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Bundesstrafgericht 28.05.2026 RR.2026.17

28. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,508 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 28. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hofstetter, Beschwerdeführer

gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2026.17

RR.2026.17

2 Sachverhalt:

A. Das bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte die Schweiz am 1. August 2025 (ergänzt am 24. September 2025 und 1. Oktober 2025) um Auslieferung von A. Das Auslieferungsersuchen stützte sich auf Haftbefehle des Amtsgerichts Regensburg vom 22. Mai 2025 wegen Betruges und vom 19. September 2025 wegen Insolvenzverschleppung (vgl. elektronische Akten). Das BJ erliess am 8. Januar 2026 den Auslieferungsentscheid und bewilligte damit die Auslieferung von A. (act. 1.1).

B. Dagegen rief Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter für A. am 9. Februar 2026 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Er beantragt, die Auslieferung sei zu verweigern (act. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Am 10. Februar 2026 lud das Gericht A. ein, bis 23. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3) und lud gleichentags das BJ zur Beschwerdeantwort ein (act. 4). Das BJ beantragt in seiner Antwort vom 17. Februar 2026, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdekammer lud A. daraufhin am 19. Februar 2026 zur Beschwerdereplik ein (act. 8). A. ersuchte am 23. Februar 2026, ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. März 2026 zu erstrecken, was ihm am 24. Februar 2026 letztmals bewilligt wurde (act. 9, 10). Innert Frist und bis heute ist kein Kostenvorschuss eingegangen (act. 16). Das Amtsgericht Regensburg teilte dem BJ am 11. März 2026 mit, vorab gleichentags per E-Mail übermittelt, dass es die Haftbefehle gegen A. aufgehoben habe und daher die Grundlage für das Auslieferungsersuchen dahingefallen sei (act. 13.1, 20.1). Das BJ leitete diese E-Mail gleichentags der Beschwerdekammer zu (act. 13). Das Gericht brachte dies (act. 13, 13.1) am 12. März 2026 dem Anwalt des Beschwerdeführers per gesicherter E-Mail zur Kenntnis (act. 14). A. reichte innert erstreckter Frist am 12. März 2026 die Beschwerdeantwort ein (act. 15).

D. Die Beschwerdekammer lud die Parteien am 16. März 2026 ein, sich zum Rückzug des Auslieferungsersuchens durch Deutschland zu äussern (act. 18). Das BJ hielt am 19. März 2026 dafür, die Beschwerde wäre abgewiesen worden, weshalb die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens zulasten von A. zu gehen hätten (act. 20). A. wurde am 8. April 2026 vom Gericht eingeladen, dazu Stellung zu nehmen (act. 21). Er beantragt mit Eingabe vom 26. März 2026 eine

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3 Prozessentschädigung, da er prozessrechtlich den Verfahrensausgang nicht zu verantworten habe (act. 23). Das Gericht brachte die Eingabe dem BJ am 2. April 2026 zur Kenntnis (act. 24).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZP III EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler

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4 oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert.

2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.

2.4 Die Beschwerdekammer lud den Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 ein, bis 23. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3). Der Kostenvorschuss entspricht in der Höhe der Gerichtsgebühr, welche die Beschwerdekammer bei Auslieferungsbeschwerden regelmässig erhebt. Der Beschwerdeführer leistete innert erstreckter Frist den Kostenvorschuss nicht (vgl. obige litera C), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

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5 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Elias Hofstetter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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