Entscheid vom 28. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2025.115 Nebenverfahren: RP.2025.43
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Sachverhalt:
A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft in Nowa Sól führt gegen A. das Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen PR 1 Ds 954.2016 wegen des Verdachts der Straftaten im Sinne von Art. 158 Paragraf 1 (Schlägerei und Tätlichkeit) in Verbindung mit Art. 157 Paragraf 1 (mittlere und leichte Gesundheitsschädigung) des polnischen Strafgesetzbuchs. Dieses Verfahren betreffend richtete die Landesstaatsanwaltschaft in Zielona Góra am 22. Januar 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Darin wurde einerseits darum erbeten, dem sich in der Schweiz im Strafvollzug befindenden Beschuldigten A. den Inhalt des Beschlusses über Änderung des Beschlusses über die Verkündung der Vorwürfe vom 19. Dezember 2016 bekanntzugeben und ihm die Belehrung über Rechte und Pflichten des Verdächtigten auszuhändigen. Darüber hinaus solle A. als Verdächtigter zur Sache einvernommen werden, wobei hierzu im Ersuchen selber eine Reihe entsprechender Fragen formuliert wurden (vgl. act. 4.0, Nr. 2/1 und Nr. 2/8). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies das Ersuchen am 4. März 2025 zur Ausführung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH»; act. 4.0, Nr. 2/2).
B. Mit Eintretensverfügung vom 31. März 2025 ordnete die StA III ZH an, A. zu einem späteren Zeitpunkt als beschuldigte Person zu befragen (act. 4.0, Nr. 1/1). Mit E-Mail vom 11. April 2025 zeigte Rechtsanwalt Thomas Held (nachfolgend «RA Held») der StA III ZH an, er sei von A. mit der Wahrung seiner Interessen im Rechtshilfeverfahren betraut worden. Zudem erkundigte er sich, ob im Verfahren eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger und im Vorfeld der Einvernahme eine Akteneinsicht möglich seien (act. 4.0, Nr. 4/1/3). Mit Schreiben vom 14. April 2025 teilte die StA III ZH hierzu mit, die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 IRSG für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rechtshilfeverfahren seien ihrer Ansicht nach nicht erfüllt. Zur Frage der Akteneinsicht äusserte sie sich nicht (act. 4.0, Nr. 4/1/6). Mit E-Mail vom 14. April 2025 ersuchte RA Held die StA III ZH um Zustellung der Verfahrensakten (act. 4.0, Nr. 4/1/7), worauf ihm am 15. April 2025 telefonisch mitgeteilt wurde, zum jetzigen Zeitpunkt (vor der Einvernahme) werde noch keine Akteneinsicht gewährt (act. 4.0, Nr. 4/1/8). Am 5. Juni 2025 wurde A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters durch die StA III ZH zur Sache einvernommen (act. 4.0, Nr. 3/1/1). Dabei gab A. an, einer Herausgabe des Einvernahmeprotokolls mitsamt Beilagen an die ersuchende Behörde bzw. einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (vgl. act. 4.0, Nr. 3/1/1 S. 9 f.).
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Im Anschluss an die Einvernahme liess die StA III ZH RA Held per Web Transfer die Verfahrensakten zukommen (act. 4.0, Nr. 4/1/10 und 4/1/11).
C. Mit Schlussverfügung vom 20. Juni 2025 bewilligte die StA III ZH die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. vom 5. Juni 2025 an die Landesstaatsanwaltschaft von Zielona Góra (act. 1.1). Die Schlussverfügung wurde dem Vertreter von A. am 23. Juni 2025 zugestellt (vgl. act. 1.2 und 4.0, Nr. 4/1/12).
D. Dagegen liess A. am 23. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens, eventualiter die Rückweisung der Sache an die StA III ZH zur neuen Entscheidung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich, eventualiter sei A. für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Sowohl die StA III ZH als auch das Bundesamt für Justiz teilten hierzu mit, auf eine Stellungnahme bzw. auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 5 und 6), was dem Vertreter von A. mit Schreiben vom 31. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen
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Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens als im Ausland Beschuldigter einvernommen. Er ist ohne Weiteres dazu legitimiert, sich mit Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des entsprechenden Einvernahmeprotokolls zur Wehr zu setzen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145; 2013 84 E. 2.2 S. 86 f.; jeweils m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.101 vom 16. Januar 2024 E. 1.3; RR.2021.83 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; RR.2021.29 vom 10. August 2021 E. 2.2). Auf dessen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So seien ihm einerseits in Verletzung von Art. 80b Abs. 2 IRSG die Akten des Rechtshilfeverfahrens trotz frühzeitigem Begehren um Einsichtnahme erst nach erfolgter Einvernahme zugestellt worden (act. 1, Rz. 19 f.). Weiter habe es die Beschwerdegegnerin aus unerfindlichen Gründen unterlassen, dem Beschwerdeführer – wie von der ersuchenden Behörde verlangt – vor der Einvernahme den Inhalt des Beschlusses über Änderung des Beschlusses über die Verkündung der Vorwürfe vom 19. Dezember 2016 sowie auf allfälliges Ersuchen des Beschwerdeführers auch die diesbezügliche Begründung bekanntzugeben und ihm die Belehrung über Rechte und Pflichten des Verdächtigten auszuhändigen (act. 1, Rz. 21 ff.).
4.2 Die vorab geäusserte Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15. April 2025 telefonisch mitgeteilt wurde, zu jenem Zeitpunkt (vor der Einvernahme) werde noch keine Akteneinsicht gewährt (act. 4.0, Nr. 4/1/8). Prinzipiell ist die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren spätestens vor Erlass der Schlussverfügung zu gewähren (siehe u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 3.3.1 mit Hinweis; siehe auch DANGUBIC/STELZER-WIECKOWSKA, in: Ludwiczak Glassey/Staffler [Hrsg.], Onlinekommentar [Version vom 25. Februar 2025], Art. 80b IRSG N. 17 und 26). Gerade bei rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahmen kann es ratsam sein, die Akten des Rechtshilfeverfahrens – namentlich die im Rechtshilfeersuchen selbst formulierten Fragen an die einzuvernehmende Person – erst nach der Einvernahme zu eröffnen, um deren Antworten nicht zu beeinflussen (vgl. BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Wegleitung, 10. Aufl. 2025 [nachfolgend «Wegleitung BJ»], S. 85). Eine solche, lediglich temporäre Einschränkung der Akteneinsicht lässt sich ohne Weiteres mit der Natur der Rechtshilfemassnahme begründen und demnach auf Art. 80b Abs. 2 lit. c IRSG stützen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme und vor
- 6 dem Erlass der Schlussverfügung die vollständige Akteneinsicht gewährt. Ein solches Vorgehen ist üblich (vgl. hierzu u.a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.23 vom 4. April 2024 E. 2.3; RR.2016.185 vom 26. September 2016 E. 4.3) und stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.3 4.3.1 Die zweite Rüge betreffend lassen sich dem Rechtshilfeersuchen (act. 4.0, Nr. 2/1) u.a. die folgenden Bitten der polnischen Strafverfolgungsbehörden entnehmen:
1) Geben Sie dem Beschuldigten den Inhalt des Beschlusses über Änderung des Beschlusses über die Verkündung der Vorwürfe vom 19. Dezember 2016 bekannt, der diesem Ersuchen in zweifacher Ausfertigung beigefügt wurde. Auf einer dieser Ausfertigungen sollte der Verdächtigte handschriftlich vermerken, dass ihm der Vorwurf am Tag dieser Massnahme von Ihnen bekannt gegeben wurde und den Beschluss eigenhändig unterschreiben. Sollte die genannte Person eine schriftliche Begründung des Beschlusses verlangen, geben Sie ihr bitte die Begründung, die dem Beschluss vom 16. Oktober 2024 beigefügt ist. Bitte geben Sie im Vernehmungsprotokoll an, dass Sie die Begründung zugestellt wurde oder darauf verzichtet wurde. 2) Reichen Sie die Belehrung über Rechte und Pflichten des Verdächtigten ein, die dem Beschluss ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beigefügt wurde. […] 3) Vernehmung A. als Verdächtigter, nachdem (Hervorhebung durch die Beschwerdekammer) Sie von ihm Informationen für das Vernehmungsprotokoll eingeholt haben, dass er den Inhalt des Vorwurfs verstanden hat, ob er zugibt, die ihm vorgeworfene Straftat begangen zu haben, und ob er eine Erklärung abgeben möchte oder ob er von seinem Recht Gebrauch macht Erklärungen zu verweigern; und zwar zu folgenden Umständen: […]
Auch wenn die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens in sprachlicher Hinsicht teilweise holprig ist, wird hinreichend deutlich, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgen sollte, nachdem diesem die von den polnischen Behörden formulierten Vorwürfe bekannt gegeben und ihm die schriftliche Belehrung über die Rechte und Pflichten der beschuldigten Person ausgehändigt wurden. Untermauert wird die Bedeutung der Reihenfolge durch den folgenden Hinweis auf der ersten Seite der «Belehrung über Rechte und Pflichten des Verdächtigen» (siehe act. 4.0, Nr. 2/4):
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(…) Sie haben das Recht, diese Belehrung vor (Hervorhebung durch die Beschwerdekammer) der ersten Vernehmung schriftlich zu erhalten.
4.3.2 Dem Protokoll zur rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme (act. 4.0, Nr. 3/1/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn u.a. darüber informiert wurde, dass er als beschuldigte Person einvernommen werde (unter Hinweis auf Art. 157 ff. StPO) und er das Recht habe, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern (unter Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; a.a.O., S. 1). Nach dieser Rechtsbelehrung erfolgte die Einvernahme zur Sache. Zu deren Beginn formulierte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Tatvorwurf (a.a.O., S. 2). Dabei fällt auf, dass es sich im Vergleich zu den diesbezüglichen polnischen Dokumenten (siehe namentlich act. 4.0, Nr. 2/5) offenbar nur um einen Teil (um den ersten von dreien) der dort formulierten Tatvorwürfe handelt. Die anderen Sachverhalte wurden von der Beschwerdegegnerin erst im Verlaufe der Einvernahme thematisiert (a.a.O., S. 6 und 7). Gemäss Protokollnotiz wurden dem Beschwerdeführer erst danach der Beschluss über die Änderung des Beschlusses über die Verkündung der Vorwürfe vom 19. Dezember 2016 sowie auf Ersuchen des Beschwerdeführers auch die diesbezügliche Begründung ausgehändigt (a.a.O, S. 7). Unmittelbar im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, ob er diesen Vorwurf akzeptiere (a.a.O., S. 8). Gemäss weiterer Protokollnotiz wurde dem Beschwerdeführer erst nach erfolgter Einvernahme zur Sache und zur Person die oben erwähnte «Belehrung über Rechte und Pflichten des Verdächtigen» ausgehändigt (a.a.O., S. 9).
4.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich die ausführende Behörde bei der Durchführung der Einvernahme offensichtlich nicht an die von der ersuchenden Behörde formulierten Vorgaben gehalten hat, obschon das ersuchte Vorgehen nicht gegen schweizerisches Recht verstiess. Die erst nach erfolgter Einvernahme zur Sache vorgenommene Aushändigung der Dokumente zum Verfahrensgegenstand sowie der «Belehrung über Rechte und Pflichten des Verdächtigen» an den Beschwerdeführer erscheint mit Blick auf dessen Anspruch auf rechtliches Gehör als falsch und im Hinblick auf eine Verwertung des Einvernahmeprotokolls im polnischen Strafverfahren möglicherweise als problematisch. Dass (analog zu Art. 158 Abs. 2 StPO) mangelhafte Hinweise vor der ersten Einvernahme deren Verwertbarkeit tangieren könnten, ist nicht ausgeschlossen. Auch wenn Rechtshilfehandlungen nach dem Grundsatz locus regit actum nach den Vorschriften des ersuchten Staates durchgeführt werden, erlaubt Art. 65 IRSG diesbezüglich auch Ausnahmen. Diese betreffen die Formvorschriften bei der Erhebung von Beweismitteln (Abs. 1 und 2) und die Aussageverweigerungsrechte (Abs. 3). Für diesen
- 8 eingeschränkten Bereich schafft Art. 65 IRSG die Möglichkeit, statt Schweizer Recht die einschlägigen Bestimmungen des ersuchenden Staates anzuwenden. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, die Beweistauglichkeit in der Schweiz erhobener Beweismittel zu erleichtern. Rechtshilfe ist nutzlos, wenn die hierorts erhobenen Beweismittel im ersuchenden Staat unverwertbar sind, weil sie in Verletzung der dort geltenden Verfahrensvorschriften erhoben wurden. Kurzum: Art. 65 IRSG soll einen Beitrag dazu leisten, dass Rechtshilfe am Ende tatsächlich eine Hilfe ist (vgl. SPRENGER, Basler Kommentar, 2015, Art. 65 IRSG N. 1 f.). Dabei ist klar, dass wenn die Aussage nach Art. 65 Abs. 3 IRSG auch dann verweigert werden kann, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht, die aussagende Person sinnvollerweise vor und nicht erst nach erfolgter Einvernahme auf entsprechende Aussageverweigerungsrechte nach dem Recht des ersuchenden Staates hinzuweisen ist. Bei der vorliegend angefochtenen Herausgabe des Protokolls einer Einvernahme, welche dem von der ersuchenden Behörde vorgegebenen Ablauf hinsichtlich Hinweise auf den Gegenstand des Verfahrens und auf die Rechte und Pflichten der beschuldigten Person im Strafverfahren keine Rechnung trägt, ergeben sich ernsthafte Zweifel, ob die konkrete Rechtshilfeleistung im Verfahren des ersuchenden Staates überhaupt verwertbar und insofern tatsächlich eine Hilfe ist.
4.3.4 Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, Erklärungen dazu abzugeben, weshalb sie im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vom von der ersuchenden Behörde skizzierten Ablauf abgewichen ist. Auch im Beschwerdeverfahren hat sie dazu keine Stellung genommen. Genauso wenig legt sie dar, dass die gerügte Abweichung vom vorgesehenen Ablauf einer Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls im polnischen Verfahren allenfalls nicht entgegenstehe. Die Beschwerdegegnerin schweigt sich zu diesen Punkten aus, weshalb auch die Beschwerdekammer nicht in der Lage ist, an deren Stelle die offen gebliebenen Fragen zu beantworten. Lässt sich die vom Beschwerdeführer kritisierte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht erklären, fehlt es im Ergebnis an der Nachvollziehbarkeit der angefochtenen Schlussverfügung. Demnach ist diese in Gutheissung des eventualiter formulierten Beschwerdebegehrens aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser obliegt es, allenfalls nach Rücksprache mit der ersuchenden Behörde betreffend Hinweise zum Gegenstand des Verfahrens und betreffend die notwendige Rechtsbelehrung darzulegen, dass das Protokoll der Einvernahme vom 5. Juni 2025 in dieser Form im polnischen Strafverfahren tatsächlich verwertbar ist, oder aber die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Einhaltung der Vorgaben der ersuchenden Behörde zu wiederholen.
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4.4 Auch wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, ist die Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit dazu anzuhalten, den Beschwerdeführer vor dem allfälligen Erlass einer neuen Schlussverfügung – wie von der angeführten Gesetzesbestimmung verlangt – anzuhören (siehe auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108). Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme zwar die Akten zur Einsichtnahme übermittelte, im Anschluss daran aber unmittelbar die angefochtene Schlussverfügung erliess, ohne dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, sich zur beabsichtigten Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde zu äussern (siehe dazu auch Wegleitung BJ, S. 126 oben). Das Recht auf vorgängige Äusserung ist ein Kernelement des rechtlichen Gehörs. Gemäss Rechtsprechung ist das Äusserungsrecht gewahrt, falls die Partei vor Erlass der Schlussverfügung unter Nennung der zur Herausgabe vorgesehenen Informationen und unter Fristgewährung zur Stellungnahme eingeladen wird (vgl. hierzu DANGUBIC, Parteistellung und Parteirechte bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Kontoinformationen, forumpoenale 2018, S. 112 ff., 115 f.; DANGUBIC/STELZER- WIECKOWSKA, a.a.O., Art. 80b IRSG N. 33 und 38; jeweils m.w.H.; siehe auch Wegleitung BJ, S. 94 f.). Erlässt die ausführende Behörde – wie hier – die Schlussverfügung, ohne den Beschwerdeführer vorgängig einzuladen, zum Rechtshilfeersuchen Stellung zu nehmen, verletzt sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.2).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vorliegend nicht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Sollte er an diesen Einwendungen gegen die Rechtshilfeleistung festhalten, obliegt deren Beurteilung im Rahmen einer allfälligen neuen Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin.
6. 6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten auferlegt werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
6.3 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.80 vom 3. September 2024 E. 7.1; RR.2021.143 vom 20. Oktober 2022 E. 12; RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 4.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
4. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieben.
Bellinzona, 29. Januar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Held - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
- 12 der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).