Skip to content

Bundesstrafgericht 18.12.2025 RR.2025.140

18. Dezember 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,940 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 18. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.140 Nebenverfahren: RP.2025.60

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. August 2021 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung nach dem rumänischen Staatsangehörigen A. und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung (act. 5.1). Die Ausschreibung erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten wegen versuchten Mordes, Störung der öffentlichen Ordnung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gestützt auf das Urteil des Gerichts in Ilfov vom 10. Januar 2020 i.V.m. dem Strafbeschluss des Berufungshofs Bukarest vom 7. Juli 2021 (act. 5.1).

B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 1. Juli 2025 im Kanton Zürich angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 1. Juli 2025 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.2).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Juli 2025 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 5.3 S. 2 f.).

D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 2. Juli 2025 ordnete das BJ die Auslieferungshaft gegen A. an (act. 5.4).

E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025, ergänzt am 25. Juli 2025 (act. 5.12), reichte das rumänische Justizministerium das formelle Auslieferungsersuchen ein (act. 5.8A ff.).

F. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 ernannte das BJ Rechtsanwalt B. auf entsprechendes Gesuch zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.11).

G. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 28. Juli 2025 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 5.13 S. 2).

- 3 -

H. Rechtsanwalt B. reichte für A. die schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen mit Schreiben vom 30. Juli 2025 ein (act. 5.14).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. August 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen vom 7. Juli 2024, ergänzt am 25. Juli 2025, zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.16). Der Entscheid wurde Rechtsanwalt B. am Folgetag zugestellt (act. 5.17).

J. Dagegen erhebt A. eigenhändig mit Eingabe vom 22. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Auslieferungsbewilligung und Abweisung des rumänischen Auslieferungsersuchens (act. 1).

K. Mit Eingabe vom 29. September 2025 erhebt Rechtsanwalt B. für A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 6). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und Abweisung des Auslieferungsersuchens. Weiter stellt er den Antrag, A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A. einzusetzen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 6 S. 2).

L. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2025 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 12).

Mit Replik vom 11. November 2025 wiederholte Rechtsanwalt B. die mit Beschwerde gestellten Anträge (act. 23). Ergänzend beantragt er die Übersetzung der auf Rumänisch eingereichten Dokumente durch einen Gerichtsdolmetscher (act. 23 S. 2).

Das BJ reichte mit Schreiben vom 18. November 2025 seine Beschwerdeduplik ein (act. 28). Darüber wurde der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 20. November 2025 in Kenntnis gesetzt (act. 30).

M. Während des Schriftenwechsels machte A. mit eigenhändigen Schreiben vom 29. September (act. 8), 14. Oktober (act. 14), 30. Oktober (act. 18), 31. Oktober (act. 19), 14. November (act. 26), 17. November (act. 27), 17. November (act. 29) und 20. November 2025 (act. 32) insgesamt acht

- 4 -

(unaufgeforderte) Eingaben an die Beschwerdekammer, welche in der Folge sowohl seinem Rechtsvertreter als auch dem BJ zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurden.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 teilte Rechtsanwalt B. mit, dass A. nicht mehr durch ihn vertreten werden möchte, weshalb er sein Mandat sofort niederlege (act. 35).

N. Die letzte unaufgeforderte Eingabe von A. vom 10. Dezember 2025 (act. 36) wird dem Beschwerdegegner zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zugestellt.

O. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie das Verfahrensrecht des ersuchten Staates massgebend (für eine vollständige Übersicht über die anwendbaren Rechtsgrundlagen siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.106 vom 23. Juli 2025 E. 1.1– 1.3).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert und seine Beschwerde erfolgte innert Frist, weshalb darauf einzutreten ist.

- 5 -

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz ausserdem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in verschiedener Hinsicht die Tatbegehung, für welche er in erster und zweiter Instanz in Rumänien verurteilt wurde, und gibt in seinen Eingaben seine Version der Ereignisse vom 1. Mai 2016 wieder. Er beruft sich auf diverse Beweismittel, welche ihm zufolge seine Sachdarstellung bestätigen würden (act. 1, 1.1, 1.2 bzw. 1.3, 1.8, 6, 6.3, 6.4, 8, 14, 18, 19, 23, 23.1, 23.2, 23.3, 27, 27.1, 29, 32, 36).

4.2 Das rumänische Justizministerium ersucht mit Schreiben vom 7. Juli 2025 (act. 5.8A) um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten gestützt auf das Urteil des Gerichts in Ilfov vom 10. Januar 2020 (act. 5.8C) i.V.m. dem Strafbeschluss des Berufungshofs Bukarest vom 7. Juli 2021 (act. 5.8E). Die rumänischen Gerichte sahen in ihren Entscheiden zusammenfassend folgenden Sachverhalt als erstellt:

Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, C. und D. schlug der Beschwerdeführer am 1. Mai 2016 in Z. (RO) mit einem Säbel/Schwert auf die linke Hand, den Kopf und die Brust von C. Dabei fügte er diesem Verletzungen zu, die eine medizinische Behandlung von fünf bis sechs Tagen erforderten, jedoch nicht lebensgefährlich waren. Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zu fliehen, wobei er sowohl D. als auch E. mit seinem Fahrzeug erfasste. Die D. zugefügten Verletzungen erforderten eine medizinische Behandlung von drei bis vier

- 6 -

Tagen. E. erlitt lebensgefährliche Verletzungen, die eine medizinische Behandlung über einen Zeitraum von 85 Tagen notwendig machten. Als der Beschwerdeführer nach anfänglicher Flucht festgenommen wurde, verweigerte er die Abgabe einer Blutprobe zwecks Feststellung eines allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsums.

4.3 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.

4.4 Dem von den rumänischen Gerichten erstellten und vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf sind keine Mängel im Sinne der Rechtsprechung zu entnehmen. Auch der Beschwerdeführer vermag mit seiner Gegendarstellung und seinen weiteren Vorbringen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachdarstellung der rumänischen Behörden aufzuzeigen, welche das Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Indem er zur Stütze seiner Darstellung auf eingereichte Unterlagen oder noch einzuholende Beweismittel verweist, verkennt er ausserdem, dass das Auslieferungsverfahren gerade nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient. Soweit der Beschwerdeführer die Art und Weise kritisiert, wie die Strafuntersuchung und der Strafprozess nach seiner Darstellung geführt worden seien, ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Zusammenfassend geht die gegen die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen erhobene Rüge fehl.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der rumänische Staat habe in eklatanter Art und Weise gegen Art. 6 EMRK verstossen (act. 6 S. 5 ff.).

Zur Begründung führt er aus, die rumänischen Behörden hätten ihm und seiner Verteidigung während zwei Jahren die Einsicht in die Akten verwehrt (act. 6 S. 6). Eine wirksame Verteidigung sei nicht möglich gewesen (act. 6

- 7 -

S. 7). Die Kriminalpolizei von Bukarest sei der Überzeugung gewesen, dass die Kratzer, welche das angebliche Opfer C. erlitten habe, nicht von einer Machete stammen könnten. Der behandelnde Arzt habe gesagt, C. würde lügen. Der Beschwerdeführer sei noch am gleichen Tage auf freien Fuss gesetzt worden. Der von C. aufgesuchte Rechtsmediziner habe ein falsches medizinisches Gutachten ausgestellt, welches nicht mit den Fotos und Abklärungen der Kriminalpolizei übereingestimmt habe. Diese Fotos würden Kratzer zeigen, aber nicht von einer Machete oder einem Schwert herrührende Verletzungen. Die Staatsanwältin habe ihm gesagt, dass die Anklage wegen Mord wegfallen würde, wenn er C. EUR 50‘000.-- bezahlen würde. Da es sich um einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch gehandelt habe, habe er diesem Vorschlag nicht zugestimmt (act. 6 S. 6). Sein Verteidiger habe vor Gericht Beweisanträge gestellt, welche seine Unschuld bewiesen hätten. Der rumänische Richter habe die Anträge abgewiesen. Die rumänische Justiz sei korrupt. Man könne alle Beweise fälschen und die zuständigen Behörden bestechen. Hätte er tatsächlich jemanden mit einer Machete oder einem Schwert angegriffen, wäre er in Rumänien in Haft genommen worden. Weil dies nicht passiert sei, sei klar, dass es sich um ein Fehlurteil handle (act. 6 S. 7). In der Beschwerdereplik führt der Beschwerdeführer aus, das rumänische Gericht habe den Beweisantrag seiner Verteidigung auf ein neues Gutachten abgewiesen. Dieser Beweis wäre von entscheidender Bedeutung gewesen und hätte zu einem Freispruch oder zumindest zu einer Reduktion der Strafe führen müssen. Er und sein Verteidiger hätten das Gutachten nicht mit geeigneten Mitteln hinterfragen können, was das Gebot eines fairen Prozesses verletzt habe. Auf Seiten des rumänischen Gerichts sei von einer willkürlichen Beweiswürdigung auszugehen (act. 23 S. 5). Zur Replik reicht der Beschwerdeführer die Gerichtsprotokolle der öffentlichen Verhandlungen vom 17. Januar, 14. März und 22. März 2019 in rumänischer Sprache ein (act. 23.1, 23.2 und 23.3) und beantragt, deren Übersetzung sei durch das Gericht zu veranlassen (act. 23 S. 3). Weitere Kritik am rumänischen Strafverfahren erhebt der Beschwerdeführer in seinen zusätzlichen Eingaben (act. 1, 1.3, 8, 14, 18, 19, 27, 29, 32, 36).

5.2 5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)

- 8 festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

5.2.2 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis).

5.3 Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, besteht vorliegend kein Anlass, den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben. Namentlich ist die Übersetzung der von ihm auf Rumänisch eingereichten Protokolle von drei Verhandlungen vor dem Landgericht Ilfov zur Beurteilung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erforderlich. Eine

- 9 inhaltliche Nachprüfung der rumänischen Strafurteile ist, wie unter E. 4.3 bereits dargetan, gerade ausgeschlossen. Aus den Auslieferungsunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren durch den denselben Rechtsvertreter seiner Wahl (Rechtsanwalt F.) verteidigt war (act. 5.8B und 5.8D), wobei das Landgericht Ilfov ihm zusätzlich eine Pflichtverteidigerin (Rechtsanwältin G.) bestellt hat (act. 5.8B S. 1). In den Protokollen der Verhandlungen vom 13. Dezember 2018 vor dem Landgericht Ilfov (act. 5.8B) und vom 26. Mai 2021 vor dem Berufungshof Bukarest (act. 5.8D) sowie in den Entscheiden aus beiden Gerichtsverfahren (act. 5.8C und 5.8E) wurden insbesondere die Beweisanträge und die Stellungnahmen der Verteidigung sowie die Aussagen des Beschwerdeführers persönlich wiedergegeben, welche der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren wieder vorträgt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er oder seine Verteidigung damals vor den rumänischen Gerichten eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt hätten. Im Gegenteil ist den Gerichtsunterlagen zu entnehmen, dass sich seine Verteidigung mit den Beweismitteln, welche der Anklage und später seiner Verurteilung zugrunde lagen, auseinandergesetzt hat und jene ihr somit bekannt waren. Beide rumänischen Gerichte haben sodann in ihren ausführlichen Erwägungen ihre Entscheidgründe nicht nur für die Abweisung des Beweisantrags, sondern namentlich auch für ihre Erstellung und Würdigung des Sachverhalts dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer darin nun einzelne EMRK-Verstösse erblickt, wäre es an ihm gelegen, diese in letzter Instanz beim Europäischen Gerichtshof für Menschrechte zu rügen, wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet (act. 2 S. 5). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass den Auslieferungsunterlagen keine Gründe zu entnehmen sind, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit des rumänischen Strafverfahrens hervorrufen könnten. Für die Darstellung des Beschwerdeführers, die am rumänischen Strafverfahren beteiligten Gutachter, Gerichtspersonen etc. seien korrupt, bestehen keine Anhaltspunkte. Ergänzend sei festgehalten, dass nach der Minderheitsmeinung einer Berufungsrichterin der Beschwerdeführer nicht wegen versuchten Mordes, sondern vielmehr wegen versuchten schweren Mordes an C., D. und E. hätte angeklagt werden müssen (act. 5.8E letzte Seite). Dass das rumänische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt hätte, hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht einmal ansatzweise substantiiert vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

- 10 -

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die von den rumänischen Behörden abgegebenen Garantien ihn vor Verstössen gegen Art. 3 EMRK schützen könnten. Korruption und Amtsmissbrauch in Rumänien würden als strukturelles Massenphänomen gelten (act. 6 S. 9). Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die Situation in den Gefängnissen besser sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die abgegebenen Garantien eingehalten würden. Er habe somit genügend glaubhaft gemacht, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Rumänien zu befürchten habe (act. 6 S. 10). In der Replik ergänzt er, der rumänische Staat könne nicht dafür garantieren, dass er die Strafe ohne Gefahr für Leib und Leben in einem rumänischen Gefängnis verbüssen könne. Schon die Tatsache alleine, dass er sich vehement gegen eine Auslieferung nach Rumänien wehre, zeige, dass ihm in Rumänien Gefahr drohe (act. 23 S. 6).

6.2 Im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 nahm das Bundesstrafgericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.3.1–4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme (a.a.O. E. 4). Gestützt darauf hielt es fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (a.a.O. E. 4.9). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könnten (a.a.O. E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019).

6.3 Mit Schreiben vom 27. Juli 2025 hat die ersuchende Behörde auch im vorliegenden Fall die im eben erwähnten Entscheid formulierten Garantieerklärungen abgegeben (act. 5.12), womit das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt wird, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2025.116 vom 7. August 2024 E. 7.2). Mit seinen Vorbringen betreffend Korruption und Amtsmissbrauch in Rumänien vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer

- 11 menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu u.a. BGE 149 IV 376 E. 3.4 S. 384; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134 f.). Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1).

8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

8.3 Vorliegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers zu gewähren, weshalb sein akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.60, act. 1).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren

- 12 als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

9.3 Im Beschwerdeverfahren wurden im Wesentlichen dieselben Rügen wie schon im Auslieferungsverfahren erhoben (act. 5.14), welche der Beschwerdegegner unter zutreffendem Hinweis auf die massgeblichen Normen und die feststehende Rechtsprechung verworfen hat. Entsprechend muss die vorliegende Beschwerde von Beginn weg als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 13 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2025.140 — Bundesstrafgericht 18.12.2025 RR.2025.140 — Swissrulings