Entscheid vom 27. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Petar Mihajlovic, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2026.44 Nebenverfahren: RP.2026.21
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 4. August 2025 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung nach dem georgischen Staatsangehörigen A., mit Alias Namen A1. und A2., und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung (act. 4.1). Die Ausschreibung stützt sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 27. Dezember 2024 gegen A. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (s. act. 4.6). A. wird zusammenfassend vorgeworfen, er sei zwischen dem 19. und 22. August 2024 in Eggolsheim in eine Wohnung eingebrochen und habe dort Sachen und Geld im Wert von etwa EUR 33'000.-- entwendet.
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 14. Dezember 2025 in der Schweiz angehalten, wo er zuvor ein Asylgesuch gestellt hatte (s. act. 4.3 S. 3 ff.), und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete mit Haftanordnung vom gleichen Tag die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2025 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.3 S. 6 f.).
C. Am 18. Dezember 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4a).
D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026, ergänzt am 12. Januar 2026, reichte das Bayerische Staatsministerium der Justiz das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.6, 4.8 und 4.8a).
E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2026, von 10:02 Uhr bis 11:00 Uhr, erklärte A. in Anwesenheit von Rechtsanwalt Petar Mihajlovic, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act.4.9 S. 5). Das BJ räumte A. eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungahme ein (act. 4.9 S. 6).
F. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 ersuchte Rechtsanwalt Mihajlovic um Erstreckung um 20 Tage und um die Einsetzung seiner Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.10).
- 3 -
G. Das BJ ernannte mit Schreiben vom 28. Januar 2026 Rechtsanwalt Mihajlovic zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. und gewährte eine Fristerstreckung bis am 12. Februar 2026 (act. 4.11).
H. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt Mihajlovic folgende Stellungnahme von A. zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.12):
«Einstweilen nehme ich wie folgt Stellung: Mein Mandant gab an, zum Tatzeitpunkt nicht in Deutschland gewesen zu sein und sich in Georgien aufgehalten zu haben. Bevor über die Auslieferung entschieden wird, sind von Amtes wegen entsprechende Abklärungen zu treffen. Mein Mandant ist besorgt, entsprechende Akten noch nachzureichen. Bis dahin kann und darf über die Auslieferung kein Entscheid getroffen werden.
Ebenso fehlt die Zustimmung, dass mein Mandant ausschliesslich wegen der bezichtigten Tat in Deutschland verfolgt wird und keine weiteren Strafverfahren in Deutschland befürchten muss. Die Zusicherung für ein EMRK-konformes Verfahren in Deutschland liegen auch nicht vor. Die entsprechenden Zusicherungen sind unentbehrlich, damit der Auslieferung zugestimmt werden kann.
Anlässlich der Einvernahmen erwähnte mein Mandant [ein] hängiges Asylverfahren in der Schweiz. Ich bitte Sie, die entsprechenden Akten aus dem offenbar laufenden Asylverfahren beizuziehen und mir zuzustellen. Gleichzeitig bitte ich Sie um Abklärung, ob in weiteren Ländern ein Asylverfahren gegen meinen Mandanten offen ist. Auch diese Akten müssen nach der hier vertretenen Auffassung beigezogen werden, um den Anforderungen von Art. 55a IRSG zu genügen. Ein hängiges Asylverfahren in der Schweiz spielt zudem bei der Verhältnismässigkeit der aktuellen Haft eine relevante Rolle. Ein hängiges Asylgesuch wirkt sich namentlich auf die Fluchtgefahr aus.
Sobald die Akten vorliegen, werde ich abschliessend bzw. umfassend Stellung nehmen können und gegebenenfalls ein Haftentlassungsgesuch stellen. Bis dahin kann und darf kein Entscheid getroffen werden».
I. Mit Auslieferungsentscheid vom 17. März 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 5. Januar 2026, ergänzt am 12. Januar 2026, zugrunde liegenden Straftaten. Rechtsanwalt Mihajlovic wurde dabei eine Pauschalentschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen (act. 4.13). Die Auslieferungsbewilligung wurde in Kopie auch dem Staats-
- 4 sekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Zuwanderung und Integration, zugestellt (act. 4.13 S. 9).
J. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 17. März 2026 lässt A. durch Rechtsanwalt Mihajlovic mit Eingabe vom 15. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts erheben. Zur Hauptsache beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Verweigerung der Auslieferung und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei A. aus der Haft zu entlassen unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
K. Mit Schreiben vom 16. April 2026 wurde das BJ zur Einreichung seiner Akten eingeladen (act. 3), welche, wie mit Schreiben vom 20. April 2026 angekündigt, per Filetransfer übermittelt wurden (act. 4 ff.).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.
1.2 Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-
- 5 union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen.
1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
1.4 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;
- 6 -
Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Auslieferungsentscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen hin zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 55a IRSG und macht eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend (act. 1 S. 3).
Zur Begründung führt er aus, der Wortlaut von Art. 55a IRSG verpflichte die zuständige Behörde, Asylakten beizuziehen. Das Legalitätsprinzip gebiete, dass gesetzlich vorgesehene Verfahrenshandlungen durchgeführt würden. Ein Absehen davon sei nur zulässig, wenn hierfür eine klare gesetzliche Grundlage bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 1 S. 3). Die Vorinstanz nehme faktisch eine antizipierte materielle Würdigung vor, indem sie davon ausgehe, der Beizug der Akten würde zu keinem relevanten
- 7 -
Ergebnis führen (act. 1 S. 3 f.). Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Zunächst seien die formellen Voraussetzungen des Verfahrens zu erfüllen und erst danach dürfe eine materielle Beurteilung erfolgen. Indem die Vorinstanz die Asylakten nicht beigezogen habe, habe sie gegen Art. 55a IRSG verstossen. Dies stelle nicht nur eine Verletzung von Art. 55a IRSG, sondern auch eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar (act. 1 S. 4).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit Art. 55a IRSG weiter, der Beschwerdegegner habe mit seinem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe er ihm die Möglichkeit genommen, sich zu entscheidrelevanten Unterlagen zu äussern. Der Beschwerdegegner habe damit gegen die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze zur Vermeidung überraschender Rechtsanwendung verstossen. Er habe vor dem Hintergrund der Offizialmaxime davon ausgehen dürfen, dass der Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und sorgfältig abgeklärt werde. Wenn die Behörde beabsichtige, von der Einholung offensichtlich relevanten Akten abzusehen, sei sie verpflichtet die betroffene Partei vorgängig darauf hinzuweisen (act. 1 S. 3).
4.3 Im Auslieferungsverfahren gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen des Verhaltens der georgischen Behörden ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (act. 4.3 S. 5). Hier verlangen indes nicht die Behörden des geltend gemachten Verfolgerstaats Georgien die Auslieferung des Beschwerdeführers, sondern die deutschen Behörden (act. 4.6). Ob der Beschwerdeführer in Georgien konkret gefährdet und als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht, wirkt sich daher offensichtlich nicht auf das vorliegende Auslieferungsverfahren aus (s. auch HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 104 ff.). Der Beschwerdeführer könnte an andere ersuchende Staaten, namentlich an Drittstaaten im EU- oder Schengen-Raum, auf deren Gebiet er mutmassliche Straftaten begangen hat, ausgeliefert werden, selbst wenn er in der Schweiz als Flüchtling bereits anerkannt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.3). Entsprechend besteht hier kein Koordinationsbedürfnis mit dem Asylverfahren und eine Aktenbeizugspflicht im Sinne von Art. 55a IRSG entfällt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (Verletzung des Legalitätsprinzips, des rechtlichen Gehörs etc.) gehen allesamt bereits im Ansatz fehl.
- 8 -
5. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die unterlassene Einholung spezifischer Garantien (act. 1 S.4).
Zur Begründung erklärt er, dass er ausdrücklich die Einholung spezifischer Garantien verlangt habe und die einschlägigen Bestimmungen des IRSG die Behörde verpflichten würden, die Garantien auf Antrag einzuholen. Es liege insoweit ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip vor. Sodann sei die Argumentation des Beschwerdegegners, wonach Deutschland grundsätzlich die Mindeststandards der EMRK einhalte, aus mehreren Gründen problematisch. Sie ersetze eine gesetzlich vorgesehene Prüfung durch eine pauschale Annahme und führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Fällen mit anderen Staaten. Ebenso seien die Rechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt worden. Auch gegenüber einem Staat mit grundsätzlich funktionierendem Rechtssystem sei die Einholung individueller Garantien nicht per se entbehrlich. Dies sei vorliegend erfolgt (act. 1 S. 4).
5.2 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer beantragten Garantien hat die Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid zutreffend die einschlägigen Bestimmungen und die massgebliche Rechtsprechung wiedergegeben (act. 4.13 S. 6 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen. Weshalb die Praxis, bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur wie Deutschland die Auslieferung ohne Auflagen zu gewähren, im Verhältnis zu anderen Staaten zu einer «sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung» führen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt sodann mit keinem Wort dar, weshalb er ohne Zusicherung der deutschen Behörden in Deutschland einem ernsthaften Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe mit seiner Beschwerde den Alibibeweis erbracht. Aus der beigelegten Kopie des Ausweisdokuments des Beschwerdeführers ergebe sich eindeutig, dass er sich im Zeitraum vom 21. Juni 2024 bis zum 14. September 2024 nicht im Schengenraum aufgehalten habe. Er sei am 21. Juni 2024 aus- und am 14. September 2024 eingereist. Es könne damit ausgeschlossen werden, dass er sich zum Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe das Dokument dem Rechtsvertreter erst später zugestellt, weshalb es nicht
- 9 bereits vorab eingereicht worden sei. Daraus könne dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (act. 1 S. 4).
6.2 Von einem Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung, welche vom Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben wurde (act. 4.13 S. 4 ff.) und auf welche hiermit verwiesen wird, kann offensichtlich keine Rede sein:
Der Beschwerdeführer wurde Mitte Dezember 2025 zunächst in provisorische Auslieferungshaft versetzt und über den Sachverhaltsvorwurf in der SIS-Ausschreibung in Kenntnis gesetzt (act. 4.3; s. supra lit. B). Weder anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2025 (act. 4.3) noch anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 15. Januar 2026 (act. 4.9) noch mit seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2026 (act. 4.12) machte er geltend, die Stempel-Einträge in seinem Pass würden seine Bestreitungen bestätigen. Vielmehr sagte er im Auslieferungsverfahren aus, er habe keinen Pass gehabt, als er im Jahr 2019 als Asylbewerber in Bamberg gewesen sei (act. 4.3 S. 2). Indem der Beschwerdeführer sich erst in der Beschwerdeeingabe vom 15. April 2026 und somit vier Monate nach Einleitung des Auslieferungsverfahrens auf seinen Pass beruft und damit den Alibibeweis führen will, hat er den Nachweis nicht unverzüglich im Sinne der Rechtsprechung erbracht (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde lediglich eine Kopie eingereicht, welche zwei Doppelseiten seines Passes wiedergeben soll (act. 1.5). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich nicht um eine beglaubigte Kopie seines Passes handelt, soweit es sich dabei um einen echten Pass handeln sollte. Sodann lautet dieser Pass gemäss der ersten kopierten Doppelseite weder auf den Beschwerdeführer noch auf einen seiner Alias Namen, sondern auf einen Mann namens «B.». Weiter ist naheliegend und auch entsprechend signalisiert, dass auf der zweiten kopierten Doppelseite als Erstes das Einreise- und dann als Zweites das Ausreisedatum über Ferihegy in Ungarn gestempelt wurde – was entsprechend den Aufenthalt des Passträgers im Schengenraum während des Tatzeitraums bestätigen würde – statt zunächst das Ausreise- und dann das Einreisedatum, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde. Das gilt hier umso mehr, als die restlichen Seiten dieses Passes nicht eingereicht wurden, woraus die dazugehörigen Ein- und Ausreisedaten hervorgehen müssten. Der kopierte Pass wurde im Übrigen am 2. Juni 2024 ausgestellt, was zusätzlich für eine Einreise nach Ungarn am 21. Juni 2024 und nicht für
- 10 eine Ausreise spricht. Weiter spricht das Pfeilsymbol auf dem Stempel vom 21. Juni 2024 für eine Einreise, nicht für eine Ausreise. Schliesslich lässt sich allein aufgrund der Stempel in einem Pass, selbst wenn die Authentizität des Passes sowie der Stempel feststehen und der Pass dem Beschwerdeführer zugeordnet werden sollte, eine illegale Einreise in den Schengenraum und namentlich einen illegalen Aufenthalt des Passträgers in Deutschland während des Tatzeitraums ohnehin nicht per se ausschliessen. So ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit auch ohne Pass bereits in den Schengenraum und namentlich nach Deutschland eingereist (act. 4.3 S. 2).
Der Beschwerdeführer hat somit den Nachweis, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht in Deutschland war, nicht erbracht und erscheint zusammenfassend nicht als offensichtlich unschuldige Person im Sinne der Rechtsprechung.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet zuletzt ein, der Auslieferungsentscheid leide an einem Eröffnungsmangel (act. 1 S. 5).
Zur Begründung führt er aus, es sei nicht klar, ob die betreffende Sachbearbeiterin des BJ befugt gewesen sei, den Auslieferungsentscheid zu unterzeichnen. Aus dem Entscheid gehe nicht hervor, dass sie von Gesetzes wegen dazu ermächtigt sei. Sie habe auch nicht in Auftrag unterzeichnet. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die zuständige Person unterzeichnet habe. Aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit sei es nicht zulässig, in internen und gegen aussen nicht prüfbaren Geschäftsordnungen die Unterschriftkompetenzen zu regeln (act. 1 S. 5).
7.2 Der Beschwerdeführer nennt keine Anhaltspunkte dafür, welche darauf hinweisen würden, dass seitens des Beschwerdegegners eine nicht unterschriftsberechtigte Person den angefochtenen Auslieferungsentscheid unterzeichnet habe. Im Gegenteil ist die fragliche Sachbearbeiterin, wie dem Beschwerdeführer aus den Auslieferungsakten und seiner Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner bekannt ist, im Auslieferungsverfahren bereits vor dem Auslieferungsentscheid mehrfach als zuständige Person für den Beschwerdegegner in Erscheinung getreten (act. 4.1 ff.). So hat diese Person für den Beschwerdegegner namentlich den Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4a) und die Ernennung von Rechtsanwalt Mihajlovic als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers verfügt (act. 4.11). Den Auslieferungshaftbefehl hat sie selber unterzeichnet und die zweite Verfügung wurde
- 11 in ihrem Auftrag unterschrieben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als mutwillig zu bezeichnen und erfolgt wider besseres Wissen.
8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten offensichtlich unbegründet und daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1 S. 2).
9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.
9.3 Vorliegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers zu gewähren, weshalb sein akzessorisches Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2026.21, act. 1).
10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
- 12 dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
10.3 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zum einen seine Auslieferungsverfahren erhobenen Rügen im Wesentlichen wiederholt, welche der Beschwerdegegner bereits unter zutreffendem Hinweis auf die massgeblichen Normen und die feststehende Rechtsprechung auf nachvollziehbare Weise verworfen hat, und zum anderen neu unbegründete Rügen und Einwendungen erhoben. Entsprechend muss die vorliegende Beschwerde von Beginn weg als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Petar Mihajlovic - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Kopie an - Staatssekretariat für Migration (SEM)
- 14 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).