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Bundesstrafgericht 31.05.2007 SK.2006.18

31. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,207 Wörter·~1h 11min·2

Zusammenfassung

Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Bestechung;;Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Bestechung;;Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Bestechung;;Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Bestechung

Volltext

Entscheid vom 31. Mai 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Dr. Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes, und als Privatkläger: AMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG UND STIFTUNGS- AUFSICHT DES KANTONS BERN, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Scheidegger, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Nuspliger, 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Krishna Müller, 4. D., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter D. Deutsch, Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.18

- 2 - 5. E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Georg Friedli, 6. F., amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, 7. G., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Beat Luginbühl, Gegenstand

Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen- Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Bestechung

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: A. A. sei schuldig zu sprechen 1. des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB); 2. der mehrfachen Amtsanmassung (Art. 287 StGB); 3. der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); 4. der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); 5. des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB); 6. des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB); 7. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art.147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), eventuell der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). A. sei zu verurteilen 1. zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 ½ Jahre mit unbedingtem und 1 ¼ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, die unbedingte Strafe abzüglich der ausgestandenen 22 Tage Untersuchungshaft; unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren; 2. zur anteilmässigen, das heisst 75%-igen Übernahme der Gebühren für das gesamte Strafverfahren; für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 28'500.– zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe; 3. zur Übernahme der Barauslagen von Fr. 7'620.– sowie der anteilmässigen, das heisst 75%-igen Übernahme der übrigen Auslagen; im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren insgesamt Fr. 10'635.75 (7'602.– + 3'015.75) Barauslagen.

- 4 - B. B., C., D., E. und F. seien schuldig zu sprechen 1. der Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB i.V.m. Art. 25 StGB); 2. der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), eventuell Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB); 3. der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB). B. sei zu verurteilen 4. zu 70 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. C. sei zu verurteilen 5. zu 100 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht zu bestimmender Höhe. D. sei im Sinne einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu verurteilen 6. zu 60 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. E. sei zu verurteilen 7. zu 20 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. F. sei zu verurteilen 8. zu 30 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 - B., C., D., E. und F. seien zu verurteilen 9. zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren für das gesamte Strafverfahren; für C. 5% betragend, für B. und D. je 3%, für E. und F. je 2%; das heisst für das Vorverfahren − für C. Fr. 1'900.–; − für B. und D. je Fr. 1'140.–; − für E. und F. je Fr. 760.–; jeweils zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe; 10. zur anteilsmässigen Übernahme gemäss erwähntem Verteilschlüssel der übrigen Barauslagen. Im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind dies für − C. Fr. 201.05; − B. und D. je Fr. 120.65; − E. und F. je Fr. 80.40. C. G. sei schuldig zu sprechen 1. der Mittäterschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) eventuell der Mittäterschaft zu mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB); 2. der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB). G. sei zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht zu bestimmender Höhe; 2. zur anteilsmässigen, das heisst 10%-igen Übernahme der Gebühren für das ge-

- 6 samte Strafverfahren; für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 3'800.– zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe; 3. zur anteilsmässigen, das heisst 10%-igen Übernahme der übrigen Barauslagen. Im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind dies Fr. 402.10. D. Weiter sei zu verfügen: 1. Die Einziehung der folgenden beschlagnahmten Konten/Depots des A. gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB: − Vom Konto Nr. 7 „beschlagnahmte Gelder“ beim Finanzdienst der Bundesanwaltschaft der Betrag von Fr. 800.–; − Konto Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank I.,. Saldo per 22. Juni 2006: Fr. 55'816.50. Es ist dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und wenn ja, in welcher Höhe, es diesen einzuziehenden Betrag in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zugunsten des geschädigten ASVS verwenden will. − Anlagesparkonto Nr. 4, lautend auf A., bei der Bank J.. Saldo per 31. Dezember 2005: Fr. 42.85. 2. A. sei zu einer Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB gegenüber der Eidgenossenschaft zu verpflichten. Zu deren Durchsetzung sei heranzuziehen: − Konto Nr. 3, lautend auf A. und H., bei der Bank K., Italien, Aktienfond Euro 15'602.75 (per 26. Januar 2006) und auf Kontokorrent Euro 22.03 (Saldo per 26. Januar 2006). Es ist dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und wenn ja, in welcher Höhe, es diesen einzuziehenden Betrag in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugunsten des geschädigten ASVS verwenden will. − Police Nr. 5, lautend auf A., bei der Versicherung L., 8134 Adliswil Rückkaufswert per 26. Juni 2006 von Fr. 4'574.30. 3. Die Freigabe des Freizügigkeitskontos Nr. 6, lautend auf A., bei der Bank M..

- 7 - 4. Die Herausgabe an A. an beschlagnahmten Unterlagen nach rechtskräftigem Urteil: − Italienischer Reisepass, lautend auf A. − Ausländerausweis C, lautend auf A. 5. Als Beweismittel in den Akten seien zu belassen an beschlagnahmten Unterlagen: − Ausweispapiere (Pässe für Ausländer und Identitätsausweise für Ausländer) in den Ordnern 42-45) − Kontrollbuch „Pässe für Ausländer 1992 - …“ − Kartonschachtel mit handschriftlichen Hinweisen, enthaltend zahlreiche blanko bordeauxrote Pässe für Ausländer.

Anträge des Privatklägers 1. Die am 7. Mai 2007 zwischen A. und dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern abgeschlossene Vereinbarung sei gerichtlich zu genehmigen. 2. Soweit das Bundesstrafgericht die aus den Delikten zu Lasten des ASVS von A. generierten Provisionen von brutto Fr. 53'937.50 beziehungsweise netto Fr. 36'321.25 als einziehbar qualifiziert, sind diese Beträge von Gesetzes wegen vom Konto bei der Bank I. an das geschädigte Amt in Anrechnung an die vereinbarte Schadenersatzsumme zuzuweisen. Soweit stattdessen eine entsprechende Ersatzforderung bestimmt wird oder Einziehungen aus anderen Delikten erfolgen, wird gestützt auf Art. 73 StGB um Verwendung dieser Gelder zugunsten des geschädigten Amtes ersucht. 3. Für den Fall, dass das Bundesstrafgericht die beschlagnahmten Gelder freigibt, wird das Gericht gestützt auf die ausdrückliche und unwiderrufliche Vollmachtserteilung in Ziff. 2a und 2b der Vereinbarung ersucht, mit der Verfügung der Freigabe der Gelder gleichzeitig die Banken anzuweisen, an das ASVS auszuzahlen. 4. Die Kosten der Privatklage seien vereinbarungsgemäss zu verlegen.

- 8 - Anträge der Verteidigung Anträge der Verteidigung von A.: 1. Der angeklagte A. sei freizusprechen vom Vorwurf − der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) angeblich mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter in der Abteilung Logistik des BFF im Zeitraum 1. Februar 2002 bis 30. April 2002 (Austritt aus dem Bundesdienst), − der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) angeblich mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum 9. Juni 2000 bis anfangs Mai 2002, 2. A. sei schuldig zu sprechen − des qualifizierten Erleichterns oder Vorbereitenhelfens der rechtswidrigen Einreise (Art. 23 Abs. 2 ANAG) mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis 30. April 2002, − des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB) begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis anfangs Mai 2002 und begangen als damaliger Mitarbeiter im Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS), Abteilung Prämienverbilligung, im Zeitraum anfangs 2003 bis 24. Oktober 2003, − des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis 30. April 2002, − der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter beim ASVS, Abteilung Prämienverbilligung, im Zeitraum anfangs 2003 bis 24. Oktober 2003, und deshalb zu verurteilen − zu 20 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren, − zu einer ins gerichtliche Ermessen gelegten bedingten Geldstrafe unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft mit einer Probezeit von vier Jahren, − zu den auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens in gerichtlich bestimmter Höhe.

- 9 - 3. Es sei die Vereinbarung A. / Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2007 gerichtlich zu genehmigen und im übrigen die Beschlagnahme über sämtliche Vermögenswerte (Kontos, Depots, Versicherungen, Freizügigkeitskonto) des A. per sofort aufzuheben. Eventuell: Es sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten des A. der Betrag von Fr. 42'276.25 zur Schadensdeckung an das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht zu überweisen und im übrigen die Beschlagnahme über sämtliche Vermögenswerte (Kontos, Depots, Versicherungen) des A. per sofort aufzuheben. 4. Es seien der italienische Reisepass und der Ausländerausweis C des A. an ihn herauszugeben.

Anträge der Verteidigung von B. 1. Der Angeklagte sei freizusprechen betreffend Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt sowie Bestechung. 2. Dem Angeklagten sei einer Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 3. Die Verfahrenskosten habe der Bund zu tragen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote festzusetzen.

Anträge der Verteidigung von C. 1. C. sei freizusprechen von allen Anklagepunkten gemäss Anklageschrift vom 10./31. Oktober 2006, das heisst: − vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch gemäss lit. B Ziffer 1, (2) der Anklageschrift,

- 10 eventuell vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Gehilfenschaft), eventuell vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG (Gehilfenschaft); − vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt gemäss lit. B Ziffer 2 (a2/b2) der Anklageschrift, eventuell vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Gehilfenschaft), eventuell vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG (Gehilfenschaft); − vom Vorwurf der Bestechung gemäss lit. B Ziffer 3 der Anklageschrift unter Zuerkennung einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen. 2. Die auf C. entfallenden Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen. 3. Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gemäss nachzureichender Honorarnote zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung von D. 1. Der Angeklagte sei freizusprechen − von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), angeblich begangen vom 9. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 durch Vermittlung von 17 Kosovoalbanern; − von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, eventuell Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB), − angeblich begangen vom 1. Februar bis 30. April 2002 durch Vermittlung von 5 Kosovoalbanern, − angeblich begangen vom 9. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 durch Vermittlung von 17 Kosovoalbanern; − von der Anschuldigung der Bestechung (Art. 322ter StGB), angeblich mehrfach begangen vom 9. Juni 2000 bis anfangs Mai 2002.

- 11 - 2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen. 3. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung in Höhe der ihm entstandenen Verteidigungskosten auszurichten, das heisst Fr. 10'038.– für die Kosten der privaten Verteidigung bis 14. Januar 2007 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss separater Kostennote).

Anträge der Verteidigung von E. A. Der Angeklagte E. sei freizusprechen: 1. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch (Art. 312 in Verbindung mit Art. 25 StGB). 2. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB), eventuell der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB). 3. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG. 4. Vom Vorwurf der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter StGB). B. Weitere Verfügungen: 1. Die Verfahrenskosten seien, soweit sie für den Angeklagten ausgeschieden werden, dem Staat aufzuerlegen. 2. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu gewähren. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Angeklagten sei gerichtlich festzulegen (Art. 138 BStP). 4. Die weiteren Verfügungen (Beschlagnahmungen) seien von Amtes wegen vorzunehmen.

- 12 - Anträge der Verteidigung von F. 1. F. sei freizusprechen von den Vorwürfen − der mehrfachen Gehilfenschaft zum Amtsmissbrauch, eventuell zur Urkundenfälschung beziehungsweise Herstellung unechter Urkunden, eventuell zur Widerhandlung gegen Art. 23 ANAG (Ziff. B.1.5 der Anklage); − der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, eventuell zur Urkundenfälschung, eventuell zu Fälschung von Ausweisen, eventuell zu Widerhandlungen gegen Art. 23 ANAG (Ziff. B.2.5 der Anklage); − der mehrfachen Bestechung (Ziff. B.3 der Anklage). 2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen. 3. F. sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu entrichten. 4. Über die F. betreffenden beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen beziehungsweise die Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss Honorarnote festzusetzen.

Anträge der Verteidigung von G. I. G. sei freizusprechen: 1. Von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage beziehungsweise der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageschrift; 2. von der Anschuldigung der Bestechung gemäss Anklageschrift unter Auferlegung des auf ihn entfallenden Verfahrenskostenanteils an den Bund und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten gemäss noch einzureichender Honorarnote. II. Eine allfällige Zivilklage sei kostenfällig abzuweisen.

- 13 - Prozessgeschichte: A. Im Frühling 1999 nahm A. seine Tätigkeit beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) als Sachbearbeiter im Dienst Schweizerische Reisepapiere auf. Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, für in der Schweiz wohnhafte schriftenlose Ausländer Ausweispapiere auszustellen. Nebst seiner Festanstellung beim BFF war A. als selbstständiger Versicherungsagent für die Versicherung N., die Versicherung O. und die Versicherung P. tätig. Im Mai 2000 erging ein Beschluss des BFF, wonach jugoslawische Staatsangehörige inklusive Personen aus der Provinz Kosovo nicht mehr als schriftenlose Personen im Sinne von Art. 6 der Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; aufgehoben durch Art. 25 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, RDV, SR 143.5) gelten, sie sich somit für die Ausstellung von Passdokumenten an die Landesvertretung und nicht mehr ans BFF zu wenden haben. Ab Juni 2000 stellte A., diesen Beschluss missachtend, weiterhin so genannte Pässe für Ausländer/Pässe für eine ausländische Person an kosovoalbanische Personen aus. In der Folge stellte er unerlaubterweise rund 80 Pässe für Ausländer, rund 25 Identitätsausweise für schriftenlose Ausländer und rund 25 Rückreisevisa aus oder verlängerte die Pässe oder Identitätsausweise. Das Antragsformular, die notwendigen persönlichen Angaben und die notwendigen Passfotos liess er sich persönlich oder via B., C., D., E. und F. mitteilen beziehungsweise übergeben. Die ausgestellten Ausweispapiere wurden auf dem selben Wege an die Antragsteller verteilt. Für das Ausstellen eines Passes verlangte er Fr. 100.– bis 250.– und für die Verlängerung Fr. 50.– bis 70.– oder das Abschliessen eines Versicherungsvertrages über ihn, so dass er in den Genuss der Vermittlungsprovision kam. Per 31. Januar 2002 wurde A. wegen diverser Verfehlungen intern in den Bereich Logistik versetzt. Mit seinem Passepartout-Schlüssel verschaffte er sich weiterhin Zutritt zu dem Raum in dem die Blankoausweise lagerten und stellte bis zu seinem letzten Arbeitstag am 30. April 2002 weiter unbefugt Ausweispapiere aus. B. Das BFF erstattete am 1. Mai 2002 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Diebstahl und allenfalls weitere Delikte. C. Am 3. Mai 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A. wegen Verdachts auf Veruntreuung, Diebstahl, Fälschung von Urkunden, Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsgeheimnisverletzung. Am 22. beziehungsweise 23. Mai 2002 wurde die Strafverfolgung auf C., D., F., B. und E. ausgedehnt wegen Verdachts auf Anstiftung zur Fälschung von Bundesurkunden, Anstiftung zu Amtsmissbrauch und eventuell aktive Bestechung.

- 14 - D. A. wurde am 3. Mai 2002 in Haft gesetzt und am 24. Mai 2002 entlassen. E. Am 18. und 20. Juni 2002 folgten weitere Strafanzeigen des BFF und des Bundesamtes für Ausländerfragen wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugten Beschaffens von Personendaten. Beide Ämter erklärten sich als Privatkläger. F. Die Strafverfolgung gegen A. wurde am 21. Juni 2002 auf die Delikte des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugten Beschaffens von Personendaten ausgedehnt. G. Mit Verfügung vom 17. September 2002 respektive 23. April 2007 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung und Beurteilung der von A., B., C., D., E. und F. begangenen Delikte in der Hand der Bundesbehörden. H. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter eröffnete am 19. September 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 17. September 2002 hin die Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Veruntreuung, des Diebstahls, der Urkundenfälschung im Amt, der Fälschung von Ausweisen, des Amtsmissbrauchs, der Amtsgeheimnisverletzung, eventuell der passiven Bestechung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie des unbefugten Beschaffens von Personendaten. Gegen B., C., D., E. und F. eröffnete er die Voruntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt, der Anstiftung zu Veruntreuung und der Anstiftung zu Diebstahl, des irreführenden Gebrauchs von Ausweisen, der Anstiftung zu Amtsmissbrauch, eventuell der Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung, eventuell der aktiven Bestechung. I. Am 4. Februar 2004 schlossen A., das BFF und das aus dem Bundesamt für Ausländerfragen hervorgegangene Bundesamt für Integration, Auswanderung und Einwanderung (IMES) einen Vergleich ab. A. verpflichtete sich darin zur Zahlung von Fr. 4'000.– an die beiden Ämter. Nach dem Eingang der Zahlung zogen das BFF sowie das IMES ihre Strafanträge am 7. Mai 2004 zurück und sie nahmen Abstand von ihrer Parteistellung als Privatkläger. J. Mit Schlussbericht vom Februar 2004 und Mai 2005 beantragte der Eidgenössische Untersuchungsrichter Anklageerhebung gegen A. wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, Amtsgeheimnisverletzung und passiver Bestechung. Hinsichtlich des Deliktes des Amtsmissbrauchs beantragte er die Einstellung des Verfahrens. Gegen die Angeklagten B., C. und D. beantragte er Anklageerhebung wegen mehrfach begangener Fälschung von Ausweisen, gegen E. und F. wegen Gehilfenschaft dazu und gegen alle Mitangeklagten wegen aktiver und passiver Bestechung. Hinsichtlich der

- 15 - Teilnahme an Veruntreuung und Diebstahl, Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung beantragte er die Einstellung des Verfahrens. K. Mitte Juli 2002 fand A. eine neue Anstellung beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS). Dort war er zuständig für die Prüfung und Ausrichtung von Verbilligungen für die Krankenkassenprämien. Hierbei hat er bis zu seiner Entlassung im Oktober 2003 einer Vielzahl von Personen eine (zu hohe) Prämienverbilligung zugesprochen, obschon diese dazu nicht berechtigt gewesen wären. Als Gegenleistung schloss er mit einem Teil dieser Personen wiederum Versicherungsverträge ab. Ein Teil dieser Personen sollen ihm von G. vermittelt worden sein, der seinerseits mit einigen jener Personen Versicherungsabschlüsse tätigte. L. Am 27. Oktober 2003 erstattete das ASVS beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland gegen A. Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Vorteilsannahme, eventuell Bestechung. M. Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eröffnete am 17. November 2003 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Amtsmissbrauchs. N. Auf Ersuchen des bernischen Untersuchungsrichters vereinigte die Bundesanwaltschaft am 23. Dezember 2003 das kantonale Verfahren mit dem eidgenössischen und beantragte beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt die Eröffnung der Voruntersuchung. Eine dagegen vom Verteidiger von A. erhobene Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts wurde mit Urteil vom 9. Februar 2004 abgewiesen. Die Voruntersuchung wurde am 23. Juni 2005 auf G. ausgedehnt. Die Ausdehnung bezog sich auf die Tatbestände der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch, eventuell ungetreuer Amtsführung. O. Mit Schlussbericht vom Januar 2006 beantragte der Eidgenössische Untersuchungsrichter bezüglich der Handlungen während der Tätigkeit beim ASVS gegen A. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und ungetreuer Geschäftsbesorgung Anklage zu erheben. Gegen G. sei wegen Gehilfenschaft (eventuell Mittäterschaft) zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und ungetreuer Geschäftsbesorgung Anklage zu erheben. P. Die Bundesanwaltschaft erhob am 10./31. Oktober 2006 Anklage beim Bundesstrafgericht gegen A. wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt, Amtsanmassung, Amtsgeheimnisverletzung, Sich-Bestechen-Lassens und Diebstahls bezüglich der Vorfälle im BFF und wegen Sich-Bestechen-Lassens und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell unge-

- 16 treuer Geschäftsbesorgung bezüglich der Vorfälle im ASVS. Gegen B., C., D., E. und F. wurde Anklage erhoben wegen Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt sowie Bestechung und gegen G. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Bestechung. Q. Die von der Bundesanwaltschaft mit der Anklageschrift gestellten Beweisanträge wurden insoweit gutgeheissen, als dem Antrag auf Einvernahme von Q., Sektionschef im BFM, R., Teamleiter im ASVS und S., ehemaliger Vorgesetzter von A. im ASVS, als Zeugen stattgegeben wurde. Weiter wurden, wie beantragt, zwei Konten, eines bei der Bank I. und eines bei der Bank J. beschlagnahmt sowie die Detailbelege zu den Konten ediert. Die Beschlagnahme wurde später wieder aufgehoben, weil auf den Konten kein Geld mehr vorhanden war. Die nachträglich am 28. Dezember 2006 und 9. Februar 2007 eingereichten Unterlagen (diverse Strafmandate des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2006 gegen Bezüger von Ausweispapieren sowie Provisionsabrechnungen der Versicherung N. und der Versicherung P.) wurden zu den Akten erkannt. Ebenfalls gutgeheissen wurde der am 19. April 2007 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen T. und AA., beides Bezüger von Prämienverbilligungen. R. Mit Verfügungen vom 21. November 2006 wurden Fürsprecher Georg Friedli zum amtlichen Verteidiger des bisher nicht vertretenen Angeklagten E. und Fürsprecherin Sabine Schmutz zur amtlichen Verteidigerin des ebenfalls bisher nicht vertretenen F. bestimmt. S. Der vom Verteidiger von A. mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gestellte Beweisantrag wurde gutgeheissen und die eingereichten Bescheinigungen der Bank K. bezüglich des dortigen Kontos von A. zu den Akten erkannt. T. Der mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gestellte Beweisantrag des Verteidigers von D. auf Einvernahme des Zeugen BB., Abnehmer eines von A. ausgestellten Ausweispapieres, wurde gutgeheissen. Gleichzeitig stellte der Verteidiger sinngemäss ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von D.. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2007 wurde Fürsprecher Peter D. Deutsch als amtlicher Verteidiger von D. eingesetzt. U. Die übrigen Verteidiger stellten im Vorfeld der Hauptverhandlung keine Beweisanträge. V. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 konstituierte sich das ASVS als Privatkläger und bezeichnete Fürsprecher Peter Huber als seinen Interessenvertreter.

- 17 - W. Mit Gesuch vom 5. März 2007 ersuchte der Verteidiger von B. um Dispensation seines Mandanten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 8. März 2007 gutgeheissen. X. Mit Schreiben vom 5. April 2007 legte Fürsprecher Markus Ruf sein Mandat zur Verteidigung von G. nieder. Der Angeklagte beauftragte gleichentags Fürsprecher Beat Luginbühl mit der Vertretung seiner Interessen. Y. Mit Faxschreiben vom 8. Mai 2007 reichte Fürsprecher Huber, der Vertreter des Privatklägers, eine am 7. Mai 2007 zwischen A. und dem ASVS abgeschlossene Vereinbarung ein, welche die Wiedergutmachung des beim ASVS entstandenen Schadens regelt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde diese Vereinbarung, ergänzt mit zwei bedingten Zahlungsanweisungsschreiben des Angeklagten A. an die Bank I. und die Bank K., von Fürsprecher Scheidegger eingereicht. Z. Die Hauptverhandlung fand vom 8. bis 10. Mai 2007, die Urteilseröffnung am 31. Mai 2007 am Sitze des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Angeklagten C., D., E. und F. und ihre Verteidiger wurden für die Dauer der Einvernahme zur Sache von G., G. und sein Verteidiger für die Dauer der Einvernahme zur Sache von C., D., E. und F. dispensiert. Alle Angeklagten ausser A. wurden zudem für die Dauer der Plädoyers dispensiert und konnten ihr Schlusswort schriftlich einreichen. Der Vertreter des Privatklägers verzichtete, abgesehen von seinem Parteivortrag, auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB (Art. 340 Ziff. 1 al. 7 aStGB) unterstehen strafbare Handlungen des fünfzehnten Titels der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie gegen den Bund und die Behörden des Bundes gerichtet sind. Der gegen A. zur Anklage gebrachte Tatbestand der Amtsanmassung gehört dem fünfzehnten Titel an und soll sich gegen den Bund gerichtet haben. Weiter unterstehen gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB (Art. 340 Ziff. 1 al. 7 aStGB) Verbrechen und Vergehen des achtzehnten und neunzehnten Titels der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behördenmitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübt worden

- 18 sind. Von den angeklagten Delikten gehören der Amtsmissbrauch, die Urkundenfälschung und die Amtsgeheimnisverletzung dem achtzehnten Titel, das Sich- Bestechen-Lassen dem neunzehnten Titel an. Entscheidend für den in Art. 110 Abs. 3 StGB (Art. 110 Ziff. 4 aStGB) definierten Begriff des Beamten ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur war, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 121 IV 216 E. 3a). A. war beim BFF im Dienst Reisepapiere tätig. Er war unter anderem zuständig für die Ausstellung von Ausweispapieren und übte so eine Funktion im Dienste der Öffentlichkeit aus. Ob diese Stellung auch noch gegeben war, als A. in die Abteilung Logistik versetzt wurde, kann hier offen bleiben, da die strafbaren Handlungen zum Nachteil des Bundes verübt wurden. Bezüglich des angeklagten Tatbestandes des Diebstahls hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 17. September 2002 und 23. April 2007 in Anwendung von Art. 18 BStP die Verfahren in der Hand des Bundes vereinigt. Somit ist auch bezüglich dieses Tatbestandes die Bundeszuständigkeit gegeben. Die angeklagten Delikte im Zusammenhang mit dem ASVS unterstehen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 338 StGB; Art. 343 aStGB). Diesbezüglich erging jedoch am 23. Dezember 2003 eine Verfügung, die dieses Strafverfahren mit dem schon in der Hand des Bundes geführten, vereinte. Die Zuständigkeit bezüglich der Mitangeklagten B., C., D., E., F. und G. ergibt sich aus Art. 22 BStP, wonach das Gericht, welches den Täter beurteilt, auch für die Teilnehmer zuständig ist. 1.2 Gemäss Art. 147 Abs. 2 BStP kann das Gericht den Angeklagten ausnahmsweise von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreien und ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Der Verteidiger des Angeklagten B. stellte mit Eingabe vom 5. März 2007 ein begründetes Gesuch um Dispensation seines Mandanten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (cl. 68 pag. 68.522.2). Diesem wurde mit Präsidialverfügung vom 8. März 2007 stattgegeben (cl. 68 pag. 68.430.3 ff.). Die Dispensation von C., D., E., F. und G. von Teilen der Hauptverhandlung ist zum einen darin begründet, dass es um Einvernahmen ging, die nicht den sie betreffenden Sachverhaltskomplex betrafen und zum anderen (die Dauer der Plädoyers betreffend) aus Gründen der Verfahrensökonomie. 1.3 In Anwendung von Art. 170 BStP gab das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung bekannt, dass der Anklagesachverhalt A.1 bezüglich A. (Amtsmissbrauch) auch gewürdigt wird unter dem Aspekt von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Urkundenfälschung; Herstellung unechter Urkunden) und von Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG, der Anklagesachverhalt A.2 bezüglich A. (Urkundenfälschung im Amt) unter den Aspekten der Art. 251 und 252 StGB und Art. 23 ANAG und die entsprechenden Sachverhalte B.1 und B.2 bezüglich B., C., D., E. und F. unter dem

- 19 - Aspekt der Gehilfenschaft zu allen bei A. erwogenen Tatbeständen. Ein Vorbehalt nach Art. 170 BStP will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine Würdigung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Da sich der konkrete Vorbehalt darauf bezieht, Amtsdelikte als Urkundendelikte zu würdigen, ermöglicht dies auch eine Würdigung der entsprechenden Anklagesachverhalte unter dem Aspekt des Tatbestands von Art. 317 StGB, der sich von Art. 251 StGB nur durch das zusätzliche Kriterium der Beamteneigenschaft unterscheidet. Dieses Kriterium ist mit der Anklage der Amtsdelikte schon erfasst. 1.4 Während der Einvernahme des Zeugen T. stellte Fürsprecher Luginbühl, der Verteidiger von G., den Antrag, die Zeugeneinvernahme sei abzubrechen und falls deren Durchführung für das Beweisverfahren notwendig sei, sei sie mit der Hilfe eines Übersetzers vorzunehmen. Als Grund gab er an, dass die Deutschkenntnisse des Zeugen für die Befragung nicht ausreichend seien. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da es der Überzeugung war, dass der Zeuge die Fragen verstand und darauf auch antworten konnte. Waren die Antworten zu Beginn teilweise nicht ganz schlüssig, lag dies nicht an sprachlichen Schwierigkeiten, sondern an der Komplexität der Materie. I. Anklage im Zusammenhang mit dem BFF A. Angeklagter A. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. arbeitete seit Frühling 1999 als Sachbearbeiter im Dienst Schweizerische Reisepapiere des damaligen BFF. Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 hob das BFF die am 3. Mai 1999 angeordnete provisorisch geltende Praxis der Feststellung der Schriftenlosigkeit für jugoslawische Staatsangehörige ohne heimatliche Reisedokumente und letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo auf (cl. 31 pag. 9.00.6). Dies bedeutete, dass diese Personen grundsätzlich nicht mehr als schriftenlose Personen im Sinne von Art. 6 RPAV galten und deren Gesuche um Ausweispapiere somit nicht mehr vom BFF, sondern von der jugoslawischen Vertretung zu bearbeiten waren. Die damalige Chefin des Dienstes Reisepapiere, CC., ordnete am 9. Juni 2000 an, dass die noch pendenten Gesuche von Personen aus dem Kosovo unverzüglich zurückzusenden seien (cl. 31 pag. 7.00.42). A. setzte sich über diese Weisung hinweg und bearbeitete weiterhin zum einen im ordentlichen Verfahren gestellte Gesuche von Kosovoalbanern um Ausstellung von Identi-

- 20 tätsausweisen für schriftenlose Ausländer. Zum anderen stellte er Kosovoalbanern, die sich entweder direkt an ihn wandten oder ihm über die Mitangeklagten vermittelt wurden, Pässe oder Identitätsausweise für Ausländer aus oder verlängerte diese. Die Ausweispapiere stellte er in gleicher Art und Weise aus, wie wenn die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären: Er trug in die Reisepapiere die Personalien ein und versah sie mit dem Stempel bezüglich der bezahlten Bundestaxe, dem runden Amtsstempel des EJPD und dem Unterschriftenstempel der Dienstchefin CC., ab Februar 2002 mit jenem der Dienstchefin ad interim DD.. Diese Passausstellungen und -verlängerungen trug er weder in das betreffende Kontrollbuch ein, noch in das ab Oktober 2000 gültige EDV-System REISA. Im Gegenzug für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere schlossen die betreffenden Personen eine Krankenversicherung bei der Versicherung N. oder der Versicherung P. über A. ab, welcher neben seiner Anstellung im BFF noch als Versicherungsvermittler tätig war. Die Provision, die er dank den Versicherungsabschlüssen einnahm, betrug gemäss eigenen Angaben zwischen Fr. 150.– und 300.– pro abgeschlossene Police (cl. 5 pag. 2.1.13.286 Z. 21 ff.). Schlossen die Personen keine Versicherung ab, bezahlten sie für eine Passneuausstellung zwischen Fr. 100.– (Aussage A., cl. 5 pag. 2.1.13.286 Z. 17) und 250.– (Aussage C., cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4) und für eine Verlängerung zwischen Fr. 50.– und 70.– (Fr. 100.– bis 150.– gemäss Aussage von C., cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4). Die Angaben, wie Personalien und Passfoto, die A. für seine Tätigkeit brauchte, wurden ihm von den Vermittlern bekannt gegeben und übergeben, unter anderem in Restaurants oder an öffentlichen Orten (cl. 9 pag. 4.7.108 zu Frage 8; cl. 9 pag. 4.7.172 f. zu Frage 3). Die ausgestellten Ausweise übergab A. entweder direkt an die „gesuchstellende“ Person oder an die vermittelnden Mitangeklagten zuhanden der „gesuchstellenden“ Person, dies wiederum an öffentlichen Orten oder in Restaurants. A. stellte auch nach seiner Versetzung in den Logistikbereich ab 1. Februar 2002 weiterhin Ausweispapiere aus. Dies war möglich, da er als Logistiker einen Passepartout-Schlüssel zu den Räumlichkeiten besass, in denen die Blankopässe lagerten und sich die notwendige Schreibmaschine und die Stempel befanden. Die Ausstellung/Verlängerung von Ausweispapieren fand erst mit seinem Ausscheiden aus dem BFF am 30. April 2002 ein Ende. Während seiner Anstellung als Sachbearbeiter hatte er für amtliche Zwecke Zugriff auf die internen Datenbanken, wie den Zentralen Aktennachweis (ZAR 3) und das Automatisierte Personenregistratursystem des Bundes (AUPER 2). Im Zusammenhang mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Versicherungsagent und mit seiner Tätigkeit der Passausstellungen nahm er über 800 Ausdrucke aus den beiden Datenbanken an sich. Davon übergab er für geschäftliche Zwecke eine grössere Anzahl an EE., den Geschäftsführer der Versicherung N. in Bern. Weitere Auszüge wurden in der Wohnung seiner früheren Freundin und bei B. gefunden.

- 21 - Dieser Sachverhalt wird von A. zugegeben (cl. 5 pag. 2.1.13.2, pag. 2.1.13.284 ff.; cl. 68 pag. 68.910.19 Z. 16 f.) und durch die Akten untermauert. Ist auf den Sachverhalt vertiefter einzugehen, erfolgt dies unter den jeweiligen Tatbeständen. 3. Rechtliches 3.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sind alle vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen worden. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise, es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. POPP, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2003, N. 11 zu Art. 2; RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts in AJP 2006 S. 1473). Da für alle in Frage kommenden Tatbestände nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist und selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug nach neuem Recht (Art. 42 StGB) für eine längere Zeitdauer als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) gewährt werden kann, ist vorliegend das neue Recht als das mildere anzuwenden. 3.2 Anklagepunkte A.1 und A.2: Mehrfacher Amtsmissbrauch und mehrfache Urkundenfälschung im Amt Im Anklagesachverhalt A.1 wird A. für die Zeit, während der er als Sachbearbeiter im BFF gearbeitet hat, vorgeworfen, dass er einen Amtsmissbrauch begangen habe, weil er trotz gegenteiliger Weisungen an Kosovoalbaner Reisepapiere ausgestellt habe. A. hat nach seiner Versetzung in den Bereich Logistik vom 1. Februar 2002 bis zu seinem Ausscheiden aus dem BFF am 30. April 2002 weiter illegal Ausweispapiere ausgestellt. Für diese Zeitspanne, wie auch für jene obgenannte, während der er als Sachbearbeiter für das Ausstellen von Reisepapieren zuständig war, wirft ihm die Anklage Urkundenfälschung im Amt vor (Anklagesachverhalt

- 22 - A.2). Das Gericht hat an der Hauptverhandlung den Vorbehalt angebracht, die Anklagesachverhalte A.1 und A.2 auch unter dem Aspekt der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG und den Anklagesachverhalt A.1 implizit, da es sich beim angeklagten Delikt des Amtsmissbrauches um ein Amtsdelikt handelt, unter dem Aspekt der ebenfalls als Amtsdelikt qualifizierten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) zu würdigen. Der Vorbehalt wurde angebracht, da der unter dem Anklagepunkt A.1 geschilderte Anklagesachverhalt vielmehr die Tatbestandsmerkmale einer Urkundenfälschung (im Amt) und einer Ausweisfälschung, denn jene des Amtsmissbrauchs umschreibt. Da der Anklagesachverhalt A.2 ebenfalls im Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Herstellung unechter Urkunden [A.2a] beziehungsweise unwahrer Urkunden [A.2b]) mündet, sind die beiden Punkte gemeinsam abzuhandeln. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1) sowie Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 23 ANAG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft (Abs. 1). Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

- 23 - Geldstrafe bestraft (Abs. 2). Soll Art. 317 StGB als Spezialfall der Urkundenfälschung in Betracht fallen, ist zuerst abzuklären, ob das spezielle Kriterium der Beamteneigenschaft erfüllt ist. Gemäss Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur war, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 121 IV 216 E. 3a). A. war beim Bundesamt für Flüchtlinge als Sachbearbeiter angestellt. Es bestand ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis (cl. 68 pag. 68.441.3 f. und cl. 68 pag. 68.441.5 ff. [Arbeitsverträge vom 23. Juni 1999 und 30. November 2001; aus dem Personaldossier des BFF]). Die ihm übertragene Funktion war zweifellos amtlicher Natur. Er gilt somit insoweit als Beamter im Sinne des Gesetzes, weshalb der Spezialfall der Urkundenfälschung im Amt weiter zu prüfen ist. Zudem ist abzuklären, ob A. auch als Logistikmitarbeiter ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB war. Entscheidend hierfür ist das Merkmal der Funktion im Dienst der Öffentlichkeit (TRECHSEL, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 11 zu Art. 110). Die Definition umfasst in erster Linie die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn und dies unabhängig davon, welcher Natur ihre Tätigkeit im Einzelnen ist (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bern 2007, N. 4 zu Art. 110; BGE 121 IV 216 E. 3). Die Anwendbarkeit von Art. 317 StGB setzt nicht voraus, dass die Fälschung einer Urkunde zur Diskussion steht, deren Herstellung oder Abänderung normalerweise zum Aufgabenbereich des Täters gehört. Es genügt, dass der Beamte zur Begehung der Urkundenfälschung seine Amtspflicht missbraucht und zwischen der von ihm begangenen Fälschung und seinem Amt ein enger Zusammenhang besteht (BGE 81 IV 285 E. I.2.). A. war auch nach seinem Wechsel in den Logistikbereich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angestellt (cl. 68 pag. 68.441.10 ff. [Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2002; aus dem Personaldossier des BFF]), er übte seine Funktion somit im Dienste der Öffentlichkeit aus, weshalb er auch für diese Zeitspanne als Beamter im Sinne des Gesetzes galt. Das BFF war zuständig für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere und A. hatte als Logistikmitarbeiter Zugang zu den notwendigen Unterlagen und Hilfsmitteln. Art. 317 StGB kommt daher für sein Verhalten auch in dieser Phase in Betracht. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt umfasst zwei Handlungsalterna-

- 24 tiven: Die Urkundenfälschung im engeren Sinne, das heisst die Täuschung über die Identität des Ausstellers, die Echtheit der Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und die Falschbeurkundung, das heisst die Täuschung über den Inhalt, die Wahrheit der Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst somit das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten „Geistigkeitstheorie“ derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen anderen als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht. Die Unechtheit bedeutet also eine Identitätstäuschung (STRATENWERTH, a.a.O., § 36 N. 6). Die Pässe für Ausländer/Pässe für eine ausländische Person und die Identitätsausweise für schriftenlose Ausländer stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. A. hat die Ausweispapiere jeweils mit den notwendigen Stempeln versehen, so mit dem Stempel bezüglich der bezahlten Bundestaxe, dem Stempel des EJPD und dem Stempel mit der Unterschrift der Dienststellenleiterin des Dienstes Schweizerische Reisepapiere CC., später mit derjenigen der Dienstchefin ad interim DD.. Diese Stempel führten erst dazu, dass die illegal ausgestellten Papiere den Anschein von echten Ausweispapieren erweckten. Der Unterschriftenstempel führte zur Annahme, dass die ausgestellten Ausweispapiere dem Willen der Dienststellenleiterin und somit den Weisungen des BFF entsprachen. Dies war aber eben gerade nicht der Fall, da die Weisung ergangen war, keine solchen Ausweispapiere für Kosovoalbaner mehr auszustellen. Diese Weisung war zusätzlich von der Dienststellenleiterin persönlich den Mitarbeitern kommuniziert worden. Die Dienststellenleiterin war somit nicht geistige Urheberin der Papiere, sie war nur die angebliche Ausstellerin der Urkunden, wirklicher Aussteller war A.. Deshalb sind die Urkunden unecht. Dies gilt sowohl für die Zeit seiner Anstellung als Sachbearbeiter für Reisepapiere als auch für jene als Logistiker beim BFF. A. hat durch das Fälschen der Ausweispapiere seine Amtspflicht verletzt und es besteht ein enger Zusammenhang mit seiner Amtsstellung. In subjektiver Hinsicht ist allein Vorsatz erforderlich. Anders als in Art. 251 StGB braucht es keine darüber hinausgehende Absicht, wie die Schädigungs- oder

- 25 - Vorteilsabsicht (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 4 zu Art. 317). Der Vorsatz des Täters muss sich aber darauf erstrecken, dass die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden soll (BGE 121 IV 216 E. 4). A. kannte den Entscheid, dass an Kosovoalbaner keine solchen Ausweispapiere mehr ausgestellt werden durften. Für die Zeitspanne seiner Tätigkeit als Logistiker wusste er zudem, dass er generell keine Ausweise ausstellen durfte. Trotzdem stellte er sie aus. Sein Vorsatz erstreckte sich auch darauf, dass die Ausweispapiere von den Empfängern zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden sollten, denn schliesslich wollten die Empfänger ein solches Ausweispapier offensichtlich, damit sie verreisen konnten. A. fasste seinen Tatentschluss bei den einzelnen Fälschungshandlungen jeweils neu, weshalb es sich um eine mehrfache Begehung des Deliktes handelt. Wenn eine Urkunde unecht ist, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne, so dass sich die Frage nach deren Wahrheit nicht mehr stellt (BGE 131 IV 125 E. 4.3 m.w.H.). Bezüglich der Zeitdauer, während der A. als Sachbearbeiter beim BFF tätig war, ist der Anklagepunkt A.2b, mit welchem er der unwahren Beurkundung angeklagt war, daher obsolet geworden. Da die geschilderten Handlungen auch den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 ANAG erfüllen, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen diesem Tatbestand und jenem von Art. 317 StGB abzuklären. Gegenüber den Urkundendelikten gemäss Art. 251 ff. StGB geht Art. 23 ANAG vor, wenn der Täter ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven gehandelt hat und der Ausweis nur zu fremdenpolizeilichen Zwecken verwendet wurde (BGE 117 IV 170 E. 2b). Art. 317 StGB schützt im Gegensatz zu den Urkundendelikten nach Art. 251 ff. StGB zusätzlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates beziehungsweise seiner für ihn handelnden Beamten. Deshalb geht Art. 317 StGB gemäss konstanter Rechtsprechung der spezialgesetzlichen Regelung des Art. 23 ANAG vor, unbeachtet dessen, ob die Ausweise nur zu fremdenpolizeilichen Zwecken verwendet wurden oder nicht (BGE 92 IV 44 E. 2; Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt vom 10. Dezember 1976 in SJZ 1978 Nr. 29). Grundsätzlich wäre ebenfalls das Konkurrenzverhältnis zwischen dem vom Gericht in Erwägung gezogenen Art. 317 StGB und dem zur Anklage gebrachten Art. 312 StGB zu prüfen. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch unterbleiben, da bereits bei summarischer Prüfung offenbar wird, dass eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB schon am objektiven Tatbestand scheitern würde. Tathandlung von Art. 312 StGB ist der Missbrauch der Amtsgewalt. Die Amtsgewalt besteht darin, dass der Täter aufgrund seines Amtes die

- 26 - Berechtigung hat, Zwang auszuüben (HEIMGARTNER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 4 zu Art. 312). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt dann vor, wenn der Täter die Machtbefugnis, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b). Der Tatbestand wird also nicht durch beliebige pflichtwidrige Handlungen von Beamten erfüllt, sondern nur dann, wenn ein Beamter die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung von Zwang für sachfremde Zwecke nutzt oder sachfremden Zwang einsetzt. Der Tatbestand ist dann nicht erfüllt, wenn der Beamte nicht Zwang ausübt, sondern aus sachwidrigen Gründen eine begünstigende Verfügung erlässt, zum Beispiel eine Polizeibewilligung erteilt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (RIKLIN in Niggli/Riklin, Skript Strafrecht Besonderer Teil, 9. Aufl., S. 324). A. hat vorliegend rechtswidrig Ausweispapiere ausgestellt, jedoch keinen Zwang ausgeübt. Amtsmissbrauch liegt daher nicht vor. A. ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt für den gesamten Zeitraum seiner Anstellung im BFF schuldig zu sprechen. 3.3 Anklagepunkt A.3: Mehrfache Amtsanmassung Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärischer Befehlsgewalt anmasst. A. wird vorgeworfen, dass er sich, indem er in seiner Funktion als Logistiker weiterhin illegal Ausweispapiere ausstellte und verlängerte, wegen Amtsanmassung strafbar gemacht habe. Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne der Legaldefinition, demnach einer Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion. Weiter wird vorausgesetzt, dass es sich um ein Amt hoheitlicher Natur handelt und dass der Täter vorgibt, Träger eines solchen Amtes zu sein, das er in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Der Tatbestand zielt primär auf Personen hin, welche kein Amt haben, aber so tun, wie wenn sie eines ausübten. Er kann aber auch durch Beamte erfüllt werden, die sich einzelne Befugnisse eines andern Amtes anmassen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 287). Subjektiv ist nebst Vorsatz eine rechtswidrige Absicht erforderlich, das heisst eine Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 287), also in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels (BGE 128

- 27 - IV 164 E. 3c.bb). A. hat den Eindruck erweckt, dass er immer noch die Stellung als Sachbearbeiter beim BFF innehabe und dass er befugt sei, die Ausweispapiere auszustellen. Er wusste, dass er als Logistikbeamter keine Ausweispapiere ausstellen durfte. Trotzdem überschritt er seinen Kompetenzbereich und stellte immer wieder Ausweispapiere gegen Geld oder einen Krankenversicherungsabschluss aus, womit er die rechtswidrige Absicht manifestierte. Zwischen Art. 287 StGB (Amtsanmassung) und Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) liegt echte Konkurrenz vor. Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Diesbezüglich gilt nichts anderes als im Verhältnis zwischen Art. 287 StGB und dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (siehe dazu STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 287). A. ist somit der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig zu sprechen. 3.4 Anklagepunkt A.4: Mehrfache Amtsgeheimnisverletzung Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Anklage wirft A. mehrfache Amtsgeheimnisverletzung vor, indem er über 800 Ausdrucke aus den BFF-internen Datenbanken mit Personenangaben privat an sich nahm, zum Teil zuhause aufbewahrte und sie nach seinem Umzug in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin zurückliess (cl. 5 pag. 2.1.13.4 zu Frage 11), einige Ausdrucke dem Mitangeklagten B. und eine grössere Anzahl der Ausdrucke EE., dem Geschäftsführer der Versicherung N. in Bern, für dessen geschäftliche Tätigkeit übergab. Auch dieser Sachverhalt ist unbestritten (cl. 5 pag. 2.1.13.24, pag. 2.1.13.47 zu Fragen 65 und 67, pag. 2.1.13.144 zu Frage 83, pag. 2.1.13.285 Z. 25 ff.), bis auf die willentlichen Übergabe der Ausdrucke an den Mitangeklagten B.. A. sagte im Vorverfahren aus, dass er keine Ausdrucke an Vermittler oder Dritte (abgesehen von EE.) übergeben habe (cl. 5 pag. 2.1.13.47 zu Frage 67) oder dann nur versehentlich (cl. 5 pag. 2.1.13.63 Z. 37 ff.) im Mäppchen für die Versicherungsabschlüsse (cl. 5 pag. 2.1.13.158 zu Frage 108). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. wurden Ausdrucke aus dem ZAR und AUPER gefunden (cl. 9 pag. 4.7.136.1). A. ist hinsichtlich sämtlicher anderer Vorwürfe geständig, im Speziellen auch was den Vorwurf der

- 28 - Übergabe von Auszügen an EE. betrifft. Das Bestreiten einer Übergabe von Auszügen an B. würde somit absolut keinen Sinn ergeben, auch weil es sich zahlenmässig um weniger Auszüge handelt, als im Falle EE.. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass A. diesbezüglich die Wahrheit sagt und die Auszüge folglich nur aus Versehen in die Hände von B. gelangt sind. Vom Verteidiger von A. wurde vorgebracht, dass die Anklageschrift bezüglich der Amtsgeheimnisverletzung das Anklageprinzip verletze. Einerseits durch die Angaben auf Seite 11 der Anklageschrift „EDV-Ausdrucke bezüglich mehrerer Personen“ und „eine grössere Anzahl von ZAR 3 und AUPER 2 EDV Ausdrucken“. Andererseits, weil nicht umschrieben worden sei, dass die „Empfänger“ das Geheimnis noch nicht kannten. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Bezüglich des ersten Punktes, weil die Anklageschrift die Tatbestandsmerkmale rechtsgenüglich umschreibt. Auf die genaue Anzahl Auszüge kommt es nicht an, die Angabe der Grössenordnung ist diesbezüglich ausreichend. Bezüglich des zweiten Argumentes liegt keine Verletzung vor, weil die Unkenntnis des Geheimnisses nicht Tatbestandsmerkmal ist, folglich in der Anklageschrift auch nicht umschrieben werden muss. Taugliche Täter sind Beamte, denen in dieser Eigenschaft ein Geheimnis anvertraut wurde oder von dem sie im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Kenntnis genommen haben. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt sind und bezüglich welchen der Wille des Geheimnisherrn weiterer Verbreitung entgegensteht, was auch einem legitimen Interesse entspricht. Zwischen der amtlichen Funktion und der Kenntnis der betreffenden Tatsache muss ein Kausalzusammenhang bestehen (TRECHSEL, a.a.O., N. 3 und 7 zu Art. 320, BGE 114 IV 44 E. 2). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter das Geheimnis einer oder mehreren aussenstehenden Personen in beliebiger Weise zugänglich macht (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 320). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf das Vorliegen des Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen (TRECHSEL, a.a.O, N. 10 zu Art. 320). Wie schon dargelegt, war A. als Beamter tätig. In dieser Stellung hatte er Zugriff auf die internen Personendatensysteme des Bundes, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und deren Bekanntgabe nur in den gesetzlich umschriebenen Fällen zulässig ist (Art. 7 ff. der Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister, ZAR-Verordnung, SR 142.215; heute aufgehoben durch Art. 23 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, ZEMIS-Verordnung, SR 142.513; Art. 9 ff. der Verord-

- 29 nung vom 18. November 1992 über das automatisierte Personenregistratursystem AUPER, AUPER-Verordnung, SR 142.315). Eine grosse Anzahl Ausdrucke übergab er EE. mit dem Willen, dass dieser auf diesem Weg zu Angaben kam, die er für seine Versicherungstätigkeit verwenden konnte. Er offenbarte dadurch ein Geheimnis, da EE. nicht zu dem Kreis jener gehörte, die Zugang zu den Daten hatten. A. wusste, dass er diese Daten nicht privat verwenden durfte. Hinsichtlich der Auszüge, die in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin gefunden wurden, kann festgehalten werden, dass A. diese mit nach Hause nahm, als er noch dort wohnte und dass er sie – wie andere seiner Effekten – nach seinem Auszug noch nicht abgeholt hatte. Sein Wille bestand nicht darin, diese Auszüge seiner ehemaligen Freundin zugänglich zu machen, sondern er hat sie schlicht bei sich zuhause aufbewahrt. Es fehlte ihm somit der Offenbarungsvorsatz. Was die bei B. gefundenen Auszüge anbelangt, kann ebenfalls festgestellt werden, dass er diese B. nicht zugänglich machen wollte. Er hat diese Auszüge für sich gebraucht, um an für eine Versicherungspolice notwendige Angaben zu gelangen und hat sie dann offensichtlich versehentlich, zusammen mit den übrigen Versicherungsunterlagen für die betreffenden Personen, an B. weitergereicht. Es liegt deshalb bezüglich der Aufbewahrung der Auszüge zuhause und deren Weitergabe an B. keine Amtsgeheimnisverletzung vor. A. ist demnach der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung hinsichtlich der an EE. weitergegebenen Auszüge schuldig zu sprechen. 3.5 Anklagepunkt A.5a: Mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Anklage wirft A. vor, dass er sich des Deliktes des Sich-Bestechen-Lassens strafbar gemacht habe, indem er Ausweispapiere entweder gegen Geld oder gegen Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den er dann in den Genuss einer Provision gekommen ist, ausgestellt hat. A. hat durch sein Handeln zugegebenermassen (cl. 68 pag. 68.910.020 Z. 30 ff.) einen Betrag von mindestens Fr. 15'800.– eingenommen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Einnahmen gemäss Beilage 1 der Anklageschrift (cl. 68

- 30 pag. 68.100.48 ff.) plus Fr. 800.–, nicht Fr. 900.– wie in der Anklageschrift fälschlicherweise notiert, die bei A. beschlagnahmt wurden (cl. 3 pag. 1.2.7.12) minus die nachträglich erfolgten Storni gemäss der vom Verteidiger von A. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Zusammenstellung (cl. 68 pag. 68.910.123). Die Art. 322ter ff. StGB schützen die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 zu Art. 322ter). Für den Begriff des Beamten ist die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB massgebend. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter einen ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Fordern ist die ausdrückliche oder konkludente Aufforderung, einen Vorteil zu gewähren. Annehmen ist das faktische Entgegennehmen des Vorteils (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 322quater). Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zusteht und er auch keinen Anspruch auf die Zuwendung dieses Vorteils hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung sein. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen eine Amts- oder Dienstpflicht verstösst. Bei den Ermessensentscheidungen ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhältnis) (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 4 und 6 zu Art. 322ter). Im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht ein Verhalten dann, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 322quater). A. besass, sowohl als Sachbearbeiter wie auch später als Logistikmitarbeiter, eine Beamtenstellung im Sinne des Gesetzes (siehe dazu Ziffer 3.2). Das illegale Ausstellen/Verlängern der Ausweise und das Entgegennehmen einer Bezahlung dafür stand im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dies auch für die Zeitspanne in der er in der Logistik arbeitete, da es hierbei nur darauf ankommt, ob er aufgrund seiner amtlichen Stellung die Gelegenheit zu den pflichtwidrigen Handlungen hatte (Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches [Revision des Korruptionsstrafrechts] BBl 1999, 5530). Diese Gelegenheit hatte er zweifelsohne, da er zu allen wichtigen Räumen Zugang hatte und aus seiner früheren Tätigkeit wusste, wie vorzugehen ist. Seine Handlungen waren rechtswidrig und damit selbstredend auch pflichtwidrig, da er als Sachbearbeiter zur Tatzeit nicht mehr solche Ausweispapiere erstellen durfte und als Logistiker grundsätzlich keine Ausweispapiere ausstellen durfte (siehe Ziffer 3.2). Angeklagt als rechtswidrige Handlung beziehungsweise Unterlassung ist zusätzlich der Umstand,

- 31 dass A. nie einen entsprechenden Kontrolleintrag bezüglich der ausgestellten Dokumente vornahm und die Bundestaxe nicht ordnungsgemäss dem BFF ablieferte. Dies ist jedoch ohne selbstständige Bedeutung, da die „Gesuchsteller“ und die Vermittler ihn nicht dafür bezahlt hatten, sondern für das Ausstellen/Verlängern der Ausweise. Hätte A. jedoch die Bundestaxe abgeliefert und die notwendigen Einträge vorgenommen, wäre sein illegales Vorgehen entdeckt worden, weshalb das Nichterfassen und das Nichtabliefern der Taxe Bestandteil seines rechtswidrigen Vorgehens waren. Der nicht gebührende Vorteil bestand aus dem Bargeld oder dem Geld, das er aufgrund der Versicherungsabschlüsse als Provision erhielt. Der Äquivalenzzusammenhang ist gegeben. A. war sich der gesamten Umstände bewusst, er handelte vorsätzlich. Die Tathandlungen, welche A. vor dem 1. Juni 2000 begangen hat, sind indessen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt. A. ist somit vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens für die vor dem 1. Juni 2000 begangenen Taten freizusprechen. Dies betrifft zugunsten des Angeklagten alle Taten gemäss Anklagepunkt 5.ab, ausser den Fall FF., bei dem der 2. Juni 2000 als Ausstellungstag des Ausweispapiers feststeht. Hingegen ist er für die danach begangenen Handlungen des mehrfachen Sich-Bestechen- Lassens schuldig zu sprechen. 3.6 Anklagepunkt A.6: Mehrfacher Diebstahl A. wird vorgeworfen insgesamt 88 Blanko-Reisedokumente im Materialwert von insgesamt Fr. 700.– aus den Räumlichkeiten des BFF für unerlaubte Zwecke entwendet zu haben. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Taugliche Tatobjekte sind fremde bewegliche Sachen. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache. Subjektiv sind Vorsatz und das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht erforderlich (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 139). Unter Bereicherung ist die wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen. Ist der in der Sache verkörperte Wert ohne zusätzliche strafbare Handlung gegen das Vermögen nicht verfügbar oder die Behändigung der Sache eine blosse Vorbereitungshandlung zu einem anderen Vermögensdelikt – zum Beispiel im Falle eines zum Zwecke der Erpressung weggenommenen kompromittierenden

- 32 - Briefs – so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass sich der Täter am Deliktsobjekt beziehungsweise an der Möglichkeit seiner Verwendung bereichere (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, Zürich 2003, § 6, S. 88 f.). Erforderlich ist, dass die angestrebte wirtschaftliche Besserstellung unmittelbar durch die Aneignung selbst bewirkt wird (STRA- TENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 137). A. hat sich die Blankodokumente ausschliesslich zum Zwecke der Urkundenfälschung angeeignet. Deren Entwenden stellt demzufolge eine blosse, straflose Vorbereitungshandlung zur Urkundenfälschung im Amt dar. A. ist somit vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freizusprechen.

B. Angeklagte B., C., D., E. und F. 4. Sachverhalt Die Angeklagten B., C., D., E. und F. haben im Zeitraum zwischen Juni 2000 und dem Ausscheiden von A. aus dem BFF dem Letztgenannten Kosovoalbaner vermittelt, für die er Ausweispapiere ausgestellt oder verlängert hat. Sie teilten ihm die für eine Neuausstellung notwendigen Informationen mit, wie zum Beispiel Haar- und Augenfarbe des zukünftigen Inhabers des Ausweispapieres und übergaben ihm das notwendige Passfoto. Für die Ausweisverlängerungen übergaben sie ihm die Originalausweise. B. hat um die 20 Personen sowohl für Neuausstellungen wie auch Verlängerungen vermittelt (Anklageschrift Seite 19 und 25, cl. 68 pag. 68.100.87 und 93; eigene Aussage, cl. 9 pag. 4.7.153), C. um die 40 (Anklageschrift Seite 20 und 26, cl. 68 pag. 68.100.88 f. und 94, eigene Aussage, cl. 9 pag. 4.7.195 f. Z. 5 ff.), D. nicht ganz 20 (Anklageschrift Seite 22 und 27, cl. 68 pag. 68.100.90 und 95), E. hat zwei Personen vermittelt und für sich selbst einen Pass ausstellen lassen (Anklageschrift Seite 23 und 28, cl. 68 pag. 68.100.91 und 96) und F. hat sechs Personen vermittelt und für sich und seine Frau Identitätsausweise ausstellen lassen (Seite 24 und 28, cl. 68 pag. 68.100.92 und 96 f.; eigene Aussage, cl. 32 pag. 13.6.5 Z. 36 f.). Sie wussten alle, dass A. beim BFF arbeitete. Über seine interne Versetzung jedoch wussten sie nicht Bescheid (Aussage A. an HV, cl. 68 pag. 68.910.20 Z. 6 ff.; Aussage C. an HV, cl. 68 pag. 68.910.32 Z. 30 ff.; Aussage D. an HV, cl. 68 pag. 68.910.40 Z. 19 ff.; Aussage E. an HV, cl. 68 pag. 68.910.45 Z. 29 ff.; Aussage F. an HV, cl. 68 pag. 68.910.50 Z. 25 ff.). Die Angeklagten übergaben A. für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere entweder Bargeld (C. und D.)

- 33 oder sie brachten die Gesuchsteller dazu, über A. einen Krankenversicherungsvertrag abzuschliessen, so dass jener von der Ausschüttung der Provision profitierte (B., C., D., E. und F.). Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht erwiesen und wird von den Angeklagten nicht bestritten (Aussage B., cl. 9 pag. 4.7.107 zu Frage 2; Aussage C., cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 3; Aussage D., cl. 9 pag. 4.7.9 zu Frage 6; Aussage E., cl. 9 pag. 4.7.222 ; Aussage F., cl. 9 pag. 4.7.249). Alle fünf Angeklagten bestreiten jedoch, dass sie um die Illegalität ihres Tuns wussten. Ist auf den Sachverhalt vertiefter einzugehen, erfolgt dies unter dem betreffendem Tatbestand. 5. Beweiswürdigung 5.1 A. sagte im Vorverfahren aus, dass die Angeklagten B., C., D., E. und F. wussten, dass das Vorgehen illegal war (cl. 5 pag. 2.1.13.49 zu Frage 71). Diese Aussage bekräftigte er in weiteren Einvernahmen. So sagte er zum Beispiel, dass er davon ausgehe, dass B. um die Illegalität der Handlung wusste, weil die Personen, für die er Pässe ausgestellt habe, zum Teil auch eine Ablehnung auf ein ordnungsgemässes Gesuch erhalten hätten und B. den ordentlichen Ablauf der Gesuchstellung gekannt habe (cl. 32 pag. 13.1.8 Z. 6 ff.). Oder dass C. „voll im Bilde“ über das illegale Tun von ihm im BFF war. Dieser habe von Anfang an gewusst, dass er ihm nur auf illegalem Weg die Reisepässe habe verschaffen können (cl. 5 pag. 2.1.13.64 Z. 23 ff.). Auch D. habe Bescheid gewusst, denn er habe ihm Leute mit einem Ablehnungsentscheid weitervermittelt (cl. 32 pag. 13.1.9 Z. 1 ff.). E. habe ebenfalls gewusst, dass er auf legalem Wege die gewünschten Dokumente nicht bekommen hätte (cl. 32 pag. 13.1.10 Z. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung schwächte A. seine Aussagen ein wenig ab und meinte, dass er nicht wisse, ob die Mitangeklagten gewusst hätten, dass an Kosovoalbaner keine Ausweispapiere mehr ausgestellt werden durften, dass er niemanden beschuldigen wolle, aber dass einfach jeder zu seinen Taten stehen müsse (cl. 68 pag. 68.910.21 Z. 35 f. und pag. 68.910.22 Z. 31 ff.). Es ist nachvollziehbar, dass A. mehr als fünf Jahre nach den Geschehnissen die Mitangeklagten nicht mehr offen beschuldigen will. Er möchte das Geschehene hinter sich lassen und befürchtet eventuell auch negative Reaktionen der übrigen Angeklagten. Trotzdem kann aus seinen Aussagen geschlossen werden, dass die Mitangeklagten sicherlich nicht ahnungslos waren. Ob die Mitangeklagten tatsächlich Kenntnis des Beschlusses des BFF beziehungsweise dessen Inhalts hatten, der besagt, dass keine Ausweispapiere mehr an Kosovoalbaner ausgestellt werden dürfen, kann offen bleiben, da wie im Folgenden aufgezeigt wird, genügend Indizien dafür vorliegen, dass sie mit der Ille-

- 34 galität des Vorgehens zumindest gerechnet haben müssen. 5.2 B. sagte aus, dass A. ihm zuerst unaufgefordert eine Offerte für einen Versicherungsabschluss habe zukommen lassen (cl. 9 pag. 4.7.107 zu Frage 6), danach sei er an ihn herangetreten und habe ihm und F. erzählt, dass er beim BFF arbeite und dass, wenn sie einen Pass benötigen würden, er ihnen einen ausstellen könne (cl. 32 pag. 13.02.8). F. habe einen Pass gebraucht und auch erhalten. Da jener in der Folge ohne Probleme in den Kosovo habe reisen können, sei er davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei (cl. 32 pag. 13.02.8 Z. 25 ff.). Er habe A. bei jedem Treffen gefragt, ob das Vorgehen in Ordnung sei und so sei er der Meinung gewesen, dass das Ganze legal sei (cl. 9 pag. 4.7.108 zu Frage 9). Als B. in einer späteren Einvernahme gefragt wurde, weshalb er sich ständig von A. habe versichern lassen, dass alles legal sei, räumte er ein, dass er Zweifel gehabt habe, ob das Vorgehen korrekt sei und zwar, weil der Weg unüblich gewesen sei und nicht über die Gemeinde geführt habe (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 9 f.). Zuerst behauptete er auch, dass er A. vor allem Interessenten für Versicherungen vermittelt habe. Pro Police, die A. abschliessen konnte, habe er Fr. 80.–, später Fr. 100.– erhalten (cl. 9 pag. 4.7.156 Z. 12 ff.). Er gab später jedoch zu, dass auch er selbst A. wegen Pässen angesprochen habe (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 23 ff.). Die Personen, welche er vermittelt habe, hätten nichts für die Pässe bezahlt, sie hätten aber eine Versicherung abgeschlossen (cl. 32 pag. 13.02.9 Z. 9 ff.) A. habe ihm gesagt, dass die Personen, die einen Pass erhalten möchten, eine Versicherung abschliessen müssten (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 29). B. wusste also um die „Formel“ Ausweispapiere gegen Versicherungsabschluss. Zudem kannte er den offiziellen, legalen Weg über die Gemeinde. Ihm musste folglich bewusst gewesen sein, dass A. nicht befugt war, auf diese Art und Weise Ausweispapiere auszustellen und dass dieser Weg, Ausweispapiere zu erlangen, illegal war. 5.3 C. sagte aus, dass er A. durch dessen ehemalige Freundin, mit der er zusammengearbeitet habe, kennen gelernt habe. So seien sie eines Abends ins Gespräch gekommen und A. habe sich anerboten, ihm einen Reisepass auszustellen (cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 2). Daraufhin habe er sich bei A. erkundigt, ob dieser auch für seine Familie, Verwandte und Freunde Reisepapiere beschaffen könne (cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 3). Die Personen hätten nichts bezahlt, wenn sie bei A. einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hätten. Beim Abschluss eines Vertrages habe er von A. die Hälfte der Provision erhalten (cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4; cl. 32 pag. 13.03.6 Z. 7 ff.). Jene Personen, welche keinen Krankenversicherungsvertrag bei A. abgeschlossen hätten, hätten Geld in einen Umschlag gesteckt, den er dann A. übergeben habe (cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4). A. habe aber immer unterschiedliche Beträge verlangt (cl. 32

- 35 pag. 13.03.6 Z. 27). Er habe es schon merkwürdig gefunden, dass die Reisepapiere nicht per Post zugestellt worden seien (cl. 9 pag. 4.7.174 zu Frage 8). A. habe jedoch gesagt, dass alles legal sei (cl. 9 pag. 4.7.202 Z. 23). Er habe zwischendurch auch gesagt, er könne im konkreten Fall keinen Pass ausstellen (cl. 32 pag. 13.03.5 Z. 17 f.). Hätte A. Fr. 500.– für einen Pass verlangt, so wäre er stutzig geworden (cl. 32 pag. 13.03.8 Z. 13 f.). C. ist in Deutschland aufgewachsen und war zum Zeitpunkt des Geschehens schon 15 Jahre in der Schweiz. Er war als Geschäftsführer im Gastronomiebereich tätig, kannte demnach die schweizerische Geschäftswelt. Somit wusste er, dass in der Schweiz keine Ausweispapiere in Restaurants übergeben werden, auch nicht, wenn sie von einer Person, die als Beamter im BFF arbeitet, persönlich übergeben werden. Auch er kannte den ordentlichen Weg über die Gemeinde, da er seinen früheren Pass auf diese Weise erhalten hatte (cl. 68 pag. 68.910.34 Z. 24 f.). Weiter muss ihm bekannt sein, dass die dafür fälligen Gebühren einbezahlt und nicht in Briefumschlägen übergeben werden und vor allem dass sie betragsmässig festgesetzt sind und nicht nach Lust und Laune des Beamten ändern. Dass Passausstellungen nicht an Versicherungsverträge gekoppelt sind, ist ebenfalls allgemein bekannt. C. musste somit davon ausgehen, dass dieser Weg der Passbeschaffung illegal war. 5.4 D. wurde von A. auf dem Fussballplatz angesprochen und gefragt, ob er die Pässe erhalten habe. D. hatte zuvor auf ordentlichem Weg eine Verlängerung seiner Ausweispapiere beantragt, die offensichtlich A. in seiner Funktion als Sachbearbeiter vorgenommen hatte (cl. 9 pag. 4.7.8 zu Frage 2). In der Folge richtete sich D. jeweils an A., wenn er einer ihm bekannten Person helfen wollte, ein Ausweispapier zu erhalten (cl. 9 pag. 4.7.9 zu Frage 6). D. kannte den Beschluss des BFF, dass für Kosovoalbaner keine Ausweispapiere über das BFF mehr beantragt werden können, sondern dass solche Papiere nun wieder über die jugoslawische Botschaft erhältlich gemacht werden müssen (cl. 32 pag. 13.4.8 Z. 32 ff.). Er dachte, dass das Ganze unkorrekt sei (cl. 32 pag. 13.4.9 Z. 38). Für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen für A. hat D. von ihm jeweils 50% der Versicherungsprovision erhalten, unabhängig davon, ob auch Pässe ausgestellt worden sind oder nicht (cl. 32 pag. 13.4.10 Z. 34 ff.). A. habe ihm gesagt, dass er die Kompetenz habe, einen Negativbescheid betreffend eines Ausweispapiers in einen positiven umzuwandeln (cl. 32 pag. 13.4.9 Z. 18 f.). D. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er A. auf den Beschluss des BFF angesprochen habe, dieser ihm aber geantwortet habe, dass für Personen, die schon ein Gesuch gestellt hätten, die Pässe noch ausgestellt werden könnten (cl. 68 pag. 68.910.41 Z. 28 ff., 68.910.42 Z. 7 f.). Die von ihm vermittelten Personen hätten jeweils schon ein Gesuch gestellt und er habe somit A. nur die Namen der Gesuchsteller angeben müssen (cl. 68 pag. 68.910.42). A. verneinte

- 36 darauf angesprochen deutlich, dass die Gesuche alle schon vor dem Stichtag eingereicht worden seien und es seien nicht nur Verlängerungen sondern auch Neuausstellungen gemacht worden (cl. 68 pag. 68.910.42 Z. 18 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist es wenig plausibel, dass die Gesuche schon vor der Beschlussfassung vom Mai 2000 beim BFF hängig gewesen sind, wären sie doch so über ein Jahr unbehandelt geblieben. Es handelt sich hierbei folglich nur um eine Schutzbehauptung. D. musste somit von der Illegalität des Vorgehens ausgehen. 5.5 E. lernte A. durch seinen Schwager B. kennen. Durch ihn wusste er, dass A. beim BFF arbeitet und Pässe für Personen ausstellt, welche bei ihm eine Versicherung abschliessen (cl. 9 pag. 4.7.222 Z. 19 und pag. 4.7.223 Z. 30 ff.). So schloss er bei A. eine Versicherung ab mit dem Hintergedanken, dadurch einen Pass zu erhalten (cl. 9 pag. 4.7.224 Z. 5 f.). A. hat ihm dann tatsächlich einen Pass ausgestellt und ihm gesagt, dass er dafür nicht bezahlen müsse, da er bei ihm eine Krankenversicherung abgeschlossen habe (cl. 9 pag. 4.7.224 Z. 24 f., cl. 32 pag. 13.5.5 Z. 33 f.). A. habe ihm Fr. 80.– pro Person angeboten, falls er ihm Kunden für die Versicherung N. anwerbe, worauf er ihm dann acht bis zehn Personen vermittelt habe (cl. 9 pag. 4.7.222 f. Z. 26 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass seine Frau und er die Reisedokumente illegal erworben hätten, antwortete er, dass er angenommen habe, dass die Sache nicht ganz korrekt sei (cl. 9 pag. 4.7.226 Z. 6 f). Er habe ein bisschen gewusst, dass es nicht in Ordnung sei, da er es ja schon über die Gemeinde versucht habe und er habe schon gedacht, dass es komisch sei, dass die Pässe so direkt in die Hand übergeben würden, aber A. habe gesagt, das sei gut (cl. 32 pag. 13.5.6). In der Hauptverhandlung antwortete er auf entsprechende Frage, dass es schon nicht ganz normal für ihn gewesen sei, dass er die Pässe gratis erhalten habe (cl. 68 pag. 68.910.46 Z. 24 ff.). Der Verteidiger von E. macht geltend, dass aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des Angeklagten die Einvernahmen aus dem Vorverfahren eine verminderte Aussagekraft hätten. Selbst unter Berücksichtigung dessen geht aus den Aussagen von E. eindeutig hervor, dass auch er um die „Formel“ Versicherungsabschluss gegen Pass wusste und dass beim Abschluss einer Versicherung die im Pass verzeichnete Gebühr nicht zu zahlen war. Deshalb musste E. davon ausgehen, dass es sich um einen illegalen Weg der Passbeschaffung handelte. 5.6 F. lernte A. durch B. kennen. Da er eine Krankenversicherung benötigte, empfahl ihm B. A.. F. schloss bei A. eine Versicherung ab. Daraufhin stellte A. ihm und seiner Frau die Identitätsausweise aus, für die F. offiziell ein Gesuch gestellt hatte (cl. 9 pag. 4.7.249 zu Frage 2). A. sagte ihm, dass er für die Ausweise nicht bezahlen müsse, da er für seine Familie über ihn die Versicherungen abgeschlossen habe (cl. 9 pag. 4.7.249 zu Frage 3). Als F. zwischenzeitlich eine Auf-

- 37 enthaltsbewilligung der Kategorie B erhalten hatte und somit eines Passes für Ausländer, anstatt des Identitätsausweises bedurfte, hat ihm A. einen solchen ausgestellt. F. behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass alles in Ordnung sei, da A. beim BFF arbeitete (cl. 32 pag. 13.6.5 Z. 29). Durch ihn haben drei Kollegen für sich und ihre Ehefrauen Pässe ausstellen lassen. Gemäss Aussagen von GG, eines dieser Kollegen, hat F. von seinem negativen Passentscheid erfahren und ihm gesagt, dass er jemanden kenne, der ihm eventuell Pässe besorgen könne. Zusammen mit den Ausweispapieren habe ihm F. Antragsformulare für die Krankenkasse mitgebracht (cl. 15 pag. 8.7.35 = cl. 32 pag. 12.7.9 zu Frage 5 und 2). Für F. war somit nach dem Erhalt seines Ausweispapiers ebenfalls klar, dass man von A. ein Ausweispapier ohne Bezahlung erhält, wenn man im Gegenzug über ihn eine Krankenversicherung abschliesst. F. wusste ebenfalls, dass man das Gesuch über die Gemeinde stellen musste. Im Wissen darum mutet es merkwürdig an, wenn man dann die ersuchten Ausweispapiere aus der Hand eines Sachbearbeiters zuhause übergeben erhält. Demzufolge musste F. davon ausgehen, dass dieser Weg der Ausstellung/Verlängerung illegal ist. 6. Rechtliches 6.1 Bezüglich des anwendbaren Rechts kann auf das in Ziffer 3.1 Ausgeführte verwiesen werden. 6.2 Anklagepunkt B.1 und B.2: Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch und Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt Infolge der Akzessorietät der Gehilfenschaft hat das Gericht auch bezüglich dieser beiden Anklagepunkte den Vorbehalt der andern rechtlichen Würdigung unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu den bei A. erwogenen Tatbeständen angebracht. A. wurde hinsichtlich der Anklagepunkte A.1 und A.2 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt schuldig gesprochen, weshalb vorliegend nur noch die Gehilfenschaft dazu zu prüfen ist. Wer vorsätzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Durch den seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 26 StGB ist auch die bis-

- 38 her kontrovers diskutierte Frage geklärt, ob der Extraneus beim echten Sonderdelikt auch nach dem Sonderdelikt (in casu Art. 317 StGB) oder nach dem Grundtatbestand (Art. 251 StGB) zu bestrafen sei. Straftatbestände, die Sonderdelikte darstellen, finden demnach auch Anwendung auf die Teilnehmer (Extranei), doch kommen diese in den Genuss obligatorischer Strafmilderung (HANS- JAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 21). Bei der Haupttat für eine strafbare Gehilfenschaft muss es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln. Als Hilfeleistung gilt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 4.3). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, was bedeutet, dass Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 186). Bei der Urkundenfälschung im Amt handelt es sich um ein Verbrechen. Zweifelsohne förderte die Vermittlungstätigkeit der Angeklagten B., C., D., E. und F. die Haupttat, da sie es waren, die A. die Abnehmer für die Ausweispapiere und potentielle Versicherungskunden zuhielten und darüber hinaus die für die Ausweisausstellung nötigen Angaben und Unterlagen beschafften. Die Vermittler wussten, dass A. im BFF arbeitete. Hierbei spielt ihr Nichtwissen der Versetzung A.s in den Logistikbereich keine Rolle. Sie mussten, wie dargelegt, davon ausgehen, dass ein Beamter nicht in der von ihnen festgestellten Art Ausweispapiere ausstellen oder verlängern darf und dass er sich dadurch strafbar macht. Trotzdem vermittelten sie ihm Abnehmer für die Ausweispapiere und nahmen somit in Kauf, dass sie die Straftat unterstützen. Alle Vermittler haben demzufolge zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. B., C., D., E. und F. sind somit der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 in Verbindung mit Art. 26 StGB für den gesamten Zeitraum der Anstellung von A. im BFF schuldig zu sprechen. 6.3 Anklagepunkt B.3: Mehrfaches Bestechen Gemäss Anklage sollen C. und D. A. für die illegale Ausstellung und Verlängerung von Pässen und Identitätsausweisen für Ausländer für eine Neuausstellung

- 39 - Fr. 100.– und für eine Verlängerung Fr. 50.– bis Fr. 70.– in bar bezahlt und ihm so einen ungebührenden Vorteil verschafft haben. C. habe ihm auf diese Weise total Fr. 1'995.– bezahlt, D. Fr. 2'110.–. Weiter wirft die Anklage den Angeklagten B., C., D., E. und F. vor, sie hätten A. für die illegale Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere Versicherungsabschlüsse mit den Abnehmern in Aussicht gestellt und A. habe dadurch in der Folge Provisionen in der Höhe von mindestens Fr. 14'420.– eingenommen. Es ist unbestritten, dass C. und D. A. Bargeld für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere übergaben. Ebenso unbestritten ist, dass alle Angeklagten A. Personen vermittelten, die für das Ausstellen/Verlängern eines Passes bei A. eine Krankenversicherung abschlossen. Die in der Anklageschrift aufgeführten Personen und Beträge an Provisionseinnahmen sind mit Berücksichtigung der von Fürsprecher Scheidegger an der Hauptverhandlung eingereichten Provisionskorrekturen unbestritten. B. hat somit mit der Vermittlung von acht Personen A. eine Provision in der Höhe von Fr. 3'020.– (Betrag der Anklageschrift Seite 37 minus 5 x Fr. 300.– Storni gemäss Eingabe von Fürsprecher Scheidegger cl. 68 pag. 68.910.123) vermittelt. C. hat 29 Personen vermittelt, die für ihren Pass zwischen Fr. 100.– bis 250.– bezahlt haben (cl. 9 pag. 4.7.200 Z. 21). So bezahlte C. A. für die Ausstellungen/Verlängerungen der Ausweispapiere insgesamt mindestens Fr. 1'995.–. Weiter vermittelte er in drei Fällen Personen, die ein Ausweispapier gegen Abschluss einer Versicherung erhielten. Dadurch gelangte A. in den Genuss einer Provision von insgesamt Fr. 3'900.– (cl. 9 pag. 4.7.195 ff.). D. vermittelte an A. 13 Personen, die für ein Ausweispapier bar bezahlten. In diesem Zusammenhang nahm A. mindestens Fr. 2'110.– ein. In zwei Fällen vermittelte er Personen, die ihre Ausweispapiere im Gegenzug zum Abschluss einer Versicherung erhielten und A. dadurch Einnahmen von Fr. 1'800.– verschafften. Was E. betrifft, geht aus den Aussagen von HH., der via ihn in den Besitz von Ausweispapieren für sich und seine Frau kam, hervor, dass dieser zuerst die Versicherung gewechselt hat und erst danach von E. darauf angesprochen wurde, dass er ihm auch einen Pass besorgen könne (cl. 11 pag. 5.7.210 = cl. 32 pag. 12.4.10 Z. 16 ff.). Durch die Vermittlung von II., bei dem im Gegensatz zu HH. der Zusammenhang Ausweispapier gegen Versicherungsabschluss gegeben ist (Aussage II. cl. 15 pag. 8.7.15 = cl. 32 pag. 12.3.9 Z. 18 f.) und durch sich selbst hat E. A. Provisionen von Fr. 900.– verschafft. In den Genuss von Provisionseinnahmen von Fr. 3000.– kam A. schliesslich durch die von F. vermittelten Abschlüsse. Gemäss Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zu-

- 40 sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Taugliche Adressaten der aktiven Bestechung sind unter anderem Beamte. Anbieten ist das Unterbreiten eines Angebots, wobei der Eingang beim Adressaten ausreicht. Versprechen ist das In-Aussicht-Stellen eines Vorteils; auch hier bedarf es nur des Eingangs beim Adressaten, nicht aber der Kenntnisnahme oder einer Reaktion. Gewähren ist das tatsächliche Zukommenlassen eines Vorteils. Der Vorteil muss ein dem Empfänger nicht gebührender Vorteil sein, der sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein kann. Materiell ist ein Vorteil, der den Amtsträger in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht besser stellt. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung sein. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Bei Ermessensentscheidungen ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhältnis). Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O. N. 1 ff. zu Art. 322ter). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O. N. 7 zu Art. 322ter). Zur Beamtenstellung von A. sowohl während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter wie auch im Logistikbereich des BFF kann auf die vorhergehenden Erwägungen verwiesen werden. Die gewährten Bargeldzahlungen und das Abschliessen der Versicherungsverträge, durch das A. zu Provisionseinnahmen gekommen ist, stellten für A. einen materiellen Vorteil dar, auf den er in seiner Tätigkeit im BFF keinen Anspruch hatte. Das Ausstellen/Verlängern der Pässe war, wie die vorhergehenden Erwägungen aufzeigen, rechtswidrig und somit auch pflichtwidrig, erfolgte nur aufgrund des gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteils und stand im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit von A.. Einzig bezüglich des Falles des von E. vermittelten HH. kann die Kausalität von Vorteilsversprechung und Gegenleistung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Angeklagten wussten, dass A. durch den Abschluss von Versicherungsver-

- 41 trägen in den Genuss von Provisionen kam und dass diese und das Bargeld ihm nicht zustanden, da er als Sachbearbeiter im BFF keine Pässe im Gegenzug mit Versicherungsabschlüssen ausstellen oder sich für die Pässe bar bezahlen lassen durfte. Sie wussten, dass er aufgrund dieser Vorteile die Ausweispapiere ausstellte oder verlängerte und sie mussten zumindest davon ausgehen, dass dieses eigenmächtige Ausstellen/Verlängern der Ausweispapiere eine rechtswidrige Handlung darstellte. B., C., D., E. und F. sind demzufolge des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen. II. Zu den Delikten im Zusammenhang mit dem ASVS A. Angeklagter A. 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. wurde am 15. Juli 2002 beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, in der Abteilung Prämienverbilligung angestellt. Dort war er als Sachbearbeiter hauptsächlich am Schalter tätig, wo Gesuche um Krankenkassenprämienverbilligungen direkt abgegeben werden konnten. Diese Gesuche wurden entweder vom Schalterbeamten selbst bearbeitet oder sie wurden auf einem Stapel gesammelt, der durch alle Sachbearbeiter abgearbeitet wurde. Nebst seiner Anstellung beim ASVS war A. weiterhin als Versicherungsagent für die Versicherung N. und die Versicherung P. tätig. Im Zusammenhang mit dieser nebenberuflichen Tätigkeit soll er während seiner Arbeit im ASVS im Hinblick auf den Abschluss von Krankenversicherungen beziehungsweise auf die daraus resultierenden Provisionen in 127 Fällen durch absichtliche Falscheingabe von Daten in das EDV-System EVOK Personen eine Auszahlung von ungerechtfertigten Prämienverbilligungen verschafft haben. Dazu habe A. entweder ein zu tiefes Bruttoeinkommen eingegeben, das Einkommen der Ehefrau nicht mitgerechnet, eine Änderung des Pauschalabzuges vorgenommen, ungerechtfertigt Pauschalabzüge berücksichtigt, die Anzahl Familienmitglieder falsch eingetragen oder das Datum des Zuzuges in den Kanton Bern falsch eingegeben. Oder er habe bestehende Verlustscheine oder das Vorliegen eines Fürsorgebezuges ignoriert. Dieser Anklagevorwurf wird von A. mit Ausnahme von 21 Fällen anerkannt (cl. 68 pag. 68.910.23 Z. 28 ff. und 68.910.143). In diesen 21 Fällen bestreitet A. die Namen der aufgeführten Personen zu kennen und für diese im Hinblick auf den Abschluss einer Krankenversicherung eine ungerechtfertigte Prämienauszahlung

- 42 veranlasst zu haben. Bei zwei der auf der eingereichten Liste aufgeführten Fälle, nämlich der Nr. 188 und 264 erklärte er, dass es sich um denselben Fall handeln soll. Dies wurde durch die Aussagen des Zeugen R. anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (cl. 68 pag. 68.910.76 Z. 30 ff. ). Aus den Akten geht hervor, dass in den genannten 21 Fällen Fehleingaben vorliegen, jedoch ist nicht erwiesen, ob es sich dabei um absichtlich vorgenommene Manipulationen handelt, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Fehleingabe auch unbewusst geschehen konnte. Es ist somit zugunsten des Angeklagten A. von 106 Fällen auszugehen. Wie hoch der tatsächliche Deliktsbeitrag genau ist, kann nicht festgestellt werden, da nicht in allen Einzelfällen vom ASVS abgeklärt wurde, ob eine Berechtigung auf Prämienverbilligung bestanden hätte und wie hoch diese gewesen wäre. In der am 7. Mai 2007 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen A. und dem ASVS anerkannte jener eine Schadensumme von Fr. 290'000.– (cl. 68 pag. 68.910.134 ff.). Die Provisionseinnahmen, die A. durch den Abschluss von Krankenversicherungsverträgen mit den unberechtigten Prämienverbilligungsbezügern eingenommen hat, betragen Fr. 30'476.25.– (Beilage 2 der Anklageschrift unter Berücksichtigung der nachträglich erfolgten Storni gemäss Eingabe von Fürsprecher Scheidegger, cl. 68 pag. 68.910.123 ff.). Die ungerechtfertigten Prämienverbilligungen soll A. gemäss Anklageschrift einerseits Personen gewährt haben, deren Gesuche von G. am Schalter vorbeigebracht worden sind und andererseits Personen, die direkt am Schalter vorbeigekommen sind und mit denen er eine Krankenversicherung abschliessen konnte. Sein Motiv war gemäss eigenen Aussagen der Bedarf an Geld. Er verwendete die Provisionseinnahmen für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Sinne einer Kompensation der infolge seiner beim BFF begangenen Delikte beschlagnahmten Gelder (cl. 36 pag. 3.13.23 Z. 32 ff., cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 3 ff.). Der Sachverhalt ist erwiesen und wird von A. zugegeben (cl. 36 pag. 3.13.1 Z. 14 ff., 3.13.23 Z. 22 ff., 3.13.63 Z. 40 f.). Ist auf den Sachverhalt vertiefter einzugehen, erfolgt dieser unter dem jeweiligen Tatbestand. 8. Rechtliches 8.1 Bezüglich des anwendbaren Rechts kann auf die Ausführungen in Ziffer I. 3.1 verwiesen werden. 8.2 Anklagepunkt A.7: Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

- 43 oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2). Der vorliegende Tatbestand wurde in enger Anlehnung zum Betrugstatbestand formuliert. Die Tathandlung besteht aus der unrichtigen, unvollständigen oder unbefugten Verwendung von Daten. Unrichtig sind Daten, wenn sie ein inhaltlich unzutreffendes Bild von der tatsächlichen oder rechtlichen Wirklichkeit vermitteln. Unvollständige Daten sind regelmässig auch unrichtig. Hiermit ist auch erfasst, wer an sich richtige Daten lückenhaft eingibt beziehungsweise das Eingeben gewisser Daten pflichtwidrig unterlässt (TRECHSEL, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 147). Die manipulierte Datenverarbeitung muss zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Die Tathandlung muss somit eine Vermögensverschiebung auslösen, die der Sach- und

SK.2006.18 — Bundesstrafgericht 31.05.2007 SK.2006.18 — Swissrulings