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Bundesstrafgericht 27.10.2008 SK.2007.12

27. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,366 Wörter·~1h 7min·2

Zusammenfassung

Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei;;Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei;;Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei;;Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei

Volltext

Entscheid vom 11. Juli 2008 und Ergänzung vom 27. Oktober 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Elena Maffei Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Patrick Lamon, und als Privatklägerin: Aeroflot Russian Airlines, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann, sowie vertreten durch Rechtsanwalt Michel Bergmann, gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,

und als Drittbetroffene:

1. Forus Holding S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2007.12

- 2 -

2. Anros S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Moreillon, 3. Andava Finance Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Dupuis und Rechtsanwältin Miriam Mazou,

4. B., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Mock, 5. Ruco Trading Ltd, vertreten durch Fürsprecher LL.M. Andreas H. Keller,

Gegenstand: Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte hat sich schuldig gemacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Geldwäscherei. 2. Der Angeklagte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500'000.--. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen. 4. Der Angeklagte habe die Verfahrenskosten zu tragen.

Anträge der Privatklägerin Aeroflot 1. Namens und im Auftrag der Aeroflot Russian Airlines verweisen wir hinsichtlich der Anträge auf die Anträge der Bundesanwaltschaft, soweit wir nicht davon abweichen, sowie 2. auf unsere schriftliche Eingabe vom 26. Februar 2008. 3. Wir beantragen zusammengefasst einen Schuldspruch und die Einziehung aller gesperrten Vermögenswerte und deren Zuweisung an die Aeroflot im Umfang der geltend gemachten zivilrechtlichen Schaden- und Herausgabeansprüche von insgesamt rund CHF 65 Mio. zuzüglich Zinsen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Es sei Joint Stock Company Aeroflot Russian Airlines die Summe von USD 12'284'000.-- mit Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2000 von den beschlagnahmten Geldern der Andava Gruppe und vor allem der Andava Finance Ltd. auszuzahlen. 6. Der Angeklagte sei zu verurteilen, der Firma C. Aeroflot Russian Airlines die folgenden Summen zu bezahlen: - CHF 11'336'513 mit Zins zu 5% seit dem 15. September 1996 - CHF 42'122'976.92 mit Zins zu 5% seit dem 15. März 1997

- 4 - 7. Eventualiter sei der Angeklagte zu verurteilen, der Firma C. Aeroflot Russian Airlines zusätzlich folgende Summe zu bezahlen: - USD 12'284'000.-- mit Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2000 8. Das Gericht hat zur Festlegung der Schadenersatzansprüche über die beschlagnahmten Vermögenswerte auf Seite 28 und 29 der Anklageschrift zu entscheiden. 9. Es wird die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der Aeroflot bis zur Höhe der zugesprochenen Schadenersatzforderung beantragt. In diesem Umfang wird die Forderung gegenüber dem Angeklagten an den Staat abgetreten (Art. 73 Abs. 2 StGB). 10. Der Angeklagte sei zu einer Ersatzforderung zu verurteilen im Umfang der Differenz zwischen den zugesprochenen beschlagnahmten Vermögenswerten und einer allenfalls höheren Schadenersatzforderung. Diese Ersatzforderung sei der Aeroflot in Anwendung von Art. 73 StGB zuzusprechen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Anträge der Drittbetroffenen Anros S.A. (im Folgenden Anros) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die zivilrechtlichen Ansprüche der Aeroflot seien abzuweisen. 3. Die beschlagnahmten Guthaben seien zu Gunsten der Anros S.A. freizugeben.

Anträge der Drittbetroffenen Andava Finance Ltd (im Folgenden : Andava) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zu Gunsten der Andava Finance Ltd freizugeben. Anträge der Drittbetroffenen Forus Holding S.A. (im Folgenden : Forus) 1. Die beantragte Einziehung der Vermögenswerte der Forus Holding S.A. sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

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Anträge der Drittbetroffenen Ruco Trading Ltd (im Folgenden Ruco) 1. Es sei der Antrag auf Beschlagnahme der Mittel der Ruco Trading Ltd abzuweisen und es seien diese Mittel zugunsten der Ruco Trading Ltd freizugeben (act. 145.660.014). 2. Im Übrigen werde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Anträge des Drittbetroffenen B.: 1. Es seien zugunsten von B. die Beschlagnahme auf seinem Konto Nr. 1 bei der Bank D. aufzuheben sowie die blockierten Guthaben zurückzugeben (act. 145.654.015). 2. Es werde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Anträge der Verteidigung des Angeklagten : 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der Bank E. seien herauszugeben. 5. Die Zivilklage sei abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 6 - Sachverhalt: A. Am 5. Mai 1999 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Rahmen ihres Verfahrens Nr. 2 ein Rechtshilfegesuch an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (im Folgenden „BA“). Das russische Verfahren richtete sich namentlich gegen Nikolai Glouchkov, Boris Beresowski, F., G., und H. Es bestand der Verdacht, der russischen Fluggesellschaft Aeroflot seien in deliktischer Weise mehrere Millionen Dollar entzogen und die Gesellschaft sei in diesem Umfang geschädigt worden; ausserdem bestand der Verdacht der Geldwäscherei, wobei ein Teil der inkriminierten Geschäftsvorgänge über eine Gruppe von Gesellschaften die Andava-Gruppe - in der Schweiz abgewickelt worden sei. Die russische Generalstaatsanwaltschaft beantragte unter anderem die rechtshilfeweise Beschlagnahme diverser Bankkonten in der Schweiz, was in der Folge auch geschah. Die Aeroflot konstituierte sich als Zivilpartei. Am 18. Dezember 2001 wurde das russische Strafverfahren gegen Boris Beresowski vom Verfahren gegen die anderen Personen abgetrennt. Am 12. März 2004 erging ein erster Schuldspruch eines erstinstanzlichen russischen Gerichts gegen verschiedene Personen (vgl. act. 008246ff.), unter anderem gegen Nikolai Glouchkov in der Hauptsache in Anwendung von Art. 201 russ. StGB wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Bereicherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisation. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung; Nikolai Glouchkov ergriff keine Rechtsmittel. Mit Urteil vom 3. Juli 2006 erkannte in der Folge das Regionalgericht Savelovskii der Stadt Moskau Nikolai Glouchkov, G. und H. des Betrugs nach Art. 159 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches schuldig (Boris Beresowski wurde später in Abwesenheit verurteilt). Auch dieses Urteil blieb seitens der Verurteilten unangefochten. Auf den Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen (zum Ganzen vgl. Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts [im Folgenden „URA“] vom 31. Januar 2007, act. 013730, S. 1-5, mit Hinw.). B. Auf Grund des russischen Rechtshilfeersuchens eröffnete die BA am 31. Januar 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., Rechtsanwalt, Gesellschafter und Verwaltungsratspräsident diverser Gesellschaften der Andava- Gruppe sowie Bevollmächtigter für verschiedene der auf Antrag der russischen Behörden gesperrte Bankkonten in der Schweiz. Bevor die Bundesanwaltschaft am 11. Juli 2003 die Eröffnung der Voruntersuchung beantragte, ordnete sie die Beschlagnahme an bzw. ersuchte um die Beschlagnahme diverser Unterlagen, v.a. Bankunterlagen in der Schweiz und im Ausland. Sie sperrte im Übrigen aus eigener Kompetenz die bereits rechtshilfeweise blockierten Bankkonten und zusätzlich bis dahin nicht gesperrte Konten von A. (vgl. Schlussbericht URA, S. 5f., sowie den zusammenfassenden Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei [im Folgenden „BKP“], act. BA 000343-000357).

- 7 - C. Am 22. Juli 2003 eröffnete das URA die Voruntersuchung gegen A. und erhob am 23. Februar 2004 gegenüber A. formell die Vorwürfe der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei und der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Den letzten Vorwurf liess das URA in der Folge fallen und konzentrierte die Untersuchung auf die beiden anderen Vorwürfe. Das URA tätigte umfangreiche Beweiserhebungen, insbesondere befragte es verschiedene in die Geschäftsvorgänge involvierte Personen. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren vorwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und kaum Aussagen zur Sache gemacht. Der Schlussbericht datiert vom 31. Januar 2007 (act. URA 013730). D. Gestützt auf den Schlussbericht des URA erhob die BA am 19. Juli 2007 Anklage gegen A. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifizierter Geldwäscherei (act. 145.100.001-031). E. Gerichtliches Vorverfahren 1. Verhandlungssprache. Obwohl A. deutscher Muttersprache ist, wurde das gesamte Vorverfahren in französischer Sprache geführt und die Akten in französischer Sprache erstellt. Das Gericht entsprach dem Gesuch der Verteidigung, die Hauptverhandlung in deutscher Sprache abzuhalten. Die Verteidigung hatte gleichzeitig keine Einwände gegen ein französischsprachiges schriftlich begründetes Urteil. 2. Da das Vorverfahren in französischer Sprache geführt worden, die Verhandlung aber auf Antrag des Angeklagten in deutscher Sprache abzuhalten war, liess das Gericht auf Antrag der Verfahrensbeteiligten je zwei Vertreter pro Partei bzw. Drittbetroffene zu. Von dieser Möglichkeit machten die BA, die Privatklägerin und die Drittbetroffene Andava Gebrauch. 3. Gemäss Information des Verteidigers waren alle Drittbetroffenen, deren Konten beschlagnahmt worden waren, über die Anhebung des gerichtlichen Verfahrens im Bild. Spontan konstituierten sich folgende Personen bzw. Firmen als Parteien: Forus, Anros, Andava, Ruco und B. Die übrigen Drittbetroffenen in Russland wurden - mit Ausnahme der Nachlassberechtigten an dem in der Zwischenzeit verstorbenen F. - auf dem Rechtshilfeweg über ihre Rechte und den Antrag der BA auf Einziehung sowie über die bevorstehende Hauptverhandlung informiert. Seitens der Adressaten in Russland erfolgte keine Reaktion. Das Gericht geht davon aus, dass auch Nikolai Glouchkov über das Verfahren informiert war. Gemäss Angabe des Verteidigers war er über das Gerichtsverfahren orientiert (vgl. Schreiben von Fürsprecher Rothenbühler an das Gericht vom 22. Oktober 2007); ein schweizerischer Rechtsanwalt, der sich beim Gericht telefonisch informieren wollte und die Absicht äusserte, sich als Vertreter von Nikolai Glouchkov zu konstituieren, liess in der Folge nichts mehr von sich hören. Die Vertreter von Ruco und von B. teilten mit, nicht am gerichtlichen Verfahren teilnehmen zu wollen, wünschten

- 8 jedoch, über die weiteren Verfahrensschritte auf dem Laufenden gehalten zu werden. 4. Beweisanträge: Die Beweisanträge der Parteien (Zeugenbefragung, Beizug eingereichter Akten bzw. von Akten von Amtes wegen) hiess der vorsitzende Richter weitgehend gut; den Antrag der Verteidigung und der Drittbetroffenen Anros und Andava auf Ladung zweier russischer Rechtsanwälte, die Nikolai Glouchkov im russischen Strafverfahren vertreten hatten, wies der vorsitzende Richter ab. Ebenfalls auf Antrag der Verteidigung versuchte das Gericht, via BA die Originalbuchhaltung der Aeroflot für die Anklageperiode einzuholen. Es ergab sich, dass diese nicht mehr verfügbar ist (zu den Buchhaltungsunterlagen der Aeroflot vgl. auch Schreiben von Fürsprecher Rothenbühler vom 7. Dezember 2007). Auf Antrag der Privatklägerin holte das Gericht zwei Entscheide der Aufsichtskommission VSB ein, welche Bankkonten im Umfeld des Anklagesachverhalts betreffen. Ebenfalls auf Antrag der Privatklägerin verlangte das Gericht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne Auskünfte über Gutachten, die dort im Auftrag anderer Verfahrensbeteiligter erstellt worden waren. 5. Von Amtes wegen holte das Gericht bei der BA zusätzliche Unterlagen ein und es stellte dem Buchhaltungsexperten des URA schriftlich Zusatzfragen zu seinen Berichten. Einzelne Fragen konnte der Experte unter Hinweis auf mangelnde Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht beantworten. 6. Zusatz zur Anklageschrift: Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der vorsitzende Richter dem zuständigen Vertreter der BA mit, dass in Erwägung gezogen werde, den Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Titel der Gehilfenschaft zu prüfen, und er lud die BA ein, die Anklageschrift (im Folgenden „AS“) gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die BA mit, es bestehe kein Anlass, die AS zu modifizieren. In der Folge wandte sich der vorsitzende Richter direkt an den Bundesanwalt und legte im Anschluss daran seine Kontakte mit der Anklagebehörde im Ganzen in einer allen Parteien zugestellten Aktennotiz vom 21. Februar 2008 offen. Am 26. Februar 2008 reichte die BA einen Zusatz zur Anklageschrift ein (act. 145.100.037-041). 7. Verfahrensanträge: Nach Eingang der Zusatz-Anklageschrift beantragte die Verteidigung, die Hauptverhandlung vom 4. März 2008 sei zu verschieben und diese sei aus dem Recht zu weisen (act. 145.960.011-016). Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wies der Vorsitzende den letzt genannten Antrag ab (act. 145.450.005). Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen (act. 145.450.006-008), unter Hinweis auf eine Reihe offener Fragen, die, mit Gewährung des rechtlichen Gehörs für alle Parteien, nur in einer mündlichen Verhandlung ohne unverhältnismässigen Aufwand beantwortet werden könnten. Zudem teilte er mit, dass nach Eröffnung der Hauptverhandlung sämtliche bereits

- 9 gestellten Beweis- und Verfahrensanträge an das Gericht noch einmal eingebracht und überdies neue Anträge gestellt werden könnten. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein und wies das Sistierungsgesuch ab (act. 145.960.007-010). F. Gerichtliches Hauptverfahren 1. Der erste Teil der Hauptverhandlung fand am 4. März 2008 in Anwesenheit der Parteien sowie der Drittbetroffenen Anros, Andava und Forus statt (act. 145.910.001-015). Die Vertreter der Firma Ruco und von B. blieben der Verhandlung entschuldigt fern. 1.1 Nach Behandlung der Präliminarien rekapitulierte der vorsitzende Richter unter Hinweis auf seine Aktennotiz vom 21. Februar 2008 die Umstände, unter welchen die Zusatz-Anklageschrift zustande gekommen war und er räumte den Parteien die Gelegenheit ein, dem Gericht und der Bundesanwaltschaft dazu Fragen zu stellen. Dabei ergab sich, dass der Bundesanwaltschaft seitens des Gerichts keinerlei Instruktionen erteilt worden sind. Auf explizite Rückfrage an die Verfahrensbeteiligten war festzustellen, dass kein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper oder einzelne Mitglieder desselben gestellt wurden (act. 145.910.005). 1.2 Beweisanträge: Im Wesentlichen wurden von der Verteidigung bzw. von den Drittbetroffenen Anros und Andava anlässlich der Verhandlungseröffnung folgende Beweisanträge erneuert bzw. neu gestellt: Es seien die beiden russischen Strafverteidiger von Nikolai Glouchkov als Zeugen zu befragen, damit sie über Verfahrensfehler in Russland berichten könnten (bzw. es seien alternativ, so Anros, die Protokolle der privat von der Verteidigung in Z. durchgeführten Befragungen zu den Akten zu erkennen) und es seien die im Vorverfahren eingereichten weiteren Unterlagen zu den Akten zu erkennen; soweit es sich dabei um Übersetzungen handelte, stellten Verteidigung und Drittbetroffene deren Autorisierung in Aussicht. Die Ladung der russischen Rechtsanwälte als Zeugen lehnte das Gericht erneut ab, die übrigen Beweisanträge hiess es gut (act. 124.910.016 f. [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]). 1.3 Verfahrensanträge: Die Verteidigung bzw. die Drittbetroffenen Anros SA und Andava Finance Ltd stellten folgende Verfahrensanträge: es sei die Zusatz- Anklageschrift aus den Verfahrensakten zu weisen; es sei der Privatklägerin Aeroflot die Parteistellung abzusprechen und sie sei aus der Verhandlung auszuschliessen; es seien die Gutachten des Experten Bardola aus den Akten zu weisen und der Experte selbst in der Verhandlung nicht zuzulassen; es sei der ganze wirtschaftliche Sachverhalt von einem anderen, noch zu bestimmenden Experten neu zu begutachten; die Verhandlung sei zu vertagen. Das Gericht wies die Ver-

- 10 fahrensanträge im Wesentlichen ab (act. 124.910.016 f.) [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]), stellte jedoch in Aussicht, einen zusätzlichen Experten für die Fortsetzung der Verhandlung zu laden, damit dieser vom Experten Bardola offen gelassene Fragen beantworte. Schliesslich vertagte das Gericht die Verhandlung auf den 9. Juni 2008, um den Beteiligten die für die Vorbereitung Verteidigung gegen die Zusatz-Anklageschrift erforderliche Zeit einzuräumen sowie um einen zweiten Sachverständigen zu bestimmen, der zu den vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen Stellung nehmen könnte und insbesondere in der Lage wäre, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Geschäftsusanzen in Russland während der 90-er Jahre zu machen. 2. Das gerichtliche Verfahren zwischen dem 5. März 2008 und dem 8. Juni 2008 2.1 Zwischen der ersten und der zweiten Hauptverhandlung hatte das Gericht von Amtes wegen einen Bankfachmann als zusätzlichen Experten zu bestimmen. Eine erste Ernennung scheiterte an der Befürchtung des Betroffenen, es könnte ein Interessenkonflikt entstehen. Das wiederum von einzelnen Verfahrensbeteiligten gestellte Begehren, der gesamte Sachverhalt sei umfassend neu zu begutachten, wies das Gericht ab. Mit dem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ernannte das Gericht Herrn Steven Beekman als zusätzlichen Experten, nachdem Interessenkonflikte ausgeschlossen werden konnten. Zwecks Vorbereitung der mündlichen Befragung während der Verhandlung übermittelte das Gericht dem Experten die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen und teilte ihm zugleich mit, dass es ihm frei stehe, in die gesamten Akten Einblick zu nehmen, falls ihm das erforderlich erscheine. Überdies stellte es ihm einen Teil der Akten (insb. Einvernahmeprotokolle) in elektronischer Form zu. 2.2 Unmittelbar vor Beginn des zweiten Verhandlungsteils reichten die Drittbetroffenen Andava und Anros zusätzliche Unterlagen ein - in der Hauptsache autorisierte Übersetzungen von Unterlagen, die bereits vor der ersten Hauptverhandlung ohne Autorisierung eingereicht worden waren, sowie eine in ihrem Auftrag durch I., Experte für osteuropäische Rechtssysteme beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, erstellte gutachterliche Analyse diverser Prozessunterlagen (Aufzählung aller zu den Akten genommenen Dokumente vgl. Anhang des Hauptverhandlungsprotokolls).

- 11 - 3. Der zweite Teil der Hauptverhandlung fand vom 9. bis zum 12. Juni 2008 am Sitz des Gerichts statt. Es wurden als Experten Curdin Bardola und Steven Beekman gemeinsam, als Zeugen J., K., L. und I. sowie als Auskunftspersonen Philippe Séchaud und Jean-Claude Gsponer befragt. Die Eröffnung des Urteils betreffend Schuld, Strafe und Kosten für den Angeklagten sowie die Zivilforderung im Grundsatz fand am 11. Juli 2008 in öffentlicher Verhandlung statt; betreffend allfällige Einziehung entschied das Gericht wie folgt: „Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Festsetzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.“ Den am 27. Oktober 2008 in geheimer Beratung getroffenen ergänzenden Entscheid betreffend Einziehungen, Ersatzforderungen und Beschlagnahmungen eröffnete das Gericht schriftlich. Die beiden Entscheide sind im vorliegenden Urteil (Dispositiv) zusammengeführt und werden im Folgenden als Ganzes begründet. G. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde unter Hinweis auf und im Sinne von Art. 181 BStP verfasst, soweit es deutschsprachige Verhandlungsteile betrifft als Wortprotokoll, soweit es französischsprachige Verhandlungsteile betrifft als zusammenfassendes Protokoll. Gleichzeitig wurde die gesamte Hauptverhandlung mit dem Einverständnis der Beteiligten auf Tonträger aufgezeichnet. Von der vom Vorsitzenden eröffneten Möglichkeit, während der Verhandlung überprüfen zu lassen, wie eine bestimmte Aussage protokolliert worden ist, wurde kein Gebrauch gemacht. Nach Eröffnung des Teilentscheids vom 27. Oktober 2008 wurden die Protokolle denjenigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, die dies verlangt hatten. In der Folge wurden Mängel in der zusammenfassenden Protokollierung geltend gemacht. Von der darauf eingeräumten Möglichkeit, gestützt auf die Tonaufzeichnungen Protokollberichtigungen bzw. -ergänzungen zu beantragen, machten die Verteidigung und die Drittbetroffenen Anros und Andava Gebrauch. Das Gericht hat nach Einsicht in die eingereichten Ergänzungs- und Modifikationsbegehren beschlossen, von den französischsprachigen Verhandlungsteilen eine Transkription der Tonaufzeichnung zu erstellen, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nicht unnötig mit Beschwerden betreffend die Protokollierung zu belasten und es den Beteiligten zu ermöglichen, auf die Tonaufzeichnung Bezug zu nehmen. Das ursprüngliche Protokoll verblieb unverändert in den Akten (vgl. Entscheid der Strafkammer vom 17. Dezember 2008).

- 12 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Anwendbares Recht Grundsätzlich ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der angeklagten Tat in Kraft war, in casu mithin altes Recht. Das neue Recht gelangt zu Anwendung, wenn es milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). In materieller Hinsicht unterscheiden sich das alte und das neue Recht nicht; dasselbe gilt hinsichtlich schweizerischer Gerichtsbarkeit in den hier relevanten Punkten; verjährungsrechtlich führen sowohl das alte wie das neue Recht zu einer Frist der Verfolgungsverjährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a nStGB); soweit die Verjährung von Vergehen in Frage stünde (einfache ungetreue Geschäftsbesorgung, einfache Geldwäscherei), wären die Taten nach altem und nach neuem Recht verjährt (sieben bzw. siebeneinhalb Jahre ab 1997); ebenso verhält es sich schliesslich für das Recht der Einziehung. Insoweit ist also integral altes Recht anzuwenden. Einzig hinsichtlich der Strafzumessung ist das neue Recht in mehrfacher abstrakter und konkreter Hinsicht milder: In casu kommt eine Strafe in Betracht, welche nach altem Recht nur unbedingt ausgefällt werden könnte, für welche aber nach neuem Recht der voll- oder der teilbedingte Vollzug möglich wäre (zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren). Sodann kennt das neue Recht zwei obligatorische Strafmilderungsgründe, welche nach altem Recht fakultativ waren (Art. 25 StGB und Art. Art. 48 lit. e StGB). Das Gericht wendet insoweit neues Recht an. (Müsste die Wahl einheitlich getroffen werden, wäre integral neues Recht anzuwenden, welches sich in relevanten Punkten nur hinsichtlich der Strafzumessung als milderes vom alten unterscheidet). 1.2 Schweizerische Gerichtsbarkeit Die Verteidigung und die Drittbetroffenen Andava und Anros machen geltend, für die eingeklagten Taten sei die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht gegeben (Verteidigung: jedenfalls für die Vermögensdelikte). Die Anklageschrift und deren Zusatz umschreiben in der Schweiz und in Russland begangene Taten. Der Angeklagte ist für seine Handlungen in der Schweiz angeklagt. Insoweit ist die schweizerische Gerichtsbarkeit ohne weiteres gegeben. Soweit der Angeklagte gegebenenfalls nur der Gehilfenschaft schuldig wäre, hinge seine Strafbarkeit beziehungsweise örtliche Zuständigkeit für seine Verfolgung nach dem Prinzip der Akzessorietät vom Ort der Strafbarkeit des Haupttäters ab (BGE 104 IV 77, vgl. auch Popp/Levante, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2007, N. 14 zu Art. 8). Sollte dieser nur im Ausland gehandelt haben beziehungsweise nur

- 13 im Ausland belangt werden können, dürfte der Angeklagte grundsätzlich auch nur dort strafrechtlich verfolgt werden. Der Haupttäter, Nikolai Glouchkov, hat in casu sowohl in Russland als auch in der Schweiz gehandelt: Aus den Akten geht hervor, dass er an Sitzungen in der Schweiz teilgenommen (act. 0071.66 ff.; act. 0072.70) und diverse mit den inkriminierten Taten im Zusammenhang stehende Verträge in der Schweiz unterschrieben hat (act. 0040.97 ff.). Nikolai Glouchkov unterzeichnete beispielsweise im Namen der Aeroflot in Lausanne am 9. Mai 1996 mit K. seitens der Aeroflot das Agreement (ref. Nr. 9604-AFL01 [act. 004097 ff.]) sowie die Interest, Fees and Commissions (act. 004104). Ausserdem war Nikolai Glouchkov als Organ innerhalb der Andava-Gruppe, von welcher Einzelgesellschaften Sitz in der Schweiz hatten, mit der Schweiz verbunden. Er wäre also gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB in der Schweiz strafrechtlich verfolgbar. Daran ändert nichts, dass er faktisch nur in Russland angeklagt und dort verurteilt worden ist. Der Umstand, dass Nikolai Glouchkov auch in der Schweiz gehandelt hat und deshalb in der Schweiz hätte verfolgt werden können, genügt für die präsumtive Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit für Nikolai Glouchkov. Überdies sind die schweizerischen Behörden nach Art. 7 aStGB bzw. Art. 8 nStGB befugt, einen Täter strafrechtlich zu verfolgen, der exklusiv im Ausland gehandelt hat, wenn der Deliktserfolg in der Schweiz eingetreten ist. Das ist vorliegend der Fall, zumal Aeroflot ihr Devisenvermögen auf Dauer von Andava in Lausanne verwalten liess und der präsumtive Schaden auch dort - in dem in Lausanne verwalteten Devisenvermögen der Aeroflot - eingetreten ist (was im Übrigen auch für die Bereicherung gilt). Nikolai Glouchkov hätte demnach selbst dann in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können, wenn er ausschliesslich im Ausland gehandelt hätte. Daraus folgt, dass auch für die allenfalls nur als Gehilfenhandlungen zu qualifizierenden Taten des Angeklagten in der Schweiz die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das neue Recht führt zu keinem anderen Ergebnis. Die materielle Strafbarkeit von Nikolai Glouchkov nach schweizerischem Recht ist gegebenenfalls als Vorfrage zu prüfen; dass er sich nach russischem Recht strafbar gemacht hat, ergibt sich aus seiner ersten, nur von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von ihm selbst angefochtenen Verurteilung sowie aus der zweiten und rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres.

- 14 - 1.3 Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts wurde nicht in Frage gestellt. Sie ist gestützt auf Art. 340bis aStGB (bzw. Art. 337 nStGB) zu bejahen. Im Übrigen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass die Strafkammer ihre Zuständigkeit aus Zweckmässigkeits- und Effizienzgründen nicht in Frage zu stellen hat, es sei denn, die Bundesanwaltschaft mache Bundeszuständigkeit in missbräuchlicher Art und Weise geltend, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1). 1.4 Beweisanträge 1.4.1 Sämtliche von den Parteien und Drittbetroffenen zusätzlich eingereichten Unterlagen stehen im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und werden deshalb zu den Verfahrensakten des Gerichts genommen. Dasselbe gilt für die auf Antrag der Privatklägerin bei der Bankenkommission herausverlangten Entscheide der Aufsichtskommission VSB betreffend Bankkonten bei der Bank E. und der Bank D., welche vom Angeklagten eröffnet bzw. verwaltet worden sind, sowie die von den Banken edierten internen Compliance-Akten gemäss Geldwäschereigesetzgebung. 1.4.2 Ohne Ergebnis blieben die von der Privatklägerin beantragten Anfragen des Gerichts beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, da sich dieses unter Hinweis auf Geheimnispflichten weigerte, Auskunft über den Gegenstand eines von einem Verfahrensbeteiligten bestellten Gutachtens sowie über die Identität des Bestellers zu geben. 1.4.3 Das Gericht weist den bereits im Vorverfahren beim Vorsitzenden gestellten Antrag auf persönliche Befragung zweier Rechtsanwälte ab, die Nikolai Glouchkov in den russischen Verfahren verteidigt hatten. Angebliche Fehler in den russischen Verfahren sind für das schweizerische Strafverfahren, wenn überhaupt, nur von ganz mittelbarer Bedeutung. Wollte sich das Gericht, wenn es dies überhaupt für relevant erachten würde, ein zuverlässiges Bild der russischen Verfahren verschaffen, müssten neben den Verteidigern auch die Ankläger und die Richter als Zeugen befragt werden, was den Rahmen und den Zweck des nationalen Strafverfahrens offensichtlich sprengen würde. Im Übrigen hat die Verteidigung eine private Befragung eines der beiden Rechtsanwälte in Z. durchgeführt. Das Protokoll dieser Befragung ist beim Gericht samt einer privatgutachterlichen Analyse dessen sowie weiterer Akten durch das Institut für Rechtsvergleichung zu den Akten gegeben worden (vgl. oben F.1.2). Das Gericht verfügt demnach über hinreichende Unterlagen, um sich ein Bild der behaupteten Verfahrensmängel in Russland zu machen, soweit das überhaupt erforderlich ist (vgl. dazu unten 1.5.4)

- 15 - 1.5 Verfahrensanträge der Verteidigung und der Drittbetroffenen 1.5.1 Parteistellung der Geschädigten: Zunächst wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin nicht als Partei zum Verfahren zugelassen werden dürfe und deshalb von der Prozessteilnahme auszuschliessen sei. Sie habe bereits in Russland eine Schadenersatzforderung zu Lasten von Nikolai Glouchkov und dessen Mitangeklagten zugesprochen erhalten; insoweit handle es sich um eine res iudicata. Im Übrigen versuche die mutmasslich Geschädigte, im schweizerischen Strafverfahren gegen den hier Angeklagten eine sehr viel höhere Schadenersatzforderung durchzusetzen als diejenige, die sie im russischen Verfahren geltend gemacht habe bzw. ihr als Schadenersatz zugesprochen worden sei. Das Gericht weist den Antrag ab, da es sich in casu aus folgenden Gründen nicht um eine res iudicata handelt: Vorliegend wird gegen den Angeklagten verhandelt und nicht gegen die in Russland angeklagten und verurteilten Personen. Die Identität der strafrechtlich angeklagten adhäsionsweise zivilrechtlich beklagten Personen ist nicht gegeben, weshalb sich die Rechtskraft der russischen Urteile nicht auf den Angeklagten bezieht. Es steht einer allenfalls Geschädigten frei, gegen eine andere Person, die in einem anderen Land angeklagt wird, eine Schadenersatzforderung adhäsionsweise zu stellen, auch wenn sie in ihrem nationalen Strafverfahren gegen weitere Beteiligte bereits vorgegangen ist. Darüber hat die jeweils befasste Justiz ebenso autonom zu entscheiden wie über die Höhe des gegebenenfalls zuzusprechenden Ersatzes. Zum selben Ergebnis führt die teleologische Auslegung der Rechtslage: Der Gesetzgeber wollte mit den Artikeln 58f. aStGB bzw. 70ff. nStGB die Restitution des strafrechtlich Geschädigten durch direkte Zuwendung beschlagnahmter Gelder bzw. durch Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforderungen in einem einfachen Verfahren sicherstellen. Deshalb muss die Teilnahme der Privatklägerin möglich sein, damit die mutmasslich in einem kriminellen Geschäftskomplex erzielten Gelder, welche in der Schweiz beschlagnahmt worden sind, im Falle eines Schuldspruchs an eine allfällige Schadenersatzforderung angerechnet und gegebenenfalls der Privatklägerin direkt herausgegeben werden können. Anders entscheiden hiesse, dass Gelder, die hier beschlagnahmt sind, nicht mehr in einem Adhäsionsverfahren herausverlangt werden könnten, wenn sie durch auch im Ausland begangene Taten kriminell erlangt und die ausländischen Täter im Ausland bereits belangt worden sind, während die strafrechtliche Verfolgung anderer Täter in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist. Dies widerspräche Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber gewollten Gesetzesdispositionen. Die Privatklägerin ist demnach im Verfahren als Partei zuzulassen. 1.5.2 Die Verteidigung stellt den Antrag, die Zusatzanklageschrift vom 26. Februar 2008 sei aus dem Recht zu weisen: Sie genüge dem Anklagegrundsatz nicht, weil u.a.

- 16 nicht klar sei, auf welchen Zeitraum und Ort sie sich beziehe, und sie sei zu spät eingegangen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Verteidigung angemessen vor dem Hintergrund der neuen Sachlage vorzubereiten. Die Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Februar 2008 ist klar als Zusatz bzw. Ergänzung gekennzeichnet; die zusätzlichen Schilderungen beziehen sich klar und deutlich auf die Geschäftsvorgänge, die Gegenstand der Hauptanklageschrift sind, erweitert allein um den Fokus auf Nikolai Glouchkov. Die Angaben des Anklagezusatzes sind im Zusammenhang mit der Hauptanklage hinreichend klare Schilderungen dessen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Sie ermöglichen dem Angeklagten und der Verteidigung, das Recht der Verteidigung vollumfänglich wahrzunehmen. Dem Anklagegrundsatz ist damit Genüge getan. Der Antrag ist demnach abzuweisen. Soweit sich der Antrag auf Verunmöglichung der Verteidigung in zeitlicher Hinsicht bezieht, ist er nach dem Entscheid über die Vertagung der Verhandlung gegenstandslos geworden. 1.5.3 Im Weiteren beantragen Verteidigung und Drittbetroffene, die Expertisen des Sachverständigen Bardola seien aus den Verfahrensakten zu entfernen und der Sachverständige Bardola sei aus dem Verfahren auszuschliessen bzw. er dürfe im weiteren Verfahren nicht als Sachverständiger befragt werden; schliesslich sei der Sachverhalt von einem anderen Experten neu zu begutachten. Zur Begründung wird einerseits geltend gemacht, dass Curdin Bardola als Angestellter des Untersuchungsrichteramtes nicht unabhängig sei und deshalb gar nicht als Sachverständiger amten dürfe (b.), anderseits wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige mit seiner Antwort, die vom Gericht schriftlich gestellten Zusatzfragen nicht beantworten zu können, eingestehe, von den relevanten Zusammenhängen nichts zu verstehen (c.). Wesentliche materielle Einwände gegen die Richtigkeit der von ihm erstellten Berichte werden indessen keine vorgebracht, ausser dem Umstand, dass die Originalbuchhaltung der Aeroflot nicht zu Grunde gelegt worden sei (d.). a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausschluss der Berichte Bardola aus den Akten grundsätzlich verspätet erfolgt, insoweit gleichzeitig beantragt wird, der Sachverhalt sei neu zu begutachten. Den Verfahrensbeteiligten war spätestens im Herbst 2007 klar, dass das Gericht wesentlich auf diese abstellen würde, nachdem die Bundesanwaltschaft bereits mit Anklageerhebung die gesamten Verfahrensakten als Beweismittel beantragt hatte. Insofern später entstandene Gründe geltend gemacht werden, ist materiell zu entscheiden. b) Soweit die Unabhängigkeit des Buchhaltungsexperten Curdin Bardola aus institutionellen Gründen bestritten wird, ist der Antrag unbegründet: Als Angestellter des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes gehört er einer richterlichen Be-

- 17 hörde an, die als solche zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Das Untersuchungsrichteramt ist im Übrigen auch nicht Partei im Verfahren. Sodann hat Curdin Bardola auf entsprechende Frage des Gerichts geantwortet, innerhalb des Amts unabhängig und ohne Weisungen seitens des zuständigen Untersuchungsrichters zu arbeiten. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, an der Neutralität des amtsinternen Buchhaltungsexperten Curdin Bardola zu zweifeln und ihn deshalb vor Gericht nicht als Sachverständigen zu befragen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verwertbarkeit der von ihm erstellten oder mitverantworteten Berichte zu den inkriminierten Geschäftsvorgängen. c) Unbegründet ist der Antrag auch insoweit, als die Fachkompetenz des Sachverständigen in Frage gestellt wird, weil er zu einzelnen Fragen betreffend Geschäftsbedingungen und -usanzen in Russland während der 90-er Jahre nicht zu antworten vermochte. Der Umstand, dass ein Sachverständiger die Grenzen seines Wissens klar kennzeichnet, spricht nicht gegen seine Fachkompetenz, im Gegenteil: Dies wäre gerade dann der Fall, wenn er Fragen zu Sachverhalten beantworten würde, die er nicht oder nicht hinreichend kennt. Im Übrigen haben die in casu fehlenden Kenntnisse keinerlei Auswirkungen auf den Wahrheitsgehalt der erstellten Berichte, welche die Buchhaltung und die Geldflüsse betreffen und nicht die in Russland üblichen Geschäftsmodalitäten im letzten Jahrzehnt. d) Soweit gerügt wird, die Berichte Bardola seien nicht zuverlässig, weil sie ohne Kenntnis der Originalbuchhaltung der Aeroflot erstellt worden seien, ist die Argumentation nicht stichhaltig: Die Analyse der Verträge und der darauf beruhenden Geschäftsmechanismen zwischen Andava und Aeroflot sowie der Geldflüsse ist ohne weiteres in zuverlässiger Weise möglich, ohne dass deren Abbildung in der in Moskau geführten Buchhaltung der Aeroflot berücksichtigt wird, zumal die in der Schweiz beschlagnahmten und analysierten Geschäftsunterlagen die gesamten inkriminierten Vorgänge wiedergeben. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass die bei Aeroflot als Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen) angefallenen inkriminierten Einnahmen der Andava in der Buchhaltung der Aeroflot ausgewiesen worden sind. Andere materielle Einwände gegen die Richtigkeit der erstellten Berichte wurden im Übrigen nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist auch auf eine neue gutachterliche buchhalterische Analyse der inkriminierten Geschäftsvorgänge zu verzichten. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anträge betreffend Curdin Bardola als Sachverständigen, die Verwertbarkeit seiner Berichte und die Neubegutachtung des Sachverhalts abzuweisen sind.

- 18 f) Das Gericht entscheidet sodann, die Sachverständigen Bardola und Beekman gemeinsam zu befragen und weist den Antrag der Drittbetroffenen Andava auf getrennte Befragung ab. Da der Sachverständige Beekman vor Gericht geladen wurde, um Fragen zu beantworten, für deren Beantwortung sich Curdin Bardola nicht kompetent erachtete, erscheint die gemeinsame Befragung sachgerecht und rechtlich unproblematisch. Im Übrigen standen beide Personen unter der Wahrheitspflicht von Art. 307 StGB und Art. 93ff. BStP. 1.5.4 Angebliche Verfahrensfehler in Russland a) Die Verteidigung sowie die Drittbetroffenen Anros und Andava bringen vor, dass es im russischen Strafverfahren zu einer Vielzahl von Verfahrensfehlern sowohl hinsichtlich der russischen Strafprozessordnung wie auch hinsichtlich der EMRK gekommen sei. Diese Fehler wögen insgesamt so schwer, dass auf die Ergebnisse des russischen Verfahrens nicht abgestellt werden dürfe, da andernfalls der schweizerische ordre public verletzt würde. Es handle sich im Übrigen beim gesamten russischen Strafverfahren um die Abrechnung einer neuen Machtelite mit den Repräsentanten der alten, um einen gleichsam politisch motivierten Strafprozess also. b) Die mittels diverser Eingaben - insbesondere das Gutachten I. des Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne - geltend gemachten angeblichen Verfahrensfehler betreffen ganz unterschiedliche Aspekte der im Zusammenhang stehenden russischen Verfahren, so insbesondere Fristen, Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft, Haftbedingungen, fehlende faktische Unabhängigkeit der erkennenden Gerichte (angebliche Druckversuche seitens der Staatsanwaltschaft bzw. der Politik), faktische Beschränkung der Verteidigungsrechte u.w.m.. c) Zum Gutachten I. ist festzustellen, was folgt: Wie sich in der Verhandlung zeigte, war es der Vertreter der Anros, der bereits zu einem frühen Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren das Institut für Rechtsvergleichung als Gutachter mandatiert hat. Wenigstens ein Gutachten war erstellt worden, ohne dass dieses jedoch beim Gericht eingereicht worden wäre. Das Institut verweigerte jede Auskunft gegenüber dem Gericht sowohl hinsichtlich der Klientschaft wie auch hinsichtlich des Inhalts des Auftrags unter Hinweis auf Geheimhaltungspflichten. Wegen angeblicher Interessenkonflikte war das Institut nicht bereit, einen Auftrag der im Verfahren als Geschädigte auftretenden Aeroflot entgegenzunehmen. Die Drittbetroffenen Anros und Andava reichten erst unmittelbar vor Beginn des zweiten Hauptverhandlungsteils ein Gutachten des Instituts ein. Wie die Befragung des Gutachters I. als Zeuge vor Gericht ergab, hatte er die von ihm schliesslich zu beurteilenden Unterlagen von den Auftraggebern erst wenige Tage vorher erhalten. Seinen Bericht stützte er auf eine von den Drittbetroffenen zusammengestellte - und im

- 19 - Gutachten ausgewiesene - Auswahl von Unterlagen, die auch beim Gericht eingereicht worden sind. Einblick in die übrigen Verfahrensakten hatte er nicht. Seine Schlussfolgerungen im Gutachten bzw. als Zeuge in der Verhandlung stützen sich teilweise allein auf die Aussagen der Verteidiger von Nikolai Glouchkov (z.B. formelle Fragen betreffend dessen Untersuchungshaft in Russland); gewisse Schlussfolgerungen erscheinen mehr als Mutmassungen, denn als abgestützte gutachterliche Untersuchungsergebnisse (z.B. hinsichtlich der Motive für die angeblich tiefen Strafmasse im russischen Strafverfahren). Das Gericht hat weder Anlass, das Prozessverhalten der Drittbetroffenen zu qualifizieren noch Anlass, die Geschäftspraxis des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu beurteilen. Es versteht sich unter den gegebenen Umständen jedoch von selbst, dass das Gutachten I. ausschliesslich als Privatgutachten und als Parteibehauptung entgegengenommen werden kann und nicht als gutachterliche Expertise einer neutralen eidgenössischen Fachbehörde taugt. d) Die Vorbringen hinsichtlich angeblicher russischer Verfahrensfehler zielen als pauschale im Grundsatz an der Sache vorbei. Die schweizerische Gerichtsbarkeit hat - im Rahmen eines nationalen Verfahrens und gestützt auf die in diesem Verfahren erstellten Akten - das schweizerische Strafprozessrecht anzuwenden und auf diesem Weg ihr Urteil zu finden. Fehler konnexer ausländischer Verfahren sind, wenn überhaupt, nur insoweit relevant, als sie Auswirkung haben auf die materielle Richtigkeit von im nationalen Verfahren rechtshilfeweise hinzugezogenen ausländischen Aktenstücken - die insoweit der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen - oder nach schweizerischem oder internationalem Recht zu deren formellen Unverwertbarkeit führen würden (so beispielsweise Protokolle von Aussagen unter Folter, vgl. zum Ganzen beispielsweise Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Auflage, § 92, N 692; § 95 ff., Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 60). e) Der Hinweis auf russische Verfahrensschritte, die dem schweizerischen ordre public widersprechen, ist insoweit pauschal, als nicht konkret und im Einzelnen dargetan wird, welche angeblichen Fehler sich in welcher Weise auf das schweizerische Verfahren auswirken würden. So könnte vieles ohne weiteres offen gelassen werden, da die angeblichen Fehler für das schweizerische Verfahren selbst dann nicht relevant wären, wenn sie sich tatsächlich ereignet haben sollten (z.B. Verletzungen strafprozessualer Formalitäten nach russischem Recht betreffend Haftanordnung). Weshalb das zweite, die Parteien vor allem zu interessieren scheinende Urteil gegen Nikolai Glouchkov und Konsorten als Ganzes unverwertbar sein sollte, wird nicht dargetan. Dasselbe gilt im Einzelnen: So ist zum Beispiel nicht dargetan, ob und wie sich die unterschiedliche Zusammenfassung und Würdigung von Zeugenaussagen im ersten und im zweiten russischen Strafverfahren überhaupt auf die im schweizerischen Verfahren materiell zu klärenden Fragen

- 20 auswirkt. Die behaupteten Widersprüche beziehen sich nicht auf die dem Angeklagten in der Schweiz vorgeworfenen Handlungen. Sodann ist festzustellen, dass die Beanstandungen vor allem das zweite, auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil vom 3. Juli 2006 (act. 011605-464 bis 545) betreffen, mit welchem Nikolai Glouchkov und Konsorten des Betrugs schuldig gesprochen worden sind (angebliche Verfahrensfehler, welche das erste, hier durchaus auch interessierende Urteil betreffen würden, werden nicht geltend gemacht). Die Frage, ob, wie geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Druck auf das Gericht ausgeübt und die Verteidigungsrechte eingeschränkt hat, um eine Verurteilung wegen Betrugs statt, wie im ersten Urteil, wegen Untreue (Art. 201 russ. StGB, Missbrauch seiner Autoritätsstellung durch einen Manager, vgl. Urteil vom 12. März 2004, act. 008246ff.) zu erwirken, ist für das schweizerische Strafverfahren irrelevant und kann offen bleiben: Der Angeklagte wurde nicht wegen Betrugs, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung beziehungsweise Gehilfenschaft dazu angeklagt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Vorgesetzten von Nikolai Glouchkov um die Hintergründe der Geschäftsmodalitäten und insbesondere dessen persönliche Interessenlage wussten. Sollten sie in der Tat darum gewusst haben, was nach russischem Recht möglicherweise einer Verurteilung wegen Betrugs entgegenstünde, jedenfalls der Verurteilung eines Extraneus, würde das nicht Nikolai Glouchkov hinsichtlich einer Treupflichtverletzung entlasten, sondern vielmehr dessen Vorgesetzte belasten. Selbst die Verteidigung behauptet nicht, dass Nikolai Glouchkov die inkriminierten Geschäftsmodalitäten auf Anweisung seiner Vorgesetzten eingerichtet hätte - wofür es im Übrigen keinerlei Hinweise gäbe. Unbestritten ist, dass die Einrichtung eines Treasury Centers in Lausanne als solchem in der Unternehmensspitze abgesprochen war. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Betrug nach russischem Recht in den alternativen Tatvarianten der Täuschung oder der Untreue begangen werden kann (Art. 159 Ziff. 1 russ. StGB). Ob die angeblich auf Druck der Staatsanwaltschaft ergangene Feststellung der Täuschung seiner Vorgesetzten durch Nikolai Glouchkov dem Zwecke dienen sollte, auch Boris Beresowski als Extraneus anklagen zu können, kann offen bleiben, da das Urteil gegen diesen im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse ist. Im Übrigen machen die Verteidigung und die Drittbetroffenen keine weiteren relevanten Mängel geltend, die grundsätzliche materielle Fehler in den Feststellungen der russischen Gerichte als möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen lassen, jedenfalls nicht hinsichtlich des ersten Urteils, mit welchem, wie beim zweiten im Rahmen des Betrugs, die Untreue Nikolai Glouchkovs gegenüber der Geschädigten festgestellt worden ist. Schliesslich haben nicht die Verurteilten, sondern die Staatsanwaltschaft das erste Urteil angefochten, um eine weiter gehende Verurteilung zu erreichen, als im ersten Urteil ausgesprochen. Seitens der Verurteilten

- 21 blieb sowohl das erste als auch das zweite Urteil unangefochten, und zwar im nationalen Instanzenzug wie auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. f) Das weitere Vorbringen, wonach das russische Verfahren eine Abrechung der neuen mit der alten Machtelite darstelle, zielt an der Sache vorbei und ist durch nichts belegt, sondern wird bloss evoziert. Aus diesem Umstand allein könnte im Übrigen, wenn er denn gegeben wäre, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein solches Verfahren nicht rechtmässig wäre, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die alte Machtelite illegale Machenschaften geduldet hat, die die neue Machtelite nun verfolgen will. Schliesslich trifft auch die tatsächliche Voraussetzung gar nicht zu: Das russische Verfahren wurde bereits Ende der 90-er Jahre eröffnet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem Boris Jelzin - als dessen direkter Vertrauter Boris Beresowski und indirekt Nikolai Glouchkov gelten dürften - noch im Amt war. g) Schliesslich ist auf die im Sachzusammenhang ergangenen, zahlreichen, die nämlichen Vorbringen betreffenden und öffentlich zugänglichen Entscheide des Bundesgerichts hinzuweisen. Sie befassen sich mit angeblichen Verfahrensfehlern in Russland und führen zu keinem anderen Ergebnis (u.a. Bundesgerichtsentscheide 1A.32/2000; 1A.88/2000; 1A.91/2000). Das Bundesgericht geht im Übrigen davon aus, dass die Einhaltung der Verfahrensgarantien der EMRK für die Vertragsstaaten vermutet wird (vgl. BGE 126 II 324) und die erwähnten Entscheide halten schliesslich fest, dass die Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegebenenfalls offen stünde (1A.91/2000, E. 4a)bb). h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Nikolai Glouchkov in Russland zu Unrecht verurteilt worden sein sollte, wobei offen bleiben kann, ob er seine Vorgesetzten getäuscht hat oder ob er sich nur der Untreue schuldig gemacht hat. Seine Strafbarkeit ist im Übrigen gegebenenfalls vorfrageweise auch nach schweizerischem Recht zu prüfen. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, um das zweite russische Urteil als ganzes oder andere von Russland erhältlich gemachte Unterlagen aus dem Recht zu weisen, auch wenn nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass das russische Verfahren gewisse Mängel, vor allem formeller Art, aufwies. Ausserdem unterliegen die gesamten russischen Akten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sollten sich im Einzelnen in einem relevanten Punkt Zweifel an deren Rechtmässigkeit oder deren Zuverlässigkeit ergeben, würde das Gericht nur darauf abstellen können, wenn sich deren Inhalt in anderen Aktenstücken der schweizerischen Verfahrensakten bestätigen liesse.

- 22 - 1.5.5 Die Verteidigung macht geltend, auf rechtshilfeweise in Russland beschaffte beziehungsweise bei den russischen Behörden herausverlangte Aussageprotokolle von Personen in Russland dürfe nicht abgestellt werden, soweit diese Protokolle den Angeklagten belasten und eine Konfrontation nicht stattgefunden habe. Die Verteidigung habe solche Konfrontationen vergeblich verlangt; ein entsprechender Termin in Russland, zu dem die Verteidigung ursprünglich auch eingeladen gewesen sei, sei schliesslich am Widerstand der russischen Behörden gescheitert. Jedenfalls sei auf Konfrontationen nie verzichtet worden. Das Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist ein formeller Anspruch eines Angeklagten, der gemäss Rechtsprechung nur unter sehr restriktiven Bedingungen eingeschränkt werden darf. Diese sind vorliegend für diverse Einvernahmen nicht erfüllt und auf die Konfrontation wurde nicht verzichtet, weshalb das Gericht auf die entsprechenden Aktenstücke nicht abstellt, sofern eine Konfrontation nicht stattgefunden hat und darauf bestanden wird. Für die Hauptverhandlung wurde keine konfrontative Einvernahme eines Belastungszeugen beantragt. 2. Sachverhalt 2.1 Der in der Anklageschrift geschilderte objektive Sachverhalt ist in Bezug auf die dokumentierten Verträge und Geschäftsvorgänge, die beteiligten Firmen und Personen sowie die Geldflüsse in den wesentlichen Punkten unbestritten. Der Angeklagte bestätigt die entsprechenden Sachverhaltselemente als grundsätzlich und die Zahlen, insbesondere die im Anhang 2 der Anklageschrift genannten, als jedenfalls in der Grössenordnung richtig. Die Schilderungen in der Anklage sind insoweit auch abgestützt auf die in die Verfahrensakten aufgenommenen Vertragsdokumente, die vom Experten Bardola erstellte Buchhaltungsanalyse der Andava- Gruppe sowie die Aussagen diverser involvierter Personen, die im Vorverfahren und teilweise auch im gerichtlichen Verfahren als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt worden sind. Davon ist im Folgenden ohne weiteres auszugehen. Soweit die Parteien den zur Anklage gebrachten objektiven Sachverhalt im Einzelnen in Frage stellen, wird darauf, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (so zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob die Vorgesetzten von Nikolai Glouchkov über die von ihm abgeschlossenen Verträge mit der Andava-Gruppe und dessen Stellung in dieser Gruppe informiert waren, oder hinsichtlich des persönlichen Verhältnisses des Angeklagten zu Nikolai Glouchkov [„Vertrauensperson“, „Vertreter der russischen Interessen“, oder ob der Angeklagte im Verwaltungsrat einer involvierten Gesellschaft tatsächlich Einsitz hatte etc.]). Vollumfänglich bestritten ist jedoch die der Anklage zu Grunde gelegte Würdigung der Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos und deshalb - da für die Privatklägerin nur mit Kosten verbunden - als schädigend. Bei den inkriminierten Ge-

- 23 schäften habe es sich um normale und übliche Vorgänge gehandelt, die zwar in casu und aus einer Ex-post-Betrachtung für die Zivilklägerin nicht gewinnbringend gewesen seien, die dies aber unter anderen Umständen und jedenfalls in einer Ex-Ante-Betrachtung ohne Weiteres hätten sein können, wobei für die Beurteilung der Strafbarkeit der Geschäftsvorgänge allein die Ex-ante-Betrachtung relevant sei: Es habe sich um spekulative Geschäfte gehandelt, die auf der Annahme basierten, dass der Rubel in der Zukunft erheblich an Wert verlieren würde, und es sei darum gegangen, das Währungsrisiko abzusichern bzw. auf den fallenden Rubel zu spekulieren; ausserdem habe es die russische Gesetzgebung russischen Unternehmen nicht erlaubt, Devisen länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. Die Anklage verkenne den wirtschaftlichen Sinn der Geschäftsmodalitäten und sie kriminalisiere betriebswirtschaftlich zulässige Managemententscheidungen, die sich erst im Nachhinein als nachteilig erwiesen hätten. Im Wesentlichen stehen demnach nicht die Geschäftsvorgänge als solche, sondern deren strafrechtliche Bewertung in Frage (vgl. zum Ganzen Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008). 2.2 Der aus den Akten von der Anklagebehörde rekonstruierte und - unter den oben genannten Einschränkungen - unbestrittene Anklagesachverhalt stellt sich in Kürze wie folgt dar: 2.2.1 Generelles a) Der aus familiären Gründen der russischen Sprache mächtige Angeklagte war bereits in den 80-er Jahren als Vertreter der Firma M., Lausanne, im damals noch kommunistischen Russland tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma M. lernte er zu Beginn der 90-er Jahre Nikolai Glouchkov und dessen Geschäftspartner Boris Beresowski kennen. Diese beiden Personen waren zu diesem Zeitpunkt wesentlich mit der russische Firma N. (oder O.) befasst, deren Geschäftstätigkeit die Produktion von und den Handel mit Automobilen betraf. Die Firma M. war Geschäftspartnerin. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde anfangs der 90-er Jahre auch die Firma Andava (deren Name sich aus den Namen der beteiligten Firmen M. und O. bildete) in Lausanne gegründet. Das Aktionariat dieser Firma setzte sich unter andrem sowohl aus der Firma M. als auch aus Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov zusammen; beide Seiten waren ausserdem im Verwaltungsrat vertreten (auf Änderungen in Besitz- und Vertretungsverhältnissen wird, soweit erforderlich, in den weiteren Erwägungen eingegangen). Ende 1995 war Andava, die kaum eine Geschäftstätigkeit entwickelt hatte, dem Konkurs nahe, wobei die Aktionäre kein Interesse hatten, diese in den Konkurs fallen zu lassen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt unter anderem Anwalt und Vertreter von Nikolai Glouchkov bei dessen Geschäften in der Schweiz; dass seine Beziehung zu diesem über ein anwaltliches Vertrauensverhältnis hinaus gegangen sei, hat

- 24 der Angeklagte anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt. b) Im Winter 1995/96 übernahm Nikolai Glouchkov die Stelle des stellvertretenden Generaldirektors der Aeroflot (formelle Ernennung am 4. Januar 1996). Er war vom Unternehmen in diese Charge berufen worden, damit er sich um die Finanzen des Unternehmens und insbesondere um dessen Devisenverwaltung kümmere (vgl. act. 008249 und 011605-465). Ein Versuch der Aeroflot, ein Finanzzentrum ausserhalb Russlands zu gründen, war vor diesem Zeitpunkt, damals in Südostasien, bereits einmal gescheitert. c) Nach Prüfung der die Devisenguthaben der Aeroflot betreffenden Sachlage entschied der stellvertretende Generaldirektor - mit Wissen und Einverständnis und schliesslich mit Unterstützung der ihm im Unternehmen vorgesetzten Stellen -, die ausserhalb Russlands bei den weltweit verstreuten Niederlassungen dezentral vorhandenen Guthaben der Aeroflot an harten Währungen in der Schweiz zu zentralisieren und den Zahlungsverkehr für in Devisen fakturierte Forderungen gegenüber Aeroflot ebenfalls von der Schweiz aus mit Mitteln der zentralisierten Devisenguthaben abzuwickeln. d) Zu diesem Zweck wurden in den ersten Monaten des Jahres 1996 die vertraglichen Grundlagen für eine Zusammenarbeit von Andava und Aeroflot geschaffen (Grundlagenverträge act. 4097-4103, 4104, unterschrieben unter anderem von Nikolai Glouchkov für Aeroflot und K. für Andava), wobei an der Ausarbeitung der zahlreichen weiteren Verträge diverse Personen beteiligt waren. Der Angeklagte hatte von den relevanten Verträgen jedenfalls Kenntnis, zumal er diese nach eigenen Angaben auf juristische Punkte hin prüfte (Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 15); wie weit seine aktive Rolle bei deren Ausarbeitung ging, wird Gegenstand der weiteren Beweiswürdigung sein (vgl. unten). Im Ergebnis sollten die gesamte Devisenverwaltung und der Zahlungsverkehr der Aeroflot in Devisen bei Andava abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang wies der stellvertretende Generaldirektor die ausländischen, weltweit verstreuten Niederlassungen der Aeroflot an, ihre Guthaben in harten Währungen zu 80% auf ein bei der Andava in Lausanne geführtes Bank E.-Bankkonto zu überweisen, wo in der Folge regelmässig namhafte Beträge von Aeroflot-Niederlassungen eingingen (durchschnittlich $ 27 Mio. pro Monat seitens der Aeroflot- Niederlassungen im Ausland zuzüglich weiterer Einkünfte in der Grössenordnung von 50 Mio. bis Ende Mai 1997). Das Konto lautete auf Andava - wirtschaftlich Berechtigte war Aeroflot -, ab dem 12. März 1997 auf Aeroflot selbst. Andava verwaltete die der Aeroflot gehörenden Devisen und wickelte den Zahlungsverkehr in Devisen für Aeroflot ab. Sie beglich insbesondere Forderungen gegenüber Aeroflot in harten Währungen aus den Mitteln des von ihr verwalteten Devi-

- 25 senkontos der Aeroflot in Lausanne. Für ihre diesbezüglichen Dienste wurde Andava von Aeroflot entschädigt. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht Gegenstand der Anklage. e) Gegenstand der Anklage ist hingegen der weitere Sachverhaltsteil, welcher den oben geschilderten Sachverhalt - insbesondere die Zentralisierung der Devisen in Y. und den Zahlungsverkehr mit Lieferanten - voraussetzt: Parallel zum Geschäftszweig Devisenverwaltung und Zahlungsabwicklung durch Andava wurde in der ersten Hälfte 1996 ein zusätzlicher Geschäftszweig entwickelt und die dafür nötige Infrastruktur geschaffen, welcher den von Andava abgewickelten Zahlungsverkehr im Verhältnis zu den Aeroflot-Lieferanten mit der Aeroflot- Zentrale in Moskau rechtlich und buchhalterisch verknüpfte. Zu diesem Zweck wurden die Andava-Gruppe ausgebaut und die verschiedenen Gesellschaften entsprechend ausgerichtet bzw. eingebunden (zur Firmenstruktur vgl. AS S. 3ff., Schlussbericht URA, act. 013730 ff., mit Hinweisen auf die Akten, insoweit im Wesentlichen unbestritten). f) Für die zweite Hälfte 1996 sind folgende Beteiligungsverhältnisse festzustellen: Die 1994 in Lausanne gegründete Andava S.A. hielt 75% an der in Luxemburg domizilierten und im September 1996 eingetragenen Andava Holding S.A. Diese hielt ihrerseits je 100% an der auf den British Virgin Islands domizilierten und im September 1996 gegründeten Andava Finance Ltd, an der 1993 gegründeten Firma P. in Dublin und an der im April 1996 in Moskau eingetragenen Firma Q. sowie ihrerseits wiederum 75% an der Andava S.A. Hauptaktionäre der Andava Holding S.A. waren Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski (act. 002376 in fine, 012098 f.; EV A. vom 26. November 1999, Anhang 6 des Schlussberichts URA). Der Angeklagte war Mitglied des Verwaltungsrates oder dessen Präsident bei den Gesellschaften der Andava-Gruppe, mit Ausnahme der Firma P., mithin bei der Andava S.A., Andava Holding S.A. und Andava Finance Ltd und er hielt je die gesetzlichen Pflichtaktien. Er war ausserdem unterschriftsberechtigt für die Bankkonten der Firmengruppe (zwei Konten der Andava Holding S.A., drei Konten der Andava S.A., ein Konto der Firma P. und ein Konto der Andava Finance Ltd). Anders als in der Anklageschrift behauptet, war die Firma Q. nach Angabe des Angeklagten eine Gesellschaft nach russischem Recht, die keinen Verwaltungsrat hatte, weshalb der Angeklagte auch nicht dessen Mitglied hätte sein können (vgl. AS, S. 5; seine faktische Involvierung in dieser Firma ist gegebenenfalls Gegenstand der Beweiswürdigung). Die Andava-Gruppe wurde direkt oder indirekt in der Mehrheit der Anteile von Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov sowie von der Firma M. gehalten. (Die einzelnen Firmen werden im Folgenden nur soweit erforderlich auseinander gehalten; der Einfachheit wegen wird, wo möglich, nur von der Andava als Gruppe und Geschäftspartnerin der Aeroflot gesprochen.)

- 26 - Für die interne Abwicklung der Zahlungen der Andava an die Lieferanten der Aeroflot - im Verhältnis Aeroflot zu Andava - wurde in groben Zügen das folgende Vorgehen gewählt: Traf eine in harter Währung ausgestellte Rechnung eines Lieferanten bei Aeroflot in Moskau ein, leitete Aeroflot diese Rechnung an die Firma Q. weiter und verpflichtete sich gegenüber der Firma Q. im Sinne einer Darlehensnahme für den Rechnungsbetrag in Rubeln; gesichert wurde diese Verpflichtung mittels eines Wechsels in Rubeln. Die Firma Q. leitete ihrerseits die Rechnung an die Firma P. weiter und verpflichtete sich in US-$ gegenüber der Firma P. in analoger Weise. Dasselbe galt schliesslich im Verhältnis von der Firma P. zu Andava II. Weder die Firma Q. noch die Firma P. verfügten über eigene Mittel. Andava beglich in der Folge die Lieferantenrechnung - oder hatte diese bereits beglichen -, worauf die Forderungen von Andava gegenüber der Firma P., von der Firma P. gegenüber der Firma Q. und von der Firma Q. gegenüber Aeroflot verrechnet wurden. Geld floss in diesem Verbuchungssystem nur zwischen Andava und den Lieferanten. Die übrigen Vorgänge waren ausschliesslich buchhalterischer Natur (ausgenommen davon sind Gelder, die Andava effektiv an die beteiligten Firmen für Forderungen überwies, die als Kosten durch das System generiert und von den Guthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden, sowie in einzelnen Fällen Gelder, die Firma P. von Andava zu Lasten der Guthaben von Aeroflot überwiesen erhalten hat, um die Lieferanten der Aeroflot selbst zu bezahlen). Der gesamte von Andava für Aeroflot abgewickelte reale Zahlungsverkehr mit deren Lieferanten wurde in dieses Geschäftsmodell übertragen bzw. darin abgebildet, wobei Aeroflot bei Andava stets über hinreichende Liquiditäten verfügte, um ihren Verpflichtungen in Devisen nachzukommen (vgl. AS, Anhang 2). Die einzelnen Schritte im Verhältnis Aeroflot – Firma Q. – Firma P. - Andava waren für Aeroflot mit erheblichen Kosten in Form von Zinsen und Konventionalstrafen verbunden. Diese Kosten wurden direkt von den Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht. Oder mit anderen Worten: Das effektive Guthaben der Aeroflot bei Andava verminderte sich um die durch den Geschäftsmechanismus verursachten Kosten. Das einzige geldwerte Substrat, auf welchem dieses - auf den gesamten von Andava für Aeroflot abgewickelten Zahlungsverkehr angewandte - System beruhte, waren die Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava, ausschliesslich Gelder also, die materiell stets der Aeroflot gehörten. Auf Details ist unten bei der Schilderung der zwei in der Anklageschrift unterschiedenen deliktischen Geschäftsmechanismen einzugehen. 2.2.2 Mechanismus I (Juni bis Dezember 1996) Der von der Anklage geschilderte Mechanismus I (AS, S. 9ff.) wurde auf die Lieferantenzahlungen der Aeroflot von Juni bis Dezember 1996 angewandt. Er beruhte auf einer Serie von Verträgen zwischen den verschiedenen beteiligten Firmen (act. 3380-83, 4196f., 4180-83, 3365-67, 3368, 4184-88, 4189-92, nicht paginier-

- 27 tes Aktenstück als Anhang 52 zum Bericht URA vom 21. August 2003, Ordner annexe Nr. 2, sowie act. 4109f., 4589.). Aus diesen Verträgen ergab sich das folgende Prozedere. 1. Aeroflot erstellte periodisch Zahlungslisten, auf welchen sie ihre Gläubiger in harten Währungen, die je geschuldeten Beträge und die Bankkonten aufführte, über welche die Zahlungen abzuwickeln waren. Diese Listen übergab sie die Firma Q., welche sich ihrerseits verpflichtete, die Zahlungen für Rechnung Aeroflot zu leisten. Für die Gesamtsumme der jeweiligen Zahlungsliste verpflichtete sich Aeroflot gegenüber der Firma Q. in Rubeln. Abgesichert wurde diese Verpflichtung durch Wechsel („promissory notes“). Die im Wechsel verbriefte Schuld setzte sich zusammen aus dem Betrag der jeweiligen Zahlungsliste zuzüglich Zinsen von 65% p.a. abzüglich 15% Quellensteuer auf den Zinsen (drei Wechsel in den Akten, act. 3409; 3412; 3415; deren Laufzeit betrug 156, 151 und 136 Tage). Die Firma Q. verfügte selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen an die Firma P. 2. Die Firma Q. verpflichtete sich gegenüber der Firma P. in harter Währung, damit diese den in den Zahlungslisten aufgeführten Verpflichtungen der Aeroflot nachkomme. Zur Sicherheit stellte sie ebenfalls einen Wechsel aus („promissory note“), der die von Aeroflot geschuldeten Devisenbeträge umfasste zuzüglich Zinses von 30% p.a.). Die Firma P. verfügte ihrerseits selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb an Andava, die die Devisenguthaben der Aeroflot verwaltete. 3. In der Folge zahlte Andava mittels der für Aeroflot verwalteten Gelder die Lieferanten entweder direkt oder überwies die dafür notwendigen Gelder der Aeroflot an die Firma P., damit diese die Lieferanten bezahle. 4. Schliesslich wurden die Forderungen der beteiligten Firmen der Andava- Gruppe und der Aeroflot verrechnet, wobei Aeroflot nicht bloss die an die Lieferanten ausbezahlten Beträge von ihrem Konto abgebucht wurden, sondern die um vertraglich vereinbarten Kosten (Zinsen) erhöhten Beträge (betreffend effektive Kosten für Aeroflot, vgl. unten, Würdigung des Geschäftsmodells, Zahlen können aus Schlussbericht und den dort genannten Analysen entnommen werden). Für Guthaben zu Gunsten der Andava- Gruppe konnte und durfte Andava aufgrund der mit Aeroflot vertraglich vereinbarten Konditionen direkt auf die verwalteten Aeroflot-Gelder zugreifen (vgl. General Conditions, act. 003365 ff.; vgl. auch Confirmation vom 10. Juni

- 28 - 1996, unterschrieben von Nikolai Glouchkov, act. 000402; Authorisation vom 9./24. September 1996, act. 004109). 2.2.3 Mechanismus II (Januar bis Mai 1997) Der von der Anklage geschilderte Mechanismus II (AS, S. 14ff.) löste ab Januar 1997 den Mechanismus I ab und wurde bis Ende Mai 1997 auf die Zahlungsverpflichtungen der Aeroflot gegenüber ihren in harten Währungen fakturierenden Lieferanten angewandt, wobei der Mechanismus wegen zeitlicher Verschiebung über dieses Datum hinaus bis gegen Ende 1997 für Geschäfte vor Ende Mai 1997 wirksam blieb. Das neue Geschäftsmodell beruhte auf einer Reihe von Zusätzen zu den früher zwischen den beteiligten Firmen geschlossenen Verträgen (act. 3394, 3399, 4459, 4109f., 3404, 4123 f., 3443, 3383, 3444 f., 4458). In den Grundzügen blieb das Prozedere jedoch dasselbe (Verpflichtung der Aeroflot gegenüber der Firma Q., der Firma Q. gegenüber der Firma P., der Firma P. gegenüber Andava, welche aus den Geldern der Aeroflot deren Lieferanten bezahlte und anschliessende Verrechnung). Neu hinzu kam im Verhältnis die Firma Q. die Andava Finance. Im Unterschied zur Erhebung von Zinsen für die als Darlehensnahme ausgestaltete Verpflichtung der Aeroflot wurden ab Januar 1997 der Aeroflot Strafgelder („penalities“, Konventionalstrafen) in Rechnung gestellt, die zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten hinzugerechnet und vom Konto der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden. Nach Aussage des Angeklagten wurde das Prozedere „penalities“ gewählt, um der auf 1997 erhöhten Quellensteuerpflicht auf Zinsen in Russland zu entgehen. Im Übrigen sollte die Andava-Gruppe für ihre Leistungen entschädigt werden wie bis anhin, nur wurde die Entschädigung vertraglich anders begründet und errechnet. Danach wurden die Wechsel („promissory notes“), welche dieselbe Funktion hatten wie oben bei Mechanismus I, mit einer Konventionalstrafe von 15% belegt, wenn die verbriefte Schuld später als 150 Tage nach Emission beglichen wurde. Gleichzeitig versprach Aeroflot, ihrer Verpflichtung nach dem 150. und vor dem 180. Tag nachzukommen (vgl. Annex 1 vom 1. August 1996 zum Vertrag 249/1, act. 003394, Ziff. 1; Autorisation vom 1. Januar 1997, Ziff. II, act. 004123; vgl. auch Agreement vom 9. Mai 1996, S. 2, act. 4098); den Zeitpunkt der effektiven Verrechnung hatte Andava in der Hand, da die entsprechenden Buchungen von ihr vorgenommen werden konnten und vorgenommen wurden. Damit wurde sichergestellt, dass die Andava-Gruppe aus diesem Geschäftsmodell stets 15% des Geschäftsvolumens, zwischen Aeroflot und ihren Lieferanten als Ertrag für sich selbst generieren konnte (in diesen Beträgen sind die Kosten für die Verwaltung des Geldes und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Andava für Aeroflot nicht enthalten; diese sind, wie oben bemerkt, auch nicht Gegenstand der Anklage).

- 29 - 2.2.4 Die von der Anklage als deliktisch qualifizierten und angeklagten Geschäftsmechanismen I und II erbrachten für die Andava-Gruppe Einnahmen von rund 14,47 Mio. Franken (Mechanismus I) und 41,12 Mio. Franken (Mechanismus II) bzw. insgesamt 55,59 Mio. Franken für die gesamte Anklageperiode (vgl. Schlussbericht URA, S. 27, mit Hinweis auf die Akten bzw. die Analysen). In diesem Betrag sind die gemäss Anklage rechtmässigen Einnahmen für die Verwaltung der Gelder und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht enthalten. Das Gericht geht gegebenenfalls mit der Anklageschrift im Sinne des Anklagegrundsatzes von einer leicht reduzierten Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. aus. 3. Veruntreuung Das Gericht hat sich die Würdigung des Anklagesachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung in Anwendung von Art. 170 BStP vorbehalten. Nach Prüfung der Akten und des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift umschriebnen Taten den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllen. Der entsprechende Vorbehalt ist damit hinfällig; ein formeller Freispruch ist nicht erforderlich, da eine Veruntreuung nicht angeklagt ist. 4. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter die Absicht hatte, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Es müssen mithin zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Eintritt eines Schadens und die für diesen Schaden kausale Pflichtverletzung, wobei die Pflichten ihrerseits rechtlich begründet sein und sich auf die - mindestens faktisch übernommene - Vermögensverwaltung oder deren Beaufsichtigung beziehen müssen. 4.1 Schaden 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft und die Zivilklägerin machen geltend, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen für Aeroflot unnötig und wirtschaftlich sinnlos gewesen seien, weshalb die für Aeroflot damit verbundenen und von ihren Devisen-

- 30 guthaben durch Andava abgebuchten Kosten einen Vermögensschaden darstellten. Dagegen wenden die Verteidigung und die Drittbetroffenen ein, Aeroflot habe aus den Geschäftsmechanismen zwar in casu keinen Gewinn erwirtschaftet, was indessen nicht a priori ausgeschlossen gewesen sei. Nicht bestritten wird hingegen, dass die Andava-Gruppe mittels der beiden inkriminierten Mechanismen Einnahmen von rund 55 Mio. Franken erzielte. Als Gründe für die - betriebs- und finanzwirtschaftlich angeblich sinnvolle und deshalb zulässige - Etablierung dieser Mechanismen wurden im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen drei Punkte namhaft gemacht, wobei der erste und der zweite in engem Zusammenhang stehen: (a.) Absicherung des Währungsrisikos; (b.) Spekulation auf die Abwertung des russischen Rubels; (c.) dem Umstand Rechnung tragen, dass es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Devisenguthaben für mehr als 180 Tage im Ausland zu belassen. Das ist im Folgenden zu prüfen. a) Absicherung des Währungsrisikos Alle Beteiligten gingen in der Anklageperiode davon aus, dass der Rubel an Wert verlieren bzw. abgewertet werden würde (vgl. Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung; bestätigt vom Experten Beekman, HV-Protkoll, im Übrigen notorisch). Währungsrisiken bestanden demnach, wenn überhaupt, nur für den russischen Rubel. Soweit Aeroflot über harte Währungen verfügte, hätte deren Wert in Rubeln mit der Abwertung des Rubels zugenommen. Ein Interesse für die Aeroflot, die bei Andava verwalteten Devisen gegen ein Währungsrisiko abzusichern, bestand in Erwartung der Rubelentwertung also gerade nicht. Soweit Aeroflot aber über freie Liquiditäten in Rubel verfügt haben sollte, wären diese - in Erwartung ihrer Abwertung - gegen Wertzerfall abzusichern gewesen, wenn davon ausgegangen worden wäre, dass diese liquiden Mittel später zur Begleichung von Verpflichtungen in harten Währungen benötigt würden. Dafür hätte Aeroflot mit frei verfügbaren Rubeln auf dem offenen Markt harte Devisen oder Anlagen in harten Währungen kaufen müssen. Diese hätten nach der erwarteten Abwertung des Rubels für die Begleichungen von Verpflichtungen in harten Währungen ohne Währungsverlust verwendet werden oder mit Währungsgewinn in Rubel zurückgewechselt werden können (vgl. dazu auch unten, b.). Ebenso hätte vorgegangen werden müssen, wenn die Devisenguthaben bei Andava nicht ausgereicht hätten, um die in harten Währungen fakturierenden Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Dieser Fall trat bekanntermassen nicht ein; die bei Andava verfügbaren Mittel der Aeroflot waren zumindest ab Beginn 1996 stets ausreichend, um den Verbindlichkeiten der Aeroflot nachzukommen. Es bestand im Übrigen auch ex ante kein Anlass - was auch nicht geltend gemacht wird -, sich mit den gewählten Geschäftsmechanismen I und II auf diesen Fall vorzubreiten, da damit für Aeroflot gar keine zusätzlichen Devisen hätten beschafft werden können: Andava war nicht verpflichtet und in grösserem Umfang auch nicht in der Lage, Lieferanten zu bezahlen,

- 31 wenn die verfügbaren Mittel der Aeroflot bei Andava dafür nicht ausgereicht hätten (mittelbar, z.B. vgl. Overdraft Facility Agreement vom 3. Juni 1996, act, 004184 f., Ziff. IV; im Übrigen sahen die Verträge eine solche Pflicht nicht vor; schliesslich war Andava berechtigt, sich direkt mit den hinterlegten Mitteln der Aeroflot schadlos zu halten, vgl. oben, E. 2.2.2, Pkt. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen unter dem Titel Absicherung des Währungsrisikos sinnlos waren, zumal für die von Andava verwalteten Gelder der Aeroflot ein solches Risiko in Erwartung der Rubelentwertung gar nicht bestand. b) Spekulatives Währungsgeschäft Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, der sich im Verfahren überhaupt erstmals zur Sache äusserte, vorgebracht, die inkriminierten Geschäftsmechanismen seien als spekulative Währungsgeschäfte zu verstehen. Die Aeroflot hätte einen Gewinn aus dem Geschäft erzielt, wenn - im Grundsatz - die Abwertung des Rubels während der Laufzeit einer einzelnen Transaktion mehr entwertet worden wäre, als die prozentual in Rechnung gestellten Kosten (Zinsen; Konventionalstrafen) der Andava. So könne es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein, obwohl man über liquide Mittel verfüge, sich in einer anderen Währung zu verschulden, wenn man aufgrund der erwarteten Währungsentwicklungen davon ausgehe, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung durch die Veränderung der Wechselkurse vermindere. Im Übrigen seien die Vertragsbedingungen (Verzinsung der Darlehen von 65% p.a. bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten Kosten von 15% auf den Wechseln bei einer Laufzeit von 150 bis 180 Tagen für die damalige Zeit in Russland marktüblich gewesen (was der Experte Beekman bestätigte, vgl. HV-Protokoll, Befragung Beekman). Diese Vorbringen sind in einer abstrakten Betrachtung zwar durchaus zutreffend, es wird jedoch zu zeigen sein, dass sie in einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände nicht standhalten und dass, auch vor deren Hintergrund, kein plausibles wirtschaftliches Interesse der Aeroflot an den geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Geschäftsvorgängen erkennbar ist (vgl. unten, Ziff. 4.1.2). c) Bewilligung der Zentralbank; zeitliche Befristung des Rechts für russische Firmen auf 180 Tage, Devisen im Ausland zu belassen Ob die Aeroflot über die an sich erforderliche Bewilligung der russischen Zentralbank verfügte, um die vereinbarten Geschäftsverbindungen mit Andava zu unterhalten, kann offen bleiben. Die Verteidigung geht davon aus, dass eine solche Bewilligung, möglicherweise nicht formgültig, aber materiell vorlag (die formelle Bewilligung wurde am Ende der Anklageperiode erteilt). Die Frage ist für die Beurteilung des Anklagesachverhalts nicht von Bedeutung; die Anklageschrift erwähnt zwar das angebliche Fehlen der Bewilligung, die entsprechende Feststellung ist

- 32 für den zu beurteilenden Tatbestand irrelevant, und die Bundesanwaltschaft stellt darauf auch in ihrem Plädoyer nicht ab. In den Akten findet sich mehrfach der Hinweis, dass die gewählten Geschäftsmodalitäten mit dem Umstand in Verbindung stehen könnten, wonach es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Bankguthaben für länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. In der Tat war es so, dass die inkriminierten Geschäfte sowohl nach dem Mechanismus I faktisch als auch nach dem Mechanismus II vertraglich kurz vor dem Verstreichen dieser Frist abgewickelt wurden (Laufzeit der Wechsel nach Mechanismus II war auf mindesten 150 Tage und auf maximal 180 Tage vereinbart). Der Angeklagte selbst hat darauf jedoch in der Hauptverhandlung nicht in dem Sinne Bezug genommen, als er die Modalitäten insgesamt mit dieser Frist erklären wollte. Indessen kann auch diese Frage offen gelassen werden, weil die inkriminierten Modalitäten daran nichts änderten, dass die Devisenguthaben der Aeroflot faktisch im Ausland blieben und kurz vor Ablauf der 180 Tage und nur durch buchungsmässige Verrechnung, nicht aber real nach Russland zurücktransferiert wurden. Insoweit wäre die Befristung durch die inkriminierten Geschäftsmodelle gar nicht eingehalten, und, wenn man es anders betrachten wollte, bloss umgangen worden. Jedenfalls waren die eingerichteten Geschäftsmodalitäten nicht erforderlich, um das Geld dort zu belassen, wo es ohnehin lag, auf einem Bankkonto der Andava in Lausanne. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der genannten Frist real in sehr viel preiswerterer Art hätte entsprochen werden können, nämlich durch die Überweisung nach Russland und die umgehende Rücküberweisung in die Schweiz. Es wären so lediglich Transaktionskosten und gegebenenfalls minimale Wechselkursverluste angefallen.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der genannten Fristen-Thematik kein Grund für die Einrichtung der für die Aeroflot kostenträchtigen Geschäftsmechanismen herleiten lässt. d) Im Ergebnis steht fest, dass von vorgebrachten Begründungen der inkriminierten Geschäftsmechanismen I und II allein die Variante des spekulativen Währungsgeschäfts konkret zu prüfen bleibt. 4.1.2 Gesamtwürdigung der inkriminierten Geschäftsmodelle a) Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Einrichtung eines Finanzzentrums („treasury center“) der Aeroflot für die Verwaltung der harten Devisen ausserhalb Russlands und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch dieses Zentrum grundsätzlich sinnvoll war, was unter anderem der Experte Beekman ausdrücklich bestätigte - aus wirtschaftlichen, organisatorischen, währungstechnischen und schliesslich auch aus politischen Gründen. Ob die Bedingungen für die entsprechenden Dienstleistungen marktkonform waren, was der Experte in Frage

- 33 stellte, und ob Aeroflot Offerten bei anderen Anbietern, in erster Linie Banken, hätte einholen sollen, kann an dieser Stelle offen bleiben: Der entsprechende Sachverhaltsabschnitt ist nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist jedoch, wie sich die inkriminierten Geschäftsmechanismen zum Geschäftsteil treasury center geschäftsmässig verhalten. Ob Nikolai Glouchkov bereits zu demjenigen Zeitpunkt die Absicht hatte, den inkriminierten Geschäftsmechanismus einzurichten, als er entschied, die weltweit verstreuten Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava zu zentralisieren, kann offen bleiben. Der zweite Entscheid stand zum ersten, fachlich nicht in Zweifel gezogenen Entscheid jedoch in enger zeitlicher Nähe: Zwischen dem Amtsantritt Nikolai Glouchkovs und der Inkraftsetzung des Mechanismus I - samt den dafür erforderlichen vertraglichen und infrastrukturellen Vorarbeiten - sind lediglich fünf Monate vergangen, zwischen der Anweisung an die Aeroflot-Niederlassungen vom 22. April 1996, 80% ihrer Guthaben nach Lausanne zu überweisen und der Inkraftsetzung des Mechanismus I, bloss sechs Wochen. Auch für den Fall, dass beide Entscheide zusammen getroffen worden sein sollten, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen in einem wirtschaftlich notwendigen Zusammenhang stünden - im Gegenteil. Wie sich oben (E. 4.1.1) ergeben hat, kommt als einzige zu prüfende Begründung für die Einrichtung der Mechanismen I bzw. II die These des spekulativen Währungsgeschäfts in Frage. Ein spekulatives Währungsgeschäft kann abgeschlossen werden oder auch nicht. Nachdem die Hypothese, wonach es um die Absicherung des Währungsrisikos gegangen sei, verworfen werden musste, bleibt als einzige geschäftsmässige Verknüpfung des treasury centers mit den Mechanismen I bzw. II als spekulativem Währungsgeschäft, dass Aeroflot bei Andava faktisch über liquide Mittel verfügte, mit welchen auf Währungsentwicklungen hätte spekuliert werden können. Ob es sich tatsächlich um ein solches Geschäft gehandelt hat, bleibt unten zu prüfen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass es sich bei den Mechanismen I bzw. II um Geschäfte handelte, welche vom treasury center unabhängig und mit diesem allein faktisch - es stand Geld zur Verfügung - und willkürlich verknüpft waren. Oder mit anderen Worten: das treasury center hätte unabhängig von und damit ohne die inkriminierten Geschäftsmechanismen betrieben werden können. b) Wird zunächst ausser Betracht gelassen, dass im Geschäftsmodell nur Geld zirkulierte, welches materiell Aeroflot gehörte, und wird gleichzeitig unterstellt, Aeroflot hätte mit den Mechanismen I bzw. II tatsächlich Geld verdienen können, ergibt sich hinsichtlich Kosten und Gewinnaussichten das folgende Bild: Die Mechanismen I bzw. II wurden auf den gesamten bei Andava betreuten Zahlungsverkehr der Aeroflot angewandt. Daraus folgt, dass Aeroflot aus allen der von Andava abgewickelten Transaktionen - über die für die Transaktionen in Rechnung gestellten

- 34 - Gebühren hinaus - vertraglich notwendige Kosten im Bereich zweistelliger Prozentbeträge erwuchsen und Andava in demselben Umfang garantierte Erträge für sich selbst generierte. Demgegenüber waren die Gewinnaussichten für Aeroflot höchst ungewiss: Ein Währungsgewinn hätte sich für den Lauf eines einzelnen Wechsels nur realisieren lassen, wenn der Rubelkurs in der Laufzeit stärker gefallen wäre als der prozentuale Satz der notwendig anfallenden Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen). Notwendig anfallenden Kosten standen also ungewisse Gewinnerwartungen gegenüber. Oder mit einem konkreten Beispiel: Für jede Million Dollar, die Aeroflot von einem Lieferanten in Rechnung gestellt worden sind, musste Aeroflot zwingend mindestens eine Millioneinhundertfünfzigtausend Dollar aufwenden (eine Million Dollar zuzüglich 15% Konventionalstrafe auf der promissory note nach Mechanismus II), ohne dass sie dafür die Gewissheit hatte, mit dem Geschäft auch nur einen einzigen Dollar bzw. Rubel zu verdienen. c) Das Vertragsverhältnis war auf Dauer angelegt. Die Gewinnaussichten für ein einzelnes Teilgeschäft hingen, wie oben dargelegt, davon ab, ob sich der Rubel stärker entwerten würde als die prozentual erhobenen Kosten. Es war zum vornherein damit zu rechnen, dass einzelne Teilgeschäfte keinen Gewinn erbringen würden (was dann für alle Teilgeschäfte in der gesamten Anklageperiode auch der Fall war). War für ein einzelnes Teilgeschäft mit einem Gewinn zu rechnen, so wäre das auf Dauer angelegte Geschäftsmodell im Ganzen jedoch für Aeroflot nur gewinnbringend gewesen, wenn mit dem gewinnbringenden Teilgeschäft auch die Kosten für Phasen ausgeglichen worden wäre, in welchen die erwartete Rubelentwertung kleiner gewesen wäre als die kritische Grösse; Phasen also, in welchen Aeroflot nur Kosten und kein Gewinn erwachsen wären. Dieser Umstand schmälerte die hier zunächst nur hypothetisch unterstellten Gewinnaussichten für Aeroflot abermals ganz erheblich. d) Damit stellt sich die nächste, im Folgenden zu prüfende Frage: Ob sich die erheblichen Kosten, die Andava für die Geschäftsmechanismen vertraglich Aeroflot belasten und für sich als Ertrag generieren durfte, geschäftsmässig begründen lassen. Der Angeklagte hat dazu vorgebracht, die angewandten Zinssätze bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten und prozentual erhobenen Kosten hätten den marktüblichen Bedingungen für den russischen Darlehensmarkt in den 90-er Jahren entsprochen. Der Experte Beekman hat dies bestätigt. Die Kosten, die für ein Darlehen aufgewendet werden müssen, sind im Wesentlichen eine Risikoprämie für den Darlehensgeber. Je höher das Risiko für diesen, umso höher sind die für das Darlehen verlangten Kosten (Zinsen). Das Risiko kann in der Bonität des Schuldners begründet sein, Risiken können aber auch beispielsweise in der Währungsentwicklung liegen. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass das geliehene Geld in der Laufzeit des Darlehens erheblich an Wert verliert, umso höher wird die Risikoprämie ausfallen. Hier dürfte unter anderem ein wesentlicher Grund

- 35 für die mit 65% sehr hohen Darlehenszinsen in Russland während der Anklageperiode liegen. Ausserdem wird ein professioneller Darlehensgeber die für ihn durch seine Geschäftstätigkeit selbst entstehenden Kosten, wie Löhne und ähnliches, als Darlehenskosten auf den Darlehensnehmer abwälzen. In beiderlei Hinsichten - Risiko (1.) und Aufwand für Andava (2.) - lassen sich die Kosten für Andava nicht rechtfertigen. (1.) Zwar mag ein Darlehenszinssatz von 65% für russische Verhältnisse in der Anklageperiode marktkonform gewesen sein; die Relevanz dieser Feststellung für die zu prüfende Frage setzt indessen voraus, dass fremdes Geld geliehen wird und dass der Darlehensgeber damit ein Risiko trägt. Beides ist offensichtlich nicht der Fall: Aeroflot hat im Ergebnis ausschliesslich ihr eigenes Geld geliehen und Andava hat in diesem Geschäft keinerlei Risiko getragen. Vertraglich war Andava nicht verpflichtet, die Forderungen der Aeroflotlieferanten zu begleichen, wenn dafür nicht genügend Aeroflot gehörende Mittel bei Andava zur Verfügung standen (vgl. oben, E. 4.1.1, lit. a). Aeroflot konnte mithin, obwohl das Geschäft als Darlehen ausgestaltet war, durch dieses Geschäft nicht mehr Mittel verfügbar machen, als diejenige bei Andava hinterlegte Summe, auf die sie ohnehin berechtigt war. Aber auch faktisch bestand für Andava keinerlei Risiko, als die zur Gruppe gehörenden und zwischen Andava und Aeroflot geschalteten Firmen über keinerlei eigene Mittel verfügten. Hätten diese Firmen, die Firma Q. oder die Firma P., aus welchen Gründen auch immer, Verpflichtungen gegenüber Aeroflot nicht erfüllen können, wäre keinerlei Substrat vorhanden gewesen, welches Andava verloren hätte und auf welches Aeroflot hätte greifen können - mit dem Ergebnis eines Totalverlusts der Forderung für Aeroflot. Im Übrigen lag, wie der Experte ausführte (vgl. Einvernahmeprotokoll Beekman), das Geschäftsrisiko für das bei Andava verwaltete Geld ausschliesslich bei der Aeroflot selbst. Das entsprechende Bankkonto hätte beispielsweise in irgendeinem Verfahren gegen Andava ohne weiteres beschlagnahmt werden können, was in casu ja auch geschehen ist. Die Bezahlung von 65% Zins p.a. für die Leihe eigenen Geldes ist in einer geschäftsmässigen Betrachtung wirtschaftlich sinnlos, da dieser Prämie keinerlei sinnvolle Gegenleistung zum Beispiel in Form einer Risikoübernahme entspricht. Dasselbe gilt auch für die veränderten Bedingungen gemäss Mechanismus II. (2.) Damit könnte auf die Prüfung des zweiten Gesichtspunkts verzichtet werden; der Vollständigkeit halber sei auch dieser in Kürze behandelt. Bei Andava arbeiteten in der Anklageperiode gemäss Aussage von K. (vgl. Einvernahmeprotokoll K.) maximal sechs Personen. Diese Personen betreuten auch die nicht inkriminierten und damit a priori legalen Geschäfte der Firma - u.a. den Zahlungsverkehr für Aeroflot wie anderes auch - und erwirtschafteten damit legale Einkünfte. Darüber hinaus besorgten sie die im Rahmen der inkriminierten Mechanismen anfallenden Arbeiten, die damit die Arbeitskraft von deutlich weniger als sechs Personen in

- 36 - Anspruch nahmen. Damit erwirtschaftete Andava Einkünfte von mindestens rund Fr. 53,4 Mio., was offensichtlich in einem eklatanten Missverhältnis zu den Aufwendungen stand. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bei der Firma Q. in Moskau auch noch einige wenige Personen involviert gewesen waren, zumal dort und damals das für die Branche und die Stellung durchschnittliches Monatseinkommen nicht höher als bei $ 500.-- gelegen hat und die Aufgabe dieser Personen allein darin bestand, die Zahlungslisten von Aeroflot zu erfassen und mit der entsprechenden promissory note an die Firma P. weiterzuleiten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Höhe der durch die inkriminierten Mechanismen für Aeroflot entstehenden Kosten wirtschaftlich und geschäftsmässig nicht begründen lässt - und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass Aeroflot mit dem Geschäft einen Gewinn hätte erzielen können. e) Als Zwischenergebnis steht somit fest: Die inkriminierten Mechanismen I und II sind mit dem treasury center willkürlich - und nur faktisch - verknüpfte, und das heisst davon wirtschaftlich unabhängige Geschäftsmodalitäten, die für Aeroflot notwendige, prozentual festgesetzte, hohe und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten verursachten und gleichzeitig Aeroflot, wenn überhaupt, nur höchst ungewisse Gewinnaussichten eröffneten. Bereits an dieser Stelle steht somit weiter fest, dass die vereinbarten Geschäftsmodalitäten in einer wirtschaftlichen Betrachtung für Aeroflot zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt werden konnten und können, da der Verpflichtung von Aeroflot keine adäquate Gegenleistung der Andava gegenüber steht. f) Bleibt schliesslich zu prüfen, welcher Art die Gewinnaussichten waren, die sich für Aeroflot mit den Geschäftsmodalitäten eröffneten: Es ist erstellt und unbestritten, dass die Mechanismen I und II ausschliesslich auf Gelder angewandt worden sind, die in Form harter Währungen bei Andava hinterlegt waren und die Aeroflot gehörten. Mit und auf diesen Geldern beruhend wurde mithin ein geschlossenes System errichtet, in dem Gelder der Aeroflot einer Kaskade von Umwechslungs- und Buchungsvorgängen ohne Aussenbezug unterworfen wurden, Vorgänge also, die als solche a priori für Aeroflot keinen realen Mehrwert schaffen konnten. Die Gewinnaussichten der Aeroflot waren beschränkt auf - wenig wahrscheinliche - Buchgewinne, während Andava in grossem Stil real profitierte. Diese Gewinne wären überdies allein durch die zeitliche Verzögerung generiert worden: Je später die Devisenguthaben der Aeroflot bei fallendem Rubelkurs in der Konzernbuchhaltung der Aeroflot in Rubel verbucht worden wären, umso mehr wären diese Guthaben in Rubel wert gewesen. Mit den Mechanismen I und II wurde im Ergebnis nichts anderes erreicht als eine um die Laufzeit der Wechsel verzögerte Verbuchung in Rubel. Eine solche Verzögerung mit einem möglichen Buchgewinn

- 37 hätte jedoch von Aeroflot ohne eine einzige zusätzliche Buchung und ohne zusätzliche Kosten erreicht werden können, wenn sie ihre Devisenguthaben bei Andava nach Bezahlung der Lieferanten erst jeweils per Ende Jahr und gemäss dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Wechselkurs in ihrer Bilanz in Rubel verbucht hätte. g) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Angaben, die der Direktor der Andava, K., während der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung zur Plausibilität des Geschäftsmodells gemacht hat, soweit diese sich primär auf die Absicherung des Währungsrisikos beziehen (z.B. act. 004082-84, Zeile 10; 004094, HV- Protokoll), aber auch soweit sie von positiven Gewinnaussichten für Aeroflot ausgehen (act. 4293, HV-Protokoll). Letzteres gilt umso mehr, als Andava gemäss Vertrag 249/1 vom 10 Juni 1996 (act. 003390) die Marktentwicklung bei der Abrechnung hätte berücksichtigen dürfen (EV K., act. 004293; Bericht URA vom 11. September 2006, act. 00434-117 bis 123 und 129f.) h) Eine andere als die geltend gemachte und oben behandelte Begründung für die zwischen Andava und Aeroflot vereinbarten inkriminierten Geschäftsmodalitäten ist weder vorgebracht worden noch ist eine solche sonst wie ersichtlich. i) Die Mechanismen I und II sind somit nicht nur unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt mangels sinnvollem Verhältnis von Aufwand und Gewinnerwartung nicht zu rechtfertigen, sie sind in wirtschaftlicher Hinsicht sinnlos, was gleichermassen für die Argumente gilt, mit welchen dieser Sinn begründet werden sollte. Damit wird der Schluss unvermeidlich, dass die gewählten Geschäftsmodalitäten keinen anderen Zweck haben konnten, als Aeroflot in grossem Stil Liquidität zu entziehen - ein Schluss, der vom bisher nicht berücksichtigten Umstand bestätigt wird, dass Nikolai Glouchkov selbst von den bei Andava generierten Einnahmen persönlich in erheblichem Umfang profitierte (vgl. dazu unten). 4.1.3 Die in casu für Aeroflot entstandenen Kosten von rund Fr. 53,4 Mio., die Andava direkt aus den Devisenguthaben der Aeroflot für sich als Einnahmen bezog, sind demnach als strafrechtlich relevante Deliktsumme und als tatbestandsmässiger Schaden gemäss Art. 158 StGB zu qualifizieren, wenn auch die übrigen Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Allfällige spätere und freiwillige Rückleistungen der Andava vermöchten an dieser Summe nichts zu ändern, da das Delikt mit der wirtschaftlich sinnlosen und damit tatbestandsmässigen Zahlung an Andava jeweils erfüllt gewesen wäre.

- 38 - 4.2 Tatbestandsmässige Pflichten; Pflichtverletzung Nach Art. 158 StGB ist nur strafbar, wer damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten - oder diese Verwaltung zu beaufsichtigen - und dabei in Verletzung seiner Pflichten zulässt, dass der andere an seinem Vermögen geschädigt wird. Es handelt sich mithin um ein Sonderdelikt.

4.2.1 Sonderpflicht des Angeklagten a) Die Sonderpflicht kann begründet sein durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft. Vorliegend scheiden Gesetz und behördlicher Auftrag aus. Die Bundesanwaltschaft gründet ihre Anklage im Hauptpunkt auf Vertrag (AS, S. 21). Danach habe Andava die Pflicht zur Vermögensfürsorge gestützt auf die Verträge übernommen, in deren Folge Aeroflot einen Teil ihrer Devisenguthaben Andava zur Verwaltung anvertraut habe; sie geht mithin davon aus, dass die Pflicht zur Vermögensfürsorge von Aeroflot an Andava vertraglich delegiert worden sei und Andava - unter anderem in der Person des Angeklagten - diese Pflicht verletzt habe. Sie geht gleichzeitig davon aus, dass die Verträge deliktischer Natur seien und gar nicht hätten abgeschlossen werden dürfen. In seinem Plädoyer hat der Ankläger ausserdem seine Rechtsauffassung insofern präzisiert, als die Übernahme der Sonderpflicht konkludent vereinbart worden sei und schliesslich der neu für die Periode ab Mai 1997 geschlossene Grundvertrag ausdrückliche und in der Anklageperiode verletzte Sonderpflichten der Andava begründe. b) Die strafbegründende Sonderpflicht gemäss Art. 158 StGB ist eine qualifizierte Pflicht. Die Anforderung an deren vertragliche Begründung sind hoch (vgl. Stratenwerth, BT I, 6. Aufl., N. 5ff.). Daraus folgt zunächst, dass eine konkludente Vereinbarung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmenfällen in Frage kommen kann. Eine rückwirkende Vereinbarung wäre jedenfalls strafrechtlich von Vornherein irrelevant. Die Prüfung aller für die Anklageperiode relevanten Verträge zwischen den beteiligten Firmen ergibt, dass weder Andava noch der Angeklagte persönlich irgendwelche generellen Vermögensfürsorgepflichten gegenüber Aeroflot übernommen hätten. Den Verträgen ist diesbezügl

SK.2007.12 — Bundesstrafgericht 27.10.2008 SK.2007.12 — Swissrulings