Skip to content

Bundesstrafgericht 20.02.2025 RR.2025.24

20. Februar 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,154 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan; Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan; Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan; Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan; Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG)

Volltext

Entscheid vom 20. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Sandrine Giroud und Louise Aellen,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechtshilfe,

Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan

Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.24-25

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit «Entscheid betreffend Garantien (gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG)» vom 4. Februar 2025 in Sachen A. und B. entschied, dass die mit diplomatischer Note N. BE/P/45/2018 Part-VI der Botschaft Pakistan in Bern am 5. April 2024 übermittelte Garantieerklärung des pakistanischen National Accountability Bureau vom 6. März 2024 «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genüge (act. 1.3);

- in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 80p Abs. 4 IRSG angegeben wurde (act. 1.3 S. 9);

- dagegen A. und B. durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreterinnen mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 1) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lassen unter Beilage namentlich des angefochtenen Entscheides des BJ (act. 1.3) sowie diesem zugrundeliegender wesentlicher Dokumente (s. act. 1.43, 1.45, 1.47, 1.48, 1.51, 1.52, 1.54);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 80d des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) die ausführende Behörde eine begründete Verfügung (Schlussverfügung) über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet;

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder

- 3 gutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);

- die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen können (Art. 80p Abs. 1 IRSG);

- das BJ die Auflagen dem ersuchenden Staat mitteilt, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist setzt, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Art. 80p Abs. 2 1. Satz IRSG); nach unbenutztem Ablauf der Frist die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden kann, die an keine Auflagen gebunden sind (Art. 80p Abs. 2 2. Satz IRSG);

- gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt;

- die Verfügung des BJ gemäss Art. 80p Abs. 4 1. Satz IRSG innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann; der Entscheid der Beschwerdekammer endgültig ist (Art. 80p Abs. 4 2. Satz IRSG);

- vorliegend das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf als ausführende Behörde mit dem Vollzug des pakistanischen Rechtshilfeersuchens samt Ergänzung beauftragte (act. 1.43; s. auch 1.3 S. 2);

- gemäss dem angefochtenen Entscheid des BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf als ausführende Behörde im internationalen Rechtshilfeverfahren noch keine Verfügung, namentlich keine Schlussverfügung, erlassen hat, mit welcher sie die Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan an Auflagen geknüpft hätte (act. 1.3; vgl. auch act. 1.47);

- das BJ demnach noch keinen Entscheid im Sinne von Art. 80p Abs. 3 IRSG darüber fällen konnte, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt, da die ausführende Behörde die verlangten Auflagen gerade noch nicht in einer (Schluss-)verfügung festgelegt hatte;

- der formell auf Art. 80p Abs. 3 IRSG gestützte Entscheid des BJ somit dem gesetzlichen Verfahrensablauf nicht folgt und unter diesem Gesichtspunkt verfrüht erlassen wurde;

- 4 -

- Art. 80p Abs. 3 IRSG keine gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Feststellung des BJ bietet, dass eine Garantieerklärung eines ersuchenden Staates «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genügt;

- der angefochtene Entscheid somit ohne präjudizielle Wirkung mit Bezug auf die Frage, ob und welche Garantien an eine allfällige Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan zu knüpfen sind und ob diese bereits geleistet wurden, aufzuheben und die Beschwerde mit Bezug auf Antrag 2 (Aufhebung des angefochtenen Entscheids) gutzuheissen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 46'250.-- beantragen (act. 1 S. 63; act. 1.58);

- der von der Rechtsvertretung betriebene Aufwand offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Rechtsfrage steht;

- insofern die Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwands nicht als nachgewiesen erachtet werden kann und die Prozessentschädigung pauschal zu bemessen ist (s. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116-118 vom 13. Mai 2015 E. 5.2);

- unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände eine Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer von gesamthaft Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) als angemessen erscheint;

- 5 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der «Entscheid betreffend Garantien (gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG)» des BJ vom 4. Februar 2025 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2'000.-- inkl. Auslagen zu entschädigen.

Bellinzona, 20. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältinnen Sandrine Giroud und Louise Aellen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG).

RR.2025.24 — Bundesstrafgericht 20.02.2025 RR.2025.24 — Swissrulings