Entscheid vom 18. Dezember 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Alex Staub und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, a.o. Staatsanwalt des Bundes gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierte Geldwäscherei (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.11
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. 1. C. sei im Sinne der Anklageschrift vom 7. April 2006 der mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. 2. C. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie mit Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantrittes. 3. Hinsichtlich Widerrufs des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 10. Juli 2003 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen Gefängnis sei auf die Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides vom 19. Juni 2007 (6S.530/2006) abzustützen. II. Hinsichtlich der Festlegung der Kosten sei auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid abzustützen. Anträge der Verteidigung von A.: Es sei die Dispositivziffer I.5. des Entscheides des Bundesstrafgerichts vom 22. August 2006 betreffend die A. auferlegten Kosten in der Fassung vom 22. August 2006 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklägerin beziehungsweise der Bundeskasse. Anträge der Verteidigung von B.: Es sei die Kostenfolge gemäss Dispositivziffer II.5. des Entscheides des Bundesstrafgerichts vom 22. August 2006 erneut zu bestätigen. Der amtlichen Verteidigung sei das Honorar für ihre neuerlichen Bemühungen zuzusprechen und zu entschädigen.
- 3 - Anträge der Verteidigung von C.: 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern III.1., 5. und 7. des Urteils vom 22. August 2006 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. C. sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Art. 19 Ziffer 1 und 2 BetmG durch Verkauf von 940 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt IV.2. und durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 940 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt IV.3. 3. C. sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen. 4. Der bedingte Strafvollzug für die mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 10. Juli 2003 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 14 Tagen sei nicht zu widerrufen. 5. Das Gericht habe die weiteren Verfügungen zu treffen, so weit nötig. 6. Das amtliche Honorar des Verteidigers sei gestützt auf das eingereichte Kostenverzeichnis gerichtlich festzusetzen.
- 4 - Prozessgeschichte: A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach mit Entscheid vom 22. August 2006 (Geschäftsnummer SK.2006.4) die Angeklagten A. und B. als Mittäter der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) schuldig und bestrafte sie mit je 3 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (Dispositivziffern I.2. und 3., II.2. und 3.). Im weiteren wurden sie je zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB im Betrag von CHF 10'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verurteilt (Dispositivziffern I.4., II.4.). Der Angeklagte C. wurde verurteilt wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 25 aStGB) und mit 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus bestraft (Dispositivziffern III.2. und 3.). Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 10. Juli 2003 gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde abgesehen (Dispositivziffer III.4.). B. Mit Urteil vom 19. Juni 2007 (Geschäftsnummer 6S.530/2006) hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft, soweit er darauf eintrat, teilweise gut. Er hob den Entscheid vom 22. August 2006 in Bezug auf den Schuldspruch gegenüber C. (Dispositivziffer III.2.), dessen Sanktion (Dispositivziffer III.3.), den ihn betreffenden Widerruf (Dipositivziffer III.4.) sowie hinsichtlich der Kostenauflage (Dispositivziffern I.5, II.5. und III.6.) auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurück. C. Auf Einladung hin erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und reichten ihre begründeten Anträge schriftlich ein. Zum schriftlichen Parteivortrag der Verteidigung von C. replizierte die Bundesanwaltschaft. Die Verteidigung von C. verzichtete auf eine Duplik. D. Der Vorsitzende verfügte am 7. September 2007 den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. E. Von Amtes wegen wurden ein Leumundsbericht und ein Strafregisterauszug des Angeklagten C. sowie die Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich über den Zeitpunkt der Ausschaffung des Angeklagten A. beigezogen. F. Die Urteilsberatung fand am 17. und 18. Dezember 2007 statt.
- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten (1. Januar 2007) eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Altes Recht muss infolgedessen auch gelten für die Wirkungen von Rückweisungsentscheiden, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts ergangen sind. Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof am 19. Juni 2007 über die von der Bundesanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Das Verfahren richtete sich aber nach dem alten Verfahrensrecht, da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen war. Die Wirkungen des bundesgerichtlichen Urteils bestimmen sich demgemäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268-278bis aBStP. 1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 aBStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid also nur in seinen angefochtenen und als bundesrechtswidrig erklärten Teilen kassiert (SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht gemäss Art. 277ter Abs. 2 aBStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV E. 1). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in Ansehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b). Eine allfällige mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.). Vorliegend hob der Kassationshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2007 lediglich die Dispositivziffern III.2.–4. sowie I.5., II.5. und III.6 des Entscheids vom 22. August 2006 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zu-
- 6 rück (cl. 31 pag. 31.100.1 ff. insbes. pag. 31.100.17). Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen nur teilweise neu zu fassen. In den übrigen Punkten hat es mit dem Entscheid der Strafkammer vom 22. August 2006 sein Bewenden und es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass eine mündliche Verhandlung vor dem aufgehobenen Sachurteil stattfand (E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter bestimmten Umständen dennoch eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit die Optimierung der richterlichen Beweiswürdigung bezweckt (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind keine unmittelbare Beweisabnahmen mehr erforderlich. Die wesentlichen Fakten ergeben sich aus den Akten des Verfahrens SK.2006.4, die auch Teil dieses Verfahrens bilden. Soweit nötig wurden weitere Beweisstücke erhoben, die als Urteilsgrundlage dienen (siehe E.). Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der Neuentscheidung schriftlich zu äussern und Anträge zu stellen. Sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch die Verteidiger verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Verzicht und Anträge Bundesanwaltschaft cl. 31 pag. 31.510.2 f., Replik cl. 31 pag. 31.510.6 ff.; Verzicht und Anträge Verteidigung von A. cl. 31 pag. 31.521.1 ff.; Verzicht und Anträge Verteidigung B. cl. 31 pag. 31.522.1 ff.; Verzicht Verteidigung C. cl. 31 pag. 31.523.1 f., schriftlicher Parteivortrag cl. 31 pag. 31.523.3 ff.). Unter den gegebenen Umständen kann auf die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung verzichtet werden.
- 7 - 2. Anwendbares materielles Recht 2.1 Bezüglich des Angeklagten C. ist dessen Strafbarkeit neu zu beurteilen. Die ihm vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise, es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergansrechts in AJP 2006 S. 1471 ff., S. 1473). Hierbei gilt es die konkrete Sanktion inklusive Vollzugsform zu bewerten. Nach neuem Recht ist bei einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren der teilbedingte Vollzug möglich (Art. 43 StGB). Im weiteren ist nach neuem Strafgesetzbuch das Absehen von einem Widerruf bei bestehender Aussicht auf Bewährung generell möglich (Art. 46 StGB), nicht nur in leichten Fällen, wie es der alte Allgemeine Teil vorsah (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB; in diesem Sinne HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, zu Art. 46). In Bezug auf die Strafbarkeitsvoraussetzungen ergibt sich im vorliegenden Fall durch das neue Recht keine Änderung. In casu ist deshalb das neue Recht das mildere und demzufolge anzuwenden. 3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nach den verbindlichen Feststellungen des Kassationshofs ist der Angeklagte C. des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG) sowie des Anstalten-Treffens hierzu (Art. 19 Ziff. 1 al. 6 i.V.m. al. 4 BetmG) schuldig zu sprechen. Der Schuldspruch wegen des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG wurde bundesgerichtlich nicht beanstandet.
- 8 - 4. Strafzumessung 4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente waren insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden erschien wesentlich durch das Mass an Entscheidungsfreiheit bestimmt, das dem Täter zugeschrieben werden musste: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasste das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. 4.2 Der Angeklagte C. hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend,
- 9 darf aber zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen Geldstrafe führen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Angeklagten ist nicht mehr leicht. Er hat bei einer innert kurzer Zeit aufgebauten Handelstätigkeit von A. mit Verkaufs- und Vorbereitungshandlungen von grossen Mengen Kokain mitgewirkt. Strafmindernd muss jedoch berücksichtigt werden, dass C. in einem untergeordneten Verhältnis zu A. sowie B. stand. Seine Position war auswechselbar. Sein Beweggrund lag weniger in der finanziellen Bereicherung – er wurde mit Euro 1'500.– entschädigt – sondern vielmehr in seiner Beschäftigungslosigkeit und in der verwandtschaftlichen Beziehung von C. zu seiner Tante, bei der er wohnte und die zu jener Zeit die Lebenspartnerin von A. war. Die Tatsache, dass seinem Mittäter A. die dem Drogenhandel dienende Wohnung an der Z.-strasse durch die Polizei vermittelt wurde (vgl. Entscheid vom 22. August 2006, E. I.5.3.), wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus, da seine deliktischen Tätigkeiten zu einem grossen Teil dort stattfanden. Der Angeklagte ist 1978 in der Dominikanischen Republik geboren und aufgewachsen. Er besuchte zehn Jahre die Schule, schloss sie jedoch nicht ab. 1996 folgte er seiner Mutter in die Schweiz. Diese ging ein Jahr darauf wieder zurück in die Dominikanische Republik und liess den Angeklagten bei einer Tante. Von seinen drei Brüdern leben zwei ebenfalls in der Schweiz. Von 1997 bis 2000 hat er als Spengler im Stundenlohn gearbeitet. Danach arbeitete er temporär bis April 2002. In den Jahren nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hat er nicht gearbeitet. Seit Sommer 2007 arbeitet er temporär als Gipser und verdient im Stundenlohn CHF 26.–. Zurzeit wohnt er bei einer Tante in Zürich, offiziell gemeldet ist er jedoch im Kanton Schwyz (Entscheid vom 22. August 2006 E. III.1.4. und Befragung zur Person im Rahmen des Leumundsberichts vom 31. August 2007 cl. 31 pag. 31.253.21 ff.). Die Täterkomponenten haben gegenüber der früheren Entscheidung keine andere Bedeutung, weshalb hinsichtlich ihrer Gewichtung auf den früheren Entscheid verwiesen werden kann. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten als angemessen. 4.3 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überstei-
- 10 gen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Für den teilbedingten Strafvollzug gelten wie für den bedingten Strafvollzug die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 – 3 StGB. C. erfüllt diese: Er hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten nichts mehr zu schulden lassen kommen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich nicht bewähren würde. Formell ist der vollständig bedingte Vollzug jedoch nur für eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahren möglich, weshalb hier eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Beim Verhältnis zwischen bedingtem und unbedingtem Anteil ist zu berücksichtigen, dass die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, wie sie bereits erwogen wurden, und die gute Führung im vorzeitigen Strafvollzug (cl. 29 pag. 29.422.6 f.) zu einer guten Legalprognose führen. Dies rechtfertigt, den unbedingten Teil auf das Minimum von 6 Monaten zu beschränken und eine minimale Probezeit zu bestimmen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 386 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt, da die Straftaten im Kanton Zürich begangen worden sind und sich der Angeklagte dort aufhält. 4.4 Zur Sanktion ist abschliessend festzuhalten, dass die Landesverweisung gemäss Art. 55 Abs. 1 aStGB im neuem Recht nicht mehr existiert. 5. Widerruf 5.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N. 35 zu Art. 46).
- 11 - 5.2 C. wurde mit Strafbefehl vom 10. Juli 2003 der Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu 14 Tagen Gefängnis bedingt bestraft bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fand zwischen circa September und November 2003 und somit während der Probezeit statt. Wie schon bei der Gewährung des teilbedingten Vollzuges ausgeführt wurde, kann dem Verurteilten keine schlechte Prognose gestellt werden. Er hat sich seither – in nunmehr vier Jahren – nichts mehr zu schulden lassen kommen. Das seit November 2005 beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen hängige Verfahren wegen Exhibitionismus führte bislang zu keinem Urteil, es gilt die Unschuldsvermutung. Demnach ist vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe abzusehen. C. ist zu verwarnen. 6. Kosten 6.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren entstehen. Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Satz 2). 6.2 Vorliegend ist die Kostenfolge für alle drei Verurteilten neu zu beurteilen und zwar im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 19. Juni 2007 (E. 6.1 ff.) sowie weiterer Praxis des Bundesgerichts. Daraus ergibt sich, dass die zur Reduktion oder Befreiung der Kostentragung notwendigen besonderen Gründe gegeben sind, wenn dem Verurteilten die Entstehung der Kosten nicht mehr adäquat kausal zugerechnet werden kann. Eine Kostenreduktion ist ferner denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich ist, oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässig wäre (E. 6.3 m.w.H.). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nach Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2006) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befreiungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2).
- 12 - 6.3 Die Höhe der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Hinsichtlich der von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Gebühren für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und das Anklageverfahren kann, da diese unangefochten blieben, auf den Entscheid vom 22. August 2006 verwiesen werden (E. VIII.2.1). 6.4 Die Bundesanwaltschaft macht im Verfahren SK.2006.4 insgesamt eigene Auslagen in der Höhe von CHF 116'512.05 und Auslagen des Untersuchungsrichteramtes in der Höhe von CHF 657'415.75 geltend. Zu beachten ist, dass sich diese Beträge auf alle dazumal sechs Angeklagten beziehen. Sie enthalten unter anderem Übersetzerkosten sowie Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug. Ausserdem finden sich in der Kostenaufstellung Auslagen, die andere, nicht in dem Verfahren beteiligte, Personen betreffen, und Akontozahlungen für die Verteidiger der Angeklagten. Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (BGE 127 I 141 E. 3a) und zwar in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b). Dies gilt gemäss Rückweisungsurteil des Bundesgerichts auch für die Kosten des vorzeitigen Strafvollzuges (E. 6.4). Die Akontozahlungen an die Verteidiger sind unter den Anwaltskosten und nicht als Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Nach Abzug der genannten Kostenpositionen verbleiben den Angeklagten zurechenbare Auslagen von je rund CHF 60'000.– für A. und C. sowie von CHF 50'000.– für B.. 6.5 A. wurde am 25. August 2006 in seine Heimat ausgeschafft (cl. 31 pag. 31.251.2 f.). Vor seiner Ausschaffung aus der Schweiz verfügte er über kein Vermögen. Aufgrund seines Vorlebens – bevor er in die Schweiz kam, machte er mit seinem Geschäft in der Dominikanischen Republik Schulden –, den allgemeinen wirtschaftlichen Lebensumständen in der Dominikanischen Republik und der ausgesprochenen Ersatzforderung ist seine finanzielle Lage schlecht. B. ist ebenfalls in ihre Heimat zurückgekehrt, dies am 3. September 2006 (cl. 31 pag. 31.510.4). In der Schweiz war sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes von der Sozialhilfe abhängig. Trotz Annahme der schweizerischen Staatsangehörigkeit fand in der Schweiz nie eine Sozialisierung statt. Aufgrund ihres Vorlebens, den allgemeinen wirtschaftlichen Lebensumständen in der Dominikanischen Republik und der ausgesprochenen Ersatzforderung ist ihre finanzielle Lage schlecht.
- 13 - C. lebt weiterhin in der Schweiz. Er verfügt über keinen Berufsabschluss und arbeitet nur unregelmässig. In den vergangenen Jahren konnte er sich in der Schweiz keine berufliche Existenz aufbauen. Seit Jahren hält er sich im Kanton Zürich auf, wo er auch seine sozialen Kontakte hat. Gemeldet ist er dagegen in Y. und er wird von der dortigen Fürsorgebehörde unterstützt. Eine Eingliederung von C. in die hiesige Gesellschaft ist nur zum Teil gegeben. Es liegt indessen auf der Hand, dass eine übermässige Kostenverpflichtung, welche angesichts seiner Einkünfte in eine Schuldenlast mutieren dürfte, einer allfälligen Integration nicht förderlich ist. Wie ausgeführt, können schlechte finanzielle Verhältnisse eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Kostentragungspflicht begründen. Die bekannten Umstände weisen bei allen drei Angeklagten auf deren schlechte finanzielle Lage beziehungsweise offensichtliche Bedürftigkeit hin. Eine teilweise Kostenbefreiung gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP ist damit begründet. Hinzu kommt, dass sich die übermässig lange Verfahrensdauer, geprägt von zeitweiliger Inaktivität seitens der Untersuchungsbehörden, auf die Dauer und damit auf die Kosten der Untersuchungshaft auswirkte, was nicht von den Angeklagten zu verantworten ist. Es rechtfertigt sich somit bei allen Angeklagten eine Kostenbefreiung hinsichtlich der Auslagen um rund die Hälfte. A. und C. sind demnach je CHF 30'000.–, B. CHF 25'000.– aufzuerlegen. 6.6 Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist – in Anlehnung an die obigen Erwägungen – zu verzichten, weshalb es bei der im Entscheid vom 22. August 2006 festgesetzten Gebühr von CHF 15'000.– bleibt. Die Gerichtsauslagen von CHF 130.– für die anlässlich der Hauptverhandlung aussagende Auskunftsperson sind im gleichen Verhältnis wie die Gebühren auf die Angeklagten aufzuteilen (40% A., 40% B. und 20% C., siehe Entscheid von 22. August 2006, E. VIII.2.1) und ihnen mit der oben begründeten Reduktion um die Hälfte aufzuerlegen. 7. Anwaltskosten 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).
- 14 - 7.2 Für das Verfahren SK.2006.4 wurden die Verteidiger schon vollumfänglich entschädigt, es verbleibt die Festsetzung des Honorars für das vorliegende Verfahren. Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, amtliche Verteidigerin von A., macht ein Honorar von CHF 359.20 (inkl. MWSt) geltend (cl. 31 pag. 31.721.3), Rechtsanwalt Jürg Federspiel, amtlicher Verteidiger von B., ein solches von CHF 758.80 (inkl. MWSt) (cl. 31 pag. 31.722.3 f.) und Fürsprecher Dino Degiorgi, amtlicher Verteidiger von C., eines von CHF 3'312.05 (inkl. MWSt) (cl. 31 pag. 31.723.4 f.). Diese Kostennoten sind angemessen und die Verteidiger sind im genannten Umfang zu entschädigen. Wenn die Verurteilten später dazu imstande sind, haben sie der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 15 - Die Strafkammer erkennt: I. A. Die Ziffer I.5. des Entscheides vom 22. August 2006 lautet nach erfolgter Neubeurteilung wie folgt: A. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 4'800.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 6'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 30'000.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 2'800.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 6'000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 26.00 Anteil Gerichtsauslagen CHF 49'626.00 Total B. Rechtsanwältin Korinna Fröhlich wird für die amtliche Verteidigung mit weiteren CHF 359.20 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. II. A. Die Ziffer II.5. des Entscheides vom 22. August 2006 lautet nach erfolgter Neubeurteilung wie folgt: B. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 4'800.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 6'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 25'000.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 2'800.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 6'000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 26.00 Anteil Gerichtsauslagen CHF 44'626.00 Total B. Rechtsanwalt Jürg Federspiel wird für die amtliche Verteidigung mit weiteren CHF 758.80 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
- 16 - III. A. Die Ziffern III.2.–4. und III.6. des Entscheides vom 22. August 2006 lauten nach erfolgter Neubeurteilung wie folgt: 2. C. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG: - durch Verkauf von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt IV.2; - durch Anstalten-Treffen zum Verkauf von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt IV.3. 3. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten unter Anrechnung von 386 Tagen Untersuchungshaft; davon 6 Monate unbedingt, vollziehbar durch den Kanton Zürich, und 23 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 10. Juli 2003 ausgesprochenen Strafe von 14 Tagen Gefängnis wird abgesehen. Der Verurteilte wird verwarnt. 6. C. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 2'400.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 3'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 30'000.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 1'400.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 3'000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 13.00 Anteil Gerichtsauslagen CHF 39'813.00 Total B. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für die amtliche Verteidigung mit weiteren CHF 3'312.05 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
- 17 - IV. Dieser Entscheid wird schriftlich eröffnet und begründet. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft, z.Hd. von a.o. Staatsanwalt Martin Stupf - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich als Verteidigerin von A. - Rechtsanwalt Jürg Federspiel als Verteidiger von B. - Fürsprecher Dino Degiorgi als Verteidiger von C.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - MROS (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).