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB sowie vom Vorwurf der passiven Bestechung nach Art. 322quater StGB freizusprechen. 2. Auf die Schadenersatzforderung der SUVA sei nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens im Kanton Tessin, die Kosten für das Ermittlungsverfahren, für die Voruntersuchung, für die Ausübung der Parteirechte durch die Bundesanwaltschaft in der Voruntersuchung, die Kosten der Anklageerhebung und -vertretung sowie die Kosten des Bundesstrafgerichts seien dem Staate aufzuerlegen. 4. Für die anwaltliche Vertretung sei Herrn B. eine angemessene Parteientschädigung gemäss Rechnung des Verteidigers zuzusprechen. Eine Entschädigungsforderung nach Art. 122 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.

- 9 - Anträge der Verteidigung von C. 1. C. sei freizusprechen. Eventualiter sei eine massive Strafreduktion vorzunehmen, höchstens eine bedingte Strafe, jedoch keine Busse, auszufällen. 2. Die Zivilforderung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Forderung an die Zivilgerichte zu verweisen. 3. Die Kosten seien der SUVA oder den Verurteilten aufzuerlegen. Eventualiter seien die Kosten den Haupttätern, jedoch nicht den Gehilfen und ohne solidarische Haftung, aufzuerlegen. 4. C. sei eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 50'000.– auszurichten. 5. C. sei ein durch die Untersuchungshaft entstandener Erwerbsausfall von Fr. 6'789.– zu ersetzen. 6. C. sei für die Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von Fr. 81'394.80 zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von D. 1. D. sei vollumfänglich freizusprechen. 2. D. sei eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. 3. Die Kosten für die Verteidigung von D. in der Höhe von Fr. 35'547.85 seien ihr zu ersetzen.

- 10 - Anträge der Verteidigung von E. 1. Der Angeklagte sei von sämtlichen Anklagepunkten 3.8.1–3.8.4 von Schuld und Strafe freizusprechen betreffend: a. Betrug (Art. 146 Ziff. 1 StGB) betreffend Liegenschaften Kriens und Mendrisio, Anklage 3.8.2, sowie gemäss Art. 170 BStP ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Gehilfenschaft zu Betrug oder ungetreuer Geschäftsbesorgung; b. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Anklage 3.8.3; c. Betrug, ungetreue Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt betreffend Honorarnote N., Anklage 3.8.4 sowie gemäss Art. 170 BStP ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); d. Sich-bestechen-Lassen (Art. 322quater StGB), Anklage 3.8.1, sowie gemäss Art. 170 BStP Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). 2. Auf die Zivilforderung der SUVA sei nicht einzutreten, bzw. die Forderung der SUVA sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Anträge der Verteidigung von F. 1. Der Angeklagte F. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Auf die Zivilforderung der SUVA sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 11 - Sachverhalt: A. Zusammenfassend ist vom nachfolgend dargestellten Sachverhalt auszugehen. Vertiefte tatsächliche Feststellungen werden im Rahmen der Prüfung der einzelnen Delikte gemacht. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügte über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage- Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er im Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von Liegenschaften. Im Zuge des Devestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen SUVA-Liegenschaften. Ein Verdacht auf Unregelmässigkeiten beim Verkauf von acht Immobilien, die im Zeitraum vom Frühjahr 2004 bis zum Sommer 2005 veräussert wurden und mehrheitlich im Kanton Tessin liegen, führte zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere SU- VA-Angestellte und weitere Beteiligte (vgl. nachfolgend B.; cl. 1 pag. 1.4 ff.). Diese acht Liegenschaftsverkäufe betreffen in chronologischer Reihenfolge die folgenden Immobilien: 1) Wohnüberbauung Via la Santa 7-11 in Lugano- Viganello, Parzelle Nr. 4 GB Lugano-Viganello (nachfolgend: Liegenschaft Viganello). 2) Wohnüberbauung Via Zorzi 19a in Lugano-Paradiso, Parzelle Nr. 349 sowie die Einstellhallenplätze auf der Parzelle Nr. 338, beide GB Lugano- Paradiso (nachfolgend: Liegenschaft Paradiso). 3) Wohn- und Geschäftshaus Via Vela 1 in Bellinzona, Parzelle Nr. 2640 GB Bellinzona (nachfolgend: Liegenschaft Bellinzona). 4) Wohn- und Geschäftshaus Via Pontico Virunio 5-7 in Mendrisio, Parzelle Nr. 1053 GB Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft Pontico Virunio). 5) Wohnüberbauung Castello Piana in Lugano-Davesco, Parzelle Nr. 346 GB Lugano-Davesco/Soragno (nachfolgend: Liegenschaft Casteldavesco). 6) Wohn- und Geschäftsüberbauung Wichlernweg 12-16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens (nachfolgend: Liegenschaft Kriens). 7) Wohnüberbauung Vogelsangweg 33-37 in Herzogenbuchsee, Parzelle Nr. 1880 GB Herzogenbuchsee (nachfolgend: Liegenschaft Herzogenbuchsee). 8) Wohn- und Geschäftsüberbauung Via L. Lavizzari 2 und 6-10 in Mendrisio, Parzellen Nr. 2937/2961/3112 und 3120 GB Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft Piazzale alla Valle).

- 12 - B. war als Bereichsleiter Immobilien bei der SUVA am Verkauf aller inkriminierten Liegenschaften direkt oder indirekt beteiligt. Er bezeichnete innerhalb der SUVA die zu verkaufenden Liegenschaften, setzte für den grössten Teil der betroffenen Liegenschaften unter Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellte Antrag an den für den Verkaufsentscheid zuständigen IAA. Den Verkehrswert von sechs dieser Liegenschaften liess B. von C. schätzen. Die Liegenschaft Kriens wurde vom ebenfalls angeklagten F. geschätzt. Letztlich ist der IAA in all seinen Entscheiden bezüglich Verkauf und Verkaufspreis den von B. oder seinem Mitarbeiter E. gestellten Anträgen gefolgt. Letzterer war als zuständiger Portfoliomanager im Immobilienbereich bei der SUVA und späterer Nachfolger von B. an den Verkäufen der Liegenschaften Kriens und Piazzale alla Valle beteiligt. Als Käufer aller Liegenschaften traten A. oder die von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften G. SA, I. SA und J. AG auf. Die Liegenschaftsverkäufe lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Während die zuerst verkauften Liegenschaften Paradiso, Viganello, Pontico Virunio und Bellinzona einzig von A. oder von der durch ihn gänzlich beherrschten G. SA gekauft wurden, kaufte die J. AG die später veräusserten Liegenschaften Casteldavesco, Kriens und Herzogenbuchsee. An dieser Gesellschaft waren A. und B. zu je 50 % beteiligt, weshalb B. sowohl seitens der Käuferschaft als auch der Verkäuferin an diesen Rechtsgeschäften mitwirkte. Die Liegenschaft Piazzale alla Valle wurde durch die I. SA erworben. A. zeichnete bei sämtlichen Liegenschaftskäufen für die Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken und die Sicherstellung der Finanzierung verantwortlich. Die Banken überwiesen in der Regel die Kreditsumme auf Geschäftskonten der Erwerbergesellschaften. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs richtete A. in mehreren Tranchen Geldbeträge an B. und an D. aus. Hierbei handelte es sich um Beträge, welche er in bar von den erwähnten Geschäftskonten bezog. Zwecks Rechtfertigung der hohen Barbezüge gegenüber den Banken wies A. verschiedentlich simulierte Vermittlerverträge vor, welche von K., L. oder M. unterzeichnet worden waren. B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Verfahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen A., K., L., M., C. und D. (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen – alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen SUVA. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren auf N. und F. wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Be-

- 13 trug und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung aus (cl. 1 pag. 1.15 f.). Ebenfalls am 5. Dezember 2005 erfolgte die Ausdehnung des Verfahrens auf E. wegen Verdachts auf Betrug, ungetreue Amtsführung, Anstiftung zu Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu passiver Bestechung. Die in kantonaler Kompetenz stehenden Straftatbestände wurden mit dem in Bundeskompetenz stehenden Verfahren vereinigt (cl. 1 pag. 1.17). C. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend: EJPD) am 24. November 2005 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen B. (cl. 1 pag. 1.9 ff.). Die Ermächtigung betreffend E. wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2006 erteilt (cl. 1 pag. 1.56 ff.; pag. 1.18 ff.). D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung der Voruntersuchung gegen A., B., K., L., M., C., D., E., F. und N. wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, ungetreuer Amtsführung, Bestechung schweizerischer Amtsträger, Urkundenfälschung im Amt sowie Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu (cl. 1 pag. 1.21 ff.), worauf das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 18. Januar 2006 die Voruntersuchung eröffnete (cl. 1 pag. 1.32). Am 28. Dezember 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A., B., C., D., E., F. und weitere Beschuldigte (cl. 40 pag. 24.15.84). E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A., B., C., D., E., F. und weitere Angeklagte wegen mehrfach begangenen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Amtsführung, Bestechung schweizerischer Amtsträger, Urkundenfälschung im Amt sowie Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu. F. Das Bundesstrafgericht verfügte am 5. Juli 2007 die Trennung des Verfahrens in drei selbstständige Prozesse. Über die Anklage gegen A., B., C., D., E. und F. wird im vorliegenden Verfahren SK.2007.6 entschieden. Die K., L., M. und N. vorgeworfenen Delikte wurden später in den Verfahren SK.2007.8 sowie SK.2007.9 beurteilt. G. Mit den Präsidialverfügungen vom 11. sowie vom 17. Oktober 2007 beschlagnahmte die Strafkammer die sich im Eigentum von A. befindlichen StWE-Anteile

- 14 - Nr. 11044 bis 11066 der Parzelle Nr. 338 GB Paradiso und belegte sie mit einer Grundbuchsperre (cl. 89 pag. 89.480.1 ff.). H. Die Hauptverhandlung gegen A., B., C., D., E. und F. fand am 19., 20., 21. und 23. November 2007 am Sitz des Gerichtes statt. Jene gegen K., L., M. und N. fanden später statt.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten neben Betrug und Urkundenfälschung ungetreue Amtsführung, Bestechung, Sich-bestechen-Lassen, Urkundenfälschung im Amt sowie Gehilfenschaft und Anstiftung hierzu vor. 1.1.1 Die Beurteilung der Bestechungstatbestände, der ungetreuen Amtsführung sowie der Urkundenfälschung im Amt untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die Delikte von einem Beamten des Bundes verübt wurden (Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB i.V.m. Art. 314, 317, 322ter sowie 322quater StGB; Art. 26 lit. a SGG [Strafgerichtsgesetz; SR 173.71]). Aufgrund von Art. 22 BStP unterliegt die Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen eines Beamten des Bundes derjenigen Gerichtsbarkeit, welche für die Beurteilung des Haupttäters zuständig ist. Daher ist vorliegend das Bundesstrafgericht zur Beurteilung der angeklagten Sonderdelikte sowie der Gehilfenschaft oder Anstiftung hierzu zuständig unter der Voraussetzung, dass einem oder mehreren Angeklagten Beamteneigenschaft zukommt, was nachfolgend zu prüfen ist. 1.1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen übernehmen (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Behördenbegriff knüpft in erster Linie an die Funktion des im Dienste der Öffentlichkeit Arbeitenden an (TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 11 f. zu Art. 110 aStGB; OBERHOLZER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB). Beamter ist deshalb auch, wer für das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funktionen ausübt, ohne dass er dazu in einem Dienstverhältnis steht (BGE 121 IV 216 E. 3a

- 15 - S. 220). Entscheidend kann allein sein, dass die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 70 IV 212 E. II./1 S. 219). Die SUVA ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes und untersteht der Oberaufsicht des Bundes, welche durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 61 UVG [Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung; SR 832.20] und Art. 76 ATSG [Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1]). Sie stellt einen organisatorisch ausgegliederten Bereich der Bundesverwaltung dar, welcher zur Exekutive gehört und seine Aufgaben teilweise mit hoheitlichen Mitteln erfüllt (VPB 54.36 S. 4 und 12). Die SUVA ist gesetzlich verpflichtet, zur Sicherung ihrer langfristigen finanziellen Verpflichtungen aus Unfällen (Heilungskosten, Taggelder, Renten) Rückstellungen zu bilden. Das Rentendeckungskapital muss unter Berücksichtigung der Risiken möglichst gewinnbringend angelegt werden (Bericht des EDI [BAG] zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gemäss Auftrag des Bundesrates vom 19. Oktober 2005 S. 10; cl. 89 pag. 89.470.11 f.). Der SUVA steht bei der obligatorischen Unfallversicherung zwar nur ein Teilmonopol zu. Der Unfallversicherungsbereich ist dessen ungeachtet eine öffentlichrechtlich geregelte Sozialversicherung, weshalb die SUVA insoweit öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dazu zählen auch ihre Tätigkeiten, die der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung des Rentendeckungskapitals dienen. Das gilt insbesondere für die Kapitalanlage in Liegenschaften und alle untrennbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten. B. und E. waren beide in führenden Positionen im Immobilienbereich der SUVA tätig, B. als Bereichsleiter Immobilien der Finanzabteilung (cl. 39 pag. 24.14.325; cl. 21 pag. 13.2.3) und E. als Portfoliomanager für die Region Zentralschweiz und Graubünden (cl. 20 pag. 12.15.4). Ihre mit dem Immobilienmanagement zusammenhängenden Tätigkeiten sind nach dem Gesagten als öffentliche Aufgaben zu qualifizieren, weshalb sowohl B. als auch E. vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst werden und als Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB zu betrachten sind. 1.1.3 Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der den Angeklagten vorgeworfenen Sonderdelikte sowie der Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu gestützt auf Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB i.V.m. Art. 314, 317, 322ter, 322quater StGB sowie Art. 22 BStP gegeben. Aufgrund der Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 2005 (cl. 1 pag. 1.15) ist das Bundesstrafgericht gemäss Art. 18 Abs. 2 BStP auch für die Beurteilung des Vorwurfs des Betrugs und der Urkundenfälschung zuständig. 1.2 Ein Vorbehalt nach Art. 170 BStP will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte

- 16 nicht hat Stellung nehmen können. Das Gericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt, dass der Anklagesachverhalt gegen A. betreffend Bestechung schweizerischer Amtsträger (Anklagepunkt 3.1.1) auch gewürdigt wird unter dem Aspekt des Art. 322quinquies StGB (Vorteilsgewährung) beziehungsweise des Art. 138 i.V.m. Art. 24 StGB (Anstiftung zu Veruntreuung). Mit Bezug auf den B. und E. zur Last gelegten Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-Lassens (Anklagepunkte 3.2.1 und 3.8.1) behielt sich das Gericht auch deren Würdigung unter dem Aspekt des Art. 322sexies StGB (Vorteilsannahme) vor. Sodann machte das Gericht folgende weitere Vorbehalte: Die Anklageinhalte gegen B. und E. wegen Betruges zum Nachteil der SUVA (Anklagepunkte 3.2.2, 3.2.6, 3.8.2 und 3.8.4) werden auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) gewürdigt. Die Anklage gegen E. wegen Betruges zum Nachteil der SUVA (Anklagepunkt 3.8.2) wird auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung) bzw. der Gehilfenschaft zu Betrug oder ungetreuer Geschäftsbesorgung gewürdigt. Die gegen A. erhobene Anklage wegen Betruges zum Nachteil der SUVA (Anklagepunkte 3.1.2 und 3.1.3) wird auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 bzw. 25 und 26 StGB (Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung) sowie des Art. 158 i.V.m. Art. 24 StGB (Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung) gewürdigt. Alle Betrugsvorwürfe gegen A. und B. gemäss Anklageziffern 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.3 werden auch unter dem Aspekt der gewerbsmässigen Tatbegehung gewürdigt. Die gegen C., D. und F. unter den Titeln Gehilfenschaft zu Betrug zum Nachteil der SUVA vorgebrachten Anklageinhalte (Anklagepunkte 3.6.1, 3.7.1 und 3.9.1) werden auch unter dem Gesichtspunkt der Art. 314 bzw. 158 i.V.m. Art. 24, 25 und 26 StGB (Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung bzw. zu ungetreuer Geschäftsbesorgung) gewürdigt. 1.3 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Entscheid des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004 E. 4.1; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.). Das Bundesstrafgericht hat laut BGE 133 IV 93 E. 2.2.2 S. 95 im Falle einer mangelhaften Anklageschrift einzig die Möglichkeit, den Angeklagten freizusprechen oder die Anklageschrift zur Verbesserung zurückzuweisen. Wie nachfolgend (E. 2) zu zeigen sein wird, sind die Angeklagten hinsichtlich der Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Banken (A. 3.1.5, 3.2.5 und 3.7.3) aus materiellen Gründen freizusprechen, weshalb offen bleiben kann, ob die Anklageschrift in diesen Punkten den Anforderungen von Art. 126 BStP entsprochen hätte oder zurückzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen sind die den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen unter Zuhilfenahme der Würdigungsvorbehalte gemäss Art. 170 BStP (E. 1.2) so-

- 17 wohl im objektiven als auch im subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert worden. 2. Betrug zum Nachteil der Banken (A. 3.1.5, 3.2.5, 3.7.3) 2.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Bis Ende 2006 lautete die Strafdrohung auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Die Tatbestandselemente sind durch die jüngste Revision des Strafrechts nicht verändert worden. Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je mit Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss sodann bei einem andern einen Irrtum bewirken, worauf der Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die zu einem Vermögensschaden bei ihm oder einem Dritten führt (statt vieler ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N 72 ff. zu Art. 146 StGB). Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (REH- BERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 200 f. mit Hinweisen). 2.2 2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Haupttätern A. und B. vor, sie hätten im Sommer 2004 die kreditgebende Bank O. sowie im Winter 2004/05 die Bank P. arglistig getäuscht. Hierzu habe A. fiktive Vermittlungsverträge, Provisionsrechnungen und -quittungen von K., L. und M. vorgewiesen und dadurch die Banken zur Gewährung von höheren Hypothekardarlehen bestimmt. Die Vermittlungsverträge und -quittungen seien teilweise unter Mitwirkung von B. und D. entstanden.

- 18 - 2.2.2 Die Bank O. finanzierte den Kauf der SUVA-Liegenschaften Paradiso und Viganello durch die G. SA, deren Alleinaktionär A. war (cl. 21 pag. 13.1.58). Den entsprechenden Hypothekar- und Kaufverträgen ist zu entnehmen, dass für den Erwerb von „Paradiso“ ein Kredit über Fr. 6'000'000.– bei einem Kaufpreis von Fr. 4'900’000.– (cl. 41 pag. 7.21.1.1.2.60 ff.; pag. 7.21.1.1.2.29 ff.) und für den Erwerb von Viganello ein solcher über Fr. 14'000’000.– bei einem Kaufpreis von Fr. 12'000’000.– gesprochen worden war (cl. 41 pag. 7.21.1.1.6.48 ff.; pag. 7.21.1.1.6.23 ff.). Q. war als Mitglied der Generaldirektion der Bank O. für die Kreditverhandlungen mit der G. SA zuständig und stellte den entsprechenden Antrag an den für die Kreditvergabe verantwortlichen Verwaltungsratsausschuss der Bank (cl. 89 pag. 89.910.139). Er hielt in einer vom 27. Mai 2004 – und damit vor dem Verkauf der Liegenschaften – datierten Aktennotiz fest, der Wert von „Paradiso“ würde bankintern auf Fr. 7'990’000.– (cl. 41 pag. 7.21.1.1.4.12) und jener von „Viganello“ auf Fr. 18'250’000.– geschätzt (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.3 f.). Der Gerichtsexperte R. schätzte die beiden Liegenschaften auf Fr. 7'300'000.– sowie auf Fr. 18'000’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Beide Hypotheken waren durch Grundpfandverschreibungen im ersten Rang gesichert worden (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.7; pag. 7.21.1.1.2.56). Q. bestätigte diese Angaben anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch das Bundesstrafgericht und gab zu Protokoll, die vollständige Sicherung der Hypothek durch die Liegenschaften habe eine wichtige Rolle bei der Kreditvergabe gespielt. Überdies seien die Vermögenslage von A. und die Mietzinseinnahmen der Objekte im Kreditentscheid mitberücksichtigt worden (cl. 89 pag. 89.910.140 f.). Bankintern wurde das Nettovermögen von A. auf Fr. 16'900'000.– geschätzt (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.2). Damit ist erstellt, dass die Bank O. bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung annahm, der Wert der Liegenschaften übersteige die Höhe der zu gewährenden Hypothekarkredite. Der Kreditentscheid basierte einzig auf der erstklassigen Sicherheit in Form eines Grundpfandes im ersten Rang sowie der Bonität von A. als Schuldner. Die Vermittlungsverträge zwischen der G. SA und M. hingegen waren für die beiden Kreditgewährungen nicht kausal. Die Bank O. überwies in der Folge die Kreditsumme auf die beiden Geschäftskonten (Konto-Nr. 1 und Nr. 2) der G. SA, welche alsdann frei über das Geld verfügen konnte (cl. 25 pag. 14.1.2.5.32; cl. 41 pag. 7.21.1.1.2.60). Erst als die G. SA über das Geld verfügen konnte, hat A. verschiedentlich grössere Geldbeträge von den Geschäftskonten abgehoben (cl. 23 pag. 14.1.1.4.13 ff.; cl. 25 pag. 14.1.2.4.14 ff.) und unter anderem für die Ausrichtung der „Provisionszahlungen“ verwendet. Die Vermittlungsverträge dienten A. einzig dazu, die sehr hohen Bargeldbezüge als gerechtfertigt hinzustellen, ohne damit aber den Kreditentscheid der Bank in irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen. Nach dem Gesagten fehlt eine Kausalität zwischen einer Täuschung durch die simulierten Vermittlungsverträge und der Vermögensdisposition der Bank. Bei diesem Er-

- 19 gebnis kann die Frage, ob der Bank überhaupt ein Schaden entstanden sei, offen gelassen werden. A. und B. sind infolge dessen in Bezug auf den Betrugsvorwurf betreffend die Bank O. freizusprechen. 2.2.3 Die J. AG, an welcher A. und B. zu je 50 % beteiligt waren (cl. 21 pag. 13.2.70; pag. 13.2.118; pag. 13.1.75; cl. 3 pag. 5.1.166 ff.), erwarb die SUVA- Liegenschaften Casteldavesco, Kriens und Herzogenbuchsee mit Krediten der Bank P.. Sie erhielt von dieser eine im ersten Rang grundpfandgesicherte Festhypothek über Fr. 24'000'000.– zwecks Finanzierung des Kaufs der Liegenschaft Casteldavesco (cl. 50 pag. 7.21.3.1.2.36), welche sie anschliessend zu einem Preis von Fr. 18'450’000.– erworben hat (cl. 28 pag. 14.1.5.7.76). Die mit 4. Oktober 2004 datierte bankinterne Schätzung beziffert den Verkehrswert der Liegenschaft Casteldavesco auf Fr. 33'105’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.4.6 f.), der Gerichtsexperte R. schätzte ihn auf Fr. 27'500’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Der Kaufpreis der Liegenschaft Kriens betrug Fr. 4'500’000.– (cl. 29 pag. 14.1.6.7.28). Die bankinterne Schätzung bezifferte deren Verkehrswert am 18. Februar 2005 auf Fr. 8'500’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.8.4), der Gerichtsexperte R. schätzte ihn auf Fr. 7'300’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Zur Finanzierung des Kaufs wurden einerseits Fr. 2'000’000.– von dem für „Casteldavesco“ gewährten Kredit herangezogen (cl. 50 pag. 7.21.3.1.6.33). Andererseits gewährte die Bank P. am 22. Februar 2005 eine weitere im ersten Rang gesicherte Festhypothek in der Höhe von Fr. 2'000’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.6.34). Am 6. Mai 2005 erwarb die J. AG die Liegenschaft Herzogenbuchsee für Fr. 4'600'000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.10.6). Die Bank schätzte deren Verkehrswert am 2. Mai 2005 auf Fr. 6'365’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.12.4). Der Gerichtsexperte R. bezifferte den Verkehrswert mit Fr. 5'500'000.– (cl. 18 pag. 10.242). Zwecks Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft gewährte die Bank eine im ersten Rang gesicherte Festhypothek von Fr. 4'000’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.10.24). Die Kreditverhandlungen bezüglich aller drei Liegenschaften wurden von A. für die J. AG und von S. seitens der Bank P. geführt. S. führte die Verhandlungen mit interner Genehmigung der Generaldirektion der Bank P. (cl. 89 pag. 89.910.133). In der Hauptverhandlung als Zeuge befragt, begründete er die Motivation für die Kreditgewährung und die bewusste Überfinanzierung der Liegenschaft Casteldavesco damit, dass die Festhypothek neben der Finanzierung der Liegenschaft im Hinblick auf weitere Immobilienkäufe gewährt worden sei. Ferner habe die Bank A. als neuen Kunden für das private-banking gewinnen wollen (cl. 89 pag. 89.910.133). Des Weiteren habe er gewusst, dass A. über ein grosses Immobilienvermögen und ein jährliches Einkommen von schätzungsweise Fr. 2’000’000.– verfüge (cl. 89 pag. 89.910.136). Vor der Kreditvergabe habe ein Experte der Bank die Liegenschaft Casteldavesco auf Fr. 32'000’000.– geschätzt. Bei einem solchen Wert sei die Hypothek finanzierbar gewesen, zumal

- 20 sie im ersten Rang grundpfandgesichert gewesen sei (cl. 89 pag. 89.910.134). Als die Hypothek gewährt worden sei, habe er nichts von allfälligen Provisionszahlungen gewusst (cl. 89 pag. 89.910.135). Daraus ergibt sich, dass für die Bank P. einzig die guten Sicherheiten sowie die Aussicht, A. als Privatkunden zu gewinnen, für die Kreditvergabe entscheidend waren, keinesfalls jedoch die Vermittlungsverträge zwischen der J. AG und K. bzw. L. sowie die entsprechenden Quittungen, an deren Redaktion und Versand auch D. mitgewirkt hatte (cl. 22 pag. 13.6.5). Demzufolge waren die Vermittlungsverträge auch in diesem Fall nicht kausal für die Kreditgewährungen. Im Übrigen wurden die Kreditbeträge den auf die jeweilige Liegenschaft lautenden Kontokorrentkonten der J. AG (Konto-Nr. 3; Nr. 4; Nr. 5) gutgeschrieben (cl. 50 pag. 7.21.3.1.3.27; pag. 7.21.3.1.7.16; pag. 7.21.3.1.11.001/A), worauf A. darüber verfügen konnte. So bezog er am 2. Dezember 2004 den Barbetrag von Fr. 922’500.– von dem auf die Liegenschaft Casteldavesco lautenden Kontokorrentkonto (cl. 50 pag.7.21.3.1.3.27; cl. 51 pag. 7.21.3.2.2.7 f.), um ihn anschliessend unter sich selbst, B., D. und K. aufzuteilen (cl. 21 pag. 13.1.60). Auch das Vermittlungshonorar betreffend die Liegenschaften Kriens und Herzogenbuchsee wurde zwischen A. und L. aufgeteilt (E. 2.2.4). Die Vermittlungsverträge und entsprechenden Quittungen dienten A. einzig dazu, die hohen Geldbezüge gegenüber der Bank als gerechtfertigt darzustellen. Sie hatten keinerlei Einfluss auf die Kreditvergabe der Bank. Nach dem Gesagten fehlt es auch hier am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschungshandlung im Hinblick auf die Vermögensdisposition durch die Bank. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob der Bank überhaupt ein Schaden entstanden sei, offen gelassen werden. A., B. und D. sind nach dem Gesagten vom Vorwurf des Betrugs und der Gehilfenschaft hierzu zum Nachteil der Bank P. freizusprechen. 3. Bestechen / Sich-bestechen-Lassen (A. 3.1.1, 3.2.1, 3.8.1) 3.1 Nach Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung gemäss Art. 322quater StGB ist als Spiegelbild zur aktiven Bestechung ausgestaltet (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N 1 zu Art. 322quater StGB) und stellt das Annehmen, Sichversprechen-Lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe.

- 21 - Taugliche Adressaten der aktiven Bestechung sind unter anderem Beamte. Anbieten in diesem Sinne bedeutet, dass der Täter dem Amtsträger das Angebot einer Zuwendung unterbreitet, wobei es genügt, dass das Angebot beim Empfänger eintrifft (Entscheid des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2a). Als Versprechen eines Vorteils gilt allein schon das In-Aussicht- Stellen eines solchen. Auch hier bedarf es nur des Eingangs beim Adressaten, nicht aber der Kenntnisnahme oder einer Reaktion. Das Gewähren eines Vorteils besteht darin, dass der Täter diesen dem Adressaten direkt oder über Mittelsmänner zukommen lässt (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 515 f.). Der Vorteil muss ein dem Empfänger nicht gebührender Vorteil sein, der den Amtsträger in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht besser stellt. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Bei Ermessensentscheidungen ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhältnis). Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Handkommentar, Bern 2007, N 1 ff. zu Art. 322ter StGB). Nach geltendem Recht muss die Amtshandlung der Vorteilsgewährung nicht mehr nachfolgen (PIETH, a.a.O., N 42 zu Art. 322ter StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N 7 zu Art. 322ter StGB). 3.2 Liegenschaften Paradiso, Viganello, Pontico Virunio und Bellinzona 3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, er habe im Hinblick auf einen möglichst billigen Kaufpreis der Liegenschaften Paradiso, Viganello, Pontico Virunio und Bellinzona B. insgesamt Fr. 1'100’000.– versprochen und nach erfolgtem Verkauf auch an ihn bezahlt. 3.2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erwiesen, dass A. im Herbst 2003 im Hinblick auf einen allfälligen Kauf von „Basler Liegenschaften“ Fr. 100’000.– an B. übergab. So gab Letzterer am 27. Oktober 2005 zu Protokoll, er habe im Herbst 2003 bezüglich der „Basler Liegenschaften“ den Kontakt zwischen A. und der SUVA hergestellt. Er habe gespürt, dass die SUVA gegenüber einem Verkauf an A. positiv eingestellt gewesen sei und habe ihm dies mitgeteilt. A. habe ihm darauf hin „zur Bekräftigung seines Interesses“ rund Fr. 100'000.– in bar übergeben. Diese seien von A. nicht zurückgefordert worden, als das Geschäft nicht zustande ge-

- 22 kommen sei. B. bezeichnete dies als „Anfang allen Übels“ (cl. 21 pag. 13.2.81 f.). Zwar widerrief er diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung und machte psychischen Haftdruck für das Geständnis verantwortlich (cl. 89 pag. 89.910.17 f.; pag. 89.910.22). Dieser Widerruf ist jedoch aufgrund folgender Erwägungen unglaubwürdig: Zunächst bestätigte B. sein Geständnis während der Untersuchungshaft mehrfach und widerspruchsfrei; so auch im Beisein seines Verteidigers während der Konfrontationseinvernahme mit A. (cl. 21 pag. 13.1.125). Weiteres Gewicht kommt dem Geständnis in Anbetracht der Tatsache zu, dass B. sich damit selbst schwer belastete und sich aus einer Falschaussage zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Vorteile mehr erhoffen konnte. Er wusste, dass er nach erfolgter Konfrontationseinvernahme ohnehin noch an demselben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen würde. Ferner machten dessen während der Untersuchungshaft getätigten Aussagen durchaus Sinn und sein späteres und hier zu beurteilendes Verhalten als Folge dieser Geldübergabe nachvollziehbar. Im Übrigen passt der Widerruf B.s zu dessen wiederholt widersprüchlichen Aussageverhalten während der Hauptverhandlung, welches in weiten Teilen gut auf die Interessenwahrung A.s abgestimmt zu sein schien. Exemplarisch sei auf die in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen B.s zum Wissen von E. betreffend die I. SA verwiesen: Während er zunächst beim Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle im Namen der I. SA Vermögenswerte an E. übergeben haben will (cl. 89 pag. 89.910.21), soll E. gemäss kurz darauf erfolgter Aussage B.s nichts über die I. SA gewusst haben (cl. 89 pag. 89.910.51 f.). Schliesslich ist in Erwägung zu ziehen, dass B. gleich zu Beginn der Hauptverhandlung sein Geständnis widerrief (cl. 89 pag. 89.910.17), was durchaus als Signal an den Mitangeklagten A. verstanden werden kann, der die Übergabe der Fr. 100’000.– stets in Abrede gestellt hatte (cl. 21 pag. 13.1.125). A. seinerseits hat Tatvorwürfe jeweils nur insoweit bestätigt, als ihm das vorgeworfene Verhalten auch nachgewiesen werden konnte, weshalb sein Verneinen der Geldzahlung das Geständnis B.s nicht zu entkräften vermag. Mit Blick auf die weiteren vom Bestechungsvorwurf erfassten Geldzahlungen A.s an B. haben beide übereinstimmend zugegeben, dass im Kontext mit den im Sommer und Herbst 2004 vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen Viganello, Paradiso, Pontico Virunio und Bellinzona jeweils nach erfolgtem Verkauf und Verurkundung einer Liegenschaft tranchenweise insgesamt mindestens Fr. 1'000’000.– übergeben worden seien (cl. 21 pag. 13.1.126 f.; pag. 13.2.139; pag. 13.2.68 ff.; cl. 89 pag. 89.910.18 f.). Damit ist erstellt, dass A. zunächst Fr. 100’000.– an B. übergab, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Darauf hin übergab er ihm nach dem Verkauf dieser vier Liegenschaften Fr. 1'000’000.– in Teilzahlungen.

- 23 - 3.2.3 Die von A. erhaltene Geldsumme stellte für B. einen Vermögenszuwachs dar. Gemäss Art. 12 des Reglements über das Arbeitsverhältnis (nachfolgend: RAV) vom 16. Juni 2000 dürfen Geschenke und Vergünstigungen von bei der SUVA beschäftigten Personen nur zuhanden der SUVA entgegengenommen werden, wobei der Vorgesetzte hierüber grundsätzlich zu informieren ist (cl. 89 pag. 89.600.83). B. hat die Fr. 1'100’000.– für sich selbst behalten (cl. 21 pag. 13.2.139 f.) und damit einen ihm nicht gebührenden Vorteil i.S.v. Art. 322ter und 322quater StGB angenommen. 3.2.4 B. hat im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaften Viganello, Paradiso, Pontico Virunio und Bellinzona in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt (E. 4.2.4): Eine erste Pflichtverletzung ist darin zu erblicken, dass er dem für den Verkaufsentscheid zuständigen IAA in drei der vier Liegenschaftsverkäufe Mängel und Unregelmässigkeiten in seinen Devestitionsanträgen bewusst vorenthielt und gestützt darauf in diesem Gremium zu tiefe Mindestverkaufspreise durchsetzte (E. 4.2.4.4). Der IAA entscheidet, welche SUVA-Liegenschaften verkauft werden. Er setzt jedoch einzig den zu erzielenden Mindestverkaufspreis fest, während die Suche nach einer geeigneten Käuferschaft ebenso wie der Abschluss des Verkaufsgeschäfts in die Kompetenz und das Ermessen B.s fielen (E. 4.2.1). B. stützte sich in den Verkaufsanträgen für die vier Liegenschaften jeweils auf Verkehrswertschätzungen von C. ab, auf welche er vorgängig Einfluss genommen hatte, weshalb die Schätzungen einen teilweise wesentlich unter dem tatsächlichen Marktwert liegenden Verkehrswert auswiesen (E. 4.2.4.1). Indem B. in seiner Antragstellung den IAA nicht auf die Mängel in den Verkehrswertschätzungen C.s aufmerksam machte, hat er die in Art. 6 des RAV verankerte Sorgfaltsund Treuepflicht (cl. 89 pag. 89.600.82) verletzt. Eine weitere Pflichtwidrigkeit ist sodann darin zu erblicken, dass B. die SUVA- Liegenschaften allesamt ausschliesslich A. zum Mindestverkaufspreis gemäss IAA zum Kauf anbot, ohne zu versuchen, auf dem freien Markt den je bestmöglichen Kaufpreis zu lösen (E. 4.2.4.6). Wie eingangs dargelegt, kam B. bei der Abwicklung der Liegenschaftsverkäufe ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (E. 4.2.1). B. war allerdings gemäss Aussage des IAA-Vorsitzenden AA. verpflichtet, für die von ihm zu verkaufenden Liegenschaften einen möglichst hohen und damit marktkonformen Verkaufspreis zu erzielen. Um dies zu erreichen, musste B. von sich aus alle notwendigen Vorkehren treffen, was beispielsweise den Beizug eines Vermittlers mitumfassen konnte (cl. 89 pag. 89.910.122; pag. 89.470.29). Ein dem Verkehrswert entsprechender Verkaufspreis lässt sich allerdings nur erreichen, wenn entsprechende Verkaufsbemühungen seitens des Verkäufers wahrgenommen werden und wenn den Liegenschaftsverkäufen ein Vermarktungshorizont von 1 bis 1½ Jahren zu Grunde gelegt wird (cl. 89 pag. 89.910.112; E. 4.2.4.6). Indem B. keine Anstrengungen zur Erreichung ei-

- 24 nes marktkonformen Verkaufserlöses auf sich nahm, hat er sein Ermessen in pflichtverletzender Weise (Art. 6 des RAV; cl. 89 pag. 89.600.82) überschritten. 3.2.5 Mit Bezug auf die Motivation der Vorteilsgewährung bzw. -annahme gab B. zu Protokoll, A. habe ihm die „Provisionen“ angeboten, damit er ihm die vier Liegenschaften der SUVA exklusiv zum Kauf anbiete. Die Liegenschaften seien in der Folge ausschliesslich A. zum Verkauf angeboten worden (cl. 89 pag. 89.910.22; pag. 89.910.18; cl. 21 pag. 13.1.122; pag. 13.2.67). A. bezeichnete diese „Provisionszahlungen“ als „Bedingung“ für den Kauf durch ihn (cl. 21 pag. 13.1.127). Weiter führte B. in der Untersuchungshaft an, er habe diese Zahlungen erhalten, damit A. die vier erwähnten Liegenschaften zum Mindestverkaufspreis der SUVA zum Kauf angeboten würden (cl. 21 pag. 13.2.68). Der von A. bezahlte Kaufpreis für die Liegenschaften Viganello, Paradiso, Pontico Virunio und Bellinzona deckt sich weitgehend mit dem Mindestverkaufspreis gemäss IAA-Beschluss (cl. 23 pag. 14.1.1.2.122; cl. 26 pag. 14.1.3.2.10), weshalb die Geldzahlungen A.s als ursächlich für die pflichtwidrigen Handlungen B.s zu qualifizieren sind. Zwar ist der präzise Zeitpunkt der Geldzahlungen von A. an B. nicht bekannt. Dies bleibt jedoch ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit der hier zu beurteilenden Handlungen, da nach geltendem Recht die Amtshandlung der Vorteilsgewährung nicht nachfolgen muss (E. 3.1). In tatbestandsmässiger Hinsicht ist einzig ein kausaler Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der pflichtwidrigen Handlung erforderlich, welcher in casu gegeben ist. 3.2.6 Da B. überdies Beamteneigenschaft zukommt und er demnach als Täter und Intraneus i.S.v. Art. 322quater StGB sowie als Amtsträger i.S.v. Art. 322ter StGB gilt (E. 1.1.2), haben sowohl A. als auch B. hinsichtlich dieser spiegelbildlichen Normen objektiv tatbestandsmässig gehandelt. 3.3 Liegenschaften Kriens und Piazzale alla Valle 3.3.1 Anklagter A. Die Anklage legt A. zur Last, er habe an E. via B. im Hinblick auf einen möglichst billigen Kauf der Liegenschaften Kriens und Piazzale alla Valle zwei Uhren der Marken IWC und Rolex sowie Fr. 60’000.– aushändigen lassen. B. übergab E. gemäss beidseitiger übereinstimmender Aussage im Zuge des Verkaufs der Liegenschaft Kriens einen IWC Spitfire Doppelchronograf im Wert von ca. Fr. 10'000.– sowie Fr. 15'000.– in bar (cl. 89 pag. 89.910.20; cl. 21 pag. 13.2.128). Im Kontext mit dem Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle übergab er ihm eine Rolex Daytona Stahl im Wert von ca. Fr. 14'000.– sowie

- 25 - Fr. 45'000.– in bar (cl. 89 pag. 89.910.21; cl. 21 pag. 13.2.129; pag. 13.2.132). Während also die Höhe der Vermögenswerte und deren Übergabe durch B. fest steht, ist beweismässig nicht erstellt, ob das Geld und die Uhren – wie von der Anklage behauptet – von A. stammten und durch B. lediglich an E. weitergegeben worden sind. So berufen sich sowohl B. als auch E. darauf, die im Kontext mit der Liegenschaftstransaktion Kriens übergebenen Vermögenswerte seien ein Geschenk von B. gewesen (cl. 89 pag. 89.910.20; cl. 21 pag. 13.2.128), während A. geltend macht, er wisse nichts von einer Übergabe der Vermögenswerte an E. in diesem Zusammenhang (cl. 89. pag. 89.910.20; cl. 21 pag. 13.1.115; pag. 13.1.135). Er habe in der SUVA einzig B. gekannt, weshalb er nur ihm gegenüber Zahlungen geleistet habe, während dieser das Übrige organisiert habe (cl. 89 pag. 89.910.25; cl. 21 pag. 13.1.132 f.; pag. 13.1.137). Dagegen gibt B. an, beim Kauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle nur für A. den „Geldboten gespielt“ zu haben (cl. 89 pag. 89.910.21; cl. 21 pag. 13.2.129), was letzterer bestreitet. Er räumt allerdings ein, er habe in diesem Zusammenhang „etwas von einer Uhr“ und von der Weitergabe von Geld an Dritte gewusst. Dies habe ihn jedoch nicht weiter interessiert (cl. 21 pag. 13.1.137; cl. 89 pag. 89.910.22). A. kann somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die Vermögenswerte via B. an E. übergeben zu haben, was für A. hinsichtlich des Bestechungsvorwurfes gegenüber E. zum Freispruch führt. 3.3.2 Angeklagter E. 3.3.2.1 Der Verkaufsantrag an den IAA betreffend die Liegenschaft Kriens wurde von E. ausgefüllt und durch B. im Gremium vertreten (cl. 29 pag. 14.1.6.2.31; pag. 14.1.6.2.36). Sämtliche Vorarbeiten betreffend den Verkauf dieser Liegenschaft wurden durch E. ausgeführt, da B. als Mitbeteiligter an der künftigen Käuferin dieser Liegenschaft SUVA-intern nicht in Erscheinung treten wollte (cl. 21 pag. 13.2.72). E. kam beim Verkauf der Liegenschaft Kriens und insbesondere bei der Suche einer geeigneten Käuferschaft ein ebenso weiter Ermessensspielraum zu, wie in E. 3.2.4 für B. dargestellt (E. 4.2.1; cl. 89 pag. 89.910.125; pag. 89.910.70). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 5.2.4.2), liegt der Verkaufspreis der Liegenschaft Kriens signifikant unter deren Verkehrswert. E. hat sich in seinem Verkaufsantrag an den IAA unter anderem auf eine Verkehrswertschätzung von F. abgestützt, den er vorher dazu angehalten hatte, in seiner Verkehrswertberechnung einen nicht gerechtfertigten Abzug für anstehenden Unterhalt vorzunehmen, was einen zu tiefen Verkehrswert zur Folge hatte. Obwohl die SUVA über zwei weitere Verkehrswertschätzungen verfügte, welche jeweils einen wesentlich höheren Verkehrswert auswiesen, legte E. seinem Antrag an den IAA die „korrigierte“ Schätzung F.s zu Grunde. B. war der Vorgesetzte E.s und an der Käuferin der Liegenschaft mitbeteiligt, weshalb ihm nicht entgangen sein konnte, dass mehrere Verkehrswertschätzungen der Liegenschaft

- 26 - Kriens vorlagen und demnach dem Verkaufsantrag ein zu tiefer Verkehrswert zu Grunde gelegt worden war (E. 5.2.4.2). E. und B. haben demnach zum Schaden ihrer Arbeitgeberin den für den Verkaufsentscheid zuständigen IAA durch den Devestitionsantrag bewusst (E. 5.2.4.2) einen zu tiefen Mindestverkaufspreis vorgeschlagen und anschliessend in diesem Gremium auch durchgesetzt. Zwar macht E. geltend, die Liegenschaft Kriens habe verkauft werden müssen, da sie nicht rentiert habe (cl. 89 pag. 89.910.20). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Gründe, welche die Notwendigkeit für einen Notverkauf zu belegen vermögen. Zudem hätte der mangelhaften Rendite der Liegenschaft auch mit einer Abschreibung auf dem Aktivum entgegen getreten werden können (E. 4.2.4.7). Das Verhalten von E. läuft demnach der in Art. 6 des RAV verankerten Sorgfalts- und Treuepflicht zuwider (cl. 89 pag. 89.600.82) und ist als pflichtwidrig i.S.v. Art. 322quater StGB zu qualifizieren. Ferner hat E. sein pflichtgemässes Ermessen überschritten, indem er sich nicht bemühte, einen marktgerechten Preis für die Liegenschaft zu erzielen, sondern diese ausschliesslich der J. AG beziehungsweise A. und B. zum Mindestverkaufspreis zum Kauf anbot (E. 6.2.2; E. 5.2.4.2). In zeitlicher Hinsicht ist nicht klar, ob E. die Vermögenswerte vor oder nach dem Antrag an den IAA angenommen hat. Dies ist jedoch ohne Belang, da nach geltendem Recht die Amtshandlung der Vorteilsgewährung nicht nachfolgen muss (E. 3.1). Da E. die IWC-Uhr sowie die Fr. 15'000.– im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft Kriens entgegengenommen hatte (cl. 21 pag. 13.2.128) und überdies als Amtsträger zu qualifizieren ist (E. 1.1.2), hat er beim Verkauf der Liegenschaft Kriens objektiv tatbestandsmässig i.S.v. Art. 322quater StGB gehandelt. 3.3.2.2 Hinsichtlich der Liegenschaft Piazzale alla Valle wirft die Bundesanwaltschaft E. als pflichtwidriges Verhalten vor, er habe dergestalt auf die Beschlussfassung des IAA eingewirkt, dass dieser einem viel zu niedrigen Verkaufspreis zugestimmt habe. Aktenmässig ist erstellt, dass E. bei diesem Liegenschaftsgeschäft einzig für die Abwicklung des Verkaufs zuständig war (cl. 89 pag. 89.910.21), während er am Verkaufsantrag gar nicht mitgewirkt hatte (cl. 89 pag. 89.910.56). Es war B., der an seinem letzten Arbeitstag den Verkaufspreis in den Verkaufsantrag an den IAA einsetzte und darum besorgt war, dass diesem auf dem Zirkulationsweg zugestimmt wurde (cl. 89 pag. 89.910.53 ff., insbes. pag. 89.910.56; E. 5.2.4.4). Da es am pflichtwidrigen Verhalten E.s fehlt, hat er beim Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle den objektiven Tatbestand des Sich-bestechen- Lassens nicht erfüllt. Damit ist zu prüfen, ob die eingeklagte Handlung unter den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) fällt, dessen Prüfung sich das Gericht vorbe-

- 27 halten hatte (E. 1.2). Dieser Tatbestand unterscheidet sich von der passiven Bestechung dadurch, dass hier die Vermögenswerte ohne Bezug zu einer konkreten Amtshandlung angenommen werden. Der Tatbestand ist mit der Annahme von nicht gebührenden Vermögenswerten im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten erfüllt (PIETH, a.a.O., N 9 zu Art. 322quinquies StGB). E. kommt Beamteneigenschaft zu (E. 1.1.2). Ferner hat er mit der Rolex sowie den Fr. 45'000.– beträchtliche Vermögenswerte angenommen. Dies tat er im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle, für dessen Abwicklung er formell zuständig war. Damit ist der erforderliche Konnex zwischen Vorteil und Amtsführung gegeben. Ferner sind die angenommenen Vermögenswerte „nicht gebührend“, da das RAV gemäss Art. 12 deren Annahme verbietet. Demzufolge hat E. beim Verkaufsgeschäft betreffend die Liegenschaft Piazzale alla Valle den objektiven Tatbestand der Vorteilsannahme nach Art. 322sexies StGB erfüllt. 3.4 Subjektiver Tatbestand 3.4.1 Angeklagter A. In subjektiver Hinsicht hat A. immer bestritten, gewusst zu haben, dass es sich bei B. um eine Person mit Beamteneigenschaft gehandelt habe (cl. 21 pag. 13.1.147 f.). Er habe von der SUVA Liegenschaften gekauft, wie von vielen anderen institutionellen Anlegern ebenfalls. Für ihn sei die SUVA eine Versicherung wie jede andere auch (cl. 89 pag. 89.910.79). Zwar gab er zu Protokoll, er würde in seiner Immobilienverwaltungsfirma zwei Arbeitnehmer beschäftigen, welche mittels festem Arbeitsvertrag angestellt seien (cl. 89 pag. 89.910.79). Da Arbeitnehmer nicht obligatorisch bei der SUVA gegen Unfälle versichert sein müssen (Art. 58 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]), kann aus diesem Umstand nicht zwingend abgeleitet werden, dass A. wusste, dass die SUVA im Bereich der Unfallversicherung gesetzlich vorgeschriebene Leistungen erbringt. A. gab weiter zu Protokoll, die SUVA sei ehemals die Militärversicherung gewesen (cl. 89 pag. 89.910.37). Auch aus dieser Aussage kann nicht gefolgert werden, dass A. zur Tatzeit die Rechtsnatur der SUVA kannte, denn die Durchführung der Militärversicherung wurde erst durch das Bundesgesetz vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung, welches nach den hier zu beurteilenden Devestitionen in Kraft getreten ist, auf die SUVA übertragen (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851). Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die SUVA in ihrem öffentlichen Auftritt, namentlich in der Werbung und über das Internet, nicht direkt als öffentlichrechtliche Anstalt ausweist. Eine diesbezügliche direkte Information seitens B.s, aber auch beim Gespräch mit BB.. nach dem Nichtzustandekommen des Verkaufs der „Basler Liegenschaften“, ist nicht dargetan. Schliesslich ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte A. in zeitlicher Hinsicht jemals vor dem „Basler-

- 28 - Geschäft“ mit der SUVA zu tun gehabt hätte. Aufgrund dieser Erwägungen kann dem Angeklagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er um die Beamteneigenschaft B.s wusste. A. ist demnach mangels Vorsatzes bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Beamteneigenschaft vom Vorwurf des Bestechens gemäss Anklagepunkt 3.1.1 freizusprechen. 3.4.2 Angeklagter B. Hinsichtlich des Wissens um seine Beamteneigenschaft ist festzustellen, dass B. im Zeitpunkt der ersten ihm zur Last gelegten Tat bereits über ein Jahr in Kaderfunktion für die SUVA an deren Hauptsitz arbeitete (cl. 39 pag. 24.14.325). Es ist im gesamtschweizerischen und insbesondere im Luzerner Umfeld allgemein – betriebsintern jedoch mit Sicherheit – bekannt, dass die SUVA nicht eine Versicherung wie jede andere ist, sondern die öffentlichen Aufgaben einer Sozialversicherung wahrnimmt. Dies kann einem Kaderangestellten nach über einjähriger Dienstzeit nicht verborgen geblieben sein. B. wusste demnach um die Öffentlichkeit seiner Arbeitgeberin und deren öffentlichen Aufgaben und dass er in seiner Arbeit teilweise öffentliche Funktionen wahrnahm und damit als Beamter im Rechtssinne handelte. Wie in den Erwägungen 4.3.1 und 4.2.4.1 dargelegt wird, war sich B. bewusst, dass die Liegenschaften Paradiso, Viganello und Bellinzona einen wesentlich höheren Verkehrswert aufweisen, als jener, den er seinen Anträgen an den IAA zu Grunde gelegt hatte. Er wusste damit, dass er diesem Gremium auf pflichtwidrige Art und Weise und den Interessen seiner Arbeitgeberin zuwiderhandelnd wesentliche Entscheidgrundlagen vorenthielt. Mit Bezug auf die Liegenschaft Pontico Virunio hat er wissentlich und auf pflichtwidrige Art und Weise unterlassen, die Liegenschaft auf dem freien Markt zum Verkauf anzubieten und so den bestmöglichen Verkaufspreis zu lösen (E. 4.2.4.6 und E. 4.3.1). Ferner wusste B., dass er die Fr. 1'100'000.– im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit und mit Bezug auf diese pflichtwidrigen Handlungen erhielt: Er gab in diesem Kontext zu Protokoll, „ich wusste, dass ich meine Sachen packen kann, wenn das raus kommt“ (cl. 21 pag. 13.2.81). Ebenso wusste er aus seiner früheren Tätigkeit bei „Hürlimann“ bereits im Zeitpunkt der Annahme des ersten Geldbetrages, dass A. ein „Schnäppchenjäger“ war, der Liegenschaften nach eigenen Aussagen nur zu kaufen bereit war, „wenn sie am Boden sind“ (cl. 21 pag. 13.2.80; cl. 89 pag. 89.910.81). Infolgedessen konnte die Nichtzurücknahme der Fr. 100'000.– nach dem ersten nicht zustande gekommenen Liegenschaftsverkauf sowohl aus der Sicht des Gebers als auch des Empfängers keinen anderen Zweck haben, als den Empfänger für künftige pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Geschäfte gefügig zu machen.

- 29 - Trotz diesem Wissen nahm B. den ihm nicht gebührenden Vorteil an, worin sich sein Wille zum tatbestandsmässigen Handeln manifestiert. Nach dem Gesagten ist er des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig zu sprechen. 3.4.3 Angeklagter E. Aus denselben Gründen wie B. (E. 3.4.2) wusste E. um seine Beamteneigenschaft. Insbesondere gilt es in Betracht zu ziehen, dass er 15 Jahre – zuletzt in leitender Stellung – bei der SUVA angestellt war (cl. 89 pag. 89.910.88). Mit Bezug auf das Liegenschaftsgeschäft „Kriens“ war sich E. bewusst, die Vermögenswerte im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit angenommen zu haben. So gab er zu Protokoll, die IWC sowie den ersten Geldbetrag als Geschenk für seine Mitarbeit beim Verkauf der Liegenschaft Kriens (cl. 89 pag. 89.910.20; cl. 21 pag. 13.2.128) erhalten zu haben. Da er selbst den Antrag an den IAA ausgefüllt und diesem die nachgewiesenermassen offensichtlich unzulängliche Schätzung von F. zu Grunde gelegt hat (E. 5.2.4.2), obwohl es keinen Grund gab, die Liegenschaft zu einem Quasiliquidationspreis zu verkaufen (E. 4.2.4.7), war er sich der Pflichtwidrigkeit seiner Handlung bewusst. Desgleichen wusste er, dass ihm die Vermögenswerte nicht zustanden. Hinsichtlich des Verkaufsgeschäfts „Piazzale alla Valle“ ist das Wissen E.s um den Zusammenhang der Annahme der Vermögenswerte mit seiner amtlichen Tätigkeit ebenfalls erwiesen. So gab er zu Protokoll, die Rolex und den zweiten Geldbetrag von B. im Anschluss an den Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle erhalten zu haben (cl. 89 pag. 89.910.21). Gleichermassen war sich E. bewusst, dass ihm diese Vermögenswerte nicht zustanden. Da E. trotzdem bei beiden Liegenschaftsverkäufen dergestalt handelte, hat er sich in Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Sichbestechen-Lassens hinsichtlich des Verkaufs der Liegenschaft Kriens und der Vorteilsannahme beim Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle schuldig gemacht.

- 30 - 4. Betrug (A. 3.1.2, 3.2.2, 3.6.1) und ungetreue Amtsführung (A. 3.1.4, 3.2.4, 3.6.2) zum Nachteil der SUVA (Liegenschaftsgeschäfte Paradiso, Viganello, Pontico Virunio, Bellinzona) 4.1 4.1.1 Was die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs anbelangt, kann auf das in E. 2.1 Gesagte verwiesen werden. 4.1.2 Aufgrund des Würdigungsvorbehalts (E. 1.2) wird der als Betrug angeklagte Sachverhalt auch als ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) respektive als Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) gewürdigt (E. 4.2.1 und 4.3.2). Gemäss Art. 314 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Das tatbestandsmässige Verhalten setzt rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach BGE 111 IV 83 E. 2b S. 85 f. materieller oder immaterieller Art sein, wobei die Schädigung der öffentlichen Interessen unmittelbar durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft eintreten muss. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N 2 f. zu Art. 314 StGB). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB macht sich strafbar, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu

- 31 sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (zum Ganzen BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). 4.2 Die Anklage wirft A. und B. sinngemäss als Betrug vor, ersterer habe B. veranlasst, die Liegenschaften Paradiso, Viganello, Pontico Virunio sowie Bellinzona zu einem Bruchteil ihres effektiven Wertes an ihn oder an die von ihm allein wirtschaftlich beherrschte G.SA zu verkaufen. Hierzu habe er B. den Schatzungsexperten C. vermittelt, welcher diese Liegenschaften geschätzt habe. B. habe diesen dazu angehalten, bewusst zu tiefe Schätzungen zu erstellen, um damit die SUVA beziehungsweise den IAA zu täuschen und die Liegenschaften zu weit untersetzten Preisen verkaufen zu können. 4.2.1 Zunächst gilt es den SUVA-internen Ablaufprozess beim Liegenschaftsverkauf ebenso wie die Entscheidkompetenzen der involvierten Akteure festzustellen: Wollte der für eine Liegenschaft zuständige Portfoliomanager oder B. als Bereichsleiter Immobilien, dem dieselben operativen Kompetenzen wie einem Portfoliomanager zukamen (cl. 89 pag. 89.910.125; pag. 89.910.70), eine Liegenschaft abstossen, so stellte er gemäss Zeugenaussage des SUVA-Geschäftsleitungsmitglieds AA. einen entsprechenden Verkaufsantrag an den für den Grundsatzentscheid zuständigen IAA (cl. 89 pag. 89.910.121; vgl. auch das damals noch unverbindliche Übersichtsschema cl. 89 pag. 89.470.29). In der Folge kümmerte sich entweder der Portfoliomanager oder B. um die Abwicklung des Verkaufs der Liegenschaft. Letzterer gab diesbezüglich zu Protokoll, bei der Ausführung des Verkaufs habe er alle Freiheiten gehabt (cl. 89 pag. 89.910.30). Den Portfoliomanagern kam ferner die Kompetenz zu, im Rahmen der Verkaufsgeschäfte einen Vermittler mit der Suche nach einer geeigneten Käuferschaft zu beauftragen (cl. 89 pag. 89.910.70). Die Verkaufsverhandlungen sowie die vertragliche Abwicklung des Rechtsgeschäfts wurden regelmässig durch die Portfoliomanager abgewickelt, welche als SUVA-Bevollmächtigte auch Kaufverträge für die SUVA unterschrieben haben (cl. 89 pag. 89.910.53 f.). Nach übereinstimmenden Aussagen des IAA-Vorsitzenden AA. und von B. hat die einzige Vorgabe des IAA im Mindestverkaufspreis gemäss IAA-Beschluss bestanden, welcher im Rahmen des Verkaufs durch die Portfoliomanager bzw. durch B. nicht unterschritten werden durfte (cl. 89 pag. 89.910.122; pag. 89.910.30). Der IAA hat somit in seinem Verkaufsentscheid einzig die unterste Preislimite festgesetzt und mithin dem Portfoliomanager und dem Leiter des Fachbereichs Immobilien intern die Ermächtigung erteilt, die Liegenschaft zu diesem Mindestpreis zu verkaufen. Die eigentliche Vermögensverfügung bildete nach dem Gesagten nicht der IAA-

- 32 - Entscheid, sondern der damit bewilligte Verkauf durch die Portfoliomanager beziehungsweise durch B. als deren Vorgesetzter. In casu hat B. die Verkaufsanträge für die vier inkriminierten Liegenschaften verfasst (cl. 89 pag. 89.910.29) und im IAA auch vertreten (cl. 23 pag. 14.1.1.2.121; cl. 25 pag. 14.1.2.2.27; cl. 26 pag. 14.1.3.2.11; cl. 27 pag. 14.1.4.2.12). Der IAA, in welchem auch B. als Fachbereichsleiter Immobilien Einsitz hatte (cl. 39 pag. 24.14.115 ff.), entschied alsdann darüber, zu welchem Mindestverkaufspreis die entsprechende Liegenschaft verkauft werden durfte (cl. 89 pag. 89.910.122; pag. 89.910.30). Anschliessend hat B. die Kaufverträge der vier inkriminierten Liegenschaften unterschrieben (cl. 41 pag. 7.21.1.1.2.39; pag. 7.21.1.1.6.33; cl. 26 pag. 14.1.3.7.28; cl. 27 pag. 14.1.4.7.12). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht der IAA die Vermögensverfügung – d.h. den Verkauf der Liegenschaften – vorgenommen hatte, sondern B.. Damit fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Vermögensdisposition durch ein Täuschungsopfer, weshalb Betrug nicht infrage kommt. Aufgrund des durch das Gericht angebrachten Vorbehaltes gemäss Art. 170 BStP (E. 1.2), ist der Anklagesachverhalt mit Bezug auf B. nachfolgend als ungetreue Amtsführung zu würdigen. Die Frage, ob überhaupt eine arglistige Täuschung gegeben ist, kann hierbei offen bleiben. 4.2.2 Gemäss Art. 314 StGB kann nur ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter Täter sein. B. kommt Beamteneigenschaft zu (E. 1.1.2). Weiter wird verlangt, dass der Amtsträger öffentliche Interessen zu wahren hat. Dies ist bezüglich der Tätigkeit von B. zu bejahen, hatte er doch das der Anlage und Bewirtschaftung der obligatorischen Unfallversicherung dienende Rentendeckungskapital zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften (E. 1.1.2). 4.2.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Liegenschaftsverkäufe rechtsgeschäftliches Handeln darstellen. Unter „Rechtsgeschäft“ kann nur privatrechtliches Handeln verstanden werden. Dies ist bei einem Immobilienkaufvertrag, welcher auf die Übertragung eines zivilen Rechts ausgerichtet ist, zweifelsohne der Fall. B. hat seitens der SUVA die Kaufverträge für die Liegenschaften Paradiso, Viganello, Pontico Virunio und Bellinzona unterzeichnet (E. 4.2.1). Die Anklage umschreibt diese Handlung jedoch nicht. Die angeklagte Tathandlung besteht in der täuschenden Antragstellung an den IAA, weshalb zu prüfen ist, ob auch Aktivitäten vom Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfasst werden, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen. Lehre und Rechtsprechung bejahen dies für den Fall, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäftes Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, S. 436 f.). So stellt gemäss BGE 109 IV 168

- 33 - E. 4 S. 172 die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Ferner liegt rechtsgeschäftliches Handeln nach BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135 auch vor, wenn einer Person keine formelle, jedoch eine faktische Entscheidkompetenz zukommt. Im Lichte dieser Rechtsprechung und Doktrin wird auch B.s Antragstellung an den IAA bezüglich den Verkauf einer Liegenschaft zu einem bestimmten Preis vom objektiven Tatbestandselement des rechtsgeschäftlichen Handelns i.S.v. Art. 314 StGB mit umfasst. 4.2.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob B. pflichtwidrig handelte. Aktenmässig erstellt sind die folgenden Pflichten: Einerseits hatte B. in seinen Verkaufsanträgen an den IAA die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. So statuiert Art. 6 RAV eine abstrakte Sorgfalts- und Treuepflicht der Mitarbeitenden gegenüber der SUVA (cl. 89 pag. 89.600.82). Daraus ergibt sich für B. die Pflicht, seinen Arbeitgeber – in concreto den verkaufsentscheidfassenden IAA – auf allfällige Mängel, Unregelmässigkeiten und Besonderheiten in seinen Verkaufsanträgen hinzuweisen, soweit diese für die Beschlussfassung über den Verkauf und den Mindestverkaufspreis einer Liegenschaft von Bedeutung sein können. Andererseits traf B. gemäss Aussage des SUVA-Geschäftsleitungsmitglieds und IAA-Vorsitzenden AA. die Obliegenheit, beim Verkauf einer Liegenschaft einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, falls erforderlich unter Beizug eines Vermittlers (cl. 89 pag. 89.910.122; vgl. auch das damals noch unverbindliche Übersichtsschema cl. 89 pag. 89.470.29). 4.2.4.1 B. hat für alle vier Liegenschaften die Anträge an den IAA verfasst und diese im IAA vertreten (E. 4.2.1). Vorgängig beauftragte er C. mit der Schätzung des Verkehrswertes der vier Liegenschaften (cl. 89 pag. 89.910.28; cl. 21 pag. 13.2.49;). Seinen Anträgen legte er dessen Schätzwerte zu Grunde (cl. 23 pag. 14.1.1.1.16; cl. 25 pag. 14.1.2.2.29 ff.; cl. 26 pag. 14.1.3.2.11 ff.). C. gab zu Protokoll, er sei von B. dazu angehalten worden, seinen Schätzungen ein „worstcase-Szenario“ zu Grunde zu legen (cl. 21 pag. 13.2.49; cl. 89 pag. 89.910.30). Dieser habe Korrekturen hinsichtlich der Zinssätze und Unterhaltskosten angebracht (cl. 89 pag. 89.910.31) und ihm angedroht, er verliere den Auftrag, wenn er sich seinen Vorgaben nicht füge (cl. 89 pag. 89.910.34). Er habe quasi den Liquidationswert dieser Liegenschaften eruieren müssen (cl. 21 pag. 13.2.49). B. seinerseits bestätigte diese Aussagen einzig in einer ersten Konfrontation mit C. (cl. 21 pag. 13.2.49) und bestritt fortan jegliche Einflussnahme auf dessen Schätzungen. Er habe ihn lediglich gebeten, den Verkaufswert „unter Nennung aller Probleme“ zu ermitteln und ihm den technischen Zinssatz für die Berechnung weitergegeben (cl. 89 pag. 89.910.30). Während C. sowohl im Untersuchungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung immer dieselben übereinstimmenden Aussagen machte, widerrief B. seine anfängliche Bestätigung derselben,

- 34 was die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen reduziert. Zwar ist ein natürliches Interesse von C. nicht von der Hand zu weisen, die Schuld auf B. zu überwälzen. Im Lichte der oben dargestellten Äusserungen von B. sind die Aussagen von C. allerdings glaubwürdig. Hinzu kommt, dass ein Eigeninteresse von C. an zu tiefen Schätzungen nicht erkennbar ist. Damit ist erstellt, dass B. C. zur Änderung einiger seiner Berechnungsparameter veranlasste, wodurch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die eruierten Verkehrswerte teilweise wesentlich tiefer ausfielen als der tatsächliche Marktwert der Liegenschaften. 4.2.4.2 Die von C. ausgewiesenen Verkehrswerte wurden vom untersuchungsrichterlich bestellten Experten R., der eine vollumfängliche Neueinschätzung der Liegenschaften vornahm, überprüft. Er kam für alle vier Liegenschaften zu teils erheblich höheren Verkehrswerten als C. (cl. 18 pag. 10.242; cl. 18 pag. 10.499). Das Parteigutachten der „CC. AG“ kam, von der Liegenschaft Pontico Virunio abgesehen, zu etwas höheren Verkehrswerten als C., blieb jedoch insgesamt deutlich unter den von R. errechneten Verkehrswerten (cl. 18 pag. 10.499). Da sich die zwei Gutachten mit teilweise unterschiedlichen Ergebnissen zu den Liegenschaftsschätzungen von C. äussern, ist vorweg abzuklären, welche gutachterlichen Ergebnisse inwieweit als Massstab zur Beurteilung des Handelns von B. und C. heranzuziehen sind. Sowohl R. als auch die CC. AG führen die unterschiedlichen Verkehrswerte ihrer Schätzungen in erster Linie auf die Abweichungen in der Gewichtung einzelner Parameter und nicht auf methodische Abweichungen zurück (cl. 89 pag. 89.910.112). In methodischer Hinsicht stützte sich R. neben der Ertragswertmethode auf die Sachwertmethode, wobei er neben den Ertragswerten regelmässig auch die Sachwerte auswies und diese beiden Werte im Sinne der Mischwertmethode gewichtet in die Verkehrswertberechnung einbezog (cl. 18 pag. 10.231). Die CC. AG hingegen hat sich in ihren Berechnungen einzig auf den Ertragswert und nicht auf den Sachwert gestützt (cl. 89 pag. 89.910.104). Gemäss DD., dem Experten der CC. AG, habe er „keine eigentliche Verkehrswertschätzung“ vorgenommen. Er habe in seinen Berechnungen primär die Parameter der Schätzung von R. verändert (cl. 89 pag. 89.910.104). Er bemängelt in erster Linie eine zu optimistische Beurteilung der Zukunftsergebnisse durch R. (cl. 89 pag. 89.910.112), so beispielsweise punktuell eine zu positive Einschätzung der künftigen Mieterträge (für die Liegenschaften Kriens und Casteldavesco) oder eine zu geringe Berücksichtigung künftiger Unterhalts- und Betriebskosten (für die Liegenschaften Paradiso, Kriens und Casteldavesco). R. seinerseits bringt in methodischer Hinsicht Gründe für die Berücksichtigung des Sachwertes in der Verkehrswertschätzung vor, welcher gerade bei Liegenschaften wie Bellinzona und Pontico Virunio, welche keine typischen Rendite- und Investitionsobjekte darstellen, von einiger Bedeutung sein kann (cl. 89 pag. 89.910.107 f.).

- 35 - Dem Vorwurf einer zu optimistischen Beurteilung der Zukunftsergebnisse tritt R. mit überzeugenden Hinweisen auf seine Berechnungen entgegen, welche der Entwicklung der Mietzinserträge, Leerstände und anfallenden Unterhaltsarbeiten durchaus Rechnung trugen (u.a. cl. 89 pag. 89.910.106 ff.). Die oben dargestellte Uneinigkeit hinsichtlich einiger Berechnungsparameter und die unterschiedlichen Verkehrswerte beider Expertisen dürfen im Übrigen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich beide Experten im Rahmen der konfrontativen Einvernahme in zahlreichen grundsätzlichen Aussagen bestätigt oder ergänzt haben. Das Gutachten der CC. AG hat damit erheblich dazu beigetragen, das Gutachten von R. zu plausibilisieren und zu stützen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass die von R. ausgewiesenen Verkehrswerte durch bankinterne Schätzungen einzelner Liegenschaften (cl. 41 pag. 7.21.1.1.4.12; pag. 7.21.1.1.5.3 f.) sowie durch die beim späteren Verkauf der Liegenschaften Bellinzona und Piazzale alla Valle an Dritte erzielten Preise bestätigt werden (cl. 89 pag. 89.600.55 ff.; pag. 89.470.1). In Anbetracht des Gesagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht in Sachfragen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweicht (zuletzt Entscheid des Bundesgerichts 6B_17/2008 vom 7. März 2008 E. 2.1), sind im Folgenden die Verkehrswertschätzungen C.s und die Verkaufsanträge B.s anhand der Erkenntnisse des Gutachtens R. zu beurteilen. 4.2.4.3 Gemäss dem Experten R. hat sich C. in seinen Schätzungen der sog. „Praktikeroder Mischwertmethode“ bedient, bei welcher Sach- und Ertragswert je nach wirtschaftlicher Ausrichtung des Bewertungsobjektes gewichtet werden. Hierbei handle es sich um eine von Branche und Fachkreisen anerkannte Bewertungsmethode. Die Grundsätze bezüglich der Methodik seien von ihm mit Ausnahme der Schätzung der Liegenschaft Piazzale alla Valle eingehalten worden. Dieser Fehler habe sich jedoch nur marginal auf das Bewertungsresultat ausgewirkt (cl. 18 pag. 10.244 f.). Damit ist erstellt, dass C. in seinen Schätzungen grundsätzlich nach der objektiv korrekten Methode vorgegangen ist. 4.2.4.4 Mit Bezug auf deren Fehlerhaftigkeit hat R. sämtliche Schätzungen von C. nachgeprüft und in jedem Falle verschiedene inhärente Berechungsfehler festgestellt (cl. 18 pag. 10.246 ff.). Wie oben dargestellt, ist C. ebenso wie B. bei der Liegenschaftsbewertung ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen. Die branchenübliche Schätzungstoleranz liegt gemäss dem Management Summary von Wüest & Partner (cl. 17 pag. 10.27) sowie der Aussage von DD. (cl. 89 pag. 89.910.110) bei rund plus/minus 10 Prozent. In Anbetracht des erheblichen Ermessensspielraums der Schätzenden sind somit unter dem Aspekt der Pflichtwidrigkeit nur unvertretbare Abweichungen relevant, die in quantitativer Hinsicht signifikant mehr als diese plus/minus 10 Prozent vom Ergebnis des Gutachtens R. abweichen. Im Einzelnen ergibt sich folgendes:

- 36 - Liegenschaft Paradiso: Deren Verkehrswert wurde von R. mit Fr. 7'300'000.– um Fr. 2'520’000.– höher eingeschätzt als von C., welcher deren Wert auf Fr. 4'780’000.– bezifferte (cl. 18 pag. 10.242). Der Experte führt die zu tiefe Schätzung C.s primär auf eine übersteigerte Berücksichtigung des Vermietungsrisikos zurück, indem der Kapitalisierungssatz um 0,8 % erhöht und von den Soll- Mietzinsen 20 % in Abzug gebracht worden seien. Beide Abzüge seien mit „Leerstandsrisiken“ begründet worden, was bei einer voll vermieteten Liegenschaft nicht gerechtfertigt sei (cl. 18 pag. 10.248). In der Tat war die Liegenschaft im Jahre 2004 voll vermietet (cl. 23 pag. 14.1.1.1.34 ff.). Die Abweichung von der korrekten Bewertung beträgt somit wesentlich mehr als der branchenübliche Toleranzbereich von 10 Prozent. Der Verkaufsantrag B.s an den IAA erweist sich demnach objektiv als pflichtwidrig, da er es unterliess, den IAA hierauf aufmerksam zu machen. Liegenschaft Viganello: R. schätzte diese auf Fr. 18'000’000.–, C. auf Fr. 12'130’000.–, was einer Differenz von Fr. 5'870’000.– entspricht (cl. 18 pag. 10.242). Im Wesentlichen bemängelt der Experte die doppelte Berücksichtigung von Fr. 2'470’000.– an aufgestautem Unterhalt, welche einerseits direkt vom Verkehrswert in Abzug gebracht worden und ein zweites Mal als Minderwert des Realwerts berücksichtigt worden seien. Weiter beanstandet der Experte R. unangemessen hohe Rückstellungen und die doppelte Berücksichtigung von Leerstandsrisiken beim Kapitalisierungssatz und beim errechneten Mietwert. Die Abweichung vom Expertenwert ist signifikant grösser, als die Schätzungstoleranz zulässt, und damit quantitativ so wesentlich, dass B. verpflichtet gewesen wäre, in seinem Antrag an den IAA darauf hinzuweisen. Liegenschaft Pontico Virunio: Der Experte R. rügt hier ungerechtfertigte Abzüge auf den Mietwert, die trotz Vollvermietung der Liegenschaft vorgenommen worden seien. Ferner habe C. unzulässiger Weise aufgrund eines nicht existierenden Lehrstandsrisikos den Kapitalisierungssatz erhöht (cl. 18 pag. 10.250). Diese Parameterveränderung führte im Vergleich zur Schätzung von R. zu einem um 12 Prozent tieferen Verkehrswert. Damit liegt der von C. berechnete Verkehrswert unter Berücksichtigung des grossen ihm zukommenden Ermessensspielraumes nur unwesentlich über dem branchenüblichen Toleranzbereich von 10 Prozent (cl. 18 pag. 10.242). B. war mithin nicht verpflichtet, den IAA auf diese Mängel in der Schätzung von C. aufmerksam zu machen. Es kann ihm in objektiver Hinsicht keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Liegenschaft Bellinzona: Diese wurde vom Experten R. massiv höher bewertet, als durch C. (cl. 18 pag. 10.242). Die Expertise bemängelt unter anderem eine ungerechtfertigte Reduktion des Mietwerts, da C. seinen Berechnungen tiefere Mieten als die gemäss Mieterspiegel tatsächlich vereinnahmten zu Grunde ge-

- 37 legt habe (cl. 18 pag. 10.246). Ferner seien wertvermehrende Investitionen vollumfänglich als „angestauter Unterhalt“ in Abzug gebracht worden, obwohl sie zumindest teilweise auf die Mietzinse hätten überwälzt werden können. Beides hat letztlich eine den zulässigen Rahmen sprengende Verringerung des Verkehrswertes zur Folge gehabt. Aufgrund der massiven Auswirkungen dieser Mängel auf den von C. bemessenen Verkehrswert hat es B. in objektiv pflichtwidriger Weise unterlassen, bei der Antragstellung an den IAA darauf hinzuweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass B. C. zur Änderung einiger Berechnungsparameter in seinen Verkehrswertschätzungen veranlasste (E. 4.2.4.1). Diese Vorgaben führten zu inneren Widersprüchen der Schätzungen C.s. B. hätte diese Unstimmigkeiten seiner Arbeitgeberin – in concreto dem IAA – gegenüber offen legen müssen, sobald die Mängel einen den Rahmen der Schätzungstoleranz sprengenden Verkehrswert zur Folge hatten. In casu war dies bei den Verkehrswertschätzungen der Liegenschaften Paradiso, Viganello und Bellinzona der Fall. 4.2.4.5 B. hatte sämtliche Liegenschaften unbestrittenermassen einzig A. zum Verkauf angeboten (E. 3.2.5). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erging das Verkaufsangebot durch B. bereits vor der Antragstellung an den IAA, wobei es A. war, der die künftigen Verkaufspreise der Liegenschaften Paradiso, Viganello, Pontico Virunio und Bellinzona festsetzte. So gab A. zu Protokoll, keine externe Schätzungen zu benötigen, wenn er eine Liegenschaft kaufe. Er bestimme in kurzer Zeit, wie viel er für ein Objekt zu zahlen bereit sei. Er besichtige das Objekt und vergewissere sich über dessen Mieterträge. Bei Problemliegenschaften sei eine Rendite von mindestens 8 bis 10 Prozent erforderlich (cl. 89 pag. 89.910.28; pag. 89.910.43). Auf Vorhalt der Kaufsofferte der G. SA für die Liegenschaften Paradiso und Viganello zu Handen von B. (cl. 23 pag. 14.1.2.3.1) gab A. zu Protokoll, die Fr. 12'000'000.– und Fr. 4'900'000.– seien jene „Werte, von denen ich persönlich gesagt habe, ich würde sie für die Liegenschaften bezahlen“ (cl. 89 pag. 89.910.27). Diese Werte sind praktisch identisch mit den entsprechenden von C. geschätzten Verkehrswerten (cl. 23 pag. 14.1.1.1.36; cl. 25 pag. 14.1.2.1.83). Aktenmässig ist erstellt, dass die Anträge von B. an den IAA betreffend den Verkauf der Liegenschaften Paradiso und Viganello vom 15. Mai 2004 datieren (cl. 23 pag. 14.1.1.2.120; cl. 25 pag. 14.1.2.2.26). Am 27. Mai 2004 entschied der IAA über den Verkauf derselben (cl. 39 pag. 24.14.123). Sowohl den Anträgen als auch den Verkaufsentscheiden wurde ein Mindestverkaufspreis von Fr. 12'000'000.– für die Liegenschaft Viganello und von Fr. 4'800'000.– für Paradiso zu Grunde gelegt. Die Verkehrswertschätzungen von C. datieren vom

- 38 - 28. April 2004 (cl. 23 pag. 14.1.1.1.36; cl. 25 pag. 14.1.2.1.83). Die Bank O., welche den Immobilienerwerb für A. beziehungsweise für dessen G. SA finanzierte, erstellte am 21. Mai 2004 eine bankinterne Schätzung der Liegenschaft Paradiso (cl. 41 pag. 7.21.1.1.4.13). In einer bankinternen Aktennotiz vom 27. Mai 2004 werden bankinterne Schätzwerte sowie die Höhe der zu gewährenden Hypotheken für die Liegenschaften Paradiso und Viganello erwähnt (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.3). Bei den Akten der Bankschätzung für die Liegenschaft Viganello findet sich ferner ein technisches Gutachten, welches die SUVA am 20. November 2001 in Auftrag gegeben hatte. Deren Finanzabteilung hatte es bereits am 2. April 2004 per Fax der Bank zugestellt (cl. 41 pag. 7.21.1.1.8.19). Nach dem Gesagten hatte die finanzierende Bank, welche nachgewiesenermassen einzig mit A. Kontakt hatte (E. 2.2.2; bankintern wird einzig „A.“ als Kunde genannt cl. 41 pag. 7.21.1.1.4.13), bereits vor dem Verkaufsentscheid des IAA die Liegenschaften geschätzt und intern die Kreditlimite festgesetzt. Da die Bank bereits am 2. April 2004 über objektspezifische Unterlagen der SUVA verfügte, musste A. bereits vor diesem Datum mit der Bank Verhandlungen über den Kauf der Liegenschaften Paradiso und Viganello geführt haben. Dies konnte er jedoch nur, wenn er von den entsprechenden Objekten Kenntnis hatte. Die Behauptung von B., er habe die Liegenschaften erst nach dem Verkaufsentscheid des IAA A. zum Kauf angeboten, ist somit falsch. Dies ergibt sich auch aus dem bei den Bankunterlagen befindlichen Immobilienvermittlungsvertrag betreffend die Liegenschaften Viganello und Paradiso, welche A.s G. SA bereits am 15. März 2004 mit M. schloss (cl. 41 pag. 7.21.1.1.3.44). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bank O. mit der Prüfung des Kreditgesuchs – ob von A. oder von dessen G. SA sei dahingestellt – mit Sicherheit vor dem 2. April 2004 begonnen hat. Die Eingabe eines solchen Ersuchens kann nicht ohne konkrete Vorstellung von dem aufzubringenden Kaufpreis geschehen sein. In Anbetracht der Tatsache, dass die Schätzung von C. fast einen Monat später datiert ist und dass dieser aussagte, er habe seine Schätzungen immer sehr kurzfristig erstellen müssen (cl. 89 pag. 89.910.25), ist erwiesen, dass A. bereits vor dem Schätzungsauftrag B.s an C. über sehr konkrete Preisvorstellungen bezüglich der Liegenschaften Paradiso und Viganello verfügte. Da A. überdies nach eigener Aussage selbst bestimmte, welchen Preis er für Liegenschaften bezahlte und da diese Preise vorliegend mit den später erstellten Schätzungen von C. übereinstimmten, kann es nur A. gewesen sein, der seine Preisvorstellungen gegenüber B. kommunizierte. Im Lichte des Gesagten ist erstellt, dass die Verkaufspreise für die Liegenschaften Paradiso und Viganello zum Vornherein von A. fixiert worden sind. Ferner bestätigten sowohl B. als auch A. anlässlich der Hauptverhandlung, dass das Verkaufsprozedere für die Liegenschaft Viganello identisch mit jenem gewesen sei, das sie für die Liegenschaft Paradiso geschildert hätten (cl. 89 pag. 89.910.33). Zudem sei gemäss B. auch beim Verkauf der Liegenschaft Bel-

- 39 linzona (cl. 89 pag. 89.910.36) dasselbe Vorgehen gewählt worden. Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass auch beim Verkauf der Liegenschaft Bellinzona die Preise vorneweg von A. diktiert worden sind. In diesem Kontext gilt es in Betracht zu ziehen, dass B. nicht nur vor dem Verkauf der Liegenschaften Paradiso und Viganello mit Fr. 100’000.– „angefüttert“ worden ist, sondern dass er im Rahmen des Verkaufs der ersten vier Liegenschaften jeweils im Anschluss an deren Verkauf tranchenweise insgesamt rund Fr. 1'000’000.– erhalten hatte (E. 3.2.2). Diese Geldzahlungen können einzig als Gegenleistung für das Eintreten von B. auf die vorgängig genannten Preisvorstellungen von A. verstanden werden. Schliesslich gaben beide zu Protokoll, es sei immer die Idee gewesen, dass ein erstes „Paket“ von vier Liegenschaften von der SUVA auf A. oder dessen Firmen übergehe (cl. 21 pag. 13.2.68; pag. 13.1.125 f.; pag. 13.1.127). Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass A. nicht bei allen vier Liegenschaften auf dieselbe Art und Weise vorgegangen ist und den Verkaufspreis zum Vornherein festgesetzt hat. Im Lichte des Gesagten ist erstellt, dass die Verkaufspreise für alle vier Liegenschaften zum Vornherein von A. fixiert wurden und dass es B. war, der gestützt auf die von ihm beeinflussten Schätzungen von C. den Preisvorstellungen A.s entsprechende Verkaufsanträge an den IAA erstellte und in diesem Gremium auch durchbrachte. Mit diesem täuschenden Vorgehen hat B. seine Treuepflichten gegenüber der SUVA verletzt. 4.2.4.6 B. war verpflichtet, für die von ihm zu verkaufenden Liegenschaften einen möglichst hohen und damit marktkonformen Verkaufspreis zu lösen. Um dies zu erreichen, hatte er von sich aus alle notwendigen Vorkehren, wie beispielsweise den Beizug eines Vermittlers, zu treffen (cl. 89 pag. 89.910.122; pag. 89.470.29). Wie in E. 4.2.1 dargelegt, setzte der IAA für B. lediglich den Mindestverkaufspreis verbindlich fest, während er in der Suche und Wahl der Käuferschaft ebenso frei war, wie in der Abwicklung des Rechtsgeschäftes. Zeitliche Limiten hinsichtlich des Abschlusses des Verkaufsgeschäfts setzte der IAA keine. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Gutachter R. und DD. hätte den inkriminierten Liegenschaftsverkäufen ein Vermarktungshorizont von 1 bis 1½ Jahren zu Grunde gelegt werden müssen, um den ordentlichen Verkehrswert zu lösen. Hierzu wären die Liegenschaften einerseits gut zu präsentieren gewesen. Andererseits hätte Direktkontakt mit allfälligen Investoren gesucht werden müssen (cl. 89 pag. 89.910.112). B. bot die Liegenschaften Paradiso, Viganello, Pontico Virunio und Bellinzona einzig A. oder den von ihm beherrschten Firmen zum Kauf an und bemühte sich nicht, weitere Käufer zu finden (cl. 89 pag. 89.910.18 f.; pag. 89.910.25; pag. 89.910.34). Wie in E. 4.2.4.5 dargelegt, war es A., der die künftigen Verkaufspreise bereits vor dem Verkaufsentscheid des IAA festsetzte, während B. mithilfe der von ihm beeinflussten Schätzungen

- 40 - C.s dafür sorgte, dass der IAA seinen Verkaufsbeschlüssen einen Mindestverkaufserlös in der Höhe von A.s Angebot zu Grunde setzte. Indem B. dergestalt handelte, hat er seine in Art. 6 RAV verankerten Treuepflichten (cl. 89 pag. 89.600.82) verletzt. 4.2.4.7 Die Verteidigung von B. macht sinngemäss geltend, das Immobilien-Portefeuille der SUVA habe zahlreiche unrentable Liegenschaften enthalten. Im Rahmen der neuen Immobilienanlagestrategie „Vasco da Gama“ hätten diese Liegenschaften zwecks Verbesserung der Rendite schnellstmöglich durch B. devestiert werden müssen. Aufgrund der Dringlichkeit im Verkaufsprozess seien keine höheren Verkaufspreise zu erzielen gewesen (cl. 89 pag. 89.910.247 f.; pag. 89.910.354 f.). Das Immobilien-Portefeuille der SUVA wies gemäss dem Management Summary von Wüest & Partner im Jahre 2003 insbesondere im Tessin mehrere „Problemliegenschaften“ auf (cl. 17 pag. 10.25 ff.). Die ab dem Jahre 2002 entwickelte neue Immobilienanlagestrategie der SUVA sah eine aktivere Bewirtschaftung des Immobilien-Portefeuilles vor, in deren Rahmen suboptimale Immobilien verkauft werden mussten, um langfristig und nachhaltig höhere Erträge aus den Immobilienanlagen erwirtschaften zu können (Bericht EDI [BAG] zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gemäss Auftrag des Bundesrates vom 19. Oktober 2005, S. 10; cl 89 pag. 89.470.11). Der IAA-Vorsitzende AA. bestätigte diese Ausgangslage anlässlich der Hauptverhandlung und wies darauf hin, dass B. im Jahre 2002 als Immobilienexperte eingestellt worden war, um die neue Immobilienanlagestrategie zu entwickeln und umzusetzen (cl. 89 pag. 89.910.120 f.). In den Akten finden sich indes keinerlei Hinweise darauf, dass der Verkauf der inkriminierten Liegenschaften dermassen dringlich gewesen wäre, dass ein Notverkauf unter liquidationsähnlichen Bedingungen hätte stattfinden müssen. So räumte AA. ein, B. habe immer die Auflage gehabt, die Liegenschaften zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen (cl. 89 pag. 89.919.122). Überdies habe die SUVA an Stelle eines Verkaufs auch eine Abschreibung der Liegenschaften in Erwägung gezogen (cl. 89 pag. 89.910.123). In der Tat hätte die teilweise Abschreibung unrentabler Immobilien auf den Buchwert zwar kurzfristig eine negative Auswirkung auf die Erfolgsrechnung gehabt. Die SUVA hätte diese Immobilien jedoch behalten und – entsprechende Verkaufsbemühungen vorausgesetzt – in einem Zeithorizont von 1 bis 1½ Jahren zu einem den Liquidationserlös möglicherweise massiv übersteigenden marktkonformen Preis veräussern können. Dieses Vorgehen hätte der Realisierung stiller Reserven gleich, eine entsprechend positive Performance zur Folge gehabt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die inkriminierten Liegenschaften zwar ins Schema der abzustossenden Objekte gemäss Immobilienanlagestrategie der SUVA passten. Die SUVA hatte

- 41 jedoch B. gegenüber keinerlei Druck aufgesetzt, die Liegenschaften kurzfristiger, als dies der ordentliche Vermarktungshorizont zulässt, zu veräussern. Schliesslich findet auch die Behauptung B.s, dass die betroffenen Liegenschaften einem weiteren Wertezerfall ausgesetzt gewesen wären, keinerlei Stütze in der Expertise von R.. 4.2.4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass B. einerseits pflichtwidrig handelte, indem er den IAA nicht auf Fehler und Unregelmässigkeiten in seinen Verkaufsanträgen für die Liegenschaften Paradiso, Viganello und Bellinzona hinwies, deren Kenntnis für eine objektive Beschlussfassung über Verkauf und Preis unabdingbar gewesen wäre. Andererseits ist eine Pflichtwidrigkeit darin zu erblicken, dass er dem IAA verschwiegen hatte, seinen Verkaufsanträgen die nicht marktgerechten Preisvorstellungen von A. zu Grunde gelegt zu haben. Schliesslich handelte er bei allen vier Liegenschaftsgeschäften pflichtwidrig, indem er sich nicht um Erreichung des bestmöglichen Verkaufserlöses bemühte. 4.2.5 Sowohl bei der ungetreuen Amtsführung als auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss der Schaden aufgrund eines Rechtsgeschäfts respektive einer Pflichtverletzung eingetreten sein (BGE 109 IV 168 E. 1 f. S. 170). Dieser kann materieller d.h. finanzieller Art sein. Hinsichtlich der ungetreuen Amtsführung kann der Schaden jedoch auch in einer anderweitigen Schädigung öffentlicher Interessen bestehen und somit ideeller Natur sein (BGE 101 IV 407 E. 2 S. 412; NIGGLI, a.a.O., N 25 zu Art. 314 StGB). Analog zum Schadensbegriff beim Betrug kann auch bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Schaden bestehen (BGE 109 IV 168 E. 2 S. 171). Ferner kann der Schade

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