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Bundesstrafgericht 05.04.2007 SK.2006.14

5. April 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,587 Wörter·~1h 13min·2

Zusammenfassung

Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation; Fälschung von Ausweisen, evtl. Widerhandlungen gegen das ANAG;;Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation; Fälschung von Ausweisen, evtl. Widerhandlungen gegen das ANAG;;Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation; Fälschung von Ausweisen, evtl. Widerhandlungen gegen das ANAG;;Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation; Fälschung von Ausweisen, evtl. Widerhandlungen gegen das ANAG

Volltext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.14

Entscheid vom 5. April 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Peter Popp, Miriam Forni, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dieter Caliezi,

2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Oliver Krüger,

3. C., amtlich verteidigt durch Advokat Marco Albrecht,

4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,

Gegenstand

Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation; Fälschung von Ausweisen, evtl. Widerhandlungen gegen das ANAG

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft betreffend A., B., C. und D.: 1. A. (alias E., alias F., alias G.), geb. 28.09.1968 in Vaksince/Kumanovo/MK, von Mazedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG, Art. 23 ANAG sowie Art. 47 ff., 49, 51 und 252 StGB zu verurteilen: − zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (ab 30.04.2004) und des vorzeitigen Strafantritts (ab 05.04.2006). 2. B., geb. 02.03.1978 in Kumanovo/MK, von Mazedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 47 ff. und 51 StGB zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (ab 01.05.2004) und des vorzeitigen Strafantritts (ab 05.04.2006). 3. C., geb. 11.05.1974 in Kumanovo/MK, von Mazedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 47 ff. und 51 StGB zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (ab 01.05.2004). 4. D., geb. 01.01.1963 in Slupcane/MK, von Mazedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 47 ff. und 51 StGB zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungshaft (ab 16.03.2006) und Untersuchungshaft (ab 12.06.2006). 5. A., B., C. und D. seien wieder dem Strafvollzug zuzuführen. 6. Die sichergestellten Drogen und Drogenutensilien, die beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten, die 2 Halbtaxabonnemente und die Bankkarte der Bank H. sowie die Selbstladepistole der Marke TAURUS seien einzuziehen. Zudem seien die Fr. 8'000.─ aus der vorzeitigen Verwertung des Lastwagens inklusive Auflieger einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7. Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wem rechtens zurückzugeben. 8. Die zuständigen Kantone seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 9. Das Honorar der amtlichen Anwälte der Angeklagten sei gerichtlich festzulegen.

- 3 - Anträge der Verteidigung von A.: I. Herr A. sei freizusprechen von der Anschuldigung: 1. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 32 kg ev. 12 kg Heroingemisch gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift; 2. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 16 kg ev. 12 kg Heroingemisch gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift; 3. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Befördern, Befördernlassen sowie Anstaltentreffen zu Einfuhr von 42,913 kg gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift, soweit 13 kg Heroingemisch übersteigend; 4. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Erlangung von 10 kg Streckmittel gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift; 5. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Verkauf beziehungsweise Abgabe einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an I. gemäss Ziff. 1.5. a) der Anklageschrift; 6. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an J. gemäss Ziff. 1.5. b) der Anklageschrift; 7. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbekannten Menge Betäubungsmittel, indem er sich nach komplett [recte: Komplett] Kleidern bei K. erkundigt haben soll gemäss Ziff. 1.5. c) der Anklageschrift; 8. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten Abnehmer, welcher telefonisch mit L. von 2 T-Shirts und ein paar Unterhosen gesprochen haben soll gemäss Ziff. 1.5. d) der Anklageschrift; 9. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten M. gemäss Ziff. 1.5. e) der Anklageschrift; 10. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen Unbekannten gemäss Ziff. 1.5. f) der Anklageschrift; 11. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten Serben gemäss Ziff. 1.5. g) der Anklageschrift;

- 4 - 12. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten N. gemäss Ziff. 1.5. h) der Anklageschrift; 13. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten Serben gemäss Ziff. 1.5. i) der Anklageschrift; 14. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten Serben gemäss Ziff. 1.5. j) der Anklageschrift; unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung. II. Der Angeschuldigte A. sei dagegen schuldig zu erklären: 1. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Befördernlassen sowie Anstaltentreffen zur Einfuhr von 24 Paketen Heroingemisch mit einem Nettogewicht von 11,741 kg und einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 12,37 % sowie von drei Paketen mit einem Nettogewicht von 1,481 kg und einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 2,3 %, somit insgesamt eine Menge von 1,485 kg reinem Heroin. 2. Der Fälschung von Ausweisen und des Verstosses gegen das ANAG gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift. III. Herr A. sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer 4,5 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe. IV. Es sei weiter zu verfügen, was rechtens. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. Anträge der Verteidigung von B.: I. Der Angeklagte B. sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 21.04.2004 bis 01.05.2004 durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad 39,95 %) und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG sowie Art. 25, 27, 40 und 47 ff. StGB zu verurteilen - zu einer 3,5 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts seit dem 1. Mai 2004.

- 5 - II. Weitere Verfügungen: 1. Die Sicherstellungen und Beschlagnahmungen seien gemäss den Anträgen der Anklageschrift Ziffer III. der Staatsanwaltschaft des Bundes zu verfügen. 2. Die Kostenfolgen seien von Amtes wegen gemäss Art. 172 BStP zu regeln. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Angeschuldigten sei gerichtlich festzulegen. Anträge der Verteidigung von C.: 1. Das Verfahren gegen Herrn C. sei einzustellen und ihm sei eine angemessene Entschädigung für die Haft zuzusprechen. 2. Eventuell sei Herr C. vollumfänglich freizusprechen und ihm sei eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen. 3. Subeventuell sei Herr C. wegen Gehilfenschaft zu einem Betäubungsmitteldelikt zu verurteilen und zu maximal 4 Jahren Gefängnis zu verurteilen. Anträge der Verteidigung von D.: 1. Der Angeklagte D. sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie gewerbs- und bandenmässig begangen, ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB in der Zeit vom 21.04.2004 bis 01.05.2004 gemäss Anklageschrift, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die ausgestandene Haft sowie für die notwendige Verteidigung. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

- 6 - Sachverhalt: A. Am 29. April 2004 kontrollierten deutsche Zollbeamte an der deutschösterreichischen Grenze in Bad Reichenhall ein von O. gelenktes mazedonisches Sattelmotorfahrzeug. Sie entdeckten dabei in einem Versteck unter der legalen, für einen Abnehmer in Deutschland bestimmten Ladung rund 43 kg Heroingemisch, verpackt in 87 Paketen à ca. 500 g (davon 60 Pakete mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 52,86 %, 24 Pakete mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 12,37 % und 3 Pakete mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 2,3 %; Gesamtmenge reinen Heroins von 17,18 kg). O. gab an, nichts von der illegalen Ladung gewusst zu haben. Die legale Fracht (Kabelrollen) sei für einen Abnehmer in Deutschland bestimmt. Nach deren Entladung erwarte er weitere Direktiven von seinem Auftraggeber in Mazedonien auf seinen mobilen Telefonanschluss. Jedenfalls habe er das – vermeintlich leere – Sattelmotorfahrzeug in die Schweiz zu lenken, um dort eine andere Ladung aufzunehmen. Die deutschen Beamten entluden in der Folge die illegale Fracht, avisierten die schweizerischen Polizeiorgane und übergaben das Heroin denselben, da davon ausgegangen wurde, dass dessen Bestimmungsort die Schweiz gewesen wäre und die Abnehmer dort zu suchen seien. Die deutschen Beamten wiesen O. an, die Auftraggeber im Falle einer Nachfrage dahin gehend zu informieren, dass er erkrankt sei, einen Arzt aufsuchen müsse und sich die Weiterfahrt deshalb verzögere. Nach dem Entladen der Legalfracht solle O. den Lastwagen in die Schweiz fahren und dabei den Anweisungen seiner Auftraggeber folgen. So geschah es in der Folge. Der Fahrer wurde mehrfach auf seinem Telefonanschluss kontaktiert, sowohl von einem Telefonanschluss in Mazedonien aus als auch von mehreren in der Schweiz lokalisierten Anschlüssen. Diese Anrufe wurden aufgezeichnet. Zivile deutsche Polizeifahrzeuge eskortierten den Lastwagen bis an die Schweizer Grenze. Am Abend des 30. April 2004 fuhr O. am Autobahnzollamt Basel in die Schweiz ein und lenkte sein Fahrzeug darauf weisungsgemäss auf den Parkplatz der Autobahnraststätte Pratteln-Süd. Die von den deutschen Behörden vorab informierte schweizerische Polizei observierte ihrerseits die Fahrt des Lastwagens ab der Schweizer Grenze und die Kontaktaufnahme von O. mit den mutmasslichen Organisatoren des Transports. Überdies hörte sie mehrere mobile Telefonanschlüsse ab, die einzelnen, mit der versuchten Heroinlieferung in Zusammenhang stehenden Personen in der Schweiz zugeordnet werden konnten. Auf dem Parkplatz der Raststätte nahm O. Kontakt mit einem der mutmasslichen Organisatoren auf. Allerdings entfernte sich dieser, als er Verdacht schöpfte, dass O. polizeilich observiert wurde. Im Rahmen einer grossen Polizeiaktion wurden in der Folge im Raum Nordwestschweiz sechs Personen festgenommen, worunter die Angeklagten sowie der Fahrer des Lastwagens. Die weiteren Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit O. in Verbindung stehenden

- 7 - Person um D. handelte. Dieser wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben, am 16. März 2006 in Kroatien verhaftet und am 12. Juni 2006 an die Schweiz ausgeliefert (cl. B2 pag. 6.3.00.1 f.). B. Bereits vor dem 30. April 2004 wurde der Natelanschluss von A. im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens überwacht. Dabei ergaben sich Hinweise darauf, dass A. im März und April 2004 im Raum Nordwestschweiz mehrfach in Drogengeschäfte verwickelt sein könnte. Ausserdem bestand der Verdacht, dass er im April 2004 mehrfach versuchte, sich von einem oder mehreren Lieferanten in Mazedonien 12 kg Heroin in die Schweiz liefern zu lassen. Überdies zeigte sich, dass A. in die oben unter A. geschilderten Vorgänge verwickelt war; er gehörte zu den in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2004 verhafteten Personen. Die weiteren Ermittlungen ergaben überdies, dass A. in den Jahren 2000 bis 2004 mehrfach mutmasslich gefälschte Ausweispapiere oder echte Ausweispapiere einer anderen Person verwendete. C. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 15. Mai 2006 respektive 10. Januar 2007 abgeschlossen (pag. 24.1.39 ff. respektive cl. B6 pag. 24.00.00.4 ff.). Am 21. September 2006 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A., L., P., B. und C., im Wesentlichen wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Anklageschrift vom 29. Januar 2007 erhob die Bundesanwaltschaft auch gegen D. Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2007 und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an (pag. 45.200.14 f.). D. Die Hauptverhandlung fand vom 20. bis zum 22. März 2007 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Der am 8. September 2004 aus der Untersuchungshaft entlassene und nach Mazedonien ausgereiste P. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Sein Verteidiger war aber anwesend. Die Voraussetzungen für ein Kontumazialurteil waren indessen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gegen P. abgetrennt wurde (pag. 45.200.24 ff., 45.200.27 ff. und 45.600.13). Er ist international zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Rahmen des Beweisverfahrens entstanden Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit von L., weshalb das Gericht beschloss, dessen psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Auch dieses Verfahren wurde in der Folge, nach Schluss der gerichtlichen Beweiserhebungen für die übrigen Angeklagten, abgetrennt und bis

- 8 zum Vorliegen der psychiatrischen Expertise sistiert (pag. 45.600.15). Die übrigen Parteien waren während der ganzen Hauptverhandlung anwesend und vertreten. Dieses Urteil betrifft demnach nur die Angeklagten A., B., C. und D. Wenn im Folgenden von den Angeklagten die Rede ist, sind nur diese vier Personen gemeint. Die ersten drei Angeklagten befanden sich bis zur Hauptverhandlung im vorzeitigen Strafvollzug, wohin sie nach Urteilseröffnung zurückkehrten, D. wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt, er blieb nach Urteilseröffnung bis zur Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (pag. 45.200.33 ff.) in Sicherheitshaft. E. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Beweisverfahren in abgekürzter Form durchgeführt. Der Präsident wies die Parteien auf die im Vorverfahren vom Gericht beigezogenen Akten hin (pag. 45.600.8 f.). Einen in der Hauptverhandlung vom Staatsanwalt des Bundes eingereichten Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 20. März 2007 sowie ein Schreiben von R., der Ehefrau des Angeklagten A., vom 29. Januar 2007 nahm das Gericht zu den Akten (pag. 45.600.9 f.). Die Parteien stellten in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht hielt dem Angeklagten A. diverse im Verfahren bis dahin nicht vorgehaltene Telefonabhörprotokolle betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. b, h und j vor (pag. 45.600.4 sowie 45.600.31 ff.). F. Das Gericht behielt sich in Anwendung von Art. 170 BStP eine von der Anklageschrift abweichende Würdigung der angeklagten Sachverhalte wie folgt vor (pag. 45.600.9 f.): Betreffend die Anklagepunkte A. 1.3., B. 1.3., C. 1.1. die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zum „In-Verkehr-Bringen“, zum Besitz oder zum „sonstwie Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. a) und B. 1.5. a) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. h) und i) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zur Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend den Anklagepunkt A. 1.5. j) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG.

- 9 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbrechen (Hauptanklagepunkt), von einer kriminellen Organisation ausgegangen sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis aStGB) fällt die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen und wenn sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB muss – und kann im Sinne einer gerichtlichen Feststellung – bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Hingegen müssen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine kriminelle Organisation gehandelt haben könnte, von der die angeklagten Taten ausgegangen sind (TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.7). Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke verfolgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer angelegt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hierarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260ter StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsumschreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132, 133 E. 4). In aller Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbundenen Personen nicht (vgl. ebd. E. 5.2). In casu sind die drei von Mazedonien aus handelnden Angeklagten C., B. und D. familiär verbunden und erfüllen insoweit nur das gesetzliche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehrfach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Lieferanten der Droge offenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu bringen war (vgl. z.B. cl. 15 pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der Angeklagten als hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zuzurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und ge-

- 10 gen externe Lieferanten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Vorauszahlung zur Verfügung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, der hohe Organisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kriminellen Organisation ebenso, wie der Umstand, dass ein Transportunternehmen betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in wenigstens einem anderen Fall (vgl. cl. 2 pag. 5.7.40 und cl. 20 pag. 18.3.1 ff., insbesondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach Westeuropa zu transportieren. Der für die Begründung der Bundeszuständigkeit erforderliche Verdacht, es liege eine kriminelle Organisation vor, kann demnach bejaht werden. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Hauptanklagepunktes somit gegeben. Die anderen angeklagten Delikte fallen grundsätzlich in die kantonale Kompetenz. Das diesbezügliche Verfahren hätte demnach mittels Attraktionsverfügung der Bundesanwaltschaft in Bundeskompetenz überführt werden können, was nicht geschehen ist. Da ein Nichteintreten auf die Anklage und die Weitergabe an einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung zu einer möglicherweise unzulässigen Verfahrensdauer führen könnte, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts indessen gestützt auf die Garantie eines fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 EMRK zu bejahen. Das Bundesstrafgericht ist demnach sachlich zuständig, alle Anklagepunkte zu beurteilen. II. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. 1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG seit dem 1. Januar 2007 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei kann hier davon abgesehen werden, beim Grundtatbestand die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts zu erörtern, nachdem ohnehin – wie noch zu zeigen sein wird – nicht der Grundtatbestand, sondern der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Diskussion zu ziehen ist. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALB- RECHT, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff.). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19

- 11 - Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Befördern, der Verkauf, die Vermittlung sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern 2005, 3. Aufl., § 18 N. 8). 1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 g (BGE 109 IV 143, 144 f. E. 3b). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. 2d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis). In schweren Fällen ist die Strafdrohung seit dem 1. Januar 2007 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Diese Strafdrohung ist im Vergleich zur früheren (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann) für die Angeklagten die mildere, denn bei Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei keinem von ihnen ein Tagessatz im Bereich der höchstenfalls zulässigen Fr. 300.─ in Frage, so dass auch bei einer mit Freiheitsstrafe kombinierten Höchststrafe von 360 Tagessätzen der Betrag von 1 Million Franken nicht erreicht würde (Art. 34 StGB). Soweit bezüglich der Angeklagten ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Frage kommt, gelangt daher im vorliegenden Fall neues Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3 Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, so dass man es mit verschiedenen Entwicklungsstufen desselben deliktischen Angriffs zu tun hat, da geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbestand im späteren Vollendungstatbestand auf, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be-

- 12 trachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (BGE 111 IV 144, 149 E. 3 b). Diese Konstellation kann vorliegen, wenn jemand eine Drogeneinfuhr ins Auge gefasst hat und dann auf verschiedenen Wegen versucht, eine solche zu realisieren (Kontaktnahme mit verschiedenen möglichen Verkäufern; Suche nach Transportmöglichkeiten für ein noch nicht genau definiertes Quantum aus noch nicht definierter Quelle), aber auch, wenn jemand im Hinblick auf eine erwartete Lieferung über deren Absatz verhandelt. Trifft dies zu, so ist die Tat, welche sich schlussendlich konkret abwickelte, als eine einzige zu verstehen, die alle vorbereitenden Handlungen mit umfasst. In diesem Falle stehen die nach Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Drogendelikt, welches einen höheren Konkretisierungsgrad erreicht hat, selbst wenn dieses letztgenannte das Stadium des Anstaltentreffens auch nicht überschritten hat. Die Bestrafung erfolgt dann nur wegen Begehung des Letzteren, die grössere oder kleinere Intensität der grundsätzlich strafbaren Handlungen ist jedoch insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittäterschaft (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 24 StGB N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, vor

- 13 - Art. 24 StGB N. 9). Stets kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 17, 23 E. 2d; 118 IV 397, 399 E. 2b). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. 2. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sich strafbar, wer zum unbefugten Betäubungsmittelhandel Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierende Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (ALBRECHT, a.a.O. Art. 19 N. 115). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich – soweit hier interessierend – auch strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft, vermittelt oder abgibt. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A., C., B. und D. vor, in Mittäterschaft (mit den Brüdern L. und P., deren Verfahren abgetrennt wurde) vorsätzlich sowie in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 2004 42,913 kg Heroingemisch durch Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich von Mazedonien bis an die österreichisch-deutsche Grenze beim Grenzübergang „Walserberg“ befördert beziehungsweise mit einem durch O. gelenkten LKW befördern gelassen und Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben. Die genannten Drogen sind von der deutschen Grenzpolizei entdeckt und beschlagnahmt worden (Anklagepunkte A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1.) Dem Angeklagten A. macht die Bundesanwaltschaft zudem den Vorwurf, im Zeitraum von Anfang März bis 4. April 2004 gemeinsam mit L. an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mittäter gemeinsam mit dem nicht angeklagten K. Anstalten zur Einfuhr von 32 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.1.) und im Zeitraum von Mitte März bis 21. April 2004 ebenfalls an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mittäter Anstalten zur Einfuhr von 16 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.2.). Ein weiterer Anklagepunkt wirft A. vor, vom 25. bis 27. April 2004 als Mittäter (gemeinsam mit L.) mit einem unbekannten „R.“ beziehungsweise „S.“ an diversen Orten in der Schweiz, in Albanien und anderswo Anstalten zum Erlangen

- 14 von 10 kg Streckmittel getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.4.). Sodann soll A. (gemeinsam mit den Brüdern L. und P.) gemäss Anklage teils allein, teils in verschiedenen Mittäterschaftskonstellationen zu verschiedenen konkreten Zeitpunkten zwischen Anfang März und 30. April 2004 in der Gegend Basel-Aargau mehrere Male eine unbekannte, jedoch „mehrfach qualifizierte Menge“ Heroingemisch an Diverse verkauft, vermittelt und/oder abgegeben beziehungsweise dazu Anstalten getroffen haben (Anklagepunkte A. 1.5. a - j). 2.2 2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt betreffenden Anklagepunkte umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmitteln. Das Gesetz stellt zwar jede Form der Beteiligung am illegalen Drogenhandel unter Strafe, dies jedoch nur als Entwicklungsstufe ein- und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt beziehungsweise addiert wird. Das hat zur Folge, dass die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein müssen, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen lassen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind insoweit nicht mehr zu prüfen (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 2.2.2). 2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (E. II. 3.2) ist hier festzuhalten, dass die angeklagten Sachverhalte, soweit sie Sachverhalte im Zeitraum von Anfang März bis 30. April 2004 betreffen und nicht als erwiesenermassen selbstständig vollzogene Verkäufe/Weitergaben zu betrachten sind, als einheitliches Geschehen im Sinne von E. II. 1.3 (siehe oben) zu werten sind, welches in der am 30. April 2004 behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfelte. Die rechtliche Würdigung kann sich daher – unter Vorbehalt der erwähnten Ausnahmen (Anklagepunkte A. 1.5. a – d und A. 1.5. h – j, worauf in E. II. 3. zurückzukommen ist, vgl. E. II. 3.2.1c und E. II. 3.3.1) – auf diese vereitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgt, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisführung und im Hinblick auf die Strafzumessung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden können.

- 15 - 3. Hauptanklagepunkt: Anklageschrift A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1. (B. 1.3. und C. 1.1. nicht behandelt, da Verfahren abgetrennt) 3.1 Sachverhalt insgesamt 3.1.1 Der zur Anklage gebrachte objektive Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach kann als erstellt gelten, dass O. im Auftrag einzelner Angeklagter ein mazedonisches – sich im Besitz eines Mitglieds der Familie D./C./B. befindenden – Sattelmotorfahrzeug von Mazedonien über Österreich nach Deutschland lenkte, um dort eine legale Fracht (Kabelrollen) abzuladen und anschliessend in die Schweiz weiterzufahren (cl. 17 pag. 13.6.2.1, 13.6.34 f.; bei „T.“ handelt es sich um C.; vgl. cl. 17 pag. 13.6.33, Z. 25; cl. 16 pag. 13.5.44). An der deutsch-österreichischen Grenze entdeckten die deutschen Zollbeamten in einem Versteck unter der Legalfracht rund 43 kg Heroingemisch, welches in der Folge ausgeladen, sichergestellt und den schweizerischen Behörden übergeben wurde, weil die mutmassliche Bestimmung für die Droge die Schweiz gewesen wäre (cl. 8 pag. 7.8.3; cl. 19 pag. 18.1.83 ff.; pag. 45.410.1 ff.). O. lenkte das Sattelmotorfahrzeug in der Folge unter polizeilicher Beobachtung (cl. 19 pag. 18.1.7 ff., 18.1.71 ff. und 18.1.111) und nach telefonischer Anweisung seiner Auftraggeber (cl. 17 pag. 13.6.81 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.37 und 13.00.00.90) in die Schweiz. Der Fahrer des Lastwagens wurde auf seiner Fahrt mehrfach von Telefonanschlüssen aus kontaktiert, die dem Kreis der Angeklagten zuzurechnen sind. Das Gericht kommt zum Schluss, dass alle Angeklagten in den Drogentransport in der einen oder anderen Weise wenigstens in objektiver Hinsicht involviert waren. 3.1.2 a) Zu ihrem Wissen vom Umstand, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wäre die illegale Droge nicht beschlagnahmt worden, machen die Angeklagten unterschiedliche Angaben: A. ist grundsätzlich geständig, 12 kg Heroingemisch bestellt und mit dem Transport vom 30. April 2004 erwartet zu haben (pag. 45.600.25 f.). Er präzisiert sein Geständnis jedoch insoweit, als er mit den in Mazedonien zusätzlich verladenen 31 kg Heroin nichts zu tun habe: Weder habe er diese Drogen bestellt noch seien sie für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff.). Ebenfalls grundsätzlich geständig ist B. (pag. 45.600.50 ff.). Die Angeklagten C. (B.s Bruder) und D. (B.s und C.s Cousin; vgl. cl. 15. pag. 13.4.137 und cl. B5 pag. 13.00.00.4, Z. 17) bestreiten, mit der Drogenlieferung etwas zu tun gehabt und darum gewusst zu haben, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug am 30. April 2004 rund 43 kg Heroingemisch hätten geliefert werden sollen. b) Aufgrund der Abhörprotokolle ist erstellt, dass die Angeklagten A., C. und B.

- 16 am Abend des 30. April 2004 den Lastwagen in der Schweiz erwarteten und der Angeklagte D. in Mazedonien sich mehrfach über die Route, den jeweiligen Standort und die Grenzüberquerung in Basel informierte beziehungsweise von anderen Personen informiert wurde und Anweisungen gab (cl. 12 pag. 13.1.142 ff.; cl. 15 pag. 13.4.143 und 13.4.169; cl. 16 pag. 13.5.42 i.V.m. 13.5.34, Z. 29; cl. 17 pag. 13.6.80 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.49 ff. und 13.00.00.88 ff). Erstellt ist im Weiteren, dass die Angeklagten am Abend des 30. April 2004 untereinander und mit dem Chauffeur O. in intensivem telefonischem Kontakt standen und sich jeweils, teils in verschlüsselter Sprache, über den Stand der Dinge informierten. So wurde unter anderem gemeldet, dass der Lastwagen an der Grenze eingetroffen sei, dass er die Grenze überquert oder dass er Pratteln erreicht habe (cl. 17 pag. 13.6.72 ff.). Später wurde kommuniziert, dass mit dem Transport etwas nicht stimme und dass der Fahrer beziehungsweise das Fahrzeug möglicherweise unter polizeilicher Kontrolle stehe (cl. 15 pag. 13.4.180, 13.4.185 ff.). Bis unmittelbar vor der Verhaftung wurden telefonische Mitteilungen abgesetzt, die sich sinngemäss dem zunächst scheinbar gelingenden und – schliesslich auch für die Angeklagten erkennbar – polizeilich aufgebrachten Drogentransport zuordnen lassen. c) Das Verhalten aller vier Angeklagten und insbesondere die Intensität und der Inhalt ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Fahrer des Sattelmotorfahrzeugs ist nur verständlich, wenn angenommen wird, dass alle Angeklagten den wahren Zweck der Lastwagenfahrt kannten. Dabei fällt vor allem auch die zunehmende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschreitenden Zeit und mit der Erwartung einer polizeilichen Intervention bei den Angeklagten um sich zu greifen begann (cl. 15 pag. 13.4.184 ff.). Auch dies könnte plausibel nicht erklärt werden, wenn es subjektiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Lastwagen zu erwarten, der anderntags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Dass die Angeklagten C. und D. nicht um den wahren Sinn der Lastwagenfahrt gewusst haben könnten, widerspricht vor diesem Hintergrund aller Lebenserfahrung: Die Angeklagten A. und B. waren im Bild und darauf eingestellt, am Abend des 30. April 2004 eine grosse Menge Heroin in Empfang zu nehmen. Dafür spricht neben ihrem Geständnis und den objektiven Vorgängen vor allem die abgehörte telefonische Kommunikation. Ihre unter Druck entstehende Aufregung musste auch für die Angeklagten C. und D. sichtbar geworden sein. Eine Erklärung unter Brüdern (C. und B.) beziehungsweise zwischen Cousins (D. als Organisator und B. als Mittelsmann in Bezug auf das geplante Entladen der Droge in Pratteln-Süd) wäre unumgänglich gewesen, wenn die Angeklagten C. und D. um den illegalen Teil der Vorgänge nichts gewusst hätten.

- 17 - 3.1.3 Das Gericht kommt demnach in Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass alle Angeklagten in den Transport objektiv in der einen oder anderen Weise involviert waren und darum wussten, dass mit dem Lastwagen eine grosse Menge Heroingemisch in die Schweiz hätte gelangen sollen – und sie wollten dies auch. Im Besonderen stellt sich die Beweiswürdigung für die einzelnen Angeklagten wie folgt dar: 3.2 Beweiswürdigung im Besonderen 3.2.1 A. a) A. ist geständig, in Mazedonien 12 kg Heroingemisch bestellt und am Abend des 30. April 2004 dessen Lieferung auf dem Parkplatz der Raststätte Pratteln- Süd erwartet zu haben. Aus den Telefonkontrollen geht hervor, dass er sich schliesslich mit dem Lieferanten darauf einigte, 13 oder 13,5 kg zu übernehmen (cl. 12 pag. 13.1.127). In der Hauptverhandlung hat er diese Menge bestätigt (pag. 45.600.5). Sein Geständnis, das glaubwürdig ist, wird von den erstellten objektiven Vorgängen, den sichergestellten Drogen (13,5 kg in 27 Paketen hatten einen anderen Reinheitsgrad als die übrigen Pakete), und den Protokollen der abgehörten Telefongespräche gestützt, weshalb daran kein Zweifel besteht. b) Hinsichtlich des zusätzlichen, von ihm nicht bestellten und nicht für ihn bestimmten Heroingemischs (rund 29,5 kg) ist Folgendes festzustellen: A. versuchte im März und April 2004 zweimal – bereits vor der Bestellung von 12 beziehungsweise schliesslich 13,5 kg Heroingemisch bei den drei Mitangeklagten – in Mazedonien 12 kg Heroingemisch zu beschaffen. Die beiden Geschäfte kamen jedoch nicht zustande (vgl. Anklageschrift Ziff. A. 1.1. und A. 1.2.). Beide Male machte der jeweilige Lieferant klar, dass der Transport nur stattfinden könne, wenn im Sinne eines Sammeltransports für mehrere Abnehmer mehr als die von A. bestellten 12 kg auf einmal geliefert werden könnten. Im ersten Fall wurde die zusätzliche Lieferung von 20 kg Heroingemisch, im zweiten Falle eine solche von 4 kg in Aussicht gestellt (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 4.5.394). Der Angeklagte A. war mit diesem Vorgehen einverstanden (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 4.5.396), wenn auch die Lieferungen später aus unbekannten anderen Gründen nicht zustande kamen. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall mit der zusätzlichen Menge von 29,5 kg, wenn diese auch, wie in den früheren Fällen, von A. weder bestellt noch für ihn bestimmt war. Das ergibt sich aus einem abgehörten Telefongespräch, wonach A. gegenüber „U.“ am 29. April 2004 um 14.28 Uhr bestätigt, dass er „13 oder 13 und halb“ nehmen werde (cl. 12 pag. 13.1.127). Dies zu einem Zeitpunkt, als der Lastwagen schon lange unterwegs war. Die Tatsache, dass über die zu übernehmende Menge noch verhandelt werden

- 18 konnte, ist ein Hinweis darauf, dass A. bewusst gewesen sein muss, dass eine grössere als die von ihm bestellte Menge verladen worden war beziehungsweise sein musste. Auch aufgrund seiner zahlreichen Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Drogenlieferung, insbesondere nach dem Treffen mit C. und B. in Zürich am Tag vor der Verhaftung, musste ihm klar sein, dass diese eine grössere Menge erwarteten respektive die Lieferanten eine grössere Menge bereit gestellt hatten als die von A. bestellte. Der Angeklagte bestritt dies anlässlich der Hauptverhandlung denn auch nicht (er sagte lediglich aus, mit dem restlichen, von ihm nicht bestellten Heroin nichts zu tun gehabt zu haben; dieses sei nicht für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff. sowie 45.600.28, Z. 34 ff.). Seine bestellte Menge hätte ihm B. ausgehändigt (pag. 45.600.28 ff.). c) In den Anklagepunkten A. 1.5. e wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten A. vor, gemeinsam mit den Brüdern L. und P. in der Zeit vom 7. - 27. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten „M.“ mit der Rufnummer 1 getroffen zu haben. Im Anklagepunkt A. 1.5. f erhebt sie sodann gegen ihn den Vorwurf, am 7. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen Abnehmer mit der Rufnummer 2 getroffen zu haben. Und schliesslich wirft sie ihm im Anklagepunkt A. 1.5 g vor, am 7. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten Abnehmer (einen Serben) mit der Rufnummer 3 getroffen zu haben. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass dieses Entgegennehmen von Bestellungen im Zusammenhang mit der 42,913-kg-Heroinlieferung stand, waren doch die Bemühungen zur Vorbereitung eines grossen Heroinimports zum damaligen Zeitpunkt bereits im Gang. Somit ist davon auszugehen, dass allfällige Drogendelikte gemäss den genannten Anklagepunkten im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch mit enthalten sind und eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit A.s in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu prüfen ist, sofern er im Zusammenhang mit den 42,913 kg Heroingemisch schuldig gesprochen wird. 3.2.2 B. B. ist grundsätzlich geständig und anerkennt, wissentlich und willentlich eine bestimmte ihm zugedachte Rolle bei der Übernahme der Droge wahrgenommen zu haben und zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist zu sein. B.s verschiedene Aussagen zu seinem Wissen und zu seiner Rolle wie auch zur Beteiligung anderer Personen waren im Laufe des Verfahrens jedoch nicht konstant. Zunächst

- 19 hat er jedes Wissen um den Drogentransport in Abrede gestellt und angegeben, er sei im Auftrag seines „Onkels“ (gemeint ist seines Cousins D., den B. stets „Onkel“ oder „Daja“ nennt) in die Schweiz gereist, um dem Fahrer des Lastwagens Geld zu übergeben beziehungsweise um beim Beladen des Lastwagens behilflich zu sein beziehungsweise um den Lastwagen selbst zu lenken (vgl. Einvernahmen cl. 15 pag. 13.4.1 ff.). Er wollte sich zunächst nicht an den Sinn der abgehörten Telefongespräche erinnern können; nicht einmal seine eigene Stimme vermochte er zu identifizieren. Später räumte er ein, wenigstens geahnt zu haben, dass es um Drogen gehe. Er habe dies aber erst erfahren, als er in die Schweiz eingereist sei (pag. 45.600.50, Z. 1 f.). Sein Onkel habe ihn erst spät darüber ins Bild gesetzt, als er nervös geworden sei und seinem Onkel gesagt habe, er habe Angst und wolle heimkehren. Sein Onkel habe ihn aber beruhigt, er (B.) habe mit der Droge nichts zu tun, er müsse lediglich mit dem Lastwagenfahrer zu Abend essen gehen, wenn dieser in der Schweiz eingetroffen sei. Andere würden sich dann um die Sache kümmern (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.159 und 13.4.162). Über die Quantität und Qualität der Droge habe er aber nichts erfahren (cl 15 pag. 13.4.159, Z. 61 f.). Er sei bereit gewesen in die Schweiz zu reisen, weil er seinem Onkel Geld geschuldet habe und ihn dieser als Gegenleistung und gegen zusätzliche Bezahlung von € 1'500.─ dazu aufgefordert habe (cl. 15 pag. 13.4.111; pag. 45.600.50). Später hat er die Belastung seines Onkels widerrufen und angegeben, ein Unbekannter habe ihn in Mazedonien nach einer Transportmöglichkeit für die Schweiz gefragt, sein Onkel habe damit nichts zu tun (pag. 45.600.50 ff.). Soweit sich sein Geständnis auf seine eigene Rolle bezieht, ist es im Wesentlichen glaubwürdig und wird von den Protokollen der abgehörten Telefongespräche gestützt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte B. bereits in Mazedonien über den wahren Zweck seiner Reise in die Schweiz aufgeklärt worden ist; beweisen lässt sich dies jedoch nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Angeklagte B. die Aufgabe gehabt hätte, seinen Cousin D. in Mazedonien jeweils auf dem Laufenden zu halten und vor allem den Chauffeur abzulenken, um das Entladen der Droge durch Dritte zu ermöglichen. Dass er zu diesem Zeitpunkt um die illegale Fracht wusste, gesteht er selbst zu (cl. 15 pag. 13.4.159, Z. 59 f. zu TK-Protokoll vom 30.4.2004 um 17.13 Uhr, cl. 15 pag. 13.4.169: „In diesem Zeitpunkt, als ich mit Daja gesprochen habe, wusste ich, was im Camion war“). Der Angeklagte B. hat im Übrigen bestätigt, dass die in der telefonischen Kommunikation verwendeten Ausdrücke „Braut“, „Essen“, „Spital“ etc. als Codewörter im Rahmen des Drogengeschäfts vereinbart gewesen seien (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158, 13.4.161 ff.). Diese Aussagen, welche als Geständnis zu werten sind, widerrief B. erst, als er Kenntnis davon erhielt, dass sein Onkel D. verhaftet worden und seinerseits nicht geständig war (cl. B3 pag. 12.2.190 ff.). Seinen Widerruf begründete B. allerdings nicht in nachvollziehbarer Weise. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

- 20 - B. dadurch seinen Onkel D. schützen wollte. Ein solches Verhalten legte B. kurz vor der Verhaftung bereits gegenüber seinem Bruder C. an den Tag, indem er in einem abgehörten Telefongespräch ankündigte, alle Schuld auf sich zu nehmen (vgl. nachfolgend, E. 3.2.3 b). 3.2.3 C. a) C. hat stets bestritten, um die im Lastwagen versteckten Drogen gewusst und mit dem Drogentransport etwas zu tun gehabt zu haben. Sein Bruder B. hat ebenfalls in diesem Sinne ausgesagt. Diese Bestreitungen sind insgesamt nicht glaubwürdig. b) Dass B. die Aussage seines mitangeklagten Bruders C. bestätigt, erklärt sich aus seiner Ankündigung unmittelbar vor der Verhaftung, alles auf sich nehmen zu wollen (cl. 15 pag. 13.4.188: „Hier ich nehme alles auf mich, dieser weiss nichts und so, aber ich habe Angst…“; vgl. auch Aussage B. dazu, pag. 13.4.165, Z. 273 ff.). Im Übrigen lässt sich B.s Aussage betreffend Rolle und Wissen seines Bruders C. nicht mit seiner anderen und glaubhaften Aussage in Übereinstimmung bringen, wonach er (B.) die Aufgabe gehabt hätte, den Fahrer des Lastwagens zum Nachtessen zu begleiten, während andere sich um das Entladen der Droge gekümmert hätten. Als der Lastwagen in Pratteln-Süd eintraf, waren der Angeklagte A. (welcher sich von den in den abgetrennten Verfahren angeklagten Brüdern L. und P. begleiten liess) und die beiden Angeklagten C. und B. vor Ort beziehungsweise auf Abruf in der Umgebung der Raststätte präsent. A. ist der Seite der Abnehmer zuzurechnen; er wusste nach eigenem Bekunden nicht, wo und wie die Droge versteckt war, sondern erwartete, diese von den Lieferanten ausgehändigt zu erhalten. Der Fahrer war unwissend und sollte deswegen abgelenkt werden. Für das Entladen der Droge kam somit nur noch der Angeklagte C. in Frage, sobald der Angeklagte B. unterdessen mit dem Fahrer das Restaurant der Raststätte aufgesucht hätte. c) Wie oben generell dargelegt (vgl. E. II. 3.1.2 lit. b und c), widerspricht es aller Lebenserfahrung, dass der Angeklagte C. bei den konkreten Verhältnissen vor Ort und dem Umstand, dass A. und sein Bruder B. wussten, worum es geht, über den wahren Zweck des Transports nicht im Bild gewesen sein könnte. d) Im Weiteren spricht eine Vielzahl von Indizien direkt oder indirekt für die wissentliche Beteiligung des Angeklagten C. am Transport nach sowie der geplanten Übernahme und Weitergabe der Droge in der Schweiz. Zunächst fällt dabei als klar belastendes Indiz ins Gewicht, dass C. parallel zum Lastwagentransport selbstständig in die Schweiz einreiste und dass er am mut-

- 21 masslichen Ort der Drogenübernahme anwesend war. Seine Erklärung dafür, er habe in der Schweiz Transportverträge abschliessen wollen und in Pratteln dem Fahrer des Lastwagens Geld übergeben wollen, erscheint als wenig plausible Schutzbehauptung (pag. 45.600.59). Er war es in der Folge denn auch, der mit dem Fahrer in Kontakt trat und, als er – wegen der vermuteten Observation durch die Polizei – misstrauisch wurde, den Ort fluchtartig verliess und danach mit dem auf ihn wartenden Lastwagenfahrer nicht mehr in Kontakt trat. Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte C. am Tag vor dem Eintreffen des Lastwagens gemeinsam mit seinem Bruder B. mit A., dem Abnehmer eines Teils der Drogenlieferung, in Zürich getroffen hatte, ist ein deutliches Indiz für sein Mitwissen. Sodann belastet der Lastwagenfahrer O. den Angeklagten C. in eindeutiger Weise: C. sei der „grosse“ Organisator des Transports gewesen (cl. 17 pag. 13.6.2, Z. 25). Auch wenn sich daraus nicht zwingend ergibt, dass der Angeklagte C. tatsächlich um die transportierte Droge wusste, erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass dem nicht so war. Dass ein unbekannter Dritter – wie von B. anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht – die Droge den offiziellen Transporteuren der Legalfracht C. und D. untergeschoben haben könnte (pag. 45.600.50 f.), ist unplausibel (vgl. zur Rolle des Angeklagten D. auch unten, E. II. 3.2.4); hätte D. hingegen alleine gehandelt und hätte er C. nicht involvieren wollen, wäre nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte C. in die Schweiz gereist und am Ort der Übernahme anwesend gewesen wäre sowie D. über den Stand der Dinge informiert hätte, nachdem dieser doch bereits B. zur Übernahme des Lastwagens in die Schweiz geschickt hatte. Schliesslich sprechen die protokollierten Telefonate und SMS unzweifelhaft für das Wissen des Angeklagten C. um die transportierte Droge. Der Angeklagte B. hat die in der telefonischen Kommunikation verwendete metaphorische Sprache „Braut“, „Jungfrau“, „Essen“, „Spital“ etc. als Code-Wörter für das Wissen und die Beteiligung am Drogenimport entziffert (vgl. cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158, 13.4.161 ff.). C. bediente sich dieser Sprache, wozu kein Anlass bestanden hätte, wenn es sich nach seiner Überzeugung um eine legale Fracht gehandelt hätte. Auch seine D. gegenüber bekundete Angst, sich über sein Mobiltelefon zu melden (vgl. cl. 16 pag. 13.5.42: „…, aber ich darf mich nicht aus der Schweiz mit diesem Telefon melden“), wäre nicht verständlich, wenn C. tatsächlich von einem legalen Transport ausging. Vor diesem Hintergrund kann das von C. an seinen Bruder um 21.13 Uhr des 30. April 2004 abgesetzte SMS, wonach die Braut angekommen sei, nichts anderes bedeuten, als dass der Lastwagen mit der Droge angekommen sei (cl. 15 pag. 13.4.177: „Die Braut ist uns gekommen“). Die nächste SMS-Botschaft von 22.05 Uhr an B. lautet: „Oh, in Begleitung ist der Scheisser…“ (cl. 15 pag. 13.4.180). Bei der Begleitung des Fahrers kann

- 22 es sich um nichts anderes handeln als um die vermutete polizeiliche Observation, da O. von keiner anderen, sichtbaren Person begleitet war. In der Folge flüchtete der Angeklagte C. denn auch, ohne dass er von den anderen Personen über die Gefährlichkeit der Situation hätte aufgeklärt werden müssen, und er setzte sich in der Folge mit dem Fahrer, der auf ihn wartete, auch nicht mehr in Verbindung. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel an der Mitwisser- und Mittäterschaft C.s am versuchten Import und der versuchten Übernahme von rund 43 kg Heroingemisch in der Schweiz besteht. Es ist mithin davon auszugehen, dass C. nicht nur objektiv, sondern mit Wissen und Willen in den versuchten Import und die Übernahme der rund 43 kg Heroingemisch involviert war. Er hätte dabei die Rolle wahrgenommen, die Droge in Pratteln-Süd aus dem Lastwagen auszubauen, an sich zu nehmen und einen Teil davon an A. zu verkaufen. Für eine im Vergleich zu B. bedeutendere Beteiligungsrolle spricht – neben den gesamten Tatumständen – sodann das Faktum, dass C. den Sitten seines Herkunftslandes entsprechend als älterer Bruder vom jüngeren Respekt und in gewissem Rahmen auch Gehorsam verlangen kann (vgl. diesbezügliche Aussage B.s, cl. 15 pag. 13.4.139). 3.2.4 D. a) D. hat stets bestritten, um die im Lastwagen versteckten Drogen gewusst und mit dem Drogentransport etwas zu tun gehabt zu haben. Sein Cousin B. hat an der Hauptverhandlung entsprechend ausgesagt. Diese Bestreitungen sind insgesamt nicht glaubhaft. b) D. ist zusammen mit C. in objektiver Weise Auftraggeber und Organisator des Legaltransports nach Deutschland. Er war Eigentümer des von C. erworbenen Lastwagens und Auftraggeber des Fahrers, den zwar der Angeklagte C. angeheuert, der Angeklagte D. aber bezahlt hatte. Wirtschaftlich gesehen handelte es sich um sein Transportgeschäft, für das er auch das Risiko trug. Der Fahrer hatte die Weisung, mit ihm in telefonischem Kontakt zu bleiben, woran sich dieser in der Folge auch hielt. c) Dass dem Angeklagten D. die Drogen von Dritten untergeschoben worden sein könnten, ist in hohem Masse unwahrscheinlich. Zunächst wäre nicht erklärbar, weshalb die beiden Cousins (C. und B.) in die Schweiz gereist sein sollten, um den Lastwagen an dessen Bestimmungsort zu erwarten. Die Erklärung, es sei darum gegangen, dem Fahrer Geld zu übergeben, wurde seitens des Angeklagten B. widerrufen und ist für den Angeklagten C. als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. oben E. 3.2.3d). Der Angeklagte B. hat, indem er sich damit

- 23 selbst belastete, glaubhaft dargetan, im Auftrag des Angeklagten D. in die Schweiz gereist zu sein, um beim Empfang des Lastwagens eine Rolle zu spielen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seinen Cousin falsch belasten sollte. d) Im Übrigen hat B. den Angeklagten D. direkt in schwerer Weise belastet: Dieser habe die wahre Natur des Transports gekannt und sei dessen eigentlicher Organisator (cl. 15 pag. 13.4.159). Zwar waren B.s Aussagen im Laufe des Verfahrens nicht konstant, alles spricht jedoch dafür, dass die den Angeklagten D. belastenden Aussagen zutreffen. Zunächst hatte B. seine eigene Beteiligung am Drogengeschäft und diejenige der mit ihm verwandten Mitangeklagten in Abrede gestellt. Später nahm er alles auf sich, wie er es telefonisch kurz vor der Verhaftung auch angekündigt hatte (vgl. oben E. 3.2.2, 3.2.3b). Dass er allein gehandelt haben könnte, ist jedoch ebenso wenig plausibel, wie die Erklärung, die er an der Hauptverhandlung gab, dass ein Unbekannter das Heroin ohne Wissen der Angeklagten C. und B. geladen haben müsse (vgl. oben E. 3.2.3d). Demgegenüber ist das auch den Angeklagten D. belastende Geständnis von B. konsistent und glaubwürdig und stimmt mit den übrigen Tatumständen überein (Anwesenheit der Angeklagten C. und B. in Pratteln-Süd; ständige telefonische Kommunikation mit dem Angeklagten D. in der „heissen“ Phase des Transports). Im Übrigen ist festzuhalten, dass B. D. belastete, als sich dieser in Freiheit befand, die Aussage aber zurückzog, als die Strafverfolgungsbehörden seiner habhaft geworden waren. Schliesslich gab der Angeklagte B. als wichtiges zusätzliches Indiz an, die Telefonnummer von A., einem der Abnehmer in der Schweiz, mit dem er in Kontakt treten musste, von D. erhalten zu haben (vgl. cl. 15 pag. 13.4.143). A. seinerseits hatte die für ihn bestimmte Droge bei einer Person namens „U.“ bestellt (pag. 45.600.28), die für B. Ansprechperson in Mazedonien war für den Fall, dass D. nicht erreichbar sein sollte (cl. 15 pag. 13.4.144, Z. 291, 13.4.145 und 13.4.165 f.). e) Schliesslich wird der Angeklagte D. durch die aufgezeichneten Telefongespräche und SMS, sowohl was deren Inhalt wie auch was die Intensität der Kontakte anbelangt, schwer belastet. Diese Mitteilungen sind nur verständlich, wenn unterstellt wird, dass D. wusste, worum es geht. Dasselbe gilt für die Häufigkeit der Kontaktnahmen: Es widerspricht aller Lebenserfahrung, dass D. den Transport aus der Ferne so intensiv überwachte, wenn es sich um einen leeren, in die Schweiz zu überführenden Lastwagen gehandelt hätte. Schliesslich sind auch die Erklärungen, die D. für die Telefongespräche abgibt, unplausibel. Die von B. entzifferten Schlüsselwörter werden in den Gesprächen mit D. verwendet, ohne dass Letzterer über den Sinn hätte belehrt werden müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel an der Mitwisserund Mittäterschaft D.s am versuchten Import von rund 43 kg Heroingemisch in

- 24 der Schweiz bestehen kann. 3.3 Rechtliche Würdigung In den unter E. II. 1. erörterten Schranken und mit Rücksicht auf den Anklagegrundsatz ergibt sich für die rechtliche Würdigung der den einzelnen Angeklagten vorgeworfenen Handlungen was folgt: 3.3.1 A. A. hat zunächst 12 kg und schliesslich 13,5 kg Heroingemisch mit direktem Vorsatz in Mazedonien bestellt und damit im Sinne der Anklageschrift Anstalten zur Einfuhr von Drogen in grossem Umfang getroffen. Zusätzlich hat er den Import von weiteren, nicht für ihn selbst bestimmten rund 29,5 kg Heroingemisch in Kauf genommen. Es ist zwar nicht erwiesen, dass A. wusste, wieviel Heroingemisch über die von ihm bestellte Menge hinaus geliefert werden sollte; die zusätzlich gelieferten rund 29,5 kg waren jedoch nicht eine so grosse Zusatzmenge, dass der Angeklagte damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen, zumal er aus seiner Erfahrung im Zusammenhang mit den früheren, missglückten Bestellungen wusste, dass Lieferungen im Rahmen von Sammeltransporten mit grossen Zusatzmengen üblich waren, und aufgrund seiner Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Lieferung auch konkret damit rechnen musste (vgl. oben, E. 3.2.1 b). Die zusätzliche Menge von 29,5 kg Heroingemisch ist ihm deshalb unter dem Titel des Eventualvorsatzes auch zuzurechnen. Weil die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch schuldig zu sprechen. Diese Tat umfasst rechtlich (vgl. oben E. II. 1.3 sowie 3.2.1b und 3.2.1c) die unter den Ziffern A. 1.1. und A. 1.2. zur Anklage gebrachten Bestellungen von 12 kg Heroingemisch in Mazedonien sowie die unter den Ziffern A. 1.5. e, f und g eingeklagten Bemühungen zum Verkauf von Betäubungsmitteln an Dritte. 3.3.2 B. B. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Die in der Anklageschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten und ihm zur Last gelegten Handlungen betreffen jedoch nicht die versuchte Einfuhr, sondern die versuchte Inempfangnahme der Droge in der Schweiz. Das Gericht hat sich anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP vorbehalten, den geschilderten Sachverhalt unter den Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu prüfen, wonach sich ein Angeklagter strafbar macht, der An-

- 25 stalten trifft, die Droge in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen oder sonstwie zu erlangen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Die erwiesenen und zugestandenen Handlungen des Angeklagten B. zielten darauf ab, die in Mazedonien verladene Droge gemeinsam mit seinem Bruder C. in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen beziehungsweise sonstwie zu erlangen. Weil es dazu nicht kam und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zu den erwähnten Tathandlungsvarianten schuldig zu sprechen. 3.3.3 C. C. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Die in der Anklagschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten und ihm zur Last gelegten Handlungen betreffen jedoch nicht die versuchte Einfuhr, sondern wie bei seinem Bruder B. die versuchte Inempfangnahme der Droge in der Schweiz. Das Gericht hat sich anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP auch bei ihm vorbehalten, den geschilderten Sachverhalt unter den Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu prüfen, wonach sich ein Angeklagter strafbar macht, der Anstalten trifft, die Droge in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen oder sonstwie zu erlangen. Die erwiesenen und von ihm in objektiver Hinsicht zugestandenen Handlungen des Angeklagten C. zielten darauf ab, die in Mazedonien verladene Droge gemeinsam mit seinem Bruder B. in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen beziehungsweise sonstwie zu erlangen. Weil es dazu nicht kam und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zu den erwähnten Tathandlungsvarianten schuldig zu sprechen. 3.3.4 D. D. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Es ist erwiesen, dass der Angeklagte bei der Vorbereitung des illegalen Transports in Mazedonien, der Überwachung der Transportfahrt über Österreich und Deutschland in die Schweiz, bei der Organisation des in der Schweiz geplanten Entladens der Droge sowie bei der Vermittlung des Kontakts seiner Cousins zu einem der Drogenabnehmer (A.) eine wesentliche Rolle spielte. Er hat damit die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Weil die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zum Import von rund 43 kg Heroingemisch schuldig zu sprechen. 3.3.5 Es ist als erwiesen zu erachten, dass die Angeklagten A., B., C. und D. in objektiver Weise an einem Transport von rund 43 kg Heroingemisch von Mazedonien mit dem Ziel Schweiz in unterschiedlicher Art beteiligt waren: Aufgrund des Beweisergebnisses gelten D., B. und C. durch ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken

- 26 als die eigentlichen Organisatoren des Drogentransports. Der unvorsätzlich ausführende Chauffeur O. wurde von ihnen koordiniert geleitet, damit er den Transport erfolgreich in die Schweiz führe. Sie waren gemeinsam am Tatentschluss beteiligt und erfüllten jeder einen Tatbeitrag, ohne den der Transport nicht hätte ans Ziel gelangen können, nämlich – nebst dem In-Gang-Setzen des Transports in Mazedonien – D. als Organisator der Drogenlieferung und Koordinator via Telefon von Mazedonien aus, B. als Nachrichtenvermittler und Organisator vor Ort in der Schweiz und C. als unmittelbare Kontaktperson für den nahenden Chauffeur O. sowie ebenfalls als Informationsvermittler. Bezüglich des Angeklagten D. gilt damit als erwiesen, dass er Anstalten zur Einfuhr der Drogenlieferung getroffen hat. Hingegen konnte das Gericht nicht auf Mittäterschaft auch von B. und C. beim Befördern oder beim Anstaltentreffen zur Einfuhr erkennen: Im Anklagesachverhalt waren nämlich keine Handlungen der Angeklagten B. und C. aufgezeigt, welche deren Mitbeteiligung im Vorfeld der Einfuhr in objektiver Weise darstellen oder deren mit den beiden Mitangeklagten A. und D. gemeinsam gefassten Willensentschluss umschreiben würden. Hinsichtlich der Angeklagten B. und C. steht aber beweismässig fest, dass sie Anstalten trafen, die Drogen in der Schweiz in ihren Besitz zu bringen oder sonst wie zu erlangen. Das Gericht hatte sich in der Hauptverhandlung vorbehalten, diese Tatvarianten des Art. 19 Ziff. 1 BetmG in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. oben, Sachverhalt F.), so dass diesbezüglich auf die in der Anklageschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten Handlungen abgestellt werden kann, welche auch B. und C. betreffen. Dies sind ausschliesslich solche, die sich auf den Zeitraum nach der Drogeneinfuhr beziehen. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt reicht hingegen für eine Verurteilung von B. und C. wegen Beförderns/Befördernlassens beziehungsweise Anstaltentreffens zur Einfuhr nicht aus. A. war der in der Schweiz orts- und beziehungskundige Handelnde, welcher als Besteller eines Teils der Drogen auch bereits Bemühungen für den Weitervertrieb unternommen hatte. Er war durch seine Bestellung am Tatentschluss für den Transport in die Schweiz beteiligt und vor allem durch telefonische Koordinationsaufgaben und Fahrten wesentlich in die Vorbereitung für das Entgegennehmen des Heroins involviert. Sein Tatbeitrag ist daher, wie derjenige D.s, ebenfalls als mittäterschaftlicher in Bezug auf das Anstaltentreffen zur Einfuhr zu qualifizieren. 3.3.6 Die Anklage lautet für alle vier Angeklagten auf mengen-, banden- und gewerbsmässige Tatbegehung. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven Menge reinen Heroins von rund 17 kg erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2 BetmG formell anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, ist damit nicht mehr zu prüfen; die Art des Zusammenwirkens der Angeklagten und die finanziellen Umstände der

- 27 versuchten Tat sind im Rahmen der materiellen Strafzumessung zu berücksichtigen. Für die Annahme von banden- und gewerbsmässigem Handeln der Angeklagten bestehen allerdings nicht genügend Anhaltspunkte, da ein Zusammenschluss zwecks fortgesetzter Deliktsverübung nicht erwiesen ist und die vorliegend grosse Drogenmenge nicht per se auf Gewerbsmässigkeit schliessen lässt. 4. Nebenanklagepunkte betreffend A.: Anklageschrift A. 1.4. und A. 1.5. a – d und h – j 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit L. und einem unbekannten „R.“ oder „S.“ Anstalten zur Erlangung von ca. 10 kg Streckmittel getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.4.). In der Tat rief L. A. am 25. April 2004 an, nachdem er mit einem gewissen „S.“ telefonisch über den Erwerb von Streckmittel verhandelt hatte (cl. 13 pag. 13.2.116 ff.), und teilte ihm (A.) mit, er (L.) habe „solche Farbe, […], mit welcher man die Fenster streichen kann, solche, welche diese brauchen“ (cl. 12 pag. 13.4.121). Die abgehörten Telefongespräche über „Farbe“ sind im Gesamtzusammenhang eindeutig solche, die auf den Erwerb von 10 kg Streckmitteln gerichtet sind, insbesondere auch, weil sie sich um eine Substanz drehen, welche im Zusammenhang mit anderen gebraucht wird. Es ist jedoch durch nichts erstellt, dass diese Bestellung nicht im Zusammenhang mit der 42,913-kg-Heroinlieferung stand, fällt sie doch hinsichtlich des Zeitraums und der beteiligten Personen mit jener zusammen. Somit ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten rund um die Beschaffung des Streckmittels, mit dem kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel geschaffen wird, im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch aufgehen. Das zitierte und einzige Telefonat, in welchem A. im Zusammenhang mit dem Streckmittel auftaucht, ist hinsichtlich A.s Tätigkeiten zwar indizierend, kann aber keineswegs für sich allein tatbestandsmässig sein. Die Bundesanwaltschaft wirft A. denn auch lediglich vor, von L. über die Bezugsmöglichkeiten von Streckmittel informiert worden zu sein. Eine konkrete Tathandlung wird A. hingegen nicht zur Last gelegt. Da sich eine solche also weder aus der Anklageschrift noch aus den Akten ergibt, hat in Bezug auf diesen Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen. Selbst wenn seine Beteiligung aber fest stünde, wäre aufgrund des Zusammenhangs mit dem am folgenden Tag erwarteten grossen Drogentransport von rund 43 kg eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit A.s in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen gewesen, zumal mit dem Streckmittel kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel geschaffen wird.

- 28 - 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in Mittäterschaft mit P. am 29. März 2004 in Lausen/BL und anderswo eine unbekannte Menge illegaler Betäubungsmittel an einen gewissen I. verkauft/abgegeben zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. a). Das Gericht hat an der Hauptverhandlung den Vorbehalt angebracht, diesen Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Der Angeklagte will weder seine Stimme im Gespräch wiedererkennen noch einen I. kennen (pag. 45.600.31). 4.2.1 a) Gemäss den abgehörten Telefonaten hat I. (unbekannten Aufenthalts, vgl. cl. 3 pag. 5.9.7) am 29. März 2004 in der Region Basel bei A. „mal einen aber vom guten“ bestellt (cl. 3 pag. 5.9.8). Zwei Minuten später ruft A. P. an und sagt ihm, er solle schnell hingehen, weil der Mensch zu tun habe. Auf P.s Frage hin, ob dieser dort am Warten sei, bejaht A. (cl. 3 pag. 5.9.9). b) Den Gesprächsaufzeichnungen kann einzeln und in ihrer Gesamtheit sowie in Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs kein anderer vernünftiger Sinn beigemessen werden, als dass A. von I. eine Betäubungsmittelbestellung entgegengenommen und dann P. mit der Auslieferung beauftragt hat. Die Art des Betäubungsmittels und die allenfalls weitergegebene Menge sind nicht bewiesen. Jedoch spricht die Tatsache, dass A. eine grosse Menge Heroingemischs (Hauptanklagepunkt) bestellt hatte, dafür, dass es sich beim Geschäft mit I. um Heroin gehandelt haben muss. 4.2.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel sofort zu vollziehen war. Es ist daher gesondert zu beurteilen. Die Tatsache, dass A. unmittelbar auf die Bestellung mit einem beauftragenden Telefonat an P. reagierte, stellt eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG dar. Dass A. dabei vorsätzlich handelte, geht aus dem Gespräch eindeutig hervor. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von illegalen Betäubungsmitteln, mit grosser Wahrscheinlichkeit Heroin, von unbekanntem Reinheitsgrad zur Folge. 4.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 7. bis 29. April 2004 in Basel, Muttenz, Kaiseraugst, Liestal, Frenkendorf, Arisdorf, Frick und anderswo Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an J. beziehungsweise V. alias W. getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. b).

- 29 - Dem Angeklagten wurde das Gespräch vom 7. April 2004, 20.16 Uhr, zwischen A. und einer unbekannten Person mit der Rufnummer 4 (cl. 3 pag. 5.9.41) anlässlich der Hauptverhandlung vorgespielt (vgl. oben, Sachverhalt E.). Dieser gab an, seine Stimme zwar wiederzuerkennen, jedoch nichts angeboten oder verkauft zu haben. Es gehe auch nicht um „16’000“, sondern um „16“. Einen W. kenne er nicht (pag. 45.600.32). 4.3.1 a) Aus diesem Telefongespräch geht hervor, dass die unbekannte Person eine Bestellung über „Tausend Franken“ an A. richtete. A. bietet das Bestellte „für 16 Franken“. Der Gesprächspartner von A. war J. (unbekannten Aufenthaltes) oder V., dessen Mobiltelefon benutzt wurde. Dieser bestreitet dies aber und weist seinerseits auf J. hin (cl. 3 pag. 5.9.21 f.). b) „Tausend Franken“ kann im Kontext mit dem dafür erwähnten Preis und mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. nicht anders als „1 kg Drogen“ verstanden werden (siehe auch cl. 4 pag. 5.9.360). Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber aber mit dem Handel von Heroin im grossen Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1), kann Heroin als bewiesen gelten. 4.3.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel kurzfristig abzuwickeln war („Ok ich rufe dich an in 10 Minuten um es dir zu melden“; cl. 3 pag. 5.9.41). Er ist daher gesondert zu beurteilen. A. bot im Gespräch einen klaren Preis für eine bestimmte Menge Heroins an, womit eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG vorliegt. Dass A. dabei vorsätzlich handelte, geht aus dem Gespräch eindeutig hervor. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von ca. 1 kg Heroin von unbekannter Qualität zur Folge. 4.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, am 12. März 2004 in Basel und anderswo Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an unbekannte Abnehmer getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. c). A. gibt an, keine Ahnung zu haben (cl. 12. pag. 13.1.114 in Verbindung mit 13.1.162) respektive sich nicht zu erinnern (pag. 45.600.32).

- 30 - 4.4.1 a) Gemäss den Ergebnissen der Telefonkontrolle ist der eine Telefonanschluss, welcher am Gespräch im Zusammenhang mit Anklagepunkt A. 1.5. c (cl. 12 pag. 13.1.162) beteiligt war, A. zuzurechnen. In diesem Gespräch bestellte er am 12. März 2004 bei K. „ein Komplett Kleider“. Er hätte heute „2 – 3 Komplett“ sofort weggebracht (cl. 12 pag. 13.1.162). Unklar ist, welche Menge mit einem „Komplett“ gemeint war. b) Aufgrund des Gesprächsinhalts und aus dem Gesamtzusammenhang gesehen ist als bewiesen zu erachten, dass A. Drogen erlangen wollte, für die er bereits eine konkrete Käuferschaft hatte. Die Art des Betäubungsmittels ist unbekannt. Wie bereits ausgeführt (E. 4.2.1 b und 4.3.1 b), kann in Anbetracht der weiteren Geschäfte von A. auf Heroin geschlossen werden. Aufgrund des Gesprächsinhalts ist davon auszugehen, dass das konkrete Geschäft gescheitert ist, weil K. keine Drogen zur Verfügung hatte. Damit ist das Versuchsstadium erreicht und die Tat als Anstaltentreffen zum Verkauf von Heroin zu qualifizieren. 4.4.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel sofort hätte vollzogen werden sollen. Er ist daher gesondert zu beurteilen. A.s Erkundigungen bei K. nach verfügbarem Heroin bedeuten eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Vorsätzliche Tatbegehung ist bei dieser Sachlage unzweifelhaft. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf einer unbekannten Heroinmenge von unbestimmter Qualität zur Folge. 4.5 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, in der Zeit vom 29./30. April 2004 in Baden, Birrhard, Möhlin, Rheinfelden, Sisseln, Zürich und anderswo gemeinsam mit L. Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten Abnehmer mit der Rufnummer 5 getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. d). Der Angeklagte erkannte seine Stimme im (einzigen) Telefongespräch im Zusammenhang mit Anklagepunkt A. 1.5. d, welches gemäss der Ergebnisse der Telefonkontrolle von einem ihm zuzurechnenden Anschluss ausging, nicht (pag. 45.600.32). 4.5.1 Aus den Abhörprotokollen der Gespräche im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt ergibt sich, dass L. bei einem unbekannten U. „2 T-Shirts und ein paar Unterhosen“ bestellte und mit ihm so verblieb, „die Braut heute Abend holen zu gehen“ (bezüglich Codewort „Braut“ siehe E. II. 3.2.2). Diese Gespräche sind im

- 31 - Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilenden Vorkommnissen als Vorbereitung für eine Weitergabe von demnächst eintreffendem Heroin zu werten, wobei „T-Shirts“ und „Unterhosen“ für Heroin und Streckmittel stehen, jedoch nicht eindeutig ist, welcher Code welchem Produkt zuzuordnen ist. 4.5.2 Eine konkrete, verkaufsorientierte Handlung des Angeklagten A. in Bezug auf L.s Verkaufsvorbereitung ist aus den Abhörprotokollen und den übrigen Akten jedoch nicht erkennbar und in der Anklageschrift auch nicht dargetan. In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat daher ein Freispruch zu ergehen. Selbst wenn eine Beteiligung A.s fest gestanden hätte, wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen, dass ein Zusammenhang mit dem am folgenden Tag erwarteten grossen Drogentransport von rund 43 kg bestand, was in dieser Sache folglich zu keinem separaten Schuldspruch geführt hätte. 4.6 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 18./19. März 2004 in Kaiseraugst, Basel, Birsfelden, Liestal, Frenkendorf, Arisdorf, Rheinfelden und anderswo einem unbekannten „Serben“, welcher die Rufnummern 6 und 7 benutzte, über einen unbekannten „N.“ eine unbekannte Menge illegaler Betäubungsmittel (Anklagepunkt A. 1.5. h) und in der Zeit vom 20. bis 23. März 2004 in Möhlin, Kaiseraugst, Birsfelden, Muttenz, Basel, Rheinfelden und anderswo eine weitere unbekannte Menge illegaler Betäubungsmittel vermittelt zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. i). Das Gericht hat sich an der Hauptverhandlung vorbehalten, diesen Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Anstaltentreffens zur Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). A. sagte aus, in vielen im Zusammenhang mit den Anklagepunkten A. 1.5. h und i stehenden Telefongesprächen seine Stimme zu erkennen. Er kenne jedoch keinen „N.“ und könne sich an die Gespräche nicht erinnern respektive verstehe nicht, worum es darin gehe (pag. 45.600.33 ff.). 4.6.1 a) Aufgrund der abgehörten Telefongespräche, welche A. im genannten Zeitraum mit dem unbekannten „N.“ führte, ist davon auszugehen, dass A. jenem anderen Unbekannten Heroin vermittelt hat. A. und „N.“ hatten im Zeitraum ab dem 12. März 2004 sehr intensive Telefonkontakte. Am 12. März 2004 fragte ihn A., ob er mit der Arbeit fertig sei, was jener mit der Aussage quittierte, „es gebe nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.210). Das kann auf Betäubungsmittelhandel hindeuten, reicht aber für sich gesehen zum Beweis nicht aus. Die übrigen Gespräche zwischen den beiden bis zum 15. März 2004 handeln, soweit sie nicht völlig belanglos sind, von Inhalten über Einkäufe und Standorte, können aber als solche auch

- 32 nicht mit genügender Klarheit einem Betäubungsmittelhandel zugerechnet werden (cl. 3 pag. 5.9.211 – 5.9.217). Am 18. März 2004, um 11.15 Uhr, sagte A. zu „N.“, er solle von dem anderen 200 Franken und 200 Euro nehmen, womit „N.“ einverstanden war (cl. 3 pag. 5.9.218). Vier Minuten später berichtete „N.“, er habe mit dem anderen gesprochen. Der gebe aber wahrscheinlich nicht einfach so. A. meint, er solle wenigstens 100 Franken und 100 Euro nehmen. „N.“ will es versuchen (cl. 3 pag. 5.9.219). Wieder vier Minuten später rief A. den anderen an und sagte: „Er soll dir das geben und wir gehen am Abend in die Musik und dann geben wir es ihm zurück“ (cl. 3 pag. 5.9.220). Nach annähernd zwei Stunden ruft A. den „N.“ nochmals an, der meint, „ohne LEK [Abkürzung für die albanische Landeswährung] gebe es nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.222). Nach einem weiteren Telefonat fragte A. den „N.“, ob wirklich nichts gegangen sei. Jener antwortete wiederum ähnlich mit „nein, ohne Papier nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.224). Um 18.06 Uhr forderte A. „N.“ telefonisch auf, er solle mit den anderen abmachen für morgen für 150 Franken und 150 Euro. A. werde das Geld geben (cl. 3 pag. 5.9.225). Drei Minuten später bestätigte „N.“, er habe es reserviert (cl. 3 pag. 5.9.226). Fünf weitere Minuten später rief A. „N.“ erneut an und fragte, ob „N.“ heute Abend die Euros abholen könne. Dieser antwortet, er könne es, müsse aber seine Freundin mitnehmen (cl. 3 pag. 5.9.227). Aus weiteren Gesprächen bis morgens um 2 Uhr geht hervor, dass die beiden das Treffen am folgenden Tag organisierten und sich um 2 Uhr trafen (pag. 3 5 9 228 - 232). Das Treffen kam am Morgen und nochmals am Nachmittag des 19. März 2004 wahrscheinlich zustande, wie aus diversen weiteren Anrufen hervorgeht (cl. 3 pag. 5.9.233 – 5.9.44). Am 21. März 2004 rief A. „N.“ an, um ihm mitzuteilen, der Kollege von Serbien sei „ins Spital gefallen“, worauf jener antwortet, dann sei es für heute fertig (cl. 3 pag. 5.9.245). Bis zum 23. März 2004 wurden wiederum Treffen zwischen den beiden vereinbart (cl. 3 pag. 5.9.246 ff.). Am 23. März 2004 um 10.47 Uhr meldet „N.“, dass er in einer Minute dort sei. A. sagt daraufhin: „Dann gehe hinein, erledige es und danach rufe mich an“ (cl. 3 pag. 5.9.250). Es folgten weitere Telefonate und ein weiteres Treffen der beiden (cl. 3 pag. 5.9.251 – 5.9.54), auch in den folgenden Tagen (cl. 3 pag. 5.9.252 ff.). b) All diese Gespräche sind im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. als am 19. und 23. März 2004 erfolgreich bewerkstelligte Vermittlung von illegalen Betäubungsmitteln zu sehen. Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber mit dem Handel von Heroin in grossem Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1 und 4.3.1 b), kann auch hier Heroin als bewiesen gelten. 4.6.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs sind diese Handlungen als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten und daher gesondert zu beurteilen. Auch

- 33 wenn die am 19. und 23. März 2004 erfolgreich verlaufenen Vermittlungen separat zur Anklage gebracht wurden, erscheinen sie als aus einem einzigen Willensentschluss hervorgegangen und somit als eine einzige Tat. Vorsätzliche Tatbegehung ist bei dieser Sachlage unzweifelhaft. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zur Vermittlung einer unbekannten Heroinmenge von nicht bekannter Qualität zur Folge. 4.7 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 12. bis 31. März 2004 in Basel, Kaiseraugst, Pratteln, Rheinfelden und anderswo Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten „Serben“, welcher die Rufnummer 8 benutzte, getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. j). An der Hauptverhandlung wurde vorbehalten, diesen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Dem Angeklagten wurden an der Hauptverhandlung verschiedene der abgehörten Telefongespräche, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagepunkt stehen, vorgespielt. Er äusserte sich dahingehend, entweder keine Aussagen machen zu wollen oder sich nicht an das Gespräch zu erinnern. Er meinte zudem, er spreche kein perfektes Serbisch, was hingegen auf die in den Gesprächen vorkommenden Personen zutreffe. Hierzu sagte die diesbezüglich befragte Übersetzerin aus, nur die eine Person spreche akzentfrei Serbisch, wohingegen der Akzent der anderen darauf schliessen lasse, dass es sich um jemanden albanischer Muttersprache handeln müsse (pag. 45.600.35 f.). 4.7.1 a) Gestützt auf die abgehörten Telefonate, welche A. im genannten Zeitraum mit dem Unbekannten auf erwähnter Rufnummer führte, ist davon auszugehen, dass A. jenem anderen Heroin vermittelt hat. Der „Serbe“ sagte z.B. in cl. 3 pag. 5.9.318 (Gespräch vom 12. März 2004), dieser (Dritte) habe gesagt, „er würde 2 Kompletts nehmen“, worauf A. antwortete, er wolle schon alles für ihn geben, aber er habe nicht. Am 13. März 2004 um 15.48 Uhr erwähnte A., in vier Tagen sollte der Mann ankommen, was sein Gesprächspartner folgendermassen quittierte: „Gut, gut – weil es hat sich alles blockiert jetzt“ (cl. 3 pag. 5.9.320). Gleichentags um 21.50 Uhr möchte der „Serbe“, dass in Zukunft alles über ihn läuft, womit sich A. einverstanden erklärte (cl. 3 pag. 5.9.322). Am 18. März 2004 teilte A. dem „Serben“ seine neue Mobiltelefonnummer mit (cl. 3 pag. 5.9.323) und sagte ihm, dass es „vor Montag nichts gebe“ (cl. 3 pag. 5.9.324). Auch am 22. März 2004, um 10.07 Uhr, vertröstete er den „Serben“ immer noch (cl. 3 pag. 5.9.326). Um 10.10 Uhr bereits konnte A. dem „Serben“ „Arbeit verschaffen“ und meinte, „dieser Chef gibt sicher 3300“. Der „Serbe“ beendet das Gespräch mit:

- 34 - „Ich nehme es zu 27 und gebe es auf der Strasse für 33 ... nichts wir hören uns“ (cl. 3 pag. 5.9.328). Am 25. März 2004 beklagte sich A., dass er nur Vermittler sei und daran nichts verdiene (cl. 3 pag. 5.9.329). Weitere Gespräche datieren vom 26. und 31. März 2004 (cl. 3 pag. 5.9.330 – 5.9.331). b) All diese Gespräche und das Auswechseln der Mobile-Verbindung sind im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. als schlussendlich am 22. März 2004 erfolgreich bewerkstelligte Vermittlung von illegalen Betäubungsmitteln zu sehen (siehe auch cl. 3 pag. 5.9.360). Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber mit dem Handel von Heroin in grossem Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1, 4.3.1 b und 4.6.1 b), kann auch hier Heroin als bewiesen gelten. 4.7.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs und der am 22. März 2004 vermittelten Lieferung sind diese Tätigkeiten als nicht zum 42,913-kg-Drogengeschäft gehörig zu betrachten und daher gesondert zu beurteilen. Dass A. vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Gesprächsprotokollen. Dies hat einen weiteren Schuldspruch für A. wegen Vermittlung einer unbekannten Heroinmenge von nicht bekanntem Reinheitsgrad zur Folge. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass alle vier Angeklagten im Hauptanklagepunkt (Anklageschrift A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1.) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG schuldig zu sprechen sind, wobei mit diesem Schuldspruch auch die A. betreffenden Anklagepunkte A. 1.1. und A. 1.2. sowie Nebenanklagepunkte A. 1.5. e, f und g abgeurteilt sind. Der Angeklagte A. ist zudem in Bezug auf die Nebenanklagepunkte A. 1.5. a, b, c, h und i wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG sowie im Nebenanklagepunkt A. 1.5. j im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 4 BetmG schuldig zu sprechen. Hingegen hat den Angeklagten A. betreffend ein Freispruch in Bezug auf die Anklagepunkte A. 1.4. und A. 1.5. d zu erfolgen. III. Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das ANAG Gemäss Art. 252 StGB wird – soweit hier interessierend – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem

- 35 andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht (Abs. 1, 2 und 5). Art. 23 Abs. 1 ANAG bestimmt, dass – soweit hier interessierend – mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet und wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt. Als lex specialis geht Art. 23 Abs. 1 ANAG dem Tatbestand von Art. 252 StGB vor. Hingegen ist echte Konkurrenz gegeben, wenn der Täter die Urkunde auch ausserhalb des von Art. 23 ANAG abgedeckten fremdenpolizeilichen Bereichs verwenden will, um sich das Fortkommen zu erleichtern (BGE 117 IV 170, 174 E. 2b). 1. 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, anlässlich seiner ersten illegalen Einreise in die Schweiz im Jahr 2000/2001 einen auf den Namen X. ausgestellten Reisepass für € 1'000 erworben, diesen für die Einreise in die Schweiz benutzt, anschliessend dem Eigentümer des Passes zurückgesandt und sich in der Folge während ca. 9 Monaten illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (Anklagepunkt A. 2. a). Die Bundesanwaltschaft wirft A. zudem vor, sich anlässlich seiner zweiten illegalen Einreise in die Schweiz, vermutlich ab September 2003, einen Reisepass auf den Vornamen „Y.“ (Familienname unbekannt) ausgestellt oder ausstellen gelassen, diesen Reisepass für die Einreise in die Schweiz benutzt und sich in der Folge bis zu seiner Anhaltung am 30. April 2004 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (Anklagepunkt A. 2. b). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.6). 1.2 1.2.1 a) Die Anklage beruht allein auf den Aussagen des Angeklagten. Dieser machte in Bezug auf den ersten Anklagepunkt (A. 2. a) unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Jahres seiner – stets zugegebenen – illegalen Einreise in die Schweiz: So gab er einmal das Jahr 2000 (cl. 12 pag. 13.1.26), ein anderes Mal das Jahr 2001 (cl. 12 pag. 13.1.16) und schliesslich die Zeitspanne 2001 – 2002 an (cl. 12 pag. 13.1.65). Allerdings sagte er auf die Frage nach seiner ersten illegalen Einreise in die Schweiz beispielsweise auch aus, er sei damals mit einem gefälschten, auf den Vornamen „Y.“ lautenden Reisepass eingereist (cl. 12 pag. 13.1.16). Laut Anklageschrift betrifft dies aber erst seine zweite illegale Einreise

- 36 in die Schweiz, so dass nicht eindeutig ist, ob die zwei Anklagepunkte tatsächlich zwei verschiedene Sachverhalte betreffen. Jedenfalls lässt sich aber der genaue Zeitpunkt der ersten illegalen Einreise A.s aus den Akten nicht eruieren. Da beweismässig allein auf dessen Aussagen abgestellt werden kann, ist von der für ihn günstigsten auszugehen, mithin vom Jahr 2000. b) Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bestimmt, dass die Verfolgungsverjährung für Taten, die mit einer anderen als einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (lit. a) oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (lit. b) bedroht sind, nach sieben Jahren eintritt, vom Tag an gerechnet, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). c) A.s Aussage hinsichtlich des Jahres 2000 lässt sich weder bestätigen noch widerlegen. Ihm kann insbesondere aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden, dass sich der unter Ziff. A. 2. a eingeklagte Sachverhalt vor weniger als sieben Jahren ereignete. Das Beweisergebnis ist somit zu Gunsten des Angeklagten zu werten und in dubio pro reo die Verjährung der Strafverfolgung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB anzunehmen. Der Angeklagte ist folglich hinsichtlich dieses Anklagepunktes freizusprechen. 1.2.2 a) Hingegen ist beweismässig erstellt, dass sich A. mindestens seit September 2003 bis zum Tag seiner Verhaftung am 30. April 2004 in der Schweiz aufhielt: Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April/1. Mai 2004 wurden verschiedene, A. gehörende Dokumente, unter anderem Lohnabrechungen für Oktober bis Dezember 2003 (lautend auf F.) sowie ein Bussenzettel vom 18. September 2003 gefunden (cl. 8 pag. 7.3.26 ff.). A. äusserte sich auch dahingehend, dass er bis August 2003 in Mazedonien ein Lokal bewirtschaftet hatte, welches aber keinen Gewinn abgeworfen habe, weshalb er sich in der Folge zur Einreise in die Schweiz entschlossen habe (cl. 12 pag. 13.1.17). Er habe bis zu seiner Festnahme unter dem Namen E. gelebt (cl. 12 pag. 13.1.65). A. gab auch zu, in der Schweiz unter falschem Namen gearbeitet zu haben (cl. 12 pag. 13.1.6, 13.1.26, 13.1.65). Zudem sagte er in einem abgehörten Telefongespräch vom 17. März 2004 gegenüber seiner Ehefrau, er befinde sich seit dem 12. März 2004 seit genau 6 Monaten in der Schweiz (cl. 26 pag. 0.0.404). A. hat zugegeben, einen falschen, auf den Vornamen „Y.“ lautenden Reisepass verwendet zu haben, um illegal in die Schweiz einreisen zu können („Diesen Pass habe ich nur für die Einreise benutzt“; vgl. cl. 12 pag. 13.1.65). Vorsätzliches Handeln ist damit eindeutig. b) Gestützt auf die Aussagen des Angeklagten ist von einer Verwendung des ge-

- 37 fälschten Reisepasses ausschliesslich zur Erleichterung seiner illegalen Einreise in die Schweiz auszugehen. Eine weitere, den fremdenpolizeilichen Bereich überschreitende Verwendung ist nicht nachgewiesen, weshalb vorliegend ausschliesslich Art. 23 Abs. 1 ANAG und nicht auch Art. 252 StGB zu Anwendung gelangt. Dies führt zu einer Verurteilung A.s wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 1 ANAG. 2. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, sich die beiden SBB- Halbtaxabonnemente Nr. 9, gültig vom 11. April 2001 bis 10. April 2002, sowie Nr. 10, gültig vom 24. Februar 2004 bis 23. Februar 2005, auf den falschen Namen E. ausstellen gelassen zu haben (Anklagepunkte A. 2. c und d). Denselben Vorwurf erhebt die Bundesanwaltschaft gegenüber A. in Bezug auf eine Bankkarte der Bank H. mit der Kartennummer 11 für das Konto Nr. 12 (Anklagepunkt A. 2. e). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.6). 2.2 2.2.1 Die beiden beschlagnahmten Halbtax-Abonnemente und die beschlagnahmte Bankkarte befinden sich in cl. 8 pag. 7.3.25. Der Angeklagte hat zugegeben, E. kennen gelernt, dessen Ausweise kopiert und fortan dessen Namen benutzt zu haben (cl. 12 pag. 13.1.17, 13.1.65). 2.2.2 Wenngleich die Anklage in der Hauptsache auf Art. 252 StGB lautet, während Art. 23 Abs. 1 ANAG nur eventualiter eingeklagt ist, ist letzterer Tatbestand als lex specialis gegenüber Ersterem zuerst zu prüfen (vgl. oben, Einleitung vor E. III. 1.). 2.2.3 Fremdenpolizeiliche Ausweispapiere im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sind solche Papiere, welche Aufschluss über Identität und Nationalität des Inhabers geben und weitere für die fremdenpolizeiliche Behandlung des Ausländers erforderlichen Angaben enthalten (BGE 115 IV 63, 64 E. 3b). Sowohl ein Halbtax- Abonnement wie auch eine Bankkarte geben lediglich den Namen des Inhabers wieder, enthalten darüber hinaus aber keine Angaben. Sie stellen daher keine Ausweispapiere im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG dar, weshalb dieser Tatbestand vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Die eingeklagten Sachverhalte sind folglich einzig unter dem Tatbestand von

- 38 - Art. 252 StGB zu prüfen. 2.2.4 a) Fahrausweise sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 336 Abs. 1 lit. f StGB (siehe auch BGE 71 IV 149, 153 E. 2). Ein Halbtaxabonnement ist die Bescheinigung über die pauschale Abgeltung der Hälfte des Fahrpreises, bezogen auf eine bestimmte, durch eine Fotografie identifizierbare Person und eine bestimmte Zeitspanne. Das Halbtax- Abonnement stellt also zusammen mit dem Einzelbillet einen Fahrausweis und somit eine Urkunde dar. Lehre und Rechtsprechung anerkennen die Falschbeurkundung auch im Zusammenhang mit der Fälschung von Ausweisen, obwohl diese Variante im Art. 252 StGB, anders als in Art. 251 Abs. 2 StGB, nicht als Tathandlung genannt ist. Dies trotz Bedenken hinsichtlich Art. 1 StGB (statt vieler: BOOG, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 252 StGB N. 10). Dementsprechend macht sich im Sinne dieses Artikels auch strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen mit unwahren rechtlich erheblichen Tatsachen ausstattet oder ausstatten lässt. Beim Halbtax-Abonnement ist die Identität des Abonnement-Inhabers mit dem Benützer nicht nur durch die Fotografie, sondern auch durch seine Personalien gewährleistet: Das Halbtax-Abonnement wird sowohl am Schalter als auch bei einer Online-Bestellung nur gegen Vorweisen eines Identitätspapiers ausgestellt. Das Halbtax-Abonnement erbringt somit Beweis darüber, dass die darin enthaltenen Angaben über den Benutzer dessen wahrer Identität entsprechen. Das Vorlegen falscher Identitätspapiere, worauf abgestützt ein Halbtaxabonnement ausgestellt wird, fällt daher unter den Tatbestand von Art. 252 StGB. b) Die Ausstellung einer Bankkarte erfolgt stets im Zusammenhang mit der Eröffnung eines entsprechenden Kontos bei einer Bank. Dieses erfolgt ebenfalls nur gegen Vorweisen der Identitätspapiere. Die Bankkarte stellt aber keinen Ausweis dar: Sie berechtigt für sich alleine nicht zum Geldbezug, sondern nur in Kombination mit dem dazugehörigen Pin-Code oder, am Schalter, gegen Vorweisen eines Identitätspapiers. Die Bankkarte fällt somit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 252 StGB. Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu erfolgen. c) Gemäss Art. 252 StGB macht sich nur strafbar, wer die Falschbeurkundung begeht, um sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. Darunter ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage zu verstehen (BGE 98 IV 55, 59 E. 2). Dem Angeklagten wird nicht vorgeworfen, er habe den Preis für die Halbtax-Abonnemente nicht bezahlt. Er hat sie folglich nicht unerlaubterweise

- 39 genutzt. Dass er dies unter falschem Namen tat, ändert nichts daran und stellt auch keine Verbesserung der persönlichen Lage dar. Dasselbe würde im Übrigen auch für die Bankkarte gelten: Es wäre nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die auf einen falschen Namen lautende Bankkarte das Fortkommen des Angeklagten hätte erleichtern können. Die Anklageschrift äussert sich dazu nicht. Eine Verurteilung gemäss Art. 252 StGB scheidet damit aus und der Angeklagte ist in Bezug auf die Anklagepunkte A. 2. c, d und e folglich freizusprechen. IV. Strafzumessung Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlich

SK.2006.14 — Bundesstrafgericht 05.04.2007 SK.2006.14 — Swissrulings