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Bundesstrafgericht 17.08.2004 SK 001/04

17. August 2004·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,040 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und gewerbsmässige Geldwäscherei bzw. mehrfache Geldwäscherei;;gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und gewerbsmässige Geldwäscherei bzw. mehrfache Geldwäscherei;;gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und gewerbsmässige Geldwäscherei bzw. mehrfache Geldwäscherei;;gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und gewerbsmässige Geldwäscherei bzw. mehrfache Geldwäscherei

Volltext

Entscheid vom 17. August 2004 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Miriam Forni und Alex Staub, Gerichtsschreiber Patrick Guidon Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch a.o. Staatsanwalt Dr. Hansjörg Stadler,

Schweizerische Eidgenossenschaft als Geschädigte, vertreten durch das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Häfliger Berger und Fürsprecher Claudio Frigerio, gegen 1. A.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter von Ins, und Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: SK 001/04 und 002/04

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2. B.______, erbeten verteidigt durch Fürsprecher Peter Saluz

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und gewerbsmässige Geldwäscherei bzw. mehrfache Geldwäscherei

Anträge der Bundesanwaltschaft: I. A.______ sei schuldig zu erklären 1. des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB, in der Zeit vom 27.12.1994 bis 31.08.2001, stets zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Deliktsbetrag von gesamthaft Fr. 1’926'791.95;

2. der mehrfach begangenen Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, in der Zeit vom 07.10.1994 bis 31.08.2001; 3. der mehrfach begangenen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, in der Zeit vom 27.12.1994 bis 23.08.2001; 4. der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 al. 2 StGB, begangen anfangs April 2000; 5. der mehrfach begangenen Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB, in der Zeit von anfangs 1995 bis 25.05.1999;

6. der gewerbsmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB, begangen vom 15.03.1995 bis 01.03.2001, im Betrag von Fr. 128'795.05.

A.______ sei zu verurteilen 1. zu 3 Jahren und 3 Monaten Zuchthaus; unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 22 Tagen; 2. zu einer Busse von mehreren tausend Franken. Der genaue Betrag sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen;

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3. zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung. Hinsichtlich der Kosten des Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahrens sind insgesamt Fr. 106'540.70 angefallen.

Weiter sei zu verfügen 1. die Herausgabe an die Geschädigte von Fr. 1'583'493.41 zuzüglich aufgelaufener Zinsen, welche am 29.04. bzw. 14.05 bzw. 16.05.2003 in Teilbeträgen auf das Postkonto der Bundesgerichtskasse ______ mit dem Vermerk: ______ einbezahlt wurden;

2. die Herausgabe an die Geschädigte von Fr. 2'867.70 zuzüglich aufgelaufener Zinsen ab gesperrtem Hypothekarzins-Konto _______ bei der Bank C, Y.______, lautend auf A.______ und B.______;

3. die Einziehung der Beträge gemäss Ziffer 1 und 2 zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

4. die Einziehung des Erlöses von Fr. 2'800.– aus dem beschlagnahmten und verkauften Renault Safrane des A.______ ab dem Konto Nr. ______ bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung;

die Einziehung von Fr. 16'149.25 auf dem Vorsorgekonto der D.______ Police-Nummer _______ des A.______ und die Anrechnung dieses Betrages an die Ersatzforderung;

5. die Aufrechterhaltung der verfügten Grundbuchsperre auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, ______ und ______, Eigentümer A.______ und B.______;

6. die Erkennung einer Ersatzforderung über den ausstehenden Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 622'500.10. Für diese Ersatzforderung sei ein Grundpfand auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, ______ und ______ zu errichten. Bei Wegfall eines vorrangigen Grundpfandes sei ein Nachrückungsrecht im Grundbuch vorzumerken. In der Folge sei die verfügte Grundbuchsperre aufzuheben;

7. die Herausgabe an das BIT folgender sichergestellter Gegenstände:

− 1 Notebook Marke Dell; − 1 elektronische Agenda Compaq mit Lederetui; − 6 Verbindungskabel;

8. nach rechtskräftigem Urteil die Herausgabe der folgenden sichergestellten Unterlagen bzw. Gegenstände an den Angeklagten:

− Darlehensvertrag zwischen A.______ und seiner Mutter vom 01.07.1993; − 1 elektronische Agenda Psion.

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Der Angeklagte sei freizusprechen von der Geldwäschereihandlung in den Jahren 1999 und 2000.

II. B.______ sei schuldig zu erklären

der mehrfach begangenen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen vom 28.04.1998 bis 01.03.2001, im Betrag von Fr. 22'965.05.

B.______ sei zu verurteilen 1. zu 30 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen; der Vollzug sei bedingt aufzuschieben, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren;

2. zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten. Hinsichtlich der Kosten des Ermittlungs-, Voruntersuchungsund Anklageverfahrens sind insgesamt Fr. 26'808.50 angefallen.

Weiter sei zu verfügen

die Erkennung einer Ersatzforderung für den der Angeklagten zur Last gelegten Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 22'965.05. Für diese Ersatzforderung sei ein Grundpfand auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, _______ und ______, Eigentümer A.______ und B.______, zu errichten. Bei Wegfall eines vorrangigen Grundpfandes sei ein Nachrückungsrecht im Grundbuch vorzumerken. In der Folge sei die verfügte Grundbuchsperre aufzuheben. Die der Angeklagten angerechnete Ersatzforderung sei von der dem Angeklagten zur Last gelegten Ersatzforderung in Abzug zu bringen.

Die Angeklagte sei freizusprechen von der Geldwäschereihandlung in den Jahren 1999 und 2000.

Anträge der Verteidigung von A.______: I.

A.______ sei freizusprechen vom Vorwurf

1. des Betrugs, angeblich begangen in den Fällen betreffend Rechnungen vom

a. 06.03.1996 FWK Fr. 9'727.70 b. 06.03.1996 FWK Fr. 9'985.25 c. 22.03.1996 FWK Fr. 4'517.75 d. 02.10.1996 FWK Fr. 9'248.65

- 5 e. 04.10.1996 FWK Fr. 9'366.90 f. 05.10.1996 FWK Fr. 7'134.65 g. 07.10.1996 FWK Fr. 5'774.85 h. 08.10.1996 FWK Fr. 4'336.70 i. 13.10.1996 FWK Fr. 7'373.00 j. 16.10.1996 FWK Fr. 9'735.15 k. 12.01.2001 BIT Fr. 84'250.80 l. 12.01.2001 BIT Fr. 69'079.20

im Gesamtbetrag von Fr. 230'530.60;

2. des Erschleichens einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach begangen in der Stadt Y.______ in der Zeit von anfangs 1995 bis 25.05.1999;

3. der gewerbsmässigen Geldwäscherei, angeblich begangen in Z.______, in der Zeit vom 15.03.1995 bis 01.03.2001, im Umfang von Fr. 130'400.–, resp. Fr. 10’569.05 gemäss Ausdehnung in der Hauptverhandlung;

unter Auferlegung eines dem Ermessen des Gerichts anheimgestellten Anteils der Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts durch den Staat.

II.

A.______ sei dagegen schuldig zu sprechen wegen

1. Betrugs, gewerbsmässig und teilweise – (im Umfang von Fr. 869’106.65) – versucht begangen in Z.______ und in der Stadt Y.______ in der Zeit vom 27.12.1994 bis 31.08.2001, zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Deliktsbetrag von Fr. 1'696’261.30;

2. Urkundenfälschung im Amt, teilweise Fälschung amtlicher Zeichen, mehrfach begangen in der Stadt Y.______ und eventuell andernorts, in der Zeit vom 07.10.1994 bis 23.08.2001 als Beamter des VBS bzw. des EFD;

3. Fälschung von Ausweisen, begangen durch den Gebrauch von gefälschten Zeugnissen zur Täuschung in Z.______ oder Y.______, anfangs April 2000,

III.

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen 22 Tage Untersuchungshaft;

2. unter Auferlegung einer Weisung, nach seinen finanziellen Möglichkeiten regelmässige Abschlagszahlungen und die Zahlung an die Geschädigte im Sinne des von ihm unterzeichneten Vergleichsangebotes Ziff. 6 und Ziff. 7 vom 09.08.2004 zu leisten;

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3. zu dem auf ihn entfallenden Anteil Verfahrenskosten unter Berücksichtigung seiner finanziellen Zukunft im Sinne von Art. 172 Abs.1 BStP in fine.

IV.

1. Es sei festzustellen, dass die Zivilklage nach Art. 210 BStP in ein separates Verfahren verwiesen ist.

V.

Im Weiteren sei zu verfügen

1. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte seien der Geschädigten Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das BIT, freizugeben: Postkonto Nr. ______ der Bundesgerichtskasse mit dem Vermerk „______, beschlagnahmte Gelder“ im Umfange von Fr. 1'583’493.41 nebst seither aufgelaufenem Zins auf diesem Konto; Fr. 2'800.– nebst aufgelaufenem Zins Verwertungserlös Renault Safrane ab Kto ______ bei der Eidg. Finanzverwaltung.

2. Dem BIT seien die folgenden sichergestellten Gegenstände wieder herauszugeben: a) 1 Notebook Marke Dell; b) 1 elektronische Agenda Compaq mit Lederetui; c) 6 Verbindungskabel.

3. A.______ seien die folgenden sichergestellten Unterlagen bzw. Gegenstände wieder herauszugeben: a) Darlehensvertrag zwischen A.______ und seiner Mutter vom 01.07.1993; b) 1 elektronische Agenda Psion.

4. Die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der X.______- Strasse, Z.______, GBB Nr. ______, ______, ______ sei aufzuheben.

5. Von einer Ersatzforderung des Staates sei abzusehen.

6. Das amtliche Honorar sei ab Einsetzung des Verteidigers als amtlicher gemäss abzugebender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung von B.______: 1. B.______ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen gemäss Anklageschrift vom 20.04.2004 und Ausdehnung vom 12.08.2004.

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2. Es sei B.______ eine angemessene Entschädigung auszurichten - für die erlittene Unbill (2 Tage Untersuchungshaft und persönliche Umtriebe); - für die Verteidigungskosten gemäss Kostenverzeichnis.

3. Es sei festzustellen, dass die Zivilklage später behandelt wird. 4. Die Verfahrens- und Parteikosten im Zivilpunkt seien später zu liquidieren. 5. Die Verfahrenskosten im Strafpunkt seien dem Bund aufzuerlegen. 6. Die Verfügungssperre auf dem Anteil von B.______ an der einfachen Gesellschaft (Liegenschaft) sei aufzuheben.

Anträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 1.-6. (Beweisanträge) 7. Es sei ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'312'324.– festzustellen.

8. Die beschlagnahmten Vermögenswerte nach Aufstellung der Bundesanwaltschaft vom 26.04.2004 seien der Klägerin auszuhändigen.

9. Der Angeklagte und die Angeklagte haben der Geschädigten für den Schaden, den sie ihr durch ihr strafbares Verhalten zugefügt haben und der nicht durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt ist, Ersatz in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 622'500.10 (inklusive 5 % Zins bis zur Rechtskraft des Strafurteils) zu leisten. Vorbehalten bleiben etwaige künftige Verwertungserlöse, die von der Schadenssumme abzuziehen sind.

10. Für die gerichtlich festgelegte Schadenersatzforderung sei ein Grundpfand auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, ______, ______ zu errichten. Bei Wegfall eines vorrangigen Grundpfandes sei ein Nachrückungsrecht gemäss Art. 814 Abs. 3 ZGB im Grundbuch vorzumerken.

11. Eventualiter sei eine Ersatzforderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 622'500.10 anzuerkennen. Für diese sei ein Grundpfand auf den Grundstücken Z.______ GBB Nr. ______, _______, ______ zu errichten. Bei Wegfall oder Reduktion eines vorrangigen Grundpfandes sei ein Nachrückungsrecht gemäss Art. 814 Abs. 3 ZGB im Grundbuch zu vermerken.

12. Es sei festzustellen, dass die Selbstfinanzierung des Einfamilienhauses sowie der Einstellplätze der Angeklagten Z.______ GBB Nr. _______, _______, _______ in der Höhe von ca. Fr. 65'000.– aus deliktischem Geld stammt.

13. Folgende sichergestellte Gegenstände seien an das BIT herauszugeben:

− 1 Notebook Marke Dell; − 1 elektronische Agenda Compaq mit Lederetui;

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− 6 Verbindungskabel. 14. Unter Kostenfolge zulasten der Angeklagten.

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Sachverhalt:

A. Der Angeklagte A.______ war seit 1983 in verschiedener Stellung bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig. Unter anderem arbeitete er in der Zeit vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1995 als Fachstellenleiter Unterhalt im Bereich Führungs- und Telekommunikationssysteme beim Bundesamt für Genie und Festungen (BAGF), vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 als Chef Technik im Bereich Führungsanlagen beim Kdo Festungswachtkorps (FWK) Region 9, vom 1. Februar 1997 bis 31. August 2000 als Projektleiter des Automatischen Fernmeldenetzes (AF-Netz) der Untergruppe Führungsunterstützung (UG FU) des Generalstabs der Armee und schliesslich vom 1. September 2000 bis 12. Oktober 2001 als Adjunkt bzw. Sektionschef Mobil- und Telefonservices in der Abteilung Telekommunikation des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT; vgl. zum Ganzen act. 19.29 ff., 72 ff., 175 ff. und 200 ff.). Ende 1994 begann der Angeklagte unter der Firma „Wavecom Technik“ zum Schein ein Unternehmen zu führen. Am 20. Januar 1995 eröffnete er unter dieser Firma ein Sparkonto bei der Sparkasse E.______, für das – nach anfänglicher Einzelunterschriftsberechtigung bis 12. August 1996 und nachfolgender Kollektivunterschrift zu zweien – ab dem 10. Dezember 1996 beide Angeklagten einzelunterschriftsberechtigt waren (act. 4.641 ff.). Zwischen dem 27. Dezember 1994 und dem 23. August 2001 stellte der Angeklagte mittels von ihm angefertigten Rechnungsformularen im Namen der Wavecom Technik an die eigene oder an andere Dienststellen des Bundes insgesamt 33 fiktive Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'926'791.95, deren Bezahlung er (teilweise mittels gefälschten Visa und Unterschriften) selbst veranlasste oder veranlassen liess. Die entsprechenden Beträge wurden vorerwähntem Konto gutgeschrieben, von welchem die Angeklagten über mehrere Jahre hinweg Geld für verschiedene Bedürfnisse und Anschaffungen der Familie bezogen.

B. Am 3. September 2001 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen die beiden Angeklagten sowie Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Fälschung von Bundesurkunden, der Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung, eventuell der Gehilfenschaft zu diesen Delikten (act. 1.1 f.). Sie stützte sich auf eine Meldung der Sparkasse E.______ an die Kantonspolizei Y.______, gemäss welcher seit 1995 getätigte Überweisungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung auf das Firmenkonto der Wavecom Technik von Fr. 1'060'000.– (in grösseren Teilbeträgen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.–) Verdacht auf Geldwäscherei er-

- 10 regten. Weiter hielt sie fest, dass die fragliche Firma weder im Handelsregister existiere noch über eine Mehrwertsteuernummer verfüge. Gestützt auf die Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 17. September 2001 (act. 1.340 ff.) sowie den Antrag der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2001 (act. 34.1 ff.) eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin mit Verfügung vom 24. September 2001 (act. 34.4) die Voruntersuchung gegen den Angeklagten A.______ wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und gegen die Angeklagte B.______ wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu den ihrem Ehemann vorgeworfenen Delikten (Art. 25 i.V.m. Art. 146, 138, 314 und 317 StGB) sowie Hehlerei (Art. 160 StGB). Am 1. Oktober 2001 verfügte die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden (act. 34.6 f.). Da die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens überdies auf die Fälschung eines Diploms (inkl. dazugehörendem Notenblatt) sowie zweier Arbeitszeugnisse schliessen liessen, erfolgte mit Verfügung vom 19. März bzw. 12. Mai 2003 (act. 34.26 ff.) eine Ausdehnung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten A.______ auf die Tatbestände des mehrfachen Betrugs (Art. 146 StGB bzw. Art. 148 aStGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) bzw. der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Aufgrund des Antrags der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2003 wurde die Voruntersuchung gleichzeitig gegen beide Angeklagte auf den Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt.

C. Nachdem die Voruntersuchung am 30. Mai 2003 abgeschlossen worden war (act. 34.31 f.), erhob die Bundesanwaltschaft am 20. April 2004 Anklage. Sie beschuldigte dabei den Angeklagten A.______ des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), eventuell teilweise der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Fälschung von Ausweisen (durch den Gebrauch von gefälschten Zeugnissen zur Täuschung; Art. 252 al. 2 StGB), des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB) und der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB). Gegenüber der Angeklagten B.______ erhob sie die Anschuldigung der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).

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D. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand vom 11. bis 17. August 2004 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Anträge der Parteien wurden eingangs wiedergegeben.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales 1.1 Die Anklageschrift fixiert das Urteils- und Verfahrensthema, das zum Schutze des Angeklagten grundsätzlich unverändert bleiben muss (Art. 169 Abs. 1 BStP; vgl. HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 50 N. 8). Damit kann die Anklage nicht einfach zurückgezogen werden. Vielmehr hat der Angeklagte Anspruch darauf, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen entschieden werden. Der Staatsanwalt soll die Anklageschrift (oder einen Teil derselben) nicht einfach fallen lassen können, wenn er die Voraussetzungen für einen Schuldspruch als nicht erfüllt erachtet. Er soll in diesem Falle einen Freispruch beantragen (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 50 N. 8 a).

Vorliegend wirft die Bundesanwaltschaft den Angeklagten in der Anklageschrift unter anderem Geldwäschereihandlungen in den Jahren 1999 sowie 2000 vor (vgl. im Einzelnen E. 6). Im Rahmen des mündlichen Plädoyers erklärte der Staatsanwalt, die angeklagten Geldwäschereihandlungen aus dem Jahre 1999 und 2000 würden „fallengelassen, da das Beweisverfahren den objektiven Tatbestand nicht bestätigen konnte“ (Plädoyernotizen S. 24). Zu Recht stellte er deshalb sowohl in Bezug auf den Angeklagten A.______ wie auch die Angeklagte B.______ den Antrag auf Freispruch von der Geldwäschereihandlung in den Jahren 1999 und 2000.

1.2 Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung noch wegen einer andern Tat des Angeklagten Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn es zuständig ist (Art. 165 BStP).

Anlässlich der Hauptverhandlung dehnte die Bundesanwaltschaft die Anklage betreffend Geldwäscherei gegenüber beiden Angeklagten zusätzlich auf den Sachverhalt vom 2. November 1998 (Barabhebung von Fr. 5'000.– zur Einzahlung bei der „D.______“) und in Bezug auf den Angeklagten A.______ überdies auf den Sachverhalt vom 3. Dezember 1998 (Barabhebung von Fr. 6'000.–, ebenfalls zur Einzahlung bei der „D.______“) aus. Die Verteidiger der beiden Angeklagten erhoben gegenüber der Ausdehnung

- 12 der Anklage keine Einwendungen (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 4). Zufolge dieser Zustimmung sowie gegebener Zuständigkeit liess das Gericht die Anklage mit der von der Bundesanwaltschaft beantragten Ausdehnung zu.

1.3 Der Präsident kann von sich aus die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen verfügen oder andere Beweismassnahmen für die Hauptverhandlung anordnen (Art. 138 Abs. 1 BStP). Er kann die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Anordnung anderer Beweismassnahmen wegen Unerheblichkeit ablehnen. In diesem Falle haben die Parteien das Recht, ihre Begehren an das Gericht zu stellen (Art. 138 Abs. 2 BStP). Die Parteien können überdies bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen (Art. 157 Abs. 2 BStP). Im Vorfeld der Hauptverhandlung stellten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Geschädigte verschiedene Beweisanträge, welche der Präsident ablehnte. Von ihrem Recht, mit ihren abgelehnten Begehren an das Gericht zu gelangen, haben weder die Bundesanwaltschaft noch die Geschädigte Gebrauch gemacht (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Damit hat es sein Bewenden. Hingegen stellte der Staatsanwalt vor Abschluss des Beweisverfahrens den neuen Antrag, es sei bei der Sparkasse E.______ abzuklären, wer die Wavecom-Rechnungen der Bank übergeben habe. Diesen Beweisantrag wies das Gericht aufgrund folgender Überlegungen ab: Zwar könnte der Beweis, dass die Rechnungen in den Besitz der Amtsersparniskasse gelangt sind und die Angeklagte B.______ als deren Einlegerin zu gelten hat, durchaus urteilsrelevant sein. Für einen Schuldspruch wäre aber ebenso der Beweis hinsichtlich der Frage erforderlich, wann diese Dokumente bei der Bank eingelangten, wobei es als massgebenden Zeitpunkt den letzten der eingeklagten Bezüge betrachtet. Nachdem sich in den vorliegenden Akten keine Eingangsstempel der Amtsersparniskasse finden, ist es praktisch ausgeschlossen, dass sich ein Bankangestellter daran zu erinnern vermag, wann die Unterlagen eingetroffen sind.

1.4 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Das Strafgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln (Art. 210 Abs. 2 BStP).

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Zu Beginn der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten A.______ den Antrag, die Zivilklage sei ihm gegenüber nicht zuzulassen. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Generalsekretärs des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 21. August 2003 (act. 1.46) aus, dass gegen A.______ keine Zivilklage geführt werden könne, weil für ihn als ehemaligen Bundesbeamten das Verantwortlichkeitsgesetz massgebend sei. Die Geschädigte ihrerseits trug auf Abweisung des Antrages an. Zur Begründung führte sie aus, dass seit Anklageerhebung allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft als Privatklägerin konstituiere. Das vom Verteidiger erwähnte Schreiben sei hinfällig, weil die fraglichen Ansprüche abgetreten worden seien. Weiter führte sie aus, dass der Angeschuldigte seine Verbrechen und Vergehen sowohl als Beamter wie auch als Privatperson begangen habe; die Handlungen im privaten Bereich seien „sine qua non“- Bedingung für die Beurteilung des Schadens. Habe der Angeklagte aber als Privater gehandelt, so sei er nach Art. 41 OR zu beurteilen. Das Verantwortlichkeitsgesetz komme gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Januar 2004 (6S.365/2002) nur zur Anwendung, wenn der Schaden in Ausübung der amtlichen Funktion und nicht nur bei Gelegenheit der amtlichen Verrichtung verursacht worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung stellte die Vertreterin der Geschädigten sodann den Antrag, die Verhandlung im Zivilpunkt bis zum Eingang eines entsprechenden Fortsetzungsbegehrens auszusetzen (Hauptverhandlungsprotokoll, S. 12). Diesem Antrag stimmten sämtliche Parteien zu. Die ausserstrafrechtlichen Ansprüche, die Gegenstand eines Strafurteils sein können, beschränkt Art. 210 BStP nach ihrem rechtlichen und tatsächlichen Fundament: auf das Privatrecht und auf die Gegenstand der Anklage bildende Straftat. Die privatrechtliche Grundlage bildet in erster Linie, wenn auch nicht ausschliesslich, Art. 41 OR. Diese Haftungsnorm wird durch Art. 61 OR eingeschränkt, der die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Ersatzpflicht von „öffentlichen Beamten oder Angestellten“ vorbehält. Allerdings betrifft diese Einschränkung nur das Verhältnis zwischen dem Beamten und einem Dritten, nicht dasjenige zwischen ihm und dem Gemeinwesen (BGE 71 II 225, 227 f. E. 1). Nun war der Angeklagte A.______ zur Zeit der ihm vorgeworfenen Handlungen Beamter des Bundes und war seine Tätigkeit in seinem Dienste eine amtliche (Art. 61 OR beschränkt sich nicht auf hoheitliche Funktionen, vgl. etwa BGE 85 II 236, 241 E. 3 c). Soweit die Geschädigte jedoch Schadenersatz aus diesen Handlungen ableitet, macht sie die interne Beamtenhaftung geltend, welche Art. 61 OR nicht regelt, sondern öffentliches Bundesrecht, nämlich Art. 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes [SR 170.32]), der wie folgt lautet:

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„Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.“ Nun ist – sofern die Anklage von Betrug begründet sein sollte – einzuräumen, dass die Eidgenossenschaft durch ihre Zahlungen auf ein vom Angeklagten A.______ beherrschtes Bankkonto für nicht erbrachte Leistungen geschädigt ist und dass die Zahlungen veranlasst wurden durch Rechnungen der „Wavecom-Technik“ und amtliche Richtigkeitsbescheinigungen, die der Angeklagte auf ihnen anbrachte oder veranlasste. Die Geschädigte hat Recht, wenn sie das Erstellen der inhaltlich falschen Rechnungen als nicht-amtliche Tätigkeit des Angeklagten bezeichnet; denn der Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient dem Eigeninteresse (dieses Kriterium bei BREHM, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 61 OR). Zu einer arglistigen Täuschung bedurfte es jedoch wesensnotwendig der unzutreffenden Richtigkeitsvermerke, deren Urheber der Angeklagte in seiner jeweiligen Position von Bundesstellen war, welche die behaupteten Leistungen bezogen haben müssten. Diese Handlungen setzte er also in seinem amtlichen Bereich; dass er dazu nicht befugt war, ist nicht entscheidend, ist die Widerrechtlichkeit doch gerade der Grund für die Haftung. Folglich hat die Klage der Eidgenossenschaft, soweit sie sich auf betrügerische Aktivität des Angeklagten A.______ stützt, keine privatrechtliche Grundlage und ist im Rahmen des Strafverfahrens nicht zulässig. Insofern die Eidgenossenschaft ihre Klage auf Geldwäscherei stützt, hat sie ihre Grundlage jedoch in Art. 41 OR, weil insofern beide Angeklagten als Privatpersonen handelten. In diesem thematisch beschränkten Rahmen hat sie Anspruch auf Beurteilung. Da der spezifische Schaden aus Geldwäscherei jedoch nur in der weiteren Entfremdung des Deliktserlöses liegen kann, also nicht über das hinaus geht, was an Schaden durch das Delikt selbst entstanden ist und wofür der Bund den Angeklagten A.______ nach Art. 8 Verantwortlichkeitsgesetz zu belangen hat – die er einseitig durch Verfügung regeln kann (Art. 10 Verantwortlichkeitsgesetz) –, entspricht es dem Postulat der Prozessökonomie, den Entscheid aufzuschieben, wie es die Parteien übereinstimmend beantragen. Der nachträgliche Entscheid wird angezeigt sein, sobald die Parteien dem Gericht anzeigen, dass das Verfahren nach Verantwortlichkeitsgesetz abgeschlossen ist. Ist die Klage der Eidgenossenschaft nur teilweise zulässig, so kommt dieser nur eine beschränkte Parteistellung (Art. 34 BStP) zu. Sie ist von der Ausübung entsprechender Rechte, namentlich zu Beweisergänzungsanträgen und zur Befragung während der Hauptverhandlung (Art. 157, 159 BStP), ausgeschlossen, soweit es nicht den Anklagepunkt der Geldwäscherei betrifft.

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2. Gewerbsmässiger Betrug 2.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB).

Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten A.______ zur Last, dass er unter dem Namen eines fiktiven Unternehmens Rechnungen an Bundesstellen für nicht erbrachte Leistungen gestellt habe und dass er als Bundesbediensteter durch eigenhändige falsche oder durch erschlichene oder gefälschte Prüfvermerke die Auszahlung von über Fr. 1,8 Mio. auf ein unter seiner Verfügung stehendes Bankkonto veranlasst habe. Der Angeklagte A.______ hat diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung anerkannt. Sein Verteidiger bestreitet die arglistige Täuschung hinsichtlich von 12 der 33 Rechnungen. Der Verteidiger der Angeklagten B.______ bestreitet – im Hinblick auf die Anklage der Geldwäscherei – das Vorliegen von Betrug als Vortat insgesamt.

2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène) bedient (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 126 IV 165, 171 E. 2 a; zum Ganzen auch STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 17; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 183 ff.). Ein Lügengebäude liegt dabei vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt BGE 119 IV 28, 36 E. 3 c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten „Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manœuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken“ (BGE 122 IV 197, 205 E. 3 d). Diesen Sachverhalt erfüllt unter anderem das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege, insbesondere die Verwendung fingierter Dokumente (BGE 120 IV 186, 188 ff. E. 1 b und c; vgl. auch den Überblick

- 16 über die Rechtsprechung bei REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 184). Machenschaften sind damit eigentliche Inszenierungen (mise en scène), durch welche die Lüge zusätzlich abgesichert wird (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 8 zu Art. 146). Arglist ist schliesslich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165, 171 E. 2 a; 125 IV 124, 127 E. 3). Nach neuerer Rechtsprechung soll das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung erlangen (BGE 126 IV 165, 171 f. E. 2 a; anders noch BGE 116 IV 23, 25 E. 2 c; vgl. auch CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStR 1999 S. 160 f. m.w.H.). Diese beiden Arglistkategorien werden damit in ihrer eigenständigen Bedeutung nicht aufgegeben (ebenso z. B. CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume I, Bern 2002, Art. 146 N. 16 ff.; anders NIGGLI, AJP 1993 S. 1275 ff., 1277), bedürfen jedoch eines speziellen Zuschnitts. Eine entsprechende Konkretisierung hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 28 für das Lügengebäude vorgenommen. Danach scheidet Arglist jedenfalls dann aus, „wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte“ (BGE 119 IV 28, 36 E. 3 c). Dieser „Grundgedanke des Einbezugs des Opfers“ soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Falle besonderer Machenschaften berücksichtigt werden (BGE 122 IV 197, 205 E. 3 d). Demgemäss führt die Vorlage einer gefälschten oder verfälschten Urkunde dann nicht zur Annahme einer arglistigen Täuschung, wenn für das Opfer leicht ersichtlich ist, dass eine Urkunde gefälscht wurde oder dass der wirkliche Aussteller nicht mit dem erkennbaren übereinstimmt (CASSANI, a.a.O., S. 162; ähnlich bereits TRECHSEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 146). Dabei ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auch unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist schei-

- 17 det lediglich dann aus, „wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat“ (BGE 126 IV 164, 172 E. 2 a; zustimmend ARZT, Basler Kommentar, N. 71 zu Art. 146 StGB). Im Lichte dieser Grundregeln sind die Rechnungen in den vier Kategorien zu prüfen, die sich aus den Vorgehensweisen des Angeklagten A.______ an seinen verschiedenen Arbeitsorten ergeben.

2.2.1 Während er Leiter der Fachstelle Führungssysteme und Telekommunikation beim Bundesamt für Genie und Festung (BAGF) war, reichte der Angeklagte A.______ zwischen Ende Dezember 1994 und Ende Oktober 1995 neun Rechnungen der „Wavecom Technik“ mit einer Gesamtsumme von Fr. 103’653.– ein, die alle an diese Dienststelle adressiert waren (act. 13.2, 13.5–9, 13.12, 13.14–15). Im Bundesamt verfuhr man nach dem Vier- Augen-Prinzip, wonach jede Rechnung eines Dritten vom Sachbearbeiter materiell geprüft wurde, während eine vorgesetzte Person die Notwendigkeit der Ausgabe sowie ihre Unterbringung in einem von ihm verwalteten Kredit kontrollierte (Zeugeneinvernahme F.______ vom 12. August 2004, S. 4, 5); dies wurde durch Visum in einem so genannten Kontierungsstempel bescheinigt. In diesem Sinne unterzeichnete A.______ sechs Rechnungen als Dienststellenchef, während sich im Feld der Sachbearbeiter die Visa anderer Bediensteter des Amtes finden – gemäss Anklage von ihm teils erschlichen, teils gefälscht. Drei weitere unterzeichnete er als Sachbearbeiter und Major G.______ als Vorgesetzter. Die so als kontrolliert erscheinenden Rechnungen gingen an den Finanzdienst des Bundesamtes. Dort wurden sie formell geprüft, d. h. daraufhin, ob sie den Charakter einer Rechnung und nicht etwa eines Lieferscheines o. ä. hatten und ob sie zwei Visa aus dem entsprechenden Fachbereich trügen. Stichprobenweise nahm der Finanzdienst auch eine materielle Richtigkeitsprüfung vor und zwar bei ca. einem Drittel bis einem Viertel aller eingehenden Rechnungen; sie betraf - nach Ermessen - die Unterschriftsberechtigung, die Berechnungsweise, die Berücksichtigung von Rabatten und dergleichen. Daraufhin erstellte der Mitarbeiter im Finanzdienst den Zahlungsauftrag (Zeugeneinvernahme F.______, a.a.O.). Konkret waren sowohl der Angeklagte wie Major G.______ bezüglich solcher Rechnungen unterschriftsberechtigt (Zeugeneinvernahme F.______, a.a.O.).

Hier hat der Angeklagte A.______ sich eines Lügengebäudes bedient: Sowohl die Rechnungen wie die von ihm angebrachten Prüfvermerke waren unwahr; denn eine Leistung wurde weder bestellt noch erbracht. Anders als bei der Summierung mehrerer Lügen, bei welcher verschiedene Lügen (gleichgerichtet) aneinandergereiht werden, stützen sich die Unwahrheiten

- 18 hier aber gegenseitig ab: Die Rechnung hatte einen aussenstehenden, an Zahlung interessierten Aussteller, während die amtlichen Prüfungsvermerke auf materiell unbeteiligte Bedienstete des Bundes zurückgingen, welche zur Verifizierung des Anspruchs in der Lage waren. Für die Mitarbeiter des Finanzdienstes kamen diese zwei Äusserungen aus zwei völlig unterschiedlichen Richtungen mit unterschiedlichem Erklärungshintergrund. Die eine Unwahrheit verstärkte die andere daher in qualifizierter Weise. Ob deshalb, weil sie jeweils mittels einer Rechnung verübt wurde und weil die Prüfvermerke Schriftcharakter hatten, auch eine Machenschaft vorliege, hängt von der Qualifikation dieser Äusserungen als Urkunden ab und braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Dadurch, dass die Bundesverwaltung Rechnungen in technischer und finanzieller Hinsicht auf Fachebene und stichprobenweise auf Ebene des Finanzdienstes überprüfen liess, hat sie mehr an Vorsichtsmassnahmen getroffen, als von ihr minimal zu verlangen war. Damit liegt in diesen Fällen arglistige Täuschung vor.

2.2.2 Während seiner Beschäftigung als Chef Technik im Bereich Führungsanlagen beim Kommando Festungswachtkorps (FWK), Region 9, richtete der Angeklagte A.______ zwei „Wavecom“-Rechnungen an diese Stelle (act. 13.17, 13.21), zwei weitere an das Bundesamt für militärische Bauten („BAB“; act. 13.19–20) und sieben weitere an die Bundeskanzlei (act. 13.22–28); der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 114’167.15 Das Festungswachtkorps war auf 1. Januar 1996, nach Auflösung des Bundesamtes für Genie und Festung, verselbständigt worden. Es hatte indessen die Regeln des Bundesamtes betreffend das Rechnungswesen übernommen (Zeugenaussagen F.______ vom 12. August 2004, S. 9, und H.______ vom 11. August 2004, S. 4). Auf allen Rechnungen wurde dementsprechend ein Kontierungsstempel des Festungswachtkorps angebracht. Der Angeklagte unterzeichnete alle als verantwortlicher Vorgesetzter an der entsprechenden Stelle. Indessen erscheint nur auf der einen der beiden an das Festungswachtkorps adressierten Rechnungen ein Sachbearbeitervisum. Auf den an die Bundeskanzlei gerichteten Rechnungen brachte der Angeklagte neben der Adresse handschriftlich den Namenszug I.______ an; damit war I.______, ein früherer Mitarbeiter und Projektleiter der Bundeskanzlei gemeint, der davon freilich nichts wusste (act. 32.105–107).

Der Verteidiger des Angeklagten A.______ bestreitet die Arglist, weil bei diesen Rechnungen der Kontierungsstempel nicht mit dem Visum des Sachbearbeiters versehen worden sei; die einzige Ausnahme mache die Rechnung vom 6. August 1996 (act. 13.21). Er beruft sich auf die Zeugenaussage J.______, wonach das Rechnungsführerhandbuch für die ganze

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Bundesverwaltung gegolten habe (act. 32.81), und erachtet eine Opferverantwortung dort als verletzt, wo mit den Rechnungen nicht gemäss diesem Handbuch verfahren worden sei. Er argumentiert weiter damit, dass der Angeklagte nicht gewiss sein konnte, dass die Täuschung Erfolg habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Auch in diesen Fällen hat sich der Angeklagte A.______ eines Lügengebäudes bedient. Der Gesichtspunkt der Opferverantwortung ist auf die Mitarbeiter des Finanzdienstes zu fokussieren, da sie die Vermögensverschiebung auslösten und es deshalb auf ihre Vorstellungen ankommt („Motivationszusammenhang“: BGE 122 IV 197, 203 E. 2 c) respektive darauf, was vorgekehrt wurde, um einen Irrtum zu vermeiden. Dabei nun tragen die an die Bundeskanzlei adressierten Rechnungen eine Zweitunterschrift, wenn auch nicht im Kontierungsstempel des FWK, sondern in Nähe der Anschrift. Für den Finanzdienst erscheint die Bundeskanzlei als Bezüger der fakturierten Dienstleistung und die Unterschrift als Richtigkeitsvermerk dieser Amtsstelle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FWK damals regelmässig auch Rechnungen, die an andere Bundesstellen gerichtet waren, bezahlte (Zeugeneinvernahme H.______, S. 5 f.). In seinen Augen war das Vier-Augen-Prinzip daher erfüllt. Wo dies nicht der Fall war – bei den beiden an das BAB und bei der einen an das FWK gerichteten (diejenige vom 22. März 1996, act. 13.17) Fakturen –, wurden zwar die vom BAGF übernommenen Regeln über das Rechnungswesen verletzt, indem man sich mit nur einem Prüfvermerk begnügte. Indessen gehört eine doppelte Kontrolle von Fakturen nicht zu denjenigen Vorsichtsmassnahmen, die als Minimum zu verlangen sind. Das Bundesgericht erblickt im System der Kollektivunterschrift ein Mittel, um Missbrauch von Vertretungsbefugnis zu verhindern (BGE 118 IV 35, 37 f. E. 2). Indem es die betrügerische Täuschung des einen Unterzeichners durch den anderen für möglich hält, bringt es zum Ausdruck, dass dem einen Unterzeichner die volle Verantwortung für die Richtigkeit einer namens der vertretenen Person zukommen kann. Aus dieser Würdigung der Doppelunterschrift im Aussenverhältnis muss für das amtsinterne Verhältnis abgeleitet werden, dass die Kontrolle eines für die Vermögensverfügung massgeblichen Sachverhalts durch eine Person genügt, wenn diese in der Lage ist, aufgrund spezifischer oder allgemeiner Kenntnisse diesen zu prüfen. Dem FWK war unbenommen, strengere Regeln vorzuschreiben; ihre Verletzung mag für die interne Haftung massgeblich sein, steht aber der Annahme von Arglist nicht entgegen. Anders wäre es nur, wenn das Vier- Augen-Prinzip Gesetzeskraft gehabt hätte; das war aber damals noch nicht der Fall (Art. 39 Finanzhaushaltverordnung [SR 611.01] in der Fassung vor 1. April 2003 [AS 1990, 996]). Entsprechend vermochte denn auch der Zeuge F.______ nicht zu bestätigen, dass die Doppelunterschrift schon

- 20 vorher im Bund die Regel gewesen wäre (Zeugeneinvernahme F.______ vom 12. August 2004, S. 9).

2.2.3 Während seiner Tätigkeit bei der Untergruppe Führungsuntersützung („UGFU“) im Generalstab fertigte der Angeklagte A.______ drei „Wavecom“-Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 90’371.15 an, von denen er zwei – vom gleichen Tage – an diese militärische Stelle adressierte (act. 13.31–32) und eine weitere an die Swisscom (act. 13.30). Da die UGFU kein eigenes Budget hatte, leitete er sie dem FWK zu. Um ihnen Glaubwürdigkeit zu geben, hatte er auf allen drei Rechnungen seinen Dienststempel sowie seine Unterschrift gesetzt und ein weiteres Visum gefälscht, nämlich dasjenige von K.______, einem Mitarbeiter der Gruppe Rüstung („GR“; Einvernahme A.______ zur Sache S. 10 f.; Zeugeneinvernahme L.______, act. 32.50); auf der Rechnung an die Swisscom hatte er zusätzlich dasjenige von L.______, einem Mitarbeiter dieses Unternehmens und fachlich ein „Pendant“ zu A.______ (Zeugeneinvernahme L.______, act. 32.51). Grundsätzlich war es nicht aussergewöhnlich, dass das FWK solchen Aufwand vergütete – auch bei einer Stelle ausserhalb der Verwaltung, wie es die Swisscom ist –, wenn es um Kommunikationsanlagen in Werken ging, welche der Führung dienen (Zeugeneinvernahme H.______ vom 11. August 2004, S. 11 f.). Im FWK wurden die Rechnungen mit dem dort gängigen Kontierungsstempel und zwei Visa versehen. Dasjenige des Dienstchefs stammt von M.______, dem Nachfolger des Angeklagten in dieser Funktion, den dieser dafür durch falsche Angaben über die Anspruchsgrundlage der Fakturen veranlasste (Einvernahmen M.______ als Auskunftsperson, act. 31.5, und als Zeuge, act. 32.41; vgl. zur Rechnung an die Swisscom act. 3.560). Das Visum als Sachbearbeiter setzte ein weiterer Mitarbeiter des FWK, N.______, der aufgrund der bereits vorhandenen Unterschriften von der Richtigkeit der Rechnungen überzeugt war (Zeugeneinvernahme N.______, act. 32.298). Die Verwendung dieser Rechnungen bedeutet nicht weniger arglistige Täuschung wie sie während der Tätigkeit des Angeklagten beim FWK zustande kam, zumal Aufwand für Kommunikationsanlagen, welche dem Generalstab dienten, aber vom FWK betreut wurden, vorgetäuscht wurde. Freilich geht der Irrtum des Finanzdienstes FWK hier nicht auf die Unterschrift von A.______ zurück, da die Kontierungsstempel die Signaturen von zwei Mitarbeitern des FWK tragen, davon die eine des Dienststellenchefs M.______. Da der Angeklagte diesen über die Berechtigung der fakturierten Forderung irreführte – und der Sachbearbeiter durch M.______s Visum von der Richtigkeit überzeugt war –, handelte er als mittelbarer Täter.

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2.2.4 Ab Beginn des Jahres 2001 übernahm das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation („BIT“) ämterübergreifend die Aufgabe, Aufwand der Bundesverwaltung für Telefonie zu bezahlen. Der Angeklagte A.______ war verantwortlich für den Bereich „Mobile und Telefon Service“ und verwaltete eine Budgetposition für Diverses von Fr. 2 Mio. (Zeugeneinvernahme O.______, act. 32.156–158). In diesem Umfeld setzte er 10 „Wavecom“-Rechnungen im Total von Fr. 1’618 669.75 auf (13.35, 13.38, 13.40, 13.43, 13.46, 13.49, 13.52, 13.55, 13.58, 13.61), alle adressiert an das Departement für auswärtige Angelegenheiten („EDA“). Die Leistung wird mit „______“ umschrieben, was auf Kosten für die Benützung einer satellitengestützten Kommunikationseinrichtung hinweist (Zeugeneinvernahme O.______, act. 32.159). Diesen Fakturen wurde ein Kontierungsblatt des BIT angeheftet, auf welchem der Angeklagte stets den vorgedruckten Vermerk „Rechnung kontrolliert und in Ordnung“ unterzeichnete (act. 13.33, 13.36); auf deren acht unterzeichnete im weiteren eine nach Jahresbeginn eingetretene Mitarbeiterin, P.______, unter dem Vermerk „Kreditkontrolle nachgeführt“ (act. 13.39, 13.42, 13.45, 13.48, 13.51, 13.54, 13.57, 13.60). Die so bearbeiteten Fakturen gingen an den Finanzdienst des BIT, wo die Zahlungen ausgelöst wurden (Zeugeneinvernahme Q.______ vom 11. August 2004, S. 4). Es fällt auf, dass in diesen Fällen im BIT Rechnungen beglichen wurden für Dienstleistungen eines Dritten an ein anderes Departement, ohne schriftlichen Beleg dafür, dass einer seiner Mitarbeiter die Richtigkeit und Angemessenheit der Leistung überprüft hätte, zumal bei erheblichen Beträgen, zuletzt von über Fr. 370'000.–. Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter mündlich über den fakturierten Aufwand befragt worden wäre; hingegen entspricht es amtlichen Gepflogenheiten, solche Auskünfte protokollarisch festzuhalten, was hier nicht der Fall war. Indessen war die Zentralisierung solchen Aufwandes gerade ein Ziel der neuen Strukturen im BIT und die Prüfung solcher Rechnungen gerade Aufgabe eines Fachmannes vom Zuschnitt des Angeklagten (Zeugeneinvernahme O.______, act. 32. 158–159; Zeugeneinvernahme Q.______, a.a.O.). Das Mass der vom Bund zu verlangenden Vorkehren, um Betrug zu verhindern, ist unter diesen Gesichtspunkten erfüllt. Der Einwand des Verteidigers von A.______ hinsichtlich der ersten beiden Rechnungen, wo der Kontierungszettel nur einfach signiert wurde, für den er sich auf die schon erwähnten Argumente abstützt, ist daher aus gleichen Gründen zu verwerfen (E. 2.1.2).

2.2.5 Als Ergebnis steht fest, dass die vom Angeklagten vorgenommenen Täuschungshandlungen hinsichtlich sämtlicher 33 Rechnungen als arglistig einzustufen sind. Grundsätzlich nicht entschieden zu werden braucht bei

- 22 diesem Ergebnis, ob der Angeklagte – wie von seinem Verteidiger bestritten wurde – überdies mit Gewissheit voraussah, dass die Überprüfung seiner Angaben unterlassen würde. Jeder Täter hofft, dass die von ihm verwendeten Mittel zu einem Irrtum und in der Folge zu einem Vermögensvorteil führen. Die Qualifikation als Betrug kann nicht davon abhängen, ob er dies zuversichtlich bejahe oder zweifelnd nur für möglich halte, sondern ob er ein besonderes Vertrauen ausnutze, welches das Opfer von einer ihm möglichen und zumutbaren Prüfung abhält (STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 15.17). Das war hier nicht der Fall; denn der Angeklagte A.______ genoss weder als Person noch wegen seiner Stellung ein grösseres Vertrauen als alle anderen Bediensteten des Bundes, die mit der Prüfung von Drittrechnungen betraut waren.

2.3 2.3.1 Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes ist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB weiter vorausgesetzt, dass durch die Täuschung ein Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen wurde. Juristische Personen, Personenmehrheiten oder Behörden können nicht als solche Subjekt eines Irrtums sein. Entsprechend gilt es grundsätzlich festzustellen, welche natürliche Person die Vermögensverfügung getroffen hat und welche Vorstellungen sie dabei hatte (vgl. TRÖNDLE/FISCHER, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl., München 2004, N. 39 zu § 263 StGB). Wird die Täuschung über mehrere Personen vermittelt, so kommt es sodann darauf an, ob der beim Verfügenden verursachte oder fortbestehende Irrtum dem Täter der Täuschungshandlung zuzurechnen ist. Dies ist bei mittelbarer Täterschaft dann der Fall, wenn ein unmittelbar getäuschter gutgläubiger Dritter veranlasst wird, seinen Irrtum an die verfügende Person zu vermitteln (TRÖND- LE/FISCHER, a.a.O.; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, N. 180 zu § 263 StGB).

2.3.2 Im vorliegenden Fall haben die umschriebenen Täuschungshandlungen des Angeklagten (vgl. Erwägung 2.2.2) zu einer Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, mithin zu einem Irrtum geführt und zwar bei den jeweiligen Mitarbeitern der Finanzdienste. Auch ohne dass diese im einzelnen befragt wurden und sie angesichts ihrer Zahl und der Menge der angefallenen Rechnungen auch hätten konkret Aufschluss geben können, ist als Erfahrungstatsache erstellt, dass sie annahmen, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden. Soweit der Angeklagte dabei die Verfügungsberechtigten bei den Finanzdiensten nicht unmittelbar täuschte, sondern gutgläubige Mitarbeiter durch Täuschung veranlasste, ihr Visum bzw. ihre Unterschrift anzubringen und damit ihren Irrtum jenen zu vermitteln, liegt mittelbare Täterschaft vor. Das gilt gerade auch für die

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Rechnung vom 6. August 1996 (act. 13.21), welche fiktive Arbeiten an einer Personensuchanlage (PSA) in der K-Anlage 85 zum Gegenstand hatte. Zwar zweifelte N.______, seinerzeit Chef Unterhaltsstelle in der Festungsregion 9, gemäss eigenen Aussagen zunächst daran, ob die fragliche Rechnung zutreffe, da in der betreffenden K-Anlage keine PSA existierte (act. 32.295; vgl. auch Einvernahme vom 12. August 2004, S. 6). Nachdem ihm der Angeklagte allerdings bestätigte, „dass alles in Ordnung sei“ (act. 32.294), und ihm die Erklärung auch plausibel erschien, visierte er die Rechnung dennoch. Angesichts dieser Sachlage kann nicht von irrtumszerstörenden Zweifeln gesprochen werden, zumal ein Irrtum nicht nur vorliegt, wo ein unzutreffender Gedanke besteht, sondern wo die latente Vorstellung falsch ist (vgl. BGE 118 IV 35, 38 E. 2 c). Im Übrigen illustriert gerade diese Begebenheit, dass das vom Angeklagten geschaffene Lügengebäude durchaus „etwas Stabiles“ im Sinne der Rechtsprechung darstellte (vgl. Erwägung 2.2). Mit Blick auf das objektive Tatbestandsmerkmal des Irrtums anders zu beurteilen sind demgegenüber die Rechnungen vom 20., 22. und 23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61). Die dadurch ausgelösten Zahlungen wurden am 10. September 2001 gutgeschrieben (Gutschriftsanzeigen der Sparkasse E.______ [act. 33.60 ff.]). Jedoch wurde der Angeklagte am 5. September 2001 verhaftet (act. 1.15 ff.), und noch am gleichen Tag wurde im BIT eine Hausdurchsuchung durchgeführt (act. 1.9 ff.). Dieser Umstand war seinen Vorgesetzten im BIT bekannt. Deren Kenntnis wiederum ist dem Bund ebenso zuzurechnen wie dasjenige der Mitarbeiter im Finanzdienst. Wenn also nach der Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Angeklagten A.______ noch Rechnungen ausbezahlt wurden, die von ihm freigegeben worden waren, so bestand für eine gutgläubige Annahme, diese seien richtig, keine Basis mehr. Nach dem Gesagten kann das objektive Tatbestandsmerkmal des Irrtums für diese drei Rechnungen nicht als erwiesen betrachtet werden, weshalb lediglich Versuch in Frage kommt. Ein solcher liegt bereits vor, wenn der Täter vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht so mit der Ausführung der Betrugshandlung begonnen hat, dass daraus sein Tatentschluss erkennbar wird, selbst wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise fehlen. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen; dabei ist entscheidend, dass der Täter sich eine Situation vorstellt, in der diese Merkmale vereinigt sind, und sie billigt, (vgl. BGE 122 IV 246 Regeste; vgl. auch BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b). Versuchte arglistige Täuschung darf dabei nur angenommen werden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet, mithin auf ein Verhalten,

- 24 das objektiv als arglistig erscheint (BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b). Dies ist für die in Frage stehenden Handlungen bei einer hypothetischen Prüfung – und damit ungeachtet des ausgebliebenen Täuschungserfolges – zu bejahen (vgl. zum Vorsatz die Ausführungen in Erwägung 2.5). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es lediglich der Zufall war, der zur Aufdeckung der Täuschung führte (BGE 128 IV 18, 21 f. E. 3 b unter Bezugnahme auf CASSANI, a.a.O., S. 164), ist Versuch anzunehmen. Letzterer muss, da der Angeklagte die strafbaren Tätigkeiten plangemäss zu Ende führte, als vollendet i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB gelten.

2.4 Durch den Irrtum muss der Getäuschte zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Das geschah, indem die Mitarbeiter des entsprechenden Finanzdienstes selbst oder die Adressaten ihrer Vergütungsaufträge Zahlungen aus Bundesgeldern auslösten (BGE 126 IV 113, 117 E. 3 a). Schliesslich muss durch die Vermögensverfügung ein (auch nur vorübergehender) Vermögensschaden eintreten, welcher nur dann gegeben ist, wenn der von der Vermögensdisposition Betroffene einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat (BGE 126 IV 165, 174 E. 3 a; 117 IV 139, 148 E. 3 d/aa).

Hier standen den Zahlungen des Bundes keine Gegenleistungen gegenüber; vielmehr hat sich der Angeklagte im Sinne von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigt bereichert. Nach dem Gesagten sind damit auch die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vermögensverfügung sowie des Vermögensschadens erfüllt.

2.5 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowohl Vorsatz wie auch Bereicherungsabsicht. Jener muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen (BGE 128 IV 18, 21 E. 3 b; 126 IV 113, 120 E. 3 c/dd; 122 IV 246, 248 E. 3 a; vgl. auch REH- BERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 200). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten A.______ das entsprechende Wissen oder der Wille fehlten. Insbesondere war er sich über die Wirkung der falschen Prüfvisa im Klaren. Ferner handelte er unbestrittenermassen mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung: Weder hatte er einen Anspruch auf die erstrebte Bereicherung, noch glaubte er, einen solchen zu haben. So bestätigt er anlässlich verschiedener Einvernahmen und auch an Schranken, dass die in Rechnung gestellten Leistungen fiktiv gewesen sind (vgl. statt vieler die Einvernahme vom

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11./12. August 2004, S. 5). Damit ist auch der subjektive Tatbestand gegeben.

2.6 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (vgl. den Leitentscheid BGE 116 IV 319; kürzlich bestätigt in BGE 129 IV 188, 190 ff. E. 3.1.2). Berufsmässig handelt ein Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit genügt. Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist entscheidend, „dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (…). Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 123 IV 113, 116 E. 2 c; 119 IV 129, 132 f. E. 3 a).

2.6.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten A.______ gewerbsmässiges Handeln zur Last. Dessen Verteidiger opponiert dieser Qualifikation nicht, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen nach seiner Auffassung der Betrug nur versucht wurde. 2.6.2 Vorliegend hat der Angeklagte im Zeitraum von mehr als sechseinhalb Jahren insgesamt 33 betrügerische Handlungen begangen und dabei einen Umsatz bzw. Gewinn von Fr. 1'926'791.95 erzielt. Dabei ging er gezielt und professionell vor und wendete im Sinne einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht unerhebliche Zeit und Mittel zur Erstellung der fiktiven Rechnungen sowie zusätzlicher Dokumente auf. Wie erwähnt wurden die Gelder allesamt dem Wavecom-Konto bei der Sparkasse E.______ gutgeschrieben. Von diesem tätigten die Angeklagten in der Zeit vom 15. März 1995 (act. 4.657) bis 21. August 2001 (act. 4.744) total 47 Bezüge im Gesamtbetrag von Fr. 535'000.20 (vgl. zum Ganzen act. 4.652 ff.), davon im Jahre 1995 Fr. 60'000.– (act. 4.652 f.), 1996 Fr. 100'000.– (act. 4.662 f.), 1997 Fr. 56'000.– (act. 4.674 f.), 1998 Fr. 36'000.– (act. 4.680 f.), 1999 Fr. 36'050.– (act. 4.695 f.), 2000 Fr. 21'650.20 (act. 4.712 f.) und 2001

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Fr. 225’300.– (act. 4.723 ff.). Dabei ergibt sich aus den Aussagen des Angeklagten selbst, dass er sich bereits bei der Kontoeröffnung darauf eingerichtet hatte, durch seine Handlungen Einkünfte zur Finanzierung eines namhaften Teils seiner Lebensgestaltung zu erzielen. So sagt er im Ermittlungsverfahren aus, er habe ein Konto eröffnet „mit dem Ziel, Geld aus einer zusätzlichen Einnahmequelle zu haben (Nebenerwerb). Dies mit dem Wissen, dass meine Tätigkeit als Nebenbeschäftigung ohne eine Genehmigung erfolgte (…). Ich habe mir gesagt, dass ich mein Wissen einer zusätzlichen Einnahmequelle ermöglichen wollte (…). In meinem Fall war es so, dass ich selber darauf kam, ein Konto zu eröffnen und Rechnungen zu stellen.“ (act. 1.92, Antworten auf Fragen 42 und 43). Diese Absicht spiegelt sich in den effektiven, späteren Ausgaben wieder, welche aus Mitteln des Wavecom-Kontos getätigt wurden, wie sie sich in den jeweiligen Auszahlungsbelegen und Kontoauszügen widerspiegeln (act. 4.652 ff.; vgl. auch act. 21.279 ff.): dem Erwerb von Fahrzeugen, nämlich eines Renault Safrane (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126) sowie eines Subaru Justy (act. 31.134 i.V.m. 28.169 f., 31.39, 31.121, 31.146), der Anschaffung von Möbeln (act. 31.39, 31.119 ff., 31.133, 31.146, 31.171), für Ferien bzw. Reisen (act. 31.39, 31.129, 31.145, 31.171), den Kauf von Haushaltsgeräten (act. 31.39), für eine kosmetische Operation (act. 31.129, 31.144) u.a.m. Ein Teil der Mittel wurde sodann auf das Lohnkonto des Angeklagten bei der Bank R.______ (act. 4.671, 4.691, 4.735 f., 4.744; vgl. überdies act. 1.65, 1.156, 31.40, 31.144), über welches der „gewöhnliche Lebensbedarf“ (act. 31.133) gedeckt wurde sowie auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse des Bundes (act. 4.735 ff. i.V.m. 1.65) überwiesen. Schliesslich dienten die deliktischen Gelder auch der Rückzahlung eines Darlehens an die Mutter des Angeklagten (act. 4.742 i.V.m. 1.65, 1.136, 1.156 f., 31.40, 31.133, 31.144), eines Kredites an die Bank S.______ (act. 4.657 i.V.m. 28.6), der Finanzierung von Einlagen für die Lebensversicherung bei der „D.______“ Assurances (act. 1.136, 31.39 f., 31.120; siehe auch Erwägung 5.1.3) sowie von Anlagen bei der Bank T.______ (act. 1.104 i.V.m. 1.112 ff.; 1.136, 21.318 f., 31.144) und mindest teilweise zum Erwerb der Liegenschaft der Angeklagten bzw. zur Bezahlung der Hypothek (Einvernahme des Angeklagten vom 11./12. August 2004, S. 3; vgl. auch act. 1.165, 31.134) sowie der entsprechenden Handänderungssteuern bzw. Grundbuch-/Notariatskosten (act. 28.231 f., 31.39, 31.144). Die Absicht bestand noch als der Angeklagte A.______ vom Wavecom-Konto bei der Sparkasse E.______ Fr. 100'000.– bezogen und am selben Tag auf ein bei der gleichen Bank provisorisch eröffnetes Lohnkonto eingezahlt hat (act. 4/743 = act. 21.279

- 27 f.), um von dort mittels einer EC-Karte Geld einfacher beziehen zu können (act. 31.120). Damit ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit grundsätzlich gegeben. Allerdings kann dieses aufgrund der Aktenlage nicht für den gesamten Zeitraum der deliktischen Tätigkeit bejaht werden. Wie die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in ihrem Schlussbericht vom 4. Juni 2003 (act. 35.54) festhält, lassen sich die betrügerischen Handlungen des Angeklagten mit Blick auf die finanziellen Mittel, die ihm als jeweiliger Stelleninhaber zur Verfügung standen, in drei Phasen gliedern, nämlich in die zwanzig Delikte, welcher der Angeklagte im Zeitraum Dezember 1994 bis Oktober 1996 beim BAGF sowie FWK begangen hat (Deliktssumme: Fr. 217'820.45), die drei von Januar 1998 bis Februar 1999 bei der UGFU vorgenommenen, strafbaren Handlungen (Deliktssumme: Fr. 90'301.75) sowie in die zehn in der Zeit vom Januar bis August 2001 beim BIT begangenen Betrügereien (Deliktssumme: Fr. 1'618'669.75). Gewerbsmässigkeit liegt ausser Zweifel für die erste und die dritte Phase vor: Während seiner Tätigkeit beim BAGF und beim FWK konnte der Angeklagte A.______ den von ihm ausgedachten modus operandi weiter verfolgen, da er eine Position als Dienstchef bekleidete; auch folgten sich die einzelnen Rechnungen in relativ engen Abständen. Für die dritte Phase nutzte er die neue Position im BIT aus, bei der die Kompetenz zur Rechnungsprüfung sogar eine wesentliche Funktion darstellte; die Rechnungen stellte er gleichfalls in regelmässigen Abständen aus, nachdem das Guthaben des Wavecom-Kontos per Ende Dezember 2000 praktisch aufgebraucht worden war (act. 21.299). Anders verhält es sich mit der zweiten Phase. Zunächst stellte er nach dem Übertritt vom FWK in den Generalstab während fast eines Jahres keine Rechnungen, liess dann der ersten aus dieser Anstellungsperiode gestellten erst wieder ein Jahr später zwei weitere folgen und pausierte wiederum während der nächsten eineinhalb Jahre an diesem Dienstort. Vor allem aber hatte er dort keine Ausgabenkompetenz, sondern war auf die Irreführung seines Nachfolgers im FWK angewiesen. Für diese mittlere Phase fehlt also das Element der Regelmässigkeit der Geldbeschaffung (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 103 zu Art. 139 StGB). Andererseits ist für die erste und dritte Phase Tatmehrheit anzunehmen, da sie auch beim Kollektivdelikt, das der gewerbsmässige Betrug darstellt, möglich ist, nämlich wenn kein einheitlicher, den ganzen Handlungszeitraum umfassender Entschluss nachgewiesen ist und auch äusserlich kein einheitliches Tatgeschehen vorliegt (BGE 116 IV 121, 123 E. 2 b/aa).

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2.6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Angeklagte des mehrfachen einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Die versuchten Delikte im Zusammenhang mit den Rechnungen vom 20., 22. und 23. August 2001 (act. 13.55, 13.58 und 13.61; vgl. hierzu die Ausführungen in Erwägung 2.3.2) gehen dabei im vollendeten gewerbsmässigen Betrug auf (BGE 123 IV 113, 117 E. 2 d), womit insbesondere eine Strafschärfung gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgeschlossen ist. Immerhin rechtfertigt es sich, der Präzisierung halber im Dispositiv auszuweisen, dass der mehrfache gewerbsmässige Betrug auch nur versuchte Delikte enthält.

3. Urkundenfälschung im Amt 3.1 3.1.1 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 317 Ziff. 1 StGB). Unter Beamten werden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege verstanden. Als Beamte gelten überdies auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist dabei relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Nach der Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 125 IV 17, 22 E. 2 a/aa). Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 273, 276 f. E. 3 a/aa; vgl. auch BGE 123 IV 61, 63 f. E. 5 a mit zahlreichen Hinweisen). Als weiteres, ungeschriebenes Merkmal erfordert der Urkundenbegriff schliesslich auch die Erkennbarkeit des Ausstellers (BOOG, Basler Kommentar, N. 37 ff. zu Art. 110 Ziff. 5 StGB; STRA- TENWERTH/JENNY, a.a.O., § 35 N. 18 ff.; implizit auch BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1; 120 IV 178, 181 E. 1 c/bb).

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Der Tatbestand umfasst zwei Handlungsalternativen: die Urkundenfälschung im engeren Sinne, d.h. die Identitätstäuschung (Art. 317 Ziff. 1 al. 1 StGB), und die Falschbeurkundung, d. h. die Inhaltstäuschung (Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB). Diesbezüglich stimmen sie mit der privaten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 al. 2 StGB) überein und sind auch analog anzuwenden (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, Bern 2002, N. 7 zu Art. 317 StGB; für die Falschbeurkundung BGE 117 IV 286, 291 E. 6 b). Das gilt auch für die engere Definition der Urkunde bei der Falschbeurkundung, die notwendig ist, um die einfache schriftliche Lüge von der Strafbarkeit auszuschliessen. Eine entsprechend qualifizierte schriftliche Lüge wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35; gleich mit Blick auf Art. 317 StGB der unveröffentlichte BGE vom 18. Januar 2002 [6S.618/2001], E. 6 a). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 125 IV 17, 23 E. 2 a/aa mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1 und die dort zitierten Entscheide).

3.1.2 Die Anklageschrift legt dem Angeklagten A.______ alle Schriftstücke zur Last, die er angefertigt oder ergänzt hat, um auf betrügerische Weise zu Geld zu kommen, ausgenommen die unter „Wavecom Technik“ verfassten Rechnungen selbst, d. h. im Zustand vor der späteren Bearbeitung im amtlichen Bereich (dass der Staatsanwalt im Rahmen seines Plädoyers hierauf zurückkam und dem Angeklagten auch diesbezüglich eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vorwarf [Plädoyernotizen S. 15], ist unbeachtlich). Im Zusammenhang mit diesen Fakturen wirft sie ihm vor, wahrheitswidrig die Richtigkeit derselben bestätigt zu haben und/oder eine solche Bestätigung anderer Personen vorgetäuscht zu haben. Soweit zu einzelnen Rechnungen zusätzliche Belege angefertigt wurden, die entweder ein Leistungsbedürfnis oder eine Leistungsvereinbarung mit der Firma „Wavecom“ dokumentieren sollten, macht die Anklageschrift ihm zum Vorwurf, sie seien „fiktiv“ und/oder er habe sie mit falschem Namen unter-

- 30 zeichnet. Unter dem Anklagepunkt der Urkundenfälschung im Amt wird auch beschrieben, wo er durch Täuschung andere Amtspersonen zu unzutreffenden Bestätigungen über die Richtigkeit der Fakturen veranlasst habe, wenngleich diese Handlungen rechtlich zum Anklagepunkt des Erschleichens einer falschen Beurkundung gehören und so effektiv auch angeklagt sind. Ferner erwähnt die Anklageschrift hier den „fiktiven“ Charakter einzelner „Wavecom“-Rechnungen, oder den „Schein“-Charakter dieses Unternehmens, obwohl der Angeklagte A.______ diese Schriftstücke als Privatperson, nicht in amtlicher Funktion anfertigte, was die Anwendung von Art. 317 StGB zum vornherein ausschliesst. Als eingeklagt haben daher nur diejenigen Handlungen zu gelten, welche die Anklageschrift im Einzelnen umschreibt. Der Angeklagte A.______ hat die ihm zur Last gelegten Tatsachen in der Hauptverhandlung „im grossen Ganzen“ – mit Einschränkungen, die nicht die Urkundendelikte betreffen – als richtig anerkannt. Zur Beurteilung der Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Richter jeden einzelnen vom Angeklagten A.______ gesetzten Vermerk auf einem Schriftstück subsumiere, weil die Anfertigung einer Urkunde respektive die Veränderung eines strafrechtlich noch unbedeutsamen Schriftstückes zu einer Urkunde (zusammengesetzte Urkunde, vgl. BOOG, Basler Kommentar, N. 64 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB) als einheitliches Tatgeschehen erscheint (sog. iterative Tatbestandserfüllung; BGE 129 IV 262, 269 E. 2.5). Hingegen muss zwischen den beiden Handlungsalternativen unterschieden werden, weil der Urkundenbegriff nicht übereinstimmt.

3.2 Falschbeurkundung wird dem Angeklagten A.______ vorgeworfen, wo er auf den Fakturen oder einem angehefteten Formular das Visum als für den Aufwand verantwortliche Amtsperson oder als amtlicher Sachbearbeiter anbrachte. Im Zusammenhang mit den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und 11. Juli 1995 (act. 13.2, 13.9) hat er zudem Formulare ausgefüllt und unterzeichnet, welche die fakturierten Leistungen als Unterhaltsbedürfnis des Bundes darstellten (act. 30.9, 30.20, 30.47). Als Tatsache steht fest, dass weder ein solches Bedürfnis bestand, noch die fakturierten Leistungen erbracht worden sind. Folglich sind diese Schriftstücke inhaltlich unzutreffend. Als erstes ist zu klären, ob ihnen die erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wie sie die Tatvariante der Falschbeurkundung voraussetzt. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage in BGE 117 IV 286, 290 f. E. 6 befasst. Es erklärte den kurz zuvor für die private Falschbeurkundung eingeführten, engeren Urkundenbegriff auch für Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB

- 31 massgeblich und schloss sich ausdrücklich einer Rezension von STRATEN- WERTH (ZStrR 1968 S. 198 ff.) an. In dieser wird dargelegt, dass eine amtliche Bestätigung in Schriftform sich zum Beweis nur für die Bestätigung selbst, nicht aber für die Wahrheit des bestätigten Zustandes oder Vorganges eigne. Das Bundesgericht verneinte ausdrücklich, dass der Aussage eines Beamten nur deshalb mehr Glaubwürdigkeit zukomme, weil er Beamter sei. Auf den vorliegenden Fall übertragen, heisst dies, dass die genannten Unterschriften des Angeklagten A.______ – im Zusammenhang mit dem Text der Formulare oder Kontierungsstempel – Beweis nur für die Tatsache der Zustimmung zur Ausgabe, aber nicht für die Schuld des Bundes im fakturierten Ausmass erbringen können, respektive dass sie für ein Unterhaltsbedürfnis des Bundes keine erhöhte Glaubwürdigkeit haben. Nun steht als allgemeine Erfahrungstatsache fest, dass wenigstens die Rechnungen mit diesen Vermerken über die jeweiligen Finanzdienste Eingang in die Staatsbuchhaltung gefunden haben. Dem genannten Entscheid des Bundesgerichtes (a.a.O., E. 6 c) ist allerdings zu entnehmen, dass sie auch im Hinblick darauf keine Urkundenqualität haben; denn sie sind dort nur Zahlungsbelege und bestätigen, weshalb der Bund eine Ausgabe von jeweiliger Höhe tätigte, aber nicht, dass er die jeweilige Summe auch vertraglich geschuldet habe (ebenso KÄFER, Berner Kommentar, N. 41 zu Art. 962 OR; vgl. auch NEUHAUS/BINZ, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 962 OR; BGE vom 18. Januar 2002 [6S.618/2001], E. 6 d/bb). Als Ergebnis steht fest, dass der Angeklagte sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht hat.

3.3 3.3.1 Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichem Autor nicht identisch ist (BGE 129 IV 130, 134 E. 2.1; 128 IV 265, 268 E. 1.1.1). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute vorherrschenden, so genannten „Geistigkeitstheorie“ derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265, 268 E. 1.1.1 mit Hinweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen anderen als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht (STRA- TENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 6).

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Wer als aus der Urkunde ersichtlicher Autor zu gelten hat, ist aufgrund aller in ihr enthaltenen Elemente zu bestimmen. Keine Urkunde liegt demgemäss vor, wenn sich die Person des Ausstellers nur mit Hilfe völlig ausserhalb des Schriftstücks liegender Umstände ermitteln lässt (BOOG, Basler Kommentar, N. 43 und 65 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Entscheidend ist der beim Adressaten des Schriftstückes erweckte Anschein (BOOG, Basler Kommentar, N. 40 a.E. zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Eine Unterschrift ist nicht begriffsnotwendig; selbst eine Unterschrift mit einem anderen als dem eigenen Namen ist unwesentlich, solange sie auf einen bestimmten Urheber hinweist (STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 6). Wenn der Urheber keine natürliche Person ist, spielt die Identität des Verfassers keine Rolle, sondern nur dessen Zurechnung zum Kreis des Berechtigten/Vertretungsbefugten (TRECHSEL, a.a.O., N. 9 vor Art. 251 StGB; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 36 N. 8).

3.3.2 Dem Angeklagten A.______ wird zur Last gelegt, er habe den Namenszug anderer Personen auf die Vorderseite einer Anzahl von Fakturen gesetzt und zwei Leistungsverträge seitens des BAGF mit dem Namenszug seines Vorgesetzten AA.______ unterzeichnet. Diesbezüglich liegt ein Geständnis vor. Zur Unterzeichnung der Verträge war der Angeklagte gemäss Aussagen von AA.______ nicht ermächtigt (act. 32.249; selbst wenn der Angeklagte im Auftrag und mit Ermächtigung von AA.______ in dessen Namen für das BAGF gezeichnet hätte, wäre die Vertretung wegen des Verbots des Doppel- bzw. Selbstkontrahierens unzulässig gewesen). Damit aber liegt eine Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne vor, wobei aufgrund von Art. 2 Abs. 2 StGB auch hinsichtlich des Leistungsvertrages vom 10./13. Oktober 1994 Art. 317 StGB in seiner am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden ist. Dass von den vorerwähnten Urkunden, die bei der Hausdurchsuchung im BIT vom 5. September 2001 im Büro des Angeschuldigten beschlagnahmt wurden, unter Umständen noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde, steht dem Schuldspruch – wie die Anklage zu Recht bemerkte – nicht entgegen. Die Urkundenfälschung ist nämlich vollendet, sobald der Täter die unechte Urkunde hergestellt hat (BOOG, Basler Kommentar, N. 98 zu Art. 251 StGB), sofern er dabei die Absicht hatte, ein Beweismittel zu schaffen (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 31 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB). Das liegt für diese Dokumente auf der Hand, handelt es sich doch nicht um blosse Entwürfe o. ä. Bezüglich der Unterschriften auf den Rechnungen ist zu prüfen, ob der Schriftzug auf eine bestimmte Person als Aussteller hinweist; denn deren

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Erkennbarkeit ist ein wesentliches Tatbestandselement (BOOG, Basler Kommentar, N. 43, 61 zu Art. 110 Ziff. 5 StGB), weil sonst der Anknüpfungspunkt für eine Identitätstäuschung fehlt. Dies ist für die Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996 (act. 13.22-28) der Fall, bei denen der Angeklagte zugestandenermassen (vgl. Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 10) die Unterschrift von „I.______“ (I.______, ehemaliger Mitarbeiter und Projektleiter in der Bundeskanzlei) gefälscht hat, wobei er diese bewusst neben die als Adressatin vermerkte Bundeskanzlei und so mit ihr in Beziehung setzte. Die Erkennbarkeit des Ausstellers bzw. dessen Zurechnung zum Kreis des Berechtigten/Vertretungsbefugten ist damit gegeben. Dies gilt auch für die Rechnungen vom 16. Januar 1998 bzw. 25. Februar 1999 (act. 13.30-32), bei denen der Angeklagte die Unterschriften von „L.______“ (L.______, damals Mitarbeiter der Swisscom [act. 32.50]) und „K.______“ (damals Systembetreuer bei der Gruppe Rüstung [act. 32.50]) fälschte. Deren Zurechnung war ebenfalls ersichtlich: bei L.______ durch die Firma neben der Adresse, bei K.______ durch die Bezeichnung „GR TS 132“. Entsprechend hat er sich hinsichtlich dieser Dokumente der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar gemacht. Der Angeklagte A.______ wird ferner beschuldigt, Kürzel und Unterschriften anderer Personen in Kontierungsstempeln oder sonstwo auf den Fakturen, ferner auf den Formularen „Unterhaltsbedürfnis“ und auf Leistungsverträgen angebracht zu haben. Dies ist nach seinem allgemeinen Geständnis erstellt, wenn auch nach den Befragungen während der Hauptverhandlung einzelne Differenzen zwischen der Anklage und seinen sowie Aussagen von Zeugen unausgeräumt bleiben. Die Signaturen in den Kontierungsstempeln auf den Rechnungen vom 3. März 1995 (act. 13.7), 11. Juli 1995 (act. 13.9-11), 18. Oktober 1995 (act. 13.14) und 20. Oktober 1995 (act. 13.15), die Signaturen auf drei Formularen „Unterhaltsbedürfnis“ (act. 90.9, 30.20, 30.47) sowie die frei angebrachten Signaturen auf den zwei Rechnungen vom 25. Februar 1999 (act. 13.31-32) lassen nicht erkennen, welchen Personen sie zuzurechnen sind. Für die Adressaten der Schriftstücke, nämlich die jeweiligen Finanzdienste, war eine Zurechnung des Kürzels zum Kreis der Berechtigten/Vertretungsbefugten objektiv nicht möglich, verfügten diese doch gemäss Aussage des ehemaligen Chefs Dienst Rechnungswesen des Kommandos Festungswachtkorps, H.______, allein über Unterschriftenkarten für Bankakkreditive, nicht aber über eine Liste der Sachbearbeiter, welche ein Visum anbringen durften (Einvernahme vom 11. August 2004, S. 5). Nicht einmal die Sachbearbeiter vermochten bisweilen die Visa entsprechenden Personen zuzuordnen, da sie deren Kürzel nicht kannten (so die

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Aussage von BB.______ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. August 2004, S. 4, zur Rechnung vom 27. Dezember 1994). Da für diese Signaturen kein Aussteller ersichtlich ist, hat für diesen Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen, womit offen bleiben kann, ob alle Signaturen im Angeklagten A.______ ihren Urheber haben.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Angeklagte A.______, der jeweils mit Wissen und Willen handelte und seine Amtspflicht missbrauchte, bezüglich der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und 11. Juli 1995, der Rechnungen vom 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996, der Rechnung vom 16. Januar 1998 sowie der beiden Rechnungen vom 25. Februar 1999 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte entgegen der von der Bundesanwaltschaft an Schranken geäusserten Auffassung (Plädoyernotizen S. 17) nicht zusätzlich wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB zu verurteilen ist, weil er die von ihm gefälschten, unechten Urkunden zur Täuschung gebrauchte. Zwar trifft zu, dass sich in Art. 317 StGB kein Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB entsprechender Tatbestand findet (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 456). Daraus kann jedoch nicht umgekehrt geschlossen werden, der nach Art. 317 StGB zu verurteilende Fälscher sei zusätzlich wegen des Gebrauchs der unechten Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB zu bestrafen. Vielmehr ist auch für ihn der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wie dies beim allgemeinen Tatbestand gilt (BGE 120 IV 122, 132 E. 5 c/cc). Freizusprechen ist der Angeklagte nach dem Gesagten dagegen von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) im Übrigen.

4. Erschleichung einer falschen Beurkundung 4.1 Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 253 Abs. 1 StGB).

4.2 Dem Angeklagten A.______ wird vorgeworfen, andere Bundesangestellte durch Täuschung veranlasst zu haben, mit ihrem Namenszug Kontierungsstempel auf verschiedenen Fakturen der „Wavecom Technik“ respektive zwei Formulare „Unterhaltsbedürfnis“ unterzeichnet zu haben, womit

- 35 sie unzutreffenderweise die Korrektheit der fakturierten Forderung bzw. des dargestellten Unterhaltsbedürfnisses bescheinigt hätten. Diesen Sachverhalt hat er an der Hauptverhandlung eingestanden, wobei die Einzelheiten der Täuschung und die Tatbegehung bei einzelnen Signaturen (Fälschung im engeren Sinne oder Täuschung zwecks Signierung) offen blieben. In all diesen Fällen mangelt es an der für den Tatbestand erforderlichen Urkundeneigenschaft der Schriftstücke: Für die in den Kontierungsstempeln liegende Aussage über die Richtigkeit der fakturierten Forderung fehlt es an der erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussage (vgl. E. 3.2), für die Visa auf den Formularen schon an der Erkennbarkeit des Ausstellers (E. 3.3.2).

5. Fälschung von Ausweisen 5.1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 252 StGB). Unter Zeugnissen werden – dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend – Schriften verstanden, die der darin genannten Person bestimmte – im Rahmen einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (Schul-, Examenszeugnisse etc.), Arbeitstätigkeit (Arbeitszeugnisse) usw. erbrachte – persönliche Leistungen oder das Bestehen von Prüfungen bestätigen (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 157; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 252 StGB; STRA- TENWERTH, BT II, a.a.O., § 37 N. 4). Als strafbare Handlung nennt das Gesetz unter anderem den Gebrauch einer der vorgenannten Schriften zur Täuschung. Wie bei Art. 251 StGB ist der Gebrauch allerdings auch hier nur subsidiär strafbar, wenn der Fälscher für die Fälschungshandlung aus irgendwelchen Gründen (z.B. weil die Fälschungshandlung verjährt ist) nicht bestraft werden kann (BGE 95 IV 68, 73 E. 3 b; TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 252 StGB). In Bezug auf die in subjektiver Hinsicht erforderliche Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, genügt jede Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 98 IV 55, 59 E. 2).

5.2 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner Bewerbung beim BIT ein von ihm vollständig gefälschtes, auf den 27. März 1987 datiertes „Diplom als Ingenieur HTL der Abteilung Elektrotechnik der Ingenieurschule W.______“ (act. 26.48) sowie je ein von ihm teilweise gefälschtes Arbeits-

- 36 zeugnis der Gruppe für Rüstungsdienste, vom 31. Dezember 1985 (act. 26.42), und der Eidgenössischen Konstruktionswerkstätte, vom 31. Juli 1992 (act. 26.43), verwendet zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2003 gestand der Angeklagte nicht nur die Fälschung ein, sondern erklärte auch, er habe sich beim BIT „mit allen Unterlagen (inkl. gefälschte Dokumente) bewerben“ müssen (act. 31.57). Das präzisierte er durch seine Aussage in der Hauptverhandlung (Einvernahme vom 11./12. August 2004, S. 13): „Der Vorwurf der Fälschung eines Arbeitzeugnis der Gruppe Führungsdienste und der Konstruktionswerkstätten und eines Diploms ist zutreffend. (…) Hinsichtlich des Diploms habe ich alles ausser den Unterschriften gefälscht. Die Unterschriften wurden von Originalen in das Diplom hineinkopiert. Ich habe das Zeugnis beim Übertritt von der Konstruktionswerkstätte in das BAGF verwendet und dann für den Übertritt im Jahr 2000 ins BIT habe ich das nochmals eingereicht. Bei meiner Bewerbung für die Stelle im BIT habe ich diese Dokumente zusammen mit den neuen Zeugnissen, die ich zusätzlich vom FWK und vom UGFU hatte, kopiert an das BIT zugesandt.“ Die genannten Schriftstücke stellen Zeugnisse im Sinne des Gesetzes dar. Indem der Angeklagte diese im Rahmen seiner Bewerbung an das BIT mit Wissen und Willen sowie in der Absicht gebrauchte, eine gute Ausgangslage für seine Stellenbewerbung zu schaffen, hat er sich der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Die Fälschungshandlungen selbst sind demgegenüber verjährt und wurden deshalb nicht zur Anklage gebracht.

6. Geldwäscherei 6.1 6.1.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Aufgrund seines akzessorischen Charakters verlangt der Tatbestand der Geldwäscherei neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a).

Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d. h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a; 124 IV 274, 276 E. 2). Tatbestandsmässig sind ins-

- 37 besondere Barbezüge von deliktischem Geld von einem Konto, da sie eine Unterbrechung der Papierspur (sog. „paper trail“) zur Folge haben (ACKER- MANN in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 342 zu Art. 305bis StGB; PIETH, Basler Kommentar, N. 43 Art. 305bis StGB). Taugliche Tathandlungen stellen sodann auch die Umwandlung des Wertträgers und die Anlage von Werten dar (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 400 mit zahlreichen Hinweisen), nicht aber das „blosse Einzahlen auf ein auf den Namen des Täters lautendes Konto“ (BGE 124 IV 274, 278 f. E. 4 a; vgl. auch TRECHSEL, a.a.O., N. 18 zu Art. 305bis StGB; STRATENWERTH, BT II, a.a.O., § 55 N. 31; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 400 Fn. 191 m.w.H.).

6.1.2 Vorliegend wird dem Angeklagten A.______ vorgeworfen (vgl. Anklageschrift S. 27 ff.), die Einzahlung der unrechtmässig erlangten Vermögenswerte auf das Wavecom-Konto veranlasst und in der Folge von diesem Konto bar abgehoben zu haben: am 15. März 1995 Fr. 21'000.– für eine Rückzahlung an die Bank S.______, am 22. November 1995 Fr. 25'000.– für den Kauf eines PW Renault Safrane, am 2. Mai 1996 Fr. 15'000.– für den Kauf von Möbeln sowie am 10. Dezember 1996 Fr. 46'000.– für eine Einmaleinlage bei der „D.______“ Assurances; ferner habe er die Angeklagte B.______ beauftragt, am 28. April 1998 ab dem Konto Fr. 12'000.– zum Kauf eines PW Subaru Justy und in den Jahren 1999, 2000 sowie am 1. März 2001 je Fr. 7'700.– zur Einzahlung bei der „D.______“ abzuheben. Der Angeklagten B.______ ihrerseits wird vorgeworfen, in Absprache mit ihrem Ehemann bzw. in dessen Auftrag die Abhebungen am 28. April 1998, in den Jahren 1999, 2000 und am 1. März 2001 getätigt zu haben und mit dem abgehobenen Geld wie erwähnt verfahren zu sein. Durch diese Barbezüge hätten die Angeklagten den paper trail unterbrochen, dadurch die weitere Verwendung dieser Gelder verschleiert und somit geeignete Vorkehren getroffen, um das Auffinden der deliktisch erworbenen Gelder zu vermeiden (Anklageschrift S. 28). Gemäss ausgedehnter Anklage (vgl. E. 1) sind ferner der Vorgang vom 2. November 1998 (Barabhebung von Fr. 5'000.– zur Einzahlung bei der „D.______“) und in Bezug auf den Angeklagten A.______ überdies der Vorgang vom 3. Dezember 1998 (Barabhebung von Fr. 6'000.–, ebenfalls zur Einzahlung bei der „D.______“) zu beurteilen.

Der Verteidiger des Angeklagten A.______ hielt dem – unter kritischer Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Vortäters – entgegen, dass die Einzahlungen auf das Wavecom-Konto im Zusammenhang mit dem Betrug stattgefunden hätten und die Überweisung auf ein eigenes Konto keine Geldwäscherei sei. Sodann betonte er unter

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Hinweis auf PIETH (Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 305bis StGB), dass die gemachten Bezüge Verbrauch darstellten und es nicht um eigentliche Kaschierungshandlungen ginge. Diese Auffassung vertrat sinngemäss auch der Verteidiger der Angeklagten B.______, indem er mit Bezug auf den Sachverhalt vom 28. April 1998 (Kauf eines PW Subaru Justy) die Auffassung vertrat, ein Auto sei eher Konsumgut als Anlagegut. Weiter machte der Verteidiger der Angeklagten hinsichtlich der Sachverhalte vom 2. November 1998 sowie 1. März 2001 geltend, dass die Verwendung der Gelder nicht hinreichend erstellt sei. Schliesslich verneinte er das Vorliegen einer Vortat im Zusammenhang mit den das BIT betreffenden Handlungen des Angeklagten, indem er deren Qualifikation als Betrug bestritt.

6.1.3 Unbestritten ist, dass sämtliche Gelder auf dem Wavecom-Konto aus den von der Eidgenossenschaft bezahlten, fiktiven Rechnungen stammten. Keiner weiteren Erörterung bedarf sodann, dass diese Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, nachdem sich ergab (E. 2), dass sich der Angeklagte A.______ durch sein Verhalten des mehrfachen einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Sowohl der Nachweis der Vortat als auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren, sind damit erbracht. Zu prüfen bleibt damit die Geldwäschereihandlung an sich. Vorab ist mit der bundesgerichtlichen Praxis festzustellen, dass Geldwäscherei nicht für denjenigen entfällt, der Urheber der Vortat ist (BGE 120 IV 323, 325 ff. E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274, 276 ff. E. 3, 126 IV 255, 261 E. 3 a). Indessen ist dem Verteidiger des Angeklagten A.______ insofern zuzustimmen, als dass nicht bereits in den Einzahlungen auf das Wavecom-Konto eine Vereitelungshandlung im Sinne des Gesetzes zu erkennen ist. Diese Transfers bewirkten vielmehr erst den Vermögensschaden der Eidgenossenschaft und damit die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. E. 2.4). Vor den entsprechenden Transaktionen fehlte es mit anderen Worten mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes an Vermögenswerten, welche „aus einem Verbrechen herrühren“ und an denen Geldwäscherei hätte verübt werden können. Unbehelflich ist aber der Einwand des Verteidigers des Angeklagten A.______, Geldwäscherei komme nicht in Betracht, wo die Verwendung der Gelder nicht erstellt sei, da nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung bereits für die unbestritten gebliebenen Barabhebungen als solche die Vereitelungseignung anzunehmen ist. Der Einwand erweist sich indessen auch in der Sache als unbegründet, lässt sich doch für sämtliche ange-

- 39 klagten Sachverhalte (ausgenommen nur die Handlungen der Jahre 1999 und 2000, für die der Tatbestand auch nach Auffassung der Bundesanwaltschaft fehlt) die Verwendung in Modalitäten nachweisen, die sich von als straflos erachtetem Verbrauch (vgl. CASSANI, in: Schubarth [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, N. 34 zu Art. 305bis StGB) wesentlich unterscheiden: - Am 15. März 1995 hat der Angeklagte A.______ Fr. 21'000.– vom Wavecom-Konto bezogen (act. 4.657) und gleichentags Fr. 20'645.80 bei der Bank S.______ zur Kreditrückzahlung eingezahlt (act. 28.6 f.). Nicht nur die Barabhebung als solche, sondern insbesondere auch die Begleichung der Kreditschuld ist in objektiver Hinsicht als Geldwäschereihandlung anzusehen, da durch einen derartigen Vorgang faktisch schmutziges Geld (Amortisations- bzw. Rückzahlung) gegen sauberes Geld (kreditierter Betrag) umgewechselt wird (ACKERMANN, a.a.O., N. 338 zu Art. 305bis StGB).

- Am 22. November 1995 hat der Angeklagte A.______ im Weiteren Fr. 25'000.– ab dem Wavecom-Konto abgehoben (act. 4.661) und erwiesenermassen (act. 31.133 i.V.m. 20.19 ff., 1.164, 31.144, 31.171, 34.126) für den Erwerb eines PW Renault Safrane verwendet. Nebst dem Barbezug selbst stellt gerade auch der Erwerb eines Sachwertes eine tatbestandsmässige Handlung dar, da durch den Kauf unverdächtiger Sachwerte mit deliktischen Vermögenswerten eine sachliche Distanz erreicht wird, welche den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung erschwert (ACKERMANN, a.a.O., N. 345 zu Art. 305bis StGB). Diese Ausführungen gelten in gleichem Masse für die von der Angeklagten B.______ vorgenommenen Barabhebungen von Fr. 15'000.– am 2. Mai 1996 (act. 4.669) sowie von Fr. 12'000.– am 28. April 1998 (act. 4.692), mit denen die Angeklagten erwiesenermassen Möbel (act. 31.39, 31.119 ff., 31.133, 31.146, 31.171) bzw. einen PW Subaru Justy (act. 31.134 i.V.m. 28.169 f., 31.39, 31.121, 31.146) kauften.

- Schliesslich bezog der Angeklagte A.______ am 3. Dezember 1996 Fr. 6'000.– (act. 4.672). Hiervon zahlte er – wie von der Bundesanwaltschaft an Schranken geltend gemacht und seitens der Verteidigung nicht bestritten wurde – Fr. 5'580.20 mittels Postüberweisung am 13. Dezember 1996 (Valutadatum 12. Dezember 1996) auf das Prämiendepot- Konto Nr. ______ bei der „D.______“ (Einzel-Lebensversicherung Nr. ______) ein (vgl. den vom Gericht bei der „D.______“ eingeforderten Kontoauszug für die Einzel-Lebensversicherung Nr. ______ per

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4. August 2004, S. 1). Auch hier ist nicht nur die Barabhebung an sich, sondern ebenso die nachfolgende Einlage in die Lebensversicherung (ACKERMANN, a.a.O., N. 355 zu Art. 305bis StGB) als objektiv tatbestandsmässige Vereitelungshandlung zu betrachten. Gleich zu beurteilen sind zwei weitere Einzahlungen in das genannte Prämiendepot- Konto, nämlich am 2. November 1998 (Valuta 4. November) respektive 1. März 2001 (Valuta 5. März) von Fr. 4'988.85 respektive Fr. 5'580.20, beglichen mit Barabhebungen am Einzahlungstag (vgl. Schreiben „D.______“ vom 5. August 2004 mit Kontoauszug) – alles Transaktionen, welche die Angeklagte B.______ vorgenommen hat. Ebenso ist der Barbezug von Fr. 46'000.– am 10. Dezember 1996 und seine teilweise Verwendung als Einmaleinlage von Fr. 40'000.– in die mittlerweile gekündigte Lebensversicherungspolice Nr. ______ bei der „D.______“ – beides vom Angeklagten A.______ vorgenommene Transaktionen (act. 1.136, 31.39, 31.120) – als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren.

Soweit der Angeklagte A.______ im Übrigen die angeklagten Handlungen nicht selber vornahm, sondern seine mitangeklagte Ehefrau sie ausführte, ist Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen: Nach Einlassung der Angeklagten B.______ sind Bezüge und Verwendung der Gelder gemeinsam besprochen worden (act. 31.143, 31.175 f.). Der Angeklagte A.______ will ihr sogar durchwegs Anweisungen zu ihrem Handeln gegeben haben (act. 1.72, 1.84); bei diesen Aussagen beabsichtigte er jedoch offensichtlich, sie als unschuldig erscheinen zu lassen. Aber auch eine gemeinsame Planung macht seinen Beitrag zu einem für die Art, wie die Geldwäschereihandlung ausgeführt wurde, unerlässlichen; das genügt für Mittäterschaft (BGE 120 IV 265, 271 f. E. 2 c/aa).

6.2 6.2.1 Der Vorsatz des Geldwäschers muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs umfassen (BGE 119 IV 242, 247 E. 2 b). Ausreichend ist Eventualvorsatz, also dass der Täter mit der Möglichkeit der Deliktsnatur seines Handelns rechnet und sie gegebenenfalls in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag ihm die Tatbestandsverwirklichung auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242, 251 E. 3 c). Mit Bezug auf das Wissen um die Qualifikation der Haupttat als Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB ist es ausreichend, wenn der Täter – gegebenenfalls auch ohne nähere Kenntnis von der Art der Vortat – mindestens in der üblicherweise geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ (vgl. hierzu BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2) mit einem Delikt rechnet, welches mit erheblicher Strafe bedroht ist (DONATSCH/WOH-

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LERS, a.a.O., S. 402; PIETH, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis StGB). Er braucht auch die einzelnen Elemente des Vor-Tatbestandes nicht zu ke